RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.04.2019 GeschäftszahlW227 2196412-1 SpruchW227 2196412-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von Mag. XXXX gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom
- Februar 2018, Zl. 600.915510/0005-PRS/2018:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von Mag. römisch 40 gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom
- Februar 2018, Zl. 600.915510/0005-PRS/2018: A) Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren wird eingestellt. B) Die Revision ist nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Die Beschwerdeführerin ist die Schulerhalterin des " XXXX ". Sie zeigte am
- Jänner 2018 die Verwendung von XXXX als Lehrer für den Unterrichtsgegenstand "Fagott" an dieser Privatschule an.
- Die Beschwerdeführerin ist die Schulerhalterin des " römisch 40 ". Sie zeigte am
- Jänner 2018 die Verwendung von römisch 40 als Lehrer für den Unterrichtsgegenstand "Fagott" an dieser Privatschule an.
- Mit dem angefochtenen Bescheid untersagte der Stadtschulrat für Wien (nun: Bildungsdirektor für Wien) gemäß § 5 Abs. 1, 4 und 6 Privatschulgesetz (PrivSchG) die Verwendung von XXXX als Lehrer für den Unterrichtsgegenstand "Fagott" an der Privatschule " XXXX ".
- Mit dem angefochtenen Bescheid untersagte der Stadtschulrat für Wien (nun: Bildungsdirektor für Wien) gemäß Paragraph 5, Absatz eins, 4 und 6 Privatschulgesetz (PrivSchG) die Verwendung von römisch 40 als Lehrer für den Unterrichtsgegenstand "Fagott" an der Privatschule " römisch 40 ".
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die vorliegende Beschwerde.
- Am
- März 2019 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin um Bekanntgabe, ob XXXX (noch) als Lehrer an der Privatschule " XXXX " verwendet wird und hielt ihr für den Fall, dass XXXX nicht mehr als Lehrer an dieser Privatschule verwendet werde, die Gegenstandlosigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vor.
- Am
- März 2019 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin um Bekanntgabe, ob römisch 40 (noch) als Lehrer an der Privatschule " römisch 40 " verwendet wird und hielt ihr für den Fall, dass römisch 40 nicht mehr als Lehrer an dieser Privatschule verwendet werde, die Gegenstandlosigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vor.
- Mit Schreiben vom
- März 2019 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass XXXX nicht mehr als Lehrer an der Privatschule " XXXX " verwendet werde.
- Mit Schreiben vom
- März 2019 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass römisch 40 nicht mehr als Lehrer an der Privatschule " römisch 40 " verwendet werde. Zum Vorhalt der Gegenstandslosigkeit führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass es weder eine Gegenstandlosigkeit noch eine Klagloshaltung im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gebe und "[e]ine materiell rechtliche und formal rechtliche Entscheidung [...] insbesondere im Hinblick auf das verwaltungsrechtliche Strafrecht von Relevanz" sei. "Da im gegenständlichen Fall Zivilrecht anzuwenden ist, ist der Anfechtungsgegenstand des bekämpften Bescheides aufzuheben." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Die Beschwerdeführerin ist die Schulerhalterin des " XXXX ".Die Beschwerdeführerin ist die Schulerhalterin des " römisch 40 ". XXXX wird nicht mehr als Lehrer für den Unterrichtsgegenstand "Fagott" an der Privatschule " XXXX " verwendet.römisch 40 wird nicht mehr als Lehrer für den Unterrichtsgegenstand "Fagott" an der Privatschule " römisch 40 " verwendet.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zur Einstellung des Verfahrens (Spruchpunkt A) 3.1.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018], § 28 VwGVG, Anm. 5 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).3.1.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018], Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Das Rechtsschutzinteresse besteht demnach bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. dazu etwa VwGH 27.11.2018, Ra 2018/02/0162; 31.01.2018, Ra 2018/10/0022, jeweils m. w.N.).Das Rechtsschutzinteresse besteht demnach bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen vergleiche dazu etwa VwGH 27.11.2018, Ra 2018/02/0162; 31.01.2018, Ra 2018/10/0022, jeweils m. w.N.). Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat; das Verwaltungsgericht ist ebenfalls nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (vgl. wieder VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022).Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat; das Verwaltungsgericht ist ebenfalls nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann vergleiche wieder VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022). 3.1.
- Ein solcher Fall liegt hier vor: Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist eine Bescheidbeschwerde zur Untersagung der Verwendung von XXXX als Lehrer für den Unterrichtsgegenstand "Fagott" an der Privatschule "Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist eine Bescheidbeschwerde zur Untersagung der Verwendung von römisch 40 als Lehrer für den Unterrichtsgegenstand "Fagott" an der Privatschule " XXXX ".römisch 40 ". Die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Untersagung der Verwendung von XXXX als Lehrer für den Unterrichtsgegenstand "Fagott" an dieser Privatschule könnte auch durch eine stattgebende Erledigung nicht verbessert werden, weil jener Lehrer, dessen Verwendung angezeigt bzw. begehrt wurde, nicht mehr an dieser Privatschule beschäftigt ist.Die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Untersagung der Verwendung von römisch 40 als Lehrer für den Unterrichtsgegenstand "Fagott" an dieser Privatschule könnte auch durch eine stattgebende Erledigung nicht verbessert werden, weil jener Lehrer, dessen Verwendung angezeigt bzw. begehrt wurde, nicht mehr an dieser Privatschule beschäftigt ist. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme zum Vorhalt der Gegenstandslosigkeit anführt, dass "[e]ine materiell rechtliche und formal rechtliche Entscheidung [...] insbesondere im Hinblick auf das verwaltungsrechtliche Strafrecht von Relevanz" sei, ist dem der Mangel an einem Rechtsschutzbedürfnis auf Grund der bloß abstrakten objektiven Rechtskontrolle entgegen zu halten. Aus dem weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme zum Vorhalt der Gegenstandslosigkeit, nämlich "Da im gegenständlichen Fall Zivilrecht anzuwenden ist, ist der Anfechtungsgegenstand des bekämpften Bescheides aufzuheben.", erschließt sich für das Bundesverwaltungsgericht keinerlei relevanter Gehalt, der in irgendeiner Form rechtlich zu würdigen wäre. Da XXXX nicht mehr als Lehrer für den Unterrichtsgegenstand "Fagott" an der Privatschule " XXXX " verwendet wird, ist somit das Beschwerdeverfahren zufolge materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses als gegenstandlos zu erklären.Da römisch 40 nicht mehr als Lehrer für den Unterrichtsgegenstand "Fagott" an der Privatschule " römisch 40 " verwendet wird, ist somit das Beschwerdeverfahren zufolge materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses als gegenstandlos zu erklären. 3.1.
- Die Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht strittig ist und die Lösung der Rechtssachen von Rechtsfragen abhängt, wofür eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. etwa VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR 07.03.2017, 24.719/12, Tusnovics v. Austria).3.1.
- Die Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht strittig ist und die Lösung der Rechtssachen von Rechtsfragen abhängt, wofür eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche etwa VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR 07.03.2017, 24.719/12, Tusnovics v. Austria). 3.
- Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B) 3.2.
- Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.
- Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.
- Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen, entspricht der ständigen, oben unter Punkt 3.1.
- zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.
- Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen, entspricht der ständigen, oben unter Punkt 3.1.
- zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. 3.
- Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W227.2196412.1.00