RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.04.2019 GeschäftszahlW205 2168468-1 SpruchW205 2168459-1/6E W205 2168457-1/4E W205 2168468-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision
gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Erstbeschwerdeführerin
ihren Angaben zufolge die Mutter und gesetzliche Vertreterin der übrigen, zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen Beschwerdeführer, alle sind staatenlos. Sie stellten am 24.10.2016 bei der Österreichischen Botschaft Beirut (künftig: ÖB) jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005.1. Die Erstbeschwerdeführerin
ihren Angaben zufolge die Mutter und gesetzliche Vertreterin der übrigen, zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen Beschwerdeführer, alle sind staatenlos. Sie stellten am 24.10.2016 bei der Österreichischen Botschaft Beirut (künftig: ÖB) jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
- Der Bezugsperson, dem als Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der übrigen Beschwerdeführer bezeichneten O, StA.: Syrische Arabische Republik, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (künftig: BFA) vom 02.08.2016, Zl. IFA:1085399309, Verf. 151244121, rechtskräftig seit 22.09.2016, gemäß § 3 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
- Der Bezugsperson, dem als Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der übrigen Beschwerdeführer bezeichneten O, StA.: Syrische Arabische Republik, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (künftig: BFA) vom 02.08.2016, Zl. IFA:1085399309, Verf. 151244121, rechtskräftig seit 22.09.2016, gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
- Nach Weiterleitung der Anträge auf Einreiseerlaubnis an das BFA teilte dieses der ÖB mit Schreiben vom 03.02.2017 gemäß § 35 Abs. 4 AsylG mit, der genannten Bezugsperson sei mit dem - seit 22.09.2016 rechtskräftigen - genau bezeichneten Bescheid des BFA vom 02.08.2016 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden, die genannte Bezugsperson sei volljährig, es sei ihr gegenüber kein Aberkennungsverfahren anhängig. In seiner Wahrscheinlichkeitsprognose teilte das BFA der ÖB mit, dass die Gewährung des Status des Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, weil die von der Antragstellerin vorgelegten Dokumente durch den Dokumentenberater als Fälschung erkannt worden seien.
- Nach Weiterleitung der Anträge auf Einreiseerlaubnis an das BFA teilte dieses der ÖB mit Schreiben vom 03.02.2017 gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG mit, der genannten Bezugsperson sei mit dem - seit 22.09.2016 rechtskräftigen - genau bezeichneten Bescheid des BFA vom 02.08.2016 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden, die genannte Bezugsperson sei volljährig, es sei ihr gegenüber kein Aberkennungsverfahren anhängig. In seiner Wahrscheinlichkeitsprognose teilte das BFA der ÖB mit, dass die Gewährung des Status des Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, weil die von der Antragstellerin vorgelegten Dokumente durch den Dokumentenberater als Fälschung erkannt worden seien. In der angeschlossenen Stellungnahme wird vom BFA hierzu näher ausgeführt, laut dem Bericht des Dokumentenberaters der ÖB vom 24.10.2016 würden alle von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegten Reisedokumente deutliche Fälschungsmerkmale aufweisen, weshalb die Identität der Erstbeschwerdeführerin und der anderen Antragsteller nicht geklärt sei. Die weiteren vorgelegten Dokumente (erg: syrische Heiratsurkunde, Geburtsurkunden, Auszug aus dem syrischen Personenstandsregister, Auszug aus dem Familienstandesregister für Palästinenser in Syrien) seien seitens des Dokumentenberaters zwar nicht beanstandet worden, doch bestehe auch hier der Verdacht, dass sie widerrechtlich erlangt worden sein könnten. Es lägen schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vor, weil die vorgelegten Urkunden als Fälschungen erkannt worden seien, die Einreise der Parteien sei nicht möglich, da ihre Eigenschaft als Familienangehörige der Bezugsperson nicht einwandfrei geklärt sei. Es hätten sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinn von § 35 Abs. 5 AsylG) Familienverhältnisses ergeben,Es lägen schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vor, weil die vorgelegten Urkunden als Fälschungen erkannt worden seien, die Einreise der Parteien sei nicht möglich, da ihre Eigenschaft als Familienangehörige der Bezugsperson nicht einwandfrei geklärt sei. Es hätten sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinn von Paragraph 35, Absatz 5, AsylG) Familienverhältnisses ergeben, "-Strichaufzählung weil sich seitens der ÖB Beirut massive Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden ergaben, -Strichaufzählung aufgrund der ha. aufliegenden Erkenntnisse über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat der Verfahrenspartei, wonach es möglich
, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt, auch entgegen der wahren Tatsachen auch widerrechtlich zu erlangen, aus Sicht der Behörde keineswegs davon ausgegangen werden kann, dass das behauptete Familienverhältnis als erwiesen (im Sinne eines vollen Beweises) anzunehmen
", sodass eine Statusgewährung nicht wahrscheinlich sei. Die Erstantragstellerin habe im Zuge der Antragstellung bei der ÖB Beirut für sich und ihre Kinder zur Identitätsfeststellung syrische Reisedokumente für palästinensische Flüchtlinge vorgelegt. Diese seien vom Dokumentenberater der ÖB untersucht worden und es hätten deutliche Fälschungsmerkmale festgestellt werden können. Somit gelte die Identität der Antragsteller für die ÖB als nicht geklärt. Auch die weiteren vorgelegten Dokumente -Geburtsurkunden, Personenstandsregisterauszüge, ein Familienstandesregisterauszug und eine Heiratsurkunde - seien auf ihre Echtheit untersucht worden. Hierbei hätten zwar keine Fälschungsmerkmale festgestellt werden können, aber es bestehe seitens des Dokumentenberaters der Verdacht, dass auch diese Dokumente unrechtmäßig erlangt worden sein könnten. Diese Erkenntnisse seien der ha. Behörde im Zuge der Antragsübermittlung mit Bericht vom 24.10.2016 zur Kenntnis gebracht worden. Da weder die Identität der Antragsteller noch ihre Eigenschaft als Familienangehörige der Bezugsperson mit unbedenklichen Dokumenten belegt hätten werden können und die Möglichkeit bestehe, dass die Antragsteller durch Vorlage gefälschter Dokumente versucht hätten, die ha. Behörde bewusst zu täuschen, könne nach ha. Ansicht im gegenständlichen Fall keine positive Wahrscheinlichkeitsprognose ergehen. 4. Die ÖB räumte den Parteien mit Schreiben vom 27.02.2017 die Möglichkeit zur Stellungnahme zur Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ein. Mit dem an die ÖB gerichteten undatierten Schreiben, das zwar einen handschriftlichen Vermerk "per e-mail 16.2.17" enthält, aber dessen Einlangen bei der ÖB nicht aktenkundig
(ein nachweisliches Einlangen bei der ÖB
spätestens mit der Beschwerde erfolgt), erstatteten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der vorgebracht wird, die Behauptung, Urkunden wären gefälscht oder auf unlautere Weise beschafft worden, sei es in Bezug auf das Verwandtschaftsverhältnis, sei es in Bezug auf die palästinensische Abstammung, sei schlicht und einfach aus der Luft gegriffen. Der Hinweis auf die Meinung eines anonymen "Dokumentenberaters" könne nicht ausreichend sein. Eine Qualifikation sei nicht bekannt und offenbar auch nicht gegeben und darüber hinaus ein "Verdacht" keine Grundlage für die genannte Unterstellung. Es werde ersucht, eine Kopie des "Gutachtens" des "Dokumentenberaters" zu übermitteln.
- Mit den angefochtenen Bescheiden verweigerte die ÖB jeweils die Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG mit der Begründung, das BFA habe nach Prüfung mitgeteilt, dass in dem dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels zugrunde liegenden Fall die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, und verwies - unter Wiedergabe der Argumente des BFA - auf die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA.
- Mit den angefochtenen Bescheiden verweigerte die ÖB jeweils die Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG mit der Begründung, das BFA habe nach Prüfung mitgeteilt, dass in dem dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels zugrunde liegenden Fall die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, und verwies - unter Wiedergabe der Argumente des BFA - auf die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA.
- Gegen diese Bescheide richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 27.03.
- In dieser wird ausgeführt, es sei nicht nachvollziehbar und auch nicht näher konkretisiert, weshalb das BFA an der Echtheit der eingereichten Dokumente zweifle. Allgemeine Zweifel seien nach der Rechtsprechung nicht ausreichend, konkret eingereichten Dokumenten die Beweiskraft zu versagen. Eine kriminaltechnische Untersuchung sei nicht durchgeführt worden, die Einschätzung des "Dokumentenberaters" der ÖB, von dem weder Namen, Qualifikation noch Untersuchungsmethodik bekannt seien, würden diesem Erfordernis nicht genügen. Selbst wenn an der Echtheit der Dokumente Zweifel bestünden, müssten nach der Richtlinie 2003/86/EG andere Nachweise geprüft werden. Unter Hinweis auf § 13 Abs. 4 BFA-VG wird in der Beschwerde weiters vorgebracht, das BFA hätte die Vornahme einer DNA-Analyse ermöglichen müssen. Das Unterlassen einer Belehrung hierüber stelle einen Verfahrensmangel dar. Die Beschwerdeführer würden sich ausdrücklich bereit erklären, eine DNA-Analyse durchzuführen. Sollte diese notwendig erscheinen, würde die Vornahme der Belehrung sowie das Setzen einer angemessenen Frist zur Einreichung des Gutachtens beantragt. Die Aussagen der Bezugsperson zum tatsächlich bestehenden Familienleben seien nicht gewürdigt worden. Zum bestehenden Familienleben gebe es ein Foto der Bezugsperson mit den Antragstellern, das vor der Flucht der Bezugsperson aus dem Herkunftsland aufgenommen worden sei. Die Ermittlungen ließen eine ernsthafte Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der (Erst)Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes (der Bezugsperson) vermissen und es sei die Stellungnahme der (Erst)Beschwerdeführerin vom 16.02.2017 in keiner Weise gewürdigt worden. Es sei weder eine Einvernahme des Ehemannes in Österreich durchgeführt noch ausreichend dargelegt worden, worauf die Gründe der beabsichtigten Ablehnung fußen würden. Es wurde beantragt, den vorliegenden Bescheid aufzuheben und der (Erst)Beschwerdeführerin und ihren minderjährigen Söhnen die Einreise nach Österreich zu gewähren.
- Gegen diese Bescheide richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 27.03.
- In dieser wird ausgeführt, es sei nicht nachvollziehbar und auch nicht näher konkretisiert, weshalb das BFA an der Echtheit der eingereichten Dokumente zweifle. Allgemeine Zweifel seien nach der Rechtsprechung nicht ausreichend, konkret eingereichten Dokumenten die Beweiskraft zu versagen. Eine kriminaltechnische Untersuchung sei nicht durchgeführt worden, die Einschätzung des "Dokumentenberaters" der ÖB, von dem weder Namen, Qualifikation noch Untersuchungsmethodik bekannt seien, würden diesem Erfordernis nicht genügen. Selbst wenn an der Echtheit der Dokumente Zweifel bestünden, müssten nach der Richtlinie 2003/86/EG andere Nachweise geprüft werden. Unter Hinweis auf Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG wird in der Beschwerde weiters vorgebracht, das BFA hätte die Vornahme einer DNA-Analyse ermöglichen müssen. Das Unterlassen einer Belehrung hierüber stelle einen Verfahrensmangel dar. Die Beschwerdeführer würden sich ausdrücklich bereit erklären, eine DNA-Analyse durchzuführen. Sollte diese notwendig erscheinen, würde die Vornahme der Belehrung sowie das Setzen einer angemessenen Frist zur Einreichung des Gutachtens beantragt. Die Aussagen der Bezugsperson zum tatsächlich bestehenden Familienleben seien nicht gewürdigt worden. Zum bestehenden Familienleben gebe es ein Foto der Bezugsperson mit den Antragstellern, das vor der Flucht der Bezugsperson aus dem Herkunftsland aufgenommen worden sei. Die Ermittlungen ließen eine ernsthafte Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der (Erst)Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes (der Bezugsperson) vermissen und es sei die Stellungnahme der (Erst)Beschwerdeführerin vom 16.02.2017 in keiner Weise gewürdigt worden. Es sei weder eine Einvernahme des Ehemannes in Österreich durchgeführt noch ausreichend dargelegt worden, worauf die Gründe der beabsichtigten Ablehnung fußen würden. Es wurde beantragt, den vorliegenden Bescheid aufzuheben und der (Erst)Beschwerdeführerin und ihren minderjährigen Söhnen die Einreise nach Österreich zu gewähren.
- In der Folge erließ die ÖB mit Bescheid vom 31.03.2017 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG, mit welcher die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Nach zusammenfassender Darstellung des Verfahrensganges wird zum Beschwerdevorbringen, die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 16.02.2017 sei in keiner Weise gewürdigt worden, angemerkt, dass die Mitteilung über die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführer erst am 22.02.2017 bei der ÖB eingelangt sei, dieser Mail sei jedoch keine Stellungnahme angeschlossen gewesen. Die ÖB habe von der genannten Stellungnahme erst im Zuge des Beschwerdeantrages des ÖRK vom 27.03.2017 Kenntnis erlangt, weshalb die ÖB diese bis dato nicht habe würdigen können. Bisher seien keine neuen, visierfähigen Reisedokumente vorgelegt worden, die von einer autorisierten syrischen Behörde ausgegeben würden. Die vorgelegten Reisedokumente könnten aufgrund der zweifelhaften Herkunft nicht zur Identitätsfeststellung herangezogen werden. Ohne zweifelsfreie Identitätsfeststellung sei die Feststellung der Eigenschaft der Familienangehörigkeit nicht möglich. Es sei den Beschwerdeführern somit nicht gelungen, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dazutun, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen gewesen sei.
- In der Folge erließ die ÖB mit Bescheid vom 31.03.2017 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG, mit welcher die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Nach zusammenfassender Darstellung des Verfahrensganges wird zum Beschwerdevorbringen, die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 16.02.2017 sei in keiner Weise gewürdigt worden, angemerkt, dass die Mitteilung über die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführer erst am 22.02.2017 bei der ÖB eingelangt sei, dieser Mail sei jedoch keine Stellungnahme angeschlossen gewesen. Die ÖB habe von der genannten Stellungnahme erst im Zuge des Beschwerdeantrages des ÖRK vom 27.03.2017 Kenntnis erlangt, weshalb die ÖB diese bis dato nicht habe würdigen können. Bisher seien keine neuen, visierfähigen Reisedokumente vorgelegt worden, die von einer autorisierten syrischen Behörde ausgegeben würden. Die vorgelegten Reisedokumente könnten aufgrund der zweifelhaften Herkunft nicht zur Identitätsfeststellung herangezogen werden. Ohne zweifelsfreie Identitätsfeststellung sei die Feststellung der Eigenschaft der Familienangehörigkeit nicht möglich. Es sei den Beschwerdeführern somit nicht gelungen, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dazutun, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen gewesen sei.
- Mit Schriftsatz vom 17.05.2017 stellten die Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Vorlageantrag, in dem begründend vollinhaltlich auf die Beschwerde vom 27.03.2017 verwiesen wurde.
- Mit dem am 23.08.2017 eingelangten Schreiben des Bundesministeriums für Inneres wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakten übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Behebung und Zurückverweisung:
- Zur anzuwendenden Rechtslage: 1.
- Die Bestimmung über das Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 24/2016
in § 73 Abs. 15 AsylG 2005 wie folgt geregelt:1.1. Die Bestimmung über das Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,
in Paragraph 73, Absatz 15, AsylG 2005 wie folgt geregelt: "
(15)Die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a, 17 Abs. 6, 19 Abs. 6, 22 Abs. 1, 33 Abs. 2, 35 Abs. 1 bis 4, die Überschrift des
- Hauptstückes, § 51a samt Überschrift, § 67 samt Überschrift, §§ 68 Abs. 1, 72 Z 4 und 5, 75 Abs. 24 bis 26 sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zur Überschrift des
- Hauptstückes und zu §§ 51a und 67 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 treten mit
- Juni 2016 in Kraft. § 22 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 tritt mit Ablauf des
- Mai 2018 außer Kraft. Der
- Abschnitt des
- Hauptstückes samt Überschrift und der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zum
- Abschnitt des
- Hauptstückes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 treten mit Ablauf des auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 folgenden Tages in Kraft.""
(15)Die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15, 3, Absatz 4 bis 4 b, 7 Absatz 2 a, 17, Absatz 6, 19, Absatz 6, 22, Absatz eins, 33, Absatz 2, 35, Absatz eins bis 4, die Überschrift des
- Hauptstückes, Paragraph 51 a, samt Überschrift, Paragraph 67, samt Überschrift, Paragraphen 68, Absatz eins, 72, Ziffer 4 und 5, 75 Absatz 24 bis 26 sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zur Überschrift des
- Hauptstückes und zu Paragraphen 51 a und 67 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, treten mit
- Juni 2016 in Kraft. Paragraph 22, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, tritt mit Ablauf des
- Mai 2018 außer Kraft. Der
- Abschnitt des
- Hauptstückes samt Überschrift und der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zum
- Abschnitt des
- Hauptstückes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, treten mit Ablauf des auf die Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, folgenden Tages in Kraft." Die Übergangsbestimmungen zu dieser Novelle sehen vor, dass gemäß § 75 Abs. 24 (dritter bis fünfter Satz) AsylG 2005 die §§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 auf Verfahren, die bereits vor dem
- Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden sind. Auf Verfahren gemäß § 35 AsylG 2005, die bereits vor dem
- Juni 2016 anhängig waren,
§ 35Abs. 1 bis 4 Asyl
G 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 gestellt wurde.Die Übergangsbestimmungen zu dieser Novelle sehen vor, dass gemäß Paragraph 75, Absatz 24, (dritter bis fünfter Satz) AsylG 2005 die Paragraphen 17, Absatz 6 und 35 Absatz eins bis 4 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden sind. Auf Verfahren gemäß Paragraph 35, AsylG 2005, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren,
Paragraph 35, Absatz eins bis 4 AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, gestellt wurde. Im gegenständlichen Fall wurde der genannten Bezugsperson der Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom 02.08.2016, rechtskräftig seit 22.09.2016, also nach Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 24/2016, zuerkannt. Die Beschwerdeführer stellten ihren Antrag auf Einreise bei der Vertretungsbehörde gemäß § 35 AsylG 2005 am 24.10.2016, demnach nach dem 1. Juni 2016. § 35 Abs. 1 bis 4 AsylG 2005
daher nicht mehr in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Maßgeblich
im Beschwerdefall - mangels anderslautender Inkrafttretens- oder Übergangsvorschriften für die heranzuziehenden Bestimmungen dieses Verfahrens im - später erlassenen - FrÄG 2017 (BGBl. I Nr. 145/2017, Inkrafttretensdatum 01.11.2017 ohne hier relevante Übergangsbestimmungen; vgl. § 73 Abs. 18 AsylG 2005) sowie im FrÄG 2018 (BGBl. I Nr. 56/2018; Inkrafttretensdatum 01.09.2018 ohne hier relevante Übergangsbestimmungen; vgl. § 73 Abs. 20 AsylG 2005)- die Rechtslage im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung.Im gegenständlichen Fall wurde der genannten Bezugsperson der Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom 02.08.2016, rechtskräftig seit 22.09.2016, also nach Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, zuerkannt. Die Beschwerdeführer stellten ihren Antrag auf Einreise bei der Vertretungsbehörde gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 am 24.10.2016, demnach nach dem 1. Juni 2016. Paragraph 35, Absatz eins bis 4 AsylG 2005
daher nicht mehr in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, weiter anzuwenden. Maßgeblich
im Beschwerdefall - mangels anderslautender Inkrafttretens- oder Übergangsvorschriften für die heranzuziehenden Bestimmungen dieses Verfahrens im - später erlassenen - FrÄG 2017 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, Inkrafttretensdatum 01.11.2017 ohne hier relevante Übergangsbestimmungen; vergleiche Paragraph 73, Absatz 18, AsylG 2005) sowie im FrÄG 2018 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,; Inkrafttretensdatum 01.09.2018 ohne hier relevante Übergangsbestimmungen; vergleiche Paragraph 73, Absatz 20, AsylG 2005)- die Rechtslage im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung. 1. 2. Diese Rechtslage stellt sich wie folgt dar: Der mit "Begriffsbestimmungen" übertitelte § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idgF lautet:Der mit "Begriffsbestimmungen" übertitelte Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 idgF lautet: § 2.
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes
Paragraph 2,
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes
[....] 22. Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden
, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden
, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet
, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat; - Der mit "Familienverfahren im Inland" übertitelte § 34 AsylG 2005 idgF lautet:Der mit "Familienverfahren im Inland" übertitelte Paragraph 34, AsylG 2005 idgF lautet:
(1)Stellt ein Familienangehöriger von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden
; 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden
oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden
oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden
, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden
und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,) 3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig
(§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig
(Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden
, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden
; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,) 3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig
(§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig
(Paragraph 9,) und 4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder
der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen,
dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder
der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen,
dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
- auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG). § 35 AsylG 2005 idgF lautet:Paragraph 35, AsylG 2005 idgF lautet: "Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35.
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35,
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls
die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls
die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise
unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise
unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich
. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich
. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn 1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig
(§§ 7 und 9),gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig
(Paragraphen 7 und 9),
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht unddas zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
- im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages
gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages
gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung
die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung
die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung
Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden
, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat." § 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:Paragraph 11,, Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten: "Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D
Art. 19Visakodex sinngemäß anzuwenden.
In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen
oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D
Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden.
In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen
oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde
ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar
. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen;
dies nicht möglich, so
die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so
die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag
zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen
, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag
zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen
, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13)
Art. 23Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,)
Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a.
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. [...] Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 § 26. Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich
,
dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich
,
dem Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen." Das BFA-VG normiert in seinem § 13 die Mitwirkungspflichten des Fremden ua auch im Verfahren nach § 35 AsylG
- § 13 Abs. 4 BFA-VG lautet wie folgt:Das BFA-VG normiert in seinem Paragraph 13, die Mitwirkungspflichten des Fremden ua auch im Verfahren nach Paragraph 35, AsylG
- Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG lautet wie folgt: "
(4)Gelingt es einem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, auf das er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht oder in einem Verfahren gemäß § 35 AsylG 2005 beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde
über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse
keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen. Das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht hat dem Fremden die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag zu erstatten, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das auf der DNA-Analyse beruhende Gutachten festgestellt wurde und sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält.""
(4)Gelingt es einem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, auf das er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht oder in einem Verfahren gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde
über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse
keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen. Das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht hat dem Fremden die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag zu erstatten, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das auf der DNA-Analyse beruhende Gutachten festgestellt wurde und sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält." § 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 28, Absatz eins bis 3 VwGVG lautet wie folgt: "§ 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen
, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde
hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde
hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen
." 2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und es kommt ihr diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und es kommt ihr diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Allerdings steht es dem Bundesverwaltungsgericht innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems nunmehr offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Die Überprüfung der Richtigkeit der Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA
nach dem bisherigen Ermittlungsstand jedoch (noch) nicht möglich, da notwendige Ermittlungen fehlen:Allerdings steht es dem Bundesverwaltungsgericht innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems nunmehr offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Die Überprüfung der Richtigkeit der Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA
nach dem bisherigen Ermittlungsstand jedoch (noch) nicht möglich, da notwendige Ermittlungen fehlen: 3.
- Die Beschwerdeführer nannten in ihrem auf § 35 AsylG gestützten Einreiseantrag als Bezugsperson den Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin, wobei deren Ehe nach ihrem Vorbringen vor der Einreise der asylberechtigten Bezugsperson geschlossen worden war bzw. den Vater der beiden zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen, ledigen übrigen Beschwerdeführer. Der Bezugsperson O wurde - nach dem insofern unbestrittenen Sachverhalt - mit seit 22.09.2016 rechtskräftigen - Bescheid des BFA der Status des Asylberechtigten zuerkannt.3.
- Die Beschwerdeführer nannten in ihrem auf Paragraph 35, AsylG gestützten Einreiseantrag als Bezugsperson den Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin, wobei deren Ehe nach ihrem Vorbringen vor der Einreise der asylberechtigten Bezugsperson geschlossen worden war bzw. den Vater der beiden zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen, ledigen übrigen Beschwerdeführer. Der Bezugsperson O wurde - nach dem insofern unbestrittenen Sachverhalt - mit seit 22.09.2016 rechtskräftigen - Bescheid des BFA der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Das BFA hat sich bei der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose auf eine Beurteilung eines Dokumentenberaters der ÖB gestützt und zugrunde gelegt, dass die Beschwerdeführer im Zuge der Antragstellung bei der ÖB Beirut zur Identitätsfeststellung syrische Reisedokumente für palästinensische Flüchtlinge vorgelegt hätten, die - nicht näher ausgeführte - deutliche Fälschungsmerkmale aufweisen würden, daher hätten sich seitens der ÖB Beirut massive Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden ergeben. Hinsichtlich der übrigen vorgelegten Dokumente - Geburtsurkunden, Personenstandsregisterauszüge, ein Familienstandesregisterauszug und eine Heiratsurkunde - hätten bei deren Untersuchung zwar keine Fälschungsmerkmale festgestellt werden können, doch bestehe "seitens des Dokumentenberaters der Verdacht, dass auch diese Dokumente unrechtmäßig erlangt worden sein könnten." In der Folge wird allgemein ausgeführt, dass "aufgrund der ha. aufliegenden Erkenntnisse über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat der Verfahrenspartei, wonach es möglich
, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt, auch entgegen der wahren Tatsachen auch widerrechtlich zu erlangen, aus Sicht der Behörde keineswegs davon ausgegangen werden kann, dass das behauptete Familienverhältnis als erwiesen (im Sinne eines vollen Beweises) anzunehmen
". Im Ergebnis ging das BFA bei seiner Wahrscheinlichkeitsprognose davon aus, dass die Beschwerdeführer ihre Identität und ihre Familienangehörigeneigenschaft zur genannten Bezugsperson nicht mit unbedenklichen Urkunden oder sonstigen geeigneten und gleichwertigen Bescheinigungsmittel belegt hätten. Im Zusammenhang mit der behaupteten Vaterschaft der asylberechtigten Bezugsperson zum Zweit- und Drittbeschwerdeführer - und folglich auch der Mutterschaft der Erstbeschwerdeführerin zu den Kindern und damit verbunden der Glaubwürdigkeitsbeurteilung ihrer Eheschließung vor Einreise mit dem asylberechtigten O -
in Bezug auf die behördlichen Ermittlungspflichten insbesondere mit Blick auf die Vorgaben des § 13 Abs. 4 BFA-VG auf die hierzu - erst nach der Entscheidung des BFA ergangene und damit dem BFA zu seinem Entscheidungszeitpunkt noch nicht bekannte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Beispielsweise wurde zu diesem Themenkreis in VwGH 26.03.2018, Ra 2017/18/0112ua, unter Bezugnahme auf die Vorjudikatur folgendes ausgeführt:Im Zusammenhang mit der behaupteten Vaterschaft der asylberechtigten Bezugsperson zum Zweit- und Drittbeschwerdeführer - und folglich auch der Mutterschaft der Erstbeschwerdeführerin zu den Kindern und damit verbunden der Glaubwürdigkeitsbeurteilung ihrer Eheschließung vor Einreise mit dem asylberechtigten O -
in Bezug auf die behördlichen Ermittlungspflichten insbesondere mit Blick auf die Vorgaben des Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG auf die hierzu - erst nach der Entscheidung des BFA ergangene und damit dem BFA zu seinem Entscheidungszeitpunkt noch nicht bekannte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Beispielsweise wurde zu diesem Themenkreis in VwGH 26.03.2018, Ra 2017/18/0112ua, unter Bezugnahme auf die Vorjudikatur folgendes ausgeführt: "10 Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 22. Februar 2018 Ra 2017/18/0131 bis 0133, erkannt hat,
zu den inhaltlichen Anforderungen, die sich aus § 13 Abs. 4 BFA-VG ergeben, Folgendes auszuführen:"10 Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 22. Februar 2018 Ra 2017/18/0131 bis 0133, erkannt hat,
zu den inhaltlichen Anforderungen, die sich aus Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG ergeben, Folgendes auszuführen: ¿Wie in den angeführten Materialien klar zum Ausdruck gebracht wird, wird durch die Bestimmung des § 13 Abs. 4 BFA-VG nicht vom amtswegigen Ermittlungsgrundsatz (unter Beachtung der Mitwirkungspflicht des Fremden) abgegangen. Sie kommt daher nur zur Anwendung, wenn es einem Fremden nicht gelingt, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen und hinsichtlich der Ergebnisse des bisherigen Ermittlungsverfahrens Zweifel bestehen.¿Wie in den angeführten Materialien klar zum Ausdruck gebracht wird, wird durch die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG nicht vom amtswegigen Ermittlungsgrundsatz (unter Beachtung der Mitwirkungspflicht des Fremden) abgegangen. Sie kommt daher nur zur Anwendung, wenn es einem Fremden nicht gelingt, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen und hinsichtlich der Ergebnisse des bisherigen Ermittlungsverfahrens Zweifel bestehen. Daraus folgt als logischer erster Schritt, dass die Behörde bzw. das BVwG einem Fremden bestehende, konkrete Zweifel an einem behaupteten Abstammungsverhältnis mitzuteilen haben. Darüber hinaus haben sie dem Fremden auf sein Verlangen eine DNA-Analyse gemäß § 13 Abs. 4 BFA-VG ‚zu ermöglichen'; dieser
auch über diese Möglichkeit zu belehren. Die in der Bestimmung angesprochene ‚Ermöglichung' der DNA-Analyse zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses kann im Lichte der Gesetzesmaterialien nur so verstanden werden, dass sie eine organisatorische Hilfestellung der Behörde bzw. des Gerichts bei der Durchführung der DNA-Analyse mitumfasst, nicht jedoch die Übernahme der Kosten. Diese Regelung verfolgt klar den Zweck, es einem Fremden auf sein Verlangen auf einfache Weise zu ermöglichen, bestehende Zweifel an einem Verwandtschaftsverhältnis mittels DNA-Analyse auszuräumen, sofern er sich zur Übernahme der Kosten bereiterklärt. Daher sind einem Fremden im Rahmen dieser organisatorischen Hilfestellung die praktischen Modalitäten - etwa wo er sich zu welchen Zeiten zur DNA-Analyse einzufinden hat und welche Kosten damit verbunden sind - bekannt zu geben.'Daraus folgt als logischer erster Schritt, dass die Behörde bzw. das BVwG einem Fremden bestehende, konkrete Zweifel an einem behaupteten Abstammungsverhältnis mitzuteilen haben. Darüber hinaus haben sie dem Fremden auf sein Verlangen eine DNA-Analyse gemäß Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG ‚zu ermöglichen'; dieser
auch über diese Möglichkeit zu belehren. Die in der Bestimmung angesprochene ‚Ermöglichung' der DNA-Analyse zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses kann im Lichte der Gesetzesmaterialien nur so verstanden werden, dass sie eine organisatorische Hilfestellung der Behörde bzw. des Gerichts bei der Durchführung der DNA-Analyse mitumfasst, nicht jedoch die Übernahme der Kosten. Diese Regelung verfolgt klar den Zweck, es einem Fremden auf sein Verlangen auf einfache Weise zu ermöglichen, bestehende Zweifel an einem Verwandtschaftsverhältnis mittels DNA-Analyse auszuräumen, sofern er sich zur Übernahme der Kosten bereiterklärt. Daher sind einem Fremden im Rahmen dieser organisatorischen Hilfestellung die praktischen Modalitäten - etwa wo er sich zu welchen Zeiten zur DNA-Analyse einzufinden hat und welche Kosten damit verbunden sind - bekannt zu geben.' 11 Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis in Rn 23 weiters ausgeführt, dass - bevor ein Antrag gemäß § 35 AsylG 2005 aufgrund von Zweifeln an einem Verwandtschaftsverhältnis abgewiesen wird -, jedenfalls gemäß § 13 Abs. 4 BFA-VG eine organisatorische Hilfestellung zur Beibringung des DNA-Nachweises und die entsprechende Belehrung zu erfolgen hat (arg: "hat ihm (...) zu ermöglichen"; "
(...) zu belehren").11 Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis in Rn 23 weiters ausgeführt, dass - bevor ein Antrag gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 aufgrund von Zweifeln an einem Verwandtschaftsverhältnis abgewiesen wird -, jedenfalls gemäß Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG eine organisatorische Hilfestellung zur Beibringung des DNA-Nachweises und die entsprechende Belehrung zu erfolgen hat (arg: "hat ihm (...) zu ermöglichen"; "
(...) zu belehren"). 12 Im vorliegenden Fall, in dem die minderjährige Zweitrevisionswerberin bereits in ihrer Beschwerde monierte, keine "entsprechende Belehrung gemäß § 13 Abs. 4 BFA-VG" erhalten zu haben, kann dieses "Ersuchen um Belehrung" aus dem Kontext nur so verstanden werden, dass das revisionswerbende Kind um eine behördliche organisatorische Hilfestellung im oben wiedergegebenen Sinn, somit eine Anleitung betreffend der Modalitäten der Durchführung einer DNA-Analyse ersuchte.12 Im vorliegenden Fall, in dem die minderjährige Zweitrevisionswerberin bereits in ihrer Beschwerde monierte, keine "entsprechende Belehrung gemäß Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG" erhalten zu haben, kann dieses "Ersuchen um Belehrung" aus dem Kontext nur so verstanden werden, dass das revisionswerbende Kind um eine behördliche organisatorische Hilfestellung im oben wiedergegebenen Sinn, somit eine Anleitung betreffend der Modalitäten der Durchführung einer DNA-Analyse ersuchte. 13 Aus den vorgelegten Verfahrensakten
jedoch nicht ersichtlich, dass der zweitrevisionswerbenden Partei eine derartige organisatorische Hilfestellung gewährt wurde. Insoweit liegt ein Verstoß gegen die Regelung des § 13 Abs. 4 BFA-VG vor. Da die minderjährige Zweitrevisionswerberin als Kind der Bezugsperson jedenfalls Familienangehörige nach § 35 Abs. 5 AsylG 2005 wäre, kann diesem Verfahrensmangel auch nicht die Relevanz abgesprochen werden. Wäre aber der Zweitrevisionswerberin die Einreiseerlaubnis zur Bezugsperson zu erteilen, so müsste auch die Frage, ob die Erstrevisionswerberin als deren Mutter und behaupteter Ehefrau der Bezugsperson die Einreise zu gestatten
, einer neuen Betrachtung unterzogen werden."13 Aus den vorgelegten Verfahrensakten
jedoch nicht ersichtlich, dass der zweitrevisionswerbenden Partei eine derartige organisatorische Hilfestellung gewährt wurde. Insoweit liegt ein Verstoß gegen die Regelung des Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG vor. Da die minderjährige Zweitrevisionswerberin als Kind der Bezugsperson jedenfalls Familienangehörige nach Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 wäre, kann diesem Verfahrensmangel auch nicht die Relevanz abgesprochen werden. Wäre aber der Zweitrevisionswerberin die Einreiseerlaubnis zur Bezugsperson zu erteilen, so müsste auch die Frage, ob die Erstrevisionswerberin als deren Mutter und behaupteter Ehefrau der Bezugsperson die Einreise zu gestatten
, einer neuen Betrachtung unterzogen werden." Bezogen auf den Beschwerdefall bedeutet dies, dass sich das BFA bei seiner Wahrscheinlichkeitsprognose aufgrund des Einreiseantrages der Beschwerdeführer nicht darauf hätte beschränken dürfen, die - teilweise als Fälschung beurteilten - Reisedokumente als ausschlaggebend für die Verneinung der behaupteten Familienangehörigeneigenschaft zu qualifizieren. Vielmehr wäre das BFA - nachdem es letztlich sämtliche vorgelegten Urkunden als bedenklich eingestuft hatte - gehalten gewesen, den Beschwerdeführern im Sinne der oben dargestellten Judikatur entsprechende organisatorische Hilfestellung bei den praktischen Modalitäten zur Ablegung einer DNA-Analyse zu leisten, um die behaupteten Verwandtschaftsverhältnisse zu belegen. Die Beschwerdeführer wären über diese Möglichkeit zu belehren gewesen.
- Erst nach Durchführung des oben angeführten weiteren Ermittlungsverfahrens, Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im oben dargestellten Sinn und erst wenn eine Mitteilung des BFA vorliegt, die einer nachprüfenden Kontrolle des Bundesverwaltungsgerichts zur Richtigkeit der negativen Prognose standhält, würde diese eine taugliche Grundlage für eine negative Entscheidung der Vertretungsbehörde über den Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 bilden.
- Erst nach Durchführung des oben angeführten weiteren Ermittlungsverfahrens, Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im oben dargestellten Sinn und erst wenn eine Mitteilung des BFA vorliegt, die einer nachprüfenden Kontrolle des Bundesverwaltungsgerichts zur Richtigkeit der negativen Prognose standhält, würde diese eine taugliche Grundlage für eine negative Entscheidung der Vertretungsbehörde über den Einreisetitel nach Paragraph 35, AsylG 2005 bilden.
- Die im Spruch genannten Entscheidungen waren daher - ohne dass auf das übrige Beschwerdevorbringen näher eingegangen werden müsste - vor dem Hintergrund des § 28 Abs. 3 VwGVG iZm § 11 a Abs. 2 FPG, demzufolge Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen sind, zur Nachholung notwendiger Ermittlungen des Sachverhalts und erforderlicher Kontaktaufnahme zum Zweck des Parteiengehörs mit im Ausland wohnhaften Parteien mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
- Die im Spruch genannten Entscheidungen waren daher - ohne dass auf das übrige Beschwerdevorbringen näher eingegangen werden müsste - vor dem Hintergrund des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG iZm Paragraph 11, a Absatz 2, FPG, demzufolge Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen sind, zur Nachholung notwendiger Ermittlungen des Sachverhalts und erforderlicher Kontaktaufnahme zum Zweck des Parteiengehörs mit im Ausland wohnhaften Parteien mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig
. Der Ausspruch
kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG
gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig
. Der Ausspruch
kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG
gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall
die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt.Im vorliegenden Fall
die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W205.2168468.1.00