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{'item': 'L519 2137594-1'}

Obsah (11)§ 3Art 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 7§ 6§ 58§ 27§§ 4

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.04.2019 GeschäftszahlL519 2137594-1 SpruchL519 2137590-1/20E L519 2137598-1/20E L519 2137582-1/11E L519 2137594-1/11E L519 2137586-1/11E Schriftliche Ausf

§ 3Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerden werden

Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge

der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP5" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Irak und brachten die bP 1 bis bP 4 nach Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 25.06.2015 (bP 1) bzw. 12.10.2015 (bP 2 bis bP 4) bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") Anträge auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge

der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP5" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Irak und brachten die bP 1 bis bP 4 nach Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 25.06.2015 (bP 1) bzw. 12.10.2015 (bP 2 bis bP 4) bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") Anträge auf internationalen Schutz ein. Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten und Eltern der bP 3 bis bP

  1. Für die in Österreich geborene bP 3 wurde am 09.12.2015 ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. I.
  2. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP 1 zu ihren Fluchtgründen vor, dass im Irak ethnische Konflikte herrschen würden. Zudem habe man eine Bombe in ihrem Lokal gelegt. Danach habe er in einer britischen Firma arbeiten wollen, woraufhin man einen Drohbrief in sein Haus gebracht hätte. Er habe Angst um sein Leben und darum das Land verlassen.römisch eins.
  3. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP 1 zu ihren Fluchtgründen vor, dass im Irak ethnische Konflikte herrschen würden. Zudem habe man eine Bombe in ihrem Lokal gelegt. Danach habe er in einer britischen Firma arbeiten wollen, woraufhin man einen Drohbrief in sein Haus gebracht hätte. Er habe Angst um sein Leben und darum das Land verlassen. Die bP 2 gab erstbefragt an, dass in ihrem Land Krieg herrsche und ihre Familie schriftlich von der "Schiitenmiliz" mit dem Umbringen bedroht worden sei. Vor der belangten Behörde gab die bP 1 an ausgereist zu sein, da sie als Sunnit in einem schiitischen Viertel gelebt habe. Man hätte von ihr verlangt, eine Waffe zu tragen und mit der Al-Mahdi Armee zu kämpfen. Sie hätte sich geweigert zu kämpfen, beim zweiten Mal sei sie selbst mitgenommen und geschlagen worden. Sie habe auf einem Zettel unterschreiben sollen, dass sie eine Waffe trage. Mitglieder der Armee seien daraufhin zu ihrem Geschäft gekommen und hätten alle Waren mitgenommen. Dann sei sie am ersten Arbeitstag bei einer britischen Firma bedroht worden. Zudem wolle der Ex Ehegatte seiner nunmehrigen Ehegatten ihn und seine Frau töten. Nach Aufforderung schilderte die bP auch den Bombenangriff auf ihren Coffeeshop. Dies sei jedoch nicht der Grund gewesen, warum er das Land verlassen habe. Mitte Oktober 2013 habe die bP dann eine schriftliche Drohung erhalten. Zum Vorhalt der belangten Behörde, dass die bP aus einem überwiegend sunnitischen Viertel stammen würde und damit in Bagdad die bP keine Probleme erwarten würden, gab die bP 1 an, dass es verschiedene Vierteln gäbe, sie könne jedoch nicht zurück. Sie sei nach dem ersten Vorfall zum Bruder geflüchtet und habe dort sowie zuletzt vor der Ausreise bei einer christlichen Nachbarsfamilie gelebt. bP3 - bP5 beriefen sich auf die Gründe der bP1 und auf den gemeinsamen Familienverband. Vorgelegt wurde hinsichtlich der bP 1: -Strichaufzählung Meldebestätigung im Original, ausgestellt am XXXXMeldebestätigung im Original, ausgestellt am römisch 40 -Strichaufzählung Staatsbürgerschaftsnachweis im Original, ausgestellt 1996, verlängert am XXXXStaatsbürgerschaftsnachweis im Original, ausgestellt 1996, verlängert am römisch 40 -Strichaufzählung Personalausweis im Original, ausgestellt am XXXXPersonalausweis im Original, ausgestellt am römisch 40 -Strichaufzählung Mietvertrag Ihres Coffeeshops vom XXXXMietvertrag Ihres Coffeeshops vom römisch 40 -Strichaufzählung Ausweis der irakischen Wirtschaftskammer -Strichaufzählung Deutschkursteilnahmebestätigung Vorgelegt wurde hinsichtlich der bP 2: -Strichaufzählung Personalausweis im Original -Strichaufzählung Staatsbürgerschaftsnachweis im Original -Strichaufzählung Personalausweis der beiden älteren Kinder im Original -Strichaufzählung Personalausweis des Bruders XXXX in KopiePersonalausweis des Bruders römisch 40 in Kopie -Strichaufzählung Anzeigen bezüglich des Todes des Bruders, erstattet am XXXX in Bagdad, XXXX , XXXXAnzeigen bezüglich des Todes des Bruders, erstattet am römisch 40 in Bagdad, römisch 40 , römisch 40 -Strichaufzählung Sterbeurkunde des Bruders, ausgestellt am XXXXSterbeurkunde des Bruders, ausgestellt am römisch 40 -Strichaufzählung Anzeigen bezüglich des ersten Ehemannes -Strichaufzählung Sterbeurkunde des Vaters, verstorben im Jahr 2011 -Strichaufzählung Scheidungspapiere Weiters wurde in den Verfahren vorgelegt -Strichaufzählung Geburtsurkunde von bP 5 -Strichaufzählung Geburtsurkunde von bP 4 -Strichaufzählung Übersetzung der Heiratsurkunde -Strichaufzählung Geburtsurkunde bP 3 I.
  4. Am 13.07.2016 langte der Abschlussbericht zu einer Anzeige der bP 1 ein. Demnach hat die bP 1 die bP 2 im Rahmen eines Streites mit dem Umbringen bedroht, sie an den Haaren gezogen und geohrfeigt. Zudem habe die bP 1 die bP 2 mit ihrem Kopftuch gewürgt. Es wurde eine Wegweisung ausgesprochen und ein Betretungsverbot verhängt.römisch eins.
  5. Am 13.07.2016 langte der Abschlussbericht zu einer Anzeige der bP 1 ein. Demnach hat die bP 1 die bP 2 im Rahmen eines Streites mit dem Umbringen bedroht, sie an den Haaren gezogen und geohrfeigt. Zudem habe die bP 1 die bP 2 mit ihrem Kopftuch gewürgt. Es wurde eine Wegweisung ausgesprochen und ein Betretungsverbot verhängt. I.
  6. Mit Bescheid vom 21.07.2016 wurde ein Waffenverbot über die bP 1 verhängt.römisch eins.
  7. Mit Bescheid vom 21.07.2016 wurde ein Waffenverbot über die bP 1 verhängt. I.
  8. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57

wurden nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurden Rückkehrentscheidungen

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak

§ 46FPG zulässig sei.römisch eins.5. Die Anträge der b

P auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, wurden nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig sei. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise, bemessen mit 14 Tagen wurde gewährt. In Bezug auf sämtliche bP wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. § 34 AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab.In Bezug auf sämtliche bP wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. Paragraph 34, AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab. I.5.

  1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und auch nicht asylrelevant.römisch eins.5.
  2. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und auch nicht asylrelevant. I.5.
  3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Irak traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen.römisch eins.5.
  4. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Irak traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. I.5.
  5. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.römisch eins.5.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Darüber hinaus führte die belangte Behörde aus, dass es sich um eine Verfolgung durch Privatpersonen handeln würde. Da die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des irakischen Staates gegeben sei, komme den Vorbringen der bP keinesfalls Asylrelevanz zu. I.

  1. Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.
  2. Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass es Bedenken an der kurzen Beschwerdefrist gäbe und ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vorläge. Die Länderfeststellungen seien unvollständig. Die bP würden aufgrund der Verfolgung durch den Ex-Mann der bP 2 und der Al Mahdi Armee wegen der Weigerung der bP 1, sich diesen anzuschließen und nicht zuletzt wegen der gemischtethnischen Familienstruktur verfolgt. Der Ex-Gatte der bP 2 habe als Polizist Kontakte zu den Milizen und hätte sich die Behörde weder damit noch mit der westlichen Einstellung der bP 2 auseinandergesetzt. Zudem wäre nicht entsprechend auf die generelle Gefahr, welche von schiitischen Milizen im Irak ausginge, eingegangen worden. Bei der Familie handle es sich zudem um eine gemischtethnische, welche als eigene soziale Gruppe anzusehen wäre. Vorgelegt wurde von den bP: * Deutschkursbestätigungen A1.1 und A1.2 der bP 1 * Kindergartenbestätigung der bP 5 * Vollmachten I.
  3. Die Beschwerdevorlage langte am 19.10.2016 beim BVwG, Außenstelle Linz ein.römisch eins.
  4. Die Beschwerdevorlage langte am 19.10.2016 beim BVwG, Außenstelle Linz ein. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die Rechtssache der Gerichtabteilung L502 abgenommen und der nunmehrigen Gerichtabteilung neu zugewiesen. I.
  5. Den bP wurde mit Schreiben vom 10.09.2018 aktuelle Länderfeststellungen übermittelt.römisch eins.
  6. Den bP wurde mit Schreiben vom 10.09.2018 aktuelle Länderfeststellungen übermittelt. Am 20.09.2018 langte eine Stellungnahme hierzu ein. I.
  7. Für den 10.10.2018 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.römisch eins.
  8. Für den 10.10.2018 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Zu Beginn der Verhandlung brachten die befragten bP vor, bisher die Wahrheit gesagt zu haben und brachten keine Umstände vor, welche gegen die Annahme der Beweiskraft iSd § 15 AVG in Bezug auf die bisher durchgeführten Einvernahmen Zweifel aufkommen ließen.Zu Beginn der Verhandlung brachten die befragten bP vor, bisher die Wahrheit gesagt zu haben und brachten keine Umstände vor, welche gegen die Annahme der Beweiskraft iSd Paragraph 15, AVG in Bezug auf die bisher durchgeführten Einvernahmen Zweifel aufkommen ließen. Vorgelegt wurden: * Zeitungsauschnitt über ein gemeinsames Kochen von Österreichern und Irakern * Zertifikat des UNHCR vom 28.11.2007 bP 1 * Karte UNHCR vom 01.02.2008 * Ärztlicher Bericht vom 13.01.2017 * 7 Bestätigungen und 3 Unterstützungsschreiben * UNHCR Registrierungen bP 1 bis 4 vom 09.04.2015 Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 10.10.2018 wurde das Erkenntnis des BVwG vom selben Tag mündlich verkündet. Mit Schreiben vom 24.10.2018 wurde die schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Erkenntnisse begehrt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen II.1.
  10. Die beschwerdeführenden Parteienrömisch zwei.1.
  11. Die beschwerdeführenden Parteien Bei den bP handelt es sich um irakische Staatsangehörige und Angehörige der arabischen Volksgruppe, welche aus Bagdad stammen. Die bP 1 bekennt sich zum sunnitischen und die bP 2 zum schiitischen Islam. Die bP 1 und 2 sind junge, gesunde, arbeitsfähige Menschen mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreichgesicherten Existenzgrundlage. Die Pflege und Obsorge der minderjährigen bP ist durch deren Eltern gesichert. In ihrem Heimatland sind die minderjährigen bP aufgrund ihrer Minderjährigkeit im Zusammenhang mit ihren familiären Anknüpfungspunkten nicht besonderen Gefährdungen ausgesetzt oder von Unterernährung, Kinderarbeit oder sonstigen existenziellen Einschnitten in die Lebensgrundlage bedroht. Die bP 1 hat in Bagdad die Grundschule besucht und im Anschluss die allgemeinbildende Höhere Schule. Dann hat sie eine Elektrikerlehre absolviert. Zuletzt hat sie in Bagdad einen Coffeeshop betrieben. Die bP 2 hat die Grundschule absolviert, eine Ausbildung zum Friseur gemacht und war nach der ersten bzw. nunmehr zweiten Eheschließung Hausfrau. Die bP reisten legal vom Irak in die Türkei aus und illegal sowie schlepperunterstützt nach Europa weiter. Vor ihrer Ausreise lebten die bP in Bagdad, Bezirk XXXX wo die Familie nach wie vor eine Eigentumswohnung besitzt.Vor ihrer Ausreise lebten die bP in Bagdad, Bezirk römisch 40 wo die Familie nach wie vor eine Eigentumswohnung besitzt. Die Mutter, ein Bruder und die drei Kinder aus erster Ehe der bP 2 leben nach wie vor im Irak. Die Mutter erhält eine Witwenpension. Der Bruder ist Gelegenheitsarbeiter, Mutter und Bruder leben nach wie vor in XXXX , Bagdad. Die Kinder aus erster Ehe der bP 2 leben bei ihrem Vater und werden von der Großmutter väterlicherseits betreut. Darüber hinaus leben mehrere Onkel und Tanten der bP 2 im Irak und hat sie Kontakt mit ihrer Familie.Die Mutter, ein Bruder und die drei Kinder aus erster Ehe der bP 2 leben nach wie vor im Irak. Die Mutter erhält eine Witwenpension. Der Bruder ist Gelegenheitsarbeiter, Mutter und Bruder leben nach wie vor in römisch 40 , Bagdad. Die Kinder aus erster Ehe der bP 2 leben bei ihrem Vater und werden von der Großmutter väterlicherseits betreut. Darüber hinaus leben mehrere Onkel und Tanten der bP 2 im Irak und hat sie Kontakt mit ihrer Familie. Eine Schwester sowie Cousins und andere Verwandte der bP 1 leben im Irak. Die Schwester lebt in Bagdad mit ihrer Familie. Die bP haben in Österreich keine Verwandten und leben auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen, welche nicht zur Kernfamilie zu zählen ist. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich seit ca. 3 1/2 Jahren im Bundesgebiet auf. Sie reisten rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein. Sie leben von der Grundversorgung und haben Deutschkurse besucht. Die bP sprechen geringfügig Deutsch und im Familienverband auch Arabisch. Die bP 1 an an Integrationsveranstaltungen (Abfallvermeidung, Energiesparen, Zahngesundheit) teilgenommen. Die bP sind strafrechtlich unbescholten. Gegen die bP 1 wurde ein Waffenverbot und ein Betretungsverbot verhängt, da er die bP 2 bedrohte und misshandelte. Sie sieht dieses Verhalten als in ihrem Kulturkreis üblich an. Die bP 5 besucht in Österreich die Schule, die bP 4 den Kindergarten. Die bP 1 arbeitet geringfügig bei der Gemeinde. Die bP 2 beucht ein Frauencafe. Die bP 2 besucht seit 3.7.2018 wöchentlich eine Psychotherapie wegen einer Zwangserkrankung bei depressiver Symptomatik über die Caritas. Am 13.01.2017 wurde bei ihr eine chronisch verlaufende Zwangsstörung, vorwiegend Zwangshandlungen und Zwangsrituale mit massiver Ausprägung (Putzen und Körperhygiene) festgestellt. Als Medikation wurde Flux und Mirtabene (Antidepressiva) verordnet. Die Identität der bP steht nicht fest. II.1.
  12. Lage im Irakrömisch zwei.1.
  13. Lage im Irak Zur Lage in der Herkunftsregion des BF werden insbesondere folgende Feststellungen unter Heranziehung des Berichtes der Staatendokumentation sowie des Auswärtigen Amtes und der darin herangezogenen Quellen (vor allem: Institute for the Study of War; IOM Iraq; Spiegel online) getroffen: Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war seit Oktober 2016 von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, den sogen. Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften, auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite um die Kontrolle der - im Zentrum des seit Sommer 2014 bestehenden Machtbereichs des IS gelegenen - Hauptstadt Mosul der Provinz Ninava gekennzeichnet. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen Anbar, Diyala und Salah al-Din im Zentral- und Südirak voraus. Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Ägide des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, in sowie um Bagdad sowie im Umkreis von Kirkuk, im Hinblick auf ihre elementaren Lebensbedürfnisse sowie deren Dokumentation und Relokation, ein erheblicher Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Insgesamt wurden seit 2014 über drei Millionen Binnenvertriebene sowie über eine Million Binnenrückkehrer innerhalb des Iraks registriert. Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) gemeinsam mit schiitischen Milizen der sogen. Popular Mobilisation Forces (PMF) sowie mit Unterstützung alliierter ausländischer Militärkräfte im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, die Einheiten der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz Al Anbar bzw. deren Metropolen Fallouja und Ramadi als auch aus den nördlich an Bagdad anschließenden Provinzen Diyala und Salah al Din zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet in der Folge auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt Mosul, Provinz Ninava, sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze westlich von Mosul. Ab November 2016 wurden sukzessive die Umgebung von Mosul sowie der Ostteil der Stadt bis zum Ufer des Tigris wieder unter die Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte gebracht, im Westteil wurde der IS von den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, die aus dem Süden, Norden und Westen in das Zentrum der Stadt vordrangen, in der Altstadt von Mosul eingekesselt. Der IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in Bagdad und anderen Städten im Süd- sowie Zentralirak seine wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren. Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premier Abadi Mosul für vom IS befreit. In der Folge wurden auch frühere Bastionen des IS westlich von Mosul in Richtung der irakisch-syrischen Grenze wie die Stadt Tel Afar durch die Militärallianz vom IS zurückerobert. Aktuell richten sich die Operationen der Militärallianz gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen der Provinz Anbar sowie eine Enklave südlich von Kirkuk. Mit Beginn des Dezember 2017 mußte der IS seine letzten territorialen Ansprüche innerhalb des Iraks aufgeben, am 01.12.2017 erklärte Premier Abadi den gesamtem Irak für vom IS befreit. Die Sicherheitslage innerhalb der drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich Dohuk, Erbil und Suleimaniya, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte wie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen als stabil anzusehen. Am 25.09.2017 hielt die kurdische Regionalregierung ein Referendum für eine mögliche Unabhängigkeitserklärung der Autonomieregion mit zustimmendem Ausgang ab. Seit Oktober 2017 befindet sich die kurdische Regionalregierung in Konflikt mit der irakischen Zentralregierung in der Frage der Kontrolle über die von kurdischen Sicherheitskräften bislang besetzt gehaltenen Grenzregionen südlich der Binnengrenze der Autonomieregion zum übrigen irakischen Staatsgebiet, insbesondere die Region um die Stadt Kirkuk. Am 15.10.2017 wurden die in Kirkuk stationierten kurdischen Sicherheitskräfte von Einheiten der irakischen Armee und der Polizei sowie der sogen. der Zentralregierung nahestehenden Volksmobilisierungseinheiten angegriffen, die sich in der Folge aus Kirkuk zurückzogen. Zuletzt kam es zur Besetzung weiterer Landstriche entlang der Binnengrenze sowie von Grenzübergängen an der irakisch-syrischen Grenze durch die irakische Armee und die Volksmobilisierungseinheiten, während sich die kurdischen Sicherheitskräfte aus diesen Bereichen zurückzogen. Eine Einreise in die drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion ist aktuell aus Österreich auf dem Luftweg ausgehend vom Flughafen Wien via Amman und via Dubai nach Erbil und auf indirektem Weg via Bagdad möglich. Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen, insbesondere in der Provinz Basra, war, als Folge einer Sicherheitsoffensive staatlicher Militärkräfte im Gefolge interkonfessioneller Gewalt im Jahr 2007, ab 2008 stark verbessert und bis 2014 insgesamt stabil. Auch war die Region nicht unmittelbar von der Invasion der Truppen des IS im Irak in 2013 und 2014 betroffen. Die Gegenoffensive staatlicher Sicherheitskräfte und deren Verbündeter gegen den IS in Anbar und den nördlicher gelegenen Provinzen bedingte vorerst eine Verlagerung von Militär- und Polizeikräften in den Norden, die wiederum eine größere Instabilität im Süden verbunden vor allem mit einem Anstieg an krimineller Gewalt mit sich brachte. Aktuell sind im Gefolge der Vertreibung des IS aus seinem früheren Herrschaftsgebiet im Irak keine maßgeblichen sicherheitsrelevanten Ereignisse bzw. Entwicklungen für die Region bekannt. Die Sicherheitslage im Großraum Bagdad war im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt durch die oben genannten Ereignisse im Zusammenhang mit der Bekämpfung des IS im Zentralirak. Im Laufe der Jahre 2016 und 2017 kam es jedoch im Stadtgebiet von Bagdad zu mehreren Anschlägen bzw. Selbstmordattentaten auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern, die sich, ausgehend vom Bekenntnis des - als sunnitisch zu bezeichnenden - IS, gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richteten um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden. Zuletzt wurden am
  14. und
  15. Jänner 2018 von Selbstmordattentätern zwei Sprengstoffanschläge auf öffentliche Plätze in Bagdad verübt, deren genaue Urheber nicht bekannt wurden. Für den Großraum Bagdad sind im Gefolge der nunmehrigen Vertreibung des IS aus seinem früheren Herrschaftsgebiet darüber hinaus keine außergewöhnlichen sicherheitsrelevanten Ereignisse bzw. Entwicklungen bekannt geworden. Bagdad ist weiterhin entlang konfessioneller Linien gespalten, es sind separate sunnitische und schiitische Viertel entstanden. Dies geht auch aus den folgenden Grafiken hervor, die die zunehmende konfessionelle Gliederung der Stadt in den Jahren 2003, 2010 und 2016 zeigen: Bild kann nicht dargestellt werden Quelle: National Geographic (o.D.) Bild kann nicht dargestellt werden Bild kann nicht dargestellt werden Quelle: Izady 2016 Gareth Stansfield, ein Professor of Middle East Politics an der University of Exeter, vertritt zur Lage von sunnitischen Arabern in Bagdad die Ansicht, dass den sunnitischen Arabern, die lange Zeit in Bagdad gelebt haben, die erforderlichen Verhaltensweisen bekannt sind, um nicht auf sich aufmerksam zu machen. Sie sind in der Regel gut in das soziale Gefüge integriert (Stansfield 26.04.2017). Es gibt keine Zahlen, die zeigen würden, wie viele Sunniten etwa aus politischen oder religiösen Gründen getötet wurden. Es liegen auch keine Informationen vor, die zeigen ob - und wenn ja in welchem Ausmaß - die konfessionell motivierten Morde (die in den Jahren 2014-2016 Berichten von Menschenrechtsorganisationen zufolge stattfanden) nun gesunken sind, nachdem viele IDPs in ihre Heimatgebiete zurückgekehrt sind und nachdem der IS keine unmittelbare Bedrohung mehr für das Territorium Bagdads darstellt Die am weitest verbreiteten sicherheitsrelevanten Probleme, denen die sunnitische Bevölkerung in Bagdad ausgesetzt ist, scheinen in Zusammenhang mit der weitreichenden Bewegungs- und Aktionsfreiheit der schiitischen Milizen (Popular Mobilization Forces - PMF) zu stehen, sowie mit den weiterhin stattfindenden terroristischen Akten. Die PMF genießen in Bagdad einen enormen Handlungsspielraum, was Einfluss auf die Sicherheitslage aller Einwohner der Stadt. Die offene Präsenz der Milizen scheint in den schiitischen Vierteln - wo sie die Kontrolle haben - am größten zu sein, allerdings genießen sie dank der Unterstützung von ihnen gegenüber loyalen Kräften innerhalb der Armee und der Polizei auch eine weitreichende Bewegungsfreiheit im Rest der Stadt. Was die Sunniten angeht, so scheinen die Behörden keine Kontrolle über die PMF zu haben, diese können in Bagdad frei agieren, ohne richterliche oder militärische Einmischung. II.1.
  16. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaatrömisch zwei.1.
  17. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP den von ihnen behaupteten Gefährdungen ausgesetzt waren bzw. im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit solchen Gefährdungen ausgesetzt wären.
  18. Beweiswürdigung II.2.
  19. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
  20. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
  21. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich -vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel in Form von nationalen Identitätsdokumenten.römisch zwei.2.
  22. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich -vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel in Form von nationalen Identitätsdokumenten. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines Reisepasses sowie des Umstandes, dass die Schreibweise der Namen der bP auf den vorgelegten Unterlagen mit Fotos voneinander gravierend abwichen, konnte die Identität der bP nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt werden, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der bP als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines Reisepasses sowie des Umstandes, dass die Schreibweise der Namen der bP auf den vorgelegten Unterlagen mit Fotos voneinander gravierend abwichen, konnte die Identität der bP nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt werden, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der bP als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd Paragraph 38, AVG bedeutet. II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.römisch zwei.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu. Die bP traten diesen auch nicht substantiiert entgegen bzw. wird in der Beweiswürdigung an den entsprechenden Stellen darauf eingegangen. II.2.
  23. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  24. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist.römisch zwei.2.
  25. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  26. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist. II.2.4.
  27. Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten --z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461)- zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.römisch zwei.2.4.
  28. Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten --z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461)- zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht. Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093). II.2.4.
  29. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG konnten die bP 1 und 2 kein stimmiges, detailliertes Vorbringen erstatten und erweckten vielmehr den Eindruck, dass sie sich eines eingelernten, teilweise gesteigerten Vorbringens bedienten. Sie erfüllten die Kriterien für die Erstattung eines glaubwürdigen Vorbringens nicht. Dies weder im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde, noch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Insbesondere hinterließen sie keinen persönlich glaubwürdigen Eindruck, vielmehr zeichnete sich das Vorbringen dadurch aus, dass es in den relevanten Teilen vage und ausweichend gestaltet wurde und Widersprüche aufwies. So zeichnet sich doch die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen gerade dadurch aus, dass man nicht lediglich -wie im gegenständlichen Fall - objektive Rahmenbedingungen darlegt, sondern entspricht es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weitschweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung, Zeit-Ort-Verknüpfungen und über auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten.römisch zwei.2.4.
  30. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG konnten die bP 1 und 2 kein stimmiges, detailliertes Vorbringen erstatten und erweckten vielmehr den Eindruck, dass sie sich eines eingelernten, teilweise gesteigerten Vorbringens bedienten. Sie erfüllten die Kriterien für die Erstattung eines glaubwürdigen Vorbringens nicht. Dies weder im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde, noch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Insbesondere hinterließen sie keinen persönlich glaubwürdigen Eindruck, vielmehr zeichnete sich das Vorbringen dadurch aus, dass es in den relevanten Teilen vage und ausweichend gestaltet wurde und Widersprüche aufwies. So zeichnet sich doch die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen gerade dadurch aus, dass man nicht lediglich -wie im gegenständlichen Fall - objektive Rahmenbedingungen darlegt, sondern entspricht es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weitschweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung, Zeit-Ort-Verknüpfungen und über auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten. Bereits zu ihren familiären Beziehungen verwickelte sich die bP 1 in Widersprüche. So gab sie erstinstanzlich an, dass nur die Mutter und eine Schwester sowie Cousins im Irak leben würden, der Vater wäre 2005 verstorben, während sie in der Verhandlung vorerst angab, dass die Eltern in der Türkei leben würden und dort bei der UNO Asyl beantragt hätten. Später wurde dann ausgeführt, dass in der Türkei die Mutter, drei Brüder und 3 Schwestern leben würden. Nicht glaubwürdig war letztlich auch die Behauptung der bP 1 in der Verhandlung, dass sie keinerlei Kontakt zur Familie mehr hätte, dies vor allem vor dem Hintergrund, dass sie noch vor dem BFA angeführt hat, von der Schwester alle 20 Tage angerufen zu werden. Die bP 1 versuchte offensichtlich mit diesen Angaben, ihre Vermögenssituation und Existenzsicherungsmöglichkeiten im Falle der Rückkehr zu verschleiern. Wie aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt, behauptete auch die bP 1, die Reisepässe der gesamten Familie "im Meer verloren" zu haben. Andere Unterlagen jedoch konnte sie vorlegen, wodurch der Verdacht nahe lieg, dass die bP bewusst ihre Reisepässe nicht vorlegten, um ein etwaiges Rückführungsverfahren zu beeinträchtigen. Dies wurde dadurch bestätigt, dass die bP 1 in der mündlichen Verhandlung plötzlich ein elektronisches Visum vorlegte, in welchem ihr Name gänzlich anders geschrieben wurde, als auf den bisher vorgelegten Identitätsdokumenten. Sie behauptete befragt dazu, dass der Name im Visum mit dem Reisepass übereinstimme. Warum sie im gesamten Verfahren die Daten nicht ändern ließ, konnte sie nicht erklären. Auch die bP 2 änderte in der Verhandlung ihr Geburtsdatum. Im Einvernahmeprotokoll vor dem BFA betreffend die bP 1 findet sich zudem nachstehende Passage: F: Wieso befindet sich auf all Ihren Ausweisen dasselbe Foto? A: Das Bild wurde bearbeitet, es wurde per Photoshop nachträglich ein Anzug auf das Foto retuschiert. Man kann sich aussuchen, ob man eine Polizeiuniform tragen will oder etwas anderes, das wird alles nachträglich gemacht, so wie man will. F: Geben Sie also selber zu, dass diese von Ihnen vorgelegten Dokumente gefälscht sind? A: Nein. Sie können diese überprüfen. In der Verhandlungsschrift findet sich Nachstehendes. RI: Sie haben beim BFA indirekt zugegeben, dass die vorgelegten Dokumente gefälscht sind (AS 137). Was sagen sie dazu? P1: Ja, das ist richtig. Nach Rückübersetzung: Nein, das stimmt nicht. Wer sagt, dass die Dokumente verfälscht sind? Die Dokumente sind nicht verfälscht. Vor diesem Hintergrund und dem Gesamtverhalten der bP im Verfahren geht das Gericht davon aus, dass die bP versuchten, über ihre Identität zu täusche. Gegen eine tatsächliche Verfolgung der bP spricht auch bereits der Umstand, dass sie einerseits legal ausreisten und dann über die Türkei und Griechenland, ohne in einem dieser Länder um Internationalen Schutz anzusuchen, in die EU einreisten. Wären die bP in der Heimat tatsächlich in asylrelevanter Art verfolgt worden, hätten sie nach der allgemeinen Lebenserfahrung die erste sich bietende bietende Gelegenheit in Sicherheit genutzt, um um Schutz zu bitten, anstatt unter mühevollen Umständen quer durch Europa zu ziehen. Dies vor allem noch dazu vor dem Hintergrund, dass die bP 2 im Zeitpunkt der Reise hochschwanger war. Auch bei den Angaben der bP 1 zu ihren Auslandsaufenthalten traten in Zusammenschau mit den Angaben zur Tätigkeit im Irak gravierende Widersprüchlichkeiten auf. So gab die bP 1 vorerst in der mündlichen Verhandlung an, dass sie sich von 2005 bis Ende 2009 in Syrien und im Anschluss bis zur Ausreise im Oktober 2014 im Irak aufgehalten habe. An späterer Stelle führte die bP 1 dann aus, dass sie den Coffeeshop im Irak von 2002 bis 2013 betrieben habe. Über Vorhalt dieser Angaben führte die bP 1 aus, dass der Coffeeshop während des Syrienaufenthalts beschlagnahmt gewesen wäre, er hätte nach seiner Rückkehr aber die Al Mahdi Miliz bei der Polizei wegen der Besetzung des Lokals angezeigt und das Lokal zurückerhalten. Dass die bP 1 ihr Lokal von den Milizen wiedererhalten haben will, nachdem eine Anzeige bei der Polizei erfolgte, macht die behauptete Verfolgung durch die Al Madhdi Milizen an sich noch weniger nachvollziehbar, da sich damit nicht erhellt, warum die bP nicht auch betreffend den angeblichen Bedrohungen und Zwangsrekrutierungsversuchen der Milizen die Polizei eingeschaltet hat. Vor allem hat die bP 1 auch vorerst lediglich angegeben, den Shop wieder erhalten zu haben. Erst an späterer Stelle in der Verhandlung danach befragt, weshalb die bP ihren Shop bei der Ausreise aufgegeben habe, führte sie aus, dass die Milizen den Shop im August 2013 erneut beim zweiten Vorfall beschlagnahmt hätten. Warum sie dies bei der Schilderung der angeblich ersten Beschlagnahme nicht bereits ausgeführt hat, ist nicht plausibel. Konkret zu ihren Fluchtgründen erstbefragt gab die bP 2 an, dass in ihrem Land Krieg herrsche und die schiitische Miliz sie schriftlich bedroht habe. Die bP 1 sprach konkret erstbefragt von einem Bombenattentat in ihrem Lokal und Problemen bei einer Arbeit, aufgrund dessen sie einen Drohbrief erhalten hätte. In der Einvernahme vor der belangten Behörde gab die bP 1 dann befragt zu den Fluchtgründen als ersten Grund an, dass sie als Sunnit in einem schiitischen Viertel lebe. Bereits zu diesem Viertel, in welchem die Familie vor ihrer Ausreise im Irak lebte, tätigte die bP 1 widersprüchliche Angaben. Während sie vor dem BFA nach Vorhalt, dass es sich bei XXXX um ein mehrheitlich sunnitisches Viertel in Bagdad handelt, davon sprach, dass es sich bei ihrem Viertel in Bagdad um ein von Christen, Schiiten und Sunniten bewohntes gehandelt habe, behauptete sie in der Beschwerdeverhandlung, dass es sich nunmehr um ein rein schiitisches Viertel handeln würde. Über Vorhalt in der mündlichen Verhandlung vermochte die bP 1 auch diesen Widerspruch nicht zu entkräften und ist dem Gericht aus einer Vielzahl von Berichten und Angaben von Beschwerdeführern bekannt, dass es sich um ein vorwiegend sunnitisches Viertel handelt und es nicht wie von der bP 1 behauptet nach dem Sturz Saddams schiitisch wurde. Die bP 2 versuchte in der Verhandlung vage die Angaben ihres Gatten zu stützen und führte aus, dass es sich um ein mehrheitlich schiitisches Viertel handeln würde, aber auch "ein bisschen Sunniten" dort leben würden. Gänzlich widersprüchlich waren nun die Angaben der bP zum gemeinsamen Aufenthalt in diesem Stadtteil. So gab die bP 1 vor dem BFA an, mit der bP 2 nach der Rückkehr aus Syrien im Irak zusammen gelebt zu haben während die bP 2 in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, nach der Rückkehr aus Syrien bei ihren Eltern gelebt zu haben und die bP 1 hätte bei ihren Eltern gelebt.In der Einvernahme vor der belangten Behörde gab die bP 1 dann befragt zu den Fluchtgründen als ersten Grund an, dass sie als Sunnit in einem schiitischen Viertel lebe. Bereits zu diesem Viertel, in welchem die Familie vor ihrer Ausreise im Irak lebte, tätigte die bP 1 widersprüchliche Angaben. Während sie vor dem BFA nach Vorhalt, dass es sich bei römisch 40 um ein mehrheitlich sunnitisches Viertel in Bagdad handelt, davon sprach, dass es sich bei ihrem Viertel in Bagdad um ein von Christen, Schiiten und Sunniten bewohntes gehandelt habe, behauptete sie in der Beschwerdeverhandlung, dass es sich nunmehr um ein rein schiitisches Viertel handeln würde. Über Vorhalt in der mündlichen Verhandlung vermochte die bP 1 auch diesen Widerspruch nicht zu entkräften und ist dem Gericht aus einer Vielzahl von Berichten und Angaben von Beschwerdeführern bekannt, dass es sich um ein vorwiegend sunnitisches Viertel handelt und es nicht wie von der bP 1 behauptet nach dem Sturz Saddams schiitisch wurde. Die bP 2 versuchte in der Verhandlung vage die Angaben ihres Gatten zu stützen und führte aus, dass es sich um ein mehrheitlich schiitisches Viertel handeln würde, aber auch "ein bisschen Sunniten" dort leben würden. Gänzlich widersprüchlich waren nun die Angaben der bP zum gemeinsamen Aufenthalt in diesem Stadtteil. So gab die bP 1 vor dem BFA an, mit der bP 2 nach der Rückkehr aus Syrien im Irak zusammen gelebt zu haben während die bP 2 in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, nach der Rückkehr aus Syrien bei ihren Eltern gelebt zu haben und die bP 1 hätte bei ihren Eltern gelebt. Den wesentlichsten Fluchtgrund aus der Erstbefragung, das Bombenattentat auf ihren Coffeeshop schilderte die bP 1 bereits vor dem BFA nur mehr am Rande und gab dazu letztlich an, dass dies kein Grund dafür war, aus dem sie das Land verlassen hat. Die Polizei hätte diesen Vorfall Ende Februar 2013 auch entsprechend aufgenommen und sei der Shop der bP 1 nicht der einzige gewesen, in welchem eine Bombe gezündet wurde. Damit wurde von der bP 1 schon der grundlegendste Ausreisegrund ausgetauscht, was die Glaubwürdigkeit gravierend beeinträchtigt. Zum angeblichen Drohbrief, dem zweiten bereits erstbefragt geschilderten Fluchtgrund gab die bP 1 vor dem BFA an, dass sie diesen weggeworfen habe. Inhaltlich sei darin festgehalten worden, dass sie ihre Arbeit aufgeben und auf ihre Familie aufpassen solle. Entgegen der Ausführung in der Erstbefragung, dass der Brief zu Hause abgegeben worden wäre, gab die bP 1 vor dem BFA an, dass das Drohschreiben auf dem Parkplatz beim Bruder hinterlegt worden wäre. Die bP 2 gab diametral zu diesen Angaben vor dem BFA an, dass der Brief wohl beim Schwager sei und dieser in ihrer Garage im Haus gefunden worden sei. Zudem hat die bP 1 vor dem BFA noch zu den angeblichen Drohungen angegeben, dass zwei Mal unbekannte Personen zwei Monate nach dem Bombenattentat zu ihr gekommen wären und sie einmal schriftlich Mitte Oktober 2013 bedroht worden wäre. Demgegenüber führte sie in der Verhandlung an, dass sie ca. 5 Monate nach dem Anschlag erstmalig von der Miliz aufgesucht worden wäre. Aufgrund der zahlreichen, dargestellten Widersprüche im Zusammenhang mit dem Umstand, dass es sich letztlich für das BVwG auch nicht erhellt, warum die schiitische Al Mahdi Miliz einen Sunniten zwangsrekrutieren sollte, war das entsprechende Vorbringen der bP, sie seien schon konkreten Drohungen ausgesetzt gewesen, als unglaubwürdig zu bewerten. Zur angeblichen Bedrohung wegen der Tätigkeit in einer Sicherheitsfirma waren die Angaben der bP 1 wiederum derart vage, dass sie nicht festgestellt werden konnten. Auch gab die bP 1 vor dem BF noch an, für diese Arbeit 2 Tage untersucht worden zu sein und effektiv nur einen Tag gearbeitet zu haben. In der Verhandlung will die bP 1 dann jedoch 4 Tage gearbeitet haben. Nachweise für diese Tätigkeit konnte die bP nicht vorlegen und konnten auch diese Angaben nicht dem Verfahren zugrunde gelegt werden. Darüber hinaus haben weder die bP 1 noch die bP 2 selbst im Rahmen der Erstbefragung Probleme mit dem Ex-Ehegatten der bP 2 auch nur am Rande erwähnt. Vor dem BFA wurde dann plötzlich behauptet, dass es mit dem Ex-Ehegatten, welcher noch dazu bei der Al Mahdi Armee gewesen sei, Probleme gegeben habe. Die bP 1 führte vor dem BFA aus, dass die bP 2 ihre Nachbarin gewesen sei, sie seit April 2008 zusammen wären und in Syrien geheiratet hätten. Die bP 2 gab in der Verhandlung widersprechend dazu an, dass sie bereits während ihrer ersten Ehe seit 2005 ein Verhältnis gehabt hätten und von sie deswegen von ihrem Ex-Gatten bedroht werde. In der Verhandlung bzw. Beschwerde wurde das Vorbringen betreffend dem Ex-Ehegatten nochmals dahingehend gesteigert, dass dieser sogar untertags Polizist gewesen und in der Nacht bei der Al Mahdi Miliz tätig gewesen wäre. Völlig im Widerspruch dazu verneinten die bP 1 und 2 jedoch vor dem BFA die Frage nach Problemen mit der Polizei, vielmehr gaben sie sogar an, niemals mit der Polizei im Heimatland zu tun gehabt zu haben. Gerade bei dieser Frage wäre jedoch davon auszugehen gewesen, dass die bP die angebliche Polizistentätigkeit des Ex-Gatten sowie die damit verbundene, später behauptete Verfolgung schildern. Die Unglaubwürdigkeit abrundend gab die bP 2 in der Verhandlung dann befragt dazu, dass der Ex-Gatte dann 24h gearbeitet hätte lebensfern an, dass dieser sicher Pausen gehabt habe und geschlafen hätte. Abgesehen davon, dass die bP 2 erstbefragt angegeben hat, Sunnitin zu sein und erst vor dem BFA erstmalig behauptete, der schiitischen Glaubensgemeinschaft anzugehören, hat weder die bP 2 noch die bP 1 erstbefragt Probleme aufgrund der angeblichen Mischehe behauptet. Später gab die bP 2 auch vor dem BFA an, dass der erste Ehemann sie damit bedroht hätte, dass falls sie sich nicht scheiden lässt vom zweiten Ehemann, er Anzeige erstatten würde wegen der Mischehe. Auch diese Behauptung war als gesteigertes Vorbringen in keinster Weise glaubwürdig und kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Familie wegen der - zugunsten der bP angenommenen - gemischtethnischen Abstammung der Familienmitglieder bedroht worden wäre oder nunmehr dadurch am Rande erwähnte Probleme mit dem eigenen Stamm aufgetreten wären. Soweit in der Stellungnahme vom 20.09.2018 ausgeführt wird, dass durch die Länderfeststellungen die Angaben der bP bestätigt werden würden, ist festzuhalten, dass ein in Einklang bringen eines Vorbringens mit den Länderfeststellungen an sich lediglich indizielle Wirkung hat und damit alleine noch nichts über die Glaubwürdigkeit an sich des Vorbringens ausgesagt ist. Selbst wenn man von der gemischtethnischen Ehe ausgehen möchte, so ist dennoch nicht automatisch davon auszugehen, dass jede gemischtethnische Ehe einer Bedrohung unterliegt, wie dies in der Stellungnahme vom 20.09.2018 behauptet wird. In diesem Zusammenhang ist nochmals festzuhalten, dass weder die bP 1 noch die bP 2 konkrete Probleme im Zusammenhang mit ihrer Mischehe vorbrachten, sondern diese Behauptungen erstmalig vor dem BFA vage in den Raum stellten. Generell behauptete lediglich die bP 2 erstbefragt Probleme mit der "Schiiten-Miliz" und sprach die bP 1 allgemein von ethnischen Konflikten im Irak. Erst in der Einvernahme vor dem BFA griff die bP 2 dann das Thema Mischehe auf, während die bP 2 keinerlei Angaben in diese Richtung tätigte. Die bP 2 bestätigte auch den Vorhalt, dass grundsätzlich Mischehen zwischen Sunniten und Schiiten im Irak ohne Probleme geschlossen werden. Sie führte jedoch aus, dass ihr Stamm sehr religiös und nicht sehr gebildet wäre. Zudem führte die bP 1 selbst aus, dass ihr Bruder mit dem Mann der Schwester, welcher Schiit sei, eine Auseinandersetzung gehabt habe. Deswegen hätten sie keinen so guten Kontakt. Jedenfalls kann damit aber davon ausgegangen werden, dass die Schwester der bP 1 auch in einer Mischehe im Irak lebt und erhellt sich auch vor diesem Hintergrund nicht, warum den bP als Mischehepaar ein Leben in Bagdad unzumutbar wäre. Auch der Bruder, bei dem die bP 1 eine zeitlang vor der Ausreise gelebt haben will, wäre mit einer schiitischen Frau verheiratet und läge damit ebenfalls eine Mischehe vor, da davon auszugehen ist, dass die Familienangehörigen der bP 1 von Geburt an dieselbe Glaubensrichtung haben. Gerade zu diesem Bruder gab die bP 1 auch noch an, bei diesem in Sicherheit zu sein, was wiederum der Annahme von Problemen im Irak aufgrund einer Mischehe entgegensteht. Im Hinblick auf die in der Beschwerde vorgenommene rechtliche Anknüpfung an den Tatbestand der Zugehörigkeit der bP zu einer bestimmten sozialen Gruppe führte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479) in Erörterung des Art. 10 Abs. 1 lit. d der Statusrichtlinie (RL 20004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) aus, dass insbesondere dann von einer bestimmten sozialen Gruppe gesprochen werden kann, "wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird."Im Hinblick auf die in der Beschwerde vorgenommene rechtliche Anknüpfung an den Tatbestand der Zugehörigkeit der bP zu einer bestimmten sozialen Gruppe führte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479) in Erörterung des Artikel 10, Absatz eins, Litera d, der Statusrichtlinie (RL 20004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) aus, dass insbesondere dann von einer bestimmten sozialen Gruppe gesprochen werden kann, "wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird." Aus Art. 10 Abs. 1 lit d Qualifikationsrichtlinie ergibt sich für das Vorliegen einer sozialen Gruppe:Aus Artikel 10, Absatz eins, Litera d, Qualifikationsrichtlinie ergibt sich für das Vorliegen einer sozialen Gruppe: "Eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn --die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und --die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird." Dem Verwaltungsgerichtshof folgend ist die Geschlechtszugehörigkeit (VwGH 31.01.2002, 99/20/0497 - 03.07.2003, 2000/20/0071) vom Begriff der "bestimmten sozialen Gruppe" umfasst, wobei der Verwaltungsgerichtshof darauf verwiesen hat, dass dieses Merkmal schon durch die Statusrichtlinie geschützt ist. In der jüngeren Rechtsprechung (VwGH 24.03.2011, Zl. 2008/23/0176; VwGH 28.08.2009, 2008/19/1027) wurde als soziale Gruppe auch die "Zugehörigkeit zur Familie des Gefährders" herangezogen. Die Familie an sich stellt jedoch jedenfalls ein an sich unveränderliches, angeborenes Merkmal dar. Ausgehend davon kommt es entscheidungswesentlich darauf an, ob effektiver staatlicher Schutz gewährt werden würde. In der Entscheidung vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, verwies der Verwaltungsgerichtshof demgegenüber darauf, dass die Eigenschaft eines Beschwerdeführers als "Geldschuldner" (mag er auch von kriminellen Gläubigern verfolgt werden) nicht ausreicht, um ihm aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Asyl zu gewähren. Dies scheitere schon daran, dass die Schuldnereigenschaft weder ein (im Sinne der obigen Definitionen) besonders geschütztes unveräußerliches Merkmal darstellt noch den Beschwerdeführer zum Mitglied einer von der Gesellschaft insgesamt hinreichend unterscheidbaren und deutlich identifizierbaren Gruppe macht. Aus der Verfolgung durch die Gläubiger allein konnte aber eine schützenswerte "soziale Gruppe der Verfolgten" nicht gebildet werden. Aus diesen Interpretationsansätzen sowie der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und auch vor dem Hintergrund der historischen Entwicklung der Definition der sozialen Gruppe lässt sich erkennen, dass nur im engen Rahmen von diesem Konstrukt Gebrauch gemacht werden soll, insbesondere um Härtefälle zu verhindern. Vor allem ist an die Merkmale des Personenkreises sowie die Identifizierbarkeit der Gruppe ein hoher Maßstab anzulegen. Letztlich hat auch der Verwaltungsgerichtshof lediglich im Zusammenhang mit den unabänderbaren und einfach identifizierbaren Merkmalen der Familie und des Geschlechtes eine soziale Gruppe angenommen. Zudem hat der VwGH zuletzt in der Entscheidung vom 23.01.2019, Zl. Ra 2018/01/0442 im Zusammenhang mit Benachteiligungen und Risiken für Waisenkinder, alleinstehende Kinder und Straßenkinder aufgrund der allgemein schlechten Wirtschafts- und Sicherheitslage in Afghanistan festgehalten, dass aufgrund des Umstandes, dass den Feststellungen keine gezielte und systematische Verfolgung bzw. Verweigerung staatlichen Schutzes gegen über dieser Personengruppe zu entnehmen ist, es auf die Klärung der Rechtsfrage, ob "verlassene Kinder" als soziale Gruppe im Sinne des Art. 10 Abs. 1 lit. d der Status-RL anzusehen sind, nicht entscheidungswesentlich an kommt (vgl. zur fehlenden Relevanz der Beurteilung des Vorliegens einer sozialen Gruppe mangels Feststellung einer systematischen Verfolgung etwa VwGH 19.6.2018, Ra 2018/20/0262, Rn. 10, mwN).Zudem hat der VwGH zuletzt in der Entscheidung vom 23.01.2019, Zl. Ra 2018/01/0442 im Zusammenhang mit Benachteiligungen und Risiken für Waisenkinder, alleinstehende Kinder und Straßenkinder aufgrund der allgemein schlechten Wirtschafts- und Sicherheitslage in Afghanistan festgehalten, dass aufgrund des Umstandes, dass den Feststellungen keine gezielte und systematische Verfolgung bzw. Verweigerung staatlichen Schutzes gegen über dieser Personengruppe zu entnehmen ist, es auf die Klärung der Rechtsfrage, ob "verlassene Kinder" als soziale Gruppe im Sinne des Artikel 10, Absatz eins, Litera d, der Status-RL anzusehen sind, nicht entscheidungswesentlich an kommt vergleiche zur fehlenden Relevanz der Beurteilung des Vorliegens einer sozialen Gruppe mangels Feststellung einer systematischen Verfolgung etwa VwGH 19.6.2018, Ra 2018/20/0262, Rn. 10, mwN). Wie sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, fallen lediglich die Angehörigen des eine Blutrache auslösenden Täters in die soziale Gruppe der Familie aufgrund des unabänderlichen Merkmals der Blutsverwandtschaft zu diesem und der damit zusammenhängenden Möglichkeit des "Durchschlagens" der dem Täter drohenden Verfolgung auf diese. Der Verwaltungsgerichtshof hat dementsprechend im Erkenntnis vom 17.09.2003, 2000/20/0137, ausgeführt, dass eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (hier der Familie) und damit ein Verfolgungsgrund iSd GFK nur dann vorliegen kann, wenn ein Sachverhalt zugrunde liegt, dem zufolge die drohende Blutrache an einem - unbeteiligten - Dritten wegen dessen mit dem Täter gemeinsamer oder von ihm herrührender Abstammung (vgl VwGH 26.2.2002, 2000/20/0517) ausgelöst wird. Eine gegen den mutmaßlichen Täter selbst gerichtete Blutrache bzw. die daraus resultierende Gefährdung beruht daher nicht auf einem der in der GFK genannten asylrelevanten Motive (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141; Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch VfGH 3.12.2011, U 2222-2223/11-3). Eine drohende Blutrache kann somit zwar ein Verfolgungsgrund iSd GFK sein, jedoch muss sich die Blutrache gegen ein unbeteiligtes Familienmitglied richten (vgl. VwGH 26.02.2002, 2000/20/0517), nicht aber gegen den Täter selbst.Wie sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, fallen lediglich die Angehörigen des eine Blutrache auslösenden Täters in die soziale Gruppe der Familie aufgrund des unabänderlichen Merkmals der Blutsverwandtschaft zu diesem und der damit zusammenhängenden Möglichkeit des "Durchschlagens" der dem Täter drohenden Verfolgung auf diese. Der Verwaltungsgerichtshof hat dementsprechend im Erkenntnis vom 17.09.2003, 2000/20/0137, ausgeführt, dass eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (hier der Familie) und damit ein Verfolgungsgrund iSd GFK nur dann vorliegen kann, wenn ein Sachverhalt zugrunde liegt, dem zufolge die drohende Blutrache an einem - unbeteiligten - Dritten wegen dessen mit dem Täter gemeinsamer oder von ihm herrührender Abstammung vergleiche VwGH 26.2.2002, 2000/20/0517) ausgelöst wird. Eine gegen den mutmaßlichen Täter selbst gerichtete Blutrache bzw. die daraus resultierende Gefährdung beruht daher nicht auf einem der in der GFK genannten asylrelevanten Motive (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141; Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch VfGH 3.12.2011, U 2222-2223/11-3). Eine drohende Blutrache kann somit zwar ein Verfolgungsgrund iSd GFK sein, jedoch muss sich die Blutrache gegen ein unbeteiligtes Familienmitglied richten vergleiche VwGH 26.02.2002, 2000/20/0517), nicht aber gegen den Täter selbst. Es kann im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden, dass die behauptete Verfolgung im Zusammenhang mit der Mischehe der bP 1 und bP 2 den Tatbestand der Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfüllen würde und kann auch keine systematische Verfolgung in diesem Zusammenhang gesehen werden. Im diesem Punkt waren sohin jedenfalls - selbst für den Fall der Wahrunterstellung des behaupteten Verfolgungsszenarios - die rechtlichen Voraussetzungen in der Form einer Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK bzw. der Statusrichtlinie genannten Grunde nicht gegeben, wobei nochmals festgehalten wird, dass das Vorbringen zu einer Verfolgung zur Gänze als unglaubwürdig beurteilt wird. II.2.4.
  31. Im Hinblick auf das Erkenntnis des VfGH vom 27.6.2012, U 98/12 ist festzuhalten, dass das ho. Gericht die vom genannten Höchstgericht aufgezeigten Spezifika der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht verkennt, es ist jedoch auch festzuhalten, dass dem genannten Erkenntnis ein völlig anders gelagerter Sachverhalt zu Grunde liegt, zudem es sich beim dortigen Asylwerber um einen psychisch angeschlagenen und von den Strapazen der Schleppung gezeichneten jugendlichen Afghanen handelte, der über traumatische Ereignisse aus seiner Kindheit berichtete und dem ho. Gericht vorgeworfen wurde, diese Umstände zu wenig berücksichtigt zu haben ("Der AsylGH ist bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zur umfassenden Auseinandersetzung mit allen relevanten Gesichtspunkten verpflichtet. Dazu gehört beispielsweise auch seine psychische Gesundheit, bei deren Beeinträchtigung ein großzügigerer Maßstab an die Detailliertheit seines Vorbringens zu legen ist (VfSlg. 18.701/2009). Auch das Alter und der Entwicklungsstand des Beschwerdeführers sind zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der behaupteten Ermordung seines Vaters ungefähr acht Jahre alt. Der AsylGH qualifiziert die Schilderung der Ermordung des Vaters als detailarm, unpräzise und unkonkret, erwähnt das kindliche Alter des Beschwerdeführers zu dem Zeitpunkt aber mit keinem Wort. Bei der gebotenen Würdigung des durchschnittlichen Entwicklungsstandes eines achtjährigen Kindes hätte sich der AsylGH mit dem Alter des Asylwerbers auseinander zu setzen gehabt und einen dementsprechenden Maßstab an die Detailliertheit der Eindrücke des Beschwerdeführers anlegen müssen. Das gilt umso mehr für die Schilderung der politisch motivierten Feindschaft zwischen dem Vater des Beschwerdeführers, der mit den Taliban zusammengearbeitet habe, und seinem Mörder, einem Angehörigen der Hezb-e Wahdat Partei, weil der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des zu ermittelnden Sachverhaltes höchstens sechs Jahre alt war. Auch bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens wird das kindliche Alter des Beschwerdeführers mit keinem Wort erwähnt."). Dem AsylGH wurde nicht vorgeworfen, dass er die Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes berücksichtigte und kann dem genannten Erkenntnis nicht entnommen werden, dass den Angaben der bP vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Ausreisegrund generell kein Beweiswert zukommt, sondern führt das Höchstgericht aus, dass im Rahmen der Beweiswürdigung die Spezifika dieser Befragung besonders zu berücksichtigen sind. Hier ist auch auf die Regierungsvorlage zu § 19 AsylG (RV 952 XXII. GP) hinzuweisen, der ua. Folgendes zurömisch zwei.2.4.
  32. Im Hinblick auf das Erkenntnis des VfGH vom 27.6.2012, U 98/12 ist festzuhalten, dass das ho. Gericht die vom genannten Höchstgericht aufgezeigten Spezifika der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht verkennt, es ist jedoch auch festzuhalten, dass dem genannten Erkenntnis ein völlig anders gelagerter Sachverhalt zu Grunde liegt, zudem es sich beim dortigen Asylwerber um einen psychisch angeschlagenen und von den Strapazen der Schleppung gezeichneten jugendlichen Afghanen handelte, der über traumatische Ereignisse aus seiner Kindheit berichtete und dem ho. Gericht vorgeworfen wurde, diese Umstände zu wenig berücksichtigt zu haben ("Der AsylGH ist bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zur umfassenden Auseinandersetzung mit allen relevanten Gesichtspunkten verpflichtet. Dazu gehört beispielsweise auch seine psychische Gesundheit, bei deren Beeinträchtigung ein großzügigerer Maßstab an die Detailliertheit seines Vorbringens zu legen ist (VfSlg. 18.701 aus 2009,). Auch das Alter und der Entwicklungsstand des Beschwerdeführers sind zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der behaupteten Ermordung seines Vaters ungefähr acht Jahre alt. Der AsylGH qualifiziert die Schilderung der Ermordung des Vaters als detailarm, unpräzise und unkonkret, erwähnt das kindliche Alter des Beschwerdeführers zu dem Zeitpunkt aber mit keinem Wort. Bei der gebotenen Würdigung des durchschnittlichen Entwicklungsstandes eines achtjährigen Kindes hätte sich der AsylGH mit dem Alter des Asylwerbers auseinander zu setzen gehabt und einen dementsprechenden Maßstab an die Detailliertheit der Eindrücke des Beschwerdeführers anlegen müssen. Das gilt umso mehr für die Schilderung der politisch motivierten Feindschaft zwischen dem Vater des Beschwerdeführers, der mit den Taliban zusammengearbeitet habe, und seinem Mörder, einem Angehörigen der Hezb-e Wahdat Partei, weil der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des zu ermittelnden Sachverhaltes höchstens sechs Jahre alt war. Auch bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens wird das kindliche Alter des Beschwerdeführers mit keinem Wort erwähnt."). Dem AsylGH wurde nicht vorgeworfen, dass er die Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes berücksichtigte und kann dem genannten Erkenntnis nicht entnommen werden, dass den Angaben der bP vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Ausreisegrund generell kein Beweiswert zukommt, sondern führt das Höchstgericht aus, dass im Rahmen der Beweiswürdigung die Spezifika dieser Befragung besonders zu berücksichtigen sind. Hier ist auch auf die Regierungsvorlage zu Paragraph 19, AsylG Regierungsvorlage 952 römisch 22 . Gesetzgebungsperiode hinzuweisen, der ua. Folgendes zu entnehmen ist: " ... Die Befragung hat den Zweck die Identität und die Reiserouten des Fremden festzustellen, nicht jedoch im Detail befragend, welche Gründe ihn bewogen haben, seinen Herkunftsstaat zu verlassen. Eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe, ohne kontradiktorische Befragung, ist auch im Rahmen der Befragung ... möglich. [Anm.: Unterstreichung nicht im Original]..." Im gegenständlichen Fall handelte es sich bei den volljährigen bP bereits bei der Antragstellung um volljährige, nicht ungebildete Menschen, welche nicht schwerpunktmäßig über lange zurückliegende Ereignisse aus ihrer Kindheit berichteten. Ebenso kann davon ausgegangen werden, dass die bP durch die Befragung durch die ho. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht überfordert waren. Auch ergaben sich keine Hinweise, dass sie vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in relevanter Weise verängstigt gewesen wären und wählten sie den Zeitpunkt der Antragstellung sichtlich von sich aus, indem sie diese zur Stellung eines solchen Antrages aufsuchen. Sie wussten, dass sie sich in Österreich befinden. Weiters wurden die befragten bP am Beginn der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes belehrt, dass ihre Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung des Bundesasylamtes darstellen und ist auch anzunehmen, dass sich im gegenständlichen Fall die Reisebewegung von Georgien zur Asylbehörde im Lichte des bereits festgestellten Sachverhalts als weitaus weniger anstrengend darstellte, als eine solche von Afghanistan nach Österreich. Auch finden sich im von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgenommenen Befragungsprotokoll keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand bzw. der sonstige allgemeine Zustand der bP so schlecht darstellte, dass sie nicht in der Lage gewesen wären, der Befragung zu folgen und vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Weiters wurden sie befragt, ob sie Beschwerden oder Krankheiten hätten, die sie an der Einvernahme hindern würden. Dies wurde verneint. So zeigt auch der Inhalt des Protokolls, dass sie in der Lage waren, an sie gerichtete Fragen vollständig zu beantworten und bestehen keine Hinweise, dass die Postulationsfähigkeit bei der Schilderung der Ausreisegründe bzw. Rückkehrhindernisse eine herabgesetzte gewesen wäre. Vor dem Hintergrund der oa. Ausführungen, insbesondere unter Beachtung des Erk. d. VfGH vom 27.6.2012, U 98/12, sowie dem Zweck der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (ua. eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe, ohne kontradiktorische Befragung) ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das ho. Gericht und die bB nicht angehalten sind, die Angaben der bP vor dem öffentlichen Sicherheitsdienst zum Ausreisegrund zu ignorieren, sondern konnten diese im hier durchgeführten Umfang berücksichtigt und in die Beweiswürdigung aufgenommen werden. II.2.4.
  33. In Bezug auf den in der Beschwerdeschrift gestellten Beweisantrag, über den Vertrauensanwalt Ermittlungen dazu zu veranlassen, ob der Ex-Ehegatte der bP 2 als Polizist Verbindungen mit der Al Mahdi Miliz unterhält, wird festgehalten, dass hier kein tauglicher Beweisantrag vorliegt. Ein tauglicher Beweisantrag liegt nach der Rsp des VwGH nur dann vor, wenn darin sowohl das Beweisthema wie auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht,
  34. Auflage, S 174).römisch zwei.2.4.
  35. In Bezug auf den in der Beschwerdeschrift gestellten Beweisantrag, über den Vertrauensanwalt Ermittlungen dazu zu veranlassen, ob der Ex-Ehegatte der bP 2 als Polizist Verbindungen mit der Al Mahdi Miliz unterhält, wird festgehalten, dass hier kein tauglicher Beweisantrag vorliegt. Ein tauglicher Beweisantrag liegt nach der Rsp des VwGH nur dann vor, wenn darin sowohl das Beweisthema wie auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht,
  36. Auflage, S 174). Das ho. Gericht ist daher nicht verhalten, dem Beweisantrag zu entsprechen, da - abgesehen von der gänzlichen Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens - es letztlich nicht relevant ist, ob der Ex-Ehegatte tatsächlich Polizist ist oder mit Milizen zusammenarbeitet, da an sich schon konkrete Verfolgungshandlungen gegen die bP absolut unglaubwürdig sind. Die gegen die Glaubwürdigkeit der bP sprechenden Umstände wiegen derart schwer, dass dieses Detail für die Gesamtglaubwürdigkeit keinerlei Einfluss hat. Soweit in der Beschwerde bemängelt wird, dass die im gegenständlichen Fall präjudizielle Norm des § 16 Abs. 1 BFA-VG verfassungswidrig sei, weshalb die Anregung ergehe, das Bundesverwaltungsgericht möge die Aufhebung der Norm beim Verfassungsgerichtshof beantragen, ist festzuhalten, dass der VfGH sich - aufgrund von Anträgen des BVwG - wiederholt mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 16 Abs. 1 BFA-VG (Rechtsmittelfrist im Asylverfahren) auseinandergesetzt hat. Er hat zweimal im Rahmen der Normenkontrolle Fassungen dieser Vorschrift als verfassungswidrig aufgehoben (VfGH 24.06.2015, G 171/2015 ua., womit § 16 Abs. 1 BFA-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 aufgehoben wurde, sowie VfGH 23.02.2016, G 589/2015 ua., womit der Ausdruck "1" in § 16 Abs. 1 BFA-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 aufgehoben wurde).Soweit in der Beschwerde bemängelt wird, dass die im gegenständlichen Fall präjudizielle Norm des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG verfassungswidrig sei, weshalb die Anregung ergehe, das Bundesverwaltungsgericht möge die Aufhebung der Norm beim Verfassungsgerichtshof beantragen, ist festzuhalten, dass der VfGH sich - aufgrund von Anträgen des BVwG - wiederholt mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit von Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG (Rechtsmittelfrist im Asylverfahren) auseinandergesetzt hat. Er hat zweimal im Rahmen der Normenkontrolle Fassungen dieser Vorschrift als verfassungswidrig aufgehoben (VfGH 24.06.2015, G 171 aus 2015, ua., womit Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, aufgehoben wurde, sowie VfGH 23.02.2016, G 589 aus 2015, ua., womit der Ausdruck "1" in Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, aufgehoben wurde). Weitere Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der aktuell geltenden Bestimmung des § 16 Abs. 1 BFA-VG werden nicht als gegeben erachtet und wurde im gegenständlichen Fall gesetzeskonform eine zweiwöchige Frist eingeräumt.Weitere Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der aktuell geltenden Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG werden nicht als gegeben erachtet und wurde im gegenständlichen Fall gesetzeskonform eine zweiwöchige Frist eingeräumt. Zu den behauptetermaßen mangelhaften Ermittlungen im Lichte des § 18 Abs. 1 AsylG weist das ho. Gericht darauf hin, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Antragstellers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen wird. Ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung der Asylbehörde bzw. des Asylgerichtshofes, im Einklang mit den im Verwaltungsverfahren geltenden Prinzipien der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig (§ 39 Abs 2 AVG, § 18 AsylG 2005) festzustellen, obliegt es in erster Linie dem Asylwerber, auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen (vgl VwGH
  37. 12 1987, 87/01/0299;
  38. 1988, 87/01/0332;
  39. 1990, 90/01/0133;
  40. 1990, 90/01/0171;
  41. 1990, 89/01/0446;
  42. 1991, 90/01/0196;
  43. 1991, 90/01/0197; vgl zB auch VwGH
  44. 1987, 87/01/0299;
  45. 1988, 86/01/0187;
  46. 1988, 87/01/0332;
  47. 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). Es ist in erster Linie Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH
  48. 2000, 2000/01/0356).Zu den behauptetermaßen mangelhaften Ermittlungen im Lichte des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG weist das ho. Gericht darauf hin, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Antragstellers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen wird. Ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung der Asylbehörde bzw. des Asylgerichtshofes, im Einklang mit den im Verwaltungsverfahren geltenden Prinzipien der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig (Paragraph 39, Absatz 2, AVG, Paragraph 18, AsylG 2005) festzustellen, obliegt es in erster Linie dem Asylwerber, auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen vergleiche VwGH
  49. 12 1987, 87/01/0299;
  50. 1988, 87/01/0332;
  51. 1990, 90/01/0133;
  52. 1990, 90/01/0171;
  53. 1990, 89/01/0446;
  54. 1991, 90/01/0196;
  55. 1991, 90/01/0197; vergleiche zB auch VwGH
  56. 1987, 87/01/0299;
  57. 1988, 86/01/0187;
  58. 1988, 87/01/0332;
  59. 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). Es ist in erster Linie Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH
  60. 2000, 2000/01/0356). Der das asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende § 18 Asylgesetz 2005 sieht keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des Asylwerber vor, sondern geht aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach § 39 Absatz 2 AVG, folgt. Eine über §§ 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert § 18 Asylgesetz nicht (vgl. schon die Judikatur zu § 28 AsylG 1997, VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494).Der das asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende Paragraph 18, Asylgesetz 2005 sieht keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des Asylwerber vor, sondern geht aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach Paragraph 39, Absatz 2 AVG, folgt. Eine über Paragraphen 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert Paragraph 18, Asylgesetz nicht vergleiche schon die Judikatur zu Paragraph 28, AsylG 1997, VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494). Mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime befreit die Parteien nicht davon, durch ein substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf; eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind und die Behörde von sich aus nicht in der Lage ist, ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (siehe die Nachweise bei Hengstschläger-Leeb, AVG § 39 Rz. 9 f; Erk. d. VwGH vom 24.4.2007, 2004/05/0285).Mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime befreit die Parteien nicht davon, durch ein substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf; eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind und die Behörde von sich aus nicht in der Lage ist, ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (siehe die Nachweise bei Hengstschläger-Leeb, AVG Paragraph 39, Rz. 9 f; Erk. d. VwGH vom 24.4.2007, 2004/05/0285). Nach der Rechtsprechung des VwGH hat die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes dort ihre Grenze, wo es der Mitwirkung der Partei bedarf und diese eine solche unterlässt (Erk. d. VwGH vom 12.9.2006, 2003/03/2006). Auf die Mitwirkung des Asylwerbers im Verfahren ist Bedacht zu nehmen (§ 15 AsylG 2005) und im Rahmen der Beweiswürdigung - und damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung - zu berücksichtigen (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069).Auf die Mitwirkung des Asylwerbers im Verfahren ist Bedacht zu nehmen (Paragraph 15, AsylG 2005) und im Rahmen der Beweiswürdigung - und damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung - zu berücksichtigen (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069). Bei entsprechender Weigerung kann die Mitwirkung nicht erzwungen werden, es steht den Asylbehörden jedoch frei, diese Verweigerung der freien Beweiswürdigung zu unterziehen, hieraus entsprechende Schlüsse abzuleiten und die verweigerte Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung -idR zum Nachteil der Partei- zu berücksichtigen (VwGH 26.2.2002, 2001/11/0220; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht,
  61. Auflage, S 172; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Insgesamt gesehen wurde der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der belangten Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben, der immer noch die gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die belangte Behörde hat auch die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in der angefochtenen Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und teilt das hier entscheidende Gericht auch die tragenden Erwägungen der Beweiswürdigung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. In gegenständlicher Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet. II.2.4.
  62. Soweit in der Beschwerde zur allgemeinen Lage von Sunniten im Irak auszugsweise aus Berichten zitiert wurde, ist festzuhalten, dass sich eine Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak auch aus diesen nicht ergibt. Auch aus den zur Erstellung der Länderfeststellungen von der belangten Behörde herangezogenen Berichten und nicht zuletzt den vom BVwG eingesehenen aktuellen Berichten ließ sich keine Gefahr einer sogn. Gruppenverfolgung ableiten.römisch zwei.2.4.
  63. Soweit in der Beschwerde zur allgemeinen Lage von Sunniten im Irak auszugsweise aus Berichten zitiert wurde, ist festzuhalten, dass sich eine Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak auch aus diesen nicht ergibt. Auch aus den zur Erstellung der Länderfeststellungen von der belangten Behörde herangezogenen Berichten und nicht zuletzt den vom BVwG eingesehenen aktuellen Berichten ließ sich keine Gefahr einer sogn. Gruppenverfolgung ableiten. Es wird zwar nicht verkannt, dass es den Länderinformationen zufolge im Irak in Einzelfällen zu Übergriffen auf Sunniten durch schiitische Milizen kommt, jedoch ist aus diesen Informationen schon vom Ausmaß dieser Vorfälle ausgehend nicht von einer systematischen und landesweiten Verfolgung von Sunniten im Allgemeinen auszugehen. Dafür, dass die bP 1 schon wegen der bloßen Zugehörigkeit zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft Opfer individueller Verfolgung geworden wären oder pro futuro werden sollten, waren auch aus dem Vorbringen der bP selbst keine stichhaltigen Hinweise zu gewinnen. Die schwierige allgemeine Lage einer Minderheit ist im Übrigen für sich allein nicht geeignet, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. Die bloße Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Sunniten bildet daher auch noch keinen ausreichenden Grund für die Asylgewährung. Weiters können allgemeine Diskriminierungen, etwa soziale Ächtung, für sich genommen nicht die hinreichende Intensität für eine Asylgewährung aufweisen. Bestimmte Benachteiligungen (wie etwa allgemeine Geringschätzung durch die Bevölkerung, Schikanen, gewisse Behinderungen in der Öffentlichkeit) bis zur Erreichung einer Intensität, dass deshalb ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Heimatland als unerträglich anzusehen wäre (vgl VwGH 07.10.1995, 95/20/0080; 23.05.1995, 94/20/0808), sind hinzunehmen.Weiters können allgemeine Diskriminierungen, etwa soziale Ächtung, für sich genommen nicht die hinreichende Intensität für eine Asylgewährung aufweisen. Bestimmte Benachteiligungen (wie etwa allgemeine Geringschätzung durch die Bevölkerung, Schikanen, gewisse Behinderungen in der Öffentlichkeit) bis zur Erreichung einer Intensität, dass deshalb ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Heimatland als unerträglich anzusehen wäre vergleiche VwGH 07.10.1995, 95/20/0080; 23.05.1995, 94/20/0808), sind hinzunehmen. Auch aus der Beschwerde ließen sich sohin keine die bP individuell betreffenden weiteren Umstände ableiten, die zu einer Schutzgewährung führen könnten. Auch aus den Feststellungen zur Lage im Irak geht im Hinblick auf die Lage der sunnitischen Minderheit hervor, dass in Bagdad (wie überhaupt im Irak) zahlreiche Sunniten leben und sunnitische Araber ca. 17 bis 22% der Gesamtbevölkerung von ca. 36 Millionen Einwohnern ausmachen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die irakische Gesellschaft bereits seit dem Sturz des (sunnitisch geprägten) Regimes von Saddam Hussein in zunehmendem Maße religiös gespalten ist und sich etwa in den Jahren 2006 bis 2008 massive konfessionelle Konflikte ereigneten. Seit dem Vorrücken der (ebenfalls sunnitischen) Milizen des Islamischen Staates wird die sunnitische Minderheit im Irak darüber hinaus oftmals einerseits für das Erstarken des Islamischen Staates und die damit verbundenen zahlreichen vornehmlich schiitischen Opfer unter den Sicherheitskräften und Zivilisten verantwortlich gemacht und andererseits selbst fallweise mit einer unterstellten Sympathie gegenüber dem Islamischen Staat konfrontiert. Bagdad und die umgebenden Gebiete sind in zunehmendem Maße religiös gespalten und in schiitische und sunnitische Viertel geteilt, wobei die schiitisch dominierten Viertel aufgrund von Vertreibungen durch Regierungstruppen und schiitische Milizen zunehmen. Eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht dem Beschwerdeführer aus den vorstehenden Erwägungen nicht und kann auch aus den getroffenen Feststellungen nicht der Schluss gezogen werden, dass sämtliche Sunniten schon deshalb mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit ungerechtfertigte Eingriffe von erheblicher Intensität in ihre schützende persönliche Sphäre zu gewärtigen hätten. Eine systematische Verfolgung sämtlicher Angehöriger der sunnitischen Minderheit durch die schiitische Mehrheitsbevölkerung in der Stadt Bagdad kann angesichts der Berichtslage gerade nicht festgestellt werden, zumal zahlreiche Familienangehörige der bP den Feststellungen zufolge nach wie vor im Irak und dort in Bagdad und der näheren Umgebung aufhältig sind und diesbezügliche Schwierigkeiten nicht vorgebracht wurden. Dem Bundesverwaltungsgericht ist ferner aus zahlreichen ähnlichen Verfahren bekannt, dass in Bagdad nach wie vor sunnitische Familien unbehelligt leben. Ein genereller Ausschluss von Sunniten vom Arbeitsmarkt und von Bildungseinrichtungen liegt in Anbetracht der Berichtslage sowie den vom Bundesverwaltungsgericht bei der Bearbeitung ähnlich gelagerter, den Irak betreffender Verfahren gewonnenen Wahrnehmungen ebenfalls nicht vor. Dazu tritt, dass entsprechend der Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak hohe Staatsämter, etwa jenes des Parlamentspräsidenten oder des Verteidigungsministers, auch von Sunniten bekleidet werden und diese auch im irakischen Parlament repräsentiert sind, was auch gegen eine Verfolgung sämtlicher Angehöriger des sunnitischen Religionsbekenntnisses im Irak spricht. Würde eine Gruppenverfolgung sämtlicher Angehöriger der sunnitischen Glaubensrichtung im Irak tatsächlich stattfinden, wäre ferner mit Sicherheit davon auszugehen, dass entsprechende eindeutige und aktuelle Quellen vorhanden wären. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass von schiitischen Milizen nach wie vor Menschenrechtsverletzungen ausgehen und auch eine nicht feststellbare Zahl von Übergriffen auf sunnitische Iraker stattfindet, welche über die vorstehend dargelegten Diskriminierungen hinausgehen. Entsprechen den Feststellungen sind auch in Bagdad von Milizen (wie etwa Asa'ib Ahl al-Haqq) ausgehende Gewaltakte gegen sunnitische Araber dokumentiert. Ferner sind Übergriffe seitens Angehöriger der al-Haschd asch-Schabi bekannt, welche von den Verantwortlichen als Einzelfälle bezeichnet und die als Vergeltungsaktionen in Zusammenhang mit den Aktivitäten des Islamischen Staates angesehen werden. Bei Abwägung der Feststellungen zu Übergriffen auf sunnitische Araber in Bagdad einerseits und den aus den Feststellungen zur Sicherheitslage ersichtlichen Angaben zu zivilen Opfern, der Bevölkerungszahl und der Anzahl der Binnenvertriebenen in der Provinz Bagdad andererseits ist indes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes noch nicht davon auszugehen, dass sämtliche männlichen sunnitischen Araber in Bagdad mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ungerechtfertigte Eingriffe von erheblicher Intensität in ihre schützende persönliche Sphäre zu gewärtigen hätten. In Anbetracht der Anzahl der Binnenvertriebenen sowie der sonst in Bagdad nach wie vor aufhältigen Sunniten ist die Wahrscheinlichkeit, einem solchen zielgerichteten Übergriff zum Opfer zu fallen, vielmehr derzeit nicht als erheblich anzusehen. Darüber hinaus gehende Übergriffe auf sunnitische Araber betreffen laut Quellenlage jene Gebiete, die vom Islamischen Staat zurückerobert wurden und richten sich gegen die dort ansässige Bevölkerung aufgrund ihrer mutmaßlichen Unterstützung des Islamischen Staates. Eine Rückkehr der bP ist jedoch in die Stadt Bagdad zu erwarten, wo die bP 1 und 2 geboren wurden, aufgewachsen sind und auch ihre Familie lebt, sodass nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass sie Vergeltungsmaßnahmen als mutmaßliche Unterstützer des Islamischen Staates zu gewärtigen hätten. Gerade im Hinblick auf die gemeinsame Rückkehr nach Bagdad mit den Kindern sind auch vor dem Hintergrund der Vulnerabilität der Familie an sich keine besonderen Probleme für die Minderjährigen zu erwarten. Die Familie verfügt über eine Wohnung und ein soziales Auffangnetz in Bagdad. II.2.4.
  64. Zumal das Vorbringen der bP zu ihren Flucht- bzw. Antragsgründen nicht glaubhaft war, kam den Ausführungen in der Beschwerde zur Frage der Schutzfähigkeit und -willigkeit des irakischen Staates sowie zum Nichtvorhandensein einer innerstaatlichen Fluchtalternative sohin keine Relevanz zu.römisch zwei.2.4.
  65. Zumal das Vorbringen der bP zu ihren Flucht- bzw. Antragsgründen nicht glaubhaft war, kam den Ausführungen in der Beschwerde zur Frage der Schutzfähigkeit und -willigkeit des irakischen Staates sowie zum Nichtvorhandensein einer innerstaatlichen Fluchtalternative sohin keine Relevanz zu. II.2.4.
  66. Hinsichtlich der vorgelegten Sterbeurkunden des Bruders und des Vaters der bP 2 ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass daraus lediglich die Todesursache hervorgeht, jedoch keine Schlüsse auf etwaige Täter oder Umstände der Verbrechen gezogen werden können. Der Vater starb an einer Blutvergiftung. Auch die Sterbeurkunde des Bruders konnte aber das Vorbringen der bP 2 nicht stützen und konnte hinsichtlich der geschilderten Vorfälle betreffend den Bruder der bP 2 auch kein Bezug zu den bP hergestellt werden. Lediglich vage gab die bP 2 an, dass er Ex-Ehegatte sie und den Bruder mit der Ermordung bedroht habe, falls sie sich scheiden lassen würde. Der Bruder wurde jedoch

vorgelegtem Dokument 2007 ermordet, während die bP 2 sich im Jänner 2008 scheiden hat lassen. Eine Aktualität im Zusammenhang mit der Ausreise 2014 kann damit nicht angenommen werden.römisch zwei.2.4.6. Hinsichtlich der vorgelegten Sterbeurkunden des Bruders und des Vaters der bP 2 ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass daraus lediglich die Todesursache hervorgeht, jedoch keine Schlüsse auf etwaige Täter oder Umstände der Verbrechen gezogen werden können. Der Vater starb an einer Blutvergiftung. Auch die Sterbeurkunde des Bruders konnte aber das Vorbringen der bP 2 nicht stützen und konnte hinsichtlich der geschilderten Vorfälle betreffend den Bruder der bP 2 auch kein Bezug zu den bP hergestellt werden. Lediglich vage gab die bP 2 an, dass er Ex-Ehegatte sie und den Bruder mit der Ermordung bedroht habe, falls sie sich scheiden lassen würde. Der Bruder wurde jedoch

vorgelegtem Dokument 2007 ermordet, während die bP 2 sich im Jänner 2008 scheiden hat lassen. Eine Aktualität im Zusammenhang mit der Ausreise 2014 kann damit nicht angenommen werden. II.2.4.

  1. Während die bP 2 noch in der Einvernahme im Jänner 2016 angegeben hat, keine Medikamente und keine medizinische Betreuung zu benötigen, wurde im Jänner 2017 eine Zwangsstörung diagnostiziert und ist sie seit Juli 2018 in Therapie. Da sie jedoch im Heimatland bereits an dieser Erkrankung litt, auch nach der Ausreise erst 2 Jahre später um eine Therapie in Österreich bemüht war, kann keinesfalls von einer schweren Erkrankung iS der Judikatur zu Art. 3 EMRK ausgegangen werden und geht das Gericht vielmehr davon aus, dass die bP versuchte, über diesen Umstand einen in ihren Augen relevanten Fluchtgrund vorzuschieben (vgl. auch rechtliche Beurteilung unten, wobei von einer grundsätzlichen medizinischen Behandlungsmöglichkeit ausgegangen wird).römisch zwei.2.4.
  2. Während die bP 2 noch in der Einvernahme im Jänner 2016 angegeben hat, keine Medikamente und keine medizinische Betreuung zu benötigen, wurde im Jänner 2017 eine Zwangsstörung diagnostiziert und ist sie seit Juli 2018 in Therapie. Da sie jedoch im Heimatland bereits an dieser Erkrankung litt, auch nach der Ausreise erst 2 Jahre später um eine Therapie in Österreich bemüht war, kann keinesfalls von einer schweren Erkrankung iS der Judikatur zu Artikel 3, EMRK ausgegangen werden und geht das Gericht vielmehr davon aus, dass die bP versuchte, über diesen Umstand einen in ihren Augen relevanten Fluchtgrund vorzuschieben vergleiche auch rechtliche Beurteilung unten, wobei von einer grundsätzlichen medizinischen Behandlungsmöglichkeit ausgegangen wird). II.2.4.
  3. Auch wenn gegen die bP 1 lediglich ein Betretungs- und Waffenverbot verhängt wurde, so ist ihr Verhalten der bP 2 gegenüber

Abschlussbericht der Polizei vom 12.07.2016 dennoch im Rahmen der Interessensabwägung entsprechend zu würdigen. So geht das Gericht aufgrund der im Akt erliegenden Unterlagen davon aus, dass die bP 1 die bP 2 bedroht, geohrfeigt, an den Haaren gezogen und mit ihrem Kopftuch gewürgt hat. Offensichtlich hat die bP 2 jedoch als Opfer auf eine Weiterverfolgung der Anzeige verzichtet. Dennoch geht das Gericht von diesem Verhalten aus und hat die bP 1 in der Verhandlung selbst eingestanden, dass es in ihrem Kulturkreis üblich wäre, die Frau zu schlagen und zu bedrohen. Vor diesem Hintergrund kann aber gerade keine Integration der bP 1 in Österreich oder eine Orientierung an der österreichischen Werteordnung erkannt werden.römisch zwei.2.4.8. Auch wenn gegen die bP 1 lediglich ein Betretungs- und Waffenverbot verhängt wurde, so ist ihr Verhalten der bP 2 gegenüber

Abschlussbericht der Polizei vom 12.07.2016 dennoch im Rahmen der Interessensabwägung entsprechend zu würdigen. So geht das Gericht aufgrund der im Akt erliegenden Unterlagen davon aus, dass die bP 1 die bP 2 bedroht, geohrfeigt, an den Haaren gezogen und mit ihrem Kopftuch gewürgt hat. Offensichtlich hat die bP 2 jedoch als Opfer auf eine Weiterverfolgung der Anzeige verzichtet. Dennoch geht das Gericht von diesem Verhalten aus und hat die bP 1 in der Verhandlung selbst eingestanden, dass es in ihrem Kulturkreis üblich wäre, die Frau zu schlagen und zu bedrohen. Vor diesem Hintergrund kann aber gerade keine Integration der bP 1 in Österreich oder eine Orientierung an der österreichischen Werteordnung erkannt werden. Zudem hat die bP 2 in der Einvernahme vor dem BFA vorerst behauptet, noch nie ein Kopftuch getragen zu haben. Dennoch scheint sie auf den Fotos des Personalausweises sowie des Staatsbürgerschaftsausweises aus dem Jahr 2012 mit Kopftuch auf und gestand sie dann über diesen Vorhalt ein, dass sie auch ab und zu ein Kopftuch getragen habe. Nachgefragt, warum sie am Einvernahmetag keines trage führte sie aus, dass sie keines tragen wolle. Auch auf dem Foto am UNHCR Zertifikat aus dem Jahr 2015 scheint die bP 2 mit Kopftuch auf und geht gerade aus der vorweg getroffenen Wiedergabe des Vorfalles zwischen den Ehegatten hervor, dass die bP 2 auch bei dieser Auseinandersetzung im Jahr 2016 ein Kopftuch getragen hat. Vor diesem Hintergrund kann weder angenommen werden, dass die bP 2 das Kopftuchtragen generell verweigert, noch dass sie aktuell derart westlich orientiert wäre, dass ihr alleine aus diesem Grunde die Rückkehr nicht möglich wäre. Zum Vorbringen der bP 1 generell, sie habe eine "westliche Lebenseinstellung", weswegen ihr im Herkunftsstaat Verfolgung drohe, ist auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des VwGH Frauen Asyl beanspruchen können, die aufgrund eines gelebten "westlich" orientierten Lebensstils bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt würden (vgl. etwa VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017-0018, m.w.N.). Gemeint ist damit eine von ihnen angenommene Lebensweise, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt. Voraussetzung ist, dass diese Lebensführung zu einem solch wesentlichen Bestandteil der Identität der Frauen geworden ist, dass von ihnen nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen (zuletzt VwGH 28.06.2018, Ra 2017/19/0579). Dabei führt nicht jede Änderung in der Lebensführung während ihres Aufenthaltes in Österreich, die im Fall der Rückkehr nicht mehr aufrechterhalten werden könnte, dazu, dass der Asylwerberin internationaler Schutz gewährt werden muss, sondern nur eine grundlegende und auch entsprechend verfestigte Änderung der Lebensführung, in der die Inanspruchnahme oder Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt und die im Herkunftsstaat nicht gelebt werden könnte (zuletzt VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0315).Zum Vorbringen der bP 1 generell, sie habe eine "westliche Lebenseinstellung", weswegen ihr im Herkunftsstaat Verfolgung drohe, ist auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des VwGH Frauen Asyl beanspruchen können, die aufgrund eines gelebten "westlich" orientierten Lebensstils bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt würden vergleiche etwa VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017-0018, m.w.N.). Gemeint ist damit eine von ihnen angenommene Lebensweise, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt. Voraussetzung ist, dass diese Lebensführung zu einem solch wesentlichen Bestandteil der Identität der Frauen geworden ist, dass von ihnen nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen (zuletzt VwGH 28.06.2018, Ra 2017/19/0579). Dabei führt nicht jede Änderung in der Lebensführung während ihres Aufenthaltes in Österreich, die im Fall der Rückkehr nicht mehr aufrechterhalten werden könnte, dazu, dass der Asylwerberin internationaler Schutz gewährt werden muss, sondern nur eine grundlegende und auch entsprechend verfestigte Änderung der Lebensführung, in der die Inanspruchnahme oder Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt und die im Herkunftsstaat nicht gelebt werden könnte (zuletzt VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0315). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, konnte die bP 1 nicht glaubhaft machen, dass sie im Bundesgebiet einen Lebensstil tatsächlich lebt, der einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein anerkannten und verbreiteten Werten im Herkunftsstaat darstellen würde, weswegen eine Verfolgungsgefahr aus diesem Grund für die bP 1 zu verneinen ist. II.2.4.9. Die bP 1 verfügt über ein Refugee Certificate und die bP 2-4 über entsprechende Bestätigungen über die Antragstellungen in der Türkei. Das Zertifikat für die bP 1 wurde vom United Nations High Cimmissionier for Refugees in Syrien am 28.11.2007 ausgestellt, die Bestätigungen über die gewünschte Asylantragstellung in der Türkei wurde vom UNHCR am 09.04.2015 für alle bP ausgestellt.römisch zwei.2.4.9. Die bP 1 verfügt über ein Refugee Certificate und die bP 2-4 über entsprechende Bestätigungen über die Antragstellungen in der Türkei. Das Zertifikat für die bP 1 wurde vom United Nations High Cimmissionier for Refugees in Syrien am 28.11.2007 ausgestellt, die Bestätigungen über die gewünschte Asylantragstellung in der Türkei wurde vom UNHCR am 09.04.2015 für alle bP ausgestellt. Angesichts der allgemeinen Situation kann es durchaus sein, dass der bP 1 im Jahr 2007 in Syrien Schutz zuerkannt wurde und wird auch nicht bestritten, dass die Familie nunmehr in der Türkei um Schutz angesucht hat, jedoch nicht einmal eine Einvernahme dort abgewartet hat. Dass der bP 1 der Flüchtlingsstatus durch den UNHCR 2007 zuerkannt wurde, ändert aber nichts daran, dass es der bP 1 - wie ausgeführt - zur Gewährung des Status des Asylberechtigten im gegenständlichen Asylverfahren oblegen wäre, eine ihm zum jetzigen Zeitpunkt treffende individuelle Verfolgungssituation im Irak aufzuzeigen. Nach den dargelegten Erwägungen ist ihm dies nicht gelungen und sind auch von Amts wegen keine asylrelevanten Gründe ersichtlich. Dass eine Anerkennung als Flüchtling durch den UNHCR mit anderen Umständen als seiner kriegsbedingten Ausreise im Jahr 2007 in Zusammenhang stünde, brachte die bP 1 zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens vor, weshalb auch das Bundesverwaltungsgericht nicht gehalten ist, nunmehr in diese Richtung weitere Ermittlungen anzustellen. 3. Rechtliche Beurteilung II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaatrömisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat II.3.1.1.

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. II.3.1.2.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.2.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.1.4.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.römisch zwei.3.1.4.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Zu A) (Spruchpunkt I)Zu A) (Spruchpunkt römisch eins) II.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigtenrömisch zwei.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, AsylG lauten: "§ 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht."§ 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2)...
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn 1.-dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1.-dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder 2.-der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2.-der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. ..." Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (Paragraph 4 a, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist. Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet. Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der bP zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der bP zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt vergleiche VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041). Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von der bP behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Auch konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung (vgl. Putzer, Asylrecht Rz 51) nicht festgestellt werden, dass die bP nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr einer Verfolgung zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.Auch konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung vergleiche Putzer, Asylrecht Rz 51) nicht festgestellt werden, dass die bP nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr einer Verfolgung zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen. Die nahe liegenden und bereits beschriebenen privaten und wirtschaftlichen Erwägungen, welche die bP zum Verlassen des Herkunftsstaaten veranlassten, können nicht zu Gewährung von Asyl führen, zumal keinerlei Hinweise bestehen, dass die bP aufgrund eines in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grundes von der angespannten wirtschaftlichen Lage im Irak nachteiliger betroffen wären, als die sonstige irakische Bevölkerung (zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz wirtschaftlich motivierter Ausreisegründe siehe auch Erk. d. VwGH vom 6.3.1996, Zi. 95/20/0110 oder vom 20.6. 1995, Zl. 95/19/0040).Die nahe liegenden und bereits beschriebenen privaten und wirtschaftlichen Erwägungen, welche die bP zum Verlassen des Herkunftsstaaten veranlassten, können nicht zu Gewährung von Asyl führen, zumal keinerlei Hinweise bestehen, dass die bP aufgrund eines in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grundes von der angespannten wirtschaftlichen Lage im Irak nachteiliger betroffen wären, als die sonstige irakische Bevölkerung (zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz wirtschaftlich motivierter Ausreisegründe siehe auch Erk. d. VwGH vom 6.3.1996, Zi. 95/20/0110 oder vom 20.6. 1995, Zl. 95/19/0040). Ähnliches gilt auch in Hinblick auf den Zugang zum irakischen Gesundheitssystem. Auch hier kann nicht festgestellt werden, dass sich die den bP zugänglichen Leistungen aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund schlechter darstellen, als dies für die sonstige irakische Bevölkerung der Fall ist, oder dass ihnen aufgrund eines solchen Motivs der Zugang zur medizinischen Versorgung erschwert oder verunmöglicht wird.Ähnliches gilt auch in Hinblick auf den Zugang zum irakischen Gesundheitssystem. Auch hier kann nicht festgestellt werden, dass sich die den bP zugänglichen Leistungen aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund schlechter darstellen, als dies für die sonstige irakische Bevölkerung der Fall ist, oder dass ihnen aufgrund eines solchen Motivs der Zugang zur medizinischen Versorgung erschwert oder verunmöglicht wird. Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus. II.3.3. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaatrömisch zwei.3.3. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat II.3.3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:römisch zwei.3.3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 8, AsylG lauten: "§ 8.
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, 1.-der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2.-... wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr e

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