← Österreich

{'item': 'I411 2143751-2'}

Obsah (16)Art. 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 35§ 68§ 53§ 9§ 28§ 50§ 15b§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.04.2019 GeschäftszahlI411 2143751-2 SpruchI411 2143751-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Zum Vorverfahren:

  1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.09.2014 unter dem Namen XXXX seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.09.2014 unter dem Namen römisch 40 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
  3. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 25.09.2014 gab der Beschwerdeführer an, dass er aus dem Süd-Sudan stamme und am XXXX geboren sei. Befragt nach seinem Fluchtgründen gab er an, dass er keine Eltern mehr habe und der einzige Sohn sei. Er würde jemanden brauchen der ihn unterstütze und helfe. Bezüglich seiner Rückkehr, habe er Angst, dass die Leute aus seinem Dorf, die seine Eltern aus religiösen Gründen getötet hätten, auch Ihn töten würden.
  4. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 25.09.2014 gab der Beschwerdeführer an, dass er aus dem Süd-Sudan stamme und am römisch 40 geboren sei. Befragt nach seinem Fluchtgründen gab er an, dass er keine Eltern mehr habe und der einzige Sohn sei. Er würde jemanden brauchen der ihn unterstütze und helfe. Bezüglich seiner Rückkehr, habe er Angst, dass die Leute aus seinem Dorf, die seine Eltern aus religiösen Gründen getötet hätten, auch Ihn töten würden.
  5. Im Anschluss an diese Befragung wurde sowohl hinsichtlich des Herkunftsstaates als auch hinsichtlich des angegebenen Alters jeweils ein Gutachten in Auftrag gegeben und konnten die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf sein Herkunftsland und seiner Minderjährigkeit nicht bestätigt werden. Mit Gutachten vom 12.10.2014 stellte der Linguist Dr. Peter Gottschligg fest, dass eine Hauptsozialisierung im Süd-Sudan mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sei von einer Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers im Süden Nigerias auszugehen. Mit Gutachten von Ass.Prof. Dr. Karl Grossschmidt, Zentrum für Anatomie und Zellbiologie, Medizinische Universität Wien, vom 14.12.2014, wurde festgestellt, dass er zum Zeitpunkt der Asylantragstellung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit volljährig war und das von ihm angegebene Geburtsdatum (XXXX) den radiologischen und medizinisch-diagnostischen Befunden widerspricht.Mit Gutachten von Ass.Prof. Dr. Karl Grossschmidt, Zentrum für Anatomie und Zellbiologie, Medizinische Universität Wien, vom 14.12.2014, wurde festgestellt, dass er zum Zeitpunkt der Asylantragstellung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit volljährig war und das von ihm angegebene Geburtsdatum (römisch 40 ) den radiologischen und medizinisch-diagnostischen Befunden widerspricht.
  6. Am 13.01.2015 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und ihm Parteiengehör betreffend der medizinischen und linguistischen Gutachten gewährt. Zu seinen Angaben betreffend seines Alters und seines Herkunftsstaates wurde er mit den gutachterlichen Stellungnahmen konfrontiert, wobei er hinsichtlich seines Alters dem vom Gutachter festgesetzten Geburtstag nicht widersprach, betreffend seines Herkunftsstaates mit der Änderung von Süd-Sudan auf Nigeria jedoch nicht einverstanden war. Zu seinen Fluchtgründen führte er im Wesentlichen aus, dass er niemanden mehr habe und hier zur Schule gehen möchte. Zu seiner persönlichen und familiären Situation gab er an, dass seine Eltern beide tot seien, sein Vater sei ein Ritualist gewesen und mit einem Degen erstochen worden, seine Mutter wurde auch getötet, dies sei im Jahr 2014 gewesen. Er habe dann bei seinem Onkel in Nigeria gelebt, bis ihn dieser hinausgeworfen habe, er habe in Nigeria keine Verwandten mehr, mit seinem Onkel habe er keinen Kontakt, auch habe er weder Bekannte noch Freunde in Nigeria. Konkret dazu entschlossen sein Heimatland zu verlassen, habe er sich nachdem ihn sein Onkel hinausgeworfen habe Am 28.11.2016 wurde er erneut einvernommen. Zu seiner Person, gab er an, dass er am XXXX im Süd-Sudan geboren und bei seinen Eltern aufgewachsen sei. Er gehöre zur Volksgruppe der Afrikaner und bekenne sich zum Christentum. Er sei ledig und Kinderlos und habe nie gearbeitet. Er habe keine Verwandten in Nigeria und auch keinen Kontakt zu Leuten in Nigeria.Am 28.11.2016 wurde er erneut einvernommen. Zu seiner Person, gab er an, dass er am römisch 40 im Süd-Sudan geboren und bei seinen Eltern aufgewachsen sei. Er gehöre zur Volksgruppe der Afrikaner und bekenne sich zum Christentum. Er sei ledig und Kinderlos und habe nie gearbeitet. Er habe keine Verwandten in Nigeria und auch keinen Kontakt zu Leuten in Nigeria. Zu seinen Fluchtgründen führte er nochmals aus, dass er ein Waisenkind sei und er niemanden habe der hinter ihm stehe. Er habe sich umbringen wollen, weil er ganz allein gewesen sei. Er habe dann einen Traum gehabt, in welchem er ein Licht gesehen habe und eine Stimme zu ihm gesprochen habe, dass er sich nicht umbringen solle. Der Traum sei schlecht gewesen, weshalb er beschlossen habe Nigeria zu verlassen, er sei nach Österreich gekommen da er gehofft habe jemand könne ihm helfen. Hinsichtlich seines derzeitigen Aufenthaltes in Österreich führte er zusammengefasst aus, dass er in einer Flüchtlingsunterkunft lebe und Grundversorgung beziehe, er einen Deutschkurs (B1) besucht habe und Freunde habe, die Ihn ab und zu auf eine Bergtour mitnehmen würden, weiters würde er mit Leuten Deutsch sprechen, eine Oma würde ihm regelmäßig Kleidung bringen und er würde für die Bürger, das Land und den Präsidenten beten. Bei seiner Rückkehr fürchte er, dass Ihn die Leute aus dem Dorf in dem er gelebt habe umbringen würden, weil jeder der das Dorf verlässt und wieder zurückkehrt umgebracht werden würde. Darüber hinaus fürchte er sich vor der Polizei, da die Polizisten keine guten Leute seien, er könne aber nicht konkret sagen warum.
  7. Mit Bescheid vom XXXX, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria

"§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "

§ 57Asyl

G" nicht erteilt. "

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F" erlassen. Weiters wurde "

§ 52

Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "

§ 46FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.).

Eine Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1a FPG wurde nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) Letztlich wurde einer Beschwerde "gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "

§ 18Absatz 1 Ziffer 1, 4 u. 5 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idg

F", die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).5. Mit Bescheid vom römisch 40 , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF" (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria

"§ 8 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "

Paragraph 57, AsylG" nicht erteilt. "

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde "

Paragraph 52, Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "

Paragraph 46, FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) Letztlich wurde einer Beschwerde "gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "

Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1, 4 u. 5 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF", die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). 6. Gegen den Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30.12.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer monierte darin die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, infolge dessen eine mangelhafte Beweiswürdigung und eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen worden sei. Darüber hinaus wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. § 17 BFA-Verfahrensgesetz zu zuerkennen. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass er in Österreich ein aufrechtes Privatleben im Sinne des Art. 8 MRK führe, welches sich dadurch zeige, dass er sich in Österreich bezogen auf seinen 2-jährigen Aufenthalt bereits ein breites soziales Netzwerk aufbauen konnte. Als Nachweis führte der Beschwerdeführer einerseits den Akteninhalt und die vorliegenden Unterstützungsschreiben, das Deutsch Zertifikat auf dem Niveau B1, die Bestätigung über die Tätigkeit als Verkäufer der Straßenzeitung der "20er" und andererseits die Beziehung mit Frau Angelika XXXX, siehe Schreiben vom 22.11.2016, an. Aufgrund dessen sei die Rückkehrentscheidung nicht als verhältnismäßig im Sinne des § 9 BFA-VG anzusehen, da wichtige Gründe vorliegen, die einer solchen entgegenstehen würden und werde daher beantragt die Rückkehrentscheidung zu beheben, die Ausweisung für dauerhaft unzulässig zu erklären und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung plus

§ 55Asyl

G zu erteilen.6. Gegen den Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30.12.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer monierte darin die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, infolge dessen eine mangelhafte Beweiswürdigung und eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen worden sei. Darüber hinaus wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 17, BFA-Verfahrensgesetz zu zuerkennen. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass er in Österreich ein aufrechtes Privatleben im Sinne des Artikel 8, MRK führe, welches sich dadurch zeige, dass er sich in Österreich bezogen auf seinen 2-jährigen Aufenthalt bereits ein breites soziales Netzwerk aufbauen konnte. Als Nachweis führte der Beschwerdeführer einerseits den Akteninhalt und die vorliegenden Unterstützungsschreiben, das Deutsch Zertifikat auf dem Niveau B1, die Bestätigung über die Tätigkeit als Verkäufer der Straßenzeitung der "20er" und andererseits die Beziehung mit Frau Angelika römisch 40 , siehe Schreiben vom 22.11.2016, an. Aufgrund dessen sei die Rückkehrentscheidung nicht als verhältnismäßig im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG anzusehen, da wichtige Gründe vorliegen, die einer solchen entgegenstehen würden und werde daher beantragt die Rückkehrentscheidung zu beheben, die Ausweisung für dauerhaft unzulässig zu erklären und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung plus

Paragraph 55, AsylG zu erteilen.

  1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt und mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Beschwerde an den Verfassungsgerichthof oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde nicht erhoben.
  2. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt und mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Beschwerde an den Verfassungsgerichthof oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde nicht erhoben.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, wurde über den Beschwerdeführer

§ 35AVG eine Mutwillensstrafe in der Höhe von Euro 600 verhängt.

Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Belehrung über seine Wahrheits- und Mitwirkungspflicht im Asylverfahren zweifelhafte Fluchtgründe, ein falsches Alter und einen falschen Herkunftsstaat angegeben habe. Zudem habe er in seinem Gesamtverhalten die Tätigkeit der Asylbehörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen und somit absichtlich das Verfahren verschleppt. So habe er bei der Erstbefragung am 25.09.2014 angegeben, dass er aus dem Süd-Sudan stamme und geflohen sei, da seine Eltern von radikale Moslems getötet worden seien und er sich nun vor diesen fürchte. Seine Angaben über seinen Fluchtweg sowie über seinen Fluchtgrund habe er wissentlich sehr widersprüchlich, vage, ungenau und karg beschrieben. Auch nach mehrmaligem Nachfragen und weiteren Belehrungen über seine Mitwirkungspflicht habe er keine genaueren Angaben vortragen wollen. So habe er den genauen Fluchtweg nicht weiter beschrieben oder seine Angaben bezüglich des Fluchtweges weiter ergänzt. Somit sei es offensichtlich, dass er den richtigen Fluchtweg vor der Behörde verschleiert habe, um genauere Rückschlüsse auf seinen Herkunftsstaat zu erschweren. Eine forensisch-afrikanische Befunderhebung sei mit seinem Einverständnis am 08.09.2014 durchgeführt worden; das dazugehörige Gutachten stellte fest, dass sein sprachlicher und sozialer Hintergrund mit sehr hoher Sicherheit in Nigeria liege. Laut Gutachten beherrsche er die Sprache Englisch nicht auf Muttersprachenniveau und verfüge über erstsprachliche Kompetenz einer sog. "Igbo-Sprache", also einer mit dem Igbo sehr eng verwandten Sprache. Aus diesem Grund kam die Behörde zur Auffassung, dass der Beschwerdeführer absichtlich seine Muttersprache verschwiegen habe, um eventuelle Rückschlüsse auf seine Person, sein soziales Umfeld und sein Herkunftsland zu verhindern. Überdies habe der Beschwerdeführer auch versucht seine Nationalität und seine Herkunft zu verschleiern. Weiters habe der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragungen angegeben, dass er am8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer

Paragraph 35, AVG eine Mutwillensstrafe in der Höhe von Euro 600 verhängt. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Belehrung über seine Wahrheits- und Mitwirkungspflicht im Asylverfahren zweifelhafte Fluchtgründe, ein falsches Alter und einen falschen Herkunftsstaat angegeben habe. Zudem habe er in seinem Gesamtverhalten die Tätigkeit der Asylbehörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen und somit absichtlich das Verfahren verschleppt. So habe er bei der Erstbefragung am 25.09.2014 angegeben, dass er aus dem Süd-Sudan stamme und geflohen sei, da seine Eltern von radikale Moslems getötet worden seien und er sich nun vor diesen fürchte. Seine Angaben über seinen Fluchtweg sowie über seinen Fluchtgrund habe er wissentlich sehr widersprüchlich, vage, ungenau und karg beschrieben. Auch nach mehrmaligem Nachfragen und weiteren Belehrungen über seine Mitwirkungspflicht habe er keine genaueren Angaben vortragen wollen. So habe er den genauen Fluchtweg nicht weiter beschrieben oder seine Angaben bezüglich des Fluchtweges weiter ergänzt. Somit sei es offensichtlich, dass er den richtigen Fluchtweg vor der Behörde verschleiert habe, um genauere Rückschlüsse auf seinen Herkunftsstaat zu erschweren. Eine forensisch-afrikanische Befunderhebung sei mit seinem Einverständnis am 08.09.2014 durchgeführt worden; das dazugehörige Gutachten stellte fest, dass sein sprachlicher und sozialer Hintergrund mit sehr hoher Sicherheit in Nigeria liege. Laut Gutachten beherrsche er die Sprache Englisch nicht auf Muttersprachenniveau und verfüge über erstsprachliche Kompetenz einer sog. "Igbo-Sprache", also einer mit dem Igbo sehr eng verwandten Sprache. Aus diesem Grund kam die Behörde zur Auffassung, dass der Beschwerdeführer absichtlich seine Muttersprache verschwiegen habe, um eventuelle Rückschlüsse auf seine Person, sein soziales Umfeld und sein Herkunftsland zu verhindern. Überdies habe der Beschwerdeführer auch versucht seine Nationalität und seine Herkunft zu verschleiern. Weiters habe der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragungen angegeben, dass er am XXXX geboren sei und sich als Minderjähriger ausgegeben. Durch eine medizinisch-diagnostische Altersfeststellung sei jedoch festgestellt worden, dass er zum Zeitpunkt der Antragsstellung (23.09.2014) und zum Zeitpunkt der Untersuchung (21.11.2014) mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit bereits volljährig gewesen sei. Daher habe er die Behörden auch hinsichtlich seines Alters getäuscht. Dies lasse nur den Schluss zu, dass er während des ganzen Verfahrens vorsätzlich und mutwillig falsche Angaben gemacht habe, um das Verfahren unnötig in die Länge zu ziehen oder zu verschleppen und einen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet so lange wie möglich aufrecht zu erhalten.römisch 40 geboren sei und sich als Minderjähriger ausgegeben. Durch eine medizinisch-diagnostische Altersfeststellung sei jedoch festgestellt worden, dass er zum Zeitpunkt der Antragsstellung (23.09.2014) und zum Zeitpunkt der Untersuchung (21.11.2014) mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit bereits volljährig gewesen sei. Daher habe er die Behörden auch hinsichtlich seines Alters getäuscht. Dies lasse nur den Schluss zu, dass er während des ganzen Verfahrens vorsätzlich und mutwillig falsche Angaben gemacht habe, um das Verfahren unnötig in die Länge zu ziehen oder zu verschleppen und einen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet so lange wie möglich aufrecht zu erhalten.

  1. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, als unbegründet abgewiesen. Beschwerde an den Verfassungsgerichthof oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde abermals nicht erhoben.
  2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Beschwerde an den Verfassungsgerichthof oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde abermals nicht erhoben. Zum gegenständlichen Verfahren:
  3. Am 11.02.2019 stellte der Beschwerdeführe den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er an XXXX XXXX zu heißen, am XXXX geboren und Staatsangehöriger von NIGERIA zu sein. Der Beschwerdeführer begründete seinen neuen Asylantrag damit, dass er zur Armee eingezogen werden hätte sollen und Angst gehabt hätte, gegen Boko Haram kämpfen zu müssen. Deshalb sei er nach Europa geflohen.
  4. Am 11.02.2019 stellte der Beschwerdeführe den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er an römisch 40 römisch 40 zu heißen, am römisch 40 geboren und Staatsangehöriger von NIGERIA zu sein. Der Beschwerdeführer begründete seinen neuen Asylantrag damit, dass er zur Armee eingezogen werden hätte sollen und Angst gehabt hätte, gegen Boko Haram kämpfen zu müssen. Deshalb sei er nach Europa geflohen.
  5. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 22.02.2019 hielt der Beschwerdeführer seine Angaben aufrecht und ergänzte, dass er zwischenzeitlich mit XXXX verlobt sei. Seine Verlobte hätte ihm auch geraten einen neuen Asylantrag zu stellen, da es riskant sei in Österreich ohne Dokumente zu leben.
  6. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 22.02.2019 hielt der Beschwerdeführer seine Angaben aufrecht und ergänzte, dass er zwischenzeitlich mit römisch 40 verlobt sei. Seine Verlobte hätte ihm auch geraten einen neuen Asylantrag zu stellen, da es riskant sei in Österreich ohne Dokumente zu leben.
  7. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom XXXXwies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom XXXX hinsichtlich des Status des Asylberechtigten

§ 68

Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.). Der Antrag wurde auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde "ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005" nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.).

Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.).

Es wurde

§ 55Abs.

1a FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.).

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 2 Ziffer 6 FPG wurde ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Schließlich wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen ab 11.02.2019 in Quartier XXXX, Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VIII.).12. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom XXXXwies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom römisch 40 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten

Paragraph 68, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.). Der Antrag wurde auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde "ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005" nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 FPG wurde ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Schließlich wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen ab 11.02.2019 in Quartier römisch 40 , Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt römisch acht.).

  1. Dagegen wurde mit Schriftsatz seiner Rechtsvertreter vom 27.03.2019 fristgerecht Beschwerde erhoben und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt. Weiters wurde beantragt, dem Beschwerdeführer Asyl, in eventu subsidiären Schutz zu gewähren, in eventu ihm einen Aufenthaltstitel zu erteilen, allenfalls die Rückkehrentscheidung zu beheben und die Abschiebung für unzulässig zu erklären, allenfalls den Bescheid aufzuheben und das Verfahren an die Behörde zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Inhaltlich wurde erklärt, dass der Beschwerdeführer ein neues Fluchtvorbringen erstattet habe und daher keine entschiedene Sache vorliegen würde. Da neue Fluchtvorbringen hätte durchaus einen "glaubhaften Kern" und sei die belangte Behörde diesbezüglich ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen. Auch sei das Privat- und Familienleben nicht ausreichend geprüft bzw. berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer sei mit XXXX verlobt und würde diese ihn auch finanziell unterstützen.
  2. Dagegen wurde mit Schriftsatz seiner Rechtsvertreter vom 27.03.2019 fristgerecht Beschwerde erhoben und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt. Weiters wurde beantragt, dem Beschwerdeführer Asyl, in eventu subsidiären Schutz zu gewähren, in eventu ihm einen Aufenthaltstitel zu erteilen, allenfalls die Rückkehrentscheidung zu beheben und die Abschiebung für unzulässig zu erklären, allenfalls den Bescheid aufzuheben und das Verfahren an die Behörde zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Inhaltlich wurde erklärt, dass der Beschwerdeführer ein neues Fluchtvorbringen erstattet habe und daher keine entschiedene Sache vorliegen würde. Da neue Fluchtvorbringen hätte durchaus einen "glaubhaften Kern" und sei die belangte Behörde diesbezüglich ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen. Auch sei das Privat- und Familienleben nicht ausreichend geprüft bzw. berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer sei mit römisch 40 verlobt und würde diese ihn auch finanziell unterstützen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Zunächst wird der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Zunächst wird der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: Der Beschwerdeführer heißt XXXX XXXX, ist am XXXX geboren und Staatsangehöriger von NIGERIA. Er ist volljährig und bekennt sich zum christlichen Glauben. Seine Identität steht fest.Der Beschwerdeführer heißt römisch 40 römisch 40 , ist am römisch 40 geboren und Staatsangehöriger von NIGERIA. Er ist volljährig und bekennt sich zum christlichen Glauben. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Die Familie des Beschwerdeführers lebt in Nigeria. Er beabsichtigt die österreichische Staatsbürgerin XXXX zu heiraten und hat keine Kinder. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten. Er hat in Österreich Freundschaften und Bekanntschaften.Die Familie des Beschwerdeführers lebt in Nigeria. Er beabsichtigt die österreichische Staatsbürgerin römisch 40 zu heiraten und hat keine Kinder. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten. Er hat in Österreich Freundschaften und Bekanntschaften. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.09.2014 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, als unbegründet abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer ist seiner daraus folgenden Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und hält sich somit seit viereinhalb Jahren durchgehend in Österreich auf, und zwar vom September 2014 bis Jänner 2017 als Asylwerber. Seitdem, das heißt mehr als zwei Jahre, hält er sich trotz der aufrechten Rückkehrentscheidung weiterhin im Bundesgebiet auf.Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.09.2014 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , als unbegründet abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer ist seiner daraus folgenden Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und hält sich somit seit viereinhalb Jahren durchgehend in Österreich auf, und zwar vom September 2014 bis Jänner 2017 als Asylwerber. Seitdem, das heißt mehr als zwei Jahre, hält er sich trotz der aufrechten Rückkehrentscheidung weiterhin im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer hat zu keinem Zeitpunkt über einen regulären österreichischen Aufenthaltstitel verfügt und war nur während der Dauer seines Asylverfahrens zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Ihm wurde zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes im Bundesgebiet eine Karte für Geduldete ausgestellt. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft. Er geht keiner regelmäßigen Beschäftigung nach, bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist erst seit 12.03.2019 bei seiner Verlobten in der XXXX gemeldet.Er geht keiner regelmäßigen Beschäftigung nach, bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist erst seit 12.03.2019 bei seiner Verlobten in der römisch 40 gemeldet. Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in seinem gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz keine neu entstandenen Fluchtgründe vorgebracht hat. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers liegt im gegenständlichen Fall im Hinblick auf den, dem Bescheid Bundesamtes vom XXXX(bestätigt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX) zugrunde liegenden Sachverhalt, weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den Beschwerdeführer betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat noch in sonstigen in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umstände vor. Auch trat zwischenzeitlich keine maßgebliche Veränderung in der Rechtslage ein.Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in seinem gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz keine neu entstandenen Fluchtgründe vorgebracht hat. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers liegt im gegenständlichen Fall im Hinblick auf den, dem Bescheid Bundesamtes vom XXXX(bestätigt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 ) zugrunde liegenden Sachverhalt, weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den Beschwerdeführer betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat noch in sonstigen in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umstände vor. Auch trat zwischenzeitlich keine maßgebliche Veränderung in der Rechtslage ein. Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 08.03.2019 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Die aktuelle Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer stellt sich auf Basis des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation im Wesentlichen wie folgt dar: Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People¿s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht. In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos. Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos. Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen. In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu. Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen. Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll. Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45% Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen ("Juju"); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet. Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert. Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht. Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10% der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Medikamente sind verfügbar, können aber teuer sein. Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
  4. Beweiswürdigung: Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem (GVS) und dem Zentralen Melderegister (ZMR) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem (GVS) und dem Zentralen Melderegister (ZMR) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. Die Feststellung zur Identität des Beschwerdeführers resultiert auf der im Akt befindlichen Kopie seines am 18.08.2014 ausgestellten nigerianischen Reisepasses mit der Nr. XXXX (AS 229).Die Feststellung zur Identität des Beschwerdeführers resultiert auf der im Akt befindlichen Kopie seines am 18.08.2014 ausgestellten nigerianischen Reisepasses mit der Nr. römisch 40 (AS 229). Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Herkunft und seiner Glaubenszugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über Familienangehörige in Nigeria verfügt ergibt sich aus dem Empfehlungsschreiben des Sohnes seiner Verlobten, XXXX, vom 26.02.2019: "Ein großer Wunsch von ihm ist es, meine Mutter endlich auch finanziell unterstützen zu können. Derzeit verkauft er nur die 20ger-Zeitungen die nur wenig Geld einbringen. Und davon hilft er seiner Familie in Nigeria der es nicht sehr gut geht. Sie alle setzen Ihr Hoffnung auf ihn um ihnen zu einem besseren Leben zu verhelfen." (AS 55).Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über Familienangehörige in Nigeria verfügt ergibt sich aus dem Empfehlungsschreiben des Sohnes seiner Verlobten, römisch 40 , vom 26.02.2019: "Ein großer Wunsch von ihm ist es, meine Mutter endlich auch finanziell unterstützen zu können. Derzeit verkauft er nur die 20ger-Zeitungen die nur wenig Geld einbringen. Und davon hilft er seiner Familie in Nigeria der es nicht sehr gut geht. Sie alle setzen Ihr Hoffnung auf ihn um ihnen zu einem besseren Leben zu verhelfen." (AS 55). Die Feststellung, dass er beabsichtigt XXXX zu heiraten ergibt sich aus seinen Angaben vor der Belangten Behörde und im Beschwerdeschriftsatz. Weiters liegt die von der nigerianischen Botschaft in Wien am 14.01.2019 ausgestellte Declaration of Marriage - Heiratserklärung dem Beschwerdeakt bei (AS 227).Die Feststellung, dass er beabsichtigt römisch 40 zu heiraten ergibt sich aus seinen Angaben vor der Belangten Behörde und im Beschwerdeschriftsatz. Weiters liegt die von der nigerianischen Botschaft in Wien am 14.01.2019 ausgestellte Declaration of Marriage - Heiratserklärung dem Beschwerdeakt bei (AS 227). Dass er keine Kinder hat und in Österreich über keine Verwandten verfügt ergibt sich aus seinen glaubhaften Angaben vor der belangen Behörde. Die vorgelegten Empfehlungsschreiben belegen, dass der Beschwerdeführer über soziale Kontakte in Österreich verfügt. Die Feststellung zu seiner illegalen Einreise und dem rechtkräftig abgeschlossenen Asylverfahren resultiert auf dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX. Dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, wurde von ihm vor der belangten Behörde zugegeben. Dass er zu keinem Zeitpunkt über einen Aufenthaltstitel oder eine Karte für Geduldete verfügte, ergibt sich aus dem vorliegenden Akt der belangten Behörde.Die Feststellung zu seiner illegalen Einreise und dem rechtkräftig abgeschlossenen Asylverfahren resultiert auf dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 . Dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, wurde von ihm vor der belangten Behörde zugegeben. Dass er zu keinem Zeitpunkt über einen Aufenthaltstitel oder eine Karte für Geduldete verfügte, ergibt sich aus dem vorliegenden Akt der belangten Behörde. Dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem Strafregister der Republik Österreich. Der Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung ergibt sich aus dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem (GVS); sein aktueller Wohnsitz ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister (ZMR). Dass er keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgeht ergibt sich aus seine Angaben vor der belangten Behörde. Vom Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob zwischen der Rechtskraft des vorangegangenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 08.03.2019 eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist. Zunächst ist festzustellen, dass sich die Rechtslage in einzelnen Punkten durch das FRÄG 2018 geändert haben mag, allerdings nicht entscheidungswesentlich. Dies wurde in der Beschwerde auch nicht behauptet. Die Feststellungen zu dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründen stützen sich auf seine Angabe in den jeweiligen Asylverfahren. Im gegenständlichen Asylverfahren bringt der Beschwerdeführer keine neuen Gründe für die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz vor. Sein nunmehr geltend gemachtes Fluchtvorbringe, dass er zur Armee müsse und Angst habe gegen Boko Haram kämpfen zu müssen, war bereits zum Zeitpunkt seiner ersten Asylantragsstellung bekannt und hätte er solches bereits in diesem Verfahren vorzubringen gehabt. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang auch nicht, dass der Beschwerdeführer im Vorverfahren trotz der ihm eingeräumten Möglichkeit die Angaben zu seiner Person und seinem Herkunftsstaat - und somit auch zu seinem Fluchtvorbringen - richtig zu stellen, es vorzog diese Verfahren unter seiner Aliasidentität und eines falschen Herkunftsstaates zu führen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht, in einem Land Aufnahme Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist alles diesem Wunsch dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst passend und gleichbleibend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt ist. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben insbesondere aufgrund seiner diesbezüglich oberflächigen, wagen und substantiierten Angaben ist die Begründung seines Folgeantrages mit der von ihm behaupteten Angst vor Boko Haram unglaubhaft anzusehen. Der Beschwerdeführer gab in seinem ersten Asylverfahren noch an, dass seine Eltern verstorben seien und er jemanden brauchen würde, der sich um ihn kümmern würde bzw. er Angst habe, dass ihn die Leute aus seinem Dorf aus religiösen Gründen töten würden. Angesichts des bereits als unglaubhaft festgestellten Fluchtvorbringens, liegt es vielmehr nahe, dass er diesen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz nur stellte, um eine Abschiebung zu vereiteln. Es ist daher davon auszugehen, dass der Grund für seine Antragstellung weniger in einem Schutzbedürfnis als vielmehr im Versuch, seinen Aufenthalt in Österreich zu verlängern, gesehen werden kann. Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Eine Änderung der Situation in Nigeria in den vergangenen Monaten wurde zwar in der Beschwerde vom 27.03.2019 behauptet, allerdings ohne darzulegen, was sich konkret in der verstrichenen Zeit geändert haben sollte. Soweit in der Beschwerde erklärt wird, die Beschwerdeführer würden in eine ausweglose Situation geraten, wurde es unterlassen darzulegen, was sich diesbezüglich seit Jänner 2017 und damit seit Rechtskraft des Vorverfahrens geändert haben sollte.Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen vergleiche VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Eine Änderung der Situation in Nigeria in den vergangenen Monaten wurde zwar in der Beschwerde vom 27.03.2019 behauptet, allerdings ohne darzulegen, was sich konkret in der verstrichenen Zeit geändert haben sollte. Soweit in der Beschwerde erklärt wird, die Beschwerdeführer würden in eine ausweglose Situation geraten, wurde es unterlassen darzulegen, was sich diesbezüglich seit Jänner 2017 und damit seit Rechtskraft des Vorverfahrens geändert haben sollte. Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria vom 07.08.2017 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Nigeria ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 6.7.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2017c): Nigeria - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Wirtschaft_node.html, Zugriff 26.7.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.7.2017): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (6.2017): Submission To The United Nations Committee On The Elimination Of Discrimination Against Women, https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1500389874_int-cedaw-ngo-nga-27623-e.pdf, Zugriff 28.7.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/319680/458848_de.html, Zugriff 28.7.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.11.2016): Sicherheitskräfte töten mindestens 150 friedliche Demonstrierende, https://www.amnesty.de/2016/11/22/nigeria-sicherheitskraefte-toeten-mindestens-150-friedliche-demonstrierende, Zugriff 13.6.2017 -Strichaufzählung BMEIA - Außenministerium (24.7.2017): Reiseinformationen - Nigeria, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung

(2016): BTI 2016 - Nigeria Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Nigeria.pdf, Zugriff 6.7.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (6.2017): EASO Country of Origin Information Report Nigeria Country Focus, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1496729214_easo-country-focus-nigeria-june2017.pdf, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung FFP - Fund for Peace (10.12.2012): Beyond Terror and Militants: Assessing Conflict in Nigeria, http://www.fundforpeace.org/global/library/cungr1215-unlocknigeria-12e.pdf, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Nigeria, https://www.ecoi.net/local_link/341818/485138_de.html, Zugriff 26.7.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (2.6.2017): Freedom in the World 2017 - Nigeria, http://www.refworld.org/docid/5936a4663.html, Zugriff 12.6.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2017a): Nigeria - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 2.8.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2017b): Nigeria - Ge-sellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, Zugriff 13.6.2017 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (8.2014): Nigeria - Country Fact Sheet, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/8628861/17247436/17297905/Nigeria_-_Country_Fact_Sheet_2014%2C_deutsch.pdf?nodeid=17298000&vernum=-2, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (9.2016): Asylländerbericht Nigeria -Strichaufzählung OD - Open Doors
(2017): Nigeria, https://www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex/laenderprofile/2017/nigeria, Zugriff 14.6.2017 -Strichaufzählung SBM - SBM Intel (7.1.2017): A Look at Nigeria's Security Situation, http://sbmintel.com/wp-content/uploads/2016/03/201701_Security-report.pdf, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung UKHO - United Kingdom Home Office (8.2016b): Country Information and Guidance Ni-geria: Women fearing gender-based harm or violence, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/595734/CIG_-_Nigeria_-_Women.pdf, Zugriff 12.6.2017 -Strichaufzählung USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom (26.4.2017): Nigeria, https://www.ecoi.net/file_upload/5250_1494486149_nigeria-2017.pdf, Zugriff 7.7.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (19.7.2017): Country Report on Terrorism 2016 - Chapter 2 - Nigeria, https://www.ecoi.net/local_link/344128/487671_de.html, Zugriff 28.7.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Prac-tices 2016 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/337224/479988_de.html, Zugriff 8.6.2017 Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Gründe mit denen der Beschwerdeführer seinen gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz begründet, nicht glaubhaft sind und somit für das Bundesamt kein neu zu beurteilender Sachverhalt gegeben ist.
  1. Rechtliche Beurteilung: Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH
  2. 1995, 93/08/0207). Soweit daher in der Beschwerde beantragt wurde, dem Beschwerdeführer Flüchtlingsschutz bzw. allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren, kann dies nicht Sache des gegenständlichen Verfahrens sein. Da die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH
  3. 1995, 93/08/0207). Soweit daher in der Beschwerde beantragt wurde, dem Beschwerdeführer Flüchtlingsschutz bzw. allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren, kann dies nicht Sache des gegenständlichen Verfahrens sein. Da die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  4. Zurückweisung des Antrages hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides):3.
  5. Zurückweisung des Antrages hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH
  6. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht Anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden.Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH
  7. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht Anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH
  8. 1977, 2609/76). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH
  9. 2002, 2000/07/0235; VwGH
  10. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH
  11. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I,
  12. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH
  13. 2002, 2000/07/0235; VwGH
  14. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH
  15. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins,
  16. Aufl. 1998, E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber/eine Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH
  17. 2004, 2002/20/0391; VwGH
  18. 2004; 2003/01/0431; VwGH
  19. 2002, 2002/20/0315; VwGH
  20. 2000, 99/20/0173; VwGH
  21. 1999, 98/20/0467).Ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber/eine Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche VwGH
  22. 2004, 2002/20/0391; VwGH
  23. 2004; 2003/01/0431; VwGH
  24. 2002, 2002/20/0315; VwGH
  25. 2000, 99/20/0173; VwGH
  26. 1999, 98/20/0467). Für das Bundesverwaltungsgericht ist die maßgebliche Frage des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens, ob das BFA den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht

§ 68Abs.

1 AVG zurückgewiesen hat.Für das Bundesverwaltungsgericht ist die maßgebliche Frage des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens, ob das BFA den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt

Abs. 1 das Vorliegen eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.01.2017 ist in Rechtskraft erwachsen.Die Anwendbarkeit des Paragraph 68, AVG setzt

Absatz eins, das Vorliegen eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.01.2017 ist in Rechtskraft erwachsen. Die belangte Behörde hat - wie in der Beweiswürdigung zusammengefasst - völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung der belangten Behörde an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann. Vielmehr drängt sich der Eindruck auf, dass vom Beschwerdeführer das Asylsystem systematisch missbraucht wird, um seinen Aufenthalt in Österreich zu verlängern. Wie bereits oben ausgeführt hat er seinen ersten Asylantrag unter einem falschen Namen, einem falschen Geburtsdatum und einem falschen Herkunftsstaat gestellt. Trotz der im Zuge des Ermittlungsverfahrens erstellten Gutachten wurde bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens an den erwiesenermaßen falschen Angaben festgehalten. Seine wahre Identität legte er erst bei der Stellung des nunmehr verfahrensgegenständlichen Asylantrages offen. Diese Vorgehensweise legt kein Schutzbedürfnis nahe, sondern lässt auf die Weigerung, die rechtskräftigen Entscheidungen der österreichischen Behörden bzw. Gerichte anzuerkennen, schließen. Da daher weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der Beschwerdeführer gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Die angefochtenen Spruchpunkte I. und II. waren sohin vollinhaltlich zu bestätigen.Da daher weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der Beschwerdeführer gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Die angefochtenen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. waren sohin vollinhaltlich zu bestätigen. 3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 57 AsylG wurde weder behauptet noch gibt es dafür im Verwaltungsakt irgendwelche Hinweise, so dass auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. abzuweisen waren.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 57, AsylG wurde weder behauptet noch gibt es dafür im Verwaltungsakt irgendwelche Hinweise, so dass auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. abzuweisen waren. 3.3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

§ 52

Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

§ 52Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

§ 9

Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Artikel 8, EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig ist, eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Das persönliche Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, mwN; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zulässig ist, eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Das persönliche Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, mwN; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Bindung eines Fremden an einen österreichischen Ehepartner im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 EMRK große Bedeutung zu, was auch in der Bestimmung des § 9 Abs. 2 letzter Satz BFA-VG Ausdruck findet. Im gegenständlichen Verfahren gab der Beschwerdeführer zwar an, eine österreichische Staatsbürgerin heiraten zu wollen, doch ist dies bislang nicht erfolgt.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Bindung eines Fremden an einen österreichischen Ehepartner im Rahmen der Abwägung nach Artikel 8, EMRK große Bedeutung zu, was auch in der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz BFA-VG Ausdruck findet. Im gegenständlichen Verfahren gab der Beschwerdeführer zwar an, eine österreichische Staatsbürgerin heiraten zu wollen, doch ist dies bislang nicht erfolgt. Das vorliegende Asylverfahren erreichte, gerechnet von der Antragstellung am 11.02.2019 bis zum Datum der angefochtenen Entscheidung am 08.03.2019 weniger als einen Monat. Auch der seit September 2014 andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhte auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Daher des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Vor dem Hintergrund der bloß kurzen Dauer des Aufenthaltes ist daher auch die beabsichtigte Eheschließung und Begründung eines Familienlebens zu relativieren. Aufgrund des unsicheren Aufenthaltsstatus konnte der Beschwerdeführer (aber auch seine Verlobte) nicht darauf vertrauen, dass er dauerhaft in Österreich bleiben dürfe. In diesem Zusammenhang fällt auch die überwiegende Rechtmäßigkeit seines bisherigen Aufenthalts nicht entscheidend ins Gewicht; beruhte diese doch - wie erwähnt - lediglich auf einem bloß während der Dauer des Asylverfahrens zustehenden vorübergehenden Aufenthaltsrecht. Dementgegen kann nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat Nigeria ausgegangen werden, zumal er dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat und dort sozialisiert wurde, er nach wie vor die lokale Muttersprache spricht und mit den regionalen Sitten und Gebräuchen seines Heimatstaates vertraut ist. Es kann nicht von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers gesprochen werden, zumal er seine Familie finanziell unterstützt. Sonstige besondere Gründe, die einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Verbleib im Bundesgebiet im Sinn des Art. 8 EMRK hätten herbeiführen können, sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer verfügt nur über geringe Kenntnisse der deutschen Sprache. Abgerundet wird das Bild, dass der Beschwerdeführer keinen maßgeblichen und überdurchschnittlichen Grad der Integration erlangt hätte, da er - bis auf den Verkauf einer Straßenzeitung - keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.Sonstige besondere Gründe, die einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Verbleib im Bundesgebiet im Sinn des Artikel 8, EMRK hätten herbeiführen können, sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer verfügt nur über geringe Kenntnisse der deutschen Sprache. Abgerundet wird das Bild, dass der Beschwerdeführer keinen maßgeblichen und überdurchschnittlichen Grad der Integration erlangt hätte, da er - bis auf den Verkauf einer Straßenzeitung - keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Ebenso wenig vermag die strafgerichtliche Unbescholtenheit seine persönlichen Interessen entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029). Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich stehen öffentliche Interessen gegenüber: Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben. Ebenso entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (VwGH 17.04.2013, 2013/22/0106, mwN). Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens - infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht - der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen (VwGH 19. 02.2014, 2013/22/0028). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht kommt. Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl § 9 Abs 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Artikel 8, EMRK, vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.

  1. Zum Ausspruch, dass die Ausweisung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zum Ausspruch, dass die Ausweisung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides):

§ 52

Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist

§ 50Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6.

bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

§ 50

Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren

  1. bzw
  2. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat

§ 50

Abs 1 FPG unzulässig wäre.Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig wäre. Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062).Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062). Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen. Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria erfolgte daher zu Recht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs 2 Vw

GVG iVm § 52 Abs 9 FPG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch fünf. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG abzuweisen war. 3.

  1. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides): Im angefochtenen Bescheid wurde

§ 55Abs.

1a FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.

§ 55Abs.

1a FPG besteht keine Frist für eine freiwillige Ausreise in Fällen einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68

AVG.Im angefochtenen Bescheid wurde

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für eine freiwillige Ausreise in Fällen einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. ist daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. ist daher abzuweisen. 3.

  1. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides)3.
  2. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides)

§ 53

Abs 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Abs 2 Z 6 leg. cit. ist ein Einreiseverbot

Abs 1, vorbehaltlich des Abs 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag.

Absatz 2, Ziffer 6, leg. cit. ist ein Einreiseverbot

Absatz eins,, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag. § 52 Abs 2 FPG enthält keine taxative Aufzählung der Gründe, aus denen ein Einreiseverbot verhängt werden kann. Dies geht aus dem Gesetzeswortlaut, dass eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit insbesondere gegeben ist, wenn die demonstrativ aufgezählten Tatbestände des § 53 Abs 2 FPG vorliegt.Paragraph 52, Absatz 2, FPG enthält keine taxative Aufzählung der Gründe, aus denen ein Einreiseverbot verhängt werden kann. Dies geht aus dem Gesetzeswortlaut, dass eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit insbesondere gegeben ist, wenn die demonstrativ aufgezählten Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 2, FPG vorliegt. Auch nach Art 11 der Rückführungsrichtlinie gehen Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einher, falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde.Auch nach Artikel 11, der Rückführungsrichtlinie gehen Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einher, falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. Die belangte Behörde erließ über den Beschwerdeführer aus zwei Gründen ein befristetes Einreiseverbot. Zum einen stützt die belangte Behörde dieses Einreiseverbot auf Art 11 der Rückführungsrichtlinie iVm § 53 Abs 2 FPG.Die belangte Behörde erließ über den Beschwerdeführer aus zwei Gründen ein befristetes Einreiseverbot. Zum einen stützt die belangte Behörde dieses Einreiseverbot auf Artikel 11, der Rückführungsrichtlinie in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, FPG. Zum anderen stützt die belangte Behörde dieses Einreiseverbot auf § 53 Abs 1 und 2 Z 6 FPG wegen seiner Mittellosigkeit (vgl. dazu VwGFI 20.09.2018, Ra 2018/2070349 und die ausführliche Zusammenstellung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Gesetzesbestimmung in BVwG 25.04.2016, W230 2007105-1/18E). Infolge des Bezuges von Grundversorgung ist der Beschwerdeführer mittellos.Zum anderen stützt die belangte Behörde dieses Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins und 2 Ziffer 6, FPG wegen seiner Mittellosigkeit vergleiche dazu VwGFI 20.09.2018, Ra 2018/2070349 und die ausführliche Zusammenstellung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Gesetzesbestimmung in BVwG 25.04.2016, W230 2007105-1/18E). Infolge des Bezuges von Grundversorgung ist der Beschwerdeführer mittellos. Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall sind beide Tatbestände, sowohl § 53 Abs 2 FPG iVm Art 11 Rückführungsrichtlinie, als auch § 53 Abs 2 Z 6 FPG erfüllt.Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall sind beide Tatbestände, sowohl Paragraph 53, Absatz 2, FPG in Verbindung mit Artikel 11, Rückführungsrichtlinie, als auch Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG erfüllt. Darüber hinaus ist auszuführen, dass aufgrund seines bisherigen Verhaltens davon auszugehen ist, dass durch den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers eine maßgebliche Störung der in § 53 Abs 2 FPG genannten Interessen zu gewärtigen ist. Die rechtsmissbräuchliche Stellung eines Asylantrages vermag eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu indizieren. Dass der verfahrensgegenständliche Antrag rechtsmissbräuchlich - zur Verhinderung der Abschiebung - gestellt wurde, ist offenkundig. Der Beschwerdeführer beschäftigte auch mit seinem ersten Asylantrag nicht nur Asylbehörden und das Bundesverwaltungsgericht, sondern verursacht damit auch erhebliche Kosten, indem er unberechtigt Grundversorgung bezog und kostenlose (vom Staat bezahlte) Rechtsberatung und -vertretung in Anspruch nahm. Weiters war die Asylbehörde gezwungen, aufgrund seiner falschen Angaben kostenintensive Gutachten zur Feststellung seines wahren Alters und Herkunftsstaates in Auftrag zu geben.Darüber hinaus ist auszuführen, dass aufgrund seines bisherigen Verhaltens davon auszugehen ist, dass durch den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers eine maßgebliche Störung der in Paragraph 53, Absatz 2, FPG genannten Interessen zu gewärtigen ist. Die rechtsmissbräuchliche Stellung eines Asylantrages vermag eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu indizieren. Dass der verfahrensgegenständliche Antrag rechtsmissbräuchlich - zur Verhinderung der Abschiebung - gestellt wurde, ist offenkundig. Der Beschwerdeführer beschäftigte auch mit seinem ersten Asylantrag nicht nur Asylbehörden und das Bundesverwaltungsgericht, sondern verursacht damit auch erhebliche Kosten, indem er unberechtigt Grundversorgung bezog und kostenlose (vom Staat bezahlte) Rechtsberatung und -vertretung in Anspruch nahm. Weiters war die Asylbehörde gezwungen, aufgrund seiner falschen Angaben kostenintensive Gutachten zur Feststellung seines wahren Alters und Herkunftsstaates in Auftrag zu geben. Zudem führt jeder Missbrauch zu Härten, die auch jene zu spüren bekommen, die rechtmäßig um Asyl angesucht haben. Es besteht ein grundsätzliches, ernst zu nehmendes Interesse, ein über die Dauer eines Asylverfahrens hinausgehendes Verfestigen des Aufenthaltes von Personen, die sich nur aufgrund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern. Aus dem bisher gesetzten Verhalten des Beschwerdeführers, wiederholt und unbeeindruckt von allen Entscheidungen unberechtigt und missbräuchlich einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie ein Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren verhängte. Die Interessensabwägung zwischen dem Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich und den öffentlichen Interessen an der Durchsetzung des Asyl-, Fremden- und Migrationsrechts kann angesichts einer solchen Gefahrenprognose nicht für den Beschwerdeführer ausgehen. Es überwiegen die öffentlichen Interessen an der Verhängung des Einreiseverbotes. Für die belangte Behörde bestand auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung

§ 53

Abs 1 FPG (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegt doch die Voraussetzung des § 53 Abs 2 Z 6 FPG für die Erlassung eines Einreiseverbotes - das Unvermögen, den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nachzuweisen - eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art 130 Abs 2 B-VG) liegen würde.Für die belangte Behörde bestand auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung

Paragraph 53, Absatz eins, FPG (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegt doch die Voraussetzung des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG für die Erlassung eines Einreiseverbotes - das Unvermögen, den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nachzuweisen - eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Artikel 130, Absatz 2, B-VG) liegen würde. Zur Befristung des Einreiseverbotes ist auf die oben stehenden Erwägungen zu verweisen. Ausgehend von diesen Überlegungen besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, die von der belangten Behörde ohnehin nur mit zwei Jahren festgesetzte Befristungsdauer des Einreiseverbotes weiter zu reduzieren. Zusammenfassend ist sohin das Einreiseverbot von der belangten Behörde zu Recht erlassen und die gewählte Dauer von zwei Jahren als angemessen angesetzt worden. Sohin war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Zusammenfassend ist sohin das Einreiseverbot von der belangten Behörde zu Recht erlassen und die gewählte Dauer von zwei Jahren als angemessen angesetzt worden. Sohin war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.8. Zur Anordnung der Unterkunftnahme (Spruchpunkte VIII. des angefochtenen Bescheides):3.8. Zur Anordnung der Unterkunftnahme (Spruchpunkte römisch acht. des angefochtenen Bescheides): Mit Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer

Mit Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer

§ 15bAbs. 1 Asyl

G aufgetragen, ab 11.02.2019 in dem Quartier XXXX Unterkunft zu nehmen.Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG aufgetragen, ab 11.02.2019 in dem Quartier römisch 40 Unterkunft zu nehmen.

§ 15bAsyl

G kann einem Asylwerber nach Zulassung zum Verfahren mittels Verfahrensanordnung des Bundesamtes aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz aufgetragen werden, in einem von der für die Grundversorgung zuständigen Gebietskörperschaft zur Verfügung gestellten Quartier durchgängig Unterkunft zu nehmen. Über die Verfahrensanordnung ist im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Paragraph 15 b, AsylG kann einem Asylwerber nach Zulassung zum Verfahren mittels Verfahrensanordnung des Bundesamtes aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz aufgetragen werden, in einem von der für die Grundversorgung zuständigen Gebietskörperschaft zur Verfügung gestellten Quartier durchgängig Unterkunft zu nehmen. Über die Verfahrensanordnung ist im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Die belangte Behörde begründete die Anordnung der Unterkunftnahme mit Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung, sowie mit Gründern der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des gestellten Antrages. In der Beschwerde wurden die Ausführungen der belangten Behörde weder bestritten, noch wurde ihnen entgegengetreten und erübrigt sich somit die inhaltliche Überprüfung dieses Spruchpunktes. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes VIII. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch acht. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I411.2143751.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.