4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin wurde am 11.09.2018 in Österreich geboren. Am 29.09.2018 stellten ihre Eltern XXXX (Mutter) und XXXX (Vater) einen Antrag auf internationalen Schutz gem. § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005. Am 22.10.2018 erfolgte die Einvernahme der Mutter als gesetzliche Vertreterin beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 14.11.2018, Zl 1208082700-180922085/BMI-BFA_STM_AST_01 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen.
G 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III) und
G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidungen
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin
Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer
1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI).Die Beschwerdeführerin wurde am 11.09.2018 in Österreich geboren. Am 29.09.2018 stellten ihre Eltern römisch 40 (Mutter) und römisch 40 (Vater) einen Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005. Am 22.10.2018 erfolgte die Einvernahme der Mutter als gesetzliche Vertreterin beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 14.11.2018, Zl 1208082700-180922085/BMI-BFA_STM_AST_01 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen.
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und ficht den Bescheid zur Gänze an. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist Muslimin. Sie wurde in Österreich geboren und ist Familienmitglied der Familie XXXX , welcher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2018, W266 2168626-1/14E, W266 2169628-1/13E, W266 2169622-1/9E, W266 2169617-1/9E
G 2005 bzw. § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § Abs. 3 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.11.2019 erteilt wurde.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist Muslimin. Sie wurde in Österreich geboren und ist Familienmitglied der Familie römisch 40 , welcher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2018, W266 2168626-1/14E, W266 2169628-1/13E, W266 2169622-1/9E, W266 2169617-1/9E
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 bzw. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph Absatz 3, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.11.2019 erteilt wurde. Die Beschwerdeführerin hat durch ihre gesetzliche Vertreterin keine individuellen Fluchtgründe geltend gemacht. Sie war zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig. Es liegt ein Familienverfahren vor.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
F (BFA-VG), entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF (BFA-VG), entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I Nr. 33/2013 idgF - VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - VwGVG). Zu Spruchpunkt A)
G 2005 ist aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 ist aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn ----------
G 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes ist, Ehegatte ist, sofern die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, eingetragener Partner ist, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges, lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, gesetzlicher Vertreter eines minderjährigen ledigen Kindes ist, dem internationaler Schutz zuerkannt wurde, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes ist, Ehegatte ist, sofern die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, eingetragener Partner ist, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges, lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, gesetzlicher Vertreter eines minderjährigen ledigen Kindes ist, dem internationaler Schutz zuerkannt wurde, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat. Aufgrund des
G 2005 zu führenden Familienverfahrens war der minderjährigen Beschwerdeführerin als Familienangehörige (Tochter) im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG von Asylwerbern, denen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, ebenfalls der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.Aufgrund des
Paragraph 34, AsylG 2005 zu führenden Familienverfahrens war der minderjährigen Beschwerdeführerin als Familienangehörige (Tochter) im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG von Asylwerbern, denen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, ebenfalls der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
G gilt in einem Familienverfahren gem. § 34 Abs. 1 Z 2 § 8 Abs. 4 AsylG 2005 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet. Das bedeutet für die minderjährige Beschwerdeführerin, dass ihre Aufenthaltsberechtigung mit jener ihrer Eltern gleichzusetzen war.
Paragraph 8, Absatz 5, AsylG gilt in einem Familienverfahren gem. Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet. Das bedeutet für die minderjährige Beschwerdeführerin, dass ihre Aufenthaltsberechtigung mit jener ihrer Eltern gleichzusetzen war. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W155.2211529.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.