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{'item': 'W222 2121492-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.04.2019 GeschäftszahlW222 2121492-2 SpruchW222 2121492-2/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichteri

Art. 8EMRK gemäß § 55 Abs. 1 und Abs. 2 Asyl

G 2005, wobei er ein Konvolut von Unterlagen in Vorlage brachte.Am römisch 40 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins und Absatz 2, Asyl

G 2005, wobei er ein Konvolut von Unterlagen in Vorlage brachte. Mit Verfahrensanordnung des BFAs vom XXXX wurde der Beschwerdeführer aufgefordert eine übersetzte Geburtsurkunde und einen Reisepass im Original vorzulegen.Mit Verfahrensanordnung des BFAs vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert eine übersetzte Geburtsurkunde und einen Reisepass im Original vorzulegen. Mit Schreiben des BFAs vom XXXX wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Mit Schreiben seines rechtsfreundlichen Vertreters vom XXXX wurde um Fristerstreckung ersucht.Mit Schreiben des BFAs vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Mit Schreiben seines rechtsfreundlichen Vertreters vom römisch 40 wurde um Fristerstreckung ersucht. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde der Antrag auf Erteilung eines

Art. 8EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asyl

G vom XXXX gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 idgF zurückgewiesen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurde der Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl

G vom römisch 40 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 idgF zurückgewiesen. Am XXXX beantragte der Beschwerdeführer neuerlich die Erteilung eines

Art. 8EMRK gemäß § 55 Abs. 1 und Abs. 2 Asyl

G 2005, wobei er ein Konvolut von Unterlagen in Vorlage brachte.Am römisch 40 beantragte der Beschwerdeführer neuerlich die Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins und Absatz 2, Asyl

G 2005, wobei er ein Konvolut von Unterlagen in Vorlage brachte. Mit Verbesserungsauftrag des BFAs vom XXXX wurde der Beschwerdeführer aufgefordert eine übersetzte Geburtsurkunde und einen Reisepass im Original vorzulegen.Mit Verbesserungsauftrag des BFAs vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert eine übersetzte Geburtsurkunde und einen Reisepass im Original vorzulegen. Mit Schreiben des BFAs vom XXXX wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Mit Schreiben seines rechtsfreundlichen Vertreters vom XXXX wurde um Fristerstreckung ersucht.Mit Schreiben des BFAs vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Mit Schreiben seines rechtsfreundlichen Vertreters vom römisch 40 wurde um Fristerstreckung ersucht. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde der Antrag auf Erteilung eines

Art. 8EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asyl

G vom XXXX gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 idgF zurückgewiesen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurde der Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl

G vom römisch 40 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 idgF zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Mit Schreiben vom XXXX zog der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Beschwerde vom XXXX zurück und gab an, dass das richtige Geburtsdatum des Beschwerdeführers der XXXX sei, wobei er ein Konvolut von Unterlagen in Vorlage brachte.Mit Schreiben vom römisch 40 zog der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Beschwerde vom römisch 40 zurück und gab an, dass das richtige Geburtsdatum des Beschwerdeführers der römisch 40 sei, wobei er ein Konvolut von Unterlagen in Vorlage brachte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Mit Schreiben vom XXXX zog der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Beschwerde zurück.Mit Schreiben vom römisch 40 zog der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Beschwerde zurück.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des vorliegenden Gerichtsaktes. Zu A) Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss eine Verfahrenseinstellung bei einer rechtswirksam erklärten Beschwerdezurückziehung vorzunehmen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047-11). Eine derartige Erklärung kann entweder von einem Vertreter oder - ungeachtet bestehender Vertretungsverhältnisse - vom Beschwerdeführer selbst (§ 10 Abs. 6 AVG iVm § 17 VwGVG) rechtlich verbindlich abgegeben werden. Weder im einen noch im anderen Fall bedarf es der Beiziehung des anderen Teils (des Beschwerdeführers oder des Vertreters) (vgl. VwGH 23.02.2017, Ro 2017/21/0002).Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss eine Verfahrenseinstellung bei einer rechtswirksam erklärten Beschwerdezurückziehung vorzunehmen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047-11). Eine derartige Erklärung kann entweder von einem Vertreter oder - ungeachtet bestehender Vertretungsverhältnisse - vom Beschwerdeführer selbst (Paragraph 10, Absatz 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG) rechtlich verbindlich abgegeben werden. Weder im einen noch im anderen Fall bedarf es der Beiziehung des anderen Teils (des Beschwerdeführers oder des Vertreters) vergleiche VwGH 23.02.2017, Ro 2017/21/0002). Mit Schreiben vom XXXX zog der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Beschwerde zurück, weshalb das diesbezüglich beendete Verfahren mit Beschluss einzustellen war.Mit Schreiben vom römisch 40 zog der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Beschwerde zurück, weshalb das diesbezüglich beendete Verfahren mit Beschluss einzustellen war. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu A) wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu A) wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W222.2121492.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.