GVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheiten
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen spätestens im November 2011 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 02.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom 12.03.2012 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) in allen Punkten abgewiesen und wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet
G ausgewiesen.Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom 12.03.2012 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) in allen Punkten abgewiesen und wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ausgewiesen.
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Weiters wurde
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
und
Vm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV).
2 Z 1 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt V.).4. Mit Bescheid des BFA vom 19.11.2018, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier).
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung führte das BFA aus, dass der Beschwerdeführer seit 2011 in Österreich aufhältig sei. Bis zu seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet habe er seinen Lebensmittelpunkt im Heimatland gehabt. Er habe im Rahmen seiner Stellungnahme zum Parteiengehör keine familiären oder sozialen Kontakte geltend gemacht. Auch fehle es an einer derartigen Integration in die österreichischen Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse, dass dem Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Vertrauen auf ein dauerhaftes Bleiberecht hätte erwachsen können. Das BFA sei somit der Ansicht, dass die geforderten Voraussetzungen, welche eine Rückkehr unzulässig erscheinen lassen, im konkreten Fall nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer sei nicht Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und habe sonst auch keinen anderen dauerhaften Aufenthaltsstatus. Es könne im speziellen Fall auch nicht erkannt werden, dass er in beliebiger Weise in der österreichischen Gesellschaft eingewachsen und verankert wäre bzw. seine allfälligen Bindungen dergestalt wären, dass deren Veränderung für ihn nachhaltige Folgen hätte.
3 FPG sei ein Einreiseverbot
Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, habe insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Das öffentliche Interesse an der Ordnung und Sicherheit überwiege das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich. Die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer sei gerechtfertigt und notwendig, die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.
Paragraph 53, Absatz 3, FPG sei ein Einreiseverbot
Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, habe insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Das öffentliche Interesse an der Ordnung und Sicherheit überwiege das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich. Die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer sei gerechtfertigt und notwendig, die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Mit Verfahrensanordnung vom 19.11.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater
BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 19.11.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater
Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. 5. In der dagegen erhobenen Beschwerde verwies der Beschwerdeführer darauf, dass im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.07.2015, GZ W155 1425972-1/33E, festgestellt worden sei, dass die Voraussetzungen für seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan nicht vorliegen würden, da seine Abschiebung nach Afghanistan aufgrund der realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK
G nicht zulässig wäre. Es sei festgestellt worden, dass für ihn eine maßgebliche Gefährdung vorliege, die nur aufgrund seiner Straffälligkeit nicht zur Erteilung des subsidiären Schutzes führe. Folglich hätte das BFA bei der Beurteilung der Frage, ob eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan nunmehr zulässig sei, den für die Aberkennung des subsidiären Schutzes anzuwendenden Prüfmaßstab heranziehen müssen, was es jedoch unterlassen habe. Die Feststellung, eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan sei zulässig, sei rechtswidrig: Das BFA könne im angefochtenen Bescheid insbesondere nicht darlegen, inwiefern sich die Lage in Afghanistan oder die persönliche Situation des Beschwerdeführers im Vergleich zum Zeitpunkt der Feststellung der Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 22.07.2015, GZ W155 1425972-1/33E, maßgeblich geändert hätte und dadurch der Tatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG erfüllt wäre. Das BFA stelle auch gar nicht fest, dass sich die Lage in Afghanistan seit damals verbessert hätte. Eine Verbesserung der Versorgungslage und Sicherheitslage in Afghanistan gebe es nachweislich nicht. Es sei vielmehr eine Verschlechterung eingetreten und bestehe derzeit ein bewaffneter Konflikt zwischen den staatlichen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen wie den Taliban in weiten Teilen des Landes, wobei immer mehr Provinzen und Distrikte dem Konflikt zum Opfer fallen würden und eine enorm hohe Volatilität bestehe.5. In der dagegen erhobenen Beschwerde verwies der Beschwerdeführer darauf, dass im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.07.2015, GZ W155 1425972-1/33E, festgestellt worden sei, dass die Voraussetzungen für seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan nicht vorliegen würden, da seine Abschiebung nach Afghanistan aufgrund der realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG nicht zulässig wäre. Es sei festgestellt worden, dass für ihn eine maßgebliche Gefährdung vorliege, die nur aufgrund seiner Straffälligkeit nicht zur Erteilung des subsidiären Schutzes führe. Folglich hätte das BFA bei der Beurteilung der Frage, ob eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan nunmehr zulässig sei, den für die Aberkennung des subsidiären Schutzes anzuwendenden Prüfmaßstab heranziehen müssen, was es jedoch unterlassen habe. Die Feststellung, eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan sei zulässig, sei rechtswidrig: Das BFA könne im angefochtenen Bescheid insbesondere nicht darlegen, inwiefern sich die Lage in Afghanistan oder die persönliche Situation des Beschwerdeführers im Vergleich zum Zeitpunkt der Feststellung der Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 22.07.2015, GZ W155 1425972-1/33E, maßgeblich geändert hätte und dadurch der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG erfüllt wäre. Das BFA stelle auch gar nicht fest, dass sich die Lage in Afghanistan seit damals verbessert hätte. Eine Verbesserung der Versorgungslage und Sicherheitslage in Afghanistan gebe es nachweislich nicht. Es sei vielmehr eine Verschlechterung eingetreten und bestehe derzeit ein bewaffneter Konflikt zwischen den staatlichen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen wie den Taliban in weiten Teilen des Landes, wobei immer mehr Provinzen und Distrikte dem Konflikt zum Opfer fallen würden und eine enorm hohe Volatilität bestehe. Das BFA habe sich in keiner Weise mit der konkreten Lage des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr nach Afghanistan auseinandergesetzt und insbesondere auch nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu seinen Angehörigen habe. Für eine tatsächliche Unterstützungsmöglichkeit und -willigkeit von Verwandten in Afghanistan bestehe keinerlei Indiz. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen einer Stellungnahme an das BFA auch angegeben, dass er zu seiner Familie im Heimatland seit der Haft keinen Kontakt mehr habe. Er wisse nicht, wo sich seine Angehörigen aufhalten würden. Das BFA habe den BF nicht einvernommen. Der Beschwerdeführer sei zuletzt 2015 vor dem BVwG persönlich in seinem Asylverfahren gehört worden. Die vom BFA herangezogenen Länderfeststellungen seien unvollständig und vielfach veraltet. Dies treffe insbesondere auf die Sicherheits- und Versorgungslage in den Städten Herat und Mazar-e Sharif zu. Die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan und insbesondere auch in den Großstädten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif habe sich in den letzten Monaten massiv und nachhaltig verschlechtert. Ebenso wenig seien Umstände in der Sphäre des Beschwerdeführers hervorgekommen, die im Fall der Refoulement-Prüfung zu einem anderen Ergebnis führen würden. Das BFA habe auf Grundlage eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts eine andere Beweiswürdigung vorgenommen bzw. andere rechtliche Schlüsse gezogen als im Erkenntnis des BVwG vom 22.07.
GB unter Bedachtnahme auf LG f. Strafs. XXXXZusatzstrafe
Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf LG f. Strafs. römisch 40 016 Hv 52/2016v, RK 08.08.2016 Junger Erwachsener Vollzugsdatum 05.10.2016 Der Beschwerdeführer befindet zur Zeit in der Justizanstalt XXXX in Haft.Der Beschwerdeführer befindet zur Zeit in der Justizanstalt römisch 40 in Haft.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A):
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 28 Abs. 2 leg.cit. hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits wiederholt mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet (vgl. für viele VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 30.06.2015, Ra 2014/03/0054):Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits wiederholt mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet vergleiche für viele VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 30.06.2015, Ra 2014/03/0054): * Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht kommt nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.* Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht kommt nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. * Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.* Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. * Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 leg.cit. verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in § 28 leg.cit. insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).* Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg.cit. bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, leg.cit. verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in Paragraph 28, leg.cit. insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). In inhaltlicher Hinsicht erweist sich der Bescheid in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt als gravierend mangelhaft: Wie die hier zu erledigende Beschwerde zutreffend rügt, wurden die Ermittlungen des BFA zu den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers, welche insbesondere mit Blick auf Art. 2, 3 und vor allem 8 EMRK (iVm §§ 50 und 53 FPG 2005 sowie § 9 BFA-VG) für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm der Feststellung der Zulässigkeit seiner Abschiebung und der Verhängung eines Einreiseverbots maßgeblich gewesen wären, nur ansatzweise durchgeführt und sind daher oberflächlich geblieben.Wie die hier zu erledigende Beschwerde zutreffend rügt, wurden die Ermittlungen des BFA zu den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers, welche insbesondere mit Blick auf Artikel 2, 3 und vor allem 8 EMRK in Verbindung mit Paragraphen 50 und 53 FPG 2005 sowie Paragraph 9, BFA-VG) für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit der Feststellung der Zulässigkeit seiner Abschiebung und der Verhängung eines Einreiseverbots maßgeblich gewesen wären, nur ansatzweise durchgeführt und sind daher oberflächlich geblieben. Trotz des dem BFA bekannten Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers in der Justizanstalt XXXX sah dieses davon ab, den Beschwerdeführer mündlich einzuvernehmen, sondern forderte ihn lediglich zur schriftlichen Beantwortung einer Reihe von Fragen innerhalb von zwei Wochen auf, wodurch offenbar sämtliche erforderlichen Sachverhaltsangaben gewonnen werden sollten.Trotz des dem BFA bekannten Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers in der Justizanstalt römisch 40 sah dieses davon ab, den Beschwerdeführer mündlich einzuvernehmen, sondern forderte ihn lediglich zur schriftlichen Beantwortung einer Reihe von Fragen innerhalb von zwei Wochen auf, wodurch offenbar sämtliche erforderlichen Sachverhaltsangaben gewonnen werden sollten. Die belangte Behörde hat sich jedoch nicht mit der konkreten Lage des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan auseinandergesetzt. Im Fall einer neuerlichen Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung wird die belangte Behörde zu prüfen haben, ob im Entscheidungszeitpunkt die reale Gefahr einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers nach Art 2, 3 EMRK bzw. der Zusatzprotokolle besteht. Dabei hat sie insbesondere Feststellungen zu treffen, inwiefern sich die Lage in Afghanistan oder die persönliche Situation des Beschwerdeführers im Vergleich zum Zeitpunkt der Feststellung der Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht vom 22.07.2015 maßgeblich geändert hätte.Die belangte Behörde hat sich jedoch nicht mit der konkreten Lage des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan auseinandergesetzt. Im Fall einer neuerlichen Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung wird die belangte Behörde zu prüfen haben, ob im Entscheidungszeitpunkt die reale Gefahr einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers nach Artikel 2, 3, EMRK bzw. der Zusatzprotokolle besteht. Dabei hat sie insbesondere Feststellungen zu treffen, inwiefern sich die Lage in Afghanistan oder die persönliche Situation des Beschwerdeführers im Vergleich zum Zeitpunkt der Feststellung der Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht vom 22.07.2015 maßgeblich geändert hätte. Schließlich ist für die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbotes - abgesehen von der Bewertung des vorangegangenen Verhaltens des Fremden - darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen, wobei im Allgemeinen auch der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks besondere Bedeutung zukommt (VwGH 16.10.2014, Ra 2014/21/0039). Für das BFA wäre die Verschaffung dieses persönlichen Eindrucks durch eine Einvernahme des Beschwerdeführers auch deshalb essenziell gewesen, da er zuletzt am 18.06.2015 einvernommen wurde. Mit Blick auf den skizzierten Hergang des Ermittlungsverfahrens geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass das BFA den Sachverhalt, welchen es für die Erlassung sämtlicher Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids als maßgeblich feststellte, im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt hat. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes sowie des derzeitigen Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers - nicht ersichtlich. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 22.11.2006, 2005/20/0406 u.v.a.).Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen vergleiche VwGH 22.11.2006, 2005/20/0406 u.v.a.). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu insbesondere die unter Pkt. II.3.4. zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich zudem als klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu insbesondere die unter Pkt. römisch zwei.3.4. zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich zudem als klar und eindeutig vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W217.1425972.2.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.