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{'item': 'W234 2214230-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.04.2019 GeschäftszahlW234 2214230-1 SpruchW234 2214230-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Österreichischen AERO-CLUB / FAA vom 12.12.2018, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid des Österreichischen AERO-CLUB / FAA vom 12.12.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 08.12.2018, die Frist gemäß § 68a Abs. 5

  1. Satz Zivilluftfahrt-Personalverordnung, BGBl II 205/2006 idF BGBl II 89/2016, bis Ende Mai 2019 zu erstrecken, zurückgewiesen wird.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 08.12.2018, die Frist gemäß Paragraph 68 a, Absatz 5,
  2. Satz Zivilluftfahrt-Personalverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 205 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 89 aus 2016,, bis Ende Mai 2019 zu erstrecken, zurückgewiesen wird. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
  3. Mit dem hier angefochtenen Bescheid weist der Verein Österreichischer Aero-Club als Zivilluftfahrt­behörde erster Instanz (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers vom 08.12.2018 ab, ihm die Frist von 12 Monaten gemäß § 68a Abs.
  4. Mit dem hier angefochtenen Bescheid weist der Verein Österreichischer Aero-Club als Zivilluftfahrt­behörde erster Instanz (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers vom 08.12.2018 ab, ihm die Frist von 12 Monaten gemäß Paragraph 68 a, Absatz 5
  5. Satz Zivilluftfahrt-Personalverordnung (im Folgenden ZLPV) zur Durchführung einer erfolgreichen Ausbildungstätigkeit bis Ende Mai 2019 zu erstrecken. Dies begründet die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer am 08.12.2018 den Antrag gestellt hätte, die genannte Frist zu verlängern. Diesen Antrag habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit begründet, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, 100 Schulungsflüge als Segelfluglehrer für die Startart Hilfsmotorstart zu erbringen. Denn er hätte die 100 Starts unter Aufsicht einer namentlich genannten Ausbildungsleiterin für die Berechtigung nach § 64a ZLPV fliegen wollen. Diese hätte jedoch über keine aufrechte Segelflugberechtigung verfügt; trotzdem wäre dieser die Lehrberechtigung für die Motorsegler im Motorflug von der Behörde irrtümlich erteilt worden. Dieser Umstand hätte dem Beschwerdeführer daran gehindert, rechtzeitig 100 Schulungsflüge für die Startart Hilfsmotor unter deren Aufsicht zu fliegen.Dies begründet die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer am 08.12.2018 den Antrag gestellt hätte, die genannte Frist zu verlängern. Diesen Antrag habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit begründet, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, 100 Schulungsflüge als Segelfluglehrer für die Startart Hilfsmotorstart zu erbringen. Denn er hätte die 100 Starts unter Aufsicht einer namentlich genannten Ausbildungsleiterin für die Berechtigung nach Paragraph 64 a, ZLPV fliegen wollen. Diese hätte jedoch über keine aufrechte Segelflugberechtigung verfügt; trotzdem wäre dieser die Lehrberechtigung für die Motorsegler im Motorflug von der Behörde irrtümlich erteilt worden. Dieser Umstand hätte dem Beschwerdeführer daran gehindert, rechtzeitig 100 Schulungsflüge für die Startart Hilfsmotor unter deren Aufsicht zu fliegen. Die belangte Behörde stellt im angefochtenen Bescheid fest, dass der Beschwerdeführer am 25.03.2016 die Theorieprüfung und am 05.01.2018 die Praxisprüfung "MiM-Lehrer" (gemeint Lehrberechtigung für Motorsegler im Motorflug) gemäß § 68a ZLPV abgelegt habe. Innerhalb von zwölf Monaten nach erfolgreicher Ablegung der Prüfung habe der Beschwerdeführer gemäß § 68a ZLPV eine erfolgreiche praktische Ausbildungstätigkeit unter Aufsicht eines berechtigten MiM-Fluglehrers nachzuweisen, deren Umfang der ZPA ÖAeC 009 zu entnehmen sei. Von diesem Erfordernis sei dann abzusehen, wenn der Beschwerdeführer 100 Schulungsflüge als Segelfluglehrer für die Startart Hilfsmotor nachweisen könne. Diese 100 Schulungsflüge habe der Beschwerdeführer nicht nachweisen können. Eine Erstreckung der Frist von 12 Monaten sei in der ZLPV nicht vorgesehen und könne dem Beschwerdeführer daher nicht zugestanden werden; die ZLPV eröffne der Behörde keinen Spielraum. Zudem sei der Verweis auf die Tatsache, dass der durch den Beschwerdeführer zunächst gewählten Ausbildungsleiterin der Weiterbestand ihrer Lehrberechtigung MiM zu Unrecht bestätigt worden sei, für die Begründung des Antrages des Beschwerdeführers nicht zielführend. Denn er hätte die fehlenden Starts nur als Schulungsflüge der Startart HM (gemeint Hilfsmotorstart) zu erbringen gehabt und dabei keiner Aufsicht bedurft. Dennoch begründe er den Fristerstreckungsantrag ausdrücklich mit der Zeit, die er zur Erbringung der erforderlichen 100 Landungen benötigt hätte.Die belangte Behörde stellt im angefochtenen Bescheid fest, dass der Beschwerdeführer am 25.03.2016 die Theorieprüfung und am 05.01.2018 die Praxisprüfung "MiM-Lehrer" (gemeint Lehrberechtigung für Motorsegler im Motorflug) gemäß Paragraph 68 a, ZLPV abgelegt habe. Innerhalb von zwölf Monaten nach erfolgreicher Ablegung der Prüfung habe der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 68 a, ZLPV eine erfolgreiche praktische Ausbildungstätigkeit unter Aufsicht eines berechtigten MiM-Fluglehrers nachzuweisen, deren Umfang der ZPA ÖAeC 009 zu entnehmen sei. Von diesem Erfordernis sei dann abzusehen, wenn der Beschwerdeführer 100 Schulungsflüge als Segelfluglehrer für die Startart Hilfsmotor nachweisen könne. Diese 100 Schulungsflüge habe der Beschwerdeführer nicht nachweisen können. Eine Erstreckung der Frist von 12 Monaten sei in der ZLPV nicht vorgesehen und könne dem Beschwerdeführer daher nicht zugestanden werden; die ZLPV eröffne der Behörde keinen Spielraum. Zudem sei der Verweis auf die Tatsache, dass der durch den Beschwerdeführer zunächst gewählten Ausbildungsleiterin der Weiterbestand ihrer Lehrberechtigung MiM zu Unrecht bestätigt worden sei, für die Begründung des Antrages des Beschwerdeführers nicht zielführend. Denn er hätte die fehlenden Starts nur als Schulungsflüge der Startart HM (gemeint Hilfsmotorstart) zu erbringen gehabt und dabei keiner Aufsicht bedurft. Dennoch begründe er den Fristerstreckungsantrag ausdrücklich mit der Zeit, die er zur Erbringung der erforderlichen 100 Landungen benötigt hätte. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 09.01.2019 durch Hinterlegung zugestellt.
  6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die hier zu erledigende Beschwerde, welche am 05.02.2019 bei der belangten Behörde einlangte. Darin rügt der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren mangelhaft geführt hätte. Richtig sei, dass die belangte Behörde durch einen namentlich genannten Vorsitzenden der Prüfungskommission für Segelfluglehrer mit "Bestätigung/Bescheid" vom 05.01.2018 dem Beschwerdeführer aufgetragen habe, innerhalb von zwölf Monaten nach dem 05.01.2018 eine erfolgreiche Ausbildungstätigkeit im Rahmen einer in Österreich genehmigten Zivilluftfahrtschule mit genehmigter Ausbildungsberechtigung für Motorsegler im Motorflug gemäß § 64a ZLPV "unter Aufsicht eines berechtigten Segelfluglehrers mit der Lehrberechtigung für Motorsegler im Motorflug nachzuweisen." Dadurch habe die belangte Behörde den Beschwerdeführer falsch informiert und damit die im angefochtenen Bescheid herangezogene Regelung des § 68a ZLPV durch Bindung an die wiedergegebenen Ausführungen außer Kraft gesetzt.Darin rügt der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren mangelhaft geführt hätte. Richtig sei, dass die belangte Behörde durch einen namentlich genannten Vorsitzenden der Prüfungskommission für Segelfluglehrer mit "Bestätigung/Bescheid" vom 05.01.2018 dem Beschwerdeführer aufgetragen habe, innerhalb von zwölf Monaten nach dem 05.01.2018 eine erfolgreiche Ausbildungstätigkeit im Rahmen einer in Österreich genehmigten Zivilluftfahrtschule mit genehmigter Ausbildungsberechtigung für Motorsegler im Motorflug gemäß Paragraph 64 a, ZLPV "unter Aufsicht eines berechtigten Segelfluglehrers mit der Lehrberechtigung für Motorsegler im Motorflug nachzuweisen." Dadurch habe die belangte Behörde den Beschwerdeführer falsch informiert und damit die im angefochtenen Bescheid herangezogene Regelung des Paragraph 68 a, ZLPV durch Bindung an die wiedergegebenen Ausführungen außer Kraft gesetzt. Zudem sei anlässlich des Audits der XXXX am XXXX , an welchem der Beschwerdeführer teilnahm, durch den selben Organwalter, der am 05.01.2018 als Vorsitzender der Prüfungskommission fungierte, die Notwendigkeit eines berechtigten Segelfluglehrers mit der Lehrberechtigung für Motorsegler im Motorflug angesprochen worden. Die fehlerhafte Belehrung der belangten Behörde vom 05.01.2018 wäre bei diesem Anlass korrigierbar gewesen.Zudem sei anlässlich des Audits der römisch 40 am römisch 40 , an welchem der Beschwerdeführer teilnahm, durch den selben Organwalter, der am 05.01.2018 als Vorsitzender der Prüfungskommission fungierte, die Notwendigkeit eines berechtigten Segelfluglehrers mit der Lehrberechtigung für Motorsegler im Motorflug angesprochen worden. Die fehlerhafte Belehrung der belangten Behörde vom 05.01.2018 wäre bei diesem Anlass korrigierbar gewesen. Angesichts dieser Fehler treffe die im angefochtenen Bescheid vertretene Auffassung nicht zu, dass die Rechtswidrigkeit der Bestätigung des Weiterbestands der Lehrberechtigung Motorsegler im Motorflug der durch den Beschwerdeführer zunächst gewählten Ausbildungsleiterin für sein Anliegen auf Fristerstreckung nicht maßgeblich sei. Denn durch die Rechtswidrigkeit der Bestätigung ihrer Lehrberechtigung sei die dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehende Zeit zur Erbringung der geforderten 100 Landungen unter Aufsicht eines berechtigten Segelfluglehrers mit der Lehrberechtigung für Motorsegler im Motorflug um mehrere Wochen verkürzt worden; der Beschwerdeführer habe deswegen nur verzögert einen entsprechenden Ausbildungsleiter finden und die geforderte Praxisausbildung antreten können. Auch sei der Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen für längere Zeit bis zu einer fliegerärztlichen Untersuchung am 19.10.2018 fluguntauglich gewesen und habe die ihm verbleibende Zeit wegen der Behördenfehler nicht zur Erbringung der für die angestrebte Lehrberechtigung erforderlichen Praxis nutzen können. Schließlich sei der angefochtene Bescheid schon am 12.12.2018 approbiert, dem Beschwerdeführer jedoch erst am 09.01.2019 zugestellt worden. Erst am 09.01.2019 habe der Beschwerdeführer Kenntnis davon erlangt, dass für die von ihm angestrebte Lehrberechtigung 100 Schullandungen ohne Aufsichtsperson ausreichend gewesen wären; schon bei Beantragung der Fristerstreckung am 12.12.2018 hätte die belangte Behörde wissen müssen, dass die Zeit bis zum Ablauf der Frist am 05.01.2019 noch völlig ausreichen würde, um die vom Beschwerdeführer angestrebte Lehrberechtigung durch die Absolvierung von 100 Landungen mit einem Auszubildenden ohne Aufsichtsperson zu erlangen. Dennoch habe die belangte Behörde den Beschwerdeführer darüber nicht in Kenntnis gesetzt und ihm den angefochtenen Bescheid erst im Jänner 2019 zugestellt. Insgesamt gehe der Beschwerdeführer davon aus, dass die von ihm angestrebte Lizenz nicht infrage stünde, wenn die belangte Behörde sachlich korrekt und rascher gearbeitet hätte und ihrer Manuduktionspflicht nachgekommen wäre. Daher stelle der Beschwerdeführer die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Wiederaufnahme des Verfahrens, Aufhebung oder Abänderung des Bescheides samt Kostenersatz.
  7. Über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts legte die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 11.03.2019 die Urschrift des hier angefochtenen Bescheides, welche die Unterschrift des approbierenden Organwalters trägt, sowie die Dokumentation ("Organisationsplan") gemäß § 8 Abs. 1 ÖAeC-Zuständigkeitsverordnung vor.
  8. Über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts legte die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 11.03.2019 die Urschrift des hier angefochtenen Bescheides, welche die Unterschrift des approbierenden Organwalters trägt, sowie die Dokumentation ("Organisationsplan") gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ÖAeC-Zuständigkeitsverordnung vor. 4.
  9. Über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts legte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 18.03.2018 eine Kopie der an ihn ergangenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheids vor. 4.
  10. Unter einem erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu seiner Beschwerde. In dieser schildert er den Hergang der Ereignisse - insb die Versäumnisse der belangten Behörde - noch einmal, welche zu seinen Antrag auf Fristerstreckung notwendig gemacht hätten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Verwaltungsakts, der Beschwerde und der weiteren Schriftsätze der Parteien im Verfahren werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
  12. Der Beschwerdeführer ist Inhaber einer aufrechten Lehrberechtigung für Segelflieger sowie einer Klassenberechtigung für Reisemotorsegler im Motorflug (SEP/TMG). 1.
  13. Der Beschwerdeführer strebt die Erteilung einer Lehrberechtigung für Motorsegler im Motorflug gemäß § 68a ZLPV an. Dazu absolvierte er zunächst einen durch die belangte Behörde gemäß § 68a Abs. 3 ZLPV genehmigten Kurs.1.
  14. Der Beschwerdeführer strebt die Erteilung einer Lehrberechtigung für Motorsegler im Motorflug gemäß Paragraph 68 a, ZLPV an. Dazu absolvierte er zunächst einen durch die belangte Behörde gemäß Paragraph 68 a, Absatz 3, ZLPV genehmigten Kurs. 1.
  15. Schließlich absolvierte der Beschwerdeführer am 25.03.2016 die theoretische und am 05.01.2018 die praktische Prüfung zur Erlangung der Lehrberechtigung für Motorsegler im Motorflug gemäß § 68a ZLPV erfolgreich.1.
  16. Schließlich absolvierte der Beschwerdeführer am 25.03.2016 die theoretische und am 05.01.2018 die praktische Prüfung zur Erlangung der Lehrberechtigung für Motorsegler im Motorflug gemäß Paragraph 68 a, ZLPV erfolgreich. Im schriftlichen (Prüfungs-) "Protokoll des Nachweis der erforderlichen praktischen Kenntnisse zur Lehrberechtigung für Motorsegler im Motorflug gemäß § 68a ZPLV" durch den Beschwerdeführer heißt es abschließend, wobei im korrespondierenden Auswahlfeld ein "Nein" vermerkt ist: "Der Bewerber hat für die Eintragung der Lehrberechtigung in den Segelfliegerschein die Erfordernisse gem. § 68 a

(5)letzter Satz mit mehr als 100 Schulungsflüge als Segelfluglehrer für die Startart Hilfsmotorstart hat der Bewerber ERFÜLLT."Im schriftlichen (Prüfungs-) "Protokoll des Nachweis der erforderlichen praktischen Kenntnisse zur Lehrberechtigung für Motorsegler im Motorflug gemäß Paragraph 68 a, ZPLV" durch den Beschwerdeführer heißt es abschließend, wobei im korrespondierenden Auswahlfeld ein "Nein" vermerkt ist: "Der Bewerber hat für die Eintragung der Lehrberechtigung in den Segelfliegerschein die Erfordernisse gem. Paragraph 68, a
(5)letzter Satz mit mehr als 100 Schulungsflüge als Segelfluglehrer für die Startart Hilfsmotorstart hat der Bewerber ERFÜLLT." In der über die erfolgreiche Prüfung ausgestellten Bestätigung, welche im Kopf die belangte Behörde als Ausstellerin nennt und durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission Segelfluglehrer gezeichnet wurde, heißt es im Wesentlichen: "Bestätigung Der Österreichische Aero-Club, Prüfungskommission für Segelfluglehrer gem. § 14 Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 in der gültigen Fassung bestätigt, dass sie am 25.03.2016 in LOXN die Theorieprüfung und am 05.01.2018 in LOAS die praktische Prüfung gem. § 68 a ZLPV 2006 i.d.g.F. abgelegt haben. Da sie entsprechend § 68 aDer Österreichische Aero-Club, Prüfungskommission für Segelfluglehrer gem. Paragraph 14, Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 in der gültigen Fassung bestätigt, dass sie am 25.03.2016 in LOXN die Theorieprüfung und am 05.01.2018 in LOAS die praktische Prüfung gem. Paragraph 68, a ZLPV 2006 i.d.g.F. abgelegt haben. Da sie entsprechend Paragraph 68, a
(5)ZLPV keine 100 Schulungsflüge als Segelfluglehrer für die Startart Hirfsmotorstart nachweisen können müssen sie eine erfolgreiche Ausbildungstätigkeit innerhalb von zwölf Monaten ab dem 05.01.2018 im Rahmen einer in Österreich genehmigten Zivilluftfahrerschule mit genehmigter Ausbildungsberechtigung für Motorsegler im Motorflug bei der theoretische und praktisch Ausbildung für die Berechtigung gemäß § 64a unter Aufsicht eines berechtigten Segelfluglehrers mit der Lehrberechtigung für Motorsegler im Motorflug nachweisen.
(5)ZLPV keine 100 Schulungsflüge als Segelfluglehrer für die Startart Hirfsmotorstart nachweisen können müssen sie eine erfolgreiche Ausbildungstätigkeit innerhalb von zwölf Monaten ab dem 05.01.2018 im Rahmen einer in Österreich genehmigten Zivilluftfahrerschule mit genehmigter Ausbildungsberechtigung für Motorsegler im Motorflug bei der theoretische und praktisch Ausbildung für die Berechtigung gemäß Paragraph 64 a, unter Aufsicht eines berechtigten Segelfluglehrers mit der Lehrberechtigung für Motorsegler im Motorflug nachweisen. Nach erfolgreicher Ausbildungstätigkeit und einer Bestätigung der Zivilluftfahrerschule können sie einen Antrag um Eintragung an die FAA vorzulegen. Wir gratulieren zur erfolgreichen abgelegten Prüfung und wünschen alles Gute für ihre zukünftige Tätigkeit als F luglehrer für die Berechtigung Motorsegler im Motorflug Wien, 05.01.2018 Vorsitzender der Prüfungskommission für Segelfluglehrer" 1.
  1. Mit Schriftsatz vom 08.12.2018 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde, ihm die Frist zur Absolvierung der "erforderlichen 100 Landungen" zum Erwerb seiner Lehrberechtigung für Motorsegler im Motorflug bis Ende Mai 2019 zu erstrecken. Denn die bislang für den Beschwerdeführer nominierte Ausbildungsleiterin für Motorsegler im Motorflug sei trotz einer vorangegangenen Beurkundung der FAA nicht akzeptiert worden, weswegen die Absolvierung der Landungen nicht mehr fristgerecht möglich sei. 1.
  2. Mit dem hier angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 08.12.2018 unter anderem mit der Begründung ab, dass es an einer Rechtsgrundlage für die durch den Beschwerdeführer begehrte Fristverlängerung fehle ab. 1.
  3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die hier zu erledigende Beschwerde, welche am 05.02.2019 bei der belangten Behörde einlangte, und mit Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Ersatz der Verfahrenskosten verbunden ist.
  4. Beweiswürdigung: 2.
  5. Die Feststellungen zur Segelflugfehrberechtigung sowie den Klassenberechtigungen des Beschwerdeführers folgen seinen Angaben in der Beschwerde. 2.
  6. Die Feststellung zur Absolvierung eines durch die belangte Behörde gemäß§ 68a Abs. 3 ZLPV genehmigten Kurses zur Erlangung einer Lehrberechtigung für Motorsegler im Motorflug folgt Bestätigungen über die Prüfungsreife des Beschwerdeführers im Verwaltungsakt. Dazu bestätigt die Flugschule XXXX seine Reife für die theoretische Prüfung und die Segelfliegerschule XXXX seine Reife auch für die praktische Prüfung zur Erlangung der Lehrberechtigung für Motorsegler Motorflug.2.
  7. Die Feststellung zur Absolvierung eines durch die belangte Behörde gemäß§ 68a Absatz 3, ZLPV genehmigten Kurses zur Erlangung einer Lehrberechtigung für Motorsegler im Motorflug folgt Bestätigungen über die Prüfungsreife des Beschwerdeführers im Verwaltungsakt. Dazu bestätigt die Flugschule römisch 40 seine Reife für die theoretische Prüfung und die Segelfliegerschule römisch 40 seine Reife auch für die praktische Prüfung zur Erlangung der Lehrberechtigung für Motorsegler Motorflug. 2.
  8. Die Feststellung zur Absolvierung der theoretischen wie praktischen Prüfung zur Erlangung der Lehrberechtigung für Motorsegler im Motorflug gemäß § 68a ZLPV folgt der Bestätigung der belangten Behörde vom 05.01.2018 und dem betreffenden Prüfungsprotokoll im Verwaltungsakt. Auf Grund dieser Bestätigungen wurden auch die daraus wiedergegebenen Inhalte festgestellt.2.
  9. Die Feststellung zur Absolvierung der theoretischen wie praktischen Prüfung zur Erlangung der Lehrberechtigung für Motorsegler im Motorflug gemäß Paragraph 68 a, ZLPV folgt der Bestätigung der belangten Behörde vom 05.01.2018 und dem betreffenden Prüfungsprotokoll im Verwaltungsakt. Auf Grund dieser Bestätigungen wurden auch die daraus wiedergegebenen Inhalte festgestellt. 2.
  10. Die Feststellung zum Antrag auf Fristerstreckung und dessen Begründung folgt dem betreffenden Schriftsatz des Beschwerdeführers im Verwaltungsakt. 2.
  11. Die Feststellungen zum angefochtenen Bescheid und dessen Inhalten folgt der Ausfertigung des Bescheids im Verwaltungsakt.
  12. Rechtliche Beurteilung: 3.
  13. Anzuwendende Rechtsvorschriften: 3.1.
  14. Das Luftfahrtgesetz, BGBl 253/1957 idF BGBl I 92/2017, (im Folgenden LFG) lautet auszugsweise:3.1.
  15. Das Luftfahrtgesetz, Bundesgesetzblatt 253 aus 1957, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 92 aus 2017,, (im Folgenden LFG) lautet auszugsweise: "Voraussetzungen für die Erteilung eines Zivilluftfahrerscheines § 30.
(1)Ein Zivilluftfahrerschein ist zu erteilen, wenn der BewerberParagraph 30,
(1)Ein Zivilluftfahrerschein ist zu erteilen, wenn der Bewerber
  1. a)das erforderliche Mindestalter erreicht hat (§ 31),
  2. a)das erforderliche Mindestalter erreicht hat (Paragraph 31,),
  3. b)verläßlich ist (§ 32),
  4. b)verläßlich ist (Paragraph 32,),
  5. c)körperlich und geistig tauglich ist (§ 33) undc) körperlich und geistig tauglich ist (Paragraph 33,) und
  6. d)fachlich befähigt ist (§ 36).
  7. d)fachlich befähigt ist (Paragraph 36,).
(2)Weist der Bewerber nach, daß er Inhaber eines Militärluftfahrerscheines ist, der zur Ausübung derselben Tätigkeiten wie der angestrebte Zivilluftfahrerschein berechtigt, so hat die Austro Control GmbH den Zivilluftfahrerschein ohne weiteres Ermittlungsverfahren zu erteilen, wenn der Bundesminister für Landesverteidigung dagegen keinen Einwand erhebt und die Erlangung des Militärluftfahrerscheines mindestens an die gleichen Voraussetzungen geknüpft ist wie die Erlangung des angestrebten Zivilluftfahrerscheines. Die Stellungnahme des Bundesministers für Landesverteidigung ist von der Austro Control GmbH von Amts wegen einzuholen. [...] Fachliche Befähigung, Zivilluftfahrerprüfung § 36.
(1)Die für die Erteilung eines Zivilluftfahrerscheines erforderliche fachliche Befähigung (§ 30 Abs. 1 lit. a) ist nach der entsprechenden Ausbildung bei einer Zivilluftfahrerschule (§ 44) durch die Ablegung einer Prüfung nachzuweisen, die aus einem theoretischen und einem praktischen Teil zu bestehen hat (theoretische und praktische Zivilluftfahrerprüfung).Paragraph 36,
(1)Die für die Erteilung eines Zivilluftfahrerscheines erforderliche fachliche Befähigung (Paragraph 30, Absatz eins, Litera a,) ist nach der entsprechenden Ausbildung bei einer Zivilluftfahrerschule (Paragraph 44,) durch die Ablegung einer Prüfung nachzuweisen, die aus einem theoretischen und einem praktischen Teil zu bestehen hat (theoretische und praktische Zivilluftfahrerprüfung).
(2)Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und dem jeweiligen Stande der Wissenschaft entsprechend für die einzelnen Zivilluftfahrerscheine einschließlich der damit verbundenen Berechtigungen (§ 29 Abs. 2) die an die Ausbildung und fachliche Befähigung zu stellenden Anforderungen festzulegen.
(2)Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und dem jeweiligen Stande der Wissenschaft entsprechend für die einzelnen Zivilluftfahrerscheine einschließlich der damit verbundenen Berechtigungen (Paragraph 29, Absatz 2,) die an die Ausbildung und fachliche Befähigung zu stellenden Anforderungen festzulegen.
(3)Über die fachliche Befähigung zum Segelflieger, zum Fallschirmspringer, zum Piloten von Hänge- und Paragleitern sowie motorisierten Hänge- und Paragleitern ist von der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde ein schriftliches Gutachten zweier Zivilfluglehrer, welches auf Grund einer theoretischen und praktischen Prüfung des Bewerbers zu erstellen ist, einzuholen.
(3)Über die fachliche Befähigung zum Segelflieger, zum Fallschirmspringer, zum Piloten von Hänge- und Paragleitern sowie motorisierten Hänge- und Paragleitern ist von der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde ein schriftliches Gutachten zweier Zivilfluglehrer, welches auf Grund einer theoretischen und praktischen Prüfung des Bewerbers zu erstellen ist, einzuholen. Durchführung der Prüfung § 37.
(1)Für jede Art von Zivilluftfahrerscheinen ist, sofern sich aus § 36 Abs. 3 oder aus einer Verordnung gemäß Abs. 2 nichts anderes ergibt, vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bei der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde eine eigene Prüfungskommission zu bilden, die aus einem Vorsitzenden und der erforderlichen Anzahl von sonstigen Prüfern besteht (Zivilluftfahrer-Prüfungskommissionen). Die Anzahl der Prüfer ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nach Maßgabe der sich aus den einzelnen Arten von Zivilluftfahrerscheinen ergebenden Berechtigungen durch Verordnung festzulegen.Paragraph 37,
(1)Für jede Art von Zivilluftfahrerscheinen ist, sofern sich aus Paragraph 36, Absatz 3, oder aus einer Verordnung gemäß Absatz 2, nichts anderes ergibt, vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bei der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde eine eigene Prüfungskommission zu bilden, die aus einem Vorsitzenden und der erforderlichen Anzahl von sonstigen Prüfern besteht (Zivilluftfahrer-Prüfungskommissionen). Die Anzahl der Prüfer ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nach Maßgabe der sich aus den einzelnen Arten von Zivilluftfahrerscheinen ergebenden Berechtigungen durch Verordnung festzulegen.
(2)Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann unter Bedachtnahme auf Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und der Zweckmäßigkeit bestimmen, ob und inwieweit theoretische Prüfungen durch die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde und praktische Prüfungen durch besonders qualifizierte, mit Bescheid der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde in ausreichender Anzahl zu ernennende Prüfer durchgeführt werden sollen.
(2)Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann unter Bedachtnahme auf Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und der Zweckmäßigkeit bestimmen, ob und inwieweit theoretische Prüfungen durch die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständige Behörde und praktische Prüfungen durch besonders qualifizierte, mit Bescheid der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde in ausreichender Anzahl zu ernennende Prüfer durchgeführt werden sollen.
(3)Die Prüfungskommission (Abs. 1) beziehungsweise der gemäß Abs. 2 ernannte Prüfer hat nach Durchführung der Prüfung der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde in schriftlicher Form ein Gutachten über die fachliche Befähigung des Bewerbers zu übermitteln."
(3)Die Prüfungskommission (Absatz eins,) beziehungsweise der gemäß Absatz 2, ernannte Prüfer hat nach Durchführung der Prüfung der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde in schriftlicher Form ein Gutachten über die fachliche Befähigung des Bewerbers zu übermitteln." 3.1.
  1. Die Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006, BGBl II 205/2006 idF BGBl II 89/2016, (im Folgenden ZLPV) lautet auszugsweise:3.1.
  2. Die Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, 205 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 89 aus 2016,, (im Folgenden ZLPV) lautet auszugsweise: "Prüfungskommissionen für Zivilfluglehrer und Lehrer des sonstigen Zivilluftfahrt-Personals §
  3. Die zuständige Behörde hat folgende Prüfungskommissionen für Lehrer des Zivilluftfahrtpersonals zu bilden:Paragraph 14, Die zuständige Behörde hat folgende Prüfungskommissionen für Lehrer des Zivilluftfahrtpersonals zu bilden:
  4. eine Prüfungskommission für Segelfluglehrer [...]. [...] Durchführung der Prüfung durch Prüfungskommissionen § 16.
(1)Die zuständige Behörde hat gleichzeitig mit dem Ersuchen an die Prüfungskommission um Erstattung eines Gutachtens Ort und Zeit der Abhaltung der Prüfung zu bestimmen und den Bewerber hievon in Kenntnis zu setzen. Wenn der Bewerber zur Prüfung unentschuldigt nicht erscheint, ist sein Antrag (§ 2) abzuweisen. Die Bestimmungen der §§ 71 und 72 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 gelten in einem solchen Falle sinngemäß.Paragraph 16,
(1)Die zuständige Behörde hat gleichzeitig mit dem Ersuchen an die Prüfungskommission um Erstattung eines Gutachtens Ort und Zeit der Abhaltung der Prüfung zu bestimmen und den Bewerber hievon in Kenntnis zu setzen. Wenn der Bewerber zur Prüfung unentschuldigt nicht erscheint, ist sein Antrag (Paragraph 2,) abzuweisen. Die Bestimmungen der Paragraphen 71 und 72 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 gelten in einem solchen Falle sinngemäß.
(2)Die zuständige Behörde hat dafür zu sorgen, dass die Bewerber nicht ungebührlich lange auf die Abhaltung einer Prüfung warten müssen.
(3)Jede Prüfung ist innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu beenden. Bei den Prüfungen, die vor einer der im § 13 Abs. 2 Z 2 bis Z 5 angeführten Prüfungskommission abzulegen sind, ist die theoretische Prüfung vor der praktischen Prüfung abzulegen.
(3)Jede Prüfung ist innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu beenden. Bei den Prüfungen, die vor einer der im Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2 bis Ziffer 5, angeführten Prüfungskommission abzulegen sind, ist die theoretische Prüfung vor der praktischen Prüfung abzulegen.
(4)Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Mündliche Prüfungen sind öffentlich abzuhalten.
(5)Im Gutachten der Prüfungskommission ist die Auffassung jedes einzelnen Prüfers gesondert festzuhalten. Das Gutachten ist mit der Prüfungsniederschrift binnen fünf Werktagen der zuständigen Behörde zu übermitteln.
(6)Bei Zusatzprüfungen und bei Nachprüfungen gemäß § 18 Abs. 2 kann die Prüfungskommission unter Bedachtnahme auf die fachlichen Erfordernisse beschließen, dass die Prüfung durch ein vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestimmendes Mitglied der Prüfungskommission abzunehmen ist. Als Zusatzprüfungen gelten Prüfungen zur Erlangung einer Erweiterung einer Grundberechtigung oder zur Erlangung einer anderen mit einem Zivilluft-Personalschein verbundenen Berechtigung.
(6)Bei Zusatzprüfungen und bei Nachprüfungen gemäß Paragraph 18, Absatz 2, kann die Prüfungskommission unter Bedachtnahme auf die fachlichen Erfordernisse beschließen, dass die Prüfung durch ein vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestimmendes Mitglied der Prüfungskommission abzunehmen ist. Als Zusatzprüfungen gelten Prüfungen zur Erlangung einer Erweiterung einer Grundberechtigung oder zur Erlangung einer anderen mit einem Zivilluft-Personalschein verbundenen Berechtigung.
(7)Mehrere Prüfungen, die ein Bewerber vor der gleichen Prüfungskommission abzulegen hat, können von der zuständigen Behörde unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des Abs. 2 aus Vereinfachungsgründen miteinander verbunden werden.
(7)Mehrere Prüfungen, die ein Bewerber vor der gleichen Prüfungskommission abzulegen hat, können von der zuständigen Behörde unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des Absatz 2, aus Vereinfachungsgründen miteinander verbunden werden.
(8)Die Prüfungskommission kann im Rahmen des theoretischen Teiles der Prüfung vom Nachweis der erforderlichen fachlichen Befähigung in einem bestimmten Teilgebiet absehen, sofern anlässlich einer früheren Prüfung die fachliche Befähigung im betreffenden Teilgebiet bereits nachgewiesen worden ist. Prüfungen für Zivilfluglehrer und Lehrer des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals §
  1. Unbeschadet im Besonderen Teil enthaltener weiterer Erfordernisse haben Prüfungen für Lehrer des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals sowie Zivilfluglehrer mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten jedenfalls zu umfassen:Paragraph 17, Unbeschadet im Besonderen Teil enthaltener weiterer Erfordernisse haben Prüfungen für Lehrer des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals sowie Zivilfluglehrer mit Ausnahme der in Absatz 2, genannten jedenfalls zu umfassen:
  2. eine theoretische Prüfung zum Nachweis der Kenntnisse in den Gegenständen, für welche die Lehrberechtigung angestrebt wird, in Form einer Besprechung von Fachproblemen, ohne besondere Vorbereitung,
  3. einen Probevortrag zum Nachweis der pädagogischen Eignung aus einem Fachgebiet der angestrebten Lehrberechtigung, das dem Bewerber spätestens eine Woche vor der Prüfung bekannt zu geben ist und
  4. einen Nachweis der praktischen Befähigung. Beurteilung der fachlichen Befähigung § 18.
(1)Die zuständige Behörde hat auf Grund der durchgeführten Prüfung zu beurteilen, ob die fachliche Befähigung des Bewerbers gegeben ist. Ist die fachliche Befähigung nicht gegeben, so hat die zuständige Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Scheines oder auf Erteilung einer Berechtigung durch Bescheid abzuweisen. In diesem Bescheid ist unter Bedachtnahme auf die fachlichen Mängel des Bewerbers ein Zeitraum zu bestimmen, innerhalb dessen ein neuerlicher Antrag auf Ausstellung eines gleichen Scheines oder die Erteilung der gleichen Berechtigung unzulässig ist.Paragraph 18,
(1)Die zuständige Behörde hat auf Grund der durchgeführten Prüfung zu beurteilen, ob die fachliche Befähigung des Bewerbers gegeben ist. Ist die fachliche Befähigung nicht gegeben, so hat die zuständige Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Scheines oder auf Erteilung einer Berechtigung durch Bescheid abzuweisen. In diesem Bescheid ist unter Bedachtnahme auf die fachlichen Mängel des Bewerbers ein Zeitraum zu bestimmen, innerhalb dessen ein neuerlicher Antrag auf Ausstellung eines gleichen Scheines oder die Erteilung der gleichen Berechtigung unzulässig ist.
(2)Wenn auf Grund des Gutachtens einer Prüfungskommission anzunehmen ist, dass die im Gutachten aufgezeigten fachlichen Mängel des Bewerbers innerhalb eines absehbaren Zeitraumes behoben werden können, so hat die zuständige Behörde nach Ablauf einer angemessenen Frist ein ergänzendes Gutachten einzuholen. Die Prüfungskommission hat diese Frist, welche zwei Wochen nicht unterschreiten soll, nach Maßgabe der fachlichen Mängel festzulegen und dem Kandidaten nach Ende der Prüfung mitzuteilen. Die Prüfungskommission hat das ergänzende Gutachten auf Grund einer Nachprüfung zu erstatten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für die Prüfung von Zivilfluglehrern und Lehrern des sonstigen Luftfahrtpersonals. [...] Berechtigung für Segelflieger zur Führung von Motorseglern im Motorflug § 64a.
(1)Segelfliegern, die über eine gültige Erweiterung der Grundberechtigung gemäß § 61 Abs. 2 Z 3 und § 64 Abs. 1 verfügen sowie Inhaber eines entsprechenden Funkerzeugnisses gemäß den Bestimmungen des Funker-Zeugnisgesetzes 1998 sind, ist auf Antrag die Berechtigung zur nichtgewerblichen Führung von Motorseglern im Motorflug unter Sichtflugregeln zu erteilen, wenn sie ihre für die sichere Führung von Motorseglern im Motorflug erforderliche fachliche Befähigung nach einer entsprechenden theoretischen und praktischen Ausbildung gemäß Abs. 2 und 3 bei einer theoretischen und praktischen Prüfung gemäß Abs. 4 nachgewiesen haben.Paragraph 64 a,
(1)Segelfliegern, die über eine gültige Erweiterung der Grundberechtigung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, Ziffer 3 und Paragraph 64, Absatz eins, verfügen sowie Inhaber eines entsprechenden Funkerzeugnisses gemäß den Bestimmungen des Funker-Zeugnisgesetzes 1998 sind, ist auf Antrag die Berechtigung zur nichtgewerblichen Führung von Motorseglern im Motorflug unter Sichtflugregeln zu erteilen, wenn sie ihre für die sichere Führung von Motorseglern im Motorflug erforderliche fachliche Befähigung nach einer entsprechenden theoretischen und praktischen Ausbildung gemäß Absatz 2 und 3 bei einer theoretischen und praktischen Prüfung gemäß Absatz 4, nachgewiesen haben.
(2)Die erforderliche theoretische Ausbildung für den Erwerb einer Berechtigung gemäß Abs. 1 hat die für die sichere Führung von Motorseglern im Motorflug erforderlichen zusätzlichen theoretischen Kenntnisse zu vermitteln. Die Ausbildung hat insbesondere die folgenden Gegenstände zu beinhalten, insofern sie für Piloten von Motorseglern im Motorflug von Bedeutung sind:
(2)Die erforderliche theoretische Ausbildung für den Erwerb einer Berechtigung gemäß Absatz eins, hat die für die sichere Führung von Motorseglern im Motorflug erforderlichen zusätzlichen theoretischen Kenntnisse zu vermitteln. Die Ausbildung hat insbesondere die folgenden Gegenstände zu beinhalten, insofern sie für Piloten von Motorseglern im Motorflug von Bedeutung sind:
  1. Luftrecht mit besonderer Berücksichtigung der Luftverkehrsregeln einschließlich Luftraumklassifizierung und Regeln zur Durchführung des Sprechfunkverkehrs,
  2. Flugleistung und Flugplanung,
  3. Betriebliche Verfahren,
  4. Luftfahrzeugkunde und
  5. Navigation.
(3)Die erforderliche praktische Ausbildung für den Erwerb einer Berechtigung gemäß Abs. 1 hat die für die sichere Führung von Motorseglern im Motorflug erforderlichen zusätzlichen praktischen Fähigkeiten zu vermitteln. Sie ist auf Reisemotorseglern im Sinne der Bestimmungen der Anlage 1 (JARFCL 1) im Rahmen einer berechtigten Zivilluftfahrerschule durch Fluglehrer, welche über eine gültige Lehrberechtigung gemäß § 68a (Lehrberechtigung für Motorsegler im Motorflug) verfügen, durchzuführen. Die praktische Ausbildung hat wenigstens zehn Flugstunden auf Reisemotorseglern zu umfassen und insbesondere Folgendes zu beinhalten:
(3)Die erforderliche praktische Ausbildung für den Erwerb einer Berechtigung gemäß Absatz eins, hat die für die sichere Führung von Motorseglern im Motorflug erforderlichen zusätzlichen praktischen Fähigkeiten zu vermitteln. Sie ist auf Reisemotorseglern im Sinne der Bestimmungen der Anlage 1 (JARFCL 1) im Rahmen einer berechtigten Zivilluftfahrerschule durch Fluglehrer, welche über eine gültige Lehrberechtigung gemäß Paragraph 68 a, (Lehrberechtigung für Motorsegler im Motorflug) verfügen, durchzuführen. Die praktische Ausbildung hat wenigstens zehn Flugstunden auf Reisemotorseglern zu umfassen und insbesondere Folgendes zu beinhalten:
  1. 20 Alleinstarts und 20 Alleinlandungen,
  2. An- und Abflüge von und zu kontrollierten Flugplätzen, Flüge durch Kontrollzonen, Einhaltung von Verfahren, Sprechfunkverkehr sowie
  3. selbständige Vorbereitung von mindestens zwei Navigations- und Dreiecksflügen, davon einer in Begleitung eines berechtigten Fluglehrers und einer allein an Bord jeweils über eine Strecke von wenigstens 270 Kilometern, bei dem auf zwei vom Startplatz verschiedenen Flugplätzen Landungen bis zum vollständigen Stillstand durchzuführen sind.
(4)Die theoretische Prüfung ist von der Prüfungskommission für Segelfluglehrer durchzuführen. Die theoretische Prüfung hat jedenfalls die in Abs. 2 genannten Gegenstände zu umfassen. Die zuständige Behörde kann im Rahmen der theoretischen Prüfung vom Nachweis der erforderlichen fachlichen Befähigung in einem bestimmten Teilgebiet absehen, sofern anlässlich einer früheren Prüfung die fachliche Befähigung im betreffenden Teilgebiet nachgewiesen worden ist. Die praktische Prüfung ist von einem von der zuständigen Behörde bestimmten Mitglied der Prüfungskommission für Segelfluglehrer, welches über eine gültige Lehrberechtigung gemäß § 68a verfügt, auf einem Reisemotorsegler abzunehmen. Die praktische Prüfung hat insbesondere die folgenden Abschnitte zu umfassen:
(4)Die theoretische Prüfung ist von der Prüfungskommission für Segelfluglehrer durchzuführen. Die theoretische Prüfung hat jedenfalls die in Absatz 2, genannten Gegenstände zu umfassen. Die zuständige Behörde kann im Rahmen der theoretischen Prüfung vom Nachweis der erforderlichen fachlichen Befähigung in einem bestimmten Teilgebiet absehen, sofern anlässlich einer früheren Prüfung die fachliche Befähigung im betreffenden Teilgebiet nachgewiesen worden ist. Die praktische Prüfung ist von einem von der zuständigen Behörde bestimmten Mitglied der Prüfungskommission für Segelfluglehrer, welches über eine gültige Lehrberechtigung gemäß Paragraph 68 a, verfügt, auf einem Reisemotorsegler abzunehmen. Die praktische Prüfung hat insbesondere die folgenden Abschnitte zu umfassen: 1. Flugvorbereitung und Abflug, 2. Allgemeine Flugübungen, 3. Überlandflug, 4. Anflug- und Landeverfahren, 5. Außergewöhnliche Verfahren und Notverfahren sowie 6. Simulierter Triebwerksausfall und einschlägige, auf das betreffende Muster bezogene Flugübungen.
(5)Die zuständige Behörde hat Inhabern einer Privatpilotenlizenz (Flugzeug) mit gültiger Klassenberechtigung für Reisemotorsegler (TMG) gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 auf Antrag die Berechtigung gemäß Abs. 1 zu erteilen und in den Segelfliegerschein einzutragen. In solchen Fällen entfällt der Nachweis der fachlichen Befähigung gemäß den Abs. 2 bis 4.
(5)Die zuständige Behörde hat Inhabern einer Privatpilotenlizenz (Flugzeug) mit gültiger Klassenberechtigung für Reisemotorsegler (TMG) gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011, auf Antrag die Berechtigung gemäß Absatz eins, zu erteilen und in den Segelfliegerschein einzutragen. In solchen Fällen entfällt der Nachweis der fachlichen Befähigung gemäß den Absatz 2 bis 4,
(6)Inhaber einer Berechtigung gemäß § 64 Abs. 4, die ihre fachliche Befähigung gemäß dieser Bestimmung nachgewiesen haben, gelten mit
  1. März 2009 als Inhaber einer Berechtigung gemäß Abs.
  2. Die zuständige Behörde hat auf Antrag eine entsprechende Eintragung in den Segelfliegerschein vorzunehmen. Als Zeitpunkt der Erteilung der Berechtigung gilt dabei die Beurkundung des Nachweises der fachlichen Befähigung gemäß § 64 Abs. 4.
(6)Inhaber einer Berechtigung gemäß Paragraph 64, Absatz 4,, die ihre fachliche Befähigung gemäß dieser Bestimmung nachgewiesen haben, gelten mit 15. März 2009 als Inhaber einer Berechtigung gemäß Absatz eins, Die zuständige Behörde hat auf Antrag eine entsprechende Eintragung in den Segelfliegerschein vorzunehmen. Als Zeitpunkt der Erteilung der Berechtigung gilt dabei die Beurkundung des Nachweises der fachlichen Befähigung gemäß Paragraph 64, Absatz 4,
(7)Die zuständige Behörde hat die näheren Inhalte der theoretischen und praktischen Ausbildung und Prüfung unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.
(8)Die Berechtigung gemäß Abs. 1 ist so lange gültig, als die Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigung gemäß § 65 erfüllt sind.
(8)Die Berechtigung gemäß Absatz eins, ist so lange gültig, als die Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigung gemäß Paragraph 65, erfüllt sind.
(9)Inhabern einer Berechtigung gemäß Abs. 1 ist auf Antrag von der zuständigen Behörde die Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen zu erteilen und in den Segelfliegerschein einzutragen, wenn sie:
(9)Inhabern einer Berechtigung gemäß Absatz eins, ist auf Antrag von der zuständigen Behörde die Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen zu erteilen und in den Segelfliegerschein einzutragen, wenn sie: 1. nachweisen, dass sie im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule eine den Anforderungen der Sicherheit der Luftfahrt genügende und von der zuständigen Behörde genehmigte theoretische und praktische Ausbildung absolviert und dabei mindestens vier Segelschleppflüge unter der Aufsicht eines Segelfluglehrers, welcher über eine gültige Lehrberechtigung für Motorsegler im Motorflug gemäß § 68a und über eine gültige Schleppberechtigung gemäß § 64 Abs.
(9)verfügt, durchgeführt haben und1. nachweisen, dass sie im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule eine den Anforderungen der Sicherheit der Luftfahrt genügende und von der zuständigen Behörde genehmigte theoretische und praktische Ausbildung absolviert und dabei mindestens vier Segelschleppflüge unter der Aufsicht eines Segelfluglehrers, welcher über eine gültige Lehrberechtigung für Motorsegler im Motorflug gemäß Paragraph 68 a und über eine gültige Schleppberechtigung gemäß Paragraph 64, Abs.
(9)verfügt, durchgeführt haben und
  1. ihre fachliche Befähigung bei einer praktischen Prüfung nachweisen, die von einem von der zuständigen Behörde bestimmten Mitglied der Prüfungskommission für Segelfluglehrer, welches über eine gültige Lehrberechtigung für Motorsegler im Motorflug gemäß § 68a und über eine gültige Schleppberechtigung verfügt, abzunehmen ist.
  2. ihre fachliche Befähigung bei einer praktischen Prüfung nachweisen, die von einem von der zuständigen Behörde bestimmten Mitglied der Prüfungskommission für Segelfluglehrer, welches über eine gültige Lehrberechtigung für Motorsegler im Motorflug gemäß Paragraph 68 a und über eine gültige Schleppberechtigung verfügt, abzunehmen ist. Weisen Inhaber einer Berechtigung gemäß Abs. 1 nach, dass sie über eine gültigen Segelschleppflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten gemäß § 21 verfügen, so ist von der zuständigen Behörde die besondere Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen auch ohne Nachweis der Voraussetzungen gemäß Z 1 und Z 2 in den Segelfliegerschein einzutragen.Weisen Inhaber einer Berechtigung gemäß Absatz eins, nach, dass sie über eine gültigen Segelschleppflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten gemäß Paragraph 21, verfügen, so ist von der zuständigen Behörde die besondere Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen auch ohne Nachweis der Voraussetzungen gemäß Ziffer eins und Ziffer 2, in den Segelfliegerschein einzutragen.
(10)Die Schleppflugberechtigung gemäß Abs. 9 ist vier Jahre gültig. Für die Aufrechterhaltung dieser Berechtigung für weitere vier Jahre hat der Bewerber durch entsprechende Eintragung in das Flugbuch nachzuweisen, dass er innerhalb von zwölf Monaten vor Ablauf der Frist einen einwandfreien Schleppflug unter Aufsicht eines Inhabers einer Lehrberechtigung gemäß § 68a mit gültiger Schleppflugberechtigung durchgeführt hat. Für die Erneuerung einer ruhenden Schleppflugberechtigung hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Prüfung unter Anwendung der Bestimmungen des Abs. 9 nachzuweisen.
(10)Die Schleppflugberechtigung gemäß Absatz 9, ist vier Jahre gültig. Für die Aufrechterhaltung dieser Berechtigung für weitere vier Jahre hat der Bewerber durch entsprechende Eintragung in das Flugbuch nachzuweisen, dass er innerhalb von zwölf Monaten vor Ablauf der Frist einen einwandfreien Schleppflug unter Aufsicht eines Inhabers einer Lehrberechtigung gemäß Paragraph 68 a, mit gültiger Schleppflugberechtigung durchgeführt hat. Für die Erneuerung einer ruhenden Schleppflugberechtigung hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Prüfung unter Anwendung der Bestimmungen des Absatz 9, nachzuweisen.
(11)Bei den gemäß Abs. 9 und 10 durchgeführten Segelschleppflügen muss das Segelflugzeug von einem zur Ausführung derartiger Flüge berechtigten Segelflieger geführt werden.
(11)Bei den gemäß Absatz 9 und 10 durchgeführten Segelschleppflügen muss das Segelflugzeug von einem zur Ausführung derartiger Flüge berechtigten Segelflieger geführt werden.
(12)Einem Inhaber einer Berechtigung gemäß Abs. 1 ist auf Antrag von der zuständigen Behörde die Berechtigung zum Schleppen von Bannern zu erteilen und in den Segelfliegerschein einzutragen, wenn er:
(12)Einem Inhaber einer Berechtigung gemäß Absatz eins, ist auf Antrag von der zuständigen Behörde die Berechtigung zum Schleppen von Bannern zu erteilen und in den Segelfliegerschein einzutragen, wenn er: 1. nachweist, dass er im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule eine den Anforderungen der Sicherheit der Luftfahrt genügende und von der zuständigen Behörde genehmigte theoretische und praktische Ausbildung absolviert und dabei mindestens vier Bannerschleppflüge unter der Aufsicht eines Segelfluglehrers, welcher über eine gültige Lehrberechtigung für Motorsegler im Motorflug gemäß § 68a und über eine gültige Schleppflugberechtigung für Banner gemäß § 64 Abs.
(12)verfügt, durchgeführt hat und1. nachweist, dass er im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule eine den Anforderungen der Sicherheit der Luftfahrt genügende und von der zuständigen Behörde genehmigte theoretische und praktische Ausbildung absolviert und dabei mindestens vier Bannerschleppflüge unter der Aufsicht eines Segelfluglehrers, welcher über eine gültige Lehrberechtigung für Motorsegler im Motorflug gemäß Paragraph 68 a und über eine gültige Schleppflugberechtigung für Banner gemäß Paragraph 64, Abs.
(12)verfügt, durchgeführt hat und
  1. seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Prüfung nachweist, die von einem von der zuständigen Behörde bestimmten Mitglied der Prüfungskommission für Segelfluglehrer, welches über eine gültige Lehrberechtigung für Motorsegler im Motorflug gemäß § 68a und über eine gültige Schleppberechtigung für Banner verfügt, abzunehmen ist.
  2. seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Prüfung nachweist, die von einem von der zuständigen Behörde bestimmten Mitglied der Prüfungskommission für Segelfluglehrer, welches über eine gültige Lehrberechtigung für Motorsegler im Motorflug gemäß Paragraph 68 a und über eine gültige Schleppberechtigung für Banner verfügt, abzunehmen ist. Weisen Inhaber einer Berechtigung gemäß Abs. 1 nach, dass sie über eine gültige Bannerschleppflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten gemäß § 21 verfügen, so ist von der zuständigen Behörde die besondere Berechtigung zum Schleppen von Bannern auch ohne Nachweis der Voraussetzungen gemäß Z 1 und Z 2 in den Segelfliegerschein einzutragen.Weisen Inhaber einer Berechtigung gemäß Absatz eins, nach, dass sie über eine gültige Bannerschleppflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten gemäß Paragraph 21, verfügen, so ist von der zuständigen Behörde die besondere Berechtigung zum Schleppen von Bannern auch ohne Nachweis der Voraussetzungen gemäß Ziffer eins und Ziffer 2, in den Segelfliegerschein einzutragen.
(13)Die Bannerschleppflugberechtigung für Motorsegler im Motorflug gemäß Abs. 12 ist vier Jahre gültig. Für die Aufrechterhaltung dieser Berechtigung für weitere vier Jahre hat der Bewerber durch entsprechende Eintragung in das Flugbuch nachzuweisen, dass er innerhalb von zwölf Monaten vor Ablauf der Frist einen einwandfreien Bannerschleppflug unter Aufsicht eines Inhabers einer Lehrberechtigung gemäß § 68a mit gültiger Bannerschleppflugberechtigung für Motorsegler im Motorflug durchgeführt hat. Für die Erneuerung einer ruhenden Bannerschleppflugberechtigung hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Prüfung unter Anwendung der Bestimmungen des Abs. 9 nachzuweisen.
(13)Die Bannerschleppflugberechtigung für Motorsegler im Motorflug gemäß Absatz 12, ist vier Jahre gültig. Für die Aufrechterhaltung dieser Berechtigung für weitere vier Jahre hat der Bewerber durch entsprechende Eintragung in das Flugbuch nachzuweisen, dass er innerhalb von zwölf Monaten vor Ablauf der Frist einen einwandfreien Bannerschleppflug unter Aufsicht eines Inhabers einer Lehrberechtigung gemäß Paragraph 68 a, mit gültiger Bannerschleppflugberechtigung für Motorsegler im Motorflug durchgeführt hat. Für die Erneuerung einer ruhenden Bannerschleppflugberechtigung hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Prüfung unter Anwendung der Bestimmungen des Absatz 9, nachzuweisen. [...] Lehrberechtigung für Motorsegler im Motorflug § 68a.
(1)Die Lehrberechtigung zur Ausbildung für den Erwerb einer Berechtigung gemäß § 64a ist von der zuständigen Behörde zu erteilen und in den Segelfliegerschein einzutragen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt sind und der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen und praktischen Ausbildung und Prüfung gemäß den Abs. 3 bis 5 nachgewiesen hat. Sofern der Bewerber über eine gültige Fluglehrerberechtigung für Reisemotorsegler (TMG) im Sinne der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 verfügt, entfallen die Voraussetzungen gemäß den Abs. 3 bis 5.Paragraph 68 a,
(1)Die Lehrberechtigung zur Ausbildung für den Erwerb einer Berechtigung gemäß Paragraph 64 a, ist von der zuständigen Behörde zu erteilen und in den Segelfliegerschein einzutragen, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 2, erfüllt sind und der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen und praktischen Ausbildung und Prüfung gemäß den Absatz 3 bis 5 nachgewiesen hat. Sofern der Bewerber über eine gültige Fluglehrerberechtigung für Reisemotorsegler (TMG) im Sinne der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011, verfügt, entfallen die Voraussetzungen gemäß den Absatz 3 bis 5,
(2)Für die die Erteilung einer Lehrberechtigung gemäß Abs. 1 muss der Bewerber:
(2)Für die die Erteilung einer Lehrberechtigung gemäß Absatz eins, muss der Bewerber:
  1. über eine gültige Lehrberechtigung für Segelflieger gemäß § 68,
  2. über eine gültige Lehrberechtigung für Segelflieger gemäß Paragraph 68,,
  3. über eine gültige Berechtigung zur Führung von Motorseglern im Motorflug gemäß § 64a verfügen und
  4. über eine gültige Berechtigung zur Führung von Motorseglern im Motorflug gemäß Paragraph 64 a, verfügen und
  5. wenigstens 150 Stunden Flugerfahrung auf Motorflugzeugen und Reisemotorseglern im Motorflug als verantwortlicher Pilot oder als Segelfluglehrer mindestens 30 Flugstunden auf Reisemotorsegler in der Startart Hilfsmotorstart nachweisen und mindestens 30 Flugstunden als verantwortlicher Pilot auf Reisemotorseglern in Ausübung der Berechtigung gemäß § 64a nachweisen können
  6. wenigstens 150 Stunden Flugerfahrung auf Motorflugzeugen und Reisemotorseglern im Motorflug als verantwortlicher Pilot oder als Segelfluglehrer mindestens 30 Flugstunden auf Reisemotorsegler in der Startart Hilfsmotorstart nachweisen und mindestens 30 Flugstunden als verantwortlicher Pilot auf Reisemotorseglern in Ausübung der Berechtigung gemäß Paragraph 64 a, nachweisen können
(3)Die Ausbildung für die Erlangung einer Lehrberechtigung gemäß Abs. 1 hat einen von der zuständigen Behörde genehmigten Kurs mit einem entsprechenden Ausbildungsprogramm zu umfassen.
(3)Die Ausbildung für die Erlangung einer Lehrberechtigung gemäß Absatz eins, hat einen von der zuständigen Behörde genehmigten Kurs mit einem entsprechenden Ausbildungsprogramm zu umfassen.
(4)Der Bewerber um eine Berechtigung gemäß Abs. 1 hat seine fachliche Befähigung zur Erteilung von praktischem Unterricht für Motorsegler im Motorflug bei einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen, deren Inhalt von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise zu veröffentlichen ist. Diese Prüfung ist bei der Prüfungskommission für Segelfluglehrer abzulegen.
(4)Der Bewerber um eine Berechtigung gemäß Absatz eins, hat seine fachliche Befähigung zur Erteilung von praktischem Unterricht für Motorsegler im Motorflug bei einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen, deren Inhalt von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise zu veröffentlichen ist. Diese Prüfung ist bei der Prüfungskommission für Segelfluglehrer abzulegen.
(5)Innerhalb von zwölf Monaten nach erfolgreicher Ablegung der Prüfung gemäß Abs. 4 muss der Bewerber weiters eine erfolgreiche Ausbildungstätigkeit bei der praktischen Ausbildung für die Berechtigung gemäß § 64a unter Aufsicht eines berechtigten Segelfluglehrers in einem von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegendem Ausmaß durchgeführt haben. Die zuständige Behörde hat von diesem Erfordernis abzusehen, wenn der Bewerber wenigstens 100 Schulungsflüge als Segelfluglehrer für die Startart Hilfsmotorstart nachweisen kann.
(5)Innerhalb von zwölf Monaten nach erfolgreicher Ablegung der Prüfung gemäß Absatz 4, muss der Bewerber weiters eine erfolgreiche Ausbildungstätigkeit bei der praktischen Ausbildung für die Berechtigung gemäß Paragraph 64 a, unter Aufsicht eines berechtigten Segelfluglehrers in einem von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegendem Ausmaß durchgeführt haben. Die zuständige Behörde hat von diesem Erfordernis abzusehen, wenn der Bewerber wenigstens 100 Schulungsflüge als Segelfluglehrer für die Startart Hilfsmotorstart nachweisen kann.
(6)Die Lehrberechtigung gemäß Abs. 1 ist auf zwei Jahre befristet zu erteilen. Für die Verlängerung durch die zuständige Behörde hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der Gültigkeitsdauer der Berechtigung mindestens 20 Schulungsflüge als verantwortlicher Fluglehrer im Rahmen einer Ausbildung für die Berechtigung gemäß § 64a durchgeführt hat.
(6)Die Lehrberechtigung gemäß Absatz eins, ist auf zwei Jahre befristet zu erteilen. Für die Verlängerung durch die zuständige Behörde hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der Gültigkeitsdauer der Berechtigung mindestens 20 Schulungsflüge als verantwortlicher Fluglehrer im Rahmen einer Ausbildung für die Berechtigung gemäß Paragraph 64 a, durchgeführt hat.
(7)Nach Ablauf der Gültigkeit der Frist gemäß Abs. 6 tritt Ruhen der Lehrberechtigung ein. Für eine Erneuerung der Lehrberechtigung durch die zuständige Behörde hat der Bewerber seine fachliche Befähigung mittels einer theoretischen und praktischen Prüfung, deren Einzelheiten von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegen sind, gesondert nachzuweisen."
(7)Nach Ablauf der Gültigkeit der Frist gemäß Absatz 6, tritt Ruhen der Lehrberechtigung ein. Für eine Erneuerung der Lehrberechtigung durch die zuständige Behörde hat der Bewerber seine fachliche Befähigung mittels einer theoretischen und praktischen Prüfung, deren Einzelheiten von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegen sind, gesondert nachzuweisen." Zu A) Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu I.Zu römisch eins.
  1. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 09.01.2019 zugestellt. Die bei der belangten Behörde am 05.02.2019 eingelangte Beschwerde ist somit rechtzeitig.
  2. Zur Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Fristverlängerung: 2.
  3. Die Dauer jener Frist, deren Verlängerung der Beschwerdeführer begehrt, ist in § 68a Abs. 5 ZLPV festgelegt. Es handelt sich mithin um eine durch Verordnung festgelegte Frist. Die Verlängerung von durch Verordnung oder Gesetz festgelegten Fristen kommt nur in Betracht, sofern dafür eine gesetzlich oder verordnungsmäßig festgelegte Rechtsgrundlage besteht (zur mangelnden Verlängerbarkeit gesetzlicher Fristen siehe etwa VwGH 30.06.2004, 2004/09/0073; 25.11.2015, Ra 2015/06/0113 und VwSlg 18.532 A/2012). Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausführt, fehlt es an einer solchen für die Frist von 12 Monaten gemäß § 68a Abs. 5 ZLPV. Eine Befugnis der Behörde, diese Frist zu verlängern, ist weder dem LFG noch der ZLPV zu entnehmen. Auch sonst findet sich keine Rechtsgrundlage dafür, weshalb eine Verlängerung dieser Frist ausscheidet. Sehen die Rechtsgrundlagen keinerlei Recht auf Verlängerung der betreffenden Frist vor, erweist sich ein diesbezüglicher Antrag als unzulässig. Daher war die Beschwerde insoweit mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Fristverlängerung zurückgewiesen wird.2.
  4. Die Dauer jener Frist, deren Verlängerung der Beschwerdeführer begehrt, ist in Paragraph 68 a, Absatz 5, ZLPV festgelegt. Es handelt sich mithin um eine durch Verordnung festgelegte Frist. Die Verlängerung von durch Verordnung oder Gesetz festgelegten Fristen kommt nur in Betracht, sofern dafür eine gesetzlich oder verordnungsmäßig festgelegte Rechtsgrundlage besteht (zur mangelnden Verlängerbarkeit gesetzlicher Fristen siehe etwa VwGH 30.06.2004, 2004/09/0073; 25.11.2015, Ra 2015/06/0113 und VwSlg 18.532 A/2012). Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausführt, fehlt es an einer solchen für die Frist von 12 Monaten gemäß Paragraph 68 a, Absatz 5, ZLPV. Eine Befugnis der Behörde, diese Frist zu verlängern, ist weder dem LFG noch der ZLPV zu entnehmen. Auch sonst findet sich keine Rechtsgrundlage dafür, weshalb eine Verlängerung dieser Frist ausscheidet. Sehen die Rechtsgrundlagen keinerlei Recht auf Verlängerung der betreffenden Frist vor, erweist sich ein diesbezüglicher Antrag als unzulässig. Daher war die Beschwerde insoweit mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Fristverlängerung zurückgewiesen wird. 2.
  5. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Reihe von Vollziehungsmängeln der belangten Behöde rügt, die seinen Bedarf nach einer Fristverlängerung erst entstehen lassen haben sollen, ändert daran nichts. Dazu geht der Beschwerdeführer insbesondere davon aus, die belangte Behörde hätte ihn an eine Rechtslage gebunden, der zufolge ihm die begehrte Fristverlängerung zuzuerkennen sei. Eine solche Bindung des Beschwerdeführers scheidet hier jedoch schon deshalb aus, weil die betreffenden Akte nicht normativ sind und mithin die Rechtssphäre des Beschwerdeführers nicht gestalten konnten oder sich nicht an ihn richteten. Insbesondere handelt es sich bei der Abnahme der Prüfung gemäß § 68a ZLPV - wie § 37 Abs. 3 LFG sowie § 16 Abs. 1 und 5 und § 18 Abs. 2 ZLPV klarstellt - um die Erstattung eines Gutachtens. Dies spricht dagegen, dem über die Absolvierung der Prüfung durch den Beschwerdeführer angefertigten Protokoll und der dazu erstatteten Bestätigung Normativität zuzuerkennen; zudem geben die dazu im Verwaltungsakt aufliegenden Urkunden (Protokoll des Nachweises der erfordlichen praktischen Kenntnisse zur Lehrberechtigung für Motorsegler im Motorflug gemäß § 68 a ZLPV und die Bestätigung der belangten Behörde über die erfolgreiche Absolvierung der Prüfung, beide vom 05.01.2018) keinen Anlass anzunehmen, die Behörde hätte hier - ohne dazu befugt zu sein - bescheidmäßig absprechen wollen. Aus diesen Akten kann also keine Bindung des Beschwerdeführers abzuleiten sein. Zudem rügt der Beschwerdeführer, dass der Vorsitzende der Prüfungskommission, vor der er seine Prüfung gemäß § 68a ZLPV absolvierte, im Zuge eines Audits der XXXX am XXXX die Notwendigkeit eines berechtigten Segelfluglehrers mit der Lehrberechtigung für Motorsegler im Motorflug in Gegenwart des Beschwerdeführers "angesprochen" habe, und die "zusätzliche Auflage" des Schreibens vom 05.01.2018, das dieser selbst gefertigt hätte, nicht korrigiert hätte. War schon das mit dieser Rüge angesprochene Gutachten über die Prüfung zur durch den Beschwerdeführer angestrebten Lehrberechtigung gemäß § 68a ZLPV nicht als Bescheid und damit nicht als rechtsgestaltend zu qualifizieren, so liegt es auch fern, dies für eine dazu mündliche erstattete Anmerkung anzunehmen. Schließlich will der Beschwerdeführer die Zulässigkeit seiner Fristverlängerung daraus ableiten, dass der von ihm gewählten Ausbildungsleiterin zunächst zu Unrecht der Weiterbestand ihrer Lehrberechtigung für Motorsegler Motorflug bestätigt worden sei, weswegen sich die für den Beschwerdeführer innerhalb der Frist von 12 Monaten gemäß § 68a ZLPV zur Verfügung stehende Ausbildungszeit verkürzt hätte. Hierzu ist zu berücksichtigen, dass sich diese Akte ausschließlich an die genannte Ausbildungsleiterin richteten und schon deshalb keine Gestaltung der Rechtsphäre des Beschwerdeführers vorzunehmen vermochten, mögen sie dort auch Reflexwirkungen zeitigen.2.
  6. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Reihe von Vollziehungsmängeln der belangten Behöde rügt, die seinen Bedarf nach einer Fristverlängerung erst entstehen lassen haben sollen, ändert daran nichts. Dazu geht der Beschwerdeführer insbesondere davon aus, die belangte Behörde hätte ihn an eine Rechtslage gebunden, der zufolge ihm die begehrte Fristverlängerung zuzuerkennen sei. Eine solche Bindung des Beschwerdeführers scheidet hier jedoch schon deshalb aus, weil die betreffenden Akte nicht normativ sind und mithin die Rechtssphäre des Beschwerdeführers nicht gestalten konnten oder sich nicht an ihn richteten. Insbesondere handelt es sich bei der Abnahme der Prüfung gemäß Paragraph 68 a, ZLPV - wie Paragraph 37, Absatz 3, LFG sowie Paragraph 16, Absatz eins und 5 und Paragraph 18, Absatz 2, ZLPV klarstellt - um die Erstattung eines Gutachtens. Dies spricht dagegen, dem über die Absolvierung der Prüfung durch den Beschwerdeführer angefertigten Protokoll und der dazu erstatteten Bestätigung Normativität zuzuerkennen; zudem geben die dazu im Verwaltungsakt aufliegenden Urkunden (Protokoll des Nachweises der erfordlichen praktischen Kenntnisse zur Lehrberechtigung für Motorsegler im Motorflug gemäß Paragraph 68, a ZLPV und die Bestätigung der belangten Behörde über die erfolgreiche Absolvierung der Prüfung, beide vom 05.01.2018) keinen Anlass anzunehmen, die Behörde hätte hier - ohne dazu befugt zu sein - bescheidmäßig absprechen wollen. Aus diesen Akten kann also keine Bindung des Beschwerdeführers abzuleiten sein. Zudem rügt der Beschwerdeführer, dass der Vorsitzende der Prüfungskommission, vor der er seine Prüfung gemäß Paragraph 68 a, ZLPV absolvierte, im Zuge eines Audits der römisch 40 am römisch 40 die Notwendigkeit eines berechtigten Segelfluglehrers mit der Lehrberechtigung für Motorsegler im Motorflug in Gegenwart des Beschwerdeführers "angesprochen" habe, und die "zusätzliche Auflage" des Schreibens vom 05.01.2018, das dieser selbst gefertigt hätte, nicht korrigiert hätte. War schon das mit dieser Rüge angesprochene Gutachten über die Prüfung zur durch den Beschwerdeführer angestrebten Lehrberechtigung gemäß Paragraph 68 a, ZLPV nicht als Bescheid und damit nicht als rechtsgestaltend zu qualifizieren, so liegt es auch fern, dies für eine dazu mündliche erstattete Anmerkung anzunehmen. Schließlich will der Beschwerdeführer die Zulässigkeit seiner Fristverlängerung daraus ableiten, dass der von ihm gewählten Ausbildungsleiterin zunächst zu Unrecht der Weiterbestand ihrer Lehrberechtigung für Motorsegler Motorflug bestätigt worden sei, weswegen sich die für den Beschwerdeführer innerhalb der Frist von 12 Monaten gemäß Paragraph 68 a, ZLPV zur Verfügung stehende Ausbildungszeit verkürzt hätte. Hierzu ist zu berücksichtigen, dass sich diese Akte ausschließlich an die genannte Ausbildungsleiterin richteten und schon deshalb keine Gestaltung der Rechtsphäre des Beschwerdeführers vorzunehmen vermochten, mögen sie dort auch Reflexwirkungen zeitigen. Schließlich ist anzumerken, dass selbst bei Zutreffen der durch den Beschwerdeführer angenommenen Bindung infolge der gerügten Vollziehungsmängel für sein Anliegen auf Erstreckung der Frist von 12 Monaten gemäß § 68a Abs. 5 ZLPV nichts gewonnen wäre. Denn er führt ausschließlich die Bindungswirkung von Akten ins Treffen, die - selbst bei Annahme ihrer Normativität - nur Festlegungen dazu treffen würden, welche Praxisleistungen der Beschwerdeführer innerhalb von 12 Monaten nach Ablegung der Prüfung gemäß Abs. 4 leg cit. zu erbringen hat. Festlegungen dazu, dass dem Beschwerdeführer eine längere Frist als 12 Monate zur Verfügung stehen würde oder eine Fristverlängerung zu gewähren wäre, ist diesen Akten selbst bei Annahme einer rechtsgestaltenden Wirkung jedoch nicht zu entnehmen. Auch bei Annahme der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Bindung an die Aussagen dieser Akte, wäre für ihn also nichts gewonnen, sodass die von ihm gerügten Vollziehungsmängel schon deshalb nicht zur Zulässigkeit der begehrten Fristverlängerung führen können.Schließlich ist anzumerken, dass selbst bei Zutreffen der durch den Beschwerdeführer angenommenen Bindung infolge der gerügten Vollziehungsmängel für sein Anliegen auf Erstreckung der Frist von 12 Monaten gemäß Paragraph 68 a, Absatz 5, ZLPV nichts gewonnen wäre. Denn er führt ausschließlich die Bindungswirkung von Akten ins Treffen, die - selbst bei Annahme ihrer Normativität - nur Festlegungen dazu treffen würden, welche Praxisleistungen der Beschwerdeführer innerhalb von 12 Monaten nach Ablegung der Prüfung gemäß Absatz 4, leg cit. zu erbringen hat. Festlegungen dazu, dass dem Beschwerdeführer eine längere Frist als 12 Monate zur Verfügung stehen würde oder eine Fristverlängerung zu gewähren wäre, ist diesen Akten selbst bei Annahme einer rechtsgestaltenden Wirkung jedoch nicht zu entnehmen. Auch bei Annahme der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Bindung an die Aussagen dieser Akte, wäre für ihn also nichts gewonnen, sodass die von ihm gerügten Vollziehungsmängel schon deshalb nicht zur Zulässigkeit der begehrten Fristverlängerung führen können. 2.
  7. Sollten die gerügten Vollziehungsmängel vorliegen, könnten sie allenfalls (amts-) haftungsrechtliche Folgen nach sich ziehen, was im Verfahren über den Antrag auf Fristverlängerung jedoch nicht Verfahrensgegenstand ist. 2.
  8. Schließlich war der begehrte Ersatz des Kostenaufwandes nicht zuzusprechen, da das VwGVG den Ersatz von Verfahrenskosten nur in den besonderen Fällen der Maßnahmen- und Verhaltensbeschwerde vorsieht (§§ 35, 53 VwGVG). Das - in Ermangelung sonstiger Regelungen des VwGVG zum Kostenersatz anzuwendende - AVG (§ 17 VwGVG) normiert als Grundsatz zudem, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat (§ 74 Abs. 1 AVG).2.
  9. Schließlich war der begehrte Ersatz des Kostenaufwandes nicht zuzusprechen, da das VwGVG den Ersatz von Verfahrenskosten nur in den besonderen Fällen der Maßnahmen- und Verhaltensbeschwerde vorsieht (Paragraphen 35, 53, VwGVG). Das - in Ermangelung sonstiger Regelungen des VwGVG zum Kostenersatz anzuwendende - AVG (Paragraph 17, VwGVG) normiert als Grundsatz zudem, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat (Paragraph 74, Absatz eins, AVG).
  10. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Wie der Verwaltungsgerichtshof entschieden hat, richtet sich die (unveränderliche) Zuständigkeit zur Erledigung von Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand danach, ob der betreffende Antrag vor oder nach der Beschwerdevorlage eingebracht wurde. Für die Erledigung von Wiedereinsetzungsanträgen, die bis zur Beschwerdevorlage bei der belangten Behörde eingebracht werden, ist diese dauerhaft zuständig; nach der Beschwerdevorlage eingebrachte Wiedereinsätzungsanträge hat hingegen das Verwaltungsgericht zu erledigen (VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013). Hier begehrte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bereits im Beschwerdeschriftsatz und mithin vor der Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Deswegen ist die belangte Behörde dafür zuständig, diesen Antrag zu erledigen. Mit Zustellung dieses Erkenntnisses und der unter einem erfolgenden Rückstellung der Verwaltungsakten an die belangte Behörde wird dieser daher auch der betreffende Antrag gemäß § 6 AVG weitergeleitet, damit sie ihn erledige. Das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass in der Weiterleitung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 6 AVG keine Beurteilung der (sonstigen) Zulässigkeitsvoraussetzungen dieses Antrags liegt.Wie der Verwaltungsgerichtshof entschieden hat, richtet sich die (unveränderliche) Zuständigkeit zur Erledigung von Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand danach, ob der betreffende Antrag vor oder nach der Beschwerdevorlage eingebracht wurde. Für die Erledigung von Wiedereinsetzungsanträgen, die bis zur Beschwerdevorlage bei der belangten Behörde eingebracht werden, ist diese dauerhaft zuständig; nach der Beschwerdevorlage eingebrachte Wiedereinsätzungsanträge hat hingegen das Verwaltungsgericht zu erledigen (VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013). Hier begehrte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bereits im Beschwerdeschriftsatz und mithin vor der Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Deswegen ist die belangte Behörde dafür zuständig, diesen Antrag zu erledigen. Mit Zustellung dieses Erkenntnisses und der unter einem erfolgenden Rückstellung der Verwaltungsakten an die belangte Behörde wird dieser daher auch der betreffende Antrag gemäß Paragraph 6, AVG weitergeleitet, damit sie ihn erledige. Das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass in der Weiterleitung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 6, AVG keine Beurteilung der (sonstigen) Zulässigkeitsvoraussetzungen dieses Antrags liegt.
  11. Zum Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens: Gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG können durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossene Verfahren über Antrag unter näher bezeichneten Voraussetzungen wieder aufgenommen werden. Voraussetzung einer solchen Wiederaufnahme ist ein durch das Verwaltungsgericht abgeschlossenes Verfahren. Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens schon im Beschwerdeschriftsatz. Zu diesem Zeitpunkt lag jedenfalls kein durch das Bundesverwaltungsgericht abgeschlossenes Verfahren vor. Verstünde man den Antrag gerichtet auf die Wiederaufnahme eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, wäre er in Ermangelung des Abschlusses eines solchen jedenfalls unzulässig. Deswegen und wegen des Wortlauts des konkreten Antrags ("Es wird beantragt die Wiederaufnahme des Verfahrens unter Berücksichtigung einer adäquaten Frist zur Absolvierung der 100 Landungen") sowie wegen des Umstandes, dass der Schriftsatz des unvertretenen Beschwerdeführers an die belangte Behörde adressiert ist, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des Verfahrens vor der belangten Behörde begehrt. Dementsprechend wird auch dieser Antrag gemeinsam mit der Zustellung dieses Erkenntnisses und der Rückstellung der Verwaltungsakten der belangten Behörde gemäß § 6 AVG weitergeleitet, damit diese ihn erledige. Auch hierzu weist das Bundesverwaltungsgericht daraufhin, dass in der Weiterleitung dieses Antrags keine Beurteilung des Vorliegens der für diesen Antrag vorgesehenen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegt.Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG können durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossene Verfahren über Antrag unter näher bezeichneten Voraussetzungen wieder aufgenommen werden. Voraussetzung einer solchen Wiederaufnahme ist ein durch das Verwaltungsgericht abgeschlossenes Verfahren. Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens schon im Beschwerdeschriftsatz. Zu diesem Zeitpunkt lag jedenfalls kein durch das Bundesverwaltungsgericht abgeschlossenes Verfahren vor. Verstünde man den Antrag gerichtet auf die Wiederaufnahme eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, wäre er in Ermangelung des Abschlusses eines solchen jedenfalls unzulässig. Deswegen und wegen des Wortlauts des konkreten Antrags ("Es wird beantragt die Wiederaufnahme des Verfahrens unter Berücksichtigung einer adäquaten Frist zur Absolvierung der 100 Landungen") sowie wegen des Umstandes, dass der Schriftsatz des unvertretenen Beschwerdeführers an die belangte Behörde adressiert ist, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des Verfahrens vor der belangten Behörde begehrt. Dementsprechend wird auch dieser Antrag gemeinsam mit der Zustellung dieses Erkenntnisses und der Rückstellung der Verwaltungsakten der belangten Behörde gemäß Paragraph 6, AVG weitergeleitet, damit diese ihn erledige. Auch hierzu weist das Bundesverwaltungsgericht daraufhin, dass in der Weiterleitung dieses Antrags keine Beurteilung des Vorliegens der für diesen Antrag vorgesehenen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegt.
  12. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung unter anderem dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Dies ist - wie gezeigt - hier der Fall, weil die anzuwendenden Rechtsvorschriften keinerlei Recht vorsehen, die Frist gemäß § 68a Abs. 5 ZLPV zu verlängern. Der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers erweist sich daher als unzulässig und ist zurückzuweisen, sodass schon deswegen eine mündlliche Verhandlung entfallen konnte.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung unter anderem dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Dies ist - wie gezeigt - hier der Fall, weil die anzuwendenden Rechtsvorschriften keinerlei Recht vorsehen, die Frist gemäß Paragraph 68 a, Absatz 5, ZLPV zu verlängern. Der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers erweist sich daher als unzulässig und ist zurückzuweisen, sodass schon deswegen eine mündlliche Verhandlung entfallen konnte. Im Übrigen ließen schon die Verwaltungsakten erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Denn letztlich stand dem Begehren des Beschwerdeführers der Ausschluss der begehrten Fristverlängerung durch den Gesetz- und Verordnungsgeber entgegen, sodass die einzig auftretende Rechtsfrage darin bestand, ob die Frist gemäß § 68a Abs. 5 ZLPV verlängerbar ist. Bei dieser handelt es sich um eine Rechtsfrage geringer Komplexität, sodass das Absehen von der mündlichen Verhandlung auch mit Blick auf Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC als unbedenklich erscheint. Für diese Bewertung spricht auch, dass die Beschwerde letztlich zu einer Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags des Beschwerdeführers führte.Im Übrigen ließen schon die Verwaltungsakten erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Denn letztlich stand dem Begehren des Beschwerdeführers der Ausschluss der begehrten Fristverlängerung durch den Gesetz- und Verordnungsgeber entgegen, sodass die einzig auftretende Rechtsfrage darin bestand, ob die Frist gemäß Paragraph 68 a, Absatz 5, ZLPV verlängerbar ist. Bei dieser handelt es sich um eine Rechtsfrage geringer Komplexität, sodass das Absehen von der mündlichen Verhandlung auch mit Blick auf Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC als unbedenklich erscheint. Für diese Bewertung spricht auch, dass die Beschwerde letztlich zu einer Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags des Beschwerdeführers führte. Vor diesem Hintergrund konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, ferner ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Insbesondere geht die Entscheidung weitgehend auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zurück, sodass ihr schon deshalb keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Im Übrigen konnte sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben (Siehe zur mangelnden Verlängerbarkeit gesetzlicher Fristen: VwGH 30.06.2004, 2004/09/0073; 25.11.2015, Ra 2015/06/0113 und VwSlg 18.532 A/
  13. Siehe zur Zuständigkeit für Wiedereinsetzungsanträge: VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013). Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, ferner ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Insbesondere geht die Entscheidung weitgehend auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zurück, sodass ihr schon deshalb keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Im Übrigen konnte sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben (Siehe zur mangelnden Verlängerbarkeit gesetzlicher Fristen: VwGH 30.06.2004, 2004/09/0073; 25.11.2015, Ra 2015/06/0113 und VwSlg 18.532 A/
  14. Siehe zur Zuständigkeit für Wiedereinsetzungsanträge: VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013). Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W234.2214230.1.00

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