G 2005 wird Ihnen nicht erteilt." und in Spruchpunkt VIII die Wortfolge "ab 05.02.2019" durch folgende ersetzt wird: "ab 05.02.2019 durchgängig"."Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz'
Paragraph 57, AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt." und in Spruchpunkt römisch acht die Wortfolge "ab 05.02.2019" durch folgende ersetzt wird: "ab 05.02.2019 durchgängig". B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G" (Spruchpunkt III), erließ wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), stellte fest, dass dessen Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt V) und keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI), aberkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung und trug ihm mit Spruchpunkt VIII auf,
G 2005 ab 05.02.2019 im näher bezeichneten "Quartier Unterkunft zu nehmen".2. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag gänzlich ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei), erteilte keinen Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" "
Paragraph 57, AsylG" (Spruchpunkt römisch drei), erließ wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier), stellte fest, dass dessen Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf) und keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs), aberkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung und trug ihm mit Spruchpunkt römisch acht auf,
Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG 2005 ab 05.02.2019 im näher bezeichneten "Quartier Unterkunft zu nehmen".
LGBT Aktivisten pauschale Beschuldigungen (USDOS 3.3.2017), welche in zahlreichen Inhaftierungen wegen gleichgeschlechtlicher Beziehungen allerdings in keinen Verurteilungen resultieren (USDOS 3.3.2017; vgl. HRW 18.1.2018). Homosexuelle Handlungen sind nach Art. 338 des Strafgesetzbuchs strafbar. Daneben sieht Art. 333 eine qualifizierte Strafbarkeit für Erregung öffentlichen Ärgernisses mit Bezügen zur Homosexualität vor. In der Rechtspraxis finden beide Vorschriften regelmäßig Anwendung (Zahl anhängiger Verfahren nicht überprüfbar), insbesondere Art. 333 wird von den Polizei- und Strafverfolgungsbehörden zur Verhinderung der Gründung von Schutzorganisationen homosexueller Personen herangezogen. Eine systematische Verfolgung homosexueller Personen (verdeckte Ermittlungen etc.) findet nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes nicht statt; Homosexualität wird für die Behörden dann strafrechtlich relevant, wenn sie offen ausgelebt wird. 2015 wurden mehrere Personen aufgrund gleichgeschlechtlicher Beziehungen verhaftet, jedoch nicht strafrechtlich verfolgt (AA 23.2.2017).Gleichgeschlechtliche Beziehungen sind laut Gesetz strafbar (USDOS 3.3.2017; vergleiche HRW 18.1.2018) und können mit Haftstrafen bis zu drei Jahren und Geldstrafen geahndet werden. Die vage Definition von "homosexuelle Akte" und "Akte gegen die Natur" im Gesetz erlaubt
LGBT Aktivisten pauschale Beschuldigungen (USDOS 3.3.2017), welche in zahlreichen Inhaftierungen wegen gleichgeschlechtlicher Beziehungen allerdings in keinen Verurteilungen resultieren (USDOS 3.3.2017; vergleiche HRW 18.1.2018). Homosexuelle Handlungen sind nach Artikel 338, des Strafgesetzbuchs strafbar. Daneben sieht Artikel 333, eine qualifizierte Strafbarkeit für Erregung öffentlichen Ärgernisses mit Bezügen zur Homosexualität vor. In der Rechtspraxis finden beide Vorschriften regelmäßig Anwendung (Zahl anhängiger Verfahren nicht überprüfbar), insbesondere Artikel 333, wird von den Polizei- und Strafverfolgungsbehörden zur Verhinderung der Gründung von Schutzorganisationen homosexueller Personen herangezogen. Eine systematische Verfolgung homosexueller Personen (verdeckte Ermittlungen etc.) findet nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes nicht statt; Homosexualität wird für die Behörden dann strafrechtlich relevant, wenn sie offen ausgelebt wird. 2015 wurden mehrere Personen aufgrund gleichgeschlechtlicher Beziehungen verhaftet, jedoch nicht strafrechtlich verfolgt (AA 23.2.2017). LGBT Personen sehen sich starker sozialer und religiöser Diskriminierung ausgesetzt. Einige LGBT Personen leben ihre sexuelle Orientierung offen aus, die meisten jedoch nicht, da sie Belästigungen seitens ihrer Familien oder der Behörden fürchten (USDOS 3.3.2017). Homosexualität ist ein Tabu-Thema. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Homosexuelle aufgrund ihrer als "unislamisch" empfundenen Lebensweise durch islamistische Gruppierungen gefährdet sind. In arabischen Zeitungen erschienene vereinzelt Hass-Artikel, unter anderem in der auflagenstarken Zeitung "Echourouk". Betroffene der LGBTTI-NGO Abu Nawas bei einer Veranstaltung in der niederländischen Botschaft Algier am 17.5.2014 sowie im Anschluss eine weitere NGO bestätigten, dass die Polizei Diskriminierung oder gewalttätige Übergriffe auf Homosexuelle dulde (AA 23.2.2017). 1.2.3 Rückkehr Die illegale Ausreise, d. h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, ist gesetzlich verboten (Art. 175 bis
G 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der GFK droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3.1.1
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der GFK droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. 3.1.2 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde als Homosexueller verfolgt werden, seine Nachbarn wären hinter ihm her, und vier davon hätten ihn bereits überfallen, ist auf die Notwendigkeit zu verweisen, eine Verfolgung zumindest glaubhaft zu machen. Wie ausgeführt, ist das dem Beschwerdeführer nicht gelungen. 3.1.3 Im vorliegenden Fall liegt daher die Voraussetzung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht vor. Daraus ergibt sich rechtlich gesehen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Verfolgung nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht, und daher der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.3.1.3 Im vorliegenden Fall liegt daher die Voraussetzung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht vor. Daraus ergibt sich rechtlich gesehen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Verfolgung nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht, und daher der Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist. 3.2 Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II):3.2 Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei): 3.2.1
G 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser Antrag in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab-gewiesen wird, und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden.3.2.1
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser Antrag in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab-gewiesen wird, und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden. Das Beschwerdevorbringen beinhaltet die Behauptung einer privaten Verfolgung, welcher der Beschwerdeführer nach Rückkehr ausgesetzt wäre, führte aber zu keinen einschlägigen Feststellungen im Sinn der angeführten Bestimmungen. 3.2.2 Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.3.2.2 Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandes-schaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443 mwH). Nach den Feststellungen zu Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und den Länderfeststellungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandes-schaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443 mwH). Nach den Feststellungen zu Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und den Länderfeststellungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Das gilt auch dann, wenn eine Unterstützung durch die Angehörigen des Beschwerdeführers unterbleibt, weil er arbeitsfähig ist, Arabisch spricht und dort auch bereits berufstätig war. Aufgrund all dessen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, sodass auch der Spruchteil II des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.Aufgrund all dessen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, sodass auch der Spruchteil römisch zwei des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war. 3.3 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III):3.3 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei): Im Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheids sprach das BFA aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen"
"§ 57 AsylG" nicht erteilt werde. Damit war nach der Begründung (S. 46, AS 196) das in § 57 AsylG 2005 beschriebene Rechtsinstitut "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemeint. Dem war durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen.Im Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheids sprach das BFA aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen"
"§ 57 AsylG" nicht erteilt werde. Damit war nach der Begründung (S. 46, AS 196) das in Paragraph 57, AsylG 2005 beschriebene Rechtsinstitut "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemeint. Dem war durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
G 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Aus der Beschwerde und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich auch keine Hinweise, die nahelegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Aus der Beschwerde und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich auch keine Hinweise, die nahelegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher - von der Richtigstellung abgesehen - auch betreffend den Spruchpunkt III abzuweisen.Die Beschwerde war daher - von der Richtigstellung abgesehen - auch betreffend den Spruchpunkt römisch drei abzuweisen. 3.4 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV):3.4 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier): Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl betreffend den Status des Asyl-, als auch jenen des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, wie im bekämpften Bescheid geschehen, ist nach § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG vorgesehen, dass das BFA eine Rückkehrentscheidung erlässt.Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl betreffend den Status des Asyl-, als auch jenen des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, wie im bekämpften Bescheid geschehen, ist nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG vorgesehen, dass das BFA eine Rückkehrentscheidung erlässt. Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig ist. Dabei ergibt im Fall des Beschwerdeführers eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig anzusehen ist.Dabei ergibt im Fall des Beschwerdeführers eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig anzusehen ist. Der Beschwerdeführer ist frühestens im November 2018 eingereist. In dieser Zeit konnte keine relevante Bindung oder Beziehung aufgebaut werden. Zudem beruhte der Aufenthalt auf einem Asylantrag, der unbegründet und im Anschluss an eine illegale Einreise gestellt worden war, weshalb sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste. Der Beschwerdeführer führt keine Lebensgemeinschaft und sonst kein Familienleben in Österreich. Unter den gegebenen Umständen kann vom Vorhandensein eines Privatlebens über den behaupteten seinerzeitigen Umgang mit dem Unterkunftgeber hinaus kaum ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer angab, die meiste Zeit dort zuhause verbracht zu haben. Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, gut 22 Jahre, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte. Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich stehen öffentliche Interessen gegenüber. Zuerst steht ihnen das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel anwesend sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Im konkreten Fall kommt dazu, dass der Beschwerdeführer nach seinem äußerst kurzen Aufenthalt naturgemäß keine Integrationsmerkmale aufweist, und diesen nur mittels eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz nach faktischer Einreise verwirklichen konnte. Der Beschwerdeführer übt in Österreich keine erlaubte Berufstätigkeit aus und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er konnte auch keine eigenen Existenzmittel in Österreich nachweisen, ist untergetaucht und wurde wegen eines Vergehens angeklagt. Die meiste Zeit seines angeblichen und nicht angemeldeten Aufenthalts in Linz will er dort zuhause verbracht haben. Die fremden- und melderechtlichen Verwaltungsübertretungen sowie die Mittel- und Unterstandslosigkeit, die Vermögensdelikte wie die angezeigten befürchten lassen, weisen zudem auf ein sozial inadäquates und mit den Werten der Rechtsordnung nicht übereinstimmendes Verhalten hin, was gravierend für die Rückkehr in den Herkunftsstaat spricht. Es würde eine Benachteiligung jener Fremden gleichkommen, die die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen in Österreich beachten, wenn sich der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen könnte, obwohl er seinen Aufenthalt lediglich durch seine faktische Einreise und einen unbegründeten Asylantrag erzwungen hat. In letzter Konsequenz würde ein solches Verhalten zu einer unsachlichen und damit verfassungswidrigen Differenzierung der Fremden untereinander führen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden. 3.5 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V):3.5 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf):
9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich. Die Abschiebung in einen Staat ist nach § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Die Abschiebung in einen Staat ist nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. § 50 Abs. 3 FPG erklärt die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Paragraph 50, Absatz 3, FPG erklärt die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Algerien einer realen Gefahr der Folter, der unmenschlichen Strafe oder Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt wäre. Da der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben vom Wehrdienst befreit wurde, ist auch eine Inhaftierung nicht zu befürchten. Auch fehlt es an jedem Indiz, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt Gefahr laufen würde in seinem Leben beeinträchtigt oder gar getötet würde. Es gibt zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und damit die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre.Es gibt zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und damit die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Der Beschwerdeführer wird aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustandes in der Lage sein, in Algerien zumindest notdürftig leben zu können. Die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz werden jedenfalls im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer möglicherweise in Österreich wirtschaftlich besser leben kann als in Algerien, genügt nicht für die Annahme, er würde in Algerien keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Es fehlen somit im vorliegenden Fall Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Zudem besteht in Algerien keine so extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre.Zudem besteht in Algerien keine so extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass in Algerien das Leben des Beschwerdeführers oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde nicht behauptet. Eine der Abschiebung nach Algerien entgegenstehende Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte besteht nicht. Demnach erwiesen sich die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Algerien als rechtmäßig und die Beschwerde daher insoweit als unbegründet. 3.6 Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI):3.6 Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs): Das BFA hat die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt und dies mit den im folgenden Punkt zu erörternden Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 BFA-VG begründet. Wie zu zeigen sein wird, hat es diese Bestimmung zu Recht angewendet.Das BFA hat die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt und dies mit den im folgenden Punkt zu erörternden Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG begründet. Wie zu zeigen sein wird, hat es diese Bestimmung zu Recht angewendet. Bereits unmittelbar aus § 55 Abs. 1a FPG ergibt sich, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise auf Grund einer nach § 18 BFA-VG durchführbaren Entscheidung nicht besteht, was hier nach dem Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheides der Fall ist.Bereits unmittelbar aus Paragraph 55, Absatz eins a, FPG ergibt sich, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise auf Grund einer nach Paragraph 18, BFA-VG durchführbaren Entscheidung nicht besteht, was hier nach dem Spruchpunkt römisch fünf des angefochtenen Bescheides der Fall ist. Es besteht daher keine Frist für die freiwillige Ausreise. Deshalb war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Es besteht daher keine Frist für die freiwillige Ausreise. Deshalb war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch sechs des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.7 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VII):3.7 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sieben): Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das BFA die aufschiebende Wirkung unter anderem dann aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt (§18 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG). Das ist der Fall.Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das BFA die aufschiebende Wirkung unter anderem dann aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt (§18 Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG). Das ist der Fall. Die Interessensabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und jenen Österreichs ergibt schon wegen dessen kurzen Aufenthalts einen Überhang der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheids, sodass das BFA der Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte, zumal auch kein Grund vorlag, im Rahmen der Ermessensübung davon abzusehen. Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet, sodass sie auch zum Spruchpunkt VII abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet, sodass sie auch zum Spruchpunkt römisch sieben abzuweisen war. Nach § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ein Antragsrecht, das auf diese Entscheidung gerichtet wäre, ist nicht vorgesehen. Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erweist sich damit als unzulässig, weshalb er mit Beschluss zurückzuweisen wäre, würde er nicht mit der Erlassung der vorliegenden inhaltlichen Entscheidung ohnehin gegenstandslos (vgl. VwGH 30.01.2015, Ra 2014/02/0174, mwH).Ein Antragsrecht, das auf diese Entscheidung gerichtet wäre, ist nicht vorgesehen. Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erweist sich damit als unzulässig, weshalb er mit Beschluss zurückzuweisen wäre, würde er nicht mit der Erlassung der vorliegenden inhaltlichen Entscheidung ohnehin gegenstandslos vergleiche VwGH 30.01.2015, Ra 2014/02/0174, mwH). 3.8 Zur Anordnung der Unterkunftnahme (Spruchpunkt VIII):3.8 Zur Anordnung der Unterkunftnahme (Spruchpunkt römisch acht): Nach § 15b Abs. 1 AsylG 2005 kann das BFA einem Asylwerber aus öffentlichem Interesse, aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der zügigen Bearbeitung des Antrags oder unter anderen näher bezeichneten Voraussetzungen mit Verfahrensanordnung auftragen, in einem zur Verfügung gestellten Quartier "durchgängig" Unterkunft zu nehmen. Nach Abs. 2 Z. 2 ist dabei auch zu berücksichtigen, ob sich der Antrag auf internationalen Schutz sich auf einen sicheren Herkunftsstaat
G 2005 kann das BFA einem Asylwerber aus öffentlichem Interesse, aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der zügigen Bearbeitung des Antrags oder unter anderen näher bezeichneten Voraussetzungen mit Verfahrensanordnung auftragen, in einem zur Verfügung gestellten Quartier "durchgängig" Unterkunft zu nehmen. Nach Absatz 2, Ziffer 2, ist dabei auch zu berücksichtigen, ob sich der Antrag auf internationalen Schutz sich auf einen sicheren Herkunftsstaat
Paragraph 19, BFA-VG bezieht. Dies trifft wie festgestellt zu. Über die Verfahrensanordnung ist - nach § 15 b letzter Satz AsylG 2005 - im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Hinreichend wäre also, dazu entweder auszusprechen, dass die Verpflichtung aufrecht bleibt, oder inwieweit sie geändert oder aufgehoben wird. Das BFA hat das dahingehend getan, dass es in Spruchpunkt VIII ausführt, dem Beschwerdeführer sei aufgetragen worden, "ab 05.02.2019 im folgenden Quartier Unterkunft zu nehmen", worauf die Anschrift dieses Quartiers folgt. Daraus lässt jedenfalls nicht schließen, dass die Verpflichtung nach dem Willen des BFA gänzlich aufgehoben sein soll, sondern allenfalls betreffend die Anordnung "durchgehend".Über die Verfahrensanordnung ist - nach Paragraph 15, b letzter Satz AsylG 2005 - im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Hinreichend wäre also, dazu entweder auszusprechen, dass die Verpflichtung aufrecht bleibt, oder inwieweit sie geändert oder aufgehoben wird. Das BFA hat das dahingehend getan, dass es in Spruchpunkt römisch acht ausführt, dem Beschwerdeführer sei aufgetragen worden, "ab 05.02.2019 im folgenden Quartier Unterkunft zu nehmen", worauf die Anschrift dieses Quartiers folgt. Daraus lässt jedenfalls nicht schließen, dass die Verpflichtung nach dem Willen des BFA gänzlich aufgehoben sein soll, sondern allenfalls betreffend die Anordnung "durchgehend". In der Darstellung des Verfahrensgangs im bekämpften Bescheid gibt das BFA im Unterschied zum Spruch die Verfahrensanordnung mit "durchgehend Unterkunft zu nehmen" wieder (was wohl sinngemäß "durchgängig" heißen soll, S. 3, AS 153). Das wäre (abgesehen vom Fall eines Versehens) daher so zu verstehen, dass dem Beschwerdeführer mittels des Bescheids für den Restzeitraum des Verfahrens - also bis zur Erlassung der vorliegenden Entscheidung - aufgetragen wurde, im näher bezeichneten Quartier "Unterkunft zu nehmen", und wird so auch in der Begründung des Spruchpunkts VIII wiederholt (S. 52, AS 202).In der Darstellung des Verfahrensgangs im bekämpften Bescheid gibt das BFA im Unterschied zum Spruch die Verfahrensanordnung mit "durchgehend Unterkunft zu nehmen" wieder (was wohl sinngemäß "durchgängig" heißen soll, S. 3, AS 153). Das wäre (abgesehen vom Fall eines Versehens) daher so zu verstehen, dass dem Beschwerdeführer mittels des Bescheids für den Restzeitraum des Verfahrens - also bis zur Erlassung der vorliegenden Entscheidung - aufgetragen wurde, im näher bezeichneten Quartier "Unterkunft zu nehmen", und wird so auch in der Begründung des Spruchpunkts römisch acht wiederholt (S. 52, AS 202). Der Begriff "durchgängig" in § 15b Abs. 1 AsylG 2005 ist nach den Materialien "jedenfalls so zu verstehen, dass die Anwesenheit des Asylwerbers in dem zugewiesenen Quartier während den Nachstunden erforderlich ist" (2285/A BlgNR XXV GP, 79). Dagegen ist in § 57 FPG (Wohnsitzauflage) nur davon die Rede "Unterkunft zu nehmen", was der zuletzt vom BFA gewählten Formulierung entspricht.Der Begriff "durchgängig" in Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG 2005 ist nach den Materialien "jedenfalls so zu verstehen, dass die Anwesenheit des Asylwerbers in dem zugewiesenen Quartier während den Nachstunden erforderlich ist" (2285/A BlgNR römisch 25 GP, 79). Dagegen ist in Paragraph 57, FPG (Wohnsitzauflage) nur davon die Rede "Unterkunft zu nehmen", was der zuletzt vom BFA gewählten Formulierung entspricht. Es ist im Sinne einer möglichst geringen Einschränkung des Grundrechts auf Freizügigkeit der Person (Art. 4 StGG) davon auszugehen, dass § 15b AsylG 2005 neben der weiter gehenden Maßnahme ("durchgehend") auch die Anordnung gestattet, (nur) "Unterkunft zu nehmen" da dies die weniger gravierende Maßnahme ist. Das erscheint auch sachgerecht, weil es nicht in allen Konstellationen und während des gesamten Verfahrens (Beschwerdeverfahrens) ausnahmslos erforderlich sein wird, den Antragsteller (Beschwerdeführer) allnächtlich zu erreichen, um Behördentermine und Beweisaufnahmen durchzuführen.Es ist im Sinne einer möglichst geringen Einschränkung des Grundrechts auf Freizügigkeit der Person (Artikel 4, StGG) davon auszugehen, dass Paragraph 15 b, AsylG 2005 neben der weiter gehenden Maßnahme ("durchgehend") auch die Anordnung gestattet, (nur) "Unterkunft zu nehmen" da dies die weniger gravierende Maßnahme ist. Das erscheint auch sachgerecht, weil es nicht in allen Konstellationen und während des gesamten Verfahrens (Beschwerdeverfahrens) ausnahmslos erforderlich sein wird, den Antragsteller (Beschwerdeführer) allnächtlich zu erreichen, um Behördentermine und Beweisaufnahmen durchzuführen. Im vorliegenden Fall hat allerdings das BFA in seiner Bescheidbegründung (S. 51 f, AS 201 f) lediglich den Vorschriftsinhalt des § 15 b AsylG 2005 referiert und dem Beschwerdeführer anschließend erklärt, die "Anordnung der Unterkunftnahme" gelte bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "solange Ihnen das Quartier zur Verfügung gestellt wird".Im vorliegenden Fall hat allerdings das BFA in seiner Bescheidbegründung (S. 51 f, AS 201 f) lediglich den Vorschriftsinhalt des Paragraph 15, b AsylG 2005 referiert und dem Beschwerdeführer anschließend erklärt, die "Anordnung der Unterkunftnahme" gelte bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "solange Ihnen das Quartier zur Verfügung gestellt wird". Da damit keine Änderung des Sachverhalts gegenüber jenem zur Zeit der Verfahrensanordnung dargetan wird, liegt der Schluss nahe, dass nicht die zulässige Einschränkung der Verpflichtung bezweckt war, sondern ein Versehen im Sinn des § 62 Abs. 4 AVG vorliegt, nämlich die Verwendung eines Textteils, der auch für die Anordnung nach § 57 FPG Verwendung findet, wobei vergessen wurde, das Wort "durchgängig" einzufügen.Da damit keine Änderung des Sachverhalts gegenüber jenem zur Zeit der Verfahrensanordnung dargetan wird, liegt der Schluss nahe, dass nicht die zulässige Einschränkung der Verpflichtung bezweckt war, sondern ein Versehen im Sinn des Paragraph 62, Absatz 4, AVG vorliegt, nämlich die Verwendung eines Textteils, der auch für die Anordnung nach Paragraph 57, FPG Verwendung findet, wobei vergessen wurde, das Wort "durchgängig" einzufügen. Die Beschwerde lässt offen, was gegen die angeordnete Unterkunftnahme sprechen hätte sollen, unabhängig ob mit dem Inhalt der Verfahrensanordnung oder in der bekämpften (dem Wortlaut nach eingeschränkten) Variante. Auch den Akten ist dazu kein Hinweis zu entnehmen, zumal der Beschwerdeführer bis zur Anordnung trotz behaupteter mehr als zweimonatiger Anwesenheit vor der Antragstellung nirgends gemeldet war. Da der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt und allem Anschein nach dazu neigt, seinen Pflichten nach dem MeldeG nicht nachzukommen, lässt sich dem BFA auch nicht entgegentreten, wenn es die durchgängige Unterkunftnahme auch während des Beschwerdeverfahrens für erforderlich hielt. Nach all dem war der Spruchpunkt zu bestätigen, jedoch auch noch durch die erfolgte Ergänzung im Sinn des § 62 Abs. 4 AVG zu berichtigen, weil er erst mit der Erlassung des vorliegenden Erkenntnisses durch dessen erste Zustellung obsolet wird.Nach all dem war der Spruchpunkt zu bestätigen, jedoch auch noch durch die erfolgte Ergänzung im Sinn des Paragraph 62, Absatz 4, AVG zu berichtigen, weil er erst mit der Erlassung des vorliegenden Erkenntnisses durch dessen erste Zustellung obsolet wird. 4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Die genannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Gericht nur ein Monat liegt - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Gericht zur Gänze angeschlossen. Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 mwH).Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist vergleiche VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 mwH). Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung von Asylgründen und zur Relevanz des Privat- und Familienlebens und der Aufenthaltsdauer bei Rückkehrentscheidungen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung von Asylgründen und zur Relevanz des Privat- und Familienlebens und der Aufenthaltsdauer bei Rückkehrentscheidungen. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I419.2216561.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.