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{'item': 'W238 2211457-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.04.2019 GeschäftszahlW238 2211457-1 SpruchW238 2211457-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin brachte am 13.08.2018 (erstmals) einen Antrag auf Arbeitslosengeld ein. Im Antragsformular gab sie u.a. an, dass sie vom "03.12.2014 bis 13.05.2015" sowie vom "04.2014 bis 12.10.2014" als Zimmermädchen beschäftigt gewesen sei.
  2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai (im Folgenden: AMS) vom 07.09.2018 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 iVm § 14 AlVG mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin in der gesetzlichen Rahmenfrist keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. keine anwartschaftsbegründenden Zeiten nachweisen könne.
  3. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai (im Folgenden: AMS) vom 07.09.2018 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 14, AlVG mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin in der gesetzlichen Rahmenfrist keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. keine anwartschaftsbegründenden Zeiten nachweisen könne.
  4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, sie habe Anspruch darauf, dass die letzten fünf Jahre herangezogen werden. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  5. Seitens des AMS wurde mit Bescheid vom 28.11.2018 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der die Beschwerde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in der maßgeblichen Rahmenfrist vom 24.05.2016 bis 13.08.2018 keine anwartschaftsbegründenden Zeiten vorliegen würden.
  6. Seitens des AMS wurde mit Bescheid vom 28.11.2018 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der die Beschwerde gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in der maßgeblichen Rahmenfrist vom 24.05.2016 bis 13.08.2018 keine anwartschaftsbegründenden Zeiten vorliegen würden.
  7. Die Beschwerdeführerin brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein.
  8. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 19.10.2018 vorgelegt.
  9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.12.2018 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit eingeräumt, ihr Beschwerdevorbringen zu konkretisieren und darzulegen, aus welchen Erwägungen sie von der Rechtswidrigkeit des Bescheides in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung ausgeht. Weiters wurde in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu erlassen, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere.
  10. Die Beschwerdeführerin ließ dieses Schreiben unbeantwortet. I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Im Zeitraum vom 24.05.2018 bis 13.08.2018 war die Beschwerdeführerin auf Arbeitsuche. Am 13.08.2018 stellte sie erstmalig einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Die bei erstmaliger Antragsstellung gesetzlich vorgesehene Rahmenfrist von zwei Jahren (13.08.2016 bis 13.08.2018) ist um 81 Tage in die Vergangenheit zu erstrecken. Es ergibt sich damit eine Rahmenfrist vom 24.05.2016 bis 13.08.
  12. Die Beschwerdeführerin ist nicht Mitglied einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer). Die Beschwerdeführerin war vom 01.01.2016 bis 12.08.2018 als selbstständig erwerbstätig gemeldet, unterlag jedoch wegen Unterschreitung der Versicherungsgrenze nicht der Pensionsversicherung. Sie war ab 04.01.2016 iSd § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG lediglich in der Krankenversicherung (Sachleistungsanspruch) pflichtversichert.Die Beschwerdeführerin war vom 01.01.2016 bis 12.08.2018 als selbstständig erwerbstätig gemeldet, unterlag jedoch wegen Unterschreitung der Versicherungsgrenze nicht der Pensionsversicherung. Sie war ab 04.01.2016 iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG lediglich in der Krankenversicherung (Sachleistungsanspruch) pflichtversichert. Innerhalb der vom 24.05.2016 bis 13.08.2018 erstreckten Rahmenfrist erfüllt die Beschwerdeführerin nicht die für die (erstmalige) Zuerkennung des Arbeitslosengeldes erforderliche Anwartschaft im Ausmaß von insgesamt 52 Wochen.
  13. Beweiswürdigung: Die Feststellungen über Gegenstand und Datum der Antragstellung der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes. Bezüglich der gesetzlichen Rahmenfrist von zwei Jahren bei erstmaliger Antragstellung und der Erstreckung der Rahmenfrist wird auf die rechtlichen Ausführungen verwiesen. Dass die Beschwerdeführerin nicht Mitglied einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) ist, ergibt sich aus der Aktenlage und wurde im Verfahren auch nicht behauptet. Die Feststellungen bezüglich der Tage der Arbeitsuche, der Meldung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit bei Unterschreitung der Versicherungsgrenze sowie der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung (Sachleistungsanspruch) ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt aufliegenden Versicherungsverlauf. Die Nichterfüllung der für die (erstmalige) Zuerkennung des Arbeitslosengeldes erforderlichen Anwartschaft im Ausmaß von insgesamt 52 Wochen innerhalb der vom 24.05.2016 bis 13.08.2018 erstreckten Rahmenfrist ergibt sich aus dem Fehlen von arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungen in diesem Zeitraum. Die Beschwerdeführerin hat im Übrigen kein Vorbringen erstattet, das eine andere Beurteilung der Anwartschaft ermöglichen würde.
  14. Rechtliche Beurteilung: 3.
  15. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
  16. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG lauten: "Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
  1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
  2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.
  3. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.
(4)Von der Voraussetzung der Arbeitsfähigkeit ist für eine Bezugsdauer von längstens 78 Wochen abzusehen, wenn Arbeitslose berufliche Maßnahmen der Rehabilitation beendet haben und die Anwartschaft danach ohne Berücksichtigung von Zeiten, die vor Ende dieser Maßnahmen liegen, erfüllen sowie weder eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit beziehen noch die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen.
(5)Die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 liegen
(5)Die Voraussetzungen des Absatz 3, Ziffer eins, liegen
  1. während der Teilnahme am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst und am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz nicht vor;
  2. während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld nur dann vor, wenn das Kind von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreut wird." "Anwartschaft § 14.
(1)Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.Paragraph 14,
(1)Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. ..." "§ 15.
(1)Die Rahmenfrist (§ 14 Abs. 1 bis 3) verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland"§ 15.
(1)Die Rahmenfrist (Paragraph 14, Absatz eins bis 3) verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland
  1. in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist;
  2. arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist, Sondernotstandshilfe bezogen hat oder als Vorschuss auf eine nicht zuerkannte Pension Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat;
  3. eine Abfertigung aus einem Dienstverhältnis bezogen hat;
  4. Umschulungsgeld bezogen hat oder sich einer Ausbildung oder einer beruflichen Maßnahme der Rehabilitation aus der gesetzlichen Sozialversicherung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;
  5. Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet hat;
  6. einen Karenzurlaub im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zurückgelegt oder Karenzgeld oder Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld bezogen hat;
  7. ein außerordentliches Entgelt im Sinne des § 17 des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 235/1962, bezogen hat;
  8. ein außerordentliches Entgelt im Sinne des Paragraph 17, des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962,, bezogen hat;
  9. eine Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973, bezogen hat;
  10. eine Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Sonderunterstützungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, bezogen hat;
  11. auf behördliche Anordnung angehalten worden ist;
  12. bei Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder bei Begleitung eines schwersterkrankten Kindes gemäß § 29 oder § 32 krankenversichert war oder im Sinne des § 31 Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge hatte;
  13. bei Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder bei Begleitung eines schwersterkrankten Kindes gemäß Paragraph 29, oder Paragraph 32, krankenversichert war oder im Sinne des Paragraph 31, Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge hatte;
  14. am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst oder am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz teilnimmt und gemäß § 4 Abs. 1 Z 11 ASVG versichert ist;
  15. am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst oder am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz teilnimmt und gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 11, ASVG versichert ist;
  16. am Integrationsjahr nach dem Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012, teilnimmt und gemäß § 8 Abs. 1 Z 4a ASVG versichert ist;
  17. am Integrationsjahr nach dem Freiwilligengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, teilnimmt und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4 a, ASVG versichert ist;
  18. Pflegekarenzgeld bezogen hat.
(2)Die Rahmenfrist verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland
  1. sich einer Ausbildung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen
  2. eine der in Abs. 1 angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.
  3. eine der in Absatz eins, angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.
(3)Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland
  1. Krankengeld oder Rehabilitationsgeld oder Wochengeld bezogen hat oder in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht gewesen ist;
  2. nach Erschöpfung des Anspruches auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung nachweislich arbeitsunfähig gewesen ist;
  3. wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nach ihrem Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 8 gleichkommt, eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen hat;
  4. wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nach ihrem Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit gemäß Paragraph 8, gleichkommt, eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen hat;
  5. einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld mindestens in Höhe der Stufe 3 gemäß § 5 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in häuslicher Umgebung gepflegt hat und gemäß § 18b ASVG oder § 77 Abs. 6 ASVG oder § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG in der Pensionsversicherung versichert war;
  6. einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld mindestens in Höhe der Stufe 3 gemäß Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in häuslicher Umgebung gepflegt hat und gemäß Paragraph 18 b, ASVG oder Paragraph 77, Absatz 6, ASVG oder Paragraph 28, Absatz 6, BSVG oder Paragraph 33, Absatz 9, GSVG in der Pensionsversicherung versichert war;
  7. ein behindertes Kind gepflegt hat und entweder gemäß § 18a ASVG oder gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG, § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG oder § 4a Z 4 BSVG in der Pensionsversicherung versichert war oder Ersatzzeiten für Kindererziehung gemäß § 227a ASVG erworben hat;
  8. ein behindertes Kind gepflegt hat und entweder gemäß Paragraph 18 a, ASVG oder gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, ASVG, Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, GSVG oder Paragraph 4 a, Ziffer 4, BSVG in der Pensionsversicherung versichert war oder Ersatzzeiten für Kindererziehung gemäß Paragraph 227 a, ASVG erworben hat;
  9. Kinderbetreuungsgeld oder Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG), BGBl. I Nr. 53/2016, bezogen hat.
  10. Kinderbetreuungsgeld oder Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,, bezogen hat.
(4)Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland eine der in Abs. 3 angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Krankheit bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.
(4)Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland eine der in Absatz 3, angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Krankheit bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.
(5)Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder gemäß § 5 GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder gemäß § 5 GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit.
(5)Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder gemäß Paragraph 5, GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder gemäß Paragraph 5, GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit. ..." 3.2.2. § 5 GSVG lautet (auszugsweise):3.2.2. Paragraph 5, GSVG lautet (auszugsweise): "Ausnahmen von der Pflichtversicherung für einzelne Berufsgruppen § 5.
(1)Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung sind Personen ausgenommen, wenn diese Personen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind, und zwarParagraph 5,
(1)Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung sind Personen ausgenommen, wenn diese Personen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind, und zwar
  1. für die Kranken- und/oder Pensionsversicherung gegenüber einer Einrichtung dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung oder
  2. für die Krankenversicherung aus einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder diesem Bundesgesetz und die für das Bundesgebiet jeweils in Betracht kommende gesetzliche berufliche Vertretung (falls die gesetzliche berufliche Vertretung auf Grund eines Landesgesetzes eingerichtet ist, diese Vertretung) die Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragt. Hinsichtlich der Pensionsversicherung gilt dies nur dann, wenn die Berufsgruppe am
  3. Jänner 1998 nicht in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung einbezogen war. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit obliegt dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales. ..." 3.
  4. Eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AlVG unter anderem die Erfüllung der Anwartschaft. In dieser Anspruchsvoraussetzung zeigt sich das Versicherungsprinzip, nach dem die Arbeitslosenversicherung konzipiert ist. Anwartschaftszeiten werden grundsätzlich durch arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten oder sonstige Versicherungszeiten innerhalb festgelegter Rahmenfristen erworben (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  5. Lfg., § 14 AlVG Rz 339).3.
  6. Eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG unter anderem die Erfüllung der Anwartschaft. In dieser Anspruchsvoraussetzung zeigt sich das Versicherungsprinzip, nach dem die Arbeitslosenversicherung konzipiert ist. Anwartschaftszeiten werden grundsätzlich durch arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten oder sonstige Versicherungszeiten innerhalb festgelegter Rahmenfristen erworben vergleiche Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  7. Lfg., Paragraph 14, AlVG Rz 339). Gemäß § 14 Abs. 1 AlVG ist bei erstmaliger Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld die Anwartschaft dann erfüllt, wenn innerhalb einer Rahmenfrist von 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruchs insgesamt 52 arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungswochen im Inland (52 x 7 = 364 Versicherungstage) vorliegen (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  8. Lfg., § 14 AlVG Rz 340).Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AlVG ist bei erstmaliger Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld die Anwartschaft dann erfüllt, wenn innerhalb einer Rahmenfrist von 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruchs insgesamt 52 arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungswochen im Inland (52 x 7 = 364 Versicherungstage) vorliegen vergleiche Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  9. Lfg., Paragraph 14, AlVG Rz 340). § 15 AlVG regelt Tatbestände, bei deren Vorliegen die Rahmenfrist zu erstrecken ist.Paragraph 15, AlVG regelt Tatbestände, bei deren Vorliegen die Rahmenfrist zu erstrecken ist. 3.
  10. Die Beschwerdeführerin stellte am 13.08.2018 beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld (erstmalige Inanspruchnahme). Die gesetzliche Rahmenfrist bei erstmaliger Antragsstellung beträgt gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz AlVG grundsätzlich zwei Jahre (hier: vom 13.08.2016 bis 13.08.2018). Diese ist jedoch - wie seitens des AMS im Beschwerdeverfahren zutreffend ausgeführt wurde - gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 AlVG um 81 Tage der Arbeitsuche in die Vergangenheit zu erstrecken. Somit ergibt sich eine Rahmenfrist vom 24.05.2016 bis 13.08.2018.Die gesetzliche Rahmenfrist bei erstmaliger Antragsstellung beträgt gemäß Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz AlVG grundsätzlich zwei Jahre (hier: vom 13.08.2016 bis 13.08.2018). Diese ist jedoch - wie seitens des AMS im Beschwerdeverfahren zutreffend ausgeführt wurde - gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG um 81 Tage der Arbeitsuche in die Vergangenheit zu erstrecken. Somit ergibt sich eine Rahmenfrist vom 24.05.2016 bis 13.08.
  11. Weitere Rahmenfristerstreckungsgründe im Sinne des § 15 AlVG wurden weder von der Beschwerdeführerin geltend gemacht noch von Amts festgestellt:Weitere Rahmenfristerstreckungsgründe im Sinne des Paragraph 15, AlVG wurden weder von der Beschwerdeführerin geltend gemacht noch von Amts festgestellt: Gemäß § 15 Abs. 5 AlVG verlängert sich die Rahmenfrist um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder gemäß § 5 GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit.Gemäß Paragraph 15, Absatz 5, AlVG verlängert sich die Rahmenfrist um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder gemäß Paragraph 5, GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit. Zwar war die Beschwerdeführerin vom 01.01.2016 bis 12.08.2018 als selbstständig erwerbstätig gemeldet, unterlag jedoch wegen Unterschreitung der Versicherungsgrenze nicht der Pensionsversicherung. Vielmehr war sie ab 04.01.2016 iSd § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG lediglich in der Krankenversicherung (Sachleistungsanspruch) pflichtversichert. Auch ist die Beschwerdeführerin nicht Mitglied einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, das iSd § 5 Abs. 1 GSVG von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen ist.Zwar war die Beschwerdeführerin vom 01.01.2016 bis 12.08.2018 als selbstständig erwerbstätig gemeldet, unterlag jedoch wegen Unterschreitung der Versicherungsgrenze nicht der Pensionsversicherung. Vielmehr war sie ab 04.01.2016 iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG lediglich in der Krankenversicherung (Sachleistungsanspruch) pflichtversichert. Auch ist die Beschwerdeführerin nicht Mitglied einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, das iSd Paragraph 5, Absatz eins, GSVG von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen ist. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die für die (erstmalige) Zuerkennung des Arbeitslosengeldes erforderliche Anwartschaft innerhalb der maßgeblichen Rahmenfrist vom 24.05.2016 bis 13.08.2018 im Ausmaß von insgesamt 52 Wochen nicht erfüllt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. 3.
  12. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG - ungeachtet des vorliegenden Parteienantrags - Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Die Beschwerdeführerin hat den dem angefochtenen Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt nicht substantiiert bestritten. Zudem war im Beschwerdefall lediglich die Rechtsfrage zu beurteilen, ob die erforderliche Anwartschaft zur Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld erfüllt ist. Im vorliegenden Fall lagen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch im gegenständlichen Fall keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, VwGVG - ungeachtet des vorliegenden Parteienantrags - Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Die Beschwerdeführerin hat den dem angefochtenen Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt nicht substantiiert bestritten. Zudem war im Beschwerdefall lediglich die Rechtsfrage zu beurteilen, ob die erforderliche Anwartschaft zur Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld erfüllt ist. Im vorliegenden Fall lagen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch im gegenständlichen Fall keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007). Zudem weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007). Zudem weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W238.2211457.1.00

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