RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.04.2019 GeschäftszahlW215 2100937-1 SpruchW215 2100937-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Bundesrepublik Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2015, Zahl 831730702-1758106, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Bundesrepublik Somalia, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2015, Zahl 831730702-1758106, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz,Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht festgestellt werden kann, reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 25.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. In seiner Erstbefragung am 25.11.2013 gab der Beschwerdeführer an, dass er minderjährig sei. Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, dass er die Bundesrepublik Somalia verlassen habe, weil er von al-Schabaab zum Tode verurteilt worden sei. Al-Schabaab habe den Beschwerdeführer schon lange beobachtet und ihn der Spionage verdächtigt. Nachdem ihm sein Onkel Geld für seine Mutter übergeben habe, sei der Beschwerdeführer von al-Schabaab angehalten und in ein Gefängnis gebracht worden. Von dort sei ihm schließlich die Flucht gelungen, als es mit einer anderen Gruppe zu einem Kampf gekommen sei. Ferner sei der Beschwerdeführer auch wegen der Unterdrückung seines Clans geflüchtet. Das Bundesasylamt hatte offensichtlich Zweifel an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und veranlasste eine Bestimmung des Knochenalters mit dem Ergebnis "GP 31, Schmeling 4". Am 14.01.2014 wurde der Beschwerdeführer im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich zu seinem Alter befragt und gab dazu an, dass er sein Geburtsdatum von seiner Mutter wisse; belegen könne er es nicht. In der Folge wurde der Beschwerdeführer einer sachverständigen medizinischen Altersfeststellung zugewiesen. Laut Gesamtgutachten vom 01.02.2014 wurde zum Zeitpunkt der Asylantragstellung ein Mindestalter von XXXX Jahren mit spätestmöglichem fiktiven Geburtsdatum XXXX festgestellt. Das vom Beschwerdeführer behauptete Geburtsdatum unterschreite um XXXX Jahre das festgestellte Mindestalter und sei mit der erhobenen Befundlage nahezu vereinbar.In der Folge wurde der Beschwerdeführer einer sachverständigen medizinischen Altersfeststellung zugewiesen. Laut Gesamtgutachten vom 01.02.2014 wurde zum Zeitpunkt der Asylantragstellung ein Mindestalter von römisch 40 Jahren mit spätestmöglichem fiktiven Geburtsdatum römisch 40 festgestellt. Das vom Beschwerdeführer behauptete Geburtsdatum unterschreite um römisch 40 Jahre das festgestellte Mindestalter und sei mit der erhobenen Befundlage nahezu vereinbar. Am 05.09.2014 wurde der Beschwerdeführer im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen befragt. Er gab im Wesentlichen an, dass sein Onkel mütterlicherseits, ein Soldat der Regierung, ihn am 10.06.2013 angerufen und gesagt habe, der Beschwerdeführer solle zu ihm nach XXXX kommen, da er ihm Geld für seine Mutter geben wolle. Der Beschwerdeführer sei am 13.06.2013 zu seinem Onkel gefahren und habe das Geld übergeben bekommen. Als er am selben Tag mit dem Bus auf dem Rückweg gewesen sei, sei der Bus nach kurzer Fahrtzeit von Islamisten der al-Schabaab angehalten worden. Sie hätten den Beschwerdeführer aufgefordert auszusteigen und ihn in einen Wald gebracht. Dort sei ihm gesagt worden, dass sie ihn schon seit Wochen beobachtet und ihn im Verdacht hätten, dass er als Spion arbeite. Sie hätten auch Beweise, da er so viel Geld bei sich habe. Dem Beschwerdeführer sei gesagt worden, dass jemand, der im Verdacht stehe, für die Regierung zu spionieren entweder geköpft werde oder ein Selbstmordattentat begehen müsse. Der Beschwerdeführer sei von 13.07. bis 24.07.2013 gemeinsam mit anderen Personen angehalten worden. Zweimal am Tag habe der Anführer sie gefragt, wer seine Meinung geändert und etwas zu sagen habe und manche hätten sich der Gruppe angeschlossen und seien Selbstmordattentäter geworden. Am 24.07.2013 hätten es plötzlich Schüsse gegeben und der Beschwerdeführer habe weglaufen können. Da er sich nicht nach Hause getraut habe, sei er XXXX km bis nach XXXX zu Fuß zu seiner Schwester gegangen. Diese habe den Beschwerdeführer zu einem Nachbar gebracht und dieser habe einen Schlepper organisiert, mit dessen Hilfe der Beschwerdeführer ausgereist sei.Am 05.09.2014 wurde der Beschwerdeführer im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen befragt. Er gab im Wesentlichen an, dass sein Onkel mütterlicherseits, ein Soldat der Regierung, ihn am 10.06.2013 angerufen und gesagt habe, der Beschwerdeführer solle zu ihm nach römisch 40 kommen, da er ihm Geld für seine Mutter geben wolle. Der Beschwerdeführer sei am 13.06.2013 zu seinem Onkel gefahren und habe das Geld übergeben bekommen. Als er am selben Tag mit dem Bus auf dem Rückweg gewesen sei, sei der Bus nach kurzer Fahrtzeit von Islamisten der al-Schabaab angehalten worden. Sie hätten den Beschwerdeführer aufgefordert auszusteigen und ihn in einen Wald gebracht. Dort sei ihm gesagt worden, dass sie ihn schon seit Wochen beobachtet und ihn im Verdacht hätten, dass er als Spion arbeite. Sie hätten auch Beweise, da er so viel Geld bei sich habe. Dem Beschwerdeführer sei gesagt worden, dass jemand, der im Verdacht stehe, für die Regierung zu spionieren entweder geköpft werde oder ein Selbstmordattentat begehen müsse. Der Beschwerdeführer sei von 13.07. bis 24.07.2013 gemeinsam mit anderen Personen angehalten worden. Zweimal am Tag habe der Anführer sie gefragt, wer seine Meinung geändert und etwas zu sagen habe und manche hätten sich der Gruppe angeschlossen und seien Selbstmordattentäter geworden. Am 24.07.2013 hätten es plötzlich Schüsse gegeben und der Beschwerdeführer habe weglaufen können. Da er sich nicht nach Hause getraut habe, sei er römisch 40 km bis nach römisch 40 zu Fuß zu seiner Schwester gegangen. Diese habe den Beschwerdeführer zu einem Nachbar gebracht und dieser habe einen Schlepper organisiert, mit dessen Hilfe der Beschwerdeführer ausgereist sei. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2015, Zahl 831730702-1758106, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäßMit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2015, Zahl 831730702-1758106, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zuerkannt und ihm in Spruchpunkt III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 28.01.2016 erteilt.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zuerkannt und ihm in Spruchpunkt römisch drei. eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 28.01.2016 erteilt. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2015, Zahl 831730702-1758106, zugestellt am 28.01.2015, richtet sich die gegenständlich fristgerecht am 11.02.2015 eingebrachte Beschwerde. Darin brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe und im angefochtenen Bescheid entscheidungsrelevante Feststellungen zu seiner Zugehörigkeit zum Minderheitenclan der Gare sowie zur Zwangsrekrutierung durch al-Schabaab fehlen würden. Dem Beschwerdeführer drohe in Somalia aus politischen und religiösen Gründen Verfolgung, da er sich der al-Schabaab nicht habe unterordnen wollen und ihn der somalische Staat nicht hinreichend effektiv gegen naheliegende Straf- und Vergeltungsmaßnahmen der al-Schabaab schützen könne. Weiters gehöre er zur "sozialen Gruppe junge wehrfähige Männer" und sei im Fall einer Rückkehr abermals damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer vonGegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2015, Zahl 831730702-1758106, zugestellt am 28.01.2015, richtet sich die gegenständlich fristgerecht am 11.02.2015 eingebrachte Beschwerde. Darin brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe und im angefochtenen Bescheid entscheidungsrelevante Feststellungen zu seiner Zugehörigkeit zum Minderheitenclan der Gare sowie zur Zwangsrekrutierung durch al-Schabaab fehlen würden. Dem Beschwerdeführer drohe in Somalia aus politischen und religiösen Gründen Verfolgung, da er sich der al-Schabaab nicht habe unterordnen wollen und ihn der somalische Staat nicht hinreichend effektiv gegen naheliegende Straf- und Vergeltungsmaßnahmen der al-Schabaab schützen könne. Weiters gehöre er zur "sozialen Gruppe junge wehrfähige Männer" und sei im Fall einer Rückkehr abermals damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer von al-Schabaab aufgefordert werden würde, sich ihnen anzuschließen. Ferner müsse der Beschwerdeführer auch asylrelevante ethnische Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der Gare fürchten. Ihm sei daher jedenfalls der Status eines Asylberechtigten zu gewähren. 2. Die Beschwerdevorlage vom 12.02.2015 langte am 16.02.2015 im Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2016, Zahl 831730702-1758106, sowie vom 24.01.2018, Zahl 831730702-1758106, wurde jeweils auf Antrag des Beschwerdeführers seine befristete Aufenthaltsberechtigung zunächst bis 28.01.2018 und danach bis 28.01.2020 verlängert. Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 07.03.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Infolge unentschuldigten Fernbleibens des Beschwerdeführers musste die Beschwerdeverhandlung auf unbestimmte Zeit vertagt werden. Zu der am 13.04.2018 neuerlich anberaumten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung erschien der Beschwerdeführer ohne seinen Rechtsberater und stimmte der Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit seines Rechtsberaters ausdrücklich zu. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich mit E-Mail vom 05.10.2017 für die Verhandlung entschuldigt und die Übermittlung der Verhandlungsschrift beantragt. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. Der Beschwerdeführer verzichtete auf Einsichtnahme und Ausfolgung. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung eine zweiwöchige Frist zur Abgabe von Stellungnahmen ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: 1. Die Identität des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Somalia, gehört dem moslemischen (sunnitischen) Glauben und dem Clan der Gare an. Der Beschwerdeführer ist in der Bundesrepublik Somalia im Dorf XXXX , geboren und aufgewachsen. Er besuchte von XXXX die Grundschule in XXXX , in Zentralsomalia und lebte während seiner Schulzeit dort einige Jahre bei seiner Schwester. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos, seine Mutter, seine Schwester und sein Bruder leben nach wie vor in der Bundesrepublik Somalia. Sein Vater ist bereits verstorben, ein Halbbruder lebt in Großbritannien. Der Beschwerdeführer spricht neben Somali auch Englisch sowie etwas Türkisch und Arabisch.Der Beschwerdeführer ist in der Bundesrepublik Somalia im Dorf römisch 40 , geboren und aufgewachsen. Er besuchte von römisch 40 die Grundschule in römisch 40 , in Zentralsomalia und lebte während seiner Schulzeit dort einige Jahre bei seiner Schwester. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos, seine Mutter, seine Schwester und sein Bruder leben nach wie vor in der Bundesrepublik Somalia. Sein Vater ist bereits verstorben, ein Halbbruder lebt in Großbritannien. Der Beschwerdeführer spricht neben Somali auch Englisch sowie etwas Türkisch und Arabisch. 2. Es kann nicht festgestellt werden, dass die al-Schabaab den Beschwerdeführer der Spionage verdächtigt und ihn entführt, inhaftiert und zum Tode verurteilt haben. Auch kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von al-Schabaab hätte zwangsrekrutiert werden sollen. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Bundesrepublik Somalia psychische oder physische Gewalt durch al-Schabaab droht. Ferner kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Clan der Gare in der Bundesrepublik Somalia verfolgt wurde oder im Fall einer Rückkehr aus diesem Grund Verfolgung zu befürchten hat. 3. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird festgestellt: Allgemein In der Bundesrepublik Somalia leben schätzungsweise 15,45 Millionen Menschen (2019, World Population Review [AA Überblick Stand 05.03.2019, abgefragt am 20.03.2019]). Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt:
- a)In Süd- und Zentralsomalia, wo auch die Hauptstadt Mogadischu liegt, herrscht in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der vom VN-Sicherheitsrat mandatierten Friedensmission der Afrikanischen Union AMISOM (African Union Mission in Somalia) gegen die radikalislamistische, al-Qaida-affiliierte al-Schabaab-Miliz. Die Gebiete sind nur teilweise unter der Kontrolle der Regierung, wobei zwischen der im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkten Kontrolle der somalischen Bundesregierung und der Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete durch die Regierungen der föderalen Gliedstaaten Somalias, die der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen, unterschieden werden muss. Weite Gebiete stehen aber auch unter der Kontrolle der al-Schabaab-Miliz oder anderer Milizen. Diese anderen Milizen sind entweder entlang von Clan-Linien organisiert oder, im Falle der Ahlu Sunna Wal Jama'a, auf Grundlage einer bestimmten religiösen Ausrichtung. Zumindest den al-Schabaab-Kräften kommen als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten gemäß des 2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu.
- b)Der so genannte Puntland State of Somalia, der das Horn von Afrika im engeren Sinne umfasst, hat sich 1998 mit internationaler Unterstützung konstituiert. Er strebt keine Unabhängigkeit von Somalia an und ist einer der fünf offiziellen föderalen Gliedstaaten Somalias, wenngleich mit größerer Autonomie. Es konnten einigermaßen stabile staatliche Strukturen etabliert werden. Al-Schabaab kontrolliert hier keine Gebiete mehr, sondern ist nur noch in wenigen schwer zugänglichen Bergregionen mit Lagern vertreten, ebenso wie der somalische Ableger des sog. "Islamischen Staats". Stammesmilizen spielen im Vergleich zum Süden eine untergeordnete Rolle. Allerdings ist die Grenzziehung im Süden sowie im Nordwesten nicht eindeutig, was immer wieder zu kleineren Scharmützeln, im Süden auch zu schwereren gewaltsamen Auseinandersetzungen führt.
- c)Das Gebiet der früheren Kolonie Britisch-Somaliland im Nordwesten Somalias hat sich 1991 für unabhängig erklärt, wird aber bisher von keinem Staat anerkannt. Allerdings bemühen sich die Nachbarn in der Region sowie zunehmend weitere Staaten in Anerkennung der bisherigen Stabilisierungs- und Entwicklungsfortschritte um pragmatische Zusammenarbeit. Das Vertrauen der internationalen Gemeinschaft wurde durch die mehrfache Verschiebung der Parlamentswahlen und schwerwiegende Korruptionsvorwürfe im Zusammenhang mit dem Abkommen zum Betrieb des Hafens von Berbera auf die Probe gestellt. Mit der für Mitte November erwarteten Präsidentschaftswahl dürfte der demokratische Prozess jedoch wieder an Momentum gewinnen. Al-Schabaab kontrolliert in Somaliland keine Gebiete. Die Grenze zu Puntland ist allerdings umstritten. Vor diesem Hintergrund ist zu beinahe allen folgenden Abschnitten eine Dreiteilung notwendig. Grundsätzlich gilt, dass die vorhanden staatlichen Strukturen sehr schwach sind und wesentliche Staatsfunktionen von ihnen nicht ausgeübt werden können. Von einer flächendeckenden effektiven Staatsgewalt kann nicht gesprochen werden. ad
- a)Süd- und Zentralsomalia Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen, insbesondere Clan-Strukturen, vergeben. Traditionell benachteiligte Gruppen wie Frauen, Jugendliche, ethnische Minderheiten, LGBTI, Behinderte usw. sehen sich somit nicht oder nicht hinreichend vertreten Im November und Dezember 2016 wurde von über 14.000 Wahlmänner und -frauen ein 275-köpfiges Parlament gewählt. Dieser Prozess ist ein bemerkenswerter demokratischer Fortschritt, da noch bei der letzten "Wahl" die Mitglieder des Parlaments unmittelbar durch einzelne Clanälteste bestimmt worden waren. Die Präsidentschaftswahl fand am 08.02.2017 statt, als Gewinner ging der frühere Premierminister Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmajo" hervor, am 29.03.2017 wurde die neue Regierung unter Premierminister Hassan Ali Khayre bestätigt und vereidigt (AA 07.03.2018). Seit 2012 gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 01.08.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen demokratischen Fortschritt gegenüber dem 2012 gewählten Parlament dar. Während 2012 135 Clanälteste die Zusammensetzung bestimmten, waren es 2016 über 14.000 Wahlleute. Allgemeine freie Wahlen bleiben das Ziel für 2020/21. Im Februar 2017 wählte das neue Zweikammerparlament Mohamed Abdullahi Mohamed , genannt "Farmajo", zum Präsidenten, und im März bestätigte es Hassan Ali Khaire als Premierminister und das neue Kabinett. Die Regierung von Präsident Farmajo verfolgt eine intensive Reformagenda in den Bereichen Politik, Wirtschaft und Sicherheit. Allerdings stehen mächtige Teile der Clan-Eliten der Regierung und ihrem Reformkurs kritisch gegenüber. Hinzu kommen immer wieder Spannungen in den Beziehungen Mogadischus zu den föderalen Gliedstaaten, die den politischen und wirtschaftlichen Fortschritt des Landes lähmen (AA Innenpolitik Stand 05.03.2019, abgefragt am 20.03.2019). Die Wahl des relativ unerfahrenen Farmajo als Präsident markiert den vorläufigen Endpunkt eines somalischen Experimentes, das im Oktober 2016 mit der Wahl von erstmalig zwei Parlaments-Kammern begann. Eine allgemeine und freie Wahl ist in dem von Anarchie geprägten Land nach wie vor nicht möglich. Doch die Zahl von 14.024 Wahlmännern ist ein erheblicher Fortschritt gegenüber früheren Wahlen, als der Sieger unter gerade einmal 135 Clanchefs ausgekungelt wurde. Auch die Gründung föderaler Verwaltungsregionen ist ein wichtiger Schritt. Schließlich konnten die Medien zur Wahl relativ frei agieren und Korruption und Wahlverschiebung anprangern - auch das ein gutes Zeichen (DW 09.02.2017). Mehr als jeder andere Präsident in Somalias unruhiger Geschichte, trifft Mohamed Abdullahi Mohamed beim Amtsantritt auf eine Welle von Unterstützung, Goodwill und Optimismus. Tausende von jubelnden Menschen gingen am Mittwoch spät auf die Straßen von Mogadischu, nachdem Mohamed, besser bekannt unter dem Spitznamen Farmajo, vom Parlament Somalias in einer Art Erdrutschsieg gewählt wurde. Es kam zu Straßensperren und Freudenschüssen, Unterstützer skandierten Farmajos Namen und Autohupen hießen ihn als neuen Präsidenten willkommen. Ähnliche Feiern brachen in Städten in ganz Somalia aus, sowie in den Städten Garissa und Eastleigh in Kenia; in beiden findet sich eine somalische Mehrheitsbevölkerung. Trotz aller Anzeichen waren die Feierlichkeiten ein Spiegelbild der aufrichtigen öffentlichen Unterstützung für Farmajo. Er ist 55 Jahre alt, besitzt die Somalisch-U.S. amerikanische Doppelstaatsbürgerschaft und war zuvor in der Jahren 2010 und 2011 acht Monate lang Premierminister Somalias (VOA 09.02.2017). Der Sicherheitsrat begrüßt den Abschluss des Wahlprozesses in Somalia und die Wahl von Präsident Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmajo". Der Sicherheitsrat würdigt die Dienste des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud und lobt den raschen und gütlichen Machtübergang in Somalia. Der Sicherheitsrat begrüßt die seit 2012 in Somalia erzielten politischen und sicherheitsbezogenen Fortschritte und unterstreicht, dass die Dynamik in Richtung auf eine demokratische Regierungsführung in Somalia aufrechterhalten werden muss. Der Sicherheitsrat würdigt die stärkere Teilhabe und Vertretung der Bevölkerung Somalias in dem Wahlprozess (UN Sicherheitsrat 10.02.2017). Präsident Farmajo war während Sheikh Sharifs Präsidentschaft Premierminister (von Okt 2010 bis Juni 2011) und trat aufgrund politischer Differenzen mit dem Präsidenten und dem Sprecher zurück. Präsident Farmajo hat die somalische sowie die US-Staatsbürgerschaft. Präsident Farmajo ist der erste somalische Präsident des Darood-Clans (Marehan Sub-Clan) seit 2008; hingegen gehören beide Sheikh Sharif und Hassan Sheikh zu den Hawiye (Abgaal Sub-Clan). Präsident Farmajo hat angeblich auch gute Beziehungen zum Militär was einige Kommentatoren als ein viel versprechendes Zeichen für Stabilität sehen (Europäische Kommission Februar 2017). 2016 und 2017 konnten mit der Gründung der Gliedstaaten und einem relativ demokratisch erfolgten Machtwechsel wichtige Weichen in Richtung Demokratisierung, legitimer Staatsgewalt und Föderalismus erreicht werden. In den anderen Bereichen ist die Situation nach wie vor mangelhaft. Insbesondere das Verhalten der Sicherheitskräfte, Aufbau, Funktionsweise und Effizienz des Justizsystems und die Lage im Justizvollzug entsprechen nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes (AA 07.03.2018). UN-Generalsekretär Antonio Guterres ernannte am 12.09.2018 mit Wirkung vom 01.10.2018 den Südafrikaner Nicholas "Fink" Haysom zum Sondergesandten für Somalia und Nachfolger von Michael Keating. Haysom ist derzeit Sondergesandter für Sudan und Südsudan. Unter Nelson Mandela diente er als Chefberater für Rechts- und Verfassungsfragen (BAMF 24.09.2018). (AA, Auswärtiges Amt, Somalia, Innenpolitik, Stand 05.03.2019, abgefragt am 20.03.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia-node/-/203162 UN Sicherheitsrat, Erklärung des Präsidenten des Sicherheitsrats zur Situation in Somalia, 10.02.2017, http://www.un.org/depts/german/sr/sr_17/sp17-03.pdf DW, Deutsche Welle, Kommentar, Farmajo, der neue Präsident Somalias - Wie viele Löcher hat der Käse? 09.02.2017, http://www.dw.com/de/kommentar-farmajo-der-neue-pr%C3%A4sident-somalias-wie-viele-l%C3%B6cher-hat-der-k%C3%A4se/a-37496267 VOA, Voice of America, Somalis Optimistic about New President, 09.02.2017, http://www.voanews.com/a/hopes-high-somalia-s-new-president-will-improve-security/3716301.html AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2018, 07.03.2018 Europäische Kommission, Somalia 2016-2017; limited election process; EU election expert mission; final report; Framework Contract Beneficiaries, LOT 7 Specific Contract N° 2016/377703/1; 13 September 2016 - 16 February 2017, Februar 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1408355/1226_1505130012_eu-eem-somalia-final-report.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 24.09.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1445536/1226_1539002669_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-24-09-2018-deutsch.pdf AA, Auswärtiges Amt, Somalia, Überblick, Stand 05.03.2019, abgefragt am 20.03.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia-node/somalia/203130) Parteiensystem ad
- a)in Süd- und Zentralsomalia Es gibt keine Parteien im westlichen Sinn. Die politischen Loyalitäten bestimmen sich in erster Linie durch die Clan-Zugehörigkeit oder religiöse Bindung an informelle Gruppierungen. Im September 2016 verabschiedete der Präsident ein Parteiengesetz, das die Grundlage für eine Parteienbildung werden soll. Trotz vorgesehener Mechanismen, die eine breite geografische Repräsentanz in den Parteien sicherstellen sollen, ist nicht ausgeschlossen, dass die Parteienbildung im Wesentlichen anhand von Clan-Zugehörigkeit stattfindet und somit zu einer weiteren Manifestierung des Clan-Systems führt (AA 07.03.2018). Eine Besonderheit der Politik und Geschichte Somalias liegt in der Bedeutung der Clans. Clans sind auf gemeinsame Herkunft zurückgehende Großfamilienverbände mit einer bis zu siebenstelligen Zahl von Angehörigen. Die Kenntnis der Clanstrukturen und ihrer Bedeutung für die somalische Gesellschaft ist ein wichtiger Schlüssel zum Verständnis der politischen und historischen Entwicklungen in Somalia. Die übergeordneten Clans in Somalia sind die Hawiye, Darod, Issaq, Dir und der Clanverbund der Digil-Mirifle bzw. Rahanweyn. Aufgrund des jahrzehntelangen Bürgerkriegs ist es nicht möglich, die genauen Zahlenverhältnisse der einzelnen Clans anzugeben. Hawiye, Darod, Issaq und Digil-Mirifle stellen wohl je 20 bis 25 Prozent der Gesamtbevölkerung, die Dir deutlich weniger. Über 95 Prozent aller Somalier fühlen sich einem Sub-Clan zugehörig, der genealogisch zu einem der Clans gehört. Auch diese Sub-Clans teilen sich wiederum in Untereinheiten auf. Die Zugehörigkeit zu einem Clan bzw. Sub-Clan ist ein wichtiges Identifikationsmerkmal und bestimmt, welche Position eine Person oder Gruppe im politischen Diskurs oder auch in bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt (AA Innenpolitik Stand 05.03.2019, abgefragt am 20.03.2019). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2018, 07.03.2018 AA, Auswärtiges Amt, Somalia, Innenpolitik, Stand 05.03.2019, abgefragt am 20.03.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia-node/-/203162) Gare/Garre/Gharri Die Garre werden häufig als Teil der Digil/Rahanweyn-Gruppe angesehen. Bisweilen werden sie jedoch auch als eigene Gruppe beschrieben (Accord 15.05.2009, ARC 25.01.2018). Das kanadische Immigration and Refugee Board (IRB) zitiert in einer Anfragebeantwortung vom Dezember 2014 einen unabhängigen Forscher, der sich mit der kulturellen und intellektuellen Geschichte des südlichen Somalia beschäftige. Laut dem Forscher werde einer der sieben Unterclans der Digil von den Garre gebildet. In einem Bericht der U.K. Border Agency (UKBA) vom 13.11.2009 findet sich eine auf mehreren Quellen beruhende Tabelle, welche die Garre der Gruppe der Digil-Geledi und in weiterer Folge den Digil-Mirifle zuordnet. Die Gruppe der Digil-Mirifle sei in Lower Shabelle, Middle Juba, Bay, Hiran, Gedo und Mogadischu beheimatet. Außerdem sei sie in Kenia und Äthiopien zu finden. In einem Bericht des United Nations Development Programme (UNDP) vom Dezember 1998 werden die Digil-Mirifle auch als Rahanweyn bezeichnet. Zu diesen würden unter anderem auch die Garre zählen. In einem im Rahmen des Projekts Conflict Early Warning and Response Mechanism (CEWARN) im September 2013 veröffentlichten Bericht der Intergovernmental Authority on Development (IGAD), einer regionalen Organisation von Staaten (Dschibuti, Eritrea, Äthiopien, Kenia, Somalia, Sudan und Uganda) mit Sitz in Dschibuti, wird erwähnt, dass sich Unterclans der Garre (Rahanweyn) hauptsächlich im Bezirk El Wak in der Region Gedo finden würden. Spannungen zwischen den Clans der Garre und Marehan würden tief reichen und seien vom Wettstreit um die Kontrolle und den Besitz der Stadt El Wak getrieben. In der Stadt El Wak würden die Garre die Mehrheit bilden, im Bezirk El Wak jedoch die Minderheit. 2005 sei ein Friedensabkommen zwischen den Garre und Marehan geschlossen worden. Das Abkommen sei respektiert und von traditionellen Ältesten und religiösen Führern beider Clans umgesetzt worden. Laut dem CEWARN-Bericht würden sich Angehörige der Garre auch in der Region Middle Juba finden. Die United States Agency for International Development (USAID), eine US-Behörde für Entwicklungszusammenarbeit, schreibt in einem Bericht von 2005, dass ethnische Gruppen wie die Garre, Gabra und Rendille, die im Gebiet um die kenianisch-somalische Grenze beheimatet seien, höchst unklare und fließende ethnische Identitäten besitzen würden. Dies mache es schwierig, sie als Somali oder Oromo zu kategorisieren. Die Garre würden als somalischer Clan angesehen, jedoch einen Oromiyya-Dialekt sprechen. Die ethnische Identität in der Region stehe längst nicht so fest und sei längst nicht so unveränderbar wie Beobachter oftmals annehmen würden, sondern werde von den Gemeinschaften eher als Werkzeug verwendet, um ihren Bedürfnissen - Schutz und Zugang zu Ressourcen - nachzukommen. Laut einem Bericht des norwegischen Herkunftsländerinformationszentrums Landinfo vom Oktober 2013 sei Qoryooley (in der Region Lower Shabelle) unter anderem das Heimatterritorium des Clans der Garre, der mit dem Clan der Hawiye verbündet ("associated") sei (Accord 13.02.2015, 20.04.2015 und 10.11.2015). International Regional Information Networks (IRIN) berichtetet am 02.07.2014, dass bei Kämpfen in der Grenzstadt Mandera (Anmerkung: Grenze zu Kenia) 18 000 Familien flohen und 77 Menschen während der Konflikte zwischen dem Clan der Degodia und den Garre starben. Am 02.07.2014 gab es zwei Tote bei Clanauseinandersetzungen. Auch im Jahr 2015 gab es einige Tote wegen der Clankonflikte zwischen Degodia und Garre (IRB 02.09.2016) In Gedo leben unter anderem einige Hawiye Gruppen: Ajuran, Awramale, Ribi and Garre. Die Bay Region vor allem von Rahanweyn und kleineren Hawiye-Gruppen bewohnt: Awramale, Doqondiide, Hawadle and Sheikhal im Süden und and Jajele, Sogow, Garre and Dirisamo im Osten (EASO 2017). (ARC, Asylum Research Consultancy, Situation in South and Central Somalia (including Mogadishu), 25.01.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1423361/90_1517484171_2018-01-arc-country-report-on-south-and-central-somalia-incl-mogadishu.pdf Accord, Anfragebeantwortung zu Somalia, Informationen zum Clan der Gare (auch: Garre, Gharri), Zahl a-9379-1, 10.11.2015, http://www.ecoi.net/local_link/316396/455212_de.html Accord, Bericht, Clans in Somalia, Bericht zum Vortrag von Dr. Joakim Gundel beim COI-Workshop in Wien am 15.05.2009, https://www.ecoi.net/file_upload/90_1261131016_accord-bericht-clans-in-somalia-ueberarbeitete-neuausgabe-20091215.pdf IRB, Immigration and Refugee Board of Canada, Somalia, Information on the Degodia clan 2014-August 2016, 02.09.2016, https://www.ecoi.net/de/dokument/1409472.html Accord, Anfragebeantwortung zu Somalia, Informationen zum Clan der Geledi, Zahl a-9133, 20.04.2015, http://www.ecoi.net/local_link/301433/438220_de.html EASO, Country of Origin Information Report, Somalia, Security situation, Dezember 2017, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/EASO_Somalia_security_situation_2017.pdf) Sicherheitslage Der Alltag der Menschen vor allem im Süden und in der Mitte Somalias bleibt von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Regierung und den sie unterstützenden internationalen Kräften (AMISOM) einerseits und der radikalislamistischen Terrorgruppe al-Schabaab andererseits geprägt. Mit Waffengewalt ausgetragene Streitigkeiten zwischen rivalisieren Clans oder Sub-Clans kommen hinzu. In den Regionen Puntland und "Somaliland" ist die Lage insgesamt stabiler. In den zwischen Puntland und "Somaliland" umstrittenen Grenzregionen (Regionen Sool und Sanaag sowie im östlichen Teil der Region Togdheer) kam es in jüngerer Zeit wieder verstärkt zu bewaffneten Auseinandersetzungen, insbesondere um den umstrittenen Ort Tukaraq. Spannungen und gelegentliche bewaffnete Zusammenstöße gibt es auch in der Stadt Galkayo an der Südgrenze Puntlands mit Galmudug, die Lage hat sich aber seit der Durchführung gemeinsamer Polizeipatrouillen stark verbessert (AA Innenpolitik Stand 05.03.2019, abgefragt am 20.03.2019). Wer sich in Somalia aufhält, muss sich der Gefährdung durch Terroranschläge, Kampfhandlungen, Piraterie sowie kriminell motivierte Gewaltakte bewusst sein. Im Fall einer Notlage (gesundheitlich, kriminalitäts- oder kriegsbedingt) fehlen weitgehend funktionierende staatliche Stellen, die Hilfe leisten könnten. Hinweisen zufolge laufen insbesondere ausländische Fachkräfte und Reisende Gefahr, Opfer von Attentaten, Überfällen, Entführungen und anderen terroristisch motivierten Gewaltverbrechen zu werden. Milizen und andere Sicherheitskräfte, die nicht der somalischen Bundesregierung unterstehen, folgen oft nicht vorhersehbaren Loyalitäten und können für ausländische Reisende in der Regel keine Sicherheit garantieren. Übernachtungen sollten landesweit nur in von der Sicherheitsabteilung der Vereinten Nationen freigegebenen Unterkünften erfolgen (BMEIA Stand 18.03.2019 abgefragt 20.03.2019). Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein fragiler Staat. Gleichwohl gibt es keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach. Die Autorität der Zentralregierung wird vom nach Unabhängigkeit strebenden "Somaliland" (Regionen Awdaal, Wooqoi Galbeed, Toghdeer, Sool, Sanaag) im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al-Schabaab-Miliz in Frage gestellt (AA 07.03.2018). In den Regionen Lower und Middle Juba, Lower und Middle Shabelle, Gedo, Bay, Bakool, Banaadir und Hiraan kommt es regelmäßig zur Explosion von improvisierten Sprengsätzen. Seit September 2018 wurden mindestens 54 durch Explosionen getötete Zivilisten verzeichnet. Opfer wurden auch bei Zusammenstößen zwischen Soldaten und der al-Schabaab rund um Mogadischu, in der Region Hiraan, in der Region Gedo und in anderen Regionen verzeichnet (Accord, Sicherheitslage 31.10.2018). Berichtete Konfliktvorfälle nach Provinzen im dritten Quartal 2018: XXXX .römisch 40 . (Accord drittes Quartal 2018, 20.12.2018). Entwicklung von Konfliktvorfällen von September 2016 bis September 2018 in der gesamten Bundesrepublik Somalia: Bild kann nicht dargestellt werden (Accord drittes Quartal 2018, 20.12.2018) Die Sicherheitslage in Somalia blieb zwischen 23. August und 13. Dezember 2018 volatil. Die al-Schabaab war weiterhin die Hauptbedrohung der Sicherheit im Land. Es gab zudem einen Anstieg der berichteten Aktivitäten von Elementen, die der Gruppe Islamic State of Iraq and the Levant (ISIL) zugerechnet werden, in Mogadischu. In der umstrittenen Region Sool, gab es weiterhin Spannungen in der Stadt Turkaraq und angrenzenden Gebieten, mit sporadischen bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften Somalilands und Puntlands. Die höchste Anzahl der terroristischen Zwischenfälle des Jahres 2018 wurden im November berichtet, wobei die meisten Fälle in Mogadischu und in den Regionen Lower Shabelle und Hiraan berichtet wurden. Die al-Schabaab behielt trotz andauernder und intensivierter landesweiter Boden- und Luftangriffe weiterhin operative Stärke und Fähigkeiten. Pro-ISIL-Elemente verstärkten ihre Aktivitäten in und um Mogadischu, obwohl ihre Aktivitäten auf gezielte Tötungen beschränkt blieben. In Puntland waren al-Schabaab und Pro-ISIL Elemente weiterhin aktiv. In den Regionen Lower und Middle Juba, Lower und Middle Shabelle, Gedo, Bay, Bakool, Banaadir und Hiraan kommt es regelmäßig zur Explosion von improvisierten Sprengsätzen. Seit September 2018 wurden mindestens 54 durch Explosionen getötete Zivilisten verzeichnet. Opfer wurden auch bei Zusammenstößen zwischen Soldaten und der al-Schabaab rund um Mogadischu, in der Region Hiraan, in der Region Gedo und in anderen Regionen verzeichnet. Die Taktik der al-Schabaab scheint Recherchen zufolge in Richtung weniger Angriffe auf Regierungsstützpunkte und mehr Angriffe auf Regierungsbüros und Geschäfte, die sich weigern, der al-Schabaab gegenüber Steuern abzuführen, zu gehen. Zudem verwendet die al-Schabaab scheinbar Bombenangriffe als Hauptmethode, um die somalische Regierung und ihrer Verbündeten ins Visier zu nehmen (Accord Sicherheitslage 31.01.2019). ad
- a)Süd- und Zentralsomalia In vielen Gebieten der Gliedstaaten Süd- und Zentralsomalias und der Bundeshauptstadt Mogadischu herrscht Bürgerkrieg. In den von al-Schabaab befreiten Gebieten kommt es zu Terroranschlägen durch diese islamistische Miliz. Am 14.10.2017 kam es zu einem der verheerendsten Anschläge der somalischen Geschichte Somalias mit über 500 Todesopfern und zahlreichen Verletzten. Ein LKW brachte eine Sprengladung in einer belebten Kreuzung in Mogadischu zur Detonation. Die al-Schabaab Miliz wird hinter dem Anschlag vermutet, hat sich jedoch nicht offiziell dazu bekannt. Am 28.10.2017 kam es erneut zu einem schweren Anschlag durch al-Schabaab im Stadtzentrum Mogadischus, bei dem mindestens 23 Personen starben (AA 07.03.2018). Bei der Explosion einer Sprengfalle der al-Schabaab starben am 19.09.2018 nahe der Ortschaft Abdale-Birole (Region Lower Juba) zehn Soldaten des Bundesstaates Jubaland. Die Explosion einer Sprengfalle der al-Schabaab in Afgooye (Region Lower Shabelle) tötete am 25.09.2018 einen Soldaten und verletzte zwei weitere. Am 27.09.2018 starben bei der Explosion einer Sprengfalle der al-Schabaab bei einem Teeladen in Elwaq (Region Gedo) zwei Personen, sechs wurden verletzt. Bei einem Anschlag der al-Schabaab mit einer Sprengfalle auf ein Fahrzeug der somalischen Armee in Mogadischu kamen drei Soldaten ums Leben. Das Afrikakommando der USA tötete am 21.09.2018 bei einem Luftangriff ca. 50 Kilometer nordwestlich von Kismayo (Region Lower Juba) 18 al-Schabaab-Kämpfer. Am 24.09.2018 töteten somalische und AMISOM-Einheiten bei einer Sicherheitsoperation in Qoryoley (Region Lower Shabelle) 35 al-Schabaab-Angehörige. Somalische Einheiten töteten am 27.09.2018 in der Ortschaft Jilib-Marka (Region Lower Shabelle) 16 al-Schabaab-Kämpfer. Am Rande der UN-Generalversammlung traf Außenminister Ahmed Awad Issa mit dem russischen Außenminister Sergej Lawrow zusammen. Lawrow erklärte, Russland unterstütze die Anstrengungen Somalias und der AMISOM bei der Terrorismusbekämpfung. Die beiden Außenminister bekräftigten ihre früheren Zusagen zum Ausbau der diplomatischen und wirtschaftlichen Zusammenarbeit (BAMF 01.10.2018). Al-Schabaab tötete nach eigenen Angaben am 29.10.2018 bei einem Anschlag mit einer Sprengfalle auf einen Konvoi äthiopischer Truppen der AMISOM in der Ortschaft El-Gal nahe Beledweyne (Region Hiiran) 30 äthiopische Soldaten. Am 27.10.2018 wurde nahe Mogadischu ein Rundfunkjournalist ermordet. Eine Explosion einer Sprengfalle nahe dem somalischen Parlament am 01.11.2018 hatte keine Todesfälle zur Folge. Hinter beiden Anschlägen wird die al-Schabaab vermutet. Der IS ermordete nach eigenen Angaben am 01.11.2018 in Boosaaso (Puntland) einen Zollbeamten. Al-Schabaab übernahm die Verantwortung für einen Anschlag mit einer Sprengfalle auf dschibutische AMISOM-Kräfte in Bulo Burde (Region Hiiraan) am 02.11.2018. Bei einem Luftangriff nicht identifizierter Flugzeuge am 28.10.2018 in Kasuuma (Region Lower Jubba) kamen elf al-Schabaab-Kämpfer ums Leben. Al-Schabaab-Kämpfer griffen am 31.10.18 somalische und AMISOM-Einheiten in mehreren Ortschaften im Bezirk Qoryoley (Region Lower Shabelle) an. Somalische und AMISOM-Kräfte übernahmen am 31.10.2018 die Kontrolle über die Stadt Daynunay in der Nähe von Baidoa (Region Bay Region). Al-S habaab hatte Daynunay im Juni 2018 erobert. Somalische und AMISOM-Einheiten töteten am 02.11.2018 im Rahmen einer gemeinsamen Offensive gegen al-Schabaab im Bezirk Jamaame (Region Lower Juba) zwölf Extremisten. Bei einem Luftangriff der USA sollen in der Ortschaft Araara nahe Kismayo (Region Lower Juba) am 02.11.2018 vier al-Schabaab-Kämpfer getötet worden sein (BAMF 05.11.2018). Bei einem Anschlag auf ein Hotel nahe der Kreuzung K 4 (Kilomter-vier-Kreuzung; belebte Kreuzung an der Straße zwischen Hafen und Flughafen) zündeten Selbstmordattentäter der al-Schabaab am 09.11.2018 Autobomben. Anschließend versuchten Kämpfer, in das Hotel einzudringen. Mindestens 13 Zivilisten und sechs Extremisten kamen ums Leben; 13 Zivilisten wurden verletzt. Vier al-Schabaab-Kämpfer starben am 03.11.2018 durch einen Luftschlag des United States Africa Command (AFRICOM) nahe Arare (Region Lower Juba [BAMF 12.11.2018]). Bei der Explosion einer Sprengfalle, die am 18.11.2018 in der Ortschaft Weydow außerhalb von Mogadischu vermutlich von al-Schabaab-Angehörigen gezündet wurde, starb ein Regierungssoldat; mindestens ein Zivilist wurde verletzt. Mehrere AMISOM-Soldaten kamen am 19.11.2018 nahe Baidoa (Region Bay) bei der Detonation von zwei Sprengfallen der al-Schabaab ums Leben. Am 20.11.2018 wurden in Mogadischu bei einem al-Schabaab zugerechneten Anschlag mit einer Sprengfalle auf das Fahrzeug eines Abgeordneten zwei Personen verletzt. Al-Schabaab übernahm die Verantwortung für einen Angriff auf ein Militärfahrzeug nahe Boosaaso (Puntland) am 20.11.2018, bei dem drei puntländische Soldaten getötet wurden. Al-Schabaab-Kämpfer ermordeten in Galkayo am 26.11.2018 nach Angaben der Polizei einen islamischen Geistlichen, dessen Frau sowie 13 weitere Personen. Al-Schabaab hatte dem Geistlichen vorgeworfen, den Propheten Mohammed beleidigt zu haben. Drei Extremisten, die das von dem Geistlichen geleitete islamische Zentrum gestürmt hatten, wurden erschossen. In Jilib (Region Middle Juba) soll der Radiosender der al-Schabaab Andalus von einem unbekannten Flugzeug bombardiert worden sein. Das genaue Datum ist unbekannt. Die USA verneinten eine Beteiligung. Am 19.11.2018 kam es in der Region Galgaduud zu einem Zusammenstoß von Kämpfern der Ahlu Sunna wa al Jama'a mit Kämpfern der al-Schabaab. Al-Schabaab-Angehörige griffen am 19.11.2018 einen Stützpunkt der kenianischen Armee in Fafadun (Region Gedo) an. Die Zahl der Opfer ist unbekannt. Das US Africa Command (AFRICOM) führte am 19.11.2018 zwei Luftschläge gegen al-Schabaab nahe Debatscile (Region Mudug) durch, bei denen insgesamt 27 al-Schabaab-Kämpfer getötet wurden. Bei Luftangriffen des AFRICOM starben am 20.11.2018 sieben Extremisten nahe der Ortschaft Quy Cad (Region Mudug) sowie sechs am 21.11.2018 nahe Haradheere (Region Mudug). Zivilisten kamen nach AFRICOM Angaben nicht zu Schaden. Am 20.11.2018 töteten somalische Einheiten 13 al-Schabaab-Kämpfer in Marka (Region Lower Shabelle [BAMF 26.11.2018]). Bei gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen al-Schabaab-Kämpfern und einer örtlichen Miliz, die sich Steuerforderungen der Extremisten widersetzte, wurden am 03.12.2018 in Adale (Region Middle Shabelle) vier al-Schabaab-Angehörige getötet. Al-Schabaab-Kämpfer griffen am 06.12.2018 einen Militärstützpunkt des Bundesstaates Jubbaland in Beled Hawo (Region Gedo) an; mindestens fünf Soldaten starben. Mit einem Luftschlag töten US-Streitkräfte bei Basra (Region Middle Juba) am 08.12.2018 vier Kämpfer der Al-Schabaab (BAMF 04.12.2018). Sieben somalische Soldaten einschließlich eines Generals kamen am 06.12.2018 bei einem Anschlag der al-Schabaab auf einen Militärkonvoi in Dhanaane (Region Lower Shabelle) ums Leben. Bei gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen al-Schabaab-Kämpfern und einer örtlichen Miliz, die sich Steuerforderungen der Extremisten widersetzte, wurden am 03.12.2018 in Adale (Region Middle Shabelle) vier al-Schabaab-Angehörige getötet. Unterstützer rivalisierender Kandidaten für die im Bundesstaat Southwest anstehenden Präsidentschaftswahlen beschossen einander in Baidoa (Region Bay) mehrfach mit Granaten. Die Sicherheitskräfte verhafteten am 06.12.2018 zahlreiche Personen. Al-Schabaab-Kämpfer griffen am 06.12.2018 einen Militärstützpunkt des Bundesstaates Jubbaland in Beled Hawo (Region Gedo) an; mindestens fünf Soldaten starben. Mit einem Luftschlag töten US-Streitkräfte bei Basra (Region Middle Juba) am 08.12.2018 vier Kämpfer der Al-Schabaab (BAMF 10.12.2018). Äthiopische AMISOM-Einheiten verhafteten am 13.12.2018 in Baidoa (Region Bay) Sheikh Mukhtar Robow alias Abu Mansur. Nach unbestätigten Berichten soll Robow gefoltert und nach Mogadischu gebracht worden sein. Robow war einer der Begründer der al-Schabaab, ihr stellvertretender Führer und Sprecher. Unbestätigten Berichten zufolge soll er 2013 zur Regierung übergelaufen sein. Wegen der Verhaftung kam es in Baidoa am 13. und 14.12.2018 zu gewaltsamen Protesten seiner Unterstützer. Robow kandidiert für das Präsidentenamt des Bundesstaates South West bei den für den 19.12.2018 geplanten Wahlen. Die Senatoren des Bundesstaates South West im somalischen Oberhaus verurteilten Robows Verhaftung und bezichtigen AMISOM der Einmischung in die Innenpolitik und der Zusammenarbeit mit der Regierung, um in die bevorstehenden Wahlen einzugreifen. Die Senatoren empfahlen eine Verschiebung der Wahl, um Robow eine Teilnahme zu ermöglichen (BAMF 17.12.2018). Laut Militär der USA sollen 62 Kämpfer der al-Schabaab bei sechs Luftangriffen getötet worden sein (BBC 17.12.2018). Bei einer Operation US-gestützter somalischer Spezialeinheiten am 13.01.2019 in mehreren Ortschaften außerhalb der Stadt Janaale (Region Lower Shabelle) wurden 85 al-Schabaab-Kämpfer getötet, unter ihnen fünf ausländische Staatsangehörige, so ein somalischer Radiosender. Die ausländischen Kämpfer stammten aus Tansania, Ägypten, Mauretanien, Jemen und Syrien. Al-Schabaab tötete am 18.01.2019 nach eigenen Angaben 57 Soldaten bei einem Angriff auf einen äthiopischen Militärkonvoi nahe der Stadt Burhakaba (Region Bay). Die äthiopische Militärführung machte keine Angaben zur Anzahl der Opfer. Die US-Streitkräfte gaben bekannt, dass bei einem Luftangriff gegen al-Schabaab am 19.01.2019 nahe Jilib (Region Middle Juba) 52 Extremisten ums Leben gekommen seien. Die Operation soll nach Angriffen der al-Schabaab auf zwei Stützpunkte der somalischen Armee erfolgt sein, bei denen laut al-Schabaab mindestens 41 somalische Soldaten das Leben verloren (BAMF 21.01.2019). Mutmaßliche al-Schabaab-Kämpfer ermordeten am 30.01.2019 einen Gemeindeältesten in Afgoye (Region Lower Shabelle). Das Opfer hatte an der Auswahl der Delegierten für die Parlamentswahl 2016/2017 teilgenommen. Mutmaßliche al-Schabaab-Kämpfer feuerten am 28.01.2019 Granaten auf einen Kontrollpunkt der Sicherheitskräfte in Jowhar (Regon Middle Shabelle). Die Anzahl der Opfer ist nicht bekannt. AFRICOM tötete bei einem Luftangriff am 30.01.2019 in der Nähe der Ortschaft Shebeeley bei Beled Weyne (Region Hiraan) 24 Extremisten (BAMF 04.02.2019).Mutmaßliche al-Schabaab-Kämpfer ermordeten am 30.01.2019 einen Gemeindeältesten in Afgoye (Region Lower Shabelle). Das Opfer hatte an der Auswahl der Delegierten für die Parlamentswahl 2016 aus 2017, teilgenommen. Mutmaßliche al-Schabaab-Kämpfer feuerten am 28.01.2019 Granaten auf einen Kontrollpunkt der Sicherheitskräfte in Jowhar (Regon Middle Shabelle). Die Anzahl der Opfer ist nicht bekannt. AFRICOM tötete bei einem Luftangriff am 30.01.2019 in der Nähe der Ortschaft Shebeeley bei Beled Weyne (Region Hiraan) 24 Extremisten (BAMF 04.02.2019). Ein al-Schabaab-Extremist ermordete in Boosaaso am 04.02.2019 einen italienischen Staatsangehörigen, der für die emiratische Gesellschaft DP World in der Verwaltung des Hafens von Boosaaso arbeitete. DP World hatte im Jahr 2017 einen Vertrag über 30 Jahre für die Verwaltung und Entwicklung des Hafens von Boosaaso erhalten. Dagegen hatten damals zahlreiche Einwohner der Stadt protestiert. Al-Schabaab-Angehörige ermordeten nahe der Ortschaft Dhanaane (Region Lower Shabelle) am 05.02.2019 zwei hochrangige Offiziere der somalischen Armee mit einer Sprengfalle. Am 04.02.2019 sollen bei einer Operation der somalischen Armee nahe dem Dorf Farsooley (Region Lower Shabelle) 40 al-Schabaab-Kämpfer getötet worden sein. Sechs Soldaten starben am 06.02.2019 bei einem Angriff der al-Schabaab auf einen Stützpunkt von somalischem Militär und Sicherheitskräften Jubalands in der Region Lower Juba. Bei einer US-gestützen Boden- und Luftoffensive des somalischen Militärs gegen al-Schabaab nahe Barire (Region Lower Shabelle) sollen am 07.02.2019 zehn Extremisten getötet worden sein. United States Africa Command (AFRICOM) unternahm mehrere Luftangriffe. Für einen Angriff am 05.02.2019 nahe Leego (Region Bay) wurden keine Opferzahlen bekanntgegeben. Bei Angriffen am 06.02.2019 nahe Gendershe (Region Lower Shabelle) und 07.02.2019 nahe Barire (Region Lower Shabelle) wurden elf bzw. vier Extremisten getötet. Ein weiterer Luftangriff am 08.02.2019 nahe Kismayo (Region Lower Juba) tötete acht al-Schabaab-Kämpfer (BAMF 11.02.2019). Bei zwei Luftangriffen des United States Africa Command (AFRICOM) nahe der Stadt Janaale (Region Lower Shabelle) am 11.02.2019 wurden nach Angaben von U.S.-Angaben elf bzw. vier Extremisten getötet. Zivilisten sollen entgegen anderslautender Behauptungen der al-Schabaab nicht zu Schaden gekommen sein. Einheiten des somalischen Militärs und Sicherheitskräfte des Bundesstaates Jubaland griffen am 12.02.2019 Stützpunkte der al-Schabaab nahe der Stadt Jamame (Region Lower Juba) an. Flugzeuge unbekannter Herkunft unternahmen am 14.02.2019 nahe der Stadt El Adde (Region Gedo) einen Luftangriff, bei dem mindestens 13 al-Schabaab-Angehörige ums Leben gekommen sein sollen. Bei einem Angriff der al-Schabaab auf die Baledogle Airbase nahe Wanlaweyne (Region Lower Shabelle) kamen nach Angaben der Extremisten drei U.S.-Soldaten ums Leben. AFRICOM bestritt dies. Puntländische Sicherheitskräfte nahmen im Rahmen einer Operation gegen den IS nordöstlich der Stadt Boosaaso am 11.02.2019 mehrere Personen fest, die sich dem IS anschließen wollten (BAMF 18.02.2019). Eine Explosion von zwei Sprengfallen der al-Shabaab am 20.02.2019 zerstörte in Bardheere (Region Gedo) den gepanzerten Mannschaftswagen einer äthiopischen AMISOM-Patrouille. Die Anzahl der Opfer ist unbekannt. Al-Schabaab behauptete, am 21.02.2019 am Stadtrand von Afgoye (Region Lower Shabelle) somalische und amerikanische Soldaten eines Konvois mit einer Autobombe getötet zu haben. Der Angriff wurde nicht bestätigt. Am 21.02.2019 griffen al-Schabaab-Kämpfer nahe Balad (Region Middle Shabelle) einen Stützpunkt der somalischen Armee an. Es kam zu Verlusten auf beiden Seiten. Die Extremisten behaupteten, große Teile der Stadt erobert zu haben. Nach Berichten örtlicher Medien soll dies nicht zutreffen. Am 21.02.2019 kehrten 200 burundische AMISOM-Soldaten in ihre Heimat zurück. Forderungen der Afrikanischen Union (AU), Burundi solle 1.000 Soldaten seines etwa 5.400 Mann starken Kontingents bis Ende Februar aus Somalia abziehen, will die burundische Regierung nicht nachkommen. Sie droht mit einem Abzug all ihrer Soldaten, falls die AU auf der Forderung bestehe. Burundi stellt ca. ein Viertel der AMISOM-Soldaten und damit nach Uganda das zweitgrößte Kontingent. Im bisherigen Verlauf des Einsatzes verloren 800 bis 1.000 burundische Soldaten ihr Leben. Präsident Pierre Nkurunziza und Somalias Präsident Mohamed Abdullahi Farmajo forderten nach einem Treffen eine Dringlichkeitssitzung der AU zur Frage des Truppenabzugs. Die Beteiligung an AMISOM bedeutet eine Einkommensquelle in harter Währung für Burundi. Die AU bezahlt für das Kontingent rund 18 Mio. USD pro Quartal (BAMF 25.02.2019). Am 25.02.2019 wurden neun Straßenreiniger am Stadtrand von Afgoye (Region Lower Shabelle) erschossen. Dieser Vorfall wird der al-Schabaab ebenso zugerechnet wie die Ermordung von zwei Zivilisten am 27.02.2019 in einem Internetcafé im Bezirk Bondhere von Mogadischu. Das Afrikakommano der USA (U.S. AFRICOM) unternahm am 23.02.2019 Luftangriffe auf Stützpunkte der al-Schabaab in der Ortschaft Qunyow Barrow (Region Middle Juba) nahe der Stadt Awdheegle (Region Lower Shabelle) sowie in der Stadt Janaale (Region Lower Shabelle). Zwei Extremisten sollen bei diesen Angriffen ums Leben gekommen sein. Bei weiteren Luftschlägen von AFRICOM auf Stellungen und Ausbildungslager der al-Schabaab wurden am 24.02.2019 nahe Beledweyne (Region Hiraan) 35 Extremisten, am 25.02.2019 nahe der Ortschaft Shebeeley (Region Hiraan) 20 sowie am 28.02.2019 ebenfalls in der Region Hiraan 26 Extremisten getötet. Al-Schabaab-Kämpfer überfielen am 27.02.2019 einen Stützpunkt der AMISOM nahe der Stadt Qoryoley (Region Lower Shabelle). Bei dem sich anschließenden Gefecht wurden mindestens drei somalische Soldaten verletzt (BAMF 04.03.2019). (BMEIA, Österreichisches Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres, Reiseinformation, Somalia, unverändert gültig seit 18.03.2019, Stand 20.03.2019, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/somalia AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2018, 07.03.2018 BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 01.10.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1445533/1226_1539002314_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-01-10-2018-deutsch.pdf Accord, Sicherheitslage in Somalia, veröffentlicht 31.10.2018, https://www.ecoi.net/de/dokument/1448378.html BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 05.11.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001577/Deutschland+_+Bundesamt+für+Migration+und+Flüchtlinge%2C+Briefing+Notes%2C+05.11.2018+%28deutsch%29.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 12.11.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001572/Deutschland+_+Bundesamt+für+Migration+und+Flüchtlinge%2C+Briefing+Notes%2C+12.11.2018+%28deutsch%29.pdf Accord, Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), Berichtzeitraum 3. Quartal 2018, 2. Version 20.12.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/2002471/2018q3Somalia_de.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 26.11.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001559/Deutschland+_+Bundesamt+für+Migration+und+Flüchtlinge%2C+Briefing+Notes%2C+26.11.2018+%28deutsch%29.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 10.12.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001573/Deutschland+_+Bundesamt+für+Migration+und+Flüchtlinge%2C+Briefing+Notes%2C+10.12.2018+%28deutsch%29.pdf BBC News, Laut Militär der USA 62 Kämpfer der al-Schabaab bei sechs Luftangriffen getötet, 17.12.2018, https://www.bbc.com/news/world-africa-46592101 BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 17.12.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1456289/6126_1547459202_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-17-12-2018-deutsch.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 21.01.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2003650/Deutschland___Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_21.01.2019_%28deutsch%29.pdf Accord, Kurze Zusammenstellung der Sicherheitslage in Somalia, veröffentlicht 31.01.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002530.html BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 04.02.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2003641/Deutschland___Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_04.02.2019_%28deutsch%29.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 11.02.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2003657/Deutschland___Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_11.02.2019_%28deutsch%29.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 18.02.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2003659/Deutschland___Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_18.02.2019_%28deutsch%29.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 25.02.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2003661/Deutschland___Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_25.02.2019_%28deutsch%29.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 04.03.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2003663/Deutschland___Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_04.03.2019_%28deutsch%29.pdf AA, Auswärtiges Amt, Somalia, Innenpolitik, Stand 05.03.2019, abgefragt am 20.03.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia-node/-/203162) XXXX Al-Schabaabrömisch 40 Al-Schabaab Ziel der al-Schabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt al-Schabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an (EASO Februar 2016). Je höher der militärische Druck auf al-Schabaab anwächst, je weniger Gebiete sie effektiv kontrollieren, desto mehr verlegt sich die Gruppe auf asymmetrische Kriegsführung (Entführungen, Anschläge, Checkpoints) und auf Drohungen. Al-Schabaab wird bei der Anwendung dieser Taktik immer besser und stärker. Dabei ist auch die al-Schabaab in ihrer Entscheidungsfindung nicht völlig frei. Die Gruppe unterliegt durch die zahlreichen Verbindungen z.B. zu lokalen Clan-Ältesten auch gewissen Einschränkungen (BFA August 2017). Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al-Schabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (U.K. Juli 2017). Die Stärke der al-Schabaab wird im Schnitt mit ungefähr 7.000 Mann beziffert (BFA August 2017; vgl. LI 20.12.2017). Die Regionalhauptstadt Buale (Middle Juba) sowie die Bezirkshauptstädte Saakow, Jilib (Middle Juba), Jamaame (Lower Juba), Sablaale, Kurtunwaarey (Lower Shabelle), Diinsoor (Bay), Tayeeglow (Bakool), Ceel Buur, Ceel Dheere (Galgaduud) befinden sich unter Kontrolle der al-Schabaab. Alle anderen Regional- und Bezirkshauptstädte werden vonal-Schabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an (EASO Februar 2016). Je höher der militärische Druck auf al-Schabaab anwächst, je weniger Gebiete sie effektiv kontrollieren, desto mehr verlegt sich die Gruppe auf asymmetrische Kriegsführung (Entführungen, Anschläge, Checkpoints) und auf Drohungen. Al-Schabaab wird bei der Anwendung dieser Taktik immer besser und stärker. Dabei ist auch die al-Schabaab in ihrer Entscheidungsfindung nicht völlig frei. Die Gruppe unterliegt durch die zahlreichen Verbindungen z.B. zu lokalen Clan-Ältesten auch gewissen Einschränkungen (BFA August 2017). Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al-Schabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (U.K. Juli 2017). Die Stärke der al-Schabaab wird im Schnitt mit ungefähr 7.000 Mann beziffert (BFA August 2017; vergleiche LI 20.12.2017). Die Regionalhauptstadt Buale (Middle Juba) sowie die Bezirkshauptstädte Saakow, Jilib (Middle Juba), Jamaame (Lower Juba), Sablaale, Kurtunwaarey (Lower Shabelle), Diinsoor (Bay), Tayeeglow (Bakool), Ceel Buur, Ceel Dheere (Galgaduud) befinden sich unter Kontrolle der al-Schabaab. Alle anderen Regional- und Bezirkshauptstädte werden von anti-al-Schabaab-Truppen gehalten. Viele der Städte sind gleichzeitig auch Garnisonsstädte der AMISOM (BFA August 2017). Die Gebiete der al-Schabaab werden als relativ sicher beschrieben. Dort herrscht Frieden und eine Absenz an Clan-Konflikten (UNSOM 18.09.2017). In den von ihr kontrollierten Gebieten verfügt al-Schabaab über effektive Verwaltungsstrukturen, eine Art von Rechtsstaatlichkeit und eine effektive Polizei. Die Verwaltung der al-Schabaab wurzelt auf zwei Grundsätzen: Angst und Berechenbarkeit (BFA August 2017). (EASO, Country of Origin Information Report, Somalia, Security situation, Februar 2016, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/EASO-Somalia-Security-Feb2016.pdf BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Sicherheitslage in Somalia, Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, August 2017, http://www.ecoi.net/file_upload/5209_1502195321_ffm-report-somalia-sicherheitslage-onlineversion-2017-08-ke.pdf LI, Landinfo, Somalia - Kjønnslemlestelse av kvinner, 14.09.2011, https://landinfo.no/asset/1747/1/1747_1.pdf UNSOM, United Nations Assistance Mission in Somalia, Countering AlShabaab Propaganda and Recruitment Mechanisms in South Central Somalia, 18.09.2017, https://unsom.unmissions.org/sites/default/files/countering_alshabaab_propaganda_and_recruitment_mechanisms_report_final__14_august_2017.pdf U.K. Home Office, Country Policy and Information Note Somalia (South and Central), Fear of Al-Shabaab, Version 2.0, Juli 2017, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/629570/Somalia_-_Al-Shabaab_-_CPIN_-_v2_0.pdf) Justiz und Sicherheitsbehörden ad
- a)in Süd- und Zentralsomalia Die Grundsätze der Gewaltenteilung sind in der Verfassung von 2012 niedergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungsrealität eine andere. In den tatsächlich von der Regierung kontrollierten Gebieten sind die Richter einer vielfältigen politischen Einflussnahme durch staatliche Amtsträger ausgesetzt. In den unter Kontrolle der al-Schabaab-Miliz stehenden Gebieten wird das Prinzip der Gewaltenteilung gemäß der theokratischen Ideologie der al-Schabaab nicht anerkannt. Zu den anderen, weder von Regierung, noch von al-Schabaab, sondern von weiteren Clan- oder anderen Milizen kontrollierten Gebieten liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor. Es ist aber nach Einschätzung von Beobachtern davon auszugehen, dass Rechtsetzung, Rechtsprechung und Rechtsdurchsetzung zumeist in der Hand einer kleinen Gruppe von Notabeln (z.B. "Clanältesten") liegen. Von einer Gewaltenteilung ist nicht auszugehen (AA 07.03.2018). Aufgrund des andauernden Bürgerkriegs spielen die Sicherheitsorgane in Süd- und Zentralsomalia eine herausgehobene Rolle. Sie arbeiten in der Regel in einem Kontext humanitären Völkerrechts. Gleichwohl bleibt die tatsächliche zivile Kontrolle über die Sicherheitskräfte und insbesondere die justizielle Verantwortlichkeit einzelner Mitglieder der Sicherheitsorgane in den meisten Fällen schwach bis inexistent. Hinzukommt, dass der Sold sehr unregelmäßig ausgezahlt wird. Ausbildung und Training im Menschenrechtsbereich werden zwar zunehmend international unterstützt, für die Mehrzahl der regulären Kräfte muss jedoch weiterhin davon ausgegangen werden, dass ihnen die völkerrechtlichen Rahmenbedingungen ihres Handelns nur äußerst begrenzt bekannt sind. Für die regierungsnahen Milizen gilt dies erst recht. Von Seiten der Kämpfer der al-Schabaab-Miliz wird ein völkerrechtlicher Rahmen als solcher nicht anerkannt. Die Rolle des Staatsschutzes in Süd- und Zentralsomalia liegt in der Hand der National Intelligence and Security Agency (NISA). NISA ist mit exekutiven Vollmachten ausgestattet (AA 07.03.2018). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2018, 07.03.2018) Folter/Unmenschliche Behandlung ad
- a)in Süd- und Zentralsomalia Die Aktionen der staatlichen Sicherheitskräfte und insbesondere der Nachrichtendienst NISA entziehen sich oftmals der öffentlichen Kontrolle. Gleichzeitig bekennt sich die Regierung zu ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden nicht erhoben. Jedoch kann im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden, dass Sicherheitskräfte den entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und bei Verstößen straffrei davonkommen. In den von al-Schabaab kontrollierten Gebieten ist regelmäßig von unmenschlicher Behandlung im Sinne des Übereinkommens auszugehen, wenn einzelne Personen gegen die Interessen von al-Schabaab handeln oder dessen verdächtigt werden (AA 07.03.2018). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2018, 07.03.2018) Korruption/Dokumente Die Bundesrepublik Somalia stand im Jahr 2016 auf dem letzten Platz des Korruptionswahrnehmungsindexes von Transparency International 176 von 176 (TI 2016). In den Jahren 2017 und 2018 belegte Somalia im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International Platz 180 von 180 (TI 2017, TI 2018). Für Somalier ist es einfach, echte Dokumente (fast jeden) unwahren Inhalts zu besorgen. Das gilt auch für unrichtige Pässe der Nachbarländer Dschibuti, Äthiopien und Kenia (AA 07.03.2018). (TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2016, Somalia, http://www.transparency.org/country/SOM AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2018, 07.03.2018 TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2017, Somalia, https://www.transparency.org/country/SOM TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2018, Somalia, https://www.transparency.org/country/SOM) Menschenrechte Seit dem Ende der Übergangsperiode und dem Beginn des New Deal Prozesses 2013 wurde wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet. Die Verfassungen für Gesamtsomalia, Puntland und "Somaliland" bestimmen den Islam zur Staatsreligion und das islamische Recht ("Scharia") zur grundlegenden Quelle für die staatliche Gesetzgebung. Die Verfassungen bekennen sich aber gleichzeitig zu Menschenrechten, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung. Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen hat 1993 das Mandat des Unabhängigen Experten zur Beobachtung der Menschenrechtslage in Somalia geschaffen. Fast jedes Jahr gab es seit her eine Besichtigungsreise. Seit 2014 wird das Amt von Herrn Bahame Nyanduga (TZA) YANDUGA. Er besuchte vier Mal das Land, zuletzt 2017 (AA 07.03.2018). ad
- a)in Süd- und Zentralsomalia Der Schutz der Menschenrechte ist in Süd- und Zentralsomalia in der Verfassung verankert, ebenso wie die prägende Rolle der Scharia als Rechtsquelle. Somalia hat folgende Menschenrechtsabkommen ratifiziert: Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte, Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, Übereinkommen über die Rechte des Kindes, Abkommen und Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (AA 07.03.2018). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2018, 07.03.2018) Religion ad
- a)in Süd- und Zentralsomalia Repressionen aufgrund der Religion spielen in Somalia fast keine Rolle, da es außer den Entsandten, z.B. der Vereinten Nationen, praktisch keine Nicht-Muslime im Land gibt. Über 99% der Somalier sind sunnitische Muslime. (AA 07.03.2018). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2018, 07.03.2018) Todesstrafe Die Todesstrafe wird in allen Landesteilen verhängt und vollzogen, allerdings deutlich seltener in Gebieten unter der Kontrolle der jeweiligen Regierung/Behörden und dort nur für schwerste Verbrechen. In den von al-Schabaab beherrschten Landesteilen wird die Todesstrafe auch für Ehebruch und "Kooperation mit den Feinden des Islam" (d. h. mit der Regierung, der AU-Mission AMISOM, den VN oder Hilfsorganisationen) verhängt und öffentlich, z. T. durch Steinigung, vollzogen. Eine Zusicherung der Nichtverhängung oder des Nichtvollzugs der Todesstrafe erscheint im Hinblick auf die jeweiligen Regierungen sehr unwahrscheinlich, im Hinblick auf die von al-Schabaab kontrollierten Gebiete aussichtslos (AA 01.01.2017). Es gab insgesamt 14 Exekutionen im Jahr 2016 in Somalia, davon 01 in Puntland, 06 in "Somaliland" und 07 im Gebiet der Zentralregierung (AI 11.04.2017). Die Zahl der Exekutionen betrug im Jahr 2017 24, davon 12 in Puntland und 12 im Gebiet der Zentralregierung (AI 12.04.2018). Ein Militärgericht verurteilte einen al-Schabaab-Extremisten zum Tod, der für schuldig befunden worden war, den Anschlag in Mogadischu vom Oktober 2017 mit mehr als 500 Toten geplant zu haben. Ein weiterer al-Schabaab-Angehöriger wurde zu lebenslänglicher Haft verurteilt. Er soll das Fahrzeug, mit dem der Anschlag ausgeführt wurde, beschafft haben (BAMF 12.02.2018). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand November 2016, 01.01.2017 AI, Amnesty International, Death Sentences and Executions 2016, 11.04.2017, https://www.amnesty.org/en/documents/act50/5740/2017/en AI, Amnesty International, Death Sentences and Executions 2017, 12.04.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1429291/90_1523523827_act5079552018english.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 12.02.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1424838/5734_1519115760_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-12-02-2018-deutsch.pdf) Behandlung nach Rückkehr ad
- a)in Süd- und Zentralsomalia Über die Behandlung rückgeführter somalischer Staatsangehöriger liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor, da insbesondere westliche Staaten Rückführungen nur in sehr begrenztem Ausmaß und ad hoc durchgeführt haben. Staatliche Repressionen sind nicht die Hauptsorge dieser Personengruppe, sondern das gelegentlich unvorhersehbare Verhalten der Sicherheitskräfte, die Sicherheits- und Versorgungslage allgemein sowie mögliche Übergriffe von al-Schabaab. Es gibt keine Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige. Es gibt nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes Rückübernahmeabkommen (MoUs) mit Belgien, Norwegen und Großbritannien, wobei die beiden letzteren Vereinbarungen noch nicht in Kraft sind bzw. noch nicht buchstabengetreu implementiert werden. Der erste Entwurf einer Nationalen Strategie für Migranten, Asylwerber und Flüchtlinge nimmt Bezug auf mögliche Rückübernahmeabkommen im Rahmen des Khartum-Prozesses und Valetta Aktionsplans (AA 07.03.2018). Bisher kehrten im Jahr 2018 mehr als 1.300 Somalier aus dem Jemen an ihren Herkunftsort zurück; die Programme für unterstützte spontane Rückkehr wurde 2017 von UNHCR initiiert (UNHCR 07.08.2018). Insgesamt 123.399 somalische Flüchtlinge sind seit Dezember 2014 freiwillig nach Somalia zurückgekehrt. Darunter hat UNHCR 82.840 freiwillige Rückkehrer aus Kenia unterstützt und 3.053 geholfen, die seit 2017 spontan aus dem Jemen zurückgekehrt sind (UNHCR Fact Sheet 30.11.2018). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2018, 07.03.2018 UNHCR, UN High Commissioner for Refugees, Somalia, 07.08.2018, http://www.unhcr.org/news/briefing/2018/8/5b6951b14/unhcr-aids-return-2000-somali-refugees-yemen.html UNHCR, UN High Commissioner for Refugees, Somalia, Fact Sheet 30.11.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001549/67182.pdf) 2. Beweiswürdigung: 1. Die Identität des Beschwerdeführers (siehe Feststellungen 1.) kann mangels Vorlage eines somalischen Identitätsdokuments mit Lichtbild nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zu Glauben, Clanzugehörigkeit, Lebensumständen, Schulbildung und Familienangehörigen in der Bundesrepublik Somalia (siehe Feststellungen 1.), beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers. 2. Dass nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer von der al-Schabaab verfolgt wird bzw. bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten hat, beruht auf den nicht glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen. Wie auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend ausgeführt hat, erscheint die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgeschichte in mehrfacher Hinsicht unstimmig, nicht nachvollziehbar und insgesamt nicht glaubwürdig. Vorab ist nicht plausibel, dass die al-Schabaab den damals minderjährigen Beschwerdeführer wochenlang beobachten und in Folge der Spionage verdächtigt haben sollen: "...Die bewaffnete Gruppe hat mich schon lange beobachtet..." (niederschriftliche Befragung am 25.11.2013, Seite 05 bzw. Akt BFA, Seite 13). "...Einer von den Leuten meinte: Wir haben dich schon seit Wochen beobachtet und haben die in Verdacht, dass du als Spion arbeitest..." (niederschriftliche Befragung am 05.09.2014, Seite 05 bzw. Akt BFA, Seite 129). Hätte sich die al-Schabaab tatsächlich die Mühe gemacht, einen Schüler wochenlang zu beobachten, wäre anzunehmen gewesen, dass sie bemerkt hätten, dass der Beschwerdeführer keinen spezifischen Aktivitäten nachgeht und daher auch kein Wissen hat, welches er an die Regierung weitergeben könnte. Dazu in der Beschwerdeverhandlung gefragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er nur verdächtigt worden sei, weil ihm sein Onkel das Geld gegeben habe. Anschließend führte der Beschwerdeführer widersprüchlich zu seinem früheren Vorbringen aus, dass nicht er, sondern sein Onkel beobachtet worden sei: "...P: Ich bin nur verdächtigt worden, weil mein Onkel mir das Geld gegeben hat. Sie haben mir nach der Verhaftung gesagt, dass sie meinen Onkel beobachtet haben. Das heißt, nicht ich wurde beobachtet, sondern mein Onkel..." (Verhandlungsschrift Seite 09) Diese Aussagen stehen allerdings im völligen Widerspruch zu den früheren Angaben, wonach der Beschwerdeführer ausdrücklich und wiederholt angegeben hat, dass er (und nicht sein Onkel) wochenlang beobachtet worden sein soll. Auf Nachfrage bekräftigte der Beschwerdeführer, dass al-Schabaab seinen Onkel beobachtet hätten und der Beschwerdeführer erst ab der Geldübergabe verdächtigt worden sei: "...R: Sie meinen also, Sie wurden verdächtigt, weil man gesehen hat, dass Ihr Onkel, der von al-Schabaab beobachtet wurde, Ihnen Geld gegeben hat. Sie selbst wurden gar nicht beobachtet? P: Ja, sie haben meinen Onkel beobachtet. Erst als sie die Geldübergabe an mich gesehen haben, wurden sie misstrauisch und haben begonnen, mich zu verdächtigen. Dann haben sie das Geld bei mir gefunden und mich mitgenommen..." (Verhandlungsschrift Seite 09) In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anders schilderte und auf diesbezügliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nur lapidar behauptete, es genauso erzählt zu haben: "...R: Warum haben Sie das dann anders beim BFA erzählt als heute? P: Ich habe es genauso erzählt wie heute..." (Verhandlungsschrift Seite 09). In Anbetracht dessen, dass dem Beschwerdeführer das Protokoll der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 05.09.2014 in seiner Muttersprache Somali rückübersetzt wurde, er keine Einwände vorbrachte und erst danach mit seiner Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und der Rückübersetzung bestätigte, ist die diesbezügliche Erklärung des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar. Hätte es der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl genauso erzählt, würde es nicht zu so offensichtlichen Divergenzen kommen bzw. wäre davon auszugehen gewesen, dass dies dem Beschwerdeführer spätestens im Rahmen der Rückübersetzung aufgefallen und entsprechend korrigiert worden wäre. Diese divergierenden Angaben zeigen auf, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgeschichte nicht den Tatsachen entspricht. Auch erscheint es - wie schon das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend ausgeführt hat - in diesem Zusammenhang lebensfremd, dass der Onkel, immerhin ein Soldat der Regierung, den minderjährigen Beschwerdeführer in ein umkämpftes Gebiet kommen lässt, um ihm dort eine größere Summe Bargeld in einem Plastiksack zu übergeben und ihn anschließend mitsamt dem Geld in einem öffentlichen Bus zurückfahren zu lassen. Es erscheint auch der weitere Verlauf der Fluchtgeschichte, wonach der Anführer der Gruppe " XXXX " den Beschwerdeführer einerseits damit konfrontiert habe, dass er aufgrund der Spionage entweder geköpft werde oder ein Selbstmordattentat begehen müsse, dann aber andererseits die Angehaltenen über mehrere Wochen zweimal pro Tag nach etwaigen Meinungsänderungen gefragt habe, nicht einleuchtend:Es erscheint auch der weitere Verlauf der Fluchtgeschichte, wonach der Anführer der Gruppe " römisch 40 " den Beschwerdeführer einerseits damit konfrontiert habe, dass er aufgrund der Spionage entweder geköpft werde oder ein Selbstmordattentat begehen müsse, dann aber andererseits die Angehaltenen über mehrere Wochen zweimal pro Tag nach etwaigen Meinungsänderungen gefragt habe, nicht einleuchtend: "...R: Die Geschichte ist für mich nicht plausibel. XXXX sagt zu Ihnen, dass Sie weil Sie spioniert hätten, entweder geköpft würden oder ein Selbstmordattentat machen müssten. Warum sollte XXXX Wert darauf legen, dass Sie Spionage zugeben? Wenn ein Mensch weiß, dass ihn jedenfalls der Tod erwartet, wenn er spioniert hat, würde dieser Mensch keinesfalls zugeben spioniert zu haben:"...R: Die Geschichte ist für mich nicht plausibel. römisch 40 sagt zu Ihnen, dass Sie weil Sie spioniert hätten, entweder geköpft würden oder ein Selbstmordattentat machen müssten. Warum sollte römisch 40 Wert darauf legen, dass Sie Spionage zugeben? Wenn ein Mensch weiß, dass ihn jedenfalls der Tod erwartet, wenn er spioniert hat, würde dieser Mensch keinesfalls zugeben spioniert zu haben: "...Der XXXX sagte zu mir, dass ich nur zwei Möglichkeiten habe. Und zwar, dass wenn jemand der im Verdacht steht, für die Regierung zu spionieren, entweder geköpft wird oder andererseits er ein Selbstmordattentat begehen muss. [...] Egal was ich nun noch sagen würde, ich würde entweder geköpft werden oder zu einem Selbstmordattentat geschickt werden [...]"...Der römisch 40 sagte zu mir, dass ich nur zwei Möglichkeiten habe. Und zwar, dass wenn jemand der im Verdacht steht, für die Regierung zu spionieren, entweder geköpft wird oder andererseits er ein Selbstmordattentat begehen muss. [...] Egal was ich nun noch sagen würde, ich würde entweder geköpft werden oder zu einem Selbstmordattentat geschickt werden [...] Der XXXX ist zweimal am Tag zu uns gekommen. Er fragte uns immer, wer nun seien Meinung geändert habe und etwas zu sagen habe [...] Eines Tages kam ein Mann [...] Er meinte: Was ist? Hast du deine Meinung geändert, oder willst du geköpft werden? Ich sagte: Ich will nicht geköpft werden und auch kein Selbstmordattentäter werden..."Der römisch 40 ist zweimal am Tag zu uns gekommen. Er fragte uns immer, wer nun seien Meinung geändert habe und etwas zu sagen habe [...] Eines Tages kam ein Mann [...] Er meinte: Was ist? Hast du deine Meinung geändert, oder willst du geköpft werden? Ich sagte: Ich will nicht geköpft werden und auch kein Selbstmordattentäter werden..." (Anmerkung: niederschriftliche Befragung am 05.09.2014 Seite 06 bzw. Akt BFA Seite 131). P: Sie wollten, dass ich zugebe, dass ich ein Spion bin. R: Aber wozu hätten Sie es zugeben sollen? Der Tod war doch schon für Sie vorgesehen. Warum haben die so viel Wert darauf gelegt, dass Sie davor die Spionage zugeben? P: Ich weiß es nicht. R: Die al-Schabaab wartet sechs Wochen lang, bis Sie Ihre Meinung ändern und freiwillig etwas tun? Warum glauben Sie wartet al-Schabaab geduldig wochenlang darauf, dass Sie freiwillig etwas tun? P: Ich weiß es nicht. Ich war nicht der einzige Gefangene. Ich kann die Frage einfach nicht beantworten..." (Verhandlungsschrift Seiten 09 und 10). In einer Gesamtbetrachtung wirken die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Fluchtgeschichte unstimmig, widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Auf Vorhalt diverser Ungereimtheiten reagierte der Beschwerdeführer ausweichend und konnte seine Angaben nicht nachvollziehbar erklären, sodass das Bundesverwaltungsgericht insgesamt nach der Beschwerdeverhandlung davon überzeugt ist, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig ist und er dieses als Vorwand für seine illegale Einreise nach Österreich bzw. zur Umgehung der fremdenrechtlichen Vorschriften erfunden hat. Schließlich kann auch aus den weiteren Angaben des Beschwerdeführers eine Verfolgung aufgrund seiner Clanzugehörigkeit nicht abgeleitet werden. Zwar gab der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung noch an, dass er einer Volksgruppe angehöre, die in der Bundesrepublik Somalia unterdrückt werde: "...Ich bin auch wegen der Unterdrückung meiner Volksgruppe geflüchtet..." (niederschriftliche Befragung am 25.11.2013, Seite 06 bzw. Akt BFA, Seite 14). Sein diesbezügliches Vorbringen wurde jedoch in seiner niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht mehr thematisiert: "...F: Wurden Sie oder Ihrer Familie als Angehörige der Gare von den Behörden diskriminierte wurden? A: Ich selbst bin keinen Diskriminierungen ausgesetzt gewesen..." (niederschriftliche Befragung am 05.09.2014, Seite 09 bzw. Akt BFA, Seite 137). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer danach befragt an, dass er in der Schule von seinen Mitschülern nicht gut behandelt worden sei, aber deswegen nicht ausgereist wäre: "...P: Ich wurde zwar in der Schule von meinen Mitschülern nicht gut behandelt. Man hat meinen Dialekt gehört und manchmal sind sie auf mich losgegangen und haben mich beschimpft. Aber deswegen wäre ich nicht ausgereist. R: In der Erstbefragung am 25.11.2013 behaupteten Sie auch wegen der Unterdrückung Ihrer Volksgruppe geflohen zu sein. In der Befragung am 05.09.2014 haben Sie das ausdrücklich verneint. In der Stellungnahme vom 06.10.2014 gibt es jedoch Ausführungen dazu (...) P: Die Stellungnahme stammt nicht von mir. Ich selbst hatte keine Probleme im Sinne Diskriminierung vor der Ausreise. Es war so, wie ich heute gesagt habe..." (Verhandlungsschrift Seiten 07 und 08). Auch aus den Länderfeststellungen (siehe Feststellungen 3. Gare) ergibt sich kein Hinweis auf eine entsprechend maßgebliche Verfolgungsgefahr aufgrund seiner Clanzugehörigkeit (nur der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass das Bundesverwaltungsgericht zwar nicht den Clankonflikt mit den Degodia in den Jahren 2014 und 2015 übersieht, bei dem es Tote gab und tausende Familien flohen; allerdings fand diese in der Mandera (einer Grenzstadt an der kenianischen Grenze) statt, der Beschwerdeführer stammt jedoch aus einer Region, die XXXX entfernten ist.Auch aus den Länderfeststellungen (siehe Feststellungen 3. Gare) ergibt sich kein Hinweis auf eine entsprechend maßgebliche Verfolgungsgefahr aufgrund seiner Clanzugehörigkeit (nur der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass das Bundesverwaltungsgericht zwar nicht den Clankonflikt mit den Degodia in den Jahren 2014 und 2015 übersieht, bei dem es Tote gab und tausende Familien flohen; allerdings fand diese in der Mandera (einer Grenzstadt an der kenianischen Grenze) statt, der Beschwerdeführer stammt jedoch aus einer Region, die römisch 40 entfernten ist. Nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer keiner wie immer gearteten Verfolgung in seinem Herkunftsstaat ausgesetzt war. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, individuelle und konkrete Verfolgungsgründe glaubhaft zu machen, da er nicht in der Lage war, das Szenario, das zu seiner Ausreise geführt haben soll, glaubhaft darzustellen. 3. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (siehe Feststellungen 3.) beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung dargetanen Dokumentationsmaterial und etwas aktuelleren Berichten derselben Quellen. Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung dieser Informationsquellen (deren Inhalt sich seit der Beschwerdeverhandlung nicht entscheidungswesentlich geändert hat) erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen hauptsächlich von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in der Bundesrepublik Somalia. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde In Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVmIn Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne desGemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 Abs. 1 AsylG).Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (Paragraph 11, Absatz eins, AsylG). Da die Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, weshalb er seinen Herkunftsstaat verlassen haben soll, unglaubwürdig waren (siehe Beweiswürdigung 2.), erübrigt sich die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Herkunftsstaat. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt (siehe Beweiswürdigung 2.), entspricht weder das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer von der al-Schabaab verfolgt wurde, noch, dass er aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Clan der Gare verfolgt wurde, den Tatsachen. Da der Beschwerdeführer keine wohlbegründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung in seinem Herkunftsstaat glaubhaft machen kann, ist die gegenständliche Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides abzuweisen.Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt (siehe Beweiswürdigung 2.), entspricht weder das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer von der al-Schabaab verfolgt wurde, noch, dass er aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Clan der Gare verfolgt wurde, den Tatsachen. Da der Beschwerdeführer keine wohlbegründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung in seinem Herkunftsstaat glaubhaft machen kann, ist die gegenständliche Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der Beweiswürdigung wurde ausgeführt (siehe dazu oben Beweiswürdigung 2.), dass den Angaben des Beschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit zuzubilligen ist und sämtliche Angaben zu den behaupteten Ausreisegründen nicht den Tatsachen entsprechen. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der Beweiswürdigung wurde ausgeführt (siehe dazu oben Beweiswürdigung 2.), dass den Angaben des Beschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit zuzubilligen ist und sämtliche Angaben zu den behaupteten Ausreisegründen nicht den Tatsachen entsprechen. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W215.2100937.1.00