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{'item': 'W142 2182096-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.04.2019 GeschäftszahlW142 2182096-2 SpruchW142 2182097-2/4E W142 2182089-2/4E W142 2182099-2/4E W142 2182098-2/4E W142 2182096-2/4E W142 2182100-2/4E W142

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von (BF2) XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2018, Zl.1102828008-160100650, zu Recht erkannt beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von (BF2) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2018, Zl.1102828008-160100650, zu Recht erkannt beschlossen: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylGA) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von (BF3) XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2018, Zl.1102828106-160100706, zu Recht erkannt beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von (BF3) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2018, Zl.1102828106-160100706, zu Recht erkannt beschlossen: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylGA) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von (BF4) XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2018, Zl.1102827403-160100749, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von (BF4) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2018, Zl.1102827403-160100749, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylGA) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von (BF5) XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2018, Zl.1102842900-160100765, zu Recht erkannt beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von (BF5) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2018, Zl.1102842900-160100765, zu Recht erkannt beschlossen: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylGA) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von (BF6) XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2018, Zl.1102843200-160100889, zu Recht erkannt beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von (BF6) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2018, Zl.1102843200-160100889, zu Recht erkannt beschlossen: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylGA) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von (BF7) XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2018, Zl. 1102843004-160100854, zu Recht erkannt beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von (BF7) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2018, Zl. 1102843004-160100854, zu Recht erkannt beschlossen: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylGA) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von (BF8) XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2018, Zl.1155930409-170686970, zu Recht erkannt beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von (BF8) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2018, Zl.1155930409-170686970, zu Recht erkannt beschlossen: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylGA) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Der Erstbeschwerdeführer namens XXXX (im Folgenden BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin namens XXXX (im Folgenden BF2) sind Ehegatten. Die zum Zeitpunkt der Asylantragstellung minderjährige Drittbeschwerdeführerin und die minderjährigen Viert- bis Achtbeschwerdeführer sind deren gemeinsamen Kinder (im Folgenden BF3, BF4, BF5, BF6, BF7, BF8). Alle sind Staatsangehörige von Afghanistan. Die BF1 bis BF7 stellten am 20.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Für den in Österreich geborenen BF8 stellte die Mutter als gesetzliche Vertreterin (BF2) am 12.06.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Der Erstbeschwerdeführer namens römisch 40 (im Folgenden BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin namens römisch 40 (im Folgenden BF2) sind Ehegatten. Die zum Zeitpunkt der Asylantragstellung minderjährige Drittbeschwerdeführerin und die minderjährigen Viert- bis Achtbeschwerdeführer sind deren gemeinsamen Kinder (im Folgenden BF3, BF4, BF5, BF6, BF7, BF8). Alle sind Staatsangehörige von Afghanistan. Die BF1 bis BF7 stellten am 20.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Für den in Österreich geborenen BF8 stellte die Mutter als gesetzliche Vertreterin (BF2) am 12.06.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  3. Am 20.01.2016 fand im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari die niederschriftliche Erstbefragung des BF1 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab dieser an, ständig von den Taliban auf Grund seiner Tätigkeit bei der UNO als Spion, als ungläubig und als Verräter bezeichnet worden zu sein. Im Juli 2015 sei sein Haus in Jalalabad mit einer Bombe attackiert worden und seine Familie, die zu dem Zeitpunkt noch in Afghanistan gelebt habe, sei mit dem Tode bedroht worden. Deshalb habe er beschlossen nicht mehr nach Afghanistan zurückzukehren und in Österreich um Asyl anzusuchen. Seine Tätigkeit sei bei der UNO seit Dezember beendet. Deshalb müsse er wieder zurück nach Afghanistan. Er habe Angst vor den Taliban. Er fürchte um das Leben seiner Familie und um sein eigenes.
  4. Am 18.10.2017 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt statt, wobei der BF1 entscheidungsrelevant wie folgt angab (Schreibfehler korrigiert): "LA: Haben Sie Angehörige in Österreich? VP: Meine Ehefrau und Kinder sind hier, wir leben alle in häuslicher Gemeinschaft. LA: Welche Ausbildungen haben Sie wo absolviert? VP: Ich habe Matura, ich habe studiert (Politikwissenschaft). Ich war bei der UNO angestellt. Befragt gebe ich an, dass ich zuerst, während der Taliban-Zeit mit Deutschen gearbeitet hatte ( XXXX ). Nach dem Fall der Taliban war ich bei der XXXX beschäftigt, mit der Zeit hatte ich mich bei den Amerikanern sicher gefühlt und trat der UNO bei. Mein Dienst hatte mit Sicherheitsaufgaben zu tun, ich war Security Officer und Security Assist.VP: Ich habe Matura, ich habe studiert (Politikwissenschaft). Ich war bei der UNO angestellt. Befragt gebe ich an, dass ich zuerst, während der Taliban-Zeit mit Deutschen gearbeitet hatte ( römisch 40 ). Nach dem Fall der Taliban war ich bei der römisch 40 beschäftigt, mit der Zeit hatte ich mich bei den Amerikanern sicher gefühlt und trat der UNO bei. Mein Dienst hatte mit Sicherheitsaufgaben zu tun, ich war Security Officer und Security Assist. LA: Beschreiben Sie bitte genau Ihre Tätigkeit. Sie legten Bilder vor. Was haben Sie da in der Gegend gemacht? VP: Ich war kein Bodyguard im herkömmlichen Sinn, ich war mit der Planung von Sicherheit beschäftigt (Risikoanalyse). Befragt gebe ich an, dass ich hier in Österreich ebenfalls Security-Officer war. Mein Dienstort in Wien war in der UNO-City. In Afghanistan war es Jalalabad, Herat, Kabul, Kandahar, Khost, Paktika und Bamyan, fast ganz Afghanistan. LA: Wie lange haben Sie diese Tätigkeit ausgeführt, wie lange waren Sie tatsächlich bei der UNO? VP: Ich war insgesamt 14 Jahre bei der UNO beschäftigt. Es war im Zeitraum von XXXX .VP: Ich war insgesamt 14 Jahre bei der UNO beschäftigt. Es war im Zeitraum von römisch 40 . LA: Waren Sie nach dem XXXX noch anderswertig beschäftigt, wie haben Sie Ihr Leben hier finanziert?LA: Waren Sie nach dem römisch 40 noch anderswertig beschäftigt, wie haben Sie Ihr Leben hier finanziert? VP: Seit zwei Jahren habe ich von niemandem mehr Hilfe bekommen. Ich hatte Ersparnisse. LA: Sie haben in Österreich um internationalen Schutz angesucht. Nennen Sie mir bitte den Zeitpunkt Ihrer Verfolgung. VP: Im Jahr 2001 bin ich nach Amerika gegangen. Im Jahr 2002 als ich bei der der UNO angefangen hatte, bekam ich viele Drohanrufe. Sie wollten einfach Informationen über Amerikaner und die zukünftigen Pläne. Die Drohanrufe habe ich nicht ernst genommen und ich habe meine Arbeit weitergemacht. Mit der Zeit haben sich die Taliban verstärkt. Bis zum Jahr 2007 war es noch möglich in Afghanistan zu leben. Aber dann wollte ich selber in einem sicheren Ort arbeiten. Deswegen bin ich nach Österreich gekommen. Die Probleme waren aber noch nicht zu Ende. Es wurde noch schlimmer. Die Taliban sagten, dass ich für die Ungläubigen arbeite und ich habe sogar mein Heimatland verlassen. Das muss ich zurückzahlen. Mit einem Drohbrief wurden von mir 100.000 Dollar Strafgeld verlangt. Der Drohbrief ist mit XXXX datiert. Nach dem Drohbrief sagte ich meiner Familie, dass sie sich bei der UNO-Mission (UNAMA) melden soll. Meine Kinder gingen in die Schule und sie wurden jeden Tag bedroht. Taliban haben meine Kinder bedroht, unter Tags lassen Taliban ihre Waffen auf der Seite und sie sind normal angezogen. Sie stehen einfach unauffällig auf der Straße und sagen die Bedrohung. Aber nach 17:00 Uhr, holen sie ihre Waffen und sind dann sehr aktiv.VP: Im Jahr 2001 bin ich nach Amerika gegangen. Im Jahr 2002 als ich bei der der UNO angefangen hatte, bekam ich viele Drohanrufe. Sie wollten einfach Informationen über Amerikaner und die zukünftigen Pläne. Die Drohanrufe habe ich nicht ernst genommen und ich habe meine Arbeit weitergemacht. Mit der Zeit haben sich die Taliban verstärkt. Bis zum Jahr 2007 war es noch möglich in Afghanistan zu leben. Aber dann wollte ich selber in einem sicheren Ort arbeiten. Deswegen bin ich nach Österreich gekommen. Die Probleme waren aber noch nicht zu Ende. Es wurde noch schlimmer. Die Taliban sagten, dass ich für die Ungläubigen arbeite und ich habe sogar mein Heimatland verlassen. Das muss ich zurückzahlen. Mit einem Drohbrief wurden von mir 100.000 Dollar Strafgeld verlangt. Der Drohbrief ist mit römisch 40 datiert. Nach dem Drohbrief sagte ich meiner Familie, dass sie sich bei der UNO-Mission (UNAMA) melden soll. Meine Kinder gingen in die Schule und sie wurden jeden Tag bedroht. Taliban haben meine Kinder bedroht, unter Tags lassen Taliban ihre Waffen auf der Seite und sie sind normal angezogen. Sie stehen einfach unauffällig auf der Straße und sagen die Bedrohung. Aber nach 17:00 Uhr, holen sie ihre Waffen und sind dann sehr aktiv. LA: Wer konkret hat Sie verfolgt, durch wem sind Ihre Probleme entstanden? VP: Die Taliban und IS. Die Taliban sind für viele Sprengstoffanschläge, z.B. Herat, Kabul verantwortlich. LA: Nennen Sie mir den Unterschied zwischen Taliban und IS? VP: Die Taliban sind schon lange Zeit in Afghanistan. Nachher haben sie sich in drei Gruppen gespaltet. Manche sagen, dass die Taliban und der IS von Saudi Arabien und für Pakistan arbeiten. Manche sagen, dass der IS von den Amerikanern gegründet wurde. LA: Wann haben Sie Afghanistan verlassen? VP: Afghanistan habe ich zuletzt im August 2014 verlassen. LA: Haben Sie Afghanistan tatsächlich aufgrund der Verfolgung und Furcht verlassen, oder waren Sie schon im Zuge Ihrer Tätigkeit im Ausland? VP: Im Jahr 2014 war es eine Art Flucht, da ich so viele Bedrohungen bekam. Ich musste allerdings auch in Österreich arbeiten. Der Vorfall mit dem Einbruch in meinem Haus passierte aber im Jahr
  5. LA: Wann haben die Drohanrufe begonnen? VP: Drohanrufe waren im Zeitraum von 2004 bis
  6. LA: Können Sie sich vorstellen, wie die Taliban an Ihre Telefonnummer kamen? VP: In Afghanistan ist es sehr schwierig. Es könnte von der UNO oder von Freunden meine Telefonnummer hergegeben worden sein. LA: Bei dem Einbruch, war Ihre Familie im Haus, wo war Ihre Familie? VP: Meine Familie war im hinteren Teil des Hauses. Taliban warfen Handgranaten in mein Haus und wollten weiter vordringen. Aber es waren Polizisten auf der Straße und so wurde der Plan nicht durchgeführt. LA: Der Einbruch steht in der Zeitung. Wird jeder Einbruch in der Zeitung kommentiert? VP: Es gibt jeden Tag Einbrüche in Häuser. Wahrscheinlich weil ich bei der UNO gearbeitet hatte. LA: Steht das in der Zeitung, dass Sie bei der UNO gearbeitet hatten? VP: Nein. LA: Wurden die Einbrecher gefasst. Hörten Sie noch eine Meldung der örtlichen Polizei? VP: Es wurde noch kein Einbrecher gefasst. Der Polizei ist bekannt, dass es sich bei den Einbrechern um Taliban handelt und deswegen sind sie untätig. LA: Wie wurden die Drohbriefe übergeben? VP: Alle drei Briefe wurden bei mir zu Hause reingeworfen. LA: Sie gaben an, dass Sie von den Taliban verfolgt wurden. Haben Sie die Verfolgungshandlungen ausreichend vorgebracht? Wurden Sie persönlich misshandelt. VP: Telefonisch haben sie mich persönlich bedroht. Persönlich sonst nicht, denn wo ich gearbeitet hatte, war es ein sicherer Ort. LA: Haben Sie nun alle Ihre Fluchtgründe ausreichend und vollständig vorgebracht? VP: Ich möchte noch dazu sagen, dass mich in Afghanistan alle kennen und wissen, dass ich in Österreich mit meiner Familie lebe. Es wird sehr schwierig für mich und meine Familie wieder in Afghanistan ein sicheres und normales Leben zu führen. LA: Ihre Familie wurde bedroht. Wurde Ihre Familie auch misshandelt. VP: Meine ältere Tochter wurde sogar drei Mal bedroht. Aber ich habe dann immer etwas dagegen getan. Deshalb ist es nicht zu schlimmeren Auseinandersetzungen gekommen. Ich fand immer einen anderen Ausweg. LA: Nennen Sie bitte dafür ein Beispiel? VP: Ich habe immer versucht meine Kinder mit einer Gruppe zu schicken. Ich bat meinen Nachbarn, oder ich schickte meine Kinder nicht in die Schule. LA: Sie bekamen einen Drohbrief im Jahr
  7. Sie waren lt. Stampiglien im RP im Jahr XXXX in Afghanistan. Was sagen Sie dazu?LA: Sie bekamen einen Drohbrief im Jahr
  8. Sie waren lt. Stampiglien im RP im Jahr römisch 40 in Afghanistan. Was sagen Sie dazu? VP: Es war schon gefährlich, aber es war für mich ein Zwang nach Afghanistan zu gehen, weil dort noch meine Familie lebte und wenn ich auch in Afghanistan war, habe ich mich nie außerhalb des Hauses bewegt. Es gibt in den @ (siehe Beweismittel) einige Infos darüber. LA: Hatten Sie jemals Probleme mit den Behörden in Afghanistan? VP: Nein. LA: Waren Sie schon einmal in Mazar-e Sharif? VP: Ja. LA: Sie arbeiten nicht mehr bei der UNO. Was hätten Sie im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten? VP: Es sind zwei Personen umgebracht worden. Diese wurden von England und von Deutschland nach Afghanistan abgeschoben. Die Getöteten hatten nichts mit Behörden zu tun. Befragt gebe ich an, dass ich das in der Zeitung gelesen habe. Es sagen viele Personen. LA: Weshalb sind Sie nicht mehr bei der UNO tätig? VP: Es gibt einige Gründe. Ich hatte kein Reisedokument. Ich hatte nämlich schon einige Angebote. Ich bekam ein Angebot von der UNO, aber ich kann mangels fehlenden Reisedokuments nicht reisen. LA: Sollten Sie hier Asyl bekommen, dann gehen Sie wieder zur UNO, ist das möglich? VP: Wenn ich einen Daueraufenthaltstitel bekomme und ein Reisedokument bekomme, dann verspreche ich, dass ich innerhalb von sechs Monaten einen Job bei der UNO bekomme."
  9. Am 20.01.2016 fand im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari die niederschriftliche Erstbefragung der BF2 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 13.09.2017 fand im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari die niederschriftliche Einvernahme der BF2 vor dem Bundesamt statt. Dabei gab diese an, dass die Verfolgung seitens der Taliban mit der Arbeit ihres Ehemannes bei der UNO angefangen habe. Dies sei vor ca. neun Jahren gewesen. Die Taliban hätten Drohbriefe reingeworfen und hätten gemeint, dass ihr Ehemann mit Ungläubigen arbeite. Sie hätten von ihnen eine große Menge Geld verlangt. Sie müssten zahlen, ansonsten würden die Töchter entführt und vergewaltigt. Die Taliban hätten eine Handgranate in ihr Haus geworfen. Ihnen wäre nichts Schlimmes passiert, weil sie sich im hinteren Teil des Hauses aufgehalten hätten. Die Polizei sei gekommen und hätten sie befragt. Der Vorfall stehe auch in der Zeitung. Für sie als Frau sei es sehr schwierig gewesen, da ihr Ehemann nicht bei ihr gewesen sei und sie auch keine männliche Begleitung gehabt habe. Sie sei froh in Österreich zu sein, die Töchter könnten hier in die Schule gehen und hätten Rechte.
  10. Mit Bescheiden vom 13.11.2017 (BF1, BF2) bzw. 16.11.2017 (BF3 bis BF8) wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Begründend wurden hinsichtlich des BF1 folgende Feststellungen getroffen:
  11. Mit Bescheiden vom 13.11.2017 (BF1, BF2) bzw. 16.11.2017 (BF3 bis BF8) wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Begründend wurden hinsichtlich des BF1 folgende Feststellungen getroffen: "Zu Ihrer Person: Ihre Identität steht fest. Sie sind afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Pashtunen zugehörig. Ihre Glaubensrichtung ist der Islam. Sie wurden in der Stadt Jalalabad, in der afghanischen Provinz Nangahar geboren. Sie haben Hochschulniveau. Sie sind verheiratet und haben sechs Kinder. Sie waren als Security Officer bei den Vereinten Nationen tätig. Seit dem Jahr 2007 sind Sie für genannte Organisation in Österreich tätig. Ihr Dienstverhältnis bei den Vereinten Nationen ist nicht mehr aufrecht. Sie sprechen die Sprachen Pashto als Erstsprache, Dari, Urdu, Englisch, Arabisch und Deutsch (A2). Sie sind gesund und benötigen derzeit keine Medikamente. Im Bundesgebiet wurden Sie nicht straffällig. Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: Sie wurden in Afghanistan geboren und waren beruflich in Afghanistan und anderen Länder für die Vereinten Nationen tätig. Sie geben an, aufgrund dieser Tätigkeit von den Taliban bedroht worden zu sein. Sie konnten nicht glaubhaft machen, dass Sie in Afghanistan asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt waren bzw. eine solche Verfolgung zukünftig zu befürchten hätten. Aufgrund von Bedrohung durch Private mussten Sie Ihr Herkunftsland Afghanistan verlassen. Zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Sie sind ein zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung volljähriger, grundsätzlich gesunder, männlicher Asylwerber. Nicht festgestellt werden kann, dass Sie an chronischen oder lebensbedrohenden Krankheiten leiden. Sie haben Hochschulbildung, haben sehr gute Sprachkenntnisse in Englisch und waren für die Vereinten Nationen in verschiedenen Ländern tätig. Sie leben, mit einigen Unterbrechungen seit dem Jahr 2007 im Bundesgebiet und haben, nachdem Sie nicht mehr für die Vereinten Nationen tätig sind und aus Angst vor den Taliban Ihre Familie nach Österreich geholt. Festgestellt wird, dass im Entscheidungszeitpunkt Ihre Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen könnte.Festgestellt wird, dass im Entscheidungszeitpunkt Ihre Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen könnte. [.....] Die Angaben Ihr Fluchtvorbringen betreffend, waren nicht asylrelevant und waren Sie nicht im Stande Ihr Vorbringen auf glaubwürdige Weise darzulegen. Festgestellt wird, dass Ihrem Fluchtvorbringen ein Anknüpfungspunkt an einen der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe fehlt und handelt es sich nicht um eine von einer staatlichen Behörde Afghanistans ausgehende noch um eine dem afghanischen Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen allenfalls auch geduldet würde. [.....] Ihren Lebensmittelpunkt hatten Sie berufsbedingt seit dem Jahr 2007 in Österreich. Allerdings besuchten Sie zwischenzeitlich mehrmals Ihre Familie (Ehefrau und Ihre minderjährigen Kinder) in Afghanistan. Ihre Ehefrau und die Kinder waren ca. ein Jahr in Österreich aufhältig ( XXXX ), danach kehrte Ihre Ehefrau mit den Kindern wieder nach Afghanistan zurück und war bis zur Ausreise nach Österreich eben dort aufhältig.Ihren Lebensmittelpunkt hatten Sie berufsbedingt seit dem Jahr 2007 in Österreich. Allerdings besuchten Sie zwischenzeitlich mehrmals Ihre Familie (Ehefrau und Ihre minderjährigen Kinder) in Afghanistan. Ihre Ehefrau und die Kinder waren ca. ein Jahr in Österreich aufhältig ( römisch 40 ), danach kehrte Ihre Ehefrau mit den Kindern wieder nach Afghanistan zurück und war bis zur Ausreise nach Österreich eben dort aufhältig. Sie sind der Volksgruppe der Pashtunen angehörig und haben eine exzellente Schulbildung. Sie waren vom XXXX bei den Vereinten Nationen als Security Officer tätig. Obwohl Sie derzeit nicht mehr für die genannte Organisation tätig sind, kann nicht ausgeschlossen werden, dass Ihnen aufgrund genannter Tätigkeit Misshandlung durch Private (Taliban) droht.Sie sind der Volksgruppe der Pashtunen angehörig und haben eine exzellente Schulbildung. Sie waren vom römisch 40 bei den Vereinten Nationen als Security Officer tätig. Obwohl Sie derzeit nicht mehr für die genannte Organisation tätig sind, kann nicht ausgeschlossen werden, dass Ihnen aufgrund genannter Tätigkeit Misshandlung durch Private (Taliban) droht. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in Ihr Herkunftsland keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen könnte."Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in Ihr Herkunftsland keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen könnte."
  12. Den Beschwerdeführern wurde mit Verfahrensanordnung von 20.11.2017 gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für die Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
  13. Den Beschwerdeführern wurde mit Verfahrensanordnung von 20.11.2017 gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für die Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
  14. Die Beschwerdeführer erhoben fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I der am 13.11.2017 (BF1, BF2) bzw. 16.11.2017 (BF3 bis BF8) erlassenen Bescheide.
  15. Die Beschwerdeführer erhoben fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins der am 13.11.2017 (BF1, BF2) bzw. 16.11.2017 (BF3 bis BF8) erlassenen Bescheide.
  16. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.03.2018 wurden die Bescheide hinsichtlich Spruchpunkt I gemäß § 28 Abs.
  17. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.03.2018 wurden die Bescheide hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins gemäß Paragraph 28, Absatz 3
  18. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
  19. Mit dem im Spruch angeführten Bescheiden vom 31.07.2018 (BF1, BF2) bzw. 02.08.2018 bzw. 03.08.2018 (BF3 bis BF8) wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abermals abgewiesen. Begründend wurde wie im Bescheid vom 13.11.2017 festgestellt, dass der BF1 durch die Bedrohung durch Private sein Herkunftsland habe verlassen müssen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Angaben zum Fluchtgrund nicht asylrelevant seien und der BF1 nicht im Stande gewesen sei, sein Vorbringen auf glaubwürdige Weise darzulegen. Seinem Fluchtvorbringen fehle ein Anknüpfungspunkt an einen der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe und handle es sich nicht um eine von einer staatlichen Behörde Afghanistans ausgehende noch um eine dem afghanischen Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen allenfalls auch geduldet würde. Die erkennende Behörde komme aufgrund der getroffenen Feststellungen, insbesondere aufgrund des nicht glaubhaften und nicht nachvollziehbaren Vorbringens zum Schluss, dass der BF1 mit seinem Fluchtgrund keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht habe. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei von ihm nicht wahrgenommen worden. Rechtlich wurde ausgeführt, dass der BF1 keine asylrelevanten Ausreisegründe vorgebracht habe. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, könne seinem Fluchtvorbringen keinerlei Asylrelevanz beschieden werden und sei er daher keinesfalls in der Lage, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen glaubhaft zu machen. Zwar verkenne die Behörde nicht, dass es zu Übergriffen von Dritten, z. B. durch Taliban kommen könne, jedoch ergeben sich daraus keine Anknüpfungspunkte zu den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten und zu einer Asylgewährung führenden Gründen.
  20. Mit dem im Spruch angeführten Bescheiden vom 31.07.2018 (BF1, BF2) bzw. 02.08.2018 bzw. 03.08.2018 (BF3 bis BF8) wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abermals abgewiesen. Begründend wurde wie im Bescheid vom 13.11.2017 festgestellt, dass der BF1 durch die Bedrohung durch Private sein Herkunftsland habe verlassen müssen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Angaben zum Fluchtgrund nicht asylrelevant seien und der BF1 nicht im Stande gewesen sei, sein Vorbringen auf glaubwürdige Weise darzulegen. Seinem Fluchtvorbringen fehle ein Anknüpfungspunkt an einen der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe und handle es sich nicht um eine von einer staatlichen Behörde Afghanistans ausgehende noch um eine dem afghanischen Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen allenfalls auch geduldet würde. Die erkennende Behörde komme aufgrund der getroffenen Feststellungen, insbesondere aufgrund des nicht glaubhaften und nicht nachvollziehbaren Vorbringens zum Schluss, dass der BF1 mit seinem Fluchtgrund keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht habe. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei von ihm nicht wahrgenommen worden. Rechtlich wurde ausgeführt, dass der BF1 keine asylrelevanten Ausreisegründe vorgebracht habe. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, könne seinem Fluchtvorbringen keinerlei Asylrelevanz beschieden werden und sei er daher keinesfalls in der Lage, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen glaubhaft zu machen. Zwar verkenne die Behörde nicht, dass es zu Übergriffen von Dritten, z. B. durch Taliban kommen könne, jedoch ergeben sich daraus keine Anknüpfungspunkte zu den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten und zu einer Asylgewährung führenden Gründen. Zur Lage in Afghanistan wurden im angefochtenen Bescheid folgende Feststellungen getroffen: Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018). Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.
  21. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.). Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan (UNGASC 27.2.2018); für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712 (UNGASC 9.3.2017). Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert (UNGASC 15.3.2016). Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und Luftangriffen. Für das gesamte Jahr 2017 wurden 14.998 bewaffnete Zusammenstöße registriert (2016: 14.977 bewaffnete Zusammenstöße) (USDOD 12.2017). Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als "Post-Konflikt-Land" galt, wieder als "Konfliktland" ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen (UNGASC 10.8.2017). Die Zahl der Luftangriffe hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 um 67% erhöht, die gezielter Tötungen um 6%. Ferner hat sich die Zahl der Selbstmordattentate um 50% erhöht. Östliche Regionen hatten die höchste Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von südlichen Regionen. Diese beiden Regionen zusammen waren von 55% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle betroffen (UNGASC 27.2.2018). Für den Berichtszeitraum 15.12.2017 - 15.2.2018 kann im Vergleich zum selben Berichtszeitraum des Jahres 2016, ein Rückgang (-6%) an sicherheitsrelevanten Vorfällen verzeichnet werden (UNGASC 27.2.2018). Bild kann nicht dargestellt werden Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vgl. AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vgl. UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vergleiche AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vergleiche UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018). Die von den Aufständischen ausgeübten öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe in städtischen Zentren beeinträchtigten die öffentliche Moral und drohten das Vertrauen in die Regierung zu untergraben. Trotz dieser Gewaltserie in städtischen Regionen war im Winter landesweit ein Rückgang an Talibanangriffen zu verzeichnen (UNGASC 27.2.2018). Historisch gesehen gehen die Angriffe der Taliban im Winter jedoch immer zurück, wenngleich sie ihre Angriffe im Herbst und Winter nicht gänzlich einstellen. Mit Einzug des Frühlings beschleunigen die Aufständischen ihr Operationstempo wieder. Der Rückgang der Vorfälle im letzten Quartal 2017 war also im Einklang mit vorangegangenen Schemata (LIGM 15.2.2018). Anschläge bzw. Angriffe und Anschläge auf hochrangige Ziele Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vgl. SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018).Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vergleiche SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018). Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.
  22. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vgl. Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018).Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.
  23. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vergleiche Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018). Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (TG 29.1.2018; vgl. BBC 29.1.2018); auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (AP 30.1.2018).Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (TG 29.1.2018; vergleiche BBC 29.1.2018); auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (AP 30.1.2018). Angriffe auf afghanische Sicherheitskräfte und Zusammenstöße zwischen diesen und den Taliban finden weiterhin statt (AJ 22.5.2018; AD 20.5.2018). Registriert wurde auch eine Steigerung öffentlichkeitswirksamer gewalttätiger Vorfälle (UNGASC 27.2.2018), von denen zur Veranschaulichung hier auszugsweise einige Beispiele wiedergegeben werden sollen (Anmerkung der Staatendokumentation: Die folgende Liste enthält öffentlichkeitswirksame (high-profile) Vorfälle sowie Angriffe bzw. Anschläge auf hochrangige Ziele und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit). * Selbstmordanschlag vor dem Ministerium für ländliche Rehabilitation und Entwicklung (MRRD) in Kabul: Am 11.6.2018 wurden bei einem Selbstmordanschlag vor dem Eingangstor des MRRD zwölf Menschen getötet und 30 weitere verletzt. Quellen zufolge waren Frauen, Kinder und Mitarbeiter des Ministeriums unter den Opfern (AJ 11.6.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff (Reuters 11.6.2018; Gandhara 11.6.2018). * Angriff auf das afghanische Innenministerium (MoI) in Kabul: Am 30.5.2018 griffen bewaffnete Männer den Sitz des MoI in Kabul an, nachdem vor dem Eingangstor des Gebäudes ein mit Sprengstoff geladenes Fahrzeug explodiert war. Bei dem Vorfall kam ein Polizist ums Leben. Die Angreifer konnten nach einem zweistündigen Gefecht von den Sicherheitskräften getötet werden. Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff (CNN 30.5.2018; vgl. Gandhara 30.5.2018)* Angriff auf das afghanische Innenministerium (MoI) in Kabul: Am 30.5.2018 griffen bewaffnete Männer den Sitz des MoI in Kabul an, nachdem vor dem Eingangstor des Gebäudes ein mit Sprengstoff geladenes Fahrzeug explodiert war. Bei dem Vorfall kam ein Polizist ums Leben. Die Angreifer konnten nach einem zweistündigen Gefecht von den Sicherheitskräften getötet werden. Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff (CNN 30.5.2018; vergleiche Gandhara 30.5.2018) * Angriff auf Polizeistützpunkte in Ghazni: Bei Taliban-Anschlägen auf verschiedene Polizeistützpunkte in der afghanischen Provinz Ghazni am 21.5.2018 kamen mindestens 14 Polizisten ums Leben (AJ 22.5.2018). * Angriff auf Regierungsbüro in Jalalabad: Nach einem Angriff auf die Finanzbehörde der Provinz Nangarhar in Jalalabad kamen am 13.5.2018 mindestens zehn Personen, darunter auch Zivilisten, ums Leben und 40 weitere wurden verletzt (Pajhwok 13.5.2018; vgl. Tolonews 13.5.2018). Die Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (AJ 13.5.2018). Quellen zufolge bekannte sich der Islamische Staat (IS) zum Angriff (AJ 13.5.2018).* Angriff auf Regierungsbüro in Jalalabad: Nach einem Angriff auf die Finanzbehörde der Provinz Nangarhar in Jalalabad kamen am 13.5.2018 mindestens zehn Personen, darunter auch Zivilisten, ums Leben und 40 weitere wurden verletzt (Pajhwok 13.5.2018; vergleiche Tolonews 13.5.2018). Die Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (AJ 13.5.2018). Quellen zufolge bekannte sich der Islamische Staat (IS) zum Angriff (AJ 13.5.2018). * Angriff auf Polizeireviere in Kabul: Am 9.5.2018 griffen bewaffnete Männer jeweils ein Polizeirevier in Dasht-e-Barchi und Shar-i-Naw an und verursachten den Tod von zwei Polizisten und verwundeten sechs Zivilisten. Auch wurden Quellen zufolge zwei Attentäter von den Sicherheitskräften getötet (Pajhwok 9.5.2018). Der IS bekannte sich zum Angriff (Pajhwok 9.5.2018; vgl. Tolonews 9.5.2018).* Angriff auf Polizeireviere in Kabul: Am 9.5.2018 griffen bewaffnete Männer jeweils ein Polizeirevier in Dasht-e-Barchi und Shar-i-Naw an und verursachten den Tod von zwei Polizisten und verwundeten sechs Zivilisten. Auch wurden Quellen zufolge zwei Attentäter von den Sicherheitskräften getötet (Pajhwok 9.5.2018). Der IS bekannte sich zum Angriff (Pajhwok 9.5.2018; vergleiche Tolonews 9.5.2018). * Selbstmordangriff in Kandahar: Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Konvoi der NATO-Truppen in Haji Abdullah Khan im Distrikt Daman der Provinz Kandahar sind am 30.4.2018 elf Kinder ums Leben gekommen und 16 weitere Menschen verletzt worden; unter den Verletzten befanden sich u.a. rumänische Soldaten (Tolonews 30.4.2018b; vgl. APN 30.4.2018b, Focus 30.4.2018, IM 30.4.2018). Weder der IS noch die Taliban reklamierten den Anschlag für sich (Spiegel 30.4.2018; vgl. Tolonews 30.4.2018b).* Selbstmordangriff in Kandahar: Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Konvoi der NATO-Truppen in Haji Abdullah Khan im Distrikt Daman der Provinz Kandahar sind am 30.4.2018 elf Kinder ums Leben gekommen und 16 weitere Menschen verletzt worden; unter den Verletzten befanden sich u.a. rumänische Soldaten (Tolonews 30.4.2018b; vergleiche APN 30.4.2018b, Focus 30.4.2018, IM 30.4.2018). Weder der IS noch die Taliban reklamierten den Anschlag für sich (Spiegel 30.4.2018; vergleiche Tolonews 30.4.2018b). * Doppelanschlag in Kabul: Am 30.4.2018 fand im Bezirk Shash Derak in der Hauptstadt Kabul ein Doppelanschlag statt, bei dem Selbstmordattentäter zwei Explosionen verübten (AJ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a). Die erste Detonation erfolgte in der Nähe des Sitzes des afghanischen Geheimdienstes (NDS) und wurde von einem Selbstmordattentäter auf einem Motorrad verübt; dabei wurden zwischen drei und fünf Menschen getötet und zwischen sechs und elf weitere verletzt (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018b); Quellen zufolge handelte es sich dabei um Zivilisten (Focus 30.4.2018). Die zweite Detonation ging von einem weiteren Selbstmordattentäter aus, der sich, als Reporter getarnt, unter die am Anschlagsort versammelten Journalisten, Sanitäter und Polizisten gemischt hatte (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018b, Pajhwok 30.4.2018, Tolonews 30.4.2018a). Dabei kamen u.a. zehn Journalisten ums Leben, die bei afghanischen sowie internationalen Medien tätig waren (TI 1.5.2018; vgl. AJ 30.4.2018, APN 30.4.2018a,). Bei den beiden Anschlägen sind Quellen zufolge zwischen 25 und 29 Personen ums Leben gekommen und 49 verletzt worden (AJ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a, DZ 30.4.2018, Tolonews 30.4.2018a). Der IS bekannte sich zu beiden Angriffen (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a). Quellen zufolge sind Geheimdienstmitarbeiter das Ziel des Angriffes gewesen (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a).* Doppelanschlag in Kabul: Am 30.4.2018 fand im Bezirk Shash Derak in der Hauptstadt Kabul ein Doppelanschlag statt, bei dem Selbstmordattentäter zwei Explosionen verübten (AJ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018a). Die erste Detonation erfolgte in der Nähe des Sitzes des afghanischen Geheimdienstes (NDS) und wurde von einem Selbstmordattentäter auf einem Motorrad verübt; dabei wurden zwischen drei und fünf Menschen getötet und zwischen sechs und elf weitere verletzt (DZ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018b); Quellen zufolge handelte es sich dabei um Zivilisten (Focus 30.4.2018). Die zweite Detonation ging von einem weiteren Selbstmordattentäter aus, der sich, als Reporter getarnt, unter die am Anschlagsort versammelten Journalisten, Sanitäter und Polizisten gemischt hatte (DZ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018b, Pajhwok 30.4.2018, Tolonews 30.4.2018a). Dabei kamen u.a. zehn Journalisten ums Leben, die bei afghanischen sowie internationalen Medien tätig waren (TI 1.5.2018; vergleiche AJ 30.4.2018, APN 30.4.2018a,). Bei den beiden Anschlägen sind Quellen zufolge zwischen 25 und 29 Personen ums Leben gekommen und 49 verletzt worden (AJ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018a, DZ 30.4.2018, Tolonews 30.4.2018a). Der IS bekannte sich zu beiden Angriffen (DZ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018a). Quellen zufolge sind Geheimdienstmitarbeiter das Ziel des Angriffes gewesen (DZ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018a). * Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie: Am 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der IS bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).* Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie: Am 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der IS bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vergleiche NYT 28.1.2018). * Bombenangriff mit einem Fahrzeug in Kabul: Am 27.1.2018 tötete ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 27.1.2018; vgl. TG 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (TG 27.1.2018; vgl. TG 28.1.2018) - dem sogenannten Regierungs- und Diplomatenviertel (Reuters 27.1.2018).* Bombenangriff mit einem Fahrzeug in Kabul: Am 27.1.2018 tötete ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 27.1.2018; vergleiche TG 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (TG 27.1.2018; vergleiche TG 28.1.2018) - dem sogenannten Regierungs- und Diplomatenviertel (Reuters 27.1.2018). * Angriff auf eine internationale Organisation (Save the Children - SCI) in Jalalabad: Am 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden getötet und zwölf weitere verletzt; der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vgl. Reuters 24.1.2018, TG 24.1.2018).* Angriff auf eine internationale Organisation (Save the Children - SCI) in Jalalabad: Am 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden getötet und zwölf weitere verletzt; der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vergleiche Reuters 24.1.2018, TG 24.1.2018). * Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul: Am 20.1.2018 griffen fünf bewaffnete Männer das Luxushotel Intercontinental in Kabul an. Der Angriff wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018; vgl. DW 21.1.2018). Dabei wurden mindestens 14 Ausländer/innen und vier Afghan/innen getötet. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte (NYT 21.1.2018). 160 Menschen konnten gerettet werden (BBC 21.1.2018). Alle fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (Reuters 20.1.2018). Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff (DW 21.1.2018).* Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul: Am 20.1.2018 griffen fünf bewaffnete Männer das Luxushotel Intercontinental in Kabul an. Der Angriff wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018; vergleiche DW 21.1.2018). Dabei wurden mindestens 14 Ausländer/innen und vier Afghan/innen getötet. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte (NYT 21.1.2018). 160 Menschen konnten gerettet werden (BBC 21.1.2018). Alle fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (Reuters 20.1.2018). Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff (DW 21.1.2018). * Selbstmordattentat mit einem mit Sprengstoff beladenen Tanklaster: Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben, mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt (FAZ 6.6.2017; vgl. AJ 31.5.2017, BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (FN 7.6.2017).Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben, mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt (FAZ 6.6.2017; vergleiche AJ 31.5.2017, BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (FN 7.6.2017). Taliban Die Taliban führten auch ihre Offensive "Mansouri" weiter; diese Offensive konzentrierte sich auf den Aufbau einer "Regierungsführung" der Taliban (Engl. "governance") bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Gewalt gegen die afghanische Regierung, die ANDSF und ausländische Streitkräfte. Nichtsdestotrotz erreichten die Taliban, die Hauptziele dieser "Kampfsaison" laut US-Verteidigungsministerium nicht (USDOD 12.2017). Operation Mansouri sollte eine Mischung aus konventioneller Kriegsführung, Guerilla-Angriffen und Selbstmordattentaten auf afghanische und ausländische Streitkräfte werden (Reuters 28.4.2017). Auch wollten sich die Taliban auf jene Gegenden konzentrieren, die vom Feind befreit worden waren (LWJ 28.4.2017). Laut NATO Mission Resolute Support kann das Scheitern der Taliban-Pläne für 2017 auf aggressive ANDSF-Operationen zurückgeführt, aber auch auf den Umstand, dass die Taliban den IS und die ANDSF gleichzeitig bekämpfen müssen (USDOD 12.2017). Im Jahr 2017 wurden den Taliban insgesamt 4.385 zivile Opfer (1.574 Tote und 2.811 Verletzte zugeschrieben. Die Taliban bekannten sich nur zu 1.166 zivilen Opfern. Im Vergleich zum Vorjahreswert bedeutet dies einen Rückgang um 12% bei der Anzahl ziviler Opfer, die den Taliban zugeschrieben werden. Aufgrund der Komplexität der in Selbstmord- und komplexen Anschlägen involvierten Akteure hat die UNAMA oft Schwierigkeiten, die daraus resultierenden zivilen Opfer spezifischen regierungsfreundlichen Gruppierungen zuzuschreiben, wenn keine Erklärungen zur Verantwortungsübernahme abgegeben wurde. Im Jahr 2017 haben sich die Taliban zu 67 willkürlichen Angriffen auf Zivilist/innen bekannt; dies führte zu 214 zivilen Opfern (113 Toten und 101 Verletzten). Auch wenn sich die Taliban insgesamt zu weniger Angriffen gegen Zivilist/innen bekannten, so haben sie dennoch die Angriffe gegen zivile Regierungsmitarbeiter/innen erhöht - es entspricht der Linie der Taliban, Regierungsinstitutionen anzugreifen (UNAMA 2.2018). Schätzungen von SIGAR zufolge kontrollierten im Oktober 2017 und im Jänner 2018 die Taliban 14% der Distrikte Afghanistans (SIGAR 30.4.2018). Die Taliban selbst verlautbarten im März 2017, dass sie beinahe 10% der afghanischen Distrikte kontrollierten (ODI 6.2018). Die Taliban halten auch weiterhin großes Territorium in den nördlichen und südlichen Gegenden der Provinz Helmand (JD News 12.3.2018; vgl. LWJ 20.4.2018). Die ANDSF haben, unterstützt durch US-amerikanische Truppen, in den ersten Monaten des Jahres 2018 an Boden gewonnen, wenngleich die Taliban nach wie vor die Hälfte der Provinz Helmand unter Kontrolle halten (JD News 12.3.2018; vgl. LWJ 20.4.2018). Helmand war lange Zeit ein Hauptschlachtfeld - insbesondere in der Gegend rund um den Distrikt Sangin, der als Kernstück des Taliban-Aufstands erachtet wird (JD News 12.3.2018; vgl. Reuters 30.3.2018). Die Taliban haben unerwarteten Druck aus ihrer eigenen Hochburg in Helmand erhalten: Parallel zu der Ende März 2018 abgehaltenen Friendens-Konferenz in Uzbekistan sind hunderte Menschen auf die Straße gegangen, haben eine Sitzblockade abgehalten und geschworen, einen langen Marsch in der von den Taliban kontrollierten Stadt Musa Qala zu abzuhalten, um die Friedensgespräche einzufordern. Unter den protestierenden Menschen befanden sich auch Frauen, die in dieser konservativen Region Afghanistans selten außer Hauses gesehen werden (NYT 27.3.2018).Schätzungen von SIGAR zufolge kontrollierten im Oktober 2017 und im Jänner 2018 die Taliban 14% der Distrikte Afghanistans (SIGAR 30.4.2018). Die Taliban selbst verlautbarten im März 2017, dass sie beinahe 10% der afghanischen Distrikte kontrollierten (ODI 6.2018). Die Taliban halten auch weiterhin großes Territorium in den nördlichen und südlichen Gegenden der Provinz Helmand (JD News 12.3.2018; vergleiche LWJ 20.4.2018). Die ANDSF haben, unterstützt durch US-amerikanische Truppen, in den ersten Monaten des Jahres 2018 an Boden gewonnen, wenngleich die Taliban nach wie vor die Hälfte der Provinz Helmand unter Kontrolle halten (JD News 12.3.2018; vergleiche LWJ 20.4.2018). Helmand war lange Zeit ein Hauptschlachtfeld - insbesondere in der Gegend rund um den Distrikt Sangin, der als Kernstück des Taliban-Aufstands erachtet wird (JD News 12.3.2018; vergleiche Reuters 30.3.2018). Die Taliban haben unerwarteten Druck aus ihrer eigenen Hochburg in Helmand erhalten: Parallel zu der Ende März 2018 abgehaltenen Friendens-Konferenz in Uzbekistan sind hunderte Menschen auf die Straße gegangen, haben eine Sitzblockade abgehalten und geschworen, einen langen Marsch in der von den Taliban kontrollierten Stadt Musa Qala zu abzuhalten, um die Friedensgespräche einzufordern. Unter den protestierenden Menschen befanden sich auch Frauen, die in dieser konservativen Region Afghanistans selten außer Hauses gesehen werden (NYT 27.3.2018). Die Taliban geben im Kurznachrichtendienst Twitter Angaben zu ihren Opfern oder Angriffen (FAZ 19.10.2017; vgl. Pajhwok 13.3.2018). Ihre Angaben sind allerdings oft übertrieben (FAZ 19.10.2017). Auch ist es sehr schwierig Ansprüche und Bekennermeldungen zu verifizieren - dies gilt sowohl für Taliban als auch für den IS (AAN 5.2.2018).Die Taliban geben im Kurznachrichtendienst Twitter Angaben zu ihren Opfern oder Angriffen (FAZ 19.10.2017; vergleiche Pajhwok 13.3.2018). Ihre Angaben sind allerdings oft übertrieben (FAZ 19.10.2017). Auch ist es sehr schwierig Ansprüche und Bekennermeldungen zu verifizieren - dies gilt sowohl für Taliban als auch für den IS (AAN 5.2.2018). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Höchst umstritten ist von Expert/innen die Größe und die Gefahr, die vom IS ausgeht. So wird von US-amerikanischen Sicherheitsbeamten und weiteren Länderexpert/innen die Anzahl der IS-Kämpfer in Afghanistan mit zwischen 500 und 5.000 Kämpfern beziffert. Jeglicher Versuch die tatsächliche Stärke einzuschätzen, wird durch den Umstand erschwert, dass sich die Loyalität der bewaffneten radikalen Islamisten oftmals monatlich oder gar wöchentlich ändert, je nach ideologischer Wende, Finanzierung und Kampfsituation (WSJ 21.3.2018). Auch wurde die afghanische Regierung bezichtigt, die Anzahl der IS-Kämpfer in Afghanistan aufzublasen (Tolonews 10.1.2018). Zusätzlich ist wenig über die Gruppierung und deren Kapazität, komplexe Angriffe auszuführen, bekannt. Viele afghanische und westliche Sicherheitsbeamte bezweifeln, dass die Gruppierung alleine arbeitet (Reuters 9.3.2018). Die Fähigkeiten und der Einfluss des IS sind seit seiner Erscheinung im Jahr 2015 zurückgegangen. Operationen durch die ANDSF und die US-Amerikaner, Druck durch die Taliban und Schwierigkeiten die Unterstützung der lokalen Bevölkerung zu gewinnen, störten das Wachstum des IS und verringerten dessen Operationskapazitäten. Trotz erheblicher Verluste von Territorium, Kämpfern und hochrangigen Führern, bleibt der IS nach wie vor eine Gefährdung für die Sicherheit in Afghanistan und in der Region. Er ist dazu in der Lage, öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen (HPA) in städtischen Zentren zu verüben (USDOD 12.2017). Der IS hat sich nämlich in den vergangenen Monaten zu einer Anzahl tödlicher Angriffe in unterschiedlichen Teilen des Landes bekannt - inklusive der Hauptstadt. Dies schürte die Angst, der IS könne an Kraft gewinnen (VoA 10.1.2018; vgl. AJ 30.4.2018). Auch haben örtliche IS-Gruppen die Verantwortung für Angriffe auf Schiiten im ganzen Land übernommen (USDOD 12.2017).Die Fähigkeiten und der Einfluss des IS sind seit seiner Erscheinung im Jahr 2015 zurückgegangen. Operationen durch die ANDSF und die US-Amerikaner, Druck durch die Taliban und Schwierigkeiten die Unterstützung der lokalen Bevölkerung zu gewinnen, störten das Wachstum des IS und verringerten dessen Operationskapazitäten. Trotz erheblicher Verluste von Territorium, Kämpfern und hochrangigen Führern, bleibt der IS nach wie vor eine Gefährdung für die Sicherheit in Afghanistan und in der Region. Er ist dazu in der Lage, öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen (HPA) in städtischen Zentren zu verüben (USDOD 12.2017). Der IS hat sich nämlich in den vergangenen Monaten zu einer Anzahl tödlicher Angriffe in unterschiedlichen Teilen des Landes bekannt - inklusive der Hauptstadt. Dies schürte die Angst, der IS könne an Kraft gewinnen (VoA 10.1.2018; vergleiche AJ 30.4.2018). Auch haben örtliche IS-Gruppen die Verantwortung für Angriffe auf Schiiten im ganzen Land übernommen (USDOD 12.2017). Im Jahr 2017 wurden dem IS 1.000 zivile Opfer (399 Tote und 601 Verletzte) zugeschrieben sowie die Entführung von 81 Personen; er war damit laut UNAMA für 10% aller zivilen Opfer im Jahr 2017 verantwortlich - eine Zunahme von insgesamt 11% im Vergleich zum Jahr
  24. Im Jahr 2017 hat sich der IS zu insgesamt 18 willkürlichen Angriffen auf Zivilist/innen oder zivile Objekte bekannt (UNAMA 2.2018); er agiert wahllos - greift Einrichtungen der afghanischen Regierung und der Koalitionskräfte an (AAN 5.2.2018), aber auch ausländische Botschaften (UNAMA 2.2.018). Fast ein Drittel der Angriffe des IS zielen auf schiitische Muslime ab (UNAMA 2.2018; vgl. AAN 5.2.2018) - sechs Angriffe waren auf schiitische Glaubensstätten (UNAMA 2.2018). Der IS begründet seine Angriffe auf die schiitische Gemeinschaft damit, dass deren Mitglieder im Kampf gegen den IS im Mittleren Osten involviert sind (AAN 5.2.2018).Im Jahr 2017 wurden dem IS 1.000 zivile Opfer (399 Tote und 601 Verletzte) zugeschrieben sowie die Entführung von 81 Personen; er war damit laut UNAMA für 10% aller zivilen Opfer im Jahr 2017 verantwortlich - eine Zunahme von insgesamt 11% im Vergleich zum Jahr
  25. Im Jahr 2017 hat sich der IS zu insgesamt 18 willkürlichen Angriffen auf Zivilist/innen oder zivile Objekte bekannt (UNAMA 2.2018); er agiert wahllos - greift Einrichtungen der afghanischen Regierung und der Koalitionskräfte an (AAN 5.2.2018), aber auch ausländische Botschaften (UNAMA 2.2.018). Fast ein Drittel der Angriffe des IS zielen auf schiitische Muslime ab (UNAMA 2.2018; vergleiche AAN 5.2.2018) - sechs Angriffe waren auf schiitische Glaubensstätten (UNAMA 2.2018). Der IS begründet seine Angriffe auf die schiitische Gemeinschaft damit, dass deren Mitglieder im Kampf gegen den IS im Mittleren Osten involviert sind (AAN 5.2.2018). Zusätzlich dokumentierte die UNAMA im Jahr 2017 27 zivile Opfer (24 Tote und drei Verletzte) sowie die Entführung von 41 Zivilist/innen, die von selbsternannten IS-Anhängern in Ghor, Jawzjan und Sar-e Pul ausgeführt wurden. Diese Anhänger haben keine offensichtliche Verbindung zu dem IS in der Provinz Nangarhar (UNAMA 2.2018). Der IS rekrutierte auf niedriger Ebene und verteilte Propagandamaterial in vielen Provinzen Afghanistans. Führung, Kontrolle und Finanzierung des Kern-IS aus dem Irak und Syrien ist eingeschränkt, wenngleich der IS in Afghanistan nachhaltig auf externe Finanzierung angewiesen ist, sowie Schwierigkeiten hat, Finanzierungsströme in Afghanistan zu finden. Dieses Ressourcenproblem hat den IS in einen Konflikt mit den Taliban und anderen Gruppierungen gebracht, die um den Gewinn von illegalen Kontrollpunkten und den Handel mit illegalen Waren wetteifern. Der IS bezieht auch weiterhin seine Mitglieder aus unzufriedenen TTP-Kämpfern (Tehreek-e Taliban in Pakistan - TTP), ehemaligen afghanischen Taliban und anderen Aufständischen, die meinen, der Anschluss an den IS und ihm die Treue zu schwören, würde ihre Interessen vorantreiben (USDOD 12.2017). Auch ist der IS nicht länger der wirtschaftliche Magnet für arbeitslose und arme Jugendliche in Ostafghanistan, der er einst war. Die Tötungen von IS-Führern im letzten Jahr

(2017)durch die afghanischen und internationalen Kräfte haben dem IS einen harten Schlag versetzt, auch um Zugang zu finanziellen Mitteln im Mittleren Osten zu erhalten. Finanziell angeschlagen und mit wenigen Ressourcen, ist der IS in Afghanistan nun auf der Suche nach anderen Möglichkeiten des finanziellen Überlebens (AN 6.3.2018). Quellen: -Strichaufzählung AAN - Afghan Analysts Network (6.6.2018): Surrounding the Cities: The meaning of the latest battle for Farah (I), https://www.afghanistan-analysts.org/surrounding-the-cities-the-meaning-of-the-latest-battle-for-farah-i/, Zugriff 11.6.2018The meaning of the latest battle for Farah (römisch eins), https://www.afghanistan-analysts.org/surrounding-the-cities-the-meaning-of-the-latest-battle-for-farah-i/, Zugriff 11.6.2018 -Strichaufzählung AAN - Afghan Analysts Network (5.2.2018): Five Questions to Make Sense of the New Peak in Urban Attacks and a Violent Week in Kabul, https://www.afghanistan-analysts.org/five-questions-to-make-sense-of-the-new-peak-in-urban-attacks-and-a-violent-week-in-kabul/, Zugriff 19.3.2018 -Strichaufzählung AAN - Afghan Analysts Network (17.3.2017): Non-Pashtun Taleban of the North
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EASO 12.2017).Die Provinz Nangarhar besteht, neben der Hauptstadt Jalalabad aus folgenden Distrikten: Ghani Khil/Shinwar, Sherzad, Rodat, Kama, Surkhrod, Khogyani, Hisarak/Hesarak, Pachiragam/Pachir Wa Agam, DehBala/Deh Balah/Haska Mina, Acheen/Achin, Nazyan, Mohmand Dara/Muhmand Dara, Batikot, Kot, Goshta, Behsood/Behsud, Kuz Kunar/Kuzkunar, Dara-e Noor/Dara-e-Nur, Lalpora/Lalpur, Dur Baba/Durbaba und Chaparhar (UN OCHA 4.2014; vergleiche EASO 12.2017). Nangarhar zählte 2017 zu den Provinzen mit der höchsten Opium-Produktion (UNODC 11.2017). Allgemeine Information zur Sicherheitslage In den letzten Jahren hat sich die Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar verschlechtert (Khaama Press 2.1.2018; vgl Reuters 14.5.2018); Nangahar war seit dem Sturz des Taliban-Regimes eine der relativ ruhigen Provinzen im Osten Afghanistans, jedoch versuchen bewaffnete Aufständische in den letzten Jahren ihre Aktivitäten in der Provinz auszuweiten (Khaama Press 11.3.2018; vgl. Khaama Press 4.3.2018, GT 22.1.2018). Begründet wird das damit, dass seit dem Fall des Talibanregimes von weniger Vorfällen berichtet worden war (Khaama Press 28.1.2018). In den letzten Jahren versuchen Aufständische der Taliban und des IS in abgelegenen Distrikten Fuß zu fassen (Khaama Press 11.3.2018; vgl. Khaama Press 4.3.2018, Khaama Press 3.2.2018, Khaama Press 5.10.2017, GT 22.1.2018, SD 22.2.2018). Befreiungsoperationen, in denen auch Luftangriffe gegen den IS getätigt werden, werden in den unruhigen Distrikten der Provinz durchgeführt (Pajhwok 16.3.2018; vgl. Khaama Press 14.1.2018a). Angriffe auch auf lokale Beamte und Sicherheitskräfte in der Provinz werden regelmäßig von Aufständischen der Taliban und dem IS durchgeführt (RFERL 12.3.2018).In den letzten Jahren hat sich die Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar verschlechtert (Khaama Press 2.1.2018; vergleiche Reuters 14.5.2018); Nangahar war seit dem Sturz des Taliban-Regimes eine der relativ ruhigen Provinzen im Osten Afghanistans, jedoch versuchen bewaffnete Aufständische in den letzten Jahren ihre Aktivitäten in der Provinz auszuweiten (Khaama Press 11.3.2018; vergleiche Khaama Press 4.3.2018, GT 22.1.2018). Begründet wird das damit, dass seit dem Fall des Talibanregimes von weniger Vorfällen berichtet worden war (Khaama Press 28.1.2018). In den letzten Jahren versuchen Aufständische der Taliban und des IS in abgelegenen Distrikten Fuß zu fassen (Khaama Press 11.3.2018; vergleiche Khaama Press 4.3.2018, Khaama Press 3.2.2018, Khaama Press 5.10.2017, GT 22.1.2018, SD 22.2.2018). Befreiungsoperationen, in denen auch Luftangriffe gegen den IS getätigt werden, werden in den unruhigen Distrikten der Provinz durchgeführt (Pajhwok 16.3.2018; vergleiche Khaama Press 14.1.2018a). Angriffe auch auf lokale Beamte und Sicherheitskräfte in der Provinz werden regelmäßig von Aufständischen der Taliban und dem IS durchgeführt (RFERL 12.3.2018). Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 795 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, welche durch die folgende Darstellung der Staatendokumentation veranschaulicht werden sollen: Nangarhar war die Provinz mit den meisten im Jahr 2017 registrierten Anschlägen (Pajhwok 14.1.2018). Im gesamten Jahr 2017 wurden in Nangarhar 862 zivile Opfer (344 getötete Zivilisten und 518 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Bodenoffensiven, gefolgt von IEDs und gezielten Tötungen. Dies bedeutet eine Steigerung von 1% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (UNAMA 2.2018). Militärische Operationen in Nangarhar In der Provinz werden regelmäßig militärische Operationen ausgeführt (VoA 11.1.2018), um gewisse Distrikte von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 4.3.2018; vgl. Khaama Press 3.2.2018, Khaama Press 14.1.2018, Khaama 7.1.2018, Khaama Press 13.5.2017). Ebenso werden Luftangriffe durchgeführt (ABNA 16.3.2018; vgl. Khaama Press 11.3.2018, GT 22.1.2018, Khaama Press 1.3.2018, Khaama Press 14.1.2018a, Khaama Press 2.1.2018); in manchen Fällen wurden Aufständische getötet (Tolonews 26.5.2018; vgl. Khaama Press 11.3.2018, SD 22.2.2018, Khaama Press 1.3.2018, Khaama Press 2.3.2018, Khaama Press 7.1.2018, Khaama Press 13.5.2017); darunter auch IS-Kämpfer (Tolonews 31.5.2018; vgl. ABNA 16.3.2018, GT 22.1.2018).In der Provinz werden regelmäßig militärische Operationen ausgeführt (VoA 11.1.2018), um gewisse Distrikte von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 4.3.2018; vergleiche Khaama Press 3.2.2018, Khaama Press 14.1.2018, Khaama 7.1.2018, Khaama Press 13.5.2017). Ebenso werden Luftangriffe durchgeführt (ABNA 16.3.2018; vergleiche Khaama Press 11.3.2018, GT 22.1.2018, Khaama Press 1.3.2018, Khaama Press 14.1.2018a, Khaama Press 2.1.2018); in manchen Fällen wurden Aufständische getötet (Tolonews 26.5.2018; vergleiche Khaama Press 11.3.2018, SD 22.2.2018, Khaama Press 1.3.2018, Khaama Press 2.3.2018, Khaama Press 7.1.2018, Khaama Press 13.5.2017); darunter auch IS-Kämpfer (Tolonews 31.5.2018; vergleiche ABNA 16.3.2018, GT 22.1.2018). Regierungsfeindliche Gruppierungen in Nangarhar Anhänger der Taliban, als auch des IS haben eine Präsenz in gewissen Distrikten der Provinz (Pajhwok 16.3.2018; vgl. Khaama Press 4.3.2018); zu diesen werden mehrere südliche Distrikte gezählt (VoA 11.1.2018). Nachdem die Grausamkeit des IS ihren Höhepunkt erreicht hat, sind die Taliban in Nangarhar beliebter geworden und haben an Einfluss gewonnen. Auch ist es dem IS nicht mehr so einfach möglich, Menschen zu rekrutieren (AN 6.3.2018).Anhänger der Taliban, als auch des IS haben eine Präsenz in gewissen Distrikten der Provinz (Pajhwok 16.3.2018; vergleiche Khaama Press 4.3.2018); zu diesen werden mehrere südliche Distrikte gezählt (VoA 11.1.2018). Nachdem die Grausamkeit des IS ihren Höhepunkt erreicht hat, sind die Taliban in Nangarhar beliebter geworden und haben an Einfluss gewonnen. Auch ist es dem IS nicht mehr so einfach möglich, Menschen zu rekrutieren (AN 6.3.2018). Obwohl militärische Operationen durchgeführt werden, um Aktivitäten der Aufständischen zu unterbinden, sind die Taliban in einigen Distrikten der Provinz aktiv (Khaama Press 12.1.2018). In Nangarhar kämpfen die Taliban gegen den IS, um die Kontrolle über natürliche Minen und Territorium zu gewinnen; insbesondere in der Tora Bora Region, die dazu dient, Waren von und nach Pakistan zu schmuggeln (AN 6.3.2018). Bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und IS fanden statt, dabei ging es um Kontrolle von Territorium (UNGASC 27.2.2018). In einem Falle haben aufständische Taliban ihren ehemaligen Kommandanten getötet, da ihm Verbindungen zum IS nachgesagt wurden (Khaama Press 20.1.2018). Seit dem Jahr 2014 tauchen immer mehr Berichte zu einem Anstieg von Aktivitäten des IS in manchen abgelegenen Teilen der Provinz - dazu zählt auch der Distrikt Achin (Pajhwok 16.3.2018; vgl. Khaama Press 14.1.2018, Khaama Press 20.1.2018). Der IS zeigte weiterhin große Widerstandsfähigkeit, wenngleich die afghanischen und internationalen Kräfte gemeinsame Operationen durchführten. Die Gruppierung führte mehrere Angriffe gegen die zivile Bevölkerung und militärische Ziele aus - insbesondere in Kabul und Nangarhar (UNGASC 27.2.2018).Seit dem Jahr 2014 tauchen immer mehr Berichte zu einem Anstieg von Aktivitäten des IS in manchen abgelegenen Teilen der Provinz - dazu zählt auch der Distrikt Achin (Pajhwok 16.3.2018; vergleiche Khaama Press 14.1.2018, Khaama Press 20.1.2018). Der IS zeigte weiterhin große Widerstandsfähigkeit, wenngleich die afghanischen und internationalen Kräfte gemeinsame Operationen durchführten. Die Gruppierung führte mehrere Angriffe gegen die zivile Bevölkerung und militärische Ziele aus - insbesondere in Kabul und Nangarhar (UNGASC 27.2.2018). Eine Anzahl Aufständischer der Taliban und des IS haben sich in der Provinz Nangarhar dem Friedensprozess angeschlossen (Khaama Press 5.10.2017; vgl. Khaama Press10.1.2018).Eine Anzahl Aufständischer der Taliban und des IS haben sich in der Provinz Nangarhar dem Friedensprozess angeschlossen (Khaama Press 5.10.2017; vergleiche Khaama Press10.1.2018). Im Zeitraum 1.1.2017 - 31.1.2018 wurden in der Provinz Nangharhar IS-bezogene Vorfälle (Gewalt gegen Zivilisten, Auseinandersetzungen mit den Streitkräften und Gewalt) gemeldet (ACLED 23.2.2018). Quellen: -Strichaufzählung ABNA (16.3.2018): : , http://fa.abna24.com/news/%D8%A7%D8%AE%D8%A8%D8%A7%D8%B1-%D8%A2%D8%B3%DB%8C%D8%A7%DB%8C-%D9%85%D8%B1%DA%A9%D8%B2%DB%8C-%D9%88-%D8%B4%D8%A8%D9%87-%D9%82%D8%A7%D8%B1%D9%87/%D9%87%D9%84%D8%A7%DA%A9%D8%AA-%DB%8C%DA%A9-%D8%B3%D8%B1%DA%A9%D8%B1%D8%AF%D9%87-%D8%AF%D8%A7%D8%B9%D8%B4-%D8%AF%D8%B1-%D9%86%D9%86%DA%AF%D8%B1%D9%87%D8%A7%D8%B1-%D8%A7%D9%81%D8%BA%D8%A7%D9%86%D8%B3%D8%AA%D8%A7%D9%86_734065.html, Zugriff 16.3.2018 -Strichaufzählung ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project - Islamic State in Afghanistan, https://www.acleddata.com/2018/02/23/islamic-state-in-afghanistan/ Zugriff 19.3.2018 -Strichaufzählung AN - Arab News (6.3.2018): Daesh struggling for survival, say Afghan officials, http://www.arabnews.com/node/1260501/world, Zugriff 16.3.2018 -Strichaufzählung CSO - Central Statistics Organization (CSO) Afghanistan (4.2017): Estimated Population of Afghanistan 2017-2018, http://cso.gov.af/Content/files/%D8%AA%D8%AE%D9%85%DB%8C%D9%86%20%D9%86%D9%81%D9%88%D8%B3/Final%20Population%201396.pdf, Zugriff 4.5.2018 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (12.2016): EASO Country of Origin Information Report Afghanistan Security Situation, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/EASO_Afghanistan_security_situation_2017.pdf#page=1&zoom=auto,-468,842, Zugriff 9.3.2018 -Strichaufzählung GT - Geo TV (22.1.2018): Senior Daesh terrorist killed in Afghanistan airstrike, https://www.geo.tv/latest/178056-senior-daesh-member-killed-in-afghanistan-airstrike, Zugriff 15.3.2018 -Strichaufzählung Khaama Press (11.3.2018): US drones target ISIS hideouts in Nangarhar province, https://www.khaama.com/us-drones-target-isis-hideouts-in-nangarhar-province-04619/, Zugriff 15.3.2018 -Strichaufzählung Khaama Press (4.3.2018): Afghan forces confiscated 21 rockets in Nangarhar province, https://www.khaama.com/afghan-forces-confiscated-21-rockets-in-nangarhar-province-04573/, Zugriff 15.3.2018 -Strichaufzählung Khaama Press (3.2.2018): US drone strikes kill ISIS militants in Nangarhar province, https://www.khaama.com/us-drone-strikes-kill-isis-militants-in-nangarhar-province-04411/, Zugriff 15.3.2018 -Strichaufzählung Khaama Press (1.3.2018): ISIS militants among 7 killed in Nangarhar and Kapisa drone strikes, https://www.khaama.com/isis-militants-among-7-killed-in-nangarhar-and-kapisa-drone-strikes-04558/, Zugriff 15.3.2018 -Strichaufzählung Khaama Press (28.1.2018): Taliban's deputy shadow district chief killed in Nangarhar, https://www.khaama.com/talibans-deputy-shadow-district-chief-killed-in-nangarhar-04373/, Zugriff 16.3.2018 -Strichaufzählung Khaama Press (20.1.2018): Taliban militants kill ex-commander on charges of ISIS links in Nangarhar, https://www.khaama.com/taliban-militants-kill-ex-commander-on-charges-of-isis-links-in-nangarhar-04301/, Zugriff 16.3.2018 -Strichaufzählung Khaama Press (14.1.2018): Active ISIS recruiter arrested by Afghan forces in Nangarhar, https://www.khaama.com/active-isis-recruiter-arrested-by-afghan-forces-in-nangarhar-04263/, Zugriff 16.3.2018 -Strichaufzählung Khaama Press (14.1.2018a): Several ISIS militants killed in latest US drone strikes in East of Afghanistan, https://www.khaama.com/several-isis-militants-killed-in-latest-us-drone-strikes-in-east-of-afghanistan-04265/, Zugriff 16.3.2018 -Strichaufzählung Khaama Press (12.1.2018): Local uprising forces clash with US Special Forces in Nangarhar, https://www.khaama.com/local-uprising-forces-clash-with-us-special-forces-in-nangarhar-04248/, Zugriff 15.3.2018 -Strichaufzählung Khaama Press (10.1.2018): 15 ISIS and Taliban group members join peace in East of Afghanistan, https://www.khaama.com/15-isis-and-taliban-group-members-join-peace-in-east-of-afghanistan-04238/, Zugriff 15.3.2018 -Strichaufzählung Khaama Press (7.1.2018): 16 Taliban and ISIS militants killed, wounded in Nangarhar operations, https://www.khaama.com/16-taliban-and-isis-militants-killed-wounded-in-nangarhar-operations-04209/, Zugriff 16.3.2018 -Strichaufzählung Khaama Press (2.1.2018): 78 ISIS militants killed, wounded in Afghan-US airstrikes in Nangarhar, https://www.khaama.com/87-isis-militants-killed-wounded-in-afghan-us-airstrikes-in-nangarhar-04171/, Zugriff 16.3.2018 -Strichaufzählung Khaama Press (5.10.2017): Taliban and ISIS members join peace process in East of Afghanistan, https://www.khaama.com/taliban-and-isis-members-join-peace-process-in-east-of-afghanistan-03585/, Zugriff 15.10.2018 -Strichaufzählung Khaama Press (13.5.2017): 12 ISIS militants killed in Nangarhar province of Afghanistan, https://www.khaama.com/12-isis-militants-killed-in-nangarhar-province-of-afghanistan-02741/, Zugriff 16.3.2018 -Strichaufzählung Pajhwok (16.3.2018): 7 Daesh rebels killed in Nangarhar airstrikes, https://www.pajhwok.com/en/2018/03/16/7-daesh-rebels-killed-nangarhar-airstrikes, Zugriff 19.3.2018 -Strichaufzählung Pajhwok (o.D.g): Background Profile of Nangarhar, http://elections.pajhwok.com/en/content/background-profile-nangarhar, Zugriff 15.3.2018 -Strichaufzählung Reuters (14.5.2018): Governor of eastern Afghan province sacked as security worsenes, https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-governor/governor-of-eastern-afghan-province-sacked-as-security-worsens-idUSKCN1IF1U5, Zugriff 29.6.2018 -Strichaufzählung RDERL - Radio Free Europe Free Liberty (12.3.2018): Taliban Briefly Captures District In Western Afghanistan, https://www.rferl.org/a/militants-capture-hq-afghan-farah/29093674.html, Zugriff 16.3.2018 -Strichaufzählung SD - The Siasat Daily (22.2.2018): Three militants killed in Afghanistan, https://www.siasat.com/news/three-militants-killed-afghanistan-3-1321873/, Zugriff 15.3.2018 -Strichaufzählung UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (2.2018): Afghanistan: Protection of Civilians in Armed Conflict - Annual Report 2017, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/15_february_2018_-_afghanistan_civilian_casualties_in_2017_-_un_report_english_0.pdf, Zugriff 1.3.2018 -Strichaufzählung UNGASC - United Nations General Assembly Security Council (27.2.2018): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security http://undocs.org/S/2018/165, Zugriff 15.3.2017 -Strichaufzählung UN OCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (4.2014): Nangarhar Province District Atlas, https://www.humanitarianresponse.info/en/operations/afghanistan/infographic/nangarhar-province-district-atlas, Zugriff 15.3.2018 -Strichaufzählung UNODC - United Nations Office on Drugs and Crime (11.2017): Afghanistan Opium Survey 2017, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Afghan_opium_survey_2017_cult_prod_web.pdf, Zugriff 16.3.2018 -Strichaufzählung Tolonews (31.5.2018): 17 Daesh Insurgents Killed in Nangarhar Drone Strike, https://www.tolonews.com/afghanistan/17-daesh-insurgents-killed-nangarhar-drone-strike, Zugriff 1.6.2018 -Strichaufzählung Tolonews (26.5.2018): Taliban Military Chief Killed In Nangarhar Airstrike, https://www.tolonews.com/afghanistan/taliban-military-chief-killed-nangarhar-air-strike, Zugriff 1.6.2018 -Strichaufzählung VoA - Voice of America (11.1.2018): 'Insider' Attack Wounds US Soldier in E. Afghanistan, https://www.voanews.com/a/afghanistan-nangarhar-insider-attack/4203464.html, Zugriff 16.3.2018 Allgemeine Menschenrechtslage Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen erhebliche Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen (AA 5.2018). Zu den bedeutendsten Menschenrechtsfragen zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwindenlassen, willkürliche Verhaftungen, Festnahmen (u. a. von Frauen wegen "moralischer Straftaten") und sexueller Missbrauch von Kindern durch Mitglieder der Sicherheitskräfte. Weitere Probleme sind Gewalt gegenüber Journalisten, Verleumdungsklagen, durchdringende Korruption und fehlende Verantwortlichkeit und Untersuchung bei Fällen von Gewalt gegen Frauen. Diskriminierung von Behinderten, ethnischen Minderheiten sowie aufgrund von Rasse, Religion, Geschlecht und sexueller Orientierung, besteht weiterhin mit geringem Zuschreiben von Verantwortlichkeit. Die weit verbreitete Missachtung der Rechtsstaatlichkeit und die Straffreiheit derjenigen, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, sind ernsthafte Probleme. Missbrauchsfälle durch Beamte, einschließlich der Sicherheitskräfte, werden von der Regierung nicht konsequent bzw. wirksam verfolgt. Bewaffnete aufständische Gruppierungen greifen mitunter Zivilisten, Ausländer und Angestellte von medizinischen und nicht-staatlichen Organisationen an und begehen gezielte Tötungen regierungsnaher Personen (USDOS 20.4.2018). Regierungsfreundlichen Kräfte verursachen eine geringere - dennoch erhebliche - Zahl an zivilen Opfern (AI 22.2.2018). Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage (AA 5.2018). Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog (AA 5.2018; vgl. MPI 27.1.2004). Afghanistan hat die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert (AA 5.2018). Nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen operieren in der Regel ohne staatliche Einschränkungen und veröffentlichen ihre Ergebnisse zu Menschenrechtsfällen. Regierungsbedienstete sind in dieser Hinsicht einigermaßen kooperativ und ansprechbar (USDOS 20.4.2018). Die verfassungsrechtlich vorgeschriebene Afghanistan Independent Human Rights Commission AIHRC bekämpft weiterhin Menschenrechtsverletzungen. Sie erhält nur minimale staatliche Mittel und stützt sich fast ausschließlich auf internationale Geldgeber. Innerhalb der Wolesi Jirga beschäftigen sich drei Arbeitsgruppen mit Menschenrechtsverletzungen: der Ausschuss für Geschlechterfragen, Zivilgesellschaft und Menschenrechte, das Komitee für Drogenbekämpfung, berauschende Drogen und ethischen Missbrauch sowie der Jusitz-, Verwaltungsreform- und Antikorruptionsausschuss (USDOS 20.4.2018).Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage (AA 5.2018). Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog (AA 5.2018; vergleiche MPI 27.1.2004). Afghanistan hat die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert (AA 5.2018). Nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen operieren in der Regel ohne staatliche Einschränkungen und veröffentlichen ihre Ergebnisse zu Menschenrechtsfällen. Regierungsbedienstete sind in dieser Hinsicht einigermaßen kooperativ und ansprechbar (USDOS 20.4.2018). Die verfassungsrechtlich vorgeschriebene Afghanistan Independent Human Rights Commission AIHRC bekämpft weiterhin Menschenrechtsverletzungen. Sie erhält nur minimale staatliche Mittel und stützt sich fast ausschließlich auf internationale Geldgeber. Innerhalb der Wolesi Jirga beschäftigen sich drei Arbeitsgruppen mit Menschenrechtsverletzungen: der Ausschuss für Geschlechterfragen, Zivilgesellschaft und Menschenrechte, das Komitee für Drogenbekämpfung, berauschende Drogen und ethischen Missbrauch sowie der Jusitz-, Verwaltungsreform- und Antikorruptionsausschuss (USDOS 20.4.2018). Im Februar 2016 hat Präsident Ghani den ehemaligen Leiter der afghanischen Menschenrechtskommission, Mohammad Farid Hamidi, zum Generalstaatsanwalt ernannt (USDOD 6.2016; vgl. auch NYT 3.9.2016).Im Februar 2016 hat Präsident Ghani den ehemaligen Leiter der afghanischen Menschenrechtskommission, Mohammad Farid Hamidi, zum Generalstaatsanwalt ernannt (USDOD 6.2016; vergleiche auch NYT 3.9.2016). Seit 1.1.2018 ist Afghanistan für drei Jahre Mitglied des Human Rights Council (HRC) der Vereinten Nationen. Mit Unterstützung der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) und des Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR) arbeitet die afghanische Regierung an der Förderung von Rechtsstaatlichkeit, der Rechte von Frauen, Kindern, Binnenflüchtlingen und Flüchtlingen sowie Zuschreibung von Verantwortlichkeit (HRC 21.2.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (5.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/1434081.html, Zugriff 11.6.2018 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2018: Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Afghanistan, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2018/afghanistan, Zugriff 25.5.2018 -Strichaufzählung HRC - UN Human Rights Council (21.2.2018): Situation of human rights in Afghanistan and technical assistance achievements in the field of human rights; Report of the United Nations High Commission on Human Rights, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427314/1930_1521636767_a-hrc-37-45.doc, Zugriff 25.5.2018 -Strichaufzählung MPI - Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan, http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf, Zugriff 25.5.2018 -Strichaufzählung NYT - The New York Times (3.9.2016): New Afghan Attorney General Seeks Justice in System Rife With Graft, https://www.nytimes.com/2016/09/04/world/asia/new-afghan-attorney-general-seeks-justice-in-system-rife-with-graft.html, Zugriff 25.5.2018 -Strichaufzählung USDOD - US Department of Defense (6.2016): Report on Enhancing Security and Stability in Afghanistan, https://www.defense.gov/Portals/1/Documents/Enhancing_Security_and_Stability_in_Afghanistan-June_2016.pdf, Zugriff 25.5.2018 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices for 2017 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2017&dlid=277275, Zugriff 25.5.2018 Todesstrafe Die Todesstrafe ist in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte vorgesehen (AA 5.2018). Das neue Strafgesetzbuch, das am 15.2.2018 in Kraft getreten ist, sieht die Todesstrafe für Delikte wie Genozid, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, Angriff gegen den Staat, Mord und Zündung von Sprengladungen, Entführungen bzw. Straßenraub mit tödlicher Folge, Gruppenvergewaltigung von Frauen usw. vor (MoJ 15.5.2017: Art. 170). Die Todesstrafe wird vom zuständigen Gericht ausgesprochen und vom Präsidenten genehmigt (MoJ 15.5.2017: Art. 169). Sie wird durch Erhängen ausgeführt (AA 5.2018).Die Todesstrafe ist in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte vorgesehen (AA 5.2018). Das neue Strafgesetzbuch, das am 15.2.2018 in Kraft getreten ist, sieht die Todesstrafe für Delikte wie Genozid, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, Angriff gegen den Staat, Mord und Zündung von Sprengladungen, Entführungen bzw. Straßenraub mit tödlicher Folge, Gruppenvergewaltigung von Frauen usw. vor (MoJ 15.5.2017: Artikel 170,). Die Todesstrafe wird vom zuständigen Gericht ausgesprochen und vom Präsidenten genehmigt (MoJ 15.5.2017: Artikel 169,). Sie wird durch Erhängen ausgeführt (AA 5.2018). Die Anzahl der mit Todesstrafe bedrohten Verbrechen wurde durch den neuen Kodex signifikant reduziert (HRC 21.2.2018). So ist bei einigen Straftaten statt der Todesstrafe nunmehr lebenslange Haft vorgesehen (AI 22.2.2018). Unter dem Einfluss der Scharia hingegen droht die Todesstrafe auch bei anderen Delikten (z.B. Blasphemie, Apostasie, Ehebruch). Berichten zufolge wurden im Jahr 2017 elf Menschen zu Tode verurteilt (AA 5.2018). Im November 2017 wurden fünf Männer im Pul-e-Charki-Gefängnis hingerichtet (AI 22.2.2018; vgl. HRC 21.2.2018). Des Weiteren fand am 28.1.2018 die Hinrichtung von drei Menschen statt. Alle wurden aufgrund von Entführungen und Mord zum Tode verurteilt. Zuvor wurden 2016 sechs Terroristen hingerichtet (AA 5.2018). Im Zeitraum 1.1 - 30.11.2017 befanden sich weiterhin 720 Person im Todestrakt (HRC 21.2.2018).Unter dem Einfluss der Scharia hingegen droht die Todesstrafe auch bei anderen Delikten (z.B. Blasphemie, Apostasie, Ehebruch). Berichten zufolge wurden im Jahr 2017 elf Menschen zu Tode verurteilt (AA 5.2018). Im November 2017 wurden fünf Männer im Pul-e-Charki-Gefängnis hingericht

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