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{'item': 'G314 2114338-4'}

Obsah (13)§ 68Art 133§ 57§ 52§ 18§ 55§ 9Art 8§ 46§ 50§ 19§ 21§ 24

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.04.2019 GeschäftszahlG314 2114338-4 SpruchG314 2114338-4/4E G314 2114340-3/5E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richter

§ 68

AVG zurückgewiesen (statt abgewiesen) werden.angefochtenen Bescheide jeweils mit der Maßgabe bestätigt, dass die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 23.09.2018 wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, AVG zurückgewiesen (statt abgewiesen) werden. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden BF1) und sein von ihm gesetzlich vertretener Enkel, der Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden BF2), beantragten nach erfolglosen Anträgen auf internationalen Schutz vom 20.02.2013, 23.05.2014, 25.04.2015 und 17.04.2016 in Österreich sowie vom 14.08.2013 und 24.10.2016 in Deutschland am 23.09.2018 in Wels neuerlich internationalen Schutz. Bei ihrem vorangegangenen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich vom 17.04.2016 hatten die BF vorgebracht, dass sie Serbien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hätten. Sie hätten weder Sozialhilfe noch eine Krankenversicherung noch Arbeit noch eine Wohnmöglichkeit. Dem BF1 sei sein Haus weggenommen worden. Die BF seien als Roma Menschen zweiter Klasse und würden von der Polizei und bei Arztbesuchen schlecht behandelt. Der BF2 sei in der Schule gequält und geschlagen worden. Dieser Antrag wurde mit dem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 14.06.2016 vollinhaltlich abgewiesen. Gleichzeitig wurde den BF kein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung der BF nach Serbien festgestellt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Beschwerde der BF dagegen wurde mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 08.08.2016 als unbegründet abgewiesen.Bei ihrem vorangegangenen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich vom 17.04.2016 hatten die BF vorgebracht, dass sie Serbien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hätten. Sie hätten weder Sozialhilfe noch eine Krankenversicherung noch Arbeit noch eine Wohnmöglichkeit. Dem BF1 sei sein Haus weggenommen worden. Die BF seien als Roma Menschen zweiter Klasse und würden von der Polizei und bei Arztbesuchen schlecht behandelt. Der BF2 sei in der Schule gequält und geschlagen worden. Dieser Antrag wurde mit dem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 14.06.2016 vollinhaltlich abgewiesen. Gleichzeitig wurde den BF kein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung der BF nach Serbien festgestellt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Beschwerde der BF dagegen wurde mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 08.08.2016 als unbegründet abgewiesen. Bei ihren früheren Anträgen auf internationalen Schutz hatten die BF auch schon ähnliche Fluchtgründe vorgebracht. Den nunmehr zu beurteilenden Antrag auf internationalen Schutz vom 23.09.2018 begründete der BF1 mit wirtschaftlichen Problemen, insbesondere wegen der Nichtzahlung einer offenen Stromrechnung über EUR 1.000. In Serbien drohe ihm und seinem Enkel die Obdachlosigkeit, weil der Bruder seiner Ex-Frau die BF aus dem zuvor gemeinsam mit ihr bewohnten Haus vertrieben habe. Außerdem werde er als Roma benachteiligt und bekomme weder Arbeit noch eine Krankenversicherung. Der BF2 gab an, dass er als Angehöriger der Roma in der Schule beschimpft und misshandelt worden sei; eine Anzeige bei der Polizei habe keine Konsequenzen gehabt. Nach der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Einvernahme der BF vor dem BFA wurden die Anträge auf internationalen Schutz mit den oben angeführten Bescheiden sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch von subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen, Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.), Rückkehrentscheidungen

§ 52

Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 52

Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt V.), Beschwerden

§ 18

Abs 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und

§ 55

Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt VII.). Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass die BF keine asylrelevante Verfolgung vorgebracht hätten, zumal der serbische Staat schutzfähig und -willig sei. In Serbien bestünde für sie keine Gefährdungslage iSd § 8 AsylG. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G seien nicht erfüllt. Die Rückkehrentscheidung greife nicht in das Familienleben der BF ein; das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen überwiege ihre privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet. Die Abschiebung sei zulässig, weil die Voraussetzungen des § 50 Abs 1 bis 3 FPG nicht vorlägen. Die BF stammten aus einem sicheren Herkunftsstaat. Bei der Rückkehr dorthin bestünde keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung, sodass es ihnen zumutbar sei, den Verfahrensausgang dort abzuwarten. Daher sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Von der Erteilung einer Frist für die freiwillige Ausreise sei

§ 55

Abs 1a FPG abzusehen gewesen, weil bei einer durchführbaren Entscheidung aufgrund eines Verfahrens

§ 18

BFA-VG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestünde.Nach der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Einvernahme der BF vor dem BFA wurden die Anträge auf internationalen Schutz mit den oben angeführten Bescheiden sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch von subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.), Beschwerden

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch sieben.). Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass die BF keine asylrelevante Verfolgung vorgebracht hätten, zumal der serbische Staat schutzfähig und -willig sei. In Serbien bestünde für sie keine Gefährdungslage iSd Paragraph 8, AsylG. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG seien nicht erfüllt. Die Rückkehrentscheidung greife nicht in das Familienleben der BF ein; das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen überwiege ihre privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet. Die Abschiebung sei zulässig, weil die Voraussetzungen des Paragraph 50, Absatz eins bis 3 FPG nicht vorlägen. Die BF stammten aus einem sicheren Herkunftsstaat. Bei der Rückkehr dorthin bestünde keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung, sodass es ihnen zumutbar sei, den Verfahrensausgang dort abzuwarten. Daher sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Von der Erteilung einer Frist für die freiwillige Ausreise sei

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG abzusehen gewesen, weil bei einer durchführbaren Entscheidung aufgrund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestünde. Gegen alle Spruchpunkte dieser Bescheide außer Spruchpunkt III. richtet sich die gemeinsame Beschwerde der BF mit den Anträgen, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen, Spruchpunkt VI. der angefochtenen Bescheide aufzuheben und den BF den Status von Asylberechtigten, in eventu von subsidiär Schutzberechtigten, zuzuerkennen. Hilfsweise wird auch ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt und die Feststellung beantragt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und den BF eine Aufenthaltsberechtigung

§ 55Asyl

G erteilt werde. Letztlich streben die BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise an.Gegen alle Spruchpunkte dieser Bescheide außer Spruchpunkt römisch drei. richtet sich die gemeinsame Beschwerde der BF mit den Anträgen, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen, Spruchpunkt römisch sechs. der angefochtenen Bescheide aufzuheben und den BF den Status von Asylberechtigten, in eventu von subsidiär Schutzberechtigten, zuzuerkennen. Hilfsweise wird auch ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt und die Feststellung beantragt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und den BF eine Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 55, AsylG erteilt werde. Letztlich streben die BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise an. Die BF begründen die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass sie als Roma in Serbien systematisch diskriminiert würden. Zum Beweis dafür legten sie Medienberichte, eine vom BF1 verfasste Stellungnahme und den Bericht des UN-Komitees zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung vom 03.01.2018 vor. Die Beschwerde und die Akten der Verwaltungsverfahren wurden dem BVwG vorgelegt, wo die Beschwerde und die den BF1 betreffenden Verwaltungsakten am 28.02.2019 (und am 01.03.2019 in der zuständigen Gerichtsabteilung der Außenstelle Graz) einlangten. Die den BF2 betreffenden Verwaltungsakten langten am 07.03.2019 beim BVwG ein. Feststellungen: Die BF sind serbische Staatsangehörige und Christen. Sie gehören der Volksgruppe der Roma an. Ihre Muttersprache ist Romani; sie sprechen aber auch Serbisch. Der BF1 kam in der serbischen Stadt XXXX zur Welt, besuchte in seinem Herkunftsstaat fünf Jahre lang die Schule und war anschließend als Hilfsarbeiter in der Land- und Fortwirtschaft und am Bau erwerbstätig. Er ist gesund und arbeitsfähig. Er ist geschieden; seine beiden erwachsenen KinderXXXX und XXXX leben nach wie vor in Serbien, ebenso sein Bruder. Seine Schwester lebt mit ihrer Familie in Hamburg, sein Sohn XXXX hält sich als Asylwerber in Belgien oder in Deutschland auf. Der BF1 hat mit seinen in Serbien lebenden Angehörigen regelmäßig telefonisch Kontakt. Seine Eltern sind bereits verstorben.Der BF1 kam in der serbischen Stadt römisch 40 zur Welt, besuchte in seinem Herkunftsstaat fünf Jahre lang die Schule und war anschließend als Hilfsarbeiter in der Land- und Fortwirtschaft und am Bau erwerbstätig. Er ist gesund und arbeitsfähig. Er ist geschieden; seine beiden erwachsenen KinderXXXX und römisch 40 leben nach wie vor in Serbien, ebenso sein Bruder. Seine Schwester lebt mit ihrer Familie in Hamburg, sein Sohn römisch 40 hält sich als Asylwerber in Belgien oder in Deutschland auf. Der BF1 hat mit seinen in Serbien lebenden Angehörigen regelmäßig telefonisch Kontakt. Seine Eltern sind bereits verstorben. Der BF2 kam in der serbischen Stadt XXXX zur Welt. Er ist der Sohn der Tochter des BF1, die mit ihrem Ehemann und dem Halbbruder des BF2 in Serbien lebt. Seinen Vater kennt er nicht. Er ist Schüler und besuchte in Serbien fünf Jahre lang die Grundschule. Der BF1 ist seit 2010 mit der Obsorge für den BF2 betraut und kümmert sich seither um ihn. Der BF2 steht in regelmäßigem telefonischen Kontakt mit seiner Mutter und seinem Halbbruder. Er hat keine gesundheitlichen Probleme.Der BF2 kam in der serbischen Stadt römisch 40 zur Welt. Er ist der Sohn der Tochter des BF1, die mit ihrem Ehemann und dem Halbbruder des BF2 in Serbien lebt. Seinen Vater kennt er nicht. Er ist Schüler und besuchte in Serbien fünf Jahre lang die Grundschule. Der BF1 ist seit 2010 mit der Obsorge für den BF2 betraut und kümmert sich seither um ihn. Der BF2 steht in regelmäßigem telefonischen Kontakt mit seiner Mutter und seinem Halbbruder. Er hat keine gesundheitlichen Probleme. Der BF1 und der BF2 verfügen jeweils über einen am XXXX2018 ausgestellten und bis XXXX2028 gültigen serbischen Reisepass. Die BF hielten sich von Februar bis April 2013, von Mai bis November 2014, von April bis November 2015 und von Mai bis August 2016 als Asylwerber in Österreich auf. Am 11.04.2013, am 13.11.2014 und am 20.11.2015 kehrten sie jeweils freiwillig nach Serbien zurück. Am 30.08.2016 wurden sie nach Serbien abgeschoben. Kurze Zeit später begaben sie sich nach Deutschland, wo sie im Oktober 2016 internationalen Schutz beantragten. Nach der Abweisung dieses Antrags wurden sie im Mai 2018 nach Serbien abgeschoben. Vor ihrer nunmehrigen Einreise nach Österreich wohnten die BF gemeinsam mit der Ex-Frau des BF1 in einem Haus in XXXX. Im Nebenhaus wohnt der Bruder des BF

  1. Auch der Sohn des BF1 wohnt dort mit Frau und Kindern.Vor ihrer nunmehrigen Einreise nach Österreich wohnten die BF gemeinsam mit der Ex-Frau des BF1 in einem Haus in römisch 40 . Im Nebenhaus wohnt der Bruder des BF
  2. Auch der Sohn des BF1 wohnt dort mit Frau und Kindern. In Österreich wohnen die BF in dem ihnen zugewiesenen Grundversorgungsquartier. Sie sind nicht erwerbstätig und finanzieren ihren Lebensunterhalt durch Grundversorgungsleistungen. Im Rahmen der Grundversorgung sind sie auch krankenversichert. Der BF1 nimmt am XXXX-Beschäftigungsprogramm teil und wird gegen Gewährung eines Anerkennungsbetrags für Hilfstätigkeiten im Zusammenhang mit der Unterbringung herangezogen. Darüber hinaus ist er weder in Vereinen oder Organisationen engagiert noch betätigt er sich ehrenamtlich. Er absolvierte keine Kurse oder Ausbildungen; insbesondere nahm er nicht an Deutschkursen teil und legte keine Deutschprüfung ab. Der BF2 besucht in Österreich die Schule. Die BF sind strafrechtlich unbescholten. Sie haben in Österreich weder familiäre Anknüpfungspunkte noch ihnen nahestehende Bezugspersonen. Die BF haben bei ihrer Rückkehr nach Serbien keine Verfolgung zu befürchten. Sie werden dort weder strafrechtlich noch politisch noch aus anderen Gründen verfolgt. Sie haben keine Probleme mit den dortigen Behörden; solche sind auch bei ihrer Rückkehr nicht zu erwarten. Ebensowenig ist zu befürchten, dass sie nach ihrer Rückkehr nach Serbien in eine unmenschliche oder erniedrigende Lage geraten werden. Die Lage in Serbien und die Situation der BF hat sich seit der Entscheidung im vorangegangenen Asylverfahren 2016 nicht entscheidungswesentlich verändert. Feststellungen zur allgemeinen Lage in Serbien: Die serbische Volksvertretung ist ein Einkammerparlament, in dem Angehörige von 16 Parteien und Parteilisten (neben pro-europäischen auch anti-europäische und pro-russische Parteien) sowie drei unabhängige Kandidaten vertreten sind. Die Präsidentschaftswahlen am 02.04.2017 nahmen einen weitgehend ordnungsgemäßen Verlauf. Am 25.06.2018 eröffnete die EU neue Kapitel in den Beitrittsverhandlungen mit Serbien. Das schwierigste Kapitel betrifft die Normalisierung der Beziehung mit dem Kosovo. Der von der EU geleitete Dialog zur Normalisierung der Beziehungen zwischen Serbien und dem Kosovo liegt seit Anfang September 2018 auf Eis. Serbien lehnt es nach wie vor ab, die 2008 verkündete Unabhängigkeit seiner einstigen Provinz anzuerkennen. Die serbische Verfassung postuliert das Prinzip der Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz. Dennoch bleiben Gerichte für Korruption und politischen Einfluss, der zuletzt eher zu- als abgenommen hat, anfällig. Prinzipiell kann sich jede Person in Serbien, die sich privaten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sieht, sowohl an die Polizei wenden als auch direkt bei der Staatsanwaltschaft persönlich oder schriftlich eine Anzeige einbringen. Entsprechende Beschwerde können auch an die Ombudsmann-Institution getätigt werden. Es gibt die Möglichkeit der Aufnahme in ein Zeugen- oder Opferschutzprogramm. Die Bevölkerung hat die Möglichkeit, sich wegen rechtswidriger Akte der Sicherheitsdienste an den Ombudsmann oder den Datenschutzbeauftragten zu wenden. Die Behörden üben eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. Die Effektivität der Polizei variiert. Korruption und Straffreiheit in der Polizei sind ein Problem; 2017 wurde aber von Experten der Zivilgesellschaft festgestellt, dass sich die Qualität der polizeilichen internen Ermittlungen weiter verbessert hat, vor allem durch die Umsetzung einer neuen Strafprozessordnung. Über Verschleppungen oder Folter von Gefangenen durch den Staatssicherheitsdienst wurde seit 2000 nicht mehr berichtet. Die Polizei geht nicht in allen Fällen mit der gebotenen Konsequenz gegen Übergriffe auf Minderheiten (vor allem Roma und Homosexuelle) vor. Es kommt in Einzelfällen immer noch vor, dass die Sicherheitsbehörden ihre Vollmachten überschreiten oder Anträge und Anfragen nicht effizient bearbeiten. Dies beschränkt sich nicht auf bestimmte Personengruppen, sondern betrifft alle Einwohner Serbiens. Alle Einwohner oder Bürger Serbiens haben gleichen Zugang zum Justizwesen, zu den Gerichten und Polizeibehörden. Rechtsschutzmittel gegen polizeiliche Übergriffe sind vorgesehen, nämlich Strafanzeige und Disziplinarverfahren. Es gibt keine besonderen Rechtsschutzmittel für Übergriffe gegen Roma. Diese sind, wie alle Einwohner Serbiens, vor dem Gesetz gleich. Seit 2006 ist Folter im serbischen Strafgesetzbuch ein Straftatbestand. Es werden weiterhin vereinzelt Fälle von Misshandlungen durch Angehörige der Polizei bekannt. Opfer sind in diesen Fällen nicht politisch missliebige Personen, sondern hinsichtlich krimineller Delikte Verdächtige. Die Straflosigkeit bei Missbrauch und Folter ist weit verbreitet. Es gibt wenige strafrechtliche Verfolgungen und noch weniger Verurteilungen wegen Missbrauch oder Folter. Korruption im öffentlichen und privaten Sektor steht unter Strafe. Trotzdem ist die Meinung weit verbreitet, dass die Regierung die Gesetze nicht systematisch anwendet und in Korruption verwickelte Personen manchmal straffrei bleiben. Korruption gehört zu den zentralen politischen Problemen in Serbien, mit weitreichenden negativen Auswirkungen auf das Funktionieren von politischem System und staatlichen Institutionen sowie die serbische Wirtschaft. Systematische Korruption findet sich vor allem bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und der Verteilung anderer staatlicher Haushaltsmittel sowie im Gesundheits- und Bildungswesen. Abgenommen hat die Korruption in den letzten Jahren bei der Polizei. Eine Vielzahl unabhängiger nationaler und internationaler Menschenrechtsgruppen operiert im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkung, untersucht und veröffentlicht ihre Ergebnisse zu Menschenrechtsfällen. Während Beamte im Allgemeinen kooperativ sind und auf ihre Fragen reagieren, werden die Gruppen von nichtstaatlichen Akteuren, einschließlich der Pro-Regierungs-Medien, kritisiert, belästigt und bedroht, wenn sie sich kritisch gegenüber der Regierung oder gegen nationalistische Ansichten zum Kosovo, dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien und den Kriegen der 1990er Jahre äußern. Zu den Aufgaben des 2007 erstmals gewählten Ombudsmannes gehört ausdrücklich auch das Eintreten für Minderheitenrechte. Seit 2003 bestehen nationale Minderheitenräte, die die Interessen ihrer Volksgruppe vertreten. Laut dem Ombudsmann sind die Fortschritte im Bereich der Menschen- und Bürgerrechte, aber auch der Korruptionsbekämpfung, 2017 weiter langsam fortgesetzt worden, eine weitere Kontrolltätigkeit ist aber dringend erforderlich. Auf Platz eins der Beschwerdeliste steht die Administration der lokalen Verwaltung, gefolgt von den Justizbehörden. Die Sicherheitsbehörden spielen eine untergeordnete Rolle. Die serbische Verfassung enthält umfangreiche Bestimmungen zu Grundfreiheiten und Menschenrechten. Die Menschenrechtslage in Serbien entspricht internationalen Standards und ist insgesamt gut. Serbien hat die wichtigsten internationalen Menschenrechtskonventionen in nationales Recht übernommen. Ein effektiver gesetzlicher Rahmen zum Schutz der zahlreichen ethnischen Minderheiten existiert. Trotzdem bestehen verschiedene Schwächen im Menschenrechts- und Minderheitenschutz. Probleme bei der Verwirklichung der Menschenrechte bestehen etwa durch die Schwäche des Rechtsstaats und die noch immer unzureichende juristische Aufarbeitung der Kriegszeit. In Serbien gibt es Stellen auf Republiksebene und auf lokaler Ebene, an die sich Bürger im Falle erlittenen Unrechts wenden können. Es bestehen auch zahlreiche Nichtregierungsorganisationen und zahlreiche Roma-Organisationen in ganz Serbien. Die Medienfreiheit in Serbien weist deutliche Defizite auf. Angriffe und Drohungen auf Journalisten gehen weiter. Die Reaktionen der Behörden waren unzureichend. Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit werden in der Verfassung garantiert und die Regierung hält sich auch in der Praxis daran. Die politische Opposition kann sich grundsätzlich frei betätigen. Die Lage in vielen Gefängnissen und Haftanstalten entspricht nicht internationalen Standards und ist durch hohe Überbelegung, schlechte Sanitäreinrichtungen und schlecht ausgebildetes Personal gekennzeichnet. Es gibt keine Berichte über politische Inhaftierte oder Häftlinge. Die Todesstrafe ist für alle Straftaten abgeschafft. Im Allgemeinen herrscht in Serbien Religionsfreiheit. Die serbische Verfassung und Gesetze erkennen allerdings nur sieben "traditionelle" Konfessionen an, woraus eine gewisse Diskriminierung anderer religiöser Gruppen und ihrer Anhänger resultiert. Zugleich genießt die Serbisch-Orthodoxe Kirche eine klare Bevorzugung gegenüber anderen Konfessionen. Die serbische Verfassung enthält ausführliche Bestimmungen zum Schutz nationaler Minderheiten. Die Minderheitengesetzgebung entspricht internationalen Standards. Die Roma sind die drittgrößte Minderheit in Serbien. Im März 2016 verabschiedeten die serbischen Behörden eine neue Strategie zur sozialen Eingliederung der Roma. Es ist das jüngste einer Reihe von strategischen Dokumenten zur Integration der Roma. Laut UNICEF ist die Zahl der nicht registrierten und undokumentierten Roma von 30.000 auf ca. 2.000 gesunken; es sind nicht mehr als 700 ohne Geburtsurkunde. Die die Registrierung und Identität von Dokumenten eine Voraussetzung für den Zugang zu vielen öffentlichen Dienstleistungen und Sozialleistungen ist, haben diese Fortschritte zu einer erheblichen Verbesserung der Lebensbedingungen der neu registrierten Roma geführt. Es gibt keinerlei Anzeichen für systematische staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Roma. Serbien ist eine kinderfreundliche Gesellschaft. Familien mit Kindern werden überall bevorzugt behandelt. Es gibt keine Hinweise auf speziell gegen Kinder gerichtete Handlungen, z.B. Kinderzwangsarbeit. Allerdings sind Angaben von Menschenrechtsorganisationen zufolge oft Kinder und Frauen Opfer innerfamiliärer Gewalt sowie - in geringerem Umfang - von Menschenhandel. Die Verfassung garantiert das Recht auf Reisefreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung, wobei dies auch in der Praxis seitens der Regierung eingehalten wird. Die Regierung kooperiert durch Zusammenarbeit mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Schutz- und Hilfegewährung ua für rückkehrende Asylwerber. Diskriminierungen treffen vor allem Minderheiten im Sandžak (Bosniaken) und Südserbien, in der autonomen Provinz Wojwodina sowie Roma, Angehörige der LGBTI-Community und vereinzelt auch Personen jüdischen Glaubens. Belgrad und Novi Sad gelten als die tolerantesten Städte Serbiens, obwohl auch hier Anfeindungen vorkommen. Trotz der nach wie vor schwierigen wirtschaftlichen Lage ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. 2016 lebten 7,3 % der Bevölkerung unterhalb der absoluten Armutsgrenze. Flüchtlinge, bestimmte Minderheiten (namentlich Roma) und Rückkehrer sind stärker von Armut betroffen als die serbische Durchschnittsbevölkerung. Die Arbeitslosigkeit ist rückläufig, wobei einerseits von weit verbreiteter Unterbeschäftigung, andererseits jedoch auch von zahlreichen statistisch nicht erfassten (illegalen) Beschäftigungsverhältnissen auszugehen ist. Vielen Bürgern Serbien gelingt es nur durch Schwarzarbeit, ihre Existenz zu sichern. Armut ist in Serbien vor allem ein ländliches Phänomen und betrifft sozial benachteiligte Gruppen überproportional, unter anderem Roma. Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Neben Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld ausgezahlt. Zugang zu staatlichen Dienstleistungen (Krankenversicherung und Rente) wird durch das Sozialhilfezentrum gewährleistet. Das Sozialsystem ist für jeden serbischen Staatsbürger zugänglich. Sozialhilfe kann beantragt werden, wenn man bei der lokalen Arbeitsagentur als arbeitslos gemeldet ist oder auf Mindestlohnniveau arbeitet. Das serbischen Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ist in zwei Gruppen aufgeteilt: öffentlich und privat. Behandlungen und Medikamente sind gänzlich kostenlos für alle Bürger, die im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert sind. Für Kinder und junge Erwachsene bis 19 Jahren sind volle medizinische Leistungen abgedeckt, einschließlich präventive und regelmäßige Checkups, Impfungen und spezielle Gesundheitspflege. Für Erwachsene sind volle medizinische Leistungen abgedeckt. Einfache medizinische Einrichtungen können in ganz Serbien in fast jedem Ort gefunden werden. Alle Medikamente sind erhältlich und die meisten Arzneimittel haben ähnliche Preise wie in anderen europäischen Ländern. Arbeitslose Bürger besitzen eine Krankenversicherung auf Kosten des Staates. Wenn ein Familienmitglied eine Krankenversicherung besitzt, sind Angehörige unter 26 Jahren automatisch versichert. Rückkehrer müssen ein Anmeldeformular ausfüllen und gültige Ausweisdokumente beim öffentlichen Krankenversicherungsfonds einreichen, um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können. Angehörige der Roma und anderer Minderheiten genießen im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die Mehrheitsbevölkerung. Personen, die Volkszugehörige der Roma sind, sind auch ohne Einkommen gesetzlich krankenversichert. In staatlichen Krankenhäusern entsprechen hygienische Standards und Verpflegung nicht immer westlichen Vorstellungen. Für Operationen gibt es oft Wartelisten, lebensbedrohliche Erkrankungen werden im Regelfall sofort behandelt. Es gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die in Serbien nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Ausgebildetes medizinisches Personal ist vorhanden. Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt werden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Besondere staatliche Auffang- oder Aufnahmeorganisationen für zurückkehrende Bedürftige gibt es nicht; grundsätzlich sind die Sozialämter in den einzelnen Städten und Gemeinden mit der Wahrnehmung solcher Aufgaben betraut. In Serbien herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten (auch betreffend die vorangegangenen Asylverfahren der BF). Die Feststellungen basieren insbesondere auf den grundsätzlich schlüssigen Angaben des BF1 und der BF2 bei der Erstbefragung und bei der Einvernahme durch das BFA. Die Feststellungen basieren in erster Linie auf den Angaben der BF bei der Erstbefragung und bei der Einvernahme vor dem BFA. Eine deutsche Übersetzung der serbischen Entscheidung über die Übertragung der Obsorge für den BF2 an den BF1 liegt vor. Herkunft, Ausbildung und Erwerbstätigkeit der BF werden anhand ihrer konsistenten Angaben dazu festgestellt, ebenso ihre Angehörigen, ihre Volksgruppe und ihr Religionsbekenntnis. Es sind keine Anhaltspunkte für nennenswerte gesundheitliche Probleme der BF aktenkundig. Die BF gaben Romani als ihre Muttersprache an; die Verständigung mit Dolmetschern für Serbisch war problemlos möglich, sodass von entsprechenden Sprachkenntnissen auszugehen ist. Die Daten der Reisepässe der BF wurden bei der Erstbefragung festgehalten. Der Bezug von Grundversorgungsleistungen wird anhand des Auszugs aus dem GVS-Betreuungsinformationssystem festgestellt. Eine Schulbesuchsbestätigung betreffend den BF2 liegt vor. Es gibt keine aktenkundigen Anhaltspunkte für eine über die Feststellungen hinausgehende Integration oder Anbindung der BF in Österreich. Insbesondere sind keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungen oder im Inland lebende Bezugspersonen, den Besuch von Kursen oder Ausbildungen in Österreich oder Deutschkenntnisse aktenkundig. Der BF1 legte eine Bestätigung für die Teilnahme am ORS-Beschäftigungsprogramm vor. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF in Österreich wird durch das Strafregister belegt. Die Feststellungen, dass die BF bei der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keine Sanktionen zu befürchten haben, dort nicht strafrechtlich oder politisch verfolgt werden und dass keine Probleme mit den dortigen Behörden bestehen, beruhen auf den Feststellungen zur allgemeinen Lage dort zusammen mit dem Umstand, dass der BF1 und die BF2 keine konkreten neuen Befürchtungen für Probleme mit Behörden oder staatlichen Institutionen angaben, der BF1 als Grund für das Verlassen der Heimat vorrangig wirtschaftliche Gründe nannte und die von ihnen angegeben Fluchtgründe bereits im Asylverfahren 2016 geprüft worden waren. Es sind keine Hinweise für eine nunmehrige Verfolgung der BF durch staatliche Stellen aktenkundig, zumal Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt und in Bezug auf die angegebenen Probleme der BF als Roma schutzfähig und -willig ist. Die Feststellungen zur allgemeinen Lage in Serbien beruhen auf den Länderinformationen der Staatendokumentation, die unter detaillierter Angabe der jeweiligen Quellen in die angefochtenen Bescheide aufgenommen wurden. Dabei wurden Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, die ein übereinstimmendes Gesamtbild ohne entscheidungswesentliche Widersprüche ergeben. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit und Aktualität dieser Angaben zu zweifeln. Die in den angefochtenen Bescheiden enthaltenen Herkunftslandinformationen werden in dieser Entscheidung zur Wahrung der Übersichtlichkeit nur auszugsweise wiedergegeben. Zu den Quellenangaben im Einzelnen wird auf die angefochtenen Bescheide verwiesen. Aufgrund der stabilen Situation in Serbien sind die vom BFA herangezogenen Länderinformationen mit Stand 08.11.2018 ausreichend aktuell. Die Feststellung, dass dort keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen herrschen, beruht auf dem Fehlen von Berichten über derartige Konflikte und der grundsätzlich stabilen Sicherheitslage. Die mit der Beschwerde vorgelegten Medienberichte betreffen zum Großteil Einzelfälle und sind weniger aktuell als die Länderinformationen der Staatendokumentation. Wenngleich unbestritten ist, dass die Lage der Roma in Serbien schwieriger ist als die des Bevölkerungsdurchschnitts und es Vorurteile und Diskriminierung dieser Volksgruppe gibt, sind doch ausreichende, funktionierende Rechtsschutzmöglichkeiten vorhanden und es fehlen Anzeichen für systematische staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Roma, deren Situation zuletzt sogar verbessert werden konnte. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur allgemeinen Lage in Serbien kann festgestellt werden, dass nicht zu erwarten ist, dass die BF dort bei ihrer Rückkehr in eine unmenschliche oder erniedrigende Lage geraten werden, auch wenn sie nicht mehr im früher von ihnen bewohnten Haus wohnen können. Der BF1, der über eine mehrjährige Schulbildung und Berufserfahrung verfügt, kann einer Erwerbstätigkeit nachgehen und so ein regelmäßiges Einkommen erzielen. Neben Sozialhilfeleitungen können die BF mit Unterstützung im Rahmen ihrer Familie rechnen und allenfalls auch karitative Leistungen erhalten. Rechtliche Beurteilung: Da bereits mehrere Anträge der BF auf internationalen Schutz rechtskräftig erledigt wurden, liegt ein Folgeantrag iSd § 2 Abs 1 Z 23 AsylG vor.Da bereits mehrere Anträge der BF auf internationalen Schutz rechtskräftig erledigt wurden, liegt ein Folgeantrag iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG vor. Zu den Spruchpunkten I. und II. der angefochtenen Bescheide:Zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide: Bei wiederholten Anträgen auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, der (für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen) rechtliche Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl VwGH 05.04.2018, Ra 2018/19/0066; VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048).Bei wiederholten Anträgen auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, der (für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen) rechtliche Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche VwGH 05.04.2018, Ra 2018/19/0066; VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048). Hier kommt eine meritorische Entscheidung über den Folgeantrag der BF auf internationalen Schutz nicht in Betracht, weil sie dieselben Fluchtgründe geltend machen wie im vorangegangenen Asylverfahren und keine relevante Änderung des vorgebrachten Sachverhalts festgestellt werden konnte. Im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Asylverfahren ist demnach keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten. Dem die Nichtzahlung einer offenen Stromrechnung betreffenden Neuvorbringen kommt in diesem Zusammenhang keine rechtliche Relevanz zu, weil eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz aus diesem Grund nicht in Betracht kommt. Es ist nicht zu befürchten, dass den BF wegen der Säumnis mit der Zahlung der Rechnung in Serbien eine asylrelevante Verfolgung droht; dergleichen haben sie auch nicht vorgebracht. Es liegt daher auch insoweit keine Neuerung vor, die eine meritorische Entscheidung bedingt. Die BF haben weder neue oder geänderte Fluchtgründe noch entscheidungserhebliche Änderungen ihrer persönlichen und familiären Situation oder der Lage in Serbien vorgebracht. Da somit im Lichte der anzuwendenden Rechtsvorschriften (§§ 3 und 8 AsylG) Identität der Sache mit dem in der Vorentscheidung angenommenen Sachverhalt vorliegt und keine meritorische Entscheidung zu treffen war, sind die neuerlichen Folgeanträge der BF auf internationalen Schutz nicht als unbegründet abzuweisen, sondern

§ 68

AVG wegen entschiedener Rechtssache zurückzuweisen.Die BF haben weder neue oder geänderte Fluchtgründe noch entscheidungserhebliche Änderungen ihrer persönlichen und familiären Situation oder der Lage in Serbien vorgebracht. Da somit im Lichte der anzuwendenden Rechtsvorschriften (Paragraphen 3 und 8 AsylG) Identität der Sache mit dem in der Vorentscheidung angenommenen Sachverhalt vorliegt und keine meritorische Entscheidung zu treffen war, sind die neuerlichen Folgeanträge der BF auf internationalen Schutz nicht als unbegründet abzuweisen, sondern

Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Rechtssache zurückzuweisen. Die BF bekämpfen die Nichterteilung von Aufenthaltstiteln

§ 57Asyl

G laut Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide ausdrücklich nicht.Die BF bekämpfen die Nichterteilung von Aufenthaltstiteln

Paragraph 57, AsylG laut Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide ausdrücklich nicht. Zu Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide:Zu Spruchpunkt römisch vier. der angefochtenen Bescheide: Auch eine negative Entscheidung über einen Folgeantrag ist grundsätzlich mit einer Entscheidung über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 52 Abs 2 Z 2 FPG stellt auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0287).Auch eine negative Entscheidung über einen Folgeantrag ist grundsätzlich mit einer Entscheidung über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stellt auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0287). Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

§ 9

Abs 1 BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Art 8

Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind

§ 9

Abs 2 BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist

§ 9

Abs 3 BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (siehe z.B. VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120).Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (siehe z.B. VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120). Basierend auf diesen Grundsätzen ist hier keine relevante Sachverhaltsänderung im Hinblick auf das Privat- und Familienleben der BF seit dem vorangegangenen Asylverfahren eingetreten. Die Rückkehrentscheidung greift nicht in ihr Familienleben ein, weil sie keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich haben und die aus den BF bestehende Kernfamilie (obsorgeberechtigter Großvater und Enkelkind) nicht getrennt wird, sondern sie gemeinsam in ihr Heimatland zurückkehren sollen. Der mit der Rückkehrentscheidung verbundene Eingriff in ihr Privatleben ist vergleichsweise gering, weil sie sich erst seit kurzer Zeit wieder als Asylwerber im Bundesgebiet aufhalten. Es sind (auch aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer) keine besonderen Integrationsbemühungen oder nennenswerte Anknüpfungen im Bundesgebiet erkennbar. Die BF haben dagegen nach wie vor sehr starke Bindungen an ihren Herkunftsstaat, wo sie einen großen Teil ihres Lebens verbracht haben und wo mehrere Angehörige leben. Sie sind mit den Gepflogenheiten in ihrer Heimat vertraut und sprechen dort übliche Sprachen. Es wird ihnen daher möglich sein, sich ohne Probleme wieder in die dortige Gesellschaft zu integrieren. Unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs 2 Z 5 BFA-VG ist auch auf die Möglichkeit zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Bedacht zu nehmen (VwGH 31.08.2017, Ra 2016/21/0296). Der BF1 ist gesund und arbeitsfähig und verfügt über Berufserfahrung in verschiedenen Branchen, sodass er in der Lage sein wird, in Serbien für den Lebensunterhalt für sich und den BF2 aufzukommen. Außerdem können die BF die vorhandenen, wenn auch bescheidenen Sozialleistungen und allenfalls auch die Hilfe humanitärer Organisationen, die in Serbien Rückkehrer unterstützen, erhalten. Die BF verfügen in Serbien auch über ein soziales und familiäres Netzwerk, von dem sie ebenfalls unterstützt werden können. Es ist weder konkret zu befürchten, dass ihre Basisbedürfnisse nach Wohnraum und Nahrung nicht erfüllt werden können, noch, dass sie keinen Zugang zum Gesundheitssystem erhalten werden, zumal eine (Wieder-)Aufnahme in das öffentliche Krankenversicherungssystem problemlos möglich ist.Unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG ist auch auf die Möglichkeit zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Bedacht zu nehmen (VwGH 31.08.2017, Ra 2016/21/0296). Der BF1 ist gesund und arbeitsfähig und verfügt über Berufserfahrung in verschiedenen Branchen, sodass er in der Lage sein wird, in Serbien für den Lebensunterhalt für sich und den BF2 aufzukommen. Außerdem können die BF die vorhandenen, wenn auch bescheidenen Sozialleistungen und allenfalls auch die Hilfe humanitärer Organisationen, die in Serbien Rückkehrer unterstützen, erhalten. Die BF verfügen in Serbien auch über ein soziales und familiäres Netzwerk, von dem sie ebenfalls unterstützt werden können. Es ist weder konkret zu befürchten, dass ihre Basisbedürfnisse nach Wohnraum und Nahrung nicht erfüllt werden können, noch, dass sie keinen Zugang zum Gesundheitssystem erhalten werden, zumal eine (Wieder-)Aufnahme in das öffentliche Krankenversicherungssystem problemlos möglich ist. Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind ihre besten Interessen und ihr Wohlergehen, die Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Ausweisungsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Dabei kommt den Fragen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden, maßgebliche Bedeutung zu (VwGH 21.04.2011, 2011/01/0132). In der Rechtsprechung wird für Kinder im Alter von sieben bis elf Jahren eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit angenommen. Es kann dahingestellt bleiben, ob das auch noch für den aktuell 15-jährigen BF2 gilt, zumal er bereits im Herkunftsland, wo er für mehrere Jahre die Schule besucht hat, eine grundsätzliche Sozialisierung erfahren hat, was eine Wiedereingliederung jedenfalls zumutbar erscheinen lässt (vgl VwGH 30.07.2015, 2014/22/0055). Wenn auch allgemein von einer schnelleren Verwurzelung minderjähriger Kinder im Aufnahmestaat auszugehen ist (vgl Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74), hat der BF2 doch den überwiegenden Teil seines Lebens in Serbien verbracht und soll ohnedies im gewohnten Familienverband mit seinem obsorgeberechtigten Großvater verbleiben.Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind ihre besten Interessen und ihr Wohlergehen, die Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Ausweisungsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Dabei kommt den Fragen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden, maßgebliche Bedeutung zu (VwGH 21.04.2011, 2011/01/0132). In der Rechtsprechung wird für Kinder im Alter von sieben bis elf Jahren eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit angenommen. Es kann dahingestellt bleiben, ob das auch noch für den aktuell 15-jährigen BF2 gilt, zumal er bereits im Herkunftsland, wo er für mehrere Jahre die Schule besucht hat, eine grundsätzliche Sozialisierung erfahren hat, was eine Wiedereingliederung jedenfalls zumutbar erscheinen lässt vergleiche VwGH 30.07.2015, 2014/22/0055). Wenn auch allgemein von einer schnelleren Verwurzelung minderjähriger Kinder im Aufnahmestaat auszugehen ist vergleiche Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74), hat der BF2 doch den überwiegenden Teil seines Lebens in Serbien verbracht und soll ohnedies im gewohnten Familienverband mit seinem obsorgeberechtigten Großvater verbleiben. Die strafrechtliche Unbescholtenheit der BF vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl. VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253).Die strafrechtliche Unbescholtenheit der BF vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vergleiche VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253). Entscheidungswesentliche, den Behörden zuzurechnende überlange Verfahrensverzögerungen liegen nicht vor. Der vergleichsweise geringen Schutzwürdigkeit des Privatlebens der BF in Österreich, die insbesondere aus ihrem kurzen Aufenthalt hier abzuleiten ist, steht das große öffentliche Interesse am geordneten Vollzug fremdenrechtlicher Vorschriften und an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen gegenüber, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt. Nach Maßgabe einer Interessenabwägung iSd § 9 BFA-VG ist das BFA zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der BF im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse am Verbleib überwiegt.Der vergleichsweise geringen Schutzwürdigkeit des Privatlebens der BF in Österreich, die insbesondere aus ihrem kurzen Aufenthalt hier abzuleiten ist, steht das große öffentliche Interesse am geordneten Vollzug fremdenrechtlicher Vorschriften und an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen gegenüber, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt. Nach Maßgabe einer Interessenabwägung iSd Paragraph 9, BFA-VG ist das BFA zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der BF im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse am Verbleib überwiegt. Durch die Rückkehrentscheidung wird Art 8 EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Die Rückkehrentscheidung ist daher nicht zu beanstanden. Die amtswegige Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

§ 55Asyl

G kommt somit nicht in Betracht; die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide ist somit als unbegründet abzuweisen.Durch die Rückkehrentscheidung wird Artikel 8, EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Die Rückkehrentscheidung ist daher nicht zu beanstanden. Die amtswegige Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 55, AsylG kommt somit nicht in Betracht; die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. der angefochtenen Bescheide ist somit als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt V. der angefochtenen Bescheide:Zu Spruchpunkt römisch fünf. der angefochtenen Bescheide:

§ 52

Abs 9 FPG hat das BFA gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

§ 50

FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 EMRK oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) und solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3).

Paragraph 50, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) und solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Abschiebung der BF in ihren Herkunftsstaat zulässig. Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat

§ 19Abs 5 Z 2 BFA-VG i

Vm § 1 Z 6 HStV, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der serbischen Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Den BF droht bei der Abschiebung nach Serbien keine Verletzung von Art 2 oder Art 3 EMRK. Die Todesstrafe ist in Serbien vollständig abgeschafft; es herrscht kein bewaffneter internationaler oder innerstaatlicher Konflikt. Es bestehen weder stichhaltige Gründe für die Annahme, dass in Serbien das Leben oder die Freiheit der BF aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre noch steht ihrer Abschiebung dorthin die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegen.Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Abschiebung der BF in ihren Herkunftsstaat zulässig. Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat

Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 6, HStV, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der serbischen Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Den BF droht bei der Abschiebung nach Serbien keine Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK. Die Todesstrafe ist in Serbien vollständig abgeschafft; es herrscht kein bewaffneter internationaler oder innerstaatlicher Konflikt. Es bestehen weder stichhaltige Gründe für die Annahme, dass in Serbien das Leben oder die Freiheit der BF aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre noch steht ihrer Abschiebung dorthin die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegen. Es liegen somit (unter Berücksichtigung der stabilen Situation in Serbien und der Lebensumstände der BF) keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Daher ist Spruchpunkt V. der angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden.Es liegen somit (unter Berücksichtigung der stabilen Situation in Serbien und der Lebensumstände der BF) keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Daher ist Spruchpunkt römisch fünf. der angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden. Zu den Spruchpunkten VI. und VII. der angefochtenen Bescheide:Zu den Spruchpunkten römisch sechs. und römisch sieben. der angefochtenen Bescheide:

§ 18

Abs 1 Z 1 BFA-VG kann das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung ua dann aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, zumal Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt.

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG kann das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung ua dann aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, zumal Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18

Abs 1 Z 1 BFA-VG ist nicht zwingend, sondern setzt eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechenden Interessen voraus. Dabei ist das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern, die aus einem sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 Abs 5 BFA-VG iVm § 1 HStV kommen, den im Einzelfall allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen gegenüberzustellen (VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146). Anhaltspunkte dafür, dass hier konkret zu berücksichtigende private Interessen vorliegen, die das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung allenfalls überwiegen, sind nicht hervorgekommen.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG ist nicht zwingend, sondern setzt eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechenden Interessen voraus. Dabei ist das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern, die aus einem sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, HStV kommen, den im Einzelfall allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen gegenüberzustellen (VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146). Anhaltspunkte dafür, dass hier konkret zu berücksichtigende private Interessen vorliegen, die das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung allenfalls überwiegen, sind nicht hervorgekommen.

§ 18Abs 5 BFA-VG hat das BVw

G einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Hier liegen die Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG nicht vor. Es wurde bereits dargelegt, dass keine Gefährdung der Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK durch die Rückführung der BF in ihren Herkunftsstaat anzunehmen ist. Der Beschwerde war daher die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.Hier liegen die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht vor. Es wurde bereits dargelegt, dass keine Gefährdung der Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK durch die Rückführung der BF in ihren Herkunftsstaat anzunehmen ist. Der Beschwerde war daher die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

§ 55

Abs 1a FPG besteht in Fällen einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68AVG keine Frist für die freiwillige Ausreise.

Die Nichterteilung einer Frist für die freiwillige Ausreise ist daher nicht zu beanstanden.

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht in Fällen einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG keine Frist für die freiwillige Ausreise. Die Nichterteilung einer Frist für die freiwillige Ausreise ist daher nicht zu beanstanden. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte VI. und VII. der angefochtenen Bescheide ist daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch sechs. und römisch sieben. der angefochtenen Bescheide ist daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Ein Absehen von der mündlichen Verhandlung ist dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungswesentlichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (grundlegend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017-0018; siehe auch VwGH 17.05.2018, Ra 2018/20/0168).Ein Absehen von der mündlichen Verhandlung ist dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungswesentlichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (grundlegend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017-0018; siehe auch VwGH 17.05.2018, Ra 2018/20/0168). Ausgehend von diesen Grundsätzen entfällt eine Beschwerdeverhandlung

§ 21Abs 7 BFA-VG.

Davon ist keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und das Gericht ohnedies vom Fluchtvorbringen der BF und von ihren in der Beschwerde behaupteten privaten Anknüpfungen im Bundesgebiet ausgeht.Ausgehend von diesen Grundsätzen entfällt eine Beschwerdeverhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG. Davon ist keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und das Gericht ohnedies vom Fluchtvorbringen der BF und von ihren in der Beschwerde behaupteten privaten Anknüpfungen im Bundesgebiet ausgeht. In Bezug auf die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz entfällt die Beschwerdeverhandlung auch

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG, weil der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der BF zurückzuweisen ist (siehe zuletzt VwGH 30.11.2018, Ra 2018/20/0526).In Bezug auf die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz entfällt die Beschwerdeverhandlung auch

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, weil der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der BF zurückzuweisen ist (siehe zuletzt VwGH 30.11.2018, Ra 2018/20/0526). Zu Spruchteil B.: Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG stellten sich nicht, weshalb die Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist.Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG stellten sich nicht, weshalb die Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:G314.2114338.4.00

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