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{'item': 'W242 1424397-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.04.2019 GeschäftszahlW242 1424397-2 SpruchW242 1424397-2/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Heumayr al

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger des Iran, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger des Iran, stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Das Bundesasylamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom XXXX 2012 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt II.) ab und erlies eine Ausweisung in den Iran (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom römisch 40 2012 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erlies eine Ausweisung in den Iran (Spruchpunkt römisch drei.). Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde, welcher durch den Asylgerichtshof am XXXX 2012 stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde, welcher durch den Asylgerichtshof am römisch 40 2012 stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Mit Schreiben vom 05.11.2017 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darüber informiert, dass der Beschwerdeführer der Begehung strafbarer Handlungen nach § 107 StGB und § 27 Abs. 2 SMG verdächtigt werde.Mit Schreiben vom 05.11.2017 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darüber informiert, dass der Beschwerdeführer der Begehung strafbarer Handlungen nach Paragraph 107, StGB und Paragraph 27, Absatz 2, SMG verdächtigt werde. Mit Schreiben vom 27.11.2017 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durch die Staatsanwaltschaft Wien mitgeteilt, dass gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Begehung strafbarer Handlungen nach den §§ 125, 126 Abs. 1 Z 7, 107 Abs. 1; 15 und 269 Abs. 1

  1. Fall StGB sowie nach den §§ 27 Abs. 1 Z 1
  2. Fall, 27 Abs 2 SMG beim Landesgericht für Strafsachen Wien Anklage erhoben worden sei.Mit Schreiben vom 27.11.2017 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durch die Staatsanwaltschaft Wien mitgeteilt, dass gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Begehung strafbarer Handlungen nach den Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7, 107, Absatz eins,; 15 und 269 Absatz eins,
  3. Fall StGB sowie nach den Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  4. Fall, 27 Absatz 2, SMG beim Landesgericht für Strafsachen Wien Anklage erhoben worden sei. Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, GZ XXXX , vom XXXX 2017, wegen der Vergehen der Sachbeschädigung und der gefährlichen Drohung nach §§ 125 und 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten mit XXXX 2017 rechtskräftig verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, GZ römisch 40 , vom römisch 40 2017, wegen der Vergehen der Sachbeschädigung und der gefährlichen Drohung nach Paragraphen 125 und 107 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten mit römisch 40 2017 rechtskräftig verurteilt. Am 18.12.2017 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Aberkennungsverfahren ein, lud den Beschwerdeführer vor und führte am 13.03.2018 mit ihm eine niederschriftliche Einvernahme durch. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX .2018 wurde dem Beschwerdeführer der zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I). Gleichzeitig wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II), ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III), eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG erlassen (Spruchpunkt IV), die Abschiebung in den Iran gemäß § 52 Abs. 9 FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt V) und ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen zuerkannt (Spruchpunkt VI.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 .2018 wurde dem Beschwerdeführer der zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins). Gleichzeitig wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei), ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei), eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG erlassen (Spruchpunkt römisch vier), die Abschiebung in den Iran gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf) und ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen zuerkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass das Interesse des Beschwerdeführers am Christentum bzw. sein Engagement innerhalb der christlichen Gemeinde nach Asylzuerkennung nachgelassen habe bzw. nicht mehr bestehen würde. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 19.04.2018 gegenständliche Beschwerde in der er im Wesentlichen ausführte, dass ein Asylausschlussgrund im Sinne des § 6 AsylG nicht vorliege und er an psychischen Krankheiten leiden würde. Bei richtiger Beurteilung hätte dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten, zumindest aber der Status des Subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 19.04.2018 gegenständliche Beschwerde in der er im Wesentlichen ausführte, dass ein Asylausschlussgrund im Sinne des Paragraph 6, AsylG nicht vorliege und er an psychischen Krankheiten leiden würde. Bei richtiger Beurteilung hätte dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten, zumindest aber der Status des Subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX .2019 eine mündliche Verhandlung durch.Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 .2019 eine mündliche Verhandlung durch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist iranischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Perser an und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er ist ledig und hat keine Kinder.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist iranischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Perser an und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt Teheran geboren und ist dort aufgewachsen. Er hat die Schule besucht und eine Ausbildung als Modedesigner abgeschlossen. Die Eltern des Beschwerdeführers sind bereits verstorben. Der Beschwerdeführer verfügt im Heimatland noch über einen Bruder und eine Schwester sowie über mehrere Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen. Mit seinen Geschwistern steht er in unregelmäßigen Kontakt. Der Beschwerdeführer reiste am XXXX .2011 illegal in Österreich ein, wo er noch am selben Tag Asyl beantragte. Dem Antrag wurde im Rechtsmittelweg stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten aufgrund seiner Konversion zum Christentum, rechtskräftig am 28.11.2012, zuerkannt.Der Beschwerdeführer reiste am römisch 40 .2011 illegal in Österreich ein, wo er noch am selben Tag Asyl beantragte. Dem Antrag wurde im Rechtsmittelweg stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten aufgrund seiner Konversion zum Christentum, rechtskräftig am 28.11.2012, zuerkannt. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX .2017 rechtskräftig nach §§ 125 und 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 .2017 rechtskräftig nach Paragraphen 125 und 107 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer leidet an paranoider Schizophrenie, ICD10: F20.0 und einer psychischen sowie Verhaltensstörung durch Alkohol, ICD10: F10.
  6. Zur Lage von Personen, die vom Islam abgefallen bzw. zum Christentum konvertiert sind ergibt sich aus den aktuellen Länderberichten: " XXXX" römisch 40 Apostasie (d.h. Abtrünnigkeit vom Islam) ist im Iran verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht. Im iranischen Strafgesetzbuch ist der Tatbestand zwar nicht definiert, die Verfassung sieht aber vor, dass die Gerichte in Abwesenheit einer definitiven Regelung entsprechend der islamischen Jurisprudenz zu entscheiden haben. Dabei folgen die Richter im Regelfall einer sehr strengen Auslegung auf Basis der Ansicht von konservativen Geistlichen wie Staatsgründer Ayatollah Khomenei, der für die Abkehr vom Islam die Todesstrafe verlangte. Konvertierte werden zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund von "moharebeh" ("Waffenaufnahme gegen Gott"), "mofsid-fil-arz/fisad-al-arz" ("Verdorbenheit auf Erden"), oder "Handlungen gegen die nationale Sicherheit". In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie selten, bei keiner der 2015 bzw. für das erste Halbjahr 2016 dokumentierten Hinrichtungen gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. Hingegen wurde von mindestens 20 Exekutionen im Jahr 2015 wegen "moharebeh" berichtet (ÖB Teheran 10.2016). Im Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind. Kirchenvertreter sind angehalten, die Behörden zu informieren, bevor sie neue Mitglieder in ihre Glaubensgemeinschaft aufnehmen. Es kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass auch ein im Ausland Konvertierter im Iran wegen Apostasie verfolgt wird. Einige Geistliche, die in der Vergangenheit im Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Es liegen keine Daten bzw. Details zu Rechtsprechung und Behördenpraxis im Zusammenhang mit "Konversion" vom Schiitentum zum Sunnitentum vor. Diese "Konversion" ist auch nicht als Apostasie zu werten; bislang wurde noch kein solcher Fall als Apostasie angesehen. Aufgrund von Diskriminierung von Sunniten im Iran könnten öffentlich "konvertierte" Sunniten jedoch Nachteile in Beruf und Privatleben erfahren. Im derzeitigen Parlament sind 22 Sunniten vertreten. Gewisse hohe politische Ämter sind jedoch de facto Schiiten vorbehalten. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese nicht als Apostasie gilt (ÖB Teheran 10.2016, vgl. DIS 23.6.2014).Im Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind. Kirchenvertreter sind angehalten, die Behörden zu informieren, bevor sie neue Mitglieder in ihre Glaubensgemeinschaft aufnehmen. Es kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass auch ein im Ausland Konvertierter im Iran wegen Apostasie verfolgt wird. Einige Geistliche, die in der Vergangenheit im Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Es liegen keine Daten bzw. Details zu Rechtsprechung und Behördenpraxis im Zusammenhang mit "Konversion" vom Schiitentum zum Sunnitentum vor. Diese "Konversion" ist auch nicht als Apostasie zu werten; bislang wurde noch kein solcher Fall als Apostasie angesehen. Aufgrund von Diskriminierung von Sunniten im Iran könnten öffentlich "konvertierte" Sunniten jedoch Nachteile in Beruf und Privatleben erfahren. Im derzeitigen Parlament sind 22 Sunniten vertreten. Gewisse hohe politische Ämter sind jedoch de facto Schiiten vorbehalten. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese nicht als Apostasie gilt (ÖB Teheran 10.2016, vergleiche DIS 23.6.2014). Laut iranischer Verfassung hat ein muslimischer Bürger nicht das Recht, seinen Glauben auszusuchen, zu wechseln oder aufzugeben. Die Regierung sieht das Kind eines muslimischen Mannes als Muslim an und erachtet eine Konversion vom Islam als Apostasie. Obwohl das iranische Strafrecht keine Regelung bezüglich Apostasie beinhaltet, können Richter aufgrund der Scharia Apostasie mit der Todesstrafe belegen. Nicht-Muslime dürfen ihre religiösen Ansichten und Überzeugungen nicht öffentlich ausdrücken, da dies als Missionierung gilt (Proselytismus) und ebenso mit der Todesstrafe bedroht ist. Christen, die vom Islam konvertiert sind, können von staatlichen Behörden bedroht sein, da sie als Apostaten gelten und dies eine Straftat ist (US DOS 10.8.2016, vgl. AA 8.12.2016, ACCORD 9.2015).Laut iranischer Verfassung hat ein muslimischer Bürger nicht das Recht, seinen Glauben auszusuchen, zu wechseln oder aufzugeben. Die Regierung sieht das Kind eines muslimischen Mannes als Muslim an und erachtet eine Konversion vom Islam als Apostasie. Obwohl das iranische Strafrecht keine Regelung bezüglich Apostasie beinhaltet, können Richter aufgrund der Scharia Apostasie mit der Todesstrafe belegen. Nicht-Muslime dürfen ihre religiösen Ansichten und Überzeugungen nicht öffentlich ausdrücken, da dies als Missionierung gilt (Proselytismus) und ebenso mit der Todesstrafe bedroht ist. Christen, die vom Islam konvertiert sind, können von staatlichen Behörden bedroht sein, da sie als Apostaten gelten und dies eine Straftat ist (US DOS 10.8.2016, vergleiche AA 8.12.2016, ACCORD 9.2015). Die Regierung schränkt die Veröffentlichung von religiösem Material ein und christliche Bibeln werden häufig konfisziert. Verlage werden unter Druck gesetzt, Bibeln oder nicht genehmigtes nicht-muslimisches Material nicht zu drucken. Die Regierung vollzieht weiterhin das Verbot des Proselytismus. Die Behörden halten Muslime davon ab, kirchliche Grundstücke zu betreten. Kirchen wurden geschlossen und Konvertiten verhaftet. Evangelikale Gottesdienste bleiben auf Sonntag [Werktag] beschränkt. Christliche Gottesdienste auf Farsi sind verboten. Sicherheitspersonal, das vor den Kirchen postiert ist, führt weiterhin Identitätskontrollen der Gläubigen durch. Offizielle Berichte und die Medien charakterisierten die christlichen Hauskirchen weiterhin als "illegale Netzwerke" und "Zionistische Propagandainstitutionen" (US DOS 10.8.2016). Im FFM Bericht des Danish Immigration Service wird von mehreren Quellen berichtet, dass sich Konvertiten in Bezug auf ihren Religionswechsel eher ruhig verhalten, um keine Aufmerksamkeit der Behörden auf sich zu lenken. Wenn aber ein Konvertit z.B. in Hauskirchen aktiv ist oder missioniert, können sich Probleme mit Behörden ergeben. Es wird weiter berichtet, dass sich an Arbeitsstätten Herasat Büros [Geheimdienst] mit Repräsentanten des Informationsministeriums und der Staatssicherheit befinden, die die Mitarbeiter überwachen. Diese Büros befinden sich auch bei Universitäten, staatlichen Organisationen und Schulen. Auch in privaten Firmen ab einer bestimmten Größe gibt es solche Büros. Wenn Herasat Informationen über eine Konversion einer Person erhält, kann es durchaus sein, dass diese Person gekündigt bzw. von der Universität ausgeschlossen wird. Auch Familienangehörige sind dadurch von einem etwaigen Jobverlust bzw. vom Zugang zu höherer Bildung ausgeschlossen. Seit 1990 gab es keinen Fall mehr, indem ein Konvertit wegen Apostasie exekutiert worden wäre. Der letzte Apostasie Fall war jener von Youssef Naderkhani, einem Pastor der Kirche von Iran, der international großes Medienecho hervorrief. Der FFM Bericht berichtet weiter, dass ab 2009-2010, als Naderkhanis Fall aufkam, Gerichte vom Regime unter Druck gesetzt wurden, Apostasieanklagen gegen Konvertiten zu verwenden. Die Gerichte wären aber eher zögerlich gewesen, da Apostasiefälle den religiösen Gerichtshöfen vorbehalten waren. Religiöse Gerichtshöfe waren die einzigen die Apostasiefälle verhandeln durften und demzufolge würde eine Anklage wegen Apostasie nur bei einem konvertierten Kleriker zur Anwendung kommen. Stattdessen würden Gerichte, die nicht den religiösen Gerichtshöfen zuzurechnen sind, Konversionsfälle eher mit Anklagen wegen Störung der öffentlichen Ordnung als Apostasie bearbeiten. Die einzige größere Änderung seit 2011, wie die Behörden Konvertiten zum Christentum behandeln, scheint darin zu bestehen, dass Apostasie nicht auf christliche Konvertiten anwendbar ist. Die iranischen Behörden gaben offiziell bekannt, dass Hauskirchen in direkter Verbindung mit ausländischen Bewegungen stehen, beispielsweise mit zionistischen Bewegungen oder Organisationen im Ausland, z.B. in den USA. Das Regime sieht die Anstrengungen der evangelikalen Bewegungen als Angriff gegen das iranische Regime an. Als Ergebnis werden evangelikale Kirchen und Hauskirchen als Bedrohung der nationalen Sicherheit gesehen. Diese Sichtweise erklärt auch, dass einige Fälle von Konversionen, im speziellen von Führern von Hauskirchen, ebenso Anklagen, die eher politischer Natur sind, beinhalten. In Bezug auf Naderkhani gibt Christian Solidarity Worldwide im FFM Bericht des Danish Immigration Service an, dass laut ihren Informationen Naderkhani weiterhin als Pastor in Rasht tätig ist. Seitdem Naderkhanis Anklage gekippt wurde, gab es keine Apostasieanklage gegen Christen im Iran. Heutzutage sind alle Anklagen gegen Konvertiten und Pastoren/Hauskirchenführer von politischer Natur, immer im Zusammenhang mit Bedrohung der nationalen Sicherheit oder Spionage, einschließlich Verbindungen zu ausländischen Organisationen und Feinden des Islam. Auch werden Konvertiten häufig mit sehr vagen und weit definierten Anklagen konfrontiert, wie z.B. "Bildung einer illegalen Gruppierung", "Handlungen gegen die nationale Sicherheit durch illegale Versammlungen" und anderen Anklagen, die ähnlich unpräzise und eine große Bandbreite an Aktivitäten umfassen können (DIS 23.6.2014). Die Sicherheitsbehörden zielten weiterhin auf zum Christentum konvertierte Muslime und Mitgliedern von Hauskirchen ab (HRW 12.1.2017, vgl. FH 2017). Zahlreiche zum Christentum konvertierte Personen wurden bei Razzien in Hauskirchen festgenommen, in denen sie friedlich ihren Glauben praktiziert hatten (AI 22.2.2017, vgl. FCO 21.4.2016, FH 2017)."Die Sicherheitsbehörden zielten weiterhin auf zum Christentum konvertierte Muslime und Mitgliedern von Hauskirchen ab (HRW 12.1.2017, vergleiche FH 2017). Zahlreiche zum Christentum konvertierte Personen wurden bei Razzien in Hauskirchen festgenommen, in denen sie friedlich ihren Glauben praktiziert hatten (AI 22.2.2017, vergleiche FCO 21.4.2016, FH 2017)."
  7. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, in Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister und einen Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem sowie durch Befragung des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 01.04.
  8. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend glaubwürdigen Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Religionszugehörigkeit, seinem derzeitigen Familienstand, seinen familiären Verhältnissen in seinem Heimatland, seinem Kontakt zu den Verwandten und zur schulischen Ausbildung gründen sich auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen auf den diesbezüglich glaubhaften im Beschwerdeverfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen, insbesondere auf den fachärztlichen Befundbericht des XXXX vom XXXX .Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen auf den diesbezüglich glaubhaften im Beschwerdeverfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen, insbesondere auf den fachärztlichen Befundbericht des römisch 40 vom römisch 40 . Aufgrund des persönlichen Eindruckes der in der am 01.04.2019 durchgeführten Verhandlung gewonnen werden konnte, geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer weiterhin am christlichen Glauben festhält. Er war auch in der Lage die Art, wie er seinen christlichen Glauben lebt, glaubhaft darzustellen bzw. konnte er seine reduzierte Teilnahme an christlichen Messen nachvollziehbar begründen. Aus dem Befundbericht vom XXXX ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Gedächtnisinhalte aus dem Frisch- und Altgedächtnis nur unsicher abrufen kann, seine Aufmerksamkeit und Konzentration reduziert ist und er eine eingeschränkte Fähigkeit zur Fokussierung auf Gedanken- oder Gesprächsinhalte hat. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung teilweise oberflächlich erscheinende Aussagen tätigte, lässt sich daher durch seine feststehende Erkrankung erklären und sind seine Aussagen vor diesem Hintergrund zu betrachten.Aufgrund des persönlichen Eindruckes der in der am 01.04.2019 durchgeführten Verhandlung gewonnen werden konnte, geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer weiterhin am christlichen Glauben festhält. Er war auch in der Lage die Art, wie er seinen christlichen Glauben lebt, glaubhaft darzustellen bzw. konnte er seine reduzierte Teilnahme an christlichen Messen nachvollziehbar begründen. Aus dem Befundbericht vom römisch 40 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Gedächtnisinhalte aus dem Frisch- und Altgedächtnis nur unsicher abrufen kann, seine Aufmerksamkeit und Konzentration reduziert ist und er eine eingeschränkte Fähigkeit zur Fokussierung auf Gedanken- oder Gesprächsinhalte hat. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung teilweise oberflächlich erscheinende Aussagen tätigte, lässt sich daher durch seine feststehende Erkrankung erklären und sind seine Aussagen vor diesem Hintergrund zu betrachten. Die Feststellung zur Lage von Personen, die vom Islam abfielen bzw. zum Christentum konvertierten, beruhen auf aktuellen und daher glaubhaften Länderberichten zum Iran aus der Länderinformation der Staatendokumentation.
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die wesentlichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten: § 6.

(1)Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wennParagraph 6,
(1)Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn
  1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
  2. und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
  3. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
  4. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
  5. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder
  6. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
  7. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
(2)Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.
(2)Wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, gilt. § 7.
(1)Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 7,
(1)Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
  1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;
  2. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
  3. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
  4. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
  5. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
(2)In den Fällen des § 27 Abs. 3 Z 1 bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Art. 1 Abschnitt C Z 1, 2 oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist. Ein Verfahren gemäß Satz 1 ist, wenn es auf Grund des § 27 Abs. 3 Z 1 eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung gemäß § 30 Abs. 5 BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist gemäß Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise gemäß Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.
(2)In den Fällen des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, 2, oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, wahrscheinlich ist. Ein Verfahren gemäß Satz 1 ist, wenn es auf Grund des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung gemäß Paragraph 30, Absatz 5, BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist gemäß Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise gemäß Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.
(2a)Ungeachtet der in § 3 Abs. 4 genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß § 3 Abs. 4a ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.
(2a)Ungeachtet der in Paragraph 3, Absatz 4, genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß Paragraph 3, Absatz 4 a, ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.
(3)Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.
(3)Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.
(4)Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.
(4)Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte seine Entscheidung, mit der dem Beschwerdeführer des Status des Asylberechtigten aberkannt wurde, auf § 7 Abs. 1 Z 2 Asylg 2005 und somit auf das Eintreten einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Endigungsgründe.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte seine Entscheidung, mit der dem Beschwerdeführer des Status des Asylberechtigten aberkannt wurde, auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Asylg 2005 und somit auf das Eintreten einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Endigungsgründe. Gemäß Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmung des Abschnittes A der Konvention fällt, nicht mehr angewendet, wenn sich unter anderem die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt wurden, nicht mehr besteht und diese Person es daher nicht weiter ablehnen kann, sich dem Schutz des Heimatlandes zu unterstellen.Gemäß Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmung des Abschnittes A der Konvention fällt, nicht mehr angewendet, wenn sich unter anderem die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt wurden, nicht mehr besteht und diese Person es daher nicht weiter ablehnen kann, sich dem Schutz des Heimatlandes zu unterstellen. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass die gegenüber dem Beschwerdeführer durchgeführte Aberkennung seines Status des Asylberechtigten auf dem Wegfall des Fluchtgrundes der Konversion zum Christentum beruht. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist der Beschwerdeführer nach wie vor Anhänger des christlichen Glaubens. Die Umstände auf Grund er als Flüchtling anerkannt wurde, haben sich daher entgegen der Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht geändert. Im Heimatland des Beschwerdeführers droht Konvertiten eine im Sinne der Genfer Flüchtlingskonversion relevante Verfolgung, weshalb dem Beschwerdeführer weiterhin nicht zugemutet werden kann, sich dem Schutz seines Heimatlandes zu unterstellen. Der Bescheid ist daher ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W242.1424397.2.00

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