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{'item': 'W210 2174836-1'}

Obsah (15)Art. 133§ 15§ 15a§ 29§ 24§ 13§ 8Art. 2Art. 3§ 10§ 57§ 9§ 14a§ 46a§§ 4

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.04.2019 GeschäftszahlW210 2174836-1 SpruchW210 2174836-1/24E Schriftliche Ausfertigung des am 21.03.2019 verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK!

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.04.2016 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Der Beschwerdeführer wurde am 23.04.2016 von einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seiner Identität, seiner Reiseroute, seinem Fluchtgrund und einer allfälligen Rückkehrgefährdung befragt. Als Fluchtgrund gab er hierbei die unsichere Lage in Afghanistan an und führte aus, dass sein Leben in Gefahr sei. Er habe in XXXX gewohnt, welches von den Taliban regiert werde.
  3. Der Beschwerdeführer wurde am 23.04.2016 von einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seiner Identität, seiner Reiseroute, seinem Fluchtgrund und einer allfälligen Rückkehrgefährdung befragt. Als Fluchtgrund gab er hierbei die unsichere Lage in Afghanistan an und führte aus, dass sein Leben in Gefahr sei. Er habe in römisch 40 gewohnt, welches von den Taliban regiert werde.
  4. Der Beschwerdeführer wurde am 12.07.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Befragt zu seinem Fluchtgrund gab er hier an, aufgrund seiner Tätigkeit als Operation Manager in einem Transportunternehmen Drohbriefe der Taliban erhalten zu haben.
  5. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid, dem Beschwerdeführer am 16.10.2017 zugestellt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
  6. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid, dem Beschwerdeführer am 16.10.2017 zugestellt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
  7. Mit Verfahrensanordnung vom 12.10.2017 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
  8. Mit Schreiben vom 23.06.2017 erhob der Beschwerdeführer, unterstützt durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter, vollumfängliche Beschwerde gegen den spruchgegenständlichen Bescheid wegen behaupteter unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Die Beschwerde wendet ein, dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers in einer Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe sowie aus religiösen Gründen bestünden. Da der Beschwerdeführer für ein Unternehmen tätig gewesen sei, das mit ausländischen Truppen in Afghanistan zusammenarbeite, sei er massiven Verfolgungshandlungen durch die Taliban-Terroristen ausgesetzt gewesen. Die staatlichen Behörden seien weder schutzfähig noch schutzwillig. Der belangten Behörde sei es nicht gelungen, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und die Asylrelevanz seiner Fluchtründe in nachvollziehbarer Weise zu widerlegen. Unter Verweis auf UNHCR-Richtlinien vermeint die Beschwerde weiter, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines langjährigen Auslandsaufenthaltes intensiver Gefahr laufe, als "verwestlicht" angesehen zu werden. Zudem habe er keinen Bezug mehr zu Afghanistan und könne dort keine menschenwürdige Existenz führen. Eine familiäre oder soziale Unterstützung könne der Beschwerdeführer ebenfalls nicht erwarten. Der Beschwerdeführer habe sich während seines Aufenthaltes in Österreich intensiv um eine Integration bemüht. Die Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung sei keiner adäquaten, aktuellen Beurteilung unterzogen worden.
  9. Am 27.10.2017 legte das BFA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In einem verzichtete das BFA auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
  10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.06.2018 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu und des ausgewiesenen Rechtsvertreters eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, im Zuge derer der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Beweggründen hinsichtlich der Ausreise aus Afghanistan und zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt und die stellig gemachte Zeugin, XXXX , zur Frage der Integration des Beschwerdeführers in Österreich einvernommen wurde.
  11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.06.2018 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu und des ausgewiesenen Rechtsvertreters eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, im Zuge derer der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Beweggründen hinsichtlich der Ausreise aus Afghanistan und zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt und die stellig gemachte Zeugin, römisch 40 , zur Frage der Integration des Beschwerdeführers in Österreich einvernommen wurde. Der Beschwerdeführervertreter legte ein Konvolut an Integrationsunterlagen, Unterstützungsschreiben, Fotos und Internetausdrucken betreffend die Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz XXXX vor. Diese wurden als Beilagen ./1 bis ./4 zum Akt genommen.Der Beschwerdeführervertreter legte ein Konvolut an Integrationsunterlagen, Unterstützungsschreiben, Fotos und Internetausdrucken betreffend die Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz römisch 40 vor. Diese wurden als Beilagen ./1 bis ./4 zum Akt genommen. Die erkennende Richterin brachte das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Stand: 30.01.2018, UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 samt Anmerkungen aus Dezember 2016, einen EASO-Report zur Sicherheitssituation in Afghanistan aus Dezember 2017, eine ACCORD-Zusammenfassung über die Sicherheitslage in Afghanistan betreffend den Zeitraum Jänner 2017 bis März 2018, einen Report der Landinfo "Organisation und Struktur der Taliban" vom 23.08.2017, das Dossier der Staatendokumentation "Grundlagen der Stammes- und Clanstruktur" aus 2016, das Sicherheitsupdate zu Afghanistan aus Mai 2018 sowie den EASO-Bericht zu Netzwerken in Afghanistan aus Jänner 2018 in das Verfahren ein.
  12. Mit Eingabe vom 02.07.2018 erfolgten eine schriftliche Stellungnahme zur Lage in Afghanistan und eine Urkundenvorlage durch den Beschwerdeführ.
  13. Dem Beschwerdeführer wurde eine Gesamtaktualisierung des Länderinformationsblatts, Stand: 29.06.2018, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer auch Gebrauch gemacht.
  14. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.08.2018, W210 2174836-1/9E wurde die verfahrensgegenständliche Beschwerde vollinhaltlich abgewiesen.
  15. In weiterer Folge brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen die Entscheidung vom 31.08.2018 beim Verfassungsgerichtshof ein, dieser wurde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  16. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.02.2019 zu E 4137/2018 wurde die Behandlung der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) abgelehnt, im Übrigen die Entscheidung (Spruchpunkt II., III. und IV.) wegen Eingriffs in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander behoben.
  17. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.02.2019 zu E 4137 aus 2018, wurde die Behandlung der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides) abgelehnt, im Übrigen die Entscheidung (Spruchpunkt römisch zwei., römisch drei. und römisch vier.) wegen Eingriffs in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander behoben.
  18. Nach Aktenrückmittlung durch den Verfassungsgerichtshof wurde der Beschwerdeführer zu einer mündlichen Verhandlung am 21.03.2019 geladen, der Ladung beigeschlossen waren die UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018, die EASO-Country Guidance Notes zu Afghanistan vom Juni 2018, der EASO Bericht zu Netzwerken in Afghanistan, das Länderinformationsblatt zu Afghanistan, Stand 29.06.2018, inklusive aller bis dorthin ergangenen Kurzinformationen einschließlich der Kurzinformation vom 01.03.2019 sowie der ACCORD-Bericht vom 07.12.2018 zur Lage in Kabul, Mazar-e Sharif und Herat.
  19. An der mündlichen Verhandlung am 21.03.2019 nahm der Vertreter des Beschwerdeführers teil sowie die geladene Dolmetscherin, der Beschwerdeführer selbst erschien nicht. Eine Nachschau im zentralen Melderegister ergab, dass der Beschwerdeführer seit 19.11.2018 keine aufrechte Meldung in Österreich mehr hat und seit 01.10.2018 aus der Grundversorgung abgemeldet worden war. Der bisherige Akteninhalt wurde verlesen, auf die wortwörtliche Verlesung wurde dabei verzichtet. Der anwesende Vertreter gab eine Stellungnahme zu den Länderberichten ab, indem er ausführte, dass in Kabul keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe aufgrund der Sicherheitslage und in Herat und Mazar-e Sharif wegen der mangelnden Zufahrtsmöglichkeiten.
  20. Das gegenständliche Erkenntnis wurde im Anschluss an die mündliche Verhandlung verkündet samt Belehrung nach § 29a VwGVG. Eine Abschrift des Protokolls wurde dem Vertreter ausgehändigt und der belangten Behörde nachweislich zugestellt.
  21. Das gegenständliche Erkenntnis wurde im Anschluss an die mündliche Verhandlung verkündet samt Belehrung nach Paragraph 29 a, VwGVG. Eine Abschrift des Protokolls wurde dem Vertreter ausgehändigt und der belangten Behörde nachweislich zugestellt.
  22. Mit Schreiben vom 22.03.2019 beantragte der Vertreter des BF die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  23. Feststellungen 1.
  24. Zur Person und zum Leben des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Er ist in der Provinz XXXX , im Dorf XXXX , geboren und aufgewachsen. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos.Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Er ist in der Provinz römisch 40 , im Dorf römisch 40 , geboren und aufgewachsen. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu. Er kann diese Sprache lesen und schreiben und verfügt zudem über Sprachkenntnisse in Englisch und Deutsch. Der Beschwerdeführer hat eine 12-jährige, abgeschlossene, Schulbildung und besuchte anschließend die Universität in XXXX .Der Beschwerdeführer hat eine 12-jährige, abgeschlossene, Schulbildung und besuchte anschließend die Universität in römisch 40 . Die Eltern und die zwei Schwestern des Beschwerdeführers leben nach wie vor in XXXX im Heimatdorf des Beschwerdeführers. Zudem hat der Beschwerdeführer in XXXX Onkel und Tanten. Der Beschwerdeführer stand in regelmäßigem Kontakt zu seiner Familie in Afghanistan. Der Bruder des Beschwerdeführers hält sich in Pakistan auf. Die Familie des Beschwerdeführers lebt in gesicherten finanziellen Verhältnissen. Sie wohnt in einem Eigentumshaus und besitzt landwirtschaftliche Felder sowie Geschäftsläden in der Stadt XXXX , welche sie vermietet.Die Eltern und die zwei Schwestern des Beschwerdeführers leben nach wie vor in römisch 40 im Heimatdorf des Beschwerdeführers. Zudem hat der Beschwerdeführer in römisch 40 Onkel und Tanten. Der Beschwerdeführer stand in regelmäßigem Kontakt zu seiner Familie in Afghanistan. Der Bruder des Beschwerdeführers hält sich in Pakistan auf. Die Familie des Beschwerdeführers lebt in gesicherten finanziellen Verhältnissen. Sie wohnt in einem Eigentumshaus und besitzt landwirtschaftliche Felder sowie Geschäftsläden in der Stadt römisch 40 , welche sie vermietet. Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt Ende 2015 und reiste im April 2016 in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 22.04.2016 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer ist seit 19.11.2018 nicht mehr aufrecht gemeldet und ist seit 01.10.2018 aus der staatlichen Grundversorgung abgemeldet. Er nahm seit seiner Einreise in das Bundesgebiet an mehreren Deutschkursen teil und bestand zuletzt die Sprachprüfung auf dem Niveau B
  25. Er besuchte unterschiedliche integrationsfördernde Kurse, leistete gemeinnützige Arbeiten und half in seiner Wohnsitzgemeinde gelegentlich bei Übersetzungstätigkeiten mit. Seit November 2017 besuchte der Beschwerdeführer eine Übergangsklasse im Bundesschulzentrum XXXX . In seiner Freizeit ging der Beschwerdeführer ins Fitnesscenter und spielte mit Freunden Fußball. Der Beschwerdeführer hat seinen neuen Aufenthaltsort dem Bundesverwaltungsgericht nicht mitgeteilt.Der Beschwerdeführer ist seit 19.11.2018 nicht mehr aufrecht gemeldet und ist seit 01.10.2018 aus der staatlichen Grundversorgung abgemeldet. Er nahm seit seiner Einreise in das Bundesgebiet an mehreren Deutschkursen teil und bestand zuletzt die Sprachprüfung auf dem Niveau B
  26. Er besuchte unterschiedliche integrationsfördernde Kurse, leistete gemeinnützige Arbeiten und half in seiner Wohnsitzgemeinde gelegentlich bei Übersetzungstätigkeiten mit. Seit November 2017 besuchte der Beschwerdeführer eine Übergangsklasse im Bundesschulzentrum römisch 40 . In seiner Freizeit ging der Beschwerdeführer ins Fitnesscenter und spielte mit Freunden Fußball. Der Beschwerdeführer hat seinen neuen Aufenthaltsort dem Bundesverwaltungsgericht nicht mitgeteilt. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Verwandten oder Familienangehörige. Es besteht weder eine Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers in Österreich noch gibt es in Österreich geborene Kinder des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Mit Erkenntnis des VfGH vom 25.02.2019 zur GZ E 4137/2018 wurde die Behandlung der Beschwerde gegen die Entscheidung über Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vom 31.08.2018 zu W210 2174836-1/9E abgelehnt und die Beschwerde insoweit an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.Mit Erkenntnis des VfGH vom 25.02.2019 zur GZ E 4137 aus 2018, wurde die Behandlung der Beschwerde gegen die Entscheidung über Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides vom 31.08.2018 zu W210 2174836-1/9E abgelehnt und die Beschwerde insoweit an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. 1.
  27. Zur Lage in Afghanistan Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (Kurzinformation der Staatendokumentation vom 01.03.2019 - KI 01.03.2019, S. 1). Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (Länderinformationsblatt für Afghanistan vom 29.06.2018 mit Kurzinformation vom 31.01.2019 - LIB 31.01.2019, S.48). Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.
  28. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (LIB 31.01.2019, S.48). Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren. Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt) bedrohen. Dies ist den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zuzuschreiben (LIB 31.01.2019, S.51). Mit Stand Dezember 2018 kontrollierte die afghanische Regierung alle Provinzzentren bzw. standen diese unter dem Einfluss der Regierung (Kurzinformation 01.03.2019, Seite 2). Die Regierung kontrolliert bzw. beeinflusst mit Stand 22.10.2018 53,8% der Distrikte, was einen leichten Rückgang gegenüber dem Vergleichszeitraum 2017 bedeutet. 33,9% der Distrikte sind umkämpft und 12,3% befinden sich unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen. Ca. 63,5% der Bevölkerung leben in Gebieten, die sich unter Regierungskontrolle oder -einfluss befinden; 10,8% in Gegenden unter Einfluss bzw. Kontrolle der Aufständischen und 25,6% leben in umkämpften Gebieten. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Kontrolle bzw. Einfluss von Aufständischen sind Kunduz , Uruzgan und Helmand (Kurzinformation vom 01.03.2019, Seite 3). Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.
  29. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht. In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt. Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden; auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (LIB 31.01.2019, S.52). Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (LIB 31.01.2019, S. 52). Die Auflistung der high-profile Angriffe zeigt, dass die Anschläge in großen Städten, auch Kabul, hauptsächlich im Nahebereich von Einrichtungen mit Symbolcharakter (Moscheen, Tempel bzw. andere Anbetungsorte), auf Botschaften oder auf staatliche Einrichtungen stattfinden. Diese richten sich mehrheitlich gezielt gegen die Regierung, ausländische Regierungen und internationale Organisationen (LIB 31.01.2019, S.52 ff.). Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister, das Personenstands- und Urkundenwesen in Afghanistan ist kaum entwickelt. Die lokalen Gemeinschaften verfügen über zahlreiche Informationen über die Familien in dem Gebiet und die Ältesten haben einen guten Überblick (LIB 31.01.2019, S. 335 f.). Zur Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers - Kunduz Kunduz liegt 337 km nördlich von Kabul. Die Provinz hat 1.049.249 Einwohner. In der Provinz leben Paschtunen, Usbeken, Tadschiken, Turkmenen, Hazara und Paschai (LIB 31.01.2019, S. 159 ff.). Kunduz zählt zu den relativ volatilen Provinzen Afghanistans (EASO Country Guidance Notes, S. 24), in der Aufständische aktiv sind. In den Jahren 2015 und 2016 fiel Kunduz -Stadt jeweils einmal an Taliban-Aufständische; die Stadt konnte in beiden Fällen von den afghanischen Streitkräften zurückerobert werden. Im gesamten Jahr 2017 wurden 377 zivile Opfer (93 getötete Zivilisten und 284 Verletzte) in der Provinz Kunduz registriert. Hauptursache waren Bodenangriffe, gefolgt von IEDs und gezielten Tötungen (LIB 31.01.2019, S. 161 ff.). Es gibt aus 2017 auch Berichte über Aktivitäten des IS in Kunduz (LIB 31.01.2019, S. 162). Während der Wahlen am 20.10.2018 kam es zu sicherheitsrelevanten Vorfällen in Kunduz (Kurzinformation zur Sicherheitslage vom 01.03.2019, S. 2). Zur Provinz Herat: Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Provinzhauptstadt ist Herat-Stadt, welche sich im gleichnamigen Distrikt befindet und eine Einwohnerzahl von 506.900 hat (LIB 31.01.2019, S. 128). In der Provinz befinden sich zwei Flughäfen: ein internationaler, etwa 10 km außerhalb von Herat-Stadt (LIB 31.01.2019, S. 250), wobei die Verbindungsroute in die Stadt bei Tageslicht jedenfalls sicher ist (EASO Country Guidance, S. 29), und ein militärischer in Shindand. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.967.180 geschätzt. In der Provinz leben Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Uzbeken und Aimaken. Herat ist eine relativ entwickelte Provinz im Westen des Landes. Das Harirud-Tal, eines der fruchtbarsten Täler des Landes, wo Baumwolle, Obst und Ölsaat angebaut werden, befindet sich in der Provinz. Bekannt ist Herat auch wegen seiner Vorreiterrolle in der Safran-Produktion. Die Safran-Produktion garantierte z.B. auch zahlreiche Arbeitsplätze für Frauen in der Provinz. Auch in unsicheren Gegenden wird Safran angebaut. Trotzdem stieg im Jahr 2017 in der Provinz die Opiumproduktion. In den Distrikten Shindand und Kushk, geprägt von schlechter Sicherheitslage, war der Mohnanbau am höchsten (LIB 31.01.2019, S.128 f.) Herat wird als einer der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in einigen Distrikten der Provinz, wie Shindand, Kushk, Chisht-i-Sharif und Gulran, aktiv (LIB 31.01.2019, S. 129); die Sicherheitslage in der Provinz Shindand ist vergleichsweise schlecht (LIB 31.01.2019, S. 128). Es gibt interne Konflikten zwischen verfeindeten Taliban-Gruppierungen. Anhänger des IS haben sich in Herat zum ersten Mal für Angriffe verantwortlich erklärt, die außerhalb der Provinzen Nangarhar und Kabul verübt wurden (LIB 31.01.2019, S. 129). Mitte Februar 2018 wurde von der Entminungs-Organisation Halo Trust bekannt gegeben, dass nach zehn Jahren der Entminung 14 von 16 Distrikten der Provinz sicher seien. In diesen Gegenden bestünde keine Gefahr mehr, Landminen und anderen Blindgängern ausgesetzt zu sein, so der Pressesprecher des Provinz-Gouverneurs. Aufgrund der schlechten Sicherheitslage und der Präsenz von Aufständischen wurden die Distrikte Gulran und Shindand noch nicht von Minen geräumt. In der Provinz leben u.a. tausende afghanische Binnenflüchtlinge (LIB 31.01.2019, S.129). Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 139 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Im gesamten Jahr 2017 wurden in der Provinz Herat 495 zivile Opfer (238 getötete Zivilisten und 257 Verletzte) registriert. Hauptursache waren IEDs, gefolgt von Selbstmordanschlägen/komplexen Attacken und gezielten Tötungen. Dies bedeutet eine Steigerung von 37 % im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (LIB 31.01.2019, S. 129 und 130).

dem Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (SIGAR) zählt Herat neben den Provinzen Badghis, Farah, Faryab, Ghazni, Helmand, Kandahar und Uruzgan zu den Provinzen Afghanistans, in welchen bis Oktober 2018 die meisten Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen stattfanden (KI 01.03.2019, S. 1). Trotz verschiedener Kampfhandlungen und Bedrohungen blieben mit Stand Dezember 2018 die Provinzzentren aller afghanischen Provinzen unter Kontrolle bzw. Einfluss der afghanischen Regierung (KI 01.03.2019, S. 2). In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um einige Gegenden von Aufständischen zu befreien. Auch werden Luftangriffe verübt. Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen finden statt. In Herat sind Truppen der italienischen Armee stationiert, die unter dem Train Advise Assist Command West (TAAC-W) afghanische Streitmächte im Osten Afghanistans unterstützen (LIB 31.01.2019, S. 130). Die Versorgung mit Lebensmitteln erweist sich - wie im Rest von Afghanistan - als grundsätzlich gegeben (EASO Country Guidance, Seite 104), ist aber den Einflüssen von Wetterextremen wie der im Jahr 2018 herrschenden Dürre (UNHCR-Richtlinien, 30.08.2018, Seite 35) ausgesetzt. Zur Provinz Balkh und der Hauptstadt Mazar-e Sharif: Die Provinz Balkh liegt in Nordafghanistan. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.382.155 geschätzt. Mazar-e Sharif ist die Hauptstadt der Provinz Balkh. Mazar-e Sharif liegt an der Autobahn zwischen Maimana [Anm.: Provinzhauptstadt Faryab] und Pul-e-Khumri [Anm.: Provinzhauptstadt Baghlan] und ist gleichzeitig ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst (LIB 31.01.2019, S. 91). Die Infrastruktur ist noch unzureichend, da viele der Straßen, vor allem in den gebirgigen Teilen des Landes, in schlechtem Zustand und in den Wintermonaten unpassierbar sind (LIB 31.01.2019, S. 92). Mazar-e Sharif ist jedoch grundsätzlich auf dem Straßenweg mittels Bus erreichbar, eine Fahrt kostet zwischen 400 und 1.000 Afghani (LIB 31.01.2019, S. 247). In Mazar-e Sharif gibt es zudem einen internationalen Flughafen, durch den die Stadt über den Luftweg von Kabul sicher zu erreichen ist (LIB 31.01.2019, S. 92, 250). Der Flughafen befindet sich 9 km östlich der Stadt (EASO Country Guidance, Seite 102), die Verbindungsroute in die Stadt ist bei Tageslicht jedenfalls sicher (EASO Country Guidance, S. 29). Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans, sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan. Balkh hat im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen. Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften (LIB 31.01.2019, S. 92). Im Zeitraum 1.1.2017 - 30.4.2018 wurden in der Provinz 93 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. (LIB 31.01.2019, S. 92f.). Im Herbst 2018 wurde im Norden Afghanistans - darunter u.a. in der Provinz Balkh - eine große Zahl von Kampfhandlungen am Boden registriert; Vorfälle entlang der Ring Road beeinträchtigten die Bewegungsfreiheit (LIB 31.01.2019, S. 24). Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte führen regelmäßig militärische Operationen durch, um regierungsfeindliche Aufständische zu verdrängen und sie davon abzuhalten, Fuß im Norden des Landes zu fassen. Dabei werden Taliban getötet und manchmal auch ihre Anführer (LIB 31.01.2019, S. 93). Regierungsfeindliche Gruppierungen versuchen ihren Aufstand in der Provinz Balkh voranzutreiben. Sowohl Aufständische der Taliban als auch Sympathisanten des IS versuchen in abgelegenen Distrikten der Provinz Fuß zu fassen. Im Zeitraum 1.1.2017 - 15.7.2017 wurden keine IS-bezogenen Vorfälle in der Provinz registriert. Im Zeitraum 16.7.2017 - 31.1.2018 wurden dennoch vom IS verursachten Vorfälle entlang der Grenze von Balkh zu Sar-e Pul registriert (LIB 31.01.2019, S. 94). Die Versorgung mit Lebensmitteln erweist sich - wie im Rest von Afghanistan - als grundsätzlich gegeben (EASO Country Guidance, Seite 104), ist aber den Einflüssen von Wetterextremen wie der im Jahr 2018 herrschenden Dürre (UNHCR-Richtlinien 30.08.2018, Seite 35) ausgesetzt. Wirtschaft: Seit 2002 hat Afghanistan mit Unterstützung durch die internationale Gemeinschaft wichtige Fortschritte beim Wiederaufbau seiner Wirtschaft erzielt. Dennoch ist das Land weiterhin arm und von Hilfeleistungen abhängig (LIB 31.01.2019, S. 342). Angesichts des langsamen Wachstums, sicherheitsbedingter Versorgungsunterbrechungen und schwacher landwirtschaftlicher Leistungen, nimmt die Armut weiterhin zu (LIB 31.01.2019, S. 342). Mehr als 60% der afghanischen Arbeitskräfte arbeiten im Landwirtschaftssektor, dieser stagniert. Für ca. ein Drittel der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (inklusive Tiernutzung) die Haupteinnahmequelle. Die Arbeitslosigkeit betrifft hauptsächlich gering qualifizierte bildungsferne Personen; diese sind auch am meisten armutsgefährdet. 55% der afghanischen Bevölkerung lebt unter der Armutsgrenze. Es müssten jährlich geschätzte 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neueinsteiger in den Arbeitsmarkt integrieren zu können. Mehr als ein Drittel der männlichen Bevölkerung (34,3%) Afghanistans ist nicht in der Lage, eine passende Stelle zu finden (LIB 31.01.2019, S. 343, UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018, Seite 19 und 20). Sogar für gut ausgebildete und gut qualifizierte Personen ist es schwierig ohne ein Netzwerk einen Arbeitsplatz zu finden, wenn man nicht empfohlen wird oder dem Arbeitgeber nicht vorgestellt wird. Vetternwirtschaft ist gang und gebe. Arbeitgeber bewerten persönliche Beziehungen und Netzwerke höher als formelle Qualifikationen. Es gibt lokale Webseiten, die offene Stellen im öffentlichen und privaten Sektor annoncieren. Die meisten Afghanen sind unqualifiziert und Teil des informellen, nicht-regulierten Arbeitsmarktes. Der Arbeitsmarkt besteht Großteiles aus manueller Arbeit ohne Anforderungen an eine formelle Ausbildung und spiegelt das niedrige Bildungsniveau wieder. In Kabul gibt es öffentliche Plätze, wo sich Arbeitssuchende und Nachfragende treffen. Viele bewerben sich, nicht jeder wird engagiert. Der Lohn beträgt für Hilfsarbeiter meist USD 4,3 und für angelernte Kräfte bis zu USD 14,5 pro Tag (EASO Afghanistan Netzwerke aus Jänner 2018, S. 29 - 30). Rückkehrer: Im Jahr 2017 kehrten sowohl freiwillig, als auch zwangsweise insgesamt 98.191 Personen aus Pakistan und 462.361 Personen aus dem Iran zurück. Bis Juli 2017 kehrten aus Europa und der Türkei 41.803 Personen nach Afghanistan zurück. Im Jahr 2018 kehrten mit Stand 21.

  1. 1.052 Personen aus den an Afghanistan angrenzenden Ländern und nicht-angrenzenden Ländern zurück (LIB 31.01.2019, S. 355). Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrer/innen die Unterstützung erhalten, die sie benötigen, und dass eine umfassende Überprüfung stattfindet, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer/innen und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig. Außerdem erhalten Rückkehrer/innen Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGO) (z. B. IPSO und AMASO). Nichtsdestotrotz scheint das Sozialkapital die wichtigste Ressource zu sein, die Rückkehrer/innen zur Verfügung steht, da keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer existieren und familiäre Unterbringungsmöglichkeiten für Rückkehrer/innen daher als die zuverlässigste und sicherste Möglichkeit erachtet werden. So kehrt der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer/innen direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück. Für jene, die diese Möglichkeit nicht haben sollten, stellen die Regierung und IOM eine temporäre Unterkunft zur Verfügung, wo Rückkehrer/innen für maximal zwei Wochen untergebracht werden können (LIB 31.01.2019, S. 356 f.) Die Organisationen IOM, IRARA, ACE und AKAH bieten Unterstützung und nachhaltige Begleitung bei der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung oder Schulungen an. NRC bietet Rückkehrer/innen aus Pakistan, Iran und anderen Ländern Unterkunft sowie Haushaltsgegenstände und Informationen zur Sicherheit an und hilft bei Grundstücksstreitigkeiten. Unterschiedliche Organisationen sind für Rückkehrer/innen unterstützend tätig. Das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) unterstützt Rückkehrer/innen dabei, ihre Familien zu finden. Die internationale Organisation für Migration IOM bietet ein Programm zur unterstützten, freiwilligen Rückkehr und Reintegration in Afghanistan an. Das Norwegian Refugee Council (NRC) bietet Rückkehrer/innen aus Pakistan, Iran und anderen Ländern Unterkunft sowie Haushaltsgegenstände und Informationen zur Sicherheit an. Auch UNHCR ist bei der Ankunft von Rückkehrer/innen anwesend, begleitet die Ankunft und verweist Personen welche einen Rechtsbeistand benötigen an die Afghanistan Independent Human Rights Commission. Psychologische Unterstützung von Rückkehrer/innen wird über die Organisation IPSO betrieben (LIB 31.01.2019, S. 357 f.). Hilfeleistungen für Rückkehrer/innen durch die afghanische Regierung konzentrieren sich auf Rechtsbeistand, Arbeitsplatzvermittlung, Land und Unterkunft. Seit 2016 erhalten Rückkehr/innen Hilfeleistungen in Form einer zweiwöchigen Unterkunft (LIB 31.01.2019, S. 359). Die Großfamilie ist die zentrale soziale Institution in Afghanistan und bildet das wichtigste soziale Sicherheitsnetz der Afghanen. Alle Familienmitglieder sind Teil des familiären Netzes. Die Großfamilie trägt zu Schutz, Betreuung und Versorgung ihrer Mitglieder bei. Sie bildet auch eine wirtschaftliche Einheit; die Männer der Familie sind verpflichtet, die Mitglieder der Großfamilie zu unterstützen und die Familie in der Öffentlichkeit zu repräsentieren. Auslandsafghanen pflegen zumeist enge Kontakte mit ihren Verwandten in Afghanistan. Nur sehr wenige Afghanen in Europa verlieren den Kontakt zu ihrer Familie. Die Qualität des Kontakts mit der Familie hängt möglicherweise auch davon ab, wie lange die betreffende Person im Ausland war bzw. wie lange sie tatsächlich in Afghanistan lebte, bevor sie nach Europa migrierte. Der Faktor geographische Nähe verliert durch technologische Entwicklungen sogar an Wichtigkeit. Der Besitz von Mobiltelefonen ist mittlerweile "universell" geworden und digitale Kommunikation wird eine zunehmende Selbstverständlichkeit, vor allem in den Städten. Ein fehlendes familiäres Netzwerk stellt eine Herausforderung für die Reintegration von Migranten in Afghanistan dar. Dennoch haben alleinstehende afghanische Männer, egal ob sie sich kürzer oder länger außerhalb der Landesgrenzen aufhielten, sehr wahrscheinlich eine Familie in Afghanistan, zu der sie zurückkehren können. Eine Ausnahme stellen möglicherweise jene Fälle dar, deren familiäre Netze in den Nachbarstaaten Iran oder Pakistan liegen (LIB 31.01.2019, S. 359 f.). Familien in Afghanistan halten in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid, wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren (LIB 31.01.2019, S. 360). Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind einige Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB 31.01.2019, S. 360). Zudem gibt es in Städten Hotels und Pensionen unterschiedlichster Preiskategorien. Für Tagelöhner, Jugendliche, Fahrer, unverheiratete Männer und andere Personen, ohne permanenten Wohnsitz in der jeweiligen Gegend, gibt es im ganzen Land Angebote geringerer Qualität, sogenannte chai khana (Teehaus). Dabei handelt es sich um einfache große Zimmer, in denen Tee und Essen aufgetischt wird. Der Preis für eine Übernachtung beträgt zwischen 0,4 und 1,4 USD. In Kabul und anderen großen Städten gibt es viele solche chai khana und wenn ein derartiges Haus voll ist, lässt sich Kost und Logis leicht anderswo finden. Man muss niemanden kennen, um dort eingelassen zu werden (EASO Afghanistan Netzwerke aus Jänner 2018, S. 31). Ethnische Minderheiten: In Afghanistan leben mehr als 34.1 Millionen Menschen. Es sind ca. 40% Pashtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara und 9% Usbeken (LIB 31.01.2019, S. 303). Die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist somit die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan (LIB 31.01.2019, S. 308). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten, wo diese mehrheitlich gesprochen werden, eingeräumt (LIB 31.01.2019, S. 304). Religionen: Etwa 99,7% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon zwischen 84,7 und 89,7% Sunniten. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben. Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 zwar verbessert, jedoch wird diese noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformerische Muslime behindert (LIB 31.01.2019, S. 293 ff.).
  2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA und den hg. Akt des Bundesverwaltungsgerichts betreffend den Beschwerdeführer sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.06.
  3. 2.
  4. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Leben: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Herkunftsprovinz, zu seiner Volljährigkeit, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seinen Sprachkenntnissen sowie zu seinem Familienstand gründen sich auf die diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren (BFA-Akt, AS 1 und 127; BVwG-Akt, OZ 4, Verhandlungsprotokoll, S. 4 f., 8). Dass der Beschwerdeführer über eine zwölfjährige Schulbildung verfügt und anschließend die Universität in XXXX besuchte, gab dieser selbst zu Protokoll (BFA-Akt, AS 1 und 127; BVwG-Akt, OZ 4, S. 5).Dass der Beschwerdeführer über eine zwölfjährige Schulbildung verfügt und anschließend die Universität in römisch 40 besuchte, gab dieser selbst zu Protokoll (BFA-Akt, AS 1 und 127; BVwG-Akt, OZ 4, S. 5). Die Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers in Afghanistan gründen auf dessen eigenen Aussagen (BFA-Akt, AS 3 und 129; BVwG-Akt, OZ 4, S. 6). Dass der Beschwerdeführer regelmäßig Kontakt zu seinen Familienangehörigen in XXXX hatte, gab dieser ebenfalls selbst zu Protokoll und führte zuletzt in der mündlichen Verhandlung am 27.06.2018 aus, zwei Tage zuvor über das Internet mit seinen Eltern Kontakt gehabt zu haben (BVwG-Akt, OZ 4, S. 6), Gegenteiliges kam im weiteren Verfahren nicht hervor.Die Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers in Afghanistan gründen auf dessen eigenen Aussagen (BFA-Akt, AS 3 und 129; BVwG-Akt, OZ 4, S. 6). Dass der Beschwerdeführer regelmäßig Kontakt zu seinen Familienangehörigen in römisch 40 hatte, gab dieser ebenfalls selbst zu Protokoll und führte zuletzt in der mündlichen Verhandlung am 27.06.2018 aus, zwei Tage zuvor über das Internet mit seinen Eltern Kontakt gehabt zu haben (BVwG-Akt, OZ 4, S. 6), Gegenteiliges kam im weiteren Verfahren nicht hervor. Aufgrund widersprüchlicher Angaben war die Negativfeststellung betreffend den Ausreisezeitpunkt des Beschwerdeführers zu treffen. Der Beschwerdeführer nannte sowohl vor dem BFA als auch in der mündlichen Verhandlung explizit den 29.10.2015 als Ausreisetag (BFA-Akt, AS 127; BVwG-Akt, OZ 4, S. 15). Er legte jedoch eine Tazkira, datierend auf den 09.11.2015, sowie eine englische Übersetzung dieser Tazkira, datierend auf den 18.11.2015, vor (BFA-Akt, AS 71) und gab in der mündlichen Verhandlung an, dass die Übersetzung noch in Kabul vorgenommen worden sei (BVwG-Akt, OZ 4, S. 16). Der Sicherstellungsbestätigung der Landespolizeidirektion (BFA-Akt, AS 73) ist zudem eindeutig zu entnehmen, dass diese Dokumente bereits im Zeitpunkt der Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich vorlagen. Über Vorhalt gab der Beschwerdeführer an, dass er sich mit dem angegebenen Ausreisedatum irren dürfte (BVwG-Akt, OZ 4, S. 17). Dass der Beschwerdeführer am 22.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist aktenkundig. Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dessen eigenen Angaben im Verfahren (BFA-Akt, AS 125; BVwG-Akt, OZ 4, S. 21 f.), den im Verfahren vorgelegten Integrationsunterlagen (BVwG-Akt, OZ 4, Beilage ./1 bis ./3, OZ 6). Die Feststellung zur Abmeldung im zentralen Melderegister und dem Grundversorgungssystem ergibt sich aus den für die Verhandlung eingeholten neuen Speicherdatenauszügen aus diesen Systemen (BVwG-Akt, OZ 20)). Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus der eingeholten Strafregisterauskunft. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen auf den Aussagen des Beschwerdeführers im Verfahren. Dieser gab bereits vor dem BFA an, gesund zu sein (BFA-Akt, AS 125) und verneinte sodann in der mündlichen Verhandlung sowohl, regelmäßig Medikamente zu nehmen als auch, sich in medizinischer Behandlung zu befinden (BVwG-Akt, OZ 4, S. 3). Die Feststellungen zum Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof fußen auf der dg. Entscheidung zu E 4137/2018, die im Akt aufliegt (BVwG-Akt, OZ 17).Die Feststellungen zum Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof fußen auf der dg. Entscheidung zu E 4137 aus 2018,, die im Akt aufliegt (BVwG-Akt, OZ 17). 2.
  5. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf objektives, im Rahmen der Beschwerdeverhandlung und im Wege einer Verständigung vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in das Verfahren eingebrachte Berichtsmaterial. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Diese Berichte sind aktuell und setzen sich aus Informationen aus regierungsoffiziellen und nichtregierungsoffiziellen Quellen zusammen. Die jeweilige konkrete Quelle ist jeweilig in der Klammer angegeben. Dem Beschwerdeführer wurden in der Verhandlung vom 27.06.2018 bereits Länderberichte zur Stellungnahme überreicht, von dieser Gelegenheit machte der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 02.07.2018 Gebrauch. Da aber nach Durchführung der mündlichen Verhandlung eine Gesamtaktualisierung des Länderinformationsblattes am 29.06.2018 von der Staatendokumentation herausgegeben wurde, wurde diese dem Beschwerdeführer erneut mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Der Beschwerdeführer hat auch zu diesen Berichten Stellung genommen, es wurden jedoch keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Zweifel aufkommen ließen. Insoweit insbesondere die letzte, dazu ergangene Stellungnahme auf ein Gutachten von Friederike Stahlmann vom 28.03.2018 verweisen, ist dazu festzuhalten, dass die Beurteilung der Lage im Herkunftsstaat stets auf Basis aktueller Länderinformationen getroffen werden muss. Bei instabilen und sich rasch ändernden Verhältnissen im Herkunftsstaat können auch zeitlich nicht lange zurückliegende Berichte ihre Aktualität bereits verloren haben (VwGH 7.9.2016, Ra 2015/19/0303). Das Gutachten bezieht sich aber immer wieder auf ältere Berichte, als jene im Länderinformationsblatt vom 29.06.
  6. Zudem steht es auch hinsichtlich der angeblichen flächendeckenden Gefahr für Leib und Leben eines Zivilisten nicht im Einklang mit den jüngsten Berichten, wie etwa die im konkreten Verfahren eingebrachte Einschätzung der Sicherheitslage für den Zeitraum Jänner 2017 bis März 2018 mit Hauptaugenmerk auf Kabul (ACCORD-Themendossier zum Überblick über die Sicherheitslage in Kabul bis inkl. März 2018). Auch muss hier miteinfließen, dass die Gutachterin zuletzt 2014 selbst in Afghanistan gewesen ist. Anlässlich der Ladung zur Verhandlung am 21.03.2019 wurden dem Beschwerdeführer die aktuellsten Berichte und Lageeinschätzungen übermittelt, nämlich UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018, die EASO-Country Guidance Notes zu Afghanistan vom Juni 2018, der EASO Bericht zu Netzwerken in Afghanistan, das Länderinformationsblatt zu Afghanistan, Stand 29.06.2018, inklusive aller bis dorthin ergangenen Kurzinformationen einschließlich der Kurzinformation vom 01.03.2019 sowie der ACCORD-Bericht vom 07.12.2018 zur Lage in Kabul, Mazar-e Sharif und Herat. Die Lage in Afghanistan stellt sich seit Jahren im Wesentlichen unverändert dar. Auch die Richtlinien des UNHCR vom 30.08.2018, bei welchen es sich um eine neue Einschätzung zur Sicherheits- und Versorgungslage in Kabul auf Basis von Berichten per 30.05.2018 handelt, sind nicht geeignet, ein anderes Ergebnis betreffend die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers herbeizuführen. Die UNHCR-Richtlinien stellen in diesem Zusammenhang weder neue Tatsachen noch neue Beweismittel dar, zumal es sich bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative um eine reine Rechtsfrage handelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20.09.2018, W238 2168852-2). Die dazu ergangene Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung bestreitet diese Länderbericht nur unsubstantiiert.Anlässlich der Ladung zur Verhandlung am 21.03.2019 wurden dem Beschwerdeführer die aktuellsten Berichte und Lageeinschätzungen übermittelt, nämlich UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018, die EASO-Country Guidance Notes zu Afghanistan vom Juni 2018, der EASO Bericht zu Netzwerken in Afghanistan, das Länderinformationsblatt zu Afghanistan, Stand 29.06.2018, inklusive aller bis dorthin ergangenen Kurzinformationen einschließlich der Kurzinformation vom 01.03.2019 sowie der ACCORD-Bericht vom 07.12.2018 zur Lage in Kabul, Mazar-e Sharif und Herat. Die Lage in Afghanistan stellt sich seit Jahren im Wesentlichen unverändert dar. Auch die Richtlinien des UNHCR vom 30.08.2018, bei welchen es sich um eine neue Einschätzung zur Sicherheits- und Versorgungslage in Kabul auf Basis von Berichten per 30.05.2018 handelt, sind nicht geeignet, ein anderes Ergebnis betreffend die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers herbeizuführen. Die UNHCR-Richtlinien stellen in diesem Zusammenhang weder neue Tatsachen noch neue Beweismittel dar, zumal es sich bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative um eine reine Rechtsfrage handelt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20.09.2018, W238 2168852-2). Die dazu ergangene Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung bestreitet diese Länderbericht nur unsubstantiiert.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.1.1 Zur Zulässigkeit der Beschwerde und zum Beschwerdegegenstand
  8. Der gegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16.10.2017 zugestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde langte am 17.10.2017 - somit innerhalb der zum damaligen Zeitpunkt geltenden zweiwöchigen Rechtsmittelfrist - bei der belangten Behörde ein und ist daher jedenfalls rechtzeitig und zulässig.
  9. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.02.2019 zu E 4137/2018 hob dieser die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.08.2018, W 210 2174836-1/9E explizit im Umfang der Beschwerdeabweisung gegen die Spruchpunkte II., III. und IV. des angefochtenen Bescheides auf, im Übrigen wurde die Beschwerdebehandlung abgelehnt. Gegenständlich ist somit die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II., III. und IV. des angefochtenen Bescheides zu behandeln.
  10. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.02.2019 zu E 4137 aus 2018, hob dieser die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.08.2018, W 210 2174836-1/9E explizit im Umfang der Beschwerdeabweisung gegen die Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides auf, im Übrigen wurde die Beschwerdebehandlung abgelehnt. Gegenständlich ist somit die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides zu behandeln. 3.1.
  11. Zu den erhöhten Mitwirkungspflichten im Asylverfahren

§ 15Abs. 1 Z 4 Asyl

G 2005 und zum Vorliegen der Entscheidungsreife:3.1.2. Zu den erhöhten Mitwirkungspflichten im Asylverfahren

Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 und zum Vorliegen der Entscheidungsreife: § 15 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I 145/2017 in Geltung seit 01.11.2017 ist betitelt mit "Mitwirkungspflichten von Asylwerbern im Verfahren" und lautet wie folgt (Hervorhebungen nicht im Original):Paragraph 15, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017, in Geltung seit 01.11.2017 ist betitelt mit "Mitwirkungspflichten von Asylwerbern im Verfahren" und lautet wie folgt (Hervorhebungen nicht im Original): "§ 15.

(1)Ein Asylwerber hat am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er
  1. ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen;
  2. bei Verfahrenshandlungen und bei Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken. Unfreiwillige Eingriffe in die körperliche Integrität sind unzulässig;
  3. ihm zur Verfügung stehende ärztliche Befunde und Gutachten, soweit diese für die Beurteilung des Vorliegens einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung (§ 30) oder besonderer Bedürfnisse (§ 2 Abs. 1 GVG-B) relevant sind, vorzulegen;
  4. ihm zur Verfügung stehende ärztliche Befunde und Gutachten, soweit diese für die Beurteilung des Vorliegens einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung (Paragraph 30,) oder besonderer Bedürfnisse (Paragraph 2, Absatz eins, GVG-B) relevant sind, vorzulegen;
  5. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 nachkommt. Unterliegt der Asylwerber einer Meldeverpflichtung

§ 15a

, hat die Bekanntgabe im Sinne des ersten Satzes spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hievon unberührt;4. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 - MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, nachkommt. Unterliegt der Asylwerber einer Meldeverpflichtung

Paragraph 15 a,, hat die Bekanntgabe im Sinne des ersten Satzes spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hievon unberührt;

  1. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind; (Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
  2. unbeschadet der Z 1, 2, 4 und 5 an den zu Beginn des Zulassungsverfahrens notwendigen Verfahrens- und Ermittlungsschritten

§ 29Abs.

6 mitzuwirken.7. unbeschadet der Ziffer eins, 2, 4 und 5 an den zu Beginn des Zulassungsverfahrens notwendigen Verfahrens- und Ermittlungsschritten

Paragraph 29, Absatz 6, mitzuwirken.

(2)Wenn ein Asylwerber einer Mitwirkungspflicht nach Abs. 1 aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht nachkommen kann, hat er dies, je nachdem bei wem zu diesem Zeitpunkt das Verfahren geführt wird, unverzüglich dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen. Die Mitteilung ist zu begründen.
(2)Wenn ein Asylwerber einer Mitwirkungspflicht nach Absatz eins, aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht nachkommen kann, hat er dies, je nachdem bei wem zu diesem Zeitpunkt das Verfahren geführt wird, unverzüglich dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen. Die Mitteilung ist zu begründen.
(3)Zu den in Abs. 1 Z 1 genannten Anhaltspunkten gehören insbesondere
(3)Zu den in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Anhaltspunkten gehören insbesondere
  1. der Name des Asylwerbers;
  2. alle bisher in Verfahren verwendeten Namen samt Aliasnamen;
  3. das Geburtsdatum;
  4. die Staatsangehörigkeit, im Falle der Staatenlosigkeit der Herkunftsstaat;
  5. Staaten des früheren Aufenthaltes;
  6. der Reiseweg nach Österreich;
  7. frühere Asylanträge und frühere Anträge auf internationalen Schutz, auch in anderen Staaten;
  8. Angaben zu familiären und sozialen Verhältnissen;
  9. Angaben über den Verbleib nicht mehr vorhandener Dokumente;
  10. Gründe, die zum Antrag auf internationalen Schutz geführt haben, und
  11. Gründe und Tatsachen, nach denen das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich fragt, soweit sie für das Verfahren von Bedeutung sind. (Anm.: Abs. 3a und Abs. 3b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)Anmerkung, Absatz 3 a und Absatz 3 b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)
(4)Der Asylwerber ist zu Beginn des Verfahrens auf seine Mitwirkungspflichten und die Folgen einer allfälligen Verletzung dieser nachweislich hinzuweisen. Ihm ist darüber hinaus - soweit möglich - ein schriftliches Informationsblatt in einer ihm verständlichen Sprache auszufolgen." Der Inhalt der spezifischen Mitwirkungspflicht des § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ergibt sich somit bereits aus dem Gesetzestext: die Pflicht besteht demnach darin, dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben.Der Inhalt der spezifischen Mitwirkungspflicht des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ergibt sich somit bereits aus dem Gesetzestext: die Pflicht besteht demnach darin, dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren wurde sowohl von der belangten Behörde als auch vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung über seine Mitwirkungspflichten belehrt. Jedoch hat der Beschwerdeführer es, entgegen seiner dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 nach klaren Verpflichtung, verabsäumt, trotz Kenntnis der Beschwerdeeinbringung und somit des Verfahrens beim Verfassungsgerichtshof und in weiterer Folge auch dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort mitzuteilen.Der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren wurde sowohl von der belangten Behörde als auch vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung über seine Mitwirkungspflichten belehrt. Jedoch hat der Beschwerdeführer es, entgegen seiner dem Wortlaut des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 nach klaren Verpflichtung, verabsäumt, trotz Kenntnis der Beschwerdeeinbringung und somit des Verfahrens beim Verfassungsgerichtshof und in weiterer Folge auch dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort mitzuteilen. Der Beschwerdeführer ist somit seiner Mitwirkungspflicht des § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG nicht nachgekommen, auch kamen im Verfahren keine Gründe hervor, die denn Schluss zuließen, dass dem Beschwerdeführer die Erfüllung der Pflicht des § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 aus von ihm nicht zu vertretenden Umständen verunmöglicht war (vgl. § 15 Abs. 2 AsylG 2005). Da der Beschwerdeführer nicht mehr in Österreich anwesend war, war zu prüfen, ob mit einer Einstellung

§ 24Abs. 2 Asyl

G vorzugehen ist.Der Beschwerdeführer ist somit seiner Mitwirkungspflicht des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG nicht nachgekommen, auch kamen im Verfahren keine Gründe hervor, die denn Schluss zuließen, dass dem Beschwerdeführer die Erfüllung der Pflicht des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 aus von ihm nicht zu vertretenden Umständen verunmöglicht war vergleiche Paragraph 15, Absatz 2, AsylG 2005). Da der Beschwerdeführer nicht mehr in Österreich anwesend war, war zu prüfen, ob mit einer Einstellung

Paragraph 24, Absatz 2, AsylG vorzugehen ist. § 24 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I 70/2015, hält wie folgt fest:Paragraph 24, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015,, hält wie folgt fest: "§ 24.

(1)Ein Asylwerber entzieht sich dem Asylverfahren, wenn 1. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten

§ 13Abs.

2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder1. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten

Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG, Paragraphen 15, oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder

  1. er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1) oder
  2. er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (Paragraph 25, Absatz eins,) oder
  3. er trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt.

(2)Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesamt einzustellen, ist nach § 34 Abs. 4 BFA-VG vorzugehen.
(2)Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Absatz eins,) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesamt einzustellen, ist nach Paragraph 34, Absatz 4, BFA-VG vorzugehen.
(2a)Bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat ist das Asylverfahren mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG oder § 34 Abs. 1 VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.
(2a)Bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat ist das Asylverfahren mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG oder Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.
(3)Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Abs. 1), steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen."
(3)Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Absatz eins,), steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen." Die Materialien zu BGBl. I 100/2005 halten dazu fest (RV 952 BlgNR
  1. GP Seite 48):Die Materialien zu Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, halten dazu fest Regierungsvorlage 952 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode Seite 48): "Abs. 1 definiert, wann sich ein Asylwerber dem Verfahren entzieht. Hierzu bedarf es einerseits der Verletzung einer in § 15 normierten Mitwirkungspflicht, andererseits darf der Aufenthaltsort des Asylwerbers durch die Behörde nicht leicht feststellbar sein. Ebenso entzieht sich ein Asylwerber dem Verfahren, wenn er freiwillig - also nicht in Befolgung einer gesetzlichen Pflicht, etwa einer Ausweisung - das Bundesgebiet verlässt und nicht in seinen Herkunftsstaat heimreist: Sofern nicht im Sinne des Abs. 3 zu entscheiden ist, führt das Verlassen des Bundesgebietes bei Abreise in die Herkunftsstaaten, etwa nach Inanspruchnahme einer Rückkehrberatung oder Rückkehrhilfe, zur Gegenstandslosigkeit im Sinne des § 25 Abs. 1 Z
  3. Ein sonstiges Verlassen des Bundesgebietes, etwa eine Weiterwanderung in einen anderen EU-Mitgliedstaate, führt entsprechend Abs. 1 zur Einstellung des Verfahrens und - bei Vorliegen der Vorraussetzungen - zur Erlassung eines Festnahmeauftrages (§ 26) oder Einleitung eines Ausweisungsverfahrens (§ 27 Abs.1 Z 2)."Abs. 1 definiert, wann sich ein Asylwerber dem Verfahren entzieht. Hierzu bedarf es einerseits der Verletzung einer in Paragraph 15, normierten Mitwirkungspflicht, andererseits darf der Aufenthaltsort des Asylwerbers durch die Behörde nicht leicht feststellbar sein. Ebenso entzieht sich ein Asylwerber dem Verfahren, wenn er freiwillig - also nicht in Befolgung einer gesetzlichen Pflicht, etwa einer Ausweisung - das Bundesgebiet verlässt und nicht in seinen Herkunftsstaat heimreist: Sofern nicht im Sinne des Absatz 3, zu entscheiden ist, führt das Verlassen des Bundesgebietes bei Abreise in die Herkunftsstaaten, etwa nach Inanspruchnahme einer Rückkehrberatung oder Rückkehrhilfe, zur Gegenstandslosigkeit im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, Ein sonstiges Verlassen des Bundesgebietes, etwa eine Weiterwanderung in einen anderen EU-Mitgliedstaate, führt entsprechend Absatz eins, zur Einstellung des Verfahrens und - bei Vorliegen der Vorraussetzungen - zur Erlassung eines Festnahmeauftrages (Paragraph 26,) oder Einleitung eines Ausweisungsverfahrens (Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2,). Der Asylwerber hat nach § 15 Abs. 1 Z 4 seine Anschrift und jede Änderung seines Aufenthaltsortes - auch im Ausland - so rasch wie möglich bekannt zu geben oder sich nach den Bestimmungen des MeldeG zu melden. Im Inland besteht eine Frist von sieben Tagen, in dieser Zeit hat die Meldung zu erfolgen.Der Asylwerber hat nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, seine Anschrift und jede Änderung seines Aufenthaltsortes - auch im Ausland - so rasch wie möglich bekannt zu geben oder sich nach den Bestimmungen des MeldeG zu melden. Im Inland besteht eine Frist von sieben Tagen, in dieser Zeit hat die Meldung zu erfolgen. Leicht feststellbar ist der Aufenthaltsort eines Asylwerbers jedenfalls dann, wenn es der Behörde möglich ist, durch Abfragen im Rahmen des Zentralen Melderegisters (ZMR) oder des Betreuungsinformationssystems/Grundversorgungssystems (BIS/GVS) die Anschrift und den tatsächlichen Aufenthaltsort des Asylwerbers zu ermitteln. Keinesfalls umfasst sind langwierige Ermittlungen oder gar Einvernahmen von Zeugen. Nach Abs. 2 wird das Verfahren eingestellt, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat und sein Antrag - auch trotz einer Befragung oder einer Einvernahme - noch nicht entscheidungsreif ist. In diesen Fällen hat das Bundesasylamt einen Festnahmeauftrag (§ 26) zu erlassen und das Verfahren einzustellen, bei einzustellenden Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat wird ex lege ein Ausweisungsverfahren eingeleitet, dass die Festnahme und gegebenenfalls die Schubhaft des wieder aufgegriffenen Asylwerbers ermöglicht. Der Festnahmeauftrag des Bundesasylamtes ist den Sicherheitsbehörden zur Kenntnis zu bringen und es ist eine Ausschreibung vorzunehmen, sodass es den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes möglich ist, den Fremden bei Aufgriff festzunehmen. Wird der Asylwerber aufgegriffen, ist er nach Rücksprache mit dem Bundesasylamt vorzuführen. Dieses hat die für die Entscheidungsreife fehlenden Verfahrenshandlungen, die nur im Beisein des Asylwerbers erfolgen können, zu führen; anschließend ist die Anhaltung zu beenden. Sollte sich der Asylwerber neuerlich dem Verfahren entziehen, kann dieses bei Vorliegen der Vorraussetzungen des Abs. 3 entscheiden werden.Nach Absatz 2, wird das Verfahren eingestellt, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat und sein Antrag - auch trotz einer Befragung oder einer Einvernahme - noch nicht entscheidungsreif ist. In diesen Fällen hat das Bundesasylamt einen Festnahmeauftrag (Paragraph 26,) zu erlassen und das Verfahren einzustellen, bei einzustellenden Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat wird ex lege ein Ausweisungsverfahren eingeleitet, dass die Festnahme und gegebenenfalls die Schubhaft des wieder aufgegriffenen Asylwerbers ermöglicht. Der Festnahmeauftrag des Bundesasylamtes ist den Sicherheitsbehörden zur Kenntnis zu bringen und es ist eine Ausschreibung vorzunehmen, sodass es den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes möglich ist, den Fremden bei Aufgriff festzunehmen. Wird der Asylwerber aufgegriffen, ist er nach Rücksprache mit dem Bundesasylamt vorzuführen. Dieses hat die für die Entscheidungsreife fehlenden Verfahrenshandlungen, die nur im Beisein des Asylwerbers erfolgen können, zu führen; anschließend ist die Anhaltung zu beenden. Sollte sich der Asylwerber neuerlich dem Verfahren entziehen, kann dieses bei Vorliegen der Vorraussetzungen des Absatz 3, entscheiden werden. Nach Abs. 2 ist eine Fortsetzung des Verfahrens nach Ablauf von 2 Jahren nicht mehr zulässig. Nach dieser Zeit wäre für ein Asylverfahren ein neuerlicher Antrag notwendig, anderenfalls ist der Betroffene als Fremder im Sinne des Fremdenpolizeigesetzes zu behandeln. Im Falle eines Verfahrens vor dem UBAS gilt ex lege ein Ausweisungsverfahren als eingeleitet, wenn sich der vom Bundesasylamt mit einer Ausweisung belegte Asylwerber dem Verfahren entzieht. Wird er aufgegriffen, kann er von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und von der Fremdenpolizeibehörde in Schubhaft genommen werden. Das Asylverfahren ist - während der Schubhaft -fortzusetzen und binnen 3 Monaten zu Ende zu führen."Nach Absatz 2, ist eine Fortsetzung des Verfahrens nach Ablauf von 2 Jahren nicht mehr zulässig. Nach dieser Zeit wäre für ein Asylverfahren ein neuerlicher Antrag notwendig, anderenfalls ist der Betroffene als Fremder im Sinne des Fremdenpolizeigesetzes zu behandeln. Im Falle eines Verfahrens vor dem UBAS gilt ex lege ein Ausweisungsverfahren als eingeleitet, wenn sich der vom Bundesasylamt mit einer Ausweisung belegte Asylwerber dem Verfahren entzieht. Wird er aufgegriffen, kann er von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und von der Fremdenpolizeibehörde in Schubhaft genommen werden. Das Asylverfahren ist - während der Schubhaft -fortzusetzen und binnen 3 Monaten zu Ende zu führen." Der nunmehrige Aufenthaltsort konnte auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung des nach wie vor bevollmächtigten Vertreters nicht festgestellt werden, da auch diesem der tatsächliche Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht bekannt war. Zudem ergab eine Abfrage des Zentralen Melderegisters lediglich eine erfolgte Abmeldung am 19.11.
  4. Im vorliegenden Verfahren hatte die erkennende Richterin bereits am 27.06.2018 die Gelegenheit, sich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ein Bild vom Beschwerdeführer zu machen, ihn einzuvernehmen und hat ihm auch Gelegenheit gegeben, dass er sich zur Situation in seinem Herkunftsstaat, zu seinen Familienverhältnissen sowie zu seinem Leben in Österreich äußert. Bis zur Erlassung des teilweise mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 25.02.2019, E 4137/2018 behobenen Erkenntnisses vom 30.08.2018, W210 2174836-1/9E, wurde dem Beschwerdeführer mehrmals Gelegenheit gegeben, sich zu äußern, wovon er auch durch seinen Vertreter mittelbar sowie in der Verhandlung vom 27.06.2018 unmittelbar Gebrauch mehr machte. Eine neuerliche persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers, der mit 01.10.2018 aus der Grundversorgung abgemeldet und mit 19.11.2018 aus dem Zentralen Melderegister mit unbekanntem neuem Wohnort abgemeldet wurde, konnte unterbleiben.Im vorliegenden Verfahren hatte die erkennende Richterin bereits am 27.06.2018 die Gelegenheit, sich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ein Bild vom Beschwerdeführer zu machen, ihn einzuvernehmen und hat ihm auch Gelegenheit gegeben, dass er sich zur Situation in seinem Herkunftsstaat, zu seinen Familienverhältnissen sowie zu seinem Leben in Österreich äußert. Bis zur Erlassung des teilweise mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 25.02.2019, E 4137 aus 2018, behobenen Erkenntnisses vom 30.08.2018, W210 2174836-1/9E, wurde dem Beschwerdeführer mehrmals Gelegenheit gegeben, sich zu äußern, wovon er auch durch seinen Vertreter mittelbar sowie in der Verhandlung vom 27.06.2018 unmittelbar Gebrauch mehr machte. Eine neuerliche persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers, der mit 01.10.2018 aus der Grundversorgung abgemeldet und mit 19.11.2018 aus dem Zentralen Melderegister mit unbekanntem neuem Wohnort abgemeldet wurde, konnte unterbleiben. Eine neuerliche mündliche Verhandlung war aber angesichts der Tatsache, dass nunmehr aktuelle Berichte zur Situation im Herkunftsstaat des Asylwerbers aktuelle Länderberichte vorlagen und die Feststellungen auf diesen Berichten aktueller Natur zu basieren haben, erforderlich (VwGH, 01.03.2018, Ra 2017/19/0410; 19.04.2016, Ra 2015/01/0079; 18.06.2015, Ra 2014/20/0145). Diese mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte auch unter Wahrung aller Parteienrechte stattfinden, da der Beschwerdeführer nach wie vor vertreten war und durch diese Vertretung auch die Möglichkeit hatte, zu den neu ins Verfahren eingebrachten Länderberichten Stellung zu nehmen. Da somit der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht, war nicht mit einer Einstellung

§ 24Abs. 2 Asyl

G 2005 vorzugehen, sondern eine Entscheidung in der Sache zu treffen.Da somit der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht, war nicht mit einer Einstellung

Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 vorzugehen, sondern eine Entscheidung in der Sache zu treffen. 3.

  1. Zu A) I. - Abweisung der Beschwerde:3.
  2. Zu A) römisch eins. - Abweisung der Beschwerde: 3.2.
  3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2.
  4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.

Art. 2EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig.

Art. 3

EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig.

Artikel 3

, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

§ 8Abs. 3 und 6 Asyl

G 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist. Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) in Verbindung mit Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 BGBl römisch eins 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0586; VwGH 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH 21.06.2001, Zl. 99/20/0460; VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Wie bereits oben dargestellt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, die Behandlung der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof zu E 4137/2018 abgelehnt. Zu prüfen bleibt somit, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde.Wie bereits oben dargestellt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, die Behandlung der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof zu E 4137 aus 2018, abgelehnt. Zu prüfen bleibt somit, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 in Verbindung mit § 11 AsylG 2005 nicht gegeben sind:Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 11, AsylG 2005 nicht gegeben sind: Wie den Feststellungen zur Lage in Afghanistan unter II.1.

  1. zu entnehmen ist, stellt sich die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, XXXX , als vergleichsweise volatil und instabil dar. Angesichts der Ausführungen in den Länderfeststellungen kann die Heimatprovinz des Beschwerdeführers nicht zu den "sicheren" Provinzen Afghanistans gezählt werden und wäre dem Beschwerdeführer eine Rückführung in seine Heimatprovinz allenfalls erschwert oder sogar verunmöglicht.Wie den Feststellungen zur Lage in Afghanistan unter römisch zwei.1.
  2. zu entnehmen ist, stellt sich die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, römisch 40 , als vergleichsweise volatil und instabil dar. Angesichts der Ausführungen in den Länderfeststellungen kann die Heimatprovinz des Beschwerdeführers nicht zu den "sicheren" Provinzen Afghanistans gezählt werden und wäre dem Beschwerdeführer eine Rückführung in seine Heimatprovinz allenfalls erschwert oder sogar verunmöglicht. Die Einzelfallbetrachtung ergab betreffend den Beschwerdeführer somit, dass eine Rückkehr in die Heimatprovinz XXXX unter Umständen zu einer Verletzung des Art. 2 oder 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 zur EMRK führen würde.Die Einzelfallbetrachtung ergab betreffend den Beschwerdeführer somit, dass eine Rückkehr in die Heimatprovinz römisch 40 unter Umständen zu einer Verletzung des Artikel 2, oder 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 zur EMRK führen würde. Selbst wenn dem Beschwerdeführer in seiner Herkunftsregion eine Art. 3 EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (§ 11 AsylG 2005).Selbst wenn dem Beschwerdeführer in seiner Herkunftsregion eine Artikel 3, EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (Paragraph 11, AsylG 2005). Wenn nun vorgebracht wird, dem Beschwerdeführer stehe keine innerstaatliche Fluchtalternative offen, so ist dem folgendes entgegenzuhalten: Vor dem Hintergrund der o.a. höchstgerichtlichen Judikatur sowie unter Berücksichtigung der Länderberichte, der vom Beschwerdeführer dargelegten persönlichen Lebensumstände und der von UNHCR in seinen Richtlinien vom 30.08.2018 sowie der von EASO in den Country-Guidance-Notes von Juni 2018 aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer "internen Flucht,- Neuansiedlungs- oder Schutzalternative" für Afghanistan kann der Beschwerdeführer aus folgenden Gründen in zumutbarer Weise auf die Übersiedlung in andere Landesteile Afghanistans, konkret in die Städte Herat und Mazar-e Sharif, verwiesen werden: Neben der Prüfung, ob in dem betreffenden Gebiet Verhältnisse herrschen, die Art. 3 EMRK widersprechen, setzt die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative voraus, dass dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001). Im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung ist das Kriterium der "Zumutbarkeit" nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 gleichbedeutend mit dem Erfordernis nach Art. 8 Abs. 1 Statusrichtlinie, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; vgl. auch jüngst VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106).Neben der Prüfung, ob in dem betreffenden Gebiet Verhältnisse herrschen, die Artikel 3, EMRK widersprechen, setzt die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative voraus, dass dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann vergleiche VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001). Im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung ist das Kriterium der "Zumutbarkeit" nach Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 gleichbedeutend mit dem Erfordernis nach Artikel 8, Absatz eins, Statusrichtlinie, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen vergleiche VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; vergleiche auch jüngst VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106). Nach allgemeiner Auffassung soll die Frage der Zumutbarkeit danach beurteilt werden, ob der in einem Teil seines Herkunftslands verfolgte oder von ernsthaften Schäden (iSd Art. 15 Statusrichtlinie) bedrohte Asylwerber in einem anderen Teil des Herkunftsstaates ein "relativ normales Leben" ohne unangemessene Härte führen kann. Dabei ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001, mwN).Nach allgemeiner Auffassung soll die Frage der Zumutbarkeit danach beurteilt werden, ob der in einem Teil seines Herkunftslands verfolgte oder von ernsthaften Schäden (iSd Artikel 15, Statusrichtlinie) bedrohte Asylwerber in einem anderen Teil des Herkunftsstaates ein "relativ normales Leben" ohne unangemessene Härte führen kann. Dabei ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001, mwN). Es muss dem Beschwerdeführer möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Ob dies der Fall ist, erfordert eine Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001, mwN).Es muss dem Beschwerdeführer möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Ob dies der Fall ist, erfordert eine Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss vergleiche VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001, mwN). EASO stellt für die innerstaatliche Fluchtalternative neben der Prüfung der allgemeinen Situation im Gebiet, auf das der Beschwerdeführer verwiesen werden soll, sowie dessen sicherer Erreichbarkeit, die Prüfung der personenspezifischen Kriterien des Alters, des Geschlechts, des Gesundheitszustands, des sozialen Umfelds, des Bildungsstatus, der Familie und des zur Verfügung stehenden Netzwerks sowie der Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers fest (EASO Country Guidance Afghanistan, Juni 2018, S. 105) fest, führt jedoch aus, dass ein Mangel an einem dieser Kriterien nicht automatisch die Unzumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative dartut, sondern dass diese Kriterien einer Abwägung zu unterziehen sind und sich auch gegenseitig ausgleichen können (EASO Country Guidance Afghanistan, Juni 2018, S. 106). Die UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 halten abgesehen von der Voraussetzung der Sicherheit vor einer allfälligen, zuvor festgestellten oder allfälliger neuer zu gewärtigender Verfolgung oder drohendem ernsthaften Schaden (ebenda, Seite 120) fest, dass eine innerstaatliche Schutzalternative ganz allgemein den Zugang zu einer Unterkunft, zu grundlegender Versorgung, wie Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Gesundheitsversorgung und Bildung und zu Lebensgrundlagen oder erwiesener und nachhaltiger Unterstützung, um einen angemessenen Lebensstandard zu ermöglichen bieten muss (UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018, Seite 12, 120 ff.). Wie festgelegt in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung und in den Vorgaben von EASO dargetan, verlangt auch UNHCR eine Analyse der persönlichen Umstände im Einzelfall des Beschwerdeführers zur Frage der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative, so sind demnach "maßgebliche Faktoren ... dabei Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse sowie der jeweilige Bildungs- und Berufshintergrund" (UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018, Seite 122). Zu den in den verwiesenen Gebieten Mazar-e Sharif und Herat herrschenden Umständen ergibt die Prüfung wie folgt: Zur Sicherheitslage in Mazar-e Sharif, das in der Provinz Balkh liegt, ist den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass es sich bei der Provinz Balkh um eine der stabilsten und sichersten Provinzen Afghanistans handelt. Balkh ist - in Bezug auf Angriffe der Taliban, zentralasiatischer Aufständischer oder IS-Kämpfer - die sicherste Provinz in Nordafghanistan. Balkh hat im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen. Obwohl es auch dort zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften oder auch zu Angriffen auf Einrichtungen der Sicherheitskräfte kommt, gehört die Provinz gesamthaft betrachtet, auch im Lichte der in den Länderberichten verzeichneten Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle dennoch zu den eher sicheren Provinzen Afghanistans. Im Erkenntnis vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, hat auch der Verwaltungsgerichtshof bestätigt, dass in der Region Mazar-e-Sharif kein bewaffneter Konflikt iSd Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie besteht und daher als interne Fluchtalternative grundsätzlich in Betracht kommt. Die dort angefochtene Entscheidung basierte zwar auf dem Länderinformationsblatt vom 02.03.2017, jedoch ist festzuhalten, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Auch die Provinz Herat zählt den Länderberichten nach zu den relativ friedlichen und entwickelten Provinzen Afghanistans. Die lokale Sicherheitslage in Mazar-e Sharif und Herat stellt zum Entscheidungszeitpunkt demnach kein Hindernis einer Rückkehr der Beschwerdeführer dar.Zur Sicherheitslage in Mazar-e Sharif, das in der Provinz Balkh liegt, ist den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass es sich bei der Provinz Balkh um eine der stabilsten und sichersten Provinzen Afghanistans handelt. Balkh ist - in Bezug auf Angriffe der Taliban, zentralasiatischer Aufständischer oder IS-Kämpfer - die sicherste Provinz in Nordafghanistan. Balkh hat im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen. Obwohl es auch dort zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften oder auch zu Angriffen auf Einrichtungen der Sicherheitskräfte kommt, gehört die Provinz gesamthaft betrachtet, auch im Lichte der in den Länderberichten verzeichneten Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle dennoch zu den eher sicheren Provinzen Afghanistans. Im Erkenntnis vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, hat auch der Verwaltungsgerichtshof bestätigt, dass in der Region Mazar-e-Sharif kein bewaffneter Konflikt iSd Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie besteht und daher als interne Fluchtalternative grundsätzlich in Betracht kommt. Die dort angefochtene Entscheidung basierte zwar auf dem Länderinformationsblatt vom 02.03.2017, jedoch ist festzuhalten, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Auch die Provinz Herat zählt den Länderberichten nach zu den relativ friedlichen und entwickelten Provinzen Afghanistans. Die lokale Sicherheitslage in Mazar-e Sharif und Herat stellt zum Entscheidungszeitpunkt demnach kein Hindernis einer Rückkehr der Beschwerdeführer dar. Entgegen des Vorbringens in der Verhandlung vom 21.03.2019 sind sowohl Herat als auch Mazar-e Sharif für den Beschwerdeführer prinzipiell von Kabul aus erreichbar, dieser Weg ist auch hinreichend sicher. Zudem verfügen beide Provinzen über internationale Flughäfen und sind daher auch über den Luftweg via Kabul zu erreichen, was vor allem die sichere Erreichbarkeit der Städte für den Fall der Unpassierbarkeit der Straßen während der Wintermonate gewährleistet. Auch wenn die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung in Afghanistan häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist, so ist die Versorgung der durchschnittlichen afghanischen Bevölkerung in Mazar-e Sharif und Herat dennoch zumindest grundlegend gesichert. Zu den Provinzen Balkh und Herat ist im Speziellen festzuhalten, dass Balkh als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten bekannt ist und es sich auch bei Herat um eine vergleichsweise entwickelte Provinz Afghanistans handelt. In der Provinz Balkh existiert zudem ein Flüchtlingscamp, das auch den eigenen Staatsangehörigen Schutz bietet. Die wirtschaftliche Situation in Afghanistan insgesamt und insbesondere in Mazar-e Sharif sowie Herat erreicht jedenfalls nicht das Prüfungskalkül des Art. 3 EMRK, das für die Annahme einer solchen Menschenrechtsverletzung das Vorhandensein einer die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohenden Lebenssituation unter exzeptionellen Umständen fordert (vgl. VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095). Zwar ist die Situation, insbesondere in Herat, wegen der Zahl der Binnenvertriebenen und der Dürre im vergangenen Jahr angespannt. Der aktuellen Quellenlage ist auch nicht zu entnehmen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung (mit Nahrungsmittel und Trinkwasser) in Mazar-e Sharif oder Herat generell nicht mehr gewährleistet oder das Gesundheitsversorgungssystem zusammengebrochen wäre.Auch wenn die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung in Afghanistan häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist, so ist die Versorgung der durchschnittlichen afghanischen Bevölkerung in Mazar-e Sharif und Herat dennoch zumindest grundlegend gesichert. Zu den Provinzen Balkh und Herat ist im Speziellen festzuhalten, dass Balkh als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten bekannt ist und es sich auch bei Herat um eine vergleichsweise entwickelte Provinz Afghanistans handelt. In der Provinz Balkh existiert zudem ein Flüchtlingscamp, das auch den eigenen Staatsangehörigen Schutz bietet. Die wirtschaftliche Situation in Afghanistan insgesamt und insbesondere in Mazar-e Sharif sowie Herat erreicht jedenfalls nicht das Prüfungskalkül des Artikel 3, EMRK, das für die Annahme einer solchen Menschenrechtsverletzung das Vorhandensein einer die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohenden Lebenssituation unter exzeptionellen Umständen fordert vergleiche VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095). Zwar ist die Situation, insbesondere in Herat, wegen der Zahl der Binnenvertriebenen und der Dürre im vergangenen Jahr angespannt. Der aktuellen Quellenlage ist auch nicht zu entnehmen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung (mit Nahrungsmittel und Trinkwasser) in Mazar-e Sharif oder Herat generell nicht mehr gewährleistet oder das Gesundheitsversorgungssystem zusammengebrochen wäre. Davon ausgehend, dass Mazar-e Sharif und Herat die Kriterien für eine innerstaatliche Fluchtalternative demnach erfüllen, sind nun die individuellen Kriterien zu prüfen: Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden, alleinstehenden, jungen Mann im erwerbsfähigen Alter, bei dem die grundsätzliche Teilnahme am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Er ist in Afghanistan geboren und aufgewachsen. Er besuchte in Afghanistan zwölf Jahre die Schule und anschließend eine Universität. Der Beschwerdeführer hat seine Sozialisierung somit innerhalb des afghanischen Kulturkreises erfahren, weshalb er mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftslandes bestens vertraut ist. Auch ist vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer zumindest eine der afghanischen Landessprachen (Paschtu) muttersprachlich spricht und über eine umfassende Schul- und höhere Bildung verfügt, davon auszugehen, dass er künftig im Stande ist, selbstständig für ein ausreichendes Auskommen zu sorgen. Er hat Kontakt mit seiner Familie im Herkunftsstaat. Zudem gehört der Beschwerdeführer keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls in Kabul für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Vor dem persönlichen Hintergrund des Beschwerdeführers ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er in Herat oder Mazar-e Sharif im Stande sein wird, selbstständig für ein ausreichendes Auskommen zu sorgen. Der Beschwerdeführer kann im Falle seiner Rückkehr an seine bereits in Afghanistan gewonnene Arbeitserfahrung anknüpfen und hat unter Beachtung ebendieser Arbeitserfahrung jedenfalls die Möglichkeit, sich durch Gelegenheitsarbeiten eine Existenzgrundlage zu sichern. Zudem gehört der gesunde Beschwerdeführer keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls in Herat und Mazar-e Sharif für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass eine schwierige Lebenssituation für den Asylwerber im Fall seiner Rückführung in den Herkunftsstaat, vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht, primär gestützt auf mangelnde tragfähige Beziehungen und/oder fehlende Ortskenntnisse in Großstädten, oder eine schwierige Situation bei der Wohnraum, -oder Arbeitsplatzsuche, nach der Judikatur des VwGH explizit nicht ausreicht, um die Voraussetzungen zur Erlangung von subsidiärem Schutz glaubhaft zu machen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; 19.06.2017, Ra 2017/19/0095). Der VwGH hat in seiner jüngeren Rechtsprechung klargestellt, dass eine schwierige Lebenssituation (bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht), die ein Asylwerber bei Rückführung in das als innerstaatliche Fluchtalternative geprüfte Gebiet vorfinden würde, für sich betrachtet nicht ausreicht, um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen. Mit Bezug auf die Verhältnisse in Afghanistan wurde ausgeführt, es könne zutreffen, dass ein alleinstehender Rückkehrer ohne familiären Rückhalt und ohne finanzielle Unterstützung mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten konfrontiert sei. Soweit es sich aber um einen jungen und gesunden Mann, der über Schulbildung und Berufserfahrung verfügt, handelt, ist - auf der Grundlage der allgemeinen und aktuellen Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat - nicht zu erkennen, dass eine Neuansiedlung nicht zugemutet werden kann. Dies steht auch im Einklang mit der Einschätzung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018, denen zufolge es alleinstehenden, leistungsfähigen Männern im berufsfähigen Alter ohne spezifische Vulnerabilität möglich ist, auch ohne Unterstützung durch die Familie in urbaner Umgebung zu leben (vgl. dazu auch VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001, 8.8.2017, Ra 2017/19/0118).Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass eine schwierige Lebenssituation für den Asylwerber im Fall seiner Rückführung in den Herkunftsstaat, vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht, primär gestützt auf mangelnde tragfähige Beziehungen und/oder fehlende Ortskenntnisse in Großstädten, oder eine schwierige Situation bei der Wohnraum, -oder Arbeitsplatzsuche, nach der Judikatur des VwGH explizit nicht ausreicht, um die Voraussetzungen zur Erlangung von subsidiärem Schutz glaubhaft zu machen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; 19.06.2017, Ra 2017/19/0095). Der VwGH hat in seiner jüngeren Rechtsprechung klargestellt, dass eine schwierige Lebenssituation (bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht), die ein Asylwerber bei Rückführung in das als innerstaatliche Fluchtalternative geprüfte Gebiet vorfinden würde, für sich betrachtet nicht ausreicht, um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen. Mit Bezug auf die Verhältnisse in Afghanistan wurde ausgeführt, es könne zutreffen, dass ein alleinstehender Rückkehrer ohne familiären Rückhalt und ohne finanzielle Unterstützung mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten konfrontiert sei. Soweit es sich aber um einen jungen und gesunden Mann, der über Schulbildung und Berufserfahrung verfügt, handelt, ist - auf der Grundlage der allgemeinen und aktuellen Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat - nicht zu erkennen, dass eine Neuansiedlung nicht zugemutet werden kann. Dies steht auch im Einklang mit der Einschätzung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018, denen zufolge es alleinstehenden, leistungsfähigen Männern im berufsfähigen Alter ohne spezifische Vulnerabilität möglich ist, auch ohne Unterstützung durch die Familie in urbaner Umgebung zu leben vergleiche dazu auch VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001, 8.8.2017, Ra 2017/19/0118). Unter Berücksichtigung der dargelegten allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und der aufgezeigten persönlichen Umstände erscheint es insgesamt möglich, dass der Beschwerdeführer sowohl in Herat als auch in Mazar-e Sharif Fuß fassen und dort - allenfalls nach anfänglichen Schwierigkeiten - ein Leben ohne unbillige Härten führen kann, wie es auch andere, dort bereits ansässige Landsleute führen. Dem Beschwerdeführer ist es somit jedenfalls zumutbar, sich in Mazar-e Sharif oder Herat niederzulassen und im Kontakt mit seinen Angehörigen (Telefon, ggf. Überweisungen zur Unterstützung) Fuß zu fassen und sich wieder eine Existenz aufzubauen (VfGH, 12.12.2017, E 2068/2017). Zudem sind Mazar-e Sharif und Herat am Straßenweg sowie über den jeweiligen internationalen Flughafen direkt erreichbar, wobei nach EASO die Route vom jeweiligen Flughafen untertags sicher ist. Auch ergibt sich aus den Länderberichten, die vom 29.06.2018 mit letzter Kurzinformation vom 01.03.2019 datieren, dass es sehr wohl Unterstützung für Rückkehrer gibt, um die erste Zeit, bis eine Arbeitstätigkeit aufgenommen werden kann, zu überbrücken. Die grundlegende Versorgung aller in Mazar-e Sharif und Herat ansässigen Personen ist gegeben.Unter Berücksichtigung der dargelegten allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und der aufgezeigten persönlichen Umstände erscheint es insgesamt möglich, dass der Beschwerdeführer sowohl in Herat als auch in Mazar-e Sharif Fuß fassen und dort - allenfalls nach anfänglichen Schwierigkeiten - ein Leben ohne unbillige Härten führen kann, wie es auch andere, dort bereits ansässige Landsleute führen. Dem Beschwerdeführer ist es somit jedenfalls zumutbar, sich in Mazar-e Sharif oder Herat niederzulassen und im Kontakt mit seinen Angehörigen (Telefon, ggf. Überweisungen zur Unterstützung) Fuß zu fassen und sich wieder eine Existenz aufzubauen (VfGH, 12.12.2017, E 2068 aus 2017,). Zudem sind Mazar-e Sharif und Herat am Straßenweg sowie über den jeweiligen internationalen Flughafen direkt erreichbar, wobei nach EASO die Route vom jeweiligen Flughafen untertags sicher ist. Auch ergibt sich aus den Länderberichten, die vom 29.06.2018 mit letzter Kurzinformation vom 01.03.2019 datieren, dass es sehr wohl Unterstützung für Rückkehrer gibt, um die erste Zeit, bis eine Arbeitstätigkeit aufgenommen werden kann, zu überbrücken. Die grundlegende Versorgung aller in Mazar-e Sharif und Herat ansässigen Personen ist gegeben. Es ist dem Beschwerdeführer damit nicht gelungen, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 MRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht auch nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zu berufen (VwGH, 25.04.2017, Ra 2016/01/0307).Es ist dem Beschwerdeführer damit nicht gelungen, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, MRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht auch nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zu berufen (VwGH, 25.04.2017, Ra 2016/01/0307). Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist somit abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) ist somit abzuweisen. 3.2.
  3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. und V. des angefochtenen Bescheides:3.2.
  4. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides:

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. § 55 AsylG 2005 lautet:Paragraph 55, AsylG 2005 lautet: "§ 55

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen." § 55 AsylG 2005, idF BGBl I. 68/2017, ist seit 01.10.2017 in Kraft.

der Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 36 NAG gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14ain der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl.

I 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.Paragraph 55, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. 68 aus 2017,, ist seit 01.10.2017 in Kraft.

der Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 36, NAG gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2017, erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren. § 57 AsylG 2005 lautet:Paragraph 57, AsylG 2005 lautet: "§ 57

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt."

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt." § 58 AsylG 2005 lautet:Paragraph 58, AsylG 2005 lautet: "§ 58

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57von Amts wegen zu prüfen, wenn"§ 58

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

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