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{'item': 'W277 2184331-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.04.2019 GeschäftszahlW277 2184331-1 SpruchW277 2184331-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. ESCHLBÖCK

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), Staatsangehörige von Somalia, stellte nach illegaler Einreise in Österreich am 25.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
  2. Am 12.09.2017 wurde die BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) niederschriftlich einvernommen.
  3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 13.12.2017 (zugestellt am 28.12.2017) wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde der BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Somalia zuerkannt. Weiters wurde ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.12.2018 erteilt.
  4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 13.12.2017 (zugestellt am 28.12.2017) wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde der BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Somalia zuerkannt. Weiters wurde ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.12.2018 erteilt. Folgende Feststellungen wurden im Wesentlichen dem Bescheid zugrunde gelegt: Die Identität der BF stehe nicht fest. Es sei davon auszugehen, dass die BF somalische Staatsangehörige sei und der Volksgruppe der "Migdan" angehöre. Sie sei eine gesunde, arbeitsfähige Frau. Der Zeitpunkt der illegalen Einreise, Art und Weise wie diese erfolgte, würden nicht feststehen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen an, dass in einem Vergleich zwischen der Ersteinvernahme und der Einvernahme vor dem BFA widersprüchliche Angaben bezüglich des Fluchtvorbringens vorlägen. Der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass sich aus den unglaubwürdigen Angaben der BF (massive) Widersprüche ergäben hätten und asylrelevante Verfolgungsgründe nicht vorlägen.Der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass sich aus den unglaubwürdigen Angaben der BF (massive) Widersprüche ergäben hätten und asylrelevante Verfolgungsgründe nicht vorlägen.
  5. Das BFA stellte der BF amtswegig einen Rechtsberater zur Seite.
  6. Mit Schriftsatz vom 23.01.2018 erhob die BF durch ihren Rechtsberater binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte dabei im Wesentlichen vor, dass die BF einerseits aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit und andererseits von der al Shabaab verfolgt werde. Von Letzteren sei sie bedroht worden, weil sie Ziergarten (gemeint wohl: Zigaretten) verkauft hätte. Außerdem hätte sie es unterlassen sollen, Soldaten der Regierung zu bedienen und sei aufgefordert worden, an einem Anschlag auf Regierungskräfte mitzuwirken. 2015 sei sie von al Shabaab zu einer Haft verurteilt worden, weil sie die "Kleiderordnung" verletzt hätte.
  7. Mit Beschwerdevorlage vom 24.01.2018 (eingelangt am 26.01.2018) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Mit einer Nachreichung der Beschwerdevorlage vom 10.12.2018 legte die belangte Behörde den Bescheid betreffend der Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung bis 13.12.2020 vor.
  8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.03.2019 eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Somali durch, an welchem die BF sowie ihre Rechtsvertretung teilnahmen. Das BFA verzichtete in dem Schreiben vom 18.02.2019 aus dienstlichen und personellen Gründen auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Hierbei gab die BF im Wesentlichen an, dass an einem Tag zwei maskierte Männer in das Restaurant der Eltern gekommen seien und verlangt hätten, dass sie keine Zigaretten an Regierungssoldaten und die AMISOM verkaufen solle. An einem weiteren Tag seien wieder zwei maskierte Männer zu ihr gekommen und hätten verlangt, dass sie telefonischen Kontakt zu ihnen aufnehmen solle, wenn Regierungssoldaten wiederkommen, damit eine Bombe in dem Restaurant platziert werden könne. Sie wisse aufgrund der Maskierung nicht, ob es dieselben Männer gewesen seien. Sie sei diesen Aufforderungen nicht nachgekommen und habe an einem weiteren Tag gehört, dass jemand in dem Restaurant nach ihrem Namen frage, dann seien Schüsse gefallen und sie sei geflüchtet. Erst später habe sie erfahren, dass dies Männer von der al Shabaab gewesen seien. Die Männer hätten sie danach einmal angerufen, das Handy habe sie weggeworfen. Weiters seien im Jahre 2015 zwei andere Männer in das Restaurant der Eltern gekommen, hätten Essen bestellt und nicht bezahlt, weil sie (BF) dem Clan der Madhiban zugehörig sei. Sie hätte die Männer bei diesem Vorfall das erste und letzte Mal gesehen. Im Jahre 2015 hätte die al Shabaab sie 15 Tage lang im Gefängnis in Aden Yabaal eingesperrt, weil ihr Gewand zu kurz gewesen sei.
  9. Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Strafregisterabfrage durch. Es scheint keine Verurteilung auf. II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:römisch zwei. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:
  10. Feststellungen 1.
  11. Zur Person der BF: Die BF ist eine volljährige, somalische Staatsangehörige, sunnitisch, muslimischen Glaubens. Sie stammt aus der Provinz Middle Shabelle, Buur Dacar, arbeitete im Restaurant ihrer Eltern, und lebte mit Eltern, Geschwistern, ihrem Mann und ihren zwei Kindern in einem "Buschhaus" auf einem Pachtgrund. Der Ehemann lebt derzeit in Kenia. Die beiden Kinder leben in einem Ort in der Nähe Mogadischus namens Ceel Magan bei der Tante mütterlicherseits gemeinsam mit ihrer Schwester XXXX und dem Bruder XXXX. Der Bruder XXXX lebt in Südafrika. Seit September 2018 hat sie zu diesen Personen fernmündlichen Kontakt.Der Ehemann lebt derzeit in Kenia. Die beiden Kinder leben in einem Ort in der Nähe Mogadischus namens Ceel Magan bei der Tante mütterlicherseits gemeinsam mit ihrer Schwester römisch 40 und dem Bruder römisch 40 . Der Bruder römisch 40 lebt in Südafrika. Seit September 2018 hat sie zu diesen Personen fernmündlichen Kontakt. Die BF ist nicht dem Clan der Madhiban zugehörig. Die Clanzugehörigkeit konnte nicht festgestellt werden. Die BF ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
  12. Zu den Fluchtgründen der BF: Die BF ist keiner konkreten, asylrelevanten Verfolgung bzw. Bedrohung im Herkunftsstaat Somalia ausgesetzt. Die BF ist aufgrund einer Clanzugehörigkeit keinen intensiven Übergriffen durch andere Bevölkerungsteile ausgesetzt. 1.
  13. Aus den ins Verfahren eingeführten, im LIB 2018 zitierten Länderberichten zur Lage in Somalia ergibt sich fallrelevant Folgendes: 1.3.
  14. Politische Lage: Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO-European Asylum Support Office, Somalia Security Station 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA-Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia 1.1.2017). Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia (AA 1.1.2017). Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS-Bertelsmann Stiftung

(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen deutlichen demokratischen Fortschritt gegenüber dem 2012 gewählten Parlament dar. Während 2012 135 Clanälteste die Zusammensetzung bestimmten (AA: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia - 4.2017a; vgl. UNSC- UN Security Council; 5.9.2017: Report of the Secretary-General on Somalia), waren es 2016 über 14.000 Clan-Repräsentanten (UNHCR - UN Human Rights Council 6.9.2017) bzw. 13.000. Während die 54 Mitglieder des Oberhauses von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt wurden, wählten die o.g.Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS-Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen deutlichen demokratischen Fortschritt gegenüber dem 2012 gewählten Parlament dar. Während 2012 135 Clanälteste die Zusammensetzung bestimmten (AA: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia - 4.2017a; vergleiche UNSC- UN Security Council; 5.9.2017: Report of the Secretary-General on Somalia), waren es 2016 über 14.000 Clan-Repräsentanten (UNHCR - UN Human Rights Council 6.9.2017) bzw. 13.
  1. Während die 54 Mitglieder des Oberhauses von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt wurden, wählten die o.g. Clan-Repräsentanten die 275 auf Clan-Basis ausgewählten Abgeordneten des Unterhauses (UNSC 9.5.2017). Auch wenn es sich um keine allgemeine Wahl gehandelt hat, ist diese Wahl im Vergleich zu vorangegangenen Wahlen ein Fortschritt gewesen (DW - Deutsche Welle (10.2.2017): Kommentar: Farmajo, der neue Präsident Somalias - Wie viele Löcher hat der Käse?). Allerdings war auch dieser Wahlprozess problematisch, es gibt zahlreiche Vorwürfe von Stimmenkauf und Korruption (SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group (8.11.2017): Report of the SEMG on Somalia). Im Februar 2017 wählte das neue Zweikammerparlament Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmaajo" zum Präsidenten; im März bestätigte es Hassan Ali Kheyre als Premierminister (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017, SEMG 8.11.2017). Das Parlament bestätigte am 29.3.2017 dessen 69-köpfiges Kabinett (UNSC 9.5.2017).Auch wenn es sich um keine allgemeine Wahl gehandelt hat, ist diese Wahl im Vergleich zu vorangegangenen Wahlen ein Fortschritt gewesen (DW - Deutsche Welle (10.2.2017): Kommentar: Farmajo, der neue Präsident Somalias - Wie viele Löcher hat der Käse?). Allerdings war auch dieser Wahlprozess problematisch, es gibt zahlreiche Vorwürfe von Stimmenkauf und Korruption (SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group (8.11.2017): Report of the SEMG on Somalia). Im Februar 2017 wählte das neue Zweikammerparlament Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmaajo" zum Präsidenten; im März bestätigte es Hassan Ali Kheyre als Premierminister (AA 4.2017a; vergleiche UNSC 5.9.2017, SEMG 8.11.2017). Das Parlament bestätigte am 29.3.2017 dessen 69-köpfiges Kabinett (UNSC 9.5.2017). Die Macht wurde friedlich und reibungslos an die neue Regierung übergeben (WB 18.7.2017). Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 1.1.2017). Die Regierung stellt sich den Herausforderungen, welche Dürre und Sicherheit darstellen. Überhaupt hat die Regierung seit Amtsantritt gezeigt, dass sie dazu bereit ist, die Probleme des Landes zu beheben (UNSC 5.9.2017). Dabei mangelt es der Bundesregierung an Einkünften, diese sind nach wie vor von den wenigen in Mogadischu erzielten Einnahmen abhängig (SEMG 8.11.2017). Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt. Außerdem gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach (AA 1.1.2017). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia). Allgemeine Wahlen sind für das Jahr 2020 (UNSC 9.5.2017) bzw. 2021 vorgesehen (UNSC 5.9.2017; vgl. UNNS 13.9.2017). Deren Durchführung wird aber maßgeblich davon abhängen, wie sich die Sicherheitslage entwickelt, ob sich Wahlkommissionen auch in den Bundesstaaten etablieren können und ob ein Verfassungsgericht eingerichtet wird (UNSC 5.9.2017).Allgemeine Wahlen sind für das Jahr 2020 (UNSC 9.5.2017) bzw. 2021 vorgesehen (UNSC 5.9.2017; vergleiche UNNS 13.9.2017). Deren Durchführung wird aber maßgeblich davon abhängen, wie sich die Sicherheitslage entwickelt, ob sich Wahlkommissionen auch in den Bundesstaaten etablieren können und ob ein Verfassungsgericht eingerichtet wird (UNSC 5.9.2017). 1.3.
  2. Zum Bundesstaat HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle) Im Bundesstaat Hirshabelle kam es bereits kurz nach der Gründung, nämlich im August 2017, zu ersten politischen Spannungen. Das Regionalparlament wollte den Präsidenten absetzen (UNSC 5.9.2017). Bislang ist die Macht der Regierung von HirShabelle ohnehin auf Teile von Middle Shabelle bzw. Jowhar beschränkt. Sie hat Einfluss entlang der Straße von Jowhar nach Mogadischu (BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM). Die Grenze zum Gebiet der Ahlu Sunna Wal Jama'a (ASWJ) bildet Matabaan. Im nordöstlichen Hiiraan werden einige Ortschaften östlich von Belet Weyne von der Macawuusley genannten Miliz kontrolliert. Im Grenzgebiet zu Äthiopien ist die äthiopische Liyu Police aktiv. Dies betrifft in erster Linie einen 30-40 Kilometer breiten Grenzstreifen westlich von Belet Weyne. In diesem Bereich verfügt al Shabaab nur über eine geringe Präsenz (BFA 8.2017). Buulo Barde, Jalalaqsi und Belet Weyne befinden sich unter Kontrolle von AMISOM (DIS - Danish Immigration Service/Danish Refugee Council (3.2017): South and Central Somalia Security Situation, al-Shabaab Presence, and Target Groups. Report based on interviews in Nairobi, Kenya, 3 to 10 December 2016). Dies gilt auch für Jowhar, Warsheikh, Balcad und Cadale sowie andere größere Städte in Middle Shabelle (BFA 8.2017; vgl. DIS 3.2017). In Hiiraan befinden sich zusätzlich in mehreren kleineren Städten Stützpunkte von AMISOM, der äthiopischen Armee, der Liyu Police und der somalischen Armee. In Middle Shabelle befinden sich Truppenteile der somalischen Armee die auch tatsächlich unter Kontrolle der Armeeführung in Mogadischu stehen (BFA 8.2017). Große Teile des ländlichen Raumes werden von al Shabaab kontrolliert. Zwar ist die al Shabaab in Hiiraan nicht mehr so aktiv, wie zuvor (DIS 3.2017). Trotzdem verfügt sie dort über den Großraum westlich der Hauptverbindungsstraße sowie über das Gebiet zwischen Maxaas und Adan Yabaal; sowie nördlich nahezu bis zur Straße von Belet Weyne nach Dhusamareb. Der Raum zwischen Adan Yabaal und der Küste kann hingegen als ‚bandits country' mit geringer Präsenz der al Shabaab bezeichnet werden (BFA 8.2017).Die Grenze zum Gebiet der Ahlu Sunna Wal Jama'a (ASWJ) bildet Matabaan. Im nordöstlichen Hiiraan werden einige Ortschaften östlich von Belet Weyne von der Macawuusley genannten Miliz kontrolliert. Im Grenzgebiet zu Äthiopien ist die äthiopische Liyu Police aktiv. Dies betrifft in erster Linie einen 30-40 Kilometer breiten Grenzstreifen westlich von Belet Weyne. In diesem Bereich verfügt al Shabaab nur über eine geringe Präsenz (BFA 8.2017). Buulo Barde, Jalalaqsi und Belet Weyne befinden sich unter Kontrolle von AMISOM (DIS - Danish Immigration Service/Danish Refugee Council (3.2017): South and Central Somalia Security Situation, al-Shabaab Presence, and Target Groups. Report based on interviews in Nairobi, Kenya, 3 to 10 December 2016). Dies gilt auch für Jowhar, Warsheikh, Balcad und Cadale sowie andere größere Städte in Middle Shabelle (BFA 8.2017; vergleiche DIS 3.2017). In Hiiraan befinden sich zusätzlich in mehreren kleineren Städten Stützpunkte von AMISOM, der äthiopischen Armee, der Liyu Police und der somalischen Armee. In Middle Shabelle befinden sich Truppenteile der somalischen Armee die auch tatsächlich unter Kontrolle der Armeeführung in Mogadischu stehen (BFA 8.2017). Große Teile des ländlichen Raumes werden von al Shabaab kontrolliert. Zwar ist die al Shabaab in Hiiraan nicht mehr so aktiv, wie zuvor (DIS 3.2017). Trotzdem verfügt sie dort über den Großraum westlich der Hauptverbindungsstraße sowie über das Gebiet zwischen Maxaas und Adan Yabaal; sowie nördlich nahezu bis zur Straße von Belet Weyne nach Dhusamareb. Der Raum zwischen Adan Yabaal und der Küste kann hingegen als ‚bandits country' mit geringer Präsenz der al Shabaab bezeichnet werden (BFA 8.2017). In Belet Weyne gibt es eine relativ starke Bezirksverwaltung und lokal rekrutierte Polizeikräfte. Die zuvor in Belet Weyne ausgetragenen Clan-Konflikte wurden durch gemeinsame Sicherheitsoperationen der Regierungskräfte und von AMISOM aus der Stadt verdrängt. Nunmehr werden diese außerhalb ausgetragen (BFA 8.2017). In Belet Weyne gibt es Stützpunkte dschibutischer AMISOM-Truppen, der äthiopischen Armee sowie von einer Brigade der somalischen Armee. Die in Belet Weyne vorhandene AS-Präsenz scheint kaum relevant, es kommt zu wenigen Vorfällen (BFA 8.2017). Bis ca. Mitte 2016 war die Lage in der Region Middle Shabelle verhältnismäßig ruhig. Seither ist die Zahl der Zwischenfälle angestiegen. Dies hängt einerseits mit der Einrichtung des Bundesstaates HirShabelle zusammen. Dabei gilt Jowhar als relativ ruhig. Von dort kommen keine relevanten Meldungen zu Aktivitäten der al Shabaab (BFA 8.2017). Doch trägt vermutlich auch die Dürre zur Eskalation von Konflikten bei. Im zweiten Quartal 2017 gab es sowohl im Raum Balcad als auch im Raum Jowhar einige Gefechte zwischen Clans, vor allem zwischen Subclans der Abgaal, auch Shiidle waren involviert. Bei den Kämpfen, die sich durchwegs abseits der Hauptverbindungsstraße ereigneten, waren ca. 100 Tote zu verzeichnen. Auch im nördlichen Hiiraan kommt es zu Clan Auseinandersetzungen, etwa im Juni 2017 zwischen Hawadle-Milizen sowie zwischen Hawadle und Habr Gedir (BFA 8.2017) bzw. im Bezirk Belet Weyne zwischen unterschiedlichen Hawiye-Subclans (DIS 3.2017). Insgesamt war der Großteil der zivilen Opfer des zweiten Trimesters 2017, welche bei Clankonflikten zu Schaden kamen, den Konflikten zwischen Galja'el und Jejele in Hirshabelle sowie jenem zwischen Duduble und Ayr in Galgaduud zuzurechnen. Alleine im Bereich Banyaley kam es im Juni 2017 zu schweren Clan-Auseinandersetzungen um Ressourcen (mindestens 50 Tote); die Verwaltung von Hirshabelle hat interveniert und einen Waffenstillstand vermittelt (UNSC 5.9.2017). Bereits im Jahr 2016 kam es in und um Belet Weyne zu schweren Auseinandersetzungen zwischen Galja'el und Jejele (USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016). In den beiden Regionen Hiiraan und Middle Shabelle lebten einer Schätzung im Jahr 2014 zufolge ca. 1,04 Millionen Einwohner (UNFPA 10.2014). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2016 insgesamt 54 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie "violence against civilians"). Bei 39 dieser 54 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2017 waren es 62 derartige Vorfälle (davon 44 mit je einem Toten). 1.3.
  3. Bevölkerungsstruktur: Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia). Eine andere Quelle besagt, dass laut einer Schätzung aus dem Jahr 2002 die Minderheiten zusammen ungefähr ein Drittel der Bevölkerung Somalias ausmachen sollen (ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia). Jedenfalls gibt es in ganz Somalia eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.1.2017; vgl. ÖB 9.2016, SEM 31.5.2017). Diese Unterteilung setzt sich fort bis hinunter zur Kernfamilie (SEM 31.5.2017).Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia). Eine andere Quelle besagt, dass laut einer Schätzung aus dem Jahr 2002 die Minderheiten zusammen ungefähr ein Drittel der Bevölkerung Somalias ausmachen sollen (ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia). Jedenfalls gibt es in ganz Somalia eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.1.2017; vergleiche ÖB 9.2016, SEM 31.5.2017). Diese Unterteilung setzt sich fort bis hinunter zur Kernfamilie (SEM 31.5.2017). Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalis. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird (SEM 31.5.2017). Dieses Identifikationsmerkmal bestimmt, welche Position eine Person oder Gruppe im politischen Diskurs oder auch in bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt (AA 4.2017a). Darum kennen Somalis üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem (SEM 31.5.2017). Allerdings gibt eines keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. Daher wissen die Menschen in Mogadischu und anderen großen Städten nicht automatisch, welchem Clan eine Person angehört (LI 4.4.2016). Die sogenannten "noblen" Clanfamilien können ihre Abstammung auf einen mythischen gemeinsamen Vorfahren namens Hiil bzw. dessen Söhne Samaale und Saab zurückverfolgen, die vom Propheten Mohammed abstammen sollen. Die meisten Minderheiten können eine solche Abstammung hingegen nicht geltend machen (SEM 31.5.2017). Die Somalis sehen sich also als Nation arabischer Abstammung. Die "noblen" Clanfamilien sind meist Nomaden: Die Darod sind gegliedert in die drei Hauptgruppen Ogaden, Marehan und Harti sowie einige kleinere Clans. Die Harti sind eine Föderation von drei Clans: Die Majerteen sind der wichtigste Clan Puntlands, während die Dulbahante und Warsangeli in den zwischen Somaliland und Puntland umstrittenen Grenzregionen leben. Die Ogaden sind der wichtigste somalische Clan in Äthiopien, haben aber auch großen Einfluss in den südsomalischen Jubba-Regionen sowie im Nordosten Kenias. Die Marehan sind in Süd-/Zentralsomalia präsent. Die Hawiye leben v.a. in Süd-/Zentralsomalia. Die wichtigsten Hawiye-Clans sind die Habr Gedir und die Abgaal, beide haben in und um Mogadischu großen Einfluss. Die Dir leben im Westen Somalilands sowie in den angrenzenden Gebieten in Äthiopien und Djibouti, außerdem in kleineren Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Die wichtigsten Dir-Clans sind die Issa, Gadabursi (beide im Norden) und Biyomaal (Süd-/Zentralsomalia). Die Isaaq sind die wichtigste Clanfamilie in Somaliland, wo sie kompakt leben. Teils werden sie zu den Dir gerechnet. Die Rahanweyn bzw. Digil/Mirifle werden als weitere Clanfamilie gesehen. Sie gelten als Nachfahren von Saab, dem Bruder von Samaale (SEM - Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (31.5.2017): Focus Somalia - Clans und Minderheiten; vgl. AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Somalia - Innenpolitik).Die Somalis sehen sich also als Nation arabischer Abstammung. Die "noblen" Clanfamilien sind meist Nomaden: Die Darod sind gegliedert in die drei Hauptgruppen Ogaden, Marehan und Harti sowie einige kleinere Clans. Die Harti sind eine Föderation von drei Clans: Die Majerteen sind der wichtigste Clan Puntlands, während die Dulbahante und Warsangeli in den zwischen Somaliland und Puntland umstrittenen Grenzregionen leben. Die Ogaden sind der wichtigste somalische Clan in Äthiopien, haben aber auch großen Einfluss in den südsomalischen Jubba-Regionen sowie im Nordosten Kenias. Die Marehan sind in Süd-/Zentralsomalia präsent. Die Hawiye leben v.a. in Süd-/Zentralsomalia. Die wichtigsten Hawiye-Clans sind die Habr Gedir und die Abgaal, beide haben in und um Mogadischu großen Einfluss. Die Dir leben im Westen Somalilands sowie in den angrenzenden Gebieten in Äthiopien und Djibouti, außerdem in kleineren Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Die wichtigsten Dir-Clans sind die Issa, Gadabursi (beide im Norden) und Biyomaal (Süd-/Zentralsomalia). Die Isaaq sind die wichtigste Clanfamilie in Somaliland, wo sie kompakt leben. Teils werden sie zu den Dir gerechnet. Die Rahanweyn bzw. Digil/Mirifle werden als weitere Clanfamilie gesehen. Sie gelten als Nachfahren von Saab, dem Bruder von Samaale (SEM - Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (31.5.2017): Focus Somalia - Clans und Minderheiten; vergleiche AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Somalia - Innenpolitik). Es ist nicht möglich, die genauen Zahlenverhältnisse der einzelnen Clans anzugeben. Hawiye, Darod, Isaaq und Digil/Mirifle stellen wohl je 20-25% der Gesamtbevölkerung, die Dir deutlich weniger (AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Somalia - Innenpolitik). Alle Mehrheitsclans sowie ein Teil der ethnischen Minderheiten - nicht aber die berufsständischen Gruppen - haben ihr eigenes Territorium. Dessen Ausdehnung kann sich u.a. aufgrund von Konflikten verändern (SEM 31.5.2017). Als Minderheiten werden jene Gruppen bezeichnet, die aufgrund ihrer geringeren Anzahl schwächer als die "noblen" Mehrheitsclans sind. Dazu gehören Gruppen mit nichtsomalischer ethnischer Abstammung; Gruppen, die traditionell als unrein angesehene Berufe ausüben; sowie die Angehörigen "nobler" Clans, die nicht auf dem Territorium ihres Clans leben oder zahlenmäßig klein sind (SEM 31.5.2017). 1.3.
  4. Berufsständische Minderheiten, aktuelle Situation Berufsständische Gruppen unterscheiden sich hinsichtlich Abstammung, Sprache und Kultur nicht von der Mehrheitsbevölkerung. Anders als die "noblen" Clans wird ihnen aber nachgesagt, ihre Abstammungslinie nicht auf Prophet Mohammed zurückverfolgen zu können. Ihre traditionellen Berufe werden als unrein oder unehrenhaft erachtet. Die berufsständischen Gruppen stehen auf der untersten Stufe der sozialen Hierarchie der somalischen Gesellschaft. Sie leben verstreut in allen Teilen des somalischen Kulturraums, mehrheitlich aber in Städten (SEM - Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (31.5.2017): Focus Somalia - Clans und Minderheiten). Madhiban sind in ganz Somalia zu finden, speziell aber im Norden des Landes (SEMG 8.11.2017). Ein v.a. im Norden bekannter Sammelbegriff für einige berufsständische Gruppen ist Gabooye, dieser umfasst etwa die Tumal, Madhiban, Muse Dheriyo und Yibir (SEM 31.5.2017). Dabei sind Madhiban teils schwerer Diskriminierung ausgesetzt. Ein Beispiel der Benachteiligung zeigt sich im Konflikt um Galkacyo, wo die Madhiban durch humanitäre Organisationen benachteiligt wurden. Da den Madhiban in IDP-Lagern dort die Aufnahme verweigert wurde, haben sie mit Hilfe einiger Angehöriger in der Diaspora den Kauf eines geeigneten Grundstücks in Galkacyo organisiert, um dort Madhiban-IDPs unterzubringen. Im August 2017 taten es die Tumal den Madhiban gleich (SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group (8.11.2017): Report of the SEMG on Somalia). Heute hat sich die Situation für die Gabooye im Vergleich zur Jahrtausendwende, als sie nicht einmal normal die Schule besuchen konnten, gebessert. Insbesondere unter jungen Somali ist die Einstellung zu ihnen positiver geworden; mittlerweile ist es für viele Angehörige der Mehrheitsclans üblich, auch mit Angehörigen berufsständischer Gruppen zu sprechen, zu essen, zu arbeiten und Freundschaften zu unterhalten. Es gibt keine gezielten Angriffe oder Misshandlungen hinsichtlich der Gabooye (SEM 31.5.2017). Einzig in der Frage der Mischehen besteht noch eine gesellschaftliche Diskriminierung, da Mehrheitsclans Mischehen mit Angehörigen berufsständischer Gruppen meist nicht akzeptieren. Als besonders problematisch wird es angesehen, wenn eine Mehrheitsfrau einen Minderheitenmann heiratet. Der umgekehrte Fall ist weniger problematisch. Mischehen kommen äußerst selten vor - insbesondere die zuletzt genannte Konstellation. Es bestehen aber offenbar regionale Unterschiede: Im clanmäßig homogeneren Norden des somalischen Kulturraums sind Mischehen seltener und gleichzeitig stärker stigmatisiert als im Süden. Hawiye und Rahanweyn sehen die Frage der Mischehe weniger eng. Außerdem ist der Druck auf Mischehen insbesondere in ländlichen Gebieten ausgeprägt (SEM 31.5.2017). Kommt eine Mischehe zustande, dann kommt es häufig zur Verstoßung der betroffenen Person durch die eigenen Familienangehörigen (des Mehrheits-Clans). Sie besuchen sie nicht mehr, kümmern sich nicht um ihre Kinder oder brechen den Kontakt ganz ab; es kommt zu sozialem Druck. Die Gesprächspartner der Fact-Finding Mission bekräftigten, dass es unter solchen Umständen so gut wie nie zu Gewalt oder gar Tötungen kommt. Seltene Vorfälle, in denen es etwa in Somaliland im Zusammenhang mit Mischehen zu Gewalt kam, sind in somaliländischen Medien dokumentiert (SEM 31.5.2017). Insgesamt ist aber die soziale Stufe und die damit verbundene Armut für viele das Hauptproblem. Hinzu kommt, dass diese Minderheiten in der Regel weniger gut organisiert sind und eine tendenziell schlechtere Kenntnis des Rechtssystems haben. Der Zugang berufsständischer Gruppen zur Bildung ist erschwert, weil an ihren Wohnorten z.B. die Schulen fehlen. Außerdem verlassen viele Kinder die Schule früher, um zu arbeiten. Viele Familien sind auf derartige Einkommen angewiesen. Die meist schlechtere Bildung wiederum benachteiligt Minderheitenangehörige bei der Arbeitssuche, bei der ohnehin auch oft schon die Clanzugehörigkeit zu Diskriminierung führen kann. Da sie über eine kleine Diaspora verfügen, profitieren Angehörige berufsständischer Gruppen zudem in geringerem Ausmaß von Auslandüberweisungen als die Mehrheitsclans (SEM 31.5.2017). Dennoch sind vereinzelt auch Angehörige der berufsständischen Gruppen wirtschaftlich erfolgreich. Sie stellen zwar nach wie vor die ärmste Bevölkerungsschicht; trotzdem gibt es Minderheitenangehörige in den Regierungen, im Parlament und in der Wirtschaft. (SEM 31.5.2017).
  5. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen sowie den Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung am 29.03.
  6. Hinsichtlich der Lage in Somalia ergeben sich die Feststellungen aus den Länderinformationsblättern (in der Folge: LIB 2018) vom 12.01.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 17.9.2018, und der Information des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge des Informationszentrums Asyl und Migration -Minderheiten in Somalia (in der Folge: IMF), welche der BF sowie der Rechtsvertretung mit der Ladung zugestellt wurden und während der mündlichen Verhandlung am BVwG der BF zur Stellungnahme vorgehalten wurden. 2.
  7. Zur Person der BF Die Identität konnte mangels Vorlage (unbedenklicher) Dokumente nicht bewiesen werden, weshalb hinsichtlich Name und Geburtsdatum Verfahrensidentität vorliegt. Glaubhaft erschienen die Aussagen der BF bezüglich Ihrer Lebensumstände und ihrer Wohn- und Arbeitssituation vor der Ausreise aus Somalia, weil ihre Angaben schlüssig dargelegt und gleichlautend mit Ihrem bisherigen Vorbringen in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA (in der Folge: NSE, AS 63) waren. So konnte sie die Örtlichkeit des "Restaurant", in welchem sie gearbeitet hat und das diesbezügliche Eigentumsverhältnis der Eltern daran, nachvollziehbar beschreiben und skizzieren, sowie die Pachtsituation des elterlichen Buschhauses und der von der Familie bewirtschafteten Felder widerspruchsfrei erklären. Glaubhaft dargelegt wurde auch, dass sich der Ehemann in Kenia aufhält und die Kinder in Ceel Macan bei der Tante mütterlicherseits mit den zwei Geschwistern der BF wohnen bzw. der Bruder XXXX in Südafrika ist. Widersprüchlich erscheint, dass zu ihren in dem Heimatdort Buur Dacar wohnhaften Eltern kein Kontakt besteht. So gibt sie zwar an, dass die Eltern ein Verlassensverbot des Dorfes bekommen hätten und kein Handy haben dürften. Sie stützt jedoch diese Angaben auf Aussagen des in Südafrika lebenden Bruder XXXX, der über die derzeitigen Umstände der Eltern Bescheid wisse und ihr darüber berichte (NSV, S. 19), weshalb es unklar erscheint warum sie selbst keinen Kontakt haben kann, der Bruder jedoch schon.Glaubhaft dargelegt wurde auch, dass sich der Ehemann in Kenia aufhält und die Kinder in Ceel Macan bei der Tante mütterlicherseits mit den zwei Geschwistern der BF wohnen bzw. der Bruder römisch 40 in Südafrika ist. Widersprüchlich erscheint, dass zu ihren in dem Heimatdort Buur Dacar wohnhaften Eltern kein Kontakt besteht. So gibt sie zwar an, dass die Eltern ein Verlassensverbot des Dorfes bekommen hätten und kein Handy haben dürften. Sie stützt jedoch diese Angaben auf Aussagen des in Südafrika lebenden Bruder römisch 40 , der über die derzeitigen Umstände der Eltern Bescheid wisse und ihr darüber berichte (NSV, S. 19), weshalb es unklar erscheint warum sie selbst keinen Kontakt haben kann, der Bruder jedoch schon. Die Clanzugehörigkeit zu den Madhiban ist nicht gegeben. Nachgefragt konnte die BF nur sehr wenig über die Madhiban, denen sie zugehörig zu sein angegeben hat, vorbringen und antwortete pauschal. Unglaubwürdig ist, dass die BF die verschiedenen Bezeichnungen ihrer "vermeintlichen" Clanzugehörigkeit nicht kennt und wie in der mündlichen Verhandlung angegeben, als solche Boon oder gar Tumal nennt (siehe Niederschrift der mündlichen Verhandlung, in der Folge: NSV, S. 21). Den Länderberichten ist zu entnehmen, dass Tumal dem Clan der Madhiban nicht zugehörig ist, sondern einen weiteren Minderheitenclan darstellt (siehe LIB 2018, S. 98). Auch das von ihr als traditionelle Beschäftigung der Madhiban angegebene Schmiedehandwerk, wird traditionell den Tumal und nicht den Madhiban zugerechnet (vlg. IMF, S. 18 f.). Angesichts der großen Bedeutung, die Clans als Formen sozialer Organisation in Somalia zukommt, erschien die BF hinsichtlich der Clanzugehörigkeit daher nicht glaubhaft in ihren vagen Aussagen, und weiters diese auch vor dem Hintergrund der unter 1.
  8. angeführten Länderberichte nicht objektivierbar. Die Feststellung, dass die BF strafgerichtlich unbescholten ist, beruht auf einem aktuellen Strafregisterauszug. 2.
  9. Zum Fluchtvorbringen Die Angaben einer asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsstaat Somalia sind insofern nicht glaubhaft, als es an der Konsistenz im Hinblick auf eine potentielle Verfolgung mangelt. So gibt sie zwar an, dass sie befürchtet, bei Ihrer Rückkehr nach Somalia durch al Shabaab getötet zu werden, da sie in deren Augen eine Straftat begangen habe. Sie kann jedoch nicht darlegen, warum die al Shabaab drei Jahre nach dem Vorfall konkret noch immer nach ihr suchen bzw. ein derartig hohes Interesse an ihr zeigen würden. Die BF konnte auch nicht schlüssig darlegen, warum sie nicht aufgehört hat Zigaretten zu verkaufen, wenn sie doch Angst um ihr Leben hatte, sondern begründete dies damit, dass sie die Drohung der beiden (maskierten) Männer der al Shabaab nicht ernst genommen und daher weiterhin heimlich Zigaretten verkauft habe (siehe NSV, S. 12). Unglaubwürdig erscheint auch, dass diese Männer sie beauftragten, Ihnen Informationen über die Anwesenheit von Regierungssoldaten im Restaurant ihrer Eltern zu geben (NSV, S. 12), um dann eben dort eine Bombe platzieren zu können. Zumal sie weiters angibt, es habe (in zivil gekleidete) Spione in der Stadt gegeben, die ohnehin als Informanten in dieser Hinsicht fungiert hätten (NSV, S.15). Es erscheint unglaubwürdig, dass trotz Bestehen von Informations- und Spionagetätigkeit von Dritten, die BF als Hauptinformationsgeberin für den richtigen Zeitpunkt eines Bombenanschlags für das Restaurant ihrer Eltern dienen sollte. Es ist auch ihren eigenen Angaben keine konkrete und gegen sie gerichtete Verfolgung oder Bedrohung zu entnehmen. Den Schilderungen über den fernmündlichen Kontakt zu den Familienmitgliedern ist auch nicht zu entnehmen, dass aktuell von der al Shabaab nach ihr gesucht wird. Die BF kommt aus Middle Shabelle und lebte in der Nähe des Dorfes Cadalle und der Stadt Jowhar. Den Länderberichten ist zu entnehmen, dass sich Cadale sowie Jawhar unter der Kontrolle der AMISOM befindet (siehe LIB 2018, S. 42). Die BF selbst berichtet von der Präsenz der AMISOM in Buur Dacar und gibt an im Jahre 2015 15 Tage lang in Adan Yabal im Gefängnis gewesen zu sein. Den aktuellen Länderberichten ist diesbezüglich zu entnehmen, dass der Raum zwischen Adan Yabaal und der Küste kann als ‚bandits country' mit geringer Präsenz der al Shabaab bezeichnet werden kann (BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM- LIB 2018, S. 42). Hinsichtlich einer etwaigen Verfolgung der Beschwerdeführerin in Somalia aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit ist zunächst auszuführen, dass es wie unter II.1.
  10. dargelegt, unklar ist, welchem Clan sie angehört. Glaubhaft erscheint, dass wie in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA (NSE, AS 69) angeführt und auch in der mündlichen Verhandlung dargelegt, zwei Männer in das elterliche Restaurant kamen und nicht bezahlt haben. Sie gab aber auch an, dass sie diese Männer bei diesem Vorfall das erste und letzte Mal gesehen hat und konnte auch nicht schlüssig darlegen, wie dies mit der Clanzugehörigkeit in Verbindung steht (siehe NSV, S. 21). Darüber hinaus konnte Sie keine aktuelle Bedrohungssituation im Zusammenhang mit einer Clanzugehörigkeit ihrerseits bzw. in Bezug auf diese zwei Männer, die sie nie wieder gesehen hat und auch nicht näher kennt, angeben. Die Angabe, dass sie in der Vergangenheit nicht mit anderen Kindern spielen durfte bzw. nicht die anderen Somalier heiraten dürfe, lassen keine zukünftige, clanbezogene Verfolgung erkennen, zumal sie erwachsen und verheiratet ist. Eine diesbezüglich darüber hinaus gehende, aktuelle Verfolgung oder Bedrohung hat die BF nicht geltend gemacht. Zudem ergibt sich aus den Länderberichten, dass selbst bei Wahrunterstellung einer Clanzugehörigkeit zu den Madhiban, sich deren Situation gebessert hat und diese keiner gezielten Verfolgung aufgrund ihres Minderheitenstatus ausgesetzt sind (siehe LIB 2018, S. 98 f.).Hinsichtlich einer etwaigen Verfolgung der Beschwerdeführerin in Somalia aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit ist zunächst auszuführen, dass es wie unter römisch zwei.1.
  11. dargelegt, unklar ist, welchem Clan sie angehört. Glaubhaft erscheint, dass wie in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA (NSE, AS 69) angeführt und auch in der mündlichen Verhandlung dargelegt, zwei Männer in das elterliche Restaurant kamen und nicht bezahlt haben. Sie gab aber auch an, dass sie diese Männer bei diesem Vorfall das erste und letzte Mal gesehen hat und konnte auch nicht schlüssig darlegen, wie dies mit der Clanzugehörigkeit in Verbindung steht (siehe NSV, S. 21). Darüber hinaus konnte Sie keine aktuelle Bedrohungssituation im Zusammenhang mit einer Clanzugehörigkeit ihrerseits bzw. in Bezug auf diese zwei Männer, die sie nie wieder gesehen hat und auch nicht näher kennt, angeben. Die Angabe, dass sie in der Vergangenheit nicht mit anderen Kindern spielen durfte bzw. nicht die anderen Somalier heiraten dürfe, lassen keine zukünftige, clanbezogene Verfolgung erkennen, zumal sie erwachsen und verheiratet ist. Eine diesbezüglich darüber hinaus gehende, aktuelle Verfolgung oder Bedrohung hat die BF nicht geltend gemacht. Zudem ergibt sich aus den Länderberichten, dass selbst bei Wahrunterstellung einer Clanzugehörigkeit zu den Madhiban, sich deren Situation gebessert hat und diese keiner gezielten Verfolgung aufgrund ihres Minderheitenstatus ausgesetzt sind (siehe LIB 2018, S. 98 f.). Zu Ihrem Beschwerdevorbringen, dass sie sich im Jahre 2015 15 Tage lang im Gefängnis befunden hätte, weil sie die Kleidervorschriften nicht eingehalten habe, war aus ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung keine zukünftige Verfolgungssituation erkennbar bzw. hat sie selbst auch nicht angeben. Andere Fluchtgründe wurden von der BF weder im behördlichen Verfahren noch vor dem BVwG vorgebracht und sind auch sonst nicht hervorgekommen.
  12. Rechtliche Beurteilung 3.
  13. Zu Spruchpunkt A 3.1.1 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.1.1 Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. 3.1.
  14. Flüchtling iSd. Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist demnach, wer "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen."3.1.
  15. Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist demnach, wer "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen." 3.1.
  16. Der zentrale Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).3.1.
  17. Der zentrale Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). 3.1.
  18. Das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ist ganzheitlich unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens zu würdigen (vgl. VwGH 26.11.2003, Ra 2003/20/0389).3.1.
  19. Das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ist ganzheitlich unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens zu würdigen vergleiche VwGH 26.11.2003, Ra 2003/20/0389). 3.1.
  20. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an (vgl. jüngst etwa VwGH 30.09.2015, Ra 2015/19/0066). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der BF bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher BF im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass sie im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des VwG) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 13.12.2016, Ro 2016/20/0005); die entfernte Gefahr einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 06.09.2016, Ra 2016/19/0074).3.1.
  21. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an vergleiche jüngst etwa VwGH 30.09.2015, Ra 2015/19/0066). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der BF bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher BF im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass sie im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des VwG) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 13.12.2016, Ro 2016/20/0005); die entfernte Gefahr einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 06.09.2016, Ra 2016/19/0074). 3.1.
  22. Umgelegt auf den vorliegenden Fall folgt daraus, dass wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, die Angaben der BF im gesamten Verfahren nicht hinreichend konsistent und nachvollziehbar sind. Die BF hat nicht substantiiert angeben, dass eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung gegeben ist. Hinzu kommt, dass die vorgebrachte Verfolgungsgefahr auch vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht objektivierbar ist. Auch ist hierbei zu berücksichtigen, dass die Verfolgungsgefahr aktuell gegeben sein muss, dies jedoch von der BF nicht glaubhaft dargelegt wurde. Die durch die BF konkret ins Treffen geführten Fluchtgründe beziehen sich im Wesentlichen auf die Aussage, dass sie von der al Shabaab getötet werden würde. Sie vermochte es jedoch nicht darzulegen, warum sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer Verfolgungshandlung rechnen könnte und welches Interesse die al Shabaab drei Jahre nach ihrer Ausreise an ihr haben könnte. Die diesbezüglichen Angaben erwiesen sich auch als vage und -wie unter 2.
  23. dargelegt- widersprüchlich. Hinsichtlich der Clanzugehörigkeit war die BF unglaubwürdig. Zudem beschränkt sich die von ihr angegebene Verfolgung aufgrund ihrer (vermeintlichen) Clanzugehörigkeit auf einen einzigen Vorfall im Jahre 2015, wobei sie nicht angeben konnte, wie dies im Zusammenhang mit einer (angeblichen) Clanzugehörigkeit stehe (siehe NSV, S. 21). Eine weitere, diesbezügliche Verfolgung konnte sie nicht substantiiert darlegen. Auch aus dem diesbezüglich weiteren Vorbringen ist keine zukünftige Bedrohung zu erkennen. Die BF konnte nicht glaubhaft darstellen, warum sie einer ernstlichen Bedrohung ausgesetzt sei bzw. Gefahr liefe, Übergriffe zu erleiden. Es sind auch keine Hinweise hervorgekommen, dass die BF in Somalia nach objektiver Wahrscheinlichkeit solchen, ernstlichen Bedrohungen ausgesetzt wäre, die als asylrelevant zu qualifizieren sind. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die BF bei Rückkehr ernstlich Gefahr läuft, persönlich in relevanter Intensität seitens der staatlichen Behörden oder von privater Seite verfolgt zu werden. Mangels Bestehens einer aktuellen maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, war daher die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten durch das BFA im Ergebnis nicht zu beanstanden.Mangels Bestehens einer aktuellen maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, war daher die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten durch das BFA im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter 3.1. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W277.2184331.1.00

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