RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.04.2019 GeschäftszahlW263 2214661-1 SpruchW263 2214661-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Christina KE
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid vom 21.01.2019 sprach das Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden: AMS) aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer auf Grund seiner Eingabe Arbeitslosengeld gemäß § 17 iVm mit den §§ 44 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ab dem 27.11.2018 gebühre. Das AMS begründete den Bescheid damit, dass der Beschwerdeführer am 27.11.2018 persönlich beim AMS vorgesprochen und einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt habe. Die Ansprüche seien daher ab 27.11.2018 geltend gemacht worden.
- Mit Bescheid vom 21.01.2019 sprach das Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden: AMS) aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer auf Grund seiner Eingabe Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 17, in Verbindung mit mit den Paragraphen 44 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ab dem 27.11.2018 gebühre. Das AMS begründete den Bescheid damit, dass der Beschwerdeführer am 27.11.2018 persönlich beim AMS vorgesprochen und einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt habe. Die Ansprüche seien daher ab 27.11.2018 geltend gemacht worden.
- Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid rechtzeitig Beschwerde. Er führte darin im Wesentlichen aus, dass er die im Bescheid genannten Bestimmungen im Detail bis dato nicht gekannt habe und er auch seitens der AMS-Mitarbeiter zu keinem Zeitpunkt aufgeklärt worden sei. Das AMS treffe eine Aufklärungs- und Unterstützungspflicht. Es wären ihm seitens des AMS 121 Tage Arbeitslosengeld zugesagt worden. Er hätte sich nur mit geringfügigen Dienstverhältnissen über Wasser halten können, damit sei es ihm nicht möglich gewesen, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Er hätte sich seine Arbeit immer selbst gesucht und dies solle vom AMS auch anerkannt werden. Sollte er künftig wieder arbeitslos werden, so wüsste er wie der Ablauf beim AMS sei. Er habe keine Kenntnis der Sach- und Rechtslage gehabt und sei finanziell auf die Gewährung der Auszahlung seines Arbeitslosengeldes angewiesen.
- Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 12.02.2019, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.
- Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 12.02.2019, gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Das AMS führte dazu im Wesentlichen Folgendes aus: Am 07.05.2018 habe der Beschwerdeführer beim AMS vorgesprochen. Im Zuge seiner Vorsprache habe er ein Formular zur Beantragung von Arbeitslosengeld erhalten, welches er bei seinem Termin am 23.05.2018 abgegebenen habe. Auf Seite 4 dieses von ihm eigenhändig unterzeichneten Formulars seien die Meldepflichten aufgeführt. Darunter auch die Angabe einer notwendigen persönlichen Wiedermeldung nach der der Unterbrechung des Leistungsbezuges über 62 Tage: "Wurde Ihr Leistungsbezug unterbrochen (z.B. wegen Krankheit oder Beschäftigung), müssen Sie die Weitergewährung Ihrer Leistung innerhalb einer Woche nach Ende des Unterbrechungsgrundes neuerlich beantragen. ... Bei Unterbrechungszeiträumen länger als 62 Tage besteht frühestens wieder ab dem Tag der elektronischen (über e-ams-Konto) oder persönlichen Beantragung ein Leistungsanspruch. ..." Da sein Dienstverhältnis mit fristloser Entlassung geendet habe und keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorgelegen sein, habe das Arbeitslosengeld von 07.05.2018 bis 22.05.2018 geruht. Ab 23.05.2018 sei er im Bezug von Arbeitslosengeld gestanden. Darüber sei er mit der Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 25.05.2018 schriftlich informiert worden. Hier sei jedenfalls nochmals explizit auf seine Meldepflichten bei Bezugsunterbrechungen hingewiesen worden. Bis 10.06.2018 habe der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld bezogen. Am 11.06.2018 sei aufgrund eines Kontrollmeldeversäumnisses die Abmeldung beim AMS erfolgt. Darüber sei der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.06.2018 informiert worden. In dieser Nachricht finde sich ebenso der Hinweis auf eine notwendige persönliche Wiedermeldung nach einer Unterbrechung von 62 Tagen. Von 13.06.2018 bis 23.09.2018 liege ein vollversichertes Dienstverhältnis mit der XXXX vor.Von 13.06.2018 bis 23.09.2018 liege ein vollversichertes Dienstverhältnis mit der römisch 40 vor. Es seien im Anschluss daran tageweise geringfügige Dienstverhältnisse in den Zeiträumen 27.09.2018 bis 29.09.2018 und 05.10.2018 bis 25.10.2018 zu XXXX gefolgt. Daraufhin habe der Beschwerdeführer mit 24.11.2018 ein geringfügiges Dienstverhältnis mit der XXXX begonnen, welches bis 08.12.2018 angedauert habe.Es seien im Anschluss daran tageweise geringfügige Dienstverhältnisse in den Zeiträumen 27.09.2018 bis 29.09.2018 und 05.10.2018 bis 25.10.2018 zu römisch 40 gefolgt. Daraufhin habe der Beschwerdeführer mit 24.11.2018 ein geringfügiges Dienstverhältnis mit der römisch 40 begonnen, welches bis 08.12.2018 angedauert habe. Am 27.11.2018 habe sich der Beschwerdeführer in der Servicezone des AMS wiedergemeldet. Die zugesagte Anweisung der 121 Resttage Arbeitslosengeld sei daher ab 27.11.2018 erfolgt, wobei sein Kontrollmeldeversäumnis vom 11.06.2018 rückwirkend entschuldigt worden sei, weil der Beschwerdeführer bereits ab 13.06.2018 wieder einem vollversicherten Dienstverhältnis nachgegangen sei. In rechtlicher Hinsicht führte das AMS aus: Für Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz gelte ausnahmslos das Antragsprinzip; die Regeln der Geltendmachung seien umfassend und abschließend in § 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) normiert. Diese würden es grundsätzlich nicht zu lassen, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren.Für Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz gelte ausnahmslos das Antragsprinzip; die Regeln der Geltendmachung seien umfassend und abschließend in Paragraph 46, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) normiert. Diese würden es grundsätzlich nicht zu lassen, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren. Der Beschwerdeführer sei zur rechtzeitigen Stellung des Antrags verpflichtet, d.h. den Formalakt der Geltendmachung zu setzen; eine Rücksichtnahme auf Faktoren in seinem Verantwortungsbereich lasse das Gesetz nicht zu und werde dem AMS in diesem Zusammenhang auch kein Ermessenspielraum zugestanden. Der Beschwerdeführer sei aufgrund einer versäumten Kontrollmeldung mit 11.06.2018 beim AMS abgemeldet worden und sei mit Schreiben des AMS vom 11.06.2018 darüber informiert worden. Seine persönliche Wiedermeldung beim AMS sei mit 27.11.2018 erfolgt. Nach Berücksichtigung des nachträglich entschuldigten Kontrollmeldeversäumnisses vom 11.06.2019 gelte der Beschwerdeführer erst mit Arbeitsbeginn am 13.06.2018 beim AMS als abgemeldet. Bis zu seiner Wiedermeldung am 27.11.2018 ergebe das eine Unterbrechung von 167 Tagen. Somit übersteige der Ruhenszeitraum 62 Tage und sein Anspruch sei mittels Antrag neuerlich geltend zu machen gewesen. Über diese Notwendigkeit sei der Beschwerdeführer mehrfach informiert worden. Das Beschwerdevorbringen, es wären dem Beschwerdeführer nicht alle Gesetze und Bestimmungen bekannt gewesen und er sei seitens des AMS nicht über die rechtlichen Bestimmungen aufgeklärt worden, sei nicht geeignet den Sachverhalt oder die rechtliche Beurteilung zu ändern.
- Der Beschwerdeführer stellte rechtzeitig einen Vorlagentrag und brachte darin im Wesentlichen vor, dass ihm bei seiner Vorsprache am 07.05.2018 beim AMS lediglich das Anmeldeformular ausgefüllt mit seinen persönlichen Daten zur Unterschrift vorgelegt worden sei. Eine weitere Information sowie eine Kopie sei ihm nicht vorgelegt bzw. ausgehändigt worden. Beim angeführten Dienstverhältnis u.a. XXXX bis 13.09.2018 habe es sich um ein vollversichertes Dienstverhältnis gehandelt, welches aufgrund des Saisonendes beendet worden sei. Im Anschluss daran sei er geringfügig beschäftigt gewesen. Die Zusage bezüglich der Leistung von 121 Tagen habe der Beschwerdeführer so verstanden, dass diese Leistung für die laufenden Zahlungen der Arbeitslosenzeit nach dem 23.09.2018 (der Beendigung des Dienstverhältnisses) gezahlt werde.
- Der Beschwerdeführer stellte rechtzeitig einen Vorlagentrag und brachte darin im Wesentlichen vor, dass ihm bei seiner Vorsprache am 07.05.2018 beim AMS lediglich das Anmeldeformular ausgefüllt mit seinen persönlichen Daten zur Unterschrift vorgelegt worden sei. Eine weitere Information sowie eine Kopie sei ihm nicht vorgelegt bzw. ausgehändigt worden. Beim angeführten Dienstverhältnis u.a. römisch 40 bis 13.09.2018 habe es sich um ein vollversichertes Dienstverhältnis gehandelt, welches aufgrund des Saisonendes beendet worden sei. Im Anschluss daran sei er geringfügig beschäftigt gewesen. Die Zusage bezüglich der Leistung von 121 Tagen habe der Beschwerdeführer so verstanden, dass diese Leistung für die laufenden Zahlungen der Arbeitslosenzeit nach dem 23.09.2018 (der Beendigung des Dienstverhältnisses) gezahlt werde.
- Mit Schreiben vom 18.02.2018 legte das AMS die Beschwerde und den Vorlageantrag unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Am 07.05.2018 sprach der Beschwerdeführer beim AMS vor und erhielt er ein Formular zur Beantragung von Arbeitslosengeld, welches er unterfertigte. Auf Seite 4 des Formulars findet sich u.a. folgender Hinweis: "Wurde Ihr Leistungsbezug unterbrochen (z.B. wegen Krankheit oder Beschäftigung), müssen Sie die Weitergewährung Ihrer Leistung innerhalb einer Woche nach Ende des Unterbrechungsgrundes neuerlich beantragen. ... Bei Unterbrechungszeiträumen länger als 62 Tage besteht frühestens wieder ab dem Tag der elektronischen (über e-ams-Konto) oder persönlichen Beantragung ein Leistungsanspruch. ..." Ab 23.05.2018 bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld. Darüber wurde er mit der Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 25.05.2018 schriftlich informiert. Hier finden sich folgende Hinweise: "Bezugsunterbrechung Wurde Ihr Leistungsbezug unterbrochen (z.B. wegen Erkrankung oder Beschäftigung), müssen Sie die Weitergewährung Ihrer Leistung innerhalb einer Woche nach Ende des Unterbrechungsgrundes neuerlich beantragen. Sofern die regionale Geschäftsstelle keine persönliche Wiedermeldung vorschreibt, kann diese auch telefonisch oder elektronisch über ihr eAMS-Konto geschehen. Erfolgt Ihre Meldung später, gebührt die Leistung frühestens ab dem Tag Ihrer Wiedermeldung. Bei Unterbrechungszeiträumen länger als 62 Tage besteht frühestens wieder ab dem Tag der elektronischen (über eAMS-Konto) oder persönlichen Beantragung ein Leistungsanspruch. Eine telefonische Wiedermeldung ist hier nicht ausreichend. Haben Sie dem Arbeitsmarktservice einen Sachverhalt wie z.B. Aufnahme einer Beschäftigung, Auslands- oder Spitalsaufenthalt bekannt gegeben, sind Sie ebenfalls verpflichtet zu melden, wenn dieser Tatbestand nicht eintritt. Dies kann auch telefonisch oder elektronisch über Ihr eAMS-Konto geschehen, sofern die regionale Geschäftsstelle keine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Erfolgt die Meldung nicht innerhalb einer Woche, besteht erst wieder frühestens ab dem Tag der Wiedermeldung ein Leistungsanspruch." In der Folge erhielt der Beschwerdeführer nochmals eine Nachricht des AMS, in welcher sich ein Hinweis auf eine notwendige persönliche Wiedermeldung nach einer Unterbrechung von 62 Tagen findet. Von 13.06.2018 bis 23.09.2018 stand der Beschwerdeführer in einem vollversicherten Dienstverhältnis mit der XXXX und war in der Folge geringfügig tätig.Von 13.06.2018 bis 23.09.2018 stand der Beschwerdeführer in einem vollversicherten Dienstverhältnis mit der römisch 40 und war in der Folge geringfügig tätig. Am 27.11.2018 meldete sich der Beschwerdeführer wieder in der Servicezone des AMS. Die Anweisung der bestehenden Resttage Arbeitslosengeld erfolgte ab 27.11.
- Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang bzw. Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aufgrund der unbedenklichen und unzweifelhaften Aktenlage der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde. Insbesondere der unterfertigte Antrag auf Arbeitslosengeld vom 07.05.2018 und die Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 25.05.2018 liegen im Akt ein. Die Feststellungen zum Bezug des Arbeitslosengeldes und zu den Beschäftigungsverhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich insbesondere aus den im Akt einliegenden Bezugs- und Versicherungsverläufen und bestritt der Beschwerdeführer diese auch nicht substantiiert. Dass der Beschwerdeführer sich erst am 27.11.2018 wieder in der Servicezone des AMS meldete und in der Folge die Anweisung ab diesem Tag erfolgte, ergibt sich ebenso unzweifelhaft aus der Aktenlage und wurde ebenso nicht substantiiert bestritten.
- Rechtliche Beurteilung: Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG -mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles - und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG -mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles - und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten auszugsweise: "Beginn des Bezuges § 17.
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitParagraph 17,
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
- wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
- wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
- wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5,
(3)Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
(4)Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen." "Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld § 46.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Paragraph 46,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
(2)...
(3)Abweichend von Abs. 1 gilt:
(3)Abweichend von Absatz eins, gilt:
- Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einer regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen und stellt sich später heraus, daß hiefür nicht diese, sondern eine andere regionale Geschäftsstelle zuständig ist, so gilt als Tag der Geltendmachung der Tag der Vorsprache bei der erstgenannten regionalen Geschäftsstelle, sofern der Arbeitslose seinen Antrag binnen angemessener Frist bei der an sich zuständigen regionalen Geschäftsstelle einbringt.
- Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einem Amtstag der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern die Vorsprache an dem auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit nächstfolgenden Amtstag erfolgt ist.
- Hat der Arbeitslose seinen Wohnsitz (Aufenthaltsort) nach Eintritt der Arbeitslosigkeit in den Zuständigkeitsbereich einer anderen regionalen Geschäftsstelle verlegt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen angemessener Frist bei der nunmehr zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
- Hat der Arbeitslose vom Umstand der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach § 14 Abs. 2 lit. d des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, oder § 132 Z 8 des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), BGBl. Nr. 287, erst verspätet Kenntnis erlangt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen einer Woche ab Kenntnis oder Rückkehr von der Berufsschule bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
- Hat der Arbeitslose vom Umstand der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach Paragraph 14, Absatz 2, Litera d, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder Paragraph 132, Ziffer 8, des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), Bundesgesetzblatt Nr. 287, erst verspätet Kenntnis erlangt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen einer Woche ab Kenntnis oder Rückkehr von der Berufsschule bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
(4)...
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (Paragraph 16,), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(6)Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(7)Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen."
(7)Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen." § 44 AlVG regelt die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen und der Landesgeschäftsstellen des AMS.Paragraph 44, AlVG regelt die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen und der Landesgeschäftsstellen des AMS. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass er sich auf Grund von Unkenntnis bzw. mangelnder Aufklärung zu spät beim AMS persönlich wieder gemeldet habe. Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung im Sinne der § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46 Rz 791). Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201).Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung im Sinne der Paragraph 46, Absatz eins, AlVG hinzutreten vergleiche Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, Paragraph 46, Rz 791). Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach Paragraph 46, AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201). Im Erkenntnis vom
- April 2013, 2011/08/0017, hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus. Dieselben Überlegungen wie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. § 46 Abs. 1 AlVG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. § 46 Abs. 5 AlVG (VwGH 30.06.2010, 2010/08/0134).Im Erkenntnis vom
- April 2013, 2011/08/0017, hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des Paragraph 46, AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus. Dieselben Überlegungen wie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. Paragraph 46, Absatz eins, AlVG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. Paragraph 46, Absatz 5, AlVG (VwGH 30.06.2010, 2010/08/0134). Die Obliegenheiten des Arbeitslosen hinsichtlich des Anspruches auf das Arbeitslosengeld bzw. auf den Fortbezug desselben im Falle einer Unterbrechung oder eines Ruhens des Anspruches (§ 16 AlVG) sind in § 46 Abs. 5 bis 7 AlVG normiert.Die Obliegenheiten des Arbeitslosen hinsichtlich des Anspruches auf das Arbeitslosengeld bzw. auf den Fortbezug desselben im Falle einer Unterbrechung oder eines Ruhens des Anspruches (Paragraph 16, AlVG) sind in Paragraph 46, Absatz 5 bis 7 AlVG normiert. Fallgegenständlich übersteigt der Zeitraum 62 Tage (auch unter Berücksichtigung der späteren Anweisung für den
- und 12.06.2018) deutlich. Gemäß § 46 AlVG ist für derartige Fälle geregelt, dass das Arbeitslosengeld bei einer Unterbrechung von mehr als 62 Tagen neuerlich geltend gemacht werden muss und erst ab diesem Tag zuerkannt werden kann. Nach seinem (fallgegenständlich) letzten vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis vom 13.06.2018 bis 23.09.2018 erfolgte die Geltendmachung des Beschwerdeführers beim AMS am 27.11.2018, weshalb das AMS zu Recht von einem Bezug des Arbeitslosengeldes (wieder) ab 27.11.2018 ausging. Es wird zudem darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer seine Verpflichtungen mehrfach zur Kenntnis gebracht wurden.Fallgegenständlich übersteigt der Zeitraum 62 Tage (auch unter Berücksichtigung der späteren Anweisung für den
- und 12.06.2018) deutlich. Gemäß Paragraph 46, AlVG ist für derartige Fälle geregelt, dass das Arbeitslosengeld bei einer Unterbrechung von mehr als 62 Tagen neuerlich geltend gemacht werden muss und erst ab diesem Tag zuerkannt werden kann. Nach seinem (fallgegenständlich) letzten vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis vom 13.06.2018 bis 23.09.2018 erfolgte die Geltendmachung des Beschwerdeführers beim AMS am 27.11.2018, weshalb das AMS zu Recht von einem Bezug des Arbeitslosengeldes (wieder) ab 27.11.2018 ausging. Es wird zudem darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer seine Verpflichtungen mehrfach zur Kenntnis gebracht wurden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäß - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019). Im gegenständlichen Fall ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt bereits eindeutig und zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMR, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäß - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019). Im gegenständlichen Fall ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt bereits eindeutig und zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMR, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W263.2214661.1.00