G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.).
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia ebenfalls abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde diesem
G nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen. Außerdem wurde
Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).
Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).2. Mit Bescheid vom 07.10.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers vom 06.02.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia ebenfalls abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde diesem
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Außerdem wurde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte insbesondere fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen somalischen Staatsangehörigen handle, welcher der Volksgruppe der Galadi angehöre, dessen präzise Identität jedoch nicht feststehe (AS 51). Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Somalia einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterliege. Desweiteren habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer Gefährdungslage im Sinne der Artikel 2, 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Millionenstadt XXXX befinde sich lediglich 30 Kilometer vom Wohnort des Beschwerdeführers entfernt, sei gut erreichbar, Clanstrukturen würden dort nicht zählen und sei eine Verfolgung seiner Person in dieser Stadt nicht zu erwarten.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte insbesondere fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen somalischen Staatsangehörigen handle, welcher der Volksgruppe der Galadi angehöre, dessen präzise Identität jedoch nicht feststehe (AS 51). Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Somalia einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterliege. Desweiteren habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer Gefährdungslage im Sinne der Artikel 2, 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Millionenstadt römisch 40 befinde sich lediglich 30 Kilometer vom Wohnort des Beschwerdeführers entfernt, sei gut erreichbar, Clanstrukturen würden dort nicht zählen und sei eine Verfolgung seiner Person in dieser Stadt nicht zu erwarten. Beweiswürdigend wurden der Entscheidung insbesondere die folgenden näheren Erwägungen zugrunde gelegt: "(...) Schon bei der Ersteinvernahme haben sie als Fluchtgrund ihre Schwierigkeiten mit den Schwiegereltern angeführt, aufgrund der Hochzeit mit ihrer Tochter. Dass der Clan der Hawiye dem ihre Frau entspringt sehr mächtig ist, kann auch nachvollzogen werden. Dass sie familiär und wirtschaftlich aufgrund dieser Situation Schwierigkeiten in XXXX haben ist nachvollziehbar sonst hätten sie auch die teure und gefährliche Flucht nach Europa nicht angetreten. Das gesamte Vorbringen wie sie es bei der Einvernahme vor dem BFA geschildert haben, ist im Vergleich zur Ersteinvernahme derart dramatisiert und gesteigert, dass es in derart nicht mehr glaubhaft ist. Es ist eigenartig, dass aus heiterem Himmel ihr Schwiegervater so durchdreht, dass von seinem Überfall auf sie in der Apotheke bis zur Ermordung ihres Vaters in der Plantage und ihrer abenteuerlichen Flucht durch den Fluss innerhalb weniger Stunden ein insgesamt vom Aufsehen her komplexer Terrorakt gegen ihre Familie stattfindet. Die Liebe zu ihrer Frau hat sich ja ihren Angaben nach bereits seit der Schulzeit entwickelt. Auch wenn die Hochzeit geheim war, weil ihre Familie dies nicht will, ist es doch verwunderlich, dass diese Liebe nie jemand bemerkt hat, weil es handelt sich bei XXXX nicht um eine Großstadt. Dann wurde ihre Frau geschlagen von ihren Eltern wegen der Hochzeit und die Schwangerschaft wird auch nicht von heute auf morgen entdeckt. Nach ihren Angaben hat sich aber dann der gesamte Terrorakt gegen sie an einem Tag abgespielt und kann in der Form auch niemals geheim bleiben, auch wenn ihr Schwiegervater die Polizei von XXXX ist. Auch ihre Flucht durch den ganzjährig wasserführenden Fluß XXXX , der mit einer Gesamtlänge von 1600 Kilometern ein ganzjährig wasserführender afrikanischer Fluß ist, ist an sich schon von der Durchführbarkeit her mehr als fraglich. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass sie wissen, das ihre Frau eine Totgeburt mit den Zwillingen hatte mit denen sie von ihnen schwanger war, anderseits gaben sie an, dass sie nach ihrer Flucht durch den Fluß und der Flucht nach XXXX keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie und zu ihrer Frau hatten, weil keines der Telefone funktioniert. Und das Haus ihrer Eltern war verlassen. Sie haben aber noch eine Mutter und viele Geschwister, wir sprechen von insgesamt 12 Personen und sie haben zu niemanden mehr Kontakt. Die Informationen die ihr Freund aus XXXX bei seiner Erkundung auf der Plantage und im Haus ihrer Eltern für sie gesammelt hat erscheinen nicht glaubhaft. Er hat gesagt es ist niemand mehr vor Ort, das Haus ist leer, die Ermordeten waren aber anscheinend schon beerdigt, ihre Frau war angeblich seitdem Vorfall verschwunden, andererseits wissen sie von der Todgeburt mit den Zwillingen.
der von ihnen beigebrachten Spitalsbestätigung vom 13.02.2015 war ihre Frau zu dem Zeitpunkt im Spital und es wurde festgestellt, dass in diesem Spital keine Behandlung möglich ist und sie bessere medizinische Behandlung benötigt. Da sie angaben am 22.08.2014 die Flucht angetreten zu haben kann ihre Frau zum Zeitpunkt der Flucht maximal im dritten Monat schwanger gewesen sein. Dass ihre Familie das bemerkte zu diesem Zeitpunkt ist unwahrscheinlich, und dass sie über den Verlauf der Schwangerschaft trotz ihrer Flucht immer im Klaren waren und die Bestätigung aus dem Spital beibringen können, aber nach der behaupteten Todgeburt jeder Kontakt abreißt ist nicht glaubhaft. Zusammenfassend gesehen ist die Situation mit der Heirat ihrer Frau und der Ablehnung durch eine Hawiye Familie glaubhaft der Rest der gesteigerten Fluchtgeschichte ist nicht glaubhaft. Es ist also ein Verlassen von Somalia aus einer schwierigen wirtschaftlichen und familiären Situation heraus. Aber die Situation und die Komplexizität der von ihnen geschilderten Vorfälle ohne Konsequenzen für ihren Schwiegervater, das Verschwinden aller ihrer Verwandten und Bekannten von der Bildfläche und das Totalversagen der Kommunikationsmittel im 21. Jahrhundert in einer Ortschaft 30 Kilometer von einer Millionenmetropole entfernt ist nicht glaubhaft."(...) Schon bei der Ersteinvernahme haben sie als Fluchtgrund ihre Schwierigkeiten mit den Schwiegereltern angeführt, aufgrund der Hochzeit mit ihrer Tochter. Dass der Clan der Hawiye dem ihre Frau entspringt sehr mächtig ist, kann auch nachvollzogen werden. Dass sie familiär und wirtschaftlich aufgrund dieser Situation Schwierigkeiten in römisch 40 haben ist nachvollziehbar sonst hätten sie auch die teure und gefährliche Flucht nach Europa nicht angetreten. Das gesamte Vorbringen wie sie es bei der Einvernahme vor dem BFA geschildert haben, ist im Vergleich zur Ersteinvernahme derart dramatisiert und gesteigert, dass es in derart nicht mehr glaubhaft ist. Es ist eigenartig, dass aus heiterem Himmel ihr Schwiegervater so durchdreht, dass von seinem Überfall auf sie in der Apotheke bis zur Ermordung ihres Vaters in der Plantage und ihrer abenteuerlichen Flucht durch den Fluss innerhalb weniger Stunden ein insgesamt vom Aufsehen her komplexer Terrorakt gegen ihre Familie stattfindet. Die Liebe zu ihrer Frau hat sich ja ihren Angaben nach bereits seit der Schulzeit entwickelt. Auch wenn die Hochzeit geheim war, weil ihre Familie dies nicht will, ist es doch verwunderlich, dass diese Liebe nie jemand bemerkt hat, weil es handelt sich bei römisch 40 nicht um eine Großstadt. Dann wurde ihre Frau geschlagen von ihren Eltern wegen der Hochzeit und die Schwangerschaft wird auch nicht von heute auf morgen entdeckt. Nach ihren Angaben hat sich aber dann der gesamte Terrorakt gegen sie an einem Tag abgespielt und kann in der Form auch niemals geheim bleiben, auch wenn ihr Schwiegervater die Polizei von römisch 40 ist. Auch ihre Flucht durch den ganzjährig wasserführenden Fluß römisch 40 , der mit einer Gesamtlänge von 1600 Kilometern ein ganzjährig wasserführender afrikanischer Fluß ist, ist an sich schon von der Durchführbarkeit her mehr als fraglich. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass sie wissen, das ihre Frau eine Totgeburt mit den Zwillingen hatte mit denen sie von ihnen schwanger war, anderseits gaben sie an, dass sie nach ihrer Flucht durch den Fluß und der Flucht nach römisch 40 keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie und zu ihrer Frau hatten, weil keines der Telefone funktioniert. Und das Haus ihrer Eltern war verlassen. Sie haben aber noch eine Mutter und viele Geschwister, wir sprechen von insgesamt 12 Personen und sie haben zu niemanden mehr Kontakt. Die Informationen die ihr Freund aus römisch 40 bei seiner Erkundung auf der Plantage und im Haus ihrer Eltern für sie gesammelt hat erscheinen nicht glaubhaft. Er hat gesagt es ist niemand mehr vor Ort, das Haus ist leer, die Ermordeten waren aber anscheinend schon beerdigt, ihre Frau war angeblich seitdem Vorfall verschwunden, andererseits wissen sie von der Todgeburt mit den Zwillingen.
der von ihnen beigebrachten Spitalsbestätigung vom 13.02.2015 war ihre Frau zu dem Zeitpunkt im Spital und es wurde festgestellt, dass in diesem Spital keine Behandlung möglich ist und sie bessere medizinische Behandlung benötigt. Da sie angaben am 22.08.2014 die Flucht angetreten zu haben kann ihre Frau zum Zeitpunkt der Flucht maximal im dritten Monat schwanger gewesen sein. Dass ihre Familie das bemerkte zu diesem Zeitpunkt ist unwahrscheinlich, und dass sie über den Verlauf der Schwangerschaft trotz ihrer Flucht immer im Klaren waren und die Bestätigung aus dem Spital beibringen können, aber nach der behaupteten Todgeburt jeder Kontakt abreißt ist nicht glaubhaft. Zusammenfassend gesehen ist die Situation mit der Heirat ihrer Frau und der Ablehnung durch eine Hawiye Familie glaubhaft der Rest der gesteigerten Fluchtgeschichte ist nicht glaubhaft. Es ist also ein Verlassen von Somalia aus einer schwierigen wirtschaftlichen und familiären Situation heraus. Aber die Situation und die Komplexizität der von ihnen geschilderten Vorfälle ohne Konsequenzen für ihren Schwiegervater, das Verschwinden aller ihrer Verwandten und Bekannten von der Bildfläche und das Totalversagen der Kommunikationsmittel im
G gerade nicht auf die Erhebung der näheren Fluchtgründe zu beziehen hätte, sei es unzulässig, Abweichungen in den Angaben zum Fluchtgrund, welche sich aus einer Gegenüberstellung des Erstbefragungsprotokolls und der Ergebnisse der Einvernahme ergeben, unreflektiert beweiswürdigend auszuwerten. Unter Bedachtnahme auf diese Umstände zeige sich, dass die vom Bundesamt angenommene "dramatische Steigerung des Vorbringens" in Wahrheit gar nicht gegeben wäre, zumal dem Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung schlichtweg nicht die Möglichkeit einer umfassenden Schilderung seiner Fluchtgründe geboten worden wäre. Desweiteren habe die Behörde es verabsäumt, das Individualvorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der dafür relevanten landeskundlichen Berichtslage, insbesondere in Bezug auf die in Somalia vorherrschenden Clanstrukturen und die seit vielen Jahren bestehende Bürgerkriegssituation, zu würdigen. Die Befragung des Beschwerdeführers sei in wesentlichen Punkten zu oberflächlich geblieben und die von diesem vorgelegten Urkunden überhaupt nicht in die Beweiswürdigung miteinbezogen worden. Jene Unterlagen würden die Identität des Beschwerdeführers sowie die Richtigkeit seiner Angaben über seine Ehe sowie über die Schwangerschaft seiner Ehefrau bestätigen. Der Beschwerdeführer sei nicht gefragt worden, wie er an jene Krankenhausbestätigung gelangt wäre: diese sei ihm von einem engen Freund, welcher seine Ehefrau aufgesucht hätte, per E-Mail übermittelt worden. Die Annahme der Behörde, dass eine Schwangerschaft im 3./
Paragraph 19, Absatz eins,
GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.5. Mit hg. Beschluss vom 13.02.2018, Zl. W103 2138960-1, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters wurde dem Beschwerdeführer
G der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm
G 2005 eine bis zum 18.06.2019 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.06.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.02.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), weiters wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm
Paragraph 8, Absatz 4 AsylG 2005 eine bis zum 18.06.2019 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die somalische Staatsangehörigkeit sowie dessen Zugehörigkeit zum Clan der Rahanweyn-Galadi-Maxat Adwen, nicht jedoch die präzise Identität, des Beschwerdeführers fest und legte seiner Entscheidung umfassende Feststellungen zur Situation in Somalia zugrunde. Weiters stellte das Bundesamt fest, dass es sich beim Clan der Galedi in XXXX um keine unterdrückte Minderheit handle und der Beschwerdeführer in Somalia keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Im Verwaltungsverfahren hätten sich keine begründeten Hinweise auf eine Flüchtlingseigenschaft ergeben. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Somalia einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt sei.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die somalische Staatsangehörigkeit sowie dessen Zugehörigkeit zum Clan der Rahanweyn-Galadi-Maxat Adwen, nicht jedoch die präzise Identität, des Beschwerdeführers fest und legte seiner Entscheidung umfassende Feststellungen zur Situation in Somalia zugrunde. Weiters stellte das Bundesamt fest, dass es sich beim Clan der Galedi in römisch 40 um keine unterdrückte Minderheit handle und der Beschwerdeführer in Somalia keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Im Verwaltungsverfahren hätten sich keine begründeten Hinweise auf eine Flüchtlingseigenschaft ergeben. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Somalia einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt sei. Beweiswürdigend wurden insbesondere die folgenden Erwägungen getroffen: "(...) Bezüglich Ihrer Clanzugehörigkeit gaben Sie wiederholt zu Protokoll, dem GALADI- MAXAT ADAWEN - Clan anzugehören und schilderten, dass dieser Clan zum RAHANWEYNMIRIFLE- Clan zugehörig ist. In der Veröffentlichung "Clans und Minderheiten" der Schweizer Asylbehörde vom 31.05.2017 wird beschrieben, dass sich die Clanfamilie der RAHANWEYN bzw. DIGIL und MIRIFLE als Nachfahren von Saab, dem Bruder von Samaale sehen. Im Gegensatz zu den Samaale-Clanfamilien sind die Saab-Clans mehrheitlich - aber nicht ausschließlich - sesshafte Stämme, die in der Landwirtschaft tätig sind. Sie leben in den fruchtbaren Landstreifen entlang der Flüsse Shabelle und Jubba sowie zwischen diesen, vorwiegend in den Regionen Bay und Bakool. Saab wie auch Samaale gelten als "noble" Clans. Gemeinsam stellen sie die somalische Nation dar. In der ACCORD-Anfragebeantwortung vom 20.04.2015 "Informationen zu einem Clan namens Geledi.." wird beschrieben, dass die DIGIL-GELEDI der Gruppe der DIGIL- MIRIFLE zuzuordnen sind. Diese Gruppe sei in Lower Shabelle, Middle Juba, Bay, Hiran, Gedo und XXXX beheimatet. Auch wird auf einen Bericht des norwegischen Herkunftsländerinformationszentrums Landinfo vom Oktober 2013 verwiesen, denn auch dieser beschreibt, dass XXXX unter anderem das traditionelle Heimatterritorium des DIGIL-Unterclans GELEDI wäre. Es wird in dieser Veröffentlichung auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 05.04.2012 "GALADI, GELEDI" hingewiesen.In der Veröffentlichung "Clans und Minderheiten" der Schweizer Asylbehörde vom 31.05.2017 wird beschrieben, dass sich die Clanfamilie der RAHANWEYN bzw. DIGIL und MIRIFLE als Nachfahren von Saab, dem Bruder von Samaale sehen. Im Gegensatz zu den Samaale-Clanfamilien sind die Saab-Clans mehrheitlich - aber nicht ausschließlich - sesshafte Stämme, die in der Landwirtschaft tätig sind. Sie leben in den fruchtbaren Landstreifen entlang der Flüsse Shabelle und Jubba sowie zwischen diesen, vorwiegend in den Regionen Bay und Bakool. Saab wie auch Samaale gelten als "noble" Clans. Gemeinsam stellen sie die somalische Nation dar. In der ACCORD-Anfragebeantwortung vom 20.04.2015 "Informationen zu einem Clan namens Geledi.." wird beschrieben, dass die DIGIL-GELEDI der Gruppe der DIGIL- MIRIFLE zuzuordnen sind. Diese Gruppe sei in Lower Shabelle, Middle Juba, Bay, Hiran, Gedo und römisch 40 beheimatet. Auch wird auf einen Bericht des norwegischen Herkunftsländerinformationszentrums Landinfo vom Oktober 2013 verwiesen, denn auch dieser beschreibt, dass römisch 40 unter anderem das traditionelle Heimatterritorium des DIGIL-Unterclans GELEDI wäre. Es wird in dieser Veröffentlichung auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 05.04.2012 "GALADI, GELEDI" hingewiesen. In der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 05.04.2012 "GALADI, GELEDI" wird beschrieben, dass die GALADI der wichtigste Clan der RAHANWEYN sind, deren Basis am Shabelle-Fluss liegen würde. Der GALADI-Clan wird auch als "nobler" [chiefly] Clan der RAHANWEYN bezeichnet. Weiter wird berichtet, dass die GALADI (GELEDI) im Bezirk XXXX in Lower-Shabelle, sowie vereinzelt in XXXX und XXXX leben würden. An den letztgenannten Orten, die von den HAWIYE / HABERGEDIR dominiert würden, seien sie eine zahlenmäßige Minderheit.In der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 05.04.2012 "GALADI, GELEDI" wird beschrieben, dass die GALADI der wichtigste Clan der RAHANWEYN sind, deren Basis am Shabelle-Fluss liegen würde. Der GALADI-Clan wird auch als "nobler" [chiefly] Clan der RAHANWEYN bezeichnet. Weiter wird berichtet, dass die GALADI (GELEDI) im Bezirk römisch 40 in Lower-Shabelle, sowie vereinzelt in römisch 40 und römisch 40 leben würden. An den letztgenannten Orten, die von den HAWIYE / HABERGEDIR dominiert würden, seien sie eine zahlenmäßige Minderheit. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.12.2015 "Machthaber in XXXX bis 2012 und heute; Einwohner; Clans" geht hervor, dass die Stadt XXXX im Wesentlichen von GALADI (DIGIL/ RAHANWEYN) und WACDAAN (HAWIYE) bewohnt wird und die Gegend deren traditionelle Heimat sei.Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.12.2015 "Machthaber in römisch 40 bis 2012 und heute; Einwohner; Clans" geht hervor, dass die Stadt römisch 40 im Wesentlichen von GALADI (DIGIL/ RAHANWEYN) und WACDAAN (HAWIYE) bewohnt wird und die Gegend deren traditionelle Heimat sei. Zusammengefasst können Ihre Angaben zu Ihrer Clanzugehörigkeit als "glaubhaft" bezeichnet werden, denn Sie beschrieben, dass Ihre Familien Landwirtschaft betreiben und Ihr Clan die Region XXXX bevölkern würde. Weiter beschrieben Sie ein traditionelles Ritual, welches Ihre diesbezügliche Glaubwürdigkeit unterstreicht.Zusammengefasst können Ihre Angaben zu Ihrer Clanzugehörigkeit als "glaubhaft" bezeichnet werden, denn Sie beschrieben, dass Ihre Familien Landwirtschaft betreiben und Ihr Clan die Region römisch 40 bevölkern würde. Weiter beschrieben Sie ein traditionelles Ritual, welches Ihre diesbezügliche Glaubwürdigkeit unterstreicht. Dass der GALADI-Clan jedoch eine unterdrückte Minderheit in XXXX wäre, wird durch die herangezogenen Anfragebeantwortungen, bzw. Veröffentlichungen eindeutig widerlegt. Auch Sie beschrieben, dass das Verhältnis zwischen GALADI und HAWIYEHABERGEDIR etwa "3 zu 10" wäre, was ebenfalls zeigt, dass die GALADI gerade in der "kosmopolitischen Metropole XXXX " keine derart unterdrückte Minderheit sind.Dass der GALADI-Clan jedoch eine unterdrückte Minderheit in römisch 40 wäre, wird durch die herangezogenen Anfragebeantwortungen, bzw. Veröffentlichungen eindeutig widerlegt. Auch Sie beschrieben, dass das Verhältnis zwischen GALADI und HAWIYEHABERGEDIR etwa "3 zu 10" wäre, was ebenfalls zeigt, dass die GALADI gerade in der "kosmopolitischen Metropole römisch 40 " keine derart unterdrückte Minderheit sind. ... Bezüglich Ihres Familienstandes behaupten Sie, mit Frau ABDALE Fadumo ausschließlich traditionell verheiratet zu sein. Frau XXXX würde dem Clan HAWIYEHABERGEDIR angehören und wäre gegenwärtig in XXXX , Kenia aufhältig. Wie in den Einvernahme-Protokollen ersichtlich ist, machten Sie bei Ihren Einvernahmen übereinstimmende Angaben. Sie würden in Verbindung mit Frau XXXX stehen und schilderten, dass sie gegenwärtig für eine kenianische Familie als ReinigungskraftBezüglich Ihres Familienstandes behaupten Sie, mit Frau ABDALE Fadumo ausschließlich traditionell verheiratet zu sein. Frau römisch 40 würde dem Clan HAWIYEHABERGEDIR angehören und wäre gegenwärtig in römisch 40 , Kenia aufhältig. Wie in den Einvernahme-Protokollen ersichtlich ist, machten Sie bei Ihren Einvernahmen übereinstimmende Angaben. Sie würden in Verbindung mit Frau römisch 40 stehen und schilderten, dass sie gegenwärtig für eine kenianische Familie als Reinigungskraft arbeiten würde. Auch wurden Sie, nachdem Sie angaben, dass diese "Ehe" ausschließlich traditionell geschlossen wurde, darauf angesprochen, dass diese "Ehe" in Österreich gesetzlich nicht anerkannt werden kann und diese in Österreich einem "Eheversprechen, bzw. einer Verlobung" gleichzusetzten wäre. Sie gaben weiter an, dass Frau XXXX die Totgeburt von Zwillingen hatte und legten auch diesbezüglich eine Bestätigung vom XXXX -Hospital in XXXX , datiert mit 16.02.2015 vor, aus welcher hervorgeht, dass am 13.02.2015 diese Totgeburt stattgefunden hätte.arbeiten würde. Auch wurden Sie, nachdem Sie angaben, dass diese "Ehe" ausschließlich traditionell geschlossen wurde, darauf angesprochen, dass diese "Ehe" in Österreich gesetzlich nicht anerkannt werden kann und diese in Österreich einem "Eheversprechen, bzw. einer Verlobung" gleichzusetzten wäre. Sie gaben weiter an, dass Frau römisch 40 die Totgeburt von Zwillingen hatte und legten auch diesbezüglich eine Bestätigung vom römisch 40 -Hospital in römisch 40 , datiert mit 16.02.2015 vor, aus welcher hervorgeht, dass am 13.02.2015 diese Totgeburt stattgefunden hätte. Durch die Vorlage dieses Schreibens entsteht der Zweifel, dass es sich u ein "Gefälligkeitsdokument" handeln könnte, da Sie zum Zeitpunkt dieser Totgeburt bereits in Österreich waren (Erstbefragung am 07.02.2015) und im letzten Satz beschrieben wird, dass Frau XXXX nicht weiter geholfen werden könne und sie auf ein "besseres Krankenhaus im Ausland (abroad)", hingewiesen wurde,Durch die Vorlage dieses Schreibens entsteht der Zweifel, dass es sich u ein "Gefälligkeitsdokument" handeln könnte, da Sie zum Zeitpunkt dieser Totgeburt bereits in Österreich waren (Erstbefragung am 07.02.2015) und im letzten Satz beschrieben wird, dass Frau römisch 40 nicht weiter geholfen werden könne und sie auf ein "besseres Krankenhaus im Ausland (abroad)", hingewiesen wurde, was wiederum nicht mit den vorangehenden Absätzen im Einklang stehen würde. Dies ist jedoch für die Entscheidungsfindung für Ihren Asylantrag irrelevant. Festgestellt wurde somit, dass Sie nach österreichischem Recht ledig sind und keine Kinder haben. ... Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: Sie haben in Bezug auf Ihren Ausreisegrund geltend gemacht, dass Sie in Somalia von Ihren Schwiegereltern bedroht wurden, da Sie ihre Tochter geheiratet hätten. Sie würden diesen Konflikt auf Ihre Clanzugehörigkeit zum GALADI-Clan beziehen, da Ihre Gattin dem HAWIYE-Clan angehören würde. ... Bei Ihrer Erstbefragung gaben Sie zu Protokoll (Punkt 11), dass Sie von Ihren Schwiegereltern bedroht worden sind, da Sie als GALADI-Clanzugehöriger eine Frau des HAWIYE-Clans geheiratet hätten. Der HAWIYE-Clan würde in Somalia über große Macht verfügen. Aus Angst, dass Ihnen von Ihren Schwiegereltern etwas angetan werden könnte, hätten Sie beschlossen, Somalia zu verlassen. Bei Ihrer Einvernahme am 03.08.2016 gaben Sie im Rahmen Ihrer "Freien Erzählung" zu Protokoll, dass Sie einer Minderheit angehören würden, welche in Somalia diskriminiert wird. Ihre Frau, welche dem HAWIYE-HABERGEDIR-Clan angehören würde, hätten Sie bereits zu Ihrer Schulzeit kennengelernt. Obwohl eine Mischehe gesellschaftlich nicht so akzeptiert wird als eine Ehe innerhalb des Clans, hätten Sie Frau XXXX geheiratet. Auch beschrieben Sie, dass Sie grundlos Geld an Angehörige des HAWIYE-HABERGEDIR - Clans zahlen mussten. Ihre Ehe wäre heimlich geschlossen worden, da Sie in Kenntnis darüber waren, dass eine "Mischehe" Nachteile nach sich ziehen würde. Nachdem die ElternBei Ihrer Einvernahme am 03.08.2016 gaben Sie im Rahmen Ihrer "Freien Erzählung" zu Protokoll, dass Sie einer Minderheit angehören würden, welche in Somalia diskriminiert wird. Ihre Frau, welche dem HAWIYE-HABERGEDIR-Clan angehören würde, hätten Sie bereits zu Ihrer Schulzeit kennengelernt. Obwohl eine Mischehe gesellschaftlich nicht so akzeptiert wird als eine Ehe innerhalb des Clans, hätten Sie Frau römisch 40 geheiratet. Auch beschrieben Sie, dass Sie grundlos Geld an Angehörige des HAWIYE-HABERGEDIR - Clans zahlen mussten. Ihre Ehe wäre heimlich geschlossen worden, da Sie in Kenntnis darüber waren, dass eine "Mischehe" Nachteile nach sich ziehen würde. Nachdem die Eltern von Frau XXXX in Kenntnis der Schwangerschaft ihrer Tochter erlangt hätten, wäre sie von ihren Vater geschlagen worden. An Ihrem Arbeitsplatz, einer Apotheke wären Sie von Ihrem Schwiegervater aufgesucht worden, dieser hätte Ihnen gedroht, und vorgehalten, dass Sie seine Tochter geheiratet hätten. Auch wäre dieser Ihnen gegenüber handgreiflich geworden und hätte Ihnen sogar einen Finger gebrochen. Darauf hätten Sie Ihre Apotheke geschlossen und Ihren Vater über diesen Vorfall in Kenntnis gesetzt, welcher auf seiner Plantage zu diesem Zeitpunkt arbeitete. Auch Ihr Vater hätte Ihnen vorgehalten, dass Sie eine Frau aus dem mächtigen HAWIYE-Clan geheiratet hätten. Als Sie Ihren Vater geholfen hätten, hätten Sie Schüsse und Geschrei wahrgenommen. Sie hätten sich daraufhin in der Nähe des Shabelle-Flusses versteckt und nach einiger Zeit des Versteckens den Fluss überwunden, wären auf die gegenüberliegende Uferseite gelangt und hätten mit dem ersten Bus Ihre Reise nach XXXX angetreten. Ihr Freund aus XXXX hätte zwei Tage später Ihren Arbeitsplatz, die Apotheke in XXXX aufgesucht um Ihre Ersparnisse abzuholen. Auch hätte dieser nach Ihrer Familie gesehen. Als Sie von XXXX aus Ihre Familie telefonisch erreichen wollten, hätte diesen Anruf Ihr Schwiegervater entgegengenommen. Dieser hätte Ihnen gegenüber telefonisch geäußert, dass er vorhabe, Ihre gesamte Familie umzubringen. Ihr Freund hätte niemanden von Ihrervon Frau römisch 40 in Kenntnis der Schwangerschaft ihrer Tochter erlangt hätten, wäre sie von ihren Vater geschlagen worden. An Ihrem Arbeitsplatz, einer Apotheke wären Sie von Ihrem Schwiegervater aufgesucht worden, dieser hätte Ihnen gedroht, und vorgehalten, dass Sie seine Tochter geheiratet hätten. Auch wäre dieser Ihnen gegenüber handgreiflich geworden und hätte Ihnen sogar einen Finger gebrochen. Darauf hätten Sie Ihre Apotheke geschlossen und Ihren Vater über diesen Vorfall in Kenntnis gesetzt, welcher auf seiner Plantage zu diesem Zeitpunkt arbeitete. Auch Ihr Vater hätte Ihnen vorgehalten, dass Sie eine Frau aus dem mächtigen HAWIYE-Clan geheiratet hätten. Als Sie Ihren Vater geholfen hätten, hätten Sie Schüsse und Geschrei wahrgenommen. Sie hätten sich daraufhin in der Nähe des Shabelle-Flusses versteckt und nach einiger Zeit des Versteckens den Fluss überwunden, wären auf die gegenüberliegende Uferseite gelangt und hätten mit dem ersten Bus Ihre Reise nach römisch 40 angetreten. Ihr Freund aus römisch 40 hätte zwei Tage später Ihren Arbeitsplatz, die Apotheke in römisch 40 aufgesucht um Ihre Ersparnisse abzuholen. Auch hätte dieser nach Ihrer Familie gesehen. Als Sie von römisch 40 aus Ihre Familie telefonisch erreichen wollten, hätte diesen Anruf Ihr Schwiegervater entgegengenommen. Dieser hätte Ihnen gegenüber telefonisch geäußert, dass er vorhabe, Ihre gesamte Familie umzubringen. Ihr Freund hätte niemanden von Ihrer Familie in XXXX aufgefunden und von einem Nachbarn erfahren, dass Ihr Vater, Ihr Bruder und ein Mitarbeiter umgebracht wurde. Es hätte nicht festgestellt werden können, wo sich Ihre Mutter, bzw. der Rest Ihrer Familie aufhalten würden. Schließlich wären Sie von XXXX aus in die Türkei "geflüchtet".Familie in römisch 40 aufgefunden und von einem Nachbarn erfahren, dass Ihr Vater, Ihr Bruder und ein Mitarbeiter umgebracht wurde. Es hätte nicht festgestellt werden können, wo sich Ihre Mutter, bzw. der Rest Ihrer Familie aufhalten würden. Schließlich wären Sie von römisch 40 aus in die Türkei "geflüchtet". Bei den im Anschluss gestellten Fragen wurde erhoben, dass Ihr Freund aus XXXX früher in XXXX gelebt hätte und sich in XXXX angesiedelt hätte. Zeitlich gesehen wäre ein Tag zwischen den wahrgenommenen Schüssen und Ihrer Ausreise aus XXXX gelegen. Sie gaben ergänzend zu Protokoll, dass Sie, Ihr Vater und Ihr getöteter Bruder im Besitz von Mobiltelefonen waren und Ihre Familie in Ihrem Elternhaus über ein Festnetz- Telefon verfügte.Bei den im Anschluss gestellten Fragen wurde erhoben, dass Ihr Freund aus römisch 40 früher in römisch 40 gelebt hätte und sich in römisch 40 angesiedelt hätte. Zeitlich gesehen wäre ein Tag zwischen den wahrgenommenen Schüssen und Ihrer Ausreise aus römisch 40 gelegen. Sie gaben ergänzend zu Protokoll, dass Sie, Ihr Vater und Ihr getöteter Bruder im Besitz von Mobiltelefonen waren und Ihre Familie in Ihrem Elternhaus über ein Festnetz- Telefon verfügte. Wie im Bescheid vom 07.10.2016 begründet wurde, erschien es "eigenartig", dass Ihr Schwiegervater aus heiterem Grund derart durchgedreht hätte. Auch wurde dieser Terrorakt als "nicht nachvollziehbar" und Ihre abenteuerliches Überwinden des XXXX -Flusses bezeichnet, sowie Ihre "unbemerkte - geheime Liebe zu Frau XXXX " unter Zweifel gestellt. Weiter war nicht nachvollziehbar, dass keines der Mobiltelefone funktioniert hätte und sich am Festnetz - Anschluss Ihr Schwiegervater gemeldet hat. Auch wurde in Ihrer Vorlage des Krankenhauses in XXXX (Totgeburt) festgestellt, dass es zeitlich gesehen Überschneidungen der Daten gibt.Wie im Bescheid vom 07.10.2016 begründet wurde, erschien es "eigenartig", dass Ihr Schwiegervater aus heiterem Grund derart durchgedreht hätte. Auch wurde dieser Terrorakt als "nicht nachvollziehbar" und Ihre abenteuerliches Überwinden des römisch 40 -Flusses bezeichnet, sowie Ihre "unbemerkte - geheime Liebe zu Frau römisch 40 " unter Zweifel gestellt. Weiter war nicht nachvollziehbar, dass keines der Mobiltelefone funktioniert hätte und sich am Festnetz - Anschluss Ihr Schwiegervater gemeldet hat. Auch wurde in Ihrer Vorlage des Krankenhauses in römisch 40 (Totgeburt) festgestellt, dass es zeitlich gesehen Überschneidungen der Daten gibt. In dieser englischsprachigen Bestätigung des Krankenhauses geht eindeutig hervor, dass Frau XXXX am 13.02.2015 im Krankenhaus behandelt wordenIn dieser englischsprachigen Bestätigung des Krankenhauses geht eindeutig hervor, dass Frau römisch 40 am 13.02.2015 im Krankenhaus behandelt worden wäre. Sie hingegen stellten Ihren Asylantrag in Österreich bereits am 06.02.2015. Folglich hätten Sie diese Krankenhausbestätigung erst in Österreich erhalten, was wiederum Ihre damalige Angabe, dass Sie nämlich seit Ihrer Ausreise aus Somalia ausschließlich einmalig telefonisch Kontakt mit XXXX gehabt hätten.wäre. Sie hingegen stellten Ihren Asylantrag in Österreich bereits am 06.02.2015. Folglich hätten Sie diese Krankenhausbestätigung erst in Österreich erhalten, was wiederum Ihre damalige Angabe, dass Sie nämlich seit Ihrer Ausreise aus Somalia ausschließlich einmalig telefonisch Kontakt mit römisch 40 gehabt hätten. Ihre Schilderungen wurden in Gesamtschau als "nicht glaubhaft" qualifiziert und demnach Ihr Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen. Wie der Beschwerdeschrift Ihres gewillkürten Vertreters zu entnehmen ist, bezog sich dieser auf den "Kern Ihrer Erstbefragung", da in Ihren Schilderungen der einst angegebene Fluchtgrund Ihrer Erstbefragung wiedergegeben wurde. Auch wurde auf Ihren Clan, bzw. den Clan Ihrer Gattin eingegangen und dass eine Art "Mischehe" durchwegs zu Problemen führe. Das Bundesverwaltungsgericht behob schließlich am 13.02.2018 den Bescheid vom 07.10.2016 und begründete dies damit, dass zu wenig auf die "Mischehe" eingegangen wurde, zu wenig Informationen über den HAWIYE-Clan, bzw. Ihren GALADI - Clan in die Beurteilung eingeflossen wären. Weiter wurde bei der Rückkehrentscheidung nicht begründet, wie Sie in XXXX ohne Familienanschluss leben könnten, zuletzt wurde auch jene zum damaligen Zeitpunkt herrschende Dürrekatastrophe in keiner Weise erwähnt, bzw. berücksichtigt.Wie der Beschwerdeschrift Ihres gewillkürten Vertreters zu entnehmen ist, bezog sich dieser auf den "Kern Ihrer Erstbefragung", da in Ihren Schilderungen der einst angegebene Fluchtgrund Ihrer Erstbefragung wiedergegeben wurde. Auch wurde auf Ihren Clan, bzw. den Clan Ihrer Gattin eingegangen und dass eine Art "Mischehe" durchwegs zu Problemen führe. Das Bundesverwaltungsgericht behob schließlich am 13.02.2018 den Bescheid vom 07.10.2016 und begründete dies damit, dass zu wenig auf die "Mischehe" eingegangen wurde, zu wenig Informationen über den HAWIYE-Clan, bzw. Ihren GALADI - Clan in die Beurteilung eingeflossen wären. Weiter wurde bei der Rückkehrentscheidung nicht begründet, wie Sie in römisch 40 ohne Familienanschluss leben könnten, zuletzt wurde auch jene zum damaligen Zeitpunkt herrschende Dürrekatastrophe in keiner Weise erwähnt, bzw. berücksichtigt. Am 23.04.2018 wurden Sie erneut vor dem Bundesamt einvernommen. Ihre Angehörigen wären in XXXX aufhältig und Sie hätten auch Kontakt zu Ihrer Mutter (letzter Kontakt im März 2018). Zwei Brüder (15 und 6 Jahre), sowie drei Schwestern (14, 11 und 5 Jahre) würden sich bei Ihrer Mutter in XXXX aufhalten, eine weitere Schwester, sowie ein weiterer Bruder wären in Saudi Arabien aufhältig. Ihre Angehörigen könnten in XXXX ein "normales" Leben führen, Ihre Mutter würde als Gemüseverkäuferin arbeiten. Über Ihre Ehefrau, zu welcher Sie auch Kontakt hätten, würden Sie hingegen nicht wissen, ob sie von ihren Eltern "verstoßen" wurde. Sie würde für eine kenianische Familie in XXXX arbeiten. Sie bestätigten weiter, dass Ihr Clan GALADI dem Clan RAHANWEYN - MIRIFLE zuzuordnen sei. Ihre Mutter würde mit Ihren Geschwistern vor vier Jahren in ein Nachbardorf von XXXX übersiedelt sein, Ihre Ehefrau hätte Somalia "nach 2015", sozusagen über ein Jahr nach Ihrem Verlassen, auch nach Ihrer "Totgeburt am 13.02.2015" verlassen und wäre nach Kenia geflüchtet, da ihr Vater wollte, dass sie mit einem HABAGEDIR - Mann zwangsverheiratet wird. Sie schilderten, als Sie auf jene im Bescheid vom 07.10.2016 angesprochene innerstaatliche Fluchtalternative " XXXX " angesprochen wurden, dass Sie als GALADI- Angehöriger in XXXX Schwierigkeiten haben könnten, einen Arbeitsplatz zu finden.Am 23.04.2018 wurden Sie erneut vor dem Bundesamt einvernommen. Ihre Angehörigen wären in römisch 40 aufhältig und Sie hätten auch Kontakt zu Ihrer Mutter (letzter Kontakt im März 2018). Zwei Brüder (15 und 6 Jahre), sowie drei Schwestern (14, 11 und 5 Jahre) würden sich bei Ihrer Mutter in römisch 40 aufhalten, eine weitere Schwester, sowie ein weiterer Bruder wären in Saudi Arabien aufhältig. Ihre Angehörigen könnten in römisch 40 ein "normales" Leben führen, Ihre Mutter würde als Gemüseverkäuferin arbeiten. Über Ihre Ehefrau, zu welcher Sie auch Kontakt hätten, würden Sie hingegen nicht wissen, ob sie von ihren Eltern "verstoßen" wurde. Sie würde für eine kenianische Familie in römisch 40 arbeiten. Sie bestätigten weiter, dass Ihr Clan GALADI dem Clan RAHANWEYN - MIRIFLE zuzuordnen sei. Ihre Mutter würde mit Ihren Geschwistern vor vier Jahren in ein Nachbardorf von römisch 40 übersiedelt sein, Ihre Ehefrau hätte Somalia "nach 2015", sozusagen über ein Jahr nach Ihrem Verlassen, auch nach Ihrer "Totgeburt am 13.02.2015" verlassen und wäre nach Kenia geflüchtet, da ihr Vater wollte, dass sie mit einem HABAGEDIR - Mann zwangsverheiratet wird. Sie schilderten, als Sie auf jene im Bescheid vom 07.10.2016 angesprochene innerstaatliche Fluchtalternative " römisch 40 " angesprochen wurden, dass Sie als GALADI- Angehöriger in römisch 40 Schwierigkeiten haben könnten, einen Arbeitsplatz zu finden. Angesprochen, ob Ihnen bewusst war, dass das Eingehen einer Mischehe mit einer Frau des HAWIYE-HABERGEDIR-Clans Probleme nach sich ziehen könnte, gaben Sie zu Protokoll, dass Sie im Wissen darüber waren und dies aus Gründen Ihrer Clanzugehörigkeit nicht vorgesehen wäre. Sie hätten jedoch beabsichtigt, Ihre heimlich geschlossene Ehe und die etwaigen Konflikte über den "Clanältesten" zu regeln. Sie bestätigten weiter, dass jene Beleidigungen, welche ihrerseits vorgebracht wurden, gegen die Gesamtheit der GALADI gerichtet waren. Dasselbe gilt auch für das gezahlte "Schutzgeld", welches üblicherweise verlangt wird, um so wie in Ihrem Fall - eine Apotheke betreiben zu dürfen. Ihre Frau wäre in ihrem Familienverbund nach Ihrer Ausreise wieder aufgenommen worden und Sie bestätigten, ausschließlich Angst vor Ihren Schwiegervater zu haben. Ihr Freund wäre immer noch in XXXX aufhältig und angesprochen auf Ihren Bruder XXXX , welcher als "getötet" galt, gaben Sie zu Protokoll, dass dieser "schwer verletzt" überlebt hätte.Angesprochen, ob Ihnen bewusst war, dass das Eingehen einer Mischehe mit einer Frau des HAWIYE-HABERGEDIR-Clans Probleme nach sich ziehen könnte, gaben Sie zu Protokoll, dass Sie im Wissen darüber waren und dies aus Gründen Ihrer Clanzugehörigkeit nicht vorgesehen wäre. Sie hätten jedoch beabsichtigt, Ihre heimlich geschlossene Ehe und die etwaigen Konflikte über den "Clanältesten" zu regeln. Sie bestätigten weiter, dass jene Beleidigungen, welche ihrerseits vorgebracht wurden, gegen die Gesamtheit der GALADI gerichtet waren. Dasselbe gilt auch für das gezahlte "Schutzgeld", welches üblicherweise verlangt wird, um so wie in Ihrem Fall - eine Apotheke betreiben zu dürfen. Ihre Frau wäre in ihrem Familienverbund nach Ihrer Ausreise wieder aufgenommen worden und Sie bestätigten, ausschließlich Angst vor Ihren Schwiegervater zu haben. Ihr Freund wäre immer noch in römisch 40 aufhältig und angesprochen auf Ihren Bruder römisch 40 , welcher als "getötet" galt, gaben Sie zu Protokoll, dass dieser "schwer verletzt" überlebt hätte. Das Bundesamt zog zur Entscheidungsfindung umfangreiches Material heran, um eine Mischehe in XXXX , bzw. ob diese zwischen einer HAWIYE- HABERGEDIR - Frau undDas Bundesamt zog zur Entscheidungsfindung umfangreiches Material heran, um eine Mischehe in römisch 40 , bzw. ob diese zwischen einer HAWIYE- HABERGEDIR - Frau und einem GALADI-Mann toleriert wird, heran. In der Veröffentlichung "Clans und Minderheiten" der Schweizer Asylbehörde vom 31.05.2017 geht im Punkt 5.2.1. "Mischehen" hervor, dass dies (somaliaweit) besonders problematisch angesehen wird, wenn eine Mehrheits-Frau einen Minderheiten-Mann heiratet, da dann ihre Kinder der Minderheit angehören werden. Der umgekehrte Fall ist weniger problematisch, da die Kinder eines Mehrheiten-Mannes trotz einer Minderheiten- Mutter dem Mehrheitsclan angehören. Der Druck auf Mischehen ist insbesondere in ländlichen Gebieten ausgeprägt, während er in den Städten etwas abgenommen haben dürfte. Eine Quelle der Fact-Finding Mission gab gar an, dass eine Mischehe in kosmopolitischen Städten wie XXXX oder KISMAAYO "keine große Sache" sei. Diese Veröffentlichung vom 31.05.2017 ist zeitlich gesehen aktuell und belegt, dass es sehr wohl zu Mischehen kommt. Es wird jedoch landesweit mit diesem Thema anders umgegangen. In der Aussage, dass in "kosmopolitischen Städten wie XXXX " eine Mischehe "keine große Sache" sei, wird Ihre Absicht belegt, Ihre Ehe vorerst geheim zu halten und diese "Sache" schließlich über den Dorfältesten "schlichten" zu lassen. In Ihrem Clan wird auch keine "verfolgte Minderheit", sondern der "noble" Clan der RAHANWEYN gesehen, wie bereits im vorigen Punkt dieses Bescheides begründet.In der Veröffentlichung "Clans und Minderheiten" der Schweizer Asylbehörde vom 31.05.2017 geht im Punkt 5.2.1. "Mischehen" hervor, dass dies (somaliaweit) besonders problematisch angesehen wird, wenn eine Mehrheits-Frau einen Minderheiten-Mann heiratet, da dann ihre Kinder der Minderheit angehören werden. Der umgekehrte Fall ist weniger problematisch, da die Kinder eines Mehrheiten-Mannes trotz einer Minderheiten- Mutter dem Mehrheitsclan angehören. Der Druck auf Mischehen ist insbesondere in ländlichen Gebieten ausgeprägt, während er in den Städten etwas abgenommen haben dürfte. Eine Quelle der Fact-Finding Mission gab gar an, dass eine Mischehe in kosmopolitischen Städten wie römisch 40 oder KISMAAYO "keine große Sache" sei. Diese Veröffentlichung vom 31.05.2017 ist zeitlich gesehen aktuell und belegt, dass es sehr wohl zu Mischehen kommt. Es wird jedoch landesweit mit diesem Thema anders umgegangen. In der Aussage, dass in "kosmopolitischen Städten wie römisch 40 " eine Mischehe "keine große Sache" sei, wird Ihre Absicht belegt, Ihre Ehe vorerst geheim zu halten und diese "Sache" schließlich über den Dorfältesten "schlichten" zu lassen. In Ihrem Clan wird auch keine "verfolgte Minderheit", sondern der "noble" Clan der RAHANWEYN gesehen, wie bereits im vorigen Punkt dieses Bescheides begründet. Im clanmäßig homogeneren Norden (Somaliland) des somalischen Kulturraums ist den Mehrheitsclans tendenziell die "Reinheit" des Clans wichtiger als im stark durchmischten Süden, zu welchem auch XXXX zählt. In Somaliland lehnen die Clanfamilien ISSAQ und DAROOD Mischehen vehement ab, während sie die DIR eher akzeptieren. Eine Quelle der Fact-Finding Mission gab an, dass auch die HAWIYE und die RAHANWEYN die Frage der Mischehe weniger eng sehen würden als die ISSAQ. Probleme können vor der eigentlichen Eheschließung beginnen. In der somalischen Gesellschaft müssen Heiratswillige bei ihren Familien einige traditionelle Verfahren absolvieren, bevor die Familien ihr Einverständnis zur Ehe geben.Im clanmäßig homogeneren Norden (Somaliland) des somalischen Kulturraums ist den Mehrheitsclans tendenziell die "Reinheit" des Clans wichtiger als im stark durchmischten Süden, zu welchem auch römisch 40 zählt. In Somaliland lehnen die Clanfamilien ISSAQ und DAROOD Mischehen vehement ab, während sie die DIR eher akzeptieren. Eine Quelle der Fact-Finding Mission gab an, dass auch die HAWIYE und die RAHANWEYN die Frage der Mischehe weniger eng sehen würden als die ISSAQ. Probleme können vor der eigentlichen Eheschließung beginnen. In der somalischen Gesellschaft müssen Heiratswillige bei ihren Familien einige traditionelle Verfahren absolvieren, bevor die Familien ihr Einverständnis zur Ehe geben. Sie schilderten keinerlei traditionelles Verfahren, um Ihre Ehe Ihrer Familie, bzw. der Familie Ihrer Frau bekanntzugeben. Deshalb ist auch aus diesem Grund und unter Einbeziehung Ihrer Schilderungen zum Thema "Geheimhaltung der Ehe trotz Schwangerschaft" davon auszugehen, dass Sie zwar von Eheschließung sprechen, in Wirklichkeit jedoch ein "Eheversprechen = Verlobung" darin sehen würden. Kommt eine Mischehe zustande, kommt es
den befragten Gesprächspartnern der Fact-Finding Mission häufig vor, dass die Familienangehörigen auf der Seite des Mehrheits- Clans die betroffene Person verstoßen: Sie besuchen sie nicht mehr, kümmern sich nicht um ihre Kinder oder brechen den Kontakt gar ganz ab. Die Gesprächspartner der Fact-Finding Mission bekräftigten aber, dass es unter solchen Umständen so gut wie nie zu Gewalt oder gar Tötungen kommt. Diese zitierten Passagen wurden auch in den herangezogenen landeskundlichen Feststellungen ausschnittweise eingearbeitet. Unter Einbeziehung dieser - zeitlich gesehen- aktuellen Veröffentlichung scheint Ihre Befürchtung aufgrund einer Bedrohung durch Ihren Schwiegervater gerade in der kosmopolitischen Stadt XXXX nicht nachvollziehbar. Vor allem jene Situation (erste Einvernahme - Freie Erzählung) bei welcher Ihr Schwiegervater (HAWIYE) den ankommenden Anruf am Festnetztelefon Ihrer Familie (GALADI) entgegennimmt und Ihrer Familie mit dem Umbringen droht, erscheint "frei erfunden".Unter Einbeziehung dieser - zeitlich gesehen- aktuellen Veröffentlichung scheint Ihre Befürchtung aufgrund einer Bedrohung durch Ihren Schwiegervater gerade in der kosmopolitischen Stadt römisch 40 nicht nachvollziehbar. Vor allem jene Situation (erste Einvernahme - Freie Erzählung) bei welcher Ihr Schwiegervater (HAWIYE) den ankommenden Anruf am Festnetztelefon Ihrer Familie (GALADI) entgegennimmt und Ihrer Familie mit dem Umbringen droht, erscheint "frei erfunden". Es ist also nicht nachvollziehbar, dass Ihre Familie gerade aufgrund Ihrer Beziehung zu einer HAWIYE-HABERGEDIR-Frau in XXXX derart heimgesucht wird. Auch wird dies durch das Fortführen des Familienlebens von Frau XXXX in ihren Elternhaus als "von einem GALADI geschwängerte Frau" und auch durch die beabsichtigte "Zwangsheirat" keineswegs ein "Verstoßen" gesehen, was wiederum darauf deutet, dass Ihre geschilderte Bedrohungshandlung "frei erfunden" ist.Es ist also nicht nachvollziehbar, dass Ihre Familie gerade aufgrund Ihrer Beziehung zu einer HAWIYE-HABERGEDIR-Frau in römisch 40 derart heimgesucht wird. Auch wird dies durch das Fortführen des Familienlebens von Frau römisch 40 in ihren Elternhaus als "von einem GALADI geschwängerte Frau" und auch durch die beabsichtigte "Zwangsheirat" keineswegs ein "Verstoßen" gesehen, was wiederum darauf deutet, dass Ihre geschilderte Bedrohungshandlung "frei erfunden" ist. Der guten Ordnung muss noch erwähnt werden, dass Ihre Angehörigen nach wie vor, wenn auch in einem Nachbardorf, welches zu XXXX gehört, unbedroht und sicher leben können. Sollte tatsächlich eine derartige Bedrohungshandlung gegen Sie gesetzt worden sein, wäre es doch naheliegend, dass Ihre Angehörigen durch diesen"Schwiegervater" heimgesucht werden.Der guten Ordnung muss noch erwähnt werden, dass Ihre Angehörigen nach wie vor, wenn auch in einem Nachbardorf, welches zu römisch 40 gehört, unbedroht und sicher leben können. Sollte tatsächlich eine derartige Bedrohungshandlung gegen Sie gesetzt worden sein, wäre es doch naheliegend, dass Ihre Angehörigen durch diesen"Schwiegervater" heimgesucht werden. Auch geht hervor, dass Ihr Schwiegervater selbst ein Polizist ist und aus diesem Grund auch über ein Mindestmaß an rechtlichem Verständnis verfügen muss. Die Angabe, dass Sie sich nicht an die Polizei gewendet hätten, weil Ihr Schwiegervater selbst ein Polizist ist, erscheint in diesem Lichte nicht glaubhaft. Vielmehr wird darin eine Art "Schutzbehauptung" gesehen, um erklären zu können, warum man nicht Schutz bei der Polizei sucht. Ihr Vorbringen kann also nur als "bedingt glaubwürdig" eingestuft werden. Wie begründet, existieren einfach zu viele Einzelheiten, welche darauf schließen lassen, dass diese Bedrohungshandlung nicht so stattgefunden hat, wie von Ihnen vorgebracht wurde. Vielmehr wird auch in dieser Beurteilung Ihr Wunsch nach einer wirtschaftlich bessergestellten Zukunft gesehen. Auch zwei Ihrer Geschwister verlegten Ihren Angaben nach ihren Wohnsitz nach Saudi Arabien, wie Sie zu Protokoll gaben, "aus finanziellen Gründen". Unabhängig davon, ob nun Ihr Vorbringen als glaubhaft eingestuft wird, oder nicht, darf in Ihrem Vorbringen maximal die Verfolgung einer Privatperson gesehen werden. Auch ist in einem solchen Fall davon auszugehen, dass von der Polizei im Falle eines solchen Konfliktes in einem Gebiet, welches von der Regierung kontrolliert wird, Schutz geboten wird. Ihre vorgebrachte Bedrohungshandlung geht auch nicht von einer offiziellen Stelle aus sondern beschreibt lediglich das Interesse Ihres Schwiegervaters, nämlich seine Tochter mit einem HAWIYE - HABERGEDIR-Zugehörigen und nicht mit einem GALADI- Zugehörigen zu "verheiraten". Es kann aus diesem Grund auch keine Verfolgungshandlung gesehen werden, welche
Genfer Flüchtlingskonvention zur Gewähr von internationalem Schutz geeignet wäre. Demnach wird in diesem Bescheid, wie bereits im Bescheid vom 07.10.2016 erlassenen Bescheid bezüglich Spruchpunkt I gleichlautend entschieden. Warum in Ihrem Fall von einer Rückkehrentscheidung in ein sicheres Gebiet abgesehen wird, wird im nachfolgenden Würdigungspunkt begründet. Das Asylrecht schützt nur Personen, gegen die mit staatlichen Maßnahmen von erheblicher Intensität in Verfolgungsabsicht vorgegangen wird. In diesem Sinne gilt als Verfolgung nur zielgerichtetes Handeln des Heimatstaates, das sich direkt gegen den einzelnen wendet und in dessen Leib, Leben, Freiheit oder psychische Integrität eingreift. Demnach wird Asyl in Österreich Personen gewährt, welche glaubhaft machen können, dass sie in Ihrem Herkunftsstaat Verfolgung durch staatliche Maßnahmen aufgrund ihrer politischen Einstellung, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, ihrer Ethnie oder Religion ausgesetzt sind. Sie jedoch konnten keine glaubhafte Verfolgungshandlung geltend machen. Ihre Schilderungen beziehen sich auf eine einzige Privatperson.Ihre vorgebrachte Bedrohungshandlung geht auch nicht von einer offiziellen Stelle aus sondern beschreibt lediglich das Interesse Ihres Schwiegervaters, nämlich seine Tochter mit einem HAWIYE - HABERGEDIR-Zugehörigen und nicht mit einem GALADI- Zugehörigen zu "verheiraten". Es kann aus diesem Grund auch keine Verfolgungshandlung gesehen werden, welche
Genfer Flüchtlingskonvention zur Gewähr von internationalem Schutz geeignet wäre. Demnach wird in diesem Bescheid, wie bereits im Bescheid vom 07.10.2016 erlassenen Bescheid bezüglich Spruchpunkt römisch eins gleichlautend entschieden. Warum in Ihrem Fall von einer Rückkehrentscheidung in ein sicheres Gebiet abgesehen wird, wird im nachfolgenden Würdigungspunkt begründet. Das Asylrecht schützt nur Personen, gegen die mit staatlichen Maßnahmen von erheblicher Intensität in Verfolgungsabsicht vorgegangen wird. In diesem Sinne gilt als Verfolgung nur zielgerichtetes Handeln des Heimatstaates, das sich direkt gegen den einzelnen wendet und in dessen Leib, Leben, Freiheit oder psychische Integrität eingreift. Demnach wird Asyl in Österreich Personen gewährt, welche glaubhaft machen können, dass sie in Ihrem Herkunftsstaat Verfolgung durch staatliche Maßnahmen aufgrund ihrer politischen Einstellung, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, ihrer Ethnie oder Religion ausgesetzt sind. Sie jedoch konnten keine glaubhafte Verfolgungshandlung geltend machen. Ihre Schilderungen beziehen sich auf eine einzige Privatperson. Es mangelt somit in Gesamtschau an einem in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Fluchtgrund im Hinblick auf Ihre Person. Zumal jene Gründe, welche
der Genfer Flüchtlingskonvention zur Gewährung von Asyl führen würden und in dieser taxativ - also erschöpfend - aufgezählt sind, von Ihnen nicht vorgebracht wurden, war aus diesem Vorbringen und in Ermangelung einer Deckung mit der GFK bzw. dem AsylG Ihr Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen. (...)" Zu Rückkehrsituation des Beschwerdeführers wurde desweiteren erwogen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der aktuell unzureichenden Sicherheitslage sowie dem Mangel an familiären Anknüpfungspunkten und somit der bei einer Rückkehr bestehenden Gefahr, in eine aussichtslose Lage zu geraten, subsidiärer Schutz zu gewähren sei. 8. Gegen diesen Bescheid wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers mit am 18.07.2018 eingelangtem Schriftsatz fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben, in der begründend zusammengefasst ausgeführt wurde, die im Fall des Beschwerdeführers vorliegende Bedrohungslage beruhe jedenfalls auf einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe, nämlich der Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen oder sozialen Gruppe und des Eingehens einer familiären Bindung zu einer Angehörigen eines Mehrheitsclans. Außerdem sei es als Ausdruck einer politischen Gesinnung des Beschwerdeführers anzusehen, dass dieser sich nicht an die gesellschaftliche Konvention in Somalia gehalten habe, sondern stattdessen als Angehöriger eines Minderheitenclans ein Mädchen eines noblen Mehrheitsclans geheiratet hätte, sodass die daraus resultierende Verfolgung auch als eine solche aufgrund der politischen Einstellung anzusehen sei. Das Bundesamt wäre verpflichtet gewesen, die von ihm im angefochtenen Bescheid ausgewerteten Berichte und Quellen über den Clan des Beschwerdeführers (Galadi oder Geledi) dem Rechtsvertreter vor Bescheiderlassung zur Kenntnis zu bringen und dem Beschwerdeführer auf diesem Weg schriftliches Parteiengehör einzuräumen. Der Feststellung, dass es sich beim Galadi-Clan in XXXX nicht um eine unterdrückte Minderheit handle, werde ausdrücklich entgegengetreten. Wären die genannten Berichte dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme zur Kenntnis gebracht worden, hätte dieser geantwortet, dass diese Berichte nicht der gesellschaftlichen Realität in XXXX entsprechen würden, sondern dort tatsächlich die Habar Gedir die soziale Macht innehätten und diese die Minderheit der Galadi, welche bloß Bauern wären, als sozial minderwertig behandeln würden. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahmen bereits dargelegt, dass er an die Habar Gedir als Inhaber einer Apotheke eine Art Schutzgeld habe leisten müssen. Die in Rede stehenden, themenspezifischen, landeskundlichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid würden eine abschließende Beantwortung der Frage, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Schwäche seines Clans in XXXX und die daraus resultierende Unterdrückung und Benachteiligung tatsachenwidrig sei, nicht ermöglichen. In Süd- und Zentralsomalia gebe es nach wie vor keine funktionierende Staatsgewalt und keine intakte Struktur von Sicherheitsbehörden, sodass insgesamt Gesetzlosigkeit vorherrsche und ein Geschehen wie das vom Beschwerdeführer geschilderte daher durchaus wahrscheinlich und die unterbliebene Erstattung einer polizeilichen Anzeige plausibel sei. Der Beschwerdeführer habe im Verfahren im Kern konsistente Angaben zu seinem Fluchtgrund erstattet, denen kein wesentlicher Widerspruch zu entnehmen sei, vielmehr habe der Beschwerdeführer die fluchtauslösenden Ereignisse detailliert und lebensnah wiedergegeben. Der Beschwerdeführer habe zunächst nicht gewusst, was konkret mit seinem Vater, seinem Bruder und dem landwirtschaftlichen Mitarbeiter passiert wäre, da er lediglich die Schüsse gehört hätte. Als der Beschwerdeführer seinen Vater auf dessen Mobiltelefon angerufen hätte, habe sich der Schwiegervater gemeldet und die vom Beschwerdeführer geschilderte Drohung ausgesprochen. In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer weder seinen Vater noch sonst jemanden aus seiner Familie telefonisch erreichen können. Zum Zeitpunkt der Erstbefragung sei der Beschwerdeführer demnach noch nicht sicher gewesen, dass es tatsächlich zu einem Rachemord an seinem Vater gekommen wäre. Die den angefochtenen Bescheid tragende Beweiswürdigung erweise sich aus näher dargestellten Erwägungen als fehlerhaft, teilweise aktenwidrig und unschlüssig, sodass eine Beweiswiederholung im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung unumgänglich sei. Dem Beschwerdeführer wäre aufgrund der Bedrohung durch seinen Schwiegervater der Status eines Asylberechtigten
G 2005 zuzuerkennen gewesen.8. Gegen diesen Bescheid wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers mit am 18.07.2018 eingelangtem Schriftsatz fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben, in der begründend zusammengefasst ausgeführt wurde, die im Fall des Beschwerdeführers vorliegende Bedrohungslage beruhe jedenfalls auf einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe, nämlich der Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen oder sozialen Gruppe und des Eingehens einer familiären Bindung zu einer Angehörigen eines Mehrheitsclans. Außerdem sei es als Ausdruck einer politischen Gesinnung des Beschwerdeführers anzusehen, dass dieser sich nicht an die gesellschaftliche Konvention in Somalia gehalten habe, sondern stattdessen als Angehöriger eines Minderheitenclans ein Mädchen eines noblen Mehrheitsclans geheiratet hätte, sodass die daraus resultierende Verfolgung auch als eine solche aufgrund der politischen Einstellung anzusehen sei. Das Bundesamt wäre verpflichtet gewesen, die von ihm im angefochtenen Bescheid ausgewerteten Berichte und Quellen über den Clan des Beschwerdeführers (Galadi oder Geledi) dem Rechtsvertreter vor Bescheiderlassung zur Kenntnis zu bringen und dem Beschwerdeführer auf diesem Weg schriftliches Parteiengehör einzuräumen. Der Feststellung, dass es sich beim Galadi-Clan in römisch 40 nicht um eine unterdrückte Minderheit handle, werde ausdrücklich entgegengetreten. Wären die genannten Berichte dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme zur Kenntnis gebracht worden, hätte dieser geantwortet, dass diese Berichte nicht der gesellschaftlichen Realität in römisch 40 entsprechen würden, sondern dort tatsächlich die Habar Gedir die soziale Macht innehätten und diese die Minderheit der Galadi, welche bloß Bauern wären, als sozial minderwertig behandeln würden. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahmen bereits dargelegt, dass er an die Habar Gedir als Inhaber einer Apotheke eine Art Schutzgeld habe leisten müssen. Die in Rede stehenden, themenspezifischen, landeskundlichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid würden eine abschließende Beantwortung der Frage, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Schwäche seines Clans in römisch 40 und die daraus resultierende Unterdrückung und Benachteiligung tatsachenwidrig sei, nicht ermöglichen. In Süd- und Zentralsomalia gebe es nach wie vor keine funktionierende Staatsgewalt und keine intakte Struktur von Sicherheitsbehörden, sodass insgesamt Gesetzlosigkeit vorherrsche und ein Geschehen wie das vom Beschwerdeführer geschilderte daher durchaus wahrscheinlich und die unterbliebene Erstattung einer polizeilichen Anzeige plausibel sei. Der Beschwerdeführer habe im Verfahren im Kern konsistente Angaben zu seinem Fluchtgrund erstattet, denen kein wesentlicher Widerspruch zu entnehmen sei, vielmehr habe der Beschwerdeführer die fluchtauslösenden Ereignisse detailliert und lebensnah wiedergegeben. Der Beschwerdeführer habe zunächst nicht gewusst, was konkret mit seinem Vater, seinem Bruder und dem landwirtschaftlichen Mitarbeiter passiert wäre, da er lediglich die Schüsse gehört hätte. Als der Beschwerdeführer seinen Vater auf dessen Mobiltelefon angerufen hätte, habe sich der Schwiegervater gemeldet und die vom Beschwerdeführer geschilderte Drohung ausgesprochen. In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer weder seinen Vater noch sonst jemanden aus seiner Familie telefonisch erreichen können. Zum Zeitpunkt der Erstbefragung sei der Beschwerdeführer demnach noch nicht sicher gewesen, dass es tatsächlich zu einem Rachemord an seinem Vater gekommen wäre. Die den angefochtenen Bescheid tragende Beweiswürdigung erweise sich aus näher dargestellten Erwägungen als fehlerhaft, teilweise aktenwidrig und unschlüssig, sodass eine Beweiswiederholung im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung unumgänglich sei. Dem Beschwerdeführer wäre aufgrund der Bedrohung durch seinen Schwiegervater der Status eines Asylberechtigten
Paragraph 3, AsylG 2005 zuzuerkennen gewesen. 9. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 23.07.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in Somalia wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes festgestellt: 1.1. Zur Person Der Beschwerdeführer, dessen präzise Identität nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, ist volljähriger Staatsangehöriger Somalias, Angehöriger des Clans der Galadi (Rahanweyn) und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Er stammt aus XXXX , wo er bis zu seiner Ausreise im August 2014 gelebt, die Schule besucht und zuletzt als Apotheker gearbeitet hat. Seine Mutter und fünf seiner jüngeren Geschwister halten sich unverändert im Raum XXXX auf.Der Beschwerdeführer, dessen präzise Identität nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, ist volljähriger Staatsangehöriger Somalias, Angehöriger des Clans der Galadi (Rahanweyn) und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Er stammt aus römisch 40 , wo er bis zu seiner Ausreise im August 2014 gelebt, die Schule besucht und zuletzt als Apotheker gearbeitet hat. Seine Mutter und fünf seiner jüngeren Geschwister halten sich unverändert im Raum römisch 40 auf. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Clan der Galadi oder aufgrund einer heimlich erfolgten Eheschließung mit einer Angehörigen des Clans der Hawiye/Habergedir bei einer Rückkehr einen Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit zu befürchten hätte. Der unbescholtene Beschwerdeführer lebt aktuell aufgrund einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter in Österreich. 1.2. Zum Herkunftsstaat: Die aktuelle politische und menschenrechtliche Situation in Somalia stellt sich unter Heranziehung der erstinstanzlichen Feststellungen (auszugsweise) dar wie folgt: ... Politische Lage Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt:
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.