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{'item': 'W105 2181434-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.04.2019 GeschäftszahlW105 2181434-1 SpruchW105 2181434-1/17E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Harald Benda über di

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte 26.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der niederschriftlichen Ersteinvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 27.07.2016 tätigte der Antragsteller Angaben zu seiner Person, Volkszugehörigkeit und Religionszugehörigkeit sowie zu seinem Reiseweg. Auf Befragen, warum er sein Land verlassen habe, gab der Antragsteller an, er habe Afghanistan wegen des Bürgerkrieges und der Taliban verlassen und fürchte um sein Leben. Mit medizinischem Gutachten vom 26.09.2016 wurde die vom Antragsteller behauptete Minderjährigkeit bzw. sein angegebenes Geburtsdatum festgestellt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der Antragsteller erstmalig strafrechtlich wegen Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt.Im Rahmen der niederschriftlichen Ersteinvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 27.07.2016 tätigte der Antragsteller Angaben zu seiner Person, Volkszugehörigkeit und Religionszugehörigkeit sowie zu seinem Reiseweg. Auf Befragen, warum er sein Land verlassen habe, gab der Antragsteller an, er habe Afghanistan wegen des Bürgerkrieges und der Taliban verlassen und fürchte um sein Leben. Mit medizinischem Gutachten vom 26.09.2016 wurde die vom Antragsteller behauptete Minderjährigkeit bzw. sein angegebenes Geburtsdatum festgestellt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wurde der Antragsteller erstmalig strafrechtlich wegen Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt. Der Antragsteller war sodann vom Jugendwohlfahrtsträger der Stadt XXXX gesetzlich vertreten und wurde die Vertretungsvollmacht an die Rechtsberatung der Caritas der XXXX übertragen.Der Antragsteller war sodann vom Jugendwohlfahrtsträger der Stadt römisch 40 gesetzlich vertreten und wurde die Vertretungsvollmacht an die Rechtsberatung der Caritas der römisch 40 übertragen. Der Antragsteller wurde sodann am 27.11.2017 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen und zur Anzeige gebracht. Am 20.11.2017 wurde dem Antragsteller persönlich eine Ladung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu einem anberaumten Einvernahmetermin für den 21.11.2017 ausgefolgt. Die Ladung wurde am 20.11.2017 dem ausgewiesenen Vertreter des Antragstellers per Mail übermittelt. Der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2017 blieb der Antragsteller in der Folge unentschuldigt fern. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23.11.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, weiters der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht gewährt. Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Nach Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan legte die belangte Behörde darüber hinaus die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen, weiters der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht gewährt. Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Nach Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan legte die belangte Behörde darüber hinaus die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher zum Verfahrensgang ausgeführt wurde, dass die Vertretung des Antragstellers (Caritas XXXX ) mit 20.11.2017 über die Ladung des Antragstellers zur Einvernahme für den 21.11.2017 informiert wurde. Die Vertreterin sei sohin zur Einvernahme am Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erschienen. In Folge des Wartens sei der Vertreterin sodann vom Behördenvertreter mitgeteilt worden, dass der Antragsteller nicht erschienen sei. Am 29.11.2017 habe die Caritas XXXX , Rechtsberatung, den abweislichen Bescheid erhalten. Im Weiteren wurde ausgeführt, dass der Antragsteller seit 31.10.2017 einer Sonderbetreuungseinrichtung zugewiesen war.Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher zum Verfahrensgang ausgeführt wurde, dass die Vertretung des Antragstellers (Caritas römisch 40 ) mit 20.11.2017 über die Ladung des Antragstellers zur Einvernahme für den 21.11.2017 informiert wurde. Die Vertreterin sei sohin zur Einvernahme am Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erschienen. In Folge des Wartens sei der Vertreterin sodann vom Behördenvertreter mitgeteilt worden, dass der Antragsteller nicht erschienen sei. Am 29.11.2017 habe die Caritas römisch 40 , Rechtsberatung, den abweislichen Bescheid erhalten. Im Weiteren wurde ausgeführt, dass der Antragsteller seit 31.10.2017 einer Sonderbetreuungseinrichtung zugewiesen war. Der Antragsteller sei im gegenständlichen Verfahren vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weder zu seinen Fluchtgründen noch zu seiner individuellen Situation im Fall der Rückkehr, noch zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich einvernommen und befragt worden. Das BFA habe auch keine Ermittlungen zu den vom Beschwerdeführer bei der Erstbefragung kurz geschilderten Fluchtgründen geführt und weder dem Beschwerdeführer noch seiner gesetzlichen Vertreterin das Parteiengehör zu den von der Behörde zur Entscheidung herangezogenen Länderfeststellungen gewährt. Im Weiteren wurde auch auf § 24 Abs. 1 AsylG verwiesen. Die belangte Behörde wäre von Gesetzes wegen verpflichtet gewesen das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG einzustellen. Unter einem wurde auf die ergangene höchstgerichtliche Judikatur zu § 19 Abs. 1 AsylG (Verbot einer näheren Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung) verwiesen.Der Antragsteller sei im gegenständlichen Verfahren vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weder zu seinen Fluchtgründen noch zu seiner individuellen Situation im Fall der Rückkehr, noch zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich einvernommen und befragt worden. Das BFA habe auch keine Ermittlungen zu den vom Beschwerdeführer bei der Erstbefragung kurz geschilderten Fluchtgründen geführt und weder dem Beschwerdeführer noch seiner gesetzlichen Vertreterin das Parteiengehör zu den von der Behörde zur Entscheidung herangezogenen Länderfeststellungen gewährt. Im Weiteren wurde auch auf Paragraph 24, Absatz eins, AsylG verwiesen. Die belangte Behörde wäre von Gesetzes wegen verpflichtet gewesen das Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG einzustellen. Unter einem wurde auf die ergangene höchstgerichtliche Judikatur zu Paragraph 19, Absatz eins, AsylG (Verbot einer näheren Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung) verwiesen. Im Weiteren wurde auf die individuelle Situation des Antragstellers sowie auf die nichtbestehende Rückkehrmöglichkeit nach der Heimatprovinz Kunduz hingewiesen. Während des anhängigen Beschwerdeverfahrens wurde der Antragsteller mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wegen § 125 StGB, § 15 StGB sowie §§ 107 (1 und 2 StGB sowie §§ 125, 126 Abs. 1) Z 5 StGB sowie § 15 StGB, § 83 Abs. 1 StGB und 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt und wurde der Antragsteller gemäß § 21 Abs. 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.Während des anhängigen Beschwerdeverfahrens wurde der Antragsteller mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 wegen Paragraph 125, StGB, Paragraph 15, StGB sowie Paragraphen 107, (1 und 2 StGB sowie Paragraphen 125, 126, Absatz eins,) Ziffer 5, StGB sowie Paragraph 15, StGB, Paragraph 83, Absatz eins, StGB und 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt und wurde der Antragsteller gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Mit Ladung des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.02.2019 wurde der Antragsteller zur anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung für den 04.04.2019 vorgeladen, die Vorführung des Antragstellers im Wege der Justizanstalt organisiert sowie wurde der Antragsteller über sein Recht der Beiziehung eines Rechtsberaters gemäß § 52 Abs. 2 BFA-VG informiert.Mit Ladung des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.02.2019 wurde der Antragsteller zur anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung für den 04.04.2019 vorgeladen, die Vorführung des Antragstellers im Wege der Justizanstalt organisiert sowie wurde der Antragsteller über sein Recht der Beiziehung eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG informiert. Der Inhalt der Beschwerdeverhandlung - bei welcher kein Organ der Rechtsberatung anwesend war - gestaltete sich wie nachstehend: "Beginn der Befragung I. Zum aktuellen Zustand des BF:römisch eins. Zum aktuellen Zustand des BF: R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit dem BF abgeklärt, sodass ihm diese geläufig sind]): Sind Sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein? BF: Ich bin in der Lage der Einvernahme zu folgen. R: Stehen Sie in ärztlicher Behandlung? - 4 - BF: Ja, ich bekomme eine Art Tablette, sonst bekomme ich nichts, es geht mir gut. II. Zum Verfahren vor den Organen des öffentlichenrömisch zwei. Zum Verfahren vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes: R: Sie wurden bereits vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizei) niederschriftlich einvernommen. Haben Sie dort immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen? BF: Ich habe immer die Wahrheit angegeben. R: Wurden Ihnen die Niederschriften, die die Polizei im Rahmen der Erstbefragung im Zuge Ihrer Einvernahme mit Ihnen aufgenommen haben, rückübersetzt? BF: Ja. III. Zur persönlichen Situation des BF:römisch drei. Zur persönlichen Situation des BF:

  1. a)in Österreich: R: Die Aktenlage ergibt, dass Sie bereits mehrfach vorbestraft sind. Sie befinden sich derzeit im sogenannten Maßnahmevollzug. Können Sie das so bestätigen? BF: Ich weiß nicht, warum ich im Gefängnis bin. R: Das ist für mich nicht nachvollziehbar, so haben Sie zumindest zwei umfängliche Strafverfahren durchlaufen, die mit Ihrer Verurteilung und letztlich mit Ihrer Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher endeten. BF: Das weiß ich auch nicht. R: Habe Sie in Österreich familiäre Bindungen? BF: Nein. R: Wie sieht Ihr Kontakt zu Ihren Familienangehörigen in Afghanistan aus? BF: Ja ich habe Kontakt und zwar telefonisch. R: Mit wem telefonieren Sie? BF: Mit meinem Vater.
  2. b)im Herkunftsstaat: R: Im angefochtenen Bescheid des BFA wurde u.a. bereits festgestellt, dass Sie aus Afghanistan stammen. Geben Sie bitte nochmals an, welcher Volksgruppe und Religionsgemeinschaft Sie angehören? Welche Sprachen sprechen Sie? BF: Meine Muttersprache ist Paschtu. Meine Religion ist Islam, sunnitisch. Ich bin Pashtune. R: Über welche Schulbildung verfügen Sie? BF: Ich bin 12 Jahre in die Schule gegangen. R: Wo haben Sie die Schule besucht? BF: In Afghanistan in der Provinz Kunduz. Das ist meine Heimatprovinz. R: Wer hat in Afghanistan für Ihren Lebensunterhalt gesorgt? BF: Mein Vater hat mir geholfen. Ich bin in die Schule gegangen. R: Welche Verwandten haben Sie in Afghanistan und wo leben diese? BF: Der Vater lebt in Kunduz, Bezirk XXXX , Dorf XXXX .BF: Der Vater lebt in Kunduz, Bezirk römisch 40 , Dorf römisch 40 . R: Wie ist die finanzielle Situation Ihrer Familie? BF: Jetzt arbeitet mein Vater nicht mehr. Er war Bürgermeister. R: Was hat Ihre Flucht gekostet und wer hat die Flucht finanziert? BF: Sie haben das bezahlt. Damit meine ich, der Staat hat das bezahlt. R: Der afghanische Staat? BF: Nein. Österreich. Ich frage mich, warum man mich nicht frei lässt. R: Das müssen Sie mir erklären. Meines Wissens zahlt Österreich nicht die Kosten der Reisebewegung von Afghanistan nach Österreich. BF: Bis Österreich hat mir das 800.000 Afghani gekostet. Dolmetsch: ungefähr 2.000 Dollar. Mein Vater hat das bezahlt. IV. Fluchtgründe des BF:römisch vier. Fluchtgründe des BF: R: Können Sie nun schildern, warum Sie Afghanistan verlassen haben? BF: Ich bin ein Junge (Kind) von Afghanistan. Es herrschte Krieg. Es kamen die Bomben runter. R: Gut, das haben Sie bereits bei Ihrer Ersteinvernahme genauso angegeben. Sie haben ausgesagt, Sie hätten Afghanistan aufgrund des Krieges verlassen. ... Gab es noch einen anderen Grund? BF: Es war nur wegen des Krieges, wegen der Bomben. R: Jetzt muss ich Sie fragen, wie waren Sie davon persönlich betroffen? War doch Ihr Vater Bürgermeister, gab es da keine Möglichkeit, die Familie zu schützen? Wie war die Situation genau? BF: Ich war auch in Gefahr wie die anderen. Die Bomben kamen, gleichsam bumbumbum. Anmerkung: BF beginnt dabei zu lachen. R: Warum lachen Sie in diesem Zusammenhang? BF: Es ist irgendwie komisch. R: Was ist denn daran komisch, wenn die Bomben fallen? BF: Ich lache deshalb, weil ich im Moment in Österreich bin, ich bin nicht dort. R: Finden Sie das lustig, dass sich Ihre Familie noch dort befindet und vielleicht betroffen ist? BF: Meine Familie hat man alle getötet. Anmerkung: der BF lacht dabei weiterhin. R: Sie haben angegeben, Ihr Vater hat die Flucht bezahlt. Woran können Sie sich dahingehend erinnern? BF: Er hat den Schlepper bezahlt. Er hat mich dem Schlepper übergeben und hat ihm gesagt, "geht beide mit Gott". R: Sie haben gerade vorhin angegeben, Sie würden mit Ihrem Vater von hier aus telefonischen Kontakt haben. Wann haben Sie das letzte Mal mit ihm telefoniert? BF: Vor zwei Monaten. R: Gerade eben haben Sie angegeben, dass Ihre Familie (alle) getötet worden seien. Können Sie das jetzt erklären? BF: So ungefähr vor zwei Monaten hat man alle getötet. R: Woher wissen Sie das? BF: Ich habe angerufen. Mein Großvater hat mir gesagt, dass meine Familie, ich meine damit alle, getötet worden sind. R: Hat Ihnen Ihr Großvater dazu näheres erzählt? BF: Er hat gesagt, dass man sie alle vernichtet hat. R: Aber wer? BF: Die Taliban. R: Sie haben bereits bei Ihrer Ersteinvernahme vor der Polizei am 27.07.2016 angegeben, Ihr Land wegen des Krieges und aus Furcht vor den Taliban verlassen zu haben. Möchten Sie dazu näheres ausführen? BF: Bumbumbum. Anmerkung: Der BF lächelt während der gesamten Einvernahme verschmitzt. Unterbricht den Richter relativ lautstark und fühlt sich belustigt bzw. lacht er spontan auffällig. Der persönliche Eindruck vom BF deutet laienhaft auf eine psychische Beeinträchtigung oder Erkrankung oder auf einen Ausnahmezustand hin, weshalb es nicht zweckdienlich erscheint, die Einvernahme zum heutigen Zeitpunkt fortzusetzen. Eine medizinische oder psychiatrische Untersuchung erscheint angezeigt bzw. notwendig. Ende der Befragung. Der R schließt die Verhandlung." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen: Zu A) Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 11). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass der Antragsteller durch die Behörde erster Instanz rechtswirksam zur anberaumten Einvernahme für den 23.11.2017 vorgeladen wurde. In diesem Zusammenhang ist des Weiteren auszuführen, dass die rechtswirksame Ladung an den bevollmächtigten Vertreter des gesetzlichen Vertreters erst mit 20.11.2017 ergangen ist. Gemäß den vorliegenden Beschwerdeausführungen war ein Organ der Vertretung zum Ladungszeitpunkt bei der Behörde anwesend. Nicht erweislich ist jedoch, dass eine niederschriftliche Beweisaufnahme im vorliegenden Fall stattgefunden hat und sohin dem Vertreter die Möglichkeit gegeben gewesen wäre, ein Vorbringen zum Sachverhalt zu erstatten. In diesem Zusammenhang wird auf die offenbar tatsächlich vorliegende Verletzung des Parteiengehörs im Hinblick auf die Länderdokumentationsunterlagen verwiesen. Aufgrund der auf Seiten des Antragstellers vorliegenden bisherigen "Auffälligkeiten" erscheint die gewährte Frist für die Ladung (die Ladung ist datiert mit 20.11.2017 und wurde diese persönlich dem Antragsteller auch am selben Tag offenbar ausgefolgt und wurde der Vertreter erst am selben Tag auch vom Ladetermin informiert) für den darauffolgenden Tag, den 21.11.2017 als unangemessen kurz. Wie das durchgeführte Ermittlungsverfahren im Rahmen der abgeführten Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr ergeben hat, ist der Antragsteller offenbar geistig bzw. psychisch oder in sonstiger Weise beeinträchtigt. Im nunmehr durch die Behörde erster Instanz vorzusetzenden Verfahren erscheint es vordringlich angezeigt, den Antragsteller einen umfassenden medizinischen bzw. psychiatrischen Untersuchung zuzuführen. Je nach Ergebnis ist der Antragsteller jedenfalls niederschriftlich zu seinen Fluchtgründen einzuvernehmen und ist ihm das rechtliche Gehör zu allfälligen Länderdokumentationsunterlagen betreffend die Einschätzung der Situation im Herkunftsstaat zu gewähren. Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln und erweist sich der vorliegende Sachverhalt als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen. Damit hat das Bundesamt im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt.Damit hat das Bundesamt im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, waren in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen die angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung von neuen Bescheiden an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, waren in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen die angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung von neuen Bescheiden an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Das Bundesamt wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit aktuellen Quellen über die Lage von Personen, die nach Auslandsaufenthalt zurückkehren, auseinanderzusetzen und diese den Beschwerdeführern im Zuge des Parteiengehörs auch vorzuhalten haben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W105.2181434.1.00

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