Obsah (10)
§ 26Art. 133§ 11§ 21§ 14§ 12§ 3Art. 62§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.04.2019 GeschäftszahlW238 2010037-1 SpruchW238 2010037-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARI
§ 26Abs. 1 Al
VG, § 21 Abs. 2 und 3 AlVG und Art. 62 Abs. 2 iVm Abs. 1 der Verordnung 883/2004 im Ausmaß von täglich € 48,02 gebührt.Dem Antrag des Beschwerdeführers vom 03.04.2014 auf Weiterbildungsgeld wird Folge gegeben und festgestellt, dass für die Dauer der vom 20.03.2014 bis 28.02.2015 vereinbarten Bildungskarenz Weiterbildungsgeld
Paragraph 26, Absatz eins, AlVG, Paragraph 21, Absatz 2 und 3 AlVG und Artikel 62, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, der Verordnung 883 aus 2004, im Ausmaß von täglich € 48,02 gebührt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer beantragte am 03.03.2014 die Gewährung von Weiterbildungsgeld für die Dauer einer mit seinem Dienstgeber für die Zeit vom 20.03.2014 bis 28.02.2015 vereinbarten Bildungskarenz nach § 11 AVRAG. Er gab im Antragsformular u.a. an, dass er seit 01.01.2013 als Architekt bei der XXXX GmbH angestellt sei; davor sei er zunächst vom 15.06.2009 bis 02.11.2009 bei einem Dienstgeber in Rom und anschließend bis 01.11.2011 bei einem Dienstgeber in Amsterdam als Architekt unselbständig beschäftigt gewesen; im Jahr 2012 sei er selbständig erwerbstätig gewesen.
- Der Beschwerdeführer beantragte am 03.03.2014 die Gewährung von Weiterbildungsgeld für die Dauer einer mit seinem Dienstgeber für die Zeit vom 20.03.2014 bis 28.02.2015 vereinbarten Bildungskarenz nach Paragraph 11, AVRAG. Er gab im Antragsformular u.a. an, dass er seit 01.01.2013 als Architekt bei der römisch 40 GmbH angestellt sei; davor sei er zunächst vom 15.06.2009 bis 02.11.2009 bei einem Dienstgeber in Rom und anschließend bis 01.11.2011 bei einem Dienstgeber in Amsterdam als Architekt unselbständig beschäftigt gewesen; im Jahr 2012 sei er selbständig erwerbstätig gewesen. Beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (im Folgenden: Hauptverband) waren im Zeitpunkt der Antragstellung lediglich Jahresbeitragsgrundlagen aus inländischen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen gespeichert, und zwar für 2000 (aus einer kurzzeitigen Beschäftigung in der Gastronomie) sowie (nach der Aktenlage) für
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (im Folgenden: AMS) vom 06.05.2014 wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer das beantragte Weiterbildungsgeld ab 20.03.2014 im Ausmaß von täglich € 23,71 gebühre. Das Weiterbildungsgeld sei in der Höhe des Arbeitslosengeldes zu gewähren. Für die Festsetzung des Grundbetrags sei bei Geltendmachung bis zum
- Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen; liege die betreffende Jahresbeitragsgrundlage nicht vor, so sei jeweils die letzte vorhandene Jahresbeitragsgrundlage eines vorhergehenden Jahres heranzuziehen. Da der Beschwerdeführer in den Jahren 2001 bis 2012 nicht arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei, sei auf die Jahresbeitragsgrundlage für 2000 abzustellen. Das damalige Einkommen ergebe bei Valorisierung eine Bemessungsgrundlage von monatlich € 1.489,07, woraus ein Grundbetrag von täglich € 21,74 abzuleiten sei; unter Berücksichtigung des zustehenden Ergänzungsbetrags ergebe sich daher ein Anspruch von täglich € 23,
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er sich gegen die zu geringe Höhe des Weiterbildungsgeldes wandte. Er habe den Antrag am 03.03.2014 gestellt, sodass grundsätzlich die Jahresbeitragsgrundlage für 2012 heranzuziehen wäre. Da er in diesem Jahr jedoch selbständig erwerbstätig gewesen sei und keine Jahresbeitragsgrundlage vorliege, sei nach § 21 Abs. 1 AlVG auf das vorangehende Jahr
(2011)abzustellen, in dem er einer Beschäftigung in den Niederlanden nachgegangen sei. Dass auch für dieses Jahr (und die Jahre davor bis 2001) keine Jahresbeitragsgrundlagen beim Hauptverband gespeichert seien, könne nicht dazu führen, dass letztlich auf das wesentlich geringere Einkommen im Jahr 2000 abgestellt werde. Eine Auslegung des § 21 Abs. 1 AlVG dahingehend, dass nur die beim Hauptverband gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus inländischen Beschäftigungsverhältnissen heranzuziehen seien, würde auch zu einer (näher erörterten) Verletzung der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45 AEUV führen. Hilfsweise brachte der Beschwerdeführer vor, er habe im Vertrauen auf eine Auskunft der belangten Behörde, wonach im Fall einer Beschäftigung im letzten Jahr und einer fehlenden Beschäftigung im vorletzten Jahr die Beitragsgrundlage aus dem letzten Jahr heranzuziehen sei, den Antrag im ersten Halbjahr 2014 gestellt. Bei Erteilung einer richtigen Auskunft hätte er damit bis zum zweiten Halbjahr zugewartet, um die Leistung auf Basis der Jahresbeitragsgrundlage für 2013 zu erhalten. Er stelle daher analog § 17 Abs. 4 AlVG den Antrag, die Landesgeschäftsstelle möge die belangte Behörde zur Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes auf Basis der Jahresbeitragsgrundlage für 2013 ermächtigen.3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er sich gegen die zu geringe Höhe des Weiterbildungsgeldes wandte. Er habe den Antrag am 03.03.2014 gestellt, sodass grundsätzlich die Jahresbeitragsgrundlage für 2012 heranzuziehen wäre. Da er in diesem Jahr jedoch selbständig erwerbstätig gewesen sei und keine Jahresbeitragsgrundlage vorliege, sei nach Paragraph 21, Absatz eins, AlVG auf das vorangehende Jahr
(2011)abzustellen, in dem er einer Beschäftigung in den Niederlanden nachgegangen sei. Dass auch für dieses Jahr (und die Jahre davor bis 2001) keine Jahresbeitragsgrundlagen beim Hauptverband gespeichert seien, könne nicht dazu führen, dass letztlich auf das wesentlich geringere Einkommen im Jahr 2000 abgestellt werde. Eine Auslegung des Paragraph 21, Absatz eins, AlVG dahingehend, dass nur die beim Hauptverband gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus inländischen Beschäftigungsverhältnissen heranzuziehen seien, würde auch zu einer (näher erörterten) Verletzung der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Artikel 45, AEUV führen. Hilfsweise brachte der Beschwerdeführer vor, er habe im Vertrauen auf eine Auskunft der belangten Behörde, wonach im Fall einer Beschäftigung im letzten Jahr und einer fehlenden Beschäftigung im vorletzten Jahr die Beitragsgrundlage aus dem letzten Jahr heranzuziehen sei, den Antrag im ersten Halbjahr 2014 gestellt. Bei Erteilung einer richtigen Auskunft hätte er damit bis zum zweiten Halbjahr zugewartet, um die Leistung auf Basis der Jahresbeitragsgrundlage für 2013 zu erhalten. Er stelle daher analog Paragraph 17, Absatz 4, AlVG den Antrag, die Landesgeschäftsstelle möge die belangte Behörde zur Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes auf Basis der Jahresbeitragsgrundlage für 2013 ermächtigen.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.07.2014 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Sie führte im Wesentlichen aus wie im angefochtenen Bescheid. Ergänzend hielt sie fest, § 17 Abs. 4 AlVG komme nicht zur Anwendung, weil die Erteilung einer falschen Auskunft nicht nachgewiesen werden konnte.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.07.2014 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Sie führte im Wesentlichen aus wie im angefochtenen Bescheid. Ergänzend hielt sie fest, Paragraph 17, Absatz 4, AlVG komme nicht zur Anwendung, weil die Erteilung einer falschen Auskunft nicht nachgewiesen werden konnte.
- Der Revisionswerber erhob einen Vorlageantrag, in dem er im Wesentlichen sein Beschwerdevorbringen wiederholte
- Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 24.07.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.01.2014 (gemeint: 2015), W218 2010037-1/4E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt. Das Bundesverwaltungsgericht führte im Wesentlichen aus, nach § 26 Abs. 1 AlVG gebühre Personen, die (unter anderem) eine Bildungskarenz
§ 11
AVRAG in Anspruch nähmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllten, für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch des Kinderbetreuungsgeldes nach § 3 Abs. 1 KBGG. Was die Berechnung betreffe, so sei
§ 21Abs. 1 Al
VG für die Festsetzung des Grundbetrags des Arbeitslosengeldes bei Geltendmachung in der ersten Jahreshälfte das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen; liege eine solche nicht vor, so sei jeweils auf die letzte Jahresbeitragsgrundlage eines vorhergehenden Jahres abzustellen. Vorliegend habe der Beschwerdeführer die Anwartschaft
§ 14Abs. 1 Al
VG ohne Heranziehung ausländischer Beschäftigungszeiten erfüllt, sei er doch unmittelbar vor der Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes durchgehend mehr als 52 Wochen im Inland sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Im Hinblick darauf komme es auf das frühere Dienstverhältnis in den Niederlanden für die Erfüllung der Anwartschaft nicht an und sei auch das daraus erzielte Einkommen nicht maßgeblich, zumal die Berechnung nach den Regeln des § 21 Abs. 1 AlVG, und nicht nach jenen des § 21 Abs. 7 AlVG vorzunehmen sei. Auch aus der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden: Verordnung 883/2004) ergebe sich, dass jedenfalls auf das Entgelt aus der inländischen Beschäftigung (unabhängig von der Dauer) abzustellen sei und eine zuvor ausgeübte ausländische Tätigkeit und das daraus erzielte Entgelt nicht zu berücksichtigen sei. Soweit der Beschwerdeführer vertrete, die Regelung des § 21 Abs. 1 AlVG stelle eine unzulässige Beeinträchtigung der Arbeitnehmerfreizügigkeit dar, übersehe er die Rechtsprechung (Hinweis auf VwGH 21.11.2007, 2006/08/0233), wonach beim Vorliegen ausreichender inländischer Zeiten für die Erfüllung der Anwartschaft kein Raum für die Heranziehung des Art. 45 AEUV bleibe; der Grund und die Höhe des Anspruchs seien in einem solchen Fall ausschließlich nach den betreffenden Bestimmungen des AlVG zu beurteilen. Im Hinblick darauf sei jedoch der durch die belangte Behörde ermittelten Höhe des Weiterbildungsgeldes nicht entgegenzutreten. Was das Eventualbegehren betreffe, so sei die Bestimmung des § 17 Abs. 4 AlVG nicht anzuwenden, weil die Erteilung einer falschen Auskunft durch die belangte Behörde nicht nachgewiesen worden sei.Das Bundesverwaltungsgericht führte im Wesentlichen aus, nach Paragraph 26, Absatz eins, AlVG gebühre Personen, die (unter anderem) eine Bildungskarenz
Paragraph 11, AVRAG in Anspruch nähmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllten, für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch des Kinderbetreuungsgeldes nach Paragraph 3, Absatz eins, KBGG. Was die Berechnung betreffe, so sei
Paragraph 21, Absatz eins, AlVG für die Festsetzung des Grundbetrags des Arbeitslosengeldes bei Geltendmachung in der ersten Jahreshälfte das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen; liege eine solche nicht vor, so sei jeweils auf die letzte Jahresbeitragsgrundlage eines vorhergehenden Jahres abzustellen. Vorliegend habe der Beschwerdeführer die Anwartschaft
Paragraph 14, Absatz eins, AlVG ohne Heranziehung ausländischer Beschäftigungszeiten erfüllt, sei er doch unmittelbar vor der Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes durchgehend mehr als 52 Wochen im Inland sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Im Hinblick darauf komme es auf das frühere Dienstverhältnis in den Niederlanden für die Erfüllung der Anwartschaft nicht an und sei auch das daraus erzielte Einkommen nicht maßgeblich, zumal die Berechnung nach den Regeln des Paragraph 21, Absatz eins, AlVG, und nicht nach jenen des Paragraph 21, Absatz 7, AlVG vorzunehmen sei. Auch aus der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden: Verordnung 883 aus 2004,) ergebe sich, dass jedenfalls auf das Entgelt aus der inländischen Beschäftigung (unabhängig von der Dauer) abzustellen sei und eine zuvor ausgeübte ausländische Tätigkeit und das daraus erzielte Entgelt nicht zu berücksichtigen sei. Soweit der Beschwerdeführer vertrete, die Regelung des Paragraph 21, Absatz eins, AlVG stelle eine unzulässige Beeinträchtigung der Arbeitnehmerfreizügigkeit dar, übersehe er die Rechtsprechung (Hinweis auf VwGH 21.11.2007, 2006/08/0233), wonach beim Vorliegen ausreichender inländischer Zeiten für die Erfüllung der Anwartschaft kein Raum für die Heranziehung des Artikel 45, AEUV bleibe; der Grund und die Höhe des Anspruchs seien in einem solchen Fall ausschließlich nach den betreffenden Bestimmungen des AlVG zu beurteilen. Im Hinblick darauf sei jedoch der durch die belangte Behörde ermittelten Höhe des Weiterbildungsgeldes nicht entgegenzutreten. Was das Eventualbegehren betreffe, so sei die Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 4, AlVG nicht anzuwenden, weil die Erteilung einer falschen Auskunft durch die belangte Behörde nicht nachgewiesen worden sei.
- Dagegen wurde vom Beschwerdeführer eine außerordentliche Revision eingebracht. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.12.2018, Ra 2015/08/0019, wurde das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Ergebnis wurde seitens des Verwaltungsgerichtshofes festgehalten, dass das (dem fiktiven Arbeitslosengeld entsprechende) Weiterbildungsgeld im Anwendungsbereich der Verordnung 883/2004 nicht auf Basis der gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen, sondern unter Anwendung des § 21 Abs. 2 AlVG auf Basis des durchschnittlichen Entgelts der letzten sechs Monate unter anteiliger Berücksichtigung der Sonderzahlungen zu berechnen sei.
- Dagegen wurde vom Beschwerdeführer eine außerordentliche Revision eingebracht. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.12.2018, Ra 2015/08/0019, wurde das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Ergebnis wurde seitens des Verwaltungsgerichtshofes festgehalten, dass das (dem fiktiven Arbeitslosengeld entsprechende) Weiterbildungsgeld im Anwendungsbereich der Verordnung 883 aus 2004, nicht auf Basis der gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen, sondern unter Anwendung des Paragraph 21, Absatz 2, AlVG auf Basis des durchschnittlichen Entgelts der letzten sechs Monate unter anteiliger Berücksichtigung der Sonderzahlungen zu berechnen sei.
- Am 23.01.2019 wurde die Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.01.2019 wurde die belangte Behörde ersucht, eine Neuberechnung des gebührenden Weiterbildungsgeldes unter Berücksichtigung der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes vorzunehmen.
- Mit Stellungnahme der belangten Behörde vom 20.02.2019 wurde das Weiterbildungsgeld auf Basis des durchschnittlichen Entgelts der letzten sechs Kalendermonate vor der Beantragung mit € 48,02 täglich errechnet.
- Im Rahmen des dem Beschwerdeführer dazu eingeräumten Parteiengehörs teilte dieser am 07.03.2019 mit, dass die Berechnung der belangten Behörde nunmehr als korrekt erachtet werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer war in den Jahren 2009 bis 2011 in den Niederlanden und in Italien unselbständig beschäftigt. Vom 01.01.2013 bis 19.03.2014 (Ende der Pflichtversicherung) war er bei der XXXX GmbH arbeitslosenversicherungspflichtig angestellt.Vom 01.01.2013 bis 19.03.2014 (Ende der Pflichtversicherung) war er bei der römisch 40 GmbH arbeitslosenversicherungspflichtig angestellt. Der Beschwerdeführer vereinbarte mit seinem damaligen Dienstgeber eine Bildungskarenz vom 20.03.2014 bis 28.02.
- Er stellte am 03.03.2014 einen Antrag auf Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes mit Tag der Geltendmachung am 20.03.
- Das Entgelt der letzten sechs Kalendermonate vor Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes betrug: September 2013: € 3.850,00 Oktober 2013: € 3.850,00 November 2013: € 3.850,00 Dezember 2013: € 3.850,00 Jänner 2014: € 9.235,54 Februar 2014: € 3.806,30 Summe: € 28.441,84 monatlich (1/6): € 4.740,31 Das Weiterbildungsgeld berechnet sich wie folgt: Bruttoeinkommen gem. § 21 Abs. 2 AIVG: € 4.740,31Das Weiterbildungsgeld berechnet sich wie folgt: Bruttoeinkommen gem. Paragraph 21, Absatz 2, AIVG: € 4.740,31 Höchstbemessungsgrundlage 2014 gem. § 21 Abs. 3 AIVG: € 4.200,00Höchstbemessungsgrundlage 2014 gem. Paragraph 21, Absatz 3, AIVG: € 4.200,00 abzüglich sozialer Abgaben und Einkommensteuer gem. § 21 Abs. 3 AIVG: € 1.544,17abzüglich sozialer Abgaben und Einkommensteuer gem. Paragraph 21, Absatz 3, AIVG: € 1.544,17 ergibt netto: € 2.655,83 davon 55 Prozent: € 1.460,71 das sind täglich (x 12/365): € 48,02
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen einschließlich des unter Pkt. I. wiedergegebenen Verfahrensganges beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungs- und Gerichtsaktes.Die Feststellungen einschließlich des unter Pkt. römisch eins. wiedergegebenen Verfahrensganges beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungs- und Gerichtsaktes. Von den Verfahrensparteien wurden im Verlauf des Verfahrens keine widerstreitenden Behauptungen hinsichtlich des entscheidungserheblichen Sachverhalts erhoben. Vielmehr ist die rechtliche Würdigung des Sachverhalts strittig. Bezüglich der - mittlerweile vom Verwaltungsgerichtshof geklärten - Frage, anhand welcher Bemessungsgrundlagen das Weiterbildungsgeld im gegenständlichen Fall zu berechnen ist, wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
- Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Zu A) Sattgebung der Beschwerde: 3.
- § 14 AlVG (in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 67/2013 bzw. 94/2014) sowie §§ 21 und 26 AlVG (jeweils in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 138/2013) lauten auszugsweise:3.
- Paragraph 14, AlVG (in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2013, bzw. 94 aus 2014,) sowie Paragraphen 21 und 26 AlVG (jeweils in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013,) lauten auszugsweise: "Anwartschaft § 14.
(1)Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt warParagraph 14,
(1)Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war (...) (...)
(5)Ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten sind auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist. (...)" "§ 21.
(1)Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist bei Geltendmachung bis
- Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt, mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Bei Geltendmachung nach dem
- Juni ist das Entgelt des letzten Kalenderjahres heranzuziehen. Liegen die nach den vorstehenden Sätzen heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen nicht vor, so sind jeweils die letzten vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen eines vorhergehenden Jahres heranzuziehen (...)
(2)Liegen noch keine Jahresbeitragsgrundlagen vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der letzten sechs Kalendermonate vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes heranzuziehen. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind anteilsmäßig zu berücksichtigen (...).
(2)Liegen noch keine Jahresbeitragsgrundlagen vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der letzten sechs Kalendermonate vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes heranzuziehen. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (Paragraph 49, ASVG) sind anteilsmäßig zu berücksichtigen (...). (...)
(7)Wird die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld durch Heranziehung von Zeiten im Ausland
§ 14Abs. 5 erfüllt, so gilt für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes:
(7)Wird die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld durch Heranziehung von Zeiten im Ausland
Paragraph 14, Absatz 5, erfüllt, so gilt für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes:
- War der Arbeitslose nach seiner Beschäftigung im Ausland mindestens vier Wochen im Inland beschäftigt, so ist das im Inland erzielte Entgelt maßgeblich.
- War der Arbeitslose nach seiner Beschäftigung im Ausland weniger als vier Wochen im Inland beschäftigt, so ist das Entgelt maßgeblich, das am Wohnort oder Aufenthaltsort des Arbeitslosen für eine Beschäftigung üblich ist, die der Beschäftigung, die er zuletzt im Ausland ausgeübt hat, gleichwertig oder vergleichbar ist.
- War der Arbeitslose Grenzgänger, so ist das im Ausland erzielte Entgelt maßgeblich. (...)" "Weiterbildungsgeld § 26.
(1)Personen, die eine Bildungskarenz
§ 11
oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
§ 12
AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes
§ 3Abs. 1 KBGG, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:Paragraph 26,
(1)Personen, die eine Bildungskarenz
Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes
Paragraph 3, Absatz eins, KBGG, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen: (...)
- Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. (...)" 3.
- Die Art. 61 und 62 der Verordnung 883/2004 lauten auszugsweise:3.
- Die Artikel 61 und 62 der Verordnung 883 aus 2004, lauten auszugsweise: "Besondere Vorschriften für die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit Art. 61
(1)Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung, das Wiederaufleben oder die Dauer des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. (...)Artikel 61,
(1)Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung, das Wiederaufleben oder die Dauer des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. (...)
(2)Außer in den Fällen des Artikels 65 Absatz 5 Buchstabe a) gilt Absatz 1 des vorliegenden Artikels nur unter der Voraussetzung, dass die betreffende Person unmittelbar zuvor nach den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen beantragt werden, folgende Zeiten zurückgelegt hat -Strichaufzählung Versicherungszeiten, sofern diese Rechtsvorschriften Versicherungszeiten verlangen. -Strichaufzählung Beschäftigungszeiten, sofern diese Rechtsvorschriften Beschäftigungszeiten verlangen, oder -Strichaufzählung Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, sofern diese Rechtsvorschriften Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit verlangen." "Berechnung der Leistungen Art. 62
(1)Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung der Leistungen die Höhe des früheren Entgelts oder Erwerbseinkommens zugrunde zu legen ist, berücksichtigt ausschließlich das Entgelt oder Erwerbseinkommen, das die betreffende Person während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit nach diesen Rechtsvorschriften erhalten hat.Artikel 62,
(1)Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung der Leistungen die Höhe des früheren Entgelts oder Erwerbseinkommens zugrunde zu legen ist, berücksichtigt ausschließlich das Entgelt oder Erwerbseinkommen, das die betreffende Person während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit nach diesen Rechtsvorschriften erhalten hat.
(2)Absatz 1 findet auch Anwendung, wenn nach den für den zuständigen Träger geltenden Rechtsvorschriften ein bestimmter Bezugszeitraum für die Ermittlung des als Berechnungsgrundlage für die Leistungen heranzuziehenden Entgelts vorgesehen ist und die betreffende Person während dieses Zeitraums oder eines Teils davon den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats unterlag.
(3)Abweichend von den Absätzen 1 und 2 berücksichtigt der Träger des Wohnorts im Falle von Arbeitslosen, auf die Artikel 65 Absatz 5 Buchstabe a) anzuwenden ist, nach Maßgabe der Durchführungsverordnung das Entgelt oder Erwerbseinkommen, das die betreffende Person in dem Mitgliedstaat erhalten hat, dessen Rechtsvorschriften für sie während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit galten." 3.4.
§ 26Abs. 1 Al
VG gebührt einer Person, die eine Bildungskarenz
§ 11
AVRAG nach ununterbrochener sechsmonatiger arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung im karenzierten Arbeitsverhältnis in Anspruch nimmt, und die die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllt, für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch des Kinderbetreuungsgeldes
§ 3Abs.
1 KBGG (€ 14,53 im maßgeblichen Zeitraum).3.4.
Paragraph 26, Absatz eins, AlVG gebührt einer Person, die eine Bildungskarenz
Paragraph 11, AVRAG nach ununterbrochener sechsmonatiger arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung im karenzierten Arbeitsverhältnis in Anspruch nimmt, und die die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllt, für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch des Kinderbetreuungsgeldes
Paragraph 3, Absatz eins, KBGG (€ 14,53 im maßgeblichen Zeitraum). Der Beschwerdeführer erfüllt die Anwartschaft
§ 14Abs. 1 Al
VG ohne Heranziehung ausländischer Beschäftigungszeiten, weil er unmittelbar vor der Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes (und damit innerhalb der Rahmenfrist der letzten 24 Monate) durchgehend jedenfalls 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Im Hinblick darauf kommt es auf seine früheren ausländischen Beschäftigungszeiten für die Erfüllung der Anwartschaft (vgl. insofern näher § 14 Abs. 5 AlVG und Art. 61 der Verordnung 883/2004) nicht an.Der Beschwerdeführer erfüllt die Anwartschaft
Paragraph 14, Absatz eins, AlVG ohne Heranziehung ausländischer Beschäftigungszeiten, weil er unmittelbar vor der Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes (und damit innerhalb der Rahmenfrist der letzten 24 Monate) durchgehend jedenfalls 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Im Hinblick darauf kommt es auf seine früheren ausländischen Beschäftigungszeiten für die Erfüllung der Anwartschaft vergleiche insofern näher Paragraph 14, Absatz 5, AlVG und Artikel 61, der Verordnung 883 aus 2004,) nicht an. 3.
- Strittig war im vorliegenden Fall, anhand welcher Bemessungsgrundlagen das Weiterbildungsgeld zu berechnen ist. Das Bundesverwaltungsgericht vertrat dazu in seinem Erkenntnis vom 14.01.2014 (gemeint: 2015), W218 2010037-1/4E, mit Blick auf die Regelung des § 21 Abs. 1 AlVG die Auffassung, dass für die Bemessung des Weiterbildungsgeldes die für 2000 (zuletzt) gespeicherte Jahresbeitragsgrundlage heranzuziehen sei.Das Bundesverwaltungsgericht vertrat dazu in seinem Erkenntnis vom 14.01.2014 (gemeint: 2015), W218 2010037-1/4E, mit Blick auf die Regelung des Paragraph 21, Absatz eins, AlVG die Auffassung, dass für die Bemessung des Weiterbildungsgeldes die für 2000 (zuletzt) gespeicherte Jahresbeitragsgrundlage heranzuziehen sei. Demgegenüber sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.12.2018, Ra 2015/08/0019, aus, dass die Bestimmung des § 21 Abs. 1 AlVG durch das Unionsrecht (vor allem Art. 62 der Verordnung 883/2004) überlagert worden sei und sich dadurch die Heranziehung einer anderen Bemessungsgrundlage ergebe.Demgegenüber sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.12.2018, Ra 2015/08/0019, aus, dass die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, AlVG durch das Unionsrecht (vor allem Artikel 62, der Verordnung 883 aus 2004,) überlagert worden sei und sich dadurch die Heranziehung einer anderen Bemessungsgrundlage ergebe. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof dazu Folgendes aus: "11.
- Zur Verordnung 883/2004 ist zunächst festzuhalten, dass der gegenständliche Fall deren Anwendungsbereich unterliegt, ist doch ein grenzüberschreitender Sachverhalt insoweit gegeben, als in den im Sinn der Regelung des § 21 Abs. 1 AlVG maßgeblichen Bezugszeitraum Beschäftigungszeiten im EU-Ausland fallen. Dabei ist es unerheblich, dass die ausländischen Zeiten nicht in den - im Sinn der Regelung des § 21 Abs. 1 AlVG primär maßgeblichen - Bezugszeitraum
(2012), sondern in die sukzessive ersatzweise heranzuziehenden vorhergehenden Jahre (2011 bis 2009) fallen, sieht doch Art. 62 Abs. 2 der Verordnung 883/2004 keine diesbezügliche Differenzierung vor. Damit ist jedoch als Bezugszeitraum nicht bloß das primär maßgebliche Jahr
(2012), sondern auch ein ersatzweise heranzuziehendes vorhergehendes Jahr (hier 2011) zu verstehen."11.1. Zur Verordnung 883 aus 2004, ist zunächst festzuhalten, dass der gegenständliche Fall deren Anwendungsbereich unterliegt, ist doch ein grenzüberschreitender Sachverhalt insoweit gegeben, als in den im Sinn der Regelung des Paragraph 21, Absatz eins, AlVG maßgeblichen Bezugszeitraum Beschäftigungszeiten im EU-Ausland fallen. Dabei ist es unerheblich, dass die ausländischen Zeiten nicht in den - im Sinn der Regelung des Paragraph 21, Absatz eins, AlVG primär maßgeblichen - Bezugszeitraum
(2012), sondern in die sukzessive ersatzweise heranzuziehenden vorhergehenden Jahre (2011 bis 2009) fallen, sieht doch Artikel 62, Absatz 2, der Verordnung 883 aus 2004, keine diesbezügliche Differenzierung vor. Damit ist jedoch als Bezugszeitraum nicht bloß das primär maßgebliche Jahr
(2012), sondern auch ein ersatzweise heranzuziehendes vorhergehendes Jahr (hier 2011) zu verstehen. Auch die Zuständigkeit des österreichischen Trägers zur Leistungsgewährung ist gegeben, zumal Österreich unstrittig sowohl der Staat der letzten Beschäftigung als auch der Wohnsitzstaat des Revisionswerbers ist (vgl. Art. 61 Abs. 2, 65 der Verordnung 883/2004; sowie VwGH 10.9.2014, 2012/08/0239).Auch die Zuständigkeit des österreichischen Trägers zur Leistungsgewährung ist gegeben, zumal Österreich unstrittig sowohl der Staat der letzten Beschäftigung als auch der Wohnsitzstaat des Revisionswerbers ist vergleiche Artikel 61, Absatz 2, 65, der Verordnung 883 aus 2004,; sowie VwGH 10.9.2014, 2012/08/0239). 11.2. Was die Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit im Anwendungsbereich der Verordnung 883/2004 betrifft, so sieht deren Art. 62 Abs. 1 vor, dass der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung der Leistungen die Höhe des früheren Entgelts oder Erwerbseinkommens zugrunde zu legen ist, ausschließlich das Entgelt oder Erwerbseinkommen berücksichtigt, das die betreffende Person während ihrer letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit nach diesen Rechtsvorschriften erhalten hat.
Art. 62Abs.
2 der Verordnung 883/2004 findet Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn nach den für den zuständigen Träger geltenden Rechtsvorschriften ein bestimmter Bezugszeitraum für die Ermittlung des als Berechnungsgrundlage heranzuziehenden Entgelts vorgesehen ist und die betreffende Person während dieses Zeitraums oder eines Teils davon den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats unterlag.11.2. Was die Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit im Anwendungsbereich der Verordnung 883 aus 2004, betrifft, so sieht deren Artikel 62, Absatz eins, vor, dass der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung der Leistungen die Höhe des früheren Entgelts oder Erwerbseinkommens zugrunde zu legen ist, ausschließlich das Entgelt oder Erwerbseinkommen berücksichtigt, das die betreffende Person während ihrer letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit nach diesen Rechtsvorschriften erhalten hat.
Artikel 62
, Absatz 2, der Verordnung 883 aus 2004, findet Absatz eins, auch dann Anwendung, wenn nach den für den zuständigen Träger geltenden Rechtsvorschriften ein bestimmter Bezugszeitraum für die Ermittlung des als Berechnungsgrundlage heranzuziehenden Entgelts vorgesehen ist und die betreffende Person während dieses Zeitraums oder eines Teils davon den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats unterlag. Folglich ergibt sich aus der Verordnung 883/2004 für grenzüberschreitende Sachverhalte eine Sonderregelung hinsichtlich des Bezugszeitraums. Fallen in den nach den nationalen Rechtsvorschriften geltenden Bezugszeitraum auch oder nur Beschäftigungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat, so ist nicht dieser Bezugszeitraum maßgeblich, sondern ausschließlich die letzte Beschäftigung nach den Rechtsvorschriften des leistungszuständigen Mitgliedstaats, die - abgesehen von Fällen betreffend Grenzgänger - auch erst dessen Zuständigkeit begründet (vgl. zum Ganzen neuerlich VwGH 2012/08/0239).Folglich ergibt sich aus der Verordnung 883 aus 2004, für grenzüberschreitende Sachverhalte eine Sonderregelung hinsichtlich des Bezugszeitraums. Fallen in den nach den nationalen Rechtsvorschriften geltenden Bezugszeitraum auch oder nur Beschäftigungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat, so ist nicht dieser Bezugszeitraum maßgeblich, sondern ausschließlich die letzte Beschäftigung nach den Rechtsvorschriften des leistungszuständigen Mitgliedstaats, die - abgesehen von Fällen betreffend Grenzgänger - auch erst dessen Zuständigkeit begründet vergleiche zum Ganzen neuerlich VwGH 2012/08/0239). 11.3. Vorliegend sehen - wie schon festgehalten wurde - die österreichischen Rechtsvorschriften für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage einen bestimmten Bezugszeitraum vor, in den - nach der Regelung des § 21 Abs. 1 AlVG - die in den Niederlanden zurückgelegten Beschäftigungszeiten fallen.
Art. 62Abs.
2 in Verbindung mit Abs. 1 der Verordnung 883/2004 ist daher bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes nicht dieser Bezugszeitraum zugrunde zu legen, sondern ausschließlich jenes Entgelt zu berücksichtigen, das der Revisionswerber während seiner letzten Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften (bei der GmbH) erhalten hat.11.3. Vorliegend sehen - wie schon festgehalten wurde - die österreichischen Rechtsvorschriften für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage einen bestimmten Bezugszeitraum vor, in den - nach der Regelung des Paragraph 21, Absatz eins, AlVG - die in den Niederlanden zurückgelegten Beschäftigungszeiten fallen.
Artikel 62
, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, der Verordnung 883 aus 2004, ist daher bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes nicht dieser Bezugszeitraum zugrunde zu legen, sondern ausschließlich jenes Entgelt zu berücksichtigen, das der Revisionswerber während seiner letzten Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften (bei der GmbH) erhalten hat. Auf welchen Entgeltzeitraum dabei konkret abzustellen ist (die Beschäftigung bei der GmbH begann bereits am
- Jänner 2013), bestimmt sich nach § 21 Abs. 2 AlVG. Danach ist für den Fall, dass noch keine Jahresbeitragsgrundlagen vorliegen, für die Festsetzung des Grundbetrags das Entgelt der letzten sechs Kalendermonate vor der Geltendmachung maßgeblich.Auf welchen Entgeltzeitraum dabei konkret abzustellen ist (die Beschäftigung bei der GmbH begann bereits am
- Jänner 2013), bestimmt sich nach Paragraph 21, Absatz 2, AlVG. Danach ist für den Fall, dass noch keine Jahresbeitragsgrundlagen vorliegen, für die Festsetzung des Grundbetrags das Entgelt der letzten sechs Kalendermonate vor der Geltendmachung maßgeblich. Diese Regelung ist auf Grund ihrer ‚Sachnähe' auf Fälle wie den vorliegenden zu übertragen, in dem zwar Jahresbeitragsgrundlagen vorhanden sind, auf Grund der unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 62 Abs. 1 der Verordnung 883/2004 (vgl. auch schon Art. 68 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sowie dessen Umsetzung in § 21 Abs. 7 AlVG) jedoch nicht darauf abzustellen ist, sondern das zeitnächste Entgelt aus der letzten inländischen Beschäftigung maßgebend sein soll. Folglich ist
§ 21Abs. 2 Al
VG das Entgelt der letzten sechs Monate unter anteiliger Berücksichtigung der Sonderzahlungen heranzuziehen (vgl. abermals VwGH 2012/08/0239; zustimmend Bruckner, Bemessung des Arbeitslosengeldes und des Weiterbildungsgeldes bei EU-Wanderarbeitnehmern, DRdA 3/2015, 156 ff).Diese Regelung ist auf Grund ihrer ‚Sachnähe' auf Fälle wie den vorliegenden zu übertragen, in dem zwar Jahresbeitragsgrundlagen vorhanden sind, auf Grund der unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 62, Absatz eins, der Verordnung 883 aus 2004, vergleiche auch schon Artikel 68, der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sowie dessen Umsetzung in Paragraph 21, Absatz 7, AlVG) jedoch nicht darauf abzustellen ist, sondern das zeitnächste Entgelt aus der letzten inländischen Beschäftigung maßgebend sein soll. Folglich ist
Paragraph 21, Absatz 2, AlVG das Entgelt der letzten sechs Monate unter anteiliger Berücksichtigung der Sonderzahlungen heranzuziehen vergleiche abermals VwGH 2012/08/0239; zustimmend Bruckner, Bemessung des Arbeitslosengeldes und des Weiterbildungsgeldes bei EU-Wanderarbeitnehmern, DRdA 3 aus 2015,, 156 ff). 12.
- Nach § 26 Abs. 1 AlVG gebührt das Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von täglich € 14,53.12.
- Nach Paragraph 26, Absatz eins, AlVG gebührt das Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von täglich € 14,
- Demnach gibt es keine gesonderten Bestimmungen für die Bemessung des Weiterbildungsgeldes, dieses entspricht vielmehr dem (fiktiven) Arbeitslosengeld. Die Ermittlung des Arbeitslosengeldes ist jedoch - nach dem Vorgesagten - beim Vorliegen eines grenzüberschreitenden Sachverhalts mit Beschäftigungszeiten im EU-Ausland unter Berücksichtigung der Regelungen der Verordnung 883/2004 vorzunehmen. Dieselben Grundsätze gelten - auf Grund der klaren Bezugnahme des § 26 Abs. 1 AlVG auf das Arbeitslosengeld - auch für die Bemessung des Weiterbildungsgeldes (vgl. in dem Sinn Sauer/Furtlehner in AlV-Komm § 26 Rz 29; siehe auch Bruckner, aaO 162).Demnach gibt es keine gesonderten Bestimmungen für die Bemessung des Weiterbildungsgeldes, dieses entspricht vielmehr dem (fiktiven) Arbeitslosengeld. Die Ermittlung des Arbeitslosengeldes ist jedoch - nach dem Vorgesagten - beim Vorliegen eines grenzüberschreitenden Sachverhalts mit Beschäftigungszeiten im EU-Ausland unter Berücksichtigung der Regelungen der Verordnung 883 aus 2004, vorzunehmen. Dieselben Grundsätze gelten - auf Grund der klaren Bezugnahme des Paragraph 26, Absatz eins, AlVG auf das Arbeitslosengeld - auch für die Bemessung des Weiterbildungsgeldes vergleiche in dem Sinn Sauer/Furtlehner in AlV-Komm Paragraph 26, Rz 29; siehe auch Bruckner, aaO 162). 12.
- Davon ausgehend ist die Verordnung 883/2004 im Ergebnis auch für die Bemessung des (dem fiktiven Arbeitslosengeld entsprechenden) Weiterbildungsgeldes heranzuziehen. Fallbezogen ergibt sich daraus, dass das Weiterbildungsgeld nicht auf Basis der gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen, sondern unter Anwendung des § 21 Abs. 2 AlVG auf Basis des durchschnittlichen Entgelts der letzten sechs Monate unter anteiliger Berücksichtigung der Sonderzahlungen zu berechnen ist."12.
- Davon ausgehend ist die Verordnung 883 aus 2004, im Ergebnis auch für die Bemessung des (dem fiktiven Arbeitslosengeld entsprechenden) Weiterbildungsgeldes heranzuziehen. Fallbezogen ergibt sich daraus, dass das Weiterbildungsgeld nicht auf Basis der gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen, sondern unter Anwendung des Paragraph 21, Absatz 2, AlVG auf Basis des durchschnittlichen Entgelts der letzten sechs Monate unter anteiliger Berücksichtigung der Sonderzahlungen zu berechnen ist." 3.
- Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.12.2018, Ra 2015/08/0019, an dessen Rechtsanschauung das Bundesverwaltungsgericht gebunden ist, ergibt sich somit in Folge des Vorliegens eines grenzüberschreitenden Sachverhalts mit Beschäftigungszeiten im EU-Ausland eine Bemessung des gebührenden Weiterbildungsgeldes iSd § 21 Abs. 2 AlVG auf Grundlage des durchschnittlichen Entgelts der letzten sechs Monate unter anteiliger Berücksichtigung der Sonderzahlungen.3.
- Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.12.2018, Ra 2015/08/0019, an dessen Rechtsanschauung das Bundesverwaltungsgericht gebunden ist, ergibt sich somit in Folge des Vorliegens eines grenzüberschreitenden Sachverhalts mit Beschäftigungszeiten im EU-Ausland eine Bemessung des gebührenden Weiterbildungsgeldes iSd Paragraph 21, Absatz 2, AlVG auf Grundlage des durchschnittlichen Entgelts der letzten sechs Monate unter anteiliger Berücksichtigung der Sonderzahlungen. Wie festgestellt, betrug das durchschnittliche monatliche Einkommen des Beschwerdeführers im Zeitraum von September 2013 bis Februar 2014 € 4.740,
- Da das Durchschnittsentgelt die Höchstbemessungsgrundlage übersteigt, erfolgte die Bemessung auf Grund der Höchstbemessungsgrundlage des Jahres 2014 (€ 4.200,00). Hieraus ergibt sich nach Abzug der sozialen Abgaben und der Einkommensteuer (in Höhe von € 1.544,17) und Herausrechnung von 55 % des Nettoeinkommens iSd § 21 Abs. 3 AlVG für den Bezugszeitraum 20.03.2014 bis 28.02.2015 ein Anspruch auf Weiterbildungsgeld in Höhe von täglich € 48,02.Wie festgestellt, betrug das durchschnittliche monatliche Einkommen des Beschwerdeführers im Zeitraum von September 2013 bis Februar 2014 € 4.740,
- Da das Durchschnittsentgelt die Höchstbemessungsgrundlage übersteigt, erfolgte die Bemessung auf Grund der Höchstbemessungsgrundlage des Jahres 2014 (€ 4.200,00). Hieraus ergibt sich nach Abzug der sozialen Abgaben und der Einkommensteuer (in Höhe von € 1.544,17) und Herausrechnung von 55 % des Nettoeinkommens iSd Paragraph 21, Absatz 3, AlVG für den Bezugszeitraum 20.03.2014 bis 28.02.2015 ein Anspruch auf Weiterbildungsgeld in Höhe von täglich € 48,
- Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben. 3.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Vw
GVG - ungeachtet des vorliegenden Parteienantrags - Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.3.7. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, VwGVG - ungeachtet des vorliegenden Parteienantrags - Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Im Beschwerdefall war lediglich die Rechtsfrage zu beurteilen, anhand welcher Bemessungsgrundlagen das Weiterbildungsgeld zu berechnen ist. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.12.2018, Ra 2015/08/0019, erfolgte eine Klärung dieser Rechtsfrage. Die unter Berücksichtigung des Erkenntnisses vorgenommene Neuberechnung des gebührenden Weiterbildungsgeldes wurde vom Beschwerdeführer ausdrücklich nicht bestritten. Im vorliegenden Fall liegen auch sonst keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch im gegenständlichen Fall keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Im Beschwerdefall war lediglich die Rechtsfrage zu beurteilen, anhand welcher Bemessungsgrundlagen das Weiterbildungsgeld zu berechnen ist. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.12.2018, Ra 2015/08/0019, erfolgte eine Klärung dieser Rechtsfrage. Die unter Berücksichtigung des Erkenntnisses vorgenommene Neuberechnung des gebührenden Weiterbildungsgeldes wurde vom Beschwerdeführer ausdrücklich nicht bestritten. Im vorliegenden Fall liegen auch sonst keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch im gegenständlichen Fall keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen (vgl. dazu insbesondere das den vorliegenden Beschwerdefall betreffende, unter Pkt. II.3.5. wiedergegebene Erkenntnis vom 19.12.2018, Ra 2015/08/0019). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen vergleiche dazu insbesondere das den vorliegenden Beschwerdefall betreffende, unter Pkt. römisch zwei.3.5. wiedergegebene Erkenntnis vom 19.12.2018, Ra 2015/08/0019). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W238.2010037.1.00