RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.04.2019 GeschäftszahlW132 2165133-1 SpruchW132 2165136-1/13E W132 2165130-1/10E W132 2165128-1/10E W132 2165133-1/10E W132 2165124-1/10E Gekürzte Ausfertigung des am 15.03.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK über die Beschwerden von 1.) XXXX , geboren am XXXX ,1.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2.) XXXX , geboren am XXXX ,2.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 3.) XXXX , geboren am XXXX ,3.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 4.) XXXX , geboren am XXXX , und4.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , und 5.) XXXX , geboren am XXXX5.) römisch 40 , geboren am römisch 40 alle Staatsangehörigkeit Afghanistan, die drei minderjährigen Kinder vertreten durch ihre Mutter XXXX , alle vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Hela AYNI, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asylalle Staatsangehörigkeit Afghanistan, die drei minderjährigen Kinder vertreten durch ihre Mutter römisch 40 , alle vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Hela AYNI, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1.) vom 09.06.2017, Zl. XXXX ,1.) vom 09.06.2017, Zl. römisch 40 , 2.) vom 09.06.2017, Zl. XXXX ,2.) vom 09.06.2017, Zl. römisch 40 , 3.) vom 09.06.2017, Zl. XXXX ,3.) vom 09.06.2017, Zl. römisch 40 , 4.) vom 09.06.2017, Zl. XXXX und4.) vom 09.06.2017, Zl. römisch 40 und 5.) vom 09.06.2017, Zl. XXXX5.) vom 09.06.2017, Zl. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.03.2019 zu Recht: A) I. Den Beschwerden wird stattgegeben und es wirdrömisch eins. Den Beschwerden wird stattgegeben und es wird XXXX , geboren am XXXX , XXXX , geboren am XXXX und XXXX , geboren am XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 sowierömisch 40 , geboren am römisch 40 , römisch 40 , geboren am römisch 40 und römisch 40 , geboren am römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 sowie XXXX , geboren am XXXX , und XXXX , geboren am XXXXrömisch 40 , geboren am römisch 40 , und römisch 40 , geboren am römisch 40 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass allen fünf oben genannten Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass allen fünf oben genannten Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist in allen vier Fällen gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist in allen vier Fällen gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 15.03.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die Beschwerdeführer am 15.03.2019 auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet hat und die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt hat.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 15.03.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da die Beschwerdeführer am 15.03.2019 auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet hat und die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG gestellt hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W132.2165133.1.00
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