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{'item': 'W191 2207516-2'}

Obsah (13)§ 53Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 52§ 57§ 46§ 55§ 6§ 7§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.04.2019 GeschäftszahlW191 2207516-2 SpruchW191 2207516-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer al

§ 53BFA-VG in Verbindung mit § 57 Abs.

2 AVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 53, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 2, AVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

  1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
  2. Vorverfahren: 1.
  3. Die Beschwerdeführerin (in der Folge BF), eine indische Staatsangehörige, reiste mit einem Visum nach Österreich ein und stellte am 25.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.
  4. Die Beschwerdeführerin (in der Folge BF), eine indische Staatsangehörige, reiste mit einem Visum nach Österreich ein und stellte am 25.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 02.02.2017, Zahl 1079158806-1518007843, den Antrag der BF auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr den Status einer Asylberechtigten ebenso wie

§ 8Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G den Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt III.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde ihr nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Indien

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 02.02.2017, Zahl 1079158806-1518007843, den Antrag der BF auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihr den Status einer Asylberechtigten ebenso wie

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt römisch drei.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde ihr nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Indien

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Der Bescheid blieb unangefochten und erwuchs am 01.03.2017 in Rechtskraft. 1.2. Am 06.11.2017 stellte die BF einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Abs. 1 Asyl

G.1.2. Am 06.11.2017 stellte die BF einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Mit Bescheid vom 05.09.2018 wies das BFA in Spruchpunkt I. den Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Asyl

G ab und erließ in Spruchpunkt II.

§ 10Abs. 3 Asyl

G in Verbindung mit § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG. In Spruchpunkt III. wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46

FPG nach Indien zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen [richtig: 14 Tage] ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 05.09.2018 wies das BFA in Spruchpunkt römisch eins. den Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, AsylG ab und erließ in Spruchpunkt römisch zwei.

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG. In Spruchpunkt römisch drei. wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen [richtig: 14 Tage] ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.). 1.

  1. Aufgrund der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung aus dem vorangegangenen Asylverfahren (siehe oben Punkt 1.1.) wurde die BF am 08.09.2018 in Schubhaft genommen und am 10.09.2018 auf dem Luftweg nach Indien überstellt.
  2. Gegenständliches Verfahren: 2.
  3. Mit (Mandats-)Bescheid vom 21.09.2018 wurden der BF

§ 53Abs.

1 BFA-VG in Verbindung mit § 57 Abs. 1 AVG die Kosten der Durchsetzung der gegen sie gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie die entstandenen Dolmetschkosten in Höhe von EUR 692,59 auferlegt.2.1. Mit (Mandats-)Bescheid vom 21.09.2018 wurden der BF

Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Kosten der Durchsetzung der gegen sie gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie die entstandenen Dolmetschkosten in Höhe von EUR 692,59 auferlegt. In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides (die ebenso wie der Spruch auch auf Punjabi übersetzt wurde) wurde der BF eine Rechtsmittelfrist von zwei Wochen zur Erhebung des Rechtsmittels der Vorstellung gegen diesen Bescheid eingeräumt. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schreiben ihres anwaltlichen Vertreters vom 08.10.2018 das Rechtsmittel der Beschwerde und führte begründend im Wesentlichen aus, dass ihr Antrag

§ 55Asyl

G mit Bescheid des BFA vom 05.09.2018 abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und ihr eine Frist für die freiwillige Ausreise binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung gewährt worden sei. Da sie gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde eingebracht habe, sei dieser noch nicht rechtskräftig, weswegen sie nicht verpflichtet gewesen wäre, bereits jetzt freiwillig auszureisen. Ihre Abschiebung sei rechtswidrig und beantrage sie daher die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides.Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schreiben ihres anwaltlichen Vertreters vom 08.10.2018 das Rechtsmittel der Beschwerde und führte begründend im Wesentlichen aus, dass ihr Antrag

Paragraph 55, AsylG mit Bescheid des BFA vom 05.09.2018 abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und ihr eine Frist für die freiwillige Ausreise binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung gewährt worden sei. Da sie gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde eingebracht habe, sei dieser noch nicht rechtskräftig, weswegen sie nicht verpflichtet gewesen wäre, bereits jetzt freiwillig auszureisen. Ihre Abschiebung sei rechtswidrig und beantrage sie daher die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides. 2.2. Mit Bescheid des BFA vom 22.11.2018 wurde die Beschwerde

§ 57Abs.

2 AVG als unzulässig zurückgewiesen und begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass gegen den Mandatsbescheid - wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung ersichtlich gewesen sei - nur eine Vorstellung binnen zwei Wochen zulässig sei. Da im gegenständlichen Fall ein Rechtsanwalt eingeschritten sei, müsse die Behörde bezüglich des eingebrachten Rechtsmittels einen strengen Maßstab anlegen und würden seine Ausführungen keinen Spielraum für eine mögliche Umdeutung in eine Vorstellung lassen.2.2. Mit Bescheid des BFA vom 22.11.2018 wurde die Beschwerde

Paragraph 57, Absatz 2, AVG als unzulässig zurückgewiesen und begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass gegen den Mandatsbescheid - wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung ersichtlich gewesen sei - nur eine Vorstellung binnen zwei Wochen zulässig sei. Da im gegenständlichen Fall ein Rechtsanwalt eingeschritten sei, müsse die Behörde bezüglich des eingebrachten Rechtsmittels einen strengen Maßstab anlegen und würden seine Ausführungen keinen Spielraum für eine mögliche Umdeutung in eine Vorstellung lassen. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schreiben ihres Vertreters vom 19.12.2018 das Rechtsmittel Beschwerde und wiederholte im Wesentlichen ihr Vorbringen, wonach sie nach Zustellung des Bescheides am 07.09.2018 der Meinung gewesen sei, dass ihr Aufenthalt weiterhin geduldet sei. Sie halte die Vorgehensweise der Behörde für nicht rechtskonform. 2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung: 2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang und dargestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.2. Anzuwendendes Recht: Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG verweist, anzuwenden.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 7Abs.

1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 3Abs. 2 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl 1. die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich

dem AsylG, 2. die Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen

dem AsylG, 3. die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten

dem

  1. Hauptstück des FPG,
  2. die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen

dem

  1. Hauptstück des FPG,
  2. die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde

dem

  1. Hauptstück des FPG,
  2. die Vorschreibung von Kosten

§ 53und6.

die Vorschreibung von Kosten

Paragraph 53, und

  1. die Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren.
  2. die Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 (GVG-B 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991,, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren.

§ 53Abs.

1 BFA-VG sind folgende Kosten, die dem Bund entstehen, von dem Fremden - soweit dem nicht Art. 30 Dublin-Verordnung entgegensteht - zu ersetzen:

Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG sind folgende Kosten, die dem Bund entstehen, von dem Fremden - soweit dem nicht Artikel 30, Dublin-Verordnung entgegensteht - zu ersetzen:

  1. Kosten, die bei der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück des FPG entstehen,
  3. Dolmetschkosten im Rahmen von Verfahrenshandlungen

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG.

§ 57Abs.

1 AVG ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren (sog. Mandatsbescheid) zu erlassen, wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab handelt. Gegen einen solchen Mandatsbescheid kann

§ 57Abs.

2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben werden.

Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren (sog. Mandatsbescheid) zu erlassen, wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab handelt. Gegen einen solchen Mandatsbescheid kann

Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben werden. Zu Spruchteil A): 2.3. Rechtlich folgt daraus: Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich, ob die Zurückweisung des Rechtsmittels rechtmäßig erfolgt ist (vgl. VwGH 13.10.2015, Ra 2015/03/0057). Da das BVwG diesbezüglich eine Sachentscheidung zu treffen hat, ist die gegenständliche Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich, ob die Zurückweisung des Rechtsmittels rechtmäßig erfolgt ist vergleiche VwGH 13.10.2015, Ra 2015/03/0057). Da das BVwG diesbezüglich eine Sachentscheidung zu treffen hat, ist die gegenständliche Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Bei dem angefochtenen Bescheid, mit dem der BF die Kosten der gegen sie gesetzten aufenthaltsbeenden Maßnahmen auferlegt wurden, handelt es sich um einen Mandatsbescheid. Gegen Mandatsbescheide im Sinne von § 57 Abs. 1 AVG steht

Abs. 2 binnen einer Frist von zwei Wochen das remonstrative Rechtsmittel der Vorstellung an jene Behörde, die den Mandatsbescheid erlassen hat, offen. Die Behörde hat bei jeder rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Vorstellung

§ 57Abs.

3 AVG binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten. Das von der Behörde nach Erhebung der Vorstellung durchzuführende Ermittlungsverfahren dient dazu, den Sachverhalt unter Beachtung des Parteiengehörs klarzustellen und die Verwaltungssache auf Basis des ermittelten Sachverhalts neu zu entscheiden, also die Vorstellung abzuweisen (und so das Mandat zu bestätigen), das Mandat zu beheben (beseitigen) oder abzuändern. Prozessgegenstand des Verfahrens über die Vorstellung ist somit das erlassene Mandat. Dieses ist in jede Richtung, das heißt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie auf die zweckmäßige Ermessensübung, zu überprüfen (VwGH 10.10.2003, 2002/18/0241). Der neue Bescheid ersetzt das angefochtene Mandat und kann mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht angefochten werden.Gegen Mandatsbescheide im Sinne von Paragraph 57, Absatz eins, AVG steht

Absatz 2, binnen einer Frist von zwei Wochen das remonstrative Rechtsmittel der Vorstellung an jene Behörde, die den Mandatsbescheid erlassen hat, offen. Die Behörde hat bei jeder rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Vorstellung

Paragraph 57, Absatz 3, AVG binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten. Das von der Behörde nach Erhebung der Vorstellung durchzuführende Ermittlungsverfahren dient dazu, den Sachverhalt unter Beachtung des Parteiengehörs klarzustellen und die Verwaltungssache auf Basis des ermittelten Sachverhalts neu zu entscheiden, also die Vorstellung abzuweisen (und so das Mandat zu bestätigen), das Mandat zu beheben (beseitigen) oder abzuändern. Prozessgegenstand des Verfahrens über die Vorstellung ist somit das erlassene Mandat. Dieses ist in jede Richtung, das heißt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie auf die zweckmäßige Ermessensübung, zu überprüfen (VwGH 10.10.2003, 2002/18/0241). Der neue Bescheid ersetzt das angefochtene Mandat und kann mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht angefochten werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) kommt es bei der Beurteilung, ob ein gegen einen Mandatsbescheid erhobenes Rechtsmittel als Vorstellung oder als unzulässige Beschwerde (vormals Berufung) zu werten ist, nicht ausschließlich auf seine Bezeichnung an. Lässt sich das Rechtsmittel auf Grund des darin gestellten Begehrens (auch) als Vorstellung deuten, hat dies zu geschehen. Entscheidend ist dabei, ob sich aus dem Begehren eindeutig ergibt, die Entscheidung welcher Behörde der Rechtsmittelbewerber beantragt. Lässt sich aus dem Begehren nichts anderes schließen, als dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts (vormals Berufungsbehörde) beantragt wird, so ist eine Deutung des Rechtsmittels als Vorstellung ausgeschlossen (vgl. VwGH 23.10.2015, Ra 2015/02/0029).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) kommt es bei der Beurteilung, ob ein gegen einen Mandatsbescheid erhobenes Rechtsmittel als Vorstellung oder als unzulässige Beschwerde (vormals Berufung) zu werten ist, nicht ausschließlich auf seine Bezeichnung an. Lässt sich das Rechtsmittel auf Grund des darin gestellten Begehrens (auch) als Vorstellung deuten, hat dies zu geschehen. Entscheidend ist dabei, ob sich aus dem Begehren eindeutig ergibt, die Entscheidung welcher Behörde der Rechtsmittelbewerber beantragt. Lässt sich aus dem Begehren nichts anderes schließen, als dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts (vormals Berufungsbehörde) beantragt wird, so ist eine Deutung des Rechtsmittels als Vorstellung ausgeschlossen vergleiche VwGH 23.10.2015, Ra 2015/02/0029). Im vorliegenden Fall wurde vom anwaltlichen Vertreter der BF ein als Beschwerde bezeichnetes Rechtsmittel erhoben. Aus der mehrfachen Bezeichnung des Schriftsatzes als "Beschwerde" sowie dem Antrag auf "ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides" ist eindeutig erkennbar, dass nicht eine Entscheidung des BFA, sondern des BVwG begehrt wird, weshalb eine Deutung des erhobenen Rechtsmittels als Vorstellung nicht in Betracht kommt (vgl. auch das Erkenntnis des VwGH vom 21.03.1997, 97/02/0037, in einem gleichgelagerten Fall, wonach an ein von einem Rechtsanwalt verfasstes Rechtsmittel ein strenger Maßstab anzulegen ist).Im vorliegenden Fall wurde vom anwaltlichen Vertreter der BF ein als Beschwerde bezeichnetes Rechtsmittel erhoben. Aus der mehrfachen Bezeichnung des Schriftsatzes als "Beschwerde" sowie dem Antrag auf "ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides" ist eindeutig erkennbar, dass nicht eine Entscheidung des BFA, sondern des BVwG begehrt wird, weshalb eine Deutung des erhobenen Rechtsmittels als Vorstellung nicht in Betracht kommt vergleiche auch das Erkenntnis des VwGH vom 21.03.1997, 97/02/0037, in einem gleichgelagerten Fall, wonach an ein von einem Rechtsanwalt verfasstes Rechtsmittel ein strenger Maßstab anzulegen ist). Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass auch eine inhaltliche Behandlung des Rechtsmittels für die BF nicht zum Erfolg geführt hätte: Entgegen der Ansicht der BF war ihre Abschiebung und die darauffolgende Auferlegung der Kosten nicht rechtswidrig, sondern beruhte die Durchsetzung der aufenthaltsbeenden Maßnahme auf dem rechtskräftigen Bescheid des BFA vom 02.02.2017. Das BVwG verkennt nicht, dass die Einräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise im Bescheid vom 05.09.2018, mit dem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom BFA abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, durchaus geeignet war, bei der BF irrtümlich die Annahme hervorzurufen, sie könne in dieser Zeit nicht abgeschoben werden, weshalb nachvollzogen werden kann, dass die Abschiebung für die BF und ihre Familienangehörigen überraschend kam. Jedoch ist festzuhalten, dass die BF nach der rechtskräftigen Abweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz im März 2017 nicht innerhalb der ihr damals eingeräumten Frist von 14 Tagen freiwillig ausgereist, sondern weiterhin - und damit unrechtmäßig - im Bundesgebiet verblieben ist. Daran vermochte auch die Stellung eines Antrags auf Gewährung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nichts zu ändern, der nach § 58 Abs. 13 AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründete und der Erlassung sowie Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegenstand.Jedoch ist festzuhalten, dass die BF nach der rechtskräftigen Abweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz im März 2017 nicht innerhalb der ihr damals eingeräumten Frist von 14 Tagen freiwillig ausgereist, sondern weiterhin - und damit unrechtmäßig - im Bundesgebiet verblieben ist. Daran vermochte auch die Stellung eines Antrags auf Gewährung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG nichts zu ändern, der nach Paragraph 58, Absatz 13, AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründete und der Erlassung sowie Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegenstand. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH zu Rechtsmitteln gegen Mandatsbescheide ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH zu Rechtsmitteln gegen Mandatsbescheide ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W191.2207516.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.