GVG iVm § 68 Abs. 1 AVG, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 FPG 2005, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG, § 55 Abs. 1a FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, FPG 2005, Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 46, FPG, Paragraph 55, Absatz eins a, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.
ZMR-Auszug von 03.06.2014 bis 17.08.2015 bei ihrem Bruder hauptwohnsitzgemeldet gewesen sei, gab sie an, sie wisse nicht, wie dieser Zeitraum aufscheinen könne. Ihr sei von der Ehegattin ihres Bruders Ende 2014/Anfang 2015 gesagt worden, dass sie dort nicht mehr gemeldet sei. Am 06.12.2017 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, erneut einvernommen. Befragt zu ihrer Ausreise von Österreich nach Tschetschenien gab sie dabei an, sie sei mit einem Taxi von XXXX nach XXXX in der West Ukraine gefahren. Aufgefordert, die Strecke genauer zu beschreiben, gab sie an, sich lediglich das Wort XXXX gemerkt zu haben. Sie sei hinten im Auto gesessen. Das Auto sei für sechs bis sieben Personen gewesen und es habe auch Fenster gegeben, bei welchen sie hinausgesehen habe. Sie könne sich nicht erinnern, wie lange sie von XXXX nach XXXX gefahren sei. Sie könne sich nur an kleine Häuser erinnern, nicht aber an Ortschaften. Von XXXX sei sie nach XXXX gefahren. Sie könne sich nicht erinnern, wie lange sie gefahren sei. An den Weg von XXXX nach XXXX könne sie sich auch nicht erinnern, nur noch an das Auto und die Ledersitze. In XXXX habe sie eine Woche bei Verwandten gelebt. Auf Nachfrage, was sie in dieser Woche gemacht habe, gab sie an, ihr Verwandter habe ihr das Ticket von XXXX nach XXXX gekauft. Sie sei bis nach XXXX und nach Hause nach XXXX gefahren. Anschließend habe sie sich drei bis fünf Monate dort aufgehalten. Die Heimreise habe 1800 Euro gekostet. Sie habe keine Dokumente, welche ihre Ausreise bestätigen würden.Am 06.12.2017 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, erneut einvernommen. Befragt zu ihrer Ausreise von Österreich nach Tschetschenien gab sie dabei an, sie sei mit einem Taxi von römisch 40 nach römisch 40 in der West Ukraine gefahren. Aufgefordert, die Strecke genauer zu beschreiben, gab sie an, sich lediglich das Wort römisch 40 gemerkt zu haben. Sie sei hinten im Auto gesessen. Das Auto sei für sechs bis sieben Personen gewesen und es habe auch Fenster gegeben, bei welchen sie hinausgesehen habe. Sie könne sich nicht erinnern, wie lange sie von römisch 40 nach römisch 40 gefahren sei. Sie könne sich nur an kleine Häuser erinnern, nicht aber an Ortschaften. Von römisch 40 sei sie nach römisch 40 gefahren. Sie könne sich nicht erinnern, wie lange sie gefahren sei. An den Weg von römisch 40 nach römisch 40 könne sie sich auch nicht erinnern, nur noch an das Auto und die Ledersitze. In römisch 40 habe sie eine Woche bei Verwandten gelebt. Auf Nachfrage, was sie in dieser Woche gemacht habe, gab sie an, ihr Verwandter habe ihr das Ticket von römisch 40 nach römisch 40 gekauft. Sie sei bis nach römisch 40 und nach Hause nach römisch 40 gefahren. Anschließend habe sie sich drei bis fünf Monate dort aufgehalten. Die Heimreise habe 1800 Euro gekostet. Sie habe keine Dokumente, welche ihre Ausreise bestätigen würden. Auf Nachfrage, warum sie keine freiwillige Ausreise beantragt habe, gab sie an, sie habe einen Asylstopp gemacht. Sie habe freiwillig ausreisen wollen. Ihre Schwester habe sie dann angerufen und ihr gesagt, dass nach ihr gefragt werde und dass sie nicht nach Hause kommen solle. Sie habe aber trotzdem nach Hause fahren wollen. Sie habe gedacht, wenn ihr Sohn und Neffe nicht in Tschetschenien seien, würden sie sie in Ruhe lassen. Gefragt, warum sie einer Überstellung nach Polen nicht zugestimmt habe, gab sie an, niemanden in Polen zu haben. Zu ihrer Rückkehr befragt gab sie an, auf dem gleichen Weg zurückgekommen zu sein. sie sei nach XXXX mit einem Taxi gefahren, dann mit dem Zug von XXXX odsk nach XXXX . Am Busbahnhof in XXXX habe sie ihr Verwandter abgeholt und gesagt, dass sie jetzt in XXXX lebe. Ihr Bruder XXXX habe auf sie eingeredet, sodass sie nach XXXX gefahren sei. Sie könne sich an Orte und Straßen erinnern, als sie von Österreich nach XXXX gefahren sei, nicht jedoch als sie von XXXX nach XXXX gefahren sei. Von XXXX nach XXXX seien sie über einen anderen Weg gefahren. Die Beschwerdeführerin gab zuerst an, sich an eine Ortschaft, dann ein Hotel zu erinnern, wo sie gegessen habe. Später konnte sie sich doch nicht mehr daran erinnern.Zu ihrer Rückkehr befragt gab sie an, auf dem gleichen Weg zurückgekommen zu sein. sie sei nach römisch 40 mit einem Taxi gefahren, dann mit dem Zug von römisch 40 odsk nach römisch 40 . Am Busbahnhof in römisch 40 habe sie ihr Verwandter abgeholt und gesagt, dass sie jetzt in römisch 40 lebe. Ihr Bruder römisch 40 habe auf sie eingeredet, sodass sie nach römisch 40 gefahren sei. Sie könne sich an Orte und Straßen erinnern, als sie von Österreich nach römisch 40 gefahren sei, nicht jedoch als sie von römisch 40 nach römisch 40 gefahren sei. Von römisch 40 nach römisch 40 seien sie über einen anderen Weg gefahren. Die Beschwerdeführerin gab zuerst an, sich an eine Ortschaft, dann ein Hotel zu erinnern, wo sie gegessen habe. Später konnte sie sich doch nicht mehr daran erinnern. Befragt, mit welchen Dokumenten sie beim zweiten Mal ausgereist sei, gab die Beschwerdeführerin an, mit ihrem Inlandspass im Original und einer Kopie ihres Reisepasses ausgereist zu sein. Sie könne sich an zwei Grenzkontrollen erinnern, wisse aber nicht mehr, wo diese gewesen seien. Sie habe bei beiden ihre Pässe herzeigen müssen. Dann habe sie ihre Pässe ihrem Verwandten in XXXX gegeben. Ihr Inlandspass sei ihr in XXXX nicht zurückgegeben worden. Die Reise hätten ihr Verwandter aus XXXX und ihr Bruder aus XXXX organisiert. Sie habe 1600 bis 1700 Euro gekostet.Befragt, mit welchen Dokumenten sie beim zweiten Mal ausgereist sei, gab die Beschwerdeführerin an, mit ihrem Inlandspass im Original und einer Kopie ihres Reisepasses ausgereist zu sein. Sie könne sich an zwei Grenzkontrollen erinnern, wisse aber nicht mehr, wo diese gewesen seien. Sie habe bei beiden ihre Pässe herzeigen müssen. Dann habe sie ihre Pässe ihrem Verwandten in römisch 40 gegeben. Ihr Inlandspass sei ihr in römisch 40 nicht zurückgegeben worden. Die Reise hätten ihr Verwandter aus römisch 40 und ihr Bruder aus römisch 40 organisiert. Sie habe 1600 bis 1700 Euro gekostet. Auf Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, sie habe sich von Dezember 2014 bis 15.06.2015 in Tschetschenien aufgehalten. Auf Vorhalt, dass sie angegeben habe, Tschetschenien am 15.06.2015 verlassen zu haben, sie aber von 03.06.2014 bis 17.08.2015 in Österreich gemeldet gewesen sei, gab sie an, sich an Tages- und Monatszahlen nicht zu erinnern. Sie könne sich nicht daran erinnern, ob sie bei der Ausreise kontrolliert wurde und habe es bei der Ausreise bzw. der Ausreisekontrolle keine Probleme gegeben. Zu ihren Lebensverhältnissen im Heimatland befragt gab sie an, zehn Jahre die Grundschule und zwei Jahre die Berufsschule besucht zu haben. Danach habe sie gearbeitet. Sie habe ein Drogeriegeschäft in Inguschetien gemietet und habe zusammen mit ihrer Schwester, ihrer Mutter und ihrem Sohn in einem großen Haus gelebt. In Österreich halte sie sich seit August 2015 auf. Sie habe in ihrem Herkunftsstaat noch ihre Mutter und zwei Schwestern. In Österreich habe sie ihren Ehemann, welchen sie vor eineinhalb Jahren geheiratet habe. Er sitze seit drei Jahren im Gefängnis und müsse noch vier Jahre absitzen. Sie habe ihn zuletzt am 04.12.2017 gesehen. Die Nachfrage, ob sie jemals in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten, verneinte die Beschwerdeführerin. Ihr Mann sei auch bei der Eheschließung nicht persönlich anwesend gewesen, er sei im Gefängnis gewesen. Er habe einen grauen Pass, mehr könne sie zu seinem Aufenthaltstitel nicht sagen. Sie glaube, dass er eine Niederlassungsbewilligung habe. Er wohne hier seit 12 bis 13 Jahren. Sie habe ihren Mann über das Internet kennengelernt. Seit Februar 2016 seien sie in einer Beziehung. Sie habe ihm Ende 2015 das erste Mal geschrieben und ihn im Herbst 2015 das erste Mal getroffen. Nach ihren weiteren Familienmitgliedern in Österreich befragt, gab sie an, in XXXX zwei Brüder zu haben, die beide eine Niederlassungsbewilligung hätten. Ihr Sohn wohne in XXXX und habe sein drittes Asylverfahren. Ihr Neffe wohne im Burgenland und habe eine Niederlassungsbewilligung. Ansonsten habe sie keinen Bezug zu Österreich.Nach ihren weiteren Familienmitgliedern in Österreich befragt, gab sie an, in römisch 40 zwei Brüder zu haben, die beide eine Niederlassungsbewilligung hätten. Ihr Sohn wohne in römisch 40 und habe sein drittes Asylverfahren. Ihr Neffe wohne im Burgenland und habe eine Niederlassungsbewilligung. Ansonsten habe sie keinen Bezug zu Österreich. Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass zu Beginn des Sommers 2015 zwei Personen von der Polizeiinspektion XXXX nach ihrem Neffen und ihrem Sohn gefragt hätten. Ihr Neffe habe vor seiner Ausreise im Jahr 2012 verwundet im Wald gelebt. Ihr Sohn und sie hätten ihn mit Essen und Medikamenten versorgt. Sie habe dann eine Ladung von der Polizeiinspektion bekommen. Sie sei dieser Ladung gefolgt und sei in der Polizeiinspektion von 10 bis 18 Uhr einvernommen worden. Sie sei gefragt worden, warum ihr Sohn und sie den Kämpfern geholfen hätten. Sie habe gesagt, sie verneine nicht geholfen zu haben. Allerdings gab sie an, ihrem Neffen geholfen zu habe. Sie habe ihn verwundet aus dem Wald gerettet. Ihr seien auch Fotos gezeigt worden. Sie habe aber nur zwei bereits verstorbene Personen identifiziert. Sie habe eine zweite Ladung erhalten und ihr Bruder aus XXXX habe zu ihr gesagt, dass sie in Österreich hätte bleiben sollen. Am Tag, an dem sie die zweite Ladung erhalten habe, sei sie geflüchtet.Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass zu Beginn des Sommers 2015 zwei Personen von der Polizeiinspektion römisch 40 nach ihrem Neffen und ihrem Sohn gefragt hätten. Ihr Neffe habe vor seiner Ausreise im Jahr 2012 verwundet im Wald gelebt. Ihr Sohn und sie hätten ihn mit Essen und Medikamenten versorgt. Sie habe dann eine Ladung von der Polizeiinspektion bekommen. Sie sei dieser Ladung gefolgt und sei in der Polizeiinspektion von 10 bis 18 Uhr einvernommen worden. Sie sei gefragt worden, warum ihr Sohn und sie den Kämpfern geholfen hätten. Sie habe gesagt, sie verneine nicht geholfen zu haben. Allerdings gab sie an, ihrem Neffen geholfen zu habe. Sie habe ihn verwundet aus dem Wald gerettet. Ihr seien auch Fotos gezeigt worden. Sie habe aber nur zwei bereits verstorbene Personen identifiziert. Sie habe eine zweite Ladung erhalten und ihr Bruder aus römisch 40 habe zu ihr gesagt, dass sie in Österreich hätte bleiben sollen. Am Tag, an dem sie die zweite Ladung erhalten habe, sei sie geflüchtet. Auf Nachfrage, was ihrem Sohn in Tschetschenien wiederfahren sei, gab sie an, dieser sei von den Männern verprügelt worden und deshalb geflohen. Auf Vorhalt, ihr Sohn habe angegeben, eingesperrt worden zu sein und gegen eine Zahlung von 80.000 Rubel freigelassen worden zu sein, gab sie an, davon nichts zu wissen. Befragt, warum ihr Neffe 2012 verwundet im Wald gelegen sei, obwohl es in Tschetschenien keinen Krieg mehr gegeben habe, gab sie an, das dies nur Fassade sei und nicht die Realität. Die Beschwerdeführerin gab an, in ihrem Heimatstaat nie wegen ihrer Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit Probleme gehabt zu haben. Sie sei nicht politisch aktiv oder Parteimitglied gewesen. Gegen sie habe es 2012 ein Strafverfahren gegeben, weil sie damals ihrem Neffen geholfen habe. Davon abgesehen habe sie nie Probleme mit Polizei, Behörden, Institutionen, Organisationen oder Privatpersonen ihres Heimatlandes gehabt. Sie gab an, im Falle ihrer Rückkehr unmenschliche Behandlung zu befürchten. Sie werde es nicht mehr ertragen können. In Österreich sei sie von keiner gerichtlichen Untersuchung als Zeuge oder Opfer betroffen gewesen. Sie sei auch von keinem zivil- oder strafgerichtlichen Verfahren oder einer einstweiligen gerichtlichen Verfügung betroffen gewesen. Sie habe einen Deutschkurs A1 besucht. Mit Bescheid des BFA vom 18.12.2017 wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 07.08.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation abgewiesen. Unter Spruchteil III. wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2006 nicht erteilt.
G 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation
FPG zulässig ist und
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchteil IV.).Mit Bescheid des BFA vom 18.12.2017 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 07.08.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation abgewiesen. Unter Spruchteil römisch drei. wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2006 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation
Paragraph 46, FPG zulässig ist und
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchteil römisch vier.). Gegen diesen Bescheid erhob die durch den XXXX vertretene Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde. Nach Wiedergabe des Sachverhalts wurde moniert, das BFA sei seiner Verpflichtung zur Anwendung der auch im Asylverfahren geltenden AVG-Prinzipien der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs nicht nachgekommen und sei das Verfahren aus diesem Grund mit Mängeln behaftet. Nach Auszügen aus den Länderberichten zur Situation von Rückkehrern wurde weiters ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aus ihrer Sicht ihr Asylgründe schlüssig, ausführlich und glaubhaft angegeben habe und ihr Angst vor der Rückkehr glaubhaft gemacht habe. Sie sei dazu bereit gewesen, zu der weiteren Frage Stellung zu nehmen. Sie erkläre sich weiters damit einverstanden, dass ihr Vorbringen durch Erhebungen in ihrem Heimatland überprüft werde. Falls asylrelevante Antworten ausgeblieben seien, sei sie dazu bereit gewesen, weiter an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken. Sie habe somit alles in ihrer Macht stehende getan, um beim Verfahrenslauf ihrer Mitwirkungspflicht im Sinne des § 15 AsylG nachzukommen.Gegen diesen Bescheid erhob die durch den römisch 40 vertretene Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde. Nach Wiedergabe des Sachverhalts wurde moniert, das BFA sei seiner Verpflichtung zur Anwendung der auch im Asylverfahren geltenden AVG-Prinzipien der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs nicht nachgekommen und sei das Verfahren aus diesem Grund mit Mängeln behaftet. Nach Auszügen aus den Länderberichten zur Situation von Rückkehrern wurde weiters ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aus ihrer Sicht ihr Asylgründe schlüssig, ausführlich und glaubhaft angegeben habe und ihr Angst vor der Rückkehr glaubhaft gemacht habe. Sie sei dazu bereit gewesen, zu der weiteren Frage Stellung zu nehmen. Sie erkläre sich weiters damit einverstanden, dass ihr Vorbringen durch Erhebungen in ihrem Heimatland überprüft werde. Falls asylrelevante Antworten ausgeblieben seien, sei sie dazu bereit gewesen, weiter an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken. Sie habe somit alles in ihrer Macht stehende getan, um beim Verfahrenslauf ihrer Mitwirkungspflicht im Sinne des Paragraph 15, AsylG nachzukommen. Die Beschwerdeführerin legte im Verfahren folgende Unterlagen vor: * Polizeiliche Ladung der russischen Polizei in XXXX zur Einvernahme als Verdächtige vom XXXX (AS 95);* Polizeiliche Ladung der russischen Polizei in römisch 40 zur Einvernahme als Verdächtige vom römisch 40 (AS 95); * Neurologenbefund der staatlichen Krankenhauseinrichtung "Zentrales Bezirkskrankenhaus von XXXX " vom XXXX (AS 89);* Neurologenbefund der staatlichen Krankenhauseinrichtung "Zentrales Bezirkskrankenhaus von römisch 40 " vom römisch 40 (AS 89); * Zahlungsquittungen für Gasrechnungen vom 21.03.2015, 25.02.2015 und 06.04.2013 (AS 85 ff); * Formular Islamischer Ehevertrag (AS 339); * Bestätigungen Deutschkurse (AS 341 ff). Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 23.03.2018, Zl. W226 2182207-1/5E die Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.12.2107 vollinhaltlich ab. Zum besseren Verständnis werden die wesentlichen Teile der Begründung wiedergegeben: 1. Feststellungen: Feststellungen zur Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe und dem muslimischen Glauben zugehörig. Die Beschwerdeführerin legte bei der ursprünglichen Antragstellung Reisepass und einen russischen Inlandspass vor, aufgrund derer das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ihre Identität feststellte. Ihr nach der illegalen Einreise gestellte erste Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2014 rechtskräftig
G zurückgewiesen .Ihr nach der illegalen Einreise gestellte erste Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2014 rechtskräftig
Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen . Die Beschwerdeführerin stellte am 07.08.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, der mit dem im Spruch genannten angefochtenen Bescheid abgewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin hält sich nach illegaler Einreise durchgehend im Bundesgebiet auf. Sie war nicht gewillt, nach negativem Ausgang des ersten Verfahrens freiwillig in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren. Die angebliche Ausreise in die Ukraine und in weiterer Folge nach Tschetschenien ist unglaubwürdig und nicht substantiiert belegt und konnte daher nicht festgestellt werden. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Es kann ferner nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin an einer dermaßen schweren, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankung leidet, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd. Art. 3 EMRK unzulässig machen würde.Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin an einer dermaßen schweren, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankung leidet, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd. Artikel 3, EMRK unzulässig machen würde. Trotz ihres durchgehenden Aufenthaltes im Bundesgebiet konnte die Beschwerdeführerin keine fortgeschrittene Integration nachweisen. Sie bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Sie hat drei Deutschkurse besucht und zuletzt an einem Deutschkurs für Fortgeschrittene erfolgreich teilgenommen. Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten. Die Beschwerdeführerin war in ihrem Herkunftsstaat berufstätig und verfügt über eine fundierte Schul- und Berufsausbildung. In Tschetschenien leben die Mutter sowie zwei Schwestern der Beschwerdeführerin. Der (Folge)Antrag des Sohnes der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu W226 1434099-3 vom 18.12.2017 abgewiesen und wurde die Abschiebung in die Russische Föderation als zulässig erklärt. Dieses Erkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen. Im Bundesgebiet leben zwei Brüder sowie ein Neffe der Beschwerdeführerin. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin wurde rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und befindet sich derzeit zum Strafvollzug in der Justizanstalt XXXX . Die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte wurden während seines Gefängnisaufenthaltes in seiner Abwesenheit religiös verheiratet. Sie haben noch nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Das Bestehen eines gemeinsamen Familienlebens konnte daher nicht festgestellt werden.Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin wurde rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und befindet sich derzeit zum Strafvollzug in der Justizanstalt römisch 40 . Die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte wurden während seines Gefängnisaufenthaltes in seiner Abwesenheit religiös verheiratet. Sie haben noch nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Das Bestehen eines gemeinsamen Familienlebens konnte daher nicht festgestellt werden. 2. Beweiswürdigung: Die Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Glaubenszugehörigkeit der Beschwerdeführerin wurden bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt und haben sich daran aufgrund ihrer durchgehend gleichbleibenden Angaben vor dem Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen sowie der von ihr dargelegten Orts- und Sprachkenntnisse keine Zweifel ergeben. Die Beschwerdeführerin leidet an keiner schwerwiegenden Erkrankung bzw. wurde derartiges im Verfahren und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Der Verfahrenslauf ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin hat die diesbezüglichen Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht bestritten. Die Feststellung zum Antrag auf internationalen Schutz ergibt sich aus dem Akt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei nach negativem Ausgang des ersten Verfahrens freiwillig über die Ukraine in ihren Heimatstaat zurückgekehrt, sei dort von der Polizei einvernommen worden und sei ihr von dieser gedroht worden, sie würden sie einsperren, wenn sie ihren Sohn nicht ausliefere, konnte den Feststellungen mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt werden. Wie schon das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seiner umfassenden Beweiswürdigung zutreffend ausgeführt hat, konnte die Beschwerdeführerin auch auf wiederholtes Nachfragen keine Details zur Reiseroute und zu den Zwischenstationen angeben, welche ihrem Vorbringen Substanz und Glaubwürdigkeit verliehen hätten. Sie gab wiederholt an, die genaue Reiseroute von Österreich in die Ukraine bzw. von der Ukraine nach Österreich nicht zu wissen (EB 07.08.2015, AS 7; EV 06.12.2017, 131 f). Aufgefordert, die Strecke genauer zu beschreiben, gab sie an, sich an kleine Häuser erinnern zu können und daran, dass das Auto Ledersitze gehabt habe (EV 06.12.2017, 131). Auch konnte die Beschwerdeführerin keinerlei Angaben darüber machen, wie lang die Reise gedauert hat. Ebenso konnte sie zu politischen Geschehnissen, die sich während ihres vermeintlichen Aufenthalts ereignet haben, keine Auskunft geben (EV 17.09.2015, AS 77). Die Angaben der Beschwerdeführerin zur Reise sind so unpräzise, dass sie keinesfalls geeignet sind, das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu untermauern, sondern im Gegenteil, den Eindruck vermitteln, dass die Reise nicht stattgefunden hat. Weiters erklärte die Beschwerdeführerin mangelnde Stempel oder Eintragungen in ihren Pässen zunächst damit, dass sie an den Grenzen nicht kontrolliert worden sei (EV 17.09.2015, AS 77). Dies erscheint insbesondere dahingehend unwahrscheinlich, als dass die Beschwerdeführerin aus der Europäischen Union ausgereist und wieder eingereist ist und auf ihrer Reiseroute mehr als nur einen Grenzübergang außerhalb des Schengenraumes passiert haben müsste. In ihrer Einvernahme vom 06.12.2017 korrigierte sie diese Angaben dahingehend, dass sie sich zwar an zwei Grenzkontrollen erinnern könne und bei diesen auch ihre Pässe herzeigen haben müsse, sie aber nicht mehr genau wisse, wo die Kontrollen gewesen seien (AS 133). Die Beschwerdeführerin blieb jedenfalls jeglichen Beweis schuldig, tatsächlich den Schengenraum verlassen zu haben. Sofern die Beschwerdeführerin eine angebliche Ausreise aus dem Bundesgebiet mit Kopien von Gasrechnungen vom 21.03.2015, 25.02.2015 und 06.04.2013 (AS 85
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Weiters wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt und gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es folgte die Feststellung, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Russland
Vm § 52 Abs. 9 FPG zulässig ist. Die belangte Behörde stellte fest, dass
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.1.3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 09.12.2018
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Weiters wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es folgte die Feststellung, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Russland
Paragraph 46, FPG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG zulässig ist. Die belangte Behörde stellte fest, dass
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Die belangte Behörde traf erneut umfangreiche Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation/Tschetschenien. Die belangte Behörde verwies darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 23.03.2018 das Vorbringen als unglaubwürdig beurteilt habe. Es könne nunmehr kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden, die neuen Beweisgründe würden als ein gesteigertes Vorbringen erscheinen. Zum Privatleben führte die belangte Behörde aus, dass der Lebensgefährte unverändert eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren verbüße, er würde diese Freiheitsstrafe wegen diverser Nötigungsdelikte verbüßen. Die BF sei nie einer Beschäftigung nachgegangen, habe auch keine Deutschkurse absolviert und sei der Aufenthalt niemals als sicher anzusehen gewesen. Die BF habe immer wieder den gleichen Sachverhalt angegeben, der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt sei unverändert. Auch das Privatleben und Familienleben sei unverändert zur Vorentscheidung, der Lebensgefährte sei in Haft und sei ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass die BF den Antrag erneut darauf stütze, dass sie dem Neffen und allen Rebellen geholfen habe. Dieser Fluchtgrund sei bereits im Vorverfahren als nicht glaubwürdig eingestuft worden. Die Rückkehrentscheidung wurde von der belangten Behörde dahingehend begründet, dass der Lebensgefährte eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren verbüßt, es habe nie ein gemeinsamer Haushalt bestanden, die BF habe den Lebensgefährten über das Internet kennengelernt, zu diesem Zeitpunkt sei dieser schon inhaftiert gewesen. Zudem sei gegen diesen bereits ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden, weshalb dieser nach der Haftentlassung wohl nicht mehr zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt sein werde. Nach Feststellungen zu den Angehörigen im Bundesgebiet führte die belangte Behörde aus, dass die BF erst relativ kurze Zeit in Österreich aufhältig sei, weshalb die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden. 1.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
GG), BGBl. I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. Anzuwendendes Verfahrensrecht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
GVG nicht anzuwenden.
Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A)
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321). "Entschiedene Sache" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;"Entschiedene Sache" iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783).Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783). Wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684).Wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, dh könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl VwGH 19.7.2001, 99/20/0418; 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag
GH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344).Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, dh könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit vergleiche VwGH 19.7.2001, 99/20/0418; 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vergleiche auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vergleiche auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344). Bei der Prüfung der "Identität der Sache" ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 2.7.1992, 91/06/0207 mwN). Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2002, 2000/07/0235). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl VwGH 09.09.1999, 97/21/0913).Bei der Prüfung der "Identität der Sache" ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 2.7.1992, 91/06/0207 mwN). Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2002, 2000/07/0235). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265). "Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob das BFA zu Recht die Folgeanträge auf internationalen Schutz
1 AVG zurückgewiesen hat."Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob das BFA zu Recht die Folgeanträge auf internationalen Schutz
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Im Rahmen des zweiten Rechtsganges wurde das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren (behaupteten) Fluchtgründen einer Beurteilung unterzogen. Dabei wurde verneint, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung im asylrelevanten Ausmaß ausgesetzt wäre, dies aufgrund der festgestellten Unglaubwürdigkeit der Angaben der BF. Auf die im Verfahrensgang wiedergegebene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.03.2018 wird verwiesen, in der umfassend dargelegt wurde, warum der Beschwerdeführerin keine Verfolgung iSd. Genfer Flüchtlingskonvention droht. Im gegenständlichen Antrag hat sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf dasselbe Vorbringen wie im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren bezogen und gemeint, dass unvermindert die im Erstverfahren geschilderte Verfolgung im Herkunftsstaat bestehe und sie weiterhin verfolgt sei. Das BFA hat demnach im angefochtenen Bescheid vollkommen zu Recht ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin sich auf dieselben Gründe bezieht, die bereits vor Rechtskraft des ersten Verfahrens bestanden haben, weshalb diese nicht geeignet sind, einen neuen Antrag zu begründen, sondern vielmehr die Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.03.2018 einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht. Der erkennende Richter sieht dem zu Folge keinerlei Grund, von der Einschätzung im rechtskräftigen, inhaltlichen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.03.2018 abzuweichen, dass nämlich die Beschwerdeführerin ihren Herkunftsstaat nicht aus wohlbegründeter Furcht vor politischer Verfolgung verlassen hat. Das BFA hat somit vollkommen zu Recht ausgeführt, dass weiterhin von keinem glaubhaften Kern des nunmehrigen Vorbringens auszugehen ist, zumal die behaupteten Probleme nach einer freiwilligen Rückkehr nicht glaubhaft sind. Den vorgelegten Dokumenten kommt keinerlei Beweiswert zu, hat die BF doch im
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
G 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Die Beschwerdeführerin hat sich seit 2014 durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten. Ihr Aufenthalt ist jedoch nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet gewesen und ist sie auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status von subsidiär Schutzberechtigten auch nicht
G 2005 und ist auch keine Aberkennung
G 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status von subsidiär Schutzberechtigten auch nicht
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wennGemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn (...) 2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, (...) kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Diese Bestimmungen sind auch bei der Zurückweisung eines Folgeantrags nach § 68 Abs. 1 AVG anzuwenden, da weiterhin eine rechtskräftige abweisende Entscheidung
G vorliegt (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).Diese Bestimmungen sind auch bei der Zurückweisung eines Folgeantrags nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG anzuwenden, da weiterhin eine rechtskräftige abweisende Entscheidung
Paragraphen 3 und 8 AsylG vorliegt vergleiche VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennGemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: "
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8, Absatz 2, EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).
der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 umgesetzt und findet sich nunmehr in § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG.
der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde vergleiche VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. römisch eins in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 im Rahmen der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, umgesetzt und findet sich nunmehr in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG. Es wurde nicht behauptet, dass die Dauer des bisherigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet liegt. Derartiges war auch dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. Die Aufenthaltsdauer ergibt sich vielmehr aus dem Umstand, dass sie das Bundesgebiet nach rechtskräftigem Abschluss der Verfahren trotz Rückkehrentscheidung sowie Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation nicht freiwillig verlassen wollte. Stattdessen hat sie einen Folgeantrag gestellt. Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich). Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Artikel 8, EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN). Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224/2007 keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224 aus 2007, keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde. Keine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte - die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.