Obsah (11)
§ 57Art. 133§ 29§ 3§ 10§ 52§ 46§ 55§ 50§§ 4§ 46aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.04.2019 GeschäftszahlI416 2159019-1 SpruchI416 2159019-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTI
§ 57
Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt.""Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz'
Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt." B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte am 22.06.2015 in Ungarn einen Asylantrag, reiste in weiterer Folge unter Umgehung der Grenzkontrollen von Ungarn kommend ins Bundesgebiet ein, stellte am 03.07.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und gab im Zuge seiner Erstbefragung am 05.07.2015 zu seinem Fluchtgrund befragt Folgendes an: "Ich kann nicht alles erzählen, dazu brauche ich einen Richter, dem kann ich alles erklären, ich brauche viel Zeit es zu erzählen." Im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte er große Probleme. Hinweise, dass ihm bei seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde oder er mit Sanktionen zu rechnen habe, gebe es keine. Mit Verfahrensanordnung
§ 29Abs. 3 Asyl
G vom 05.07.2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Dublin Zuständigkeit von Ungarn vorliegen würde. Mit Schriftsatz vom 03.08.2015 wurde die Vollmacht der Caritas Burgenland vorgelegt und eine Stellungnahme zur beabsichtigten Zurückweisung seines Antrages eingebracht. Am 12.08.2015 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme zur beabsichtigten Zurückweisung des Antrages und Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Ungarn. Am 25.01.2016 wurde das Verfahren in Österreich zugelassen.Mit Verfahrensanordnung
Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 05.07.2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Dublin Zuständigkeit von Ungarn vorliegen würde. Mit Schriftsatz vom 03.08.2015 wurde die Vollmacht der Caritas Burgenland vorgelegt und eine Stellungnahme zur beabsichtigten Zurückweisung seines Antrages eingebracht. Am 12.08.2015 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme zur beabsichtigten Zurückweisung des Antrages und Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Ungarn. Am 25.01.2016 wurde das Verfahren in Österreich zugelassen. Am 02.04.2016 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte er aus, dass er XXXX heißen würde und am XXXXgeboren und Staatsangehöriger von Nigeria sei. Er gehöre der Volksgruppe Ibo an, sei christlichen Glaubens und habe in Nigeria sechs Jahre die Grundschule und sechs Jahre die Hauptschule besucht. Er habe in Nigeria eine eigene Firma gehabt, in der er Fenster produziert habe, diese habe er bis zu seiner Ausreise geführt und damit seinen Lebensunterhalt bestritten. Er gab weiters an, dass seine Eltern gestorben seien, er habe einen Bruder und sechs Schwestern, die alle in Nigeria leben würden, er habe aber keinen Kontakt mehr zu diesen, da er deren Telefonnummern verloren habe. Er führte weiters aus, dass er verheiratet sei und drei Kinder habe, er habe Kontakt mit seiner Ehefrau, das letzte Mal sei vor zwei Wochen gewesen. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab er an, dass er das Land verlassen habe, weil die Regierung seines Landes nach ihm fahnden würde.Am 02.04.2016 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte er aus, dass er römisch 40 heißen würde und am XXXXgeboren und Staatsangehöriger von Nigeria sei. Er gehöre der Volksgruppe Ibo an, sei christlichen Glaubens und habe in Nigeria sechs Jahre die Grundschule und sechs Jahre die Hauptschule besucht. Er habe in Nigeria eine eigene Firma gehabt, in der er Fenster produziert habe, diese habe er bis zu seiner Ausreise geführt und damit seinen Lebensunterhalt bestritten. Er gab weiters an, dass seine Eltern gestorben seien, er habe einen Bruder und sechs Schwestern, die alle in Nigeria leben würden, er habe aber keinen Kontakt mehr zu diesen, da er deren Telefonnummern verloren habe. Er führte weiters aus, dass er verheiratet sei und drei Kinder habe, er habe Kontakt mit seiner Ehefrau, das letzte Mal sei vor zwei Wochen gewesen. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab er an, dass er das Land verlassen habe, weil die Regierung seines Landes nach ihm fahnden würde. Gefragt, warum gab er wörtlich an: "Obwohl ich gesagt habe, dass ich Nigerianer bin, weiß ich, dass ich keiner bin." ... "Warum ich das sage, ist da ich für die Unabhängigkeit für den östlichen Teil von Nigeria eintrete. Ich bin Anhänger von Biafra." Auf Vorhalt, dass er nur allgemein erzählen würde und nicht erklären könne warum er verfolgt werde, antwortete er wörtlich: "Ich habe es abgelehnt mich den nigerianischen Bräuchen zu unterwerfen. Ich habe mich für die Freiheit Biafras eingesetzt." Auf Aufforderung die Flagge Biafras zu zeichnen, gab er wörtlich zu Protokoll: "Ich kann es nicht." Zu seinen Lebensumständen in Österreich führte er aus, dass er hier keine Verwandten habe, dass er mit niemandem zusammenleben würde, dass er keine Freunde oder Bekannte habe, dass er in keinem Verein sei und dass er in einem Lager leben würde, er von der Behörde Geld bekommen würde und sein Leben in Österreich sehr gut sei. Mit Schreiben vom 21.09.2016, wurde die Vollmacht der Caritas Burgenland, mangels bestehendem Kontakt mit dem Beschwerdeführer zurückgelegt. Am 17.10.2017 wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal niederschriftlich einvernommen. Ergänzend zu seiner vorangegangenen Einvernahme führte er aus, dass sein Bruder und vier seiner Schwestern verheiratet seien, dass er sowohl kirchlich als auch standesamtlich verheiratet sei und dass er zwei Söhne und eine Tochter habe. Er führte weiters aus, dass sein Vater einen Unfall gehabt habe, seine Mutter habe ein Medikament verordnet bekommen und habe sich das Injektionsmittel auf ihren Körper ausgewirkt und sei sie deshalb gestorben. Sie habe aber keine Krankheit gehabt. Von seinen Familienangehörigen würde der Bruder in Lagos, leben, einige andere in Aba und in Madala. Seine Schwester Ester lebe mit ihrer Familie in Madala, seine älteren Geschwister würden auch Grundstücke besitzen, seine Schwestern Ann und Esther mehrere. Er habe auch erst vor kurzem Kontakt mit einer seiner Schwestern gehabt. Er selbst habe ein Geschäft gehabt und mit Aluminiumfenstern gehandelt, gefragt, was mit seinem Geschäft passiert sei, antwortete er wörtlich: "Als ich in Nigeria war hatte ich keine Probleme. Jetzt wird mein Geschäft von der Regierung überwacht." Nachgefragt gab er an: "Wie ich früher gesagt habe traten wir als Biafra für die Freiheit und Unabhängigkeit weg von Nigeria ein. Wir möchten einen unabhängigen Staat." Biafra sei eine Gruppe die für die Emanzipierung von Menschen in Nigeria eintritt. Dies bedeute, dass es mit Nigeria vereinigt worden sei. Die Biafraanhänger seien nicht nigerianischen Ursprungs und glauben, dass sie keine Nigerianer seien. Zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich gab er an, dass er beim XXXX leben würde, dass er einen Deutschkurs A2 besuchen würde, dass er jeden Freitag Fußball spielen, am Dienstag und Donnerstag in die Kirche gehen und an den anderen Tagen im XXXX putzen würde. Dreimal in der Woche würde er den Deutschkurs besuchen. Letztlich führte er zusammengefasst aus, dass er sich integrieren und die Sprache lernen möchte, um Kontakt mit den Menschen herzustellen. Nochmals befragt zu seinen Fluchtgründen gab er zusammengefasst an, dass er das Land verlassen habe, da die Biafra-Anhänger für die Unabhängigkeit gekämpft haben, die Regierung dies aber nicht zulassen würde und die Regierung die Anhänger gesucht habe, viele seien getötet worden und einige seien im Gefängnis. Als der Druck zu groß geworden sei, sei er um sein Leben gelaufen. Gefragt seit wann er Biafra- Anhänger sei, gab er an, dass diese mindestens für die letzten zehn Jahre sei, er gehöre Biafra an, seit er das gesetzliche Alter erreicht habe. Gefragt, ob dies alle seine Fluchtründe seien, gab er an, dass er neue Gründe habe. Die Regierung würde ihn suchen, um sicherzustellen, dass er nicht über Biafra sprechen würde. Wenn er dortgeblieben wäre, dann wäre der Traum von Biafra zu Ende gewesen. Er könne nichts hinzufügen, denn in dem Moment wo er reden würde, komme die Polizei zu ihm nach Hause und würde schauen, ob sie ihn dort finden würde. Außer den geschilderten Problemen habe er mit niemandem Probleme gehabt. Er gab weiters an, dass er sich nie an politischen Aktivitäten beteiligt habe, er sei Menschrechtsaktivist. Er führte weiters aus, dass sein einziges Problem mit der Regierung, das wegen Biafra sei, Probleme wegen seiner Religion habe er keine gehabt, hinsichtlich seiner Volksgruppe führte er aus, dass einem der Zugang zu vielen Dingen aufgrund der Volksgruppe verwehrt werde. Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr zu befürchten hätte, gab er wörtlich an:Am 17.10.2017 wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal niederschriftlich einvernommen. Ergänzend zu seiner vorangegangenen Einvernahme führte er aus, dass sein Bruder und vier seiner Schwestern verheiratet seien, dass er sowohl kirchlich als auch standesamtlich verheiratet sei und dass er zwei Söhne und eine Tochter habe. Er führte weiters aus, dass sein Vater einen Unfall gehabt habe, seine Mutter habe ein Medikament verordnet bekommen und habe sich das Injektionsmittel auf ihren Körper ausgewirkt und sei sie deshalb gestorben. Sie habe aber keine Krankheit gehabt. Von seinen Familienangehörigen würde der Bruder in Lagos, leben, einige andere in Aba und in Madala. Seine Schwester Ester lebe mit ihrer Familie in Madala, seine älteren Geschwister würden auch Grundstücke besitzen, seine Schwestern Ann und Esther mehrere. Er habe auch erst vor kurzem Kontakt mit einer seiner Schwestern gehabt. Er selbst habe ein Geschäft gehabt und mit Aluminiumfenstern gehandelt, gefragt, was mit seinem Geschäft passiert sei, antwortete er wörtlich: "Als ich in Nigeria war hatte ich keine Probleme. Jetzt wird mein Geschäft von der Regierung überwacht." Nachgefragt gab er an: "Wie ich früher gesagt habe traten wir als Biafra für die Freiheit und Unabhängigkeit weg von Nigeria ein. Wir möchten einen unabhängigen Staat." Biafra sei eine Gruppe die für die Emanzipierung von Menschen in Nigeria eintritt. Dies bedeute, dass es mit Nigeria vereinigt worden sei. Die Biafraanhänger seien nicht nigerianischen Ursprungs und glauben, dass sie keine Nigerianer seien. Zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich gab er an, dass er beim römisch 40 leben würde, dass er einen Deutschkurs A2 besuchen würde, dass er jeden Freitag Fußball spielen, am Dienstag und Donnerstag in die Kirche gehen und an den anderen Tagen im römisch 40 putzen würde. Dreimal in der Woche würde er den Deutschkurs besuchen. Letztlich führte er zusammengefasst aus, dass er sich integrieren und die Sprache lernen möchte, um Kontakt mit den Menschen herzustellen. Nochmals befragt zu seinen Fluchtgründen gab er zusammengefasst an, dass er das Land verlassen habe, da die Biafra-Anhänger für die Unabhängigkeit gekämpft haben, die Regierung dies aber nicht zulassen würde und die Regierung die Anhänger gesucht habe, viele seien getötet worden und einige seien im Gefängnis. Als der Druck zu groß geworden sei, sei er um sein Leben gelaufen. Gefragt seit wann er Biafra- Anhänger sei, gab er an, dass diese mindestens für die letzten zehn Jahre sei, er gehöre Biafra an, seit er das gesetzliche Alter erreicht habe. Gefragt, ob dies alle seine Fluchtründe seien, gab er an, dass er neue Gründe habe. Die Regierung würde ihn suchen, um sicherzustellen, dass er nicht über Biafra sprechen würde. Wenn er dortgeblieben wäre, dann wäre der Traum von Biafra zu Ende gewesen. Er könne nichts hinzufügen, denn in dem Moment wo er reden würde, komme die Polizei zu ihm nach Hause und würde schauen, ob sie ihn dort finden würde. Außer den geschilderten Problemen habe er mit niemandem Probleme gehabt. Er gab weiters an, dass er sich nie an politischen Aktivitäten beteiligt habe, er sei Menschrechtsaktivist. Er führte weiters aus, dass sein einziges Problem mit der Regierung, das wegen Biafra sei, Probleme wegen seiner Religion habe er keine gehabt, hinsichtlich seiner Volksgruppe führte er aus, dass einem der Zugang zu vielen Dingen aufgrund der Volksgruppe verwehrt werde. Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr zu befürchten hätte, gab er wörtlich an: "Ehrlich gesagt möchte ich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht daran denken. Die Struktur ist nicht in Ordnung. Wenn ich dorthin zurückmüsste, würde ich entweder umgebracht oder im Gefängnis landen." ... "Ich könnte mich nicht in Nigeria aufhalten ohne über Biafra zu sprechen. Ich sage es deswegen, weil aufgrund der Biafra-Angelegenheit in Nigeria ohne Biafra zu erwähnen nicht bleiben kann. Wenn ich nach Nigeria zurückkehren würde, würde ich entweder umgebracht oder im Gefängnis landen." Er könne auch nirgendwo anders in Nigeria leben, da man nirgends sicher sei, die Regierung finde jede Person. Er führte weiters aus, dass seine Frau Lehrerin sei und von ihren Schwestern unterstützt werde, dass ihn seine Familie nicht unterstützen könne, da diese ihre eigenen Familien hätten, die sie versorgen müssten. Im weiteren Verlauf wurden dem Beschwerdeführer noch Fragen zu Biafra gestellt und gab er hinsichtlich der Möglichkeit zu den Länderberichten eine Stellungnahme abzugeben an, dass er keine Informationen über Nigeria brauche, er wisse alles über Nigeria. Am 11.01.2017 wurde der Beschwerdeführer ein drittes Mal niederschriftlich einvernommen. Ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen führte er aus, dass er nicht verfolgt, sondern als "Gesucht" ausgeschrieben worden sei, dies sei von der nigerianischen Regierung und der lokalen Regierung in Imo State erfolgt. Er habe jede Menge Probleme mit Sicherheitsbehörden gehabt, da die Regierung diese benütze um die Bevölkerung zu erniedrigen. Er sei nie strafrechtlich verurteilt worden, oder mit dem Gesetz in Konflikt geraten, er habe nie eine Polizeidienststelle, Gericht oder sonstige Sicherheitsbehörden aufgesucht, da er nicht zu denen gehen könne, da diese das Gegenteil seien, zu dem wofür sie agitieren würden. Er gab weiters an, dass er eine frühere Verletzung durch eine Folter in Nigeria habe, Befunde zu dieser Verletzung gebe es keine. Hinsichtlich seiner Lebensumstände in Nigeria und Österreich, sowie seiner Familie wiederholte er im Wesentlichen seine Angaben aus den vorangegangenen Einvernahmen. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab er zusammengefasst an, dass er Mitglied von IPOB und MASSOB sei, deren Anliegen es sei unseren Leuten Freiheit zu bringen. Er führte weiters aus, das das Volk von Biafra nie akzeptiert habe, dass es Teil von Nigeria sei und von der britischen Regierung und den Kolonialherren dazu gezwungen worden sei. 80% der Einnahmen Nigerias würden aus Biafra kommen, es gebe aber keine einzige Bundesstraße dort. Der Sinn sei es das Volk von Biafra von den Tyrannen die Nigeria regieren zu befreien. Ihre Organisation sei nicht gewalttätig, trage keine Waffen und zerstöre kein Eigentum. Die meisten der Führer seiner Bewegung würden im Gefängnis sitzen und hätten kein Gerichtsverfahren. Viele würden in ihrer Zelle sterben. Als ihn die Regierung daher als gesucht ausgeschrieben habe, habe er nicht einfach warten können. Sie hätten gesagt, wenn er sprechen würde, dann würde er einfach ins Gefängnis kommen. Er habe gehört, dass sie bis zu jetzigem Moment immer wieder zu seinem Haus kommen und nach ihm suchen würden. Gefragt, ob das, alle seine Fluchtgründe seien, gab er wörtlich an: "Ja. Das ist ein einfacher Fall. Es gibt keine weiteren Fluchtgründe." Auf Aufforderung die Flagge von Biafra zu zeichnen, gab er an nicht zeichnen zu können, aber er kenne die Farben. Auf Frage was seine konkrete Tätigkeit bei der Organisation gewesen sei, gab er an, dass er keine eigene Aktivität und keine eigene Ideologie gehabt habe, er mache das für das Volk von Biafra und nicht auf individueller Basis. Nachgefragt gab er an, dass seine Aktivität an der vordersten Front bei der Sensibilisierung der Leute gewesen sei, um diese zum Eintritt in die Armee von Biafra zu bewegen und um zu demonstrieren. Gefragt, woher er wisse, dass die Polizei zu ihm nach Hause kommen würde, gab er an, dass er diese von seiner Frau gehört habe, auf Vorhalt, dass diese dort nicht mehr leben würde, gab er an, dass sie die Leute dort kennen würde und sie es von diesen gehört habe, dies seien die Nachbarn gewesen. Er wisse nicht wie oft sie mit den Nachbarn Kontakt habe, aber sie habe Kontakt. Gefragt, ob es eine Vorladung vom Gericht geben würde, gab er an, dass nichts vom Gericht gekommen sei, sondern von der Polizei. Die Polizisten seien zu ihm nach Hause gekommen und haben ihn festnehmen wollen. Er sei aber zum Glück zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen. Auf Nachfrage, wie lange er schon Mitglied in dieser Organisation sei, gab er an seit langer Zeit, zumindest seit dem Jahr 2000. Auf Die Frage, ob er jemals persönlich bedroht worden sei, antwortete er mit "Nein." Nachgefragt, ob man ihm jemals irgendetwas angedroht habe, gab er an: "Nein." Er werde auch außerhalb der Region Biafras nicht verfolgt. Befragt, ob er diese Organisation verlassen könne, gab er an, dass es eine freiwillige Bewegung sei, es sei nicht jeder Mitglied, es sei eine Berufung. Wenn er diese verlassen würde, dass würde er sich von seinem Traum abkehren. Hinsichtlich der Länderberichte führte er aus, dass er wegen der Sprachbarriere nichts damit anfangen könne. Mit Bescheid vom 05.05.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "
§ 3Absatz 1 i
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria
"§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "
§ 57Asyl
G" nicht erteilt. "
§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "
§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg
F" erlassen und wurde "
§ 52
Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "
§ 46FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.).
Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid vom 05.05.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF" (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria
"§ 8 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "
Paragraph 57, AsylG" nicht erteilt. "
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" erlassen und wurde "
Paragraph 52, Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "
Paragraph 46, FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seine gewillkürte Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 19.05.2017 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte Rechtswidrigkeit. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde seine Angaben zum Tod seiner Mutter gar nicht bewertet habe und hier eine Verfolgungsfurcht gegeben sei, da die Behörden seine Mitgliedschaft dazu hätten verwenden können, ihn wegen seiner Nachforschungen zu bestrafen. Eine aktive Mitgliedschaft bei Massob oder IPOB, sei jedenfalls durch eine Vorort Recherche feststellbar und werde daher beantragt, ihm internationalen Schutz zu gewähren und dazu eine Vorort Recherche zur Feststellung der aktiven Mitgliedschaft bei Massob/Ipob und eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 26.05.2017 vorgelegt. Am 28.02.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt und legte der Beschwerdeführer ua. eine Heiratsurkunde vor. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet. Mit Mitteilung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.03.2019 wurde die Staatsanwaltschaft Wien vom Verdacht des Eingehens einer Aufenthaltsehe/Scheinehe des Beschwerdeführers informiert. Mit Schriftsatz vom 14.03.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 15.03.2019, wurde die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers: Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen männlichen, nigerianischen Staatsbürger, und somit um einen Drittstaatsangehörigen
des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen männlichen, nigerianischen Staatsbürger, und somit um einen Drittstaatsangehörigen
des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Weitere Feststellungen zu seiner Identität können allerdings nicht getroffen werden. Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig, volljährig, gehört der Volksgruppe der Ibo an und bekennt sich zum Christentum. Der Beschwerdeführer ist seit 06.07.2018 mit einer ungarischen Staatsangehörigen verheiratet die im Bundesgebiet weder aufhältig ist, noch zu irgendeinem Zeitpunkt melderechtlich erfasst war, oder von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat. Dem Beschwerdeführer kommt somit nicht die Stellung eines begünstigten Drittstaatsangehörigen zu. Der Beschwerdeführer ist seit 02.02.2016 durchgehend in der Flüchtlingsunterkunft in Erdberg gemeldet. Der Beschwerdeführer hat zu keinem Zeitpunkt mit seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau kein Familienleben führt. Der Beschwerdeführer hat die Heiratsurkunde erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Der Beschwerdeführer war in Nigeria verheiratet, nicht festgestellt werden kann mangels Unterlagen, ob er geschieden ist bzw. wann er geschieden wurde, der Beschwerdeführer hat in Nigeria drei Kinder. Der Beschwerdeführer hat in Nigeria sowohl die Grund- als auch die Mittelschule besucht und hat eine Berufsausbildung in der Aluminiumproduktion gemacht. Der Beschwerdeführer hat ein eigenes Unternehmen besessen und sich damit seinen Lebensunterhalt verdient. In Nigeria leben noch seine sechs Schwestern und sein Bruder und besteht Kontakt zu diesen. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen, es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. Der Beschwerdeführer geht keiner legalen Beschäftigung nach und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich seiner Integration ein Teilnahmezertifikat Einführungskurs Informatik der XXXX, Sommer-Semester 2017, eine Kursbesuchsbestätigung Deutsch A2 vom 09.01.2017, eine Buchungsbestätigung für den Kurs Deutsch B1, Kursbesuchsbestätigung Deutsch Integrationskurs Deutsch A1+ vom 14.09.2016, eine Bestätigung vom 09.02.2016 über die Anmeldung zum Deutschkurs A1, A1+ und A2 und einen Sozialbericht des XXXX vorgelegt. In Ermangelung von Unterlagen kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an sonstigen beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen hat. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer Deutsch spricht, es wird aber auch festgestellt, dass der Beschwerdeführer während der gesamten Verhandlung auf einen Dolmetscher angewiesen war und keine Unterlagen bezüglich abgelegter Deutschprüfungen vorlegen konnte. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine nennenswerten sozialen Kontakte und ist auch kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Institution.Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich seiner Integration ein Teilnahmezertifikat Einführungskurs Informatik der römisch 40 , Sommer-Semester 2017, eine Kursbesuchsbestätigung Deutsch A2 vom 09.01.2017, eine Buchungsbestätigung für den Kurs Deutsch B1, Kursbesuchsbestätigung Deutsch Integrationskurs Deutsch A1+ vom 14.09.2016, eine Bestätigung vom 09.02.2016 über die Anmeldung zum Deutschkurs A1, A1+ und A2 und einen Sozialbericht des römisch 40 vorgelegt. In Ermangelung von Unterlagen kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an sonstigen beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen hat. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer Deutsch spricht, es wird aber auch festgestellt, dass der Beschwerdeführer während der gesamten Verhandlung auf einen Dolmetscher angewiesen war und keine Unterlagen bezüglich abgelegter Deutschprüfungen vorlegen konnte. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine nennenswerten sozialen Kontakte und ist auch kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Institution. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. 1.
- Zu den Fluchtmotiven und der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers: Es kann in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser in Nigeria einer persönlichen Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt war. Die vom Beschwerdeführer angegeben Gründe für das Verlassen seines Herkunftslandes sind nicht glaubhaft. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aufgrund asylrelevanter Verfolgung verlassen. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Nicht festgestellt werden kann auch, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre, darüberhinaus verfügt er noch über vielfältige familiäre Anknüpfungspunkte. 1.
- Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria: Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge der Ladung zur mündlichen Verhandlung das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria übermittelt. Daraus ergeben sich folgende Feststellungen: Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Nach den Wahlen im Jahr 2015, die von der internationalen Öffentlichkeit als beispielhaft für die Demokratie Afrikas gelobt wurden, kam es zum ersten Mal seit der Unabhängigkeit Nigerias zu einem demokratischen Machtwechsel, im Zuge dessen die lange regierende "People¿s Democratic Party (PDP)" erstmals seit 1999 in die Opposition musste und ist seither die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht. In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unsicherheiten und Spannungen geprägt. Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert. Die nigerianischen Streitkräfte konnten den Großteil der von Boko Haram eingenommenen Territorien wieder zurückerobern, allerdings gelingt es ihnen kaum, diese Gebiete zu sichern; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) sorgt mit seinen Öl- und Gasreserven für 95 Prozent der Exporterlöse Nigerias. Die Lage im Nigerdelta hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, ist aber noch nicht vollständig stabil und bleibt volatil; die Bedrohung der dort angesiedelten Öl- und Gasförderung durch militante Gruppen und Piraten bleibt ein Risiko, ebenso wie die Verschlechterung der ökologischen Grundlagen der Region. Bei den bewaffneten Auseinandersetzungen im Nigerdelta handelt es sich sowohl um einen Konflikt zwischen regionalen militanten Gruppen und der Staatsgewalt, als auch um Rivalitäten zwischen den unterschiedlichen lokalen Gemeinschaften. Im ersten Fall stehen in der Regel finanzielle Interessen der bewaffneten Gruppen im Vordergrund, im zweiten Fall geht es um einen Verteilungskampf rivalisierender Gruppen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind bis heute teils unter Kontrolle von separatistischen und kriminellen Gruppen. Die JTF, auch Operation Pulo Shield genannt, wurde im Juni 2016 umstrukturiert und mit der neuen Operation Delta Safe ersetzt, damit die derzeitigen Sicherheitsprobleme im Nigerdelta angegangen werden können In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu. Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten und. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen. Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Vor September 2015 erlaubten die Behörden gemäss einem Bericht von Amnesty International (
- November 2016) von der Gruppe Indigenous People of Biafra (IPOB) organisierte Demonstrationen. Seitens der Regierung wird IPOB als terroristische Gruppierung bzw. illegaler Interessenverband eingestuft, demungeachtet konnten keine weiteren offiziellen Sanktionen aufgrund einer IPOB Mitgliedschaft gefunden werden. Seit September 2015 sähen sie die IPOB jedoch als Bedrohung der Sicherheit Nigerias an, obwohl die von Amnesty International dokumentierten Proteste und Versammlungen der IPOB überwiegend gewaltfrei waren. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll. Am 30.5.2017 jährte sich die Erklärung einer unabhängigen Republik Biafra im Südosten Nigerias, die den nigerianischen Bürgerkrieg ausgelöst hatte, zum fünfzigsten Mal.
AFP blieben Läden, Schulen und Geschäfte im Südosten Nigerias geschlossen, und die staatlichen Sicherheitskräfte waren sichtbar präsent. Der Anführer der Bewegung IPOB, Nnamdi Kanu, erklärte, es ginge ihm um zivilen Ungehorsam, um ein Referendum über die Selbstbestimmung der Region herbeizuführen. Die nigerianische Polizei hatte angekündigt, bei einem Bruch des Friedens oder unrechtmäßigen Protesten entschieden zu handeln.
einem von AFP zitierten Sprecher der Armee seien die Sicherheitsvorkehrungen im Südosten an tatsächlichen oder möglichen Krisenherden verstärkt worden. Laut Amnesty International wurden mehr als 100 Mitglieder zweier Pro-Biafra-Gruppen, des MASSOB und des Biafra Independent Movement (BIM), in den Staaten Enugu, Ebonyi und Cross Rivers am 22.5.2017 während Feiern im Vorfeld des Jahrestages festgenommen. Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45% Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Bürger dürfen sich in jedem Teil des Landes niederlassen. Prinzipiell sollte es einer Person, die von nichtstaatlichen Akteuren verfolgt wird oder die sich vor diesen fürchtet, in einem großen Land wie Nigeria möglich sein, eine interne Relokation in Anspruch zu nehmen. Natürlich müssen die jeweiligen persönlichen Umstände beachtet werden. Es ist festzustellen, dass in den vergangenen Jahrzehnten eine fortgesetzte Durchmischung der Wohnbevölkerung auch der "Kern"-Staaten der drei Hauptethnien (Hausa, Yoruba, Igbo) durch Wanderungsbewegungen sowie aufgrund inter-ethnischer Heirat stattgefunden hat. So ist insbesondere eine starke Nord-Südwanderung, mit den sichtbaren Zeichen von vielen neuen Moscheen, feststellbar, wodurch Metropolen wie Lagos heute weitgehend durchmischt sind. Es bestehen daher innerstaatliche Fluchtalternativen. Grundsätzlich besteht in vielen Fällen die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann allerdings mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn sich Einzelpersonen an einen Ort begeben, in dem keine Mitglieder ihrer Familie bzw. erweiterten Verwandtschaft oder der Dorfgemeinschaft leben: Angesichts der anhaltend schwierigen Wirtschaftslage und der Bedeutung großfamiliärer Bindungen in der nigerianischen Gesellschaft ist es für viele Menschen praktisch unmöglich, an Orten ohne ein solches soziales Netz erfolgreich Fuß zu fassen. Ein Meldewesen ist nicht vorhanden. Auch ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Damit ist es in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind. Das Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen". Im Sheriffs and Civil Process Act Chapter 407, Laws of the Federation of Nigeria 1990 sind Ladungen vor Gericht geregelt. Der Sheriff oder von ihm bestellte Bailiffs müssen die Ladungen in ganz Nigeria persönlich zustellen. Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen und konnte in den letzten Jahren auch dank verschiedener Reformen ein hohes einstelliges Wirtschaftswachstum verzeichnen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus, wobei 60% davon Abgänger der Haupt- oder Mittelschule ohne Berufsausbildung sind. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige, wobei allgemein festgestellt werden kann, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird. Heimkehrer können gegen Gebühr eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten. Es gibt zwar keine speziellen Unterkünfte für Heimkehrer, aber es kann Reintegrationshilfe durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, NAPTIP, COSUDOW, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe an. Darüberhinaus gibt es Programme zur Armutsbekämpfung, sowohl auf Länderebene, die State Economic Empowerment Strategy (SEEDS), als auch auf lokaler Ebene, die Local Economic Em-powerment and Development Strategy (LEEDS). Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Nigeria verfügt über ein sehr kompliziertes Gesundheitssystem. Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. Es besteht keine umfassende Liste der Krankenhäuser und Ausstattungen, aber zahlreiche Krankenhäuser in Nigeria sind gut ausgestattet und in der Lage, zahlungsfähige Patienten medizinisch zu versorgen. Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen, so auch die Antiphlogistika und Schmerzmittel Ibuprofen und Diclofenac sowie die meisten Antibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden. Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor. Verhaftung bei Rückkehr aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylbewerbern sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der Nigerianischen Immigrationsbehörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch der Drogenpolizei (National Drug Law Enforcement Agency/NDLEA) befragt und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen. Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations im Rahmen von FRONTEX als "lead nation". Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen. Die Rückgeführten verlassen das Flughafengebäude und steigen meistens in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Probleme, Anhaltungen oder Verhaftungen von rückgeführten Personen bei ihrer Ankunft am Flughafen Lagos wurden im Rahmen des Monitorings der Ankunft und des ungehinderten Verlassens des Flughafengeländes durch Vertreter der Botschaft nicht beobachtet. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit offiziellen Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist. Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Es kann allgemein festgestellt werden, dass der pauschale Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemein herrschende Situation in Nigeria nicht ausreicht, um eine Bedrohung iSv Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darzustellen.Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Es kann allgemein festgestellt werden, dass der pauschale Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemein herrschende Situation in Nigeria nicht ausreicht, um eine Bedrohung iSv Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darzustellen. Es wird weiters festgestellt, dass er, auch wenn ihm kein privater Familienverband soziale Sicherheit bietet, seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann, wobei festgestellt wird, dass seine Familie (Geschwister und Kinder) in Nigeria lebt und er Kontakt zu diesen hat. Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers
§ 50FPG idg
F in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 50, FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre. 2. Beweiswürdigung Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.1. Zum Sachverhalt: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS) und dem AJ-WEB Auskunftsverfahren wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS) und dem AJ-WEB Auskunftsverfahren wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens weiters Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria, einer Accord-Anfrage vom 19.08.2016, einem Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe vom Juni 2017 und dem Menschrechtsreport Nr. 82 vom Mai 2017. Außerdem konnte im vorliegenden Beschwerdefall auf die Ermittlungsergebnisse im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht zurückgegriffen werden. 2.2. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit und seinem Religionsbekenntnis gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. Da der Beschwerdeführer entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest. Die Feststellungen zu seiner Schulbildung, seiner beruflichen Tätigkeit und seinen familiären Anknüpfungspunkten in Nigeria ergeben sich aus seinen diesbezüglich ebenfalls glaubhaften Angaben. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Aussagen vor dem BFA (AS 158) und in der mündlichen Verhandlung. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf lebensbedrohliche gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar. Zu den Feststellungen hinsichtlich seiner Heirat und seiner Ehefrau und ist auszuführen, dass trotz der vorliegenden Heiratsurkunde im gegenständlichen Fall kein wie immer geartetes Familienleben vorliegt, dies insbesondere, da die Ehefrau zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet melderechtlich erfasst war und der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben durchgehend im Flüchtlingsheim untergebracht ist und sich das Zimmer mit einem anderen Asylwerber teilt. Ein Zusammenleben wurde darüberhinaus vom Beschwerdeführer gar nicht behauptet. Dass kein Familienleben vorliegt, ergibt sich auch aus den vagen und inhaltslosen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau, wie der folgende Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll zeigt: "RI: Sagen Sie mir den Namen Ihrer Frau und ihr Geburtsdatum. BF: Elisabeth Toth. (BF denkt lange nach). Es ist mir aus meiner Erinnerung entfallen. Ich glaube es war Dezember 1986. RI: Wann ist ihr Geburtstag? BF: Ich kann mich nicht erinnern. RI: Wann haben Sie Ihre Frau kennengelernt? BF: (BF denkt nach). Ich glaube das war Februar oder März letzten Jahres. RI: Wann haben Sie geheiratet? BF: Am 06.07. letzten Jahres. RI: Nennen Sie mir Ihre Trauzeugen. BF: Ich kann mich nur an zwei Leute erinnern. XXXX und XXXX. An ihre vollständigen Namen kann ich mich nicht erinnern.BF: Ich kann mich nur an zwei Leute erinnern. römisch 40 und römisch 40 . An ihre vollständigen Namen kann ich mich nicht erinnern. RI: Wo wohnt Ihre Frau? BF: Aktuell lebt sie in Budapest. RI: Seit wann? BF: Das weiß ich nicht. RI: Wann haben Sie sie zum letzten Mal gesehen? BF: Ende Januar. Die Verhandlung wird um 14:34 Uhr unterbrochen. Die Verhandlung wird um 15:01 Uhr fortgesetzt. RI: Hat Ihre Frau in Österreich jemals gearbeitet? BF: Nein. RI: Wo haben Sie sich mit Ihrer Frau getroffen? BF: Ich habe sie online getroffen. RI: Wie oft hatten Sie persönlichen Kontakt zwischen Ihrer Eheschließung und heute? BF: Wir haben uns ein paar Mal getroffen, an die genaue Zahl kann ich mich nicht erinnern." Dass die Ehefrau zudem zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet melderechtlich erfasst war, ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem ZMR, die Feststellung, dass sie im Bundesgebiet nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist ergibt sich aus dem AJ-WEB. Die Ehefrau hat sohin nicht von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht, sodass letztlich festzustellen war, dass dem Beschwerdeführer nicht zum Kreis der begünstigten Drittstaatsangehörigen gehört. Die Feststellungen zur Ausbildung, zur Berufserfahrung und zur Familie des Beschwerdeführers in Nigeria ergeben sich aus seinen Aussagen vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung. Dass nicht festgestellt werden konnte, ob der Beschwerdeführer in Nigeria von seiner Frau geschieden ist, bzw. wann er geschieden wurde, gründet sich einerseits auf den widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und im Rahmen der mündlichen Verhandlung und andererseits auf den persönlichen Eindruck des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung, in der der Beschwerdeführer selbst auf Nachfrage ausweichende, widersprüchliche und nicht nachvollziehbare Angaben dazu machte, wie die entsprechenden Auszüge aus den Niederschriften der niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zeigt: Niederschrift vor der belangten Behörde am 02.04.2016 (AS 119
- ff)"F: Sind Sie verheiratet? A: Ja. F: Name der Ehefrau! A: XXXX. Ich habe auch Kinder, drei Kinder.A: römisch 40 . Ich habe auch Kinder, drei Kinder. F: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Ehefrau? A: Ja. Nachgefragt, nicht regelmäßig. Letztes Mal hatte ich vor zwei Wochen Kontakt zu Ihr. Die Telefonnummer lautet: (muss im Handy nachschauen, braucht längere Zeit dafür, laut Dolmetscher ist kein Name bei der Telefonnummer angeführt. XXXX. Sie wohnt in Dorf: XXXX."römisch 40 . Sie wohnt in Dorf: römisch 40 ." Niederschrift vor der belangten Behörde am 17.10.2016 (AS 160
- ff)"LA: Sind Sie verheiratet, haben Sie Kinder? VP: Ja ich bin verheiratet und ich habe drei Kinder. LA: Wie heißt Ihre Frau und wie heißen ihre Kinder? VP: Meine Frau heißt XXXX. Mein erster Sohn heißt XXXX mein zweiter heißt XXXXVP: Meine Frau heißt römisch 40 . Mein erster Sohn heißt römisch 40 mein zweiter heißt römisch 40 und meine Tochter heißt XXXX.und meine Tochter heißt römisch 40 . LA: Wo leben Ihre Familienmitglieder jetzt? VP: Derzeit befinden sie sich in Village XXXX und leben nicht mehr in meinem Dorf.VP: Derzeit befinden sie sich in Village römisch 40 und leben nicht mehr in meinem Dorf. LA: Sind Sie traditionell oder standesamtlich verheiratet? VP: Dort wo ich herkomme musste man traditionell heiraten, also kirchlich. Danach sind wir zum Standesamt gegangen. Also beides. LA: Wie sah das gemeinsame Familienleben zwischen Ihnen und Ihrem Ehepartner aus? VP: Es war okay. LA: Wie oft haben Sie Kontakt zu ihnen? VP: Ich habe Kontakt zu meiner Frau. Wir kommunizieren ab und zu. LA: Wer kümmert sich um Ihre Familie jetzt? VP: Meine Frau ist Lehrerin und um sie bekommt die Hilfe meiner Schwestern." Niederschrift vor der belangten Behörde am 11.01.2017 (AS 195
- ff)"F: Sind Sie verheiratet? A: Ja. F: Haben Sie Kinder? A: Ja. Ich habe zwei Söhne und eine Tochter. Söhne: XXXX, geb. am XXXXSöhne: römisch 40 , geb. am römisch 40 XXXX, geb. 2011römisch 40 , geb. 2011 Tochter: XXXX, geb. 2014Tochter: römisch 40 , geb. 2014 F: Geben Sie die korrekten Daten Ihrer Ehefrau an. A: XXXX. Ihr genaues Geburtsdatum kenne ich nicht. Ich glaube sie ist ca. 27-28 JahreA: römisch 40 . Ihr genaues Geburtsdatum kenne ich nicht. Ich glaube sie ist ca. 27-28 Jahre alt. F: Haben sie traditionell oder standesamtlich geheiratet? A: Wir haben traditionell und standesamtlich geheiratet. Befragt gebe ich an, dass ich keine Dokumente bezüglich der Eheschließung habe. Ich habe lediglich einige Fotos, diese habe ich aber nicht mitgebracht. F: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Frau und Ihren Kindern? A: Ja, ich habe einen Kontakt zu ihnen. Ich habe den Namen meiner Frau im Facebook gefunden und sie dann kontaktiert. Befragt gebe ich an, dass es sich um einen gelegentlichen kontakt handelt. F: Wo leben Ihre Frau und Ihren Kindern und wie geht es ihnen? A: Sie sind aus meiner Stadt weggezogen und leben zusammen mit meiner Schwester XXXX in XXXX, in der Hauptstadt. Sie kommen zurecht.römisch 40 in römisch 40 , in der Hauptstadt. Sie kommen zurecht. F: Warum haben Sie keinen Kontakt zu Ihrer Schwester XXXX, wenn Ihre Frau und dieF: Warum haben Sie keinen Kontakt zu Ihrer Schwester römisch 40 , wenn Ihre Frau und die Kinder mit ihr zusammen leben? A: Ich habe einen Kontakt mit meiner Frau und wenn XXXX etwas mir sagen möchte, dann tut sie dies über meine Frau."A: Ich habe einen Kontakt mit meiner Frau und wenn römisch 40 etwas mir sagen möchte, dann tut sie dies über meine Frau." Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2019 (Niederschrift Seite 4 und 11) "RI: Wie oft sind Sie verheiratet? BF: Eine. Ich hatte eine Ehefrau in meiner Heimat, bin aber geschieden. RI: Wann wurden Sie geschieden und von wem wurden Sie geschieden? BF: 2013. RI: Gibt es ein Dokument über Ihre Scheidung? BF: Ich habe ein solches Dokument, habe es jedoch heute nicht mitgebracht. Es ist dort, wo ich wohne. RI: Haben Sie Kinder? BF: Ja, drei." "RI: Können Sie mir erklären, warum Sie in Ihrer letzten Einvernahme vom 11.01.2017 noch ausgesagt haben, dass Sie verheiratet sind, dass Sie Kontakt zu Ihrer Ehefrau haben und dass Ihre Ehefrau zusammen mit Ihrer Schwester leben würde. Heute geben Sie an 2013 geschieden worden zu sein. BF: Das war wegen der Kinder. Deshalb musste sie bei meiner Schwester bleiben. Meine Frau hatte keine Arbeit und musste bei meiner Schwester leben. RI wiederholt die Frage. BF: Ja, das war nicht so einfach wegen der Kinder, weshalb meine Schwester sie auch aufnehmen musste." Diese widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers die auch mit dem zeitlichen Ablauf der Geschehnisse nicht in Einklang zu bringen sind, lassen den Beschwerdeführer auch als persönlich unglaubwürdig erscheinen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Nigeria in der Lage war für sich und seine Familie den Lebensunterhalt zu bestreiten, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Aussagen in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig ist und Leistungen aus der Grundversorgung bezieht ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage aus dem Betreuungsinformationssystem und seiner damit übereinstimmenden Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Dass der Beschwerdeführer keiner legalen Tätigkeit nachgeht, ergibt sich aus einer Abfrage des AJ-WEB. Dass der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte und über kein schützenswertes Privatleben im Bundesgebiet verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben, ebenso, dass der Beschwerdeführer keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht, dies zeigt auch der nachfolgende Auszug aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung (Niederschrift Seite 14) in Zusammenschau mit seinen Angaben vor der belangten Behörde (AS 196,197): "F: Haben Sie Freunde in Österreich? A: Ja, die Freunde die ich hier habe, sind diejenigen mit denen ich täglichen Umgang habe. Befragt gebe ich an, dass diese Freunde mit mir zusammen im Asylheim in der XXXX leben.römisch 40 leben. F: Wie sieht Ihr Privatleben aus? Was machen Sie in der Freizeit? A: Ich spiele gerne Fussball, nicht professionell, sondern als Hobby. Jeden Freitag haben wir ein Fußballmatch, nur in letzter Zeit wetterbedingt nicht. Befragt gebe ich an, dass die Mitspieler nicht aus dem Asylheim kommen, sondern aus verschiedenen Gegenden und ich glaube sie haben einen Club. Es sind Menschen verschiedener Nationalitäten und ich habe sie auf dem Fußballplatz kennengelernt. F: Was tun Sie sonst noch in Ihrer Freizeit? A: Ich besuche einen Deutschkurs und gehe zur Kirche in XXXX."A: Ich besuche einen Deutschkurs und gehe zur Kirche in römisch 40 ." "RI: Haben Sie Freunde, Bekannte in Österreich, können Sie mir deren Namen nennen? BF: Ja, ich habe einen Freund bzw. viele Freunde. Einer heißt XXXX, einer XXXX und XXXX.BF: Ja, ich habe einen Freund bzw. viele Freunde. Einer heißt römisch 40 , einer römisch 40 und römisch 40 . RI: Was machen diese? BF: Einer ist verheiratet und arbeitet. Mit dem anderen lebe ich zusammen. Einer ist Student. RI: Welcher von denen ist verheiratet? BF: XXXX.BF: römisch 40 . RI: Schildern Sie mir bitte Ihren Alltag in Österreich. BF: In der Früh stehe ich auf, manchmal mache ich dann Reinigungsarbeiten, dort wo ich wohne, das ist beim XXXX. Dann esse ich und mache danach etwas Sport, Fitnessstudio, dann schaue ich Fußball oder mache andere Sachen."BF: In der Früh stehe ich auf, manchmal mache ich dann Reinigungsarbeiten, dort wo ich wohne, das ist beim römisch 40 . Dann esse ich und mache danach etwas Sport, Fitnessstudio, dann schaue ich Fußball oder mache andere Sachen." Daraus ergeben sich zwar private Kontakte, diese entsprechen, selbst wenn sie objektiv vorhanden und für Ihn subjektiv von Bedeutung sind, nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben und Familienleben im Sinne der EMRK, sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die erforderliche Intensität. Der zeitliche Faktor ergibt sich aus der Dauer seines Aufenthaltes und dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst, hinsichtlich der Intensität hat er weder ein Zusammenleben noch sonstige außergewöhnliche Aspekte (wie etwa Vaterschaft) behauptet, um eine Entscheidungsrelevanz daraus abzuleiten. Der Beschwerdeführer hat unbestritten im Laufe seines Aufenthaltes integrative Schritte gesetzt. Es wird vom erkennenden Richter auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer Deutschkenntnisse aufweist, es wird aber auch nicht verkannt, dass er keinen Nachweis über eine abgelegte Deutschprüfung vorgelegt hat und während der gesamten mündlichen Verhandlung auf einen Dolmetscher angewiesen war. Es ist auch durchwegs positiv zu werten, dass sich der Beschwerdeführer laut dem Sozialbericht des XXXX immer wieder an den Putzdiensten beteiligt hat und einen Einführungskurs in Informatik besucht, es wird aber auch nicht verkannt, dass diese Unterlagen bereits über ein Jahr alt sind und seither keine weiteren Unterlagen vorgelegt worden sind. Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer weder Mitglied in einem Verein ist oder an Aus- und Weiterbildungen teilgenommen hat, sodass diese Integrationsbemühungen insgesamt nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK entsprechen.Der Beschwerdeführer hat unbestritten im Laufe seines Aufenthaltes integrative Schritte gesetzt. Es wird vom erkennenden Richter auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer Deutschkenntnisse aufweist, es wird aber auch nicht verkannt, dass er keinen Nachweis über eine abgelegte Deutschprüfung vorgelegt hat und während der gesamten mündlichen Verhandlung auf einen Dolmetscher angewiesen war. Es ist auch durchwegs positiv zu werten, dass sich der Beschwerdeführer laut dem Sozialbericht des römisch 40 immer wieder an den Putzdiensten beteiligt hat und einen Einführungskurs in Informatik besucht, es wird aber auch nicht verkannt, dass diese Unterlagen bereits über ein Jahr alt sind und seither keine weiteren Unterlagen vorgelegt worden sind. Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer weder Mitglied in einem Verein ist oder an Aus- und Weiterbildungen teilgenommen hat, sodass diese Integrationsbemühungen insgesamt nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK entsprechen. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. 2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Im Hinblick darauf, dass im Asylverfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, stützt sich das erkennende Gericht vor allem auf die unmittelbaren Angaben des Beschwerdeführers und müssen die Angaben des Beschwerdeführers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden. Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d. h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach, seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen. Es ist anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.). Der erkennende Richter geht aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung, den obigen Ausführungen und aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes davon aus, dass der Beschwerdeführer den angegebenen Fluchtgrund nicht glaubhaft machen konnte; dies aus folgenden Erwägungen: Der Beschwerdeführer hat bei seinen Einvernahmen, insbesondere in der Gegenüberstellung der niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und der Einvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.02.2019 in wesentlichen Punkten lückenhafte, widersprüchliche und unplausible Angaben gemacht. So gab der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Ersteinvernahme vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, dass er nicht alles erzählen könne, sondern dazu einen Richter brauchen würde, dem er alles erzählen könne. Im Rahmen seiner ersten niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde blieb er dann oberflächlich und allgemein und führte lediglich unsubstantiiert aus, dass die Regierung nach ihm fahnden würde, weil er ein Anhänger von Biafra sei. Gefragt, ob er die Flagge von Biafra zeichnen könne antwortete er wörtlich: "Ich kann es nicht." Sein Vorbringen hielt er auch in einer weiteren Einvernahme aufrecht, wobei er weiters unsubstantiiert ausführte, dass ihn die Regierung suchen würde, um zu verhindern, dass er über Biafra sprechen würde. Die von der belangten Behörde gestellten Fragen zu Biafra beantwortete der Beschwerdeführer jedoch teils widersprüchlich und nicht nachvollziehbar und blieb zu dem in seinen Angaben detailarm, dies obwohl er laut eigenen Angaben Biafra angehören würde, seit er das gesetzliche Alter erreicht habe (AS 165,166). Demgegenüber führte er im Rahmen einer weiteren Einvernahme aus, das er nicht verfolgt worden sei, sondern als Gesucht ausgeschrieben sei und dass es sich dabei um die nigerianische Regierung und die lokale Regierung von Imo-State handeln würde. Er gab weiters unsubstantiiert an, dass er einfach nicht mehr warten habe können, als ihn die Regierung als gesucht ausgeschrieben habe, gefragt, was seine konkrete Tätigkeit gewesen sei, gab er zuerst an, dass er keine eigene Aktivität und keine eigene Ideologie hatte, um auf mehrmaliges Nachfragen letztlich anzugeben, dass seine Aktivität in der Sensibilisierung der Leute gelegen habe, was bedeuten würde, dass er sie zum Eintritt in die Armee von Biafra bewegen und zum Demonstrieren bewegen hat sollen (AS 199). Auch seine Angaben, dass er Mitglied sowohl in der Organisation Massob und IPOB sei, widersprechen seinen im Rahmen der mündlichen Verhandlung getätigten Angaben. Stellt man nunmehr diese Angaben seinen Aussagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung gegenüber, so ergibt sich daraus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen, wie sich aus den nachfolgenden Auszügen aus dem Verhandlungsprotokoll erschließt: "BF: Die Regierung hat offiziell nach mir gesucht, weshalb ich das Land verlassen musste, um mein Leben zu retten. Die meisten meiner Kollegen sind heute tot. RI: Wie hat die Regierung nach Ihnen gesucht? BF: Sie haben mit dem Militär und der Polizei nach mir gesucht. RI: Wann war das genau? BF: 2014. RI: Wann genau? BF: An das genaue Datum kann ich mich nicht erinnern, es war 2014. RI: Warum wurden Sie als gesucht ausgeschrieben? BF: Der Grund ist, dass wir die Unabhängigkeit von Nigeria wollten. Die Regierung wollte davon aber nichts wissen. Das war der Grund, dass wir wirklich autonom sein wollten. RI: Wer wollte die Unabhängigkeit von Nigeria? BF: Ich spreche von den Mitgliedern von Biafra, neben Massob und Ibop. RI: In welcher dieser Organisationen sind Sie Mitglied? BF: Massob. RI: Seit wann sind Sie dort Mitglied? BF: Das weiß ich nicht mehr, ich war lange Zeit in die Aktivitäten involviert. Massob gibt es seit ... (BF überlegt lange, ohne eine konkrete Antwort zu geben). RI wiederholt die Frage. BF: Daran kann ich mich nicht mehr genau erinnern. RI: Können Sie Nachweise vorlegen, die Ihre Mitgliedschaft bestätigen können? BF: Ich habe einen Mitgliedsausweis, den ich jedoch erst suchen muss. RI: Welche Funktion haben Sie in dieser Organisation? BF: Wir haben die Menschen mobilisiert und wir haben sie aufgefordert, zu protestieren. RI: Was war Ihre persönliche Funktion in dieser Organisation? BF: Ich war ein Mobilisierer." Gerade aus seinen detailarmen, vagen und oberflächlichen Angaben ergibt sich aufgrund des persönlichen Eindruckes des erkennenden Richters eine konstruierte Geschichte, die zum überwiegenden Teil auf allgemein zugänglichen Informationen aus dem Internet beruhen und fehlt es seinem Vorbringen auch hinsichtlich des zeitlichen Ablaufes an der erforderlichen Stringenz. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass er laut eigenen Angaben seit zumindest 2000 Mitglied der Bewegung gewesen sei, aber erst 2014 seine Probleme begonnen hätten. Auf entsprechende Nachfrage blieb er in seiner Antwort ausweichend bzw. versuchte mittels allgemeiner Floskeln die Frage zu beantworten, wie der nachfolgende Auszug zeigt: "RI: Wann begannen Ihre Probleme mit der Polizei und wie haben diese Probleme konkret ausgesehen? BF: Ich möchte das Ganze jetzt nicht nur auf mich persönlich beziehen, wir waren ja viele. Wir hatten Militäruniformen (Camouflage) und einige von uns haben diese getragen. Mein Problem war, dass wir für einen unabhängigen Staat Biafra gekämpft haben. Begonnen haben die Probleme glaube ich 2014, genau kann ich mich nicht mehr erinnern. RI: Sie haben ausgesagt, dass Sie Massob beigetreten sind. Wieso haben die Probleme erst dann 2014 begonnen? BF: Nein, ich habe gemeint, dass sie 2014 so ernst wurden, dass ich fliehen musste. RI: Was war vor 2014? BF: Wir haben uns irgendwie organisiert. Je mehr Leute von uns aber umgebracht wurden, desto schwieriger wurde die Situation. 2013 war sie jedoch weniger schlimm, als 2014. RI: Seit wann sind Sie Mitglied bei dieser Organisation? BF: Ich kann mich nicht daran erinnern. RI: Haben Sie oft an Demonstrationen teilgenommen, wurden sie aufgrund Ihrer Teilnahme jemals verhaftet? BF: Ja. (BF denkt lange nach, bevor er die Frage beantwortet). RI: Was ist Ihnen dann passiert? BF: Ich wurde von der Polizei gefoltert und kann Ihnen auch die Verletzungen an meinen Beinen zeigen. RI: Wie konnten Sie entkommen? BF: Beim ersten Mal hat man uns freigelassen. Sie haben uns gesagt, dass wir uns ruhig verhalten sollen. Das konnten wir aber nicht. RI: Wann wurden Sie das erste Mal verhaftet? BF: Daran kann ich mich nicht erinnern. RI: Wieso sollte die Regierung gerade an Ihnen ein besonderes Interesse haben, da Sie keine exponierte Funktion in dieser Organisation bekleidet haben und auch nicht politisch tätig waren? BF: Ja, ich bin ein Mobilisierer. RI: Wie viele Mobilisierer gibt es? BF: Wir waren unzählige. RI: Jeder war Mobilisierer? BF: Ich meine damit, dass ich Ihnen keine genaue Zahl nennen kann. RI: Wie viel Zeit ist vergangen zwischen Ihrer Verhaftung und Ihrer Ausreise aus Nigeria? Der BF schüttelt den Kopf und sagt: Daran kann ich mich nicht mehr erinnern." Auch seine widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben hinsichtlich der Polizei und woher er wisse, dass diese zu ihm nach Hause kommen würde und von wem er dies erfahren habe, lässt die erforderliche Stringenz vermissen, da er im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme angab, dass er diese von seiner Frau wissen würde, die dies wiederum von den Nachbarn wissen würde, obwohl sie dort gar nicht mehr wohnen würde, um dementgegen im Rahmen der mündlichen Verhandlung wie folgt auszuführen: "RI: War die Polizei auch bei Ihnen zu Hause? BF: Ja. RI: Wie oft? BF: Oft, ich kann nicht sagen, wie oft. Sogar nach meiner Ausreise sind sie noch gekommen. RI: Woher wissen Sie das, dass sie nach Ihrer Ausreise zu Ihnen nach Hause gekommen sind? BF: Ich stehe in Kontakt mit Leuten und es gibt noch Mitglieder, die im Land leben. RI: Wer sind diese Leute? BF: Meine Freunde und auch mit einigen Familienmitgliedern stehe ich in Kontakt." Auch auf Vorhalt des erkennenden Richters, dass er vor der belangten Behörde angegeben habe, dass er nie persönlich bedroht worden sei und ihm auch nie etwas angedroht worden sei und er außerhalb der Region Biafras auch nicht bedroht werde, blieb seine Antwort ausweichend bzw. machte er unsubstantiiert Verständigungsprobleme geltend ohne letztlich eine Antwort zu geben. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert. Der Beschwerdeführer berichtete aber auch nicht von sich aus über die Geschehnisse im Rahmen einer narrativen und konkludenten Wiedergabe, so wie eben Menschen berichten, welche das Erzählte tatsächlich erlebt haben. Diese Feststellung kann insofern getroffen werden, als es aus der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts notorisch ist, dass detailreiche Aussagen mit Realkennzeichen in der Regel für die Glaubwürdigkeit des entsprechenden Vortrages sprechen. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, unter Angabe der eigenen Gefühle und unter spontaner Rückerinnerung an unwesentliche Details und Nebenumstände berichten. Beim Erzählen der eigenen Lebensgeschichte ist zu erwarten, dass der Erzählende nicht nur Handlungsabläufe schildert, sondern sich selbst in die Schilderung einbaut; dass eigene Emotionen, Erlebniswahrnehmung und Verhalten zu erklären versucht werden; dass Dialoge und Interaktionen mit anderen Personen geschildert werden. Dies gilt insbesondere bei derart prägenden Ereignissen, die so gravierend auf die Lebenssituation eines Menschen einwirken, dass dieser sich letztlich veranlasst sieht, sein Heimatland zu verlassen. Seinen Aussagen fehlt auch generell jene Detailliertheit, die bei einem tatsächlich erlebten Sachverhalt gegeben sein müsste. Das Vorbringen weist in seiner Gesamtheit, insbesondere auch in Bezug auf die Auseinandersetzung und die daraus resultierende Bedrohung im Rahmen der freien Schilderung bei weitem nicht die Realkennzeichen eines wahrheitsgemäßen Vorbringens auf. Es fehlt beispielweise die logische Konsistenz, als auch die strukturierte Darstellung und der quantitative Detailreichtum und blieb der Beschwerdeführer jegliche Interaktionsschilderung bzw. Wiedergabe von Gesprächen die Schilderung ausgefallener und nebensächlicher Einzelheiten, wie sie typischer Weise bei einem wahrheitsgetreuen Vorbringen auftreten, schuldig. Die fehlende Stringenz, Nachvollziehbarkeit und daraus resultierend die Unglaubwürdigkeit seiner Schilderung, erschließt aber auch aus seinen detailarmen und oberflächlichen Angaben zur Organisation selbst, als auch seinen Angaben in welcher Organisation er letztendlich Mitglied ist, wie der nachfolgende Auszug aus der Niederschrift belegt: "RI: Erzählen Sie mir etwas über Biafra. Zeichnen Sie die Fahne auf und erklären sie mir die Bedeutung der Fahne. BF denkt lange nach und erweckt den Eindruck, als würde er keine Ahnung haben. BF: Ich weiß nicht, wie ich das machen soll, außerdem bin ich nicht gut im Zeichnen. RI: Können Sie es zeichnen, ja oder nein? BF: Ehrlich gesagt, kann ich das nicht. RI: Nennen Sie mir die 4 Pro-Biafra-Organisationen? BF: Massob, Ipob, BIM...Es gibt noch andere. BF: Es gibt noch andere, aber an die kann ich mich momentan nicht erinnern. RI: Wann wurden die Bewegungen Massob/Ipob gegründet? BF: Massob wurde zwischen 1998 und 1999 gegründet. Ipob wurde kürzlich gegründet, wann genau, kann ich nicht sagen. RI: Die anderen? BF: Die andere Organisation wurde auch vor nicht sehr langer Zeit gegründet." Es erscheint dem erkennenden Richter auch nicht nachvollziehbar, dass jemand der zumindest 14 Jahre für eine Bewegung gekämpft haben will und Leute dazu bewegen hat sollen dieser Bewegung beizutreten, lediglich allgemein bekannte Informationen vorbringen kann, insbesondere unter Berücksichtigung seiner Angabe, dass es für ihn eine Berufung sei. Auch seine dahingehend im Rahmen der mündlichen Verhandlung unsubstantiiert gebliebene Behauptung, dass er Mitglied von IPOB sei, aber keine finanzielle Unterstützung leiste und auch keine Unterlagen betreffend eine Mitgliedschaft habe, lässt sich mit seinen getätigten Aussagen nicht vereinbaren. Unter diesen Gesichtspunkten sind letztlich auch die vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung thematisierten Narben einer Beweiswürdigung zu unterziehen, wobei seitens des erkennenden Gerichtes das Vorliegen allfälliger Narben unbestritten bleiben kann, es ist jedoch aufgrund der umseitigen Ausführungen zur Glaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens auch der behaupteten Entstehung dieser Narben kein glaubhafter Kern zu entnehmen. Hier ergibt sich in der Gesamtschau mit den anderen Ausführungen zur Beweiswürdigung ein wesentliches Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit des zentralen Asylvorbringens des Beschwerdeführers, dies vor allem aufgrund der Widersprüchlichkeiten seiner Aussagen, der fehlenden Nachvollziehbarkeit und logischen Erklärung und seinen ausweichenden Antworten. Das gilt insbesondere für die, sich aus dem Fluchtvorbringen ergebende Verfolgung/Bedrohung aufgrund seiner angeblichen Mitgliedschaft bei Massob/IPOB durch die Regierung, da er, wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist, keinerlei stringente Angaben zu seiner persönlichen Bedrohung/Verfolgung machen konnte. Zusammengefasst verharrte der Beschwerdeführer während der gesamten Einvernahme in der mündlichen Verhandlung in einer vagen und oberflächlichen Darlegung einiger weniger Eckpunkte seiner Schilderung, die Antworten auf die gestellten Fragen waren grundsätzlich ausweichend und unplausibel - eine nachvollziehbare oder umfassende Schilderung der Ereignisse erfolgte nicht. Außer aus dem als unglaubwürdig einzustufenden Fluchtvorbringens haben sich im Beschwerdeverfahren keine weiteren Anhaltspunkte ergeben, die eine Bedrohung des Beschwerdeführers glaubhaft machen. Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht als Aufgabe des erkennenden Richters bzw. der belangten Behörde gesehen werden, jede seiner unzähligen vagen und pauschalen Angaben bzw. Andeutungen durch mehrmaliges Nachfragen zu konkretisieren, sondern liegt es am Beschwerdeführer ein detailliertes und stimmiges Vorbringen zu erstatten, um die nötige Glaubwürdigkeit zu erlangen. Auch der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.1.1993, 92/01/0752; 19.5.1994, 94/19/0465 mwN.) und dass weder die erstinstanzliche Behörde noch das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet ist, den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss. Der Beschwerdeführer hat weder in seine Beschwerde noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung neue entscheidungsrelevante Sachverhalte oder Unterlagen vorgebracht, die die Glaubwürdigkeit seiner Angaben stärken hätten können. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch schon die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer keine individuelle Verfolgung, bzw. asylrelevante Fluchtgründe im Sinne der GFK angegeben hat, bzw. dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Seine Ausführungen lassen in ihrer Gesamtbetrachtung jegliche Stringenz hinsichtlich der von ihm vorgebrachten Bedrohungssituation vermissen und ist davon auszugehen, dass diese Geschichte nur zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels vorgebracht wurde. Sofern zum Ausdruck gebracht wird, dass ihm aufgrund seines Vorbringens eine Rückkehr nach Nigeria nicht mehr möglich sei und er sich bei seiner Rückkehr nach Nigeria in eine ausweglose, seine Rechte nach Art. 2 und Art. 3 EMRK verletzende Lage geraten würde, ist dies unter dem Gesichtspunkt der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens zu beurteilen und kann demnach weder eine Verfolgung durch den Staat gesehen werden, noch die angebliche Angst vor Inhaftierung als asylrelevant eingestuft werden, dies unter dem Gesichtspunkt, dass ihm aufgrund der mangelnden Glaubhaftmachung seines Fluchtgrundes eine staatliche Verfolgung gar nicht droht, weshalb es ihm zumutbar ist, zu seiner Familie, insbesondere seinen Kindern, zurückzukehren und unter Zugrundelegung dieser Ausführungen auch keine gesonderte weitere Beurteilung hinsichtlich einer innerstaatlichen Fluchtalternative erforderlich war.Sofern zum Ausdruck gebracht wird, dass ihm aufgrund seines Vorbringens eine Rückkehr nach Nigeria nicht mehr möglich sei und er sich bei seiner Rückkehr nach Nigeria in eine ausweglose, seine Rechte nach Artikel 2 und Artikel 3, EMRK verletzende Lage geraten würde, ist dies unter dem Gesichtspunkt der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens zu beurteilen und kann demnach weder eine Verfolgung durch den Staat gesehen werden, noch die angebliche Angst vor Inhaftierung als asylrelevant eingestuft werden, dies unter dem Gesichtspunkt, dass ihm aufgrund der mangelnden Glaubhaftmachung seines Fluchtgrundes eine staatliche Verfolgung gar nicht droht, weshalb es ihm zumutbar ist, zu seiner Familie, insbesondere seinen Kindern, zurückzukehren und unter Zugrundelegung dieser Ausführungen auch keine gesonderte weitere Beurteilung hinsichtlich einer innerstaatlichen Fluchtalternative erforderlich war. Letztlich kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer, der laut eigenen Angaben über eine höhergradige Schulbildung und Berufsausbildung verfügt und eine eigene Firma besessen hat, bei einer Rückkehr ins Herkunftsland in Bezug auf existentielle Grundbedürfnisse in eine ausweglose Situation geraten würde, zumal er in Nigeria auch über ein familiäres Netzwerk verfügt. 2.4. Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Nigeria ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 6.7.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
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Zu den zur Feststellung, ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zu den zur Feststellung, ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich insgesamt, dass in Nigeria für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene
der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt wird eine nach Nigeria abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt.Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich insgesamt, dass in Nigeria für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene
der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK erscheinen lässt vergleiche dazu VwGH vom
- August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt wird eine nach Nigeria abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt. Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen, sodass die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte nicht in Zweifel zu ziehen waren.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zur anzuwendenden Rechtslage: 3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1, § 8 Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 Z 3 sowie § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lauten:3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, sowie Absatz 2 und 3, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, sowie Paragraph 57, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lauten: "Status des Asylberechtigten § 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)...
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
- ....
(4)... Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8.
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8,
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- ... , wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
(3a)... Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
- ...
- der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57
nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird.
(2)...
(4)... Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)... ". 3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, sowie § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lauten:3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 50,, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, sowie Paragraph 55, Absatz eins bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lauten: "Verbot der Abschiebung § 50.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Rückkehrentscheidung § 52.
(1)...Paragraph 52,
(1)...
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- ...
- dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- ...
- ... und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)...
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10)... Frist für die freiwillige Ausreise § 55.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung
§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Paragraph 55,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a)...
(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4)...
(5)...". Zu Spruchpunkt A) 3.
- Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides: 3.2.
- Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.2.
- Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
§ 3Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4, 4a oder 5 leg.
cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erhebli