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{'item': 'L526 2168042-2'}

Obsah (20)§ 28Art 133§§ 3§ 52§ 53§ 76§ 28a§ 57§ 10§ 46§ 55§ 18§ 34§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.04.2019 GeschäftszahlL526 2168042-2 SpruchL526 2168042-2/11E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge auch kurz "BF" genannt), ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 12.03.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei wies er sich mit einem türkischen Personalausweis aus. Eine EKIS Anfrage ergab, dass gegen den BF ein Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet, ausgeschrieben von Deutschland vorlag. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2011 abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.05.2011, Zl. E7 418.592-1/2011/8E,

§§ 3, 8 und 10 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge auch kurz "BF" genannt), ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 12.03.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei wies er sich mit einem türkischen Personalausweis aus. Eine EKIS Anfrage ergab, dass gegen den BF ein Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet, ausgeschrieben von Deutschland vorlag. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2011 abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.05.2011, Zl. E7 418.592-1/2011/8E,

Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. 2. Am 03.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer von der nunmehr belangten Behörde, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz "bB" oder "BFA" genannt) mitgeteilt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG in Verbindung mit einem Einreiseverbot

§ 53Abs.

3 Z 1 FPG und eine eventuelle Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides

§ 76Abs.

2 Z 1 FPG beabsichtigt sei. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, binnen 10 Tagen eine Stellungnahme abzugeben.2. Am 03.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer von der nunmehr belangten Behörde, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz "bB" oder "BFA" genannt) mitgeteilt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit einem Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG und eine eventuelle Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG beabsichtigt sei. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, binnen 10 Tagen eine Stellungnahme abzugeben. Eine entsprechende Stellungnahme wurde vom BF nicht erstattet. 3. Am 21.07.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen eines Suchtgiftdeliktes festgenommen und mit Urteil des Landesgerichts XXXX ,

§ 28aAbs.

4 SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.römisch 40 ,

Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. In diesem Urteil wurde unter anderem festgestellt, dass der BF sorgepflichtig für drei Kinder sei und über ein Haus und ein Geschäft in der Türkei verfüge. Das teilweise reumütige Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, wurde als mildernd gewertet; erschwerende Umstände wurden keine festgestellt. 4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2017, Zl. XXXX , wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt II.).

§ 55Abs.

4 FPG werde eine Frist für die freiwillig Ausreise nicht gewährt. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung werde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 FPG wurde ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2017, Zl. römisch 40 , wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG werde eine Frist für die freiwillig Ausreise nicht gewährt. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung werde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG wurde ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Im Akt finden sich Kopien des türkischen Nüfus, des türkischen Reisepasses sowie des von XXXX .2017 gültigen, italienischen "Permesso di Soggiorno" (Aufenthaltsberechtigungskarte).Im Akt finden sich Kopien des türkischen Nüfus, des türkischen Reisepasses sowie des von römisch 40 .2017 gültigen, italienischen "Permesso di Soggiorno" (Aufenthaltsberechtigungskarte). 5. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. 6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.08.2017 wurde der in Beschwerde gezogene Bescheid behoben und die Angelegenheit

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die bB zurückverwiesen. Begründend wurde darin ausgeführt, dass sich das BFA im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen nur auf Vermutungen stütze. Im fortgesetzten Verfahren seien konkrete Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich zu treffen, Ermittlungen zu einer italienischen Aufenthaltserlaubnis anzustellen und festzustellen, ob ihn diese zu einem Aufenthalt in Österreich berechtigt, Feststellungen zu familiären Beziehungen in Österreich zu treffen und dem Beschwerdeführer Länderberichte zu Lage in der Türkei zur Kenntnis zu bringen.6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.08.2017 wurde der in Beschwerde gezogene Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die bB zurückverwiesen. Begründend wurde darin ausgeführt, dass sich das BFA im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen nur auf Vermutungen stütze. Im fortgesetzten Verfahren seien konkrete Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich zu treffen, Ermittlungen zu einer italienischen Aufenthaltserlaubnis anzustellen und festzustellen, ob ihn diese zu einem Aufenthalt in Österreich berechtigt, Feststellungen zu familiären Beziehungen in Österreich zu treffen und dem Beschwerdeführer Länderberichte zu Lage in der Türkei zur Kenntnis zu bringen.

  1. Am 18.06.2018 wurde der BF von der bB einvernommen. Anlässlich dieser Einvernahme gab der BF zusammengefasst an, er sei anerkannter Flüchtling in Italien; das Verfahren sei rechtskräftig abgeschlossen und er habe auch eine "Permesso di Siogiorno" bekommen. Damals habe er als Fluchtgrund angegeben, aufgrund einer Anzeige gegen die türkische Polizei im Zuge einer Demonstration im Jahr 2010 verfolgt zu werden. Der italienische Aufenthaltstitel sei abgelaufen; seiner Bewährungshelferin sei es nicht gelungen, mit den italienischen Behörden zu kommunizieren. Er habe jedoch die anwaltliche Rechtsauskunft erhalten, dass eine Verlängerung in seinem Fall auch ein Jahr nach Ablauf noch möglich sei. In Italien, wo er von 2011 bis 2016 gelebt habe, hätte er als Koch gearbeitet und dort würde er auch wieder arbeiten. In Österreich habe er Verwandte; Kontakt habe er lediglich zu seinem Cousin. Bei diesem könne er auch grundsätzlich wohnen, dies wolle er aber nicht, er wolle sofort nach Italien reisen. Er habe die Straftat in Österreich begangen, da er selbst drogenabhängig war. Er habe in seiner Haft eine Therapie gemacht und sei jetzt geheilt. Dass er nicht mehr nach Österreich kommen dürfe, akzeptiere er, jedoch nicht seine Verbringung in die Türkei. Seine Familie habe dort ein Geschäft und eine Landwirtschaft. Dorthin könne er aber nicht zurück, da dort sein Leben in Gefahr sei. Er wolle einzig sein Leben in Italien fortsetzen.
  2. Auf Anfrage, ob der BF einen Aufenthaltstitel in Italien besitze, ob er dort anerkannter Flüchtling sei, ob er dort vorbestraft sei, ob eine Strafhaft anhängig sei und ob den italienischen Behörden bekannt sei, dass der BF in Österreich in Strafhaft sei, erteilte das Polizeikooperationszentrum XXXX am 10.06.2018 der bB die Auskunft, dass es eine "Permesso" gebe, welche mit XXXX .2017 abgelaufen ist und keine weiteren Informationen vorlägen. Es gebe noch eine kriminalpolizeiliche Vormerkung wegen Hehlerei. Weitere Ermittlungen wurden von der bB nicht getätigt.
  3. Auf Anfrage, ob der BF einen Aufenthaltstitel in Italien besitze, ob er dort anerkannter Flüchtling sei, ob er dort vorbestraft sei, ob eine Strafhaft anhängig sei und ob den italienischen Behörden bekannt sei, dass der BF in Österreich in Strafhaft sei, erteilte das Polizeikooperationszentrum römisch 40 am 10.06.2018 der bB die Auskunft, dass es eine "Permesso" gebe, welche mit römisch 40 .2017 abgelaufen ist und keine weiteren Informationen vorlägen. Es gebe noch eine kriminalpolizeiliche Vormerkung wegen Hehlerei. Weitere Ermittlungen wurden von der bB nicht getätigt.
  4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2018 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt II.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).9. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2018 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

  1. Mit Verfahrensanordnung vom 02.07.2018 wurde dem BF ein Rechtsberater zur Verfügung gestellt und wurde er verpflichtet, ein Rückkehrgespräch in Anspruch zu nehmen.
  2. Am 16.07.2018 erging ein Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 311. Am 16.07.2018 erging ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3 BFA-VG.

  1. Mit Schreiben vom 16.07.2018 wurde der BF von der bevorstehenden Abschiebung in die Türkei informiert. Als Begründung wurde angegeben, dass eine Rückkehrentscheidung seit 02.07.2018 durchsetzbar sei und auch ein durchsetzbares Einreiseverbot bestehe. Ein Nachweis über die rechtsgültige Zustellung dieses Schreibens kann dem Akt nicht entnommen werden.
  2. Mit Schreiben vom 17.07.2018 wurde Beschwerde in vollem Umfang erhoben. Im Wesentlichen wurde darin vorgebracht, dass die bB den maßgeblichen Sachverhalt nicht ermittelt habe. Sie hätte jedenfalls mit geeigneten Fragen daraufhin wirken müssen, dass mit dem unvertretenen Beschwerdeführer die wesentlichen Fragen, insbesondere auch zu seinem Privat- und Familienleben im Schengenraum, geklärt werden. Im angefochtenen Bescheid seien lediglich Länderfeststellungen betreffend die Situation von Rückkehrern getroffen worden. Nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte sei jedoch auch bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung eine aktuelle Beurteilung der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion eines BF verbunden mit einer Prüfung drohender Verletzungen im Sinne des Art. 3 EMRK, etwa im Hinblick auf die Haftbedingungen in der Türkei, notwendig. Der bB sei eine abschließende Beurteilung einer EMRK relevanten Gefährdung aufgrund ihrer mangelhaften Ermittlungen gar nicht möglich gewesen.Im angefochtenen Bescheid seien lediglich Länderfeststellungen betreffend die Situation von Rückkehrern getroffen worden. Nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte sei jedoch auch bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung eine aktuelle Beurteilung der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion eines BF verbunden mit einer Prüfung drohender Verletzungen im Sinne des Artikel 3, EMRK, etwa im Hinblick auf die Haftbedingungen in der Türkei, notwendig. Der bB sei eine abschließende Beurteilung einer EMRK relevanten Gefährdung aufgrund ihrer mangelhaften Ermittlungen gar nicht möglich gewesen. Nach Zitierung verschiedener Berichte über die Sicherheits- und menschenrechtsrelevante Lage in der Türkei und den dortigen Haftbedingungen wurde auch auf gravierende verfahrensrechtliche Mängel hingewiesen. Insbesondere habe es die bB unterlassen, trotz des Hinweises des BF, der Frage nachzugehen, ob dieser über einen gültigen Aufenthaltstitel in Italien verfügte. Nach Angaben des BF habe dieser über einen solchen Titel verfügt, der bis XXXX .2017 gültig gewesen sei und auch verlängert hätte werden können. Die bB habe es verabsäumt, dies zu prüfen. Hätte mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass eine Verlängerung tatsächlich möglich gewesen wäre, so hätte die bB zur Feststellung gelangen müssen, dass ein Einreiseverbot, welches für den gesamten Schengenraum und auch für Italien gültig ist, unzulässig ist.Nach Zitierung verschiedener Berichte über die Sicherheits- und menschenrechtsrelevante Lage in der Türkei und den dortigen Haftbedingungen wurde auch auf gravierende verfahrensrechtliche Mängel hingewiesen. Insbesondere habe es die bB unterlassen, trotz des Hinweises des BF, der Frage nachzugehen, ob dieser über einen gültigen Aufenthaltstitel in Italien verfügte. Nach Angaben des BF habe dieser über einen solchen Titel verfügt, der bis römisch 40 .2017 gültig gewesen sei und auch verlängert hätte werden können. Die bB habe es verabsäumt, dies zu prüfen. Hätte mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass eine Verlängerung tatsächlich möglich gewesen wäre, so hätte die bB zur Feststellung gelangen müssen, dass ein Einreiseverbot, welches für den gesamten Schengenraum und auch für Italien gültig ist, unzulässig ist. Zur Rechtswidrigkeit der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes wurde auch dargetan, dass der BF seinen Lebensmittelpunkt in Italien habe und dort auch bereits mehrere Jahre in einem Imbiss gearbeitet habe. Nach seiner Haftentlassung wolle der BF freiwillig unverzüglich nach Italien ausreisen. Das Reisegeld habe er sich durch eine Tätigkeit in der Justizanstalt auf seinem Haftkonto schon angespart. Der bB sei auch vorzuwerfen, dass sie das bestehende Privat- und Familienleben des BF in anderen Mitgliedsstaaten im Sinne des Art. 8 EMRK bei ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt hat. Es wäre jedoch auch in diesem Zusammenhang zu beachten gewesen, dass der BF einen gültigen Aufenthaltstitel in Italien und dort seinen Lebensmittelpunkt habe und auch Brüder des BF in Deutschland und Österreich lebten. Dies wäre im Zuge der Prüfung im Rahmen des Art. 8 EMRK zu beachten gewesen, zumal das Einreiseverbot auch für das italienische Bundesgebiet gelte.Der bB sei auch vorzuwerfen, dass sie das bestehende Privat- und Familienleben des BF in anderen Mitgliedsstaaten im Sinne des Artikel 8, EMRK bei ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt hat. Es wäre jedoch auch in diesem Zusammenhang zu beachten gewesen, dass der BF einen gültigen Aufenthaltstitel in Italien und dort seinen Lebensmittelpunkt habe und auch Brüder des BF in Deutschland und Österreich lebten. Dies wäre im Zuge der Prüfung im Rahmen des Artikel 8, EMRK zu beachten gewesen, zumal das Einreiseverbot auch für das italienische Bundesgebiet gelte. Ferner habe die bB keine individualisierte Gefährdungsprognose angestellt bzw. eine Abwägung der persönlichen Interessen des BF gegen die öffentlichen Interessen jener Staaten, für die die Rückführungsrichtlinie gelte, vorgenommen und es sei auch nicht das Gesamtverhalten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des BF in Betracht gezogen worden, wie es von der Judikatur verlangt wird; die bB habe ihre Entscheidung lediglich auf die Tatsache der Verurteilung im Jahr 2017 gestützt. Dabei habe sie es auch unterlassen, die im Urteil ausgesprochenen Milderungsgründe - die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und das reumütige Geständnis - in ihre Entscheidung miteinzubeziehen. Mit der Frage, ob vom BF weiterhin überhaupt noch eine Gefahr ausginge - er habe eine Therapie absolviert - bzw. wie lange, hätte sich die bB ebenfalls nicht auseinandergesetzt. Dies wäre auch erst nach einer Beurteilung des Persönlichkeitsbildes, wie dies nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geboten sei, möglich gewesen, was die bB jedoch vollständig unterlassen habe. Auch zur Dauer des Einreiseverbotes, das über den BF verhängt wurde, fände sich keine Begründung im angefochtenen Bescheid. Insgesamt lägen daher qualifizierte Begründungsmängel vor. Unter Anführung verschiedener Berichte über die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Türkei wird ausgeführt, dass es dem BF keinesfalls zumutbar wäre, sein Verfahren in der Türkei abzuwarten und wurde daher beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
  3. Mit Mandatsbescheid vom 18.07.2018 wurden dem BF die aufgrund der Durchsetzung der gegen ihn gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahme entstandenen Kosten vorgeschrieben.
  4. Die Beschwerdevorlage langte am 20.07.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.07.2018 wurde der bB mitgeteilt, dass der Verwaltungsakt am 23.07.2018 in der Außenstelle des Bundesverwaltungsgerichtes eingelangt ist.
  5. Mit Schreiben vom 23.07.2018 wurde der zuständigen Gerichtsabteilung ein Bericht über die am XXXX .2018 erfolgte Abschiebung des BF

§ 46FPG in die Türkei übermittelt.15.

Mit Schreiben vom 23.07.2018 wurde der zuständigen Gerichtsabteilung ein Bericht über die am römisch 40 .2018 erfolgte Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG in die Türkei übermittelt.

  1. Am 23.07.2018 übermittelte die bB dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben, in welchem sie ihre Rechtsansicht zur Vorgehensweise in gegenständlicher Rechtssache darlegte.
  2. Mit Beschluss vom 27.07.2018, Zl. L526 XXXX wurde der Beschwerde gem. § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I. Nr. 87/2012 idgF, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  3. Mit Beschluss vom 27.07.2018, Zl. L526 römisch 40 wurde der Beschwerde gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, idgF, die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Festgehalten wurde, dass im gegenständlichem Fall die bB die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz aberkannt hat.

§ 18Abs.

5 BFA-VG hatte das Bundesverwaltungsgericht binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da nicht mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden konnte, dass die Effektuierung der Rückkehrentscheidung in die Türkei keine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde.Festgehalten wurde, dass im gegenständlichem Fall die bB die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz aberkannt hat.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hatte das Bundesverwaltungsgericht binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da nicht mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden konnte, dass die Effektuierung der Rückkehrentscheidung in die Türkei keine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) 1.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.1.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG).

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (Paragraph 28, Absatz 3, dritter Satz VwGVG). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 10.09.2014, Ra 2104/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 10.09.2014, Ra 2104/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

  1. Aus folgenden Gründen war eine Behebung der Entscheidung des BFA und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides geboten: 2.
  2. Das BVwG hat in der kassatorischen Entscheidung vom 25.08.2017, Zl. XXXX festgehalten:2.
  3. Das BVwG hat in der kassatorischen Entscheidung vom 25.08.2017, Zl. römisch 40 festgehalten: "Zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich stellt das BFA fest, dass sich der Beschwerdeführer laut Gerichtsurteil seit Juni 2016 in Österreich aufhalte und keine familiären sowie beruflichen Bindungen zu Österreich habe. Im Verwaltungsakt findet sich jedoch eine italienische Aufenthaltserlaubnis. Diesbezüglich hätte das BFA daher Ermittlungen anstellen müssen, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich rechtmäßig war und seit wann sich der Beschwerdeführer konkret in Österreich aufhält. Hinsichtlich des Aufenthalts in Österreich und auch der italienischen Aufenthaltserlaubnis stellt die Behörde aber bloße Vermutungen an. Darüber hinaus stellt das BFA fest, dass der Beschwerdeführer als Tourist mit gültigem Visum und ausreichend Bargeld nach Österreich habe einreisen dürfen. Auch bei dieser Feststellung handelt es sich aber um eine bloße Vermutung der belangten Behörde. Weiters ist auch ein Bruder des Beschwerdeführers in Österreich aufhältig, was die Behörde bei ihrer Entscheidung gänzlich außer Acht gelassen hat. Auch zum Aufenthaltsort der Ehefrau des Beschwerdeführers und seiner Kinder trifft das BFA keinerlei Feststellungen. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers trifft das BFA keinerlei Feststellungen. Es stellt nur fest, dass der Beschwerdeführer ein Haus und ein Geschäft in der Türkei habe.

§ 52Abs.

9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dabei ist das Refoulementverbot (§ 50 FPG) von Amts wegen zu beachten. In diesem Zusammenhang wäre es daher erforderlich gewesen, Länderberichte zur Lage in der Türkei heranzuziehen und diese dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zu bringen. Dies wurde vom BFA unterlassen.Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers trifft das BFA keinerlei Feststellungen. Es stellt nur fest, dass der Beschwerdeführer ein Haus und ein Geschäft in der Türkei habe.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dabei ist das Refoulementverbot (Paragraph 50, FPG) von Amts wegen zu beachten. In diesem Zusammenhang wäre es daher erforderlich gewesen, Länderberichte zur Lage in der Türkei heranzuziehen und diese dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zu bringen. Dies wurde vom BFA unterlassen. Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf verschiedene grundlegende Fragen. Damit hat das BFA im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt. Auf Grund der dargestellten Mängel ist es nicht möglich, den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Das BFA hat daher im fortgesetzten Verfahren den Beschwerdeführer persönlich einzuvernehmen um den maßgeblichen Sachverhalt feststellen zu können. Wie das vom BFA geführte Verfahren zeigte, war eine Feststellung des Sachverhalts durch die bloße Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme und Einräumung einer Stellungnahme hierzu nicht geeignet, den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Das BFA stützte sich im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen nur auf Vermutungen. Es sind konkrete Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich zu treffen, ob sein Aufenthalt in Österreich legal oder illegal ist, seit wann sich der Beschwerdeführer in Österreich aufhält, Ermittlungen zur italienischen Aufenthaltserlaubnis anzustellen und ob ihn diese zu einem Aufenthalt in Österreich berechtigt, Feststellungen zu familiären Beziehungen in Österreich zu treffen und dem Beschwerdeführer Länderberichte zu Lage in der Türkei zur Kenntnis zu bringen. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem weil das Ermittlungsverfahren nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. In der Gesamtschau ist der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben. Das behördliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass von dem in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumten Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung Gebrauch zu machen war (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063)."In der Gesamtschau ist der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben. Das behördliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass von dem in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG eingeräumten Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung Gebrauch zu machen war (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063)." 2.2.

dieser Entscheidung und den darin enthaltenen Ermittlungsaufträgen wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, die vorgeschriebenen, notwendigen Ermittlungen durchzuführen. 2.2.1. Fest steht, dass die bB die Aufträge im Beschluss, auf dessen vollinhaltliche Wiedergabe oben verwiesen wird, nicht erfüllt hat. Die belangte Behörde wird daher die im Beschluss vom 25.08.2017 vorgeschriebenen und noch nicht erfüllten Aufträge nachzuholen haben. So wurden vor allem keinerlei Ermittlungen zur italienischen Aufenthaltsberechtigung oder einer etwaigen Asylgewährung in Italien angestellt und wurde nicht entsprechend erhoben, ob damit in der Folge der Aufenthalt des BF in Österreich rechtmäßig war. Die maßgeblichen Bestimmungen §§ 31 und 52 FPG lauten hierzu (auszugsweise) wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen Paragraphen 31 und 52 FPG lauten hierzu (auszugsweise) wie folgt: Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet § 31.

(1)Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,Paragraph 31,
(1)Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
  1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
  2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
  3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;
  4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;
  5. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;
  6. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17 a,), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet; (Anm.: Z 6 aufgehoben durch Art. 2 Z 47, BGBl. I Nr. 145/2017)Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 47,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,)
  7. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt. ... Rückkehrentscheidung § 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52,
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. ... 6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 zu erlassen.6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, zu erlassen.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die belangte Behörde hat sich bei ihrer Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG gestützt, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.Die belangte Behörde hat sich bei ihrer Rückkehrentscheidung auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Nach § 31 Abs. 1 Z. 3 FPG halten sich Fremde bis zu drei Monaten rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen.Nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG halten sich Fremde bis zu drei Monaten rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen. Zu diesen Einreisevoraussetzungen gehören, neben dem Besitz allenfalls nötiger weiterer Dokumente, ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für den Aufenthalt als auch die Rück- oder die Durchreise in einen Drittstaat, in dem die Zulassung gewährleistet ist, oder die Fähigkeit, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben. Die Person darf außerdem keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, nationale Sicherheit oder internationalen Beziehungen einer Vertragspartei sein. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 10.04.2014, Zl. 2013/22/0310) dargelegt, dass § 52 FPG die Bestimmungen der Rückführungsrichtlinie umsetzt (siehe dazu RV 1078 BlgNR

  1. GP 29). Art. 6 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie sieht vor, dass ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben (vgl. auch BVwG vom 08.06.2015, W226 2102337-1/8E).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung vergleiche etwa das Erkenntnis vom 10.04.2014, Zl. 2013/22/0310) dargelegt, dass Paragraph 52, FPG die Bestimmungen der Rückführungsrichtlinie umsetzt (siehe dazu Regierungsvorlage 1078 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 29). Artikel 6, Absatz 2, der Rückführungsrichtlinie sieht vor, dass ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben vergleiche auch BVwG vom 08.06.2015, W226 2102337-1/8E). Schon aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Letzterem ergibt sich unzweifelhaft, dass der Gesetzgeber damit die Umsetzung des Art 6 Abs 2 RückführungsRL beabsichtigte (vgl. 1078 BlgNR XXIV. GP, S. 29):Schon aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Letzterem ergibt sich unzweifelhaft, dass der Gesetzgeber damit die Umsetzung des Artikel 6, Absatz 2, RückführungsRL beabsichtigte vergleiche 1078 BlgNR römisch 24 . GP, S. 29): "Im vorgeschlagenen Abs. 2 wird auf die Vorgaben der Art. 6 Abs. 2 iVm Art. 7 Abs. 4 und Art. 8 Abs. 1 der RückführungsRL Bedacht genommen, die anstelle des Art. 23 Abs. 2 und 3 SDP treten. Letztgenannte regelten die Verpflichtung des Drittstaatsangehörigen, sich in den Vertragsstaat zu begeben, der ihm einen Aufenthaltstitel ausgestellt hat sowie dessen Abschiebung bei Missachtung dieser Verpflichtung oder im Fall der Verletzung des ordre public sowie die ausnahmsweise Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis trotz Illegalität. In diesem Fall ergeht gegen den Drittstaatsangehörigen grundsätzlich keine Rückkehrentscheidung, sondern nur dann, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.""Im vorgeschlagenen Absatz 2, wird auf die Vorgaben der Artikel 6, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 7, Absatz 4 und Artikel 8, Absatz eins, der RückführungsRL Bedacht genommen, die anstelle des Artikel 23, Absatz 2 und 3 SDP treten. Letztgenannte regelten die Verpflichtung des Drittstaatsangehörigen, sich in den Vertragsstaat zu begeben, der ihm einen Aufenthaltstitel ausgestellt hat sowie dessen Abschiebung bei Missachtung dieser Verpflichtung oder im Fall der Verletzung des ordre public sowie die ausnahmsweise Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis trotz Illegalität. In diesem Fall ergeht gegen den Drittstaatsangehörigen grundsätzlich keine Rückkehrentscheidung, sondern nur dann, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist." Demnach bedarf es also grundsätzlich vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung einer "Verpflichtung" des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben (vgl. VwGH 10.4.2014, 2013/22/0310). Die Frage der "Unverzüglichkeit" stellt sich dann in Bezug auf die Zeitspanne, die seit Ausspruch der "Verpflichtung" ergangen ist. Wird ihr "unverzüglich" entsprochen, hat eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben, andernfalls ist sie zu verhängen (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).Demnach bedarf es also grundsätzlich vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung einer "Verpflichtung" des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben vergleiche VwGH 10.4.2014, 2013/22/0310). Die Frage der "Unverzüglichkeit" stellt sich dann in Bezug auf die Zeitspanne, die seit Ausspruch der "Verpflichtung" ergangen ist. Wird ihr "unverzüglich" entsprochen, hat eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben, andernfalls ist sie zu verhängen (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). Bei der Interpretation der Bestimmung des § 52 Abs. 6 letzter Satz FPG ("sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich") ist insbesondere auf das strafrechtswidrige Verhalten eines Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen, welches gravierend die öffentlichen Interessen beeinflusst haben muss und demgegenüber die familiären Anknüpfungspunkte im gegenständlichen Fall in Italien zurückzutreten hätten.Bei der Interpretation der Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 6, letzter Satz FPG ("sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich") ist insbesondere auf das strafrechtswidrige Verhalten eines Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen, welches gravierend die öffentlichen Interessen beeinflusst haben muss und demgegenüber die familiären Anknüpfungspunkte im gegenständlichen Fall in Italien zurückzutreten hätten. Zwar weist die Verurteilung wegen des Suchtgifthandels des BF in Österreich darauf hin, dass er sich damit möglicherweise in Österreich seinen Lebensunterhalt unerlaubt gesichert hat, jedoch trifft die bB diesbezüglich keine Feststellungen und ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass die bB ihre Entscheidung lediglich auf die Tatsache der erfolgten Verurteilung des BF stützt, jedoch die für die Beurteilung der Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise aus dem Bundesgebiet erforderliche Gefährlichkeitsprognose unterlassen hat. Zudem wäre vorab die Frage des Aufenthaltsstatus des BF in Italien zu klären gewesen, wie dies mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.08.2017 auch aufgetragen wurde. Auch wenn das BFA nunmehr richtig feststellt, dass der BF in Italien einen Aufenthaltstitel für selbstständig Erwerbstätige bis zum XXXX .2017 inne hatte, fehlen die bereits im Beschluss vom 25.08.2017 angeführten, darüberhinausgehenden Sachverhaltsermittlungen zur Frage, ob eine Verlängerung möglich wäre, ob der BF mit Visum als Tourist rechtmäßig eingereist ist und ob er letztlich in Italien aufenthaltsberechtigt ist. Eine Abklärung des Status des BF wäre über eine Anfrage bei den italienischen Behörden bzw. bei der italienischen Partnerbehörde des BFA leicht möglich gewesen.Zudem wäre vorab die Frage des Aufenthaltsstatus des BF in Italien zu klären gewesen, wie dies mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.08.2017 auch aufgetragen wurde. Auch wenn das BFA nunmehr richtig feststellt, dass der BF in Italien einen Aufenthaltstitel für selbstständig Erwerbstätige bis zum römisch 40 .2017 inne hatte, fehlen die bereits im Beschluss vom 25.08.2017 angeführten, darüberhinausgehenden Sachverhaltsermittlungen zur Frage, ob eine Verlängerung möglich wäre, ob der BF mit Visum als Tourist rechtmäßig eingereist ist und ob er letztlich in Italien aufenthaltsberechtigt ist. Eine Abklärung des Status des BF wäre über eine Anfrage bei den italienischen Behörden bzw. bei der italienischen Partnerbehörde des BFA leicht möglich gewesen. Im gegenständlichen Fall wäre zudem bei Bestehen eines Aufenthaltstitels für Italien das Konsultationsverfahren gem. Art 25 Abs. 2 SDÜ anzuwenden. Wird gegen einen Fremden, der einen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaats innehat, eine Rückkehrentscheidung erlassen und ist eine Ausschreibung im SIS geplant, so ist der Mitgliedsstaat, der den Aufenthaltstitel erteilt hat, seitens Österreichs im Wege SIRENE über die beabsichtigte Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im SIS zu informieren (Art 25 Abs 2 SDÜ). Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel erteilt hat, prüft sodann ob der Aufenthaltstitel aberkannt wird. Ist dies der Fall kann die SIS Ausschreibung erfolgen. Wird der Aufenthaltstitel durch den anderen Mitgliedstaat nicht aberkannt, kann die Ausschreibung nur im FI, nicht jedoch im SIS, erfolgen.Im gegenständlichen Fall wäre zudem bei Bestehen eines Aufenthaltstitels für Italien das Konsultationsverfahren gem. Artikel 25, Absatz 2, SDÜ anzuwenden. Wird gegen einen Fremden, der einen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaats innehat, eine Rückkehrentscheidung erlassen und ist eine Ausschreibung im SIS geplant, so ist der Mitgliedsstaat, der den Aufenthaltstitel erteilt hat, seitens Österreichs im Wege SIRENE über die beabsichtigte Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im SIS zu informieren (Artikel 25, Absatz 2, SDÜ). Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel erteilt hat, prüft sodann ob der Aufenthaltstitel aberkannt wird. Ist dies der Fall kann die SIS Ausschreibung erfolgen. Wird der Aufenthaltstitel durch den anderen Mitgliedstaat nicht aberkannt, kann die Ausschreibung nur im FI, nicht jedoch im SIS, erfolgen. Auch

Ornezeder/Szymanski in Schrefler-König/Szymanski im Kommentar zum Fremdenpolizei- und Asylrecht Art 25 SDÜ ist hierzu festgehalten, dass in dieser Bestimmung die Vorgangsweise geregelt wird, wenn über einen Drittstaatsangehörigen, der im Besitz eines Aufenthaltstitels eines Mitgliedstaates ist, eine Rückkehrentscheidung in Betracht gezogen wird. Belässt die Behörde es bei einer Aufforderung, sich in den betreffenden Staat zu begeben und kommt der Betroffene dem nach, so ist die Angelegenheit damit erledigt, eine Ausschreibung unterbleibt.Auch

Ornezeder/Szymanski in Schrefler-König/Szymanski im Kommentar zum Fremdenpolizei- und Asylrecht Artikel 25, SDÜ ist hierzu festgehalten, dass in dieser Bestimmung die Vorgangsweise geregelt wird, wenn über einen Drittstaatsangehörigen, der im Besitz eines Aufenthaltstitels eines Mitgliedstaates ist, eine Rückkehrentscheidung in Betracht gezogen wird. Belässt die Behörde es bei einer Aufforderung, sich in den betreffenden Staat zu begeben und kommt der Betroffene dem nach, so ist die Angelegenheit damit erledigt, eine Ausschreibung unterbleibt. Ist jedoch die sofortige Ausreise des Betroffenen aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, so wird eine Rückkehrentscheidung (allenfalls gemeinsam mit einem Rückkehrverbot) ohne Bedachtnahme auf den Aufenthaltstitel des anderen Mitgliedstaates erlassen. In diesem Fall ist (zwingend) zunächst die Ausschreibung gem § 24 Z 2 der VO (EU) 2006/1987 vorzunehmen und anschließend das Konsultationsverfahren Abs 2 zu führen.Ist jedoch die sofortige Ausreise des Betroffenen aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, so wird eine Rückkehrentscheidung (allenfalls gemeinsam mit einem Rückkehrverbot) ohne Bedachtnahme auf den Aufenthaltstitel des anderen Mitgliedstaates erlassen. In diesem Fall ist (zwingend) zunächst die Ausschreibung gem Paragraph 24, Ziffer 2, der VO (EU) 2006 aus 1987, vorzunehmen und anschließend das Konsultationsverfahren Absatz 2, zu führen. Dem Akt ist zu nicht zu entnehmen, dass die belangte Behörde ein entsprechendes Konsultationsverfahren mit Italien in die Wege geleitet hätte. Abschließend ist festzuhalten, dass Bindungen in einen anderen "Schengen-Staat" der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes durch Österreich nicht grundsätzlich im Wege stehen. Das gilt insbesondere auch aus unionsrechtlichem Blickwinkel, und zwar sogar dann, wenn der Fremde über einen Aufenthaltstitel des anderen "Schengen-Staates" verfügt (siehe zu einer derartigen Konstellation und den sich aus Art. 25 SDÜ ergebenden Implikationen EuGH 16.1.2018, E, C-240/17). Den erwähnten familiären Bindungen ist jedoch dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen "Schengen-Staat" in den Blick zu nehmen ist (siehe aus jüngerer Zeit VwGH vom 20.12.2018, Zl. Ra 2018/21/0236; VwGH vom 3.7.2018, Ro 2018/21/0007, Rn. 10, mit Hinweis auf das grundlegende Erkenntnis VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwSlg. 18.295 A, Punkt

  1. der Entscheidungsgründe).Abschließend ist festzuhalten, dass Bindungen in einen anderen "Schengen-Staat" der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes durch Österreich nicht grundsätzlich im Wege stehen. Das gilt insbesondere auch aus unionsrechtlichem Blickwinkel, und zwar sogar dann, wenn der Fremde über einen Aufenthaltstitel des anderen "Schengen-Staates" verfügt (siehe zu einer derartigen Konstellation und den sich aus Artikel 25, SDÜ ergebenden Implikationen EuGH 16.1.2018, E, C-240/17). Den erwähnten familiären Bindungen ist jedoch dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen "Schengen-Staat" in den Blick zu nehmen ist (siehe aus jüngerer Zeit VwGH vom 20.12.2018, Zl. Ra 2018/21/0236; VwGH vom 3.7.2018, Ro 2018/21/0007, Rn. 10, mit Hinweis auf das grundlegende Erkenntnis VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwSlg. 18.295 A, Punkt
  2. der Entscheidungsgründe). Die bB stellt lediglich fest, dass zu Österreich keine familiären und beruflichen Bindungen bestehen und lässt die behaupteten privaten und beruflichen Anknüpfungspunkte in Italien außer Acht. In seiner Beschwerdeschrift bringt der BF auch vor, über mehrere Verwandte im Schengenraum zu verfügen und wird die bB im fortgesetzten Verfahren dazu Feststellungen zu treffen und die privaten und familiären Anknüpfungspunkte des BF entsprechend der oben zitierten Judikatur in den Blick zu nehmen und in eine Interessensabwägung miteinfließen zu lassen haben. 2.2.
  3. Der BF gab zudem in seiner Einvernahme vor der bB an, dass in der Türkei sein Leben in Gefahr sei und er nicht dorthin zurückkehren könne. Die Behörde hat keinerlei Rückfragen zu dieser Behauptung gestellt. Wie die belangte Behörde zur Feststellung gelangte, dass der BF in Italien nicht den Status eines anerkannten Flüchtlings habe, erhellt sich für das Bundesverwaltungsgericht nicht. Es kann auch, wie bereits dargestellt, keinesfalls als hinreichend angesehen werden, dass die belangte Behörde eine Anfrage an das Polizeikooperationszentrum XXXX stellte und aufgrund des zweizeiligen Antwort-Mails, wonach es eine abgelaufene "Permesso" und eine kriminalpolizeiliche Vormerkung wegen Hehlerei gäbe, in weiterer Folge bloße Vermutungen äußert.Es kann auch, wie bereits dargestellt, keinesfalls als hinreichend angesehen werden, dass die belangte Behörde eine Anfrage an das Polizeikooperationszentrum römisch 40 stellte und aufgrund des zweizeiligen Antwort-Mails, wonach es eine abgelaufene "Permesso" und eine kriminalpolizeiliche Vormerkung wegen Hehlerei gäbe, in weiterer Folge bloße Vermutungen äußert. Sofern die bB, was aus ihrem Schreiben vom 23.7.2018 abgeleitet werden kann, davon ausgeht, dass es sich im gegenständlichen Fall um ein "rein fremdenrechtliches" Verfahren handelt, ist dies vor dem Hintergrund der vom BF geäußerten Rückkehrbefürchtungen in Zusammenschau mit seiner Behauptung, dass er in Italien Asyl erlangt hätte, nicht nachvollziehbar und hätten seine Angaben hinterfragt werden müssen. Für den Fall, dass der BF tatsächlich Asyl in Italien Asyl erlangt hätte oder ein diesbezügliches Verfahren anhängig war, wäre dies bei der Prüfung allfälliger Hindernisse für eine Abschiebung in die Türkei jedenfalls zu berücksichtigen gewesen. Selbst wenn sich die Angaben über den in Italien erlangten Status im Zuge der behördlichen Ermittlungen als nicht zutreffend herausgestellt hätten, so hätte der BF - im Falle eines substantiierten Vorbringens - im Hinblick auf die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz manuduziert werden müssen (siehe etwa VwGH vom 31.3.2017, Ra 2016/21/0367-7). In diesem Zusammenhang ist dem Beschwerdeführer Recht zu geben, dass die Befragung am 18.6.2018 insoferne mangelhaft war, als keinerlei Rückfragen zur Behauptung des BF, in der Türkei sei sein Leben in Gefahr, erfolgt sind - die bB ging über diese Behauptung schlicht hinweg. Auch ist der Bescheidbegründung oder der Stellungnahme vom 27.8.2018 nicht zu entnehmen, weshalb die bB das Vorbringen des BF als nicht beachtlich bzw. nicht glaubhaft erachtete. 22.
  4. Ferner hat das BFA seiner Entscheidung schon im Entscheidungszeitpunkt veraltete Länderfeststellungen zugrunde gelegt und nicht die zum damaligen Zeitpunkt relevanten vom 26.6.2018., wie in der Beschwerdeschrift zutreffend ausgeführt. Die Feststellungen beschränken sich zudem auch auf gerade einmal vier Absätze, welche lediglich auf die Situation von Rückkehrern Bezug nehmen. 2.
  5. Da der vorangegangene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes nach wie vor dem Rechtsbestand angehört, ist im gegenständlichen Fall auch das Bundesverwaltungsgericht -zumal sich weder die Rechtsnoch die Sachlage geändert haben - an die tragende Rechtsansicht und die diesbezügliche Begründung dieses Erkenntnisses gebunden (vgl. dazu VwGH 15.09.2005, 2002/07/0094; 20.12.2001, 2001/08/0050). Kassatorische Entscheidungen ziehen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur hinsichtlich des Spruches bindende Wirkung für das Nachfolgeverfahren nach sich, sondern auch die die kassatorische Berufungsentscheidung tragenden Aufhebungsgründe. Somit sind sowohl die im Instanzenzug untergeordneten Behörden als auch die die kassatorische Entscheidung erlassende Rechtsmittelinstanz selbst an die in dieser kassatorischen Entscheidung dargelegten Rechtsanschauungen gebunden (VwGH vom 24.005.2016, Zl. 2013/07/0147).2.
  6. Da der vorangegangene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes nach wie vor dem Rechtsbestand angehört, ist im gegenständlichen Fall auch das Bundesverwaltungsgericht -zumal sich weder die Rechtsnoch die Sachlage geändert haben - an die tragende Rechtsansicht und die diesbezügliche Begründung dieses Erkenntnisses gebunden vergleiche dazu VwGH 15.09.2005, 2002/07/0094; 20.12.2001, 2001/08/0050). Kassatorische Entscheidungen ziehen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur hinsichtlich des Spruches bindende Wirkung für das Nachfolgeverfahren nach sich, sondern auch die die kassatorische Berufungsentscheidung tragenden Aufhebungsgründe. Somit sind sowohl die im Instanzenzug untergeordneten Behörden als auch die die kassatorische Entscheidung erlassende Rechtsmittelinstanz selbst an die in dieser kassatorischen Entscheidung dargelegten Rechtsanschauungen gebunden (VwGH vom 24.005.2016, Zl. 2013/07/0147). Seitens der bB wurde die Bindungswirkung des rechtskräftigen Beschlusses weithin negiert und wurden die als notwendig erachteten Maßnahmen bzw. Ermittlungstätigkeiten nicht durchgeführt. Die von der belangten Behörde gewählte Vorgehensweise missachtet die Bindungswirkung der rechtskräftigen Entscheidung und war daher zwingend eine neuerliche Kassationsentscheidung zu treffen. 2.
  7. Erwähnt sei auch noch, dass der im angefochtenen Bescheid getroffene Ausspruch in Bezug auf § 57 AsylG 2005 seine Grundlage in § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005, wonach das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen hat, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt, hatte. Im Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde befand sich der BF allerdings nicht mehr im Bundesgebiet, wodurch die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 weggefallen ist (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rn 24).2.4. Erwähnt sei auch noch, dass der im angefochtenen Bescheid getroffene Ausspruch in Bezug auf Paragraph 57, AsylG 2005 seine Grundlage in Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005, wonach das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen hat, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt, hatte. Im Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde befand sich der BF allerdings nicht mehr im Bundesgebiet, wodurch die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 weggefallen ist vergleiche VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rn 24). 2.

  1. Anzumerken ist abschließend, dass der Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes samt den damit vorgelegten Unterlagen nunmehr Teil des von der belangten Behörde zu berücksichtigenden Sachverhaltes ist und wird sich die belangte Behörde mit den dort gemachten verfahrensrelevanten Einwendungen eingehend auseinanderzusetzen zu haben. 2.
  2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat daher im fortgesetzten Verfahren die in der kassatorischen Entscheidung vom 25.08.2017, Zl. XXXX , sowie die unter II.
  3. dieses Beschlusses getätigten Ausführungen zu beachten und die darin erteilten Aufträge, insbesondere die Ermittlungen zum Aufenthalts- und einem etwaigen Asylstatus des BF durchzuführen, um den maßgeblichen Sachverhalt feststellen zu können. Es sind daraus abgeleitet konkrete Feststellungen zum Aufenthalt des BF in Österreich zu treffen und ist eine Abwägung iSd Art. 8 EMRK im Hinblick auf alle Bindungen und sonstigen persönlichen Interessen des BF in Österreich und Italien zu treffen. Auch sind weitere Beziehungen in den Staaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt, in den Blick zu nehmen (siehe dazu VwGH vom 30.6.2015, 2015/21/0002-14).2.
  4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat daher im fortgesetzten Verfahren die in der kassatorischen Entscheidung vom 25.08.2017, Zl. römisch 40 , sowie die unter römisch zwei.
  5. dieses Beschlusses getätigten Ausführungen zu beachten und die darin erteilten Aufträge, insbesondere die Ermittlungen zum Aufenthalts- und einem etwaigen Asylstatus des BF durchzuführen, um den maßgeblichen Sachverhalt feststellen zu können. Es sind daraus abgeleitet konkrete Feststellungen zum Aufenthalt des BF in Österreich zu treffen und ist eine Abwägung iSd Artikel 8, EMRK im Hinblick auf alle Bindungen und sonstigen persönlichen Interessen des BF in Österreich und Italien zu treffen. Auch sind weitere Beziehungen in den Staaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt, in den Blick zu nehmen (siehe dazu VwGH vom 30.6.2015, 2015/21/0002-14). Die bB wird auch aktuelle Länderfeststellungen zu treffen und diese in Bezug zur Situation des BF zu setzen haben. Erst vor diesem Hintergrund wird der bB dann die Prüfung einer Rückkehrentscheidung und Abschiebung möglich sein. 2.
  6. Im Hinblick auf eine allfällige Erlassung eines Einreiseverbotes ist auf das Erfordernis einer wohlbegründeten Gefährdungsprognose unter Beachtung des Gesamtverhaltens des BF hinzuweisen. Für eine im Zusammenhang mit einem Einreiseverbot vorzunehmende Prognosebeurteilung ist das gesamte Fehlverhalten einzubeziehen, wobei für die Beurteilung nicht das Vorliegen der rechtskräftigen Bestrafung oder Verurteilung, sondern das dieser zu Grunde liegende Verhalten der Fremden maßgeblich ist, demzufolge ist auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. etwa VwGH vom 22.3.2011, 2008/21/0246 mwN, auch Erk. vom 16.11.2012, 2012/21/0080).Für eine im Zusammenhang mit einem Einreiseverbot vorzunehmende Prognosebeurteilung ist das gesamte Fehlverhalten einzubeziehen, wobei für die Beurteilung nicht das Vorliegen der rechtskräftigen Bestrafung oder Verurteilung, sondern das dieser zu Grunde liegende Verhalten der Fremden maßgeblich ist, demzufolge ist auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche etwa VwGH vom 22.3.2011, 2008/21/0246 mwN, auch Erk. vom 16.11.2012, 2012/21/0080). Die bB hat genau dies unterlassen und wird sie sich im Falle der neuerlichen Erlassung eines Einreiseverbotes daher mit dem Fehlverhalten der BF auseinanderzusetzen und die auf ihren Ermittlungsergebnissen basierende Persönlichkeitsanalyse und Zukunftsprognose in ihre Entscheidung miteinzubeziehen und diese auch nachvollziehbar zu begründen haben. Dabei wird sie auch Erschwerungs- und Milderungsgründe sowie die Angaben des BF zu einer absolvierten Drogentherapie zu beachten und zu würdigen haben. 2.
  7. Der Bescheid war daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.2.
  8. Der Bescheid war daher nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen. 2.
  9. Der Vollständigkeit halber sei auch noch auf die Wahrung der Grundsätze des Parteiengehörs hingewiesen. 2.10.

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.2.10.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung an das BFA ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung an das BFA ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L526.2168042.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.