4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Zum Vorverfahren:
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria
"§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "
G" nicht erteilt. "
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "
F" erlassen. Weiters wurde "
Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "
Eine Frist für die freiwillige Ausreise
1a FPG wurde nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) Letztlich wurde einer Beschwerde "gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "
F", die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).5. Mit Bescheid vom römisch 40 , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF" (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria
"§ 8 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "
Paragraph 57, AsylG" nicht erteilt. "
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde "
Paragraph 52, Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "
Paragraph 46, FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) Letztlich wurde einer Beschwerde "gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "
Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1, 4 u. 5 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF", die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). 6. Gegen den Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30.12.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer monierte darin die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, infolge dessen eine mangelhafte Beweiswürdigung und eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen worden sei. Darüber hinaus wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. § 17 BFA-Verfahrensgesetz zu zuerkennen. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass er in Österreich ein aufrechtes Privatleben im Sinne des Art. 8 MRK führe, welches sich dadurch zeige, dass er sich in Österreich bezogen auf seinen 2-jährigen Aufenthalt bereits ein breites soziales Netzwerk aufbauen konnte. Als Nachweis führte der Beschwerdeführer einerseits den Akteninhalt und die vorliegenden Unterstützungsschreiben, das Deutsch Zertifikat auf dem Niveau B1, die Bestätigung über die Tätigkeit als Verkäufer der Straßenzeitung der "20er" und andererseits die Beziehung mit Frau Angelika XXXX, siehe Schreiben vom 22.11.2016, an. Aufgrund dessen sei die Rückkehrentscheidung nicht als verhältnismäßig im Sinne des § 9 BFA-VG anzusehen, da wichtige Gründe vorliegen, die einer solchen entgegenstehen würden und werde daher beantragt die Rückkehrentscheidung zu beheben, die Ausweisung für dauerhaft unzulässig zu erklären und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung plus
G zu erteilen.6. Gegen den Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30.12.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer monierte darin die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, infolge dessen eine mangelhafte Beweiswürdigung und eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen worden sei. Darüber hinaus wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 17, BFA-Verfahrensgesetz zu zuerkennen. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass er in Österreich ein aufrechtes Privatleben im Sinne des Artikel 8, MRK führe, welches sich dadurch zeige, dass er sich in Österreich bezogen auf seinen 2-jährigen Aufenthalt bereits ein breites soziales Netzwerk aufbauen konnte. Als Nachweis führte der Beschwerdeführer einerseits den Akteninhalt und die vorliegenden Unterstützungsschreiben, das Deutsch Zertifikat auf dem Niveau B1, die Bestätigung über die Tätigkeit als Verkäufer der Straßenzeitung der "20er" und andererseits die Beziehung mit Frau Angelika römisch 40 , siehe Schreiben vom 22.11.2016, an. Aufgrund dessen sei die Rückkehrentscheidung nicht als verhältnismäßig im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG anzusehen, da wichtige Gründe vorliegen, die einer solchen entgegenstehen würden und werde daher beantragt die Rückkehrentscheidung zu beheben, die Ausweisung für dauerhaft unzulässig zu erklären und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung plus
Paragraph 55, AsylG zu erteilen.
Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Belehrung über seine Wahrheits- und Mitwirkungspflicht im Asylverfahren zweifelhafte Fluchtgründe, ein falsches Alter und einen falschen Herkunftsstaat angegeben habe. Zudem habe er in seinem Gesamtverhalten die Tätigkeit der Asylbehörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen und somit absichtlich das Verfahren verschleppt. So habe er bei der Erstbefragung am 25.09.2014 angegeben, dass er aus dem Süd-Sudan stamme und geflohen sei, da seine Eltern von radikale Moslems getötet worden seien und er sich nun vor diesen fürchte. Seine Angaben über seinen Fluchtweg sowie über seinen Fluchtgrund habe er wissentlich sehr widersprüchlich, vage, ungenau und karg beschrieben. Auch nach mehrmaligem Nachfragen und weiteren Belehrungen über seine Mitwirkungspflicht habe er keine genaueren Angaben vortragen wollen. So habe er den genauen Fluchtweg nicht weiter beschrieben oder seine Angaben bezüglich des Fluchtweges weiter ergänzt. Somit sei es offensichtlich, dass er den richtigen Fluchtweg vor der Behörde verschleiert habe, um genauere Rückschlüsse auf seinen Herkunftsstaat zu erschweren. Eine forensisch-afrikanische Befunderhebung sei mit seinem Einverständnis am 08.09.2014 durchgeführt worden; das dazugehörige Gutachten stellte fest, dass sein sprachlicher und sozialer Hintergrund mit sehr hoher Sicherheit in Nigeria liege. Laut Gutachten beherrsche er die Sprache Englisch nicht auf Muttersprachenniveau und verfüge über erstsprachliche Kompetenz einer sog. "Igbo-Sprache", also einer mit dem Igbo sehr eng verwandten Sprache. Aus diesem Grund kam die Behörde zur Auffassung, dass der Beschwerdeführer absichtlich seine Muttersprache verschwiegen habe, um eventuelle Rückschlüsse auf seine Person, sein soziales Umfeld und sein Herkunftsland zu verhindern. Überdies habe der Beschwerdeführer auch versucht seine Nationalität und seine Herkunft zu verschleiern. Weiters habe der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragungen angegeben, dass er am8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer
Paragraph 35, AVG eine Mutwillensstrafe in der Höhe von Euro 600 verhängt. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Belehrung über seine Wahrheits- und Mitwirkungspflicht im Asylverfahren zweifelhafte Fluchtgründe, ein falsches Alter und einen falschen Herkunftsstaat angegeben habe. Zudem habe er in seinem Gesamtverhalten die Tätigkeit der Asylbehörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen und somit absichtlich das Verfahren verschleppt. So habe er bei der Erstbefragung am 25.09.2014 angegeben, dass er aus dem Süd-Sudan stamme und geflohen sei, da seine Eltern von radikale Moslems getötet worden seien und er sich nun vor diesen fürchte. Seine Angaben über seinen Fluchtweg sowie über seinen Fluchtgrund habe er wissentlich sehr widersprüchlich, vage, ungenau und karg beschrieben. Auch nach mehrmaligem Nachfragen und weiteren Belehrungen über seine Mitwirkungspflicht habe er keine genaueren Angaben vortragen wollen. So habe er den genauen Fluchtweg nicht weiter beschrieben oder seine Angaben bezüglich des Fluchtweges weiter ergänzt. Somit sei es offensichtlich, dass er den richtigen Fluchtweg vor der Behörde verschleiert habe, um genauere Rückschlüsse auf seinen Herkunftsstaat zu erschweren. Eine forensisch-afrikanische Befunderhebung sei mit seinem Einverständnis am 08.09.2014 durchgeführt worden; das dazugehörige Gutachten stellte fest, dass sein sprachlicher und sozialer Hintergrund mit sehr hoher Sicherheit in Nigeria liege. Laut Gutachten beherrsche er die Sprache Englisch nicht auf Muttersprachenniveau und verfüge über erstsprachliche Kompetenz einer sog. "Igbo-Sprache", also einer mit dem Igbo sehr eng verwandten Sprache. Aus diesem Grund kam die Behörde zur Auffassung, dass der Beschwerdeführer absichtlich seine Muttersprache verschwiegen habe, um eventuelle Rückschlüsse auf seine Person, sein soziales Umfeld und sein Herkunftsland zu verhindern. Überdies habe der Beschwerdeführer auch versucht seine Nationalität und seine Herkunft zu verschleiern. Weiters habe der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragungen angegeben, dass er am XXXX geboren sei und sich als Minderjähriger ausgegeben. Durch eine medizinisch-diagnostische Altersfeststellung sei jedoch festgestellt worden, dass er zum Zeitpunkt der Antragsstellung (23.09.2014) und zum Zeitpunkt der Untersuchung (21.11.2014) mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit bereits volljährig gewesen sei. Daher habe er die Behörden auch hinsichtlich seines Alters getäuscht. Dies lasse nur den Schluss zu, dass er während des ganzen Verfahrens vorsätzlich und mutwillig falsche Angaben gemacht habe, um das Verfahren unnötig in die Länge zu ziehen oder zu verschleppen und einen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet so lange wie möglich aufrecht zu erhalten.römisch 40 geboren sei und sich als Minderjähriger ausgegeben. Durch eine medizinisch-diagnostische Altersfeststellung sei jedoch festgestellt worden, dass er zum Zeitpunkt der Antragsstellung (23.09.2014) und zum Zeitpunkt der Untersuchung (21.11.2014) mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit bereits volljährig gewesen sei. Daher habe er die Behörden auch hinsichtlich seines Alters getäuscht. Dies lasse nur den Schluss zu, dass er während des ganzen Verfahrens vorsätzlich und mutwillig falsche Angaben gemacht habe, um das Verfahren unnötig in die Länge zu ziehen oder zu verschleppen und einen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet so lange wie möglich aufrecht zu erhalten.
Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.). Der Antrag wurde auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde "ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005" nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Es wurde
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Es wurde
1a FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.).
Vm Absatz 2 Ziffer 6 FPG wurde ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Schließlich wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen ab 11.02.2019 in Quartier XXXX, Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VIII.).12. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom XXXXwies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom römisch 40 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
Paragraph 68, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.). Der Antrag wurde auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde "ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005" nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 FPG wurde ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Schließlich wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen ab 11.02.2019 in Quartier römisch 40 , Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt römisch acht.).
1 AVG zurückgewiesen hat.Für das Bundesverwaltungsgericht ist die maßgebliche Frage des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens, ob das BFA den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt
Abs. 1 das Vorliegen eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.01.2017 ist in Rechtskraft erwachsen.Die Anwendbarkeit des Paragraph 68, AVG setzt
Absatz eins, das Vorliegen eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.01.2017 ist in Rechtskraft erwachsen. Die belangte Behörde hat - wie in der Beweiswürdigung zusammengefasst - völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung der belangten Behörde an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann. Vielmehr drängt sich der Eindruck auf, dass vom Beschwerdeführer das Asylsystem systematisch missbraucht wird, um seinen Aufenthalt in Österreich zu verlängern. Wie bereits oben ausgeführt hat er seinen ersten Asylantrag unter einem falschen Namen, einem falschen Geburtsdatum und einem falschen Herkunftsstaat gestellt. Trotz der im Zuge des Ermittlungsverfahrens erstellten Gutachten wurde bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens an den erwiesenermaßen falschen Angaben festgehalten. Seine wahre Identität legte er erst bei der Stellung des nunmehr verfahrensgegenständlichen Asylantrages offen. Diese Vorgehensweise legt kein Schutzbedürfnis nahe, sondern lässt auf die Weigerung, die rechtskräftigen Entscheidungen der österreichischen Behörden bzw. Gerichte anzuerkennen, schließen. Da daher weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der Beschwerdeführer gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Die angefochtenen Spruchpunkte I. und II. waren sohin vollinhaltlich zu bestätigen.Da daher weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der Beschwerdeführer gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Die angefochtenen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. waren sohin vollinhaltlich zu bestätigen. 3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 57 AsylG wurde weder behauptet noch gibt es dafür im Verwaltungsakt irgendwelche Hinweise, so dass auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. abzuweisen waren.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 57, AsylG wurde weder behauptet noch gibt es dafür im Verwaltungsakt irgendwelche Hinweise, so dass auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. abzuweisen waren. 3.3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
G) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Artikel 8, EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig ist, eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Das persönliche Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, mwN; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zulässig ist, eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Das persönliche Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, mwN; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Bindung eines Fremden an einen österreichischen Ehepartner im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 EMRK große Bedeutung zu, was auch in der Bestimmung des § 9 Abs. 2 letzter Satz BFA-VG Ausdruck findet. Im gegenständlichen Verfahren gab der Beschwerdeführer zwar an, eine österreichische Staatsbürgerin heiraten zu wollen, doch ist dies bislang nicht erfolgt.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Bindung eines Fremden an einen österreichischen Ehepartner im Rahmen der Abwägung nach Artikel 8, EMRK große Bedeutung zu, was auch in der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz BFA-VG Ausdruck findet. Im gegenständlichen Verfahren gab der Beschwerdeführer zwar an, eine österreichische Staatsbürgerin heiraten zu wollen, doch ist dies bislang nicht erfolgt. Das vorliegende Asylverfahren erreichte, gerechnet von der Antragstellung am 11.02.2019 bis zum Datum der angefochtenen Entscheidung am 08.03.2019 weniger als einen Monat. Auch der seit September 2014 andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhte auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Daher des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Vor dem Hintergrund der bloß kurzen Dauer des Aufenthaltes ist daher auch die beabsichtigte Eheschließung und Begründung eines Familienlebens zu relativieren. Aufgrund des unsicheren Aufenthaltsstatus konnte der Beschwerdeführer (aber auch seine Verlobte) nicht darauf vertrauen, dass er dauerhaft in Österreich bleiben dürfe. In diesem Zusammenhang fällt auch die überwiegende Rechtmäßigkeit seines bisherigen Aufenthalts nicht entscheidend ins Gewicht; beruhte diese doch - wie erwähnt - lediglich auf einem bloß während der Dauer des Asylverfahrens zustehenden vorübergehenden Aufenthaltsrecht. Dementgegen kann nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat Nigeria ausgegangen werden, zumal er dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat und dort sozialisiert wurde, er nach wie vor die lokale Muttersprache spricht und mit den regionalen Sitten und Gebräuchen seines Heimatstaates vertraut ist. Es kann nicht von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers gesprochen werden, zumal er seine Familie finanziell unterstützt. Sonstige besondere Gründe, die einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Verbleib im Bundesgebiet im Sinn des Art. 8 EMRK hätten herbeiführen können, sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer verfügt nur über geringe Kenntnisse der deutschen Sprache. Abgerundet wird das Bild, dass der Beschwerdeführer keinen maßgeblichen und überdurchschnittlichen Grad der Integration erlangt hätte, da er - bis auf den Verkauf einer Straßenzeitung - keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.Sonstige besondere Gründe, die einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Verbleib im Bundesgebiet im Sinn des Artikel 8, EMRK hätten herbeiführen können, sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer verfügt nur über geringe Kenntnisse der deutschen Sprache. Abgerundet wird das Bild, dass der Beschwerdeführer keinen maßgeblichen und überdurchschnittlichen Grad der Integration erlangt hätte, da er - bis auf den Verkauf einer Straßenzeitung - keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Ebenso wenig vermag die strafgerichtliche Unbescholtenheit seine persönlichen Interessen entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029). Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich stehen öffentliche Interessen gegenüber: Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben. Ebenso entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (VwGH 17.04.2013, 2013/22/0106, mwN). Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens - infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht - der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen (VwGH 19. 02.2014, 2013/22/0028). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht kommt. Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl § 9 Abs 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Artikel 8, EMRK, vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides
GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.
Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist
bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist
Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren
Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat
Abs 1 FPG unzulässig wäre.Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat
Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig wäre. Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062).Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062). Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen. Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria erfolgte daher zu Recht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides
GVG iVm § 52 Abs 9 FPG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch fünf. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG abzuweisen war. 3.
1a FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.
1a FPG besteht keine Frist für eine freiwillige Ausreise in Fällen einer zurückweisenden Entscheidung
AVG.Im angefochtenen Bescheid wurde
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für eine freiwillige Ausreise in Fällen einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, AVG. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. ist daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. ist daher abzuweisen. 3.
Abs 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Abs 2 Z 6 leg. cit. ist ein Einreiseverbot
Abs 1, vorbehaltlich des Abs 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag.
Absatz 2, Ziffer 6, leg. cit. ist ein Einreiseverbot
Absatz eins,, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag. § 52 Abs 2 FPG enthält keine taxative Aufzählung der Gründe, aus denen ein Einreiseverbot verhängt werden kann. Dies geht aus dem Gesetzeswortlaut, dass eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit insbesondere gegeben ist, wenn die demonstrativ aufgezählten Tatbestände des § 53 Abs 2 FPG vorliegt.Paragraph 52, Absatz 2, FPG enthält keine taxative Aufzählung der Gründe, aus denen ein Einreiseverbot verhängt werden kann. Dies geht aus dem Gesetzeswortlaut, dass eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit insbesondere gegeben ist, wenn die demonstrativ aufgezählten Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 2, FPG vorliegt. Auch nach Art 11 der Rückführungsrichtlinie gehen Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einher, falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde.Auch nach Artikel 11, der Rückführungsrichtlinie gehen Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einher, falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. Die belangte Behörde erließ über den Beschwerdeführer aus zwei Gründen ein befristetes Einreiseverbot. Zum einen stützt die belangte Behörde dieses Einreiseverbot auf Art 11 der Rückführungsrichtlinie iVm § 53 Abs 2 FPG.Die belangte Behörde erließ über den Beschwerdeführer aus zwei Gründen ein befristetes Einreiseverbot. Zum einen stützt die belangte Behörde dieses Einreiseverbot auf Artikel 11, der Rückführungsrichtlinie in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, FPG. Zum anderen stützt die belangte Behörde dieses Einreiseverbot auf § 53 Abs 1 und 2 Z 6 FPG wegen seiner Mittellosigkeit (vgl. dazu VwGFI 20.09.2018, Ra 2018/2070349 und die ausführliche Zusammenstellung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Gesetzesbestimmung in BVwG 25.04.2016, W230 2007105-1/18E). Infolge des Bezuges von Grundversorgung ist der Beschwerdeführer mittellos.Zum anderen stützt die belangte Behörde dieses Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins und 2 Ziffer 6, FPG wegen seiner Mittellosigkeit vergleiche dazu VwGFI 20.09.2018, Ra 2018/2070349 und die ausführliche Zusammenstellung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Gesetzesbestimmung in BVwG 25.04.2016, W230 2007105-1/18E). Infolge des Bezuges von Grundversorgung ist der Beschwerdeführer mittellos. Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall sind beide Tatbestände, sowohl § 53 Abs 2 FPG iVm Art 11 Rückführungsrichtlinie, als auch § 53 Abs 2 Z 6 FPG erfüllt.Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall sind beide Tatbestände, sowohl Paragraph 53, Absatz 2, FPG in Verbindung mit Artikel 11, Rückführungsrichtlinie, als auch Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG erfüllt. Darüber hinaus ist auszuführen, dass aufgrund seines bisherigen Verhaltens davon auszugehen ist, dass durch den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers eine maßgebliche Störung der in § 53 Abs 2 FPG genannten Interessen zu gewärtigen ist. Die rechtsmissbräuchliche Stellung eines Asylantrages vermag eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu indizieren. Dass der verfahrensgegenständliche Antrag rechtsmissbräuchlich - zur Verhinderung der Abschiebung - gestellt wurde, ist offenkundig. Der Beschwerdeführer beschäftigte auch mit seinem ersten Asylantrag nicht nur Asylbehörden und das Bundesverwaltungsgericht, sondern verursacht damit auch erhebliche Kosten, indem er unberechtigt Grundversorgung bezog und kostenlose (vom Staat bezahlte) Rechtsberatung und -vertretung in Anspruch nahm. Weiters war die Asylbehörde gezwungen, aufgrund seiner falschen Angaben kostenintensive Gutachten zur Feststellung seines wahren Alters und Herkunftsstaates in Auftrag zu geben.Darüber hinaus ist auszuführen, dass aufgrund seines bisherigen Verhaltens davon auszugehen ist, dass durch den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers eine maßgebliche Störung der in Paragraph 53, Absatz 2, FPG genannten Interessen zu gewärtigen ist. Die rechtsmissbräuchliche Stellung eines Asylantrages vermag eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu indizieren. Dass der verfahrensgegenständliche Antrag rechtsmissbräuchlich - zur Verhinderung der Abschiebung - gestellt wurde, ist offenkundig. Der Beschwerdeführer beschäftigte auch mit seinem ersten Asylantrag nicht nur Asylbehörden und das Bundesverwaltungsgericht, sondern verursacht damit auch erhebliche Kosten, indem er unberechtigt Grundversorgung bezog und kostenlose (vom Staat bezahlte) Rechtsberatung und -vertretung in Anspruch nahm. Weiters war die Asylbehörde gezwungen, aufgrund seiner falschen Angaben kostenintensive Gutachten zur Feststellung seines wahren Alters und Herkunftsstaates in Auftrag zu geben. Zudem führt jeder Missbrauch zu Härten, die auch jene zu spüren bekommen, die rechtmäßig um Asyl angesucht haben. Es besteht ein grundsätzliches, ernst zu nehmendes Interesse, ein über die Dauer eines Asylverfahrens hinausgehendes Verfestigen des Aufenthaltes von Personen, die sich nur aufgrund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern. Aus dem bisher gesetzten Verhalten des Beschwerdeführers, wiederholt und unbeeindruckt von allen Entscheidungen unberechtigt und missbräuchlich einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie ein Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren verhängte. Die Interessensabwägung zwischen dem Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich und den öffentlichen Interessen an der Durchsetzung des Asyl-, Fremden- und Migrationsrechts kann angesichts einer solchen Gefahrenprognose nicht für den Beschwerdeführer ausgehen. Es überwiegen die öffentlichen Interessen an der Verhängung des Einreiseverbotes. Für die belangte Behörde bestand auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung
Abs 1 FPG (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegt doch die Voraussetzung des § 53 Abs 2 Z 6 FPG für die Erlassung eines Einreiseverbotes - das Unvermögen, den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nachzuweisen - eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art 130 Abs 2 B-VG) liegen würde.Für die belangte Behörde bestand auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung
Paragraph 53, Absatz eins, FPG (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegt doch die Voraussetzung des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG für die Erlassung eines Einreiseverbotes - das Unvermögen, den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nachzuweisen - eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Artikel 130, Absatz 2, B-VG) liegen würde. Zur Befristung des Einreiseverbotes ist auf die oben stehenden Erwägungen zu verweisen. Ausgehend von diesen Überlegungen besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, die von der belangten Behörde ohnehin nur mit zwei Jahren festgesetzte Befristungsdauer des Einreiseverbotes weiter zu reduzieren. Zusammenfassend ist sohin das Einreiseverbot von der belangten Behörde zu Recht erlassen und die gewählte Dauer von zwei Jahren als angemessen angesetzt worden. Sohin war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Zusammenfassend ist sohin das Einreiseverbot von der belangten Behörde zu Recht erlassen und die gewählte Dauer von zwei Jahren als angemessen angesetzt worden. Sohin war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.8. Zur Anordnung der Unterkunftnahme (Spruchpunkte VIII. des angefochtenen Bescheides):3.8. Zur Anordnung der Unterkunftnahme (Spruchpunkte römisch acht. des angefochtenen Bescheides): Mit Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer
Mit Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer
G aufgetragen, ab 11.02.2019 in dem Quartier XXXX Unterkunft zu nehmen.Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG aufgetragen, ab 11.02.2019 in dem Quartier römisch 40 Unterkunft zu nehmen.
G kann einem Asylwerber nach Zulassung zum Verfahren mittels Verfahrensanordnung des Bundesamtes aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz aufgetragen werden, in einem von der für die Grundversorgung zuständigen Gebietskörperschaft zur Verfügung gestellten Quartier durchgängig Unterkunft zu nehmen. Über die Verfahrensanordnung ist im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Paragraph 15 b, AsylG kann einem Asylwerber nach Zulassung zum Verfahren mittels Verfahrensanordnung des Bundesamtes aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz aufgetragen werden, in einem von der für die Grundversorgung zuständigen Gebietskörperschaft zur Verfügung gestellten Quartier durchgängig Unterkunft zu nehmen. Über die Verfahrensanordnung ist im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Die belangte Behörde begründete die Anordnung der Unterkunftnahme mit Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung, sowie mit Gründern der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des gestellten Antrages. In der Beschwerde wurden die Ausführungen der belangten Behörde weder bestritten, noch wurde ihnen entgegengetreten und erübrigt sich somit die inhaltliche Überprüfung dieses Spruchpunktes. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes VIII. des angefochtenen Bescheides
GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch acht. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I411.2143751.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.