Obsah (13)
§ 28Art 133§§ 2§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 3§ 14§ 4§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.04.2019 GeschäftszahlW264 2192206-1 SpruchW264 2192206-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-L
§ 28Vw
GVG zu Recht erkannt:römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch KOBV, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Niederösterreich vom 30.1.2018, Zahl: OB römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 27.3.2018, womit der Antrag auf Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten abgewiesen wurde, nach Durchführung einer nichtöffentlichen Senatssitzung am 3.4.2019
Paragraph 28, VwGVG zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird - mit der Maßgabe, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch der angefochtenen Entscheidung entfällt - als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer XXXX (im Folgenden: BF) beantragte unter Verwendung des Formulars in der Fassung 09/2014 beim Sozialministeriumservice die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (datiert: 13.9.2017) und langte dieser Antrag am 25.9.2017 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) ein.1. Der Beschwerdeführer römisch 40 (im Folgenden: BF) beantragte unter Verwendung des Formulars in der Fassung 09 aus 2014, beim Sozialministeriumservice die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (datiert: 13.9.2017) und langte dieser Antrag am 25.9.2017 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) ein. 2. Der BF bevollmächtigte den KOBV mit seiner Vertretung (Vollmacht vom 13.9.2017 im vorgelegten Fremdakt einliegend). 3. Das von der belangten Behörde eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX , vom 28.1.2018, basierend auf der Untersuchung des BF am 15.11.2017, hält als Ergebnis (Leiden 1:3. Das von der belangten Behörde eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , vom 28.1.2018, basierend auf der Untersuchung des BF am 15.11.2017, hält als Ergebnis (Leiden 1: Morbus Crohn 40%, Leiden 2: Abnützungserscheinung der Kniegelenke: 10%) einen Gesamtgrad der Behinderung von 40% fest und wird betreffend die Gesundheitsschädigung "Dauerzustand" attestiert. In diesem Sachverständigengutachten wird festgehalten, dass der BF trotz dieser Funktionsbeeinträchtigungen mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Die folgenden vom BF vorgelegten medizinischen Beweismittel wurden vom Sachverständigen dabei berücksichtigt ("Zusammenfassung relevanter Befunde"): * Befundbericht der Orthopädischen Abteilung des XXXX vom 19.12.2008* Befundbericht der Orthopädischen Abteilung des römisch 40 vom 19.12.2008 * Koloskopiebefund des XXXX vom 14.7.2016 (im Gutachten irrtümlich "14.10.2016" bezeichnet)* Koloskopiebefund des römisch 40 vom 14.7.2016 (im Gutachten irrtümlich "14.10.2016" bezeichnet) * Histologischer Befund des XXXX vom 14.7.2016* Histologischer Befund des römisch 40 vom 14.7.2016 * E-Brief des KH der XXXX vom 1.6.2017* E-Brief des KH der römisch 40 vom 1.6.2017 * Laborbefund des KH der XXXX vom 28.8.2017 (im Gutachten mit dem letzten Datum der Entnahme "26.8.2017" bezeichnet)* Laborbefund des KH der römisch 40 vom 28.8.2017 (im Gutachten mit dem letzten Datum der Entnahme "26.8.2017" bezeichnet) * Entlassungsbrief des KH der XXXX vom 28.8.2017* Entlassungsbrief des KH der römisch 40 vom 28.8.2017 * OP-Bericht des KH der XXXX vom 7.8.2017* OP-Bericht des KH der römisch 40 vom 7.8.2017 4. Fußend auf dem Sachverständigengutachten Dris. XXXX wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 30.1.2018 den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab, da der BF mit dem sachverständig festgestellten Grad der Behinderung von 40 v.H. (40%) die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt.4. Fußend auf dem Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 30.1.2018 den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab, da der BF mit dem sachverständig festgestellten Grad der Behinderung von 40 v.H. (40%) die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt. 5. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schriftsatz des KOBV fristgerecht die Beschwerde ein (eingelangt am 14.3.2018). Das eingeholte Gutachten wird darin als zur Beurteilung des internistischen Beschwerdebildes nicht ausreichend bezeichnet. Moniert wird darin, dass der BF an schweren Morbus Crohn mit Zustand nach subtotaler Koletomie/Ascendo-Sigmoidostomie mit täglichen, aber auch nächtlichen Durchfällen leide. Es bestehe eine deutlich erhöhte Stuhlfrequenz mit nachweislich ausgeprägten Schleimhautveränderungen und rezividierenden Schmerzen im Bereich der Narbe. Er habe auch starke Bauchkrämpfe und mangle es dem Gutachten an Aussagen über die Stuhlfrequenz und die Begleiterscheinungen der Erkrankung. Die deutliche Steatosis hepatis sei unberücksichtigt geblieben und habe der BF auch Schädigungen im Bereich der Wirbelsäule, vorallem im Bereich der HWS, welche auch zu Kopfschmerzen führen. Es hätte eines internistischen Sachverständigengutachtens bedurft, so die Beschwerde. Beantragt wurde, dass der Beschwerde Folge gegeben werde, in eventu der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Sache zurückverwiesen werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auf Seite 3 beantragt. 6. Zur Überprüfung der Beschwerde beauftragte die belangte Behörde den bereits befassten Sachverständigen Dr. XXXX (Arzt für Allgemeinmedizin). Dieser erstellte aufgrund der Aktenlage das Sachverständigengutachten vom 26.3.2018 und berücksichtigte die Diagnosen aus folgenden Befunden:6. Zur Überprüfung der Beschwerde beauftragte die belangte Behörde den bereits befassten Sachverständigen Dr. römisch 40 (Arzt für Allgemeinmedizin). Dieser erstellte aufgrund der Aktenlage das Sachverständigengutachten vom 26.3.2018 und berücksichtigte die Diagnosen aus folgenden Befunden: * CT des Abdomen vom 16.3.2018, CT MRT XXXX* CT des Abdomen vom 16.3.2018, CT MRT römisch 40 * Kurzarztbrief Dris. XXXX vom 12.3.2018* Kurzarztbrief Dris. römisch 40 vom 12.3.2018 * Röntgenbefund der Röntgenordination XXXX vom 13.3.2018* Röntgenbefund der Röntgenordination römisch 40 vom 13.3.2018 * Ärztlicher Entlassungsbericht der PVA XXXX vom 1.3.2018* Ärztlicher Entlassungsbericht der PVA römisch 40 vom 1.3.2018 Als bei dem BF vorhandene Leiden wurden Morbus Crohn (40%, Leiden 1), Abnützungserscheinungen der Kniegelenke bei Zustand nach athroskopischer Meniskektomie rechts (10%, Leiden 2) und Cervicalsyndrom (10%, Leiden 3) und insgesamt "Dauerzustand" attestiert. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 40% festgestellt. 7. Fußend auf dem Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 26.3.2018 wies die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.3.2018 den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab, da der BF mit dem sachverständig festgestellten Grad der Behinderung von 40 v.H. (40%) die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt.7. Fußend auf dem Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 26.3.2018 wies die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.3.2018 den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab, da der BF mit dem sachverständig festgestellten Grad der Behinderung von 40 v.H. (40%) die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt. 8. Am 10.4.2018 traf der Vorlageantrag bei der belangten Behörde ein. 9. Die belangte Behörde legte den bezughabenden Akt samt Rechtsmittel dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor (Eingangsdatum: 12.4.2018). 10. Das Bundesverwaltungsgericht forderte vom BF per Adresse des KOBV mit Erledigung vom 18.10.2018 die Vorlage des Beweismittels "Ärztlicher Entlassungsbericht der XXXX vom 1.3.2018". Dies, da die im vorgelegten Akt einliegende Kopie dieses Beweismittels unleserlich war. Das gewünschte Beweismittel wurde mit Schriftsatz des KOBV vom 30.10.2018 vorgelegt.10. Das Bundesverwaltungsgericht forderte vom BF per Adresse des KOBV mit Erledigung vom 18.10.2018 die Vorlage des Beweismittels "Ärztlicher Entlassungsbericht der römisch 40 vom 1.3.2018". Dies, da die im vorgelegten Akt einliegende Kopie dieses Beweismittels unleserlich war. Das gewünschte Beweismittel wurde mit Schriftsatz des KOBV vom 30.10.2018 vorgelegt. 11. Das Bundesverwaltungsgericht zog den medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin, bei. Dr. XXXX erhielt mit dem Hinweis auf die im vorgelegten Fremdakt einliegenden von dem BF vorgelegten medizinischen Beweismittel (ABl-Nr. 31-46) den Auftrag zur Gutachtenserstellung.11. Das Bundesverwaltungsgericht zog den medizinischen Sachverständigen Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, bei. Dr. römisch 40 erhielt mit dem Hinweis auf die im vorgelegten Fremdakt einliegenden von dem BF vorgelegten medizinischen Beweismittel (ABl-Nr. 31-46) den Auftrag zur Gutachtenserstellung. Auszug aus der Beauftragung vom 18.10.2018: "Die Begutachtung erfolgte am 15.11.2017 durch den Allgemeinmediziner Dr. XXXX , welcher in seinem Sachverständigengutachten vom 28.1.2018 den Gesamtgrad der Behinderung mit 40 vH feststellte und Dauerzustand objektivierte und feststellte, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann (ABl 24-27)."Die Begutachtung erfolgte am 15.11.2017 durch den Allgemeinmediziner Dr. römisch 40 , welcher in seinem Sachverständigengutachten vom 28.1.2018 den Gesamtgrad der Behinderung mit 40 vH feststellte und Dauerzustand objektivierte und feststellte, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann Amtsblatt 24-27). Gegen den auf Basis des og. Gutachtens erlassenen Bescheid vom 30.1.2018 (ABl 18-19) brachte der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde vom 14.3.2018 ein (ABl 16-17 u. Rückseite).Gegen den auf Basis des og. Gutachtens erlassenen Bescheid vom 30.1.2018 Amtsblatt 18-19) brachte der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde vom 14.3.2018 ein Amtsblatt 16-17 u. Rückseite). Beschwerdebegründend wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer an schwerer Morbus Crohn Erkrankung mit Zn subtotaler Kolektomie/Ascendo-Sigmoidostomie im August 2017 mit täglichen, aber auch nächtlichen, Durchfällen leide. Es sei deutlich erhöhte Stuhlfrequenz gegeben und wurde in diesem Zusammenhang auf die Beweismittel Entlassungsbericht SKA XXXX vom 1.3.2018 (ABl 44) und den Kurzarztbrief Dris. XXXX vom 12.3.2018 hingewiesen (ABl 42) hingewiesen.Beschwerdebegründend wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer an schwerer Morbus Crohn Erkrankung mit Zn subtotaler Kolektomie/Ascendo-Sigmoidostomie im August 2017 mit täglichen, aber auch nächtlichen, Durchfällen leide. Es sei deutlich erhöhte Stuhlfrequenz gegeben und wurde in diesem Zusammenhang auf die Beweismittel Entlassungsbericht SKA römisch 40 vom 1.3.2018 Amtsblatt 44) und den Kurzarztbrief Dris. römisch 40 vom 12.3.2018 hingewiesen Amtsblatt 42) hingewiesen. In ABl 42 wird die Stuhlfrequenz mit bis zu 8x täglich beschrieben, in Stresssituationen bis zu 16x pro Tag.In Amtsblatt 42 wird die Stuhlfrequenz mit bis zu 8x täglich beschrieben, in Stresssituationen bis zu 16x pro Tag. ABl 44 ist nicht leserlich, weshalb der BF aufgefordert wird, eine leserliche Kopie des Entlassungsberichts der SKA XXXX vom 1.3.2018 zu der Untersuchung mitzubringen.Amtsblatt 44 ist nicht leserlich, weshalb der BF aufgefordert wird, eine leserliche Kopie des Entlassungsberichts der SKA römisch 40 vom 1.3.2018 zu der Untersuchung mitzubringen. Schmerzen im Bereich der Narbe werden in der Beschwerde ebenso vorgebracht, wie auch ausgeprägte Schleimhautveränderungen und starke Bauchkrämpfe. Es sei die Einstufung unter 07.04.05 nicht nachvollziehbar, da im Gutachten Angaben zu den Häufigkeiten der Durchfälle und zu den einhergehenden Begleiterkrankungen fehlen würden. Es wird moniert, dass eine deutliche Steatosis heaptis vorliege und der BF überdies an Schädigungen im Bereich der WS - vorallem im Bereich der HWS - leide und damit Kopfschmerzen einhergehen würden. In diesem Zusammenhang wird hingewiesen, dass in ABl 40 (Röntgenbefund vom 22.9.2006) die WS betreffend "Streckfehlstellung der HWS" ausgewiesen ist und in ABl 41 die Anamnese dahingehend lautet, dass der BF nach einem Verkehrsunfall am 10.10.2015 im Landesklinikum XXXX über ziehende Nackenschmerzen und leichten Klopfschmerz in der mittleren HWS klagte sowie stehende Schmerzen bei längerem Sitzen in der LWS und dies betreffend nach Röntgen im Beweismittel ABl 41 (Rückseite) von den jeweils behandelnden Medizinern näher ausgeführt wird.Es wird moniert, dass eine deutliche Steatosis heaptis vorliege und der BF überdies an Schädigungen im Bereich der WS - vorallem im Bereich der HWS - leide und damit Kopfschmerzen einhergehen würden. In diesem Zusammenhang wird hingewiesen, dass in Amtsblatt 40 (Röntgenbefund vom 22.9.2006) die WS betreffend "Streckfehlstellung der HWS" ausgewiesen ist und in Amtsblatt 41 die Anamnese dahingehend lautet, dass der BF nach einem Verkehrsunfall am 10.10.2015 im Landesklinikum römisch 40 über ziehende Nackenschmerzen und leichten Klopfschmerz in der mittleren HWS klagte sowie stehende Schmerzen bei längerem Sitzen in der LWS und dies betreffend nach Röntgen im Beweismittel Amtsblatt 41 (Rückseite) von den jeweils behandelnden Medizinern näher ausgeführt wird. Der Beschwerde war das Beweismittel ABl 15 angeschlossen (CT-Befund CT MRT XXXX vom 16.3.2018).Der Beschwerde war das Beweismittel Amtsblatt 15 angeschlossen (CT-Befund CT MRT römisch 40 vom 16.3.2018). Daraufhin wurde das Aktengutachten Dris. XXXX vom 26.3.2018 (ABl 10-12) erstellt und die Beschwerdevorentscheidung vom 27.3.2018 erlassen, womit die Beschwerde abgewiesen wurde mit dem Hinweis auf den GdB von 40%.Daraufhin wurde das Aktengutachten Dris. römisch 40 vom 26.3.2018 Amtsblatt 10-12) erstellt und die Beschwerdevorentscheidung vom 27.3.2018 erlassen, womit die Beschwerde abgewiesen wurde mit dem Hinweis auf den GdB von 40%. Im Vorlageantrag (ABl 4-5) wird hingewiesen, dass laut CT-Befund vom 16.3.2018 ein Zn Dünndarmteilresektion vorliegt, sodass die erhöhte Stuhlfrequenz, die Schmerzen sowie die Krämpfe sehr wohl nachvollziehbar seien. An dieser Stelle ist anzumerken, dass in ABl 15 (CT-Befund vom 16.3.2018) festgehalten wird: "Zusätzlich dürfte auch ein St.p. Dünndarmteilresektion vorliegen".Im Vorlageantrag Amtsblatt 4-5) wird hingewiesen, dass laut CT-Befund vom 16.3.2018 ein Zn Dünndarmteilresektion vorliegt, sodass die erhöhte Stuhlfrequenz, die Schmerzen sowie die Krämpfe sehr wohl nachvollziehbar seien. An dieser Stelle ist anzumerken, dass in Amtsblatt 15 (CT-Befund vom 16.3.2018) festgehalten wird: "Zusätzlich dürfte auch ein St.p. Dünndarmteilresektion vorliegen". Im og. Beschwerdeverfahren werden Sie daher mit dem Hinweis auf das im Beschwerdeschriftsatz Vorgebrachte, die im von der belangten Behörde vorgelegten Fremdakt einliegenden Beweismittel (ABl 31-46) und die im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Beweismittel (ABl 15) höflichst mit der Erstellung einesIm og. Beschwerdeverfahren werden Sie daher mit dem Hinweis auf das im Beschwerdeschriftsatz Vorgebrachte, die im von der belangten Behörde vorgelegten Fremdakt einliegenden Beweismittel Amtsblatt 31-46) und die im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Beweismittel Amtsblatt 15) höflichst mit der Erstellung eines Allgemeinmedizinischen Gutachtens nach pers. Untersuchung binnen 12 Wochen beauftragt. Es möge dem Gericht mitgeteilt werden, ob
- a)der vorgelegte Befund ABl 15 in Zusammenschau mit den ‚Angaben im Beschwerdeschriftsatz hinsichtlich Häufigkeit der Stuhlgänge' und mit dem Untersuchungsergebnis und den bisher vorgelegenen Beweismitteln ABl 31-46 eine abweichende Beurteilung der bisherigen Einschätzung bedingt.
- a)der vorgelegte Befund Amtsblatt 15 in Zusammenschau mit den ‚Angaben im Beschwerdeschriftsatz hinsichtlich Häufigkeit der Stuhlgänge' und mit dem Untersuchungsergebnis und den bisher vorgelegenen Beweismitteln Amtsblatt 31-46 eine abweichende Beurteilung der bisherigen Einschätzung bedingt.
- b)Sollte aus gutachterlicher Sicht eine abweichende Beurteilung der bisherigen Einschätzung erfolgen, so wird gebeten, mitzuteilen, ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehört und möge mitgeteilt werden, ob in dem Falle der Beschwerdeführer trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Sollte aus gutachterlicher Sicht die Beiziehung weiterer Sachverständigen aus anderen Teilbereichen der Medizin für erforderlich erachten werden, so wird ersucht, dies dem Bundesverwaltungsgericht ehestmöglich mitzuteilen. Es wird auf die Neuerungsbeschränkung hingewiesen, wonach ab 12.4.2018 (Einlangen der Beschwerdevorlage im Bundesverwaltungsgericht) keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden dürfen. Im Hinblick auf die Neuerungsbeschränkung des § 46, 3. Satz BBG ist zu sagen, dass bloß Befunde / Beweismittel hinsichtlich jene Leiden, welche in den beiden von der belangten Behörde eingeholten Gutachten ABl 10-12 und ABl 24-27 berücksichtigt sind, relevant sind.Im Hinblick auf die Neuerungsbeschränkung des Paragraph 46, 3, Satz BBG ist zu sagen, dass bloß Befunde / Beweismittel hinsichtlich jene Leiden, welche in den beiden von der belangten Behörde eingeholten Gutachten Amtsblatt 10-12 und Amtsblatt 24-27 berücksichtigt sind, relevant sind. Unterlagen welche bei einer allenfalls durchgeführten persönlichen Untersuchung nachgereicht werden, mögen als "bei der Untersuchung am XX vorgelegt" bezeichnet / gekennzeichnet und dem Akt zwar angeschlossen werden, aber in der gutachterlichen Beurteilung nicht berücksichtigt werden."Unterlagen welche bei einer allenfalls durchgeführten persönlichen Untersuchung nachgereicht werden, mögen als "bei der Untersuchung am römisch zwanzig vorgelegt" bezeichnet / gekennzeichnet und dem Akt zwar angeschlossen werden, aber in der gutachterlichen Beurteilung nicht berücksichtigt werden." Dem Gutachtensauftrag wurden der gesamte Akt (Gerichtsakt und Fremdakt der belangten Behörde) angeschlossen. Dieser Gutachtensauftrag erging abschriftlich ebenso an den BF. 12. Dr. XXXX übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht das Gutachten vom 20.11.2018 und lautet dieses wie folgt:12. Dr. römisch 40 übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht das Gutachten vom 20.11.2018 und lautet dieses wie folgt: "Betrifft.- XXXX"Betrifft.- römisch 40 VN XXXXVN römisch 40 Adresse:- XXXXAdresse:- römisch 40 Bezogen auf:-Geschäftszahl W 264 2192206-1/3Z Untersuchung am.-20.11.2018, von 10.50 bis 11.15 Uhr Ausweis:-Dienstausweis des Magistrates der Stadt XXXX , Personalnummer XXXXAusweis:-Dienstausweis des Magistrates der Stadt römisch 40 , Personalnummer römisch 40 Beruf:-Dipl. Krankenpfleger im Krankenhaus XXXX , seit Juli 2017 im KrankenstandBeruf:-Dipl. Krankenpfleger im Krankenhaus römisch 40 , seit Juli 2017 im Krankenstand Richterin:-Frau Dr. XXXXRichterin:-Frau Dr. römisch 40 Neuerungsbeschränkung:-12.04.2018 Internistisches Sachverständiqenqutachten Sachverhalt: Der Beschwerdeführer wurde laut Abl. 24 zuletzt am 15.11.2017 untersucht, Gutachten vidiert von Herrn Dr. XXXX , dabei wurde festgestellt:Der Beschwerdeführer wurde laut Abl. 24 zuletzt am 15.11.2017 untersucht, Gutachten vidiert von Herrn Dr. römisch 40 , dabei wurde festgestellt: 1. Morbus Crohn, Z. n. Teilentfernung des Dickdarmes wegen Lumeneinengung mit Erhaltung der Kontinuitat des Darmes 08/2017 07.04.05 40 %Kontinuitat des Darmes 08 aus 2017, 07.04.05 40 % oberer Rahmensatz, da persistierende Beschwerdesymptomatik ohne Malignitätszeichen und ohne Zeichen einer Ernährungsstörung 2. Abnützungserscheinungen der Kniegelenke bei Z. n. arthroskopischer Meniskektomie rechts 12/2008 02.02.01 10 %2. Abnützungserscheinungen der Kniegelenke bei Z. n. arthroskopischer Meniskektomie rechts 12 aus 2008, 02.02.01 10 % Unterer Rahmensatz, da zwar Krepitieren, jedoch keine signifikante Funktionsstörung fassbar. Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 % festgestellt, da kein maßgebliches ungünstiges funktionelles Zusammenwirken besteht. kein Grad der Behinderung: Hufeisenniere als Zufallsbefund ohne signifikante Klinik und ohne therapeutische Konsequenz erreicht bei normalen Nierenfunktionsparametern keine Grad der Behinderung. In Abl. 1 1 ein weiteres Gutachten aufgrund der Aktenlage, ebenfalls vidiert. Dr. XXXX , in dieser wurde festgestellt:In Abl. 1 1 ein weiteres Gutachten aufgrund der Aktenlage, ebenfalls vidiert. Dr. römisch 40 , in dieser wurde festgestellt: 1. Morbus Crohn, Z. n. Teilentfernung des Dickdarmes wegen langstreckiger Lumeneinengung mit Erhaltung der Kontinuität des Darmes 08/2017 07.04.05 40 %Erhaltung der Kontinuität des Darmes 08 aus 2017, 07.04.05 40 % oberer Rahmensatz, da persistierende Beschwerdesymptomatik ohne Malignitätszeichen, ohne Zeichen von Fisteln und ohne Zeichen einer Ernährungsstörung 2. Abnützungserscheinungen der Kniegelenke bei Z. n. arthroskopischer Meniskektomie rechts 12/2008 02.02.01 10%2. Abnützungserscheinungen der Kniegelenke bei Z. n. arthroskopischer Meniskektomie rechts 12 aus 2008, 02.02.01 10% Unterer Rahmensatz, da zwar Krepitieren, jedoch keine signifikante Funktionsstörung fassbar. 3. Cervikalsyndrom 04.11.01 10% Unterer Rahmensatz, da zwar befunddokumentiert, jedoch kein ständiges analgetisches Therapieerfordernis. Gesamtgrad der Behinderung 40 %, wie schon zuvor festgestellt. Kein Grad der Behinderung wie zuvor festgestellt Summe sowie Fettleber ohne nachgewiesene Syntheseleistungsstörung bei gutem Ernährungszustand. Dageqen richtet sich die Beschwerde durch den KOBV: Darin wird festgestellt: Der Beschwerdeführer leidet an einer schweren Morbus Crohn-Erkrankung mit Z. n. subtotaler Colektomie/Aszendo-Sigmoidostomie im August n-;it aber auch nächtlichen Durchfällen. Verwiesen wird auf einem Arztbrief von Dr. XXXX vom März 2018, aus dem eine deutlich erhöhte Stuhlfrequenz hervorgeht.Verwiesen wird auf einem Arztbrief von Dr. römisch 40 vom März 2018, aus dem eine deutlich erhöhte Stuhlfrequenz hervorgeht. Wegen dieser Symptomatik wäre die Richtsatzposition 07.04.06 heranzuziehen gewesen. Weiters wird auf Fettleber und Schädigungen der Wirbelsäule, vor allem der HWS, welche auch zu Kopfschmerzen führt, hingewiesen. Ergänzende Anamnese mit dem Beschwerdeführer: Morbus Crohn seit 1997, die Krankheit hat damals mit Bauchschmerzen, Durchfällen und erheblicher Abmagerung begonnen, schließlich hat er auch Blut im Stuhl festgestellt. Es wurde damals im Krankenhaus XXXX eine Koloskopie und weitere Untersuchungen durchgeführt, er wurde dann unter der Diagnose eines Morbus Crohn weiterverwiesen an die Universitätsklinik XXXX , war dort einige Jahre in Behandlung, zunächst mit Cortison und Pentasa, etwa 1999/2000 auch mit Imurek.Morbus Crohn seit 1997, die Krankheit hat damals mit Bauchschmerzen, Durchfällen und erheblicher Abmagerung begonnen, schließlich hat er auch Blut im Stuhl festgestellt. Es wurde damals im Krankenhaus römisch 40 eine Koloskopie und weitere Untersuchungen durchgeführt, er wurde dann unter der Diagnose eines Morbus Crohn weiterverwiesen an die Universitätsklinik römisch 40 , war dort einige Jahre in Behandlung, zunächst mit Cortison und Pentasa, etwa 1999 aus 2000, auch mit Imurek. Etwa seit 2015 Behandlung mit Humira, damals noch an der Universitätsklinik XXXX später ist er aber aus persönlichen Gründen zu dem Facharzt Dr. XXXX übergewechselt, von diesem wird auch ein Befund vorgelegt. Die Humira-Behandlung wird weiter fortgeführt.Etwa seit 2015 Behandlung mit Humira, damals noch an der Universitätsklinik römisch 40 später ist er aber aus persönlichen Gründen zu dem Facharzt Dr. römisch 40 übergewechselt, von diesem wird auch ein Befund vorgelegt. Die Humira-Behandlung wird weiter fortgeführt. Im August 2017 ausgedehnte Darm-OP wegen Stenosierungen, befragt zum Gewichtsverlauf, gibt er an, vor dem operativen Eingriff fast 100 kg gehabt zu haben, wobei er aber damals muskulös und sportlich gewesen sei, das tiefste Gewicht im postoperativen Verlauf war 80 kg, nun hat er wieder auf 86 kg zugenommen. Stuhlgang wie schon beschrieben bis 16x täglich, auch 2 - 3x in der Nacht. Eine zusatzliche Behandlung mit Colidimin im Juli 2018 hatte keinen Erfolg. Aktuelle Medikation, physikalische Behandlunq und andere Maßnahmen: Humira 40 mg alle 2 Wochen, Mesagran, Optifibre, Oleovit D3, Antiflat, Novalgin, Enterobene 2 mg Tabletten, je nach Belastung 1 - 3x täglich, vor allen Dingen, wenn er Termine hat, bei denen er Außenwege zu bewältigen hat. Außerdem nimmt er das Nahrungsergänzungsmittel Isostar mit Mineralien regelmäßig zu sich. Ergänzung der Anamnese durch mitgebrachte Spitalsberichtet Röntqen- und Laborbefunde. 12.07.2018, Labor Dr. XXXX , Blutbild, Senkung, Blutgerinnung, Blutzucker, Nierenfunktionsparameter, Leberenzymmuster, LDH und CK, Amylase, Lipase, Cholesterin, Triglyceride, Natrium, Kalium, Magnesium, Kalzium, Ferritin, Eiweißelektrcphorese, Vitamin BI 2, Folsäure und Gesamteiweiß normal, Vitamin D unter der Norm, Schilddrüsenhormone normal, Immunglobulin G, A und M normal, CRP und Harnbefund normalErgänzung der Anamnese durch mitgebrachte Spitalsberichtet Röntqen- und Laborbefunde. 12.07.2018, Labor Dr. römisch 40 , Blutbild, Senkung, Blutgerinnung, Blutzucker, Nierenfunktionsparameter, Leberenzymmuster, LDH und CK, Amylase, Lipase, Cholesterin, Triglyceride, Natrium, Kalium, Magnesium, Kalzium, Ferritin, Eiweißelektrcphorese, Vitamin BI 2, Folsäure und Gesamteiweiß normal, Vitamin D unter der Norm, Schilddrüsenhormone normal, Immunglobulin G, A und M normal, CRP und Harnbefund normal 03.01. - 31.01.2018, XXXX : Morbus Crohn, Z. n. subtotaler Cholektomie/AszendoSigmoidostomie, Cervikalsyndrom, Mikrohämaturie.03.01. - 31.01.2018, römisch 40 : Morbus Crohn, Z. n. subtotaler Cholektomie/AszendoSigmoidostomie, Cervikalsyndrom, Mikrohämaturie. (Dieser Befund wurde auch vom KOBV übermittelt). Die Feststellungen in diesem Bericht stimmen mit den Angaben des Beschwerdeführers überein. Ergänzung der Anamnese durch mitgebrachte Spitalsberichte, Röntqen- und Laborbefunde dazu Feststellungen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer gibt dann noch an, dass man ihm vor der OP gesagt habe, dass lediglich 15 cm vom Dickdarm entfernt werden sollten, tatsächlich wurde dann mehr entfernt, auch ein Teil des Dünndarmes, diesbezüglich verweist die Ehefrau auf einen CT-Befund, diese wird im Folgenden auszugsweise zitiert: 16.03.2018, CT und MRT XXXX , CT-Befund des Abdomens, wobei dort als Indikation Hufeisenniere und Harnabflussbehinderung genannt ist. Die Hufeisenniere wurde weiterhin beschrieben, sonstige wesentliche Pathologien jedoch nicht, die Leber zeigt ein gering vermindertes Enhancement, Galle und Gallengänge sowie Milz normal, auch im Bereich des Pankreas und an beiden Nebennieren keine Auffälligkeiten. "...Z. n. Hemikolektomie rechts mit Teilresektion des Colon transversum. Zusätzlich dürfte auch eine Status post Dünndarmteilresektion vorliegen. Die großen retroperitonialen Gefäße sind unauffällig16.03.2018, CT und MRT römisch 40 , CT-Befund des Abdomens, wobei dort als Indikation Hufeisenniere und Harnabflussbehinderung genannt ist. Die Hufeisenniere wurde weiterhin beschrieben, sonstige wesentliche Pathologien jedoch nicht, die Leber zeigt ein gering vermindertes Enhancement, Galle und Gallengänge sowie Milz normal, auch im Bereich des Pankreas und an beiden Nebennieren keine Auffälligkeiten. "...Z. n. Hemikolektomie rechts mit Teilresektion des Colon transversum. Zusätzlich dürfte auch eine Status post Dünndarmteilresektion vorliegen. Die großen retroperitonialen Gefäße sind unauffällig Als Ergebnis wird dann Status post Hemikolektomie rechts und Dünndarmteilresektion angegeben Untersuchungsbefund (klinisch-physikalischer Status): Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut, 176 cm, 86 kg Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig Lymphknoten nicht tastbar Augen: isokor, prompte Lichtreaktion Zunge: normal, Zähne: einer fehlt, sonst gut Hals: unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut Thorax: symmetrisch, elastisch Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch Herz: reine rhythmische Herztöne RR 120/80, Frequenz 90/Min. rhythmisch Abdomen: Bauchdecken weich, druckschmerzhaft, sonst jedoch unauffälig, Narbe im linken Mittelbauch für operativen Zugang, dazu noch einige kleine Zugänge für laparoskopische Instrumente Leber und Milz nicht abgrenzbar Rektal nicht untersucht, Nierenlager frei Extremitäten und Wirbelsäule: Wirbelsäule unauffällig, Arme normal, an den Beinen altersgemäß normaler Gelenksstatus, Pulse tastbar, keine Varizen, keine Ödeme Gangbild normal Beurteilung und Beantwortung der im nicht nummerierten Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.10.2018 gestellten Fragen: a): Der vorgelegte Befund, Abl. 15, erbringt keine Änderung der Einschätzung, da zwar die Angabe der Stuhlfrequenz mit Position 07.04.06 vereinbar wäre, diese aber eine erhebliche Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes, oder eine schwere Beeinträchtigung des Ernährungszustandes voraussetzt, was aber im konkreten Fall bei dem Beschwerdeführer nicht gegeben ist. b): Erübrigt sich, da keine Abweichung. Nach der Neuerungsbeschränkung vorgelegte Beweismittel: dabei handelt es sich um Verlaufsbefunde aus der Ordination Dr. XXXX , diese stehen mit den bisher getroffenen Feststellungen in Einklang und bewirken keine Änderung."Nach der Neuerungsbeschränkung vorgelegte Beweismittel: dabei handelt es sich um Verlaufsbefunde aus der Ordination Dr. römisch 40 , diese stehen mit den bisher getroffenen Feststellungen in Einklang und bewirken keine Änderung." 13. Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 20.11.2018 wurde sowohl der belangten Behörde als auch dem BF per Adresse des KOBV mit Erledigung vom 4.12.2018 zur Kenntnis gebracht und darauf hingewiesen, dass ihm hiermit die Möglichkeit eingeräumt wird, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung im Rahmen des Parteigehörs zu dem Gutachten eine Stellungnahme abzugeben.13. Das Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 20.11.2018 wurde sowohl der belangten Behörde als auch dem BF per Adresse des KOBV mit Erledigung vom 4.12.2018 zur Kenntnis gebracht und darauf hingewiesen, dass ihm hiermit die Möglichkeit eingeräumt wird, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung im Rahmen des Parteigehörs zu dem Gutachten eine Stellungnahme abzugeben. Überdies wurde der BF auf die Bestimmungen der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV) hingewiesen und ihm mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen wird, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert. Die Zustellung erfolgte laut unbedenklichem Rückschein RSb durch einen Mitarbeiter des KOBV am Freitag 7.12.2018, sodass die vierwöchige Frist - vorbehaltlich des Postlaufprivilegs - mit Ablauf des Freitag 4.1.2019 um 24 Uhr endete. 14. Eine Stellungnahme langte nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich der BF mit der Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht einverstanden erklärte, war die Beschwerde aufgrund des Vorlageantrags zu prüfen. 1. Feststellungen: 1.1. Der BF ist am XXXX geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und ist wohnhaft im Bundesgebiet in 2231 XXXX . Der BF steht in einem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zum Magistrat XXXX .1.1. Der BF ist am römisch 40 geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und ist wohnhaft im Bundesgebiet in 2231 römisch 40 . Der BF steht in einem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zum Magistrat römisch 40 . 1.2. Der BF begehrte mit Antrag vom 13.9.2017 die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
§§ 2und 14 BEinst
G und wurde dieser nach ärztlicher Begutachtung durch den allgemeinmedizinischen Sachverständigen Dr. XXXX am 15.11.2017 mit dem Bescheid vom 30.1.2018 aufgrund des Grads der Behinderung von 40% abgewiesen. Die vom KOBV verfasste Beschwerde langte am 14.3.2018 bei der belangten Behörde ein und wurde nach Befassung des allgemeinmedizinischen Sachverständigen Dr. XXXX (Aktengutachten vom 26.3.2018) mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.3.2018 als unbegründet abgewiesen. Der BF brachte - vertreten durch den KOBV - den Vorlageantrag ein und langte dieser bei der belangten Behörde am 10.4.2018 ein.1.2. Der BF begehrte mit Antrag vom 13.9.2017 die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
Paragraphen 2 und 14 BEinstG und wurde dieser nach ärztlicher Begutachtung durch den allgemeinmedizinischen Sachverständigen Dr. römisch 40 am 15.11.2017 mit dem Bescheid vom 30.1.2018 aufgrund des Grads der Behinderung von 40% abgewiesen. Die vom KOBV verfasste Beschwerde langte am 14.3.2018 bei der belangten Behörde ein und wurde nach Befassung des allgemeinmedizinischen Sachverständigen Dr. römisch 40 (Aktengutachten vom 26.3.2018) mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.3.2018 als unbegründet abgewiesen. Der BF brachte - vertreten durch den KOBV - den Vorlageantrag ein und langte dieser bei der belangten Behörde am 10.4.2018 ein. 1.
- Der Fremdakt samt Rechtsmittel langte beim Bundesverwaltungsgericht am 12.4.2018 ein. 1.
- Der BF leidet an Morbus Crohn (40%, Leiden 1), Abnützungserscheinungen der Kniegelenke bei Zustand nach athroskopischer Meniskektomie rechts (10%, Leiden 2) und Cervicalsyndrom (10%, Leiden 3). Es besteht "Dauerzustand". 1.
- Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v.H., sodass bei dem BF zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt. Die festgestellte Funktionsbeeinträchtigung wurde von dem behördlich beauftragten allgemeinmedizinischen Sachverständigen Dr. XXXX nach persönlicher Untersuchung am 15.11.2017 sowie mit Aktengutachten vom 26.3.2018 sowie von dem gerichtlich beauftragten Sachverständigen Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin, nach persönlicher Untersuchung am 20.11.1028 mit Gutachten vom gleichen Tage objektiviert und nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 beurteilt.1.
- Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v.H., sodass bei dem BF zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt. Die festgestellte Funktionsbeeinträchtigung wurde von dem behördlich beauftragten allgemeinmedizinischen Sachverständigen Dr. römisch 40 nach persönlicher Untersuchung am 15.11.2017 sowie mit Aktengutachten vom 26.3.2018 sowie von dem gerichtlich beauftragten Sachverständigen Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, nach persönlicher Untersuchung am 20.11.1028 mit Gutachten vom gleichen Tage objektiviert und nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, beurteilt. 1.
- Der BF kann trotz der Funktionsbeeinträchtigungen mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die unter II.1.
- getroffenen Feststellungen zum Geburtstag, der Staatsangehörigkeit und zum Wohnsitz ergeben sich aus der unbedenklichen Auskunft aus dem Zentralen Melderegister. Die unter II.1.
- getroffene Feststellung zum aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis beruht auf die Auskunft des AJ-Web.2.
- Die unter römisch zwei.1.
- getroffenen Feststellungen zum Geburtstag, der Staatsangehörigkeit und zum Wohnsitz ergeben sich aus der unbedenklichen Auskunft aus dem Zentralen Melderegister. Die unter römisch zwei.1.
- getroffene Feststellung zum aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis beruht auf die Auskunft des AJ-Web. 2.
- Die unter II.1.
- getroffenen Feststellungen fußen auf dem Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdakts, insbesondere auf den oben unter II.1.
- genannten medizinischen Sachverständigengutachten.2.
- Die unter römisch zwei.1.
- getroffenen Feststellungen fußen auf dem Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdakts, insbesondere auf den oben unter römisch zwei.1.
- genannten medizinischen Sachverständigengutachten. 2.
- Die unter II.1.
- getroffene Feststellung gründet auf dem Eingangsdatum bei Gericht.2.
- Die unter römisch zwei.1.
- getroffene Feststellung gründet auf dem Eingangsdatum bei Gericht. 2.
- Die unter II.1.
- bis II.1.
- getroffenen Feststellungen basieren auf dem allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 28.1.2018 nach persönlicher Untersuchung am 15.11.2017, dem allgemeinmedizinischen Aktengutachten Dris. XXXX vom 26.3.2018 sowie auf dem Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 20.11.2018 nach persönlicher Untersuchung am gleichen Tage.2.
- Die unter römisch zwei.1.
- bis römisch zwei.1.
- getroffenen Feststellungen basieren auf dem allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 28.1.2018 nach persönlicher Untersuchung am 15.11.2017, dem allgemeinmedizinischen Aktengutachten Dris. römisch 40 vom 26.3.2018 sowie auf dem Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 20.11.2018 nach persönlicher Untersuchung am gleichen Tage. Sowohl das behördlich beauftragte medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 28.1.2018 als auch das gerichtlich beauftragte Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 20.11.2018 basieren auf persönlicher Untersuchung des BF. am 15.11.2017.Sowohl das behördlich beauftragte medizinische Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 28.1.2018 als auch das gerichtlich beauftragte Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 20.11.2018 basieren auf persönlicher Untersuchung des BF. am 15.11.
- Das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 28.1.2018 befasst sich mit den vom BF vorgelegten medizinischen Beweismitteln, welche im Gutachten näher bezeichnet sind (siehe oben unter I.4.), objektivierte die Leiden des BF nach persönlicher Untersuchung und gelangt zu dem Gesamtgrad der Behinderung von 40%.Das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 28.1.2018 befasst sich mit den vom BF vorgelegten medizinischen Beweismitteln, welche im Gutachten näher bezeichnet sind (siehe oben unter römisch eins.4.), objektivierte die Leiden des BF nach persönlicher Untersuchung und gelangt zu dem Gesamtgrad der Behinderung von 40%. Das allgemeinmedizinische Aktengutachten Dris. XXXX vom 26.3.2018 befasst sich mit den vom BF vorgelegten medizinischen Beweismitteln, welche im Gutachten näher bezeichnet sind (siehe oben unter I.6.) und mit den mit Beschwerdeschriftsatz vorgelegten medizinischen Beweismitteln (im Gutachten bezeichnet als "neu vorgelegte Befunde", Seite 2 von 6) und gelangt zu dem Gesamtgrad der Behinderung von 40%.Das allgemeinmedizinische Aktengutachten Dris. römisch 40 vom 26.3.2018 befasst sich mit den vom BF vorgelegten medizinischen Beweismitteln, welche im Gutachten näher bezeichnet sind (siehe oben unter römisch eins.6.) und mit den mit Beschwerdeschriftsatz vorgelegten medizinischen Beweismitteln (im Gutachten bezeichnet als "neu vorgelegte Befunde", Seite 2 von 6) und gelangt zu dem Gesamtgrad der Behinderung von 40%. Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten des Internisten Dr. XXXX vom 20.11.2018 befasst sich mit den vom BF vorgelegten medizinischen Beweismitteln, welche im Gutachten näher bezeichnet sind (siehe oben unter I.12.), objektivierte die Leiden des BF nach persönlicher Untersuchung und gelangt zu dem Gesamtgrad der Behinderung von 40%.Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten des Internisten Dr. römisch 40 vom 20.11.2018 befasst sich mit den vom BF vorgelegten medizinischen Beweismitteln, welche im Gutachten näher bezeichnet sind (siehe oben unter römisch eins.12.), objektivierte die Leiden des BF nach persönlicher Untersuchung und gelangt zu dem Gesamtgrad der Behinderung von 40%. Der BF trat den Ausführungen des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten des Internisten Dr. XXXX vom 20.11.2018 in Ermangelung einer Stellungnahme im Parteigehör nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen.Der BF trat den Ausführungen des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten des Internisten Dr. römisch 40 vom 20.11.2018 in Ermangelung einer Stellungnahme im Parteigehör nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. In den über das gesamte Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten (allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 28.1.2018, allgemeinmedizinisches Aktengutachten Dris. XXXX vom 26.3.2018 sowie Sachverständigengutachten des Facharztes für Innere Medizin, Dr. XXXX , vom 20.11.2018) wird auf die Art der Leiden des BF und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinischen Sachverständigen erstellten aufgrund der vom BF im Wege der Behörde und des Gerichts übermittelten und bei den Untersuchungen vorgelegten medizinischen Befunde und aufgrund der in der Beschwerde und im Vorlageantrag vorgebrachten Einwendungen richtige und schlüssige Gutachten.In den über das gesamte Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten (allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 28.1.2018, allgemeinmedizinisches Aktengutachten Dris. römisch 40 vom 26.3.2018 sowie Sachverständigengutachten des Facharztes für Innere Medizin, Dr. römisch 40 , vom 20.11.2018) wird auf die Art der Leiden des BF und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinischen Sachverständigen erstellten aufgrund der vom BF im Wege der Behörde und des Gerichts übermittelten und bei den Untersuchungen vorgelegten medizinischen Befunde und aufgrund der in der Beschwerde und im Vorlageantrag vorgebrachten Einwendungen richtige und schlüssige Gutachten. Die von dem BF über das gesamte Verfahren vorgebrachten Gesundheitsschädigungen wurden allesamt in den Gutachten berücksichtigt. Der BF trug zur Findung der materiellen Wahrheit bei und bot Beweise an, welche von den beigezogenen Sachverständigen berücksichtigt wurden und daher in deren Gutachten einflossen. An den in oben näher bezeichneten Gutachten vorgenommenen Beurteilungen vermögen auch die von dem BF im Beschwerdeschriftsatz und im Vorlageantrag vorgebrachten Einwendungen und seine zur Untersuchung mitgebrachten Beweismittel nichts zu ändern und ist zu bemerken, dass die im Beschwerdeschriftsatz und im Vorlageantrag vorgebrachten Einwendungen und seine zur Untersuchung mitgebrachten Beweismittel von den Sachverständigen berücksichtigt wurden. Zu dem im Rahmen der Beschwerde ad "erhöhte Stuhlfrequenz" Vorgebrachten wurde im die Beschwerdegründe behandelnden allgemeinmedizinischen Aktengutachten Dris. XXXX vom 26.3.2018 aus sachverständiger Sicht ausgeführt. Eine erhöhte Stuhlfrequenz ist für das Leiden 1 (Morbus Crohn) laut Sachverständigen Dr. XXXX typisch und wurde zu dem Leiden 1 bei der Einschätzung des Grades der Behinderung der obere Rahmensatz der Einschätzungsverordnung herangezogen, sodass dieses Leiden mit all seinen Begleiterscheinungen mit dem höchstmöglichen von der Einschätzungsverordnung vorgesehenen Grad der Behinderung ausreichend gewürdigt ist.Zu dem im Rahmen der Beschwerde ad "erhöhte Stuhlfrequenz" Vorgebrachten wurde im die Beschwerdegründe behandelnden allgemeinmedizinischen Aktengutachten Dris. römisch 40 vom 26.3.2018 aus sachverständiger Sicht ausgeführt. Eine erhöhte Stuhlfrequenz ist für das Leiden 1 (Morbus Crohn) laut Sachverständigen Dr. römisch 40 typisch und wurde zu dem Leiden 1 bei der Einschätzung des Grades der Behinderung der obere Rahmensatz der Einschätzungsverordnung herangezogen, sodass dieses Leiden mit all seinen Begleiterscheinungen mit dem höchstmöglichen von der Einschätzungsverordnung vorgesehenen Grad der Behinderung ausreichend gewürdigt ist. In der Beschwerde wird zu dem Leiden 1 auch moniert, dass dieses nicht unter die Position 07.04.05 einzuschätzen wäre und würden mit diesem Leiden auch "starke Schmerzen und rezidivierende Schmerzen im Bereich der Narbe" einhergehen (bezeichnet als "Begleiterscheinungen"). Zu diesem Vorbringen wurde im die Beschwerdegründe behandelnden allgemeinmedizinischen Aktengutachten Dris. XXXX vom 26.3.2018 aus sachverständiger Sicht unter Hinweis auf das Beweismittel "Kurzarztbrief Dris. XXXX , Facharzt für Innere Medizin, vom 12.3.2018" ausgeführt: diesem Beweismittel ist ein analgetisches Behandlungserfordernis nicht zu entnehmen.In der Beschwerde wird zu dem Leiden 1 auch moniert, dass dieses nicht unter die Position 07.04.05 einzuschätzen wäre und würden mit diesem Leiden auch "starke Schmerzen und rezidivierende Schmerzen im Bereich der Narbe" einhergehen (bezeichnet als "Begleiterscheinungen"). Zu diesem Vorbringen wurde im die Beschwerdegründe behandelnden allgemeinmedizinischen Aktengutachten Dris. römisch 40 vom 26.3.2018 aus sachverständiger Sicht unter Hinweis auf das Beweismittel "Kurzarztbrief Dris. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, vom 12.3.2018" ausgeführt: diesem Beweismittel ist ein analgetisches Behandlungserfordernis nicht zu entnehmen. Zu dem Beschwerdevorbringen "erhöhte Stuhlfrequenz" (im Beweismittel "Kurzarztbrief Dris. XXXX , Facharzt für Innere Medizin, vom 12.3.2018" als "deutlich erhöhte Stuhlfrequenz bis 8x/Tag" bezeichnet) führt der Sachverständige im Gutachten vom 26.3.2018 aus, dass keine Befunde vorliegen, welche eine völlige Stuhlinkontinenz dokumentieren würden.Zu dem Beschwerdevorbringen "erhöhte Stuhlfrequenz" (im Beweismittel "Kurzarztbrief Dris. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, vom 12.3.2018" als "deutlich erhöhte Stuhlfrequenz bis 8x/Tag" bezeichnet) führt der Sachverständige im Gutachten vom 26.3.2018 aus, dass keine Befunde vorliegen, welche eine völlige Stuhlinkontinenz dokumentieren würden. Dazu ist auszuführen, dass der BF eine völlige Stuhlinkontinenz nicht ins Treffen führt, eine solche seinen vorgelegten Beweismitteln nicht zu entnehmen ist und bringt der BF mit seiner Angabe "mit täglichen, aber auch nächtlichen Durchfällen" dazu auch nicht vor, dass er sich etwa Hilfsmittel zum Umgang mit Stuhlfrequenz bedienen müsste. Im behördlich eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 26.3.2018 wird zu Mikrohämaturie ausgeführt, dass Mikrohämaturie ohne nachgewiesene Konkremente und ohne Zeichen einer Ausweitung des Hohlraumsystems der ableitenden Harnwege keinen Grad der Behinderung bedingt. "Mikrohämaturie" wurde im medizinischen Beweismittel "Ärztlicher Entlassungsbericht der XXXX vom 1.3.2018" erwähnt (Seite 4/5: Dekurs vom 14.1.2018: Harnkontrolle bzgl. Mikrohämaturie angefordert) und auch im gerichtlich eingeholten internistischen Sachverständigengutachten vom 20.11.2018 in der Anamnese (Seite 3) genannt, jedoch nicht etwa wegen Mikrohämaturie eine Abweichung von dem behördlich eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 26.3.2018 vorgenommen.Im behördlich eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 26.3.2018 wird zu Mikrohämaturie ausgeführt, dass Mikrohämaturie ohne nachgewiesene Konkremente und ohne Zeichen einer Ausweitung des Hohlraumsystems der ableitenden Harnwege keinen Grad der Behinderung bedingt. "Mikrohämaturie" wurde im medizinischen Beweismittel "Ärztlicher Entlassungsbericht der römisch 40 vom 1.3.2018" erwähnt (Seite 4/5: Dekurs vom 14.1.2018: Harnkontrolle bzgl. Mikrohämaturie angefordert) und auch im gerichtlich eingeholten internistischen Sachverständigengutachten vom 20.11.2018 in der Anamnese (Seite 3) genannt, jedoch nicht etwa wegen Mikrohämaturie eine Abweichung von dem behördlich eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 26.3.2018 vorgenommen. Im Vorlageantrag wird moniert, dass ein internistisches Gutachten nicht eingeholt wurde und wurde ins Treffen geführt, dass in dem die Beschwerdegründe behandelnden allgemeinmedizinischen Aktengutachten Dris. XXXX vom 26.3.2018 nicht auf die in den vorgelegten Beweismitteln genannte Dünndarmteilresektion - welche die erhöhte Stuhlfrequenz und die Schmerzen und Krämpfe nachvollziehbar machen würde - eingegangen werde.Im Vorlageantrag wird moniert, dass ein internistisches Gutachten nicht eingeholt wurde und wurde ins Treffen geführt, dass in dem die Beschwerdegründe behandelnden allgemeinmedizinischen Aktengutachten Dris. römisch 40 vom 26.3.2018 nicht auf die in den vorgelegten Beweismitteln genannte Dünndarmteilresektion - welche die erhöhte Stuhlfrequenz und die Schmerzen und Krämpfe nachvollziehbar machen würde - eingegangen werde. Unbeschadet dessen, dass auf Beiziehung eines Sachverständigen aus einem bestimmten Fachgebiet seitens eines Beschwerdeführers kein Anspruch besteht (siehe VwGH 24.6.1997, 96/08/0114), wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständiger aus dem Fachgebiet Innere Medizin beizogen und wurden an diesen die oben unter I.
- formulierten Fragen herangetragen, welche im oben unter I.
- wiedergegebenen Sachverständigengutachten nach Objektivierung des BF und unter Berücksichtigung der von ihm mit dem Antrag, im Rechtsmittelverfahren vorgelegten und der von ihm zum Untersuchungstermin mitgebrachten medizinischen Beweismittel beantwortet wurden.Unbeschadet dessen, dass auf Beiziehung eines Sachverständigen aus einem bestimmten Fachgebiet seitens eines Beschwerdeführers kein Anspruch besteht (siehe VwGH 24.6.1997, 96/08/0114), wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständiger aus dem Fachgebiet Innere Medizin beizogen und wurden an diesen die oben unter römisch eins.
- formulierten Fragen herangetragen, welche im oben unter römisch eins.
- wiedergegebenen Sachverständigengutachten nach Objektivierung des BF und unter Berücksichtigung der von ihm mit dem Antrag, im Rechtsmittelverfahren vorgelegten und der von ihm zum Untersuchungstermin mitgebrachten medizinischen Beweismittel beantwortet wurden. In dem internistischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 20.11.2018 wurden überdies die Beschwerdegründe "Fettleber" und "Schädigung der Wirbelsäule iVm Kopfschmerzen" erwähnt (Seite 2), sodass dem Sachverständigen diese bei der Untersuchung des BF bekannt waren.In dem internistischen Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 20.11.2018 wurden überdies die Beschwerdegründe "Fettleber" und "Schädigung der Wirbelsäule in Verbindung mit Kopfschmerzen" erwähnt (Seite 2), sodass dem Sachverständigen diese bei der Untersuchung des BF bekannt waren. Mit dem Beschwerdeschriftsatz wurde nochmals der CT-Befund des CT MRT XXXX vom 16.3.2018 vorgelegt und wurde dieser als Beweis für die Beschwerdegründe explizit in der Beschwerde ins Treffen geführt.Mit dem Beschwerdeschriftsatz wurde nochmals der CT-Befund des CT MRT römisch 40 vom 16.3.2018 vorgelegt und wurde dieser als Beweis für die Beschwerdegründe explizit in der Beschwerde ins Treffen geführt. Unter Hinweis auf die Gesamtheit der vom BF über das Verfahren vorgelegten Beweismittel wurde der Sachverständige Dr. XXXX vom Bundesverwaltungsgericht explizit zu dem CT-Befund des CT MRT XXXX vom 16.3.2018 mit den oben unter I.
- wiedergegebenen Fragestellungen beauftragt und führte er nach persönlicher Untersuchung des BF aus, dass der vorgelegte Befund - welcher überdies auch bereits vom behördlich bestellten Sachverständigen Dr. XXXX berücksichtigt wurde - eine von der bisherigen Einschätzung verschiedene Einschätzung nicht bringt. Dabei stützte sich der Sachverständige mitunter auch auf das Untersuchungsergebnis (siehe "klinisch-physikalischer Status; u. a. 176 cm Körpergröße, 86 kg, Haut und Schleimhäute unauffällig) und gelangte anhand dessen zu dem Schluss, dass zwar die Angabe der Stuhlfrequenz mit Position 07.04.06 vereinbar wäre, diese aber eine erhebliche Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustands oder eine schwere Beeinträchtigung des Ernährungszustands voraussetzt, was aber im konkreten Fall beim BF nicht gegeben ist.Unter Hinweis auf die Gesamtheit der vom BF über das Verfahren vorgelegten Beweismittel wurde der Sachverständige Dr. römisch 40 vom Bundesverwaltungsgericht explizit zu dem CT-Befund des CT MRT römisch 40 vom 16.3.2018 mit den oben unter römisch eins.
- wiedergegebenen Fragestellungen beauftragt und führte er nach persönlicher Untersuchung des BF aus, dass der vorgelegte Befund - welcher überdies auch bereits vom behördlich bestellten Sachverständigen Dr. römisch 40 berücksichtigt wurde - eine von der bisherigen Einschätzung verschiedene Einschätzung nicht bringt. Dabei stützte sich der Sachverständige mitunter auch auf das Untersuchungsergebnis (siehe "klinisch-physikalischer Status; u. a. 176 cm Körpergröße, 86 kg, Haut und Schleimhäute unauffällig) und gelangte anhand dessen zu dem Schluss, dass zwar die Angabe der Stuhlfrequenz mit Position 07.04.06 vereinbar wäre, diese aber eine erhebliche Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustands oder eine schwere Beeinträchtigung des Ernährungszustands voraussetzt, was aber im konkreten Fall beim BF nicht gegeben ist. Dem BF wurde das internistische Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 20.11.2018 nachweislich zur Kenntnis gebracht und langte eine Stellungnahme hiezu nicht ein.Dem BF wurde das internistische Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 20.11.2018 nachweislich zur Kenntnis gebracht und langte eine Stellungnahme hiezu nicht ein. Insgesamt haben die beiden befassten medizinischen Sachverständigen in den drei vorliegenden Gutachten bei der Beurteilung der bei dem BF vorhandenen körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen berücksichtigt. Nach erfolgter Untersuchung durch den Facharzt für Innere Medizin am 20.11.2018 in Zusammenschau mit allen vom BF vorgelegten Beweismitteln unter Berücksichtigung seiner im Beschwerdeschriftsatz und in dem Vorlageantrag enthaltenen Vorbringen ergibt sich nach der Einschätzungsverordnung aus internistischer Sicht keine andere Einschätzung als jene im Gutachten des von der belangten Behörde beauftragten medizinischen Sachverständigen. Wie bereits erwähnt ist der BF infolge unterbliebener Stellungnahme im Parteigehör dem im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens eingeholten internistischen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die drei oben näher bezeichneten Sachverständigengutachten aus der Feder des Allgemeinmediziners Dr. XXXX und des Internisten Dr. XXXX werden aufgrund der obigen Ausführungen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes als vollständig und schlüssig erachtet und weisen diese keine Widersprüche auf. Diese Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilungen beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen und ist hinsichtlich den gerichtlich beauftragten Sachverständigen auszuführen, dass die Einbeziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet Innere Medizin in der Beschwerde begehrt wurde.Die drei oben näher bezeichneten Sachverständigengutachten aus der Feder des Allgemeinmediziners Dr. römisch 40 und des Internisten Dr. römisch 40 werden aufgrund der obigen Ausführungen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes als vollständig und schlüssig erachtet und weisen diese keine Widersprüche auf. Diese Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilungen beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen und ist hinsichtlich den gerichtlich beauftragten Sachverständigen auszuführen, dass die Einbeziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet Innere Medizin in der Beschwerde begehrt wurde. Unter Hinweis auf die Bestimmungen der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 entspricht die getroffene Einschätzung, basierend auf den vorliegenden Befunden, den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung wurden nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 richtig eingestuft.Unter Hinweis auf die Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, entspricht die getroffene Einschätzung, basierend auf den vorliegenden Befunden, den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung wurden nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, richtig eingestuft. Hinsichtlich bestehende Funktionsbeeinträchtigungen und deren Grad der Behinderung wird die diesbezügliche Beurteilung der Sachverständigengutachten Dr. XXXX und Dr. XXXX - jeweils erstellt nach persönlicher Untersuchung des BF, der nunmehrigen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt.Hinsichtlich bestehende Funktionsbeeinträchtigungen und deren Grad der Behinderung wird die diesbezügliche Beurteilung der Sachverständigengutachten Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 - jeweils erstellt nach persönlicher Untersuchung des BF, der nunmehrigen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs 2 AVG) bedeutet nach stRsp des VwGH nicht, dass der in der Begründung des Bescheids niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt jedoch eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle dahingehend, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist, nicht aus.Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Paragraph 45, Absatz 2, AVG) bedeutet nach stRsp des VwGH nicht, dass der in der Begründung des Bescheids niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt jedoch eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle dahingehend, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist, nicht aus. Die vorliegenden Beweismittel, der vorgelegte Fremdakt samt dem einliegenden Gutachten Dris. Piatti und die über das gesamte Verfahren eingeholten Gutachten ermöglichen dem erkennenden Gericht, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat, und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.9.1978, 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führt beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.2.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Richter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führt beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.2.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Richter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn (VwGH 17.2.2004, 2002/06/0151). Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte - insbesondere der zitierten Entscheidungen - sind die oben unter I.3., I.
- und I.
- zitierten medizinischen Sachverständigengutachten schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Die die Grundlage der Einschätzung des GdB bildenden eingeholten Gutachten erfüllen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Einschätzungsverordnung (BGBl II 261/2010 idFUnter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte - insbesondere der zitierten Entscheidungen - sind die oben unter römisch eins.3., römisch eins.
- und römisch eins.
- zitierten medizinischen Sachverständigengutachten schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Die die Grundlage der Einschätzung des GdB bildenden eingeholten Gutachten erfüllen die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 2, Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, idF BGBl II 251/2012).Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,). Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen die unter I.3., I.
- und I.
- zitierten medizinischen Sachverständigengutachten auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen die unter römisch eins.3., römisch eins.
- und römisch eins.
- zitierten medizinischen Sachverständigengutachten auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) - Entscheidung in der Sache: Die maßgeblichen formalrechtlichen Rechtsgrundlagen sind jene des Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) und des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG).
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Behinderteneinstellungsgesetz normiert § 19b Abs. 1, dass über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg.cit. das Bundesverwaltungsgericht durch Senat entscheidet. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor und war entsprechend dem § 19b Abs. 6 ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter hinzuzuziehen.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Behinderteneinstellungsgesetz normiert Paragraph 19 b, Absatz eins,, dass über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, leg.cit. das Bundesverwaltungsgericht durch Senat entscheidet. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor und war entsprechend dem Paragraph 19 b, Absatz 6, ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter hinzuzuziehen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte - mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes - ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte - mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes - ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind - soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.
Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind - soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die maßgeblichen materiellrechtlichen Bestimmungen sind jene des Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) und lauten diese - auszugsweise - wie folgt: § 2.
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH.Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
- (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
- Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. ... § 2 Abs 2 BEinstG beinhaltet die Ausschlussgründe. Demnach gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, welcheParagraph 2, Absatz 2, BEinstG beinhaltet die Ausschlussgründe. Demnach gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, welche
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
§ 3BEinst
G ist eine "Behinderung" im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph 3, BEinstG ist eine "Behinderung" im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 14Abs. 1 BEinst
G gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHGemäß Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;Bundesgesetzblatt Teil eins, 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4des
Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken-
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit.
- a)bis
- d)genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a,) bis
- d)genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. § 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung BGBl. I 81/2010 sind seitParagraph 14, Absatz 2,, Paragraph 27, Absatz eins und eins a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 81 aus 2010, sind seit 01.09.2010 in Kraft (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise).01.09.2010 in Kraft (Paragraph 25, Absatz 12, BEinstG auszugsweise).
§ 14Abs. 2 BEinst
G hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
§ 14Abs. 3 BEinst
G verordnet der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung in der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 - auszugsweise - wie folgt:
Paragraph 14, Absatz 3, BEinstG verordnet der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung in der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, - auszugsweise - wie folgt: Behinderung § 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2.
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn -Strichaufzählung sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, -Strichaufzählung zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde der BF im verwaltungsbehördlichen Verfahren von dem allgemeinmedizinischen Sachverständigen am 15.11.2017 und von dem im gerichtlichen Verfahren bestellten internistischen Sachverständigen am 20.11.2018 - welche die oben unter I.3., I.
- und I.
- behandelten Gutachten verfassten - persönlich untersucht und ist der jeweilige Untersuchungsbefund in die medizinischen Sachverständigengutachten (oben unter I.3., I.
- und I.12.) eingeflossen. Diese medizinischen Sachverständigengutachten erfüllen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 der Einschätzungsverordnung und bilden die Grundlage der Einschätzung des Grades der Behinderung des BF.Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde der BF im verwaltungsbehördlichen Verfahren von dem allgemeinmedizinischen Sachverständigen am 15.11.2017 und von dem im gerichtlichen Verfahren bestellten internistischen Sachverständigen am 20.11.2018 - welche die oben unter römisch eins.3., römisch eins.
- und römisch eins.
- behandelten Gutachten verfassten - persönlich untersucht und ist der jeweilige Untersuchungsbefund in die medizinischen Sachverständigengutachten (oben unter römisch eins.3., römisch eins.
- und römisch eins.12.) eingeflossen. Diese medizinischen Sachverständigengutachten erfüllen die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 2, der Einschätzungsverordnung und bilden die Grundlage der Einschätzung des Grades der Behinderung des BF. Die Gutachten der befassten Sachverständigen (oben unter I.3., I.
- und I.12.) befunden die Funktionsbeeinträchtigungen des BF und beurteilen entsprechend dem § 2 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung deren Auswirkungen als Grad der Behinderung.Die Gutachten der befassten Sachverständigen (oben unter römisch eins.3., römisch eins.
- und römisch eins.12.) befunden die Funktionsbeeinträchtigungen des BF und beurteilen entsprechend dem Paragraph 2, Absatz eins, der Einschätzungsverordnung deren Auswirkungen als Grad der Behinderung. Die allgemeinmedizinischen Ausführungen in den beiden Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 28.1.2018 und 26.3.2018 - von welchen nach durch den Facharzt für Innere Medizin Dr. XXXX erfolgter Untersuchung des BF - welche in das internistische Sachverständigengutachten vom 20.11.2018 einfloss - nicht abzuweichen war, beurteilen die Auswirkungen der bei dem BF festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen iSd § 3 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung als Grad der Behinderung.Die allgemeinmedizinischen Ausführungen in den beiden Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 28.1.2018 und 26.3.2018 - von welchen nach durch den Facharzt für Innere Medizin Dr. römisch 40 erfolgter Untersuchung des BF - welche in das internistische Sachverständigengutachten vom 20.11.2018 einfloss - nicht abzuweichen war, beurteilen die Auswirkungen der bei dem BF festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen iSd Paragraph 3, Absatz eins, der Einschätzungsverordnung als Grad der Behinderung. Betreffend die bei dem BF sachverständig festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen ist der Anlage zur Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 Folgendes zu entnehmen:Betreffend die bei dem BF sachverständig festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen ist der Anlage zur Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, Folgendes zu entnehmen: Bild kann nicht dargestellt werden Sachverständig wurde hinsichtlich Leiden 1 "Morbus Crohn, Z. n. Teilentfernung des Dickdarmes wegen langstreckiger Lumeneinengung mit Erhalt der Kontinuität des Darmes" der Rahmensatz der Position 07.04.05 mit dem oberen Rahmensatz ausgeschöpft (40%). Dies, da persistierende Beschwerdesymptomatik ohne Malignitätszeichen, ohne Zeichen von Fisteln und ohne Zeichen einer Ernährungsstörung vorliegt. Bild kann nicht dargestellt werden Sachverständig wurde hinsichtlich Leiden 2 "Abnützungserscheinung der Kniegelenke bei Zustand nach arthroskopischer Meniskektomie rechts" der untere Rahmensatz der Position 02.02.01 angewendet (10%), da zwar Krepitieren vorliegt, aber eine signifikante Funktionsstörung nicht fassbar ist. Bild kann nicht dargestellt werden Sachverständig wurde hinsichtlich Leiden 3 "Cervicalsyndrom" der untere Rahmensatz der Position 04.11.01 angewendet (10%), da ein solches zwar befunddokumentiert ist, jedoch kein ständiges analgetisches Therapieerfordernis besteht. Da mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorhanden sind, war deren wechselseitige Leidensbeeinflussung zu berücksichtigen. Es besteht kein maßgebliches ungünstiges funktionelles Zusammenwirken zwischen den Leiden 1 bis Leiden
- Der Gesamtgrad der Behinderung des BF wurde auf Grund der oben unter I.3., I.
- und I.
- zitierten medizinischen Sachverständigengutachten anhand der am höchsten eingeschätzten Funktionsbeeinträchtigung (Leiden 1; 40%) unter Zugrundelegung der Einschätzungsverordnung mit 40 v.H. korrekt eingeschätzt.Da mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorhanden sind, war deren wechselseitige Leidensbeeinflussung zu berücksichtigen. Es besteht kein maßgebliches ungünstiges funktionelles Zusammenwirken zwischen den Leiden 1 bis Leiden
- Der Gesamtgrad der Behinderung des BF wurde auf Grund der oben unter römisch eins.3., römisch eins.
- und römisch eins.
- zitierten medizinischen Sachverständigengutachten anhand der am höchsten eingeschätzten Funktionsbeeinträchtigung (Leiden 1; 40%) unter Zugrundelegung der Einschätzungsverordnung mit 40 v.H. korrekt eingeschätzt. Einem Antragsteller - so er die Auffassung vertritt, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden - steht es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.6.2000, 2000/11/0093).Einem Antragsteller - so er die Auffassung vertritt, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden - steht es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 27.6.2000, 2000/11/0093). Der BF legte im Rahmen der Beschwerde ein solches Gegengutachten nicht vor und führte nicht ins Treffen, dass die Einschätzungsverordnung nicht die maßgebliche Rechtsgrundlage wäre oder aber der von der Behörde beigezogene Sachverständige nicht über den nötigen Sachverstand verfügen würde, wohl aber wurde vorgebracht, dass die Begutachtung durch einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet Innere Medizin zu erfolgen habe. Unbeschadet dessen, dass auf Beiziehung eines Sachverständigen aus einem bestimmten Fachgebiet seitens eines Beschwerdeführers kein Anspruch besteht (siehe VwGH 24.6.1997, 96/08/0114), wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständiger aus dem Fachgebiet Innere Medizin beizogen, welcher das oben unter I.
- wiedergegebene Sachverständigengutachten nach Objektivierung des BF und unter Berücksichtigung der von ihm mit dem Antrag, im Rechtsmittelverfahren vorgelegten und der von ihm zum Untersuchungstermin mitgebrachten medizinischen Beweismittel erstattete.Der BF legte im Rahmen der Beschwerde ein solches Gegengutachten nicht vor und führte nicht ins Treffen, dass die Einschätzungsverordnung nicht die maßgebliche Rechtsgrundlage wäre oder aber der von der Behörde beigezogene Sachverständige nicht über den nötigen Sachverstand verfügen würde, wohl aber wurde vorgebracht, dass die Begutachtung durch einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet Innere Medizin zu erfolgen habe. Unbeschadet dessen, dass auf Beiziehung eines Sachverständigen aus einem bestimmten Fachgebiet seitens eines Beschwerdeführers kein Anspruch besteht (siehe VwGH 24.6.1997, 96/08/0114), wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständiger aus dem Fachgebiet Innere Medizin beizogen, welcher das oben unter römisch eins.
- wiedergegebene Sachverständigengutachten nach Objektivierung des BF und unter Berücksichtigung der von ihm mit dem Antrag, im Rechtsmittelverfahren vorgelegten und der von ihm zum Untersuchungstermin mitgebrachten medizinischen Beweismittel erstattete. Beim BF liegt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor, sodass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte solche Personen sind, welche österreichische Staatsbürger bzw. diesen gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben sind.Beim BF liegt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor, sodass die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte solche Personen sind, welche österreichische Staatsbürger bzw. diesen gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben sind. Der BF gehört mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 40 v. H. daher nicht dem Personenkreis der begünstigten Behinderten an. Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des BF im Spruch mit 40 v.H. festgestellt hat, ist auf die verba legalia des § 14 Abs. 2,
- Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen. Demnach kann dem BEinstG nicht entnommen werden, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen desParagraph 14, Absatz 2, eins, Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen. Demnach kann dem BEinstG nicht entnommen werden, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG - also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird - bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.4.2012, 2010/11/0173).Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG - also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird - bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche VwGH 24.4.2012, 2010/11/0173). Die Beschwerde war aus den dargelegten Gründen mit der Maßgabe, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im angefochtenen Bescheid entfällt, als unbegründet abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).(Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen und wurde eine solche von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeschriftsatz begehrt. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG 2014 kommt ein Entfall der Verhandlung dann nicht in Betracht, wenn Art. 6 MRK und Art. 47 GRC die Durchführung einer solchen gebieten. Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist daher durchzuführen, wenn es um 'civil rights' oder 'strafrechtliche Anklagen' iSd Art 6 MRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Art. 47 GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (vgl. VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049).Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG 2014 kommt ein Entfall der Verhandlung dann nicht in Betracht, wenn Artikel 6, MRK und Artikel 47, GRC die Durchführung einer solchen gebieten. Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist daher durchzuführen, wenn es um 'civil rights' oder 'strafrechtliche Anklagen' iSd Artikel 6, MRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Artikel 47, GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird vergleiche VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049).
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Es ließ die Aktenlage erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und steht einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, ‚BGBl. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen (vgl. § 24 Abs 4 VwGVG). Diese kann-Bestimmung imArtikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, ‚BGBl. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen vergleiche Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Diese kann-Bestimmung im § 24 Abs 4 VwGVG überlässt die Beurteilung ob die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung besteht, dem Einzelrichter bzw dem Senat. Es obliegt somit dem Einzelrichter bzw dem Senat zu beurteilen, ob die Aktenlage für eine Entscheidung ausreicht oder es zur weiteren Klärung der Rechtssache einer mündlichen Erörterung bedarf.Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG überlässt die Beurteilung ob die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung besteht, dem Einzelrichter bzw dem Senat. Es obliegt somit dem Einzelrichter bzw dem Senat zu beurteilen, ob die Aktenlage für eine Entscheidung ausreicht oder es zur weiteren Klärung der Rechtssache einer mündlichen Erörterung bedarf. Es muss einem Senat des Bundesverwaltungsgerichts zugebilligt werden, dass sich dieser darüber ein Urteil zu bilden vermag, ob die Akten erkennen lassen, ob die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Im vorliegenden Fall wurde durch Ermessen des erkennenden Gerichts die Durchführung einer Verhandlung nicht als erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhaltssondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren, der BF von dem gerichtlich bestellten Sachverständigen - welcher überdies aus jener Disziplin stammt, aus welcher der BF ein Gutachten begehrte - untersucht wurde. Daher wurde die Beschwerdesache in der nichtöffentlichen Sitzung vom 3.4.2019 erledigt. Der Verfassungsgerichtshof hat jüngst judiziert, dass der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung kein absoluter ist (siehe dazu VfGH 9.6.2017, 1162/2017 und VfGH 9.10.2018, E 3817/2018-5): Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und - ihm folgend - des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. VfSlg. 18.994/2010, 19.632/2012). Angesichts der vom Verwaltungsgericht zu beurteilenden Sach- und Rechtsfragen ist es vertretbar, wenn es im Einklang mit dieser Rechtsprechung von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen hat."Es muss einem Senat des Bundesverwaltungsgerichts zugebilligt werden, dass sich dieser darüber ein Urteil zu bilden vermag, ob die Akten erkennen lassen, ob die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Im vorliegenden Fall wurde durch Ermessen des erkennenden Gerichts die Durchführung einer Verhandlung nicht als erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhaltssondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren, der BF von dem gerichtlich bestellten Sachverständigen - welcher überdies aus jener Disziplin stammt, aus welcher der BF ein Gutachten begehrte - untersucht wurde. Daher wurde die Beschwerdesache in der nichtöffentlichen Sitzung vom 3.4.2019 erledigt. Der Verfassungsgerichtshof hat jüngst judiziert, dass der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung kein absoluter ist (siehe dazu VfGH 9.6.2017, 1162 aus 2017, und VfGH 9.10.2018, E 3817/2018-5): Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und - ihm folgend - des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche VfSlg. 18.994 aus 2010,, 19.632 aus 2012,). Angesichts der vom Verwaltungsgericht zu beurteilenden Sach- und Rechtsfragen ist es vertretbar, wenn es im Einklang mit dieser Rechtsprechung von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen hat." Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des BF unter Mitwirkung ärztlicher Sachverständiger nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung idgF eingeschätzt. Es wurden ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt, welche schlüssig sind und wurde durch die befassten Sachverständigen insgesamt auf die von dem BF in der Beschwerde und im Vorlageantrag vorgebrachten Leiden Rücksicht genommen und dessen Funktionsbeeinträchtigungen nach §§ 2 und 3 der Einschätzungsverordnung beurteilt. Der BF ist durch unterbliebene Stellungnahme im Parteiengehör dem gerichtlich eingeholten internistischen Sachverständigengutachten - in welchem die Gutachten des Dris. XXXX vom 28.1.2018 und vom 26.3.2018 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, 2011/11/0180) eine - ohnedies nicht beantragten - mündliche Verhandlung nicht geboten war.Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des BF unter Mitwirkung ärztlicher Sachverständiger nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung idgF eingeschätzt. Es wurden ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt, welche schlüssig sind und wurde durch die befassten Sachverständigen insgesamt auf die von dem BF in der Beschwerde und im Vorlageantrag vorgebrachten Leiden Rücksicht genommen und dessen Funktionsbeeinträchtigungen nach Paragraphen 2 und 3 der Einschätzungsverordnung beurteilt. Der BF ist durch unterbliebene Stellungnahme im Parteiengehör dem gerichtlich eingeholten internistischen Sachverständigengutachten - in welchem die Gutachten des Dris. römisch 40 vom 28.1.2018 und vom 26.3.2018 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, 2011/11/0180) eine - ohnedies nicht beantragten - mündliche Verhandlung nicht geboten war. Der Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, insbesondere vor dem Hintergrund des nunmehr geklärten Sachverhaltes und der eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, welche allesamt als schlüssig und widerspruchsfrei bewertet wurden, nicht als notwendig. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim BF festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes das begehrte internistische Sachverständigengutachten eingeholt, welches - wie jene aus der Feder des Allgemeinmediziners Dr. XXXX - als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet wurden.Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim BF festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes das begehrte internistische Sachverständigengutachten eingeholt, welches - wie jene aus der Feder des Allgemeinmediziners Dr. römisch 40 - als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet wurden. Es konnte daher im gegenständlichen Verfahren eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Klärung der Rechtssache durch eine eingehende Auseinandersetzung mit den dauernden Gesundheitsschädigungen des BF durch (das gewünschte internistische) Sachverständigengutachten erfolgte und bedingt durch die nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen in den oben unter I.3., I.6. und I.12. genannten Sachverständigengutachten es keiner weiteren Klärung der Rechtssache bedurfte.Es konnte daher im gegenständlichen Verfahren eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Klärung der Rechtssache durch eine eingehende Auseinandersetzung mit den dauernden Gesundheitsschädigungen des BF durch (das gewünschte internistische) Sachverständigengutachten erfolgte und bedingt durch die nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen in den oben unter römisch eins.3., römisch eins.6. und römisch eins.12. genannten Sachverständigengutachten es keiner weiteren Klärung der Rechtssache bedurfte. Nach Aktenstudium und Lektüre des Beschwerdeschreibens und des Vorlagenantrags ergaben sich für den Senat keine ergänzenden Fragen an den BF und an die im Verfahren befassten Sachverständigen. Auch ist nach Aktenstudium und Lektüre des Beschwerdeschreibens und des Vorlagenantrags für das Gericht nicht zu Tage gekommen, dass zum Zwecke der Entscheidungsfindung zusätzlich zu den vorliegenden Beweismitteln es überdies auf die Gewinnung des persönlichen Eindrucks des BF ankäme. Daher wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W264.2192206.1.00