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{'item': 'L515 2141703-2'}

Obsah (21)§ 28Art 133§ 29bArt. 130§ 6§ 45§ 17§ 27§ 9§ 1§ 40§ 41§ 8§ 42§ 43§ 47§ 54§ 2§ 3§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.04.2019 GeschäftszahlL515 2141703-2 SpruchL515 2141703-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als

§ 28Abs.

1A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2, § 47, § 54 Abs. 12, Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF als unbegründet abgewiesen.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 47,, Paragraph 54, Absatz 12,, Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz

B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg

F nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: "BF" bzw. auch beschwerdeführende Partei: "bP") beantragte am XXXX 2015 (einlangend beim Sozialministeriumservice am XXXX 2015) unter Vorlage ärztlicher Bescheinigungen die Ausstellung eines Behindertenpasses.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: "BF" bzw. auch beschwerdeführende Partei: "bP") beantragte am römisch 40 2015 (einlangend beim Sozialministeriumservice am römisch 40 2015) unter Vorlage ärztlicher Bescheinigungen die Ausstellung eines Behindertenpasses. I.
  3. Das diesbezüglich eingeholte Gutachten eines medizinischen Sachverständigen vom 02.08.2015 kam zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H.römisch eins.
  4. Das diesbezüglich eingeholte Gutachten eines medizinischen Sachverständigen vom 02.08.2015 kam zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. I.
  5. Mit Schreiben des Sozialministeriumsservice, XXXX (nachfolgend: "bB") vom 21.08.2015 wurde der bP das Ergebnis dieses Sachverständigengutachtens mitgeteilt und eine Frist zu einer Stellungnahme von zwei Wochen gewährt. Dass die bP von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hätte geht aus den Verwaltungsakten nicht hervor.römisch eins.
  6. Mit Schreiben des Sozialministeriumsservice, römisch 40 (nachfolgend: "bB") vom 21.08.2015 wurde der bP das Ergebnis dieses Sachverständigengutachtens mitgeteilt und eine Frist zu einer Stellungnahme von zwei Wochen gewährt. Dass die bP von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hätte geht aus den Verwaltungsakten nicht hervor. I.
  7. Mit Bescheid vom XXXX 2015 stellte die bB fest, dass die bP mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle.römisch eins.
  8. Mit Bescheid vom römisch 40 2015 stellte die bB fest, dass die bP mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. I.
  9. Mit Schreiben vom 09.11.2015 erhob der BF gegen diesen Bescheid Beschwerde.römisch eins.
  10. Mit Schreiben vom 09.11.2015 erhob der BF gegen diesen Bescheid Beschwerde. I.
  11. Am XXXX 2016 (einlangend beim Sozialministeriumservice am XXXX 2016) beantragte die bP unter Beifügung eines Befundkonvolutes die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.römisch eins.
  12. Am römisch 40 2016 (einlangend beim Sozialministeriumservice am römisch 40 2016) beantragte die bP unter Beifügung eines Befundkonvolutes die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. I.
  13. Bezugnehmend auf ihren Antrag wurde die bP mit Schreiben der bB vom 13.06.2016 zur Nachreichung aktueller medizinischer Unterlagen ersucht. In Folge wurde seitens der bP ein undatierter und unvollständiger Arztbrief des Unfallkrankenhauses Linz sowie ein ärztliches Gesamtgutachten der Pensionsversicherungsanstalt, XXXX vom 05.05.2016 übermitteltrömisch eins.
  14. Bezugnehmend auf ihren Antrag wurde die bP mit Schreiben der bB vom 13.06.2016 zur Nachreichung aktueller medizinischer Unterlagen ersucht. In Folge wurde seitens der bP ein undatierter und unvollständiger Arztbrief des Unfallkrankenhauses Linz sowie ein ärztliches Gesamtgutachten der Pensionsversicherungsanstalt, römisch 40 vom 05.05.2016 übermittelt I.
  15. Ein neuerliches Gutachten eines medizinischen Sachverständigen (Arzt für Allgemeinmedizin) vom 07.10.2016 kam zu einem GdB von 30 v. H.römisch eins.
  16. Ein neuerliches Gutachten eines medizinischen Sachverständigen (Arzt für Allgemeinmedizin) vom 07.10.2016 kam zu einem GdB von 30 v. H. I.
  17. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, XXXX , vom XXXX 2016 wurde der Antrag der bP abgewiesen; mit einem Grad der Behinderung von 30% erfülle sie die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Das Gutachten des medizinischen Sachverständigen vom 07.10.2016 wurde dem Bescheid beigelegt.römisch eins.
  18. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, römisch 40 , vom römisch 40 2016 wurde der Antrag der bP abgewiesen; mit einem Grad der Behinderung von 30% erfülle sie die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Das Gutachten des medizinischen Sachverständigen vom 07.10.2016 wurde dem Bescheid beigelegt. I.
  19. Mit undatiertem Schreiben (einlangend beim Sozialministeriumservice am 28.11.2016) erhob die bP unter Vorlage ärztlicher Bescheinigungen gegen diesen Bescheid Beschwerde.römisch eins.
  20. Mit undatiertem Schreiben (einlangend beim Sozialministeriumservice am 28.11.2016) erhob die bP unter Vorlage ärztlicher Bescheinigungen gegen diesen Bescheid Beschwerde. I.
  21. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.02.2017, Zl. L515 2141703-1/3E wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.römisch eins.
  22. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.02.2017, Zl. L515 2141703-1/3E wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. I.
  23. Am 01.06.2017 (einlangend beim Sozialministeriumservice am 07.06.2017) beantragte die bP die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie die Ausstellung eines Ausweises

§ 29bStraßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis).römisch eins.12.

Am 01.06.2017 (einlangend beim Sozialministeriumservice am 07.06.2017) beantragte die bP die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie die Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis). I.

  1. Das im Hinblick auf die erhobene Beschwerde samt in Vorlage gebrachter ärztlicher Bescheinigungen eingeholte Gutachten eines medizinischen Sachverständigen vom 17.07.2017 kam zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H.römisch eins.
  2. Das im Hinblick auf die erhobene Beschwerde samt in Vorlage gebrachter ärztlicher Bescheinigungen eingeholte Gutachten eines medizinischen Sachverständigen vom 17.07.2017 kam zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. I.
  3. Mit Schreiben der bB vom 24.07.2017 wurde der bP das Ergebnis dieses Sachverständigengutachtens mitgeteilt und eine Frist zu einer Stellungnahme von drei Wochen gewährt. Mit Schriftsatz vom 10.08.2017 brachte die bP eine Stellungnahme ein.römisch eins.
  4. Mit Schreiben der bB vom 24.07.2017 wurde der bP das Ergebnis dieses Sachverständigengutachtens mitgeteilt und eine Frist zu einer Stellungnahme von drei Wochen gewährt. Mit Schriftsatz vom 10.08.2017 brachte die bP eine Stellungnahme ein. I.
  5. Seitens der belangten Behörde wurde der ärztliche Dienst unter Hinweis auf die Einwendungen zum Parteiengehör befasst. Der Leitende Arzt schlug ein Ergänzungsgutachten durch einen Orthopäden vor.römisch eins.
  6. Seitens der belangten Behörde wurde der ärztliche Dienst unter Hinweis auf die Einwendungen zum Parteiengehör befasst. Der Leitende Arzt schlug ein Ergänzungsgutachten durch einen Orthopäden vor. I.
  7. Ein in der Folge erstelltes Gutachten eines Facharztes für Chirurgie vom 24.11.2017 ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH.römisch eins.
  8. Ein in der Folge erstelltes Gutachten eines Facharztes für Chirurgie vom 24.11.2017 ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH. I.
  9. Mit Schreiben der bB vom 05.02.2018 wurde der bP das Ergebnis dieses Sachverständigengutachtens sowie das Ergebnis der Prüfung der Befunde und ärztlichen Sachverständigengutachten der ärztlichen Fachabteilung IV/8 des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vom 25.01.2018 mitgeteilt und eine Frist zu einer Stellungnahme von drei Wochen gewährt. Mit Schriftsatz vom 22.02.2018 brachte die bP eine Stellungnahme sowie einen Nachtrag zur Stellungnahme ein.römisch eins.
  10. Mit Schreiben der bB vom 05.02.2018 wurde der bP das Ergebnis dieses Sachverständigengutachtens sowie das Ergebnis der Prüfung der Befunde und ärztlichen Sachverständigengutachten der ärztlichen Fachabteilung IV/8 des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vom 25.01.2018 mitgeteilt und eine Frist zu einer Stellungnahme von drei Wochen gewährt. Mit Schriftsatz vom 22.02.2018 brachte die bP eine Stellungnahme sowie einen Nachtrag zur Stellungnahme ein. I.
  11. Seitens der belangten Behörde wurde der ärztliche Dienst unter Hinweis auf die Einwendungen zum Parteiengehör befasst. Der Leitende Arzt bestätigte den festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 40 v. H.römisch eins.
  12. Seitens der belangten Behörde wurde der ärztliche Dienst unter Hinweis auf die Einwendungen zum Parteiengehör befasst. Der Leitende Arzt bestätigte den festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 40 v. H. I.
  13. Mit Schreiben vom 23.03.2018 brachte die bP eine Anfrage zu ihrem Behindertenpass und Parkausweis ein.römisch eins.
  14. Mit Schreiben vom 23.03.2018 brachte die bP eine Anfrage zu ihrem Behindertenpass und Parkausweis ein. I.
  15. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, XXXX , vom XXXX .2018 wurde der Antrag der bP abgewiesen; mit einem Grad der Behinderung von 40% erfülle sie die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Die Stellungnahme des Leitenden Arztes vom 19.03.2018 wurde dem Bescheid beigelegt.römisch eins.
  16. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, römisch 40 , vom römisch 40 .2018 wurde der Antrag der bP abgewiesen; mit einem Grad der Behinderung von 40% erfülle sie die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Die Stellungnahme des Leitenden Arztes vom 19.03.2018 wurde dem Bescheid beigelegt. I.
  17. Mit Schreiben vom 11.05.2018 erhob die bP ohne Vorlage von Bescheinigungsmitteln gegen diesen Bescheid Beschwerde.römisch eins.
  18. Mit Schreiben vom 11.05.2018 erhob die bP ohne Vorlage von Bescheinigungsmitteln gegen diesen Bescheid Beschwerde. I.
  19. Mit Schreiben vom 25.05.2018 erfolgte die Beschwerdevorlage, sie langte am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.
  20. Mit Schreiben vom 25.05.2018 erfolgte die Beschwerdevorlage, sie langte am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein. I.
  21. Die Beratung und Abstimmung im nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgte am 29.08.2018.römisch eins.
  22. Die Beratung und Abstimmung im nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgte am 29.08.
  23. I.
  24. Am 20.1.2019 langte beim ho. Gericht ein weiteres Schreiben ein, in dem die bB anführte, dass sich im "vierten falschen Gutachten" ein "gravierender Fehler" befinde und sie ersuche das ho. Gericht um eine Entscheidung, damit "der Wahnsinn am BASB Linz endlich zu einem positiven Ende" finde.römisch eins.
  25. Am 20.1.2019 langte beim ho. Gericht ein weiteres Schreiben ein, in dem die bB anführte, dass sich im "vierten falschen Gutachten" ein "gravierender Fehler" befinde und sie ersuche das ho. Gericht um eine Entscheidung, damit "der Wahnsinn am BASB Linz endlich zu einem positiven Ende" finde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  26. Die bP ist österreichischer Staatsbürger und an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft.1.
  27. Die bP ist österreichischer Staatsbürger und an der im Akt ersichtlichen römisch 40 Adresse wohnhaft. I.
  28. Am 10.08.2016 erfolgte im Auftrag der bB eine Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen (Allgemeinmediziner), welcher einen GdB von 30 v.H. feststellte.römisch eins.
  29. Am 10.08.2016 erfolgte im Auftrag der bB eine Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen (Allgemeinmediziner), welcher einen GdB von 30 v.H. feststellte. I.2.
  30. Mit am bei der bB eingelangten Schreiben am 28.11.2016 erhob die bP gegen den Bescheid unter Vorlage ärztlicher Bescheinigungen Beschwerde und monierte die festgestellte Abrollbewegung bds. und die Mobilität des Sprunggelenkes.römisch eins.2.
  31. Mit am bei der bB eingelangten Schreiben am 28.11.2016 erhob die bP gegen den Bescheid unter Vorlage ärztlicher Bescheinigungen Beschwerde und monierte die festgestellte Abrollbewegung bds. und die Mobilität des Sprunggelenkes. I.2.
  32. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.02.2017, Zl. L515 2141703-1/3E wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die bB zurückverwiesen.römisch eins.2.
  33. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.02.2017, Zl. L515 2141703-1/3E wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die bB zurückverwiesen. I.
  34. Am 26.06.2017 erfolgte im Auftrag der bB eine Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen (Facharzt für Orthopädie), welcher einen GdB von 30 v.H. feststellte; mit Schreiben vom 24.07.2017 wurde das Gutachten der bP zum Parteiengehör übermittelt.römisch eins.
  35. Am 26.06.2017 erfolgte im Auftrag der bB eine Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen (Facharzt für Orthopädie), welcher einen GdB von 30 v.H. feststellte; mit Schreiben vom 24.07.2017 wurde das Gutachten der bP zum Parteiengehör übermittelt. I.
  36. Im Rahmen der Stellungnahme monierte die vertretene bP unter Hinweis auf einen Befund der Radiologie XXXX vom 22.03.2017, sowie dem Gutachten des Unfallchirurgen Dr. XXXX und dem fachärztlichen Gutachten von Dr. XXXX vom 18.04.20417 mit näheren Ausführungen die Feststellungen hinsichtlich des linken Sprunggelenkes als nicht nachvollziehbar. Auch die Feststellung, dass beide Knie normal beweglich und ohne Schmerzauslösung wären, sei unrichtig. Hinsichtlich der Wirbelsäule ist auf die ständige Physiotherapie und Massagen zu verweisen, somit seien die Ausführungen des Sachverständigen, es sei keine Dauertherapie notwendig, unrichtig. Darüber hinaus seien einige Krankheiten nicht in das Gutachten aufgenommen worden.römisch eins.
  37. Im Rahmen der Stellungnahme monierte die vertretene bP unter Hinweis auf einen Befund der Radiologie römisch 40 vom 22.03.2017, sowie dem Gutachten des Unfallchirurgen Dr. römisch 40 und dem fachärztlichen Gutachten von Dr. römisch 40 vom 18.04.20417 mit näheren Ausführungen die Feststellungen hinsichtlich des linken Sprunggelenkes als nicht nachvollziehbar. Auch die Feststellung, dass beide Knie normal beweglich und ohne Schmerzauslösung wären, sei unrichtig. Hinsichtlich der Wirbelsäule ist auf die ständige Physiotherapie und Massagen zu verweisen, somit seien die Ausführungen des Sachverständigen, es sei keine Dauertherapie notwendig, unrichtig. Darüber hinaus seien einige Krankheiten nicht in das Gutachten aufgenommen worden. I.
  38. Der Leiter des ärztlichen Dienstes nahm in seiner Stellungnahme vom 04.10.2017 dazu ausführlich Stellung und schlug die Einholung eines Ergänzungsgutachten durch einen Orthopäden vor.römisch eins.
  39. Der Leiter des ärztlichen Dienstes nahm in seiner Stellungnahme vom 04.10.2017 dazu ausführlich Stellung und schlug die Einholung eines Ergänzungsgutachten durch einen Orthopäden vor. I.
  40. In dem hierauf von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 24.11.2017 wird seitens des Gutachters (Facharzt für Chirurgie) basierend auf einer klinischen Untersuchung am 16.11.2017, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:römisch eins.
  41. In dem hierauf von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 24.11.2017 wird seitens des Gutachters (Facharzt für Chirurgie) basierend auf einer klinischen Untersuchung am 16.11.2017, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: "[...] Derzeitige Beschwerden: Der Patient berichtet über Schmerzen in Ruhe und bei Belastung im linken Sprunggelenk, sowie über eine Beinverkürzung von 2,5 cm am linken Bein. Der Patient verwendet zum Längenausgleich orthopädische Einlagen. Ebenso werden Schmerzen in beiden Kniegelenken angegeben-Rechtes Kniegelenk "lässt aus"-Linkes Kniegelenk "nicht mehr so kräftig". Weiters wird über Schmerzen im Bereich der LWS berichtet. Eine radikuläre- bzw. pseudoradikuläre Ausstrahlung sei nicht vorhanden. Das linke Endglied des rechten Zeigefingers ist partiell amputiert- er trägt bei der Untersuchung auch einen Schutzverband. Es besteht auch eine Bewegungseinschränkung des linken Daumens nach Sehnenverletzung. Wegen der bestehenden Fettleber müsse er mit der Ernährung aufpassen- Einhalten einer Diät. Von Seiten der Gastritis habe er regelmäßig Sodbrennen. Die Gehstrecke wird vom Patienten mit 1 km angegeben unter dem Zusatzvermerk "auf Etappen". Stufen kann der Patient überwinden-Abwärtsgehen sei besser. Gehbehelfe werden nicht verwendet. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Vorgutachten, 26.06.2017,30 %- Eintragung der Unzumutbarkeit bzw. Ausstellung eines Parkausweises nicht gewährt. Stellungnahme, 04.10.2017, Leitender Arzt Dr. XXXX .Stellungnahme, 04.10.2017, Leitender Arzt Dr. römisch 40 . Auszug: Im Oktober 2016 wurde ein Gutachten durch einen Allgemeinmediziner erstellt. Gegen dieses Gutachten wurde Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingelegt. Dieser hat im Februar 2017 an die Erstinstanz zurückverwiesen. Daraufhin wurde ein orthopädisches Gutachten eingeholt. In diesem Gutachten ist der Gutachter, wie aus dem Gutachten zu entnehmen, auf die vorliegenden Befunde eingegangen und hat diese gewürdigt. Die Begutachtung erfolgt nach der Einschätzungsverordnung und der an diesem Tag festgestellten Gesundheitschädigungen. Die Nachreichungen konnten daher nicht gewürdigt werden. Es handelt sich dabei um einen MR- Befund des Kniegelenks und einem Gastroskopiebefund, sowie einem unvollständigem Befund- Dr. XXXX - FA Innere Medizin. Aus den internistischen Befunden ist nur eine leicht chronische Gastritis ableitbar, die nach 07.04.01 mit 10% zu beurteilen ist. Unterer Wert, weil als therapeutische Maßnahme nur Pantoprazol in geringer Dosierung verordnet wurde. Die Befunde- Dr. XXXX - Facharzt für Innere Medizin -weisen einen nahezu normalen Herzbefund auf. Eine Einschätzung diesbezüglich kann daher nicht erfolgen. Die angegebene Fettleber wird durch den Ultraschallbefund nicht bestätigt. Diesbezüglich ist eine Einschätzung ebenfalls nicht erforderlich. Ein Ergänzungsgutachten durch einen Orthopäden wird vorgeschlagen.Auszug: Im Oktober 2016 wurde ein Gutachten durch einen Allgemeinmediziner erstellt. Gegen dieses Gutachten wurde Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingelegt. Dieser hat im Februar 2017 an die Erstinstanz zurückverwiesen. Daraufhin wurde ein orthopädisches Gutachten eingeholt. In diesem Gutachten ist der Gutachter, wie aus dem Gutachten zu entnehmen, auf die vorliegenden Befunde eingegangen und hat diese gewürdigt. Die Begutachtung erfolgt nach der Einschätzungsverordnung und der an diesem Tag festgestellten Gesundheitschädigungen. Die Nachreichungen konnten daher nicht gewürdigt werden. Es handelt sich dabei um einen MR- Befund des Kniegelenks und einem Gastroskopiebefund, sowie einem unvollständigem Befund- Dr. römisch 40 - FA Innere Medizin. Aus den internistischen Befunden ist nur eine leicht chronische Gastritis ableitbar, die nach 07.04.01 mit 10% zu beurteilen ist. Unterer Wert, weil als therapeutische Maßnahme nur Pantoprazol in geringer Dosierung verordnet wurde. Die Befunde- Dr. römisch 40 - Facharzt für Innere Medizin -weisen einen nahezu normalen Herzbefund auf. Eine Einschätzung diesbezüglich kann daher nicht erfolgen. Die angegebene Fettleber wird durch den Ultraschallbefund nicht bestätigt. Diesbezüglich ist eine Einschätzung ebenfalls nicht erforderlich. Ein Ergänzungsgutachten durch einen Orthopäden wird vorgeschlagen. MRT- Rechtes Kniegelenk, 01.08.
  42. Ergebnis: Alte Partialruptur des hinteren Kreuzbandes und des medialen Kollateralbandes. Chondromalazia patellae Grad II mit Knorpelfissuren. Dysplasie der Trochlea femoris, keine Patellalateralisation. Geringer Gelenkserguss. Ansatztendinitis und Peritendinitis der Quadrizepssehne, keine Ruptur.Alte Partialruptur des hinteren Kreuzbandes und des medialen Kollateralbandes. Chondromalazia patellae Grad römisch zwei mit Knorpelfissuren. Dysplasie der Trochlea femoris, keine Patellalateralisation. Geringer Gelenkserguss. Ansatztendinitis und Peritendinitis der Quadrizepssehne, keine Ruptur. Privatgutachten, Dr. XXXX , 18.04.2017.Privatgutachten, Dr. römisch 40 , 18.04.
  43. Ergebnis: Unter Berücksichtigung sämtlicher Überschneidungen beträgt der Gesamtgrad der Behinderung entsprechend den Richtlinien des Sozialministeriumservice 70 % auf Dauer. Im konkreten Fall besteht aufgrund der Folgen der Unterschenkelfraktur eine Gehbehinderung. Die maximale Gehstrecke ist aufgrund der Beinverkürzung, der Heilung in Fehlstellung und aufgrund der Arthrose im Sprunggelenk mit 700 m einzuschätzen. Eine Benutzung von Öffentlichen Verkehrsmitteln ist unzumutbar. Zusammenfassend ist eine Berechtigung zur Benutzung von Behindertenparkplätzen (§29b StVO) aus unfallchirurgischorthopädischer Sicht gerechtfertigt. Ambulanzblatt, Kepler Universitätsklinikum- Linz, 29.03.
  44. Diagnose 1.) Z.n. Fract. tibiae. distalis sin. ( 05/2014).1.) Z.n. Fract. tibiae. distalis sin. ( 05 aus 2014,). 2.) Z.n. Fract. mall. lat. sin. 05/2014.2.) Z.n. Fract. mall. lat. sin. 05 aus 2014,. 3.) Sekundärarthrose, Röntgen linkes Sprunggelenk in zwei Ebenen, 22.03.
  45. Ergebnis: Zustand nach operativ sanierter Unterschenkelfraktur. 3 cm langer Bohrdraht in der distalen Tibia- parallel zu den Gelenksflächen. Deutliche Sekundärarthrose im oberen Sprunggelenk. Demineralisierte Knochenstruktur. Antrag, 07.06.
  46. Vorliegende Gesundheitsschädigungen: 1.) Sprunggelenk- Arzt Dr. XXXX (ein echter Facharzt und Gutachter)- seit 05/2014.1.) Sprunggelenk- Arzt Dr. römisch 40 (ein echter Facharzt und Gutachter)- seit 05 aus 2014,. 2.) BWS und LWS- Arzt Dr. XXXX (ein echter Facharzt und Gutachter)- seit 05/2014.2.) BWS und LWS- Arzt Dr. römisch 40 (ein echter Facharzt und Gutachter)- seit 05 aus 2014,. 3.) Hypertonie- Arzt Dr. XXXX (ein echter Facharzt und Gutachter)-seit 05.2014.3.) Hypertonie- Arzt Dr. römisch 40 (ein echter Facharzt und Gutachter)-seit 05.
  47. 4.) Sehnenverletzungen linker Daumen Arzt Dr. XXXX (ein echter Facharzt und Gutachter)- seit 05/2014.4.) Sehnenverletzungen linker Daumen Arzt Dr. römisch 40 (ein echter Facharzt und Gutachter)- seit 05 aus 2014,. Befundbericht, 1017/03, Facharzt für Innere Medizin. Diagnosen: 1.) Cor hypertonicum- diastolische Compliancestörung. 2.) Hypercholesterinämie. 3.) Refluxbeschwerden. 4.) Steatosis hepatis. Befundbericht, 2017/04, Facharzt für Innere Medizin. Diagnosen: 1.) Antrumgastritis- Typ B. Auszug: Magen: Gerötete Schleimhaut im Antrum - PEs. Axiale Hiatushernie. Wulstige Schleimhautforamtion im Antrum - V.a. ektope (Pancreas-) Gangmündung - makroskopisch soweit unauffällig.Auszug: Magen: Gerötete Schleimhaut im Antrum - PEs. Axiale Hiatushernie. Wulstige Schleimhautforamtion im Antrum - römisch fünf.a. ektope (Pancreas-) Gangmündung - makroskopisch soweit unauffällig. Histologie: Geringgradig, aktive und geringgradig chronische Helikobactergastritis der Antrummucosa. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1) Funktionseinschränkung des linken Sprunggelenkes nach Fraktur (Fract. tibiae dist. intraart. sin.- Pilon tibial Fraktur. Zust.n. operativer Sanierung- Sekundärarthrose. Die Einstufung der Bewegungseinschränkung im linken Sprunggelenk sowie der Schmerzsymptomatik, wird nach der Positionsnummer 02.05.32 durchgeführt. Aufgrund des ausgeprägten Residualzustandes wird dafür der obere Wert des Rahmensatzes verwendet. Pos. Nr. 02.05.32, Gdb 40 % 2) Arterielle Hypertonie. Einstufung mit den Fixsatz von 20 % nach den Richtlinien der EVO-Mehrfachtherapie zur Erzielung einer Normotonie ist notwendig. Pos. Nr. 05.01.02, Gdb 20 % 3) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule- Retrolisthese L4 gegenüber L5 um ca. 2 mm sowie Retrolisthese L5 gegenüber S1 um ca.3 mm. Kein Hinweis für eine Spondylolyse. Die Einstufung erfolgt aufgrund der klinischen Untersuchung und der vorliegenden bildgebenden Diagnostik mit 10 %- unverändert zum Vorgutachten. Pos. Nr. 02.01.01, Gdb 10 % 4) Beinverkürzung links- 2,5 cm. Die Einstufung wird mit dem Fixsatz von 10 % laut den Richtlinien der EVO durchgeführt- unverändert zum Vorgutachten. Pos. Nr. 02.05.01, Gdb 10 % 5) Funktionseinschränkung im linken Daumen- IP- Gelenk nach Verletzung der Strecksehne. Es besteht ein Beugungsdefizit im IP- Gelenk des linken Daumens-Einstufung wie im Vorgutachten mit 10 %. Pos. Nr. 02.06.26, Gdb 10 % 6) Gastritis. Beurteilung mit 10 % aufgrund der Anamnese und der Einnahme von Pantoprazol in niedriger Dosierung. Pos. Nr. 07.03.05, Gdb 10 %. Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Position 1 ist der wie im Vorgutachten die Hauptdiagnose und wird mit 40 % bewertet. Die Positionen 2- 6 haben keine steigernde Wirkung aufgrund der Einstufung mit 10 % bzw. 20 % und ohne funktionellen Zusammenhang mit der Hauptdiagnose. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Derzeit liegen keine weiteren Erkrankungen zur Einstufung vor. Steatosis hepatis wird durch den Ultraschallbefund nicht bestätigtdaher nach den Richtlinien der EVO keine Einstufungsrelevanz. Einstufungsrelevante Sekundärfolgen am Herzen durch die bestehende arterielle Hypertonie liegen nicht vor- keine wesentliche Einschränkung der kardialen Leistungsbreite. Die vom Patienten geforderte Einstufung der Position "Chronisches Schmerzsyndrom" wird nicht als gesonderte Position ausgewiesen sondern ist in den Positionen 1 und 3 berücksichtigt. Die vom Patienten geforderte Einstufung der Position "Chronisches Schmerzsyndrom" wird nicht als gesonderte Position ausgewiesen sondern ist in den Positionen 1 und 3 berücksichtigt. Stellungnahme zum Privatgutachten Dr. XXXX :Stellungnahme zum Privatgutachten Dr. römisch 40 : Die Einstufung in seinem Gutachten wurden mit 70 % festgelegt- dabei wurden folgende Einzeleinstufungen vorgenommen. 1.) Schwere funktionelle Beeinträchtigung des linken Beines bei Zust.n. komplexer distaler Unterschenkelfraktur 2014- 50 %. 2.) Funktionelle Beeinträchtigung der BWS und LWS- 20 %. 3.) Bewegungseinschränkung des linken Daumens nach Sehnenverletzung- 10 %. 4.) Arterielle Hypertonie- 10 %. Nach den Richtlinien der EVO ist eine Einstufung von 50 % bei komplexer Verletzung eines Sprunggelenkes nicht vorgesehen. Die Höchsteinstufung beträgt einseitig 40 %.( 10%- 40%). Eine Einstufung mit 50 % ist nur bei einer Funktionseinschränkung schweren Grades beidseitig gerechtfertigt (50 %-60 %). Die übrigen Leiden wurden in diesem Privatgutachten mit jeweils 10% bzw. 20 % bewertet- aufgrund den Richtlinien der Einstufungsverordnung (EVO) käme es durch die Positionen 2- 4 zu keiner Steigerung des Gesamtgrades der Behinderung. Die Einstufung von 70 %, wie im Privatgutachten vorgenommen, kann nach den Richtlinien der EVO daher nicht nachvollzogen werden. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Grundsätzlich liegt ein unveränderter Gesundheitszustand vor. Die Einstufung von Position 1- Funktionseinschränkung im linken Sprunggelenk- wird nunmehr mit dem oberen Wert des Rahmensatzes (40 %) beurteilt. Dies ist insofern berechtigt, da ein höhergradiger Residualzustand nach Fraktur vorliegt- Bewegungseinschränkung und Schmerzsymptomatik. Die Arterielle Hypertonie wird aufgrund der Mehrfachtherapie nach dem Fixsatz laut EVO mit 20 % eingestuft. Als neue Erkrankungen wird Position 6- Gastritis- mit einer Einstufung von 10 % bewertet. Insgesamt wird der Gesamtgrad der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten um 10 % auf 40 % angehoben. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Durch die Höherbewertung von Position 1 auf 40 % wird auch der Gesamtgrad der Behinderung mit 40 % festgelegt. Alle übrigen eingestuften Erkrankungen haben keine steigernde Wirkung auf die Hauptdiagnose bzw. keinen funktionellen Zusammenhang. Die Vorlage von Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung wurden mit der Begründung "Osteosynthesematerial: Bohrdraht im linken Sprunggelenk in situ. Derzeit bestehen keine weiteren Indikationen zur Eintragung oben angeführter Zusatzeintragungen bzw. Diäten. Eintragung von Diäten erst ab einer Einstufung der Erkrankung von 20% möglich (Gastritis 10%)" verneint. ..." I.
  48. Im Rahmen der Stellungnahme vom 22.02.2018 erachtete die vertretene bP die Einschätzung der degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule mit einem GdB von 10 % als zu gering, zumal auf Grund der Therapienotwendigkeit in Form von Physiotherapie und Massagen die Beeinträchtigung von mindestens 20 % vorliege. Hinsichtlich der Funktionseinschränkung des linken Sprunggelenkes im Zusammenhang mit der degenerativen Veränderung der Wirbelsäule und in Zusammenschau mit der Beinverkürzung liegen entsprechende Wechselwirkungen vor. Vor diesem Hintergrund seien die Ausführungen des Gutachters, dass die Pos. 2) und 6) keine steigernde Wirkung hätten und kein funktioneller Zusammenhang mit der Hauptdiagnose bestehen würde, nicht nachvollziehbar.römisch eins.
  49. Im Rahmen der Stellungnahme vom 22.02.2018 erachtete die vertretene bP die Einschätzung der degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule mit einem GdB von 10 % als zu gering, zumal auf Grund der Therapienotwendigkeit in Form von Physiotherapie und Massagen die Beeinträchtigung von mindestens 20 % vorliege. Hinsichtlich der Funktionseinschränkung des linken Sprunggelenkes im Zusammenhang mit der degenerativen Veränderung der Wirbelsäule und in Zusammenschau mit der Beinverkürzung liegen entsprechende Wechselwirkungen vor. Vor diesem Hintergrund seien die Ausführungen des Gutachters, dass die Pos. 2) und 6) keine steigernde Wirkung hätten und kein funktioneller Zusammenhang mit der Hauptdiagnose bestehen würde, nicht nachvollziehbar. I.
  50. Im Rahmen der eingeholten Stellungnahme vom 19.03.2018 führte der Sachverständige Folgendes aus:römisch eins.
  51. Im Rahmen der eingeholten Stellungnahme vom 19.03.2018 führte der Sachverständige Folgendes aus: "Stellungnahme zum Vorgutachten vom 16.11.2017- XXXX ."Stellungnahme zum Vorgutachten vom 16.11.2017- römisch 40 . Die nunmehr vorliegende Beschwerde bzgl. der Einstufung des Gesamtgrades der Behinderung von 40 % und der Nichteintragung der "Unzumutbarkeit", wurde durch die Rechtsanwälte Slana- Loidl im Auftrag von Herrn XXXX eingebracht.Die nunmehr vorliegende Beschwerde bzgl. der Einstufung des Gesamtgrades der Behinderung von 40 % und der Nichteintragung der "Unzumutbarkeit", wurde durch die Rechtsanwälte Slana- Loidl im Auftrag von Herrn römisch 40 eingebracht. In der Beschwerde werden die zu geringen Einstufungen bzgl. der Beschwerden in der Wirbelsäule (10 %) und die Nichtberücksichtigung der Beschwerden in beiden Kniegelenken angegeben. Weiters wird die Fragestellung wegen eventueller Überschneidungen der Diagnosen im Achsenskelett angesprochen und ob diese zu einer Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung von 40% aus dem Vorgutachten führt. Ad Wirbelsäule: Im Vorgutachten mit 10 % eingestuft- diese Einstufung erfolgte aufgrund der klinischen Symptomatik und der vorliegenden bildgebenden Diagnostik von 21.10.
  52. In diesem Befund sind weitgehend altersgemäße Aufbrauchserscheinungen der Wirbelsäule angeführt- im Zusammenschau mit der klinischen Untersuchung ist daher eine Einstufung mit 10 % gerechtfertigt. Ad Kniegelenke: Zum Untersuchungszeitpunkt haben sich keine Reizzeichen gezeigt ebenso waren in beiden Kniegelenken keine Bewegungseinschränkungen eruierbar. Degenerative Veränderungen in der bildgebenden Diagnostik ohne klinisches Korrelat haben keine Einstufung zur Folge. Auf den MRT-Befund im rechten Kniegelenk, wurde im Vorgutachten eingegangen. Aus diesem Grund konnte keine Einstufung des GdB vorgenommen werden. Ob anlassbezogen immer wieder Beschwerden auftreten, ist möglich, jedoch nicht Gegenstand der Einstufung zum Zeitpunkt der Untersuchung. Der Auftrag an den Gutachter lautet, die zum Zeitpunkt der Untersuchung vorliegenden Beschwerden zu bewerten und den dadurch entstandenen Grad der Behinderung festzulegen. Ad Beinverkürzung: Bei einer Beinverkürzung von 2,5 cm ist laut den Richtlinien der EVO eine Einstufung von 10 % vorgesehen- diese wurde auch so vorgenommen. Die Einstufungen der Positionen 2- 6 wurden mit 20 % bzw. 10 % vorgenommen. Laut den Bestimmungen der EVO haben Einschränkungen in dieser Höhe keine Steigerung des Gesamtgrades der Behinderung zur Folge. Ein Zusammenhang bzgl. Des Sprunggelenkes, den degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule sowie der Beinverkürzung sind sicherlich gegeben- diese führen jedoch aufgrund den Richtlinien der EVO zu keiner Steigerung des GdB. Im Vordergrund der Beschwerden und der klinischen Symptomatik steht die Funktionseinschränkung im linken Sprunggelenk. Diese wurde lege artis mit dem Höchstwert von 40 % eingestuft. Bzgl. der Eintragung, ob der Patient trotz einer Funktionsbeeinträchtigung eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz nachgehen kann, möchte ich vorliegende Stellungnahme abgeben. Mit der Markierung von JA, ist der Patient auf einem geschützten Arbeitsplatz und eventuell auch am
  53. Arbeitsmarkt einsetzbar. Wäre NEIN markiert worden, wäre der Patient hochgradig behindert und auch nicht in einem integrativen Betrieb einsetzbar, geschweige denn am
  54. Arbeitsmarkt. Hier müsste ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 % oder mehr vorliegen. Der festgelegte Gesamtgrad der Behinderung von 40 % ist aufgrund der derzeit vorliegenden Beschwerden gerechtfertigt. Die Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung und die Eintragung der Unzumutbarkeit bzw. Ausstellung eines Parkausweises kann gutachterlicherseits aus den oben genannten Gründen nicht nachgekommen werden. Eine Neubewertung des Gesamtgrades der Behinderung ist nur dann möglich und sinnvoll, wenn eine maßgebliche Verschlechterung in einer oder mehreren Diagnosen auftritt und dies durch rezente Befunde nachvollziehbar ist. 1.
  55. Mit Schreiben vom 11.05.2018 erhob die bP gegen den Bescheid Beschwerde und monierte unter Verweis auf die bisher eingebrachten Befunde und Gutachten die Einschätzung der Nr. 3 als zu gering; die Arthrose im Unterschenkel, ebenso wie das chronische Schmerzsyndrom und das Kniegelenk seien ignoriert worden. 2.
  56. Beweiswürdigung: 2.
  57. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
  58. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.
  59. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in den sonstigen relevanten Unterlagen, insbesondere den durch die bP in Vorlage gebrachten ärztlichen Bescheinigungsmittel, das der Entscheidung zu Grunde liegende Gutachten sowie dem Parteienvorbringen. 2.
  60. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  61. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
  62. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/
  63. Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachver-ständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachver-ständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Das seitens der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 24.11.2017, aus dem Bereich der Chirurgie zeigt den aktuellen Gesundheitszustand der bP im Lichte des BBG bzw. der Einschätzungsverordnung in nachvollziehbarer Weise auf, ist ausführlich begründet, schlüssig und weist keine Widersprüche auf. Die vorliegenden Funktionseinschränkungen wurden vom Sachverständigen im Rahmen der klinischen Untersuchung am 16.11.2017 unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde sowie des Vorgutachtens erhoben und den entsprechenden Positionsnummern der Einschätzungsverordnung zugeordnet. Das zitierte Gutachten kommt zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. Führendes Leiden stellt nach wie vor die Funktionseinschränkung des linken Sprunggelenkes nach Fraktur mit einem GdB von 40 % dar. Die in der Stellungnahme monierte zu geringe Einschätzung der Pos 1 (linkes Sprunggelenk) wurde nunmehr nach dem oberen Wert des Rahmensatzes beurteilt, zumal ein höhergradiger Residualzustand nach Fraktur mit einer Bewegungseinschränkung und Schmerzsymptomatik vorliegt. Die Beinverkürzung links wurde nunmehr mit 2,5 cm angenommen; die Einstufung wird - unverändert zum Vorgutachten - mit dem Fixsatz von 10 % laut den Richtlinien der EVO durchgeführt. Die Einschätzung der degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule erfolgte aufgrund der klinischen Untersuchung und der vorliegenden bildgebenden Diagnostik mit 10 % - unverändert zum Vorgutachten. Das vorhandene "Chronisches Schmerzsyndrom" wird nicht als gesonderte Position ausgewiesen sondern ist in den Positionen 1 und 3 berücksichtigt. Weitere Erkrankungen konnten seitens des Gutachters nicht festgestellt werden. Steatosis hepatis wird durch den Ultraschallbefund nicht bestätigt- daher nach den Richtlinien der EVO keine Einstufungsrelevanz. Einstufungsrelevante Sekundärfolgen am Herzen durch die bestehende arterielle Hypertonie liegen nicht vor- keine wesentliche Einschränkung der kardialen Leistungsbreite. Die Pos. 2 - 6 haben keine steigernde Wirkung aufgrund der Einstufung mit 10 % bzw. 20 % und ohne funktionellen Zusammenhang mit der Hauptdiagnose. In der daraufhin eingebrachten Stellungnahme monierte der rechtsfreundliche Vertreter der bP die zu geringen Einstufungen bzgl. der Beschwerden in der Wirbelsäule (10 %) und die Nichtberücksichtigung der Beschwerden in beiden Kniegelenken angegeben. Weiters wird die Fragestellung wegen eventueller Überschneidungen der Diagnosen im Achsenskelett angesprochen und ob diese zu einer Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung von 40% aus dem Vorgutachten führt. Hinsichtlich der zu geringen Einstufung der Wirbelsäule mit 10 % verwies der Gutachter auf das Vorgutachten, wo diese Einstufung aufgrund der klinischen Symptomatik und der vorliegenden bildgebenden Diagnostik von 21.10.2016 erfolgte. In diesem Befund sind weitgehend altersgemäße Aufbrauchserscheinungen der Wirbelsäule angeführt- im Zusammenschau mit der klinischen Untersuchung ist daher eine Einstufung mit 10 % gerechtfertigt. Die Nichtberücksichtigung der Beschwerden der Kniegelenke begründete der Gutachter mit fehlenden Reizzeichen zum Untersuchungszeitpunkt; ebenso waren in beiden Kniegelenken keine Bewegungseinschränkungen eruierbar. Degenerative Veränderungen in der bildgebenden Diagnostik ohne klinisches Korrelat haben keine Einstufung zur Folge. Auf den MRT- Befund im rechten Kniegelenk, wurde im Vorgutachten eingegangen. Aus diesem Grund konnte keine Einstufung des GdB vorgenommen werden. Ob anlassbezogen immer wieder Beschwerden auftreten, ist möglich, jedoch nicht Gegenstand der Einstufung zum Zeitpunkt der Untersuchung. Der Auftrag an den Gutachter lautet, die zum Zeitpunkt der Untersuchung vorliegenden Beschwerden zu bewerten und den dadurch entstandenen Grad der Behinderung festzulegen. Bei einer Beinverkürzung von 2,5 cm ist laut den Richtlinien der EVO eine Einstufung von 10 % vorgesehen- diese wurde auch so vorgenommen. Die Einstufungen der Positionen 2- 6 wurden mit 20 % bzw. 10 % vorgenommen. Laut den Bestimmungen der EVO haben Einschränkungen in dieser Höhe keine Steigerung des Gesamtgrades der Behinderung zur Folge. Ein Zusammenhang bzgl. des Sprunggelenkes, den degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule sowie der Beinverkürzung sind sicherlich gegeben- diese führen jedoch aufgrund den Richtlinien der EVO zu keiner Steigerung des GdB. Im Vordergrund der Beschwerden und der klinischen Symptomatik steht die Funktionseinschränkung im linken Sprunggelenk. Diese wurde lege artis mit dem Höchstwert von 40 % eingestuft. Bzgl. der Eintragung, ob der Patient trotz einer Funktionsbeeinträchtigung eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz nachgehen kann, gab der Gutachter vorliegende Stellungnahme ab. Mit der Markierung von JA, ist der Patient auf einem geschützten Arbeitsplatz und eventuell auch am
  64. Arbeitsmarkt einsetzbar. Wäre NEIN markiert worden, wäre der Patient hochgradig behindert und auch nicht in einem integrativen Betrieb einsetzbar, geschweige denn am
  65. Arbeitsmarkt. Hier müsste ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 % oder mehr vorliegen. Der festgelegte Gesamtgrad der Behinderung von 40 % ist aufgrund der derzeit vorliegenden Beschwerden gerechtfertigt. Die Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung und die Eintragung der Unzumutbarkeit bzw. Ausstellung eines Parkausweises kann gutachterlicherseits aus den oben genannten Gründen nicht nachgekommen werden. Eine Neubewertung des Gesamtgrades der Behinderung ist nur dann möglich und sinnvoll, wenn eine maßgebliche Verschlechterung in einer oder mehreren Diagnosen auftritt und dies durch rezente Befunde nachvollziehbar ist. In dem Gutachten wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt. Mit den Beschwerdeausführungen trat die bP dem Sachverständigengutachten nicht substantiiert und nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Neue Befunde wurden im Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt. Dem Vorbringen der bP und den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten ist kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen dieses Sachver-ständigen abzugehen; der Inhalt wird vom erkennenden Gericht nicht angezweifelt. Da das Sachverständigengutachten auch mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch steht, wird es in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. 3.
  66. Rechtliche Beurteilung: 3.
  67. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: -Strichaufzählung Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgFBundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF -Strichaufzählung Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgFBundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF -Strichaufzählung Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgFEinschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF -Strichaufzählung Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgFBundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF -Strichaufzählung Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgFVerwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF -Strichaufzählung Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgFVerwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF -Strichaufzählung Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgFVerordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
  68. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130Abs.

1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

§ 45Abs.

4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 45Abs.

5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs. 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig. 3.3.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 9Abs 1 Vw

GVG hat die Beschwerde zu enthalten:

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. 3.4.

§ 1

Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.3.4.

Paragraph eins, Absatz eins, BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.

§ 1Abs.

2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40Abs.

1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 40Abs.

2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.

Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

§ 41Abs.

2 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

Paragraph 41, Absatz 2, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 42Abs.

2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 43Abs.

1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

Paragraph 43, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

§ 43Abs.

2 BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.

Paragraph 43, Absatz 2, BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 47

BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

§ 54Abs.

12 BBG treten § 1, § 13 Abs. 5a, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 mit 1. September 2010 in Kraft.

Paragraph 54, Absatz 12, BBG treten Paragraph eins,, Paragraph 13, Absatz 5 a,, Paragraph 41, Absatz eins und 2, Paragraph 55, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, mit 1. September 2010 in Kraft.

§ 1

der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 2Abs.

1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Paragraph 2, Absatz eins, leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2Abs.

2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

Paragraph 2, Absatz 2, leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

§ 2Abs.

3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Paragraph 2, Absatz 3, leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

§ 3Abs.

1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Paragraph 3, Absatz eins, leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

§ 3Abs.

2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Paragraph 3, Absatz 2, leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

§ 3Abs.

3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wennGemäß Paragraph 3, Absatz 3, leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn -Strichaufzählung sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, -Strichaufzählung zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

§ 3Abs.

4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Paragraph 3, Absatz 4, leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

§ 4Abs.

1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

Paragraph 4, Absatz eins, leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

§ 4Abs.

2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

Paragraph 4, Absatz 2, leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG

§ 27Abs.

1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a VwGH vom

  1. September 2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH vom
  2. August 2014, Zl. Ro 2014/11/0023-7).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des Paragraph 3, der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG

Paragraph 27, Absatz eins, dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a VwGH vom

  1. September 2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH vom
  2. August 2014, Zl. Ro 2014/11/0023-7). Das angeführte Sachverständigengutachten und die Angaben der bP im Verfahren sowie die im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunde wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Das zitierte Gutachten erfüllt sämtliche der in der Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen. Die vom ärztlichen Sachverständigen erfolgte Bewertung der angegebenen Beschwerden und Krankheitszustände entspricht der Einschätzungsverordnung sowohl hinsichtlich Position, als auch Prozentsatz. Festlegungen innerhalb eines Rahmensatzes wurden schlüssig begründet. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 - also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen, ist also daran gebunden.Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 - also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen, ist also daran gebunden. Da im Hinblick auf den - wie gezeigt unbedenklichen - Inhalt des Sachverständigengutachtens ein Grad der Behinderung von vierzig

(40)von Hundert (vH) festzustellen ist, war spruchgemäß zu entscheiden. Gem. § 46 Satz 3 BBG dürfen im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden und waren diese daher im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen. Solche hätte die bP allenfalls in einem neuen Antrag bei der belangten Behörde vorzubringen.Gem. Paragraph 46, Satz 3 BBG dürfen im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden und waren diese daher im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen. Solche hätte die bP allenfalls in einem neuen Antrag bei der belangten Behörde vorzubringen. 3.
  1. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
  2. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153).3.
  3. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
  4. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153). Im vorliegenden Fall haben die Parteien die Durchführung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht nicht beantragt. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie im gegenständlichen Erkenntnis ausgeführt wurde, wurde das hierfür eingeholte - auf Basis einer klinischen Untersuchung erstellte - Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet und zeigt die bP weder Widersprüche, Ungereimtheiten noch Mängel auf. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist sohin geklärt, nicht ergänzungsbedürftig und wurden in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatsachenfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vgl. Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10, ebenso Beschluss des VwGH vom 18.3.2019, RA 2018/20/0116-8 mwN):Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vergleiche Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10, ebenso Beschluss des VwGH vom 18.3.2019, RA 2018/20/0116-8 mwN): -Strichaufzählung Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der bB vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht noch immer die gebotene Aktualität und Vollständigkeiten auf. -Strichaufzählung Die bB musste die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das ho. Gericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. -Strichaufzählung In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. § 46 BBG verstößt.In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. Paragraph 46, BBG verstößt. -Strichaufzählung Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist Bedacht zu nehmen. Es blieb auch offen, was konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt im Rahmen einer Verhandlung noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies -so wie im gegenständlichen Fallunterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung. 3.6.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.6.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Darüber hinaus lag der wesentliche Schwerpunkt des gegenständlichen Erkenntnisses im Rahmen der Beweiswürdigung und hier insbesondere im Rahmen der Frage der Beweiskraft eines schlüssigen Gutachtens. Zu dieser Frage liegt umfangreiche und einheitliche Judikatur des VwGH vor. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend der Einstufung bzw. der Feststellung des Grades der Behinderung erfuhr keine substanzielle Änderung. Im Rahmen der Frage des Umfanges der Ausnahme von der Verhandlungspflicht orientierte sich das ho. Gericht ebenfalls an der Judikatur des VwGH. Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren somit nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG waren somit nicht gegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L515.2141703.2.00

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