RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.04.2019 GeschäftszahlG311 2216664-1 SpruchG311 2216664-1/2Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX,Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten RA Edward D. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2019, Zl. XXXX, betreffend die Aberkennung der aufschiebendenStaatsangehörigkeit: Serbien, vertreten RA Edward D. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2019, Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht: A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 25.03.2019 gegen den oben genannten Bescheid vor. Unter Spruchpunkt V. wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dazu wurde ebenso wie hinsichtlich der Erlassung des Einreiseverbotes auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers verwiesen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 25.03.2019 gegen den oben genannten Bescheid vor. Unter Spruchpunkt römisch fünf. wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dazu wurde ebenso wie hinsichtlich der Erlassung des Einreiseverbotes auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers verwiesen. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens langten am 29.03.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2016, rechtskräftig am XXXX.2016, wegen des Verbrechens der Schlepperei zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Gattin und die drei Kinder sind österreichische Staatsangehörige, ein Kind ist minderjährig. Der Beschwerdeführer verfügte zuletzt über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2016, rechtskräftig am römisch 40 .2016, wegen des Verbrechens der Schlepperei zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Gattin und die drei Kinder sind österreichische Staatsangehörige, ein Kind ist minderjährig. Der Beschwerdeführer verfügte zuletzt über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Der Beschwerdeführer führte die ihm zur Last gelegten Schleppungen im Zeitraum von Juli bis Ende August 2015 durch. Er sah sich offenbar während dieses Zeitraumes nicht veranlasst sein Verhalten zu überdenken und von weiteren Schleppungen Abstand zu nehmen. Vor diesem Hintergrund ist die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit - vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt - die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht zu lösen hatte.Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:G311.2216664.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.