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{'item': 'W226 2182207-2'}

Obsah (24)§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 5§ 68§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§ 46a§ 9§ 14a§ 61§ 66§ 67Art. 8

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.04.2019 GeschäftszahlW226 2182207-2 SpruchW226 2182207-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als E

§ 28Abs. 2 Z. 1 Vw

GVG iVm § 68 Abs. 1 AVG, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 FPG 2005, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG, § 55 Abs. 1a FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, FPG 2005, Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 46, FPG, Paragraph 55, Absatz eins a, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.

  1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, stellte am 06.05.2014 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich ihrer Erstbefragung am 08.05.2014 brachte sie zu ihren Fluchtgründen vor, dass ihr Sohn Anfang 2013 nach Österreich geflüchtet wäre und sie deshalb vor eineinhalb Monaten eine Ladung zur Polizei bekommen hätte und dort verhört worden wäre. Eine Woche später hätte sie neuerlich eine Ladung erhalten und wäre wieder verhört worden. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2014 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gem. § 5 AsylG als unzulässig zurückgewiesen, da für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz nach Art. 18 Abs. 1 lit b. der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Polen zuständig sei. Gegen die Beschwerdeführerin wurde gem. § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung nach Polen angeordnet. Der Bescheid erwuchs am 21.10.204 in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2014 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gem. Paragraph 5, AsylG als unzulässig zurückgewiesen, da für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz nach Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates Polen zuständig sei. Gegen die Beschwerdeführerin wurde gem. Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung nach Polen angeordnet. Der Bescheid erwuchs am 21.10.204 in Rechtskraft. Die Beschwerdeführerin erklärte in weiterer Folge mit Schreiben vom 14.10.2014, sie habe sich für die freiwillige Rückkehr in ihr Heimatland entschieden. Eine Überstellung nach Polen fand jedoch nicht statt. Am 05.08.2015 stellte die Beschwerdeführerin erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. In ihrer Erstbefragung vom 07.08.2015 führte aus, sie sei bis Dezember 2014 in Österreich gewesen. Danach habe sie Österreich verlassen und sei wieder nach Tschetschenien gezogen. Im Jänner 2015 sei sie von der dortigen Polizei gefragt worden, wo sich ihr Sohn befinde. Sie solle ihn nach Tschetschenien zurückbringen. Die Polizei habe ihr gedroht, sie einzusperren, wenn sie ihren Sohn nicht ausliefere. Ihr Sohn würde in Tschetschenien wegen der Unterstützung von Rebellen verurteilt werden. Das stimme aber nicht. Sie fühle sich von der Polizei bedroht. Sie hätten ihr immer wieder angedroht, sie einzusperren. Deshalb sei sie neuerlich geflüchtet. Zu ihrer Ausreise befragt gab sie an, im Dezember 2014 mit einem Taxi ausgereist zu sein. Befragt, wann und wie sie wieder in die EU eingereist sei, gab sie an, am 10.06.2015 von Tschetschenien zu Verwandten nach XXXX und am 27.07.2015 mit einem Taxi von XXXX direkt nach XXXX zu ihrem Bruder gereist zu sein. Dann sei sie mit dem Zug nach XXXX gefahren und habe dort um Asyl angesucht. Die genaue Route von der Ukraine nach Österreich wisse sie nicht.Am 05.08.2015 stellte die Beschwerdeführerin erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. In ihrer Erstbefragung vom 07.08.2015 führte aus, sie sei bis Dezember 2014 in Österreich gewesen. Danach habe sie Österreich verlassen und sei wieder nach Tschetschenien gezogen. Im Jänner 2015 sei sie von der dortigen Polizei gefragt worden, wo sich ihr Sohn befinde. Sie solle ihn nach Tschetschenien zurückbringen. Die Polizei habe ihr gedroht, sie einzusperren, wenn sie ihren Sohn nicht ausliefere. Ihr Sohn würde in Tschetschenien wegen der Unterstützung von Rebellen verurteilt werden. Das stimme aber nicht. Sie fühle sich von der Polizei bedroht. Sie hätten ihr immer wieder angedroht, sie einzusperren. Deshalb sei sie neuerlich geflüchtet. Zu ihrer Ausreise befragt gab sie an, im Dezember 2014 mit einem Taxi ausgereist zu sein. Befragt, wann und wie sie wieder in die EU eingereist sei, gab sie an, am 10.06.2015 von Tschetschenien zu Verwandten nach römisch 40 und am 27.07.2015 mit einem Taxi von römisch 40 direkt nach römisch 40 zu ihrem Bruder gereist zu sein. Dann sei sie mit dem Zug nach römisch 40 gefahren und habe dort um Asyl angesucht. Die genaue Route von der Ukraine nach Österreich wisse sie nicht. Am 17.09.2015 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Sie gab an, am XXXX in XXXX in Russland geboren zu sein. Sie sei verwitwet. Sie habe von XXXX bis XXXX die Grundschule in XXXX und von XXXX bis XXXX die Berufsschule in XXXX besucht. Sie sei zuletzt selbstständig als XXXX tätig gewesen.Am 17.09.2015 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Sie gab an, am römisch 40 in römisch 40 in Russland geboren zu sein. Sie sei verwitwet. Sie habe von römisch 40 bis römisch 40 die Grundschule in römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 die Berufsschule in römisch 40 besucht. Sie sei zuletzt selbstständig als römisch 40 tätig gewesen. Sie habe einen Bruder, der in XXXX lebe. Ein weiterer Bruder wohne in XXXX und sei asylberechtigt. Ihr Sohn habe in Österreich ein laufendes Asylverfahren. Weiters habe sie in Österreich einen Neffen. Zu all diesen Verwandten habe sie ein gutes Verhältnis. Ihren Sohn sehe sie nicht so oft, weil er weit weg wohne. Mit ihrem Bruder aus XXXX treffe sie sich ca. zwei- bis dreimal die Woche. Ihr Bruder XXXX helfe ihr sehr. Gefragt, warum sie nicht bei ihren Verwandten wohnen würde, gab sie an, dass nicht genügend Platz sei und ihr Bruder auch eine eigene Familie habe.Sie habe einen Bruder, der in römisch 40 lebe. Ein weiterer Bruder wohne in römisch 40 und sei asylberechtigt. Ihr Sohn habe in Österreich ein laufendes Asylverfahren. Weiters habe sie in Österreich einen Neffen. Zu all diesen Verwandten habe sie ein gutes Verhältnis. Ihren Sohn sehe sie nicht so oft, weil er weit weg wohne. Mit ihrem Bruder aus römisch 40 treffe sie sich ca. zwei- bis dreimal die Woche. Ihr Bruder römisch 40 helfe ihr sehr. Gefragt, warum sie nicht bei ihren Verwandten wohnen würde, gab sie an, dass nicht genügend Platz sei und ihr Bruder auch eine eigene Familie habe. Befragt, wo sie sich von Oktober 2014 bis 05.08.2015 aufgehalten habe, gab sie an, Österreich Ende November oder Anfang Dezember 2014 verlassen zu haben. Danach sei sie ca. eine Woche in XXXX gewesen. Dann habe sie sich bis
  2. oder 11.07.2015 in Tschetschenien in XXXX in der Nähe von XXXX aufgehalten. Danach sei sie ca. einen Monat lang wieder in XXXX gewesen und dann nach Österreich gekommen.Befragt, wo sie sich von Oktober 2014 bis 05.08.2015 aufgehalten habe, gab sie an, Österreich Ende November oder Anfang Dezember 2014 verlassen zu haben. Danach sei sie ca. eine Woche in römisch 40 gewesen. Dann habe sie sich bis
  3. oder 11.07.2015 in Tschetschenien in römisch 40 in der Nähe von römisch 40 aufgehalten. Danach sei sie ca. einen Monat lang wieder in römisch 40 gewesen und dann nach Österreich gekommen. Auf Nachfrage, ob sie wisse, was am XXXX in XXXX passiert sei, gab sie an, dort sei ein großer Konflikt gewesen. Sie wisse, dass Rebellen nach XXXX gekommen seien und es Kämpfe mit Soldaten gegeben habe. Auf Vorhalt, dass es um die Charlie-Hebdo-Demonstration gehe und gefragt, ob sie ihre Aussage weiter aufrecht erhalte, antwortet sie, dass sie das so genau nicht mehr wisse. Vielleicht seien die Kämpfe auch an einem anderen Tag gewesen, das passiere dort öfter.Auf Nachfrage, ob sie wisse, was am römisch 40 in römisch 40 passiert sei, gab sie an, dort sei ein großer Konflikt gewesen. Sie wisse, dass Rebellen nach römisch 40 gekommen seien und es Kämpfe mit Soldaten gegeben habe. Auf Vorhalt, dass es um die Charlie-Hebdo-Demonstration gehe und gefragt, ob sie ihre Aussage weiter aufrecht erhalte, antwortet sie, dass sie das so genau nicht mehr wisse. Vielleicht seien die Kämpfe auch an einem anderen Tag gewesen, das passiere dort öfter. Auf Vorhalt, dass aus den dem Bundesamt vorliegenden russischen Pässen keine Reisebewegung im angeführten Zeitraum hervorgehe gab sie an, sie sei an den Grenzen nicht kontrolliert worden. Auf Vorhalt, dass sie

ZMR-Auszug von 03.06.2014 bis 17.08.2015 bei ihrem Bruder hauptwohnsitzgemeldet gewesen sei, gab sie an, sie wisse nicht, wie dieser Zeitraum aufscheinen könne. Ihr sei von der Ehegattin ihres Bruders Ende 2014/Anfang 2015 gesagt worden, dass sie dort nicht mehr gemeldet sei. Am 06.12.2017 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, erneut einvernommen. Befragt zu ihrer Ausreise von Österreich nach Tschetschenien gab sie dabei an, sie sei mit einem Taxi von XXXX nach XXXX in der West Ukraine gefahren. Aufgefordert, die Strecke genauer zu beschreiben, gab sie an, sich lediglich das Wort XXXX gemerkt zu haben. Sie sei hinten im Auto gesessen. Das Auto sei für sechs bis sieben Personen gewesen und es habe auch Fenster gegeben, bei welchen sie hinausgesehen habe. Sie könne sich nicht erinnern, wie lange sie von XXXX nach XXXX gefahren sei. Sie könne sich nur an kleine Häuser erinnern, nicht aber an Ortschaften. Von XXXX sei sie nach XXXX gefahren. Sie könne sich nicht erinnern, wie lange sie gefahren sei. An den Weg von XXXX nach XXXX könne sie sich auch nicht erinnern, nur noch an das Auto und die Ledersitze. In XXXX habe sie eine Woche bei Verwandten gelebt. Auf Nachfrage, was sie in dieser Woche gemacht habe, gab sie an, ihr Verwandter habe ihr das Ticket von XXXX nach XXXX gekauft. Sie sei bis nach XXXX und nach Hause nach XXXX gefahren. Anschließend habe sie sich drei bis fünf Monate dort aufgehalten. Die Heimreise habe 1800 Euro gekostet. Sie habe keine Dokumente, welche ihre Ausreise bestätigen würden.Am 06.12.2017 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, erneut einvernommen. Befragt zu ihrer Ausreise von Österreich nach Tschetschenien gab sie dabei an, sie sei mit einem Taxi von römisch 40 nach römisch 40 in der West Ukraine gefahren. Aufgefordert, die Strecke genauer zu beschreiben, gab sie an, sich lediglich das Wort römisch 40 gemerkt zu haben. Sie sei hinten im Auto gesessen. Das Auto sei für sechs bis sieben Personen gewesen und es habe auch Fenster gegeben, bei welchen sie hinausgesehen habe. Sie könne sich nicht erinnern, wie lange sie von römisch 40 nach römisch 40 gefahren sei. Sie könne sich nur an kleine Häuser erinnern, nicht aber an Ortschaften. Von römisch 40 sei sie nach römisch 40 gefahren. Sie könne sich nicht erinnern, wie lange sie gefahren sei. An den Weg von römisch 40 nach römisch 40 könne sie sich auch nicht erinnern, nur noch an das Auto und die Ledersitze. In römisch 40 habe sie eine Woche bei Verwandten gelebt. Auf Nachfrage, was sie in dieser Woche gemacht habe, gab sie an, ihr Verwandter habe ihr das Ticket von römisch 40 nach römisch 40 gekauft. Sie sei bis nach römisch 40 und nach Hause nach römisch 40 gefahren. Anschließend habe sie sich drei bis fünf Monate dort aufgehalten. Die Heimreise habe 1800 Euro gekostet. Sie habe keine Dokumente, welche ihre Ausreise bestätigen würden. Auf Nachfrage, warum sie keine freiwillige Ausreise beantragt habe, gab sie an, sie habe einen Asylstopp gemacht. Sie habe freiwillig ausreisen wollen. Ihre Schwester habe sie dann angerufen und ihr gesagt, dass nach ihr gefragt werde und dass sie nicht nach Hause kommen solle. Sie habe aber trotzdem nach Hause fahren wollen. Sie habe gedacht, wenn ihr Sohn und Neffe nicht in Tschetschenien seien, würden sie sie in Ruhe lassen. Gefragt, warum sie einer Überstellung nach Polen nicht zugestimmt habe, gab sie an, niemanden in Polen zu haben. Zu ihrer Rückkehr befragt gab sie an, auf dem gleichen Weg zurückgekommen zu sein. sie sei nach XXXX mit einem Taxi gefahren, dann mit dem Zug von XXXX odsk nach XXXX . Am Busbahnhof in XXXX habe sie ihr Verwandter abgeholt und gesagt, dass sie jetzt in XXXX lebe. Ihr Bruder XXXX habe auf sie eingeredet, sodass sie nach XXXX gefahren sei. Sie könne sich an Orte und Straßen erinnern, als sie von Österreich nach XXXX gefahren sei, nicht jedoch als sie von XXXX nach XXXX gefahren sei. Von XXXX nach XXXX seien sie über einen anderen Weg gefahren. Die Beschwerdeführerin gab zuerst an, sich an eine Ortschaft, dann ein Hotel zu erinnern, wo sie gegessen habe. Später konnte sie sich doch nicht mehr daran erinnern.Zu ihrer Rückkehr befragt gab sie an, auf dem gleichen Weg zurückgekommen zu sein. sie sei nach römisch 40 mit einem Taxi gefahren, dann mit dem Zug von römisch 40 odsk nach römisch 40 . Am Busbahnhof in römisch 40 habe sie ihr Verwandter abgeholt und gesagt, dass sie jetzt in römisch 40 lebe. Ihr Bruder römisch 40 habe auf sie eingeredet, sodass sie nach römisch 40 gefahren sei. Sie könne sich an Orte und Straßen erinnern, als sie von Österreich nach römisch 40 gefahren sei, nicht jedoch als sie von römisch 40 nach römisch 40 gefahren sei. Von römisch 40 nach römisch 40 seien sie über einen anderen Weg gefahren. Die Beschwerdeführerin gab zuerst an, sich an eine Ortschaft, dann ein Hotel zu erinnern, wo sie gegessen habe. Später konnte sie sich doch nicht mehr daran erinnern. Befragt, mit welchen Dokumenten sie beim zweiten Mal ausgereist sei, gab die Beschwerdeführerin an, mit ihrem Inlandspass im Original und einer Kopie ihres Reisepasses ausgereist zu sein. Sie könne sich an zwei Grenzkontrollen erinnern, wisse aber nicht mehr, wo diese gewesen seien. Sie habe bei beiden ihre Pässe herzeigen müssen. Dann habe sie ihre Pässe ihrem Verwandten in XXXX gegeben. Ihr Inlandspass sei ihr in XXXX nicht zurückgegeben worden. Die Reise hätten ihr Verwandter aus XXXX und ihr Bruder aus XXXX organisiert. Sie habe 1600 bis 1700 Euro gekostet.Befragt, mit welchen Dokumenten sie beim zweiten Mal ausgereist sei, gab die Beschwerdeführerin an, mit ihrem Inlandspass im Original und einer Kopie ihres Reisepasses ausgereist zu sein. Sie könne sich an zwei Grenzkontrollen erinnern, wisse aber nicht mehr, wo diese gewesen seien. Sie habe bei beiden ihre Pässe herzeigen müssen. Dann habe sie ihre Pässe ihrem Verwandten in römisch 40 gegeben. Ihr Inlandspass sei ihr in römisch 40 nicht zurückgegeben worden. Die Reise hätten ihr Verwandter aus römisch 40 und ihr Bruder aus römisch 40 organisiert. Sie habe 1600 bis 1700 Euro gekostet. Auf Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, sie habe sich von Dezember 2014 bis 15.06.2015 in Tschetschenien aufgehalten. Auf Vorhalt, dass sie angegeben habe, Tschetschenien am 15.06.2015 verlassen zu haben, sie aber von 03.06.2014 bis 17.08.2015 in Österreich gemeldet gewesen sei, gab sie an, sich an Tages- und Monatszahlen nicht zu erinnern. Sie könne sich nicht daran erinnern, ob sie bei der Ausreise kontrolliert wurde und habe es bei der Ausreise bzw. der Ausreisekontrolle keine Probleme gegeben. Zu ihren Lebensverhältnissen im Heimatland befragt gab sie an, zehn Jahre die Grundschule und zwei Jahre die Berufsschule besucht zu haben. Danach habe sie gearbeitet. Sie habe ein Drogeriegeschäft in Inguschetien gemietet und habe zusammen mit ihrer Schwester, ihrer Mutter und ihrem Sohn in einem großen Haus gelebt. In Österreich halte sie sich seit August 2015 auf. Sie habe in ihrem Herkunftsstaat noch ihre Mutter und zwei Schwestern. In Österreich habe sie ihren Ehemann, welchen sie vor eineinhalb Jahren geheiratet habe. Er sitze seit drei Jahren im Gefängnis und müsse noch vier Jahre absitzen. Sie habe ihn zuletzt am 04.12.2017 gesehen. Die Nachfrage, ob sie jemals in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten, verneinte die Beschwerdeführerin. Ihr Mann sei auch bei der Eheschließung nicht persönlich anwesend gewesen, er sei im Gefängnis gewesen. Er habe einen grauen Pass, mehr könne sie zu seinem Aufenthaltstitel nicht sagen. Sie glaube, dass er eine Niederlassungsbewilligung habe. Er wohne hier seit 12 bis 13 Jahren. Sie habe ihren Mann über das Internet kennengelernt. Seit Februar 2016 seien sie in einer Beziehung. Sie habe ihm Ende 2015 das erste Mal geschrieben und ihn im Herbst 2015 das erste Mal getroffen. Nach ihren weiteren Familienmitgliedern in Österreich befragt, gab sie an, in XXXX zwei Brüder zu haben, die beide eine Niederlassungsbewilligung hätten. Ihr Sohn wohne in XXXX und habe sein drittes Asylverfahren. Ihr Neffe wohne im Burgenland und habe eine Niederlassungsbewilligung. Ansonsten habe sie keinen Bezug zu Österreich.Nach ihren weiteren Familienmitgliedern in Österreich befragt, gab sie an, in römisch 40 zwei Brüder zu haben, die beide eine Niederlassungsbewilligung hätten. Ihr Sohn wohne in römisch 40 und habe sein drittes Asylverfahren. Ihr Neffe wohne im Burgenland und habe eine Niederlassungsbewilligung. Ansonsten habe sie keinen Bezug zu Österreich. Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass zu Beginn des Sommers 2015 zwei Personen von der Polizeiinspektion XXXX nach ihrem Neffen und ihrem Sohn gefragt hätten. Ihr Neffe habe vor seiner Ausreise im Jahr 2012 verwundet im Wald gelebt. Ihr Sohn und sie hätten ihn mit Essen und Medikamenten versorgt. Sie habe dann eine Ladung von der Polizeiinspektion bekommen. Sie sei dieser Ladung gefolgt und sei in der Polizeiinspektion von 10 bis 18 Uhr einvernommen worden. Sie sei gefragt worden, warum ihr Sohn und sie den Kämpfern geholfen hätten. Sie habe gesagt, sie verneine nicht geholfen zu haben. Allerdings gab sie an, ihrem Neffen geholfen zu habe. Sie habe ihn verwundet aus dem Wald gerettet. Ihr seien auch Fotos gezeigt worden. Sie habe aber nur zwei bereits verstorbene Personen identifiziert. Sie habe eine zweite Ladung erhalten und ihr Bruder aus XXXX habe zu ihr gesagt, dass sie in Österreich hätte bleiben sollen. Am Tag, an dem sie die zweite Ladung erhalten habe, sei sie geflüchtet.Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass zu Beginn des Sommers 2015 zwei Personen von der Polizeiinspektion römisch 40 nach ihrem Neffen und ihrem Sohn gefragt hätten. Ihr Neffe habe vor seiner Ausreise im Jahr 2012 verwundet im Wald gelebt. Ihr Sohn und sie hätten ihn mit Essen und Medikamenten versorgt. Sie habe dann eine Ladung von der Polizeiinspektion bekommen. Sie sei dieser Ladung gefolgt und sei in der Polizeiinspektion von 10 bis 18 Uhr einvernommen worden. Sie sei gefragt worden, warum ihr Sohn und sie den Kämpfern geholfen hätten. Sie habe gesagt, sie verneine nicht geholfen zu haben. Allerdings gab sie an, ihrem Neffen geholfen zu habe. Sie habe ihn verwundet aus dem Wald gerettet. Ihr seien auch Fotos gezeigt worden. Sie habe aber nur zwei bereits verstorbene Personen identifiziert. Sie habe eine zweite Ladung erhalten und ihr Bruder aus römisch 40 habe zu ihr gesagt, dass sie in Österreich hätte bleiben sollen. Am Tag, an dem sie die zweite Ladung erhalten habe, sei sie geflüchtet. Auf Nachfrage, was ihrem Sohn in Tschetschenien wiederfahren sei, gab sie an, dieser sei von den Männern verprügelt worden und deshalb geflohen. Auf Vorhalt, ihr Sohn habe angegeben, eingesperrt worden zu sein und gegen eine Zahlung von 80.000 Rubel freigelassen worden zu sein, gab sie an, davon nichts zu wissen. Befragt, warum ihr Neffe 2012 verwundet im Wald gelegen sei, obwohl es in Tschetschenien keinen Krieg mehr gegeben habe, gab sie an, das dies nur Fassade sei und nicht die Realität. Die Beschwerdeführerin gab an, in ihrem Heimatstaat nie wegen ihrer Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit Probleme gehabt zu haben. Sie sei nicht politisch aktiv oder Parteimitglied gewesen. Gegen sie habe es 2012 ein Strafverfahren gegeben, weil sie damals ihrem Neffen geholfen habe. Davon abgesehen habe sie nie Probleme mit Polizei, Behörden, Institutionen, Organisationen oder Privatpersonen ihres Heimatlandes gehabt. Sie gab an, im Falle ihrer Rückkehr unmenschliche Behandlung zu befürchten. Sie werde es nicht mehr ertragen können. In Österreich sei sie von keiner gerichtlichen Untersuchung als Zeuge oder Opfer betroffen gewesen. Sie sei auch von keinem zivil- oder strafgerichtlichen Verfahren oder einer einstweiligen gerichtlichen Verfügung betroffen gewesen. Sie habe einen Deutschkurs A1 besucht. Mit Bescheid des BFA vom 18.12.2017 wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 07.08.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II.

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation abgewiesen. Unter Spruchteil III. wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2006 nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen.

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation

§ 46

FPG zulässig ist und

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchteil IV.).Mit Bescheid des BFA vom 18.12.2017 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 07.08.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation abgewiesen. Unter Spruchteil römisch drei. wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2006 nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation

Paragraph 46, FPG zulässig ist und

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchteil römisch vier.). Gegen diesen Bescheid erhob die durch den XXXX vertretene Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde. Nach Wiedergabe des Sachverhalts wurde moniert, das BFA sei seiner Verpflichtung zur Anwendung der auch im Asylverfahren geltenden AVG-Prinzipien der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs nicht nachgekommen und sei das Verfahren aus diesem Grund mit Mängeln behaftet. Nach Auszügen aus den Länderberichten zur Situation von Rückkehrern wurde weiters ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aus ihrer Sicht ihr Asylgründe schlüssig, ausführlich und glaubhaft angegeben habe und ihr Angst vor der Rückkehr glaubhaft gemacht habe. Sie sei dazu bereit gewesen, zu der weiteren Frage Stellung zu nehmen. Sie erkläre sich weiters damit einverstanden, dass ihr Vorbringen durch Erhebungen in ihrem Heimatland überprüft werde. Falls asylrelevante Antworten ausgeblieben seien, sei sie dazu bereit gewesen, weiter an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken. Sie habe somit alles in ihrer Macht stehende getan, um beim Verfahrenslauf ihrer Mitwirkungspflicht im Sinne des § 15 AsylG nachzukommen.Gegen diesen Bescheid erhob die durch den römisch 40 vertretene Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde. Nach Wiedergabe des Sachverhalts wurde moniert, das BFA sei seiner Verpflichtung zur Anwendung der auch im Asylverfahren geltenden AVG-Prinzipien der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs nicht nachgekommen und sei das Verfahren aus diesem Grund mit Mängeln behaftet. Nach Auszügen aus den Länderberichten zur Situation von Rückkehrern wurde weiters ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aus ihrer Sicht ihr Asylgründe schlüssig, ausführlich und glaubhaft angegeben habe und ihr Angst vor der Rückkehr glaubhaft gemacht habe. Sie sei dazu bereit gewesen, zu der weiteren Frage Stellung zu nehmen. Sie erkläre sich weiters damit einverstanden, dass ihr Vorbringen durch Erhebungen in ihrem Heimatland überprüft werde. Falls asylrelevante Antworten ausgeblieben seien, sei sie dazu bereit gewesen, weiter an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken. Sie habe somit alles in ihrer Macht stehende getan, um beim Verfahrenslauf ihrer Mitwirkungspflicht im Sinne des Paragraph 15, AsylG nachzukommen. Die Beschwerdeführerin legte im Verfahren folgende Unterlagen vor: * Polizeiliche Ladung der russischen Polizei in XXXX zur Einvernahme als Verdächtige vom XXXX (AS 95);* Polizeiliche Ladung der russischen Polizei in römisch 40 zur Einvernahme als Verdächtige vom römisch 40 (AS 95); * Neurologenbefund der staatlichen Krankenhauseinrichtung "Zentrales Bezirkskrankenhaus von XXXX " vom XXXX (AS 89);* Neurologenbefund der staatlichen Krankenhauseinrichtung "Zentrales Bezirkskrankenhaus von römisch 40 " vom römisch 40 (AS 89); * Zahlungsquittungen für Gasrechnungen vom 21.03.2015, 25.02.2015 und 06.04.2013 (AS 85 ff); * Formular Islamischer Ehevertrag (AS 339); * Bestätigungen Deutschkurse (AS 341 ff). Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 23.03.2018, Zl. W226 2182207-1/5E die Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.12.2107 vollinhaltlich ab. Zum besseren Verständnis werden die wesentlichen Teile der Begründung wiedergegeben: 1. Feststellungen: Feststellungen zur Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe und dem muslimischen Glauben zugehörig. Die Beschwerdeführerin legte bei der ursprünglichen Antragstellung Reisepass und einen russischen Inlandspass vor, aufgrund derer das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ihre Identität feststellte. Ihr nach der illegalen Einreise gestellte erste Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2014 rechtskräftig

§ 5Asyl

G zurückgewiesen .Ihr nach der illegalen Einreise gestellte erste Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2014 rechtskräftig

Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen . Die Beschwerdeführerin stellte am 07.08.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, der mit dem im Spruch genannten angefochtenen Bescheid abgewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin hält sich nach illegaler Einreise durchgehend im Bundesgebiet auf. Sie war nicht gewillt, nach negativem Ausgang des ersten Verfahrens freiwillig in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren. Die angebliche Ausreise in die Ukraine und in weiterer Folge nach Tschetschenien ist unglaubwürdig und nicht substantiiert belegt und konnte daher nicht festgestellt werden. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Es kann ferner nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin an einer dermaßen schweren, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankung leidet, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd. Art. 3 EMRK unzulässig machen würde.Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin an einer dermaßen schweren, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankung leidet, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd. Artikel 3, EMRK unzulässig machen würde. Trotz ihres durchgehenden Aufenthaltes im Bundesgebiet konnte die Beschwerdeführerin keine fortgeschrittene Integration nachweisen. Sie bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Sie hat drei Deutschkurse besucht und zuletzt an einem Deutschkurs für Fortgeschrittene erfolgreich teilgenommen. Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten. Die Beschwerdeführerin war in ihrem Herkunftsstaat berufstätig und verfügt über eine fundierte Schul- und Berufsausbildung. In Tschetschenien leben die Mutter sowie zwei Schwestern der Beschwerdeführerin. Der (Folge)Antrag des Sohnes der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu W226 1434099-3 vom 18.12.2017 abgewiesen und wurde die Abschiebung in die Russische Föderation als zulässig erklärt. Dieses Erkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen. Im Bundesgebiet leben zwei Brüder sowie ein Neffe der Beschwerdeführerin. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin wurde rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und befindet sich derzeit zum Strafvollzug in der Justizanstalt XXXX . Die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte wurden während seines Gefängnisaufenthaltes in seiner Abwesenheit religiös verheiratet. Sie haben noch nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Das Bestehen eines gemeinsamen Familienlebens konnte daher nicht festgestellt werden.Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin wurde rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und befindet sich derzeit zum Strafvollzug in der Justizanstalt römisch 40 . Die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte wurden während seines Gefängnisaufenthaltes in seiner Abwesenheit religiös verheiratet. Sie haben noch nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Das Bestehen eines gemeinsamen Familienlebens konnte daher nicht festgestellt werden. 2. Beweiswürdigung: Die Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Glaubenszugehörigkeit der Beschwerdeführerin wurden bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt und haben sich daran aufgrund ihrer durchgehend gleichbleibenden Angaben vor dem Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen sowie der von ihr dargelegten Orts- und Sprachkenntnisse keine Zweifel ergeben. Die Beschwerdeführerin leidet an keiner schwerwiegenden Erkrankung bzw. wurde derartiges im Verfahren und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Der Verfahrenslauf ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin hat die diesbezüglichen Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht bestritten. Die Feststellung zum Antrag auf internationalen Schutz ergibt sich aus dem Akt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei nach negativem Ausgang des ersten Verfahrens freiwillig über die Ukraine in ihren Heimatstaat zurückgekehrt, sei dort von der Polizei einvernommen worden und sei ihr von dieser gedroht worden, sie würden sie einsperren, wenn sie ihren Sohn nicht ausliefere, konnte den Feststellungen mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt werden. Wie schon das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seiner umfassenden Beweiswürdigung zutreffend ausgeführt hat, konnte die Beschwerdeführerin auch auf wiederholtes Nachfragen keine Details zur Reiseroute und zu den Zwischenstationen angeben, welche ihrem Vorbringen Substanz und Glaubwürdigkeit verliehen hätten. Sie gab wiederholt an, die genaue Reiseroute von Österreich in die Ukraine bzw. von der Ukraine nach Österreich nicht zu wissen (EB 07.08.2015, AS 7; EV 06.12.2017, 131 f). Aufgefordert, die Strecke genauer zu beschreiben, gab sie an, sich an kleine Häuser erinnern zu können und daran, dass das Auto Ledersitze gehabt habe (EV 06.12.2017, 131). Auch konnte die Beschwerdeführerin keinerlei Angaben darüber machen, wie lang die Reise gedauert hat. Ebenso konnte sie zu politischen Geschehnissen, die sich während ihres vermeintlichen Aufenthalts ereignet haben, keine Auskunft geben (EV 17.09.2015, AS 77). Die Angaben der Beschwerdeführerin zur Reise sind so unpräzise, dass sie keinesfalls geeignet sind, das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu untermauern, sondern im Gegenteil, den Eindruck vermitteln, dass die Reise nicht stattgefunden hat. Weiters erklärte die Beschwerdeführerin mangelnde Stempel oder Eintragungen in ihren Pässen zunächst damit, dass sie an den Grenzen nicht kontrolliert worden sei (EV 17.09.2015, AS 77). Dies erscheint insbesondere dahingehend unwahrscheinlich, als dass die Beschwerdeführerin aus der Europäischen Union ausgereist und wieder eingereist ist und auf ihrer Reiseroute mehr als nur einen Grenzübergang außerhalb des Schengenraumes passiert haben müsste. In ihrer Einvernahme vom 06.12.2017 korrigierte sie diese Angaben dahingehend, dass sie sich zwar an zwei Grenzkontrollen erinnern könne und bei diesen auch ihre Pässe herzeigen haben müsse, sie aber nicht mehr genau wisse, wo die Kontrollen gewesen seien (AS 133). Die Beschwerdeführerin blieb jedenfalls jeglichen Beweis schuldig, tatsächlich den Schengenraum verlassen zu haben. Sofern die Beschwerdeführerin eine angebliche Ausreise aus dem Bundesgebiet mit Kopien von Gasrechnungen vom 21.03.2015, 25.02.2015 und 06.04.2013 (AS 85

  1. ff)sowie der Kopie eines Neurologenbefundes der staatlichen Krankenhauseinrichtung " XXXX " (AS 89) zu belegen versucht, ist festzuhalten, dass die Vorlage irgendwelcher Gasrechnungen - zwei davon zumindest teilweise händisch ausgefüllt - sowie Krankenhausbefunde in Zeiten moderner Telekommunikation praktisch uneingeschränkt möglich ist, damit jedoch keinerlei Beweis erbracht wurde, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich jemals das Bundesgebiet verlassen hat.Sofern die Beschwerdeführerin eine angebliche Ausreise aus dem Bundesgebiet mit Kopien von Gasrechnungen vom 21.03.2015, 25.02.2015 und 06.04.2013 (AS 85
  2. ff)sowie der Kopie eines Neurologenbefundes der staatlichen Krankenhauseinrichtung " römisch 40 " (AS 89) zu belegen versucht, ist festzuhalten, dass die Vorlage irgendwelcher Gasrechnungen - zwei davon zumindest teilweise händisch ausgefüllt - sowie Krankenhausbefunde in Zeiten moderner Telekommunikation praktisch uneingeschränkt möglich ist, damit jedoch keinerlei Beweis erbracht wurde, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich jemals das Bundesgebiet verlassen hat. Hinzu kommt, dass in keinster Weise nachvollziehbar ist, warum die Beschwerdeführerin laut ihren Angaben fast 2500 Euro für die Heimreise und die Wiedereinreise bezahlt haben und dafür einen Schlepper engagiert haben soll (EV 06.12.2017, AS 131
  3. ff)wenn ihr doch nach Rechtskraft des ersten Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl sogar mitgeteilt wurde, dass ihre Heimreisekosten übernommen würden. Bei einer Gesamtbetrachtung entsteht zwingend der Eindruck, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Reise und Reiseroute völlig aus der Luft gegriffen ist. Aus ihren Angaben ist für das erkennende Gericht ohne Zweifel ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin Österreich nie verlassen hat. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin von 30.06.2014 bis 17.08.2015, also über den gesamten Zeitraum hinweg, in dem sie laut ihres Vorbringens in Tschetschenien gewesen ist, bei ihrem Bruder hauptwohnsitzgemeldet war. Dies ergibt sich aus einer amtswegig eingeholten ZMR-Abfrage. Auch das ist als Indiz dafür zu werten, dass die Beschwerdeführerin das Bundesgebiet nie verlassen hat und es kann zumindest angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin in Wahrheit während dieses Zeitraums bei ihrem Bruder aufhältig war. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat völlig zu Recht ausgeführt, dass diese Umstände geeignet sind, die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin erheblich zu erschüttern, was sich natürlich auch auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der von ihr vorgebrachten Fluchtgründe auswirkt. Die behaupteten Fluchtgründe der Beschwerdeführerin stellen sich zusammengefasst so dar, dass sie bereits bei ihrem ersten Antrag auf internationalen Schutz vorbrachte, nach Österreich geflüchtet zu sein, weil sie in Tschetschenien aufgrund der Flucht ihres Sohnes von der Polizei verhört worden wäre. Zum gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz brachte sie ähnlicherweise vor, sie sei im Jänner 2015 von der Polizei befragt worden, wo sich ihr Sohn und ihr befänden und sei ihr gedroht worden, sie würde eingesperrt werden, wenn sie ihren Sohn nicht ausliefere. Ihr Neffe habe im Jahr 2012 verwundet im Wald gelegen und hätten ihr Sohn und sie ihn mit Nahrung und Medikamenten versorgt (EV 06.12.2017, AS 137 f). Ausgehend vom bisher Erläuterten wird davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin gar nicht aus Österreich ausgereist ist und sich daher das fluchtauslösende Ereignis nicht wie geschildert zugetragen haben kann. Selbst wenn man jedoch das Fluchtvorbringen isoliert betrachtet, kommt man zu dem Schluss, dass auch in dieser Hinsicht die Darstellung der Beschwerdeführerin mangels Details nicht glaubwürdig ist. Die Schilderung der Beschwerdeführerin erschöpft sich in allgemeinen Aussagen, etwa, dass eine Befragung durch die Polizei stattgefunden hätte und ihr gedroht worden wäre. Es ist davon auszugehen, dass - wenn die Ereignisse tatsächlich so stattgefunden hätten - die Beschwerdeführerin fähig und willens gewesen wäre, Ablauf und Inhalt der Befragung sowie der Drohungen wesentlich lebhafter und detaillierter zu schildern. Hinzu kommt, dass sie und ihr Sohn sich in ihren jeweiligen Aussagen massiv widersprechen. So gab etwa der Sohn der Beschwerdeführerin an, die Beschwerdeführerin habe 80.000 Rubel bezahlt, so dass er aus der Haft entlassen werde. In der niederschriftlichen Einvernahme vom 06.12.2017 gab die Beschwerdeführerin jedoch an, davon nichts zu wissen (AS 137). Das Fluchtvorbringen des Sohnes wurde im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2017 zu W226 14364099-3 ebenfalls als unglaubwürdig qualifiziert und den Feststellungen nicht zugrunde gelegt. Was die vorgelegte Ladung (AS 95; Übersetzung AS 93) betrifft, ist im Wesentlichen die Einschätzung der belangten Behörde zu teilen - dies auch nach einer Übersetzung der vorgelegten Kopie - da auch das erkennende Gericht unter größtmöglicher Berücksichtigung irgendwelcher Usancen in anderen Ländern keinesfalls davon ausgehen kann, dass das Dokument echt ist. Auf der - händisch ausgefüllten - Ladung ist zwar ein Rundsiegel angebracht, sie weist jedoch weder eine Unterschrift noch eine Geschäftszahl o.ä. auf. Es kann daher, im Einklang mit der Beweiswürdigung der belangten Behörde, nicht davon ausgegangen werden, dass es ich um eine echte Ladung handelt. Die vorgebrachte Fluchtgeschichte der Beschwerdeführerin ist aus all diesen Gründen als nicht glaubwürdig zu qualifizieren und konnte den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden. Es wurde von der Beschwerdeführerin, abgesehen vom eben erläuterten Fluchtvorbringen, nicht vorgebracht, dass sie sonst Probleme mit Polizei, Behörden, Institutionen, Organisationen oder Privatpersonen ihres Heimatlandes oder aufgrund ihrer Religion, Volksgruppenzugehörigkeit oder politischen Anschauung gehabt hätte. Im Gegenteil, verneinte die Beschwerdeführerin dies auf Nachfrage (EV 06.12.2017, AS 139). Daher konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität gedroht hat bzw. drohen würde. 1.2. Am 09.12.2018 stellte die Beschwerdeführerin nunmehr den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung vom 09.12.2018 schildert die BF, befragt nach den Gründen für die nunmehrige Asylantragstellung, dass ihr Neffe an der Seite der tschetschenischen Aufständischen gekämpft habe. Sie habe dem Neffen in dieser Zeit mit Medikamenten und Lebensmitteln geholfen. Deshalb würde sie von den Behörden der Zusammenarbeit mit den Aufständischen beschuldigt werden, weil sie den Verwundeten Gewand und Lebensmittel gebracht habe. Sie sei damals zu den Behörden gebracht worden und sie sei tagelang befragt worden. Die Polizei habe wissen wollen, wo sich der Neffe befinde und warum sie mit ihrer Hilfe gegen die Behörden agiert habe. Als sie wieder von Dezember 2014 bis August 2015 in der Heimat gewesen sei, habe sie dort wieder Ladungen von den Behörden bekommen. Diesbezüglich habe sie auch Dokumente mit. In der Einvernahme vor der belangten Behörde am 22.01.2019 schilderte die BF, dass sie seit etwa sechs Jahren an einer Nervenkrankheit leide, auch mit dem Blut würde irgendetwas nicht stimmen. Die BF verwies auf Ladungen der Polizei betreffend die eigene Person und den Sohn, wonach sie vor ein Gericht im Heimatbezirk geladen sei. Der jüngere Bruder habe ihr das geschickt. Außerdem habe sie den Ehemann hier in Österreich, dieser sei in Haft, ein Bruder von ihr habe einen Konventionspass. Ihr Sohn sei Anfang des Jahres 2019 nach Frankreich ausgereist. Dort würde eine Tante leben. Die BF führte erneut aus, dass sie Ende 2014 wieder nach Russland gefahren sei, dort sei sie erneut zum Verhör vorgeladen worden und habe sie diesen Stress nicht aushalten können. Deshalb sei sie wieder nach Österreich gekommen. Sie verstehe die deutsche Sprache, könne aber nicht antworten, sie sei im April 2014 erstmals nach Österreich gekommen. Die BF verwies erneut darauf, Anfang 2015 mit einem "Autotaxi" in die Ukraine und weiter nach Tschetschenien gereist zu sein. Sie habe eine Schwester, die in Russland lebe, diese habe ihr gesagt, dass sie von den Dorfpolizisten gesucht werde. Dies deshalb, weil sie dem genannten Neffen geholfen habe, nicht nur ihm, sondern allen Rebellen. Die Rebellen hätten ihr Geld gegeben, sie habe dafür Medikamente besorgt. Sie sei zuletzt nach der Rückkehr aus Österreich nach Russland im Sommer 2015 eingesperrt worden. Auf die Frage, ob die BF noch weiteres Vorbringen erstatten wolle, gab diese an, dass sie gerne den in Justizhaft befindlichen Ehemann besuchen würde. Vorgelegt wurden zwei - zum Teil schwer leserliche - Kopien von angeblichen Ladungen, angeblich die BF betreffend, datierend im Jahr 2018. 1.3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 09.12.2018

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Weiters wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt und gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es folgte die Feststellung, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Russland

§ 46FPG i

Vm § 52 Abs. 9 FPG zulässig ist. Die belangte Behörde stellte fest, dass

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.1.3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 09.12.2018

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Weiters wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es folgte die Feststellung, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Russland

Paragraph 46, FPG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG zulässig ist. Die belangte Behörde stellte fest, dass

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Die belangte Behörde traf erneut umfangreiche Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation/Tschetschenien. Die belangte Behörde verwies darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 23.03.2018 das Vorbringen als unglaubwürdig beurteilt habe. Es könne nunmehr kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden, die neuen Beweisgründe würden als ein gesteigertes Vorbringen erscheinen. Zum Privatleben führte die belangte Behörde aus, dass der Lebensgefährte unverändert eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren verbüße, er würde diese Freiheitsstrafe wegen diverser Nötigungsdelikte verbüßen. Die BF sei nie einer Beschäftigung nachgegangen, habe auch keine Deutschkurse absolviert und sei der Aufenthalt niemals als sicher anzusehen gewesen. Die BF habe immer wieder den gleichen Sachverhalt angegeben, der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt sei unverändert. Auch das Privatleben und Familienleben sei unverändert zur Vorentscheidung, der Lebensgefährte sei in Haft und sei ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass die BF den Antrag erneut darauf stütze, dass sie dem Neffen und allen Rebellen geholfen habe. Dieser Fluchtgrund sei bereits im Vorverfahren als nicht glaubwürdig eingestuft worden. Die Rückkehrentscheidung wurde von der belangten Behörde dahingehend begründet, dass der Lebensgefährte eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren verbüßt, es habe nie ein gemeinsamer Haushalt bestanden, die BF habe den Lebensgefährten über das Internet kennengelernt, zu diesem Zeitpunkt sei dieser schon inhaftiert gewesen. Zudem sei gegen diesen bereits ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden, weshalb dieser nach der Haftentlassung wohl nicht mehr zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt sein werde. Nach Feststellungen zu den Angehörigen im Bundesgebiet führte die belangte Behörde aus, dass die BF erst relativ kurze Zeit in Österreich aufhältig sei, weshalb die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden. 1.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei in der Schilderung des Verfahrensganges erneut behauptet wird, dass die BF beim zweiten Asylverfahren vorgebracht habe, im Jahr 2015 nach der Rückkehr nach Tschetschenien inhaftiert gewesen zu sein. Sie habe im neuerlichen Antrag darauf hingewiesen, dass sie nach der Rückkehr im Jahr 2015 neuerlich von Polizeikräften bedroht worden sei, dass sie Sorge dafür tragen müsse, dass der zwischenzeitig verurteilte und sich auf der Flucht befindende Sohn zurückkehre. Die BF habe auch polizeiliche Vorladungen vorgelegt, auch eine Gerichtsvorladung, weshalb jedenfalls eine solche Sachverhaltsänderung vorliege, welche zumindest einen glaubhaften Kern aufweise. Auf diese Ladungen sei nicht ausreichend Bezug genommen worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten der Beschwerdeführerin, durch Einsichtnahme in die Verwaltungs- und Gerichtsakten zu den in Rechtskraft erwachsenen Verfahren und schließlich durch Einsicht in Auszüge aus ZMR, GVS und IZR.
  2. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe und dem moslemischen Glauben zugehörig. Der nach illegaler Einreise gestellte erste Antrag auf internationalen Schutz wurde als unzulässig zurückgewiesenen (§ 5 AsylG), ein
  3. Asylantrag wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.03.2018, W226 2182207-1/5E rechtskräftig negativ entschieden.Der nach illegaler Einreise gestellte erste Antrag auf internationalen Schutz wurde als unzulässig zurückgewiesenen (Paragraph 5, AsylG), ein
  4. Asylantrag wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.03.2018, W226 2182207-1/5E rechtskräftig negativ entschieden. Mit diesem Erkenntnis wurde im Fall der Beschwerdeführerin auch eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung getroffen und die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation festgestellt. Die Beschwerdeführerin stellte am 09.12.2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, der mit dem angefochtenen Bescheid wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin erneut eine Rückkehrentscheidung erlassen und erneut die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt. Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die die Beschwerdeführerin betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person der Beschwerdeführerin gelegenen Umstände. In Bezug auf die individuelle Lage der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat kann - auch unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin - keine, sich in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich andere Situation festgestellt werden. Die erwachsene Beschwerdeführerin hat sich seit 2014 im Bundesgebiet aufgehalten. Eine nachhaltige, umfassende und fortgeschrittene Integration der Beschwerdeführerin hat während des Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht stattgefunden, wobei auch nur geringe Ansätze einer Integration festzustellen waren. Die Beschwerdeführerin ist illegal eingereist, hat zwei unbegründete Anträge auf internationalen Schutz gestellt und war nicht gewillt, nach negativem Ausgang der Verfahren freiwillig in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner bereits mehrfach genannten Entscheidung vom 23.03.2018 sehr umfangreich dargestellt, worum dem Vorbringen der BF über die angeblichen Probleme nach einer freiwilligen Rückreise Ende 2014 keine Glaubwürdigkeit zukommt. Sofern die BF somit nunmehr erneut dasselbe Vorbringen erstattet, kann die umfangreiche Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts dadurch nicht erschüttert werde. In dieser genannten Entscheidung vom 23.03.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung zudem aus, dass davon auszugehen ist, dass die BF gar nicht aus Österreich ausgereist ist und sich daher das fluchtauslösende Ereignis - auf welches auch jetzt erneut wieder Bezug genommen wird - nämlich die angeblichen Befragungen und Festnahmen nach der Rückkehr aus Österreich - nicht wie geschildert zugetragen haben kann. Das Bundesverwaltungsgericht verwies zudem darauf, dass das diesbezügliche Vorbringen sich in allgemeinen Aussagen erschöpfe, zudem massiv widersprüchlich sei zu den Angaben der BF, auch verglichen mit den Angaben des eigenen Sohnes. Die BF hatte bereits im zweiten Verfahrensgang Ladungen vorgelegt, welche sich im umfangreichen Aktenkonvolut im Original und mit Übersetzung befinden. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Entscheidung vom 23.03.2018 aus, dass auch das erkennende Gericht unter größtmöglicher Berücksichtigung irgendwelcher Usancen in andere Ländern keinesfalls davon ausgehen könne, dass die vorgelegten Dokumente echt sind. Dabei wurde berücksichtigt, dass es sich um eine händisch ausgefüllte Ladung handelte, die weder eine Unterschrift noch eine Geschäftszahl oder Ähnliches aufwies. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilte diese im zweiten Verfahrensgang vorgelegten "Ladungen" somit als plumpe Fälschungen, auch im Rahmen der Feststellungen (Seite 50 der Entscheidung vom 23.03.2018, Punkt 19.
  5. wurde unter dem Kapitel "Gefälschte Dokumente" dargelegt, dass in Russland jegliche Art von Dokumenten käuflich erwerbbar ist. Insbesonders wurde in den Feststellungen auch ausgeführt, dass auch gefälschte "Vorladungen" zur Polizei erhältlich sein sollen. Sofern die BF nunmehr im gegenständlichen Verfahren erneut auf die angeblichen Probleme nach der Rückkehr aus Österreich Ende 2014/Anfang 2015 hinweist, ist somit unverändert auf die beweiswürdigenden Überlegungen laut Erkenntnis vom 23.03.2018 zu verweisen. Auch die erneute Vorlage irgendwelcher kopierter Ladungen vermag eine Änderung des Sachverhaltes nicht zu bewirken, da - wie rechtskräftig festgestellt - die BF bereits im zweiten Verfahrensgang offensichtlich gefälschte Dokumente vorgelegt hat. Die nunmehr im Verwaltungsakt befindlichen, von der BF vorgelegten Dokumente sind Kopien, es handelt sich dabei erneut um offensichtliche Vordrucke, die mit relativ einfachen technischen Hilfsmitteln zu beschriften und auszudrucken sind, eine kriminaltechnische Untersuchung kann angesichts des Vorhandenseins von Kopien zudem nicht erfolgen. Zudem ist für das erkennende Gericht verwunderlich, warum mehr als drei Jahre nach angeblichen Problemen in Tschetschenien nach einer nicht glaubhaften Rückkehr aus Österreich nunmehr Polizeiorgane und Gerichte die BF nach einem so langen Zeitraum wieder vorladen sollten, warum für den Zeitraum zwischen 2014 und 2018 offensichtlich keinerlei behördliches Interesse an der BF bestanden haben sollte. Der belangten Behörde ist im Ergebnis Recht zu geben, dass die BF im Wesentlichen erneut den gleichen Sachverhalt vorträgt, der bereits dem zweiten Asylverfahren zugrunde lag und besitzen die vorgelegten Dokumente angesichts der Vorgeschichte und der im zweiten Verfahrensgang festgestellten Fälschungen überhaupt keinen Beweiswert, sodass unverändert der gleiche Sachverhalt vorliegt, der bereits dem Verfahren zugrunde lag, der erst vor einem Jahr mit Erkenntnis vom 23.03.2018 rechtskräftig negativ zu bescheiden war. Auch bezogen auf die private Situation hat sich keine Änderung zum Erkenntnis vom 23.03.2018 ergeben, außer dass die BF in diesem Zeitraum erkennbar nicht gewillt war, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen. Der Lebensgefährte der BF befindet sich weiterhin auf Jahre hinaus in Österreich in Justizhaft.
  6. Rechtliche Beurteilung : Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl. I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. Anzuwendendes Verfahrensrecht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§§ 16Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anzuwenden.

Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A)

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

§ 68Abs.

2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321). "Entschiedene Sache" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;"Entschiedene Sache" iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783).Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783). Wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684).Wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, dh könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl VwGH 19.7.2001, 99/20/0418; 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag

§ 68Abs. 1 AVG zurückzuweisen (Vw

GH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344).Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, dh könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit vergleiche VwGH 19.7.2001, 99/20/0418; 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vergleiche auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vergleiche auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344). Bei der Prüfung der "Identität der Sache" ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 2.7.1992, 91/06/0207 mwN). Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2002, 2000/07/0235). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl VwGH 09.09.1999, 97/21/0913).Bei der Prüfung der "Identität der Sache" ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 2.7.1992, 91/06/0207 mwN). Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2002, 2000/07/0235). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265). "Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob das BFA zu Recht die Folgeanträge auf internationalen Schutz

§ 68Abs.

1 AVG zurückgewiesen hat."Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob das BFA zu Recht die Folgeanträge auf internationalen Schutz

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Im Rahmen des zweiten Rechtsganges wurde das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren (behaupteten) Fluchtgründen einer Beurteilung unterzogen. Dabei wurde verneint, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung im asylrelevanten Ausmaß ausgesetzt wäre, dies aufgrund der festgestellten Unglaubwürdigkeit der Angaben der BF. Auf die im Verfahrensgang wiedergegebene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.03.2018 wird verwiesen, in der umfassend dargelegt wurde, warum der Beschwerdeführerin keine Verfolgung iSd. Genfer Flüchtlingskonvention droht. Im gegenständlichen Antrag hat sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf dasselbe Vorbringen wie im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren bezogen und gemeint, dass unvermindert die im Erstverfahren geschilderte Verfolgung im Herkunftsstaat bestehe und sie weiterhin verfolgt sei. Das BFA hat demnach im angefochtenen Bescheid vollkommen zu Recht ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin sich auf dieselben Gründe bezieht, die bereits vor Rechtskraft des ersten Verfahrens bestanden haben, weshalb diese nicht geeignet sind, einen neuen Antrag zu begründen, sondern vielmehr die Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.03.2018 einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht. Der erkennende Richter sieht dem zu Folge keinerlei Grund, von der Einschätzung im rechtskräftigen, inhaltlichen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.03.2018 abzuweichen, dass nämlich die Beschwerdeführerin ihren Herkunftsstaat nicht aus wohlbegründeter Furcht vor politischer Verfolgung verlassen hat. Das BFA hat somit vollkommen zu Recht ausgeführt, dass weiterhin von keinem glaubhaften Kern des nunmehrigen Vorbringens auszugehen ist, zumal die behaupteten Probleme nach einer freiwilligen Rückkehr nicht glaubhaft sind. Den vorgelegten Dokumenten kommt keinerlei Beweiswert zu, hat die BF doch im

  1. Verfahrensgang gefälschte vergleichbare Unterlagen vorgelegt. Im Lichte der vorangegangenen Ausführungen ist demnach eine andere Beurteilung der seinerzeit im ersten Asylverfahren geltend gemachten Umständen, die zu einem anderen Spruch (hier: Abweisung des Antrages) führen würden, als ausgeschlossen zu qualifizieren. Weiters ist auszuführen, dass sich ein Antrag auf internationalen Schutz auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet und daher auch Sachverhaltsänderungen die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen sind (vgl. VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344).Weiters ist auszuführen, dass sich ein Antrag auf internationalen Schutz auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet und daher auch Sachverhaltsänderungen die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen sind vergleiche VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344). Auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und sie bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würden, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihr jedwede Lebensgrundlage fehlen würde.Auch im Hinblick auf Artikel 3, EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und sie bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würden, die eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihr jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Es haben sich keine Hinweise auf eine schwerwiegende bzw. lebensbedrohliche gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin ergeben. Auch der Gesundheitszustand der BF seit rechtskräftigem Abschluss des Zweitverfahrens hat sich nicht entscheidungswesentlich verändert bzw. wurden keinerlei aktuelle Befunde, etc. vorgelegt. Es ist demnach unverändert - wie im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.03.2018 dargelegt - davon auszugehen, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einer Rückkehr in den Herkunftsstaat im Lichte des Art.
  2. EMRK nicht entgegensteht.Es haben sich keine Hinweise auf eine schwerwiegende bzw. lebensbedrohliche gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin ergeben. Auch der Gesundheitszustand der BF seit rechtskräftigem Abschluss des Zweitverfahrens hat sich nicht entscheidungswesentlich verändert bzw. wurden keinerlei aktuelle Befunde, etc. vorgelegt. Es ist demnach unverändert - wie im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.03.2018 dargelegt - davon auszugehen, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einer Rückkehr in den Herkunftsstaat im Lichte des Artikel 3, EMRK nicht entgegensteht. Es sind im gegenständlichen Asylverfahren auch unverändert keine Umstände hervorgekommen, die die Beschwerdeführerin bei einer Abschiebung in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden und war auch hier auf die unveränderte Situation seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.03.2018 zu verweisen. Die Beschwerdeführerin konnte sohin in keiner Weise darlegen, dass sich ihre Situation bei einer allfälligen Rückkehr in die Russische Föderation seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Verfahrens so maßgeblich geändert haben sollte, dass eine anderslautende Entscheidung geboten wäre. Wie im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren war die Beschwerdeführerin unverändert darauf zu verweisen, dass ihr für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Bestreitung des lebensnotwendigen Unterhalts aus Eigenem zumutbar ist. Es sind im gegenständlichen Asylverfahren jedenfalls keine Umstände hervorgekommen, welche den Schluss zuließen, die Beschwerdeführerin würde bei einer Abschiebung in eine "unmenschliche Lage" versetzt werden, und finden sich auch in der Beschwerde hiezu keine substantiierten Anhaltspunkte. Sie konnte in keiner Weise darlegen, dass sich an ihrer Situation bei einer allfälligen Rückkehr in die Russische Föderation seit rechtskräftigem Abschluss des ersten inhaltlichen Asylverfahrens so Maßgebliches geändert haben sollte, dass eine anderslautende Entscheidung geboten wäre. Letztendlich ergibt sich aus der aktuellen Länderdokumentation des BFA zur Russischen Föderation auch, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist. Diese Situation im Herkunftsstaat hat sich seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens nicht entscheidungswesentlich verändert und es finden sich auch in der Beschwerde keine substantiierten bzw. konkreten Hinweise dafür.Letztendlich ergibt sich aus der aktuellen Länderdokumentation des BFA zur Russischen Föderation auch, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Artikel 2 und 3 EMRK auszugehen ist. Diese Situation im Herkunftsstaat hat sich seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens nicht entscheidungswesentlich verändert und es finden sich auch in der Beschwerde keine substantiierten bzw. konkreten Hinweise dafür. Offensichtlich hat die Beschwerdeführerin bei der Stellung des Folgeantrages auf internationalen Schutz lediglich das Verfahrensziel verfolgt, eine Änderung der rechtskräftigen abweisenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes herbeiführen zu wollen, um eine drohende Abschiebung in den Herkunftsstaat zu verhindern. Die Beschwerdeführerin verkennt offensichtlich, dass durch die Rechtskraft einer Entscheidung deren Überprüfung oder Wiederholung jedenfalls unzulässig und ausgeschlossen ist. Bescheide und Erkenntnisse, die - selbst auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, sind verbindlich. Im gegenständlichen Fall ist jedenfalls eine andere Beurteilung der seinerzeit im ersten Asylverfahren geltend gemachten Umstände, die zu einem anderen Spruch führen würden, von vornherein als ausgeschlossen zu qualifizieren. Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der Beschwerdeführerin gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Der angefochtene Bescheid war sohin hinsichtlich Spruchpunkt I. zu bestätigen.Der angefochtene Bescheid war sohin hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. zu bestätigen. Zur Rückkehrentscheidung:

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

§ 57Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Die Beschwerdeführerin hat sich seit 2014 durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten. Ihr Aufenthalt ist jedoch nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet gewesen und ist sie auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Die Beschwerdeführerin hat sich seit 2014 durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten. Ihr Aufenthalt ist jedoch nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet gewesen und ist sie auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status von subsidiär Schutzberechtigten auch nicht

§ 8Abs. 3a Asyl

G 2005 und ist auch keine Aberkennung

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status von subsidiär Schutzberechtigten auch nicht

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

§ 52Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wennGemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn (...) 2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, (...) kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Diese Bestimmungen sind auch bei der Zurückweisung eines Folgeantrags nach § 68 Abs. 1 AVG anzuwenden, da weiterhin eine rechtskräftige abweisende Entscheidung

§§ 3und 8 Asyl

G vorliegt (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).Diese Bestimmungen sind auch bei der Zurückweisung eines Folgeantrags nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG anzuwenden, da weiterhin eine rechtskräftige abweisende Entscheidung

Paragraphen 3 und 8 AsylG vorliegt vergleiche VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennGemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: "

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8, Absatz 2, EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).

der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 umgesetzt und findet sich nunmehr in § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG.

der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde vergleiche VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. römisch eins in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 im Rahmen der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, umgesetzt und findet sich nunmehr in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG. Es wurde nicht behauptet, dass die Dauer des bisherigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet liegt. Derartiges war auch dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. Die Aufenthaltsdauer ergibt sich vielmehr aus dem Umstand, dass sie das Bundesgebiet nach rechtskräftigem Abschluss der Verfahren trotz Rückkehrentscheidung sowie Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation nicht freiwillig verlassen wollte. Stattdessen hat sie einen Folgeantrag gestellt. Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich). Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Artikel 8, EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN). Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224/2007 keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224 aus 2007, keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde. Keine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte - die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang

  1. an)nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vgl. auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Art. 8 EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten sieben Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vgl. ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 6.7.2010, 2010/22/0081).Keine Verletzung von Artikel 8, EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte - die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang
  2. an)nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vergleiche auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Artikel 8, EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Artikel 8, EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten sieben Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vergleiche ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 6.7.2010, 2010/22/0081). Die Beschwerdeführerin ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat bereits drei Anträge gestellt, die rechtskräftig negativ entschieden wurden. Die gesamte Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ist demnach zwar nicht als kurz zu bezeichnen, sie ist ihrer Verpflichtung zur Ausreise in den Herkunftsstaat jedoch nicht nachgekommen, sondern hat versucht, den Aufenthalt im Bundesgebiet durch das Stellen eines unbegründeten Folgeantrages zu verlängern. Dem Umstand des 4 Jahre langen Aufenthaltes im Bundesgebiet kann demnach keine hervorgehobene Bedeutung bei der Rückkehrentscheidung zugemessen werden. Die BF hat gegenüber der belangten Behörde eindeutig angegeben, kaum Deutsch zu sprechen und wenig zu verstehen. Sie hat weiters nicht glaubhaft dargelegt, wie sie den Unterhalt im Bundesgebiet finanzieren könnte. Aus diesen Angaben und aus den diesbezüglich unbegründet gebliebenen Beschwerdeausführungen vermag das erkennende Gericht keinerlei nachhaltige Integration im Bundesgebiet zu erkennen, obwohl die BF bereits vier Jahre im Bundesgebiet aufhältig ist. Der Lebensgefährte befand sich in all der Zeit in Österreich in Justizhaft. Dem steht gegenüber, dass die BF weiterhin über starke Bindungen zum Herkunftsstaat verfügt, dort halten sich weiterhin Verwandte (Schwester) von ihr auf, die BF hat ihr gesamtes Leben bis zur Ausreise in der Russischen Föderation verbracht, sie beherrscht die dortige Landessprache in Wort und Schrift und erfuhr dort die Schulausbildung. Von einer völligen Entwurzelung kann deshalb nicht ausgegangen werden. Im Gegensatz dazu hat sich die Beschwerdeführerin in Österreich nur schwächer integ

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