RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.04.2019 GeschäftszahlI407 2195591-1 SpruchI407 2195586-1/8E I407 2195591-1/9E I407 2195588-1/7E I407 2195590-1/7E Gekürzte Ausfertigung des am 13.03.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von l.) XXXX, geb. XXXX, StA. ÄGYPTEN, 2.) XXXX, geb. XXXX, StA. ÄGYPTEN, 3.) XXXX, geb. XXXX, StA. ÄGYPTEN und 4.) XXXX, geb. XXXX, StA. ÄGYPTEN gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich (BAT) vom 12.04.2018, ZI. 830978201-1686911, 830978310-1686903, 830978310-1686903, 830978310-1686903, wegen §§ 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz (AsylG 2005) AsylG 2005 Stammfassung und §§ 46, 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von l.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ÄGYPTEN, 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ÄGYPTEN, 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ÄGYPTEN und 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ÄGYPTEN gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich (BAT) vom 12.04.2018, ZI. 830978201-1686911, 830978310-1686903, 830978310-1686903, 830978310-1686903, wegen Paragraphen 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz (AsylG 2005) AsylG 2005 Stammfassung und Paragraphen 46, 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) I.römisch eins. Das Verfahren über die Beschwerden gegen die Spruchpunkte l und II der angefochtenen Bescheide Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG und hinsichtlich der Zuerkennung des Statuts des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten gemäß § 8 AsylG wird wegen Zurückziehung der Beschwerden gemäß § 25 Abs. 2 AsylG eingestellt.Das Verfahren über die Beschwerden gegen die Spruchpunkte l und römisch zwei der angefochtenen Bescheide Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG und hinsichtlich der Zuerkennung des Statuts des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten gemäß Paragraph 8, AsylG wird wegen Zurückziehung der Beschwerden gemäß Paragraph 25, Absatz 2, AsylG eingestellt. II.römisch zwei. Den Beschwerden wird hinsichtlich Spruchpunkt IV der angefochtenen Bescheide Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide dahingehend abgeändert, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und l.) XXXX, geb. XXXX, StA. ÄGYPTEN, 2.) XXXX, geb. XXXX, StA. ÄGYPTEN, 3.) XXXX, geb. XXXX, StA. ÄGYPTEN und 4.) XXXX, geb. XXXX, StA. ÄGYPTEN, gemäß § 55 AsylG jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt wird.Den Beschwerden wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier der angefochtenen Bescheide Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide dahingehend abgeändert, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und l.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ÄGYPTEN, 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ÄGYPTEN, 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ÄGYPTEN und 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ÄGYPTEN, gemäß Paragraph 55, AsylG jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt wird. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 13.03.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 13.03.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I407.2195591.1.00
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