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{'item': 'W222 2004051-2'}

Obsah (27)§ 9§ 54§§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 46a§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 11§ 41§ 43a§ 14a§ 14§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.04.2019 GeschäftszahlW222 2004051-2 SpruchW222 2004051-2/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als

§ 9Abs.

2 und 3 BFA-VG ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig. Der Beschwerdeführerin wird

§ 54Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 i

Vm § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel ‚Aufenthaltsberechtigung plus' für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.""

Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig. Der Beschwerdeführerin wird

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel ‚Aufenthaltsberechtigung plus' für die Dauer von zwölf Monaten erteilt." 2. beschlossen: Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides wird das Verfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde

§§ 28Abs. 1, 31 Abs. 1 Vw

GVG idgF eingestellt.Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird das Verfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde

Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG idgF eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine indische Staatsangehörige, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde von Organen der Sicherheitsbehörde einvernommen.Die Beschwerdeführerin, eine indische Staatsangehörige, stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde von Organen der Sicherheitsbehörde einvernommen. Nachdem eine niederschriftliche Einvernahme am XXXX stattgefunden hatte, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 wurde nicht erteilt.

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin

§ 46

FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Nachdem eine niederschriftliche Einvernahme am römisch 40 stattgefunden hatte, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zl. XXXX wurde der bekämpfte Bescheid

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wurde der bekämpfte Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Am XXXX kam die Tochter der Beschwerdeführerin in Österreich zur Welt.Am römisch 40 kam die Tochter der Beschwerdeführerin in Österreich zur Welt. Nachdem eine niederschriftliche Einvernahme am XXXX stattgefunden hatte, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 wurde nicht erteilt.

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin

§ 46

FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Nachdem eine niederschriftliche Einvernahme am römisch 40 stattgefunden hatte, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Nachdem die für den XXXX anberaumte Verhandlung wegen schwerer Erkrankung der Tochter der Beschwerdeführerin vertagt worden war, fand am XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, im Rahmen derer die Beschwerdeführerin im Beisein ihres Rechtsvertreters die Beschwerde betreffend die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids zurückzog.Nachdem die für den römisch 40 anberaumte Verhandlung wegen schwerer Erkrankung der Tochter der Beschwerdeführerin vertagt worden war, fand am römisch 40 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, im Rahmen derer die Beschwerdeführerin im Beisein ihres Rechtsvertreters die Beschwerde betreffend die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheids zurückzog. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Indiens, hat am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und lebt seit über 5 Jahren in Österreich. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Lebensgefährten und ihrer Tochter, die am XXXX in Österreich zur Welt kam, wohnhaft. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin, der auch der Vater der gemeinsamen Tochter ist, lebt seit ca. 8 Jahren in Österreich und hat einen Aufenthaltstitel.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Indiens, hat am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und lebt seit über 5 Jahren in Österreich. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Lebensgefährten und ihrer Tochter, die am römisch 40 in Österreich zur Welt kam, wohnhaft. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin, der auch der Vater der gemeinsamen Tochter ist, lebt seit ca. 8 Jahren in Österreich und hat einen Aufenthaltstitel. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine zwölfjährige Schulbildung, hat ein Jahr ein College besucht und anschließend eine Krankenschwesterausbildung gemacht, die sie im Jahr 2008 abschloss. Die Beschwerdeführerin hat A1, A2 und B1 Deutschprüfungen erfolgreich absolviert und spricht sehr gut Deutsch. Sie verfügt über einen österreichischen Freundeskreis. Die Tochter der Beschwerdeführerin leidet an einer lymphatischen Leukämie und ist im XXXX in Behandlung.Die Beschwerdeführerin verfügt über eine zwölfjährige Schulbildung, hat ein Jahr ein College besucht und anschließend eine Krankenschwesterausbildung gemacht, die sie im Jahr 2008 abschloss. Die Beschwerdeführerin hat A1, A2 und B1 Deutschprüfungen erfolgreich absolviert und spricht sehr gut Deutsch. Sie verfügt über einen österreichischen Freundeskreis. Die Tochter der Beschwerdeführerin leidet an einer lymphatischen Leukämie und ist im römisch 40 in Behandlung. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX zog die Beschwerdeführerin im Beisein ihres Rechtsvertreters und nach Erläuterung der Rechtsfolgen durch die Richterin die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids zurück.In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 zog die Beschwerdeführerin im Beisein ihres Rechtsvertreters und nach Erläuterung der Rechtsfolgen durch die Richterin die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheids zurück.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des vorliegenden Gerichtsaktes. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin einschließlich ihrer Herkunft und ihres familiären Umfeldes stützen sich auf ihre glaubwürdigen Angaben. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Die Feststellungen zu Schulbildung und Ausbildung der Beschwerdeführerin stützen sich auf die im Verfahren vorgelegten übersetzten Dokumente. Von den guten Deutschkenntnissen konnte sich die Richterin in der mündlichen Verhandlung selbst ein Bild machen und brachte die Beschwerdeführerin auch diesbezügliche Deutsch-Zertifikate in Vorlage. Zur Erkrankung der Tochter der Beschwerdeführerin wurde ein Konvolut an medizinischen Unterlagen in Vorlage gebracht.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 7Abs.

1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht unter anderem über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1).

Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht unter anderem über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,).

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Seine Entscheidung hat es an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Seine Entscheidung hat es an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage auszurichten vergleiche VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss eine Verfahrenseinstellung bei einer rechtswirksam erklärten Beschwerdezurückziehung vorzunehmen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047-11). Eine derartige Erklärung kann entweder von einem Vertreter oder - ungeachtet bestehender Vertretungsverhältnisse - vom Beschwerdeführer selbst (§ 10 Abs. 6 AVG iVm § 17 VwGVG) rechtlich verbindlich abgegeben werden. Weder im einen noch im anderen Fall bedarf es der Beiziehung des anderen Teils (des Beschwerdeführers oder des Vertreters) (vgl. VwGH 23.02.2017, Ro 2017/21/0002).Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss eine Verfahrenseinstellung bei einer rechtswirksam erklärten Beschwerdezurückziehung vorzunehmen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047-11). Eine derartige Erklärung kann entweder von einem Vertreter oder - ungeachtet bestehender Vertretungsverhältnisse - vom Beschwerdeführer selbst (Paragraph 10, Absatz 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG) rechtlich verbindlich abgegeben werden. Weder im einen noch im anderen Fall bedarf es der Beiziehung des anderen Teils (des Beschwerdeführers oder des Vertreters) vergleiche VwGH 23.02.2017, Ro 2017/21/0002). Zu A) 1. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkt III. und IV. des angefochtenen Bescheides:1. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides:

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt.

§ 57Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin wurde mit dem angefochtenen Bescheid sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch bezüglich jenem der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz in Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht

§ 8Abs. 3a Asyl

G 2005 und ist auch keine Aberkennung

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.Der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin wurde mit dem angefochtenen Bescheid sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch bezüglich jenem der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz in Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist. Die Beschwerdeführerin ist als Staatsangehörige von Indien keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Sie befindet sich seit XXXX im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie ist auch kein Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Die Beschwerdeführerin ist als Staatsangehörige von Indien keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Sie befindet sich seit römisch 40 im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie ist auch kein Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: "

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sowohl der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin, der seit ca. 8 Jahren in Österreich lebt, als auch deren gemeinsame Tochter, die in Österreich zur Welt kam und an Leukämie erkrankt ist, leben mit der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt. Die Beschwerdeführerin, die bereits seit über 5 Jahren in Österreich lebt, ist unbescholten, spricht sehr gut Deutsch und verfügt über einen österreichischen Freundeskreis. Eine Fortsetzung des Familienlebens in ihrem Heimatstaat erscheint daher ausgeschlossen, woraus sich ein besonders intensiver Eingriff in das Recht auf Familienleben ergibt (vgl. VfGH 25.02.2013, U 2241-12 und VfSlg. 19.220/2010).Eine Fortsetzung des Familienlebens in ihrem Heimatstaat erscheint daher ausgeschlossen, woraus sich ein besonders intensiver Eingriff in das Recht auf Familienleben ergibt vergleiche VfGH 25.02.2013, U 2241-12 und VfSlg. 19.220 aus 2010,). Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall die familiären Interessen der Beschwerdeführerin in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall die familiären Interessen der Beschwerdeführerin in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erweisen. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis IV. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und festzustellen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und festzustellen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig erklärt wird.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig erklärt wird.

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist

§ 9Abs. 4 Int

G erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 11

vorlegt (Z 1), einen gleichwertigen Nachweis

§ 11Abs.

4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt (Z 2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3), einen Aufenthaltstitelt "Rot-Weiß-Rot Karte"

§ 41Abs.

1 oder 2 NAG besitzt (Z 4) oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung Künstler"

§ 43aNAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs.

1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist

Paragraph 9, Absatz 4, IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 11, vorlegt (Ziffer eins,), einen gleichwertigen Nachweis

Paragraph 11, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt (Ziffer 2,), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Ziffer 3,), einen Aufenthaltstitelt "Rot-Weiß-Rot Karte"

Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt (Ziffer 4,) oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung Künstler"

Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. § 11 IntG lautet:Paragraph 11, IntG lautet: "Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab durchgeführt.

(2)Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2

dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit "Bestanden" oder "Nicht bestanden" zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.

(3)Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 ist vom Österreichischen Integrationsfonds oder von einer vom Österreichischen Integrationsfonds zur Abwicklung der Prüfungen im Rahmen der Integrationsvereinbarung zertifizierten und somit zur Ausfolgung eines gleichwertigen Nachweises

Abs. 4 berechtigten Einrichtung durchzuführen.

(3)Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 ist vom Österreichischen Integrationsfonds oder von einer vom Österreichischen Integrationsfonds zur Abwicklung der Prüfungen im Rahmen der Integrationsvereinbarung zertifizierten und somit zur Ausfolgung eines gleichwertigen Nachweises

Absatz 4, berechtigten Einrichtung durchzuführen.

(4)Über die Gleichwertigkeit eines Nachweises

§ 9Abs.

4 Z 2 entscheidet der Österreichische Integrationsfonds mit Bescheid auf schriftlichen Antrag einer Einrichtung, die beabsichtigt die Integrationsprüfung durchzuführen, nach Maßgabe der Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres

Abs. 5.

(4)Über die Gleichwertigkeit eines Nachweises

Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, entscheidet der Österreichische Integrationsfonds mit Bescheid auf schriftlichen Antrag einer Einrichtung, die beabsichtigt die Integrationsprüfung durchzuführen, nach Maßgabe der Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres

Absatz 5,

(5)Der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 1 sowie die Kriterien für die Prüfung der Gleichwertigkeit werden durch Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres festgelegt.
(6)Der Österreichische Integrationsfonds kann die Zertifizierung während der Gültigkeit mit Bescheid entziehen, wenn die Integrationsprüfung nicht der Verordnung

Abs. 5 entspricht. Nach einem Entzug der Zertifizierung ist eine neuerliche Antragstellung zur Zertifizierung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten zulässig."

(6)Der Österreichische Integrationsfonds kann die Zertifizierung während der Gültigkeit mit Bescheid entziehen, wenn die Integrationsprüfung nicht der Verordnung

Absatz 5, entspricht. Nach einem Entzug der Zertifizierung ist eine neuerliche Antragstellung zur Zertifizierung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten zulässig." Die Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 36 NAG lautet:Die Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 36, NAG lautet: "Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G gilt als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14ain der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl.

I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.""Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG gilt als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren." Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist

§ 14aAbs. 4 NAG id

F vor BGBl I. Nr. 68/2017 erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Z 1), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

§ 14Abs.

2 Z 1 NAG vorlegt (Z 2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3) oder einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte"

§ 41Abs.

1 oder 2 NAG besitzt (Z 4).Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist

Paragraph 14 a, Absatz 4, NAG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 68 aus 2017, erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Ziffer eins,), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, NAG vorlegt (Ziffer 2,), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Ziffer 3,) oder einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte"

Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt (Ziffer 4,). Im vorliegenden Verfahren brachte die Beschwerdeführerin ein ÖIF-Zertifikat auf dem Niveau A1 in Vorlage, welches mit dem XXXX datiert ist. Weiters legte die Beschwerdeführerin ein ÖIF-Zertifikat auf dem Niveau A2, welches mit dem XXXX datiert ist und ein ÖIF-Zertifikat auf dem Niveau B1, welches mit dem XXXX datiert ist, vor. Die Beschwerdeführerin erfüllt daher die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Z 1 NAG in der Fassung vor BGBl I. Nr. 68/2017, damit auch jene des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14aAbs. 4 NAG in der Fassung vor BGBl I. Nr. 68/2017 und somit auch jene des § 9 Int

G (vgl. hierzu die Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 36 NAG).Im vorliegenden Verfahren brachte die Beschwerdeführerin ein ÖIF-Zertifikat auf dem Niveau A1 in Vorlage, welches mit dem römisch 40 datiert ist. Weiters legte die Beschwerdeführerin ein ÖIF-Zertifikat auf dem Niveau A2, welches mit dem römisch 40 datiert ist und ein ÖIF-Zertifikat auf dem Niveau B1, welches mit dem römisch 40 datiert ist, vor. Die Beschwerdeführerin erfüllt daher die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, NAG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 68 aus 2017,, damit auch jene des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, Absatz 4, NAG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 68 aus 2017, und somit auch jene des Paragraph 9, IntG vergleiche hierzu die Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 36, NAG). Die Voraussetzungen

§ 55Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 sind im gegenständlichen Fall daher gegeben, weshalb der Beschwerdeführerin

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen war.Die Voraussetzungen

Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 sind im gegenständlichen Fall daher gegeben, weshalb der Beschwerdeführerin

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen war. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin den Aufenthaltstitel

§ 58Abs. 7 Asyl

G 2005 auszufolgen; die Beschwerdeführerin hat hieran

§ 58Abs. 11 Asyl

G 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt

§ 54Abs. 2 Asyl

G 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin den Aufenthaltstitel

Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen; die Beschwerdeführerin hat hieran

Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt

Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.

  1. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides:
  2. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: In der mündlichen Verhandlung am XXXX zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides im Beisein ihres Rechtsvertreters und nach Erläuterung der Rechtsfolgen durch die Richterin zurück. Damit wurden die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides rechtskräftig, weshalb das diesbezüglich beendete Verfahren mit Beschluss einzustellen war.In der mündlichen Verhandlung am römisch 40 zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides im Beisein ihres Rechtsvertreters und nach Erläuterung der Rechtsfolgen durch die Richterin zurück. Damit wurden die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides rechtskräftig, weshalb das diesbezüglich beendete Verfahren mit Beschluss einzustellen war. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu A) wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu A) wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W222.2004051.2.00

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