Obsah (9)
Art. 133§ 2§ 6§ 19b§ 4§§ 8§ 14§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.04.2019 GeschäftszahlW166 2207759-1 SpruchW166 2207759-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNE
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist seit 19.11.2015 mit einem Grad der Behinderung von 70 v.H. dem Personenkreis der begünstigen Behinderten zugehörig (basierend auf dem Gutachten vom 01.12.2015 festgestellte Gesundheitsschädigungen: Chronisch aktiver Morbus Crohn). Aufgrund der Möglichkeit der Besserung des Leidens wurde in dem allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 01.12.2015 eine Nachuntersuchung für Dezember 2017 angeordnet. Mit Schreiben vom 01.03.2018 wurde der Beschwerdeführer seitens des Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) ersucht, aktuelle Befunde zum Zwecke der Überprüfung des Grades der Behinderung zu übersenden. Mit Eingabe vom 28.03.2018 übermittelte der Beschwerdeführer ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein und hielt der Sachverständige in seinem Gutachten vom 06.06.2018, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 08.05.2018, fest wie folgt: "Anamnese: Es gibt ein AG von 2.12.2015 mit 70% wegen M. Crohn mit Colostomie, NU für 12/2017 vorgesehenEs gibt ein AG von 2.12.2015 mit 70% wegen M. Crohn mit Colostomie, NU für 12 aus 2017, vorgesehen Derzeitige Beschwerden: Kommt zur vorgesehenen NU, beantragt gleichzeitig UNZ: 2016 wurde die Colostomie rückoperiert. Neben der Inkontinenz, dem unkontrollierbaren Stuhldrang und dem ständigen Gang zur Toilette, der Bauchschmerzen auch die unaufhörlichen und nicht zu kontrollierenden Flatulenzen erwähnen, welche mir und auch meiner Umwelt seit mehr als einem Jahr sehr zu schaffen machen. So banal und witzig es vielleicht auch klingen mag: Gemeinsam auf engen Raum mit anderen Menschen zu sein bereitet mir Angst, da Flatulenzen von der Gesellschaft nicht geduldet werden. Aus diesen Gründen ersuche ich auch um die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Stelara, Colidimin Sozialanamnese: Seit 2015 Berufsunfähigkeitspension, ledig und hat keine Kinder Zusammenfassung relevanter Befunde Befund Dr. Bischof 14.3.2018: Bei Herrn XXXX wurde im Janner 2016 die Rückoperation des Stomas vorgenommen, Im Anschluß daran wurde eine medikamentöse Rezidivprophylaxe mit Anaerobex durchgeführt. Leider sine effectu.Bei Herrn römisch 40 wurde im Janner 2016 die Rückoperation des Stomas vorgenommen, Im Anschluß daran wurde eine medikamentöse Rezidivprophylaxe mit Anaerobex durchgeführt. Leider sine effectu. Therapieversuch mit Stelara begonnenKlinischer Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 168,00 cm Gewicht: 66,00 kg Blutdruck: 120/80 Klinischer Status - Fachstatus: ... Gesamtmobilität - Gangbild: Ungestört, kommt in normalen Straßenschuhen, ohne Gehhilfen und ist in den Bewegungsabläufen nicht maßgeblich behindert. Status Psychicus: Zeitlich, örtlich und zur Person orientiert. Wirkt in der Kommunikation unauffällig, freundlich, die Stimmungslage ist ausgeglichen. Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Chronische Darmstörung Heranziehung dieser Position, da nachgewiesener Morbus Crohn. Unterer Rahmensatz, unter medikamentöser Dauertherapie stabilisierbar ohne maßgebliche Herabsetzung des Ernährungszustandes. 07.04.05 30 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. ... Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Absenkung der Position 1 des Vorgutachtens um 4 Stufen, da funktionelle Besserung infolge Rückoperation. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Infolge funktioneller Verbesserung von Leiden 1 des VGA ergibt sich eine Absenkung des gesamt GdB um 3 Stufen. Dauerzustand. ..." Mit Schreiben der belangten Behörde vom 06.06.2018 wurde der Beschwerdeführer über das Ermittlungsergebnis informiert und das Gutachten vom 06.06.2018 übermittelt. Ihm wurde die Möglichkeit eingeräumt im Wege des Parteiengehörs eine Stellungnahme dazu abzugeben. Am 27.06.2018 langte eine vom Beschwerdeführer verfasste Stellungnahme bei der belangten Behörde ein, worin er im Wesentlichen ausführte, dass sein Krankheitsbild massiver ausgeprägt sei, als es einer Behinderung von 30 v.H. entspreche. Er leide an Bauchkrämpfen, häufigem und imperativem Stuhldrang sowie häufigen Erkrankungen durch die Einnahme von Immunsuppressiva. Er verbringe mehr als die Hälfte seines Arbeitstages auf der Toilette. Des Weiteren lege er Beschwerde gegen die Entscheidung über die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ein, da die Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 zur Verordnung BGBl. II Nr. 495/2013 ausführen, dass "bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes" die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar sei. Bei der Untersuchung sei sein Bauch kurz begutachtet und die vielen Narbenbrücken zwar entdeckt, aber nicht im Sachverständigengutachten festgehalten worden. Der größte Narbenbruch im Ausmaß von zirka 15 cm mache ihm im Gedränge des öffentlichen Verkehrs Probleme, da ein Stoß eines Ellenbogens wie ein k.o. Hieb wirke.Am 27.06.2018 langte eine vom Beschwerdeführer verfasste Stellungnahme bei der belangten Behörde ein, worin er im Wesentlichen ausführte, dass sein Krankheitsbild massiver ausgeprägt sei, als es einer Behinderung von 30 v.H. entspreche. Er leide an Bauchkrämpfen, häufigem und imperativem Stuhldrang sowie häufigen Erkrankungen durch die Einnahme von Immunsuppressiva. Er verbringe mehr als die Hälfte seines Arbeitstages auf der Toilette. Des Weiteren lege er Beschwerde gegen die Entscheidung über die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ein, da die Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, zur Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, ausführen, dass "bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes" die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar sei. Bei der Untersuchung sei sein Bauch kurz begutachtet und die vielen Narbenbrücken zwar entdeckt, aber nicht im Sachverständigengutachten festgehalten worden. Der größte Narbenbruch im Ausmaß von zirka 15 cm mache ihm im Gedränge des öffentlichen Verkehrs Probleme, da ein Stoß eines Ellenbogens wie ein k.o. Hieb wirke. Die belangte Behörde holte ein neues Gutachten des bereits befassten Sachverständigen aus dem Bereich der Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, ein, und übermittelte dieses Gutachten vom 02.08.2018 dem Beschwerdeführer im Wege des Parteiengehörs. Mit Eingabe vom 16.08.2018 äußerte der Beschwerdeführer, dass sein Beschwerdeschreiben keine Erwähnung gefunden habe. Eine lapidare Zusammenfassung auf Seite 1 laute, dass er den Grad der Behinderung von 30 % nicht nachvollziehen könne. Auf Seite 3 werde festgestellt, dass eine höhergradige Stuhlinkontinenz durch aktuelle Befunde nicht belegt sei. Diese Aussage sei falsch, da im Befund vom 14.03.2018 auf die erhöhte Stuhlfrequenz und Stuhlinkontinenz deutlich hingewiesen werde. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.09.2018 wurde der Grad der Behinderung mit 30 v.H. neu festgesetzt und die Aberkennung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigen Behinderten verfügt. Beweiswürdigend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass mit Bescheid vom 11.12.2015 festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer ab 19.11.2015 dem Kreis der begünstigen Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung wurde zuletzt mit 70 v.H. festgesetzt. In dem von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahren habe sich nunmehr ein Grad der Behinderung von 30 v.H. ergeben und seien damit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigen Behinderten nicht mehr gegeben. Es bestehe ein Ausschlussgrund
§ 2BEinst
G, weshalb wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden gewesen sei.Beweiswürdigend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass mit Bescheid vom 11.12.2015 festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer ab 19.11.2015 dem Kreis der begünstigen Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung wurde zuletzt mit 70 v.H. festgesetzt. In dem von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahren habe sich nunmehr ein Grad der Behinderung von 30 v.H. ergeben und seien damit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigen Behinderten nicht mehr gegeben. Es bestehe ein Ausschlussgrund
Paragraph 2, BEinstG, weshalb wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden gewesen sei. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass die tatsächlichen Beschwerden und Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers aufgrund seiner Erkrankung wesentlich stärker ausgeprägt seien, als im Gutachten dargestellt. Er leide unter täglichen Bauchkrämpfen und -schmerzen und habe einen häufigen und imperativen Stuhldrang mit bis zu 20 Stuhlgängen pro Tag. Die Zeitpunkte seines flüssigen Stuhlganges, verbunden mit Flatulenzen, seien nicht vorhersehbar oder beeinflussbar und müsse daher innerhalb kürzester Zeit eine Toilette aufgesucht werden. Die herkömmlichen Inkontinenzprodukte seien im Fall des Beschwerdeführers wirkungslos. Weiters komme es durch die Einnahme von Immunsuppressiva zu häufigen Folgeerkrankungen wie Lungenentzündungen, Harnwegsinfekte, etc. Des Weiteren sei von einer schweren Beeinträchtigung des Ernährungszustandes auszugehen, da der Beschwerdeführer sein Gewicht nur aufgrund der Einnahme von hochkalorischer Nahrung halten könne. Die chronische Darmstörung hätte bei richtiger Beurteilung unter der Positionsnummer 07.04.06 der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 50 % bewertet werden müssen. Es sei ein gastroenterologisches Gutachten einzuholen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 17.10.2018 vorgelegt. Zur Überprüfung der Einwendungen des Beschwerdeführers wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Allgemeinmedizin, basierend auf einer neuerlichen persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, veranlasst. In ihrem Gutachten vom 28.02.2019 führte die allgemeinmedizinische Sachverständige aus, wie folgt: "Anamnese: chronisch aktiver Morbus Crohn (Dünndarm, Colon, Mitbeteiligung von Magen und Ösophagus) Zustand nach Dünndarmresektion mit Ileotransversostomie 07/15 (30 cm Colon und 60 cm Dünndarm reseziert) Diskonnektionresektion und Ileostoma wegen Nahtdehiszenz 11/15 Stomarückoperation 03/18 BU-Pension seit 2015 Neu vorgebracht - kann im aktuellen SVG aufgrund der Neuerungsbeschränkung nicht berücksichtigt werden: LWS -Problematik, Befunde hierzu werden vorgelegt: RÖ-Befund 12/18 (Spondylosisthese mit massiver Osteochondrose L4/L5, L3/L4, Spondylrthrose) RÖ-Befund 02/19 (Spondylolisthese L4/L5 und Ostechondrose, sonst ident Bef 12/18 SVGA 12/15: chronisch aktiver Morbus Crohn, Ileostoma, Dünndarmresektion: 070407: 70% NU 12/17 SVGA 05/18 und 08/18 Chronische Darmstörung: 070405: 30% Absenkung GdB Position 1 um 4 Stufen, da funktionelle Besserung infolge Rückoperation Beschwerde 10/18 KOBV: Beschwerden und Funktionseinschränkungen sind wesentlich stärker ausgeprägt als im GA dargestellt Der Beschwerdeführer (Herr XXXX ) leidet unter täglichen Bauchschmerzen, sowie häufigem und imperativem Stuhldrang mit bis zu 20 Stühlen [Tag verbunden mit Flatulenzen. Die herkömmlichen Inkontinenzprodukte sind aufgrund der massiven Ausprägung der Krankheit wirkungslosDer Beschwerdeführer (Herr römisch 40 ) leidet unter täglichen Bauchschmerzen, sowie häufigem und imperativem Stuhldrang mit bis zu 20 Stühlen [Tag verbunden mit Flatulenzen. Die herkömmlichen Inkontinenzprodukte sind aufgrund der massiven Ausprägung der Krankheit wirkungslos Durch Einnahme von Immunsuppressiva kommt es zu häufigen Folgeerkrankungen mit erforderlichen Krankenhausaufenthalten. Das Gewicht wird nur aufgrund der Einnahme von hochkalorischer Nahrung (Astonautennahrung) gehalten. Die chronische Darmstörung hätte mit Pos 070406 und 50% bewertet werden müssen. Derzeitige Beschwerden: Die ersten 3 Wochen nach Stelara-Therapie gehe es ihm ganz gut, dann würde wieder alles schlechter werden mit Blähungen, Flatulenzen und 10-40 mal Durchfälle/Tag mit imperativem Stuhldrang Therapie: Stelara, Coldimin, Enterobene, Quantalan, Folsan, Ciprostad, Oleovit Sozialanamnese: BU-Pension seit 2015, lebt alleine Zusammenfassung relevanter Befunde: KH Rudolfstiftung 11/15: Hemicolektomie re und Dünndarmresektion mit Ileotransversotomie am 24.07.
- Ausleitung des Dünndarmes mittels Stoma am 31.07.15 Z.n Ileozökalresektion 2007 z. n. nekrotisierender Cholezystitis mit offener CHE 2011 reaktive Depressio KH Rudolfstiftung 03/18: Rückoperation des Stomas 01/16, im Anschluss Rezidivprophylaxe mit Anaerobex sine effectu Re-Therapie mit Humira, diese war Aufgrund von AK-Bildung wirkungslos. Der Zustand verschlechterte sich deutlich mit bis zu 20 Stühlen/Tag auch nächtens. Immer wieder auch Stuhlinkontinenz. Gewichtsabnahme, körperliche Schwächung Therapieversuch mit Stelara wurde heute begonnen. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: Etwas reduziert Größe: 170 cm Gewicht: 64 kg Blutdruck: Klinischer Status - Fachstatus: HNA: frei, gutes Sehvermögen mit Brille Cor: rein, rhythmisch, normfrequent Pulmo: VA, SKS Abdomen: massive Vernarbung mit multiplen Narbenhernien, DS gesamtes Abdomen WS: KS über LWS, FBA im Stehen 30 cm im Stehen , Zehen/ Fersenstand bds möglich, Lasegue bds neg OE: frei, Nacken/Schürzengriff bds endlagig, grobe Kraft seitengleich, Faustschluss bds. vollständig, keine Sensibilitätsstörungen UE: blande Narbe re Knie. endlagige Bew.-Einschr re Knie, sonst keine wesentliche Funktionseinschr., keine Ödeme, keine Varizen Zehen-Fersenstand /Einbeinstand bds. möglich Gesamtmobilität - Gangbild: Frei, sicher ohne Hilfsmittel, Zehen/Fersen/Einbeinstand bds möglich Status Psychicus: Grob unauffällig, in alle Qualitäten gut orientiert, keine wesentliche Einschränkung der Kognition oder Mnestik, ductus kohärent, euthym Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
- chronisch aktiver Morbus Crohn (chronisch entzündliche Darmerkrankung), multiple Narbenhernien 07.04.06 50 % Wahl dieser Position mit unterem Rahmensatz, da Zustand nach mehreren Darmoperationen mit Resektionen im Bereich des Dünndarmes und Dickdarmes und der Notwendigkeit einer monoklonalen Antikörpertherapie( die dadurch bedingten Nebenwirkungen sind in dieser Position miterfasst), sowie tägliche und auch nächtliche Durchfälle Gesamt GdB: 50%, da nur ein Leiden Leiden, die keinen GdB erreichen: Zustand nach Entfernung der Gallenblase, da keine relevante Funktionseinschränkung Reaktive Depressio, da aktuell nicht objektivierbar und keine relevanten Befunde vorliegen Zustand nach diversen akuten Infekten, da keine relevante Funktionseinschränkung Funktionseinschränkungen und Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule aufgrund der Neuerungsbeschränkung Stellungnahme: Ad 1: Es liegt nur ein Leiden vor, daher ist der Gesamt-GdB ident mit dem GdB des einzigen Leidens Ad 2: Die Funktionseinschränkungen sind als schwerwiegend einzustufen, aufgrund des Zustandes nach mehreren Operationen im Bereich des Dünn- und Dickdarmes, sowie der täglichen und nächtlichen Durchfälle und der multiplen Narbenhernien, als auch der Notwendigkeit einer monoklonalen Antikörpertherpie, wie in den vorgelegten Befunden beschrieben. Ad 3: Die bis zu 20 und mehr Durchfälle pro Tag sind glaubhaft aufgrund der Erkrankung und auch im Befund des KH Rudolfstiftung 03/18 beschrieben. Die Einstufung mit Pos. 07.04.06 ist gerechtfertigt. Ad 4: Besserung im Vergleich zu SVG 12/15 (von 70% auf 50 %) da das Stoma rückoperiert wurde. Ad 5: Aufgrund der vorliegenden Unterlagen und der persönlichen Untersuchung ergibt sich eine Änderung zu dem bisherigen Ergebnis: Die Funktionseinschränkungen sind als schwerwiegend einzustufen, aufgrund des Zustandes nach mehreren Operationen im Bereich des Dünn- und Dickdarmes, sowie der täglichen und nächtlichen Durchfälle und der multiplen Narbenhernien, als auch der Notwendigkeit einer monoklonalen Antikörpertherpie, wie in den vorgelegten Befunden beschrieben. Im Vergleich zu SVGA 05/18 und 08/18 wurden nunmehr die Funktionseinschränkung nach mehreren Darmoperationen mit Durchfällen Tag und Nacht, die Nebenwirkungen der Monoklonalen Antikörper-therapie und die multiplen Narbenhernien miterfasst. Daher war die Pos 07.04.06 mit GdB 50 % heranzuziehen Im Vergleich zu SVG 12/15 Besserung (von 70% auf 50 %) da das Stoma rückoperiert wurde." Das im Beschwerdeverfahren eingeholte Sachverständigengutachten wurde dem Beschwerdeführer als auch der belangten Behörde mit den Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.03.2019 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer gab in seiner Stellungnahme vom 19.03.2019 an, das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis zu nehmen und ersuche um eine rasche Ausfertigung des Erkenntnisses. Die belangte Behörde erstattete keine Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer gehört seit 19.11.2015 mit einem Grad der Behinderung von 70 v.H. dem Personenkreis der begünstigen Behinderten an. Damals wurde beim Beschwerdeführer aufgrund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 01.12.2015 die folgende Gesundheitsschädigung festgestellt: Chronisch aktiver Morbus Crohn Aufgrund der Möglichkeit einer Besserung des Leidenszustandes wurde eine Nachuntersuchung für den Zeitraum Dezember 2017 vorgesehen. Beim Beschwerdeführer liegt aktuell folgende Funktionseinschränkung vor: Chronisch aktiver Morbus Crohn (chronisch entzündliche Darmerkrankung), multiple Narbenhernien Festgestellt wird, dass im Vergleich zum Vorgutachten vom 01.12.2015 eine Verbesserung eingetreten ist, da die damalige Stomaversorgung rückoperiert wurde. Der Grad der Behinderung beträgt aktuell 50 v.H. und ist ab 28.02.2019 (Tag der Untersuchung) anzunehmen. Es ergibt sich eine Herabsetzung des Grades der Behinderung von 70 v. H. auf 50 v.H.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung hinsichtlich der Zughörigkeit zum Personenkreis der begünstigen Behinderten ergibt sich aus dem Akteninhalt, welchem neben dem diesbezüglichen Feststellungsbescheid vom 11.12.2015 das Sachverständigengutachten vom 01.12.2015 einliegend ist. Dass eine Nachuntersuchung für Dezember 2017 vorgesehen wurde, ergibt sich aus dem Gutachten vom 01.12.
- Die Feststellung betreffend den aktuellen Leidenszustand und den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem bundesverwaltungsgerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 28.02.2019, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers. Die allgemeinmedizinische Sachverständige stellte in ihrem Gutachten vom 28.02.2019 die Funktionseinschränkung des Beschwerdeführers als "chronisch aktiver Morbus Crohn (chronisch entzündlich Darmerkrankung), multiple Narbenhernien" fest und ordnete diese der Position 07.04.06 (Chronische Darmstörungen schweren Grades mit schweren chronischen Schleimhautveränderungen) der Anlage der Einschätzungsverordnung zu. Die Wahl des unteren Rahmensatzes von 50 v. H. begründete sie mit dem Zustand nach mehreren Darmoperationen mit Resektionen im Bereich des Dünndarmes und Dickdarmes und der Notwendigkeit einer Monoklonalen Antikörpertherapie, sowie den täglichen aber auch nächtlichen Durchfällen des Beschwerdeführers. Allfällige in Erscheinung tretende Nebenwirkungen der Monoklonalen Antikörpertherapie sind von dieser Einschätzung miterfasst. Die medizinische Sachverständige führte zum Beschwerdebild des Beschwerdeführers aus, dass die mit bis zu 20 und mehr bezifferten Stuhlgänge pro Tag aufgrund der Erkrankung und auch der Beschreibung im Befund des Krankenhauses Rudolfstiftung vom 14.03.2018 glaubhaft sind und die Erkrankung als schwerwiegend einzustufen ist. Eine Einstufung mit der Position 07.04.06 ist damit gerechtfertigt. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 28.02.
- Die von der allgemeinmedizinischen Sachverständigen festgestellte Funktionseinschränkung wurde der entsprechenden Positionsnummer der Anlage der Einschätzungsverordnung unter Anführung der Begründung für den gewählten Rahmensatz nachvollziehbar und korrekt zugeordnet. Das von der Verwaltungsbehörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 06.06.2018 war mangels Vollständigkeit nicht der Entscheidung zugrunde zu legen. Im Sachverständigengutachten vom 28.02.2019 wurden - im Vergleich zum Gutachten vom 06.06.2018 - der Zustand nach mehreren Darmoperationen mit Durchfällen am Tag und auch in der Nacht, die Nebenwirkungen der Monoklonalen Antikörpertherapie und die multiplen Narbenhernien erfasst. Die Einschätzung der chronischen Darmstörung mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. wurde in Übereinstimmung mit den in der Einschätzungsverordnung vorgesehenen Parameter zur Position 07.04.06 (Tägliche, auch nächtliche Durchfälle, anhaltende oder häufig rezidivierende erhebliche Beschwerden, erhebliche Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes, ausgeprägte Schleimhautveränderungen und schwere Beeinträchtigung des Ernährungszustandes) vorgenommen und ist damit korrekt und schlüssig erfolgt. Die Besserung des Leidenszustandes gegenüber dem Vorgutachten vom 01.12.2015 ergibt sich aus dem Umstand der Rückoperation des Stomas und bedingt dies eine Herabstufung des Grades der Behinderung von 70% auf 50%, da die Zuordnung zur höheren Position 07.04.07, wie in dem Sachverständigengutachten vom 01.12.2015 vorgenommen, nicht mehr gerechtfertigt wäre. Die Beschwerde war insofern begründet, als dass die Sachverständige in ihrem Gutachten vom 28.02.2019 zu dem Ergebnis kam, dass die Funktionseinschränkung des Beschwerdeführers aktuell der Position 07.04.06 mit einem Grad der Behinderung von 50 % zuzuordnen ist. Im Parteiengehör zum Gutachten vom 28.02.2019 äußerte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass er um eine rasche Ausfertigung eines entsprechenden Erkenntnisses ersuche. Die belangte Behörde erstattete in dem ihr zum neuen Beweisergebnis gewährten Parteiengehör keine Stellungnahme. Da von der Richtigkeit, Schlüssigkeit und Vollständigkeit des Sachverständigengutachtens vom 28.02.2019 auszugehen ist, wird dieses Gutachten in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 19bAbs. 1 BEinst
G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.
Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat. Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 138/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 138 aus 2017,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten: "Begünstigte Behinderte § 2.
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
- (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
- Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. ... Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. ... Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.Paragraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. ... Verfahren und Verwaltungsgerichtsbarkeit § 19.
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren
§§ 8, 9, 9a und 14 Abs.
2 beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren
§ 14Abs.
2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren
§ 14Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 19,
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren
Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren
Paragraph 14, Absatz 2, zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren
Paragraph 14, Absatz 2, neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. ..." Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise: "Behinderung § 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2.
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn -Strichaufzählung sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, -Strichaufzählung zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine." Betreffend das beim Beschwerdeführer vorliegende Leiden ist der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu entnehmen: "07.04 Magen und Darm 07.04.06 Chronische Darmstörungen schweren Grades mit schweren chronischen Schleimhautveränderungen 50 - 60 % Tägliche, auch nächtliche Durchfälle, anhaltende oder häufig rezidivierende erhebliche Beschwerden, erhebliche Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes, ausgeprägte Schleimhautveränderungen und schwere Beeinträchtigung des Ernährungszustandes" Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers auf Grund des allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 28.02.2019 entsprechend der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt. Das vorliegende allgemeinmedizinische Gutachten ist vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig und begründet auch in nachvollziehbarer Weise das Ergebnis der durchgeführten Begutachtung im Sinne einer Herabsetzung des Grades der Behinderung von 70 v.H. auf 50 v.H. Das der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegte Ausmaß des Gesamtgrades der Behinderung konnte im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 28.02.2019 objektiviert werden, weshalb die Neufestsetzung des Grades der Behinderung ab diesem Zeitpunkt erfolgt. Betreffend die Ausführung in der Beschwerde, es sei ein gastroenterologisches Sachverständigengutachten einzuholen, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass das Gesetz keine Regelung enthält aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Vielmehr kommt es auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an (vgl. VwGH 24.06.1997, 96/08/0114).Betreffend die Ausführung in der Beschwerde, es sei ein gastroenterologisches Sachverständigengutachten einzuholen, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass das Gesetz keine Regelung enthält aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Vielmehr kommt es auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an vergleiche VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Im gegenständlichen Fall sind die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. diesen gleichgestellten Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, weiterhin gegeben.Im gegenständlichen Fall sind die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. diesen gleichgestellten Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, weiterhin gegeben. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben. Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
- wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) eingeschätzt. Die Beschwerde war dahingehend begründet, als das Ermittlungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einen beim Beschwerdeführer vorliegenden Grad der Behinderung von 50 v.H. ergab. Die belangte Behörde erstattete in dem ihr vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehör keine Stellungnahme. Der Beschwerdeführer äußerte sich im Parteiengehör dahingehend, dass er um eine rasche Ausfertigung eines entsprechenden Erkenntnisses ersuche. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG nicht entgegen. Eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall ist damit nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG), weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) eingeschätzt. Die Beschwerde war dahingehend begründet, als das Ermittlungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einen beim Beschwerdeführer vorliegenden Grad der Behinderung von 50 v.H. ergab. Die belangte Behörde erstattete in dem ihr vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehör keine Stellungnahme. Der Beschwerdeführer äußerte sich im Parteiengehör dahingehend, dass er um eine rasche Ausfertigung eines entsprechenden Erkenntnisses ersuche. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall ist damit nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG), weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W166.2207759.1.00