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{'item': 'I411 1302684-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.04.2019 GeschäftszahlI411 1302684-2 SpruchI411 1302684-2/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelric

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin ist eine nigerianische Staatsangehörige und stellte am 16.07.2014 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Schriftsatz des Rechtsvertreters Edward W. DAIGNEAULT vom 09.11.2016 wurde Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erhoben.Mit Schriftsatz des Rechtsvertreters Edward W. DAIGNEAULT vom 09.11.2016 wurde Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erhoben. Am 27.02.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Mit Schreiben der Beschwerdeführerin, übermittelt durch die CARITAS, vom 27.03.2019 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass die Vollmacht für Edward W. DAIGNEAULT aufgelöst wurde. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass die Beschwerde über die Verletzung der Entscheidungspflicht zurückgezogen wird. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin zog ihre Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht mit Schreiben vom 27.03.2019 zurück.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellung ergibt sich aus der unbedenklichen Aktenlage.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Beschwerdeführerin zog ihre Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht mit Schreiben vom 27.03.2019 zurück. Mit der explizit und zudem schriftlich erfolgten Zurückziehung der Säumnisbeschwerde ist das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin weggefallen, womit einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen ist. Das Verfahren betreffend den Folgeantrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz befindet sich sohin wieder im Stadium der erstbehördlichen Zuständigkeit. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher die notwendigen Einvernahmen durchzuführen, die etwaigen sonst angezeigten Beweise zu erheben sowie in der Folge eine entsprechende Erledigung in der Sache zu erlassen haben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I411.1302684.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.