Obsah (11)
§ 3Art. 133§ 8§ 6§ 7§ 58§ 17Art. 130§§ 4§ 74§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.04.2019 GeschäftszahlW176 2160942-1 SpruchW176 2160942-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einz
§ 3Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl
G 2005), als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin brachte am 07.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes vor: Sie stamme aus XXXX , gehöre der arabischen Volksgruppe an, bekenne sich zum Islam sunnitischer Ausrichtung und sei ca. 24 Tage zuvor illegal aus Syrien ausgereist, indem sie zu Fuß in die Türkei gegangen sei. Einer ihrer Söhne lebe in XXXX , der andere in XXXX . Syrien habe sie verlassen, da dort Bürgerkrieg herrsche. Sie habe dort alleine gelebt, es sei dort nicht sicher und sie sei deshalb zu ihren Kindern geflüchtet. Die Beschwerdeführerin legte ihren syrischen Personalausweis vor; dieser nennt als Ort der Registrierung und Wohnort " XXXX ", Bezirk XXXX .Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes vor: Sie stamme aus römisch 40 , gehöre der arabischen Volksgruppe an, bekenne sich zum Islam sunnitischer Ausrichtung und sei ca. 24 Tage zuvor illegal aus Syrien ausgereist, indem sie zu Fuß in die Türkei gegangen sei. Einer ihrer Söhne lebe in römisch 40 , der andere in römisch 40 . Syrien habe sie verlassen, da dort Bürgerkrieg herrsche. Sie habe dort alleine gelebt, es sei dort nicht sicher und sie sei deshalb zu ihren Kindern geflüchtet. Die Beschwerdeführerin legte ihren syrischen Personalausweis vor; dieser nennt als Ort der Registrierung und Wohnort " römisch 40 ", Bezirk römisch 40 .
- Am 30.01.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) einvernommen, führte die Beschwerdeführerin - zusammengefasst - Folgendes an: Sie habe vier volljährige Kinder und sei verheiratet, lebe aber seit 15 Jahren getrennt von ihrem Mann, der zwei andere Frauen habe, und habe seit Jahren keinen Kontakt mehr zu ihm. Ihre Eltern und vier ihrer Brüder lebten weiterhin in Syrien. Ihre beiden Töchter seien verheiratet und lebten in einem Dorf in der Provinz XXXX . Ihr XXXX Sohn XXXX habe in XXXX Asyl erhalten, XXXX Sohn XXXX sei in XXXX . Die Beschwerdeführerin sei immer Hausfrau gewesen. Sie hätten selbst Felder gehabt und sie habe in der Landwirtschaft gearbeitet. Sie habe keine Schule besucht und könne nur ihren Vornamen schreiben und nicht lesen. Drei oder vier Monate vor ihrer Ausreise habe sie sich entschlossen, Syrien zu verlassen, weil dort Krieg herrsche und überall bombardiert werde. Ihre Kinder (gemeint: Söhne) hätten das Land verlassen, ihre Töchter hätten geheiratet, keiner habe sich um sie kümmern können. Bei einer Bombardierung ihres Heimatortes sei ihr Cousin getötet worden. Die Beschwerdeführerin sei wegen des Krieges geflohen. Probleme mit dem Regime oder den Behörden habe sie nicht gehabt. Befragt, was sie im Falle einer Rückkehr nach Syrien konkret zu befürchten habe, erwiderte sie, es könne sein, dass sie bei einer Bombardierung umgebracht würde. Die Frage, ob sie im Falle einer Rückkehr Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden hätte, verneinte sie; sie traue sich aber nicht zurückzukehren.
- Am 30.01.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) einvernommen, führte die Beschwerdeführerin - zusammengefasst - Folgendes an: Sie habe vier volljährige Kinder und sei verheiratet, lebe aber seit 15 Jahren getrennt von ihrem Mann, der zwei andere Frauen habe, und habe seit Jahren keinen Kontakt mehr zu ihm. Ihre Eltern und vier ihrer Brüder lebten weiterhin in Syrien. Ihre beiden Töchter seien verheiratet und lebten in einem Dorf in der Provinz römisch 40 . Ihr römisch 40 Sohn römisch 40 habe in römisch 40 Asyl erhalten, römisch 40 Sohn römisch 40 sei in römisch 40 . Die Beschwerdeführerin sei immer Hausfrau gewesen. Sie hätten selbst Felder gehabt und sie habe in der Landwirtschaft gearbeitet. Sie habe keine Schule besucht und könne nur ihren Vornamen schreiben und nicht lesen. Drei oder vier Monate vor ihrer Ausreise habe sie sich entschlossen, Syrien zu verlassen, weil dort Krieg herrsche und überall bombardiert werde. Ihre Kinder (gemeint: Söhne) hätten das Land verlassen, ihre Töchter hätten geheiratet, keiner habe sich um sie kümmern können. Bei einer Bombardierung ihres Heimatortes sei ihr Cousin getötet worden. Die Beschwerdeführerin sei wegen des Krieges geflohen. Probleme mit dem Regime oder den Behörden habe sie nicht gehabt. Befragt, was sie im Falle einer Rückkehr nach Syrien konkret zu befürchten habe, erwiderte sie, es könne sein, dass sie bei einer Bombardierung umgebracht würde. Die Frage, ob sie im Falle einer Rückkehr Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden hätte, verneinte sie; sie traue sich aber nicht zurückzukehren.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihr
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihr
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihr
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.). Zur Abweisung des Antrags im Asylpunkt wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei in Syrien keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt bzw. sei eine solche Verfolgung zukünftig nicht zu befürchten. Ihr Vorbringen sei glaubwürdig, damit habe sie jedoch keine asylrelevante Gefährdung glaubhaft machen können.
- Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und verwies dabei im Wesentlichen auf das Vorbringen, das sie vor der belangten Behörde erstattet hatte, sowie auf ihre gesundheitlichen Probleme.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und verwies dabei im Wesentlichen auf das Vorbringen, das sie vor der belangten Behörde erstattet hatte, sowie auf ihre gesundheitlichen Probleme.
- Mit Telefax vom 07.06.2017 ergänzte die Beschwerdeführerin die Beschwerde dahingehend, dass sie als alleinstehende Frau einer im Positionspapier des UNHCR vom November 2015 angeführten Risikogruppe angehöre.
- In der Folge die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verfahrensunterlagen - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Am 05.03.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche Beschwerdeverhandlung statt, an der die belangte Behörde entschuldigt nicht teilnahm. Bei ihrer Vernehmung gab die Beschwerdeführerin u.a. Folgendes an: Sie stamme aus XXXX , und zwar aus dem Dorf XXXX . Eine ihrer Töchter lebe nun im Libanon, die andere weiterhin in Syrien, und zwar in XXXX . Dort hielten sich auch vier ihrer Brüder auf. Mit ihren Geschwistern in Syrien habe sie alle sechs bis acht Wochen Kontakt.Sie stamme aus römisch 40 , und zwar aus dem Dorf römisch 40 . Eine ihrer Töchter lebe nun im Libanon, die andere weiterhin in Syrien, und zwar in römisch 40 . Dort hielten sich auch vier ihrer Brüder auf. Mit ihren Geschwistern in Syrien habe sie alle sechs bis acht Wochen Kontakt. Zu ihren Fluchtgründen brachte sie vor, in Syrien habe Krieg geherrscht, ihre Söhne seien ausgereist, die Töchter verheiratet. Sie sei krank geworden und niemand habe für sie gesorgt. Sie könne nicht nach Syrien zurückkehren, die ihre Kinder gesucht würden. Ihr Sohn habe seinen Militärdienst nicht abgeleistet. Wenn sie zurückkehre, würde sie sofort verhaftet. Ihr Sohn XXXX sei öfters zum Militär einberufen worden und sie hätten nicht darauf reagiert. In Syrien sei kollektive Bestrafungsweise üblich. XXXX sei im Jahr 2014 aus Syrien ausgereist, er sei vom Militär gesucht worden. XXXX sei vor sechs Jahren ausgereist.Zu ihren Fluchtgründen brachte sie vor, in Syrien habe Krieg geherrscht, ihre Söhne seien ausgereist, die Töchter verheiratet. Sie sei krank geworden und niemand habe für sie gesorgt. Sie könne nicht nach Syrien zurückkehren, die ihre Kinder gesucht würden. Ihr Sohn habe seinen Militärdienst nicht abgeleistet. Wenn sie zurückkehre, würde sie sofort verhaftet. Ihr Sohn römisch 40 sei öfters zum Militär einberufen worden und sie hätten nicht darauf reagiert. In Syrien sei kollektive Bestrafungsweise üblich. römisch 40 sei im Jahr 2014 aus Syrien ausgereist, er sei vom Militär gesucht worden. römisch 40 sei vor sechs Jahren ausgereist. Daraufhin wurde der Beschwerdeführerin vorgehalten, sie habe bei Ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde die Frage, ob Sie im Falle einer Rückkehr Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden hätten, verneint und insbesondere nicht von einer Gefährdung in Hinblick auf ihren Sohn, der den Militärdienst nicht abgeleistet habe, gesprochen. Darauf erwiderte die Beschwerdeführerin, es sei ihr damals gesagt worden, dass sie ihre persönlichen Gründe angeben solle; zu ihren Kindern sei sie nicht befragt worden. Auf weiteren Vorhalt gab sie, sie sei vor der belangten Behörde anders als in Beschwerdeverhandlung nicht gefragt worden, was passieren würde, wenn sie zurückkehre. Sie habe auch nicht gewusst, dass es wichtig sei, dass sie ihre Söhne erwähne. Auf den Hinweis, sie sei damals sehr wohl gefragt worden, ob Sie im Falle einer Rückkehr Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden hätte, entgegnete sie, dass sie sich wirklich nicht daran erinnern könne, was sie damals gesagt habe; es sei aber so, wie sie es in der Verhandlung gesagt habe. Der Beschwerdevertreter wies darauf hin, dass die Herkunftsregion der Beschwerdeführerin, wie sich aus der Syria Live Map ergebe, von der syrischen Opposition kontrolliert werde und XXXX trotz des vereinbarten Waffenstillstandes ständig bombardiert werde. Auch werde den Bewohnern der Region vom syrischen Regime unterstellt, Verräter zu sein.Der Beschwerdevertreter wies darauf hin, dass die Herkunftsregion der Beschwerdeführerin, wie sich aus der Syria Live Map ergebe, von der syrischen Opposition kontrolliert werde und römisch 40 trotz des vereinbarten Waffenstillstandes ständig bombardiert werde. Auch werde den Bewohnern der Region vom syrischen Regime unterstellt, Verräter zu sein. Die Beschwerdeführerin brachte in der Folge vor, dass jeder, der aus dieser Gegend stamme, als Verräter und regierungsfeindlich betrachtet werde, und daher die Gefahr bestehe, dass man inhaftiert wird. Auf Vorhalt, weshalb sie bei ihrer Einvernahme am 30.01.2017 und somit zu einem Zeitpunkt, wo XXXX bereits eine Hochburg der Opposition gewesen sei, Derartiges nicht vorgebracht habe, erwiderte die Beschwerdeführerin, sie habe das sicher erwähnt und auch, dass die Leute dort gefährlich lebten und vom Regime verhaftet würden.Auf Vorhalt, weshalb sie bei ihrer Einvernahme am 30.01.2017 und somit zu einem Zeitpunkt, wo römisch 40 bereits eine Hochburg der Opposition gewesen sei, Derartiges nicht vorgebracht habe, erwiderte die Beschwerdeführerin, sie habe das sicher erwähnt und auch, dass die Leute dort gefährlich lebten und vom Regime verhaftet würden. Abschließend wies der Beschwerdevertreter darauf hin, dass die Beschwerdeführerin eine kranke alte Frau sei, die Medikamente nehme, und außerdem Analphabetin sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur hier relevanten Situation in Syrien: Aktuelle Lage: Die syrische Regierung unter Präsident Bashar al-Assad hat mit der Unterstützung Russlands seit Jahresbeginn 2018 große Gebiete zurückerobert und kontrolliert nun etwa 60 Prozent des syrischen Staatsgebietes und zwölf von vierzehn Provinzen. Im Juli 2018 wurden die beiden letzten von Rebellen belagerten regierungstreuen Orte in der Provinz Idlib evakuiert. Die Vereinbarung zur Evakuierung der mehrheitlich schiitischen Dörfer Fua und Kafraja wurde laut Oppositionskreisen von iranischen Einheiten und der islamistischen Rebellenallianz Hay'at Tahrir al-Sham getroffen. Trotz internationaler Mahnungen gibt es bereits seit einiger Zeit Hinweise, dass sich die Truppen von Machthaber Bashar al-Assad auf eine Offensive auf die großteils von Rebellen gehaltene Provinz Idlib vorbereiten. Nach Idlib wurden im Zuge der Versöhnungsabkommen zehntausende Rebellen gebracht (Standard 10.8.2018). Es werden bereits Luftangriffe und Artilleriebeschüsse auf die Provinz durchgeführt. Die Offensive wird jedoch durch die Präsenz der türkischen Beobachtungsposten verkompliziert (Presse 16.8.2018). Diese Präsenz ist in einer Vereinbarung zwischen Iran, Russland und der Türkei begründet, welche im Rahmen der Verhandlungen in der kasachischen Hauptstadt Astana im Jahr 2018 zur Etablierung einer sogenannten Deeskalationszone in Idlib getroffen wurde. Die Türkei hat dieser Vereinbarung entsprechend mittlerweile etwa 1.000 Truppen an 12 Beobachtungsstützpunkten in Ostidlib stationiert. Aus https://syria.liveuamap.com/ (Stand 02.04.2019) ergibt sich, dass der Bezirk XXXX , Provinz XXXX aktuell (wie schon zum Zeitpunkt der Beschwerdeverhandlung) unter der Kontrolle islamistischer oppositioneller Kräfte steht.Aus https://syria.liveuamap.com/ (Stand 02.04.2019) ergibt sich, dass der Bezirk römisch 40 , Provinz römisch 40 aktuell (wie schon zum Zeitpunkt der Beschwerdeverhandlung) unter der Kontrolle islamistischer oppositioneller Kräfte steht. Allgemeine Menschenrechtslage: Das Syrian Observatory for Human Rights dokumentierte 331.765 Todesfälle seit dem Beginn der Revolution im Jahr 2011 bis zum
- Juli 2017, schätzt jedoch dass etwa 475.000 Personen getötet wurden. Ein Charakteristikum des Bürgerkriegs in Syrien ist, dass in ganz Syrien bestimmte Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen bzw. zugeschriebenen politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen werden oder ihnen auf andere Weise Schaden zugefügt wird. Diese Zuschreibung basiert oft nur auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in oder Herkunft aus einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfreundlich" oder "regierungsfeindlich" gilt. Die syrische Verfassung sieht die Baath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat. Ein Dekret erlaubt die Bildung anderer politischer Parteien, jedoch nicht auf Basis von Religion, Stammeszugehörigkeit oder regionalen Interessen. Gleichzeitig zeigt die Regierung außerdem wenig Toleranz gegenüber anderen politischen Parteien. Sie schikaniert und inhaftiert Mitglieder der Communist Union Party, der Communist Action Party, der Arab Social Union und islamistischer Parteien. Die syrische Regierung, regierungstreue Einheiten und Sicherheitskräfte führen weiterhin willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen und Folter an Häftlingen durch, von denen viele in der Haft umkommen bzw. getötet werden. Das Regime und seine Verbündeten führten willkürliche und absichtliche Angriffe auf Zivilisten durch. Sie führten Angriffe mit Fassbomben, Artillerie, Mörsern und Luftangriffe auf zivile Wohngebiete, Schulen, Märkte und medizinische Einrichtungen durch, was zu zivilen Opfern führte. Die staatlichen Sicherheitskräfte halten nach wie vor Tausende Menschen ohne Anklageerhebung über lange Zeit in Untersuchungshaft. Viele von ihnen sind unter Bedingungen inhaftiert, die den Tatbestand des Verschwindenlassens erfüllen. Systematische Folter und die Bedingungen in den Haftanstalten führen häufig zum Tod der Insassen. Es fehlt an Nahrung, Trinkwasser, Platz, Hygiene und Zugang zu medizinischer Versorgung. Lang anhaltende Belagerungen durch Regierungskräfte führen dazu, dass der eingeschlossenen Zivilbevölkerung Lebensmittel, ärztliche Betreuung und andere lebenswichtige Dinge vorenthalten werden. Außerdem werden Zivilisten beschossen bzw. angegriffen. Bezüglich der von Rebellen kontrollierten Bevölkerungszentren setzte die Regierung auf die Strategie, diese vor die Wahl zu stellen, aufzugeben oder zu (ver)hungern, indem sie Hilfslieferungen einschränkte und tausende Zivilisten aus zurückeroberten Gebieten vertrieb. Auch Rebellengruppen belagern Gebiete. Auch aufständische Gruppen begingen schwere Menschenrechtsverletzungen wie Festnahmen, Folter und Exekutionen von wahrgenommenen politischen Andersdenkenden und Rivalen, wobei das Verhalten jedoch zwischen den unterschiedlichen Rebellengruppen variiert. Konsequenzen von Desertion und Wehrdienstverweigerung: Auch Familien von Deserteuren oder Wehrdienstverweigerern haben mit Konsequenzen zu rechnen. Eine Familie kann von der Regierung unter Druck gesetzt werden, wenn der Deserteur dadurch vielleicht gefunden werden kann. Familienmitglieder (auch weibliche) können festgenommen werden, um den Deserteur dazu zu bringen, sich zu stellen. Manchmal wird ein Bruder oder der Vater eines Deserteurs ersatzweise zur Armee rekrutiert. Frauen: Frauen in Syrien haben eine relativ lange Historie der Emanzipation und vor dem Konflikt war Syrien eines der vergleichsweise fortschrittlicheren Länder der arabischen Welt in Bezug auf Frauenrechte. Die Situation von Frauen verschlechtert sich durch den andauernden Konflikt dramatisch, weil Frauen Opfer unterschiedlicher Gewalthandlungen der verschiedenen Konfliktparteien werden. Aufgrund der Kampfhandlungen (orig. shelling) zögern Familien, Frauen und Mädchen das Verlassen des Hauses zu erlauben. Sie nehmen diese aus der Schule, was zur Minderung der Rolle von Frauen und zu ihrer Isolation in der Gesellschaft führt. In oppositionellen Gebieten, welche von radikalislamistischen Gruppen kontrolliert werden (z.B. in Idlib oder umkämpften Gebieten östlich von Damaskus), sind Frauen besonders eingeschränkt. Es ist schwer für sie, für einfache Erledigungen das Haus zu verlassen. Außerdem ist es schwierig für sie zu arbeiten, weil sie unter Druck stehen, zu heiraten. Dies hängt jedoch von der Region ab. Extremistische Gruppierungen wie der sogenannte Islamische Staat (IS) oder Jabhat Fatah ash-Sham setzen Frauen in den von ihnen kontrollierten Gebieten diskriminierenden Beschränkungen aus. Solche Beschränkungen sind z.B. strikte Kleidervorschriften, Einschränkungen bei der Teilnahme am öffentlichen Leben, bei der Bewegungsfreiheit und beim Zugang zu Bildung und Arbeitsmarkt. In Gebieten, die der IS kontrolliert(e), wurde ein Dokument veröffentlicht, welches Frauen unter Androhung der Todesstrafe die Befolgung von 16 Punkten vorschreibt. Die Punkte waren unter anderem, das Haus nicht ohne einen männlichen nahen Verwandten (mahram) zu verlassen, weite Kleidung, ein Kopftuch und einen Gesichtsschleier zu tragen, Friseursalons zu schließen, in der Öffentlichkeit nicht auf Stühlen zu sitzen und keine männlichen Ärzte aufzusuchen. In Raqqa gründete der IS die "al-Khansaa"-Brigade, welche hauptsächlich aus nicht-syrischen Frauen besteht und die Regeln des IS bei anderen Frauen durchsetzten soll. Familien werden auch gezwungen ihre Töchter an IS-Kämpfer zu verheiraten. Jabhat Fatah ash-Sham [Anm.: vormals Jabhat al-Nusra] ist Frauen gegenüber etwas weniger restriktiv, die Situation ist jedoch ähnlich. Generell wird die Lage junger unverheirateter Frauen in Syrien allgemein, im Speziellen jedoch in den von radikalislamistischen Gruppierungen kontrollierten Gebieten, als prekär bezeichnet. Familienrecht, Personenstandsrecht, Ehe, Scheidung, Obsorge Das laut syrischem Personenstandsgesetz heiratsfähige Alter ist bei Männern 18 Jahre und bei Frauen 17 Jahre. Eine Frau, die jünger als 17 Jahre ist, braucht die Zustimmung ihres gesetzlichen Vormundes. Bei einer Frau, die 17 Jahre oder älter ist, wird das Gericht den Vormund nach seiner Meinung fragen, kann die Frau jedoch auch gegen den Willen des Vormundes, aber mit Zustimmung des Gerichtes, verheiraten. Ehen sollten in oder durch ein Gericht geschlossen werden. Ehen, die außerhalb des Gerichts geschlossen werden, können jedoch auch als gültig angesehen werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt werden. Diese Ehen werden oft als "traditionelle Ehen" oder "'urfi-Ehen" bezeichnet. 'Urfi-Ehen werden nicht immer registriert, es scheint sogar so, dass Personen 'urfi-Ehen nur dann registrieren, wenn es einen rechtlichen Grund dafür gibt, z.B. durch aus der Ehe entstandene Kinder. Andere Gründe für eine traditionelle Ehe können sein, dass das Paar unterschiedlichen islamischen Konfessionen angehört, dass es gegen die Wünsche der Familie heiratet, oder weil es sich um eine polygame Ehe handelt (mit oder ohne dem Wissen der ersten Ehefrau), die grundsätzlich im syrischen Personenstandsrecht erlaubt, jedoch strukturell beschränkt ist. Ein weiterer Grund ist, dass Männer, die in der Armee dienen, eine Genehmigung der Armee für eine Eheschließung benötigen. Ein Mann kann auch einer solchen Ehe zustimmen, um dem unehelichen Kind seiner Frau einen Vater und somit einen Familiennamen zu geben. Selbst wenn nicht alle Bedingungen erfüllt werden, tendieren Richter dazu 'urfi-Ehen zu registrieren, speziell wenn bereits Kinder in die Ehe geboren wurden. Wenn eine 'urfi-Ehe registriert ist, wird sie als rechtsgültige Ehe angesehen. Das Datum der Eheschließung wird bei einer nachträglichen Registrierung vom Gericht bestimmt. Wenn das Gericht die traditionelle Eheschließung als gültig anerkennt ist das Datum der traditionellen Eheschließung das Datum der Eheschließung und nicht das Datum der Registrierung. Da es auch möglich ist Kinder ex post facto zu registrieren (oftmals gleichzeitig mit der Registrierung der Ehe) und Kinder im Kontext einer Ehe geboren werden sollten, sollte das Hochzeitsdatum hierbei jedenfalls vor dem Geburtsdatum der Kinder liegen. Daher würde es laut der Expertin für syrisches Ehe- und Familienrecht Esther van Eijk, Sinn machen, dass das Gericht das Datum der traditionellen Eheschließung als das "echte Hochzeitsdatum" festlegt. Stellvertreterehen und die Registrierung einer Ehe durch einen Stellvertreter sind möglich, selbst wenn beide Ehepartner von einem Stellvertreter repräsentiert werden. Sexuelle Gewalt und deren Folgen Vergewaltigungen sind weit verbreitet und die Regierung und deren Verbündete setzten Vergewaltigungen gegen Frauen, aber auch gegen Männer und Kinder ein, welche als der Opposition zugehörig wahrgenommen werden, um diese zu terrorisieren oder zu bestrafen. Das tatsächliche Ausmaß von sexueller Gewalt in Syrien lässt sich nur schwer einschätzen, weil viele Vergehen nicht angezeigt werden. Es passieren auch Vergewaltigungen durch Wächter und Sicherheitskräfte in Haftanstalten. Frauen und Mädchen sind besonders im Kontext von Hausdurchsuchungen, an Checkpoints, in Haftanstalten, an Grenzübergängen und nach einer Entführung durch regierungstreue Einheiten von sexueller Gewalt betroffen, während Männer und Jungen vor allem während Verhören in Haftanstalten der Regierung von sexueller Gewalt betroffen sind. Vergewaltigung außerhalb der Ehe ist zwar laut Gesetz strafbar, die Regierung vollstreckt dieses Gesetz jedoch nicht. Außerdem kann der Täter Straffreiheit erlangen, wenn er das Opfer heiratet, um so das soziale Stigma einer Vergewaltigung zu vermeiden. Die gesellschaftliche Tabuisierung von sexueller Gewalt führt zu einer Stigmatisierung von Frauen, die in Haft waren, zur Erniedrigung von Opfern, Familien und Gemeinschaften und zu einer hohen Dunkelziffer bezüglich der Fälle von sexueller Gewalt. Eltern oder Ehemänner verstoßen oftmals Frauen, die während der Haft vergewaltigt wurden oder eine Vergewaltigung auch nur vermutet wird. Es gibt Fälle von Frauen, die nach einer Vergewaltigung Opfer von Ehrenmorden werden. Berichten von NGOs zufolge kam es seit dem Ausbruch des Konfliktes zu einem starken Anstieg bei Ehrenmorden infolge weit verbreiteter Fälle von Vergewaltigungen durch Regierungseinheiten und Ausbeutung durch den IS. Alleinstehende Frauen Alleinstehende Frauen sind in Syrien aufgrund des Konfliktes einem besonderen Risiko von Gewalt oder Schikane ausgesetzt, jedoch hängt dies von der sozialen Schicht und der Position der Frau bzw. ihrer Familie ab. Man kann die gesellschaftliche Akzeptanz von alleinstehenden Frauen aber in keinem Fall mit europäischen Standards vergleichen, und Frauen sind potentiell Belästigungen ausgesetzt. In Syrien ist es fast undenkbar als Frau alleine zu leben, da eine Frau ohne Familie keine gesellschaftlichen und sozialen Schutzmechanismen besitzt. Beispielsweise würde nach einer Scheidung eine Frau in den meisten Fällen wieder zurück zu ihrer Familie ziehen. Vor dem Konflikt war es für Frauen unter bestimmten Umständen möglich alleine zu leben, z.B. für berufstätige Frauen in urbanen Gebieten. Der Zugang von alleinstehenden Frauen zu Dokumenten hängt von deren Bildungsgrad, individueller Situation und bisherigen Erfahrungen ab. Beispielsweise werden ältere Frauen, die immer zu Hause waren, mangels vorhandener Begleitperson und behördlicher Erfahrung nur schwer Zugang zu Dokumenten bekommen können. Im Dezember 2017 hat das von Hay'at Tahrir ash-Sham gestützte Syrian Salvation Government (SSG) in der Provinz Idlib, die großteils von islamistischen Oppositionsgruppen kontrolliert wird, eine Entscheidung verkündet, laut welcher alle Witwen in ihrem Kontrollgebiet mit einem Shari'a-konformen männlichen Familienangehörigen wohnen müssen. Die Meldung warnt auch vor Bestrafung für "jeden der sich nicht nach dieser Regelung richtet", es ist jedoch noch unklar wie die Entscheidung umgesetzt wird. Bewegungsfreiheit: Die steigende Anzahl an Checkpoints der verschiedenen bewaffneten Konfliktparteien, die schweren Kämpfe und die generelle unsichere Lage im Land schränken stark die Bewegungsfreiheit der syrischen Bevölkerung und den Transport von lebensnotwendigen Gütern ein. Das syrische Regime blockiert systematisch Regionen, welche von den Rebellen kontrolliert werden, und die Rebellen und der sogenannte Islamische Staat (IS) wenden dieselbe Taktik auf von der Regierung kontrollierte Gebiete an. In Gebieten unter ihrer Kontrolle beschränken der IS und andere Regierungsgegner die Bewegungsfreiheit von Unterstützern der Regierung bzw. von Personen, von denen dies angenommen wird. Dies gilt besonders für die alawitische und schiitische Bevölkerung. Das syrische Regime setzt Scharfschützen ein, um Sperrstunden durchzusetzen, oder Zivilisten an der Flucht aus belagerten Städten zu hindern. Im Juni 2017 lebten in Syrien 540.000 Menschen unter Belagerung. Die vorherrschende Gewalt und der starke kulturelle Druck schränken die Bewegungsfreiheit von Frauen in vielen Gebieten erheblich ein. Zusätzlich gibt es ein Gesetz, das bestimmten männlichen Verwandten erlaubt, Frauen das Reisen zu verbieten. Frauen haben eine etwas größere Bewegungsfreiheit an Checkpoints - allerdings bei erhöhter Gefahr, Opfer von sexueller und physischer Gewalt durch die Kriegsparteien oder individuelle kriminelle Elemente zu werden. In Gebieten, welche vom IS kontrolliert werden, sind Frauen zahlreichen Beschränkungen ausgesetzt. Ihr Zugang zu Bildung, zum Arbeitsmarkt und ihre Bewegungsfreiheit sind sehr stark eingeschränkt oder komplett untersagt. Der IS erlaubt Frauen nicht, ohne einen nahen männlichen Verwandten durch das von ihnen kontrollierte Gebiet zu reisen. Die syrische Regierung verweigert die Ausstellung von Reisepässen oder anderen wichtigen Dokumenten aufgrund der politischen Einstellung einer Person, deren Verbindung zu oppositionellen Gruppen oder der Verbindung zu einem geographischen Gebiet, in dem die Opposition dominiert. Das syrische Regime verlangt außerdem ein Ausreisevisum und schloss regelmäßig den Flughafen Damaskus und Grenzübergänge. Über Menschenrechtsaktivisten oder andere Aktivisten der Zivilgesellschaft, deren Familien oder Bekannte werden häufig Ausreiseverbote verhängt. Viele Personen erfahren erst von einem Ausreiseverbot, wenn ihnen die Ausreise verweigert wird. Grund oder Gültigkeitsdauer werden häufig nicht genannt. Aufgrund des Bürgerkrieges haben in Gebieten, welche von der Opposition kontrolliert werden, Institutionen, die Identitätsdokumente ausstellten, aufgehört zu funktionieren. In Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, gibt es diese Institutionen noch, für manche Syrer ist es jedoch unmöglich geworden sie zu erreichen. So können manche Personen Geburten, Eheschließungen oder Todesfälle nicht mehr eintragen lassen, oder sich neue Identitätsdokumente ausstellen lassen. Durch den Bürgerkrieg sind auch die Kontrollmaßnahmen schwächer geworden. So werden "echte" Dokumente mit falschen Namen oder geänderten Informationen ausgestellt. Außerdem werden vermehrt gefälschte Dokumente benutzt. 5,3 Millionen Menschen sind seit Beginn des Konfliktes aus Syrien geflohen. Seit Beginn des Jahres 2016 wurden erhöhte Einschränkungen der Bewegungsfreiheit implementiert, sowohl innerhalb Syriens als auch in den Nachbarländern. Die Landgrenzen werden durch die Nachbarstaaten streng überwacht, und es gibt strikte Bedingungen für Einreisevisa, um in den Libanon oder die Türkei einreisen zu können. Grundsätzlich ist die türkische Grenze geschlossen, verletzte Flüchtlinge werden zur Behandlung jedoch in die Türkei gebracht. Im April 2017 stellte die Türkei den Bau einer Grenzmauer zwischen Syrien und der Türkei fertig. Die Mauer erstreckt sich über mehr als die Hälfte der 911 Kilometer langen syrisch-türkischen Grenze. Zu den Folgen einer rechtswidrigen Ausreise: Grundsätzlich genießen syrische Staatsbürger Reisefreiheit; sie können Syrien frei verlassen, wenn sie einen gültigen Reisepass besitzen und über einen funktionierenden Grenzübergang - etwa auch am Flughafen von Damaskus - ausreisen. Die Ausreise ist mit einer Gebühr verbunden (UNHCR, Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR's Country Guidance on Syria, Februar 2017, S. 3). Eine Ausreisegenehmigung benötigen Beamte (iSv Angestellten des Staates), Berufssoldaten und wehrpflichtige Männer zwischen 18 und 42 Jahren (UNHCR, ebendort, S. 3 f). Im Falle der Rückkehr einer nicht rechtmäßig ausgereisten Person drohen Geld- und Haftstrafen, die insbesondere bei Nichtbenützen eines Grenzüberganges bis zu zwei Jahre sein können (UNHCR, ebendort, S. 3). Insbesondere am Flughafen von Damaskus werden zurückkehrende Syrer auch hinsichtlich ihrer Ausreise (UNHCR, ebendort, S. 4) und hinsichtlich allfälliger Fahndungen (etwa wegen Verbrechen, regimekritischer Aktivitäten oder Ansichten, Einberufungsbefehlen - UNHCR, ebendort, S. 4 f) überprüft. 1.
- Zur Person und den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige arabischer Abstammung und sunnitisch-muslimischen Glaubens und stammt aus dem Dorf XXXX (auch XXXX ), Bezirk XXXX (auch XXXX ), Provinz XXXX . Sie hat dort als Hausfrau gelebt und war überdies in der Landwirtschaft ihrer Familie tätig. Eine verheiratete Tochter sowie vier Brüder der Beschwerdeführerin leben in XXXX ; die Beschwerdeführerin hat zu ihnen Kontakt.Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige arabischer Abstammung und sunnitisch-muslimischen Glaubens und stammt aus dem Dorf römisch 40 (auch römisch 40 ), Bezirk römisch 40 (auch römisch 40 ), Provinz römisch 40 . Sie hat dort als Hausfrau gelebt und war überdies in der Landwirtschaft ihrer Familie tätig. Eine verheiratete Tochter sowie vier Brüder der Beschwerdeführerin leben in römisch 40 ; die Beschwerdeführerin hat zu ihnen Kontakt. XXXX , der ältere Sohn der Beschwerdeführerin hat in XXXX , XXXX , ihr jüngerer Sohn, in XXXX Asyl erhalten.römisch 40 , der ältere Sohn der Beschwerdeführerin hat in römisch 40 , römisch 40 , ihr jüngerer Sohn, in römisch 40 Asyl erhalten. Die Beschwerdeführerin ist 2015 illegal aus Syrien ausgereist, da ihre Heimatregion beschossen wurde und sie in Abwesenheit ihrer Söhne, die Syrien bereits verlassen hatten, krank geworden war. Die Beschwerdeführerin nahm an keinen politischen Aktivitäten teil. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien aufgrund einer - ihr auch nur unterstellten - oppositionellen politischen Gesinnung Repressalien ausgesetzt zu werden. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien als alleinstehende Frau asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Syrien (auch sonst) nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Situation in Syrien stützen sich auf das aktuelle Länderinformationsblatt der BFA-Staatendokumentation vom 25.01.2018 (letzte Kurzinformation eingefügt am 24.08.2018) in Zusammenhang mit den angeführten UNHCR-Papier. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die der Entscheidung zu Grunde gelegten Länderberichte wurden den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht, welche die Richtigkeit der Berichte nicht in Abrede stellten. Die Feststellung, dass der Herkunftsbezirk der Beschwerdeführerin aktuell von islamistischen Oppositionskräften kontrolliert wird, ergibt sich aus der Einsichtnahme in die Syria Live Map/https://syria.liveuamap.com/ (Stand 02.04.2019). 2.2.
- Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin basieren auf dem von ihr vorgelegten syrischen Personalausweis und ihren diesbezüglichen Angaben, die vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen gleichgeblieben sind. Insbesondere die Feststellung, dass eine Tochter und vier Brüder der Beschwerdeführerin noch immer in XXXX leben, ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung.2.2.
- Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin basieren auf dem von ihr vorgelegten syrischen Personalausweis und ihren diesbezüglichen Angaben, die vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen gleichgeblieben sind. Insbesondere die Feststellung, dass eine Tochter und vier Brüder der Beschwerdeführerin noch immer in römisch 40 leben, ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung. 2.2.
- Die Feststellungen zu den Söhnen der Beschwerdeführerin basieren auf ihren diesbezüglichen Angaben, die vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen gleichgeblieben sind. 2.2.
- Die Feststellungen zur Ausreise der Beschwerdeführerin und den Gründen, die dazu geführt haben, fußen wie jene, dass sie an keinen politischen Aktivitäten teilgenommen hat, auf ihren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben. 2.2.
- Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin nicht aufgrund (unterstellter) oppositioneller politischer Gesinnung asylrelevante Verfolgung droht, basiert auf folgenden Erwägungen: Dass der Beschwerdeführerin von der syrischen Regierung keine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird, ergibt sich zunächst daraus, dass sie nicht vorbrachte, sich in irgendeiner Weise regierungskritisch betätigt zu haben. Was die Herkunft der Beschwerdeführerin aus einem von der Opposition kontrollierten Gebiet angeht, ist Folgendes festzuhalten: Zwar heißt es in den "UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen" vom November 2017 zur Gruppe der "Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner der Regierung sind", dass Berichten zu entnehmen sei, die Regierung bringe im Allgemeinen weiterhin Zivilpersonen, die aus Gebieten stammen oder in Gebieten wohnen, bewaffnete oppositionelle Gruppen die Kontrolle übernommen haben, mit der bewaffneten Opposition in Verbindung. Der in der Folge getätigten Hinweis, nach der Rückeroberung von Gebieten durch die Regierung seien oppositionelle Einzelpersonen und Kämpfer - und zwar Personen mit folgenden Profilen: Gesundheitspersonal aufgrund seiner medizinischen Tätigkeit, Mitglieder der lokalen Räte, Mitarbeiter von Hilfsorganisationen, Aktivisten und Familienangehörige von Kämpfern sowie Sympathisanten von Oppositionsgruppen - vom sog. Versöhnungsverfahren ausgeschlossen worden, in dem die Betreffenden der Regierung Treue geloben müssten, um im betreffenden Gebiet bleiben zu können, zeigt aber, dass die syrische Regierung bei Personen, die in Gebieten leben, die von der Opposition kontrolliert werden oder wurden, durchaus Unterschiede macht; dabei haben sich auch keine Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführerin, die als Hausfrau und in der Landwirtschaft ihrer Familie tätig war und vom Beschwerdevertreter in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als kranke alte Frau und Analphabetin beschrieben wurde, ein Profil aufweist, dass sie der Gefahr der Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung aussetzen würde. Es kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die von der Beschwerdeführerin im Übrigen erst in der Beschwerdeverhandlung behauptete Gefährdung in Hinblick auf ihre Herkunftsregion vorliegt. Hinsichtlich der illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin ist vor dem Hintergrund der Feststellungen zu den Folgen einer illegalen Ausreise nicht erkennbar, aus welchem Grund die Beschwerdeführerin, die politisch unauffällig ist und nicht vorgebracht hat, in der Vergangenheit Probleme mit den Behörden gehabt zu haben, zu mehr als einer Geldstrafe verurteilt werden sollte. Schließlich lässt sich auch im Fall, dass die syrische Regierung ein Interesse an einer Rekrutierung der Söhne der Beschwerdeführerin hätte, aus ihrer Verwandtschaft zu ihnen keine konkret gegen sie gerichtete Bedrohung ableiten. Zwar ist den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass auch Familien von Wehrdienstverweigerern mit Konsequenzen zu rechnen haben. Jedoch werden Familien von Wehrdienstverweigerern hauptsächlich dann unter Druck gesetzt, wenn der Wehrdienstverweigerer dadurch vielleicht gefunden werden kann. Familienmitglieder (auch weibliche) können festgenommen werden, um den Wehrdienstverweigerer dazu zu bringen, sich zu stellen. Da sich alle Söhne der Beschwerdeführerin aber in Europa aufhalten, fällt der Grund, auf Familienangehörige Druck auszuüben, weg. Daher liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch dieses - von der Beschwerdeführerin ebenfalls erst in der Beschwerdeverhandlung ins Treffen geführte - Bedrohungsszenario nicht mit hinreichenden Wahrscheinlichkeit vor. 2.2.
- Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Syrien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung als alleinstehende Frau zu befürchten hätte, fußen auf folgenden Überlegungen: Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass Frauen in Syrien, wie sich auch aus den Länderfeststellungen ergibt, zahlreichen Diskriminierungen ausgesetzt sind und potentiell auch geschlechtsspezifischer Gewalt, ist aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich, inwiefern aus diesen Berichten eine konkret sie betreffende Gefährdungslage abgeleitet werden soll. Die Länderfeststellungen gehen insbesondere von einer Gefährdung alleinstehender Frauen aus, jedoch ist die Beschwerdeführerin nicht als alleinstehend anzusehen, da eine Tochter sowie vier Brüder von ihr in ihrem Herkunftsdorf leben, wobei mit ihnen auch in Kontakt steht. Sofern den Länderberichten zu entnehmen ist, dass Frauen in Gebieten, die von islamistischen Einheiten kontrolliert werden, stärkeren Beschränkungen unterworfen sind als etwa in von der Regierung beherrschten Regionen, wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt vorbrachte, diesbezüglich Probleme gehabt zu haben, und haben sich von Amts wegen aufzugreifende Anhaltspunkte in diese Richtung in Hinblick auf den traditionellen Lebensstil der Beschwerdeführerin nicht ergeben. Da weitere Anhaltspunkte für eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin nicht vorliegen, war festzustellen, dass die Gefahr einer solchen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 7Abs.
1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 i. d.F. BGBl. I Nr. 70/2015, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, i. d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchpunkt A): 3.2.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf inter-nationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zu-rückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
§ 3Abs. 3 Asyl
G ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.3.2.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf inter-nationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zu-rückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat. Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
§ 3Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 Asyl
G 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen
§ 74Asyl
G 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/-20/0539).
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen
Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/-20/0539). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN.).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN.). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191). Im Umstand, dass im Heimatland des Beschwerdeführers Bürgerkrieg herrscht, liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (siehe VwGH 26.11.1998, 98/20/0309, 0310 und VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht. Eine Furcht kann vielmehr nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in derselben Situation auch fürchten würde. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0132). 3.2.2. Es ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine drohende Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK glaubhaft zu machen:3.2.2. Es ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine drohende Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK glaubhaft zu machen: Denn wie oben festgestellt kann nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevanten Verfolgungshandlungen von hinreichender Intensität ausgesetzt wäre. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass sie der sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen in Syrien angehört, da sie in Syrien im Familienverband leben könnte. Weiters kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführerin von den syrischen Behörden eine oppositionelle Gesinnung unterstellt würde. Andere asylrelevante Gründe hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. 3.2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Zu Spruchpunkt B): 3.3.1.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung (vgl. die oben unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes); schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Eine Revision gegen diese Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung vergleiche die oben unter Punkt 3.
- angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes); schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. 3.3.
- Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. 3.3.
- Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W176.2160942.1.00