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{'item': 'W265 2158444-2'}

Obsah (16)Art 133§ 3§ 8§ 9§ 57§ 10§ 55§ 53§ 17§ 52§ 46§ 46a§ 58§ 6Art. 130§ 28

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.04.2019 GeschäftszahlW265 2158444-2 SpruchW265 2158444-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENH

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

  1. Verfahrensgang:
  2. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 17.07.2015 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz in Österreich.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, vom 12.04.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.04.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, vom 12.04.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.04.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

  1. Mit Anlassbericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 02.01.2018 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dahingehend darüber informiert, dass der Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf schweren Raubes in Untersuchungshaft genommen worden sei.
  2. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2018 wurde der Beschwerdeführer, vertreten durch seine gesetzliche Vertretung, über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens hinsichtlich seines zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten informiert.
  3. Am 02.02.2018 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Stellungnahme zum Aberkennungsverfahren betreffend den Beschwerdeführer ein.
  4. Am 10.04.2018 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Urteil des XXXX vom XXXX zu XXXX übermittelt. Darin wurde der Beschwerdeführer wegen dem Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1 und 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.
  5. Am 10.04.2018 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Urteil des römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 übermittelt. Darin wurde der Beschwerdeführer wegen dem Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins und 143 Absatz eins, zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.
  6. Am 24.04.2018 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den gegenständlichen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ein.
  7. Im Rahmen der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zog der Beschwerdeführer im Beisein seiner gesetzlichen Vertretung seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurück.
  8. Im Rahmen der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zog der Beschwerdeführer im Beisein seiner gesetzlichen Vertretung seine Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zurück.
  9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.07.2018, Zl. W270 2158444-1/18E, wurde das Verfahren eingestellt.
  10. Am 10.10.2018 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Einvernahme des Beschwerdeführers unter Beiziehung seines gesetzlichen Vertreters und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari durchgeführt. Im Rahmen der Einvernahme wurde der Beschwerdeführer zu der von ihm begangenen Straftat, seiner zur Vermeidung allfälliger weiterer Straftaten gesetzten Schritte, seinen Reisedokumenten, seinen Angehörigen, Lebensumständen, Deutschkenntnissen, allfälligen Beschäftigungsverhältnissen, Weiterbildung, sonstigen Integrationsschritten einschließlich besonderen Bildungen zu Österreich, der seinerzeit erfolgten Einreise in das Bundesgebiet sowie der aktuellen Länderinformation zu Afghanistan unter Setzung einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer gab u.a. an, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan würde er von niemandem Schutz erhalten. Er habe Angst vor einer Rückkehr, da seine gesamte Familie im Iran lebe. Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Integrationsunterlagen vor. Abschließend stellte der gesetzliche Vertreter den Antrag, dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht abzuerkennen bzw. eine Duldung auszusprechen. Darüber hinaus verwies er auf die am nächsten Tag stattfindende Verhandlung am OLG XXXX , wo das Strafausmaß neu bemessen werde und auf die Einsicht des Beschwerdeführers, welcher ein neues Leben in Österreich beginnen werde, zu seinen Taten zu stehen und die Schuld anerkennen werde.Abschließend stellte der gesetzliche Vertreter den Antrag, dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht abzuerkennen bzw. eine Duldung auszusprechen. Darüber hinaus verwies er auf die am nächsten Tag stattfindende Verhandlung am OLG römisch 40 , wo das Strafausmaß neu bemessen werde und auf die Einsicht des Beschwerdeführers, welcher ein neues Leben in Österreich beginnen werde, zu seinen Taten zu stehen und die Schuld anerkennen werde.
  11. Mit Stellungnahme vom 30.08.2018 nahm der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers zu den in der Einvernahme übergebenen Länderberichtsmaterial Stellung.
  12. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2018 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2018 (gemeint wohl: 12.04.2017) zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

§ 9Abs. 4 Asyl

G 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 5 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 iVm § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan unzulässig ist (Spruchpunkt V.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.) und

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer ein dreijähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII).12. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2018 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2018 (gemeint wohl: 12.04.2017) zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan unzulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.) und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer ein dreijähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben). Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid u.a. fest, dass aufgrund des fehlenden familiären und sozialen Netzwerkes in Verbindung mit dem Alter des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine ausweglose Lage geraten könne. Weiters führte die belangte Behörde in seiner rechtlichen Beurteilung aus, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 12.04.2017 aufgrund seiner Minderjährigkeit der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Da er nach wie vor minderjährig sei, stehe für die entscheidende Behörde in seinem Fall fest, dass eine Rückführung in seinen Herkunftsstaat nach wie vor zu einer konkreten Gefahr einer Verletzung, im Besonderen der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte, führen würde. Auf Grund dessen war der Status des subsidiär Schutzberechtigten mangels Erfüllung der Voraussetzungen

§ 9Abs. 1 Asyl

G 2005 nicht abzuerkennen.Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid u.a. fest, dass aufgrund des fehlenden familiären und sozialen Netzwerkes in Verbindung mit dem Alter des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine ausweglose Lage geraten könne. Weiters führte die belangte Behörde in seiner rechtlichen Beurteilung aus, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 12.04.2017 aufgrund seiner Minderjährigkeit der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Da er nach wie vor minderjährig sei, stehe für die entscheidende Behörde in seinem Fall fest, dass eine Rückführung in seinen Herkunftsstaat nach wie vor zu einer konkreten Gefahr einer Verletzung, im Besonderen der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte, führen würde. Auf Grund dessen war der Status des subsidiär Schutzberechtigten mangels Erfüllung der Voraussetzungen

Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 nicht abzuerkennen. Im Fall des Beschwerdeführers sei jedoch § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 erfüllt, da er mit Urteil vom XXXX des XXXX rechtskräftig wegen eines Verbrechens unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG nach § 143 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Haft von 24 Monaten verurteilt worden sei. Seine Tat sei

§ 17St

GB als Verbrechen zu klassifizieren. Dem Beschwerdeführer war daher

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen.Im Fall des Beschwerdeführers sei jedoch Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 erfüllt, da er mit Urteil vom römisch 40 des römisch 40 rechtskräftig wegen eines Verbrechens unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG nach Paragraph 143, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Haft von 24 Monaten verurteilt worden sei. Seine Tat sei

Paragraph 17, StGB als Verbrechen zu klassifizieren. Dem Beschwerdeführer war daher

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen. Zur Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, in Gesamtbetrachtung der Situation aller Interessen sei festzustellen, dass im vorliegenden Fall den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen besondere Bedeutung zukomme. Es seien keine weiteren Umstände ersichtlich, die zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechen würden. Ein möglicher Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte könne jedenfalls als gerechtfertigt angesehen werden. Daher sei die Rückkehrentscheidung zulässig.

§ 52Abs.

9 FPG habe das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46FPG in einen odermehrere bestimmte Staaten zulässig sei.

Die Abschiebung des Beschwerdeführers sei unzulässig, daher sei der Aufenthalt im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 2 FPG geduldet. Die Ausreiseverpflichtung bleibe unberührt.Zur Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, in Gesamtbetrachtung der Situation aller Interessen sei festzustellen, dass im vorliegenden Fall den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen besondere Bedeutung zukomme. Es seien keine weiteren Umstände ersichtlich, die zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechen würden. Ein möglicher Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte könne jedenfalls als gerechtfertigt angesehen werden. Daher sei die Rückkehrentscheidung zulässig.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG habe das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen odermehrere bestimmte Staaten zulässig sei. Die Abschiebung des Beschwerdeführers sei unzulässig, daher sei der Aufenthalt im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG geduldet. Die Ausreiseverpflichtung bleibe unberührt.

  1. Mit Verfahrensanordnung vom 09.11.2018 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater zur Seite gestellt.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gegen das Urteil vom XXXX des XXXX , womit der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren wegen §§ 142 Abs. 1 und 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB verurteilt worden sei, seitens des Pflichtverteidiger Berufung erhoben worden sei. Mit Urteil des XXXX vom XXXX wurde der Berufung teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil in seinem Strafausspruch dahingehend geändert, dass die verhängte Freiheitsstrafe auf zwanzig Monate herabgesetzt worden sei, zumal die bisherige Unbescholtenheit und das jugendliche Alter stärker zu gewichten waren. Dieser Umstand sei von der belangten Behörde unzureichend beachtet worden. Im Ergebnis sei daher die erlassene Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 9 BFA-VG iVm § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG auf Dauer für unzulässig zu erklären und auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung / plus

§ 55Abs. 1 Asyl

G vorliegen und daher sei

§ 58Abs. 2 Asyl

G ein Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G von Amts wegen zu erteilen.14. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gegen das Urteil vom römisch 40 des römisch 40 , womit der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren wegen Paragraphen 142, Absatz eins und 143 Absatz eins, zweiter Fall StGB verurteilt worden sei, seitens des Pflichtverteidiger Berufung erhoben worden sei. Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 wurde der Berufung teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil in seinem Strafausspruch dahingehend geändert, dass die verhängte Freiheitsstrafe auf zwanzig Monate herabgesetzt worden sei, zumal die bisherige Unbescholtenheit und das jugendliche Alter stärker zu gewichten waren. Dieser Umstand sei von der belangten Behörde unzureichend beachtet worden. Im Ergebnis sei daher die erlassene Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG auf Dauer für unzulässig zu erklären und auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung / plus

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG vorliegen und daher sei

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ein Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG von Amts wegen zu erteilen. 15. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 08.01.2019 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2018 (gemeint wohl: 12.04.2017) zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

§ 9Abs. 4 Asyl

G 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 5 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 iVm § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan unzulässig ist (Spruchpunkt V.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.) und

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer ein 30-monatiges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII).15. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 08.01.2019 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2018 (gemeint wohl: 12.04.2017) zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan unzulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.) und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer ein 30-monatiges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben).

  1. Gegen die verfahrensgegenständlich angefochtene Beschwerdevorentscheidung wurde ein Vorlageantrag erhoben und die Spruchpunkte I., II., III., IV., VI., und VII. vollinhaltlich bekämpft. Inhaltlich wurde auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen.
  2. Gegen die verfahrensgegenständlich angefochtene Beschwerdevorentscheidung wurde ein Vorlageantrag erhoben und die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch vier., römisch sechs., und römisch sieben. vollinhaltlich bekämpft. Inhaltlich wurde auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen.
  3. Der Vorlageantrag und der Verwaltungsakt langten am 17.01.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Anlässlich der Beschwerdevorlage beantragte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Abweisung der Beschwerde.
  4. Am 20.03.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Berichterstattung der Landespolizeidirektion Oberösterreich ein, wonach im Rahmen einer Personenkontrolle am 19.03.2019 beim Beschwerdeführer Drogen gefunden worden seien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. 1.
  6. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Religionsgemeinschaft zugehörig. Der Beschwerdeführer wurde in Teheran im Iran geboren. Der Beschwerdeführer ist minderjährig. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2017

§ 8Abs. 1 Asyl

G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.04.2018 erteilt.Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2017

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.04.2018 erteilt. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des XXXX vom XXXX , XXXX , rechtskräftig am 11.10.2018, wegen §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 2.Fall StGB (schwerer Raub) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , rechtskräftig am 11.10.2018, wegen Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, 2.Fall StGB (schwerer Raub) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Urteil des XXXX vom XXXX , teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil in seinem Strafausspruch dahingehend geändert, dass die über den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe auf zwanzig Monate herabgesetzt wurde.Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 , teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil in seinem Strafausspruch dahingehend geändert, dass die über den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe auf zwanzig Monate herabgesetzt wurde. Aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde amtswegig ein Aberkennungsverfahren eingeleitet und dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 08.11.2018 der ihm zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigen

§ 9Abs. 2 Asyl

G aberkannt.Aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde amtswegig ein Aberkennungsverfahren eingeleitet und dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 08.11.2018 der ihm zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigen

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG aberkannt. Der Beschwerdeführer ist seit seiner Antragstellung am 17.07.2015 zunächst aufgrund der vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung während des Asylverfahrens, danach aufgrund der ihm erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aufhältig. Der Beschwerdeführer besuchte zwei Jahre lang die Neue Mittelschule (ohne Beurteilung) und besuchte Deutschkurse, aktuell auch in der Justizanstalt. Der Beschwerdeführer lebt in Österreich überwiegend von der öffentlichen Hand und ist keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Der Beschwerdeführer wurde am 17.02.2019 aus der Strafhaft entlassen. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen. Unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Lage in der von ihm angegebenen Herkunftsprovinz seiner Eltern Ghor bzw. im Raum Kabul, Mazar- e Sharif oder Herat kann nicht festgestellt werden, dass sich die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX geführt haben, wesentlich und nicht nur vorübergehend gebessert haben.Unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Lage in der von ihm angegebenen Herkunftsprovinz seiner Eltern Ghor bzw. im Raum Kabul, Mazar- e Sharif oder Herat kann nicht festgestellt werden, dass sich die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 geführt haben, wesentlich und nicht nur vorübergehend gebessert haben. 1.2. Zur Lage in Afghanistan Zur Lage in Afghanistan werden die folgenden in den Länderinformationsblättern der Staatendokumentation in der Fassung laut Gesamtaktualisierung 02.03.2017 mit Stand vom 25.09.2017, in der Fassung der Gesamtaktualisierung vom 29.06.2018 mit Stand vom 29.10.2018, in den notorischen UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 und den notorischen EASO Leitlinien zu Afghanistan vom Juni 2018 enthaltenen Informationen als entscheidungsrelevant festgestellt: 1.2.1. Sicherheitslage Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018). Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25288. Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan (UNGASC 27.2.2018); für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712 (UNGASC 9.3.2017). Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert (UNGASC 15.3.2016). Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und Luftangriffen. Für das gesamte Jahr 2017 wurden 14.998 bewaffnete Zusammenstöße registriert (2016: 14.977 bewaffnete Zusammenstöße) (USDOD 12.2017). Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als "Post-Konflikt-Land" galt, wieder als "Konfliktland" ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen (UNGASC 10.8.2017). Die Zahl der Luftangriffe hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 um 67% erhöht, die gezielten Tötungen um 6%. Ferner hat sich die Zahl der Selbstmordattentate um 50% erhöht. Östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von südlichen Regionen. Diese beiden Regionen zusammen waren von 55% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle betroffen (UNGASC 27.2.2018). Für den Berichtszeitraum 15.12.2017 - 15.2.2018 kann im Vergleich zum selben Berichtszeitraum des Jahres 2016, ein Rückgang (-6%) an sicherheitsrelevanten Vorfällen verzeichnet werden (UNGASC 27.2.2018). Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vgl. AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vgl. UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018). Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25288. Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan (UNGASC 27.2.2018); für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712 (UNGASC 9.3.2017). Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert (UNGASC 15.3.2016). Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und Luftangriffen. Für das gesamte Jahr 2017 wurden 14.998 bewaffnete Zusammenstöße registriert (2016: 14.977 bewaffnete Zusammenstöße) (USDOD 12.2017). Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als "Post-Konflikt-Land" galt, wieder als "Konfliktland" ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen (UNGASC 10.8.2017). Die Zahl der Luftangriffe hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 um 67% erhöht, die gezielten Tötungen um 6%. Ferner hat sich die Zahl der Selbstmordattentate um 50% erhöht. Östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von südlichen Regionen. Diese beiden Regionen zusammen waren von 55% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle betroffen (UNGASC 27.2.2018). Für den Berichtszeitraum 15.12.2017 - 15.2.2018 kann im Vergleich zum selben Berichtszeitraum des Jahres 2016, ein Rückgang (-6%) an sicherheitsrelevanten Vorfällen verzeichnet werden (UNGASC 27.2.2018). Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vergleiche AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vergleiche UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018). Die von den Aufständischen ausgeübten öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe in städtischen Zentren beeinträchtigten die öffentliche Moral und drohten das Vertrauen in die Regierung zu untergraben. Trotz dieser Gewaltserie in städtischen Regionen war im Winter landesweit ein Rückgang an Talibanangriffen zu verzeichnen (UNGASC 27.2.2018). Historisch gesehen gehen die Angriffe der Taliban im Winter jedoch immer zurück, wenngleich sie ihre Angriffe im Herbst und Winter nicht gänzlich einstellen. Mit Einzug des Frühlings beschleunigen die Aufständischen ihr Operationstempo wieder. Der Rückgang der Vorfälle im letzten Quartal 2017 war also im Einklang mit vorangegangenen Schemata (LIGM 15.2.2018). 1.2.1.1. Provinz Ghor Ghor ist 480 km von Kabul entfernt und grenzt an die Provinzen Herat, Badghis, Faryab, Sar-e Pul, Bamyan, Helmand und Farah. Ghor hat folgende administrative Einheiten: Taiwara/Taywara, Tolak/Tulak, Sagher/Saghar, Pasaband, Dolaina/Du Layna, Shahrak, Dawalatyar, Chahar Sada/Charsadra, Lal-o-Sari Jangle/Lal Wa Sarjangal und die Hauptstadt Chaghcharan (UN OCHA 4.2014; vgl. Pajhwok o.D.), heute bekannt als Firozkoh/Feroz Koh (Pajwhok 13.3.2018; vgl. Gandhara 14.2.2018). Firozkoh/Chaghcharan verfügt über einen regionalen Flughafen mit Linienbetrieb (vgl. Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35.).Ghor ist 480 km von Kabul entfernt und grenzt an die Provinzen Herat, Badghis, Faryab, Sar-e Pul, Bamyan, Helmand und Farah. Ghor hat folgende administrative Einheiten: Taiwara/Taywara, Tolak/Tulak, Sagher/Saghar, Pasaband, Dolaina/Du Layna, Shahrak, Dawalatyar, Chahar Sada/Charsadra, Lal-o-Sari Jangle/Lal Wa Sarjangal und die Hauptstadt Chaghcharan (UN OCHA 4.2014; vergleiche Pajhwok o.D.), heute bekannt als Firozkoh/Feroz Koh (Pajwhok 13.3.2018; vergleiche Gandhara 14.2.2018). Firozkoh/Chaghcharan verfügt über einen regionalen Flughafen mit Linienbetrieb vergleiche Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35.). Ghor ist eine der unterentwickelten Provinzen des Landes (Pajhwok 12.11.2017). Das Straßennetzwerk besteht aus verfallenen und ländlichen Straßen (Gandhara 14.2.2018). Wegen ihrer Unwegsamkeit wurden die Straßen in der Provinz Ghor verwendet, um Drogen, aber auch Waffen zwischen dem Norden und dem Süden des Landes zu schmuggeln, so ein lokaler Polizeibeamter (Pajhwok 15.1.2017). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 713.158 geschätzt (CSO 4.2017). Allgemeine Informationen zur Sicherheitslage Die Provinz Ghor hat lange unter fehlender Aufmerksamkeit der afghanischen Regierung gelitten; so war beispielsweise die Rechtsstaatlichkeit nicht existent und schwerwiegende Menschenrechtsverletzung wurden nicht bestraft. Dennoch war es fast 2.700 Polizisten und Offizieren der Armee möglich, das weitläufige Gebiet der Provinz vor den Taliban zu schützen (NYT 7.8.2017). Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 66 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Im gesamten Jahr 2017 wurden 33 zivile Opfer (19 getötete Zivilisten und 14 Verletzte) registriert. Hauptursache waren IEDs, gefolgt von Bodeneinsätzen und Blindgängern/Landminen. Dies bedeutet einen Rückgang von 59% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (UNAMA 2.2018). Militärische Operationen in Ghor In der Provinz Ghor kam es im Juli 2017 zu Zusammenstößen zwischen den Aufständischen und den afghanischen Truppen; dabei kamen Taliban ums Leben (Tolonews 17.7.2017). Es werden militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Talibankämpfern (Khaama Press 12.2.2018; vgl. Tolonews 27.7.2017, Tolonews 17.7.2017) und IS-Anhängern (Tolonews 24.4.2017) zu befreien. Es kam zu Luftangriffen (Tolonews 24.4.2017).In der Provinz Ghor kam es im Juli 2017 zu Zusammenstößen zwischen den Aufständischen und den afghanischen Truppen; dabei kamen Taliban ums Leben (Tolonews 17.7.2017). Es werden militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Talibankämpfern (Khaama Press 12.2.2018; vergleiche Tolonews 27.7.2017, Tolonews 17.7.2017) und IS-Anhängern (Tolonews 24.4.2017) zu befreien. Es kam zu Luftangriffen (Tolonews 24.4.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen in Ghor Sowohl die Taliban als auch Sympathisanten des IS sind in der Provinz in einer Anzahl von abgelegenen Distrikten aktiv (Khaama Press 23.7.2017). Regierungsbeamten zufolge wird die Anwesenheit von Taliban und einer Fraktion, die mit dem IS sympathisiert, von zwei Männern gestützt, die für ihre kriminellen Aktivitäten in der Provinz Ghor bekannt sind (NYT 7.8.2017). Kämpfe zwischen Anhängern der Taliban und des IS finden statt (Khaama Press 6.8.2017). 2017 waren in einigen abgelegenen Distrikten der Provinz Ghor, wie Taiwara, die Taliban aktiv (Tolonews 27.7.2017; vgl. Khaama Press 23.7.2017, AAN 7.8.2017). Anfang 2018 hätten Taliban vier Mitglieder eines Impfteams entführt und dann frei gelassen. Das Geschehen wurde vom Pressesprecher des Provinzgouverneurs bestätigt, jedoch vom Leiter des öffentlichen Gesundheitswesens dementiert (Pajhwok 11.3.2018; vgl. ZDF 2.1.2018). Im Jänner 2018 fand ein Selbstmordanschlag in der Provinzhauptstadt, Firozkoh, statt, bei dem zwei Personen ums Leben kamen (Pajhwok 12.1.2018).2017 waren in einigen abgelegenen Distrikten der Provinz Ghor, wie Taiwara, die Taliban aktiv (Tolonews 27.7.2017; vergleiche Khaama Press 23.7.2017, AAN 7.8.2017). Anfang 2018 hätten Taliban vier Mitglieder eines Impfteams entführt und dann frei gelassen. Das Geschehen wurde vom Pressesprecher des Provinzgouverneurs bestätigt, jedoch vom Leiter des öffentlichen Gesundheitswesens dementiert (Pajhwok 11.3.2018; vergleiche ZDF 2.1.2018). Im Jänner 2018 fand ein Selbstmordanschlag in der Provinzhauptstadt, Firozkoh, statt, bei dem zwei Personen ums Leben kamen (Pajhwok 12.1.2018). Sympathisanten des IS sind hauptsächlich in der östlichen Provinz Nangahar aktiv; nichtsdestotrotz, versuchen dessen Anhänger in anderen Teilen des Lands - inklusive des Nordens und Nordwestens - Fuß zu fassen. Beispielsweise wurde Ende Februar 2018 in Ghor ein lokaler Anführer des IS verhaftet (Khaama Press 12.2.2018). Im Jahr 2017 waren Mitglieder des IS in der Provinz aktiv (UNAMA 2.2018; vgl. Pajhwok 11.2.2018); diese scheinen keine formelle Verbindung zur IS-Gruppierung der Provinz Nangarhar [Anmerkung:Im Jahr 2017 waren Mitglieder des IS in der Provinz aktiv (UNAMA 2.2018; vergleiche Pajhwok 11.2.2018); diese scheinen keine formelle Verbindung zur IS-Gruppierung der Provinz Nangarhar [Anmerkung: Sympathisanten des IS sind hauptsächlich in Nangahar aktiv] zu haben (UNAMA 2.2018). Die Anhänger des IS in Ghor waren in einigen Distrikten aktiv (Khaama Press 23.7.2017). Auch wurden - einer Quelle zufolge - junge Männer und Kinder im Norden der Provinzhauptstadt Firozkoh von arabischsprachigen Anhängern des IS ausgebildet, die behaupteten, den direkten Befehlen des IS-Anführers Abu Bakr al-Baghdadi zu unterliegen (Tolonews 9.6.2017). Für den Zeitraum 1.1.2017 - 31.1.2018 wurden IS-bezogene Vorfälle in Ghor registriert (ACLED 23.2.2018). 1.2.1.2. Provinz Balkh Bei der Provinz Balkh, mit deren Hauptstadt Mazar- e Sharif, handelt es sich laut EASO im Juni 2018 um einen jener Landesteile, wo willkürliche Gewalt ein derart niedriges Ausmaß erreicht, dass für Zivilisten im Allgemeinen keine reelle Gefahr besteht, von willkürlicher Gewalt im Sinne von Art 15 (

  1. c)der Qualifizierungsrichtlinie persönlich betroffen zu sein.Bei der Provinz Balkh, mit deren Hauptstadt Mazar- e Sharif, handelt es sich laut EASO im Juni 2018 um einen jener Landesteile, wo willkürliche Gewalt ein derart niedriges Ausmaß erreicht, dass für Zivilisten im Allgemeinen keine reelle Gefahr besteht, von willkürlicher Gewalt im Sinne von Artikel 15, (
  2. c)der Qualifizierungsrichtlinie persönlich betroffen zu sein. Die Provinz Balkh liegt in Nordafghanistan; sie ist geostrategisch gesehen eine wichtige Provinz und bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten. Sie hat folgende administrative Einheiten: Hairatan Port, Nahra-i-Shahi, Dihdadi, Balkh, Daulatabad, Chamtal, Sholgar, Chaharbolak, Kashanda, Zari, Charkont, Shortipa, Kaldar, Marmal, und Khalm; die Provinzhauptstadt ist Mazar-e Sharif. Die Provinz grenzt im Norden an Tadschikistan und Usbekistan. Die Provinz Samangan liegt sowohl östlich als auch südlich von Balkh. Die Provinzen Kunduz und Samangan liegen im Osten, Jawzjan im Westen und Sar-e Pul im Süden (Pajhwok o.D.y). Balkh grenzt an drei zentralasiatische Staaten: Turkmenistan, Usbekistan und Tadschikistan (RFE/RL 9.2015). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.382.155 geschätzt (CSO 4.2017). Die Hauptstadt Mazar-e Sharif liegt an der Autobahn zwischen Maimana [Anm.: Provinzhauptstadt Faryab] und Pul-e-Khumri [Anm.: Provinzhauptstadt Baghlan]; sie ist gleichzeitig ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst. Die Infrastruktur ist jedoch noch unzureichend und behindert die weitere Entwicklung der Region. Viele der Straßen, vor allem in den gebirgigen Teilen des Landes, sind in schlechtem Zustand, schwer zu befahren und im Winter häufig unpassierbar (BFA Staaatendokumentation 4.2018). In Mazar-e Sharif gibt es einen internationalen Flughafen (vgl. Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35).Provinzhauptstadt Baghlan]; sie ist gleichzeitig ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst. Die Infrastruktur ist jedoch noch unzureichend und behindert die weitere Entwicklung der Region. Viele der Straßen, vor allem in den gebirgigen Teilen des Landes, sind in schlechtem Zustand, schwer zu befahren und im Winter häufig unpassierbar (BFA Staaatendokumentation 4.2018). In Mazar-e Sharif gibt es einen internationalen Flughafen vergleiche Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35). Im Juni 2017 wurde ein großes nationales Projekt ins Leben gerufen, welches darauf abzielt, die Armut und Arbeitslosigkeit in der Provinz Balkh zu reduzieren (Pajhwok 7.6.2017). Nach monatelangen Diskussionen hat Ende März 2018 der ehemalige Gouverneur der Provinz Balkh Atta Noor seinen Rücktritt akzeptiert und so ein Patt mit dem Präsidenten Ghani beendet. Er ernannte den Parlamentsabgeordneten Mohammad Ishaq Rahgozar als seinen Nachfolger zum Provinzgouverneur (RFE/RL 23.3.2018; vgl. Reuters 22.3.2018). Der neue Gouverneur versprach, die Korruption zu bekämpfen und die Sicherheit im Norden des Landes zu garantieren (Tolonews 24.3.2018).Nach monatelangen Diskussionen hat Ende März 2018 der ehemalige Gouverneur der Provinz Balkh Atta Noor seinen Rücktritt akzeptiert und so ein Patt mit dem Präsidenten Ghani beendet. Er ernannte den Parlamentsabgeordneten Mohammad Ishaq Rahgozar als seinen Nachfolger zum Provinzgouverneur (RFE/RL 23.3.2018; vergleiche Reuters 22.3.2018). Der neue Gouverneur versprach, die Korruption zu bekämpfen und die Sicherheit im Norden des Landes zu garantieren (Tolonews 24.3.2018). Allgemeine Information zur Sicherheitslage Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans (RFE/RL 23.3.2018), sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan (Khaama Press 16.1.2018; vgl. Khaama Press 20.8.2017). Balkh hat im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen (RFE/RL 23.3.2018; vgl. Khaama Press 16.1.2018).Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans (RFE/RL 23.3.2018), sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan (Khaama Press 16.1.2018; vergleiche Khaama Press 20.8.2017). Balkh hat im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen (RFE/RL 23.3.2018; vergleiche Khaama Press 16.1.2018). Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften (Tolonews 7.3.2018), oder auch zu Angriffen auf Einrichtungen der Sicherheitskräfte (BBC 22.4.2017; vgl. BBC 17.6.2017).Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften (Tolonews 7.3.2018), oder auch zu Angriffen auf Einrichtungen der Sicherheitskräfte (BBC 22.4.2017; vergleiche BBC 17.6.2017). In der Provinz befindet sich u.a. das von der deutschen Bundeswehr geführte Camp Marmal (TAAC-North: Train, Advise, Assist Command - North) (NATO 11.11.2016; vgl. iHLS 28.3.2018), sowie auch das Camp Shaheen (BBC 17.6.2017; vgl. Tolonews 22.4.2017).In der Provinz befindet sich u.a. das von der deutschen Bundeswehr geführte Camp Marmal (TAAC-North: Train, Advise, Assist Command - North) (NATO 11.11.2016; vergleiche iHLS 28.3.2018), sowie auch das Camp Shaheen (BBC 17.6.2017; vergleiche Tolonews 22.4.2017). Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 93 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Im gesamten Jahr 2017 wurden 129 zivile Opfer (52 getötete Zivilisten und 77 Verletzte) registriert. Hauptursache waren IEDs, gefolgt von Bodenoffensiven und Blindgänger/Landminen. Dies bedeutet einen Rückgang von 68% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (UNAMA 2.2018). Militärische Operationen in Balkh Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte führen regelmäßig militärische Operationen durch, um regierungsfeindliche Aufständische zu verdrängen und sie davon abzuhalten, Fuß im Norden des Landes zu fassen (Khaama Press 16.1.2018). Diese militärischen Operationen werden in gewissen Gegenden der Provinz geführt (Tolonews 18.3.2018; vgl. PT.3.2018, Pajhwok 21.8.2017, Pajhwok 10.7.2017). Dabei werden Taliban getötet (Tolonews 18.3.2018; vgl. PT 6.3.2018, Pajhwok 10.7.2017) und manchmal auch ihre Anführer (Tolonews 18.3.2018; vgl. Tolonews 7.3.2018, PT 6.3.2018, Tolonews 22.4.2017).Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte führen regelmäßig militärische Operationen durch, um regierungsfeindliche Aufständische zu verdrängen und sie davon abzuhalten, Fuß im Norden des Landes zu fassen (Khaama Press 16.1.2018). Diese militärischen Operationen werden in gewissen Gegenden der Provinz geführt (Tolonews 18.3.2018; vergleiche PT.3.2018, Pajhwok 21.8.2017, Pajhwok 10.7.2017). Dabei werden Taliban getötet (Tolonews 18.3.2018; vergleiche PT 6.3.2018, Pajhwok 10.7.2017) und manchmal auch ihre Anführer (Tolonews 18.3.2018; vergleiche Tolonews 7.3.2018, PT 6.3.2018, Tolonews 22.4.2017). Zusammenstöße zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 7.3.2018). Regierungsfeindliche Gruppierungen in Balkh Regierungsfeindliche Gruppierungen versuchen ihren Aufstand in der Provinz Balkh voranzutreiben (Khaama Press 16.1.2018). Sowohl Aufständische der Taliban als auch Sympathisanten des IS versuchen in abgelegenen Distrikten der Provinz Fuß zu fassen (Khaama Press 20.8.2017). Im Zeitraum 1.1.2017 - 15.7.2017 wurden keine IS-bezogenen Vorfälle in der Provinz registriert. Im Zeitraum 16.7.2017 - 31.1.2018 wurden dennoch vom IS verursachten Vorfälle entlang der Grenze von Balkh zu Sar-e Pul registriert (ACLED 23.2.2018). 1.2.1.3 Provinz Herat Bei der Provinz Herat (mit Ausnahme der Stadt Herat) handelt es sich laut EASO im Juni 2018 um einen jener Landesteile Afghanistans, wo willkürliche Gewalt stattfindet und allenfalls eine reelle Gefahr festgestellt werden kann, dass der Antragsteller ernsthaften Schaden im Sinne von Artikel 15(
  3. c)der Qualifizierungsrichtlinie nehmen könnte - vorausgesetzt, dass er aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse von derartigen Risikofaktoren konkret betroffen ist. Bei der Stadt Herat handelt es sich laut EASO im Juni 2018 um einen jener Landesteile Afghanistans, wo willkürliche Gewalt ein derart niedriges Ausmaß erreicht, dass für Zivilisten im Allgemeinen keine reelle Gefahr besteht, von willkürlicher Gewalt im Sinne von Artikel 15(
  4. c)der Qualifizierungsrichtlinie persönlich betroffen zu sein. Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Die Provinz ist in folgende Bezirke eingeteilt, die gleichzeitig auch die administrativen Einheiten bilden: Shindand, Engeel/Injil, Ghorian/Ghoryan, Guzra/Guzara und Pashtoon Zarghoon/Pashtun Zarghun, werden als Bezirke der ersten Stufe angesehen. Awba/Obe, Kurkh/Karukh, Kushk, Gulran, Kuhsan/Kohsan, Zinda Jan und Adraskan als Bezirke zweiter Stufe und Kushk-i-Kuhna/Kushki Kohna, Farsi, und Chisht-i-Sharif/Chishti Sharif als Bezirke dritter Stufe (UN OCHA 4.2014; vgl. Pajhwok o. D.). Provinzhauptstadt ist Herat- Stadt, welche sich im gleichnamigen Distrikt befindet und eine Einwohnerzahl von 506.900 hat (CP 21.9.2017). In der Provinz befinden sich zwei Flughäfen: ein internationaler in Herat-Stadt und ein militärischer in Shindand (vgl. Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35.). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.967.180 geschätzt (CSO 4.2017). In der Provinz leben Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Uzbeken und Aimaken (Pajhwok o.D.; vgl. NPS o.D.).Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Die Provinz ist in folgende Bezirke eingeteilt, die gleichzeitig auch die administrativen Einheiten bilden: Shindand, Engeel/Injil, Ghorian/Ghoryan, Guzra/Guzara und Pashtoon Zarghoon/Pashtun Zarghun, werden als Bezirke der ersten Stufe angesehen. Awba/Obe, Kurkh/Karukh, Kushk, Gulran, Kuhsan/Kohsan, Zinda Jan und Adraskan als Bezirke zweiter Stufe und Kushk-i-Kuhna/Kushki Kohna, Farsi, und Chisht-i-Sharif/Chishti Sharif als Bezirke dritter Stufe (UN OCHA 4.2014; vergleiche Pajhwok o. D.). Provinzhauptstadt ist Herat- Stadt, welche sich im gleichnamigen Distrikt befindet und eine Einwohnerzahl von 506.900 hat (CP 21.9.2017). In der Provinz befinden sich zwei Flughäfen: ein internationaler in Herat-Stadt und ein militärischer in Shindand vergleiche Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35.). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.967.180 geschätzt (CSO 4.2017). In der Provinz leben Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Uzbeken und Aimaken (Pajhwok o.D.; vergleiche NPS o.D.). Herat ist eine relativ entwickelte Provinz im Westen des Landes. Das Harirud-Tal, eines der fruchtbarsten Täler des Landes, wo Baumwolle, Obst und Ölsaat angebaut werden, befindet sich in der Provinz (AJ 8.3.2012). Bekannt ist Herat auch wegen seiner Vorreiterrolle in der Safran- Produktion (AJ 8.3.2012; vgl. EN 9.11.2017). Es sollen Regierungsprogramme und ausländische Programme zur Unterstützung der Safran-Produktion implementiert werden. Safran soll eine Alternative zum Mohnanbau werden (Tolonews 10.11.2017; vgl. EN 9.11.2017). Anfang Jänner 2018 wurde ein Labor zur Kontrolle der Safran-Qualität in Herat errichtet (Pajhwok 13.1.2018). Die Safran-Produktion garantierte z.B. auch zahlreiche Arbeitsplätze für Frauen in der Provinz (Tolonews 10.11.2017; vgl. EN 9.11.2017). Auch in unsicheren Gegenden wird Safran angebaut. (Tolonews 10.11.2017). Insgesamt wurden 2017 in der Provinz min. 8 Tonnen Safran produziert; im Vorjahr 2016 waren es 6.5 Tonnen (Pajhwok 13.1.2018; vgl. EN 9.11.2017). Trotzdem stieg im Jahr 2017 in der Provinz die Opiumproduktion. In den Distrikten Shindand und Kushk, geprägt von schlechter Sicherheitslage, war der Mohnanbau am höchsten (UNODC 11.2017).Herat ist eine relativ entwickelte Provinz im Westen des Landes. Das Harirud-Tal, eines der fruchtbarsten Täler des Landes, wo Baumwolle, Obst und Ölsaat angebaut werden, befindet sich in der Provinz (AJ 8.3.2012). Bekannt ist Herat auch wegen seiner Vorreiterrolle in der Safran- Produktion (AJ 8.3.2012; vergleiche EN 9.11.2017). Es sollen Regierungsprogramme und ausländische Programme zur Unterstützung der Safran-Produktion implementiert werden. Safran soll eine Alternative zum Mohnanbau werden (Tolonews 10.11.2017; vergleiche EN 9.11.2017). Anfang Jänner 2018 wurde ein Labor zur Kontrolle der Safran-Qualität in Herat errichtet (Pajhwok 13.1.2018). Die Safran-Produktion garantierte z.B. auch zahlreiche Arbeitsplätze für Frauen in der Provinz (Tolonews 10.11.2017; vergleiche EN 9.11.2017). Auch in unsicheren Gegenden wird Safran angebaut. (Tolonews 10.11.2017). Insgesamt wurden 2017 in der Provinz min. 8 Tonnen Safran produziert; im Vorjahr 2016 waren es 6.5 Tonnen (Pajhwok 13.1.2018; vergleiche EN 9.11.2017). Trotzdem stieg im Jahr 2017 in der Provinz die Opiumproduktion. In den Distrikten Shindand und Kushk, geprägt von schlechter Sicherheitslage, war der Mohnanbau am höchsten (UNODC 11.2017). Im Dezember 2017 wurden verschiedene Abkommen mit Uzbekistan unterzeichnet. Eines davon betrifft den Bau einer 400 Km langen Eisenbahnstrecke von Mazar-e Sharif und Maymana nach Herat (UNGASC 27.2.2018; vgl. RFE/RL 6.12.2017).Im Dezember 2017 wurden verschiedene Abkommen mit Uzbekistan unterzeichnet. Eines davon betrifft den Bau einer 400 Km langen Eisenbahnstrecke von Mazar-e Sharif und Maymana nach Herat (UNGASC 27.2.2018; vergleiche RFE/RL 6.12.2017). Mitte März 2018 wurde der Bau der TAPI-Leitung in Afghanistan eingeweiht. Dabei handelt es sich um eine 1.800 Km lange Pipeline für Erdgas, die Turkmenistan, Afghanistan, Pakistan und Indien 30 Jahre lang mit 33 Billionen m³ turkmenischem Erdgas versorgen soll. Die geplante Leitung wird sich entlang der Herat-Kandahar-Autobahn erstrecken. Somit wird sie durch Gegenden, auf die die Taliban einen starken Einfluss haben, verlaufen. Jedoch erklärten die Taliban, TAPI sei ein "wichtiges Projekt" und sie würden es unterstützen (PPG 26.2.2018; vgl. RFE/RL 23.2.2018). Im Rahmen des TAPI-Projekts haben sich 70 Taliban bereit erklärt, an den Friedensprozessen teilzunehmen (Tolonews 4.3.2018). Um Sicherheit für die Umsetzung des TAPI-Projekts zu gewähren, sind tausende Sicherheitskräfte entsandt worden (Tolonews 14.3.2018).Mitte März 2018 wurde der Bau der TAPI-Leitung in Afghanistan eingeweiht. Dabei handelt es sich um eine 1.800 Km lange Pipeline für Erdgas, die Turkmenistan, Afghanistan, Pakistan und Indien 30 Jahre lang mit 33 Billionen m³ turkmenischem Erdgas versorgen soll. Die geplante Leitung wird sich entlang der Herat-Kandahar-Autobahn erstrecken. Somit wird sie durch Gegenden, auf die die Taliban einen starken Einfluss haben, verlaufen. Jedoch erklärten die Taliban, TAPI sei ein "wichtiges Projekt" und sie würden es unterstützen (PPG 26.2.2018; vergleiche RFE/RL 23.2.2018). Im Rahmen des TAPI-Projekts haben sich 70 Taliban bereit erklärt, an den Friedensprozessen teilzunehmen (Tolonews 4.3.2018). Um Sicherheit für die Umsetzung des TAPI-Projekts zu gewähren, sind tausende Sicherheitskräfte entsandt worden (Tolonews 14.3.2018). Allgemeine Informationen zur Sicherheitslage Herat wird als eine der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in einigen Distrikten der Provinz, wie Shindand, Kushk, Chisht-i-Sharif und Gulran, aktiv (AN 18.2.2018; vgl. UNODC 12.2017, Khaama Press 25.10.2017, AJ 25.6.2017). Des Weiteren wurde Ende Oktober 2017 verlautbart, dass die Provinz Herat zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen des Landes zählt, wenngleich sich in den abgelegenen Distrikten die Situation in den letzten Jahren aufgrund der Taliban verschlechtert hat (Khaama Press 25.10.2017).Herat wird als eine der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in einigen Distrikten der Provinz, wie Shindand, Kushk, Chisht-i-Sharif und Gulran, aktiv (AN 18.2.2018; vergleiche UNODC 12.2017, Khaama Press 25.10.2017, AJ 25.6.2017). Des Weiteren wurde Ende Oktober 2017 verlautbart, dass die Provinz Herat zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen des Landes zählt, wenngleich sich in den abgelegenen Distrikten die Situation in den letzten Jahren aufgrund der Taliban verschlechtert hat (Khaama Press 25.10.2017). Die Provinz ist u.a. ein Hauptkorridor für den Menschenschmuggel in den Iran bekannt - speziell von Kindern (Pajhwok 21.1.2017) Mitte Februar 2018 wurde von der Entminungs-Organisation Halo Trust bekannt gegeben, dass nach zehn Jahren der Entminung 14 von 16 Distrikten der Provinz sicher seien. In diesen Gegenden bestünde keine Gefahr mehr, Landminen und anderen Blindgängern ausgesetzt zu sein, so der Pressesprecher des Provinz-Gouverneurs. Aufgrund der schlechten Sicherheitslage und der Präsenz von Aufständischen wurden die Distrikte Gulran und Shindand noch nicht von Minen geräumt. In der Provinz leben u.a. tausende afghanische Binnenflüchtlinge (AN 18.2.2018). Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 139 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Im gesamten Jahr 2017 wurden in der Provinz Herat 495 zivile Opfer (238 getötete Zivilisten und 257 Verletzte) registriert. Hauptursache waren IEDs, gefolgt von Selbstmordanschlägen/komplexen Attacken und gezielten Tötungen. Dies bedeutet eine Steigerung von 37% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (UNAMA 2.2018). Militärische Operationen in Herat In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um einige Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 18.1.2017; Khaama Press 15.1.2017). Auch werden Luftangriffe verübt (D&S 25.10.2017; vgl. NYT 29.8.2017); dabei wurden Taliban getötet (D&S 25.10.2017; vgl. NYT 29.8.2017). Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen finden statt (AJ 25.6.2017; vgl. AAN 11.1.2017). In Herat sind Truppen der italienischen Armee stationiert, die unter dem Train Advise Assist Command West (TAAC-W) afghanische Streitmächte im Osten Afghanistans unterstützen (MdD o. D.).In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um einige Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 18.1.2017; Khaama Press 15.1.2017). Auch werden Luftangriffe verübt (D&S 25.10.2017; vergleiche NYT 29.8.2017); dabei wurden Taliban getötet (D&S 25.10.2017; vergleiche NYT 29.8.2017). Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen finden statt (AJ 25.6.2017; vergleiche AAN 11.1.2017). In Herat sind Truppen der italienischen Armee stationiert, die unter dem Train Advise Assist Command West (TAAC-W) afghanische Streitmächte im Osten Afghanistans unterstützen (MdD o. D.). Regierungsfeindliche Gruppierungen in Herat Herat wird als einer der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in einigen Distrikten der Provinz, wie Shindand, Kushk, Chisht-i-Sharif und Gulran, aktiv (AN 18.2.2018; vgl. UNODC 12.2017, Khaama Press 25.10.2017, AJ 25.6.2017). Dem Iran wird von verschiedenen Quellen nachgesagt, afghanische Talibankämpfer auszubilden und zu finanzieren (RFE/RL 23.2.2018;vergleiche UNODC 12.2017, Khaama Press 25.10.2017, AJ 25.6.2017). Dem Iran wird von verschiedenen Quellen nachgesagt, afghanische Talibankämpfer auszubilden und zu finanzieren (RFE/RL 23.2.2018; vgl. Gandhara 22.2.2018, IP 13.8.2017, NYT 5.8.2017). Regierungsfeindliche Aufständische griffen Mitte 2017 heilige Orte, wie schiitische Moscheen, in Hauptstädten wie Kabul und Herat, an (FAZ 1.8.2017; vgl. DW 1.8.2017). Dennoch erklärten Talibanaufständische ihre Bereitschaft, das TAPI-Projekt zu unterstützen und sich am Friedensprozess zu beteiligen (AF 14.3.2018; vgl. Tolonews 4.3.2018). Es kam zu internen Konflikten zwischen verfeindeten Taliban- Gruppierungen (D&S 25.10.2017; vgl. NYT 29.8.2017).vergleiche Gandhara 22.2.2018, IP 13.8.2017, NYT 5.8.2017). Regierungsfeindliche Aufständische griffen Mitte 2017 heilige Orte, wie schiitische Moscheen, in Hauptstädten wie Kabul und Herat, an (FAZ 1.8.2017; vergleiche DW 1.8.2017). Dennoch erklärten Talibanaufständische ihre Bereitschaft, das TAPI-Projekt zu unterstützen und sich am Friedensprozess zu beteiligen (AF 14.3.2018; vergleiche Tolonews 4.3.2018). Es kam zu internen Konflikten zwischen verfeindeten Taliban- Gruppierungen (D&S 25.10.2017; vergleiche NYT 29.8.2017). Anhänger des IS haben sich in Herat zum ersten Mal für Angriffe verantwortlich erklärt, die außerhalb der Provinzen Nangarhar und Kabul verübt wurden (UNAMA 2.2018). ACLED registrierte für den Zeitraum 1.1.2017-15.7.2017 IS-bezogene Vorfälle (Gewalt gegen die Zivilbevölkerung) in der Provinz Herat (ACLED 23.2.2017). 1.2.1.4 Provinz Kabul Eine innerstaatliche Flucht- und Schutzalternative in Kabul steht laut UNHCR vom 30.08.2018 aufgrund der dort aktuell herrschenden Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Situation in der Regel nicht zur Verfügung. 1.2.2. Ethnische Minderheiten In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2017 mehr als 34.1 Millionen Menschen (CIA Factbook 18.1.2018). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. CIA Factbook 18.1.2018). Schätzungen zufolge, sind: 40% Pashtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara und 9% Usbeken. Auch existieren noch andere ethnische Minderheiten, wie z.B. die Aimaken, die ein Zusammenschluss aus vier semi-nomadischen Stämmen mongolisch, iranischer Abstammung sind, sowie die Belutschen, die zusammen etwa 4 % der Bevölkerung ausmachen (GIZ 1.2018; vgl. CIA Factbook 18.1.2018).In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2017 mehr als 34.1 Millionen Menschen (CIA Factbook 18.1.2018). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (BFA Staatendokumentation 7.2016; vergleiche CIA Factbook 18.1.2018). Schätzungen zufolge, sind: 40% Pashtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara und 9% Usbeken. Auch existieren noch andere ethnische Minderheiten, wie z.B. die Aimaken, die ein Zusammenschluss aus vier semi-nomadischen Stämmen mongolisch, iranischer Abstammung sind, sowie die Belutschen, die zusammen etwa 4 % der Bevölkerung ausmachen (GIZ 1.2018; vergleiche CIA Factbook 18.1.2018). Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane' wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet." (BFA Staatendokumentation 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht: Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 5.2018; vgl. MPI 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 20.4.2018).Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane' wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet." (BFA Staatendokumentation 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht: Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 5.2018; vergleiche MPI 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 20.4.2018). Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung rechtlich verankert, wird allerdings in der gesellschaftlichen Praxis immer wieder konterkariert. Soziale Diskriminierung und Ausgrenzung anderer ethnischer Gruppen und Religionen im Alltag besteht fort und wird nicht zuverlässig durch staatliche Gegenmaßnahmen verhindert (AA 5.2018). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 20.4.2018). 1.2.2.1. Hazara Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus (CIA Factbook 18.1.2018; CRS 12.1.2015). Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt und unter der Bezeichnung Hazaradschat (azarajat) bekannt ist. Das Kernland dieser Region umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz Wardak. Es können auch einzelne Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul dazugerechnet werden. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind einerseits ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild, woraus gern Schlussfolgerungen über eine turko-mongolische Abstammung der Hazara gezogen werden (BFA Staatendokumentation 7.2016); andererseits gehören ethnische Hazara hauptsäch dem schiitischen Islam an (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten) (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. AJ 27.6.2016, UNAMA 15.2.2018). Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradschat leben, sind Ismailiten (BFA Staatendokumentation 7.2016).Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus (CIA Factbook 18.1.2018; CRS 12.1.2015). Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt und unter der Bezeichnung Hazaradschat (azarajat) bekannt ist. Das Kernland dieser Region umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz Wardak. Es können auch einzelne Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul dazugerechnet werden. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind einerseits ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild, woraus gern Schlussfolgerungen über eine turko-mongolische Abstammung der Hazara gezogen werden (BFA Staatendokumentation 7.2016); andererseits gehören ethnische Hazara hauptsäch dem schiitischen Islam an (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten) (BFA Staatendokumentation 7.2016; vergleiche AJ 27.6.2016, UNAMA 15.2.2018). Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradschat leben, sind Ismailiten (BFA Staatendokumentation 7.2016). Die Hazara-Gemeinschaft/Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Familie bzw. dem Klan. Die sozialen Strukturen der Hazara werden manchmal als Stammesstrukturen bezeichnet; dennoch bestehen in Wirklichkeit keine sozialen und politischen Stammesstrukturen. Das traditionelle soziale Netz der Hazara besteht größtenteils aus der Familie, obwohl gelegentlich auch politische Führer einbezogen werden können (BFA Staatendokumentation 7.2016). Nicht weniger wichtig als Religion und Abstammung ist für das ethnische Selbstverständnis der Hazara eine lange Geschichte von Unterdrückung, Vertreibung und Marginalisierung. Jahrzehntelange Kriege und schwere Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben (BFA Staatendokumentation 7.2016). Dennoch hat sich die Lage der Hazara, die während der Taliban- Herrschaft besonders verfolgt waren, grundsätzlich verbessert (AA 5.2018; vgl. IaRBoC 20.4.2016); vornehmlich aufgrund von Bildung und vor allem auf ökonomischem und politischem Gebiet (CRS 12.1.2015; vgl. GD 2.10.2017). Hazara in Kabul gehören jetzt zu den am besten gebildeten Bevölkerungsgruppen und haben auch eine Reihe von Dichtern und Schriftstellern hervorgebracht (BFA Staatendokumentation 7.2016). Auch wenn es nicht allen Hazara möglich war diese Möglichkeiten zu nutzen, so haben sie sich dennoch in den Bereichen Bildung, öffentliche Verwaltung und Wirtschaft etabliert (GD 2.10.2017).Nicht weniger wichtig als Religion und Abstammung ist für das ethnische Selbstverständnis der Hazara eine lange Geschichte von Unterdrückung, Vertreibung und Marginalisierung. Jahrzehntelange Kriege und schwere Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben (BFA Staatendokumentation 7.2016). Dennoch hat sich die Lage der Hazara, die während der Taliban- Herrschaft besonders verfolgt waren, grundsätzlich verbessert (AA 5.2018; vergleiche IaRBoC 20.4.2016); vornehmlich aufgrund von Bildung und vor allem auf ökonomischem und politischem Gebiet (CRS 12.1.2015; vergleiche GD 2.10.2017). Hazara in Kabul gehören jetzt zu den am besten gebildeten Bevölkerungsgruppen und haben auch eine Reihe von Dichtern und Schriftstellern hervorgebracht (BFA Staatendokumentation 7.2016). Auch wenn es nicht allen Hazara möglich war diese Möglichkeiten zu nutzen, so haben sie sich dennoch in den Bereichen Bildung, öffentliche Verwaltung und Wirtschaft etabliert (GD 2.10.2017). So haben Hazara eine neue afghanische Mittelklasse gegründet. Im allgemeinen haben sie, wie andere ethnische Gruppen auch, gleichwertigen Zugang zum Arbeitsmarkt. Nichtsdestotrotz, sind sie von einer allgemein wirtschaftlichen Verschlechterung mehr betroffen als andere, da für sie der Zugang zu Regierungsstellen schwieriger ist - außer ein/e Hazara ist selbst Abteilungsleiter/in. Einer Quelle zufolge existiert in der afghanischen Gesellschaft die Auffassung, dass andere ethnische Gruppierungen schlecht bezahlte Jobs Hazara geben. Einer weiteren Quelle zufolge, beschweren sich Mitglieder der Hazara-Ethnie über Diskriminierung während des Bewerbungsprozesses, da sie anhand ihrer Namen leicht erkennbar sind. Die Ausnahme begründen Positionen bei NGOs und internationalen Organisationen, wo das Anwerben von neuen Mitarbeitern leistungsabhängig ist. Arbeit für NGOs war eine Einnahmequelle für Hazara - nachdem nun weniger Hilfsgelder ausbezahlt werden, schrauben auch NGOs Jobs und Bezahlung zurück, was unverhältnismäßig die Hazara trifft (IaRBoC 20.4.2016). So berichtet eine weitere Quelle, dass Arbeitsplatzanwerbung hauptsächlich über persönliche Netzwerke erfolgt (IaRBoC 20.4.2016; vgl. BFA/EASO 1.2018); Hazara haben aber aufgrund vergangener und anhaltender Diskriminierung eingeschränkte persönliche Netzwerke (IaRBoC 20.4.2016).So haben Hazara eine neue afghanische Mittelklasse gegründet. Im allgemeinen haben sie, wie andere ethnische Gruppen auch, gleichwertigen Zugang zum Arbeitsmarkt. Nichtsdestotrotz, sind sie von einer allgemein wirtschaftlichen Verschlechterung mehr betroffen als andere, da für sie der Zugang zu Regierungsstellen schwieriger ist - außer ein/e Hazara ist selbst Abteilungsleiter/in. Einer Quelle zufolge existiert in der afghanischen Gesellschaft die Auffassung, dass andere ethnische Gruppierungen schlecht bezahlte Jobs Hazara geben. Einer weiteren Quelle zufolge, beschweren sich Mitglieder der Hazara-Ethnie über Diskriminierung während des Bewerbungsprozesses, da sie anhand ihrer Namen leicht erkennbar sind. Die Ausnahme begründen Positionen bei NGOs und internationalen Organisationen, wo das Anwerben von neuen Mitarbeitern leistungsabhängig ist. Arbeit für NGOs war eine Einnahmequelle für Hazara - nachdem nun weniger Hilfsgelder ausbezahlt werden, schrauben auch NGOs Jobs und Bezahlung zurück, was unverhältnismäßig die Hazara trifft (IaRBoC 20.4.2016). So berichtet eine weitere Quelle, dass Arbeitsplatzanwerbung hauptsächlich über persönliche Netzwerke erfolgt (IaRBoC 20.4.2016; vergleiche BFA/EASO 1.2018); Hazara haben aber aufgrund vergangener und anhaltender Diskriminierung eingeschränkte persönliche Netzwerke (IaRBoC 20.4.2016). Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 9.2016; vgl. USDOS 20.4.2018); soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten finden ihre Fortsetzung in Erpressungen (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Festnahmen (USDOS 20.4.2018).Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 9.2016; vergleiche USDOS 20.4.2018); soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten finden ihre Fortsetzung in Erpressungen (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Festnahmen (USDOS 20.4.2018). Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 25.5.2017). 1.2.3 Wirtschafts- und Versorgungslage Im Jahr 2015 belegte Afghanistan auf dem Human Development Index (HDI) Rang 169 von 188 (UNDP 2016). Seit 2002 hat Afghanistan mit Unterstützung durch die internationale Gemeinschaft wichtige Fortschritte beim Wiederaufbau seiner Wirtschaft erzielt. Nichtsdestotrotz bleiben bedeutende Herausforderungen bestehen, da das Land weiterhin von Konflikten betroffen, arm und von Hilfeleistungen abhängig ist (IWF 8.12.2017; vgl. WB 10.4.2018). Während auf nationaler Ebene die Armutsrate in den letzten Jahren etwas gesunken ist, stieg sie in Nordostafghanistan in sehr hohem Maße. Im Norden und im Westen des Landes konnte sie hingegen reduziert werden (SCA 22.5.2018). Angesichts des langsamen Wachstums, sicherheitsbedingter Versorgungsunterbrechungen und schwacher landwirtschaftlicher Leistungen, nimmt die Armut weiterhin zu (WB 10.4.2018).Im Jahr 2015 belegte Afghanistan auf dem Human Development Index (HDI) Rang 169 von 188 (UNDP 2016). Seit 2002 hat Afghanistan mit Unterstützung durch die internationale Gemeinschaft wichtige Fortschritte beim Wiederaufbau seiner Wirtschaft erzielt. Nichtsdestotrotz bleiben bedeutende Herausforderungen bestehen, da das Land weiterhin von Konflikten betroffen, arm und von Hilfeleistungen abhängig ist (IWF 8.12.2017; vergleiche WB 10.4.2018). Während auf nationaler Ebene die Armutsrate in den letzten Jahren etwas gesunken ist, stieg sie in Nordostafghanistan in sehr hohem Maße. Im Norden und im Westen des Landes konnte sie hingegen reduziert werden (SCA 22.5.2018). Angesichts des langsamen Wachstums, sicherheitsbedingter Versorgungsunterbrechungen und schwacher landwirtschaftlicher Leistungen, nimmt die Armut weiterhin zu (WB 10.4.2018). Die Verbraucherpreisinflation bleibt mäßig und wurde für 2018 mit durchschnittlich 6% prognostiziert (IWF 8.12.2017). Der wirtschaftliche Aufschwung erfolgt langsam, da die andauernde Unsicherheit die privaten Investitionen und die Verbrauchernachfrage einschränkt. Während der Agrarsektor wegen der ungünstigen klimatischen Bedingungen im Jahr 2017 nur einen Anstieg von ungefähr 1.4% aufwies, wuchsen der Dienstleistungs- und Industriesektor um 3.4% bzw. 1.8%. Das Handelsbilanzdefizit stieg im ersten Halbjahr 2017, da die Exporte um 3% zurückgingen und die Importe um 8% stiegen (UN GASC 27.2.2018). Arbeitsmarkt und Arbeitslosigkeit Schätzungen zufolge leben 74,8% der Bevölkerung in ländlichen und 25,2% in städtischen Gebieten (CSO 4.2017). Für ungefähr ein Drittel der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (inklusive Tiernutzung) die Haupteinnahmequelle (SCA 22.5.2018; vgl. AF 14.11.2017).Schätzungen zufolge leben 74,8% der Bevölkerung in ländlichen und 25,2% in städtischen Gebieten (CSO 4.2017). Für ungefähr ein Drittel der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (inklusive Tiernutzung) die Haupteinnahmequelle (SCA 22.5.2018; vergleiche AF 14.11.2017). In den Jahren 2016-2017 wuchs die Arbeitslosenrate, die im Zeitraum 2013-2014 bei 22,6% gelegen hatte, um 1%. Die Arbeitslosigkeit betrifft hauptsächlich gering qualifizierte bildungsferne Personen; diese sind auch am meisten armutsgefährdet (WB 10.4.2018). Über 40% der erwerbstätigen Bevölkerung gelten als arbeitslos oder unterbeschäftigt (SCA 22.5.2018). Es müssten jährlich geschätzte 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neueinsteiger in den Arbeitsmarkt integrieren zu können (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. SCA 22.5.2018).In den Jahren 2016-2017 wuchs die Arbeitslosenrate, die im Zeitraum 2013-2014 bei 22,6% gelegen hatte, um 1%. Die Arbeitslosigkeit betrifft hauptsächlich gering qualifizierte bildungsferne Personen; diese sind auch am meisten armutsgefährdet (WB 10.4.2018). Über 40% der erwerbstätigen Bevölkerung gelten als arbeitslos oder unterbeschäftigt (SCA 22.5.2018). Es müssten jährlich geschätzte 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neueinsteiger in den Arbeitsmarkt integrieren zu können (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche SCA 22.5.2018). Seit 2001 wurden zwar viele neue Arbeitsplätze geschaffen, jedoch sind diese landesweit ungleich verteilt und 80% davon sind unsichere Stellen (Tagelöhner) (SCA 22.5.2018). Ungefähr 47,3% der afghanischen Bevölkerung sind unter 15 Jahre alt, 60% unter 24 Jahre. Daher muss die Versorgung der jungen Bevölkerungsschichten seitens einer viel geringeren Zahl von Erwachsenen gewährleistet werden; eine Herausforderung, die durch den schwachen Arbeitsmarkt verschlimmert wird. Mehr als ein Drittel der männlichen Bevölkerung (34,3%) Afghanistans und mehr als die Hälfte der weiblichen Bevölkerung (51,1%) sind nicht in der Lage, eine passende Stelle zu finden.

einer Umfrage von Asia Foundation (AF) aus dem Jahr 2017 wird von 70,6% der Befragten die Arbeitslosigkeit als eines der größten Probleme junger Menschen in Afghanistan zwischen 15 und 24 Jahren gesehen (AF 14.11.2017). Projekte der afghanischen Regierung Im Laufe des Jahres 2017 hat die afghanische Regierung weiterhin Anstrengungen unternommen, um die Rechenschaftspflicht bei der Umsetzung ihrer Entwicklungsprioritäten durch die hohen Entwicklungsräte zu fördern (UN GASC 27.2.2018). Darunter fällt u. a. der fünfjährige (2017 - 2020) Nationale Rahmen für Frieden und Entwicklung in Afghanistan (The Afghanistan National Peace and Development Framework, ANPDF) zur Erreichung der Selbständigkeit. Ziele dieses strategischen Plans sind u. a. der Aufbau von Institutionen, die Förderung von privaten Investitionen, Wirtschaftswachstum, die Korruptionsbekämpfung, Personalentwicklung usw. (WP 10.4.2018.; vgl. GEC 29.1.2017). Im Rahmen der Umsetzung dieses Projekts hat die Regierung die zehn prioritären nationalen Programme mithilfe der Beratung durch die hohen Entwicklungsräte weiterentwickelt. Die Implementierung zweier dieser Projekte, des "Citizens' Charter National Priority Program" und des "Women's Economic Empowerment National Priority Program" ist vorangekommen. Die restlichen acht befinden sich in verschiedenen Entwicklungsstadien (UN GASC 27.2.2018). Das "Citizens' Charter National Priority Program" z. B. hat die Armutsreduktion und die Erhöhung des Lebensstandards zum Ziel, indem die Kerninfrastruktur und soziale Dienstleistungen der betroffenen Gemeinschaften verbessert werden sollen. Die erste Phase des Projektes sollte ein Drittel der 34 Provinzen erfassen und konzentrierte sich auf Balkh, Herat, Kandahar und Nangarhar. Ziel des Projekts ist es, 3,4 Mio. Menschen Zugang zu sauberem Trinkwasser zu verschaffen, die Gesundheitsdienstleistungen, das Bildungswesen, das Straßennetz und die Stromversorgung zu verbessern, sowie die Zufriedenheit und das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu steigern. Des Weiteren zielt das Projekt darauf ab, Binnenvertriebene, Behinderte, Arme und Frauen besser zu integrieren (WB 10.10.2016).a. der fünfjährige (2017 - 2020) Nationale Rahmen für Frieden und Entwicklung in Afghanistan (The Afghanistan National Peace and Development Framework, ANPDF) zur Erreichung der Selbständigkeit. Ziele dieses strategischen Plans sind u. a. der Aufbau von Institutionen, die Förderung von privaten Investitionen, Wirtschaftswachstum, die Korruptionsbekämpfung, Personalentwicklung usw. (WP 10.4.2018.; vergleiche GEC 29.1.2017). Im Rahmen der Umsetzung dieses Projekts hat die Regierung die zehn prioritären nationalen Programme mithilfe der Beratung durch die hohen Entwicklungsräte weiterentwickelt. Die Implementierung zweier dieser Projekte, des "Citizens' Charter National Priority Program" und des "Women's Economic Empowerment National Priority Program" ist vorangekommen. Die restlichen acht befinden sich in verschiedenen Entwicklungsstadien (UN GASC 27.2.2018). Das "Citizens' Charter National Priority Program" z. B. hat die Armutsreduktion und die Erhöhung des Lebensstandards zum Ziel, indem die Kerninfrastruktur und soziale Dienstleistungen der betroffenen Gemeinschaften verbessert werden sollen. Die erste Phase des Projektes sollte ein Drittel der 34 Provinzen erfassen und konzentrierte sich auf Balkh, Herat, Kandahar und Nangarhar. Ziel des Projekts ist es, 3,4 Mio. Menschen Zugang zu sauberem Trinkwasser zu verschaffen, die Gesundheitsdienstleistungen, das Bildungswesen, das Straßennetz und die Stromversorgung zu verbessern, sowie die Zufriedenheit und das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu steigern. Des Weiteren zielt das Projekt darauf ab, Binnenvertriebene, Behinderte, Arme und Frauen besser zu integrieren (WB 10.10.2016). Die afghanische Regierung hat Bemühungen zur Armutsreduktion gesetzt und unterstützt den Privatsektor weiterhin dabei, nachhaltige Jobs zu schaffen und das Wirtschaftswachstum voranzutreiben. Die Ausstellung von Gewerbeberechtigungen soll gesteigert, steuerliche Sanktionen abgeschafft und öffentlich-private Partnerschaften entwickelt werden; weitere Initiativen sind geplant (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. TD 28.12.2017).Die afghanische Regierung hat Bemühungen zur Armutsreduktion gesetzt und unterstützt den Privatsektor weiterhin dabei, nachhaltige Jobs zu schaffen und das Wirtschaftswachstum voranzutreiben. Die Ausstellung von Gewerbeberechtigungen soll gesteigert, steuerliche Sanktionen abgeschafft und öffentlich-private Partnerschaften entwickelt werden; weitere Initiativen sind geplant (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche TD 28.12.2017).

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Namensführung, Geburtsdatum, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Herkunftsprovinz der Eltern des Beschwerdeführers sowie Geburtsort und Aufenthalt des Beschwerdeführers im Iran gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Asyl- und Aberkennungsverfahren. Dass der Beschwerdeführer sowohl zum Zeitpunkt der Asylantragstellung, zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie zum Zeitpunkt der Aberkennung des Schutzstatus minderjährig war, ergibt sich aus seinen Angaben zum Geburtsdatum; die belangte Behörde stellte die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht in Zweifel. Die obigen Feststellungen zur Straffälligkeit ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt des Beschwerdeführers, den im Akt aufliegenden Urteilen des XXXX vom XXXX und des XXXX vom XXXX sowie dem eingeholten Strafregisterauszug vom 15.03.2019.Die obigen Feststellungen zur Straffälligkeit ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt des Beschwerdeführers, den im Akt aufliegenden Urteilen des römisch 40 vom römisch 40 und des römisch 40 vom römisch 40 sowie dem eingeholten Strafregisterauszug vom 15.03.
  3. Dass der Beschwerdeführer am 17.02.2019 aus der Strafhaft entlassen wurde, ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug vom 15.03.
  4. 2.
  5. Die Feststellungen zur sonstigen persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen Angaben im Rahmen des Verfahrens sowie aus Abfragen in den betreffenden amtlichen österreichischen Registern, insbesondere dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zur ursprünglichen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. zur Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung und zur amtswegigen Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. zum Entzug der erteilten Aufenthaltsberechtigung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Da aufgrund § 46a Abs. 1 Z 2 FPG die Zuerkennung des Status eines Geduldeten ex lege erfolgt, waren zum sonstigen Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers keine Feststellungen zu treffen.2.
  6. Die Feststellungen zur sonstigen persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen Angaben im Rahmen des Verfahrens sowie aus Abfragen in den betreffenden amtlichen österreichischen Registern, insbesondere dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zur ursprünglichen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. zur Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung und zur amtswegigen Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. zum Entzug der erteilten Aufenthaltsberechtigung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Da aufgrund Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG die Zuerkennung des Status eines Geduldeten ex lege erfolgt, waren zum sonstigen Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers keine Feststellungen zu treffen. 2.
  7. Eine Feststellung des Inhalts, dass sich die Umstände, die zur Gewährung subsidiären Schutzes geführt haben, seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2017 wesentlich und nachhaltig geändert haben, konnte jedoch im Lichte eines Vergleichs der individuellen Situation des Beschwerdeführers sowie der Sicherheits- und Versorgungslage in (ganz) Afghanistan zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Zuerkennung des subsidiären Schutzes einerseits und zum Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides bzw. der vorliegenden Entscheidung andererseits nicht getroffen werden. Dabei erfolgte insbesondere eine Gegenüberstellung des Inhalts der dem Bescheid vom 12.04.2017 zugrunde gelegten Länderberichte mit jener Berichtslage, die das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bei Erlassung des angefochtenen Bescheides herangezogen hat. 2.
  8. Die Feststellungen zur aktuellen Lage in Afghanistan beruhen auf den oben angeführten Quellen. Das Bundesverwaltungsgericht bediente sich hierbei einer ausgewogenen Auswahl verschiedener - im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zitierter - Quellen staatlichen und nichtstaatlichen Ursprungs, um sich so ein möglichst umfassendes Bild über die Lage in Afghanistan machen zu können. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Zuverlässigkeit und Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Den Verfahrensparteien bzw. deren Rechtsvertretung ist das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, welches das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seinen Bescheiden regelmäßig zugrunde legt und auch im angefochtenen Bescheid (in der Fassung der Gesamtaktualisierung vom 29.06.2018 samt Kurzinformation vom 29.10.2018) herangezogen hat ebenso bekannt, wie die aktuellen UNHCR Richtlinien vom 30.08.2018 und die EASO Leitlinien zu Afghanistan vom Juni
  9. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A): 3.
  3. Zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) und zur Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
  4. Zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides) und zur Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
  5. § 9 AsylG 2005 lautet:3.1.
  6. Paragraph 9, AsylG 2005 lautet: "Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten § 9.

(1)Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 9,
(1)Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
  1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
  2. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
  3. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
  4. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
  5. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
  1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
  2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
  3. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
  4. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
  5. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen

Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.

(3)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen

Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.

(4)Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen." 3.1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2017, Zl. 1078445004-150879692, wurde dem Beschwerdeführer

§ 8Abs. 1 Asyl

G der Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dabei im Wesentlichen mit der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers in Verbindung mit dem fehlenden familiären und sozialen Netzwerk in seinem Herkunftsstaat begründet, weshalb die Behörde nicht ausschließen könne, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückführung in sein Heimatland einer Verletzung, insbesondere in seinen Rechten iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.3.1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2017, Zl. 1078445004-150879692, wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dabei im Wesentlichen mit der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers in Verbindung mit dem fehlenden familiären und sozialen Netzwerk in seinem Herkunftsstaat begründet, weshalb die Behörde nicht ausschließen könne, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückführung in sein Heimatland einer Verletzung, insbesondere in seinen Rechten iSd Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre. Die belangte Behörde führt nunmehr im angefochtenen Bescheid zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 1 Asyl

G 2005 aus, dass der Beschwerdeführer nach wie vor minderjährig sei, weshalb eine Rückführung in seinen Herkunftsstaat nach wie vor zu einer konkreten Gefahr einer Verletzung, im Besonderen der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte, führen würde. Darüber hinaus ist jedoch auch festzuhalten, dass den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan insbesondere der Heimatprovinz der Eltern des Beschwerdeführers keine grundlegenden Veränderungen im Herkunftsstaat seit Gewährung des subsidiären Schutzes zu entnehmen sind.Die belangte Behörde führt nunmehr im angefochtenen Bescheid zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 aus, dass der Beschwerdeführer nach wie vor minderjährig sei, weshalb eine Rückführung in seinen Herkunftsstaat nach wie vor zu einer konkreten Gefahr einer Verletzung, im Besonderen der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte, führen würde. Darüber hinaus ist jedoch auch festzuhalten, dass den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan insbesondere der Heimatprovinz der Eltern des Beschwerdeführers keine grundlegenden Veränderungen im Herkunftsstaat seit Gewährung des subsidiären Schutzes zu entnehmen sind. Zu den Voraussetzungen der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und damit auch ihrer Dauer ergibt sich aus § 8 Abs. 4 zweiter Satz AsylG 2005, dass die Verlängerung auf Antrag des Betroffenen und nach Maßgabe des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz zu erfolgen hat. Dies entspricht auch Art. 16 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 304), wonach ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter ist, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist (Abs. 1). Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (Abs. 2). Dieses Erforderlichkeitskalkül ist auch bei der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und der Bestimmung ihrer Dauer anzulegen (VwGH 31.03.2010, 2007/01/1216).Zu den Voraussetzungen der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und damit auch ihrer Dauer ergibt sich aus Paragraph 8, Absatz 4, zweiter Satz AsylG 2005, dass die Verlängerung auf Antrag des Betroffenen und nach Maßgabe des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz zu erfolgen hat. Dies entspricht auch Artikel 16, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt L 304), wonach ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter ist, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist (Absatz eins,). Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (Absatz 2,). Dieses Erforderlichkeitskalkül ist auch bei der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und der Bestimmung ihrer Dauer anzulegen (VwGH 31.03.2010, 2007/01/1216). Die Annahme einer grundlegenden politischen Veränderung im Herkunftsstaat setzt eine gewisse Konsolidierung der Verhältnisse voraus, für deren Beurteilung es in der Regel eines längeren Beobachtungszeitraumes bedarf (vgl. zu § 7 AsylG 1997 etwa VwGH 16.02.2006, 2006/19/0030, mwH).Die Annahme einer grundlegenden politischen Veränderung im Herkunftsstaat setzt eine gewisse Konsolidierung der Verhältnisse voraus, für deren Beurteilung es in der Regel eines längeren Beobachtungszeitraumes bedarf vergleiche zu Paragraph 7, AsylG 1997 etwa VwGH 16.02.2006, 2006/19/0030, mwH). In Anlehnung an Art. 16 der Statusrichtlinie bedarf es hier (§ 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005) einer grundlegenden und dauerhaften Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland des Fremden. So ist es keineswegs ausreichend, lediglich festzustellen, dass sich seit der ursprünglichen Antragstellung in Österreich die Gegebenheiten im Herkunftsstaat wesentlich gebessert haben und darauf basierend gegenwärtig keine reale Gefahr für den bislang subsidiär Schutzberechtigten besteht, im Falle seiner Abschiebung in dieses Land, Opfer einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder des 6. bzw. 13. ZPEMRK zu werden, respektive als Zivilperson ernsthaft am Leben oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht zu sein. Um die Voraussetzungen der Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes

§ 9Abs. 1 Z 1 zweiter Fall Asyl

G 2005 objektiv zu erfüllen, muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein. Dies erfordert im Regelfall eine längere Beobachtungsphase, anhand deren Verlaufs und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen sich das nachhaltige Ende der bisherigen Bedrohungssituation entsprechend verifizieren lässt (Schrefler-König/Gruber, Asylrecht, § 9 AsylG 2005, Anm. 11).In Anlehnung an Artikel 16, der Statusrichtlinie bedarf es hier (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005) einer grundlegenden und dauerhaften Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland des Fremden. So ist es keineswegs ausreichend, lediglich festzustellen, dass sich seit der ursprünglichen Antragstellung in Österreich die Gegebenheiten im Herkunftsstaat wesentlich gebessert haben und darauf basierend gegenwärtig keine reale Gefahr für den bislang subsidiär Schutzberechtigten besteht, im Falle seiner Abschiebung in dieses Land, Opfer einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder des 6. bzw. 13. ZPEMRK zu werden, respektive als Zivilperson ernsthaft am Leben oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht zu sein. Um die Voraussetzungen der Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 objektiv zu erfüllen, muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein. Dies erfordert im Regelfall eine längere Beobachtungsphase, anhand deren Verlaufs und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen sich das nachhaltige Ende der bisherigen Bedrohungssituation entsprechend verifizieren lässt (Schrefler-König/Gruber, Asylrecht, Paragraph 9, AsylG 2005, Anmerkung 11). Eine grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, konnte im gegenständlichen Fall folglich nicht erkannt werden. Eine dauerhafte Verbesserung der Lage in der Heimatprovinz der Eltern des Beschwerdeführers, die wohl erst nach einem angemessenen Beobachtungszeitraum feststellbar wäre, ist aus den im Bescheid angeführten Länderberichten nicht erkennbar. Soweit bei der Aberkennung des subsidiären Schutzes neben der Möglichkeit, sich überall in Afghanistan niederlassen zu können auch auf die Erreichbarkeit von Herat, Kabul und Mazar-e Sharif hingewiesen wird, ist festzuhalten, dass bereits zum Zeitpunkt der seinerzeitigen Gewährung des subsidiären Schutzes nutzbare Flugverbindungen bestanden. Eine grundlegende Änderung der Umstände ist daher nicht erkennbar. Auch betreffend Kabul, Herat oder Mazar- e Sharif und eine allfällige Fluchtalternative ist den Länderberichten zufolge weder eine dauerhafte Verbesserung der dortigen Lage zu entnehmen noch liegt eine grundlegende Änderung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr vor. Die Voraussetzungen für die amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 liegen sohin - wie von der Behörde richtig ausgeführt - gegenständlich nicht vor.Die Voraussetzungen für die amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 liegen sohin - wie von der Behörde richtig ausgeführt - gegenständlich nicht vor. 3.1.

  1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat allerdings zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens, nämlich §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1
  2. Fall StGB (schwerer Raub) rechtskräftig verurteilt wurde.3.1.
  3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat allerdings zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens, nämlich Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins,
  4. Fall StGB (schwerer Raub) rechtskräftig verurteilt wurde. Mit Erkenntnis vom 08.03.2016, G 440/2015 ua., führte der Verfassungsgerichtshof zur Verfassungskonformität von § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 aus, dass dem Gesetzgeber nicht entgegenzutreten ist, wenn er zur Konkretisierung des Begriffs "schwere Straftat" im Sinne des Artikel 17 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337/9 (Statusrichtlinie - Neufassung) auf die im österreichischen Recht vorgefundene Unterscheidung zwischen Verbrechen und Vergehen (§ 17 StGB) zurückgreift. Er bewegt sich damit innerhalb der grundlegenden Systematik der Einteilung von Straftaten nach der Schwere ihres Unrechtsgehalts, sodass angesichts dessen der Gesichtspunkt des Gebotes der Angemessenheit einer Sanktion zu den Umständen des Einzelfalles zurücktreten könne. Da die Kategorie des Verbrechens definitionsgemäß mit strengeren Strafdrohungen bewehrt sei, liegt es im rechtspolitischen Ermessen des Gesetzgebers, daran auch zusätzliche nachteilige Rechtsfolgen zu knüpfen.Mit Erkenntnis vom 08.03.2016, G 440 aus 2015, ua., führte der Verfassungsgerichtshof zur Verfassungskonformität von Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 aus, dass dem Gesetzgeber nicht entgegenzutreten ist, wenn er zur Konkretisierung des Begriffs "schwere Straftat" im Sinne des Artikel 17 Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337/9 (Statusrichtlinie - Neufassung) auf die im österreichischen Recht vorgefundene Unterscheidung zwischen Verbrechen und Vergehen (Paragraph 17, StGB) zurückgreift. Er bewegt sich damit innerhalb der grundlegenden Systematik der Einteilung von Straftaten nach der Schwere ihres Unrechtsgehalts, sodass angesichts dessen der Gesichtspunkt des Gebotes der Angemessenheit einer Sanktion zu den Umständen des Einzelfalles zurücktreten könne. Da die Kategorie des Verbrechens definitionsgemäß mit strengeren Strafdrohungen bewehrt sei, liegt es im rechtspolitischen Ermessen des Gesetzgebers, daran auch zusätzliche nachteilige Rechtsfolgen zu knüpfen. Unter Bezugnahme auf dieses Erkenntnis führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 24.05.2016, Zl. Ra 2015/20/0047, aus: "In Anbetracht des unzweifelhaft klaren Wortlautes sowie des nunmehr aufgrund des Erkenntnisses des VfGH vom
  5. März 2016, G 440/2015-14, unbedenklichen Inhaltes der Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005, wonach einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist, war eine vom Revisionswerber geforderte Einzelfallprüfung in Richtung Gemeingefährlichkeit nicht erforderlich."Unter Bezugnahme auf dieses Erkenntnis führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 24.05.2016, Zl. Ra 2015/20/0047, aus: "In Anbetracht des unzweifelhaft klaren Wortlautes sowie des nunmehr aufgrund des Erkenntnisses des VfGH vom
  6. März 2016, G 440/2015-14, unbedenklichen Inhaltes der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005, wonach einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist, war eine vom Revisionswerber geforderte Einzelfallprüfung in Richtung Gemeingefährlichkeit nicht erforderlich." Verbrechen sind nach § 17 StGB, auf den § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 verweist, vorsätzlich strafbare Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind (§ 17 Abs. 1 StGB).Verbrechen sind nach Paragraph 17, StGB, auf den Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 verweist, vorsätzlich strafbare Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind (Paragraph 17, Absatz eins, StGB). Der Beschwerdeführer ist nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 Z 2 StGB (schwerer Raub) vom XXXX rechtskräftig verurteilt worden. Dabei handelt es sich um ein Vorsatzdelikt, das mit Freiheitsstrafe bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen ist. Es handelt sich somit um ein Verbrechen im Sinne des § 17 Abs. 1 StGB.Der Beschwerdeführer ist nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (schwerer Raub) vom römisch 40 rechtskräftig verurteilt worden. Dabei handelt es sich um ein Vorsatzdelikt, das mit Freiheitsstrafe bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen ist. Es handelt sich somit um ein Verbrechen im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, StGB. § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ist daher erfüllt und dem Beschwerdeführer ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen. Auf weitere Umstände kommt es nach dem ausdrücklichen Wortlaut der genannten Bestimmung und der oben zitierten Judikatur nicht an. Verbunden mit der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist der Entzug der Aufenthaltsberechtigung

§ 9Abs. 4 Asyl

G 2005, den die belangte Behörde in Spruchpunkt II. zu Recht ausgesprochen hat.Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ist daher erfüllt und dem Beschwerdeführer ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen. Auf weitere Umstände kommt es nach dem ausdrücklichen Wortlaut der genannten Bestimmung und der oben zitierten Judikatur nicht an. Verbunden mit der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist der Entzug der Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005, den die belangte Behörde in Spruchpunkt römisch zwei. zu Recht ausgesprochen hat.

§ 9Abs. 2 Unterabsatz 2 Asyl

G 2005 ist aber in einem Fall wie dem des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig ist.

Paragraph 9, Absatz 2, Unterabsatz 2 AsylG 2005 ist aber in einem Fall wie dem des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig ist. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist in der Folge ex lege

§ 46aAbs. 1 Z 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 id

F BGBl. I Nr. 24/2016, geduldet (vgl. VwGH 26.04.2017, Ra 2017/19/0016, mwN).Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist in der Folge ex lege

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, geduldet vergleiche VwGH 26.04.2017, Ra 2017/19/0016, mwN). 3.1.

  1. Im Ergebnis war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides daher abzuweisen.3.1.
  2. Im Ergebnis war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides daher abzuweisen. 3.
  3. Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels bzw. der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte III. bis VII. des angefochtenen Bescheides):3.
  4. Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels bzw. der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sieben. des angefochtenen Bescheides): 3.2.
  5. Für den Fall der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005, insbesondere wegen der rechtskräftigen Verurteilung eines Fremden von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB), sieht § 46a Abs. 1 Z 2 FPG mit Eintritt dieser Voraussetzung die Zuerkennung des Status eines Geduldeten ex lege vor. Damit ist zwar zufolge § 31 Abs. 1a Z 3 FPG kein rechtmäßiger Aufenthalt verbunden, sodass die Duldung in ihrer rechtlichen Qualität hinter die zuvor genannte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zurücktritt. Der betroffene Fremde darf aber wegen dieses unrechtmäßigen Aufenthalts im Grunde des § 120 Abs. 5 Z 2 FPG nicht bestraft werden und hat ua.

§ 46aAbs.

4 FPG Anspruch auf Ausstellung einer seine Identität dokumentierenden Karte für Geduldete (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/ Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 9, E4, Seite 716; vgl. auch RV 330 XXIV. GP: "Da die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bei einer drohenden Verletzung der Rechte nach der EMRK im Sinne des Refoulementverbots selbstverständlich nicht zu einer Abschiebung des Fremden führen soll, ist die Aberkennung nach Abs. 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist. Siehe dazu auch die Änderung des § 10 Abs. 1, wonach eine Aberkennung nach Abs. 2 nicht mit einer Ausweisung zu verbinden ist. Der Aufenthalt dieser Fremden im Bundesgebiet ist

dem neuen § 46a FPG geduldet, solange eine Abschiebung unzulässig ist. [...]", abgedruckt in Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 9, Seite 712).3.2.1. Für den Fall der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005, insbesondere wegen der rechtskräftigen Verurteilung eines Fremden von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB), sieht Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG mit Eintritt dieser Voraussetzung die Zuerkennung des Status eines Geduldeten ex lege vor. Damit ist zwar zufolge Paragraph 31, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG kein rechtmäßiger Aufenthalt verbunden, sodass die Duldung in ihrer rechtlichen Qualität hinter die zuvor genannte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zurücktritt. Der betroffene Fremde darf aber wegen dieses unrechtmäßigen Aufenthalts im Grunde des Paragraph 120, Absatz 5, Ziffer 2, FPG nicht bestraft werden und hat ua.

Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG Anspruch auf Ausstellung einer seine Identität dokumentierenden Karte für Geduldete vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/ Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 9,, E4, Seite 716; vergleiche auch Regierungsvorlage 330 römisch 24 . Gesetzgebungsperiode, "Da die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bei einer drohenden Verletzung der Rechte nach der EMRK im Sinne des Refoulementverbots selbstverständlich nicht zu einer Abschiebung des Fremden führen soll, ist die Aberkennung nach Absatz 2, mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist. Siehe dazu auch die Änderung des Paragraph 10, Absatz eins,, wonach eine Aberkennung nach Absatz 2, nicht mit einer Ausweisung zu verbinden ist. Der Aufenthalt dieser Fremden im Bundesgebiet ist

dem neuen Paragraph 46 a, FPG geduldet, solange eine Abschiebung unzulässig ist. [...]", abgedruckt in Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 9,, Seite 712).

§ 57Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufentha

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