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{'item': 'W166 2184317-1'}

Obsah (8)Art. 133§ 6§ 19b§ 4§§ 8§ 14§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.04.2019 GeschäftszahlW166 2184317-1 SpruchW166 2184317-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBN

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 14.09.2017 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten und legte medizinische Beweismittel bei. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 18.12.2017 ein. In diesem wurde auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin Folgendes auszugsweise festgehalten: "Anamnese: Diabetes mellitus Typ II seit

  1. Zustand nach OP linkes Schultergelenk wegen Impingementsyndrom 2017.Diabetes mellitus Typ römisch zwei seit
  2. Zustand nach OP linkes Schultergelenk wegen Impingementsyndrom
  3. Beschwerden aufgrund degenerativer Wirbelsäulen- und Kniegelenkveränderungen. Hüftgelenksbeschwerden. Zustand nach 2-maliger Sanierung eines Carpaltunnelsyndroms rechts ohne Folgen. Derzeitige Beschwerden: "Gelenks- und WS-Beschwerden. Beeinträchtigung durch Diabetes mellitus." Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Betreuung durch FA f. Orthopädie, Diabetikerambulanz KH-Hietzing. Medikamente: Galvus 50 mg, Jardiance 25 mg, Diamicron MR 30 mg, Atorvastatin 20 mg. Hilfsmittel: Keine. Zusammenfassung relevanter Befunde Auszug aus Diabetikerkartei aus dem Jahre 2016 und 2017 mit oben angeführter Medikation - KH Hietzing
  4. Med.Abt. Befundbericht Sanatorium Hera vom 24.Juli 2017: Operative Sanierung einer Bursitis calcarea linkes Schultergelenk und Rotationsmanschettenrekonstruktion. Radiologischer Untersuchungsbefund vom
  5. Juni 2017 Diagnosezentrum Liesing beide Schultergelenke: Ausgeprägte Periarthropathia humeroscapularis. Beckenübersicht: Coxarthrose rechts, Periarthropathie coxae rechts, Fibroostosen. MRT-Befund vom
  6. März 2011 - Diagnostik Gersthof: Blockwirbel C2/C3, Bandscheibenprolaps C5/C6 und Protrusion C6/C
  7. MRT rechtes Schultergelenk - Bellariadiagnose vom
  8. August 2017: Bei Zustand nach Akromiotomie besteht eine mäßige Impingement-Situation. Klinischer Status - Fachstatus: ... Obere Extremitäten: Linkes Schultergelenk: Narbe nach OP, Hinterhauptgriff erschwert, Elevation bis 90 Grad möglich, Schürzengriff unauffällig. Rechts Schultergelenk: Elevation bis 110 Grad, Hinterhauptgriff unter Schmerzangabe, Schürzengriff ausführbar. Ellbogengelenke frei. Rechte Hand: Narbe nach Carpaltunnelsyndromsanierung. Es werden keine Sensibilitätsstörungen angegeben. ... Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Diabetes mellitus Typ II. Mittlerer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da ausreichende Einstellung mittels oraler Medikation. Diabetes mellitus Typ römisch zwei. Mittlerer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da ausreichende Einstellung mittels oraler Medikation. 09.02.01 20 2 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen. Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da bei radiologisch nachgewiesenen degenerativen Veränderungen und Bandscheibenschädigungen gering bis mäßiggradige Einschränkungen im Zervikal- und Lumbalbereich evident sind. 02.01.01 20 3 Degenerative Schultergelenksveränderungen, Zustand nach operativ saniertem Impingementsyndrom links mit geringen funktionellen Einschränkungen beidseits. Fixposition. 02.06.02 20 4 Degenerative Hüftgelenksveränderungen beidseits. Unterer Rahmensatz dieser Position, da beidseits endlagige Beugehemmung. 02.05.08 20 5 Degenerative Kniegelenksveränderung beidseits. Unterer Rahmensatz, da lediglich endlagige Beugehemmung beidseits 02.05.19 20 Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: weil der GdB der führenden Gesundheitsschädigung 1 infolge des Fehlens eines ungünstigen Zusammenwirkens durch die übrigen Gesundheitsschädigungen nicht weiter erhöht wird Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Die medikamentös behandelte Hyperlipidämie stellt zwar einen Risikofaktor dar, jedoch keine einschätzbare Gesundheitsschädigung. Der Zustand nach erfolgreich saniertem Carpaltunnelsyndrom erreicht keinen GdB. ... Dauerzustand. ..." Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.12.2017 hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Beweiswürdigend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aufgrund des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens ein Grad der Behinderung von 20 v.H. ergeben habe. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens sei der Beilage (ärztliches Sachverständigengutachten vom 19.12.2017) die einen Bestandteil der Begründung bilde und mit dem Bescheid übermittelt werde, zu entnehmen. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Rechtsanwalt im Wesentlichen aus, dass die Insulintherapie aufgrund ihrer Diabeteserkrankung von oraler Medikation auf Injektionen/Infusionen umgestellt worden sei. Dies sei dem Sachverständigen noch nicht bekannt gewesen. Zudem sei die linke Schulter operiert worden, die rechte werde demnächst operiert. Insgesamt sei der Sachverständige trotz der Mehrzahl der einzelnen Behinderungen aus nicht nachvollziehbaren Gründen insgesamt auf nur 20 % gekommen. Entgegen dieser Einschätzung liege bei der Beschwerdeführerin in Summe eine 50 % übersteigende Beeinträchtigung vor. Ein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Inneren Medizin und Orthopädie werde einzuholen sein. Die Beschwerdeführerin legte neue Beweismittel betreffend ihre nunmehrige Insulintherapie vor. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 26.01.2018 vorgelegt. Zur Überprüfung der Einwendungen der Beschwerdeführerin, insbesondere ob das neu vorgelegte Beweismittel eine Änderung der bisherigen Beurteilung bedinge, wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eine ergänzende Sachverständigenbeurteilung durch den bereits befassten Allgemeinmediziner veranlasst. In der aktenmäßigen Stellungnahme des Sachverständigen vom 09.05.2018 führte dieser aus, dass den vorgelegten Beweismitteln zwar eine begonnene Lantus Insulintherapie entnommen werden könne, jedoch würden die Kopien über die abendliche Insulinabgabe keinen zugeordneten Patientennamen, noch Hinweise auf die ausstellende Spitalsambulanz oder den Facharzt beinhalten. Andererseits sei die Insulinpflicht bloß in den Befunden vom 13.11.2017 und 15.12.2017 bestätigt und werde damit keineswegs ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten belegt, weshalb eine diesbezügliche Berücksichtigung bei der Einschätzung nicht erfolgen könne. Mit Eingaben vom 16.05.2018 und 10.07.2018 übermittelte die Beschwerdeführerin einen Operationsbericht vom 08.05.2018 betreffend die rechte Schulter sowie einen Befundbericht eines Allgemeinmediziners vom 10.07.2018 betreffend die Diabeteserkrankung. Zur Überprüfung des neuen Befundberichtes vom 10.07.2018, wonach seit 13.11.2017 Insulinpflicht bestehe, insbesondere zur Beurteilung, ob diese Bestätigung eine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis bedinge, wurde ein weiteres ergänzendes Sachverständigengutachten des bereits befassten Sachverständigen aus dem Bereich der Allgemeinmedizin eingeholt. In seinem aktenmäßigen Gutachten vom 17.08.2018 kam der allgemeinmedizinische Sachverständige zu dem Ergebnis einer Änderung hinsichtlich der Einschätzung das Hauptleidens "Diabetes mellitus Typ II" betreffend. Diese Funktionseinschränkung sei nunmehr, aufgrund einer belegten Insulineinnahme von mehr als sechs Monaten, der Positionsnummer 09.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zuzuordnen und bewertete er diese mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. Der Gesamtgrad der Behinderung ändere sich damit auf 30 v.H. Zur Überprüfung des Operationsberichtes vom 08.05.2018 holte das Bundesverwaltungsgericht ein orthopädisches Sachverständigengutachten, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin ein. In dem daraufhin erstatteten Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Orthopädie vom 25.01.2019 wurde im Wesentlichen ausgeführt: "... Relevante Anamnese: Diabetes mellitus, insulinpflichtig. Operation linke Schulter 2017 Operation rechte Schulter
  9. Coxarthrose rechts Discusprolaps C5/
  10. Jetzige Beschwerden: "Ich habe viele ziehende Schmerzen in beiden Schultern rechts mehr als links, auch Verspannungen im Nacken. Die Beweglichkeit ist eingeschränkt. Am rechten Knie und an der rechten Hüfte habe ich Verkalkungen." Medikation: Diamicron, Mexalen,Seractil, Galvus, abends Insulin. Sozialanamnese: verheiratet, zwei Kinder, DGKS. Allgemeiner Status: 157 cm grosse und 57 kg schwere Frau in gutem Allgemein- und Ernährungszustand. Thorax symmetrisch. Relevanter Status: Wirbelsäule im Lot. HWS in R 45-0-45, F 15-0-15, KJA 1 cm, Reklination 14 cm. Normale Brustkyphose, BWS-drehung 30-0-30, Schober Zeichen 10/ 14 cm, FKBA 35 cm, Seitneigung bis 15 cm ober Patella. Obere Extremitäten: Schultern in S rechts 30-0-130 zu links 40-0-135, F rechts 140-0-45 zu links 1500-50, R rechts 60-0-50 zu links 70-0-70, Ellbögen 0-0-145, Handgelenke 60-0-70, Faustschluß beidseits möglich. Nacken- und Kreuzgriff durchführbar. Untere Extremitäten: Hüftgelenke in S rechts 0-0-100 zu links 0-0-110, F rechts 30-0-25 zu links 35-0-30, R rechts 15-0-10 zu links 30-0-10, Kniegelenke in S 0-0-130, bandfest, reizfrei. Lasegue beidseits negativ. Sprunggelenke 10-0-
  11. Gangbild/Mobilität: Gang in Strassenschuhen ohne Gehbehelfe gut möglich. Zehenspitzen- und Fersenstand möglich. BEURTEILUNG 1) Diabetes mellitus 09.02.02 30 % unterer Rahmensatz, da guter Allgemeinzustand und einmalige abendliche Dosis Wahl der Position, da insulinpflichtig bei stabiler Stoffwechsellage 2) degenerative Wirbelsäulenveränderungen, 02.01.02 30 % Zustand nach Bandscheibenvorfall C5/6, Protrusion C6/7, geringe Osteochondrose Brust- und Lendenwirbelsäule Unterer Rahmensatz, da ungestörte periphere Sensomotorik Wahl der Position, da mittelgradige funktionelle und radiologische Veränderungen 3) Schulterengesyndrom beide Schultern 02.06.02 20 % Fixer Rahmensatz und Wahl der Position, dem Bewegungsausmaß entsprechend 4) Coxarthrose rechts 02.05.07 20 % oberer Rahmensatz, da Belastungsdefizit und Einschränkung vor allem der Drehfähigkeit Wahl der Position, da gute Beweglichkeit und mässige radiologische Veränderungen 5) Femoropatellararthrose rechts 02.05.18 10 % Unterer Rahmensatz, da geringes Defizit Wahl der Position, da gute Beweglichkeit und geringe radiologische Veränderungen Ad1) Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40%, weil das Leiden 2 durch die Leiden 3 und 4 wegen wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht wird. Leiden 5 ist von zu geringer funktioneller Relevanz, um weiter zu erhöhen. Das Leiden 1 ist ein Stoffwechselleiden und erhöht bei fehlender funktioneller wechselseitigen Beeinflussung nicht weiter. Somit erreichen die orthopädischen Leiden im Zusammenwirken einen höheren Behinderungsgrad als das Stoffwechselleiden
  12. Ad2) Habe alle Befunde gesichtet und bin bei Knie und Hüftgelenk bei der rechten Seite als Leidensseite geblieben, da nur ein Kniebefund das rechte Knie anspricht, der glaubhafte Röntgenbefund nur eine Coxarthrose rechts ergibt, der zweite Befund im Akt beschreibt eigentlich normale Hüftgelenke, schliesst dann aber mit Coxarthrose beidseits?. Die klinische Untersuchung ergab nur rechts ein relevantes Defizit. Der Operationsbericht der Schultern ergibt keine andere Einschätzung. Das Wirbelsäulenleiden schätze ich höher als im VGA ein, es ist ein chronisches Cervicalsyndrom bei Bandscheibenschäden evident und auch eine beginnende Abnützung der Brust- und Lendenwirbelsäule. Hingegen erniedrige ich das Knieleiden, da hier bei freier Beweglichkeit die geringe Arthrose und der Schmerz einzuschätzen ist." Die im Beschwerdeverfahren eingeholten ergänzenden Sachverständigengutachten wurden der Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.10.2018 und vom 31.01.2019 nachweislich zur Kenntnis gebracht und ihr eine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, welche die Beschwerdeführerin jeweils ungenützt ließ. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist indische Staatsbürgerin. Die Beschwerdeführerin brachte am 14.09.2017 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein. Bei der Beschwerdeführerin liegen aktuell folgende Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern, vor:
  14. Diabetes mellitus Typ II
  15. Diabetes mellitus Typ römisch zwei
  16. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen
  17. Schulterengesyndrom beide Schultern
  18. Coxarthrose rechts
  19. Femoropatellararthrose rechts Der Grad der Behinderung beträgt 40 v.H.
  20. Beweiswürdigung: Die Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin und die Feststellung zur Einbringung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen betreffend die aktuellen Leidenszustände und den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 25.01.
  21. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 21.01.2019 erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Dabei berücksichtigte der Sachverständige sämtliche von der Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag vorgelegten und einschätzungsrelevanten medizinischen Beweismittel. Die Funktionseinschränkung "Diabetes mellitus Typ II" wurde zuvor von einem allgemeinmedizinischen Sachverständigen der Position 09.02.02 (Diabetes mellitus; Insulinpflichtiger Diabetes bei stabiler Stoffwechsellage) der Anlage der Einschätzungsverordnung zugeordnet und mit dem unteren Rahmensatz von 30 v.H. bei gutem Allgemeinzustand und einmaliger abendlichen Insulindosis bewertet. Die Wahl dieser Position begründete der Sachverständige zudem mit einer stabilen Stoffwechsellage. Die vorgenommene Einschätzung ist schlüssig und entspricht den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunden. Die Änderung im Vergleich zum verwaltungsbehördlich vorgelegenen Sachverständigengutachten vom 18.12.2017 ergab sich aufgrund der Vorlage einer Bestätigung der Beschwerdeführerin über die Einnahme des Wirkstoffes Insulin für einen sechs Monate übersteigenden Zeitraum. Der allgemeinmedizinische Sachverständige nahm die Änderung der Positionsnummer somit nachvollziehbar und korrekt vor und begründete die Wahl des Rahmensatzes bzw. fixen Satzes entsprechend schlüssig. Die übrigen festgestellten Funktionseinschränkungen ergeben sich aus dem im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Orthopädie vom 25.01.
  22. Basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 21.01.2019 stellte der fachärztliche Sachverständige die als Leiden
  23. bis
  24. festgestellten Funktionseinschränkungen fest. Die
  25. Funktionseinschränkung "Degenerative Wirbelsäulenveränderungen" ordnete er der Position 02.01.02 (Wirbelsäule; Funktionseinschränkungen mittleren Grades) der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu und wählte dabei aufgrund von mittelgradiger funktioneller und radiologischer Veränderungen den unteren Rahmensatz von 30 v.H. Die Wahl der Position begründete der Sachverständige mit dem Zustand nach einem Bandscheibenvorfall C5/6, Protrusion C6/7 und geringer Osteochondrose der Brust- und Lendenwirbelsäule und einer ungestörten peripheren Sensomotorik. Die höhere Einschätzung im Vergleich zum bereits vorgelegenen allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 18.12.2017 begründete er nachvollziehbar damit, dass ein chronisches Cervicalsyndrom bei Bandscheibenschäden evident ist und auch eine beginnende Abnützung der Brust- und Lendenwirbelsäule vorliegt. Die dahingehende Korrektur der Einschätzung ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes unter Berücksichtigung der in der Einschätzungsverordnung zur Position 02.01.02 angeführten Parameter: "Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika, Beispiel: Bandscheibenvorfall ohne Wurzelreizung (pseudoradikuläre Symptomatik); 30 %: Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika; 40 %: Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, radiologische und/oder morphologische Veränderungen maßgebliche Einschränkungen im Alltag" nachvollziehbar und schlüssig. Die
  26. Funktionseinschränkung "Schulterengesyndrom beide Schultern" wurde in beiden vorliegenden Sachverständigengutachten der Position 02.06.02 (Obere Extremitäten; Schultergelenk, Schultergürtel; Funktionseinschränkungen geringen Grades beidseitig) der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet und ist dies in Anbetracht des am 21.01.2019 erhobenen Untersuchungsbefundes, welcher eine ausreichende Beweglichkeit der Schultergelenke der Beschwerdeführerin dokumentiert, schlüssig und nachvollziehbar. Die Einschätzungsverordnung sieht zu dieser Position einen fixen Rahmensatz von 20 v.H. vor. Die
  27. Funktionseinschränkung "Coxarthrose rechts" ordnete der orthopädische Sachverständige hingegen der Position 02.05.07 (Hüftgelenke; Funktionseinschränkungen geringen Grades einseitig) zu. Im Vergleich zum allgemeinmedizinischen Gutachten vom 18.12.2017, in welchem die Funktionseinschränkung die Hüfte betreffend der Position 02.05.08 (Funktionseinschränkungen geringen Grades beidseitig) zugeordnet wurde, begründete der fachärztliche Sachverständige sein Ergebnis damit, dass er nach Durchsicht aller Befunde sowohl bei den Knie- als auch bei den Hüftgelenken die rechte Seite als Leidensseite festgestellt habe. Der glaubhafte Röntgenbefund ergebe nur eine Coxarthrose rechts und beschreibe der zweite Befund im Akt normale Hüftgelenke. In Übereinstimmung damit ergab die klinische Untersuchung der Beschwerdeführerin am 21.01.2019 nur rechts ein relevantes Defizit. Im Ergebnis blieb der eingeschätzte Grad der Behinderung (im Vergleich zum allgemeinmedizinischen Gutachten vom 18.12.2017) mit 20 v.H. gleich. Hinsichtlich der
  28. Funktionseinschränkung das Knieleiden betreffend führte der orthopädische Sachverständige in seinem Gutachten vom 25.01.2019 aus, dass dieses bei Zuordnung zur Position 02.05.18 (Kniegelenk; Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig) im Vergleich zum Gutachten vom 18.12.2017 um eine Stufe zu erniedrigen sei, da eine freie Beweglichkeit herrsche, wobei die geringe Arthrose und der Schmerz in der Einschätzung berücksichtigt wurden. Dieses Leiden erreicht damit einen Grad der Behinderung von 10 v.H. Die Begründung hinsichtlich der Wahl der Position mit geringen radiologischen Veränderungen ist dahingehend schlüssig, als dass nach Ansicht des erkennenden Gerichtes die Einschätzung auch dieses Leidens in Übereinstimmung der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie den darin vorgesehenen Parametern erfolgt ist. Insgesamt ist festzuhalten, dass die vom orthopädischen Sachverständigen festgestellten Funktionseinschränkungen den entsprechenden Positionsnummern der Anlage der Einschätzungsverordnung unter Anführung der Begründung für die gewählten Rahmensätze nachvollziehbar und korrekt zugeordnet wurden. Es ist auch als schlüssig anzusehen, wenn der Sachverständige vermeint, dass der Grad des Leidens "degenerative Wirbelsäulenveränderungen" in Höhe von 30 v.H. durch die Leiden
  29. "Schulterengesyndrom beide Schultern" und
  30. "Coxarthrose rechts" wegen wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht wird, womit die orthopädischen Leiden im Zusammenwirken einen höheren Grad der Behinderung erreichen als das Stoffwechselleiden
  31. Gegenüber dem verwaltungsbehördlichen Verfahren ergaben ergänzende Beweiserhebungen einen bei der Beschwerdeführerin um 2 Stufen höher vorliegenden Grad der Behinderung. Der Gesamtgrad der Behinderung liegt damit bei 40 v.H. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ergänzende eingeholten orthopädischen als auch allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten. Die Beschwerdeführerin erstattete in dem ihr zu den neuen Beweisergebnissen gewährten Parteiengehör keine Stellungnahme und ist die Beschwerdeführerin damit den eingeholten Sachverständigengutachten nicht entgegengetreten. Das ergänzende Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 17.08.2018 und das Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 25.01.2019 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  32. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 BEinst

G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.

Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat. Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 138/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 138 aus 2017,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten: "Begünstigte Behinderte § 2.

(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
  4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
  5. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. ... Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. ... Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.Paragraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.
  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. ... Verfahren und Verwaltungsgerichtsbarkeit § 19.
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren

§§ 8, 9, 9a und 14 Abs.

2 beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren

§ 14Abs.

2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren

§ 14Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 19,

(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren

Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren

Paragraph 14, Absatz 2, zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren

Paragraph 14, Absatz 2, neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. ..." Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise: "Behinderung § 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2.

(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn -Strichaufzählung sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, -Strichaufzählung zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine." Betreffend die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Leiden ist der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu entnehmen: "09.02 Diabetes mellitus Eine Unterscheidung in insulinpflichtigen und nicht insulinpflichtigen Diabetes mellitus ist wegen der unterschiedlichen Handhabung notwendig. Die Insulinapplikation beeinträchtigt den Tagesablauf (insbesondere im Erwerbsleben) mehr als eine rein orale Einstellung mit Antidiabetika. 09.02.02 Nicht insulinpflichtiger Diabetes 30 - 40 % 30 %: Bei geringer zweimaliger Insulindosis und gutem Allgemeinzustand 40 %: Bei höherer zweimaliger Insulindosis und gutem Allgemeinzustand Bei funktioneller Diabeteseinstellung (Basis-Bolus-Therapie), gutem Allgemeinzustand und stabiler Stoffwechsellage 02.01 Wirbelsäule 02.01.02 Funktionseinschränkungen mittleren Grades 30 - 40 % Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika, Beispiel: Bandscheibenvorfall ohne Wurzelreizung (pseudoradikuläre Symptomatik) 30 %: Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika 40 %: Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, radiologische und/oder morphologische Veränderungen maßgebliche Einschränkungen im Alltag 02.06 Obere Extremitäten Schultergelenk, Schultergürtel Instabilität (habituelle Luxation) ist entsprechend dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen und der Häufigkeit einzuschätzen. 02.06.02 Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig 20 % Abduktion und Elevation bis maximal 120° mit entsprechender Einschränkung der Außen- und Innenrotation 02.05 Untere Extremitäten Hüftgelenke 02.05.07 Funktionseinschränkungen geringen Grades einseitig 10 - 20% Streckung/Beugung bis zu 0-10-90° mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit Kniegelenk Funktionseinschränkungen im Kniegelenk als Folge von Knorpel-, Band- und Meniskusläsionen. Ausprägungen von Knorpelschäden geringeren, mittleren und schwereren Grades werden in der Einschätzung mitberücksichtigt. 02.05.18 Funktionseinschränkungen geringen Grades einseitig 10 - 20 % Streckung/Beugung bis 0-0-90°" Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin auf Grund des orthopädischen Sachverständigengutachtens vom 25.01.2019 entsprechend der Einschätzungsverordnung mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v. H. eingeschätzt. Das vorliegende allgemeinmedizinische Gutachten ist vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig und begründet auch in nachvollziehbarer Weise das Ergebnis der durchgeführten Begutachtung. Bei der Beschwerdeführerin liegt demnach kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Betreffend die Ausführung in der Beschwerde, es sei (des Weiteren) ein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Inneren Medizin einzuholen, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass das Gesetz keine Regelung enthält aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Vielmehr kommt es auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an (vgl. VwGH 24.06.1997, 96/08/0114).Betreffend die Ausführung in der Beschwerde, es sei (des Weiteren) ein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Inneren Medizin einzuholen, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass das Gesetz keine Regelung enthält aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Vielmehr kommt es auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an vergleiche VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Dem eingeholten orthopädischen Sachverständigengutachten sowie dem ergänzenden allgemeinmedizinischen Aktengutachten ist die Beschwerdeführerin im gewährten Parteiengehör nicht entgegengetreten. Hierzu ist auszuführen, dass es dem Antragsteller freisteht, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Hierzu ist auszuführen, dass es dem Antragsteller freisteht, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Im gegenständlichen Fall sind die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. diesen gleichgestellten Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.Im gegenständlichen Fall sind die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. diesen gleichgestellten Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Es wird darauf hingewiesen, dass bei einer (späteren) Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

§ 14Abs. 5 BEinst

G, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist (vgl. VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083).In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

Paragraph 14, Absatz 5, BEinstG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist vergleiche VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083). Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) eingeschätzt. Die Beschwerdeführerin erhob ihm Rahmen des ihr vom Bundesverwaltungsgericht gewährten Parteiengehör zu den neuen Beweisergebnissen keine Einwendungen. Die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Beweismittel waren geeignet ein geändertes Ergebnis hinsichtlich des Grades der Behinderung hervorzurufen. Die Beschwerdeführerin wurde von einem Facharzt aus dem Bereich der Orthopädie persönlich untersucht, und wurden dabei ihre vorgebrachten Einwendungen und Beweismittel in dem Gutachten vom 25.01.2019 entsprechend berücksichtigt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung - welche im Übrigen von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht beantragt wurde - nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen. Eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall ist damit nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG), weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) eingeschätzt. Die Beschwerdeführerin erhob ihm Rahmen des ihr vom Bundesverwaltungsgericht gewährten Parteiengehör zu den neuen Beweisergebnissen keine Einwendungen. Die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Beweismittel waren geeignet ein geändertes Ergebnis hinsichtlich des Grades der Behinderung hervorzurufen. Die Beschwerdeführerin wurde von einem Facharzt aus dem Bereich der Orthopädie persönlich untersucht, und wurden dabei ihre vorgebrachten Einwendungen und Beweismittel in dem Gutachten vom 25.01.2019 entsprechend berücksichtigt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung - welche im Übrigen von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht beantragt wurde - nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall ist damit nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG), weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W166.2184317.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.