AVG zurückgewiesen (statt abgewiesen) werden.angefochtenen Bescheide jeweils mit der Maßgabe bestätigt, dass die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 23.09.2018 wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, AVG zurückgewiesen (statt abgewiesen) werden. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden BF1) und sein von ihm gesetzlich vertretener Enkel, der Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden BF2), beantragten nach erfolglosen Anträgen auf internationalen Schutz vom 20.02.2013, 23.05.2014, 25.04.2015 und 17.04.2016 in Österreich sowie vom 14.08.2013 und 24.10.2016 in Deutschland am 23.09.2018 in Wels neuerlich internationalen Schutz. Bei ihrem vorangegangenen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich vom 17.04.2016 hatten die BF vorgebracht, dass sie Serbien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hätten. Sie hätten weder Sozialhilfe noch eine Krankenversicherung noch Arbeit noch eine Wohnmöglichkeit. Dem BF1 sei sein Haus weggenommen worden. Die BF seien als Roma Menschen zweiter Klasse und würden von der Polizei und bei Arztbesuchen schlecht behandelt. Der BF2 sei in der Schule gequält und geschlagen worden. Dieser Antrag wurde mit dem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 14.06.2016 vollinhaltlich abgewiesen. Gleichzeitig wurde den BF kein Aufenthaltstitel
G erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung der BF nach Serbien festgestellt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Beschwerde der BF dagegen wurde mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 08.08.2016 als unbegründet abgewiesen.Bei ihrem vorangegangenen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich vom 17.04.2016 hatten die BF vorgebracht, dass sie Serbien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hätten. Sie hätten weder Sozialhilfe noch eine Krankenversicherung noch Arbeit noch eine Wohnmöglichkeit. Dem BF1 sei sein Haus weggenommen worden. Die BF seien als Roma Menschen zweiter Klasse und würden von der Polizei und bei Arztbesuchen schlecht behandelt. Der BF2 sei in der Schule gequält und geschlagen worden. Dieser Antrag wurde mit dem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 14.06.2016 vollinhaltlich abgewiesen. Gleichzeitig wurde den BF kein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung der BF nach Serbien festgestellt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Beschwerde der BF dagegen wurde mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 08.08.2016 als unbegründet abgewiesen. Bei ihren früheren Anträgen auf internationalen Schutz hatten die BF auch schon ähnliche Fluchtgründe vorgebracht. Den nunmehr zu beurteilenden Antrag auf internationalen Schutz vom 23.09.2018 begründete der BF1 mit wirtschaftlichen Problemen, insbesondere wegen der Nichtzahlung einer offenen Stromrechnung über EUR 1.000. In Serbien drohe ihm und seinem Enkel die Obdachlosigkeit, weil der Bruder seiner Ex-Frau die BF aus dem zuvor gemeinsam mit ihr bewohnten Haus vertrieben habe. Außerdem werde er als Roma benachteiligt und bekomme weder Arbeit noch eine Krankenversicherung. Der BF2 gab an, dass er als Angehöriger der Roma in der Schule beschimpft und misshandelt worden sei; eine Anzeige bei der Polizei habe keine Konsequenzen gehabt. Nach der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Einvernahme der BF vor dem BFA wurden die Anträge auf internationalen Schutz mit den oben angeführten Bescheiden sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch von subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen, Aufenthaltstitel
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.), Rückkehrentscheidungen
Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),
Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt V.), Beschwerden
Abs 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und
Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt VII.). Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass die BF keine asylrelevante Verfolgung vorgebracht hätten, zumal der serbische Staat schutzfähig und -willig sei. In Serbien bestünde für sie keine Gefährdungslage iSd § 8 AsylG. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G seien nicht erfüllt. Die Rückkehrentscheidung greife nicht in das Familienleben der BF ein; das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen überwiege ihre privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet. Die Abschiebung sei zulässig, weil die Voraussetzungen des § 50 Abs 1 bis 3 FPG nicht vorlägen. Die BF stammten aus einem sicheren Herkunftsstaat. Bei der Rückkehr dorthin bestünde keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung, sodass es ihnen zumutbar sei, den Verfahrensausgang dort abzuwarten. Daher sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Von der Erteilung einer Frist für die freiwillige Ausreise sei
Abs 1a FPG abzusehen gewesen, weil bei einer durchführbaren Entscheidung aufgrund eines Verfahrens
BFA-VG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestünde.Nach der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Einvernahme der BF vor dem BFA wurden die Anträge auf internationalen Schutz mit den oben angeführten Bescheiden sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch von subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.), Beschwerden
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch sieben.). Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass die BF keine asylrelevante Verfolgung vorgebracht hätten, zumal der serbische Staat schutzfähig und -willig sei. In Serbien bestünde für sie keine Gefährdungslage iSd Paragraph 8, AsylG. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG seien nicht erfüllt. Die Rückkehrentscheidung greife nicht in das Familienleben der BF ein; das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen überwiege ihre privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet. Die Abschiebung sei zulässig, weil die Voraussetzungen des Paragraph 50, Absatz eins bis 3 FPG nicht vorlägen. Die BF stammten aus einem sicheren Herkunftsstaat. Bei der Rückkehr dorthin bestünde keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung, sodass es ihnen zumutbar sei, den Verfahrensausgang dort abzuwarten. Daher sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Von der Erteilung einer Frist für die freiwillige Ausreise sei
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG abzusehen gewesen, weil bei einer durchführbaren Entscheidung aufgrund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestünde. Gegen alle Spruchpunkte dieser Bescheide außer Spruchpunkt III. richtet sich die gemeinsame Beschwerde der BF mit den Anträgen, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen, Spruchpunkt VI. der angefochtenen Bescheide aufzuheben und den BF den Status von Asylberechtigten, in eventu von subsidiär Schutzberechtigten, zuzuerkennen. Hilfsweise wird auch ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt und die Feststellung beantragt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und den BF eine Aufenthaltsberechtigung
G erteilt werde. Letztlich streben die BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise an.Gegen alle Spruchpunkte dieser Bescheide außer Spruchpunkt römisch drei. richtet sich die gemeinsame Beschwerde der BF mit den Anträgen, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen, Spruchpunkt römisch sechs. der angefochtenen Bescheide aufzuheben und den BF den Status von Asylberechtigten, in eventu von subsidiär Schutzberechtigten, zuzuerkennen. Hilfsweise wird auch ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt und die Feststellung beantragt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und den BF eine Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 55, AsylG erteilt werde. Letztlich streben die BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise an. Die BF begründen die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass sie als Roma in Serbien systematisch diskriminiert würden. Zum Beweis dafür legten sie Medienberichte, eine vom BF1 verfasste Stellungnahme und den Bericht des UN-Komitees zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung vom 03.01.2018 vor. Die Beschwerde und die Akten der Verwaltungsverfahren wurden dem BVwG vorgelegt, wo die Beschwerde und die den BF1 betreffenden Verwaltungsakten am 28.02.2019 (und am 01.03.2019 in der zuständigen Gerichtsabteilung der Außenstelle Graz) einlangten. Die den BF2 betreffenden Verwaltungsakten langten am 07.03.2019 beim BVwG ein. Feststellungen: Die BF sind serbische Staatsangehörige und Christen. Sie gehören der Volksgruppe der Roma an. Ihre Muttersprache ist Romani; sie sprechen aber auch Serbisch. Der BF1 kam in der serbischen Stadt XXXX zur Welt, besuchte in seinem Herkunftsstaat fünf Jahre lang die Schule und war anschließend als Hilfsarbeiter in der Land- und Fortwirtschaft und am Bau erwerbstätig. Er ist gesund und arbeitsfähig. Er ist geschieden; seine beiden erwachsenen KinderXXXX und XXXX leben nach wie vor in Serbien, ebenso sein Bruder. Seine Schwester lebt mit ihrer Familie in Hamburg, sein Sohn XXXX hält sich als Asylwerber in Belgien oder in Deutschland auf. Der BF1 hat mit seinen in Serbien lebenden Angehörigen regelmäßig telefonisch Kontakt. Seine Eltern sind bereits verstorben.Der BF1 kam in der serbischen Stadt römisch 40 zur Welt, besuchte in seinem Herkunftsstaat fünf Jahre lang die Schule und war anschließend als Hilfsarbeiter in der Land- und Fortwirtschaft und am Bau erwerbstätig. Er ist gesund und arbeitsfähig. Er ist geschieden; seine beiden erwachsenen KinderXXXX und römisch 40 leben nach wie vor in Serbien, ebenso sein Bruder. Seine Schwester lebt mit ihrer Familie in Hamburg, sein Sohn römisch 40 hält sich als Asylwerber in Belgien oder in Deutschland auf. Der BF1 hat mit seinen in Serbien lebenden Angehörigen regelmäßig telefonisch Kontakt. Seine Eltern sind bereits verstorben. Der BF2 kam in der serbischen Stadt XXXX zur Welt. Er ist der Sohn der Tochter des BF1, die mit ihrem Ehemann und dem Halbbruder des BF2 in Serbien lebt. Seinen Vater kennt er nicht. Er ist Schüler und besuchte in Serbien fünf Jahre lang die Grundschule. Der BF1 ist seit 2010 mit der Obsorge für den BF2 betraut und kümmert sich seither um ihn. Der BF2 steht in regelmäßigem telefonischen Kontakt mit seiner Mutter und seinem Halbbruder. Er hat keine gesundheitlichen Probleme.Der BF2 kam in der serbischen Stadt römisch 40 zur Welt. Er ist der Sohn der Tochter des BF1, die mit ihrem Ehemann und dem Halbbruder des BF2 in Serbien lebt. Seinen Vater kennt er nicht. Er ist Schüler und besuchte in Serbien fünf Jahre lang die Grundschule. Der BF1 ist seit 2010 mit der Obsorge für den BF2 betraut und kümmert sich seither um ihn. Der BF2 steht in regelmäßigem telefonischen Kontakt mit seiner Mutter und seinem Halbbruder. Er hat keine gesundheitlichen Probleme. Der BF1 und der BF2 verfügen jeweils über einen am XXXX2018 ausgestellten und bis XXXX2028 gültigen serbischen Reisepass. Die BF hielten sich von Februar bis April 2013, von Mai bis November 2014, von April bis November 2015 und von Mai bis August 2016 als Asylwerber in Österreich auf. Am 11.04.2013, am 13.11.2014 und am 20.11.2015 kehrten sie jeweils freiwillig nach Serbien zurück. Am 30.08.2016 wurden sie nach Serbien abgeschoben. Kurze Zeit später begaben sie sich nach Deutschland, wo sie im Oktober 2016 internationalen Schutz beantragten. Nach der Abweisung dieses Antrags wurden sie im Mai 2018 nach Serbien abgeschoben. Vor ihrer nunmehrigen Einreise nach Österreich wohnten die BF gemeinsam mit der Ex-Frau des BF1 in einem Haus in XXXX. Im Nebenhaus wohnt der Bruder des BF
AVG wegen entschiedener Rechtssache zurückzuweisen.Die BF haben weder neue oder geänderte Fluchtgründe noch entscheidungserhebliche Änderungen ihrer persönlichen und familiären Situation oder der Lage in Serbien vorgebracht. Da somit im Lichte der anzuwendenden Rechtsvorschriften (Paragraphen 3 und 8 AsylG) Identität der Sache mit dem in der Vorentscheidung angenommenen Sachverhalt vorliegt und keine meritorische Entscheidung zu treffen war, sind die neuerlichen Folgeanträge der BF auf internationalen Schutz nicht als unbegründet abzuweisen, sondern
Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Rechtssache zurückzuweisen. Die BF bekämpfen die Nichterteilung von Aufenthaltstiteln
G laut Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide ausdrücklich nicht.Die BF bekämpfen die Nichterteilung von Aufenthaltstiteln
Paragraph 57, AsylG laut Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide ausdrücklich nicht. Zu Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide:Zu Spruchpunkt römisch vier. der angefochtenen Bescheide: Auch eine negative Entscheidung über einen Folgeantrag ist grundsätzlich mit einer Entscheidung über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 52 Abs 2 Z 2 FPG stellt auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0287).Auch eine negative Entscheidung über einen Folgeantrag ist grundsätzlich mit einer Entscheidung über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stellt auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0287). Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
Abs 1 BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind
Abs 2 BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
FPG ist
Abs 3 BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (siehe z.B. VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120).Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (siehe z.B. VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120). Basierend auf diesen Grundsätzen ist hier keine relevante Sachverhaltsänderung im Hinblick auf das Privat- und Familienleben der BF seit dem vorangegangenen Asylverfahren eingetreten. Die Rückkehrentscheidung greift nicht in ihr Familienleben ein, weil sie keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich haben und die aus den BF bestehende Kernfamilie (obsorgeberechtigter Großvater und Enkelkind) nicht getrennt wird, sondern sie gemeinsam in ihr Heimatland zurückkehren sollen. Der mit der Rückkehrentscheidung verbundene Eingriff in ihr Privatleben ist vergleichsweise gering, weil sie sich erst seit kurzer Zeit wieder als Asylwerber im Bundesgebiet aufhalten. Es sind (auch aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer) keine besonderen Integrationsbemühungen oder nennenswerte Anknüpfungen im Bundesgebiet erkennbar. Die BF haben dagegen nach wie vor sehr starke Bindungen an ihren Herkunftsstaat, wo sie einen großen Teil ihres Lebens verbracht haben und wo mehrere Angehörige leben. Sie sind mit den Gepflogenheiten in ihrer Heimat vertraut und sprechen dort übliche Sprachen. Es wird ihnen daher möglich sein, sich ohne Probleme wieder in die dortige Gesellschaft zu integrieren. Unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs 2 Z 5 BFA-VG ist auch auf die Möglichkeit zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Bedacht zu nehmen (VwGH 31.08.2017, Ra 2016/21/0296). Der BF1 ist gesund und arbeitsfähig und verfügt über Berufserfahrung in verschiedenen Branchen, sodass er in der Lage sein wird, in Serbien für den Lebensunterhalt für sich und den BF2 aufzukommen. Außerdem können die BF die vorhandenen, wenn auch bescheidenen Sozialleistungen und allenfalls auch die Hilfe humanitärer Organisationen, die in Serbien Rückkehrer unterstützen, erhalten. Die BF verfügen in Serbien auch über ein soziales und familiäres Netzwerk, von dem sie ebenfalls unterstützt werden können. Es ist weder konkret zu befürchten, dass ihre Basisbedürfnisse nach Wohnraum und Nahrung nicht erfüllt werden können, noch, dass sie keinen Zugang zum Gesundheitssystem erhalten werden, zumal eine (Wieder-)Aufnahme in das öffentliche Krankenversicherungssystem problemlos möglich ist.Unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG ist auch auf die Möglichkeit zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Bedacht zu nehmen (VwGH 31.08.2017, Ra 2016/21/0296). Der BF1 ist gesund und arbeitsfähig und verfügt über Berufserfahrung in verschiedenen Branchen, sodass er in der Lage sein wird, in Serbien für den Lebensunterhalt für sich und den BF2 aufzukommen. Außerdem können die BF die vorhandenen, wenn auch bescheidenen Sozialleistungen und allenfalls auch die Hilfe humanitärer Organisationen, die in Serbien Rückkehrer unterstützen, erhalten. Die BF verfügen in Serbien auch über ein soziales und familiäres Netzwerk, von dem sie ebenfalls unterstützt werden können. Es ist weder konkret zu befürchten, dass ihre Basisbedürfnisse nach Wohnraum und Nahrung nicht erfüllt werden können, noch, dass sie keinen Zugang zum Gesundheitssystem erhalten werden, zumal eine (Wieder-)Aufnahme in das öffentliche Krankenversicherungssystem problemlos möglich ist. Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind ihre besten Interessen und ihr Wohlergehen, die Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Ausweisungsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Dabei kommt den Fragen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden, maßgebliche Bedeutung zu (VwGH 21.04.2011, 2011/01/0132). In der Rechtsprechung wird für Kinder im Alter von sieben bis elf Jahren eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit angenommen. Es kann dahingestellt bleiben, ob das auch noch für den aktuell 15-jährigen BF2 gilt, zumal er bereits im Herkunftsland, wo er für mehrere Jahre die Schule besucht hat, eine grundsätzliche Sozialisierung erfahren hat, was eine Wiedereingliederung jedenfalls zumutbar erscheinen lässt (vgl VwGH 30.07.2015, 2014/22/0055). Wenn auch allgemein von einer schnelleren Verwurzelung minderjähriger Kinder im Aufnahmestaat auszugehen ist (vgl Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74), hat der BF2 doch den überwiegenden Teil seines Lebens in Serbien verbracht und soll ohnedies im gewohnten Familienverband mit seinem obsorgeberechtigten Großvater verbleiben.Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind ihre besten Interessen und ihr Wohlergehen, die Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Ausweisungsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Dabei kommt den Fragen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden, maßgebliche Bedeutung zu (VwGH 21.04.2011, 2011/01/0132). In der Rechtsprechung wird für Kinder im Alter von sieben bis elf Jahren eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit angenommen. Es kann dahingestellt bleiben, ob das auch noch für den aktuell 15-jährigen BF2 gilt, zumal er bereits im Herkunftsland, wo er für mehrere Jahre die Schule besucht hat, eine grundsätzliche Sozialisierung erfahren hat, was eine Wiedereingliederung jedenfalls zumutbar erscheinen lässt vergleiche VwGH 30.07.2015, 2014/22/0055). Wenn auch allgemein von einer schnelleren Verwurzelung minderjähriger Kinder im Aufnahmestaat auszugehen ist vergleiche Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74), hat der BF2 doch den überwiegenden Teil seines Lebens in Serbien verbracht und soll ohnedies im gewohnten Familienverband mit seinem obsorgeberechtigten Großvater verbleiben. Die strafrechtliche Unbescholtenheit der BF vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl. VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253).Die strafrechtliche Unbescholtenheit der BF vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vergleiche VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253). Entscheidungswesentliche, den Behörden zuzurechnende überlange Verfahrensverzögerungen liegen nicht vor. Der vergleichsweise geringen Schutzwürdigkeit des Privatlebens der BF in Österreich, die insbesondere aus ihrem kurzen Aufenthalt hier abzuleiten ist, steht das große öffentliche Interesse am geordneten Vollzug fremdenrechtlicher Vorschriften und an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen gegenüber, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt. Nach Maßgabe einer Interessenabwägung iSd § 9 BFA-VG ist das BFA zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der BF im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse am Verbleib überwiegt.Der vergleichsweise geringen Schutzwürdigkeit des Privatlebens der BF in Österreich, die insbesondere aus ihrem kurzen Aufenthalt hier abzuleiten ist, steht das große öffentliche Interesse am geordneten Vollzug fremdenrechtlicher Vorschriften und an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen gegenüber, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt. Nach Maßgabe einer Interessenabwägung iSd Paragraph 9, BFA-VG ist das BFA zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der BF im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse am Verbleib überwiegt. Durch die Rückkehrentscheidung wird Art 8 EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Die Rückkehrentscheidung ist daher nicht zu beanstanden. Die amtswegige Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
G kommt somit nicht in Betracht; die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide ist somit als unbegründet abzuweisen.Durch die Rückkehrentscheidung wird Artikel 8, EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Die Rückkehrentscheidung ist daher nicht zu beanstanden. Die amtswegige Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 55, AsylG kommt somit nicht in Betracht; die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. der angefochtenen Bescheide ist somit als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt V. der angefochtenen Bescheide:Zu Spruchpunkt römisch fünf. der angefochtenen Bescheide:
Abs 9 FPG hat das BFA gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 EMRK oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) und solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3).
Paragraph 50, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) und solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Abschiebung der BF in ihren Herkunftsstaat zulässig. Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat
Vm § 1 Z 6 HStV, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der serbischen Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Den BF droht bei der Abschiebung nach Serbien keine Verletzung von Art 2 oder Art 3 EMRK. Die Todesstrafe ist in Serbien vollständig abgeschafft; es herrscht kein bewaffneter internationaler oder innerstaatlicher Konflikt. Es bestehen weder stichhaltige Gründe für die Annahme, dass in Serbien das Leben oder die Freiheit der BF aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre noch steht ihrer Abschiebung dorthin die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegen.Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Abschiebung der BF in ihren Herkunftsstaat zulässig. Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat
Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 6, HStV, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der serbischen Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Den BF droht bei der Abschiebung nach Serbien keine Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK. Die Todesstrafe ist in Serbien vollständig abgeschafft; es herrscht kein bewaffneter internationaler oder innerstaatlicher Konflikt. Es bestehen weder stichhaltige Gründe für die Annahme, dass in Serbien das Leben oder die Freiheit der BF aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre noch steht ihrer Abschiebung dorthin die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegen. Es liegen somit (unter Berücksichtigung der stabilen Situation in Serbien und der Lebensumstände der BF) keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Daher ist Spruchpunkt V. der angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden.Es liegen somit (unter Berücksichtigung der stabilen Situation in Serbien und der Lebensumstände der BF) keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Daher ist Spruchpunkt römisch fünf. der angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden. Zu den Spruchpunkten VI. und VII. der angefochtenen Bescheide:Zu den Spruchpunkten römisch sechs. und römisch sieben. der angefochtenen Bescheide:
Abs 1 Z 1 BFA-VG kann das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung ua dann aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, zumal Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt.
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG kann das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung ua dann aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, zumal Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Abs 1 Z 1 BFA-VG ist nicht zwingend, sondern setzt eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechenden Interessen voraus. Dabei ist das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern, die aus einem sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 Abs 5 BFA-VG iVm § 1 HStV kommen, den im Einzelfall allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen gegenüberzustellen (VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146). Anhaltspunkte dafür, dass hier konkret zu berücksichtigende private Interessen vorliegen, die das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung allenfalls überwiegen, sind nicht hervorgekommen.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG ist nicht zwingend, sondern setzt eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechenden Interessen voraus. Dabei ist das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern, die aus einem sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, HStV kommen, den im Einzelfall allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen gegenüberzustellen (VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146). Anhaltspunkte dafür, dass hier konkret zu berücksichtigende private Interessen vorliegen, die das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung allenfalls überwiegen, sind nicht hervorgekommen.
G einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Hier liegen die Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG nicht vor. Es wurde bereits dargelegt, dass keine Gefährdung der Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK durch die Rückführung der BF in ihren Herkunftsstaat anzunehmen ist. Der Beschwerde war daher die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.Hier liegen die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht vor. Es wurde bereits dargelegt, dass keine Gefährdung der Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK durch die Rückführung der BF in ihren Herkunftsstaat anzunehmen ist. Der Beschwerde war daher die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Abs 1a FPG besteht in Fällen einer zurückweisenden Entscheidung
Die Nichterteilung einer Frist für die freiwillige Ausreise ist daher nicht zu beanstanden.
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht in Fällen einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, AVG keine Frist für die freiwillige Ausreise. Die Nichterteilung einer Frist für die freiwillige Ausreise ist daher nicht zu beanstanden. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte VI. und VII. der angefochtenen Bescheide ist daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch sechs. und römisch sieben. der angefochtenen Bescheide ist daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Ein Absehen von der mündlichen Verhandlung ist dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungswesentlichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (grundlegend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017-0018; siehe auch VwGH 17.05.2018, Ra 2018/20/0168).Ein Absehen von der mündlichen Verhandlung ist dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungswesentlichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (grundlegend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017-0018; siehe auch VwGH 17.05.2018, Ra 2018/20/0168). Ausgehend von diesen Grundsätzen entfällt eine Beschwerdeverhandlung
Davon ist keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und das Gericht ohnedies vom Fluchtvorbringen der BF und von ihren in der Beschwerde behaupteten privaten Anknüpfungen im Bundesgebiet ausgeht.Ausgehend von diesen Grundsätzen entfällt eine Beschwerdeverhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG. Davon ist keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und das Gericht ohnedies vom Fluchtvorbringen der BF und von ihren in der Beschwerde behaupteten privaten Anknüpfungen im Bundesgebiet ausgeht. In Bezug auf die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz entfällt die Beschwerdeverhandlung auch
GVG, weil der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der BF zurückzuweisen ist (siehe zuletzt VwGH 30.11.2018, Ra 2018/20/0526).In Bezug auf die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz entfällt die Beschwerdeverhandlung auch
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, weil der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der BF zurückzuweisen ist (siehe zuletzt VwGH 30.11.2018, Ra 2018/20/0526). Zu Spruchteil B.: Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG stellten sich nicht, weshalb die Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist.Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG stellten sich nicht, weshalb die Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:G314.2114340.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.