Obsah (11)
§ 3Art 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§§ 4Art 7§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.04.2019 GeschäftszahlW125 2207303-1 SpruchW125 2207303-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian FILZW
§ 3Abs 1 Asyl
G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs 5 Asyl
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und es wird römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der Volksgruppe der Tschetschenen zugehörig, stellte nach irregulärer Einreise auf dem Luftweg am XXXX .2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Transitbereich des Flughafens XXXX . Im Zuge der Antragstellung wurde der bis zum XXXX 2024 gültige Reisepass des Beschwerdeführers sichergestellt.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der Volksgruppe der Tschetschenen zugehörig, stellte nach irregulärer Einreise auf dem Luftweg am römisch 40 .2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Transitbereich des Flughafens römisch 40 . Im Zuge der Antragstellung wurde der bis zum römisch 40 2024 gültige Reisepass des Beschwerdeführers sichergestellt. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2017 wurde bekanntgegeben, dass die Einreise des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet gestattet werde und um Vorführung des Beschwerdeführers vor die zuständige Erstaufnahmestelle ersucht.Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2017 wurde bekanntgegeben, dass die Einreise des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet gestattet werde und um Vorführung des Beschwerdeführers vor die zuständige Erstaufnahmestelle ersucht. Am XXXX .2017 fand die Erstbefragung des Beschwerdeführers vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. In dieser gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, homosexuell zu sein und bereits im Jahr 2009 aus diesem Grund in Polen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt zu haben. Weil er dort aber immer mit anderen Tschetschenen gemeinsam in einer Flüchtlingsunterkunft untergebracht gewesen sei und diese ihn wegen seiner sexuellen Orientierung geschlagen hätten, wäre er freiwillig in die Russische Föderation zurückgekehrt. Im Februar 2017 sei der Beschwerdeführer durch die Polizei in XXXX festgenommen und körperlich misshandelt worden, er wäre zehn Tage lang inhaftiert gewesen; dies alles nur auf Grund seiner Homosexualität. Er sei schließlich nach Moskau geflüchtet; nachdem jedoch die Polizei die Brüder des Beschwerdeführers bedroht hätte und tschetschenische Behörden auch in Moskau nach Homosexuellen fahnden würden, sei er aus dem Herkunftsstaat ausgereist.Am römisch 40 .2017 fand die Erstbefragung des Beschwerdeführers vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. In dieser gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, homosexuell zu sein und bereits im Jahr 2009 aus diesem Grund in Polen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt zu haben. Weil er dort aber immer mit anderen Tschetschenen gemeinsam in einer Flüchtlingsunterkunft untergebracht gewesen sei und diese ihn wegen seiner sexuellen Orientierung geschlagen hätten, wäre er freiwillig in die Russische Föderation zurückgekehrt. Im Februar 2017 sei der Beschwerdeführer durch die Polizei in römisch 40 festgenommen und körperlich misshandelt worden, er wäre zehn Tage lang inhaftiert gewesen; dies alles nur auf Grund seiner Homosexualität. Er sei schließlich nach Moskau geflüchtet; nachdem jedoch die Polizei die Brüder des Beschwerdeführers bedroht hätte und tschetschenische Behörden auch in Moskau nach Homosexuellen fahnden würden, sei er aus dem Herkunftsstaat ausgereist. Am XXXX .2017, XXXX .2017 und XXXX .2017 wurden seitens des Departments für Virologie XXXX aktuelle Befunde betreffend den Beschwerdeführer interpretiert; aus diesen ist eine positive HIV-Infektion des Beschwerdeführers ersichtlich.Am römisch 40 .2017, römisch 40 .2017 und römisch 40 .2017 wurden seitens des Departments für Virologie römisch 40 aktuelle Befunde betreffend den Beschwerdeführer interpretiert; aus diesen ist eine positive HIV-Infektion des Beschwerdeführers ersichtlich. Mit Schreiben vom 28.2.2018 wurden dem Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Länderfeststellungen für die Russische Föderation im Vorfeld seines Termins zur Einvernahme vor einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Stellungnahme übermittelt. Mit Schreiben vom 15.3.2018 des Vereines XXXX wurde bestätigt, dass der Beschwerdeführer seit Juli 2017 mit der Beratungsstelle für homosexuelle Asylwerber in Kontakt stehe und zahlreiche Beratungsgespräche wahrgenommen habe. Der Beschwerdeführer nehme auch regelmäßig an sozialen Events des Vereines teil. Untergebracht sei er in einer Wohngemeinschaft für XXXX .Mit Schreiben vom 15.3.2018 des Vereines römisch 40 wurde bestätigt, dass der Beschwerdeführer seit Juli 2017 mit der Beratungsstelle für homosexuelle Asylwerber in Kontakt stehe und zahlreiche Beratungsgespräche wahrgenommen habe. Der Beschwerdeführer nehme auch regelmäßig an sozialen Events des Vereines teil. Untergebracht sei er in einer Wohngemeinschaft für römisch 40 . Am 16.3.2018 ersuchte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung im Vorfeld der vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für den 19.3.2018 anberaumten Einvernahme um Beiziehung eines Dolmetschers für die russische anstatt die tschetschenische Sprache; nur so könne der Beschwerdeführer offen über seine Fluchtgründe reden. Am 19.3.2018 erfolgte die erste niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer ein Schreiben des "Russian LGBT Network" vom 10.3.2018 samt einer Beschreibung seines Falles sowie einen allgemeinen Bericht aus 2017 zur Lage von LGBT-Personen im Nordkaukasus, eine Stellungnahme vom 19.3.2018 zum Länderinformationsblatt für die Russische Föderation, eine ACCORD-Anfragebeantwortung über Homosexuelle in St. Petersburg und Moskau, zwei Unterstützungsschreiben und Integrationsunterlagen vor. Zu seinen Fluchtgründen befragt brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass im Zuge einer Straßenkontrolle bei einem Bekannten, mit welchem er in einem PKW unterwegs gewesen sei, Rauschgift gefunden sei; in weiterer Folge wären alle PKW-Insassen gründlich durchsucht worden und seien beim Beschwerdeführer für Männer unübliche Armreifen gefunden worden. Aus diesem Fund wäre geschlossen worden, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Homosexuellen handle. Er sei daraufhin in einem Lager in Tschetschenien gefangen gehalten worden; er wäre dort auf Grund seiner Homosexualität eingesperrt und körperlich misshandelt worden. Freigelassen worden sei er schließlich unter der Bedingung, als Spitzel für die Behörden zu arbeiten und herauszufinden, wenn jemand mit Drogen handle oder beabsichtige, nach Syrien zu gehen. Aus einem Befundbericht vom XXXX .2018 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer auf Grund einer HIV-Infektion regelmäßig in Betreuung steht; im August 2017 sei demnach eine retrovirale Therapie mit GENVOYA gestartet worden. Diese Medikation solle keinesfalls unterbrochen und könne auch nicht ohne weiters abgeändert werden.Aus einem Befundbericht vom römisch 40 .2018 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer auf Grund einer HIV-Infektion regelmäßig in Betreuung steht; im August 2017 sei demnach eine retrovirale Therapie mit GENVOYA gestartet worden. Diese Medikation solle keinesfalls unterbrochen und könne auch nicht ohne weiters abgeändert werden. Am 3.4.2018 wurde seitens des Beschwerdeführers ein Bericht über die Ermordung einer russischen Transgenderperson an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt. Einem ambulanten Patientenbrief des AKH XXXX vom XXXX .2018 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung, eine rezidivierende depressive Störung sowie Schmerzsyndrom Lendenwirbelsäule diagnostiziert wurden. Dem Beschwerdeführer wurden diesbezüglich Medikamente verschrieben (Trittico retard 150 mg, Sirdalud 4 mg, Sertralin 50 mg).Einem ambulanten Patientenbrief des AKH römisch 40 vom römisch 40 .2018 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung, eine rezidivierende depressive Störung sowie Schmerzsyndrom Lendenwirbelsäule diagnostiziert wurden. Dem Beschwerdeführer wurden diesbezüglich Medikamente verschrieben (Trittico retard 150 mg, Sirdalud 4 mg, Sertralin 50 mg). Am XXXX 2018 erfolgte eine Untersuchung des Beschwerdeführers, über welche am XXXX 2018 eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erging; demnach könne beim Beschwerdeführer derzeit keine krankheitswertige psychische Störung festgestellt werden.Am römisch 40 2018 erfolgte eine Untersuchung des Beschwerdeführers, über welche am römisch 40 2018 eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erging; demnach könne beim Beschwerdeführer derzeit keine krankheitswertige psychische Störung festgestellt werden. Am XXXX 2018 wurde beim Beschwerdeführer Lumboischialgie (Schmerzen im unteren Rücken) diagnostiziert und diesbezüglich physikalische Behandlung verordnet.Am römisch 40 2018 wurde beim Beschwerdeführer Lumboischialgie (Schmerzen im unteren Rücken) diagnostiziert und diesbezüglich physikalische Behandlung verordnet. Mit Schreiben vom 27.6.2018 erstattete der Beschwerdeführer zu obiger gutachterlichen Stellungnahme vom XXXX 2018 seinerseits eine Stellungnahme, wonach die in der gutachterlichen Stellungnahme getroffenen Schlussfolgerungen in Widerspruch zu Befunden vom XXXX 2018 und vom XXXX 2018 stünden, welche von Posttraumatischer Belastungsstörung, Depressio und Schmerzsyndrom LWS beziehungsweise einer depressiven Episode sprechen würden. Beantragt wurde im Fall einer beabsichtigten Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz die Feststellung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, ob im Fall einer Überstellung in die Russische Föderation tatsächlich eine unmittelbar verfügbare und durchgehende gesicherte Weiterbehandlung mit dem Medikament GENVOYA garantiert sei, auf die der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch habe sowie weiters, ob der Zugang zu dieser Therapie in der Russischen Föderation leistbar wäre.Mit Schreiben vom 27.6.2018 erstattete der Beschwerdeführer zu obiger gutachterlichen Stellungnahme vom römisch 40 2018 seinerseits eine Stellungnahme, wonach die in der gutachterlichen Stellungnahme getroffenen Schlussfolgerungen in Widerspruch zu Befunden vom römisch 40 2018 und vom römisch 40 2018 stünden, welche von Posttraumatischer Belastungsstörung, Depressio und Schmerzsyndrom LWS beziehungsweise einer depressiven Episode sprechen würden. Beantragt wurde im Fall einer beabsichtigten Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz die Feststellung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, ob im Fall einer Überstellung in die Russische Föderation tatsächlich eine unmittelbar verfügbare und durchgehende gesicherte Weiterbehandlung mit dem Medikament GENVOYA garantiert sei, auf die der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch habe sowie weiters, ob der Zugang zu dieser Therapie in der Russischen Föderation leistbar wäre. Am 27.6.2018 erfolgte die zweite Einvernahme des Beschwerdeführers vor einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Dabei schilderte der Beschwerdeführer erneut seine Fluchtgründe, wobei er ausführte, dass er im Zuge einer Militärkontrolle durchsucht worden sei, nachdem bei einem seiner Mitfahrer im PKW Rauschgift gefunden worden wäre. Der Beschwerdeführer sei auf eine Kommandatur mitgenommen, verhört und - nachdem bei ihm Armreifen gefunden worden wären - körperlich misshandelt worden. In weiterer Folge habe man ihn in ein Gefängnis überstellt und dort körperlich misshandelt. Der Beschwerdeführer sei schließlich unter der Bedingung freigelassen worden, Informationen über Rauschgiftdealer und terroristische Aktivitäten zu sammeln; dies habe er zugesagt, um frei zu kommen. Er sei nach Moskau geflüchtet, wo er mit Hilfe einer LGBT-Organisation aus der Russischen Föderation ausgereist wäre. Am 1.8.2018 übermittelte der Beschwerdeführer eine weitere, ergänzende Stellungnahme an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, nachdem eine Reihe neuer und für das gegenständliche Verfahren relevanter Berichte und Beschlüsse internationaler und europäischer Organisationen (unter anderem Entschließung des Europäischen Parlamentes vom 18.5.2018 zur Umsetzung der Leitlinie des Rates zu LGBTI-Personen, insbesondere in Bezug auf die Verfolgung (vermeintlich) homosexueller Männer in Tschetschenien; Resolution der Parlamentarischen Versammlung des Europarates zur Verfolgung von LGBTI-Personen in Tschetschenien, Bericht der Parlamentarischen Versammlung des Europarates vom 8.6.2018 zur Verfolgung von LGBTI-Personen in Tschetschenien; Urteil des Verwaltungsgerichtes Potsdam vom 27.4.2018) vorlägen. Am 15.8.2018 übermittelte der Beschwerdeführer noch eine weitere, ergänzende Stellungnahme an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und stellte darin neue, relevante Entwicklungen der Lage von LGBTIQ-Personen in der Russischen Föderation dar. Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid vom 3.9.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs 1 i
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs 1 i
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung
§ 57Asyl
G 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und
§ 10Abs 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).
Weiters wurde
§ 52
Abs 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers
§ 46
FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.) und
§ 55
Abs 1 bis 3 für die freiwillige Ausreise eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt (Spruchpunkt VI.).Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid vom 3.9.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 für die freiwillige Ausreise eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Zunächst wird - widersprüchlich zu den begründenden Erwägungen - positiv festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Russische Föderation auf Grund seiner Homosexualität verlassen habe. Er sei bei einer zufälligen Verkehrskontrolle festgenommen worden; im Zuge dieser Festnahme wäre der Beschwerdeführer als homosexuell wahrgenommen und zehn Tage lang in einem Gefängnis eingesperrt und körperlich misshandelt worden. Weiters wird den eben wiedergegebenen Ausführungen gegensätzlich festgestellt, dass es keine Bedrohung von staatlicher Seite gegeben habe; es wäre nicht feststellbar, dass der Beschwerdeführer einer asylrelevanten individuellen Verfolgung in der Russischen Föderation ausgesetzt gewesen sei oder im Fall einer Rückkehr einer solchen ausgesetzt wäre. In Moskau habe der Beschwerdeführer unbehelligt leben können. Festgestellt wurde zudem, dass der Beschwerdeführer an einer HIV-Infektion sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung, Depression und einem Schmerzsyndrom Lendenwirbelsäule leide und medikamentös behandelt werde. In der Begründung des Bescheides wird ausgeführt, dass die Aussagen hinsichtlich der sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers glaubhaft gewesen seien; nicht glaubhaft gewesen wären allerdings die Umstände, wonach der Beschwerdeführer in Tschetschenien körperlich misshandelt worden und daraufhin aus der Russischen Föderation ausgereist wäre. Selbst im Fall, dass in der Herkunftsregion eine Art 3 EMRK-widrige Situation drohe, könne aber der Beschwerdeführer Moskau als innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch nehmen. Eine Fortführung der antiretroviralen Therapie sei dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation möglich, ebenso wie die Behandlung seiner posttraumatischen Belastungsstörung und Depression.In der Begründung des Bescheides wird ausgeführt, dass die Aussagen hinsichtlich der sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers glaubhaft gewesen seien; nicht glaubhaft gewesen wären allerdings die Umstände, wonach der Beschwerdeführer in Tschetschenien körperlich misshandelt worden und daraufhin aus der Russischen Föderation ausgereist wäre. Selbst im Fall, dass in der Herkunftsregion eine Artikel 3, EMRK-widrige Situation drohe, könne aber der Beschwerdeführer Moskau als innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch nehmen. Eine Fortführung der antiretroviralen Therapie sei dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation möglich, ebenso wie die Behandlung seiner posttraumatischen Belastungsstörung und Depression. Mit Schreiben vom 4.10.2018, eingebracht am 5.10.2018, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 3.9.
- In dieser wurde im Wesentlichen gerügt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebrachte Stellungnahmen nicht berücksichtigt und nicht über den Antrag betreffend die Feststellungen der Verfügbarkeit des vom Beschwerdeführer benötigten Medikamentes entschieden habe. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer unbehelligt in Moskau habe leben können, finde keine Deckung im Akt. Hinsichtlich der als nicht glaubhaft erkannten Umstände, dass der Beschwerdeführer in Tschetschenien körperlich misshandelt worden wäre, sei die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl getroffene Annahme von Widersprüchen des Beschwerdeführers in seinen beiden Einvernahmen (unter Anführung näherer Erläuterungen) nicht nachvollziehbar. Zudem seien die Länderfeststellungen ergänzungsbedürftig und wird auf weitere aktuelle Berichte zur Einschätzung der Gefährdungslage von LGBTI-Personen in der Russischen Föderation aufmerksam gemacht. Zitiert werden weiters Informationen zur schlechten Lage von HIV-positiven Personen in der Russischen Föderation. Schließlich werden verschiedene Erkenntnisquellen angeführt und deren Inhalt erläutert (unter anderem Entschließung des Europäischen Parlamentes vom 18.5.2018 zur Umsetzung der Leitlinie des Rates zu LGBTI-Personen, insbesondere in Bezug auf die Verfolgung (vermeintlich) homosexueller Männer in Tschetschenien, Resolution der Parlamentarischen Versammlung des Europarates zur Verfolgung von LGBTI-Personen in Tschetschenien, Bericht der Parlamentarischen Versammlung des Europarates vom 8.6.2018 zur Verfolgung von LGBTI-Personen in Tschetschenien, Urteil des Verwaltungsgerichtes Potsdam vom 27.4.2018). Die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative sei vor dem Hintergrund der im Verfahren zitierten Länderinformationen ausgeschlossen; der Beschwerdeführer wäre als homosexueller Tschetschene einer gesteigerten Gefährdungslage ausgesetzt. Mit Schreiben vom 8.10.2018 erfolgte die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht und wurde die vorliegende Rechtssache in Anwendung der geltenden Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung W125 zugewiesen. Am 26.11.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Anwesend waren dabei der Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertreter, ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, eine Dolmetscherin für die russische Sprache, die Schwester und der Lebensgefährte des Beschwerdeführers, welche beide als Zeugen einvernommen wurden, sowie eine juristische Mitarbeiterin des erkennenden Richters des Bundesverwaltungsgerichtes. Eingangs der Verhandlung wurde seitens des erkennenden Richters festgehalten, dass die vorgelegten Bestätigungen zum Gesundheitszustand (auch in psychischer Hinsicht) vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht in Zweifel gezogen worden wären und diese sohin dem Verfahren zu Grunde gelegt würden. Weiters sei nach derzeitiger Aktenlage den Argumenten in der Beschwerdeschrift zur mangelnden Tragfähigkeit der Erwägungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Widersprüchen des Beschwerdeführers bei seinem Aussageverhalten beizutreten. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer ausführlich insbesondere zu seinen Fluchtgründen und seinen persönlichen Lebensumständen befragt. In der Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer ein mit 23.11.2018 datiertes Schreiben von Univ.-Prof XXXX vorgelegt (als Beilage ./A zur Verhandlungsschrift genommen), mit welchem dieser bestätigt, im Zuge von Recherchen für seinen Bericht im Rahmen des Moskau Mechanism der OSZE über Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien mit dem Beschwerdeführer ein Interview geführt zu haben. Die Angaben des Beschwerdeführers würden mit anderen geführten Interviews sowie den eingesehenen russischen und internationalen Berichten übereinstimmen.In der Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer ein mit 23.11.2018 datiertes Schreiben von Univ.-Prof römisch 40 vorgelegt (als Beilage ./A zur Verhandlungsschrift genommen), mit welchem dieser bestätigt, im Zuge von Recherchen für seinen Bericht im Rahmen des Moskau Mechanism der OSZE über Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien mit dem Beschwerdeführer ein Interview geführt zu haben. Die Angaben des Beschwerdeführers würden mit anderen geführten Interviews sowie den eingesehenen russischen und internationalen Berichten übereinstimmen. Mit Schreiben vom 21.12.2018 übermittelte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung den OSZE-Abschlussbericht "Report under the Moscow Mechanism on alleged Human Rights Violations and Impunity in the Chechen Republic oft the Russian Federation" von Professor XXXX an das Bundesverwaltungsgericht; demnach kämen die Empfehlungen der OSZE zu dem Ergebnis, dass Menschen wie dem Beschwerdeführer internationaler Schutz zu gewähren sei.Mit Schreiben vom 21.12.2018 übermittelte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung den OSZE-Abschlussbericht "Report under the Moscow Mechanism on alleged Human Rights Violations and Impunity in the Chechen Republic oft the Russian Federation" von Professor römisch 40 an das Bundesverwaltungsgericht; demnach kämen die Empfehlungen der OSZE zu dem Ergebnis, dass Menschen wie dem Beschwerdeführer internationaler Schutz zu gewähren sei. Am 8.1.2019 richtete der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes ein Amtshilfeersuchen an die Österreichische Botschaft in Moskau mit der Bitte um ergänzende Auskünfte. So wurde insbesondere angefragt, ob es sich bei der Organisation, mit deren Hilfe der Beschwerdeführer (wie von diesem im Verfahren vorgebracht) aus der Russischen Föderation ausgereist sei, um eine tatsächlich existierende aktive NGO handle; ob es sich bei den Unterzeichnern des vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreibens (Schreiben des "Russian LGBT Network" vom 10.3.2018) um real existierende Personen handle; ob die vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehensweise der NGO plausibel sei und ob es aus Sicht der Botschaft möglich wäre, dass ein russischer Staatsbürger aus Tschetschenien mit der Lebensgeschichte des Beschwerdeführers in einem anderen Teil der Russischen Föderation als Homosexueller problemlos leben könne. Am 16.1.2019 übermittelte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung ein Schreiben hinsichtlich der Aktualität der Verfolgungsgefahr, in welchem Länderinformationen betreffend eine neue Verfolgungswelle von nicht-heterosexuellen Menschen in der Russischen Föderation zitiert werden, an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Schreiben vom 16.1.2019 beantwortete die Österreichische Botschaft in Moskau das an sie gerichtete Amtshilfeersuchen vom 8.1.
- Demnach handle es sich bei der genannten NGO um eine aktive und tatsächlich existierende, ebenso handle es sich bei den Unterzeichnern um real existierende Personen; die Vorgehensweise der NGO sei plausibel. Schließlich sei es nach Ansicht der Österreichischen Botschaft in Moskau für russische Staatsangehörige aus Tschetschenien möglich, in einem anderen Teil der Russischen Föderation als Homosexueller zu leben, sofern keine offenen Handlungen gesetzt würden, die als Verstoß gegen das Gesetz zum Schutz Jugendlicher vor homosexueller Propaganda gewertet werden könnten (etwa Teilnahme an Gay-Paraden). Am 17.1.2019 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme betreffend das an die Österreichische Botschaft in Moskau gerichtete Amtshilfeersuchen respektive deren Antwortschreiben vom 16.1.2019 sowie weiters einen aktuellen Zeitungsbericht des Guardian, "Chechenya: Two dead and dozens held in LGBT purge, say activists" an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie den Beschwerdeführer und gewährte eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zur Abgabe einer Stellungnahme. Am 5.2.2019 übermittelte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung eine Stellungnahme betreffend das Ergebnis der Beweisaufnahme vom 17.1.2019 an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wird vorgetragen, dass das Resultat der Internetrecherche der österreichischen Botschaft in Moskau das Vorbringen des Beschwerdeführers bestätige und werden kritische Ausführungen zu dem von der Botschaft herangezogenen Artikel "Wo Homosexuelle in Russland gut leben können: Die tolerantesten Regionen der Russischen Föderation" erstattet. Argumentativ wird weiters dargelegt, warum dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation keine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe; insbesondere könne vom Beschwerdeführer nicht erwartet werden, seine sexuelle Orientierung zu verbergen. Seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde keine Stellungnahme abgegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist russischer Staatsangehöriger und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig. Der Beschwerdeführer ist homosexuell. Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat elf Jahre lang die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen sowie im Anschluss fünf Jahre lang die Hochschule für XXXX besucht und abgeschlossen. Er hat von 2006 bis 2008 in XXXX in der Stadtverwaltung gearbeitet. Der Beschwerdeführer hatte eine Beziehung mit dem stellvertretenden Bürgermeister, welche bekannt wurde und musste in der Folge kündigen beziehungsweise flüchtete nach Polen. Er war in Polen Misshandlungen seitens tschetschenischer Asylwerber ausgesetzt und kehrte deshalb nach zirka sieben Monaten in die Russische Föderation zurück, allerdings nicht nach Tschetschenien, sondern nach Moskau.Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat elf Jahre lang die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen sowie im Anschluss fünf Jahre lang die Hochschule für römisch 40 besucht und abgeschlossen. Er hat von 2006 bis 2008 in römisch 40 in der Stadtverwaltung gearbeitet. Der Beschwerdeführer hatte eine Beziehung mit dem stellvertretenden Bürgermeister, welche bekannt wurde und musste in der Folge kündigen beziehungsweise flüchtete nach Polen. Er war in Polen Misshandlungen seitens tschetschenischer Asylwerber ausgesetzt und kehrte deshalb nach zirka sieben Monaten in die Russische Föderation zurück, allerdings nicht nach Tschetschenien, sondern nach Moskau. Im Jahr 2015 hat er in Moskau als XXXX gearbeitet; offiziell ist er dort noch immer beschäftigt. Im Jahr 2016 eröffnete der Beschwerdeführer ein XXXX geschäft in XXXX in Tschetschenien, welches er als Franchisenehmer betrieb, und reiste nur mehr selten nach Moskau. Er war zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen, dass sich die Lage in Tschetschenien beruhigt hätte und wollte sich in der Nähe seiner Mutter aufhalten.Im Jahr 2015 hat er in Moskau als römisch 40 gearbeitet; offiziell ist er dort noch immer beschäftigt. Im Jahr 2016 eröffnete der Beschwerdeführer ein römisch 40 geschäft in römisch 40 in Tschetschenien, welches er als Franchisenehmer betrieb, und reiste nur mehr selten nach Moskau. Er war zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen, dass sich die Lage in Tschetschenien beruhigt hätte und wollte sich in der Nähe seiner Mutter aufhalten. Vor seiner Ausreise aus der Russischen Föderation im Jahr 2017 hielt sich der Beschwerdeführer wieder eine Zeit lang in Moskau auf, wo er über die NGO "The Russian LGBT Network" allgemeinärztliche und psychologische Betreuung erhielt; dabei erfuhr der Beschwerdeführer von seiner HIV-Infektion. Die NGO vermittelte dem Beschwerdeführer eine von ihr angemietete Unterkunft, in welcher er während seines neuerlichen Aufenthaltes in Moskau bis zur Ausreise aus der Russischen Föderation lebte. Die Unterkunft lautete nicht auf den Namen des Beschwerdeführers, er war dort nicht behördlich gemeldet. In der Russischen Föderation halten sich die Mutter, drei Brüder (alle in XXXX ) und eine Schwester (in XXXX ) des Beschwerdeführers auf. Der Beschwerdeführer hat nur zu seiner Mutter und seiner Schwester in Sotchi hin und wieder Kontakt.In der Russischen Föderation halten sich die Mutter, drei Brüder (alle in römisch 40 ) und eine Schwester (in römisch 40 ) des Beschwerdeführers auf. Der Beschwerdeführer hat nur zu seiner Mutter und seiner Schwester in Sotchi hin und wieder Kontakt. Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2017 mit Hilfe der NGO "The Russian LGBT Network" aus der Russischen Föderation aus und stellte am XXXX 2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2017 mit Hilfe der NGO "The Russian LGBT Network" aus der Russischen Föderation aus und stellte am römisch 40 2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. In Österreich lebt seit 2003 eine Schwester des Beschwerdeführers mit dem Status einer Asylberechtigten. Der damalige Fluchtgrund der Schwester des Beschwerdeführers steht nicht im Zusammenhang mit dem nunmehrigen Fluchtgrund des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Schwester, die ihn auch finanziell etwas unterstützt. Ein Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Schwester besteht nicht. In Österreich lebt der Beschwerdeführer mit seinem Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt; nach den melderechtlichen Vorschriften gemeldet ist er allerdings nach wie vor in einer Wohngemeinschaft XXXX .römisch 40 . Der Beschwerdeführer hat in Österreich Deutschkurse bis zum Niveau A2 besucht und lernt Deutsch im Selbststudium. Während sein Lebensgefährte in der Arbeit ist, kümmert sich der Beschwerdeführer um den Haushalt. Er verfügt über soziale Anknüpfungspunkte in Form eines Freundes- und Bekanntenkreises und nimmt am gesellschaftlichen Leben teil; er betätigt sich sportlich und besucht Veranstaltungen des Vereines XXXX .Der Beschwerdeführer hat in Österreich Deutschkurse bis zum Niveau A2 besucht und lernt Deutsch im Selbststudium. Während sein Lebensgefährte in der Arbeit ist, kümmert sich der Beschwerdeführer um den Haushalt. Er verfügt über soziale Anknüpfungspunkte in Form eines Freundes- und Bekanntenkreises und nimmt am gesellschaftlichen Leben teil; er betätigt sich sportlich und besucht Veranstaltungen des Vereines römisch 40 . Der Beschwerdeführer geht keiner Beschäftigung nach; das Bestehen sonstiger wirtschaftlicher Anknüpfungspunkte ist nicht hervorgekommen. Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist HIV-positiv und befindet sich deswegen in Österreich in medikamentöser Behandlung (er erhält das Medikament GENVOYA, welches er täglich einnimmt) respektive muss regelmäßig alle zwei bis drei Monate zur ärztlichen Kontrolle. Der Beschwerdeführer sollte die Medikation keinesfalls unterbrechen oder abändern und bedarf regelmäßiger ärztlicher Betreuung, um den Behandlungserfolg langfristig sicherzustellen. Der Beschwerdeführer leidet zudem an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie Depressionen, deretwegen er ebenfalls medikamentös behandelt wird. Jeden zweiten Tag nimmt er zudem Schlafmittel; zusätzlich bekommt er Schmerzmittel wegen seiner Rückenschmerzen. Er war in der Vergangenheit in psychologischer Behandlung und war unter anderem in Therapie im AKH XXXX ; derzeit bemüht er sich um eine Betreuung durch eine spezialisierte Hilfsorganisation.Der Beschwerdeführer ist HIV-positiv und befindet sich deswegen in Österreich in medikamentöser Behandlung (er erhält das Medikament GENVOYA, welches er täglich einnimmt) respektive muss regelmäßig alle zwei bis drei Monate zur ärztlichen Kontrolle. Der Beschwerdeführer sollte die Medikation keinesfalls unterbrechen oder abändern und bedarf regelmäßiger ärztlicher Betreuung, um den Behandlungserfolg langfristig sicherzustellen. Der Beschwerdeführer leidet zudem an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie Depressionen, deretwegen er ebenfalls medikamentös behandelt wird. Jeden zweiten Tag nimmt er zudem Schlafmittel; zusätzlich bekommt er Schmerzmittel wegen seiner Rückenschmerzen. Er war in der Vergangenheit in psychologischer Behandlung und war unter anderem in Therapie im AKH römisch 40 ; derzeit bemüht er sich um eine Betreuung durch eine spezialisierte Hilfsorganisation. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.
- Feststellungen zu den vorgebrachten Fluchtgründen Der Beschwerdeführer wurde im Februar 2017 in XXXX im Zuge einer zufälligen PKW-Verkehrskontrolle festgenommen, weil bei einem seiner Mitfahrer Drogen gefunden worden waren. Der Beschwerdeführer wurde von tschetschenischen Sicherheitskräften mitgenommen und durchsucht; dabei wurden beim Beschwerdeführer unter anderem Armreifen gefunden und daraus geschlossen, dass er homosexuell sei. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer in eine gefängnisähnliche Räumlichkeit gebracht und zehn Tage lang eingesperrt und körperlich misshandelt. Der Beschwerdeführer wurde dort gemeinsam mit (mutmaßlichen) Drogenhändlern und IS-Terroristen festgehalten. Er wurde schließlich freigelassen unter der Bedingung, für die tschetschenischen Sicherheitskräfte als Spitzel zu arbeiten und Informationen über Drogenhändler und mutmaßliche IS-Terroristen zu beschaffen, was er nicht getan hat und nicht tun will.Der Beschwerdeführer wurde im Februar 2017 in römisch 40 im Zuge einer zufälligen PKW-Verkehrskontrolle festgenommen, weil bei einem seiner Mitfahrer Drogen gefunden worden waren. Der Beschwerdeführer wurde von tschetschenischen Sicherheitskräften mitgenommen und durchsucht; dabei wurden beim Beschwerdeführer unter anderem Armreifen gefunden und daraus geschlossen, dass er homosexuell sei. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer in eine gefängnisähnliche Räumlichkeit gebracht und zehn Tage lang eingesperrt und körperlich misshandelt. Der Beschwerdeführer wurde dort gemeinsam mit (mutmaßlichen) Drogenhändlern und IS-Terroristen festgehalten. Er wurde schließlich freigelassen unter der Bedingung, für die tschetschenischen Sicherheitskräfte als Spitzel zu arbeiten und Informationen über Drogenhändler und mutmaßliche IS-Terroristen zu beschaffen, was er nicht getan hat und nicht tun will. Das Vorliegen anderer Verfolgungsgründe auf Grund von Religion, Nationalität, politischer Einstellung, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischer Zugehörigkeit wurde nicht konkret vorgebracht; Hinweise für eine solche Verfolgung sind auch sonst nicht hervorgekommen. 1.
- Feststellungen zum Herkunftsstaat Russische Föderation Allgemeines Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Dem quasi-autoritären Präsidenten steht eine geschwächte aber nach wie vor oppositionelle Zivilgesellschaft gegenüber. Die Föderationssubjekte verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ, FH 2). Im Bereich der Menschenrechte kam es in den letzten Jahren schrittweise zu Einschränkungen; so wurden sowohl im Bereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit als auch der Pressefreiheit restriktive Gesetze verabschiedet. Öffentliche Kundgebungen bzw Proteste von oppositionellen Gruppen werden zum Teil verboten. Die Mehrheit der russischen Bevölkerung gehört der Russisch-Orthodoxen Kirche an; das Religionsgesetz von 1997 erkennt auch noch den historischen Status von Religionen wie dem Islam, Buddhismus und Judaismus an (ÖB). Religiöse Minderheiten werden von staatlichen Stellen zum Teil schikaniert (AI, USDOS RF). Nordkaukasus Im Nordkaukasus führten im Jahr 2017 Konflikte zwischen Regierungskräften, Aufständischen, islamistischen Kämpfern und Kriminellen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen, darunter Tötungen, Folter, Misshandlungen und politisch motivierte Entführungen (AI; USDOS HR). Ein Risikomoment für die Stabilität in der Region des Nordkaukasus ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Insbesondere Tschetschenien und Dagestan verfolgen eine harte Politik der Repression extremistischer Elemente (ÖB; AA). Der Großteil der innerstaatlichen Terrorismusbekämpfung war gegen bewaffnete Gruppierungen am Nordkaukasus, insbesondere in Tschetschenien und Dagestan, gerichtet (USDOS T). Das harte Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer nach Syrien und in den Irak haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den letzten zwei Jahren deutlich zurückgegangen ist (ÖB). In seinem Urteil vom 30.11.2017, X gegen Deutschland, Nr 54646/17 kam der EGMR im Fall eines in Dagestan geborenen russischen Staatsangehörigen, der in Deutschland unter Terrorismusverdacht stand und aus Gründen der öffentlichen Sicherheit in die Russische Föderation abgeschoben werden sollte, zu dem Ergebnis, dass, da der Beschwerdeführer in keinerlei Verbindung zu den Konflikten am Nordkaukasus stünde, keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorliegen würden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Abschiebung nach Moskau einem realen Risiko einer Behandlung entgegen Art 3 EMRK ausgesetzt wäre; Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer gegen seinen Willen nach Dagestan gebracht würde, lagen keine vor.In seinem Urteil vom 30.11.2017, römisch zehn gegen Deutschland, Nr 54646/17 kam der EGMR im Fall eines in Dagestan geborenen russischen Staatsangehörigen, der in Deutschland unter Terrorismusverdacht stand und aus Gründen der öffentlichen Sicherheit in die Russische Föderation abgeschoben werden sollte, zu dem Ergebnis, dass, da der Beschwerdeführer in keinerlei Verbindung zu den Konflikten am Nordkaukasus stünde, keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorliegen würden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Abschiebung nach Moskau einem realen Risiko einer Behandlung entgegen Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre; Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer gegen seinen Willen nach Dagestan gebracht würde, lagen keine vor. Tschetschenien In Tschetschenien haben Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen in den letzten Jahren zugenommen (AA); 2017 kam es zur gezielten Verfolgung von Homosexuellen durch staatliche Sicherheitskräfte (AA; EASO 2018; Medienberichterstattung The Guardian). Die Rechtsstaatlichkeit in Tschetschenien wird durch Kadyrows willkürliche Herrschaft untergraben; Opfern von Menschenrechtsverletzungen von Seiten der staatlichen Behörden stehen kaum Rechtsmittel zur Verfügung (EASO 2017). Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich seit dem Ende des Tschetschenienkrieges jedoch deutlich verbessert; Grosny ist wiederaufgebaut. Problematisch sind weiterhin die Arbeitslosigkeit und die daraus resultierende Armut und Perspektivlosigkeit von Teilen der Bevölkerung (AA; SWP). Dagestan Die Menschenrechtslage in Dagestan gilt grundsätzlich als besser als in Tschetschenien; Dagestan bleibt allerdings eine der ärmsten Regionen Russlands, in der die Sicherheitslage zwar angespannt ist, sich in jüngerer Zeit aber verbessert hat. Mit der Bekämpfung des islamistischen Untergrunds gehen zahlreiche Menschenrechtsverletzungen durch lokale und föderale Sicherheitsbehörden einher (AA; USCIRF; ÖB). Inguschetien, Kabardino-Balkarien und Karatschai-Tscherkessien In Inguschetien und Kabardino-Balkarien kommt es zu Menschenrechtsverletzungen. Hintergrund sind im Speziellen bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und islamistischen Extremisten; der westliche Nordkaukasus ist hiervon dagegen praktisch nicht mehr betroffen (AA). Bewegungsfreiheit Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich problemlos in andere Teile der Russischen Föderation reisen, sie treffen allerdings immer noch auf antikaukasische Stimmungen (AA). Die Verfolgung von gesuchten Personen durch die tschetschenischen Behörden kann jedoch in einigen Fällen vorkommen (EASO 2018). Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Menschen auf der Grundlage von in ihrer Herkunftsregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen. Bewaffnete Kräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, sind etwa auch in Moskau präsent (AA). Manche regionalen Behörden sehen Regeln für die Anmeldung vor, die das Rechts eines Staatsbürgers, seinen Wohnsitz zu wählen, beschränken; der Wohnsitz muss gemeldet werden, wofür die Vorlage eines Inlandspasses notwendig ist (FH 1; AA). Grundversorgung und medizinische Versorgung Die Grundversorgung ist in der Russischen Föderation im Allgemeinen gewährleistet; die Wirtschaftsbilanz der letzten Jahre ist gemischt (Medienberichterstattung, Spiegel). Die soziale Lage in Russland ist weiterhin angespannt; mehr als 15 % der russischen Bevölkerung leben unterhalb der absoluten Armutsgrenze. Das per Verordnung bestimmte monatliche Existenzminimum liegt mit 10.329 RUB (
- Quartal 2017) weit unter dem Wert, der faktisch zum Überleben notwendig ist. Der Mindestlohn unterschreitet mit 7.800 RUB sogar die Grenze des Existenzminimums. Dies kann nur teilweise durch die Systeme der sozialen Absicherung aufgefangen werden (AA). Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau und nicht überall ausreichend. Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung (AA; EASO 2018; ÖB). Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gewährleistet. Ein ernstes Problem bleibt dabei die Bekämpfung von HIV/AIDS; zwischen 1 und 1,5 % der Bevölkerung sind HIV infiziert. Es werden kaum wirksame Maßnahmen für die Hauptinfektionsgruppen (Drogenabhängige und Heterosexuelle mit wechselnden Sexualpartnern - insgesamt 98 % der Neuinfizierten) durchgeführt. Die medikamentöse Versorgung ist auf dem Niveau der 90er Jahre (AA). Obwohl die Behandlung von HIV infizierten Personen gesetzlich vorgesehen ist, führen ein Mangel an Medikamenten und fehlende Geldmittel zu Versorgungslücken (USDOS 2018). Dokumente Es ist in der Russischen Föderation möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie zB Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Haftbefehle, Gerichtsurteile. Häufig sind Fälschungen leicht zu identifizieren; es gibt aber auch Fälschungen, die auf Originalvordrucken professionell hergestellt wurden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind (AA). Asylverfahren in Europa/Österreich Die Anerkennungsquote bei Anträgen auf internationalen Schutz bei russischen Staatsangehörigen betrug zuletzt zwischen 15 und 20% (statistische Informationen von EASO). Zwangsfreie Rückführungen aus Österreich in die Russische Föderation sind regelmäßig möglich. In den Jahren 2015/2016 wurden mittels IOM erfolgreiche Projekte freiwilliger Rückkehr durchgeführt (EASO, IOM)Die Anerkennungsquote bei Anträgen auf internationalen Schutz bei russischen Staatsangehörigen betrug zuletzt zwischen 15 und 20% (statistische Informationen von EASO). Zwangsfreie Rückführungen aus Österreich in die Russische Föderation sind regelmäßig möglich. In den Jahren 2015 aus 2016, wurden mittels IOM erfolgreiche Projekte freiwilliger Rückkehr durchgeführt (EASO, IOM) Homosexualität Allgemeine Lage Homosexualität ist in Russland nicht strafbar, jedoch kriminalisiert das Gesetz "Propaganda von nicht traditionellen sexuellen Beziehungen gegenüber Minderjährigen" (AA; ÖB; USDOS). Die russischen Behörden kommen laut Human Rights Watch ihrer Verpflichtung, gegen homophobe Gewalt vorzugehen und diese zu ahnden, nicht nach (ÖB). Die allgemeine gesellschaftliche Stimmung ist von einer negativen Einstellung gegenüber LGBT-Personen geprägt; speziell in größeren Städten wie Moskau und St. Petersburg gibt es aber eine LGBT-Community, welche auch politische Organisationen umfasst und existieren Treffpunkte wie beispielsweise Cafés. Die ersten LGBT-Organisationen wurden Anfang der 1990er gegründet; im Zuge des Anstieges des gesellschaftlichen Engagements ab den 2000er Jahren entstanden weitere Organisationen. Teilweise wird von LGBT-Personen eine gewachsene gesellschaftliche Akzeptanz wahrgenommen, was durch die Präsenz und die Popularität von LGBT-Bildern in den Medien und der Popkultur beeinflusst worden sein mag. Politik und Kirche vertreten jedoch eine ablehnende Haltung, die sich wiederum in der Gesellschaft niederschlägt; insbesondere durch die Verabschiedung von Gesetzen gegen "homosexuelle Propaganda" (neben weiteren Gesetzen, welche die Entwicklung oppositioneller Tätigkeit insgesamt hemmen) kam es zu einer Intensivierung von Diskriminierung und Hassverbrechen, da diese Gesetze oft von homophoben Einzelgängern und Gruppen als Rechtfertigung für ihre Aktionen genutzt werden (bpb; Wikipedia). Tschetschenien In Tschetschenien kam es im Jahr 2017 zur gezielten Verfolgung von Homosexuellen durch tschetschenische Sicherheitskräfte (AA; EASO; HRW; Medienberichterstattung The Guardian). Besonders homosexuelle Männer, die ihre geschlechtliche Orientierung öffentlich auslebten, waren von Gewalt betroffen. Angriffe gegen LGBTI-Personen wurden von den Betroffenen oft nicht zur Anzeige gebracht aus Furcht, dadurch polizeilicher Misshandlung ausgesetzt zu werden bzw um ein Bekanntwerden ihrer geschlechtlichen Orientierung zu verhindern (USDOS). Staatspräsident Putin hat eine Untersuchung der Vorfälle angeordnet, die bisher zu keinen Ergebnissen geführt hat (AA 21.5.2018). Die Familien Verdächtiger wurden über deren sexuelle Orientierung informiert und zur Vornahme von "Ehrenmorden" ermutigt; tschetschenische LGBTI-Personen müssen sich in der Russischen Föderation daher möglicherweise versteckt halten (EASO). 1.
- Feststellungen zur Rückkehr in die Russische Föderation Dem Beschwerdeführer droht im Fall einer Rückkehr nach Tschetschenien Verfolgung auf Grund einer ihm unterstellten staatsfeindlichen Gesinnung in Verbindung mit seiner Homosexualität. Eine Rückkehr in einen anderen Landesteil der Russischen Föderation ist dem Beschwerdeführer in seiner individuellen Situation nicht gefahrlos möglich, da Verfolgungshandlungen von (mit tschetschenischen Sicherheitskräften kooperierenden) Staatsorganen erwartbar sind, wobei der Beschwerdeführer sich infolge vergangener Geschehnisse und seines Gesundheitszustandes als besonders vulnerabel darstellt.
- Beweiswürdigung Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt, einschließlich ständiger Beobachtung der aktuellen Berichterstattung zum Herkunftsstaat Russische Föderation, Beweis erhoben. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde nach Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 26.11.2018 die folgenden Erwägungen getroffen: 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zum bisherigen Verfahren Die Feststellungen zum Namen, zum Geburtsdatum und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus der im Verwaltungsakt befindlichen Kopie des gültigen Reisepasses des Beschwerdeführers (AS 49); bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging im angefochtenen Bescheid vom Feststehen der Identität des Beschwerdeführers aus. Die Feststellung zur Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers gründet sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen - im gesamten Verfahren gleich gebliebenen - Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Dass der Beschwerdeführer homosexuell ist, ergibt sich ebenfalls aus seinen glaubhaften Angaben im Verfahren; schon das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass der Beschwerdeführer homosexuell sei - an der sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers kamen sohin im gesamten Verfahren keine Zweifel auf. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthaltsort, seiner Schulbildung und Berufsausübung, seinen Sprachkenntnissen, seinem Familienstand beziehungsweise seinen Familienverhältnissen sowie dem Aufenthalt seiner Familienmitglieder und dem Kontakt zu diesen, zur Stellung eines Antrages auf internationalen Schutzes in Polen respektive der Rückkehr nach Moskau im Jahr 2009 und seiner Ausreise aus der Russischen Föderation beziehungsweise Einreise nach Österreich im Jahr 2017 waren im Wesentlichen gleichlautend und widerspruchsfrei, weitgehend chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden sozioökonomischen Strukturen in der Russischen Föderation plausibel (vgl AS 221ff; Seite 5ff der Niederschrift der Verhandlung).Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthaltsort, seiner Schulbildung und Berufsausübung, seinen Sprachkenntnissen, seinem Familienstand beziehungsweise seinen Familienverhältnissen sowie dem Aufenthalt seiner Familienmitglieder und dem Kontakt zu diesen, zur Stellung eines Antrages auf internationalen Schutzes in Polen respektive der Rückkehr nach Moskau im Jahr 2009 und seiner Ausreise aus der Russischen Föderation beziehungsweise Einreise nach Österreich im Jahr 2017 waren im Wesentlichen gleichlautend und widerspruchsfrei, weitgehend chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden sozioökonomischen Strukturen in der Russischen Föderation plausibel vergleiche AS 221ff; Seite 5ff der Niederschrift der Verhandlung). Insbesondere waren auch die Angaben des Beschwerdeführers zur Ausreise aus der Russischen Föderation mit Hilfe der NGO "The Russian LGBT Network" nachvollziehbar; aus der Beantwortung des seitens des Bundesverwaltungsgerichtes an die Österreichische Botschaft in Moskau gerichteten Amtshilfeersuchens vom 16.1.2019 ergibt sich zudem, dass es sich bei dieser NGO um eine aktive und tatsächlich existierende handelt, deren Vorgangsweise - so wie vom Beschwerdeführer beschrieben - plausibel ist. Auch bei den namentlich näher genannten Unterzeichnerinnen des vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreibens handelt es sich laut der Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft Moskau um real existierende Personen, die für die NGO tätig sind. Daraus sowie wiederum aus den schlüssigen Angaben des Beschwerdeführers resultiert die Feststellung, dass der Beschwerdeführer sich vor seiner Ausreise aus der Russischen Föderation eine Zeit lang in Moskau aufhielt, wo er über die besagte NGO "The Russian LGBT Network" psychologische und allgemeinärztliche Betreuung erhielt, im Zuge derer der Beschwerdeführer von seiner HIV-Infektion erfuhr. Glaubhaft waren auch die Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach die NGO ihm eine auf deren Namen gemietete Unterkunft vermittelt hat und der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Moskau bis zur Ausreise dort lebte, aber nicht behördlich gemeldet war. Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zum Aufenthalt und Status der Asylberechtigten der Schwester des Beschwerdeführers in Österreich sowie dem Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner Schwester, der finanziellen Unterstützung des Beschwerdeführers durch diese und dem Nichtbestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwester basiert auf den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers sowie seiner Schwester im Verfahren, insbesondere in der Verhandlung (vgl die Seiten 7 und 24 der Niederschrift der Verhandlung) sowie dem in der Verhandlung erörterten Erkenntnis des Asylgerichtshofes zu XXXX vom 26.1.2009 zur Asylgewährung an die Schwester des Beschwerdeführers mit dessen Begründung in tatbestandsmäßiger Hinsicht (vgl Seite 3 der Niederschrift der Verhandlung).Die Feststellungen zum Aufenthalt und Status der Asylberechtigten der Schwester des Beschwerdeführers in Österreich sowie dem Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner Schwester, der finanziellen Unterstützung des Beschwerdeführers durch diese und dem Nichtbestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwester basiert auf den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers sowie seiner Schwester im Verfahren, insbesondere in der Verhandlung vergleiche die Seiten 7 und 24 der Niederschrift der Verhandlung) sowie dem in der Verhandlung erörterten Erkenntnis des Asylgerichtshofes zu römisch 40 vom 26.1.2009 zur Asylgewährung an die Schwester des Beschwerdeführers mit dessen Begründung in tatbestandsmäßiger Hinsicht vergleiche Seite 3 der Niederschrift der Verhandlung). Die Feststellungen der Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Lebensgefährten sowie dem Bestehen eines gemeinsamen Haushaltes, der meldebehördlichen Meldung des Beschwerdeführers in einer Wohngemeinschaft XXXX und den sozialen Anknüpfungspunkten beziehungsweise Aktivitäten des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den stimmigen Angaben des Beschwerdeführers und seines als Zeugen einvernommenen Lebensgefährten in der Verhandlung (vgl die Seiten 7ff und 28f der Niederschrift der Verhandlung). Der Besuch von Deutschkursen respektive das Deutschlernen im Selbststudium ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren (vgl Seite 8 der Niederschrift der Verhandlung) sowie den vorgelegten Kursunterlagen (etwa AS 285).Die Feststellungen der Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Lebensgefährten sowie dem Bestehen eines gemeinsamen Haushaltes, der meldebehördlichen Meldung des Beschwerdeführers in einer Wohngemeinschaft römisch 40 und den sozialen Anknüpfungspunkten beziehungsweise Aktivitäten des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den stimmigen Angaben des Beschwerdeführers und seines als Zeugen einvernommenen Lebensgefährten in der Verhandlung vergleiche die Seiten 7ff und 28f der Niederschrift der Verhandlung). Der Besuch von Deutschkursen respektive das Deutschlernen im Selbststudium ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vergleiche Seite 8 der Niederschrift der Verhandlung) sowie den vorgelegten Kursunterlagen (etwa AS 285). Die Feststellung zu den nicht bestehenden wirtschaftlichen Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers in Österreich basiert auf seinen diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl Seite 9 der Niederschrift der Verhandlung). Der Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung ist aus einem aktuellen Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem ersichtlich.Die Feststellung zu den nicht bestehenden wirtschaftlichen Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers in Österreich basiert auf seinen diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Verhandlung vergleiche Seite 9 der Niederschrift der Verhandlung). Der Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung ist aus einem aktuellen Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem ersichtlich. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Verfahren vorgelegten Befunden und medizinischen Schreiben sowie den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung (vgl etwa AS 407ff sowie die Seiten 9 und 15 der Niederschrift der Verhandlung). Diese Feststellungen zum Gesundheitszustand wurden bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht in Zweifel gezogen und wurden vom erkennenden Richter in der Verhandlung dem Verfahren zu Grunde gelegt (vgl Seite 4 der Niederschrift der Verhandlung).Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Verfahren vorgelegten Befunden und medizinischen Schreiben sowie den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung vergleiche etwa AS 407ff sowie die Seiten 9 und 15 der Niederschrift der Verhandlung). Diese Feststellungen zum Gesundheitszustand wurden bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht in Zweifel gezogen und wurden vom erkennenden Richter in der Verhandlung dem Verfahren zu Grunde gelegt vergleiche Seite 4 der Niederschrift der Verhandlung). Die Feststellung zur Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister. 2.
- Zu den Feststellungen zu den vorgebrachten Fluchtgründen Die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers beruhen auf dessen im gesamten Verfahren im Wesentlichen widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Vorbringen, insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung und dem dabei gewonnenen persönlichen Eindruck des erkennenden Richters. Insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vermochte der Beschwerdeführer die erlebte Verfolgung ebenso wie die Umstände seiner Ausreise aus der Russischen Föderation überzeugend und lebensnah zu schildern. Der Beschwerdeführer konnte zunächst nachvollziehbar darlegen, dass er - nachdem er von Polen aus nach Moskau zurückgekehrt war - wieder nach Tschetschenien reiste und dort sogar ein Geschäft eröffnete, weil er davon ausging, dass sich die Lage in Tschetschenien verbessert habe und um in der Nähe seiner Mutter zu sein (AS 229; Seite 12 der Niederschrift der Verhandlung); er hat seine sexuelle Orientierung in Tschetschenien, auch wenn die Lage bei seiner Rückkehr nach Tschetschenien besser war als bei seiner Ausreise im Jahr 2017, immer verborgen (Seite 13 der Niederschrift der Verhandlung). Bereits in seinen beiden Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erörterte der Beschwerdeführer im Wesentlichen widerspruchsfrei die Umstände seiner Gefangennahme wegen Drogen, die bei einem seiner Mitfahrer im Rahmen einer zufälligen Verkehrskontrolle gefunden worden waren, und in diesem Zusammenhang in weiterer Folge das Erkennen des Beschwerdeführers als Homosexueller durch die tschetschenischen Sicherheitskräfte sowie die anschließende Inhaftierung und körperliche Misshandlung (vgl etwa AS 227, 231, 239, 423ff); kleinere und jedenfalls nicht tragfähige Unstimmigkeiten in der Erzählung des Beschwerdeführers wurden in der Beschwerdeschrift logisch aufgeklärt (Seiten 23f der Beschwerdeschrift). Die Argumente des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid zur Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sind sohin insgesamt nicht stichhaltig:Bereits in seinen beiden Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erörterte der Beschwerdeführer im Wesentlichen widerspruchsfrei die Umstände seiner Gefangennahme wegen Drogen, die bei einem seiner Mitfahrer im Rahmen einer zufälligen Verkehrskontrolle gefunden worden waren, und in diesem Zusammenhang in weiterer Folge das Erkennen des Beschwerdeführers als Homosexueller durch die tschetschenischen Sicherheitskräfte sowie die anschließende Inhaftierung und körperliche Misshandlung vergleiche etwa AS 227, 231, 239, 423ff); kleinere und jedenfalls nicht tragfähige Unstimmigkeiten in der Erzählung des Beschwerdeführers wurden in der Beschwerdeschrift logisch aufgeklärt (Seiten 23f der Beschwerdeschrift). Die Argumente des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid zur Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sind sohin insgesamt nicht stichhaltig: Zunächst wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die geschilderten Umstände der Verhaftung als widersprüchlich beurteilt: In seiner Einvernahme am 19.3.2018 habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er im Rahmen einer Säuberungsaktion gegen Homosexuelle, welche auch im Länderinformationsblatt zur Russischen Föderation angeführt sei, eingesperrt worden sei. Im Widerspruch dazu habe er bei der Einvernahme am 27.6.2018 angegeben, dass seine Verhaftung rein zufällig passiert sei. Ein Widerspruch ist dabei, wie in der Beschwerdeschrift dargelegt, allerdings nicht erkennbar; die angesprochenen "Säuberungsaktionen" fanden in Tschetschenien im Jahr 2017 statt (siehe dazu die dem gegenständlichen Erkenntnis zu Grunde liegenden Länderfeststellungen). Die tschetschenischen Behörden wurden zwar im Rahmen einer zufälligen Verkehrskontrolle auf den Beschwerdeführer aufmerksam, die anschließenden körperlichen Misshandlungen des Beschwerdeführers standen allerdings im Zusammenhang mit der zu diesem Zeitpunkt in Tschetschenien stattfindenden Verfolgung von Homosexuellen (auch als "Säuberungsaktion" bezeichnet). Die Verwechslung des Namens der Person, die den tschetschenischen Sicherheitskräften die sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers bestätigt hat, wurde in der Beschwerdeschrift nachvollziehbar erklärt; eine solche Verwechslung von Namen ist jedenfalls auch kein hinreichendes Argument, um dem Beschwerdeführer Widersprüchlichkeiten in seinem Aussageverhalten und insgesamt Unglaubwürdigkeit vorzuwerfen. Dasselbe gilt für die beim Beschwerdeführer im Rahmen der Durchsuchung durch die tschetschenischen Sicherheitskräfte gefundenen Gegenstände. Der Beschwerdeführer hat sowohl in seiner Einvernahme am 19.3.2018 als auch in seiner Einvernahme am 27.6.2018 vorgebracht, dass bei ihm für Männer unübliche Gegenstände wie etwa Armreifen beziehungsweise Handschmuck gefunden worden wären sowie zusätzlich Manikür- und Pedikürwerkzeug (AS 231 und 433). In der Fallbeschreibung der NGO "The Russian LGBT Network" ist ebenfalls von Armreifen die Rede (AS 185); dass hier weiter eine Ledertasche und Taschentücher, nicht aber Manikür- und Pedikürwerkzeug erwähnt sind, vermag an der im Ganzen schlüssigen Erzählung des Beschwerdeführers betreffend seine Verhaftung nichts zu ändern. Schließlich sind auch die Erwägungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Zeit nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Gefangenschaft nicht ausreichend, die insgesamt plausiblen Schilderungen des Beschwerdeführers zu entkräften: In beiden Einvernahmen gab der Beschwerdeführer an, seine Tasche von den tschetschenischen Sicherheitskräften zurückgefordert zu haben (AS 227 und 427). Es mag sich dabei um eine ungewöhnliche Vorgangsweise handeln, wie vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid (Seite 79 des Bescheides) dargelegt; völlig lebensfremd und unglaubhaft ist es in Anbetracht der Zusage des Beschwerdeführers, für die tschetschenischen Sicherheitskräfte als Informant zu arbeiten, jedoch nicht. Weiters würdigt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Umstand, dass der Beschwerdeführer der Fallbeschreibung der NGO "The Russian LGBT Network" zufolge mehrmals zur Polizeistation mitgenommen respektive aufgefordert worden sei, selbständig dorthin zu kommen, um verhört zu werden, allerdings vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nur davon gesprochen habe, dass am ersten Tag seiner Entlassung das Militär zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen wäre um nachzusehen, ob er anwesend sei. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass entsprechend der stringenten Beschwerdeausführungen das Schreiben der NGO erst nachträglich in englischer Sprache ausgefertigt wurde, nachdem die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ihm angeraten hatte, eine Bestätigung der NGO zu beschaffen. Der Fall des Beschwerdeführers war demnach bereits über ein Jahr zuvor, direkt nach seiner Flucht nach Moskau, in russischer Sprache von der NGO dokumentiert, nicht aber in englischer Sprache ausführlich ausformuliert worden (Seite 24 der Beschwerdeschrift) - es ist sohin nachvollziehbar, dass es bei der Verschriftlichung ein Jahr später und in einer anderen Sprache zu Unstimmigkeiten gekommen sein kann, die allerdings nicht dem Beschwerdeführer persönlich angelastet werden können und zudem auch das stimmige Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers nicht in einer Weise beeinträchtigen, dass die Erzählung des Beschwerdeführer deshalb als unglaubhaft zu beurteilen wäre. Die Fluchterzählung des Beschwerdeführers war sohin bereits vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und fortgesetzt auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Kern glaubhaft; die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid aufgezeigten (teils vermeintlichen) Unstimmigkeiten können nach obigen Erwägungen in einer Gesamtschau nicht als zu einer grundsätzlichen Widerlegung der Angaben des Beschwerdeführers geeignet angesehen werden. In der mündlichen Verhandlung erläuterte der Beschwerdeführer neuerlich im Einklang mit seinem im bisherigen Verfahren erstatteten Vorbringen den Grund und die Umstände seiner Inhaftierung (Seiten 13ff der Niederschrift der Verhandlung); er war dabei erkennbar emotional betroffen. Der Beschwerdeführer zeigte sich an einer Mitwirkung am gerichtlichen Verfahren durchgehend bemüht und vermittelte im Rahmen der abgehaltenen mündlichen Beschwerdeverhandlung insbesondere einen persönlich glaubwürdigen Eindruck. Er wirkte bestrebt, an ihn gerichtete Fragen konkret zu beantworten, Ungereimtheiten innerhalb seiner Angaben auszuräumen sowie von sich aus Beweismittel vorzulegen. Auch die Gefangenhaltung und die während dieser erlittenen körperlichen Misshandlungen vermochte der Beschwerdeführer nachvollziehbar und stimmig zu schildern. Der Beschwerdeführer brachte zudem im gesamten Verfahren durchgehend vor, mit vermeintlichen Drogenhändlern und IS-Terroristen gemeinsam in einem Lager gefangen gehalten worden zu sein (vgl. etwa AS 427; Seiten 14f der Niederschrift der Verhandlung). Schlüssig und gleichbleibend stellte der Beschwerdeführer weiters dar, dass er unter der Bedingung freigelassen wurde, als Informant für die tschetschenischen Sicherheitskräfte zu arbeiten und Informationen über Drogenhändler und potentielle IS-Terroristen zu beschaffen (vgl. AS 227; Seiten 13f der Niederschrift der Verhandlung).Auch die Gefangenhaltung und die während dieser erlittenen körperlichen Misshandlungen vermochte der Beschwerdeführer nachvollziehbar und stimmig zu schildern. Der Beschwerdeführer brachte zudem im gesamten Verfahren durchgehend vor, mit vermeintlichen Drogenhändlern und IS-Terroristen gemeinsam in einem Lager gefangen gehalten worden zu sein vergleiche etwa AS 427; Seiten 14f der Niederschrift der Verhandlung). Schlüssig und gleichbleibend stellte der Beschwerdeführer weiters dar, dass er unter der Bedingung freigelassen wurde, als Informant für die tschetschenischen Sicherheitskräfte zu arbeiten und Informationen über Drogenhändler und potentielle IS-Terroristen zu beschaffen vergleiche AS 227; Seiten 13f der Niederschrift der Verhandlung). Schließlich wurde anlässlich der Befragung des Beschwerdeführers evident, dass dieser einer Rückkehrperspektive in seinen Herkunftsstaat mit großer Furcht begegnet. Auch der in der mündlichen Verhandlung als Zeuge befragte Lebensgefährte des Beschwerdeführers konnte überzeugend darlegen, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner durchlebten Verfolgung und körperlichen Misshandlungen auch in Österreich Angst vor anderen Tschetschenen hat und nach wie vor an Angstzuständen leidet (Seiten 29 und 30 der Niederschrift der Verhandlung). Letztlich untermauert auch die bestehende posttraumatische Belastungsstörung des Beschwerdeführers die Intensität der erlittenen körperlichen Misshandlungen und Verfolgung des Beschwerdeführers. Die Schilderung des Ablaufes der Ausreise des Beschwerdeführers aus der Russischen Föderation mit Hilfe der NGO "The Russian LGBT Network" war ebenfalls nachvollziehbar (siehe dazu bereits oben zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zum bisherigen Verfahren); zudem konnte der Beschwerdeführer in der Verhandlung alle diesbezüglichen Fragen des Richters (etwa zur Kontaktaufnahme, zur weiteren Betreuung und zur Verwendung von Alias-Identitäten) plausibel beantworten (Seiten 10f der Niederschrift der Verhandlung). Sofern das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid wegen des Datums des Zertifikates davon ausgeht, dass es sich bei diesem um eine "Gefälligkeit" der NGO handle (AS 669), ist darauf hinzuweisen, dass das Zustandekommen der mit 10.3.2018 späten Datierung bereits in der Beschwerdeschrift nachvollziehbar aufgeklärt wurde (Seite 24 der Beschwerdeschrift, siehe dazu bereits oben). Es bestehen daher, auch unter Berücksichtigung der Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft in Moskau vom 16.1.2019, keine Bedenken hinsichtlich der Integrität der NGO; insofern kommt auch dem vom Beschwerdeführer übermittelten Zertifikat der NGO vom 10.3.2018 samt Fallbeschreibung ein erheblicher Beweiswert zu. In der Fallbeschreibung (AS 185) werden die Ereignisse bereits ab der Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Stadtverwaltung im Jahr 2007 bis hin zur zufälligen Verkehrskontrolle und den anschließenden körperlichen Misshandlungen im Februar 2017 detailliert beschrieben. Der dort beschriebene Ereignisablauf bestätigt insgesamt die Schilderungen des Beschwerdeführers; dieses Schreiben einer international anerkannten Organisation, welches homosexuelle Personen in verschiedenster Form unterstützt, ist daher im gegenständlichen Verfahren jedenfalls - zusätzlich zu den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers - geeignet, die individuelle Verfolgung und Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers zu unterstreichen. Die Feststellung, wonach das Vorliegen anderer Verfolgungsgründe auf Grund von Religion, Nationalität, politischer Einstellung, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischer Zugehörigkeit nicht konkret vorgebracht wurde und Hinweise für eine solche Verfolgung auch amtswegig nicht hervorgekommen sind, ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere aus der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keine substantiierten Hinweise auf das Vorliegen einer solchen konkret gegen ihn gerichteten beziehungswiese ihn individuell betreffenden Verfolgung vorgebracht hat beziehungsweise nicht einmal ein Hinweis auf eine solche amtswegig zu ersehen war. 2.
- Zu den Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation Die Feststellungen zu den entscheidungsrelevanten Aspekten der Situation in der Russischen Föderation, welche diesem Erkenntnis zu Grunde liegen, ergeben sich aus einer Gesamtschau nachfolgender, in der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2018 mit dem Beschwerdeführer erörterten Quellen, die im Übrigen mit den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der angefochtenen Entscheidung verwendeten im Einklang stehen: * Amnesty International: Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, 22.2.2018, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, AI * Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 21.5.2018, AA * Buyantueva, Radzhana (Autorin), veröffentlicht von bpb Bundeszentrale für Politische Bildung: Analyse: LGBT-Bewegung und Homophobie in Russland, 19.2.2018, http://www.bpb.de/internationales/europa/russland/analysen/264904/analyse-lgbt-bewegung-und-homophobie-in-russland, bpb * Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH: Russland, Geschichte und Staat (Dezember 2018), https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836, GIZ * European Asylum Support Office: Country of Origin Information Report Russian Federation. State Actors of Protection, März 2017, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, EASO 2017 * European Asylum Support Office: Country of Origin Information Report Russian Federation. The situation for Chechens in Russia, August 2018, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/Plib/Chechens_in_RF.pdf, EASO 2018 * Freedom House: Freedom in the World 2018 - Russia, Jänner 2018, https://www.ecoi.net/de/dokument/1428824.html, FH 1 * Freedom House: Nations in Transit 2018 - Russia, April 2018, https://www.ecoi.net/en/document/1429203.html, FH 2 * Human Rights Watch: "They Have Long Arms and They Can Find Me". Anti-Gay Purge by Local Authorities in Russia's Chechen Republic (Mai 2017), https://www.ecoi.net/en/file/local/1400829/5228_1496394209_chechnya0517-web.pdf, HRW * ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Dezember 2018, ÖB * Stiftung Wissenschaft und Politik. Deutsches Institut für Internationale Politik und Sicherheit: Tschetscheniens Stellung in der Russischen Föderation. Ramsan Kadyrows Privatstaat und Wladimir Putins föderale Machtvertikale, März 2018, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2018S01_hlb.pdf, SWP * United States Commission on International Religious Freedom: Annual Report
- Russia, 2018, https://www.uscirf.gov/sites/default/files/Tier1_RUSSIA.pdf, USCIRF * United States Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2017 - Russia, 20.4.2018, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430116.html, USDOS HR * United States Department of State: Country Report on Terrorism 2017 - Chapter 1 - Russia, 19.9.2018, https://www.ecoi.net/de/dokument/1444879.html, USDOS T * United States Department of State: International Religious Freedom Report 2017 - Russia, 29.5.2018 https://www.state.gov/documents/organization/281196.pdf, USDOS RF * Wikipedia: LGBT rights in Russia, https://en.wikipedia.org/wiki/LGBT_rights_in_Russia, Wikipedia Aktuelle (notorische) Medienberichterstattung beziehungsweise öffentlich zugängliche statistische Informationen von EASO sowie von IOM, insbesondere: * https://www.nzz.ch/international/offensive-gegen-menschenrechtler-in-tschetschenien-ld.1349616 * https://www.easo.europa.eu/overview-situation-asylum-eu-2017 * http://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/russland-wladimir-putins-wirtschaftsbilanz-nach-18-jahren-a-1198313.html * http://www.iomvienna.at/sites/default/files/AVRRNLSommer2016.pdf * https://www.theguardian.com/world/2017/apr/13/they-called-us-animals-chechens-prison-beatings-electric-shocks-anti-gay-purge * https://www.theguardian.com/cities/2018/jun/02/the-darker-side-of-groznys-push-to-be-the-dubai-of-the-north-caucasus Berücksichtigt wurden zudem die zahlreichen, vom Beschwerdeführer respektive seiner Rechtsvertretung in das Verfahren eingebrachten Länderberichte, Stellungnahmen und sonstiges Berichtsmaterial. Zur Aktualität der Verfolgung von LGBT-Personen in Tschetschenien wurde vom erkennenden Richter ein Bericht der Zeitung "The Guardian" (Chechenya: two dead and dozens held in LGBT purge, say activists), in das Verfahren eingeführt und den Verfahrensparteien dazu Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt; diese wurde nur vom Beschwerdeführer wahrgenommen. 2.
- Zu den Feststellungen zur Rückkehr in die Russische Föderation 2.4.
- Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Tschetschenien ergeben sich insbesondere aus seinem als glaubhaft erkannten Fluchtvorbringen in Verbindung mit den obigen Länderfeststellungen. Daraus geht unter anderem hervor, dass es in Tschetschenien im Jahr 2017 zur gezielten Verfolgung von Homosexuellen durch tschetschenische Sicherheitskräfte kam, wovon besonders homosexuelle Männer, die ihre geschlechtliche Orientierung öffentlich auslebten, betroffen waren - der Beschwerdeführer war letztendlich eine von den durch diese Verfolgungswelle betroffenen Personen. Die angeordneten Untersuchungen der Vorfälle führten bisher zu keinem Ergebnis; dem zuletzt durch den erkennenden Richter des Bundesverwaltungsgerichtes an die Verfahrensparteien am 17.1.2019 zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelten Artikel der Zeitung "The Guardian" ("Chechenya: Two dead and dozens held in LGBT purge, say activists") ist zu entnehmen, dass es Ende Dezember 2018 neuerlich zu einer Verfolgung von LGBT-Personen kam, im Zuge derer zahlreiche Männer und Frauen inhaftiert wurden, zwei Personen wurden dabei getötet - ein Schutz der tschetschenischen Bevölkerung vor dem Vorgehen der lokalen Behörden ist durch die zentrale Staatsgewalt demnach (weiterhin) nicht gegeben. Die Verfolgung von Homosexuellen in Tschetschenien durch tschetschenische Sicherheitskräfte ist sohin nach wie vor aktuell; das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist dem (seitens des Bundesverwaltungsgericht an die Verfahrensparteien zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelten) Artikel des "Guardian" nicht entgegengetreten. Insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit ins Visier der tschetschenischen Sicherheitskräfte geraten ist, würde ihm im Fall einer Rückkehr nach Tschetschenien neuerlich respektive noch immer eine Verfolgung drohen: Seine Homosexualität in Verbindung mit der Nichtbefolgung der Bedingung, als Spitzel zu arbeiten (in Zusammenhang mit seiner durch eine NGO unterstützte Ausreise und der Asylantragstellung im Ausland) lässt es naheliegen, dass dem Beschwerdeführer von den tschetschenischen Sicherheitskräften eine (in Bezug auf die dortigen Machtstrukturen) staatsfeindliche Gesinnung unterstellt wird. Er würde bei einer Rückkehr nach Tschetschenien als geografisch überschaubares Gebiet sofort wieder in das Visier der tschetschenischen Sicherheitskräfte geraten. 2.4.
- Homosexuelle Personen können sich zwar im Allgemeinen in der Russischen Föderation niederlassen, wie sich aus den diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Länderfeststellungen zur Russischen Föderation in Verbindung mit der Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft in Moskau vom 16.1.2019 ergibt: Den Länderfeststellungen ist zunächst zu entnehmen, dass Homosexualität in Russland nicht strafbar ist, jedoch das Gesetz "Propaganda von nicht traditionellen sexuellen Beziehungen gegenüber Minderjährigen" kriminalisiert. Es gibt insbesondere in größeren Städten wie Moskau und St. Petersburg eine LGBT-Community, welche auch politische Organisationen umfasst; weiters existieren Treffpunkte wie beispielsweise Cafés. Auch die NGO "The Russian LGBT Network" hat ihren Hauptsitz in St. Petersburg und verfügt weiters über mehrere Regionalstellen in der Russischen Föderation (https://lgbtnet.org/en/content/our-contacts, siehe dazu auch die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 5.2.2019). Es ist daher davon auszugehen, dass homosexuellen Personen ein Leben in der Russischen Föderation grundsätzlich möglich ist und die Homosexualität im Allgemeinen auch öffentlich ausgelebt werden kann. Diese Einschätzung wird auch durch die Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft in Moskau vom 16.1.2019 bestätigt, welche die Ansicht vertritt, dass es für russische Staatsangehörige aus Tschetschenien möglich ist, in einem anderen Teil der Russischen Föderation als Homosexuelle zu leben, sofern keine offenen Handlungen gesetzt werden, die als Verstoß gegen das Gesetz zum Schutz Jugendlicher vor homosexueller Propaganda gewertet werden können (etwa Teilnahme an Gay-Paraden). Der Anfragebeantwortung der Botschaft ist (unter Anführung der entsprechenden Stellen der russischen Gesetze) auch zu entnehmen, dass die Verletzung der Bestimmungen über die Verbreitung von Produktionen in Massenmedien, die Kindern einen Schaden in ihrer Gesundheit und (oder) Entwicklung zufügen, für natürliche Personen eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 2.000 bis 3.000 Rubel und eine Beschlagnahme der Gegenstände nach sich zieht; für juristische Personen beträgt die Verwaltungsstrafe 20.000 bis 200.000 Rubel. Daraus ist zu schließen, dass sich das entsprechende Gesetz vor allem gegen in der Öffentlichkeit auftretende Aktivisten und Organisationen richtet; dass auch sonstige Handlungen im Rahmen des Auslebens der sexuellen Orientierung in der Öffentlichkeit (etwa das gemeinsame Auftreten als Paar) als zu ahndende Verwaltungsübertretungen qualifiziert würden, kann daraus nicht zwangsläufig gefolgert werden und vermochte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 5.2.2019 nicht konkret darzulegen. Den allgemein geäußerten Befürchtungen, dass der Beschwerdeführer stets gezwungen wäre, seine Homosexualität in der Öffentlichkeit zu verbergen und beim offenen Ausleben seiner sexuellen Orientierung ein Dauerdelikt begehen würde, kann sohin unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen nicht gefolgt werden. Allerdings ist - wiederum unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen - davon auszugehen, dass betreffend den Beschwerdeführer Verfolgungshandlungen von (mit tschetschenischen Sicherheitskräften kooperierenden) Staatsorganen erwartbar sind, wobei er sich infolge vergangener Geschehnisse als besonders vulnerabel darstellt. Weiters sind auch massive gesellschaftliche Diskriminierungen absehbar, gegen welche von staatlichen Organen kein hinreichender Schutz erwartet werden kann: Dass Verfolgungshandlungen zu erwarten sind, ist bereits daraus zu folgern, dass der Beschwerdeführer im Verfahren glaubhaft dargetan hat, dass seine Brüder bedroht worden sind, damit sich der Beschwerdeführer den tschetschenischen Sicherheitskräften stelle (AS 231). Dass seitens der tschetschenischen Sicherheitskräfte derlei Nachforschungen betreffend den Aufenthalt des Beschwerdeführers angestellt würden, ist angesichts des vom Beschwerdeführer im Gegenzug für seine Freilassung abgegebenen Versprechens, für die tschetschenischen Sicherheitskräfte als Spitzel zu arbeiten, jedenfalls auch nachvollziehbar. Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass die Verfolgung von gesuchten Personen durch die tschetschenischen Behörden vorkommen kann sowie die regionalen Strafverfolgungsbehörden Menschen auf der Grundlage von in ihrer Herkunftsregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen können; bewaffnete Kräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, seien etwa auch in Moskau präsent. Weiters ist hinsichtlich der absehbaren Diskriminierungen den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass die russischen Behörden ihrer Verpflichtung, gegen homophobe Gewalt vorzugehen und diese zu ahnden, nicht hinreichend nachkommen. Insbesondere auch durch die Verabschiedung des oben bereits erwähnten Gesetzes gegen "homosexuelle Propaganda" ist es in der Russischen Föderation zu einer Intensivierung von Diskriminierung und Hassverbrechen gekommen, da diese Gesetze oft von homophoben Einzelgängern und Gruppen als Rechtfertigung für ihre Aktionen genutzt werden. Dass die russischen Behörden den Beschwerdeführer vor Diskriminierungen von nichtstaatlicher Seite schützen würden, ist entsprechend dieser Länderfeststellungen nicht anzunehmen. Auch ein dauerhaftes Leben im Verborgenen, wie es der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus der Russischen Föderation mit Hilfe der NGO "The Russian LGBT Network" in Moskau geführt hat, wäre dem Beschwerdeführer jedenfalls unmöglich und auch nicht zumutbar. In einer Zusammenschau dieser Umstände ergibt sich daher, dass im individuellen Fall des Beschwerdeführers unter dem Kontext seiner Vorerfahrungen sowie seiner in deren Folge bestehenden erhöhten Vulnerabilität (wie seines angegriffenen Gesundheitszustandes) bereits zu erwartende behördliche Erkundigungen/Belästigungen/Verfolgungen eingriffsintensiv genug sind, um die Möglichkeit einer Rückkehr in die Russische Föderation auszuschließen; dies erschwert durch die sonstige weit verbreitete gesellschaftliche Diskriminierung.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig. 3.
- Zu Spruchteil A) Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 mwN.). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Herkunftsstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 06.09.2018, Ra 2017/18/0055; vgl. auch VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100, mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 mwN.). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Herkunftsstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 06.09.2018, Ra 2017/18/0055; vergleiche auch VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100, mwN). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Herkunftsstaates bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Herkunftsstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (vgl. etwa VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0203; 26.06.2018, Ra 2018/20/0307, mwN).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Herkunftsstaates bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Herkunftsstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss vergleiche etwa VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0203; 26.06.2018, Ra 2018/20/0307, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne der ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, das heißt er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden Verwaltungsgerichtes vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom Verwaltungsgericht nicht getroffen werden (VwGH 28.06.2016, Ra 2018/19/0262; vgl. auch VwGH 18.11.2015, Ra 2015/18/0237-0240, mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne der ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, das heißt er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden Verwaltungsgerichtes vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom Verwaltungsgericht nicht getroffen werden (VwGH 28.06.2016, Ra 2018/19/0262; vergleiche auch VwGH 18.11.2015, Ra 2015/18/0237-0240, mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). Dem Beschwerdeführer ist es, wie beweiswürdigend dargelegt, gelungen, eine Verfolgung in Tschetschenien glaubhaft zu machen. Er hat daher aus nachstehenden Gründen eine maßgebliche Verfolgungswahrscheinlichkeit aus einem der in Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe aufgezeigt:Dem Beschwerdeführer ist es, wie beweiswürdigend dargelegt, gelungen, eine Verfolgung in Tschetschenien glaubhaft zu machen. Er hat daher aus nachstehenden Gründen eine maßgebliche Verfolgungswahrscheinlichkeit aus einem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe aufgezeigt: Die Gefangennahme und die körperliche Misshandlung des Beschwerdeführers stellt jedenfalls einen ungerechtfertigten Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Beschwerdeführers (im Sinne der oben zitierten Definition von "Verfolgung" durch den Verwaltungsgerichtshof) dar. Dass dem Beschwerdeführer eine staatsfeindliche Gesinnung unterstellt wird, wurde ebenso beweiswürdigend dargelegt wie die fortwährende Aktualität der Verfolgung von homosexuellen Personen in Tschetschenien. Die dem Beschwerdeführer drohende Verfolgung geht von tschetschenischen Sicherheitskräften, die dem tschetschenischen Präsidenten Kadyrow zuzurechnen sind und somit von staatlichen Organen aus. Auch die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) ist im vorliegenden Fall gegeben. Beim Beschwerdeführer liegt das dargestellte Verfolgungsrisiko in der ihm unterstellten politischen/staatsfeindlichen Gesinnung, qualifiziert durch Aspekte der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Homosexuellen. Den Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass es im Nordkaukasus immer wieder zu Konflikten zwischen Regierungskräften, Aufständischen, islamistischen Kämpfern und Kriminellen und in weiterer Folge zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen, darunter Tötungen, Folter, Misshandlungen und politisch motivierte Entführungen, kam. Insbesondere in Tschetschenien wird eine harte Politik der Repression extremistischer Elemente verfolgt. Bereits aus den Umständen der Inhaftierung des Beschwerdeführers gemeinsam mit vermeintlichen Kriminellen und IS-Terroristen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer - der zudem eine Zusammenarbeit als Spitzel verweigert hat, im Gegenteil im Ausland einen Asylantrag stellte - ebenso dieser Gruppe von staatsfeindlich gesinnten Personen (im Sinne einer Ablehnung der in Tschetschenien herrschenden Machtstrukturen) zugerechnet wird. In Anbetracht der vom Beschwerdeführer bereits erlittenen körperlichen Misshandlungen sowie der aus den Länderfeststellungen gezogenen Schlussfolgerung, dass ein Schutz der tschetschenischen Bevölkerung vor dem Vorgehen der lokalen Behörden durch die zentrale Staatsgewalt nicht besteht (siehe die beweiswürdigenden Erwägungen zu einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation unter II.2.4.), ist im Fall des Beschwerdeführers keine Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung zu erwarten.Den Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass es im Nordkaukasus immer wieder zu Konflikten zwischen Regierungskräften, Aufständischen, islamistischen Kämpfern und Kriminellen und in weiterer Folge zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen, darunter Tötungen, Folter, Misshandlungen und politisch motivierte Entführungen, kam. Insbesondere in Tschetschenien wird eine harte Politik der Repression extremistischer Elemente verfolgt. Bereits aus den Umständen der Inhaftierung des Beschwerdeführers gemeinsam mit vermeintlichen Kriminellen und IS-Terroristen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer - der zudem eine Zusammenarbeit als Spitzel verweigert hat, im Gegenteil im Ausland einen Asylantrag stellte - ebenso dieser Gruppe von staatsfeindlich gesinnten Personen (im Sinne einer Ablehnung der in Tschetschenien herrschenden Machtstrukturen) zugerechnet wird. In Anbetracht der vom Beschwerdeführer bereits erlittenen körperlichen Misshandlungen sowie der aus den Länderfeststellungen gezogenen Schlussfolgerung, dass ein Schutz der tschetschenischen Bevölkerung vor dem Vorgehen der lokalen Behörden durch die zentrale Staatsgewalt nicht besteht (siehe die beweiswürdigenden Erwägungen zu einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation unter römisch zwei.2.4.), ist im Fall des Beschwerdeführers keine Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung zu erwarten. Dem Beschwerdeführer droht sohin in Tschetschenien durch tschetschenischen Behörden zurechenbare Sicherheitskräfte eine aktuelle Verfolgung auf Grund einer ihm unterstellten staatsfeindlichen politischen Gesinnung in Verbindung mit seiner Homosexualität. An der Aktualität sowie Intensität der Verfolgungshandlungen - körperliche Misshandlungen - sind im Verfahren keine Zweifel aufgekommen.
§ 3Abs 3 Z 1 und § 11 Abs 1 Asyl
G 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann (vgl zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 etwa VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur Genfer Flüchtlingskonvention judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (vgl. etwa VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (vgl. VwGH 8.11.2007, 2006/19/0341, mwN).
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 etwa VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur Genfer Flüchtlingskonvention judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss vergleiche etwa VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen vergleiche VwGH 8.11.2007, 2006/19/0341, mwN). Im Erkenntnis vom 23.1.2018, Ra 2018/18/0001, hielt der Verwaltungsgerichtshof zu § 11 Abs 1 AsylG 2005 fest, dass mit dieser Norm der österreichische Asylgesetzgeber von der in Art 8 Abs 1 der Statusrichtlinie eröffneten Möglichkeit Gebrauch macht, dem Asylwerber keinen internationalen Schutz zu gewähren, sofern er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung hat oder keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht (lit a) oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden
Art 7
Statusrichtlinie hat (lit b), und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung ist das Kriterium der "Zumutbarkeit" nach § 11 Abs 1 AsylG 2005 gleichbedeutend mit dem Erfordernis nach Art 8 Abs 1 Statusrichtlinie, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen.Im Erkenntnis vom 23.1.2018, Ra 2018/18/0001, hielt der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 fest, dass mit dieser Norm der österreichische Asylgesetzgeber von der in Artikel 8, Absatz eins, der Statusrichtlinie eröffneten Möglichkeit Gebrauch macht, dem Asylwerber keinen internationalen Schutz zu gewähren, sofern er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung hat oder keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht (Litera a,) oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden
Artikel 7
, Statusrichtlinie hat (Litera b,), und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung ist das Kriterium der "Zumutbarkeit" nach Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 gleichbedeutend mit dem Erfordernis nach Artikel 8, Absatz eins, Statusrichtlinie, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen. Eine interne Schutzalternative ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen, wenn der Staat der Urheber der Verfolgung ist. Auch, wenn die Verfolgung von lokalen oder regionalen Behörden ausgeht, wird der Antragsteller gleichermaßen nur im Ausnahmefall auf eine Schutzalternative in einem anderen Landesteil verwiesen werden können, zumal im Falle des Nichttreffens effektiver Schutzvorkehrungen vor derartigen Verfolgungshandlungen durch die zentrale Staatsgewalt in der Vergangenheit prinzipiell auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine solche im Falle einer Rückkehr in einem anderen Landesteil gewährt werden würde (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 11 Asylgesetz 2005 K8).Eine interne Schutzalternative ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen, wenn der Staat der Urheber der Verfolgung ist. Auch, wenn die Verfolgung von lokalen oder regionalen Behörden ausgeht, wird der Antragsteller gleichermaßen nur im Ausnahmefall auf eine Schutzalternative in einem anderen Landesteil verwiesen werden können, zumal im Falle des Nichttreffens effektiver Schutzvorkehrungen vor derartigen Verfolgungshandlungen durch die zentrale Staatsgewalt in der Vergangenheit prinzipiell auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine solche im Falle einer Rückkehr in einem anderen Landesteil gewährt werden würde (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 11, Asylgesetz 2005 K8). Es ist dem Beschwerdeführer zufolge der Länderfeststellungen in Zusammenschau mit seinen persönlichen Lebensumständen, insbesondere seiner erhöhten Vulnerabilität in Folge der körperlichen Misshandlungen, seines Gesundheitszustandes und seiner Exponiertheit als Homosexueller in der dortigen Gesellschaft, konkret nicht zumutbar möglich, sich in einem anderen Teil der Russischen Föderation niederzulassen. Es sind, wie bereits oben unter II.2.
- dargelegt, sowohl Verfolgungshandlungen von (mit tschetschenischen Sicherheitskräften kooperierenden) Staatsorganen als auch massive gesellschaftliche Diskriminierungen zu erwarten, gegen welche von staatlichen Organen kein hinreichender Schutz erwartet werden kann.Es ist dem Beschwerdeführer zufolge der Länderfeststellungen in Zusammenschau mit seinen persönlichen Lebensumständen, insbesondere seiner erhöhten Vulnerabilität in Folge der körperlichen Misshandlungen, seines Gesundheitszustandes und seiner Exponiertheit als Homosexueller in der dortigen Gesellschaft, konkret nicht zumutbar möglich, sich in einem anderen Teil der Russischen Föderation niederzulassen. Es sind, wie bereits oben unter römisch zwei.2.
- dargelegt, sowohl Verfolgungshandlungen von (mit tschetschenischen Sicherheitskräften kooperierenden) Staatsorganen als auch massive gesellschaftliche Diskriminierungen zu erwarten, gegen welche von staatlichen Organen kein hinreichender Schutz erwartet werden kann. Unter Verweis auf den individuellen Charakter des vorliegenden Falles und im Speziellen die beweiswürdigenden Erwägungen zu einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation ergibt sich sohin die Unmöglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Es ist zu prognostizieren, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation als Person, der eine staatsfeindliche Gesinnung unterstellt wird und die bereits in der Vergangenheit deshalb eingesperrt und in Verbindung mit ihrer Homosexualität körperlich misshandelt worden ist, mit hoher Wahrscheinlichkeit Eingriffen von erheblicher Intensität ausgesetzt sein wird. Da auch keiner der in Art 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, ist dem Beschwerdeführer
§ 3Abs 1 Asyl
G 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.Da auch keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, ist dem Beschwerdeführer
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.
§ 3Abs 5 Asyl
G 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.3. Asyl auf Zeit
§ 3Abs 4 i
Vm § 75 Abs 24 AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu, wenn er einen Antrag auf internationalen Schutz nicht vor dem 15.11.2015 gestellt hat. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.
Paragraph 3, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu, wenn er einen Antrag auf internationalen Schutz nicht vor dem 15.11.2015 gestellt hat. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 1.7.2017, sohin nicht vor dem 15.11.2015, gestellt; dem Beschwerdeführer, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kommt daher eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. 3.3. Zu Spruchteil B)
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl die unter Spruchteil A angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Weiters liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die unter Spruchteil A angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Weiters liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich stets auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der europäischen Höchstgerichte stützen; diesbezügliche Zitate finden sich in der rechtlichen Beurteilung. Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Im konkreten Fall ging das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst nicht von der bereits zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und ist diese auch nicht uneinheitlich. Die Revision ist im konkreten Fall zudem deshalb nicht zulässig, weil der Kern dieser Entscheidung (zu Asyl) die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers betrifft. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist - soweit diese nicht unvertretbar ist - nicht revisibel (vgl etwa VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0149, mwN).Im konkreten Fall ging das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst nicht von der bereits zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und ist diese auch nicht uneinheitlich. Die Revision ist im konkreten Fall zudem deshalb nicht zulässig, weil der Kern dieser Entscheidung (zu Asyl) die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers betrifft. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist - soweit diese nicht unvertretbar ist - nicht revisibel vergleiche etwa VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0149, mwN). Jedenfalls stehen im Vordergrund einzelfallspezifische Tatsachenfragen, nämlich die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sowie seine erhöhte Vulnerabilität in Folge der körperlichen Misshandlungen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W125.2207303.1.00