← Österreich

{'item': 'W166 2214796-1'}

Obsah (5)Art. 133§ 17§ 14§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.04.2019 GeschäftszahlW166 2214796-1 SpruchW166 2214796-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNE

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin ist seit 15.12.2008 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig (festgestellte Gesundheitsschädigung basierend auf dem Sachverständigengutachten vom 18.02.2009: chronisch myeloische Leukämie). Der Grad ihrer Behinderung wurde ursprünglich mit 70 v.H. festgestellt und mit rechtskräftigem Bescheid der Bundesberufungskommission vom 07.12.2012 auf 60 v.H. herabgesetzt. Aufgrund der Möglichkeit einer Besserung des Leidens wegen Heilungsbewährung wurde eine Nachuntersuchung für Herbst 2017 angeordnet. Mit Schreiben vom 13.09.2017 wurde die Beschwerdeführerin seitens des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, (im Folgenden: belangte Behörde) aufgefordert aktuelle Befunde vorzulegen, um den Grad ihrer Behinderung von Amts wegen überprüfen zu können. Die Beschwerdeführerin legte daraufhin drei Befunde vor. Die belangte Behörde lud die Beschwerdeführerin zwei Mal zu amtswegig angeordneten Untersuchungsterminen, welche beide von der Beschwerdeführerin abgesagt wurden. Mit Schreiben vom 02.11.2018 wurde die Beschwerdeführerin letztmalig zu einer ärztlichen Untersuchung am 04.12.2018 geladen. Diese Ladung wurde der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung

§ 17

Zustellgesetz mit Beginn der Abholfrist am 07.11.2018 zugestellt.Diese Ladung wurde der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung

Paragraph 17, Zustellgesetz mit Beginn der Abholfrist am 07.11.2018 zugestellt. Am 28.11.2018 wurde dieses Schriftstück der belangten Behörde wegen Nichtbehebung retourniert. Eine Meldung der Beschwerdeführerin ist nicht eingelangt. Die Beschwerdeführerin erschien in der Folge nicht zur persönlichen Untersuchung am 04.12.

  1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.12.2018 sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehört. Als Rechtsgrundlage führte die Behörde die Bestimmung § 14 Abs. 6 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) an und begründete näher, dass die Beschwerdeführerin einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung ohne triftigen Grund nicht nachgekommen sei.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.12.2018 sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehört. Als Rechtsgrundlage führte die Behörde die Bestimmung Paragraph 14, Absatz 6, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) an und begründete näher, dass die Beschwerdeführerin einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung ohne triftigen Grund nicht nachgekommen sei. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin führte die Beschwerdeführerin aus, die Behörde hätte es unterlassen, festzustellen, ob seitens der Beschwerdeführerin ein triftiger Grund für das Nichterscheinen zur ärztlichen Untersuchung vorliege. Das Schreiben vom 03.11.2018 (Anmerkung: gemeint 02.11.2018) sei der Beschwerdeführerin nicht nachweislich zur Kenntnis gebracht worden. Die Beschwerdeführerin sei sohin nicht auf die Folgen des Nichterscheinens zur ärztlichen Untersuchung hingewiesen, weshalb die Aberkennung der behinderten Eigenschaft zu Unrecht erfolgt sei. Der triftige Grund, der die Beschwerdeführerin daran gehindert hätte zur persönlichen Untersuchung zu erscheinen, liege darin, dass die Beschwerdeführerin eine Trafik im
  2. Bezirk in Wien betreibe, welche täglich von 5 Uhr bis 18.30 Uhr geöffnet sei und die Wohnung der Beschwerdeführerin im
  3. Bezirk in Wien liege. Da die Beschwerdeführerin über kein Personal verfüge, welches ihr beim Betrieb der Trafik aushelfen könne, könne sie ihren Arbeitsplatz zwischenzeitlich nicht verlassen, weshalb es ihr unmöglich gewesen sei, das hinterlegte behördliche Schriftstück bei der Postabgabestelle innerhalb der dortigen Öffnungszeiten abzuholen. Die davor ergangenen Verständigungen über Untersuchungstermine habe die Beschwerdeführerin erhalten, da diese nicht per Einschreiben versendet wurden und habe die Beschwerdeführerin diese Termine ordnungsgemäß abgesagt. Zumal die Beschwerdeführerin die vorherigen Aufforderungsschreiben immer in ihrem Postkasten vorgefunden habe, hätte sie darauf vertrauen können, dass sie auch zukünftige derartige Schreiben dort vorfinde. Die belangte Behörde hätte aus dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis erkennen können, dass die Beschwerdeführerin keine Kenntnis von der Ladung zur neuerlichen Untersuchung habe, da sie den Brief nicht behoben habe. Hätte sie das Schreiben erhalten, wäre sie der Aufforderung zur ärztlichen Untersuchung selbstverständlich nachgekommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist seit dem 15.12.2008 dem Personenkreis der begünstigen Behinderten zugehörig. Als Gesundheitsschädigung wurde eine chronische myeloische Leukämie mit einem Grad der Behinderung von 70 v.H. festgestellt. Seit 11.04.2012 beträgt der Grad ihrer Behinderung 60 v.H. Im Herbst 2017 veranlasste die belangte Behörde von Amts wegen eine Nachuntersuchung der Beschwerdeführerin. Da die Beschwerdeführerin mehrere Untersuchungstermine nicht wahrnahm, forderte sie die belangte Behörde mit Schreiben vom 02.11.2018 letztmalig auf, sich zu einem neuerlichen Untersuchungstermin am 04.12.2018 einzufinden. In der Landung findet sich ein Hinweis auf die Bestimmung des § 14 Abs. 6 BEinstG, wonach das Verfahren einzustellen bzw. das Erlöschen der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten auszusprechen ist, wenn ein begünstigter Behinderter einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung ohne triftigen Grund nicht entspricht.Da die Beschwerdeführerin mehrere Untersuchungstermine nicht wahrnahm, forderte sie die belangte Behörde mit Schreiben vom 02.11.2018 letztmalig auf, sich zu einem neuerlichen Untersuchungstermin am 04.12.2018 einzufinden. In der Landung findet sich ein Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 6, BEinstG, wonach das Verfahren einzustellen bzw. das Erlöschen der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten auszusprechen ist, wenn ein begünstigter Behinderter einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung ohne triftigen Grund nicht entspricht. Die Ladung für diesen Termin wurde der Beschwerdeführerin am 07.11.2018 mittels RSa-Brief durch Hinterlegung an jene Adresse, unter der die Beschwerdeführerin laut Zentralem Melderegister seit 21.06.1991 aufrecht gemeldet ist, zugestellt. Die Beschwerdeführerin behob diese Ladung nicht und erschien auch nicht zur Begutachtungsuntersuchung. Ein triftiger Grund, welcher die Beschwerdeführerin am Erscheinen zu diesem Untersuchungstermin hinderte, lag nicht vor.
  5. Beweiswürdigung: Die Feststellung betreffend die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigen Behinderten, die damals festgestellte Gesundheitsschädigung, sowie den Grad der Behinderung basiert auf dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt. Dass die Beschwerdeführerin bereits vor der letztmaligen Aufforderung, sich zu einem Untersuchungstermin einzufinden, zu mehreren Untersuchungsterminen geladen wurde und diese ebenfalls nicht wahrnahm, ergibt sich einerseits aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde und andererseits aus der Formulierung "letztmalige Einladung" in dem Schreiben vom 02.11.2018, welches dem vorgelegten Verwaltungsakt - im Gegensatz zu den zuvor ergangenen Ladungen - einliegend ist. Aus diesem ist ersichtlich, dass es einen Hinweis auf die Rechtsfolgen

§ 14Abs. 6 BEinst

G enthielt.Dass die Beschwerdeführerin bereits vor der letztmaligen Aufforderung, sich zu einem Untersuchungstermin einzufinden, zu mehreren Untersuchungsterminen geladen wurde und diese ebenfalls nicht wahrnahm, ergibt sich einerseits aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde und andererseits aus der Formulierung "letztmalige Einladung" in dem Schreiben vom 02.11.2018, welches dem vorgelegten Verwaltungsakt - im Gegensatz zu den zuvor ergangenen Ladungen - einliegend ist. Aus diesem ist ersichtlich, dass es einen Hinweis auf die Rechtsfolgen

Paragraph 14, Absatz 6, BEinstG enthielt. Die ordnungsgemäße Zustellung des Schreibens der belangten Behörde vom 02.11.2018 ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Zustellnachweis. Hinweise auf eine Ortsabwesenheit liegen nicht vor. Dem durch das Bundesverwaltungsgericht erstellten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 21.02.2019 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an ihrer Hauptwohnsitzadresse seit 21.06.1991 ununterbrochen aufrecht gemeldet ist. Aus dem im vorgelegten Verwaltungsakt einliegenden Schreiben der belangten Behörde vom 02.11.2018 geht die Adressierung an die Hauptwohnsitzadresse der Beschwerdeführerin hervor. Im Übrigen wurde in der Beschwerde auch nicht bestritten, dass das Schreiben an die Wohnsitzadresse der Beschwerdeführerin versendet wurde. Zur Feststellung, dass kein triftiger Grund für das Nichterscheinen zum Untersuchungstermin vorlag, ist auszuführen, dass es bei ordnungsgemäß - wenn auch durch Hinterlegung - erfolgter Zustellung nach dem Zustellgesetz, keinen triftigen Grund darstellt, wenn die Beschwerdeführerin in Folge der Nichtbehebung des Schriftstückes von dem Untersuchungstermin keine Kenntnis erlangte. Da kein Mangel in der Zustellung des behördlichen Schriftstückes bestand, geht das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin ins Leere. Dass die Beschwerdeführerin generell alle eingeschriebenen Schriftstücke nicht beheben könne, weil sie zu den Öffnungszeiten ihrer Postabgabestelle stets arbeite, stellt kein Zustellhindernis dar. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 14Abs. 6 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G) ist das Verfahren einzustellen oder das Erlöschen der Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2 Abs. 1 und 3) auszusprechen, wenn ein begünstigter Behinderter oder ein Antragswerber ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht oder sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.

Paragraph 14, Absatz 6, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) ist das Verfahren einzustellen oder das Erlöschen der Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2, Absatz eins und 3) auszusprechen, wenn ein begünstigter Behinderter oder ein Antragswerber ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht oder sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen. Aufgrund der angeordneten Nachuntersuchung für Herbst 2017 war die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, für die Entscheidungsfindung erforderlich. Im Beschwerdeverfahren sind keine Gründe hervorgekommen bzw. von der Beschwerdeführerin vorgebracht worden, dass ihr die ärztliche Untersuchung nicht zumutbar wäre. Die Begründung, weshalb die Beschwerdeführerin verhindert war zur Untersuchung am 04.12.2018 zu erscheinen, stellt keinen triftigen Grund dar.

§ 17Abs. 1 Zustellgesetz (Zust

G) ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

Paragraph 17, Absatz eins, Zustellgesetz (ZustG) ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen (Abs. 2).Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen (Absatz 2,). Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte (Abs. 3).Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte (Absatz 3,). Das Schriftstück wurde nachweislich durch Hinterlegung ab 07.11.2018 zur Abholung bereitgehalten und gilt es damit

§ 17Abs. 3 Zust

G als zugestellt. Die Beschwerdeführerin wurde damit auch nachweislich über die Folgen im Fall einer Nichterscheinung zum Untersuchungstermin in Kenntnis gesetzt, da diese Belehrung ebenfalls Inhalt des nicht behobenen Schreibens war.Das Schriftstück wurde nachweislich durch Hinterlegung ab 07.11.2018 zur Abholung bereitgehalten und gilt es damit

Paragraph 17, Absatz 3, ZustG als zugestellt. Die Beschwerdeführerin wurde damit auch nachweislich über die Folgen im Fall einer Nichterscheinung zum Untersuchungstermin in Kenntnis gesetzt, da diese Belehrung ebenfalls Inhalt des nicht behobenen Schreibens war. Da die Beschwerdeführerin somit - nachdem sie bereits zuvor zwei Mal Ladungen zu einem Untersuchungstermin nicht nachgekommen war - auch der letztmaligen schriftlichen Aufforderung der belangten Behörde, zu einer ihr zumutbaren ärztlichen Untersuchung zu erscheinen, ohne triftigen Grund nicht nachgekommen ist, sprach die belangte Behörde zurecht das Erlöschen der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten aus. Die Beschwerde war damit als unbegründet abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die mündliche Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG unterbleiben, weil der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Ladung samt Hinweis auf die Rechtsfolgen hinreichend geklärt ist. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren waren daher keine strittigen Tatsachen- oder Rechtsfragen zu beurteilen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben, weil der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Ladung samt Hinweis auf die Rechtsfolgen hinreichend geklärt ist. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren waren daher keine strittigen Tatsachen- oder Rechtsfragen zu beurteilen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W166.2214796.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.