Obsah (13)
Art. 133§§ 2§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 3§ 14§ 4§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.04.2019 GeschäftszahlW264 2203567-1 SpruchW264 2203567-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-L
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) wurde mit medizinischem Sachverständigengutachten vom 2.8.2010, Dris. XXXX , als 21jährige befundet (Entwicklungsstand als "unauffällig" beschrieben) und wegen den Diagnosen "Zöliakie, Morbus Crohn" nach Richtsatzposition 357 ein Grad der Behinderung von 50% festgestellt. Es wurde der untere Rahmensatz angewendet mit der Begründung "da Morbus Crohn histologisch verifiziert, aber keine Entzündungszeichen".
- Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) wurde mit medizinischem Sachverständigengutachten vom 2.8.2010, Dris. römisch 40 , als 21jährige befundet (Entwicklungsstand als "unauffällig" beschrieben) und wegen den Diagnosen "Zöliakie, Morbus Crohn" nach Richtsatzposition 357 ein Grad der Behinderung von 50% festgestellt. Es wurde der untere Rahmensatz angewendet mit der Begründung "da Morbus Crohn histologisch verifiziert, aber keine Entzündungszeichen". Weiters wurde wegen Asthma bronchiale nach der Richtsatzposition 285 ein GdB von 20% festgestellt. Der Gesamtgrad der Behinderung von 50% wurde mit "voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend" attestiert. Die BF beantragte die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten und langte dieser Antrag am 19.12.2017 beim Sozialministeriumservice Landesstelle Wien ein. Die BF stellte der belangten Behörde als Beweismittel wie folgt zur Verfügung: * Befundbericht Dris. XXXX* Befundbericht Dris. römisch 40 * Gastroskopiebefund Dris. XXXX* Gastroskopiebefund Dris. römisch 40 * Befund XXXX vom 9.2.2018* Befund römisch 40 vom 9.2.2018 * Laborbefund des Sanatorium XXXX Wien über Probeentnahme vom 24.1.2018* Laborbefund des Sanatorium römisch 40 Wien über Probeentnahme vom 24.1.2018 * Befund XXXX vom 1.4.2016* Befund römisch 40 vom 1.4.2016 * Befund XXXX* Befund römisch 40 * Ärztliche Bestätigung vom 26.9.2016 * Ambulanter Patientenbrief KH XXXX vom 8.1.2014* Ambulanter Patientenbrief KH römisch 40 vom 8.1.2014 * Arztbrief der Lungenabteilung Ambulanz des KH XXXX vom 5.8.2013* Arztbrief der Lungenabteilung Ambulanz des KH römisch 40 vom 5.8.2013 * Radiologischer Befund des XXXX vom 2.7.2013* Radiologischer Befund des römisch 40 vom 2.7.2013 * Arztbrief über Ambulanten Besuch vom 12.3.1998 * Befundbericht Dris. XXXX vom 13.4.2018* Befundbericht Dris. römisch 40 vom 13.4.2018 * Gastroskopiebefund Dris. XXXX über Untersuchung am 7.2.2018* Gastroskopiebefund Dris. römisch 40 über Untersuchung am 7.2.2018 * Befund XXXX vom 12.3.1998 (Diagnose: Zöliakie festgestellt)* Befund römisch 40 vom 12.3.1998 (Diagnose: Zöliakie festgestellt)
- In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 7.3.2018 wird von Dr. XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 14.2.2018, zusammenfassend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
- In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 7.3.2018 wird von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 14.2.2018, zusammenfassend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: "Anamnese: letzte Begutachtung FLAG am 2.6.2010: GdB 50vH wegen Morbus Crohn, Zöliakie, Asthma bronchiale letzte Coloskopie 1998, einmalig letzte Lungenfunktion anamnestisch 2013 Untergewicht ist seit der Kindheit ein Problem, als Ursache wurde die Zöliakie vermutet, ED 1998 Derzeitige Beschwerden: "Neige zu Durchfällen, Bauchschmerzen, Stuhlgang breiig, übelriechend, die Zähne sind schlecht, mehrfach Bronchitis. Es ist schwer das Gewicht zu halten, viel Erbrechen wegen Bauchschmerzen." Eine spezifische Medikation für den Morbus Crohn wurde nie genommen, ist Krankenschwester auf einer Chirurgie, gelegentlich wird selbständig Cortison eingenommen. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Foster, Berodual bei Bedarf Sozialanamnese: Krankenschwester, ledig, keine Kinder Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): CT Thorax vom 2.7.2013: Bronchiektasien linker UL Lungenambulanz KH XXXX 8.1.2014: Bronchiektasien li UL, InfektionLungenambulanz KH römisch 40 8.1.2014: Bronchiektasien li UL, Infektion Befundbestätigung Dr. XXXX , PÄ vom 26.9.2016: ZöliakieBefundbestätigung Dr. römisch 40 , PÄ vom 26.9.2016: Zöliakie nachgereicht: Laborbefund vom 31.3.2016: keine Entzündungszeichen, Gliadin AK negativ Gastroskopie 7.2.2018: unauffällige Schleimhaut Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: BMI 19, normal Größe: 172,00 cm Gewicht: 55,00 kg Blutdruck: 120/70 Klinischer Status - Fachstatus: HNAP frei, keine Lippenzyanose Hals: keine Struma, keine pathologischen Lymphknoten Thorax: symmetrisch Pulmo: VA, SKS Abdomen: Leber 3 QF unter dem RIBO, Milz nicht palpabel, DG lebhaft, keine DP, keine Resistenzen UE: keine Ödeme, Fußpulse palpabel Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbständiges An- und Ausziehen Gesamtmobilität - Gangbild: unauffällig, keine Hilfsmittel Status Psychicus: allseits orientiert, Ductus kohärent Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Zöliakie eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter Diät stabilisiert 09.03.01 20 2 Bronchiektasien oberer Rahmensatz, da ständiges Therapieerfordernis 06.03.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird von Leiden 2 nicht weiter erhöht, da kein relevantes ungünstiges Zusammenwirken besteht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1 wird im Vergleich zum VGA um 3 Stufen niedriger eingestuft, da die chronisch entzündliche Darmerkrankung seit 1998 weder durch fachärztliche Befunde belegt ist, noch besteht eine spezifische Therapie. Leiden 2 wird unter einer anderen Positionsnummer eingestuft, da durch die nunmehr vorliegenden Befunde eine Diagnoseänderung eingetreten ist, der GdB bleibt jedoch gleich. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Besserung von Leiden 1 Dauerzustand. Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: Ja."Frau römisch 40 kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: Ja."
- Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 7.3.2018 wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.3.2018 im Zuge des Parteiengehörs zur Gelegenheit einer allfälligen Stellungnahme innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zustellung übermittelt.
- Das Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 7.3.2018 wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.3.2018 im Zuge des Parteiengehörs zur Gelegenheit einer allfälligen Stellungnahme innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zustellung übermittelt.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.4.2018 hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
den §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 BEinstG abgewiesen.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.4.2018 hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
den Paragraphen 2 und 14 Absatz eins und 2 BEinstG abgewiesen. Beweiswürdigend wurde darin ausgeführt, dass im vorangegangenen Ermittlungsverfahren ein ärztliches Sachverständigengutachten nach der aufgrund des § 14 Abs. 3 BEinstG erlassenen Einschätzungsverordnung zur Feststellung des GdB eingeholt und ein GdB von 20 v.H. festgestellt worden sei. Des Weiteren zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG. In der Beilage des Bescheides wurde das eingeholte Sachverständigengutachten (noch einmal) an die Beschwerdeführerin übermittelt.Beweiswürdigend wurde darin ausgeführt, dass im vorangegangenen Ermittlungsverfahren ein ärztliches Sachverständigengutachten nach der aufgrund des Paragraph 14, Absatz 3, BEinstG erlassenen Einschätzungsverordnung zur Feststellung des GdB eingeholt und ein GdB von 20 v.H. festgestellt worden sei. Des Weiteren zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG. In der Beilage des Bescheides wurde das eingeholte Sachverständigengutachten (noch einmal) an die Beschwerdeführerin übermittelt.
- Am 2.5.2018 langte beim Sozialministeriumservice eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 27.4.2018 betreffend das Sachverständigengutachten ein und führte die BF darin aus, dass aufgrund der bestehenden Beschwerden keinesfalls von einer Stabilisierung des Leidens 1 ausgegangen werden könne. Eine Verbesserung um 3 Stufen sei nicht angebracht und auch die Begründung der Gutachterin, es bestehe keine spezifische Therapie, sei nicht korrekt. 1998 sei bei ihr die Krankheit Zöliakie diagnostiziert worden und handle es sich dabei um eine unheilbare Krankheit. Es bedürfe der lebenslangen Einhaltung einer strikten glutenfreien Diät, an die sich die Beschwerdeführerin halte. Fachärztliche Belege zum Weiterbestehen der Darmerkrankung seien unmöglich, da Zöliakie unter glutenfreier Diät nicht mehr nachgewiesen werden könne. Diesbezüglich verweise sie daher auf die fachärztliche Diagnosestellung von 1998 und die Unheilbare Krankheit. Bei ihr liege eine Beeinträchtigung des Allgemein- und des Ernährungszustandes vor, weshalb ein GdB von mindestens 30% vorliege. Sie verwies unter anderem auf eine Erledigung des Sozialministerium vom 20.6.2014, BMASK-44301/0045-IV/A/7/2014, gerichtet an die Österreichische Arbeitsgemeinschaft Zöliakie, ohne dieses beizulegen.
- Die belangte Behörde behandelte die Stellungnahme der Beschwerdeführerin als Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.4.2018 und holte betreffend die darin vorgebrachten Einwendungen im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eine ergänzende Stellungnahme der bereits befassten Sachverständigen aus dem Fachgebiet Innere Medizin ein.
- In der Stellungnahme Dris. XXXX vom 7.6.2018 führte die Sachverständige, basierend auf der Aktenlage, aus wie folgt:
- In der Stellungnahme Dris. römisch 40 vom 7.6.2018 führte die Sachverständige, basierend auf der Aktenlage, aus wie folgt: "Gegen das am 14.2.2018 durchgeführte Gutachten, in welchem ein GdB 20vH festgestellt wurde, wird Beschwerde eingebracht. Gefordert wird ein höherer GdB, da bei bekannter Zöliakie eine Diät eingehalten wird. Nachgereicht wird ein Befundbericht von Dr. XXXX FA für Chirurgie vom 13.4.2018, in welchem eine durch strenge Diät derzeit inaktive Zöliakie bestätigt wird.Nachgereicht wird ein Befundbericht von Dr. römisch 40 FA für Chirurgie vom 13.4.2018, in welchem eine durch strenge Diät derzeit inaktive Zöliakie bestätigt wird. Zur Einstufung der Zöliakie wird die Einschätzungsverordnung herangezogen, welche für eine mittels Diät stabilisierbare Zöliakie, wie im gegenständlichen Fall, eben einen GdB 20% vorsieht. Auch unter Berücksichtigung des nachgereichten Befundes kommt es daher zu keiner Änderung des Gutachtens."
- In dem der BF eingeräumten Parteiengehör zu dieser ergänzenden Stellungnahme erstattete diese keine Stellungnahme.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 6.7.2018 wies die belangte Behörde die als Beschwerde angesehene Stellungnahme der BF vom 27.4.2018 ab mit der Begründung, dass die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigen Behinderten nicht vorliegen würden.
- Mit Schreiben vom 21.7.2018 brachte die BF fristgerecht einen Vorlageantrag ein. Darin führte sie näher aus, dass die Einschätzung des Grades der Behinderung nicht korrekt erfolgt sei. Das Sachverständigengutachten ordne die Zöliakie der Positionsnummer 09.03.01 zu und beurteilt sie deshalb mit einem GdB von 20%. Laut Anlage der Einschätzungsverordnung stehe diese Positionsnummer jedoch für "Phenylketonurie ohne manifeste Folgeerscheinungen bis zum vollendeten
- Lebensjahr". Eine nachweisliche Glutenunverträglichkeit (Zöliakie) mit nachweislich rezidivierenden Durchfällen sei unter 07.04.05 "chronische Darmstörungen mittleren Grades mit chronischen Schleimhautveränderungen" einzustufen und mit einem GdB von mindestens 30% zu bewerten. Bei ihrer letzten Begutachtung am 02.06.2010 seien bei ihr die Leiden Morbus Crohn, Zöliakie und Asthma bronchiale mit 50 v.H. eingestuft worden. Die Begutachtung am 14.02.2018 habe Asthma und Morbus Crohn zwar in der Anamnese festgehalten, jedoch nicht in die Einstufung miteinbezogen. Die Beschwerdeführerin beantrage die Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung oder die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
- Die belangte Behörde kam dem Vorlageantrag nach und legte den gesamten Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und langte dieser am 16.8.2018 bei Gericht ein.
- Die Erledigung des Sozialministeriums vom 20.6.2014, BMASK-44301/0045-IV/A/7/2014, wurde vom Bundesverwaltungsgericht bei dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eingeholt und langte diese am 17.12.2018 ein. Diese Erledigung lautet auszugsweise wie folgt: "Mit der im Jahr 2010 in Kraft getretenen Einschätzungsverordnung wurde eine vollkommen neue Systematik für die Beurteilung von (chronischen) Erkrankungen oder Behinderungen gewählt. Die Einschätzung des Grades der Behinderung erfolgt seit diesem Zeitpunkt nicht mehr bezogen auf eine Diagnose, sondern auf die Beeinträchtigung von Funktionen. Das Ziel der medizinischen Einschätzung von Behinderungen ist es, den Grad der Behinderung auf der Basis der im jeweiligen Einzelfall objektivierten Beeinträchtigungen festzustellen. Zöliakie wurde zunächst nach den Positionsnummern 07.04.04 bis 07.04.07 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, in der Fassung BGBl. II Nr. 261/2010, im Einzelfall je nach dem Schweregrad der Funktionsbeeinträchtigungen mit einem Grad der Behinderung von 10vH bis 80vH beurteilt.Zöliakie wurde zunächst nach den Positionsnummern 07.04.04 bis 07.04.07 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, im Einzelfall je nach dem Schweregrad der Funktionsbeeinträchtigungen mit einem Grad der Behinderung von 10vH bis 80vH beurteilt. Nachdem sich im Zuge der Evaluierung ein Optimierungsbedarf bei Stoffwechselerkrankungen zeigte, wurde die Einschätzungsverordnung unter Einbindung anerkannter Expertinnen und Experten im Bereich der angeborenen Stoffwechselerkrankungen überarbeitet. Seit dem Jahr 2012 (BGBl. II Nr. 251/2012) erfolgt die Einschätzung von Zöliakie nunmehr unter der Position 09.03.Seit dem Jahr 2012 Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2012,) erfolgt die Einschätzung von Zöliakie nunmehr unter der Position 09.
- (Stoffwechselstörungen), wobei hinsichtlich der inhaltlichen Einschätzungskriterien keine Veränderungen vorgenommen wurden. Betont wurde freilich bei dieser Gelegenheit abermals die besondere Problematik bei Kindern und Jugendlichen, die zu einer Einschätzung mit 50vH führt."
- Mit Auftrag vom 29.1.2019 wurde Dr. XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, mit der Erstattung eines Gutachtens - bei Bedarf allenfalls mit persönlicher Untersuchung - ersucht. (Es folgt ein Auszug aus dem Auftrag:)
- Mit Auftrag vom 29.1.2019 wurde Dr. römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin, mit der Erstattung eines Gutachtens - bei Bedarf allenfalls mit persönlicher Untersuchung - ersucht. (Es folgt ein Auszug aus dem Auftrag:) "Die Beschwerdeführerin wurde mit medizinischem Sachverständigengutachten vom 2.8.2010, Dris. XXXX , als 21jährige befundet (Entwicklungsstand als "unauffällig" beschrieben) und wegen den Diagnosen "Zöliakie, Morbus Crohn" nach Richtsatzposition 357 ein Grad der Behinderung von 50% festgestellt. Es wurde der untere Rahmensatz angewendet mit der Begründung "da Morbus Crohn histologisch verifiziert, aber keine Entzündungszeichen"."Die Beschwerdeführerin wurde mit medizinischem Sachverständigengutachten vom 2.8.2010, Dris. römisch 40 , als 21jährige befundet (Entwicklungsstand als "unauffällig" beschrieben) und wegen den Diagnosen "Zöliakie, Morbus Crohn" nach Richtsatzposition 357 ein Grad der Behinderung von 50% festgestellt. Es wurde der untere Rahmensatz angewendet mit der Begründung "da Morbus Crohn histologisch verifiziert, aber keine Entzündungszeichen". Weiters wurde wegen Asthma bronchiale nach der Richtsatzposition 285 ein GdB von 20% festgestellt. Der Gesamtgrad der Behinderung von 50% wurde mit "voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend" attestiert. Die BF beantragte im Dezember 2017 die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten und langte dieser Antrag am 19.12.2017 beim Sozialministeriumservice Landesstelle Wien ein. Die BF stellte der belangten Behörde als Beweismittel wie folgt zur Verfügung: * Befundbericht Dris. XXXX* Befundbericht Dris. römisch 40 * Gastroskopiebefund Dris. XXXX* Gastroskopiebefund Dris. römisch 40 * Befund Dris. XXXX , Fachärzte für Pathologie OG vom 9.2.2018* Befund Dris. römisch 40 , Fachärzte für Pathologie OG vom 9.2.2018 * Laborbefund des Sanatorium XXXX Wien über Probeentnahme vom 24.1.2018* Laborbefund des Sanatorium römisch 40 Wien über Probeentnahme vom 24.1.2018 * Befund XXXX vom 1.4.2016* Befund römisch 40 vom 1.4.2016 * Befund XXXX* Befund römisch 40 * Ärztliche Bestätigung vom 26.9.2016 * Ambulanter Patientenbrief KH XXXX vom 8.1.2014* Ambulanter Patientenbrief KH römisch 40 vom 8.1.2014 * Arztbrief der Lungenabteilung Ambulanz des KH XXXX vom 5.8.2013* Arztbrief der Lungenabteilung Ambulanz des KH römisch 40 vom 5.8.2013 * Radiologischer Befund des Institut f. XXXX vom 2.7.2013* Radiologischer Befund des Institut f. römisch 40 vom 2.7.2013 * Arztbrief über Ambulanten Besuch vom 12.3.1998 * Befundbericht Dris. XXXX vom 13.4.2018* Befundbericht Dris. römisch 40 vom 13.4.2018 * Gastroskopiebefund Dris. XXXX über Untersuchung am 7.2.2018* Gastroskopiebefund Dris. römisch 40 über Untersuchung am 7.2.2018 * Befund Donauspital XXXX vom 12.3.1998 (Diagnose: Zöliakie festgestellt)* Befund Donauspital römisch 40 vom 12.3.1998 (Diagnose: Zöliakie festgestellt) In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 7.3.2018 wird von Dr. XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 14.2.2018, ausgeführt wie folgt:In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 7.3.2018 wird von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 14.2.2018, ausgeführt wie folgt: Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Zöliakie eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter Diät stabilisiert 09.03.01 20 2 Bronchiektasien oberer Rahmensatz, da ständiges Therapieerfordernis 06.03.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird von Leiden 2 nicht weiter erhöht, da kein relevantes ungünstiges Zusammenwirken besteht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1 wird im Vergleich zum VGA um 3 Stufen niedriger eingestuft, da die chronisch entzündliche Darmerkrankung seit 1998 weder durch fachärztliche Befunde belegt ist, noch besteht eine spezifische Therapie. Leiden 2 wird unter einer anderen Positionsnummer eingestuft, da durch die nunmehr vorliegenden Befunde eine Diagnoseänderung eingetreten ist, der GdB bleibt jedoch gleich. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Besserung von Leiden 1 Dauerzustand. Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: Ja."Frau römisch 40 kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: Ja." Am 2.5.2018 langte beim Sozialministeriumservice eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 27.4.2018 betreffend das Sachverständigengutachten ein und führte die BF darin aus, dass aufgrund der bestehenden Beschwerden keinesfalls von einer Stabilisierung des Leidens 1 ausgegangen werden könne. Eine Verbesserung um 3 Stufen sei nicht angebracht und auch die Begründung der Gutachterin, es bestehe keine spezifische Therapie, sei nicht korrekt. 1998 sei bei ihr die Krankheit Zöliakie diagnostiziert worden und handle es sich dabei um eine unheilbare Krankheit. Es bedürfe der lebenslangen Einhaltung einer strikten glutenfreien Diät, an die sich die Beschwerdeführerin halte. Fachärztliche Belege zum Weiterbestehen der Darmerkrankung seien unmöglich, da Zöliakie unter glutenfreier Diät nicht mehr nachgewiesen werden könne. Diesbezüglich verweise sie daher auf die fachärztliche Diagnosestellung von 1998 und die Unheilbare Krankheit. Bei ihr liege eine Beeinträchtigung des Allgemein- und des Ernährungszustandes vor, weshalb ein GdB von mindestens 30% vorliege. Sie verwies unter anderem auf eine Erledigung des Sozialministerium vom 20.6.2014, BMASK- XXXX , gerichtet an die Österreichische Arbeitsgemeinschaft Zöliakie, ohne dieses beizulegen.Am 2.5.2018 langte beim Sozialministeriumservice eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 27.4.2018 betreffend das Sachverständigengutachten ein und führte die BF darin aus, dass aufgrund der bestehenden Beschwerden keinesfalls von einer Stabilisierung des Leidens 1 ausgegangen werden könne. Eine Verbesserung um 3 Stufen sei nicht angebracht und auch die Begründung der Gutachterin, es bestehe keine spezifische Therapie, sei nicht korrekt. 1998 sei bei ihr die Krankheit Zöliakie diagnostiziert worden und handle es sich dabei um eine unheilbare Krankheit. Es bedürfe der lebenslangen Einhaltung einer strikten glutenfreien Diät, an die sich die Beschwerdeführerin halte. Fachärztliche Belege zum Weiterbestehen der Darmerkrankung seien unmöglich, da Zöliakie unter glutenfreier Diät nicht mehr nachgewiesen werden könne. Diesbezüglich verweise sie daher auf die fachärztliche Diagnosestellung von 1998 und die Unheilbare Krankheit. Bei ihr liege eine Beeinträchtigung des Allgemein- und des Ernährungszustandes vor, weshalb ein GdB von mindestens 30% vorliege. Sie verwies unter anderem auf eine Erledigung des Sozialministerium vom 20.6.2014, BMASK- römisch 40 , gerichtet an die Österreichische Arbeitsgemeinschaft Zöliakie, ohne dieses beizulegen. Die belangte Behörde behandelte die Stellungnahme der Beschwerdeführerin als Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.4.2018 und holte betreffend die darin vorgebrachten Einwendungen im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eine ergänzende Stellungnahme der bereits befassten Sachverständigen aus dem Fachgebiet Innere Medizin ein. In der Stellungnahme Dris. XXXX vom 7.6.2018 führte die Sachverständige, basierend auf der Aktenlage, aus wie folgt:In der Stellungnahme Dris. römisch 40 vom 7.6.2018 führte die Sachverständige, basierend auf der Aktenlage, aus wie folgt: "Gegen das am 14.2.2018 durchgeführte Gutachten, in welchem ein GdB 20vH festgestellt wurde, wird Beschwerde eingebracht. Gefordert wird ein höherer GdB, da bei bekannter Zöliakie eine Diät eingehalten wird. Nachgereicht wird ein Befundbericht von Dr. XXXX FA für Chirurgie vom 13.4.2018, in welchem eine durch strenge Diät derzeit inaktive Zöliakie bestätigt wird.Nachgereicht wird ein Befundbericht von Dr. römisch 40 FA für Chirurgie vom 13.4.2018, in welchem eine durch strenge Diät derzeit inaktive Zöliakie bestätigt wird. Zur Einstufung der Zöliakie wird die Einschätzungsverordnung herangezogen, welche für eine mittels Diät stabilisierbare Zöliakie, wie im gegenständlichen Fall, eben einen GdB 20% vorsieht. Auch unter Berücksichtigung des nachgereichten Befundes kommt es daher zu keiner Änderung des Gutachtens." Die BF führt nun im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, dass am 2.6.2010 (Ergebnis: GdB 50%) "wegen Morbus Crohn, Zöliakie und Asthma bronchiale" befundet wurde, jedoch im vorliegenden Gutachten nicht in die Einstufung miteinbezogen wurde, die Medikation Foster und Berodual angeführt wurde. Die BF moniert, dass die letzte Begutachtung im Juni 2010 (Dris. XXXX ) einen GdB 50vH wegen Morbus Crohn, Zöliakie, Asthma bronchiale ergab.Die BF moniert, dass die letzte Begutachtung im Juni 2010 (Dris. römisch 40 ) einen GdB 50vH wegen Morbus Crohn, Zöliakie, Asthma bronchiale ergab. In dem dem bekämpften Bescheid zugrunde liegenden Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 7.3.2018 wird unter "Anamnese" festgehalten: "letzte Begutachtung FLAG am 2.6.2010: GdB 50vH wegen Morbus Crohn, Zöliakie, Asthma bronchiale. letzte Coloskopie 1998, einmalig; Untergewicht ist seit der Kindheit ein Problem, als Ursache wurde die Zöliakie vermutet, ED 1998". Unter "Derzeitige Beschwerden" wird darin festgehalten, wie von der BF am 14.2.2018 angegeben: "Neige zu Durchfällen, Bauchschmerzen, Stuhlgang breiig, übelriechend, die Zähne sind schlecht, mehrfach Bronchitis. Es ist schwer das Gewicht zu halten, viel Erbrechen wegen Bauchschmerzen. Eine spezifische Medikation für den Morbus Crohn wurde nie genommen". Unter "Behandlung/Medikamente/Hilfsmittel" wird "Foster, Berodual bei Bedarf" festgehalten.In dem dem bekämpften Bescheid zugrunde liegenden Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 7.3.2018 wird unter "Anamnese" festgehalten: "letzte Begutachtung FLAG am 2.6.2010: GdB 50vH wegen Morbus Crohn, Zöliakie, Asthma bronchiale. letzte Coloskopie 1998, einmalig; Untergewicht ist seit der Kindheit ein Problem, als Ursache wurde die Zöliakie vermutet, ED 1998". Unter "Derzeitige Beschwerden" wird darin festgehalten, wie von der BF am 14.2.2018 angegeben: "Neige zu Durchfällen, Bauchschmerzen, Stuhlgang breiig, übelriechend, die Zähne sind schlecht, mehrfach Bronchitis. Es ist schwer das Gewicht zu halten, viel Erbrechen wegen Bauchschmerzen. Eine spezifische Medikation für den Morbus Crohn wurde nie genommen". Unter "Behandlung/Medikamente/Hilfsmittel" wird "Foster, Berodual bei Bedarf" festgehalten. Es ergeht daher im Hinblick auf das Gutachten Dris. XXXX aus dem Jahr 2010 in Zusammenschau mit Anamnese und Ergebnis des nunmehr vorliegenden Gutachtens Dris. XXXX vom 7.3.2018 derEs ergeht daher im Hinblick auf das Gutachten Dris. römisch 40 aus dem Jahr 2010 in Zusammenschau mit Anamnese und Ergebnis des nunmehr vorliegenden Gutachtens Dris. römisch 40 vom 7.3.2018 der Auftrag zur Gutachtenserstellung (allenfalls nach persönlicher Untersuchung) und möge in dem Gutachten begründet ausgeführt werden a) ob die von der BF für die Änderung des GdB ins Treffen geführte und im Gutachten Dris. XXXX im Jahr 2010 getroffene Diagnose "Asthma bronchiale" in dem Leiden 2 "Bronchiektasien" mitumfasst ist;a) ob die von der BF für die Änderung des GdB ins Treffen geführte und im Gutachten Dris. römisch 40 im Jahr 2010 getroffene Diagnose "Asthma bronchiale" in dem Leiden 2 "Bronchiektasien" mitumfasst ist; b) ob bei der BF die Erkrankung "Morbus Crohn" vorliegt und ob diese einen Grad der Behinderung erreicht, sodass sie in dem Ergebnis der durchgeführten Begutachtung festzuhalten ist; c) zu welchem Gesamtgrad der Behinderung aus sachverständiger Sicht gelangt wird; d) ab welchem Zeitpunkt der Gesamtgrad der Behinderung anzunehmen ist; e) ob die BF infolge des Ausmaßes ihrer Funktionseinschränkungen zu einer Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet ist oder nicht geeignet ist. Sollte aus gutachterlicher Sicht die Beiziehung weiterer Sachverständigen aus anderen Teilbereichen der Medizin für erforderlich erachten werden, so wird ersucht, dies entsprechend der gutachterlichen Anregung zu veranlassen."
- Die beauftragte medizinische Sachverständige Dr. XXXX erstattete ihr Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage aus dem Fachgebiet Innere Medizin vom 7.2.2019 und lautet dieses auszugsweise wie folgt:
- Die beauftragte medizinische Sachverständige Dr. römisch 40 erstattete ihr Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage aus dem Fachgebiet Innere Medizin vom 7.2.2019 und lautet dieses auszugsweise wie folgt: "Zusammenfassung relevanter Befunde mit Datumsangabe: Gutachtenerstellung am 04.02.2018, Dr.in XXXX , BEINSTG, Beurteilung nach der Einschätzungsverordnung, GdB 20%Gutachtenerstellung am 04.02.2018, Dr.in römisch 40 , BEINSTG, Beurteilung nach der Einschätzungsverordnung, GdB 20% Stellungnahme, 07.06.2018, Dr.in XXXXStellungnahme, 07.06.2018, Dr.in römisch 40 Gutachten vom 02.08.2010, Dr. in XXXX , FLAG, Beurteilung nach der Richtsatzverordnung GdB 50%Gutachten vom 02.08.2010, Dr. in römisch 40 , FLAG, Beurteilung nach der Richtsatzverordnung GdB 50% Im Beschwerdeverfahren gilt die Neuerungsbeschränkung ab 16.08.
- Es wurde der Auftrag zur aktenmäßigen Gutachtenerstellung erteilt - bei Bedarf mit persönlicher Untersuchung Zusammenfassung der Befunde: Befundbericht Dr. XXXX , Facharzt für Chirurgie 04/2018:Befundbericht Dr. römisch 40 , Facharzt für Chirurgie 04/2018: Seit 1998 besteht eine bioptisch gesicherte Zöliakie. Durch einhalten einer strengen Diät ist diese nicht aktiv, keine medikamentöse Therapie erforderlich. Gastroskopiebefund 07.02.2018 Pathologischer Befundbericht, Dr. XXXX , 09.02.2018: Histologischer Befund und Aufarbeiteng nach Gastroskopie.Pathologischer Befundbericht, Dr. römisch 40 , 09.02.2018: Histologischer Befund und Aufarbeiteng nach Gastroskopie. l.) abgelaufene C Gastritis Il.) diffuse chronische Oberflächengastritisrömisch eins l.) diffuse chronische Oberflächengastritis III.) inaktive chronische Refluxösophagitisrömisch drei.) inaktive chronische Refluxösophagitis IV.) die Veränderungen mit der bekannten Zöliakie in Einklang zu bringen, kein Hinweis für eine Malignitätrömisch vier.) die Veränderungen mit der bekannten Zöliakie in Einklang zu bringen, kein Hinweis für eine Malignität Befundbericht KH XXXX , 08.01.2014 Abteilung für Pulmologie:Befundbericht KH römisch 40 , 08.01.2014 Abteilung für Pulmologie: Bronchiektasien li UL, infektbezogene Veränderungen CT Thorax, 02.07.2013: Bronchiektasien im li UL und Verdickung der Bronchialwand ohne eindeutige entzündliche Infiltrate. Postentzündliche granulomatöse Veränderungen im Mittellappen und an der Oberlappenbasis. Sonst keine Auffälligkeiten Befundbericht XXXX , 12.03.1998, Abteilung für Kinder und Jugendheilkunde:Befundbericht römisch 40 , 12.03.1998, Abteilung für Kinder und Jugendheilkunde: DIAGNOSE: einheimischen Sprue (Cöliakie) Behandlung/en I Medikamente I Hilfsmittel: glutunfreie DiätBehandlung/en römisch eins Medikamente römisch eins Hilfsmittel: glutunfreie Diät Foster, Berodual bei Bedarf (Gutachten XXXX 04.02.2018)Foster, Berodual bei Bedarf (Gutachten römisch 40 04.02.2018) DIAGNOSEN: Zöliakie Bronchiektasien Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: 1 Zöliakie 09.03.01 GdB 20% Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz da unter strenger Diät stabilisiert.
- Brochiektasien 06.03.01 GdB 20% Oberer Rahmensatz da ständiges Therapieerfordernis. Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht weiter erhöht, da keine relevante ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. ad a.) Ein Asthma bronchiale ist in dem Leiden mit der Positionsnummer 06.03.01 nicht miterfasst. Allerdings in den Unterlagen kein Hinweis für ein Asthma bronchiale ableitbar. (Siehe Arztbrief der Lungenabteilung Ambulanz KH XXXX vom 05.08.2013).Allerdings in den Unterlagen kein Hinweis für ein Asthma bronchiale ableitbar. (Siehe Arztbrief der Lungenabteilung Ambulanz KH römisch 40 vom 05.08.2013). Eine aktuellerer Befund mit entsprechender Untersuchung zur Abklärung eines Asthma bronchiale ist in den Gerichtsunterlagen nicht ersichtlich ad b.) Die Diagnose eines Morbus Crohn ist in keinem der Befunde dargelegt. Aus sämtlichen gastroenterologischen Befunden geht die Diagnose einer Zöliakie hervor. Es ist auch keine entsprechende Therapie in einem der Befunde beschrieben. ad c.) Der Gesamtgrad der Behinderung nach Einschätzungsverordnung ist wie bereits im Gutachten Dr.in XXXX mit einem Gdb von 20% gegeben.bereits im Gutachten Dr.in römisch 40 mit einem Gdb von 20% gegeben. ad d.) Der Gesamtgrad der Behinderung ist ab Gutachtenerstellung XXXX anzunehmen, da hier erstmalig die Einschätzungsverordnung zur Anwendung kam.ad d.) Der Gesamtgrad der Behinderung ist ab Gutachtenerstellung römisch 40 anzunehmen, da hier erstmalig die Einschätzungsverordnung zur Anwendung kam. ad e.) Die Antragstellerin kann trotz Ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen."
- Das Gutachten Dris. XXXX wurde der Beschwerdeführerin - ebenso der belangten Behörde - mit Erledigung vom 14.2.2019 in das Parteigehör übermittelt zum Zwecke der Abgabe einer allfälligen Stellungnahme innerhalb von vier Wochen ab Zustellung und wurde es laut unbedenklichem Rückschein RSb am Montag 25.2.2019 von der Beschwerdeführerin übernommen. Die vierwöchige Frist endete sodann am Montag 25.3.2019 und langte eine Stellungnahme der BF oder der belangten Behörde hierzu nicht ein.
- Das Gutachten Dris. römisch 40 wurde der Beschwerdeführerin - ebenso der belangten Behörde - mit Erledigung vom 14.2.2019 in das Parteigehör übermittelt zum Zwecke der Abgabe einer allfälligen Stellungnahme innerhalb von vier Wochen ab Zustellung und wurde es laut unbedenklichem Rückschein RSb am Montag 25.2.2019 von der Beschwerdeführerin übernommen. Die vierwöchige Frist endete sodann am Montag 25.3.2019 und langte eine Stellungnahme der BF oder der belangten Behörde hierzu nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich die Beschwerdeführerin mit der Abweisung des Antrages auf "Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten" nicht einverstanden erklärt hat, war die Beschwerde zu prüfen.
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin stellte am 19.12.2017 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
§§ 2und 14 BEinst
G bei der belangten Behörde.1.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 19.12.2017 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
Paragraphen 2 und 14 BEinstG bei der belangten Behörde. 1.
- Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
- Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.1.
- Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
- Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. 1.
- Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, vor:
- Zöliakie
- Bronchiektasien Das führende Leiden wird durch das Leiden 2 nicht erhöht, da kein relevantes ungünstiges Zusammenwirken besteht. Bei der Beschwerdeführerin liegt zum aktuellen Zeitpunkt kein Gesamtgrad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Der Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. liegt seit dem 7.6.2018 vor.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die unter Punkt 1.
- getroffene Feststellung zum Antrag, sowie die unter Punkt 1.
- getroffenen Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Fremdakt, aus der Abfrage des Zentralen Melderegisters sowie dem Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die unter Punkt 1.
- festgestellten Leiden der Beschwerdeführerin und der Mangel eines Grades der Behinderung von mindestens 50 v.H. basieren auf den von ihr im Verfahren vorgelegten medizinischen Befunden in Zusammenschau mit dem im Auftrag der belangten Behörde erstelltem Sachverständigengutachten der Fachärztin für Innere Medizin Dr. XXXX vom 7.3.2018 und deren Stellungnahme vom 7.6.2018 sowie auf dem im Auftrag des Verwaltungsgerichts eingeholten Sachverständigengutachten der Fachärztin für Innere Medizin Dr. XXXX vom 10.2.2019, wonach der Gesamtgrad der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Behinderung 20 v.H. beträgt und der im - von der belangten Behörde geführten - Beschwerdevorentscheidungsverfahren eingeholten aktenmäßigen ergänzenden Stellungnahme der Fachärztin für Inneren Medizin von 7.6.2018, in welchem betreffend die Einstufung des Leidens "Zöliakie" nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 in der Fassung BGBl II 251/2012 und dem von der Beschwerdeführerin nachgereichten Befundbericht vom 13.4.2018 schlüssig Stellung genommen wurde.Die unter Punkt 1.
- festgestellten Leiden der Beschwerdeführerin und der Mangel eines Grades der Behinderung von mindestens 50 v.H. basieren auf den von ihr im Verfahren vorgelegten medizinischen Befunden in Zusammenschau mit dem im Auftrag der belangten Behörde erstelltem Sachverständigengutachten der Fachärztin für Innere Medizin Dr. römisch 40 vom 7.3.2018 und deren Stellungnahme vom 7.6.2018 sowie auf dem im Auftrag des Verwaltungsgerichts eingeholten Sachverständigengutachten der Fachärztin für Innere Medizin Dr. römisch 40 vom 10.2.2019, wonach der Gesamtgrad der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Behinderung 20 v.H. beträgt und der im - von der belangten Behörde geführten - Beschwerdevorentscheidungsverfahren eingeholten aktenmäßigen ergänzenden Stellungnahme der Fachärztin für Inneren Medizin von 7.6.2018, in welchem betreffend die Einstufung des Leidens "Zöliakie" nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, und dem von der Beschwerdeführerin nachgereichten Befundbericht vom 13.4.2018 schlüssig Stellung genommen wurde. Die Feststellungen des Zeitpunkts, ab welchem der Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. vorliegt, gründet auf dem verwaltungsgerichtlichen eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX aus dem Fachgebiet Innere Medizin.Die Feststellungen des Zeitpunkts, ab welchem der Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. vorliegt, gründet auf dem verwaltungsgerichtlichen eingeholten Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 aus dem Fachgebiet Innere Medizin. Die von der fachärztlichen Sachverständigen im Verfahren vor der belangten Behörde gewählten Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung und die gewählten Rahmensätze stimmen mit den diesbezüglichen Kriterien der Anlage zur Einschätzungsverordnung BGBl 261/2010 in der Fassung BGBl II 251/2012 sowie mit dem basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 14.2.2018 erstellten Untersuchungsbefund überein und sind schlüssig und nachvollziehbar.Die von der fachärztlichen Sachverständigen im Verfahren vor der belangten Behörde gewählten Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung und die gewählten Rahmensätze stimmen mit den diesbezüglichen Kriterien der Anlage zur Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, sowie mit dem basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 14.2.2018 erstellten Untersuchungsbefund überein und sind schlüssig und nachvollziehbar. Ad Leiden 1: Die festgestellte Funktionseinschränkung "Zöliakie" ordneten die beiden Sachverständigen der Positionsnummer 09.03.01 "Stoffwechselstörungen leichten Grades" der Anlage zur Einschätzungsverordnung ein und bewertete diese mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz mit 20 v.H. Der Text in der Anlage der Einschätzungsverordnung lautete betreffend die Position 09.03.01 im BGBl II 261/2010 wie folgt:Der Text in der Anlage der Einschätzungsverordnung lautete betreffend die Position 09.03.01 im Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, wie folgt:
- Endokrines System Bild kann nicht dargestellt werden Die
- Änderung der Anlage zur Einschätzungsverordnung erfolgte mit BGBl II 251/2012 und lautet der Text in der Anlage der Einschätzungsverordnung lautete betreffend die Position 09.03.01 nun wie folgt:Die
- Änderung der Anlage zur Einschätzungsverordnung erfolgte mit Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, und lautet der Text in der Anlage der Einschätzungsverordnung lautete betreffend die Position 09.03.01 nun wie folgt: "09.03 Stoffwechselstörung Stoffwechselstörungen sind angeborene oder genetisch bedingte Störungen der Stoffwechselvorgänge, die ab Geburt objektivierbar sind oder zu einem späteren Zeitpunkt manifest werden. Der grundsätzlich pathogene Mechanismus ist ein Enzymdefekt, der zu einer krankhaften Anhäufung des entsprechenden Substrates oder zu einem Mangel an Stoffwechselprodukten führt und in weiterer Folge klinische Symptome verursacht. Eine Anhäufung von Substraten kann zu Intoxikationen, Enzyminhibition, Akkumulation oder Aktivierung alternativer Stoffwechselwege führen. Der Mangel führt zu Stoffwechseldefiziten. Stoffwechselstörungen sind komplexe, selten auftretende Erkrankungen, die der Diagnostik und Therapie einer Fachabteilung bedürfen. Die Schwere der Erkrankung und damit die Höhe des Grades der Behinderung werden durch die bestehenden Funktionseinschränkungen sowie der erforderlichen Therapien bestimmt. Bild kann nicht dargestellt werden Die in der Anlage 1 zur Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 in der Fassung der Novelle BGBl II 251/2016 angeführten Parameter lauten:Die in der Anlage 1 zur Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2016, angeführten Parameter lauten: "Wenn therapeutische Maßnahmen die Aufrechterhaltung der Körperfunktionen gewährleisten. Je umfassender die Therapiemaßnahmen desto höher die Einschätzung. 10 - 20%: Ausschließlich diätetische Maßnahmen ermöglichen die Aufrechterhaltung der Körperfunktionen. Die Erkrankung ist weitgehend stabil. Arbeits- und Alltagsleben ist weitgehend ungehindert möglich. Freizeitgestaltung ist nicht oder wenig eingeschränkt.", was vor dem Hintergrund der Begründung für die Wahl des Rahmensatzes, unter Diät stabilisiert, nachvollziehbar ist. Dies steht auch mit dem von der BF vorgelegten jüngsten Gastroskopiebefund Dris. XXXX vom 7.2.2018 im Einklang, in welchem zur Indikation "Rez. Magenschmerzen bekannte Coeliakie" betreffend Duodenum "unauffällige Schleimhautverhältnisse (PE 4 Pars descendens)" objektiviert wird. Auch in dem von der BF vorgelegten Befund Dris. XXXX , Facharzt für Allgemeinmedizin und für Chirurgie vom 13.4.2018 wird befundet, dass bei der BF seit 1998 - ebenso vorgelegter Befund des XXXX über den Gesundheitszustand der damals 9jährigen BF - Zöliakie vorliegt. Dem Befund des XXXX Donauspital vom 12.3.1998 ist zu entnehmen, dass die BF glutenfreie Ernährungsform lebenslang einhalten soll. eine durch strenge Diät derzeit inaktive Zöliakie bestätigt. Aus dem von der BF vorgelegten Befund Dris. XXXX vom 13.4.2018 geht hervor, dass die seit 1998 bestätigte Zöliakie "durch strenge Diät dzt nicht aktiv" ist und "bedarf auch keiner medikamentösen Therapie". Als Empfehlung ist dem Befund Dris. XXXX vom 13.4.2018 zu entnehmen: "Weiterführung der strengen Diät dzt keine medikamentöse Therapie notwendig".Dies steht auch mit dem von der BF vorgelegten jüngsten Gastroskopiebefund Dris. römisch 40 vom 7.2.2018 im Einklang, in welchem zur Indikation "Rez. Magenschmerzen bekannte Coeliakie" betreffend Duodenum "unauffällige Schleimhautverhältnisse (PE 4 Pars descendens)" objektiviert wird. Auch in dem von der BF vorgelegten Befund Dris. römisch 40 , Facharzt für Allgemeinmedizin und für Chirurgie vom 13.4.2018 wird befundet, dass bei der BF seit 1998 - ebenso vorgelegter Befund des römisch 40 über den Gesundheitszustand der damals 9jährigen BF - Zöliakie vorliegt. Dem Befund des römisch 40 Donauspital vom 12.3.1998 ist zu entnehmen, dass die BF glutenfreie Ernährungsform lebenslang einhalten soll. eine durch strenge Diät derzeit inaktive Zöliakie bestätigt. Aus dem von der BF vorgelegten Befund Dris. römisch 40 vom 13.4.2018 geht hervor, dass die seit 1998 bestätigte Zöliakie "durch strenge Diät dzt nicht aktiv" ist und "bedarf auch keiner medikamentösen Therapie". Als Empfehlung ist dem Befund Dris. römisch 40 vom 13.4.2018 zu entnehmen: "Weiterführung der strengen Diät dzt keine medikamentöse Therapie notwendig". Ad Leiden 2: Dem Text der Anlage 1 zur Einschätzungsverordnung BGBl 261/2010 in der Fassung BGBl II 251/2012 ist zu entnehmen:Dem Text der Anlage 1 zur Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, ist zu entnehmen: Bild kann nicht dargestellt werden Bild kann nicht dargestellt werden Die
- Funktionseinschränkung "Bronchiektasien" wurde von den beiden Sachverständigen ebenfalls unter die korrekte Positionsnummer der Anlage zur Einschätzungsverordnung unter entsprechender Berücksichtigung der dortigen Parameter und der dafür vorgesehenen Rahmensätze bzw. festen Sätze eingestuft und eingeschätzt. Es wurde dabei der obere Rahmensatz der Positionsnummer 06.03.01 "Leichte Verlaufsform" gewählt, da eine ständige Therapie erforderlich ist. Dies steht in Einklang mit dem diesbezüglich durch die Beschwerdeführerin vorgelegten Patientenbrief der Lungenambulanz des KH XXXX vom 8.1.2014 und dem Untersuchungsbefund eines CT-Thorax vom 2.7.2013 (Radiologischer Befund des XXXX ), aus welchen jeweils das Vorliegen von Bronchiektasien hervorgeht. Im Radiologischen Befund des XXXX vom 2.7.2013 werden Bronchektasien links im Unterlappen festgestellt; im Patientenbrief der Lungenambulanz des KH XXXX vom 8.1.2014 wird unter Diagnose "Bronchiektasien links Unterlpasen" festgehalten.Dies steht in Einklang mit dem diesbezüglich durch die Beschwerdeführerin vorgelegten Patientenbrief der Lungenambulanz des KH römisch 40 vom 8.1.2014 und dem Untersuchungsbefund eines CT-Thorax vom 2.7.2013 (Radiologischer Befund des römisch 40 ), aus welchen jeweils das Vorliegen von Bronchiektasien hervorgeht. Im Radiologischen Befund des römisch 40 vom 2.7.2013 werden Bronchektasien links im Unterlappen festgestellt; im Patientenbrief der Lungenambulanz des KH römisch 40 vom 8.1.2014 wird unter Diagnose "Bronchiektasien links Unterlpasen" festgehalten. Die nach Untersuchung der BF am 14.2.2018 stattgefundene Beurteilung durch die fachärztliche Sachverständige in ihrem Gutachten vom 7.3.2018, wonach das führende Leiden
- (Zöliakie) durch das Leiden
- (Bronchiektasien) mangels eines relevanten ungünstigen Zusammenwirkens nicht erhöht wird, ist nicht als unschlüssig anzusehen: Das führende Leiden 1 ist eine Stoffwechselstörung; das Leiden 2 ist eine Erkrankung des Atmungssystems. Die für die näheren Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung maßgebliche Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist die Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010, welche mit der "Änderung der Einschätzungsverordnung" im BGBl II 251/2012 geändert wurde.Die für die näheren Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung maßgebliche Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist die Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010,, welche mit der "Änderung der Einschätzungsverordnung" im Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, geändert wurde. Die von der BF ins Treffen geführte Erledigung des Sozialministerium BMASK- XXXX ist nicht geeignet, das von der BF in dem Beschwerdeschriftsatz und in dem Vorlageantrag Vorgebrachte zu stützen. Die BF gab an, ihr GdB sei mit mindestens 30% einzustufen und führte die aus der alten Fassung der Einschätzungsverordnung idF BGBl 261/2010 stammende Position 07.04.
- begründend ins Treffen.Die von der BF ins Treffen geführte Erledigung des Sozialministerium BMASK- römisch 40 ist nicht geeignet, das von der BF in dem Beschwerdeschriftsatz und in dem Vorlageantrag Vorgebrachte zu stützen. Die BF gab an, ihr GdB sei mit mindestens 30% einzustufen und führte die aus der alten Fassung der Einschätzungsverordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt 261 aus 2010, stammende Position 07.04.
- begründend ins Treffen. Eben diese Erledigung führt aus, dass mit der Einschätzungsverordnung eine vollkommen neue Systematik für die Beurteilung von (chronischen) Erkrankungen oder Behinderungen gewählt wurde. Die Erledigung führt aus, dass die Zöliakie zunächst nach den Positionsnummern 07.04.04 bis 07.04.07 der Anlage zur Einschätzungsverordnung idF BGBl. II Nr. 261/2010 eingeschätzt wurde und aufgrund dessen, dass sich ein Optimierungsbedarf bei Stoffwechselerkrankungen zeigte, die Einschätzungsverordnung unter Einbindung anerkannter Expertinnen und Experten im Bereich der angeborenen Stoffwechselerkrankungen überarbeitet wurde.Eben diese Erledigung führt aus, dass mit der Einschätzungsverordnung eine vollkommen neue Systematik für die Beurteilung von (chronischen) Erkrankungen oder Behinderungen gewählt wurde. Die Erledigung führt aus, dass die Zöliakie zunächst nach den Positionsnummern 07.04.04 bis 07.04.07 der Anlage zur Einschätzungsverordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, eingeschätzt wurde und aufgrund dessen, dass sich ein Optimierungsbedarf bei Stoffwechselerkrankungen zeigte, die Einschätzungsverordnung unter Einbindung anerkannter Expertinnen und Experten im Bereich der angeborenen Stoffwechselerkrankungen überarbeitet wurde. Im Jahr 2012 wurde die Einschätzungsverordnung (Verordnung des BMASK betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung) mit BGBl. II 251/2012 novelliert und erfolgt seither die Einschätzung von Zöliakie nunmehr unter der Position 09.
- (Stoffwechselstörungen).Im Jahr 2012 wurde die Einschätzungsverordnung (Verordnung des BMASK betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung) mit Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, novelliert und erfolgt seither die Einschätzung von Zöliakie nunmehr unter der Position 09.
- (Stoffwechselstörungen). Die von der BF im Vorlageantrag ins Treffen geführte Position 07.04.05 der Einschätzungsverordnung lautete idF BGBl II 261/2010 (vor dem Inkrafttreten der Novelle durch BGBl II 251/2012) wie folgt:Die von der BF im Vorlageantrag ins Treffen geführte Position 07.04.05 der Einschätzungsverordnung lautete in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, (vor dem Inkrafttreten der Novelle durch Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,) wie folgt: 07.04 Magen und Darm Bild kann nicht dargestellt werden Die BF führt im Vorlageantrag hiezu an "eine nachweisliche Glutenunverträglichkeit (Zöliakie) mit nachweislich rezidivierenden Durchfällen ist unter 07.04.05 ‚chronische Darmstörungen mittleren Grades mit chronischen Schleimhautveränderungen' einzustufen und mit mindestens 30% GdB zu beurteilen". Hiezu ist anzumerken, dass die BF sich auf die alte Rechtslage bezieht: Es stand in der Einschätzungsverordnung in der alten Fassung vor der Novelle im Jahr 2012 (vor Inkrafttreten des BGBl II 251/2012) unter Position 07.04.05 bei dem Rahmensatz von 30% "nachweisliche Glutenunverträglichkeit und geringe bis mittelschwere Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustands" zu lesen.Hiezu ist anzumerken, dass die BF sich auf die alte Rechtslage bezieht: Es stand in der Einschätzungsverordnung in der alten Fassung vor der Novelle im Jahr 2012 (vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,) unter Position 07.04.05 bei dem Rahmensatz von 30% "nachweisliche Glutenunverträglichkeit und geringe bis mittelschwere Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustands" zu lesen. Die Einschätzungsverordnung wurde jedoch mit BGBl II 251/2012 geändert und lauten die Bestimmungen über die maßgebliche Änderung wie folgt:Die Einschätzungsverordnung wurde jedoch mit Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, geändert und lauten die Bestimmungen über die maßgebliche Änderung wie folgt: (Es folgt ein Auszug aus dem BGBl II 251/2012):(Es folgt ein Auszug aus dem Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,): Bild kann nicht dargestellt werden Mit eben diesem Text wurde die Einschätzungsverordnung geändert und lautet seither die Position 07.04.
- wie obenstehend dargestellt, sodass sie nicht mehr lautet wie jene Fassung, welche die BF in ihrem Vorlageantrag zitierte. Die BF wurde von einer medizinischen Sachverständigen aus dem Fachgebiet Innere Medizin am 14.2.2018 persönlich objektiviert und wurde in diesem daraus erfließenden Gutachten vom 7.3.2018 unter "Anamnese" festgehalten: "letzte Begutachtung FLAG am 2.6.2010: GdB 50vH wegen Morbus Crohn, Zöliakie, Asthma bronchiale. letzte Coloskopie 1998, einmalig; Untergewicht ist seit der Kindheit ein Problem, als Ursache wurde die Zöliakie vermutet, ED 1998". Unter "Derzeitige Beschwerden" wird darin festgehalten, wie von der BF am 14.2.2018 angegeben: "Neige zu Durchfällen, Bauchschmerzen, Stuhlgang breiig, übelriechend, die Zähne sind schlecht, mehrfach Bronchitis. Es ist schwer das Gewicht zu halten, viel Erbrechen wegen Bauchschmerzen. Eine spezifische Medikation für den Morbus Crohn wurde nie genommen". Unter "Behandlung/Medikamente/Hilfsmittel" wird "Foster, Berodual bei Bedarf" festgehalten. Die Zusammenfassung relevanter Befunde gibt jene medizinischen Beweismittel wieder, welche von der BF im Rahmen des Verfahrens zur Verfügung gestellt wurden: * Radiologischer Befund des XXXX vom 2.7.2013 betreffend CT Thorax nativ, rezid. Bronchitiden* Radiologischer Befund des römisch 40 vom 2.7.2013 betreffend CT Thorax nativ, rezid. Bronchitiden * Ambulanter Patientenbrief des XXXX vom 8.1.2014 unter anderem Diagnose Bronchiektasien li UL* Ambulanter Patientenbrief des römisch 40 vom 8.1.2014 unter anderem Diagnose Bronchiektasien li UL * Bestätigung Dris. XXXX vom 26.9.2016* Bestätigung Dris. römisch 40 vom 26.9.2016 * Laborbefund des XXXX vom 31.3.2016* Laborbefund des römisch 40 vom 31.3.2016 * Gastroskopiebefund Dris. XXXX vom 7.2.2018, Diagnose unauffällige Schleimhaut* Gastroskopiebefund Dris. römisch 40 vom 7.2.2018, Diagnose unauffällige Schleimhaut Der Allgemeinzustand der BF wurde als "gut" bezeichnet, der Ernährungszustand mit "BMI 19, normal", das Gewicht mit 55 kg bei einer Körpergröße von 172 cm festgehalten. Dazu ist auszuführen, dass die befasste Sachverständige aus dem Fachgebiet Innere Medizin im Befund auch festhält "Untergewicht ist seit der Kindheit ein Problem, als Ursache wurde die Zöliakie vermutet", somit mit dem Gewicht, dem BMI auseinandergesetzt hat und in Zusammenschau mit den Angaben der BF "Untergewicht seit Kindheit, vermutlich Zöliakie ursächlich" befasst hat. Dazu ist auszuführen, dass dieses Vorbringen den erkennenden Senat an der Schlüssigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens nicht zweifeln lässt: Einer medizinischen Sachverständigen der Humanmedizin aus dem Fachgebiet der Innere Medizin ist zuzubilligen, die bei einem von ihr befundeten Menschen wahrgenommenen Tatsachen Körpergröße in Zusammenschau mit Gewicht unter "Allgemeinzustand" und "Ernährungszustand" richtig einzuschätzen und die Wahrnehmungen darüber in der Verschriftlichung im Gutachten richtig wiederzugeben. Zu dem Vorbringen in der Beschwerde, ergänzt durch den Vorlageantrag, wonach die BF am 2.6.2010 (Ergebnis: GdB 50%) "wegen Morbus Crohn, Zöliakie und Asthma bronchiale" befundet wurde, jedoch Asthma bronchiale und Morbus Crohn im vorliegenden Gutachten nicht in die Einstufung miteinbezogen worden seien (und die Medikation Foster und Berodual angeführt wurde) und dass Bronchiektasien (Leiden 2) trotz häufiger bronchialer Infekte unter 06.03.01 eingestuft worden sei: Die medizinische Sachverständige Dr. XXXX führte im Gutachten vom 7.3.2018 unter Anamnese an, dass die letzte Begutachtung im Juni 2010 einen GdB 50vH wegen Morbus Crohn, Zöliakie, Asthma bronchiale ergab und begründete Dr. XXXX unter "Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten", dass die chronisch entzündliche Darmerkrankung seit 1998 weder durch fachärztliche Befunde belegt ist, noch eine spezifische Therapie bei der BF dahingehend besteht.Die medizinische Sachverständige Dr. römisch 40 führte im Gutachten vom 7.3.2018 unter Anamnese an, dass die letzte Begutachtung im Juni 2010 einen GdB 50vH wegen Morbus Crohn, Zöliakie, Asthma bronchiale ergab und begründete Dr. römisch 40 unter "Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten", dass die chronisch entzündliche Darmerkrankung seit 1998 weder durch fachärztliche Befunde belegt ist, noch eine spezifische Therapie bei der BF dahingehend besteht. Dr. XXXX gab den subjektiven Vorbringen der BF über ihre Leiden und ihren Umgang damit Raum unter "derzeitige Beschwerden", erfasste auch die von der BF vorgelegten medizinischen Beweismittel, unter anderem jene betreffend Bronchiektasien und Entzündungszeichen sowie Gastroskopie der Schleimhaut.Dr. römisch 40 gab den subjektiven Vorbringen der BF über ihre Leiden und ihren Umgang damit Raum unter "derzeitige Beschwerden", erfasste auch die von der BF vorgelegten medizinischen Beweismittel, unter anderem jene betreffend Bronchiektasien und Entzündungszeichen sowie Gastroskopie der Schleimhaut. Die BF brachte jedoch nicht bloß schriftlich vor, worin aus Ihrer Sicht dem eingeholten Gutachten Dris. XXXX entgegen zu treten sei, sondern übermittelte mit der Beschwerde auch Beweise (bezeichnet als "Anhänge Laborbefunde, Gastrobefunde).Die BF brachte jedoch nicht bloß schriftlich vor, worin aus Ihrer Sicht dem eingeholten Gutachten Dris. römisch 40 entgegen zu treten sei, sondern übermittelte mit der Beschwerde auch Beweise (bezeichnet als "Anhänge Laborbefunde, Gastrobefunde). Daher wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Gutachten auf Basis aller bisher eingeholten Gutachten und aller von der BF vorgelegten medizinischen Beweismitteln eingeholt (der ersuchten Sachverständigen aus dem Fachgebiet Innere Medizin Dr. XXXX wurde mit dem Gutachtensauftrag der gesamte bezughabende Akt zur Einsichtnahme übermittelt.Daher wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Gutachten auf Basis aller bisher eingeholten Gutachten und aller von der BF vorgelegten medizinischen Beweismitteln eingeholt (der ersuchten Sachverständigen aus dem Fachgebiet Innere Medizin Dr. römisch 40 wurde mit dem Gutachtensauftrag der gesamte bezughabende Akt zur Einsichtnahme übermittelt. Auch die verwaltungsgerichtlich beigezogene Sachverständige Dr. XXXX gelangte zu dem Schluss, dass in Ermangelung von diesbetreffend vorgelegten Befunden kein Hinweis für das Vorliegen von Asthma bronchiale oder von Morbus Crohn bei der BF gegeben ist. In den vorgelegten Befunden ist Morbus Crohn nicht diagnostiziert und aus sämtlichen gastroenterologischen Befunden ist die Diagnose "Zöliakie"zu entnehmen. Die Sachverständige aus dem Fachgebiet Innere Medizin Dr. XXXX gelangte zu dem Schluss, dass der Gesamtgrad der Behinderung wie bereits im Vorgutachten Dris. XXXX angegeben, mit 20vH vorliegt und ab dem Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens Dris. XXXX anzunehmen ist, da in diesem Zeitpunkt erstmalig die Einschätzungsverordnung für die Einschätzung der bei der BF vorhandenen Leiden zugrundegelegt wurde.Auch die verwaltungsgerichtlich beigezogene Sachverständige Dr. römisch 40 gelangte zu dem Schluss, dass in Ermangelung von diesbetreffend vorgelegten Befunden kein Hinweis für das Vorliegen von Asthma bronchiale oder von Morbus Crohn bei der BF gegeben ist. In den vorgelegten Befunden ist Morbus Crohn nicht diagnostiziert und aus sämtlichen gastroenterologischen Befunden ist die Diagnose "Zöliakie"zu entnehmen. Die Sachverständige aus dem Fachgebiet Innere Medizin Dr. römisch 40 gelangte zu dem Schluss, dass der Gesamtgrad der Behinderung wie bereits im Vorgutachten Dris. römisch 40 angegeben, mit 20vH vorliegt und ab dem Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens Dris. römisch 40 anzunehmen ist, da in diesem Zeitpunkt erstmalig die Einschätzungsverordnung für die Einschätzung der bei der BF vorhandenen Leiden zugrundegelegt wurde. Die verwaltungsgerichtlich beigezogene Sachverständige Dr. XXXX ordnete die bei der BF vorhandenen Leiden nicht etwa anderen Positionen der Einschätzungsverordnung zu, als dies die behördlich beigezogene Sachverständige Dr. XXXX tat.Die verwaltungsgerichtlich beigezogene Sachverständige Dr. römisch 40 ordnete die bei der BF vorhandenen Leiden nicht etwa anderen Positionen der Einschätzungsverordnung zu, als dies die behördlich beigezogene Sachverständige Dr. römisch 40 tat. Dr. XXXX gelangt zu dem Schluss, dass die BF trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann.Dr. römisch 40 gelangt zu dem Schluss, dass die BF trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Infolge unterbliebener Äußerung im Rahmen des Parteigehörs trat die BF den fachmännischen Aussagen in dem Gutachten der verwaltungsgerichtlich beigezogenen Dr. XXXX nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen.Infolge unterbliebener Äußerung im Rahmen des Parteigehörs trat die BF den fachmännischen Aussagen in dem Gutachten der verwaltungsgerichtlich beigezogenen Dr. römisch 40 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Das nunmehr vorliegende verwaltungsgerichtlich eingeholte Gutachten Dris. XXXX in Zusammenschau mit den oben wiedergegebenen Hinweisen auf die Ausführungen in den Anlagen zur Einschätzungsverordnung jeweils idF BGBl II 261/2010 und BGBl II 251/2012, waren die Ausführungen der BF in ihrem Beschwerdeschriftsatz idF des Vorlageantrags somit nicht geeignet, die Beweiskraft des ärztlichen Sachverständigengutachtens Dris. XXXX zu mindern.Das nunmehr vorliegende verwaltungsgerichtlich eingeholte Gutachten Dris. römisch 40 in Zusammenschau mit den oben wiedergegebenen Hinweisen auf die Ausführungen in den Anlagen zur Einschätzungsverordnung jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, und Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, waren die Ausführungen der BF in ihrem Beschwerdeschriftsatz in der Fassung des Vorlageantrags somit nicht geeignet, die Beweiskraft des ärztlichen Sachverständigengutachtens Dris. römisch 40 zu mindern. 2.
- Die von der BF vorgelegten Beweismittel, die eingeholten Sachverständigengutachten (Gutachten Dris. XXXX vom 7.3.2018 und deren Stellungnahme vom 7.6.2018 sowie Gutachten Dris. XXXX vom 7.2.2019) und der vorgelegte Fremdakt der belangten Behörde ermöglichen dem erkennenden Gericht, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat, und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, 1013, 1015/76).2.
- Die von der BF vorgelegten Beweismittel, die eingeholten Sachverständigengutachten (Gutachten Dris. römisch 40 vom 7.3.2018 und deren Stellungnahme vom 7.6.2018 sowie Gutachten Dris. römisch 40 vom 7.2.2019) und der vorgelegte Fremdakt der belangten Behörde ermöglichen dem erkennenden Gericht, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat, und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führt beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Richter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führt beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Richter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn (VwGH 17.02.2004, 2002/06/0151). 2.
- Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen die Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.2.
- Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen die Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Die beiden im gegenständlichen Fall eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten und die Stellungnahme Dris. XXXX sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basieren auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund und entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.Die beiden im gegenständlichen Fall eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten und die Stellungnahme Dris. römisch 40 sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basieren auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund und entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. In der aufgrund der als Beschwerde behandelten Stellungnahme vom 27.4.2018 der Beschwerdeführerin ergänzend eingeholten Sachverständigenäußerung vom 7.6.2018 geht die fachärztliche Sachverständige auf den nachgereichten Befundbericht der Beschwerdeführerin vom 13.4.2018 betreffend die Zöliakie ein und bestätigt die bereits in ihrem Gutachten vom 7.3.2018 vorgenommene Einschätzung der Einschätzungsverordnung. 2.
- Die durch die belangte Behörde eingeholten gutachterlichen Ausführungen der Sachverständigen Dr. XXXX vom 7.3.2018 und vom 7.6.2018 sowie die gutachterlichen Ausführungen der verwaltungsgerichtlich beigezogenen Sachverständigen Dr. XXXX basieren auf den von der BF mit ihrem Antrag vorgelegten medizinischen Beweismittel der von ihr konsultierten niedergelassenen Ärzte.2.
- Die durch die belangte Behörde eingeholten gutachterlichen Ausführungen der Sachverständigen Dr. römisch 40 vom 7.3.2018 und vom 7.6.2018 sowie die gutachterlichen Ausführungen der verwaltungsgerichtlich beigezogenen Sachverständigen Dr. römisch 40 basieren auf den von der BF mit ihrem Antrag vorgelegten medizinischen Beweismittel der von ihr konsultierten niedergelassenen Ärzte. 2.
- Diese unter II.2.
- nochmals bezeichneten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war der Beschwerde, dem Vorlageantrag oder den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilungen beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen und langte infolge unterbliebener Stellungnahme auch im Rahmen des Parteigehörs Dahingehendes nicht ein.2.
- Diese unter römisch zwei.2.
- nochmals bezeichneten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war der Beschwerde, dem Vorlageantrag oder den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilungen beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen und langte infolge unterbliebener Stellungnahme auch im Rahmen des Parteigehörs Dahingehendes nicht ein. 2.
- Die Beschwerdeführerin trat den unter II.2.
- bezeichneten Sachverständigengutachten nicht substantiiert entgegen.2.
- Die Beschwerdeführerin trat den unter römisch zwei.2.
- bezeichneten Sachverständigengutachten nicht substantiiert entgegen. Die unter II.2.
- bezeichneten Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.Die unter römisch zwei.2.
- bezeichneten Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.
- Entscheidung in der Sache: Die auf das gegenständliche Verfahren anzuwendenden formellrechtlichen Bestimmungen sind jene des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) und des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) und lauten diese auszugsweise wie folgt:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Behinderteneinstellungsgesetz normiert § 19b Abs 1, dass über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs 2 leg.cit. das Bundesverwaltungsgericht durch Senat entscheidet. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor und war entsprechend dem § 19b Abs 6 ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter hinzuzuziehen.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Behinderteneinstellungsgesetz normiert Paragraph 19 b, Absatz eins,, dass über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, leg.cit. das Bundesverwaltungsgericht durch Senat entscheidet. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor und war entsprechend dem Paragraph 19 b, Absatz 6, ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter hinzuzuziehen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte - mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes - ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte - mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes - ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind - soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.
Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind - soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130
Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die maßgeblichen materiellrechtlichen Bestimmungen sind jene des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) und werden dessen Bestimmungen auszugsweise nachstehend wiedergegeben.
§ 2Abs. 1 BEinst
G sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes unter anderem österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH.
Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes unter anderem österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
- (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
- Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. ... § 2 Abs 2 BEinstG beinhaltet die Ausschlussgründe. Demnach gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, welcheParagraph 2, Absatz 2, BEinstG beinhaltet die Ausschlussgründe. Demnach gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, welche
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
§ 3BEinst
G ist eine "Behinderung" im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph 3, BEinstG ist eine "Behinderung" im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 14Abs 1 BEinst
G gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHGemäß Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;Bundesgesetzblatt Teil eins, 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4des
Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken-
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit.
- a)bis
- d)genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a,) bis
- d)genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. § 14 Abs 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung BGBl. I 81/2010 sind seitParagraph 14, Absatz 2,, Paragraph 27, Absatz eins und eins a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 81 aus 2010, sind seit 01.09.2010 in Kraft (§ 25 Abs 12 BEinstG auszugsweise).01.09.2010 in Kraft (Paragraph 25, Absatz 12, BEinstG auszugsweise).
§ 14Abs 2 BEinst
G hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
§ 14Abs 3 BEinst
G verordnet der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung in der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012, - auszugsweise - wie folgt:
Paragraph 14, Absatz 3, BEinstG verordnet der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung in der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, - auszugsweise - wie folgt: Behinderung § 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2.
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn -Strichaufzählung sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, -Strichaufzählung zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. Belegt durch die Befundung und das Gutachten der beigezogenen fachärztlichen Sachverständigen liegen bei der Beschwerdeführerin die Funktionsbeeinträchtigungen Zöliakie und Bronchiektasien vor. Die Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 normiert hinsichtlich die Funktionseinschränkungen, wie sie bei der Beschwerdeführerin vorhanden sind, wie folgt:Die Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, normiert hinsichtlich die Funktionseinschränkungen, wie sie bei der Beschwerdeführerin vorhanden sind, wie folgt: Ad Leiden 1 Zöliakie: "09.03 Stoffwechselstörung Stoffwechselstörungen sind angeborene oder genetisch bedingte Störungen der Stoffwechselvorgänge, die ab Geburt objektivierbar sind oder zu einem späteren Zeitpunkt manifest werden. Der grundsätzlich pathogene Mechanismus ist ein Enzymdefekt, der zu einer krankhaften Anhäufung des entsprechenden Substrates oder zu einem Mangel an Stoffwechselprodukten führt und in weiterer Folge klinische Symptome verursacht. Eine Anhäufung von Substraten kann zu Intoxikationen, Enzyminhibition, Akkumulation oder Aktivierung alternativer Stoffwechselwege führen. Der Mangel führt zu Stoffwechseldefiziten. Stoffwechselstörungen sind komplexe, selten auftretende Erkrankungen, die der Diagnostik und Therapie einer Fachabteilung bedürfen. Die Schwere der Erkrankung und damit die Höhe des Grades der Behinderung werden durch die bestehenden Funktionseinschränkungen sowie der erforderlichen Therapien bestimmt. 09.03.01 Stoffwechselstörungen leichten Grades 10 - 40 % Wenn therapeutische Maßnahmen die Aufrechterhaltung der Körperfunktionen gewährleisten. Je umfassender die Therapiemaßnahmen desto höher die Einschätzung. 10 - 20%: Ausschließlich diätetische Maßnahmen ermöglichen die Aufrechterhaltung der Körperfunktionen. Die Erkrankung ist weitgehend stabil. Arbeits- und Alltagsleben ist weitgehend ungehindert möglich. Freizeitgestaltung ist nicht oder wenig eingeschränkt. 30 - 40%: Zusätzliche therapeutische Maßnahmen sind notwendig, um die Körperfunktionen aufrecht zu halten. Die Erkrankung ist weitgehend stabil. Arbeits- und Alltagsleben ist weitgehend ungehindert möglich. Freizeitgestaltung ist nicht oder wenig eingeschränkt." Das sachverständig festgestellte Leiden 1 fällt nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 unter PositionBundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, unter Position Nr. 09.03.01, für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmensatz von 10 - 40 % vorsieht, welchen die medizinische Sachverständige mit 20 v.H. ausschöpfte und das Ergebnis der Einschätzung innerhalb dieses Rahmensatzes, wie von § 2 Abs. 3 EVO vorgeschrieben, begründete.Nr. 09.03.01, für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmensatz von 10 - 40 % vorsieht, welchen die medizinische Sachverständige mit 20 v.H. ausschöpfte und das Ergebnis der Einschätzung innerhalb dieses Rahmensatzes, wie von Paragraph 2, Absatz 3, EVO vorgeschrieben, begründete. Ad Leiden 2 Bronchiektasien: 06.03 Bronchiektasien Die Einschätzung orientiert sich am Schweregrad und der Chronizität, des Auswurfes, der Häufigkeit und Dauer akuter bronchitischer Infekte. 06.03.01 Leichte Verlaufsformen 10 - 20 % Lediglich radiologisch nachweisbar, ein- oder beidseitig, geringer Auswurf ohne bronchopulmonale Komplikationen und ohne Einschränkung der Atemfunktion Das sachverständig festgestellte Leiden 2 fällt nach der Einschätzungsverordnung BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 unter Position Nr. 06.03.01, für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmensatz von 10 - 20 % vorsieht, welchen die medizinische Sachverständige mit 20 v.H. ausschöpfte und das Ergebnis der Einschätzung innerhalb dieses Rahmensatzes, wie von § 2 Abs. 3 EVO vorgeschrieben, begründete.Das sachverständig festgestellte Leiden 2 fällt nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, unter Position Nr. 06.03.01, für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmensatz von 10 - 20 % vorsieht, welchen die medizinische Sachverständige mit 20 v.H. ausschöpfte und das Ergebnis der Einschätzung innerhalb dieses Rahmensatzes, wie von Paragraph 2, Absatz 3, EVO vorgeschrieben, begründete. Entsprechend dem § 3 EVO wurde der Gesamtgrad der Behinderung, aufgrund dessen, dass mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, eingeschätzt und wurde bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung entsprechend dem § 3 Abs 1 EVO eine Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht vorgenommen.Entsprechend dem Paragraph 3, EVO wurde der Gesamtgrad der Behinderung, aufgrund dessen, dass mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, eingeschätzt und wurde bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung entsprechend dem Paragraph 3, Absatz eins, EVO eine Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht vorgenommen. Die bei der Beschwerdeführerin von den beiden beigezogenen medizinischen Sachverständigen in oben unter II.2.
- bezeichneten Sachverständigengutachten objektivierten Funktionsbeeinträchtigungen Zöliakie und Bronchiektasien ergeben einen Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. Mit diesem Gesamtgrad der Behinderung sind die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt, da die bei der Beschwerdeführerin von der medizinischen Sachverständigen objektivierten Funktionseinschränkungen den Gesamtgrad der Behinderung den im § 2 Abs. 1 BEinstG normierten Mindestgrad von 50 v. H. nicht erreichen.Die bei der Beschwerdeführerin von den beiden beigezogenen medizinischen Sachverständigen in oben unter römisch zwei.2.
- bezeichneten Sachverständigengutachten objektivierten Funktionsbeeinträchtigungen Zöliakie und Bronchiektasien ergeben einen Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. Mit diesem Gesamtgrad der Behinderung sind die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt, da die bei der Beschwerdeführerin von der medizinischen Sachverständigen objektivierten Funktionseinschränkungen den Gesamtgrad der Behinderung den im Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG normierten Mindestgrad von 50 v. H. nicht erreichen. Der Einwendung der Beschwerdeführerin in ihrem Vorlageantrag, die genannte Funktionseinschränkung sei richtigerweise der Positionsnummer 07.04.05 "Chronische Darmstörungen mittleren Grades mit chronischen Schleimhautveränderungen" mit einem vorgesehenen Rahmensatz von 30 - 40 v.H. zuzuordnen, ist entgegen zu halten, dass es sich dabei um die nicht mehr in Geltung stehende Fassung der Anlage zur Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 handelt. Diese wurde mit BGBl II 251/2012 mit Wirkung ab 14.07.2012 geändert.Der Einwendung der Beschwerdeführerin in ihrem Vorlageantrag, die genannte Funktionseinschränkung sei richtigerweise der Positionsnummer 07.04.05 "Chronische Darmstörungen mittleren Grades mit chronischen Schleimhautveränderungen" mit einem vorgesehenen Rahmensatz von 30 - 40 v.H. zuzuordnen, ist entgegen zu halten, dass es sich dabei um die nicht mehr in Geltung stehende Fassung der Anlage zur Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, handelt. Diese wurde mit Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, mit Wirkung ab 14.07.2012 geändert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs 1 VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs 2 VwGVG).(Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG). Nach § 24 Abs 4 VwGVG 2014 kommt ein Entfall der Verhandlung dann nicht in Betracht, wenn Art 6 MRK und Art 47 GRC die Durchführung einer solchen gebieten. Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist daher durchzuführen, wenn es um 'civil rights' oder 'strafrechtliche Anklagen' iSd Art. 6 MRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Art. 47 GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049).Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG 2014 kommt ein Entfall der Verhandlung dann nicht in Betracht, wenn Artikel 6, MRK und Artikel 47, GRC die Durchführung einer solchen gebieten. Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist daher durchzuführen, wenn es um 'civil rights' oder 'strafrechtliche Anklagen' iSd Artikel 6, MRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Artikel 47, GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049). Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.5.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3.5.2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221). In seinem Urteil vom 18.7.2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221). Laut Verwaltungsgerichtshof ist bei der Einschätzung des Grades der Behinderung auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens "wegen des für die Entscheidungsfindung wesentlichen persönlichen Eindrucks von der Person des Antragstellers" grundsätzlich eine mündliche Verhandlung geboten (VwGH 21.6.2017, Ra 2017/11/0040-5 mit dem Hinweis VwGH 8.7.2015, 2015/11/0036, 21.4.2016, Ra 2016/11/0018, 25.5.2016, Ra 2016/11/0057, und 16.8.2016, Ra 2016/11/0013). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 24 Abs 1 VwGVG lautet aber auch, dass das Verwaltungsgericht (selbst bei anwaltlich Vertretenen) auch ohne Antrag von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen hat, wenn das Verwaltungsgericht eine solche für erforderlich hält, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichts steht (VwGH 18.10.2016, 2015/03/0029 mwH). Dies ist nach der Rechtsprechung etwa dann anzunehmen, wenn die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft oder ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet wird.Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG lautet aber auch, dass das Verwaltungsgericht (selbst bei anwaltlich Vertretenen) auch ohne Antrag von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen hat, wenn das Verwaltungsgericht eine solche für erforderlich hält, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichts steht (VwGH 18.10.2016, 2015/03/0029 mwH). Dies ist nach der Rechtsprechung etwa dann anzunehmen, wenn die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft oder ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet wird. Das Gesetz (kann-Bestimmung im § 24 Abs 4 VwGVG) überlässt die Beurteilung der Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung dem Einzelrichter bzw dem Senat, sodass es dem Gericht obliegt zu beurteilen, ob die Aktenlage für die Entscheidung ausreicht oder es zur weiteren Klärung der Rechtssache einer mündlichen Erörterung bedarf.Das Gesetz (kann-Bestimmung im Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) überlässt die Beurteilung der Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung dem Einzelrichter bzw dem Senat, sodass es dem Gericht obliegt zu beurteilen, ob die Aktenlage für die Entscheidung ausreicht oder es zur weiteren Klärung der Rechtssache einer mündlichen Erörterung bedarf. Expressis verbis des § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Verhandlung durchzuführen, wenn eine solche beantragt wird.Expressis verbis des Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Verhandlung durchzuführen, wenn eine solche beantragt wird. Soweit nicht in einem Bundes- oder einem Landesgesetz anderes bestimmt ist, kann
§ 24Abs 4 Vw
GVG die Verhandlung entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389 entgegenstehenParagraph 24, Absatz 4, VwGVG die Verhandlung entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs 4 VwGVG).(Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Es muss einem Senat des Bundesverwaltungsgerichts zugebilligt werden, dass sich dieser darüber ein Urteil zu bilden vermag, ob die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Siehe dazu VfGH 9.6.2017, 1162/2017, wonach der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung kein absoluter ist: "Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und - ihm folgend - des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. VfSlg. 18.994/2010, 19.632/2012). Angesichts der vom Verwaltungsgericht zu beurteilenden Sach- und Rechtsfragen ist es vertretbar, wenn es im Einklang mit dieser Rechtsprechung von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen hat."Siehe dazu VfGH 9.6.2017, 1162 aus 2017,, wonach der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung kein absoluter ist: "Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und - ihm folgend - des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche VfSlg. 18.994 aus 2010,, 19.632 aus 2012,). Angesichts der vom Verwaltungsgericht zu beurteilenden Sach- und Rechtsfragen ist es vertretbar, wenn es im Einklang mit dieser Rechtsprechung von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen hat." In der Erledigung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.2.2019 wurden die BF und die belangte Behörde jeweils von dem Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt, sodass den Parteien dieses Verfahrens die Gelegenheit gegeben war, schriftlich Stellung zu nehmen. Darin wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nimmt, über die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden, so nicht eine allfällige Stellungnahme anderes erfordert. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsschädigungen. Die Beschwerdeführerin erstattete weder mit ihrem Beschwerdevorbringen, noch in ihrem Vorlageantrag ein Vorbringen, welches geeignet gewesen war, die vorliegenden medizinischen Sachverständigenbeweise aus der Feder Dris. XXXX zu entkräften und infolge unterbliebener Stellungnahme im Parteigehör erstattete die BF auch im gerichtlichen Verfahren kein Vorbringen, welches geeignet gewesen wäre, den medizinischen Sachverständigenbeweis Dris. XXXX zu entkräften. Der mit dem Beschwerdeschriftsatz ergänzend vorgelegte Befund wurde durch eine zusätzliche Stellungnahme Dris. XXXX gesichtet und dazu von der Sachverständigen erläutert, dass dieser keine Änderung des vorliegenden Gutachtens vom 07.03.2018 bewirkt und wurde dieser Befund auch der verwaltungsgerichtlich beigezogenen Sachverständigen Dr. XXXX - welcher der gesamte Akt mit allen vorgelegten Beweismitteln für die Erstattung des Gutachtens überlassen wurde - bekannt.Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsschädigungen. Die Beschwerdeführerin erstattete weder mit ihrem Beschwerdevorbringen, noch in ihrem Vorlageantrag ein Vorbringen, welches geeignet gewesen war, die vorliegenden medizinischen Sachverständigenbeweise aus der Feder Dris. römisch 40 zu entkräften und infolge unterbliebener Stellungnahme im Parteigehör erstattete die BF auch im gerichtlichen Verfahren kein Vorbringen, welches geeignet gewesen wäre, den medizinischen Sachverständigenbeweis Dris. römisch 40 zu entkräften. Der mit dem Beschwerdeschriftsatz ergänzend vorgelegte Befund wurde durch eine zusätzliche Stellungnahme Dris. römisch 40 gesichtet und dazu von der Sachverständigen erläutert, dass dieser keine Änderung des vorliegenden Gutachtens vom 07.03.2018 bewirkt und wurde dieser Befund auch der verwaltungsgerichtlich beigezogenen Sachverständigen Dr. römisch 40 - welcher der gesamte Akt mit allen vorgelegten Beweismitteln für die Erstattung des Gutachtens überlassen wurde - bekannt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die oben unter II.2.4. näher bezeichneten Sachverständigengutachten der beiden beigezogenen Fachärztinnen für Inneren Medizin Dr. XXXX und Dr. XXXX - wie oben ausgeführt - als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig. Es konnte daher im gegenständlichen Verfahren eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Klärung der Rechtssache durch eine eingehende Auseinandersetzung mit den dauernden Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin durch Sachverständigengutachten erfolgte und bedingt durch die nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen in den unter II.2.4. genannten Gutachten es keiner weiteren Klärung der Rechtssache bedurfte und auch im Vorlageantrag nichts vorgebracht wurde, das einer weiteren Klärung bedurft hätte.Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die oben unter römisch zwei.2.4. näher bezeichneten Sachverständigengutachten der beiden beigezogenen Fachärztinnen für Inneren Medizin Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 - wie oben ausgeführt - als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig. Es konnte daher im gegenständlichen Verfahren eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Klärung der Rechtssache durch eine eingehende Auseinandersetzung mit den dauernden Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin durch Sachverständigengutachten erfolgte und bedingt durch die nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen in den unter römisch zwei.2.4. genannten Gutachten es keiner weiteren Klärung der Rechtssache bedurfte und auch im Vorlageantrag nichts vorgebracht wurde, das einer weiteren Klärung bedurft hätte. Nach Aktenstudium und Lektüre des Beschwerdeschreibens samt Vorlageantrages und infolge unterbliebener Stellungnahme im Rahmen des Parteigehörs ergaben sich für das Gericht keine ergänzenden Fragen an die Beschwerdeführerin und die im Verfahren befasste Sachverständigen. Auch ist nach Aktenstudium und Lektüre des Beschwerdeschreibens für das Gericht nicht zu Tage gekommen, dass zum Zwecke der Entscheidungsfindung zusätzlich zu den vorliegenden Beweismitteln es überdies auf die Gewinnung des persönlichen Eindrucks der Beschwerdeführerin ankäme. Nach Aktenstudium und Lektüre des Beschwerdeschreibens ist für das Gericht nicht zu Tage gekommen, dass zum Zwecke der Entscheidungsfindung zusätzlich zu den vorliegenden Beweismitteln es überdies auf die Gewinnung des persönlichen Eindrucks der Beschwerdeführerin ankäme und beschränkt sich das Bundesverwaltungsgericht in der gegenständlichen Entscheidung nicht auf eine bloße Zitierung von Beweisergebnissen und die Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens. Daher wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht