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{'item': 'W261 2170125-1'}

Obsah (9)§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§§ 4§ 11

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.04.2019 GeschäftszahlW261 2170125-1 SpruchW261 2170125-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin GA

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab.

§ 57Asyl

G 2005 erteilte die belangte Behörde dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass die Abschiebung des BF

§ 46FPG nach Afghanistan zulässig sei.

Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV).Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab.

Paragraph 57, AsylG 2005 erteilte die belangte Behörde dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier). Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates bzw. zu der Situation im Falle einer Rückkehr stellte die belangte Behörde insbesondere fest, dass der BF keinerlei Schwierigkeiten mit Behörden gehabt habe. Er sei keiner individuellen Bedrohung ausgesetzt gewesen. Er habe Afghanistan aus dem Grund verlassen, um persönlich eine Verbesserung der wirtschaftlichen Situation zu erreichen. Auch die allgemeine Sicherheitslage habe ihn veranlasst, sein Heimatland zu verlassen. Ihm drohe auf Grund der Volksgruppenzugehörigkeit als Hazara in Afghanistan keine konkret gegen ihn gerichtete psychische oder physische Gewalt. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF einer konkreten persönlichen asylrelevanten Bedrohung in Afghanistan ausgesetzt gewesen sei, bzw. eine solche zukünftig zu befürchten hätte. Eine Rückkehr nach Kabul sei für den BF möglich und zumutbar. Der BF sei volljährig, gesund und arbeitsfähig und könne seinen Lebensunterhalt in Kabul bestreiten. Er liefe nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse nicht befriedigen zu können und in eine aussichtlose Lage zu geraten. Der BF erhob mit Eingabe vom 07.09.2017, bevollmächtigt vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen diesen Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte begründend aus, dass er als Hazara seinen Herkunftsstaat aus begründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Er habe Kabul aus begründeter Furcht um sein Leben verlassen. Seine Brüder seien bei Bombenanschlägen ums Leben gekommen. Sein Vater sei verstorben und seine Mutter lebe im Iran. Der BF habe keine Verwandten mehr in Afghanistan, wäre im Falle einer Rückkehr auf sich alleine gestellt und würde mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Situation geraten. Der BF habe in Österreich Deutschkurse besucht und strebe den Hauptschulabschluss an. Die Situation in Afghanistan, insbesondere in der Stadt Kabul, sei in jeder Hinsicht prekär. Die belangte Behörde hätte dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen gehabt, jedenfalls jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten. Gleichzeitig mit seiner Beschwerde legte der BF weitere Integrationsunterlagen vor. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 08.09.2017 beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) ein. Der BF gab am 07.02.2017 eine umfangreiche Stellungnahme ab. Die Lage der Hazara habe sich insbesondere in Kabul in letzter Zeit verschlechtert, wie dies die in der Stellungnahme zitierten Länderinformationen bestätigen würden. Auch die Sicherheitslage in Kabul sei prekär. Die Verfolgung der Hazara, wie es der BF ist, sei asylrelevant, jedenfalls wäre dem BF subsidiärer Schutz zu gewähren. Der BF habe keine Berufserfahrung. Der Tod seiner Brüder stelle für den BF eine psychische Belastung dar. Er verfüge über kein familiäres oder soziales Netzwerk in Afghanistan. Als junger Mann im wehrfähigen Alter laufe er Gefahr zwangsrekrutiert zu werden. Es werde beantragt, ein psychologisches Gutachten zur Frage einzuholen, inwieweit die Tatsache, dass alle vier Brüder des BF bei Bombenanschlägen ums Leben gekommen seien, im Falle seiner erzwungenen Rückkehr psychische Störungen oder Krankheiten auslösen könnte, die in der Folge seine Arbeits- und Überlebensfähigkeit beeinträchtigen könnten. Der Verein Menschenrechte Österreich gab bekannt, dass dieser am 04.02.2017 die Vollmacht niedergelegt habe. Das BVwG führte am 20.02.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der die belangte Behörde entschuldigt nicht teilnahm. Der BF wurde im Beisein seiner Vertreterin und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari zu seinen Fluchtgründen und zu seiner Situation in Österreich befragt und wurde ihm Gelegenheit gegeben, zu den aktuellen Feststellungen zur Situation in Afghanistan Stellung zu nehmen. Der BF legte eine Reihe von Fotos, Integrationsunterlagen, Zeitungsartikeln und Länderinformationen vor. Das BVwG legte im Rahmen der Verhandlung die aktuellen Länderinformationen zu Afghanistan, genauer das Länderinformationsblatt Afghanistan in der Fassung vom 30.01.2018 und den EASO Bericht zu Afghanischen Netzwerken vom Jänner 2018, vor und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von drei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der BF führte in seiner Stellungnahme vom 01.03.2018 im Wesentlichen aus, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan kontinuierlich verschlechtere. In dem in der Verhandlung ausgehändigten Länderinformationsblatt seien viele Angaben, insbesondere zur Sicherheitslage überholt, vor allem sei die Herkunftsregion des BF, Kabul, wo in der letzten Zeit zahlreiche Anschläge stattgefunden hätten, alles andere als sicher. Weiters seien die Städte Herat und Mazar-e Sharif mangels ausreichender Sicherheit keine innerstaatliche Fluchtalternative. Der BF habe 12 Jahre die Schule besucht, verfüge aber über keine Berufsausbildung oder -erfahrung und müsste im Falle einer Rückkehr zunächst eine Arbeit als Hilfsarbeiter suchen. Dabei könnte er nicht auf das Netzwerk der Hazara oder Schiiten zurückgreifen, da er bei Bombenanschlägen auf schiitische Moscheen bereits vier Brüder verloren habe und aufgrund dieser traumatischen Verluste keine Mosche betreten und keine gemeinsamen religiösen oder kulturellen Veranstaltungen besuchen könne. Damit würde ihm ein ganz wesentliches Element fehlen, das für die Unterstützung im Falle einer Rückkehr wichtig sei. Gleichzeitig würde er aber aufgrund seiner äußeren Erscheinung als Hazara in vielen Lebensbereichen diskriminiert und benachteiligt. Vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Afghanistan würde der BF im Fall einer Rückführung in eine sehr ernste bis aussichtslose Lage geraten, was eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK bedeuten würde. Die familiären Traumata durch die Verluste seiner Brüder würde sich mit großer Wahrscheinlichkeit noch zusätzlich negativ auf die Möglichkeit auswirken, sich wieder ein Leben in Afghanistan aufzubauen. Seine Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Religion und Nationalität im Sinne von ethnischer Zugehörigkeit sei wohlbegründet, habe er doch immerhin bereits vier Brüder bei zwei Anschlägen auf schiitische Moscheen verloren. In den UNHCR-Richtlinien vom 19.04.2016 würden sowohl Schiiten als auch Hazara unter den Risikoprofilen genannt. Der Stellungnahme wurde eine ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan: "Lage der Hazara, Zugang zu staatlichem Schutz und Hintergründe des Konfliktes zwischen Kuchis und Hazara" vom 02.09.2016, eine Stellungnahme von Amnesty International vom 05.02.2018 an das VG Wiesbaden und ein Online Artikel des Spiegel vom 24.02.2018 angeschlossen.Der BF führte in seiner Stellungnahme vom 01.03.2018 im Wesentlichen aus, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan kontinuierlich verschlechtere. In dem in der Verhandlung ausgehändigten Länderinformationsblatt seien viele Angaben, insbesondere zur Sicherheitslage überholt, vor allem sei die Herkunftsregion des BF, Kabul, wo in der letzten Zeit zahlreiche Anschläge stattgefunden hätten, alles andere als sicher. Weiters seien die Städte Herat und Mazar-e Sharif mangels ausreichender Sicherheit keine innerstaatliche Fluchtalternative. Der BF habe 12 Jahre die Schule besucht, verfüge aber über keine Berufsausbildung oder -erfahrung und müsste im Falle einer Rückkehr zunächst eine Arbeit als Hilfsarbeiter suchen. Dabei könnte er nicht auf das Netzwerk der Hazara oder Schiiten zurückgreifen, da er bei Bombenanschlägen auf schiitische Moscheen bereits vier Brüder verloren habe und aufgrund dieser traumatischen Verluste keine Mosche betreten und keine gemeinsamen religiösen oder kulturellen Veranstaltungen besuchen könne. Damit würde ihm ein ganz wesentliches Element fehlen, das für die Unterstützung im Falle einer Rückkehr wichtig sei. Gleichzeitig würde er aber aufgrund seiner äußeren Erscheinung als Hazara in vielen Lebensbereichen diskriminiert und benachteiligt. Vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Afghanistan würde der BF im Fall einer Rückführung in eine sehr ernste bis aussichtslose Lage geraten, was eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK bedeuten würde. Die familiären Traumata durch die Verluste seiner Brüder würde sich mit großer Wahrscheinlichkeit noch zusätzlich negativ auf die Möglichkeit auswirken, sich wieder ein Leben in Afghanistan aufzubauen. Seine Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Religion und Nationalität im Sinne von ethnischer Zugehörigkeit sei wohlbegründet, habe er doch immerhin bereits vier Brüder bei zwei Anschlägen auf schiitische Moscheen verloren. In den UNHCR-Richtlinien vom 19.04.2016 würden sowohl Schiiten als auch Hazara unter den Risikoprofilen genannt. Der Stellungnahme wurde eine ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan: "Lage der Hazara, Zugang zu staatlichem Schutz und Hintergründe des Konfliktes zwischen Kuchis und Hazara" vom 02.09.2016, eine Stellungnahme von Amnesty International vom 05.02.2018 an das VG Wiesbaden und ein Online Artikel des Spiegel vom 24.02.2018 angeschlossen. Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab. Das BVwG übermittelte den Parteien des Verfahrens mit Schreiben vom 26.02.2019 die aktuellen Länderinformationen zu Afghanistan, genauer das Länderinformationsblatt in der aktualisierten Fassung mit Stand 08.01.2019, die aktuelle UNHCR Richtlinie vom 30.08.2018 und Auszüge aus den EASO Leitlinien zu Afghanistan vom Juni 2018. Das BVwG führte am 27.02.2019 eine Abfrage im GVS System durch, wonach der BF seit 04.07.2015 Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung bezieht. Aus dem vom BVwG am 27.02.2019 eingeholten Auszug aus dem Strafregister ist ersichtlich, dass für den BF im Strafregister der Republik Österreich keine Verurteilungen aufscheinen. Der BF führte in seiner Stellungnahme vom 18.03.2019 im Wesentlichen aus, dass er nach den traumatischen Erlebnissen, bei welchen seine Brüder getötet worden sei, keine Moschee mehr besuchen könne, wie er dies auch bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung ausgesagt habe. Er möchte auch nicht, dass ihm die Religion aufgezwungen werde. Der BF entspreche mehreren Risikoprofilen der aktuellen UNHCR Richtlinie. Er sei schiitischer Hazara, und also solcher gefährdet, Opfer von Diskriminierungen und Anschlägen zu werden. Auch im Gutachten von Fredericke Stahlmann von März 2018 werde auf die Gefahr der Verfolgung der Hazara, welche nicht regional begrenzt sei, hingewiesen. Die Taliban würden aktuell versuchen, Distrikte zu erobern, die mehrheitlich von Hazara besiedelt würden. Auch habe sich die Sicherheitslage in Afghanistan insgesamt verschlechtert, wie dies sowohl die Länderinformationen als auch die aktuellen UNHCR Richtlinien belegen würden. Das Recht auf Religionsfreiheit würde zunehmend ins Visier regierungsfeindlicher Kräfte geraten. Der BF würde auch dem Risikoprofil Verwestlichung und Gefahr von Zwangsrekrutierung entsprechen. Er lebe seit ca. vier Jahren in Österreich und habe sich einen westlichen Lebensstil angewöhnt und lehne jegliche öffentliche Religionsausübung ab. Der BF falle auch unter das Risikoprofil von Personen, die angeblich gegen die Scharia verstoßen und Personen die angeblich gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte verstoßen würden. Da der BF in Afghanistan über kein soziales Netzwerk verfüge, würden sich diese mindestens fünf Risikoprofile noch verstärken. Er sei ein Hazara, werde als Schiit wahrgenommen, sei im wehrfähigen Alter und würde nach vier Jahren aus Europa zurückkehren, werde aufgrund seiner Weigerung der öffentlichen Religionsausübung in Afghanistan nunmehr nicht nur als verwestlicht wahrgenommen, sondern auch als vom Islam abgewandt, dies umso mehr, als Hazara ohnehin als dem Westen nahestehende eingestuft werden und von den regierungsfeindlichen Kräften als "Ungläubige" angesehen werden würden. Hinzu komme die extrem schlechte Sicherheits-, Menschenrechts- und Wirtschaftslage, und damit der akuten Gefahr, ohne familiäres und soziales Netz in eine existenzbedrohende Lage zu geraten, und in dieser den angeführten Gefährdungen wesentlich mehr und schutzloser ausgeliefert zu sein. Die Faktoren in ihrer Gesamtheit würden den BF einer enormen Gefahr unmenschlicher bis lebensbedrohlicher Lage zu geraten aussetzen, die einer Verfolgung gleichzusetzen sei und daher asylrelevant sei. Ein innerstaatliche Fluchtalternative würde dem BF nicht zur Verfügung stehen. Sollte dem BF kein internationaler Schutz gewährt werden, so sei ihm jedenfalls subsidiärer Schutz einzuräumen. In seiner Herkunftsprovinz Kabul sei die Sicherheitslage aufgrund der vielen Anschläge für Zivilisten sehr schlecht. Er werde auch in den Hazara Vierteln in Kabul keine Unterstützung erhalten, da er auf kein familiäres Netzwerk zurückgreifen könne und sich auch nicht an der gemeinsamen öffentlichen Religionsausübung beteiligen werde. Er sei daher als Einzelner ganz besonders exponiert und bedroht. Auch die Städte Mazar- e Sharif und Herat würden als innerstaatliche Flucht und Schutzalternative nicht zur Verfügung stehen. Die Sicherheitslage habe sich in beiden Provinzen nach den zitierten Länderinformationen verschärft, in Herat sei auch die Ernährungssicherheit nicht gewährleistet. Auch in Mazar-e Sharif sei weder ausreichend Nahrung, noch Wohnraum, noch Zugang zu Trinkwasser gegeben, auch die Abwasserentsorgung sei unzureichend, ebenso wie die Gesundheitsversorgung. Die Arbeitslosenrate sei hoch, der Zugang zum Arbeitsmarkt sei ohne soziales Netzwerk äußerst schwierig. Es liege eine hohe Kriminalität vor, und es gäbe keine nennenswerte Polizeipräsenz. Für den BF würde dies bedeuten, dass es ihm aufgrund seiner individuellen Lage nicht zumutbar sei, sich in Mazar-e Sharif oder Herat neu anzusiedeln. Der BF legte ein ÖSD Zertifikat B1 vom 23.05.2018 vor. Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1 Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , in der Stadt Kabul, ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an, ist schiitischer Moslem, gesund und ledig. Die Muttersprache des BF ist Dari. Der BF ist Zivilist.Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , in der Stadt Kabul, ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an, ist schiitischer Moslem, gesund und ledig. Die Muttersprache des BF ist Dari. Der BF ist Zivilist. Der BF wuchs in der Stadt Kabul bei seiner Familie auf. Der BF besuchte 12 Jahre lang die Schule. Der Vater des BF hieß XXXX , er war Bauarbeiter und verstarb im Jahr 2014 eines natürlichen Todes. Seine Mutter heißt XXXX . Sie lebt aktuell in XXXX , Iran, bei ihrem Bruder.Der Vater des BF hieß römisch 40 , er war Bauarbeiter und verstarb im Jahr 2014 eines natürlichen Todes. Seine Mutter heißt römisch 40 . Sie lebt aktuell in römisch 40 , Iran, bei ihrem Bruder. Der BF hatte insgesamt vier Brüder. Drei dieser Brüder kamen bei einem Anschlag auf eine Moschee in Kabul im Dezember 2011 ums Leben. Im Jahr 2016 wurde der vierte Bruder durch einen Anschlag zu "Ashura" in einer Moschee namens XXXX getötet.Der BF hatte insgesamt vier Brüder. Drei dieser Brüder kamen bei einem Anschlag auf eine Moschee in Kabul im Dezember 2011 ums Leben. Im Jahr 2016 wurde der vierte Bruder durch einen Anschlag zu "Ashura" in einer Moschee namens römisch 40 getötet. Die Familie des BF ist Eigentümerin eines Hauses und von Grundstücken in der der Provinz Maidan Wardak. Der BF hat einen Onkel väterlicherseits, der in Kabul lebt und Landwirt ist, und einen Onkel mütterlicherseits, der im Iran lebt und in einer Fliesenfabrik tätig ist. Der Onkel väterlicherseits verwaltet das familieneigene Grundstück. Das Verhältnis zwischen seinem Onkel väterlicherseits und dem BF ist angespannt. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Der BF reiste im Jahr 2015 aus Afghanistan aus und gelangte über den Iran, die Türkei über Griechenland und weitere Staaten nach Österreich, wo er am 02.07.2015 illegal einreiste und am 03.07.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 1.2 Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers Der BF hat aufgrund der zahlreichen Anschläge auf Schiiten in der Stadt Kabul, bei welchen auch drei seiner Brüder als Besucher einer schiitischen Moschee getötet wurden, Afghanistan verlassen. Er wollte nicht selbst auch Opfer eines derartigen Anschlages werden und sah keine Zukunftsperspektive für sich in Afghanistan. Der BF war in seinem Heimatland Afghanistan keiner individuellen psychischen oder physischen Gewalt aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt, noch hat er eine solche, im Falle seiner Rückkehr zu befürchten. Der BF wurde in Afghanistan nie persönlich bedroht oder angegriffen, es droht ihm auch künftig keine psychische und/oder physische Gewalt von staatlicher Seite, und/oder von Aufständischen, und/oder von sonstigen privaten Verfolgern, wie beispielsweise seinem Onkle väterlicherseits, in seinem Herkunftsstaat. Dem BF droht wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara oder zur schiitischen Religion konkret und individuell keine physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan. Nicht jeder Angehörige der Volksgruppe der Hazara oder der schiitischen Religion ist in Afghanistan physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt. Es ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass konkret der BF auf Grund der Tatsache, dass er sich seit etwas weniger als vier Jahren in Europa aufhält bzw. dass jeder afghanische Staatsangehörige, der aus Europa nach Afghanistan zurückkehrt, in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre. Ebenso wenig kann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass dem BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan auf Grund seiner "westlichen Wertehaltung" psychische und/oder physische Gewalt drohen würde. Es ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der BF aufgrund des Umstandes, dass er öffentliche Religionsausübung ablehnt, physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt sein wird. Auch sonst haben sich keine Hinweise für eine dem BF in Afghanistan individuell drohende Verfolgung ergeben. 1.3 Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der BF befindet sich seit seiner Antragstellung im Juli 2015 auf Grund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet. Er bezieht seit seiner Einreise Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung. Der BF besuchte Deutschkurse, zuletzt auf Niveau B1, und verfügt über gute Kenntnisse der deutschen Sprache. Er hat in Österreich ein Jugendcollege besucht und plant in Österreich die Schule zu besuchen. In seiner Freizeit geht der BF ins Fitness-Center, spielt Fußball, geht schwimmen und spazieren. Er hilft ehrenamtlich bei der täglichen Reinigung seiner Unterkunft und begleitet Asylwerber bei ihren Terminen, um für sie zu übersetzen. Der BF hat in Österreich keine Familienangehörigen. Neben Freundschaften konnten keine weiteren substantiellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens des BF in Österreich festgestellt werden. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.4 Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Heimatstaat droht diesen kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention.Im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Heimatstaat droht diesen kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention. Dem BF eine Rückkehr und (Wieder-)Ansiedlung in der Stadt Kabul möglich. Dem BF steht als interstaatliche Flucht- und Schutzalternative auch eine Rückkehr in der Stadt Mazar-e Sharif zur Verfügung, wo es ihm auch möglich ist, ohne Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können bzw. in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten, zu leben. Dem BF droht bei seiner Rückkehr nach Kabul oder nach Mazar-e Sharif mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Der BF ist jung und arbeitsfähig. Seine Existenz kann er in Kabul oder in Mazar-e Sharif - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Er ist auch in der Lage, eine einfache Unterkunft zu finden. Der BF hat auch die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen, sodass er im Falle der Rückkehr - neben den eigenen Ressourcen - auf eine zusätzliche Unterstützung zur Existenzsicherung greifen kann. Diese Rückkehrhilfe umfasst jedenfalls auch die notwendigen Kosten der Rückreise. Er hat eine 12 Schulausbildung und ist arbeitsfähig. Der BF ist gesund. Der BF läuft im Falle der Rückkehr in eine nach Kabul oder Mazar-e Sharif nicht Gefahr, aufgrund seines derzeitigen Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand zu geraten, oder dass sich eine Erkrankung in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern wird. Es sind auch sonst keine objektivierten Hinweise hervorgekommen, dass allenfalls andere schwerwiegende körperliche oder psychische Erkrankungen einer Rückführung des BF in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. 1.5 Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Zur Lage in Afghanistan werden die im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in der Gesamtaktualisierung vom 29.06.2018 mit Stand vom 08.01.2019, in den UNHCR Richtlinien vom 30.08.2018 und den EASO Leitlinien zu Afghanistan vom Juni 2018 enthaltenen folgenden Informationen als entscheidungsrelevant festgestellt: 1.5.1 Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen andere gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren. Ausländische Streitkräfte und Regierungsvertreter sowie die als ihre Verbündeten angesehenen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte und Vertreter der afghanischen Regierung sind prioritäre Ziele der Aufständischen. Eine Bedrohung für Zivilisten geht insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien sowie improvisierten Sprengkörpern, Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen auf staatliche Einrichtungen aus. In einigen Teilen des Landes ist fehlende Sicherheit die größte Bewegungseinschränkung. In bestimmten Gebieten machen Gewalt durch Aufständische, Landminen und improvisierte Sprengfallen (IEDs) das Reisen besonders gefährlich, speziell in der Nacht. Bewaffnete Aufständischengruppen betreiben illegale Checkpoints und erpressen Geld und Waren. 1.5.1.1 Die Provinz Kabul Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul-Stadt, die Herkunftsprovinz der BF. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa. im Osten an Laghman, an Nangarhar im Südosten, an Logar im Süden und an (Maidan) Wardak im Südwesten. Die Provinz Kabul besteht aus folgenden Einheiten: Bagrami. Chaharasyab/Char Asiab. Dehsabz/Deh sabz. Estalef/Istalif. Farza. Guldara. Kabul Stadt. Kalakan. Khak-e Jabbar/Khak-i-Jabar. Mirbachakot/Mir Bacha Kot. Musayi/Mussahi. Paghman. Qarabagh. Shakardara. Surobi/Sorubi. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.679.648 geschätzt. In der Hauptstadt Kabul leben unterschiedliche Ethnien: Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus. Ein Großteil der Bevölkerung gehört dem sunnitischen Glauben an, dennoch lebt eine Anzahl von Schiiten, Sikhs und Hindus nebeneinander in Kabul Stadt. Einst als relativ sicher erachtet, ist die Hauptstadt Kabul von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen der Taliban betroffen, die darauf abzielen, die Autorität der afghanischen Regierung zu untergraben. Regierungsfeindliche, bewaffnete Gruppierungen inklusive des IS versuchen in Schlüsselprovinzen und -distrikten, wie auch in der Hauptstadt Kabul, Angriffe auszuführen. In den letzten Jahren kam es zu mehreren "high-profile"-Angriffen in der Stadt Kabul; dadurch zeigte sich die Angreifbarkeit/Vulnerabilität der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte. Im Zeitraum 01.01.2017- 30.04.2018 wurden in der Provinz 410 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Im gesamten Jahr 2017 wurden 1.831 zivile Opfer (479 getötete Zivilisten und 1.352 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Selbstmordanschläge, gefolgt von IEDs und gezielte Tötungen. Dies bedeutet eine Steigerung von 4% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016. Für Kabul-Stadt wurden insgesamt 1.612 zivile Opfer registriert; dies bedeutet eine Steigerung von 17% im Gegensatz zum Vorjahr 2016 (440 getötete Zivilisten und 1.172 Verletzte). Im Jahr 2017 war die höchste Anzahl ziviler Opfer Afghanistans in der Provinz Kabul zu verzeichnen, die hauptsächlich auf willkürliche Angriffe in der Stadt Kabul zurückzuführen waren; 16% aller zivilen Opfer in Afghanistan sind in Kabul zu verzeichnen. Selbstmordangriffe und komplexe Attacken, aber auch andere Vorfallsarten, in denen auch IEDs verwendet wurden, erhöhten die Anzahl ziviler Opfer in Kabul. Dieser öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriff im Mai 2017 war alleine für ein Drittel ziviler Opfer in der Stadt Kabul im Jahr 2017 verantwortlich. Für den Zeitraum 01.01.2017 - 31.01.2018 wurden in der Provinz Kabul vom IS verursachte Vorfälle registriert (Gewalt gegenüber Zivilist/innen und Gefechte). UNHCR stellt fest, dass Zivilisten, die in Kabul tagtäglich ihren wirtschaftlichen oder sozialen Aktivitäten nachgehen, Gefahr laufen, Opfer der allgegenwärtigen in der Stadt bestehenden Gefahr zu werden. Zu solchen Aktivitäten zählen etwa der Weg zur Arbeit und zurück, die Fahrt in Krankenhäuser und Kliniken, der Weg zur Schule; den Lebensunterhalt betreffende Aktivitäten, die auf den Straßen der Stadt stattfinden, wie Straßenverkäufe; sowie der Weg zum Markt, in die Moschee oder an andere Orte, an denen viele Menschen zusammentreffen. Regelmäßig werden in der Hauptstadt Sicherheitsoperationen durch die Regierung in unterschiedlichen Gebieten ausgeführt. Im Rahmen des neuen Sicherheitsplanes sollen außerdem Hausdurchsuchungen ausgeführt werden. Um die Sicherheitslage in Kabul-Stadt zu verbessern, wurden im Rahmen eines neuen Sicherheitsplanes mit dem Namen "Zarghun Belt" (der grüne Gürtel), der Mitte August 2017 bekannt gegeben wurde, mindestens 90 Kontrollpunkte in den zentralen Teilen der Stadt Kabul errichtet. Die afghanische Regierung deklarierte einen Schlüsselbereich der afghanischen Hauptstadt zur "Green Zone" - dies ist die Region, in der wichtige Regierungsinstitutionen, ausländische Vertretungen und einige Betriebe verortet sind. Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt. Die neue Strategie beinhaltet auch die Schließung der Seitenstraßen, welche die Hauptstadt Kabul mit den angrenzenden Vorstädten verbinden; des Weiteren, werden die Sicherheitskräfte ihre Präsenz, Personenkontrollen und geheimdienstlichen Aktivitäten erhöhen. Damit soll innerhalb der Sicherheitszone der Personenverkehr kontrolliert werden. Die engmaschigen Sicherheitsmaßnahmen beinhalten auch eine erhöhte Anzahl an Sicherheitskräften und eine Verbesserung der Infrastruktur rund um Schlüsselbereiche der Stadt. Insgesamt beinhaltet dieser neue Sicherheitsplan 52 Maßnahmen, von denen die meisten nicht veröffentlicht werden. Auch übernimmt die ANA einige der porösen Kontrollpunkte innerhalb der Stadt und bildet spezialisierte Soldaten aus, um Wache zu stehen. Des Weiteren soll ein kreisförmiger innerer Sicherheitsmantel entstehen, der an einen äußeren Sicherheitsring nahtlos anschließt - alles dazwischen muss geräumt werden. Die Provinz Kabul zählt laut EASO zu jenen Provinzen Afghanistans, wo willkürliche Gewalt stattfindet und allenfalls eine reelle Gefahr festgestellt werden kann, dass der BF ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 15(

  1. c)der Qualifizierungsrichtlinie nehmen könnte - vorausgesetzt, dass er aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse von derartigen Risikofaktoren konkret betroffen ist.Die Provinz Kabul zählt laut EASO zu jenen Provinzen Afghanistans, wo willkürliche Gewalt stattfindet und allenfalls eine reelle Gefahr festgestellt werden kann, dass der BF ernsthaften Schaden im Sinne von Artikel 15 (, c,) der Qualifizierungsrichtlinie nehmen könnte - vorausgesetzt, dass er aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse von derartigen Risikofaktoren konkret betroffen ist. 1.5.1.2 Provinz Balkh Hingegen handelt es sich bei der Provinz Balkh, mit deren Hauptstadt Mazar-eSharif, laut EASO um einen jener Landesteile, wo willkürliche Gewalt ein derart niedriges Ausmaß erreicht, dass für Zivilisten im Allgemeinen keine reelle Gefahr besteht, von willkürlicher Gewalt im Sinne von Art 15 (
  2. c)der Qualifizierungsrichtlinie persönlich betroffen zu sein.Hingegen handelt es sich bei der Provinz Balkh, mit deren Hauptstadt Mazar-eSharif, laut EASO um einen jener Landesteile, wo willkürliche Gewalt ein derart niedriges Ausmaß erreicht, dass für Zivilisten im Allgemeinen keine reelle Gefahr besteht, von willkürlicher Gewalt im Sinne von Artikel 15, (
  3. c)der Qualifizierungsrichtlinie persönlich betroffen zu sein. Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans, sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan. Balkh hat im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen. Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften, oder auch zu Angriffen auf Einrichtungen der Sicherheitskräfte. Im Zeitraum 01.01.2017 - 30.4.2018 wurden in der Provinz 93 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Im gesamten Jahr 2017 wurden 129 zivile Opfer (52 getötete Zivilisten und 77 Verletzte) registriert. Hauptursache waren IEDs, gefolgt von Bodenoffensiven und Blindgänger/Landminen. Dies bedeutet einen Rückgang von 68% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016. Zusammenstöße zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften finden statt. Regierungsfeindliche Gruppierungen versuchen ihren Aufstand in der Provinz Balkh voranzutreiben. 1.5.2 Sichere Einreise Sowohl die Satdt Kabul als auch die Stadt Mazar-e Sharif sind jeweils über deren internationalen Flughafen sicher erreichbar. Der internationale Flughafen Kabul ist Teil des Stadtgebietes von Kabul City. Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MRZ) liegt 9 km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Die Befahrung der Straßen von diesem Flughafen bis zur Stadt Mazar-e Sharif ist zur Tageszeit im Allgemeinen sicher. 1.5.3 Wirtschafts- und Versorgungslage Zur Wirtschafts- und Versorgungslage ist festzuhalten, dass Afghanistan weiterhin ein Land mit hoher Armutsrate und Arbeitslosigkeit ist. Seit 2002 hat Afghanistan mit Unterstützung durch die internationale Gemeinschaft wichtige Fortschritte beim Wiederaufbau seiner Wirtschaft erzielt. Nichtsdestotrotz bleiben bedeutende Herausforderungen bestehen, da das Land weiterhin von Konflikten betroffen, arm und von Hilfeleistungen abhängig ist. Während auf nationaler Ebene die Armutsrate in den letzten Jahren etwas gesunken ist, stieg sie in Nordostafghanistan in sehr hohem Maße. Im Norden und im Westen des Landes konnte sie hingegen reduziert werden. Angesichts des langsamen Wachstums, sicherheitsbedingter Versorgungsunterbrechungen und schwacher landwirtschaftlicher Leistungen, nimmt die Armut auch im Jahr 2018 weiterhin zu. In den Jahren 2016-2017 wuchs die Arbeitslosenrate, die im Zeitraum 2013-2014 bei 22,6% gelegen hatte, um 1%. Die Arbeitslosigkeit betrifft hauptsächlich gering qualifizierte bildungsferne Personen; diese sind auch am meisten armutsgefährdet. Über 40% der erwerbstätigen Bevölkerung gelten im Jahr 2018 als arbeitslos oder unterbeschäftigt. Es müssten jährlich geschätzte 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neueinsteiger in den Arbeitsmarkt integrieren zu können. Die afghanische Regierung hat Bemühungen zur Armutsreduktion gesetzt und unterstützt den Privatsektor weiterhin dabei, nachhaltige Jobs zu schaffen und das Wirtschaftswachstum voranzutreiben. Die Ausstellung von Gewerbeberechtigungen soll gesteigert, steuerliche Sanktionen abgeschafft und öffentlich-private Partnerschaften entwickelt werden; weitere Initiativen sind geplant. 1.5.3.1 Wirtschafts- und Versorgungslage der Stadt Kabul In die Stadt Kabul, der Herkunftsstadt der BF, ziehen zahlreiche Menschen aus unsicheren Provinzen auf der Suche nach Sicherheit und Jobs, - beispielsweise in die Region Shuhada-e Saliheen. In der Hauptstadt Kabul existieren etwa 60 anerkannte informelle Siedlungen, in denen 65.000 registrierte Rückkehrer/innen und IDPs wohnen. In Kabul besteht keine Lebensmittelknappheit. Sichere Unterkunftsmöglichkeiten sind in Kabul vorhanden, wobei diese Stadthäuser überwiegend als "Elendsviertel" bezeichnet werden. In Kabul gibt es ein Überangebot an hochwertigen Unterkünften, welche jedoch für die Mehrheit der Stadtbewohner von Kabul nicht leistbar sind. Der Zugang zu Trinkwasser stellt insbesondere in den Elendsvierteln von Kabul eine große Herausforderung dar. Was den Zugang zum Arbeitsmarkt betrifft, sind die Arbeitslosenzahlen auch in Kabul aufgrund der momentanen Wirtschaft-s und Sicherheitslage durchaus hoch. Der zunehmende Wettbewerb auf dem Arbeitsmarkt resultiert aus der wachsenden Zahl arbeitssuchender Vertriebener. Angesichts der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ist eine Abhängigkeit von vernetzten Beziehungen heute größer als je zuvor. 1.5.3.2 Wirtschafts- und Versorgungslage der Stadt Mazar-e Sharif Mazar-e Sharif ist ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst. Die Infrastruktur ist jedoch noch unzureichend und behindert die weitere Entwicklung der Region. In Mazar-e Sharif besteht laut EASO grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum zu mieten. Als Alternative dazu stehen ferner günstige Unterkünfte in "Teehäusern" zur Verfügung. Generell besteht in Mazar-e Sharif laut EASO, trotz der im Umland herrschenden Dürre, keinerlei Lebensmittelknappheit. In Mazar-e Sharif haben die meisten Leute laut EASO Zugang zu erschlossenen Wasserquellen sowie auch zu besseren Sanitäreinrichtungen. Schulische Einrichtungen sind in Mazar-e Sharif vorhanden. 1.5.4 Medizinische Versorgung Medizinische Versorgung ist in Afghanistan insbesondere in größeren Städten wie etwa auch in Kabul und Mazar-e Sharif sowohl in staatlichen als auch privaten Krankenhäusern verfügbar. Psychische Krankheiten wie posttraumatische Belastungsstörung, Depression und Angstzustände - die oft durch den Krieg hervorgerufen wurden - sind in Afghanistan weit verbreitet, es gibt aber nur geringe Kapazitäten zur Behandlung dieser Erkrankungen. Spezifische Medikamente sind grundsätzlich verfügbar. 1.5.5 Ethnische Minderheiten In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2017 mehr als 34,1 Millionen Menschen. Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht. Schätzungen zufolge, sind: 40% Paschtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara, 9% Usbeken. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen.Schätzungen zufolge, sind: 40% Paschtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara, 9% Usbeken. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen. Die schiitische Minderheit der Hazara, zu welchen der BF zählt, macht etwa 10% der Bevölkerung aus. Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt und unter der Bezeichnung Hazaradschat (azarajat) bekannt ist. Das Kernland dieser Region umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz Wardak. Es können auch einzelne Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul dazugerechnet werden. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind einerseits ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild, woraus gern Schlussfolgerungen über eine turko-mongolische Abstammung der Hazara gezogen werden. Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradschat leben, sind Ismailiten. Die Hazara-Gemeinschaft/Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Familie bzw. dem Klan. Die sozialen Strukturen der Hazara werden manchmal als Stammesstrukturen bezeichnet; dennoch bestehen in Wirklichkeit keine sozialen und politischen Stammesstrukturen. Das traditionelle soziale Netz der Hazara besteht größtenteils aus der Familie, obwohl gelegentlich auch politische Führer einbezogen werden können. Nicht weniger wichtig als Religion und Abstammung ist für das ethnische Selbstverständnis der Hazara eine lange Geschichte von Unterdrückung, Vertreibung und Marginalisierung. Jahrzehntelange Kriege und schwere Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben. Dennoch hat sich die Lage der Hazara, die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgt waren, grundsätzlich verbessert; vornehmlich aufgrund von Bildung und vor allem auf ökonomischem und politischem Gebiet. Hazara in Kabul gehören jetzt zu den am besten gebildeten Bevölkerungsgruppen und haben auch eine Reihe von Dichtern und Schriftstellern hervorgebracht. Auch wenn es nicht allen Hazara möglich war diese Möglichkeiten zu nutzen, so haben sie sich dennoch in den Bereichen Bildung, öffentliche Verwaltung und Wirtschaft etabliert. So haben Hazara eine neue afghanische Mittelklasse gegründet. Im Allgemeinen haben sie, wie andere ethnische Gruppen auch, gleichwertigen Zugang zum Arbeitsmarkt. Nichtsdestotrotz, sind sie von einer allgemein wirtschaftlichen Verschlechterung mehr betroffen als andere, da für sie der Zugang zu Regierungsstellen schwieriger ist - außer ein/e Hazara ist selbst Abteilungsleiter/in. Einer Quelle zufolge existiert in der afghanischen Gesellschaft die Auffassung, dass andere ethnische Gruppierungen schlecht bezahlte Jobs Hazara geben. Einer weiteren Quelle zufolge, beschweren sich Mitglieder der Hazara-Ethnie über Diskriminierung während des Bewerbungsprozesses, da sie anhand ihrer Namen leicht erkennbar sind. Die Ausnahme begründen Positionen bei NGOs und internationalen Organisationen, wo das Anwerben von neuen Mitarbeitern leistungsabhängig ist. Arbeit für NGOs war eine Einnahmequelle für Hazara - nachdem nun weniger Hilfsgelder ausbezahlt werden, schrauben auch NGOs Jobs und Bezahlung zurück, was unverhältnismäßig die Hazara trifft. So berichtet eine weitere Quelle, dass Arbeitsplatzanwerbung hauptsächlich über persönliche Netzwerke erfolgt. Hazara haben aber aufgrund vergangener und anhaltender Diskriminierung eingeschränkte persönliche Netzwerke. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf; soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten finden ihre Fortsetzung in Erpressungen (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Festnahmen. Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert. 1.5.6 Religion Etwa 99,7% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon zwischen 10-15 % Schiiten, wie es auch der BF ist. Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch existieren Berichte zu lokalen Diskriminierungsfällen. Afghanischen Schiiten ist es möglich, ihre Feste öffentlich zu feiern; einige Paschtunen sind jedoch wegen der Feierlichkeiten missgestimmt, was gelegentlich in Auseinandersetzungen mündet. In den Jahren 2016 und 2017 wurden schiitische Muslime, hauptsächlich ethnische Hazara, oftmals Opfer von terroristischen Angriffen u.a. der Taliban und des IS. 1.5.7 Rückkehrer In der Zeit von 2012 bis 2017 sind 1.821.011 Personen nach Afghanistan zurückgekehrt, wobei der Großteil der Rückkehrer aus Pakistan und dem Iran kommen. Bis Juli 2017 kehrten aus Europa und der Türkei 41.803 Personen nach Afghanistan zurück. In der Provinz Balkh ließen sich von den insgesamt ca. 1,8 Millionen Rückkehrer/innen in der Zeit von 2012 bis 2017 109.845 Personen nieder. Aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen besteht auch für zurückkehrende Flüchtlinge das Risiko, in die Armut abzurutschen. Sowohl das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations World Food Programme) als auch andere UN-Organisationen arbeiten mit der afghanischen Regierung zusammen, um die Kapazität humanitärer Hilfe zu verstärken, rasch Unterkünfte zur Verfügung zu stellen und Hygiene- und Nahrungsbedürfnisse zu stillen. Die afghanische Regierung kooperierte mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Fähigkeit der afghanischen Regierung vulnerable Personen zu unterstützen, einschließlich Rückkehrer/innen aus Pakistan und dem Iran, bleibt begrenzt und ist weiterhin auf die Hilfe der internationalen Gemeinschaft angewiesen. Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrer/innen die Unterstützung erhalten, die sie benötigen, und dass eine umfassende Überprüfung stattfindet, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer/innen und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig (BFA Staatendokumentation 4.2018). Außerdem erhalten Rückkehrer/innen Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGO) (z. B. IPSO und AMASO). Nichtsdestotrotz scheint das Sozialkapital die wichtigste Ressource zu sein, die Rückkehrer/innen zur Verfügung steht, da keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer existieren und familiäre Unterbringungsmöglichkeiten für Rückkehrer/innen daher als die zuverlässigste und sicherste Möglichkeit erachtet werden. So kehrt der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer/innen direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück. Für jene, die diese Möglichkeit nicht haben sollten, stellen die Regierung und IOM eine temporäre Unterkunft zur Verfügung. Neue politische Rahmenbedingungen für Rückkehrer/innen und IDPs wurden von unterschiedlichen afghanischen Behörden, dem Ministerium für Flüchtlinge und Repatriierung (MoRR) und internationalen Organisationen geschaffen und sind im Dezember 2016 in Kraft getreten. Diese Rahmenbedingungen gelten sowohl für Rückkehrer/innen aus der Region (Iran und Pakistan), als auch für jene, die aus Europa zurückkommen oder IDPs sind. Soweit dies möglich ist, sieht dieser mehrdimensionale Ansatz der Integration unter anderem auch die individuelle finanzielle Unterstützung als einen Ansatz der "whole of community" vor. Demnach sollen Unterstützungen nicht nur Einzelnen zugutekommen, sondern auch den Gemeinschaften, in denen sie sich niederlassen. Die Rahmenbedingungen sehen die Grundstücksvergabe als entscheidend für den Erfolg anhaltender Lösungen. Hinsichtlich der Grundstücksvergabe wird es als besonders wichtig erachtet, das derzeitige Gesetz zu ändern, da es als anfällig für Korruption und Missmanagement gilt. Auch wenn nicht bekannt ist, wie viele Rückkehrer/innen aus Europa Grundstücke von der afghanischen Regierung erhalten haben - und zu welchen Bedingungen - sehen Experten dies als möglichen Anreiz für jene Menschen, die Afghanistan schon vor langer Zeit verlassen haben und deren Zukunftsplanung von der Entscheidung europäischer Staaten über ihre Abschiebungen abhängig ist. Die Großfamilie ist für Zurückkehrende die zentrale soziale Institution in Afghanistan und bildet das wichtigste soziale Sicherheitsnetz der Afghanen. Alle Familienmitglieder sind Teil des familiären Netzes. Die Großfamilie trägt zu Schutz, Betreuung und Versorgung ihrer Mitglieder bei. Sie bildet auch eine wirtschaftliche Einheit; die Männer der Familie sind verpflichtet, die Mitglieder der Großfamilie zu unterstützen und die Familie in der Öffentlichkeit zu repräsentieren. Auslandsafghanen pflegen zumeist enge Kontakte mit ihren Verwandten in Afghanistan. Quellen zufolge verlieren nur sehr wenige Afghanen in Europa den Kontakt zu ihrer Familie. Die Qualität des Kontakts mit der Familie hängt möglicherweise auch davon ab, wie lange die betreffende Person im Ausland war bzw. wie lange sie tatsächlich in Afghanistan lebte, bevor sie nach Europa migrierte. Der Faktor geographische Nähe verliert durch technologische Entwicklungen sogar an Wichtigkeit. Der Besitz von Mobiltelefonen ist mittlerweile "universell" geworden und digitale Kommunikation wird eine zunehmende Selbstverständlichkeit, vor allem in den Städten. Ein fehlendes familiäres Netzwerk stellt eine Herausforderung für die Reintegration von Migrant/innen in Afghanistan dar. Quellen zufolge haben aber alleinstehende afghanische Männer, egal ob sie sich kürzer oder länger außerhalb der Landesgrenzen aufhielten, sehr wahrscheinlich eine Familie in Afghanistan, zu der sie zurückkehren können. Eine Ausnahme stellen möglicherweise jene Fälle dar, deren familiäre Netze in den Nachbarstaaten Iran oder Pakistan liegen. Quellen zufolge halten Familien in Afghanistan in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid, wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere, wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z. B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen "professionellen" Netzwerken (Kolleg/innen, Kommilitonen etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse - auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind einige Rückkehrer/innen auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer/innen dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer/innen besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden. 1.5.8 Terroristische und aufständische Gruppierungen Terroristische und aufständische Gruppierungen stellen Afghanistan und die Koalitionskräfte grundsätzlich vor erhebliche Herausforderungen. Derzeit sind rund 20 terroristische Organisationen in Afghanistan zu finden: das von außen unterstützte Haqqani-Netzwerk stellt nach wie vor die größte Gefährdung für afghanische und internationale Kräfte dar. Die Verflechtung von Taliban und Haqqani-Netzwerk ist so intensiv, dass diese beiden Gruppierungen als Fraktionen ein und derselben Gruppe angesehen werden. Wenn auch die Taliban öffentlich verkündet haben, sie würden zivile Opfer einschränken, so führt das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin Angriffe in bevölkerungsreichen Gegenden aus. Die Taliban haben hauptsächlich in Faryab und Sar-i-Pul, wo die Mehrheit der Bevölkerung usbekischer Abstammung ist, ihre Reihen für nicht-paschtunische Kämpfer geöffnet. Schätzungen von SIGAR zufolge kontrollierten im Oktober 2017 und im Jänner 2018 die Taliban 14% der Distrikte Afghanistans. Die Taliban selbst verlautbarten im März 2017, dass sie beinahe 10% der afghanischen Distrikte kontrollierten. 2. Beweiswürdigung: 2.1 Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Herkunft, ethnischen und religiösen Zugehörigkeit sowie zu den Aufenthaltsorten, Familienangehörigen, Sprachkenntnissen, der Schulbildung und Berufserfahrung des BF beruhen auf dessen plausiblen, im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben im Laufe des Asylverfahrens. Die Angaben dienen zur Identifizierung im Asylverfahren. 2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers Bereits die belangte Behörde wertete das Vorbringen des BF betreffend eine asylrelevante Verfolgungsgefahr als nicht relevant. Der BF schilderte glaubhaft, dass zunächst im Jahr 2011 drei seiner Brüder bei einem Anschlag in einer schiitischen Moschee ums Leben kamen und im Jahr 2016 auch sein vierter Bruder bei einer religiösen Veranstaltung getötet wurde. Der tragische Tod seiner Brüder ist zwar aus nachvollziehbaren Gründen traumatisch für den BF, es lässt sich daraus jedoch keine individuelle, asylrelevante Verfolgung des BF ableiten. Der BF konnte nicht glaubhaft darlegen, inwiefern der Tod seiner Brüder bei Terroranschlägen eine konkrete individuelle Verfolgung seiner Person zur Folge hätte. Er ist zwar Schiit und Hazara und als solcher mit großer Wahrscheinlichkeit, wie sich aus den Länderberichten ergibt, Diskriminierungen durch die Mehrheitsbevölkerung und durch die Aufständischen ausgesetzt, dies hat jedoch nichts mit seiner Tätigkeit oder mit seiner individuellen Persönlichkeit zu tun, sondern gründete sich ausschließlich aufgrund seine Volksgruppenzugehörigkeit. Hinweise dafür, dass alleine dieser Umstand zu einer asylrelevanten Verfolgung des BF führt, sind den Länderberichten zu Afghanistan nicht zu entnehmen. Hinsichtlich der behaupteten Gruppenverfolgung der Hazara wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Die Frage in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, ob er persönliche Feinde in Afghanistan habe, verneinte der BF und gab an, nur ernsthafte Probleme mit seinem Onkel väterlicherseits zu haben, davor würde er sich fürchten (vgl. S 18 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung am 20.02.2018). Der Onkel verwalte Grundstücke, auf die er keinen rechtlichen Anspruch habe, da der Großvater diese eigentlich an den Vater des BF vererbt habe. Würde der Onkel von der Rückkehr des BF erfahren, würde er den BF vermutlich töten, weil er glaube, dass der BF zurückgekehrt sei, um ihm die Grundstücke wegzunehmen (vgl. S 12 bzw. S 18 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung am 20.02.2018). Dieses Vorbringen des BF widerspricht seinen eigenen Angaben vor der belangten Behörde: "Ich hatte zwar ein Problem mit meinem Onkel väterlicherseits wegen dem Grundstück in Behsoud, war aber zu keinem Zeitpunkt deswegen verfolgt oder mein Leben in Gefahr. Es waren lediglich familiäre Unstimmigkeiten wegen des Besitzes. Ich bin lediglich wegen der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan und weil auch meine Brüder bereits Opfer von Anschlägen wurden, aus Afghanistan ausgereist." (vgl. S 7 der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 06.04.2017). Auf Befragen in der mündlichen Verhandlung blieb der BF betreffend die Grundstücksstreitigkeit vage und gab an, sein Onkel habe noch nie Kontakt mit ihm aufgenommen.Die Frage in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, ob er persönliche Feinde in Afghanistan habe, verneinte der BF und gab an, nur ernsthafte Probleme mit seinem Onkel väterlicherseits zu haben, davor würde er sich fürchten vergleiche S 18 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung am 20.02.2018). Der Onkel verwalte Grundstücke, auf die er keinen rechtlichen Anspruch habe, da der Großvater diese eigentlich an den Vater des BF vererbt habe. Würde der Onkel von der Rückkehr des BF erfahren, würde er den BF vermutlich töten, weil er glaube, dass der BF zurückgekehrt sei, um ihm die Grundstücke wegzunehmen vergleiche S 12 bzw. S 18 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung am 20.02.2018). Dieses Vorbringen des BF widerspricht seinen eigenen Angaben vor der belangten Behörde: "Ich hatte zwar ein Problem mit meinem Onkel väterlicherseits wegen dem Grundstück in Behsoud, war aber zu keinem Zeitpunkt deswegen verfolgt oder mein Leben in Gefahr. Es waren lediglich familiäre Unstimmigkeiten wegen des Besitzes. Ich bin lediglich wegen der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan und weil auch meine Brüder bereits Opfer von Anschlägen wurden, aus Afghanistan ausgereist." vergleiche S 7 der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 06.04.2017). Auf Befragen in der mündlichen Verhandlung blieb der BF betreffend die Grundstücksstreitigkeit vage und gab an, sein Onkel habe noch nie Kontakt mit ihm aufgenommen. Im Gesamtzusammenhang betrachtet ist daher nicht davon auszugehen, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan speziell gegen seine Person gerichtete Übergriffe drohen. Der BF bringt in seiner Stellungnahme vom 18.03.2019 unter anderem vor, dass er zu den Personen zähle, die vermeintlich Werte oder ein Erscheinungsbild angenommen hätten, die mit westlichen Ländern in Verbindung gebracht werden würden, welche nach den UNHCR-Richtlinien als "verwestlicht wahrgenommene" Personen ein sogenanntes potentielles Risikoprofil haben würden, und er deshalb von regierungsfeindlichen Kräften angegriffen werden würde. Dazu ist festzuhalten, dass sich der BF erst seit Juli 2015 in Österreich aufhält und aufgrund der Kürze dieses Aufenthalts in Zusammenhang mit dem von ihm in der Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck nicht davon ausgegangen wird, dass der BF eine "westliche Lebenseinstellung" in einer solchen Weise übernommen hätte, dass er alleine deshalb bei einer Rückkehr einer Verfolgungsgefährdung ausgesetzt wäre. Aus den Länderberichten zu Afghanistan lässt sich nicht entnehmen, dass per se jeder Rückkehrer aus Europa, aus diesem Grund einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Der BF selbst brachte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG auch nichts diesbezüglich Konkretes vor, und ist es ihm auch nicht gelungen, eine derartige Verfolgung im Einzelfall glaubhaft zu machen, weswegen die entsprechende Feststellung zu treffen war. Daran vermag auch der Hinweis auf das Gutachten Stahlmann und die anderen zitierten Länderinformationen etwas zu ändern. Auch die zitierte UNHCR Richtlinie verweist bei den einzelnen Risikoprofilen stets darauf, dass jeweils eine individuelle Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, wie dies im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auch erfolgt. Dies gilt auch für die Feststellung, wonach nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der BF aufgrund des Umstandes, dass er öffentliche Religionsausübung ablehnt, in Afghanistan bedroht werden. In diesem Punkt ist dem BF vorzuhalten, dass er den Umstand, dass er eine öffentliche Religionsausübung ablehne, erstmals in seinem Schriftsatz am 01.03.2018 und verstärkt in seinem Schriftsatz vom 18.03.2019 vorbrachte. Bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 20.02.2018 führte er zum Thema Religion im Wesentlichen aus, dass er schiitischer Moslem ist (vgl. S 6 der NS der Beschwerdeverhandlung). Er spricht auch davon, dass er entfernt von religiösen, ethnischen und sprachlichen Vorurteilen leben möchte (vgl. S 19 der NS der Beschwerdeverhandlung), und dass es ihm nicht wichtig ist, seine Religion wieder öffentlich auszuleben (vgl. S 20 der NS der Beschwerdeverhandlung) und dass er nicht möchte, dass ihm jemand seine Religion aufzwingt (vgl. S 20 der NS der Beschwerdeverhandlung). Von einer dezidierten Ablehnung der öffentlichen Religionsausübung, wie der BF dies in seinen Stellungnahmen vom 01.03.2018 und vom 18.03.2019 ausführlich darlegt, ging er offensichtlich bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung noch nicht aus. So groß aufgrund des tragischen Todes seiner Brüder das Verständnis dafür ist, dass der BF zwar seine Religion im Herzen haben und als Mensch nicht auf seine Religion reduziert, bedroht und selbst potentielles Opfer eines Selbstmordanschlages werden möchte, so macht es dennoch einen Unterschied, ob eine öffentliche Religionsausübung strikt abgelehnt wird, oder ob sie einem - im Lichte des Todes der Brüder - bloß nicht wichtig ist. Der BF gab nie an, dass er vom schiitischen Glauben abgefallen sei, er will offensichtlich keine Moschee besuchen. Dieser Umstand alleine bedingt noch keine Gefahr einer Bedrohung durch konservative Kräfte, zumal Schiiten, nach den Länderinformationen, was die Ausübung ihrer Religion betrifft, ohnehin liberaler sind, als Sunniten.Dies gilt auch für die Feststellung, wonach nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der BF aufgrund des Umstandes, dass er öffentliche Religionsausübung ablehnt, in Afghanistan bedroht werden. In diesem Punkt ist dem BF vorzuhalten, dass er den Umstand, dass er eine öffentliche Religionsausübung ablehne, erstmals in seinem Schriftsatz am 01.03.2018 und verstärkt in seinem Schriftsatz vom 18.03.2019 vorbrachte. Bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 20.02.2018 führte er zum Thema Religion im Wesentlichen aus, dass er schiitischer Moslem ist vergleiche S 6 der NS der Beschwerdeverhandlung). Er spricht auch davon, dass er entfernt von religiösen, ethnischen und sprachlichen Vorurteilen leben möchte vergleiche S 19 der NS der Beschwerdeverhandlung), und dass es ihm nicht wichtig ist, seine Religion wieder öffentlich auszuleben vergleiche S 20 der NS der Beschwerdeverhandlung) und dass er nicht möchte, dass ihm jemand seine Religion aufzwingt vergleiche S 20 der NS der Beschwerdeverhandlung). Von einer dezidierten Ablehnung der öffentlichen Religionsausübung, wie der BF dies in seinen Stellungnahmen vom 01.03.2018 und vom 18.03.2019 ausführlich darlegt, ging er offensichtlich bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung noch nicht aus. So groß aufgrund des tragischen Todes seiner Brüder das Verständnis dafür ist, dass der BF zwar seine Religion im Herzen haben und als Mensch nicht auf seine Religion reduziert, bedroht und selbst potentielles Opfer eines Selbstmordanschlages werden möchte, so macht es dennoch einen Unterschied, ob eine öffentliche Religionsausübung strikt abgelehnt wird, oder ob sie einem - im Lichte des Todes der Brüder - bloß nicht wichtig ist. Der BF gab nie an, dass er vom schiitischen Glauben abgefallen sei, er will offensichtlich keine Moschee besuchen. Dieser Umstand alleine bedingt noch keine Gefahr einer Bedrohung durch konservative Kräfte, zumal Schiiten, nach den Länderinformationen, was die Ausübung ihrer Religion betrifft, ohnehin liberaler sind, als Sunniten. Die Feststellungen hinsichtlich einer nicht bestehenden Gefährdung des BF aufgrund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Asylantragstellung sowie seiner rechtswidrigen Ausreise beruhen auf den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten bzw. wurde vom BF auch keine über die oben dargestellten Fluchtgründe hinausgehende drohende Verfolgung substantiiert vorgebracht. 2.3 Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Betreffend das Privatleben und insbesondere die Integration des BF in Österreich wurden dessen Angaben in der Beschwerdeverhandlung sowie die vorgelegten Unterlagen den Feststellungen zugrunde gelegt. Die Feststellung der Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. 2.4 Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Rückkehr des BF nach Afghanistan ergeben sich aus den o.a. Länderfeststellungen unter Berücksichtigung des vom BF in seiner Beschwerde, in seinen Stellungnahmen zur Gefährdungslage in Afghanistan diesbezüglich angeführten Länderberichtsmaterials in Zusammenschau mit den vom BF glaubhaft dargelegten persönlichen Umständen. Dem BF ist eine Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Kabul grundsätzlich möglich. Dass ihm bei einer Rückkehr nach Kabul kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens nicht glaubhaft machen konnte, dass er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt wäre. Zwar ist ihm recht zu geben, dass sich die Sicherheitslage in der Stadt Kabul im Laufe der letzten Jahre verschlechterte, und es für einen schiitischen Hazara nicht ungefährlich sein kann, in Kabul zu leben. Sollte der BF aus diesen Gründen nicht nach Kabul zurückkehren wollen, so ist es ihm jedoch auch möglich, in die Stadt Mazar-e Sharif als innerstaatliche Flucht- und Schutzalternative zurückzukehren. Mazar-e Sharif ist, wie aus den zitierten Länderfeststellungen zu entnehmen ist, für Zivilisten, wie es der BF ist, entgegen seinen umfangreichen Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 18.03.2019 weitgehend sicher, sodass der BF bei einer Rückkehr in diese Stadt mit keinen Eingriffen in seine körperliche Unversehrtheit zu rechnen hat. Eine Reise nach Mazar-e Sharif ist über den internationalen Flughafen sicher und legal möglich, die Kosten für die Anreise werden ihm im Rahmen der Rückkehrhilfe grundsätzlich ersetzt. Die Feststellungen, dass der BF in der Lage sein wird, in Kabul oder Mazar-e Sharif für seine grundlegendsten Bedürfnisse selbst aufzukommen, obwohl er, zumindest in Mazar-e Sharif, keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte hat, ergeben sich aus seinen eigenen Angaben im gegenständlichen Asylverfahren unter Berücksichtigung der dieser Entscheidung zugrundeliegenden Länderinformationen. Laut den zitierten EASO Leitlinien vom Juni 2018 ist in der Stadt Mazar-e Sharif die Lebensmittelsicherheit gewährleistet und die unter Punkt 1.5.3.2 genannte Basisinfrastruktur steht dem BF zur Verfügung. Derzeit liegen nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Kabul und Mazar-e Sharif keine exzeptionellen Umstände vor, die annehmen lassen würden, dass der BF dort keine Lebensgrundlage vorfindet, und von ihm die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Hinzu kommt, dass der BF in der Stadt Kabul auch einen Onkel väterlicherseits hat. Das Verhältnis ist zwar angespannt, nichts desto trotz kann sich der BF auch an diesen um Hilfe wenden. Aufgrund seiner schulischen Kenntnisse sind die Lebensgrundlage und die Existenz des BF im Falle seiner Rückkehr bei Inanspruchnahme der angebotenen Rückkehrhilfe auch ohne soziales Netz und finanzielle Unterstützung durch seine Familie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausreichend gesichert. Der BF ist ein intelligenter, junger Mann, der auch schon in Österreich als Dolmetscher tätig war. Er kann diese Fähigkeiten auch in Afghanistan nutzen, um für internationale Firmen zu arbeiten. Die diesbezüglichen Feststellungen decken sich auch mit den diesem Verfahren zugrundliegenden UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018, wonach UNHCR der Auffassung ist, dass eine vorgeschlagene interne Schutzalternative nur dann zumutbar ist, wenn die Person Zugang zu (
  4. i)Unterkunft, (
  5. ii)grundlegender Versorgung wie sanitäre Infrastruktur, Gesundheitsversorgung und Bildung und (iii) Lebensgrundlagen hat oder über erwiesene und nachhaltige Unterstützung verfügt, die einen angemessenen Lebensstandard ermöglicht. UNHCR ist zwar der Auffassung, dass eine interne Schutzalternative nur dann als zumutbar angesehen werden kann, wenn die Person im voraussichtlichen Neuansiedlungsgebiet Zugang zu einem Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gemeinschaft hat und man sich vergewissert hat, dass diese willens und in der Lage sind, den Antragsteller tatsächlich zu unterstützen. Die einzige Ausnahme von diesem Erfordernis der externen Unterstützung stellen nach Auffassung von UNHCR alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im erwerbsfähigen Alter ohne besonderen Gefährdungsfaktoren, wie es der BF ist, dar. Diese Personen können unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in städtischen und halbstädtischen Gebieten leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Lebensgrundlagen zur Sicherung der Grundversorgung bieten und die unter der tatsächlichen Kontrolle des Staates stehen (vgl. S 134f der UNHCR Richtlinie vom 30.08.2019 in der deutschen Übersetzung).Aufgrund seiner schulischen Kenntnisse sind die Lebensgrundlage und die Existenz des BF im Falle seiner Rückkehr bei Inanspruchnahme der angebotenen Rückkehrhilfe auch ohne soziales Netz und finanzielle Unterstützung durch seine Familie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausreichend gesichert. Der BF ist ein intelligenter, junger Mann, der auch schon in Österreich als Dolmetscher tätig war. Er kann diese Fähigkeiten auch in Afghanistan nutzen, um für internationale Firmen zu arbeiten. Die diesbezüglichen Feststellungen decken sich auch mit den diesem Verfahren zugrundliegenden UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018, wonach UNHCR der Auffassung ist, dass eine vorgeschlagene interne Schutzalternative nur dann zumutbar ist, wenn die Person Zugang zu (
  6. i)Unterkunft, (
  7. ii)grundlegender Versorgung wie sanitäre Infrastruktur, Gesundheitsversorgung und Bildung und (iii) Lebensgrundlagen hat oder über erwiesene und nachhaltige Unterstützung verfügt, die einen angemessenen Lebensstandard ermöglicht. UNHCR ist zwar der Auffassung, dass eine interne Schutzalternative nur dann als zumutbar angesehen werden kann, wenn die Person im voraussichtlichen Neuansiedlungsgebiet Zugang zu einem Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gemeinschaft hat und man sich vergewissert hat, dass diese willens und in der Lage sind, den Antragsteller tatsächlich zu unterstützen. Die einzige Ausnahme von diesem Erfordernis der externen Unterstützung stellen nach Auffassung von UNHCR alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im erwerbsfähigen Alter ohne besonderen Gefährdungsfaktoren, wie es der BF ist, dar. Diese Personen können unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in städtischen und halbstädtischen Gebieten leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Lebensgrundlagen zur Sicherung der Grundversorgung bieten und die unter der tatsächlichen Kontrolle des Staates stehen vergleiche S 134f der UNHCR Richtlinie vom 30.08.2019 in der deutschen Übersetzung). Worin die vom BF insbesondere in seiner Beschwerde und der Stellungnahme angeführte reale Gefahr der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan konkret liegt, vermochte der BF, trotz umfangreicher allgemeiner Ausführungen und der Zitierung von diversen Länderinformationen in seiner Stellungnahme vom 18.03.2019, nicht hinreichend darzutun. Im gegenständlichen Verfahren nahm das BVwG eine individuelle Einzelfallprüfung vor, wie sie sowohl von EASO als auch von UNHCR für die Annahme einer innerstaatlichen Flucht- und Schutzalternative gefordert wird. Das erkennende Gericht kommt zu dem Schluss, dass entgegen dem Vorbringen des BF, in seinem Fall eine Rückkehr nach Afghanistan möglich und zumutbar ist. Der BF ist nach seinen eigenen glaubhaften Angaben gesund. Ausgehend von diesen Ermittlungsergebnissen wird keine Feststellung getroffen, dass der BF auch im Falle seiner Rückkehr aufgrund seines Gesundheitszustandes in einen unmittelbaren lebensbedrohlichen Zustand geraten wird bzw. dass keine Gründe gesundheitlicher Natur einer Rückführung des BF in seinen Heimatstaat entgegenstehen. Aus den Länderberichten geht hervor, dass die Provinz Wardak/Maidan Wardak, in welcher die Familie des BF Grundstücke besitzt, zu den volatilen Provinzen Afghanistans zählt und nicht sicher zu erreichen ist. Daher kann ihm, wie der BF richtigerweise in seiner Stellungnahme vom 01.03.2018 ausführt, nicht zugemutet werden, dorthin zurückzukehren. 2.5 Zu den Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das BVwG kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die Parteien des Verfahrens haben alle genannten Länderinformationen mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme vom erkennenden Gericht übermittelt bekommen und haben von diesem Recht auch teilweise Gebrauch gemacht. Die vom BF in seinen Stellungnahmen zitierten Länderinformationen finden Großteils Deckung in dem von der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erstellten Länderinformationen zu Afghanistan. Insoweit es hier Abweichungen zu den dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationen gibt, wird dem entgegengehalten, dass diese Länderinformationen der Staatendokumentation auf dem aktuellen Stand sind, und alle, für das gegenständliche Verfahren wesentlichen Aspekte berücksichtigen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1 Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1 Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 Asyl

G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Statusrichtlinie verweist).

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN). Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233 mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; 14.03.1995, 94/20/0798).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233 mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; 14.03.1995, 94/20/0798). Wie oben ausgeführt ist es dem BF nicht gelungen, eine begründete Furcht vor Verfolgung darzutun. Eine konkrete individuelle Verfolgung des BF in Afghanistan auf Grund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und zur schiitischen Religionsgemeinschaft konnte - wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt - von ihm ebenfalls nicht glaubhaft gemacht werden. In Ermangelung von dem BF individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibt im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und vor dem Hintergrund des in das Verfahren eingeführten Länderberichtsmaterials zu prüfen, ob der BF bei einer Überstellung in seinen Herkunftsstaat auf Grund generalisierender Merkmale - konkret wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und zur Religionsgemeinschaft der Schiiten - unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkrieges hinausgehenden "Gruppenverfolgung" ausgesetzt wäre. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048), jedoch ist für das Bundesverwaltungsgericht aus folgenden Gründen nicht ersichtlich, dass der BF als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, alleine wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe einer Verfolgung iSd GFK ausgesetzt zu sein: Den oben zitierten Länderfeststellungen ist u.a. zu entnehmen, dass Schiiten - speziell jene, die der Volksgruppe der Hazara angehören - Diskriminierungen durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt sind und sich Diskriminierungen von Angehörigen der Volksgruppe der Hazara in Zwangsrekrutierungen, Zwangsarbeit, Festnahmen, physischem Missbrauch oder illegaler Besteuerung äußern würden bzw. Hazara überdurchschnittlich oft zu Opfern gezielter Ermordungen würden. In einer Gesamtschau des vorliegenden Länderberichtsmaterials erreicht diese Gefährdung nach Ansicht des BVwG jedoch nicht jenes Ausmaß, welches notwendig wäre, um eine spezifische Gruppenverfolgung für Angehörige der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan für gegeben zu erachten. Der Verwaltungsgerichtshof schloss in einer Entscheidung eine Gruppenverfolgung für Angehörige der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan nicht aus, weil das Bundesverwaltungsgericht im betreffenden Fall zur Lage der Hazara keine Feststellungen getroffen hatte (VwGH 13.10.2015, Ra 2015/19/0106); dies ist jedoch im vorliegenden Erkenntnis nicht der Fall. In einer weiteren Entscheidung behob der Verwaltungsgerichtshof ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, weil dieses sich im zugrunde liegenden Fall nicht mit dem Beschwerdevorbringen zu einer möglichen Gruppenverfolgung der Hazara in Ghazni auseinandergesetzt hatte (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0171); der vorliegende Fall ist mit dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden schon deshalb nicht vergleichbar, weil der BF im vorliegenden Fall ursprünglich nicht aus der Provinz Ghazni stammt - zudem erfolgte eine hinreichende amtswegige Auseinandersetzung mit dem relevanten Länderberichtsmaterial sowie der Frage des Vorliegens einer Gruppenverfolgung für Angehörige der Volksgruppe der Hazara. Der Verwaltungsgerichtshof nahm in den letzten Jahren keine Gruppenverfolgung der Hazara irgendwo in Afghanistan an, zum Unterschied zur Region Quetta in Pakistan (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048). Aus diesen Gründen ist das Vorliegen einer Gruppenverfolgung im Hinblick auf die Volksgruppe der Hazara in Afghanistan im Ergebnis zu verneinen. Eine Verfolgung durch seinen Onkel konnte der BF nicht glaubhaft vorbringen. Jedoch ist, selbst wenn davon ausgegangen werden würde, dass der BF von seinem Onkel aufgrund eines Grundstücksstreits persönlich bedroht werde, festzuhalten, dass diesem Vorbringen keine asylrelevante Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu entnehmen ist, weil es diesbezüglich an einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) mangelt. Die angebliche Bedrohung des BF durch seinen Onkel ist - sofern sie stattgefunden hat bzw. stattfinden würde - ausschließlich im Begehren des Onkels nach den Grundstücken bzw. der Verteidigung derselben gelegen. Private Grundstückstreitigkeiten sind nach der einschlägigen Judikatur des VwGH per se grundsätzlich nicht asylrelevant (vgl. VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0571). Die Verwandtschaft des BF mit seinem Onkel und angeblichen Verfolger ist nicht von Relevanz. Nicht die Verwandtschaft als solche, und damit die Zugehörigkeit zu einer Familie, sondern der Wille des Onkels des BF, sich Grundstücke anzueignen, ist ausschlaggebend für die vom BF als Fluchtgrund vorgebrachten Grundstücksstreitigkeiten. Daher ist der BF - auch bei Annahme einer tatsächlichen Bedrohung durch seinen Onkel - keiner asylrelevanten Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie ausgesetzt.Eine Verfolgung durch seinen Onkel konnte der BF nicht glaubhaft vorbringen. Jedoch ist, selbst wenn davon ausgegangen werden würde, dass der BF von seinem Onkel aufgrund eines Grundstücksstreits persönlich bedroht werde, festzuhalten, dass diesem Vorbringen keine asylrelevante Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu entnehmen ist, weil es diesbezüglich an einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) mangelt. Die angebliche Bedrohung des BF durch seinen Onkel ist - sofern sie stattgefunden hat bzw. stattfinden würde - ausschließlich im Begehren des Onkels nach den Grundstücken bzw. der Verteidigung derselben gelegen. Private Grundstückstreitigkeiten sind nach der einschlägigen Judikatur des VwGH per se grundsätzlich nicht asylrelevant vergleiche VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0571). Die Verwandtschaft des BF mit seinem Onkel und angeblichen Verfolger ist nicht von Relevanz. Nicht die Verwandtschaft als solche, und damit die Zugehörigkeit zu einer Familie, sondern der Wille des Onkels des BF, sich Grundstücke anzueignen, ist ausschlaggebend für die vom BF als Fluchtgrund vorgebrachten Grundstücksstreitigkeiten. Daher ist der BF - auch bei Annahme einer tatsächlichen Bedrohung durch seinen Onkel - keiner asylrelevanten Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie ausgesetzt. Auch sein Vorbringen, dass er als westlich orientierte Mann, der sich weigere, an öffentlicher Religionsausübung teilzunehmen, verfolgt werden würde, ist nicht nachvollziehbar und auch nicht durch die Länderinformationen gedeckt. Hinzu kommt, dass das letztere Vorbringen zudem dem Neuerungsverbot des § 20 BFA-VG widerspricht.Auch sein Vorbringen, dass er als westlich orientierte Mann, der sich weigere, an öffentlicher Religionsausübung teilzunehmen, verfolgt werden würde, ist nicht nachvollziehbar und auch nicht durch die Länderinformationen gedeckt. Hinzu kommt, dass das letztere Vorbringen zudem dem Neuerungsverbot des Paragraph 20, BFA-VG widerspricht. Da sich weder aus dem Vorbringen des BF noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des BF ergeben haben, ist kein unter Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar. Darüber hinaus ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 3 Z 1 Asyl

G 2005 auch dann abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht (vgl. die untenstehenden Ausführungen zu § 8 Abs. 3 AsylG 2005).Darüber hinaus ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 auch dann abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offensteht vergleiche die untenstehenden Ausführungen zu Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005). Der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde daher zu Recht abgewiesen. 3.2 Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2 Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ausgehend von der ständigen Rechtsprechung des EuGH sind nach der Statusrichtlinie vom subsidiären Schutz nur Fälle realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs iSd Art. 6 Statusrichtlinie zurückzuführenden ernsthaften Schaden iSd Art. 15 Statusrichtlinie zu erleiden (Art. 15 lit. a und b), sowie Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (lit. c) umfasst. Nicht umfasst ist dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführender Verletzung von Art. 3 EMRK. (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/01606-12)Ausgehend von der ständigen Rechtsprechung des EuGH sind nach der Statusrichtlinie vom subsidiären Schutz nur Fälle realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs iSd Artikel 6, Statusrichtlinie zurückzuführenden ernsthaften Schaden iSd Artikel 15, Statusrichtlinie zu erleiden (Artikel 15, Litera a und b), sowie Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (Litera c,) umfasst. Nicht umfasst ist dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführender Verletzung von Artikel 3, EMRK. vergleiche VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/01606-12) Unter Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre, und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Diese Gefährdung bzw. Bedrohung muss, wie schon ausgeführt, von einem Akteur im Sinne des Art. 6 der Statusrichtlinie ausgehen (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/01606-12). Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikels 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095).Unter Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre, und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Diese Gefährdung bzw. Bedrohung muss, wie schon ausgeführt, von einem Akteur im Sinne des Artikel 6, der Statusrichtlinie ausgehen vergleiche VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/01606-12). Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikels 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 30.06.2005, 2002/20/0205, mwN). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmte Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 18.10.2005, 2005/01/0461).

§ 8Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG 2005 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, AsylG 2005 zu verbinden.

§ 8Abs. 3 Asyl

G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offensteht. Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist

§ 11Abs. 1 Asyl

G 2005 der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist

Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG 2005).Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (Paragraph 11, Absatz 2, AsylG 2005). § 11 AsylG 2005 unterscheidet dabei nach seinem klaren Wortlaut zwei getrennte und selbständig zu prüfende Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative.Paragraph 11, AsylG 2005 unterscheidet dabei nach seinem klaren Wortlaut zwei getrennte und selbständig zu prüfende Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative. Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Demgemäß verbietet sich die Annahme, der Schutz eines Asylwerbers sei innerstaatlich zumindest in einem Teilgebiet gewährleistet, jedenfalls dann, wenn in dieser Region Verhältnisse herrschen, die Art. 3 MRK widersprechen. Zum anderen setzt die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative voraus, dass dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann.Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Demgemäß verbietet sich die Annahme, der Schutz eines Asylwerbers sei innerstaatlich zumindest in einem Teilgebiet gewährleistet, jedenfalls dann, wenn in dieser Region Verhältnisse herrschen, die Artikel 3, MRK widersprechen. Zum anderen setzt die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative voraus, dass dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann. Für den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, Afghanistan, gilt es an dieser Stelle auszuführen, dass nach Ansicht des EGMR die allgemeine Situation in Afghanistan nicht dergestalt ist, dass schon alleine die Rückkehr eines Antragstellers eine ernsthafte Bedrohung für die durch Artikel 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde (vgl. EGMR Urteil Husseini v. Sweden vom 13.10.2011, Beschwerdenummer 10611/09, Ziffer 84 sowie das Erkenntnis des EGMR, wonach die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert ist, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Artikel 3 EMRK verstoße würde:Für den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, Afghanistan, gilt es an dieser Stelle auszuführen, dass nach Ansicht des EGMR die allgemeine Situation in Afghanistan nicht dergestalt ist, dass schon alleine die Rückkehr eines Antragstellers eine ernsthafte Bedrohung für die durch Artikel 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde vergleiche EGMR Urteil Husseini v. Sweden vom 13.10.2011, Beschwerdenummer 10611/09, Ziffer 84 sowie das Erkenntnis des EGMR, wonach die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert ist, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Artikel 3 EMRK verstoße würde: EGMR AGR/Niederlande, 12.01.2016, 13.442/08; VwGH 23.02.2016, 2015/01/0134). Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden allgemeinen Sicherheitslage ist damit eine Rückkehr nach Afghanistan nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Die Zumutbarkeit des Aufenthaltes ist daher von der Frage der Schutzgewährung in diesem Gebiet zu trennen. Selbst wenn in dem betreffenden Gebiet also keine Verhältnisse herrschen, die Art. 3 MRK widersprechen (oder auf Grund derer andere Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllt wären), wäre eine innerstaatliche Fluchtalternative bei Unzumutbarkeit des Aufenthaltes in diesem Gebiet zu verneinen. (vgl. VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/001)Die Zumutbarkeit des Aufenthaltes ist daher von der Frage der Schutzgewährung in diesem Gebiet zu trennen. Selbst wenn in dem betreffenden Gebiet also keine Verhältnisse herrschen, die Artikel 3, MRK widersprechen (oder auf Grund derer andere Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllt wären), wäre eine innerstaatliche Fluchtalternative bei Unzumutbarkeit des Aufenthaltes in diesem Gebiet zu verneinen. vergleiche VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/001) Im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung ist das Kriterium der "Zumutbarkeit" nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 gleichbedeutend mit dem Erfordernis nach Art. 8 Abs. 1 Statusrichtlinie, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen.Im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung ist das Kriterium der "Zumutbarkeit" nach Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 gleichbedeutend mit dem Erfordernis nach Artikel 8, Absatz eins, Statusrichtlinie, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen. Dabei ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG 2005; vgl. auch die im Wesentlichen gleichlautenden Vorgaben des Art. 8 Abs. 2 Statusrichtlinie).Dabei ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (Paragraph 11, Absatz 2, AsylG 2005; vergleiche auch die im Wesentlichen gleichlautenden Vorgaben des Artikel 8, Absatz 2, Statusrichtlinie). Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner jüngsten Rechtsprechung hierzu aus, dass im Einzelfall mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden muss, dass der Asylwerber in diesem Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, findet. Sind diese Voraussetzungen zu bejahen, so wird dem Asylwerber unter dem Aspekt der Sicherheit regelmäßig auch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative zuzumuten sein (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106).Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner jüngsten Rechtsprechung hierzu aus, dass im Einzelfall mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden muss, dass der Asylwerber in diesem Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, findet. Sind diese Voraussetzungen zu bejahen, so wird dem Asylwerber unter dem Aspekt der Sicherheit regelmäßig auch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative zuzumuten sein vergleiche VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106). Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung ausgeführt, dass eine schwierige Lebenssituation (bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht), die ein Asylwerber bei Rückführung in das als innerstaatliche Fluchtalternative geprüfte Gebiet vorfinden würde, für sich betrachtet nicht ausreicht, um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001).Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung ausgeführt, dass eine schwierige Lebenssituation (bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht), die ein Asylwerber bei Rückführung in das als innerstaatliche Fluchtalternative geprüfte Gebiet vorfinden würde, für sich betrachtet nicht ausreicht, um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen vergleiche VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001). Mit Bezug auf die Verhältnisse in Afghanistan führte der VwGH aus, dass es zutreffen könne, dass ein alleinstehender Rückkehrer ohne familiären Rückhalt und ohne finanzielle Unterstützung in der afghanischen Hauptstadt Kabul (anfangs) mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten konfrontiert sei. Soweit es sich aber um einen jungen und gesunden Mann, der über Schulbildung und Berufserfahrung verfüge, handle, sei - auf der Grundlage der allgemeinen Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat - nicht zu erkennen, dass eine Neuansiedlung in Kabul nicht zugemutet werden könne. Dies stehe auch im Einklang mit der Einschätzung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 (in diesem Punkt gleichlautend auch die aktuellen UNCHR Richtlinien vom 30.08.2018), denen zufolge es alleinstehenden, leistungsfähigen Männern im berufsfähigen Alter ohne spezifische Vulnerabilität möglich sei, auch ohne Unterstützung durch die Familie in urbaner Umgebung zu leben (vgl. VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118).Mit Bezug auf die Verhältnisse in Afghanistan führte der VwGH aus, dass es zutreffen könne, dass ein alleinstehender Rückkehrer ohne familiären Rückhalt und ohne finanzielle Unterstützung in der afghanischen Hauptstadt Kabul (anfangs) mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten konfrontiert sei. Soweit es sich aber um einen jungen und gesunden Mann, der über Schulbildung und Berufserfahrung verfüge, handle, sei - auf der Grundlage der allgemeinen Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat - nicht zu erkennen, dass eine Neuansiedlung in Kabul nicht zugemutet werden könne. Dies stehe auch im Einklang mit der Einschätzung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 (in diesem Punkt gleichlautend auch die aktuellen UNCHR Richtlinien vom 30.08.2018), denen zufolge es alleinstehenden, leistungsfähigen Männern im berufsfähigen Alter ohne spezifische Vulnerabilität möglich sei, auch ohne Unterstützung durch die Familie in urbaner Umgebung zu leben vergleiche VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118). Im Ergebnis bestätigte auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.12.2017, Zl. E 2068/2017, mit dem die Beschwerde eines afghanischen Staatsangehörigen abgewiesen wurde, der nicht in Afghanistan geboren wurde, nie dort gelebt hat und auch über keine Angehörigen in Afghanistan verfügt, die jüngere Rechtsprechung des VwGH (vgl. etwa VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095), wonach mit dem alleinigen Hinweis auf die schwierige Lebenssituation bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht keine reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und damit keine Verletzung von Artikel 3 EMRK dargetan wird.Im Ergebnis bestätigte auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.12.2017, Zl. E 2068 aus 2017,, mit dem die Beschwerde eines afghanischen Staatsangehörigen abgewiesen wurde, der nicht in Afghanistan geboren wurde, nie dort gelebt hat und auch über keine Angehörigen in Afghanistan verfügt, die jüngere Rechtsprechung des VwGH vergleiche etwa VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095), wonach mit dem alleinigen Hinweis auf die schwierige Lebenssituation bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht keine reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und damit keine Verletzung von Artikel 3 EMRK dargetan wird. Es bedarf somit, wie zuvor ausgeführt, im Rahmen einer Einzelfallprüfung einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Im Fall des BF ergeben sich aus den Feststellungen zu seiner persönlichen Situation vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses bei der Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat Afghanistan. Nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist - wie oben bereits dargestellt - davon auszugehen, dass der BF weder aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Asylgründe sein Land verlassen hat, noch, dass er im Falle seiner Rückkehr einer realen Gefahr im Sinne von Artikel 2 oder Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre, die eine Zuerkennung subsidiären Schutzes notwendig machen würde. Denn auch unabhängig vom individuellen Vorbringen des BF sind keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die ihm im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3 EMRK iVm § 8 AsylG 2005 darstellen könnten, wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v. United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 133699/03).Nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist - wie oben bereits dargestellt - davon auszugehen, dass der BF weder aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Asylgründe sein Land verlassen hat, noch, dass er im Falle seiner Rückkehr einer realen Gefahr im Sinne von Artikel 2 oder Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre, die eine Zuerkennung subsidiären Schutzes notwendig machen würde. Denn auch unabhängig vom individuellen Vorbringen des BF sind keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die ihm im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3 EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG 2005 darstellen könnten, wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v. United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 133699/03). Im Fall des BF ergeben sich aus den Feststellungen zu der persönlichen Situation vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung in den Herkunftsstaat Afghanistan. Nach Meinung des erkennenden Gerichts kann der BF auch unter Beachtung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018

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