4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
BESCHLUSS 2.) Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2018, Zahl:2.) Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2018, Zahl: XXXX, betreffend Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot:römisch 40 , betreffend Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot: A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde dem sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2003, Zahl: 03 34.413-BAT, zuerkannte Status des Asylberechtigten
G 2005 aberkannt und
G festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.),
G wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 3 FPG erlassen sowie weiters
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer
Vm Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und
1a FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise "nicht gewährt" (Spruchpunkt V.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde dem sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2003, Zahl: 03 34.413-BAT, zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen sowie weiters
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise "nicht gewährt" (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wurde auch in der Muttersprache des Beschwerdeführers - Albanisch - erteilt und lautet auszugsweise: "Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Die Beschwerde ist innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich bei uns einzubringen. Sie hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Weiters hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Die Beschwerde kann in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs sind auf folgender Internetseite bekanntgemacht: http://ww.bfa.gv.at Bitte beachten Sie, dass der Absender/die Absenderin die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (zB Übertragungsverlust, Verlust des Schriftstückes) trägt. Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, das heißt, der Bescheid kann bis zur abschließenden Entscheidung nicht vollstreckt werden. [...]" Der Bescheid des BFA wurde vom Beschwerdeführer laut RSb-Rückschein im Akt am 12.11.2018 persönlich übernommen (vgl AS 686 Verwaltungsakt).Der Bescheid des BFA wurde vom Beschwerdeführer laut RSb-Rückschein im Akt am 12.11.2018 persönlich übernommen vergleiche AS 686 Verwaltungsakt). Die gesetzliche Rechtsmittelfrist von vier Wochen endete daher am Montag, 10.12.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG haben Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss zu erfolgen.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG haben Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss zu erfolgen. Zu Spruchteil 1.A): Zur Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Der mit "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" betitelte § 33 VwGVG lautet:Der mit "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" betitelte Paragraph 33, VwGVG lautet: "§ 33.
4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
Paragraph 29, Absatz 4, ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen 1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung
4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung
Paragraph 29, Absatz 4,, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw. 2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung
4 Kenntnis erlangt hat,2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung
Paragraph 29, Absatz 4, Kenntnis erlangt hat, beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.
GVG ist die subsidiäre Anwendung der §§ 71 und 72 AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen. Gleichwohl sind die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar (vgl Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG § 33 Anm 1 mit Verweis auf VwGH vom 13.09.2017, Ra 2017/12/0086).
Paragraph 17, VwGVG ist die subsidiäre Anwendung der Paragraphen 71 und 72 AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen. Gleichwohl sind die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar vergleiche Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG Paragraph 33, Anmerkung 1 mit Verweis auf VwGH vom 13.09.2017, Ra 2017/12/0086).
GVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 (Vorliegen eines unabwendbaren oder unvorhersehbaren Ereignisses) ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Wegfall dieses Hindernisses zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
Paragraph 33, VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins, (Vorliegen eines unabwendbaren oder unvorhersehbaren Ereignisses) ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Wegfall dieses Hindernisses zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Unabhängig vom Grundsatz der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit hat der Wiedereinsetzungsantrag genaue Aussagen darüber zu enthalten, aus welchem Grund die Partei den Wiedereinsetzungsantrag als rechtzeitig ansieht (vgl. VwGH vom 18.05.1994, 94/03/0096; vom 10.11.1999, 99/04/0158; vom 27.01.2005, 2004/11/0212; Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 111 (Stand 01.04.2009, rdb.
2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt werden. Besteht dieses Hindernis in einem Rechtsirrtum, so hört dasselbe auf, sobald die Verfahrenspartei diesen Rechtsirrtum als solchen erkennen konnte und musste (vgl. VwGH 14.11.2012, 2012/08/0179). Ein lag im Gegenstand Rechtsirrtum hinsichtlich der Frage der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde vor. Davon hat der Beschwerdeführer zumindest mit Zustellung des Verspätungsvorhaltes des Bundesverwaltungsgerichtes an den Beschwerdeführer am 28.01.2019 von einem "Wegfall des Hindernisses" iSd § 33 Abs. 3 VwGVG auszugehen ist. Der Beschwerdeführer hat den gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag am 06.02.2019 im Rechtsmittelbuch der Justizanstalt eintragen lassen. Die zweiwöchige Frist endete am 11.02.2019, sodass auch ohne Verbesserungsauftrag davon ausgegangen werden kann, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung fristwahrend gestellt wurde.
Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt werden. Besteht dieses Hindernis in einem Rechtsirrtum, so hört dasselbe auf, sobald die Verfahrenspartei diesen Rechtsirrtum als solchen erkennen konnte und musste vergleiche VwGH 14.11.2012, 2012/08/0179). Ein lag im Gegenstand Rechtsirrtum hinsichtlich der Frage der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde vor. Davon hat der Beschwerdeführer zumindest mit Zustellung des Verspätungsvorhaltes des Bundesverwaltungsgerichtes an den Beschwerdeführer am 28.01.2019 von einem "Wegfall des Hindernisses" iSd Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG auszugehen ist. Der Beschwerdeführer hat den gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag am 06.02.2019 im Rechtsmittelbuch der Justizanstalt eintragen lassen. Die zweiwöchige Frist endete am 11.02.2019, sodass auch ohne Verbesserungsauftrag davon ausgegangen werden kann, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung fristwahrend gestellt wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134).Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134). Ein Ereignis ist dann "unabwendbar", wenn der Eintritt dieses Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden konnte. Ein Ereignis ist als "unvorhergesehen" zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (VwGH 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg. 9024 A/1976) ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134; VfGH 27.02.1985, Zl. G 53/83-13 u.a.). Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (im Sinne des § 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.11.1996, Zl. 95/17/0112; 23.05.2001, Zl. 99/06/0039; 01.06.2006, Zl. 2005/07/0044). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 08.10.1990, Zl. 90/15/0134; 14.07.1993, Zl. 93/03/0136; 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558).Ein Ereignis ist dann "unabwendbar", wenn der Eintritt dieses Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden konnte. Ein Ereignis ist als "unvorhergesehen" zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (VwGH 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg. 9024 A/1976) ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134; VfGH 27.02.1985, Zl. G 53/83-13 u.a.). Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (im Sinne des Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.11.1996, Zl. 95/17/0112; 23.05.2001, Zl. 99/06/0039; 01.06.2006, Zl. 2005/07/0044). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 08.10.1990, Zl. 90/15/0134; 14.07.1993, Zl. 93/03/0136; 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558). Aufgrund des festgestellten Sachverhalts ergibt sich, dass der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen ist: Der Beschwerdeführer begründete sowohl die (unstrittige) Verspätung seiner Beschwerde als auch den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Wesentlichen mit der psychischen und physischen Stresssituation während der Haft und durch seine Berufstätigkeit, sowie der Angst, in den Kosovo zurückkehren zu müssen. Er habe sich deswegen "um einen Tag bei der Einreichung der Beschwerde verkalkuliert" und handle es sich dabei um einen minderen Grad des Versehens. Berufliche Überlastungen reichen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht hin, um die Bewilligung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu rechtfertigen (vgl VwGH vom 17.02.1993, 93/01/0047; vom 27.02.1998, 97/19/0417; vom 28.06.2001, 2001/11/0175). Ganz allgemein liegt bei der Versäumung einer Frist oder mündlichen Verhandlung, die von der Partei damit begründet wird, dass sie unter erhöhtem Stress - hervorgerufen zB durch Studium, Wohnungssuche, Arbeitssuche, familiäre Probleme etc - litt, kein bloß minderer Grad des Versehens iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG vor (vgl VwGH vom 25.09.1991, 91/16/0046; vom 25.01.1995, 94/12/0354; Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 82 (Stand 01.04.2009, rdb.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Sein Vorbringen wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Sein Vorbringen wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Zu Spruchteil 2.A.): Zur Zurückweisung der Beschwerde als verspätet: § 61 AVG lautet:Paragraph 61, AVG lautet: "§ 61.
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen
1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
2 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung (Z 1).
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, gegen Weisungen
, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Sie beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung (Ziffer eins,).
Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl 1. die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich
dem AsylG 2005, 2. die Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen
dem AsylG 2005, 3. die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten
dem
dem
dem
die Vorschreibung von Kosten
Paragraph 53, und
Vm § 31 Abs. 1 VwGVG (vgl VwGH vom 27.04.2015, Ra 2015/11/0021; vom 19.11.2015, Ra 2015/11/0094; vom 14.10.2015, Ra 20105/17/0039) in jeder Lage des Verfahrens (vgl AVG § 63 Rz 108) zurückzuweisen (vgl Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG §7 VwGVG Rz 63 (Stand 15.02.2017, rdb.at)).Bei der Beschwerdefrist des Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 16, BFA-VG handelt es sich um eine gesetzliche, nicht veränderbare und insbesondere nicht erstreckbare Frist vergleiche Paragraph 33, Absatz 4, AVG [näher AVG Paragraph 33, Rz 11, Paragraph 63, Rz 100]; Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG Paragraph 7, Anmerkung 13; Hauer, Gerichtsbarkeit3 Rz 160; Larcher in Rauschauer/Wessely, VwGVG Paragraph 7, Rz 5; vergleiche auch Oberndorfer, Verwaltungsgerichtsbarkeit 94). Bei Versäumung der Frist ist die Beschwerde nach Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht von diesem mit förmlichem Beschluss
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG vergleiche VwGH vom 27.04.2015, Ra 2015/11/0021; vom 19.11.2015, Ra 2015/11/0094; vom 14.10.2015, Ra 20105/17/0039) in jeder Lage des Verfahrens vergleiche AVG Paragraph 63, Rz 108) zurückzuweisen vergleiche Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG §7 VwGVG Rz 63 (Stand 15.02.2017, rdb.at)). Nachdem die gesetzliche Beschwerdefrist vom Bundesverwaltungsgericht nicht verlängert werden kann, erweist sich die gegenständliche Beschwerde vor diesem Hintergrund jedenfalls als verspätet und war daher als solche zurückzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann
GVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.Die Verhandlung kann
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Nachdem die Beschwerde wegen Verspätung zurückzuweisen war, konnte eine mündliche Verhandlung
GVG entfallen.Nachdem die Beschwerde wegen Verspätung zurückzuweisen war, konnte eine mündliche Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu Spruchteil 1.B) und 2.B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:G311.2201998.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.