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{'item': 'W251 2171729-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.04.2019 GeschäftszahlW251 2171729-1 SpruchW251 2171729-1/26E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2017, Zl. 1097380402-151911144, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2017, Zl. 1097380402-151911144, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 01.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. 2. Am 02.12.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass sein Bruder bei der Armee gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer sei zweimal von den Taliban aufgefordert worden, seinen Bruder davon zu überzeugen seine Tätigkeit bei der Armee zu beenden. Sein Bruder sei dem jedoch nicht nachgekommen, weil er für den Lebensunterhalt der Familie des Beschwerdeführers habe sorgen müssen. Der Bruder des Beschwerdeführers sei einmal für drei Tage verschwunden und danach zurückgekehrt. Er sei dann wieder weggegangen und der Beschwerdeführer wisse seit acht Monaten nicht wo sich sein Bruder aufhalte. Da der Bruder des Beschwerdeführers verschwunden sei, habe niemand für die Familie des Beschwerdeführers gesorgt. Wegen der Armut habe der Vater des Beschwerdeführers diesen nach Österreich geschickt. 3. Ein eingeholtes Röntgen ergab, dass sämtliche Epiphysenfugen bereits geschlossen seien, sodass sich Zweifel am vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatum ergeben haben. Das eingeholte medizinische Altersfeststellungsgutachten vom 06.05.2016 ergab, dass das höchstmögliche Mindestalter des Beschwerdeführers zum Untersuchungszeitpunkt mit 14 Jahren anzunehmen ist. Das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum entspricht einem chronologischem Alter zum Untersuchungszeitpunkt von 15 Jahren und 3 Monaten, so dass das angegebene Geburtsdatum aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht ausgeschlossen werden kann. Die Vollendung des 18. Lebensjahres wurde anhand des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatums am XXXX erreicht.Das eingeholte medizinische Altersfeststellungsgutachten vom 06.05.2016 ergab, dass das höchstmögliche Mindestalter des Beschwerdeführers zum Untersuchungszeitpunkt mit 14 Jahren anzunehmen ist. Das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum entspricht einem chronologischem Alter zum Untersuchungszeitpunkt von 15 Jahren und 3 Monaten, so dass das angegebene Geburtsdatum aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht ausgeschlossen werden kann. Die Vollendung des 18. Lebensjahres wurde anhand des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatums am römisch 40 erreicht. 4. Am 23.08.2017 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) statt. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass Krieg zwischen den Taliban und den Regierungsgruppen (in seinem Heimatdorf) geherrscht habe. Er habe gesehen wie eine Person bei einem Bombardement verletzt worden sei. Er sei zweimal von den Taliban beauftragt worden, seinen Bruder davon zu überzeugen die Nationalarmee zu verlassen. Die Taliban hätten ihm eine Ohrfeige verpasst. Zudem würden die Taliban junge Leute rekrutieren und belästigen. Er habe deshalb Afghanistan verlassen. 5. Mit Stellungnahme vom 28.08.2017 wurde vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe seiner Familie sowie der Jungen und Männer im wehrfähigen Alter und der ihm von den Taliban unterstellten missliebigen politischen und/oder religiösen Gesinnung, welche sich daraus ergebe, dass der Beschwerdeführer aus dem Einflussbereich der Taliban geflohen sei und sein Bruder für die Regierung tätig sei, Verfolgung in Afghanistan drohe. Darüber hinaus leide der Beschwerdeführer an einer XXXX . Da in Afghanistan die medizinische Versorgung psychisch Erkrankter nicht ausreichend gesichert sei und der Beschwerdeführer als Minderjähriger besonders vulnerabel sei, wäre er einer realen Gefahr iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt.5. Mit Stellungnahme vom 28.08.2017 wurde vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe seiner Familie sowie der Jungen und Männer im wehrfähigen Alter und der ihm von den Taliban unterstellten missliebigen politischen und/oder religiösen Gesinnung, welche sich daraus ergebe, dass der Beschwerdeführer aus dem Einflussbereich der Taliban geflohen sei und sein Bruder für die Regierung tätig sei, Verfolgung in Afghanistan drohe. Darüber hinaus leide der Beschwerdeführer an einer römisch 40 . Da in Afghanistan die medizinische Versorgung psychisch Erkrankter nicht ausreichend gesichert sei und der Beschwerdeführer als Minderjähriger besonders vulnerabel sei, wäre er einer realen Gefahr iSd Artikel 3, EMRK ausgesetzt. 6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht habe glaubhaft machen können. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer sei ein junger, arbeitsfähiger Mann, der von seiner Familie unterstützt werden könne. Er würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan somit nicht in eine ausweglose Situation geraten. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehe. 7. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass das Bundesamt die Feststellung zur Behandelbarkeit psychischer Krankheiten in Afghanistan auf eine Anfragebeantwortung gestützt habe, die weder den Parteien zur Kenntnis gebracht noch im Bescheid abgedruckt worden sei. Zudem seien im Bescheid sachverhaltsfremde Ermittlungsergebnisse eines anderen Verfahrens festgehalten worden. Das Bundesamt habe sich nicht mit dem spezifischen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Aus den UNHCR-Richtlinien gehe hervor, dass die Taliban systematisch gegen Familienangehörige ihrer Gegner vorgehen und diese genauso gefährdet seien Opfer von Verfolgung zu werden, wie Personen die aufgrund ihrer Tätigkeit Angriffsziel der Taliban seien. Aus der fehlenden Bedrohung der Familie des Beschwerde-führers, die nach wie vor im Herkunftsdorf lebe, könne nicht auf eine fehlende Bedrohung des Beschwerdeführers geschlossen werden, zumal dieser bereits persönlich von den Taliban bedroht worden sei. Dem Bescheid sei keine Würdigung des jungen Alters des minderjährigen Beschwerdeführers zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei es allein aufgrund der prekären Sicherheitslage nicht möglich in seine Heimatprovinz zurückzukehren. Die Landwirtschaft der Familie des Beschwerdeführers diene lediglich dem Eigengebrauch der Früchte und sei nicht ausreichend gut um den Beschwerdeführer eine finanzielle Unterstützung zu bieten. Für den minderjährigen Beschwerdeführer bestehe zudem die Gefahr in ausbeuterische Arbeitsverhältnisse zu geraten. Zudem hätte er aufgrund seines Aufenthalts in Europa mit erheblichen Schwierigkeiten in Afghanistan zu rechnen. Dem Beschwerdeführer sei Asyl, jedenfalls aber subsidiärer Schutz zuzuerkennen. 8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.03.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. 9. Mit Stellungnahme vom 27.04.2018 wurde vorgebracht, dass beim Beschwerdeführer XXXX und XXXX sowie eine XXXX diagnostiziert worden seien. Im Zuge eines Schädel-MRT seien XXXX und XXXX gesichtet worden, die auf eine XXXX hinweisen können. Diese Erkrankungen würden eine engmaschige und regelmäßige neurologische Behandlung, psychotherapeutische Betreuung und eine entsprechende Medikation erfordern. Eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan würde eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen, zumal er als schwerkranke minderjährige Person wegen seiner geringen Belastbarkeit im Rahmen einer Reise und eines Aufenthalts in seinem Herkunftsstaat sowie wegen des Fehlens (des Zugangs

  1. zu)angemessener Behandlung in Afghanistan einer ernsten und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ausgesetzt sei. Es wurde diesbezüglich auf das Gutachten Friedericke Stahlmann vom 28.03.2018 verwiesen.9. Mit Stellungnahme vom 27.04.2018 wurde vorgebracht, dass beim Beschwerdeführer römisch 40 und römisch 40 sowie eine römisch 40 diagnostiziert worden seien. Im Zuge eines Schädel-MRT seien römisch 40 und römisch 40 gesichtet worden, die auf eine römisch 40 hinweisen können. Diese Erkrankungen würden eine engmaschige und regelmäßige neurologische Behandlung, psychotherapeutische Betreuung und eine entsprechende Medikation erfordern. Eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan würde eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen, zumal er als schwerkranke minderjährige Person wegen seiner geringen Belastbarkeit im Rahmen einer Reise und eines Aufenthalts in seinem Herkunftsstaat sowie wegen des Fehlens (des Zugangs
  2. zu)angemessener Behandlung in Afghanistan einer ernsten und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ausgesetzt sei. Es wurde diesbezüglich auf das Gutachten Friedericke Stahlmann vom 28.03.2018 verwiesen. 10. Mit Parteiengehör vom 08.06.2018 wurde den Parteien die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Sicherheitslage und Erreichbarkeit des Distrikt XXXX der Provinz Parwan vom 04.06.2018 sowie jene betreffend die Sicherheitslage der Provinz Parwan vom 14.08.2015 übermittelt.10. Mit Parteiengehör vom 08.06.2018 wurde den Parteien die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Sicherheitslage und Erreichbarkeit des Distrikt römisch 40 der Provinz Parwan vom 04.06.2018 sowie jene betreffend die Sicherheitslage der Provinz Parwan vom 14.08.2015 übermittelt. Mit Stellungnahme vom 25.06.2018 wurde vorgebracht, dass sich die herangezogenen Länderberichte mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers decken würden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe dem Beschwerdeführer nicht zur Verfügung. Für den Fall, dass das Gericht an den exzeptionellen Umständen des Beschwerdeführers Zweifel habe wurden die Anträge auf 1. Einholung eines neurologisch/psychiatrischen Sachverständigen-gutachtens zum Beweis der schweren neurologischen und psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers, 2. auf spezifische Erhebungen der konkreten Behandlungsmöglichkeiten in Afghanistan zum Beweis dafür, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstelle sowie 3. auf spezifische Erhebung der Situation von Minderjährigen betreffend die allgemeine Gefährdung von Leib und Leben in Kabul, gestellt.Mit Stellungnahme vom 25.06.2018 wurde vorgebracht, dass sich die herangezogenen Länderberichte mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers decken würden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe dem Beschwerdeführer nicht zur Verfügung. Für den Fall, dass das Gericht an den exzeptionellen Umständen des Beschwerdeführers Zweifel habe wurden die Anträge auf 1. Einholung eines neurologisch/psychiatrischen Sachverständigen-gutachtens zum Beweis der schweren neurologischen und psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers, 2. auf spezifische Erhebungen der konkreten Behandlungsmöglichkeiten in Afghanistan zum Beweis dafür, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstelle sowie 3. auf spezifische Erhebung der Situation von Minderjährigen betreffend die allgemeine Gefährdung von Leib und Leben in Kabul, gestellt. 11. Mit Parteiengehör vom 03.07.2018 wurde den Parteien das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 29.06.2018 übermittelt. Mit Stellungnahme vom 17.07.2018 wurde vorgebracht, dass nach dem übermittelten Länderinformationsblatt eine komplexe und fortgeschrittene Behandlung der Erkrankung des Beschwerdeführers in Afghanistan nicht gewährleistet werden könne. Zudem wäre der Erwerb der notwendigen und regelmäßig indizierten Medikamente für den Beschwerdeführer nicht leistbar. 12. Mit Dokumentenvorlage vom 29.08.2018 wurden Unterlagen zur Integration und zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vorgelegt. 13. Mit Stellungnahme vom 15.11.2018 wurde auf die UNHCR-Richtlinie vom 30.08.2018 verwiesen, in der die fehlenden und unzureichenden Zugangsmöglichkeiten für Afghanen zu medizinischer Versorgung betont werde. Zudem wurde die Anfragebeantwortung betreffend die Lage in Herat-Stadt und Mazar-e Sharif aufgrund anhaltender Dürre vom 13.09.2018 vorgelegt. 14. Mit Parteiengehör vom 30.11.2018 wurde den Parteien das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 29.06.2018, mit Kurzinformation vom 29.10.2018, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend die Lage in Herat und Mazar-e Sharif aufgrund anhaltender Dürre vom 13.09.2018 sowie eine ACCORD Anfragebeantwortung zu den Folgen von Dürre in den Städten Herat und Mazar-e Sharif vom 12.10.2018 übermittelt. Mit Stellungnahme vom 12.12.2018 wurden die UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 vorgelegt. Die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat widerspräche der aktuellen höchstgerichtlichen Judikatur, zumal beim Beschwerdeführer die schwere psychische Erkrankung und die besondere Vulnerabilität aufgrund seiner Minderjährigkeit erschwerend hinzukomme. Darüber hinaus weise der Beschwerdeführer ausgeprägte Private Bindungen in Österreich auf, weshalb die Erlassung einer Rückkehr-entscheidung auf Dauer als unzulässig zu betrachten sei. 15. Mit Parteiengehör vom 01.02.2019 wurde den Parteien das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 29.06.2018, mit Kurzinformation vom 22.01.2019, sowie die auszugsweise Übersetzung der EASO Country Guidance Afghanistan aus Juni 2018, Seite 21 bis 25 und 98 bis 109 übermittelt. Mit Stellungnahme vom 25.02.2019 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er in Afghanistan ausfindig gemacht werden könne. Zudem sei er kein junger gesunder Mann, sondern habe eine spezifische Vulnerabilität. In Afghanistan sei die medizinische Versorgung psychisch Erkrankter sowie der Zugang zu notwendigen Behandlungen nicht ausreichend gesichert. Er könne sich als psychisch Erkrankter nur schwerer eine Existenzgrundlage schaffen. Zudem würden auffällige Personen in Afghanistan als "Verrückte" behandelt, eingesperrt, in Haft genommen, angekettet, mit Steinen beworfen oder sonst geächtet werden würden. Da der Beschwerdeführer mehrere Jahre im "westlichen" Ausland verbracht habe, sei er in besonders hohem Maße gefährdet. Es bestehe in Afghanistan zudem ein sehr hohes Maß an willkürlicher Gewalt. Die Afghanischen Sicherheitskräfte seien nicht schutzfähig. Die Hauptstadt Kabul sei einer der gefährlichsten Orte in Afghanistan. Parwan sei nach wie vor eine volatile Provinz. Der Beschwerdeführer befinde sich nunmehr seit über drei Jahren in Österreich und besuche eine Übergangsklasse. Er habe sich sehr bemüht die Deutsche Sprache zu erlernen. Er habe sich ein gut funktionierendes und soziales Netzwerk in Österreich aufgebaut. Der Beschwerdeführer legte einen Leistungsüberblick seiner Schule vom 15.02.2019 vor. 16. Mit gerichtlicher Aufforderung vom 12.03.2019 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen die von ihm vorgebrachten Gesundheitsprobleme genau darzulegen und medizinische Bestätigungen vorzulegen. Mit Stellungnahme vom 26.03.2019 gab der Beschwerdeführer an, dass er an Unruhe und Schlafstörungen leide. Er leide an Kopfschmerzen und bekomme zwei bis drei Mal im Monat XXXX oder Schwindelzustände. Eine XXXX habe beim Beschwerdeführer nicht festgestellt werden können, ein diesbezüglicher anfänglicher Verdacht habe sich nicht bestätigt. Der Beschwerdeführer gehe zwei bis dreimal im Monat zur Psychotherapie. Der Beschwerdeführer nehme derzeit keine Medikamente. Wenn er Kopfschmerzen bekomme, nehme er XXXX Tablette oder XXXX .Mit Stellungnahme vom 26.03.2019 gab der Beschwerdeführer an, dass er an Unruhe und Schlafstörungen leide. Er leide an Kopfschmerzen und bekomme zwei bis drei Mal im Monat römisch 40 oder Schwindelzustände. Eine römisch 40 habe beim Beschwerdeführer nicht festgestellt werden können, ein diesbezüglicher anfänglicher Verdacht habe sich nicht bestätigt. Der Beschwerdeführer gehe zwei bis dreimal im Monat zur Psychotherapie. Der Beschwerdeführer nehme derzeit keine Medikamente. Wenn er Kopfschmerzen bekomme, nehme er römisch 40 Tablette oder römisch 40 . II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und spricht Paschtu als Muttersprache. Er ist weder verheiratet noch hat er Kinder (AS 7, 142 f; Protokoll vom 07.03.2018 = OZ 5, S. 6 f).Der volljährige Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und spricht Paschtu als Muttersprache. Er ist weder verheiratet noch hat er Kinder (AS 7, 142 f; Protokoll vom 07.03.2018 = OZ 5, S. 6 f). Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Parwan, im Distrikt XXXX (beim Bundesamt " XXXX " geschrieben), im Dorf XXXX geboren und ist dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinem Bruder in einem Eigentumshaus aufgewachsen (AS 141; OZ 5, S. 6, 8, 11). Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan nur zwei Tage lang eine Schule besucht (AS 7, 141; OZ 5, S. 7). Die Familie des Beschwerdeführers besitzt im Herkunftsdorf ein kleines Feld auf dem Weizen angebaut wird sowie Weinreben und Ziegen. Die Eltern des Beschwerdeführers kümmern sich um das Feld (AS 141; OZ 5, S. 7, 11). Der Beschwerdeführer hat in der Landwirtschaft seiner Eltern mitgeholfen (AS 141; OZ 5, S. 7).Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Parwan, im Distrikt römisch 40 (beim Bundesamt " römisch 40 " geschrieben), im Dorf römisch 40 geboren und ist dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinem Bruder in einem Eigentumshaus aufgewachsen (AS 141; OZ 5, S. 6, 8, 11). Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan nur zwei Tage lang eine Schule besucht (AS 7, 141; OZ 5, S. 7). Die Familie des Beschwerdeführers besitzt im Herkunftsdorf ein kleines Feld auf dem Weizen angebaut wird sowie Weinreben und Ziegen. Die Eltern des Beschwerdeführers kümmern sich um das Feld (AS 141; OZ 5, S. 7, 11). Der Beschwerdeführer hat in der Landwirtschaft seiner Eltern mitgeholfen (AS 141; OZ 5, S. 7). Der Beschwerdeführer wurde nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut. Er ist anpassungsfähig und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer verfügt über seine Eltern und seinen Bruder sowie über zahlreiche (auch weitschichtige) Verwandten in seinem Heimatdorf (AS 142 f; OZ 5, S. 10). Das Heimatdorf besteht aus 90-100 Häusern, im Heimatdorf leben hauptsächlich (auch weitschichtige) Verwandte des Beschwerdeführers (AS 142; OZ 5, S. 10). Im Heimatdorf des Beschwerdeführers unterstützen sich die Dorfbewohner gegenseitig. Die Eltern des Beschwerdeführers wohnen nach wie vor in ihrem Eigentumshaus. Sie verfügen auch noch über das kleine Feld auf dem nach wie vor Weizen angebaut wird und über Weinreben. Die Eltern des Beschwerdeführers kümmern sich nach wie vor um die Felder. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Familie (AS 143; OZ 5, S. 9 ff). Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist. Er ist seit seiner Antragstellung am 01.12.2015, aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig in Österreich aufhältig. (AS 9 ff). Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse besucht (AS 169; Beilage ./C; Beilage zu OZ 15). Er verfügt über geringe Deutschkenntnisse. Er hat an einem Werte- und Orientierungskurs (Beilage zu OZ 15) sowie an einer Basisbildungsmaßnahme (Beilage ./D) teilgenommen. Der Beschwerdeführer hat von 14.06.2016 bis 08.07.2016 eine Polytechnische Schule als außerordentlicher Schüler besucht (AS 167). Im Schuljahr 2018/19 besucht er eine höhere technische Bundeslehr- und Versuchsanstalt (Beilage zu OZ 20). Der Beschwerdeführer hat im Wintersemester 2018 jedoch nur zu 60% am Unterricht teilgenommen. In den Fächern Mathematik, Englisch und angewandte Informatik wurde der Beschwerdeführer mit Nicht genügend beurteilt. Der Beschwerdeführer besucht in der Schule das Fach "Deutsch als Fremdsprache auf dem Niveau A1", dort wurde er mit Genügend beurteilt (Leistungsüberblick vom 15.02.2019, OZ 22). Der Beschwerdeführer geht in Österreich weder einer beruflichen Tätigkeit nach, noch übt er gemeinnützige Tätigkeiten aus. Er lebt von der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer wird von seinem Betreuer des betreuten Jugendwohnen geschätzt (Beilage ./B). Er hat freundschaftliche Kontakte in Österreich knüpfen könne. Er verfügt jedoch weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen in Österreich (OZ 5, S. 13). Der Beschwerdeführer leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Dies äußert sich im Alltag durch Unruhe, Schlafstörungen, ca. zwei bis drei Mal im Monat XXXX , Schwindelzustände, ca. zwei Mal in der Woche leidet er an Kopfschmerzen bzw. Migräne (Beilage zu OZ 7; OZ 25). Er geht zwei bis dreimal im Monat zu einer psychotherapeutischen Behandlung, er nimmt jedoch keine Medikamente wegen seiner posttraumatischen Belastungsstörung. Wenn er Kopfschmerzen bekommt, nimmt er XXXX Tabletten oder XXXX . Der Beschwerdeführer leidet nicht an XXXX (OZ 25). Der Beschwerdeführer leidet nicht an regelmäßigen ( XXXX .Der Beschwerdeführer leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Dies äußert sich im Alltag durch Unruhe, Schlafstörungen, ca. zwei bis drei Mal im Monat römisch 40 , Schwindelzustände, ca. zwei Mal in der Woche leidet er an Kopfschmerzen bzw. Migräne (Beilage zu OZ 7; OZ 25). Er geht zwei bis dreimal im Monat zu einer psychotherapeutischen Behandlung, er nimmt jedoch keine Medikamente wegen seiner posttraumatischen Belastungsstörung. Wenn er Kopfschmerzen bekommt, nimmt er römisch 40 Tabletten oder römisch 40 . Der Beschwerdeführer leidet nicht an römisch 40 (OZ 25). Der Beschwerdeführer leidet nicht an regelmäßigen ( römisch 40 . Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden. 1.2.1. Der Bruder des Beschwerdeführers war bzw. ist weder für die afghanische Armee tätig noch war er verschollen. Der Beschwerdeführer wurde von den Taliban nicht aufgefordert, seinen Bruder von der Beendigung einer Tätigkeit bei der afghanischen Armee zu überzeugen. Er wurde von den Taliban auch nicht geohrfeigt. Weder der Beschwerdeführer noch dessen Familie wurde von den Taliban konkret bedroht oder kontaktiert. Der Beschwerdeführer hat Afghanistan weder aus Furcht vor Eingriffen in seine körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen. Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan droht dem Beschwerdeführer, individuell und konkret, weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die Taliban oder durch andere Personen. 1.2.2. Ebenso wenig droht dem Beschwerdeführer die konkrete und individuelle Gefahr einer zwangsweisen Rekrutierung durch die Taliban in Afghanistan. 1.2.3. Darüber hinaus gilt der Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass er sich in Europa aufgehalten hat in Afghanistan nicht als westlich orientiert. Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan aufgrund seines Aufenthaltes in Europa, seines Erscheinungsbildes (kein Bart) oder seines Kleidungsstils keiner psychischen oder physischen Gewalt durch die Taliban oder anderen Personen ausgesetzt. 1.2.4. Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan aufgrund der Tatsache, dass er an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, keiner psychischen oder physischen Gewalt ausgesetzt. 1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Dem Beschwerdeführer kann bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Parwan aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Dem Beschwerdeführer ist es jedoch möglich und zumutbar sich in der Stadt Mazar-e Sharif anzusiedeln. Die Wohnraum- und Versorgungslage in Mazar-e Sharif ist zwar sehr angespannt, der Beschwerdeführer kann jedoch bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Mazar-e Sharif grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer ist mit den Gepflogenheiten in Afghanistan vertraut und zudem anpassungsfähig. Er hat keine Sorgepflichten. Er kann zumindest anfänglich mit finanzieller Unterstützung seiner Familie oder Verwandten bzw. Dorfbewohner rechnen und dann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen. Es ist dem Beschwerdeführer möglich nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedelung in der Stadt Mazar-e Sharif Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Der Beschwerdeführer kann in der Stadt Mazar-e Sharif medizinische Behandlung in Anspruch nehmen. Medikamente sind in der Stadt Mazar-e Sharif verfügbar. In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es ein öffentliches Psychiatrisches Krankenhaus. Der Beschwerdeführer kann zudem auch auf psychologische Unterstützung durch die Organisation IPSO zurückgreifen. 1.4. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Sicherheitslage Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (Länderinformationsblatt für Afghanistan vom 29.06.2018 mit Kurzinformation vom 29.10.2018 - LIB 22.01.2019, S. 46). Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (LIB 22.01.2019, S. 46). Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren. Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt) bedrohen. Dies ist den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zuzuschreiben (LIB 22.01.2019, S. 49). Im Jänner 2018 waren 56.3% der Distrikte unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung, während Aufständische 14.5% der Distrikte kontrollierten bzw. unter ihrem Einfluss hatten. Die übriggebliebenen 29.2% der Distrikte waren umkämpft. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten, die von Aufständischen kontrolliert werden, waren mit Stand Jänner 2018 Uruzgan, Kunduz und Helmand. Alle Provinzhauptstädte befanden sich unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung (LIB 22.01.2019, S. 57). Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.6. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht. In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt. Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheits-operationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden; auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (LIB 22.01.2019, S. 50). Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (LIB 22.01.2019, S. 50). Die Auflistung der high-profile Angriffe zeigt, dass die Anschläge in großen Städten, auch Kabul, hauptsächlich im Nahebereich von Einrichtungen mit Symbolcharakter (Moscheen, Tempel bzw. andere Anbetungsorte), auf Botschaften oder auf staatliche Einrichtungen stattfinden. Diese richten sich mehrheitlich gezielt gegen die Regierung, ausländische Regierungen und internationale Organisationen (LIB 22.01.2018, S. 50 ff, 55). Taliban Die Taliban konzentrierten sich auf den Aufbau einer "Regierungsführung" (Engl. "governance") bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Gewalt gegen die afghanische Regierung, die ANDSF und ausländische Streitkräfte. Nichtsdestotrotz erreichten die Taliban, die Hauptziele dieser "Kampfsaison" nicht. Auch wollten sich die Taliban auf jene Gegenden konzentrieren, die vom Feind befreit worden waren. Das Scheitern der Taliban-Pläne für 2017 ist auf aggressive ANDSF-Operationen zurückgeführt, aber auch auf den Umstand, dass die Taliban den IS und die ANDSF gleichzeitig bekämpfen müssen (LIB 22.01.2019, S. 59 f). Parwan Die strategisch bedeutsame Provinz Parwan liegt 64 km nördlich von Kabul. Die Provinz grenzt im Norden an Baghlan, im Osten an Panjshir und Kapisa, im Süden an Kabul und (Maidan) Wardak und im Westen an (Maidan) Wardak und Bamyan. Die Provinz besteht aus 10 Distrikten. Charikar ist die Provinzhauptstadt. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 687.243 geschätzt. In der Provinz leben Paschtunen, Tadschiken, Usbeken, Quizilbasch, Kuchi und Hazara (LIB 22.01.2019, S. 194). Parwan gehört zu den volatilen Provinzen Afghanistans, in der Talibanaufständische in einigen abgelegenen Distrikten aktiv sind (LIB 22.01.2019, S. 195). Es finden Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Taliban statt (LIB 22.01.2019, S. 196). Im gesamten Jahr 2017 wurden 77 zivile Opfer (20 getötete Zivilisten und 57 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Blindgänger/Landminen, gefolgt von gezielten Tötungen und Bodenoffensiven (LIB 22.01.2019, S. 196). Im Zeitraum Anfang 2014 bis heute kommt es im Distrikt XXXX zu Auseinandersetzungen und Kampfhandlugen zwischen den Taliban und staatlichen Sicherheitskräften. Lokale Taliban-Netzwerke wurden 2014 reaktiviert und Schattenverwaltungen der Aufständischen eingerichtet (Anfragebeantwortung Staatendokumentation zur Sicherheitslage, Erreichbarkeit des Distrikt XXXX , Provinz Parwan vom 04.06.2018 - AB vom 04.06.2018, S. 2).Im Zeitraum Anfang 2014 bis heute kommt es im Distrikt römisch 40 zu Auseinandersetzungen und Kampfhandlugen zwischen den Taliban und staatlichen Sicherheitskräften. Lokale Taliban-Netzwerke wurden 2014 reaktiviert und Schattenverwaltungen der Aufständischen eingerichtet (Anfragebeantwortung Staatendokumentation zur Sicherheitslage, Erreichbarkeit des Distrikt römisch 40 , Provinz Parwan vom 04.06.2018 - Ausschussbericht vom 04.06.2018, S. 2). Aufständische versuchen mittels Schikanen die lokale Bevölkerung davon abzubringen, für den Staat zu arbeiten. Das Ziel der Taliban sei es, unterschiedliche Taktiken anzuwenden, um den Sicherheitskräften Schaden zuzufügen. Bedrohungen und Einschüchterungen von Familienmitgliedern sei eines dieser Mittel. Manchmal würden Menschen allein aufgrund ihrer Verbindungen zu Polizisten oder Soldaten erschossen (AB vom 04.06.2018, S. 4; Beilage ./VII, S. 227).Aufständische versuchen mittels Schikanen die lokale Bevölkerung davon abzubringen, für den Staat zu arbeiten. Das Ziel der Taliban sei es, unterschiedliche Taktiken anzuwenden, um den Sicherheitskräften Schaden zuzufügen. Bedrohungen und Einschüchterungen von Familienmitgliedern sei eines dieser Mittel. Manchmal würden Menschen allein aufgrund ihrer Verbindungen zu Polizisten oder Soldaten erschossen Ausschussbericht vom 04.06.2018, S. 4; Beilage ./VII, S. 227). Im Sommer 2017 wurde die Parwan-Bamyan-Autobahn gelegentlich wegen Zusammenstößen zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften und wegen der Blockade von Aufständischen, gesperrt (Beilage ./VII, S. 227). Mazar-e Sharif: Mazar-e Sharif ist die Hauptstadt der Provinz Balkh. Mazar-e Sharif liegt an der Autobahn zwischen Maimana und Pul-e-Khumri und ist gleichzeitig ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst (LIB 22.01.2019, S. 89 f). In Mazar-e Sharif gibt es einen internationalen Flughafen, durch den die Stadt sicher zu erreichen ist (LIB 22.01.2019, S. 90, 248). Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans, sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan. Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften (LIB 22.01.2019, S. 90). Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 93 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.382.155 geschätzt (LIB 22.01.2019, S. 89 f). Dürre: Aufgrund der Dürre wird die Getreideernte geringer ausfallen, als in den vergangenen Jahren. Da die Getreideernte in Pakistan und im Iran gut ausfallen wird, kann ein Defizit in Afghanistan ausgeglichen werden. Die Preise für Getreide waren im Mai 2018 verglichen zum Vormonat in den meisten großen Städten unverändert und lagen sowohl in Herat-Stadt als auch in Mazar-e Sharif etwas unter dem Durchschnitt der Jahre 2013-2014 (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Lage in der Stadt Herat und Mazar-e Sharif aufgrund anhaltender Dürre vom 13.09.2108 - AB vom 13.09.2018, S. 3). Das Angebot an Weizenmehl ist relativ stabil (ACCORD-Anfragebeantwortung Folgen der Dürre in den Städten Herat und Mazar-e Sharif vom 12.10.2018 - AB vom 12.10.2018, S. 8). Aufgrund der Dürre wurde bisher kein nationaler Notstand ausgerufen (AB vom 13.09.2018, S. 11).Aufgrund der Dürre wird die Getreideernte geringer ausfallen, als in den vergangenen Jahren. Da die Getreideernte in Pakistan und im Iran gut ausfallen wird, kann ein Defizit in Afghanistan ausgeglichen werden. Die Preise für Getreide waren im Mai 2018 verglichen zum Vormonat in den meisten großen Städten unverändert und lagen sowohl in Herat-Stadt als auch in Mazar-e Sharif etwas unter dem Durchschnitt der Jahre 2013-2014 (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Lage in der Stadt Herat und Mazar-e Sharif aufgrund anhaltender Dürre vom 13.09.2108 - Ausschussbericht vom 13.09.2018, S. 3). Das Angebot an Weizenmehl ist relativ stabil (ACCORD-Anfragebeantwortung Folgen der Dürre in den Städten Herat und Mazar-e Sharif vom 12.10.2018 - Ausschussbericht vom 12.10.2018, S. 8). Aufgrund der Dürre wurde bisher kein nationaler Notstand ausgerufen Ausschussbericht vom 13.09.2018, S. 11). Für die Landflucht spielen die Sicherheitslage und die fehlende Beschäftigung eine Rolle. Durch die Dürre wird die Situation verstärkt, sodass viele Haushalte sich in städtischen Gebieten ansiedeln. Diese Personen - Vertriebene, Rückkehrer und Flüchtlinge - siedeln sich in informellen Siedlungen an (AB vom 12.10.2018, S. 2, S. 5). Dort ist die größte Sorge der Vertriebenen die Verfügbarkeit von Lebensmitteln, diese sind jedoch mit der Menge und der Regelmäßigkeit des Trinkwassers in den informellen Siedlungen und den erhaltenen Hygienesets zufrieden. Viele Familien, die Bargeld für Lebensmittel erhalten, gaben das Geld jedoch für Schulden, für Gesundheitsleistungen und für Material für provisorische Unterkünfte aus. Vielen Familien der Binnenvertriebenen gehen die Nahrungsmittel aus bzw. können sich diese nur Brot und Tee leisten (AB vom 12.10.2018, S. 6). Arme Haushalte, die von einer wassergespeisten Weizenproduktion abhängig sind, werden bis zur Frühjahrsernte sowie im nächsten Jahr Schwierigkeiten haben, den Konsumbedarf zu decken (AB vom 12.10.2018, S. 11). Es werden, um die Folgen der Dürre entgegen zu treten, nationale und internationale Hilfsmaßnahmen für die Betroffenen gesetzt (AB vom 12.10.2018, S. 17 ff).Für die Landflucht spielen die Sicherheitslage und die fehlende Beschäftigung eine Rolle. Durch die Dürre wird die Situation verstärkt, sodass viele Haushalte sich in städtischen Gebieten ansiedeln. Diese Personen - Vertriebene, Rückkehrer und Flüchtlinge - siedeln sich in informellen Siedlungen an Ausschussbericht vom 12.10.2018, S. 2, S. 5). Dort ist die größte Sorge der Vertriebenen die Verfügbarkeit von Lebensmitteln, diese sind jedoch mit der Menge und der Regelmäßigkeit des Trinkwassers in den informellen Siedlungen und den erhaltenen Hygienesets zufrieden. Viele Familien, die Bargeld für Lebensmittel erhalten, gaben das Geld jedoch für Schulden, für Gesundheitsleistungen und für Material für provisorische Unterkünfte aus. Vielen Familien der Binnenvertriebenen gehen die Nahrungsmittel aus bzw. können sich diese nur Brot und Tee leisten Ausschussbericht vom 12.10.2018, S. 6). Arme Haushalte, die von einer wassergespeisten Weizenproduktion abhängig sind, werden bis zur Frühjahrsernte sowie im nächsten Jahr Schwierigkeiten haben, den Konsumbedarf zu decken Ausschussbericht vom 12.10.2018, S. 11). Es werden, um die Folgen der Dürre entgegen zu treten, nationale und internationale Hilfsmaßnahmen für die Betroffenen gesetzt Ausschussbericht vom 12.10.2018, S. 17 ff). Die Abnahme der landwirtschaftlichen Arbeitsmöglichkeiten zusammen mit der steigenden Migration sowie der hohen Anzahl an Rückkehrerin und Binnenvertriebenen führt zu einer Senkung der Löhne für Gelegenheitsarbeit in Afghanistan und zu einer angespannten Wohnraum- und Arbeitsmarktlage in urbanen Gebieten (AB vom 12.10.2018, S. 15f).Die Abnahme der landwirtschaftlichen Arbeitsmöglichkeiten zusammen mit der steigenden Migration sowie der hohen Anzahl an Rückkehrerin und Binnenvertriebenen führt zu einer Senkung der Löhne für Gelegenheitsarbeit in Afghanistan und zu einer angespannten Wohnraum- und Arbeitsmarktlage in urbanen Gebieten Ausschussbericht vom 12.10.2018, S. 15f). Von Mai bis Mitte August 2018 sind ca. 12.000 Familie aufgrund der Dürre aus den Provinzen Badghis und Ghor geflohen um sich in der Stadt Herat anzusiedeln. Dort leben diese am westlichen Stadtrand von Herat in behelfsmäßigen Zelten, sodass am Rand der Stadt Herat die Auswirkungen der Dürre am deutlichsten sind (AB vom 13.09.2018, S. 5f). Mittlerweile sind 60.000 Personen nach Herat geflohen (AB vom 12.10.2018, S. 5). Es ist besonders die ländliche Bevölkerung, insbesondere in der Provinz Herat, betroffen (AB vom 12.10.2018, S. 7). Personen die von der Dürre fliehen, siedeln sich in Herat-Stadt, in Qala-e-Naw sowie in Chaghcharan an, dort wurden unter anderem Zelte, Wasser, Nahrungsmittel sowie Geld verteilt (AB vom 13.09.2018, S. 10; AB vom 12.10.2018, S. 2).Von Mai bis Mitte August 2018 sind ca. 12.000 Familie aufgrund der Dürre aus den Provinzen Badghis und Ghor geflohen um sich in der Stadt Herat anzusiedeln. Dort leben diese am westlichen Stadtrand von Herat in behelfsmäßigen Zelten, sodass am Rand der Stadt Herat die Auswirkungen der Dürre am deutlichsten sind Ausschussbericht vom 13.09.2018, S. 5f). Mittlerweile sind 60.000 Personen nach Herat geflohen Ausschussbericht vom 12.10.2018, S. 5). Es ist besonders die ländliche Bevölkerung, insbesondere in der Provinz Herat, betroffen Ausschussbericht vom 12.10.2018, S. 7). Personen die von der Dürre fliehen, siedeln sich in Herat-Stadt, in Qala-e-Naw sowie in Chaghcharan an, dort wurden unter anderem Zelte, Wasser, Nahrungsmittel sowie Geld verteilt Ausschussbericht vom 13.09.2018, S. 10; Ausschussbericht vom 12.10.2018, S. 2). Während das Lohnniveau in Mazar-e Sharif weiterhin über dem Fünfjahresdurchschnitt liegt, liegt dieses in Herat-Stadt 17% unter dem Fünfjahresdurchschnitt (AB vom 13.09.2018, S. 8). Es gibt keine signifikante dürrebedingte Vertreibung bzw. Zwangsmigration nach Mazar-e Sharif- Stadt (AB vom 12.10.2018, S. 3; AB vom 13.09.2018, S. 1 und 3). Im Umland der Stadt Mazar-e Sharif kommt es zu Wasserknappheit und unzureichender Wasserversorgung (AB vom 13.09.2018, S. 2).Während das Lohnniveau in Mazar-e Sharif weiterhin über dem Fünfjahresdurchschnitt liegt, liegt dieses in Herat-Stadt 17% unter dem Fünfjahresdurchschnitt Ausschussbericht vom 13.09.2018, S. 8). Es gibt keine signifikante dürrebedingte Vertreibung bzw. Zwangsmigration nach Mazar-e Sharif- Stadt Ausschussbericht vom 12.10.2018, S. 3; Ausschussbericht vom 13.09.2018, S. 1 und 3). Im Umland der Stadt Mazar-e Sharif kommt es zu Wasserknappheit und unzureichender Wasserversorgung Ausschussbericht vom 13.09.2018, S. 2). Ethnische Minderheiten In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2017 mehr als 34.1 Millionen Menschen. Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht. Schätzungen zufolge, sind: 40% Pashtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara und 9% Usbeken. Auch existieren noch andere ethnische Minderheiten, wie z.B. die Aimaken, die ein Zusammenschluss aus vier semi-nomadischen Stämmen mongolisch, iranischer Abstammung sind, sowie die Belutschen, die zusammen etwa 4 % der Bevölkerung ausmachen (LIB 22.01.2019, S. 301). Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane' wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet.". Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht: Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri. Es werden keine bestimmten sozialen Gruppen ausgeschlossen. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (LIB 22.01.2019, S. 301 f).Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane' wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet.". Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht: Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri. Es werden keine bestimmten sozialen Gruppen ausgeschlossen. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (LIB 22.01.2019, S. 301 f). Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung rechtlich verankert, wird allerdings in der gesellschaftlichen Praxis immer wieder konterkariert. Soziale Diskriminierung und Ausgrenzung anderer ethnischer Gruppen und Religionen im Alltag besteht fort und wird nicht zuverlässig durch staatliche Gegenmaßnahmen verhindert. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (LIB 22.01.2019, S. 302). Paschtunen Ethnische Paschtunen sind die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto (LIB 22.01.2019, S. 302). Grundlage des paschtunischen Selbstverständnisses sind ihre genealogischen Überlieferungen und die darauf beruhende Stammesstruktur. Eng mit der Stammesstruktur verbunden ist ein komplexes System von Wertvorstellungen und Verhaltensrichtlinien, die häufig unter dem Namen Pashtunwali zusammengefasst werden und die besagen, dass es für einen Paschtunen nicht ausreicht, Paschtu zu sprechen, sondern dass man auch die Regeln dieses Ehren- und Verhaltenskodex befolgen muss. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte, weshalb sich solche Verbände als Solidaritätsgruppen verstehen lassen (LIB 22.01.2019, S. 302 f). Medizinische Versorgung - psychische Erkrankungen Es gibt keine staatliche Krankenkasse und die privaten Anbieter sind überschaubar und teuer, somit für die einheimische Bevölkerung nicht erschwinglich. Eine begrenzte Zahl staatlich geförderter öffentlicher Krankenhäuser bieten kostenfreie medizinische Versorgung. Alle Staatsbürger haben Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten. Die Kosten für Medikamente in diesen Einrichtungen weichen vom lokalen Marktpreis ab. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e-Sharif, Herat und Kandahar. Medikamente sind auf jedem Markt in Afghanistan erwerblich, Preise variieren je nach Marke und Qualität des Produktes (LIB 22.01.2019, S. 344 ff). Psychische Erkrankungen sind in öffentlichen und privaten Klinken grundsätzlich behandelbar. Die Behandlung in privaten Kliniken ist für Menschen mit durchschnittlichen Einkommen nicht leistbar. In öffentlichen Krankenhäusern müssen die Patienten nichts für ihre Aufnahme bezahlen. In Kabul gibt es zwei psychiatrische Einrichtungen: das Mental Health Hospital und die Universitätsklinik Aliabad. Zwar gibt es traditionelle Methoden bei denen psychisch Kranke in spirituellen Schreinen unmenschlich behandelt werden. Es gibt jedoch aktuelle Bemühungen, die Akzeptanz und Kapazitäten für psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten zu stärken und auch Aufklärung zu betreiben. Die Bundesregierung finanziert Projekte zur Verbesserung der Möglichkeiten psychiatrischer Behandlung und psychologischer Begleitung in Afghanistan. In Mazar-e Sharif gibt es ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus (Alemi Hospital) und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus (LIB 22.01.2019, S. 346 f). Viele Afghaninnen und Afghanen leiden unter psychischen Symptomen der Depression, Angststörungen oder posttraumatischer Belastungsstörung. Es gibt aktuelle Bemühungen, die Akzeptanz und Kapazitäten für psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten zu stärken und auch Aufklärung sowohl über das Internet als auch in Form von Comics (für Analphabeten) zu betreiben. Die Bundesregierung finanziert Projekte zur Verbesserung der Möglichkeiten psychiatrischer Behandlung und psychologischer Begleitung in Afghanistan (ACCORD Anfragebeantwortung vom 02.11.2016, Situation von geistig beeinträchtigten - minderjährigen - Personen). Personen die psychisch "auffällig" sind, können in Afghanistan als "Verrückte" behandelt, eingesperrt, in Haft genommen, angekettet, mit Steinen beworfen und auch sonst geächtet werden (Gutachten Dr. Rasuly vom 30.06.2015). Personen die an einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden, sind alleine aufgrund dieses Merkmals keiner psychischen oder physischen Gewalt ausgesetzt. Wirtschaft Angesichts des langsamen Wachstums, sicherheitsbedingter Versorgungsunterbrechungen und schwacher landwirtschaftlicher Leistungen, nimmt die Armut weiterhin zu (LIB 22.01.2019, S. 340). Für ca. ein Drittel der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (inklusive Tiernutzung) die Haupteinnahmequelle. Die Arbeitslosigkeit betrifft hauptsächlich gering qualifizierte bildungsferne Personen; diese sind auch am meisten armutsgefährdet. Es müssten jährlich geschätzte 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neueinsteiger in den Arbeitsmarkt integrieren zu können. Mehr als ein Drittel der männlichen Bevölkerung (34,3%) Afghanistans und mehr als die Hälfte der weiblichen Bevölkerung (51,1%) sind nicht in der Lage, eine passende Stelle zu finden (LIB 22.01.2019, S. 340 f). Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist angespannt und die Arbeitslosigkeit ist hoch. Sogar für gut ausgebildete und gut qualifizierte Personen ist es schwierig ohne ein Netzwerk einen Arbeitsplatz zu finden, wenn man nicht empfohlen wird oder dem Arbeitgeber nicht vorgestellt wird. Vetternwirtschaft ist gang und gebe. Arbeitgeber bewerten persönliche Beziehungen und Netzwerke höher als formelle Qualifikationen. Es gibt lokale Webseiten, die offene Stellen im öffentlichen und privaten Sektor annoncieren. Die meisten Afghanen sind unqualifiziert und Teil des informellen, nicht-regulierten Arbeitsmarktes. Der Arbeitsmarkt besteht Großteiles aus manueller Arbeit ohne Anforderungen an eine formelle Ausbildung und spiegelt das niedrige Bildungsniveau wieder. In Kabul gibt es öffentliche Plätze, wo sich Arbeitssuchende und Nachfragende treffen. Viele bewerben sich, nicht jeder wird engagiert. Der Lohn beträgt für Hilfsarbeiter meist USD 4,3 und für angelernte Kräfte bis zu USD 14,5 pro Tag (EASO Afghanistan Netzwerke aus Jänner 2018 - Beilage ./IV, S. 29 - 30). In Kabul und in großen Städten stehen Häuser und Wohnungen zur Verfügung. Es ist auch möglich an Stelle einer Wohnung ein Zimmer zu mieten. Dies ist billiger als eine Wohnung zu mieten. Heimkehrer mit Geld können Grund und Boden erwerben und langfristig ein eigenes Haus bauen. Vertriebene in Kabul, die keine Familienanbindung haben und kein Haus anmieten konnten, landen in Lagern, Zeltsiedlungen und provisorischen Hütten oder besetzen aufgelassene Regierungsgebäude. In Städten gibt es Hotels und Pensionen unterschiedlichster Preiskategorien. Für Tagelöhner, Jugendliche, Fahrer, unverheiratete Männer und andere Personen, ohne permanenten Wohnsitz in der jeweiligen Gegend, gibt es im ganzen Land Angebote geringerer Qualität, sogenannte chai khana (Teehaus). Dabei handelt es sich um einfache große Zimmer in denen Tee und Essen aufgetischt wird. Der Preis für eine Übernachtung beträgt zwischen 0,4 und 1,4 USD. In Kabul und anderen großen Städten gibt es viele solche chai khana und wenn ein derartiges Haus voll ist, lässt sich Kost und Logis leicht anderswo finden. Man muss niemanden kennen um dort eingelassen zu werden (Beilage ./IV, S. 31). Rückkehrer: Im Jahr 2017 kehrten sowohl freiwillig, als auch zwangsweise insgesamt 98.191 Personen aus Pakistan und 462.361 Personen aus Iran zurück. Bis Juli 2017 kehrten aus Europa und der Türkei 41.803 Personen nach Afghanistan zurück (LIB 22.01.2019, S. 353). Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrer/innen die Unterstützung erhalten, die sie benötigen, und dass eine umfassende Überprüfung stattfindet, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer/innen und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig. Außerdem erhalten Rückkehrer/innen Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGO) (z. B. IPSO und AMASO). Nichtsdestotrotz scheint das Sozialkapital die wichtigste Ressource zu sein, die Rückkehrer/innen zur Verfügung steht, da keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer existieren und familiäre Unterbringungsmöglichkeiten für Rückkehrer/innen daher als die zuverlässigste und sicherste Möglichkeit erachtet werden. So kehrt der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer/innen direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück. Für jene, die diese Möglichkeit nicht haben sollten, stellen die Regierung und IOM eine temporäre Unterkunft zur Verfügung, wo Rückkehrer/innen für maximal zwei Wochen untergebracht werden können (LIB 22.01.2019, S. 354 f). IOM, IRARA, ACE und AKAH bieten Unterstützung und nachhaltige Begleitung bei der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung oder Schulungen an. NRC bietet Rückkehrer/innen aus Pakistan, Iran und anderen Ländern Unterkunft sowie Haushaltsgegenstände und Informationen zur Sicherheit an und hilft bei Grundstücksstreitigkeiten. Das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) unterstützt Rückkehrer/innen dabei, ihre Familien zu finden (LIB 22.01.2019, S. 355 f). Psychologische Unterstützung von Rückkehrer/innen wird über die Organisation IPSO betrieben - alle Leistungen sind kostenfrei. Diejenigen, die es benötigen und in abgelegene Provinzen zurückkehren, erhalten bis zu fünf Skype-Sitzungen von IPSO. Für psychologische Unterstützung könnte auch ein Krankenhaus aufgesucht werden; möglicherweise mangelt es diesen aber an Kapazitäten (LIB 22.01.2019, S. 356 f). Die Großfamilie ist die zentrale soziale Institution in Afghanistan und bildet das wichtigste soziale Sicherheitsnetz der Afghanen. Alle Familienmitglieder sind Teil des familiären Netzes. Die Großfamilie trägt zu Schutz, Betreuung und Versorgung ihrer Mitglieder bei. Sie bildet auch eine wirtschaftliche Einheit; die Männer der Familie sind verpflichtet, die Mitglieder der Großfamilie zu unterstützen und die Familie in der Öffentlichkeit zu repräsentieren. Auslandsafghanen pflegen zumeist enge Kontakte mit ihren Verwandten in Afghanistan. Nur sehr wenige Afghanen in Europa verlieren den Kontakt zu ihrer Familie. Die Qualität des Kontakts mit der Familie hängt möglicherweise auch davon ab, wie lange die betreffende Person im Ausland war bzw. wie lange sie tatsächlich in Afghanistan lebte, bevor sie nach Europa migrierte. Der Faktor geographische Nähe verliert durch technologische Entwicklungen sogar an Wichtigkeit. Der Besitz von Mobiltelefonen ist mittlerweile "universell" geworden und digitale Kommunikation wird eine zunehmende Selbstverständlichkeit, vor allem in den Städten. Ein fehlendes familiäres Netzwerk stellt eine Herausforderung für die Reintegration von Migrant/innen in Afghanistan dar. Dennoch haben alleinstehende afghanische Männer, egal ob sie sich kürzer oder länger außerhalb der Landesgrenzen aufhielten, sehr wahrscheinlich eine Familie in Afghanistan, zu der sie zurückkehren können. Eine Ausnahme stellen möglicherweise jene Fälle dar, deren familiäre Netze in den Nachbarstaaten Iran oder Pakistan liegen (LIB 22.01.2019, S. 357 f). Familien in Afghanistan halten in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid, wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren (LIB 22.01.2019, S. 358). Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind einige Rückkehrer/innen auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer/innen besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB 22.01.2019, S. 357). Es kann nicht festgestellt werden, dass Rückkehrer allein aufgrund ihres Aufenthaltes in Europa in Afghanistan psychischer oder physischer Gewalt ausgesetzt sind. 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden Beilage ./I bis ./VII (Karte der Provinz Parwan, Distrikt XXXX - Beilage ./I; Konvolut Auszüge ZMR, GVS, Strafregister, Schengener Informationssystem - Beilage ./II;Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden Beilage ./I bis ./VII (Karte der Provinz Parwan, Distrikt römisch 40 - Beilage ./I; Konvolut Auszüge ZMR, GVS, Strafregister, Schengener Informationssystem - Beilage ./II; Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Afghanistan vom 02.03.2017 mit Kurzinformation vom 30.01.2018 - Beilage ./III; EASO Bericht zu Afghanistan betreffend Netzwerke aus Jänner 2018 - Beilage ./IV; EASO Bericht zur Sicherheitssituation in Afghanistan Seiten 49-69 und 224-228 - Beilage ./VII) und Beilage ./A bis ./D (Ambulanter Arztbrief vom 06.02.2018 - Beilage ./A; Stellungnahme betreutes Wohnen vom 05.03.2018 - Beilage ./B; Teilnahmebestätigung Deutschkurs A1 vom 08.09.2016 [ident mit AS 185] - Beilage ./C; Teilnahmebestätigung Basisbildung vom 05.03.2018 - Beilage ./D) sowie in die mit Parteiengehör vom 08.06.2018 (OZ 11 - Anfragebeantwortung Staatendokumentation zur Sicherheitslage und Erreichbarkeit des Distrikt XXXX , Provinz Parwan vom 04.06.2018; Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Sicherheitslage der Provinz Parwan vom 14.08.2015), vom 03.07.2018 (OZ 13 - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 29.06.2018), vom 30.11.2018 (OZ 17 - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 29.06.2018 mit Kurzinformation vom 29.10.2018, Anfragebeantwortung der Staaten-dokumentation betreffend die Lage in Herat und Mazar-e Sharif aufgrund anhaltender Dürre vom 13.09.2018; ACCORD Anfragebeantwortung zu den Folgen von Dürre in den Städten Herat und Mazar-e Sharif vom 12.10.2018) und vom 01.02.2019 (OZ 21 - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 29.06.2018 mit Kurzinformation vom 22.01.2019; auszugsweise Übersetzung der EASO Country Guidance Afghanistan aus Juni 2018, Seite 21 bis 25 und 98 bis 109) übermittelten Länderberichte und in die mit Schriftsatz vom 27.04.2018 (OZ 7 - Stellungnahme Transkulturelles Zentrum für psychische und physische Gesundheit und Integration vom 26.04.2018; Arztbrief LKH XXXX vom 17.04.2018; Arztbrief LKH XXXX vom10.04.2018; Ambulanzblatt LKH XXXX vom 27.03.2018; Ambulanter Arztbrief LKH XXXX vom 06.02.2018; Ambulanter Arztbrief LKH XXXX vom 25.10.2017; Ambulanter Arztbrief LKH XXXX vom 27.09.2017; Ambulanter Kurzbefund LKH XXXX vom 07.08.2017;EASO Bericht zu Afghanistan betreffend Netzwerke aus Jänner 2018 - Beilage ./IV; EASO Bericht zur Sicherheitssituation in Afghanistan Seiten 49-69 und 224-228 - Beilage ./VII) und Beilage ./A bis ./D (Ambulanter Arztbrief vom 06.02.2018 - Beilage ./A; Stellungnahme betreutes Wohnen vom 05.03.2018 - Beilage ./B; Teilnahmebestätigung Deutschkurs A1 vom 08.09.2016 [ident mit AS 185] - Beilage ./C; Teilnahmebestätigung Basisbildung vom 05.03.2018 - Beilage ./D) sowie in die mit Parteiengehör vom 08.06.2018 (OZ 11 - Anfragebeantwortung Staatendokumentation zur Sicherheitslage und Erreichbarkeit des Distrikt römisch 40 , Provinz Parwan vom 04.06.2018; Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Sicherheitslage der Provinz Parwan vom 14.08.2015), vom 03.07.2018 (OZ 13 - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 29.06.2018), vom 30.11.2018 (OZ 17 - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 29.06.2018 mit Kurzinformation vom 29.10.2018, Anfragebeantwortung der Staaten-dokumentation betreffend die Lage in Herat und Mazar-e Sharif aufgrund anhaltender Dürre vom 13.09.2018; ACCORD Anfragebeantwortung zu den Folgen von Dürre in den Städten Herat und Mazar-e Sharif vom 12.10.2018) und vom 01.02.2019 (OZ 21 - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 29.06.2018 mit Kurzinformation vom 22.01.2019; auszugsweise Übersetzung der EASO Country Guidance Afghanistan aus Juni 2018, Seite 21 bis 25 und 98 bis 109) übermittelten Länderberichte und in die mit Schriftsatz vom 27.04.2018 (OZ 7 - Stellungnahme Transkulturelles Zentrum für psychische und physische Gesundheit und Integration vom 26.04.2018; Arztbrief LKH römisch 40 vom 17.04.2018; Arztbrief LKH römisch 40 vom10.04.2018; Ambulanzblatt LKH römisch 40 vom 27.03.2018; Ambulanter Arztbrief LKH römisch 40 vom 06.02.2018; Ambulanter Arztbrief LKH römisch 40 vom 25.10.2017; Ambulanter Arztbrief LKH römisch 40 vom 27.09.2017; Ambulanter Kurzbefund LKH römisch 40 vom 07.08.2017; Ambulanter Arztbrief LKH XXXX vom 20.07.2017; Ambulanter Arztbrief LKH XXXX vom 01.06.2017; Ambulanter Arztbrief LKH XXXX vom 23.02.2017; Ärztlicher Entlassungsbrief LKH XXXX vom 20.07.2016;Ambulanter Arztbrief LKH römisch 40 vom 20.07.2017; Ambulanter Arztbrief LKH römisch 40 vom 01.06.2017; Ambulanter Arztbrief LKH römisch 40 vom 23.02.2017; Ärztlicher Entlassungsbrief LKH römisch 40 vom 20.07.2016; Aufenthaltsbestätigung LKH XXXX vom 19.07.2016;Aufenthaltsbestätigung LKH römisch 40 vom 19.07.2016; Pflege-Entlassungsbrief LKH XXXX vom 20.07.2016; Auszug aus dem Gutachten von Friederike Stahlmann vom 28.03.2018), vom 29.08.2018 (OZ 15 - Zeugnis Integrationsprüfung A1 vom 19.06.2018;Pflege-Entlassungsbrief LKH römisch 40 vom 20.07.2016; Auszug aus dem Gutachten von Friederike Stahlmann vom 28.03.2018), vom 29.08.2018 (OZ 15 - Zeugnis Integrationsprüfung A1 vom 19.06.2018; Teilnahmebestätigung Werte- und Orientierungskurs vom 03.05.2018; Behandlungsplan vom 19.06.2018), vom 15.11.2018 (OZ 16 - Bestätigung psychologische Behandlung vom 11.09.2018; Anfragebeantwortung Staatendokumentation zur Lage in Herat-Stadt und Mazar-e Sharif aufgrund anhaltender Dürre vom 13.09.2018) und vom 12.12.2018 (OZ 20 - Schulbesuchsbestätigung vom 12.11.2018; UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018) sowie vom 25.02.2019 (OZ 22, Leistungsüberblick vom 15.02.2019) und vom 26.03.2019 (OZ 25, Bestätigung psychologische Betreuung vom 19.03.2019) vorgelegten Unterlagen. Die einzelnen Feststellungen beruhen auf den jeweils in der Klammer angeführten Beweismitteln. Dem Erkenntnis werden die UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 zugrunde gelegt. 2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: 2.1.1. Bei der Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers findet in die Beweiswürdigung Eingang, dass es sich beim Beschwerdeführer bei den Einvernahmen um einen Minderjährigen handelte, sodass die Dichte des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht mit "normalen" Maßstäben gemessen werden kann (vgl. VwGH 24.09.2014, 2014/19/0020). Der Beschwerdeführer war bei der Erstbefragung am 02.12.2015 14 Jahre alt, bei der Einvernahme beim Bundesamt am 23.08.2017 16 Jahre alt sowie in der Beschwerdeverhandlung am 07.03.2018 17 Jahre alt. Das erkennende Gericht nimmt deshalb darauf Bedacht, dass die Einvernahmen des Beschwerdeführers aus der Perspektive eines Minderjährigen erfolgten. Der Beschwerdeführer ist seit 01.01.2019 volljährig.2.1.1. Bei der Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers findet in die Beweiswürdigung Eingang, dass es sich beim Beschwerdeführer bei den Einvernahmen um einen Minderjährigen handelte, sodass die Dichte des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht mit "normalen" Maßstäben gemessen werden kann vergleiche VwGH 24.09.2014, 2014/19/0020). Der Beschwerdeführer war bei der Erstbefragung am 02.12.2015 14 Jahre alt, bei der Einvernahme beim Bundesamt am 23.08.2017 16 Jahre alt sowie in der Beschwerdeverhandlung am 07.03.2018 17 Jahre alt. Das erkennende Gericht nimmt deshalb darauf Bedacht, dass die Einvernahmen des Beschwerdeführers aus der Perspektive eines Minderjährigen erfolgten. Der Beschwerdeführer ist seit 01.01.2019 volljährig. 2.1.2. Die Feststellung zur Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem Bundesamt, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus dem eingeholten Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung vom 06.05.2016. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache und seinem Lebenslauf (sein Aufwachsen sowie seine familiäre und wirtschaftliche Situation in Afghanistan, seine Erfahrung in der Landwirtschaft und seine fehlende Schulbildung) sowie zu seinem derzeitigen Familienstand gründen auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im Wesentlichen gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. 2.1.3. Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen der Familie des Beschwerdeführers ergeben sich aus den diesbezüglich schlüssigen Angaben des Beschwerdeführers beim Bundesamt und in der Beschwerdeverhandlung (AS 141; OZ 5, S. 7, 11). Da der Beschwerde-führer beim Bundesamt angegeben hat zuhause mitgeholfen zu haben und manchmal die Ziegen versorgt und auf den Berg gebracht zu haben (AS 141), war die Feststellung zu treffen, dass die Familie des Beschwerdeführers auch Ziegen besessen hat. 2.1.4. Der Beschwerdeführer hat sowohl beim Bundesamt als auch in der Beschwerde-verhandlung angegeben, dass seine Eltern nach wie vor in seinem Heimatdorf leben (AS 142; OZ 5, S. 9). Da die Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtvorbringen (somit auch zur Tätigkeit des Bruders des Beschwerdeführers für die afghanische Armee) einerseits nicht glaubhaft sind und weder eine Verfolgung des Beschwerdeführers noch seiner Familie festgestellt werden konnte (siehe Punkt II.2.2.1.), ist es für das Gericht auch nicht glaubhaft, dass der Bruder des Beschwerdeführers nicht bei seinen Eltern im Heimatdorf lebt. Das Gericht geht daher davon aus, dass die Familie des Beschwerdeführers nach wie vor in ihrem Eigentumshaus in seinem Heimatdorf wohnt. Dass der Beschwerdeführer regelmäßig Kontakt zu seiner Familie hat, ergibt sich aus seinen diesbezüglich gleichgebliebenen und schlüssigen Angaben beim Bundesamt (AS 143) und in der Beschwerdeverhandlung (OZ 5, S. 9).2.1.4. Der Beschwerdeführer hat sowohl beim Bundesamt als auch in der Beschwerde-verhandlung angegeben, dass seine Eltern nach wie vor in seinem Heimatdorf leben (AS 142; OZ 5, S. 9). Da die Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtvorbringen (somit auch zur Tätigkeit des Bruders des Beschwerdeführers für die afghanische Armee) einerseits nicht glaubhaft sind und weder eine Verfolgung des Beschwerdeführers noch seiner Familie festgestellt werden konnte (siehe Punkt römisch zwei.2.2.1.), ist es für das Gericht auch nicht glaubhaft, dass der Bruder des Beschwerdeführers nicht bei seinen Eltern im Heimatdorf lebt. Das Gericht geht daher davon aus, dass die Familie des Beschwerdeführers nach wie vor in ihrem Eigentumshaus in seinem Heimatdorf wohnt. Dass der Beschwerdeführer regelmäßig Kontakt zu seiner Familie hat, ergibt sich aus seinen diesbezüglich gleichgebliebenen und schlüssigen Angaben beim Bundesamt (AS 143) und in der Beschwerdeverhandlung (OZ 5, S. 9). Dass der Beschwerdeführer noch über zahlreiche (weitschichtige) Verwandte in seinem Heimatdorf verfügt, ergibt sich aus seinen diesbezüglich schlüssigen Angaben beim Bundesamt und in der Beschwerdeverhandlung. So gab der Beschwerdeführer beim Bundesamt an: "In Afghanistan habe ich ganz viele Verwandte. Viele Onkeln mütterlicherseits und auch väterlicherseits. Das Dorf aus dem ich stamme ist von unserer großen Familie voll. Ich weiß gar nicht wie die Verwandten alle heißen. Ich habe dort auch viele Cousins und Cousinen" (AS 142). In der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer zunächst ebenso an, dass die meisten seiner Verwandten in seinem Heimatdorf leben (OZ 5, S. 10). Sofern er dann ausgeführt hat, dass jedoch seine Onkel mütterlicherseits und väterlicherseits in Pakistan wohnen würden (OZ 5, S. 10), ist dies mit seinen Angaben beim Bundesamt nicht in Einklang zu bringen und daher nicht glaubhaft. Dass sich die Dorfbewohner im Heimatdorf gegenseitig unterstützen, stützt sich auf die diesbezüglich schlüssige Aussage des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, wonach sein Heimatdorf sehr klein sei und in diesem Dorf Frauen und Männer zusammenarbeiten würden (OZ 5, S. 11). Zudem ist den Länderberichten zu entnehmen, dass die Großfamilie die zentrale soziale Institution in Afghanistan ist, zu der alle Familienmitglieder zählen. Die Großfamilie trägt zu Schutz, Betreuung und Versorgung ihrer Mitglieder bei. Sie bildet auch eine wirtschaftliche Einheit; die Männer der Familie sind verpflichtet, die Mitglieder der Großfamilie zu unterstützen und die Familie in der Öffentlichkeit zu repräsentieren (vgl. Punkt II.1.4.). Außerdem stammt der Beschwerdeführer aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird. Vor dem Hintergrund der Länderberichte und dem Umstand, dass im Heimatdorf des Beschwerdeführers viele seiner Verwandten und nur Angehörige der Paschtunen leben (OZ 5, S. 16) ist davon auszugehen, dass die Dorfbewohner sich im Heimatdorf des Beschwerdeführers gegenseitig unterstützen.Dass sich die Dorfbewohner im Heimatdorf gegenseitig unterstützen, stützt sich auf die diesbezüglich schlüssige Aussage des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, wonach sein Heimatdorf sehr klein sei und in diesem Dorf Frauen und Männer zusammenarbeiten würden (OZ 5, S. 11). Zudem ist den Länderberichten zu entnehmen, dass die Großfamilie die zentrale soziale Institution in Afghanistan ist, zu der alle Familienmitglieder zählen. Die Großfamilie trägt zu Schutz, Betreuung und Versorgung ihrer Mitglieder bei. Sie bildet auch eine wirtschaftliche Einheit; die Männer der Familie sind verpflichtet, die Mitglieder der Großfamilie zu unterstützen und die Familie in der Öffentlichkeit zu repräsentieren vergleiche Punkt römisch zwei.1.4.). Außerdem stammt der Beschwerdeführer aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird. Vor dem Hintergrund der Länderberichte und dem Umstand, dass im Heimatdorf des Beschwerdeführers viele seiner Verwandten und nur Angehörige der Paschtunen leben (OZ 5, S. 16) ist davon auszugehen, dass die Dorfbewohner sich im Heimatdorf des Beschwerdeführers gegenseitig unterstützen. Dass die Familie des Beschwerdeführers noch über ein Feld sowie Weinreben besitzt und sich die Eltern nach wie vor darum kümmern, ergibt sich aus den diesbezüglich schlüssigen Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung (OZ 5, S. 11). Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeverhandlung zwar angegeben, dass sein Vater aufgrund einer Behinderung im Bein nicht arbeiten könne und zuhause sei (OZ 5, S. 10), das Gericht geht jedoch davon aus, dass er sich um die Felder in dem Sinne kümmert, dass er Dorfbewohner bzw. Arbeiter mit der Bewirtschaftung des Feldes beauftragt. Die Feststellungen zur Einreise sowie das Datum der Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt. 2.1.5. Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich (insbesondere zur Aufenthaltsdauer und -titel, seinen Deutschkenntnissen und seiner Integration in Österreich) stützen sich auf die Aktenlage (vgl. insbesondere den Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem), auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (OZ 5, S. 12
  3. ff)sowie auf die von ihm im Verfahren vorgelegten Unterlagen.2.1.5. Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich (insbesondere zur Aufenthaltsdauer und -titel, seinen Deutschkenntnissen und seiner Integration in Österreich) stützen sich auf die Aktenlage vergleiche insbesondere den Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem), auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (OZ 5, S. 12
  4. ff)sowie auf die von ihm im Verfahren vorgelegten Unterlagen. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen konnten auch vom Gericht getroffen werden, da der Beschwerdeführer in der Verhandlung die auf Deutsch gestellten und nicht übersetzten Fragen verstanden und in gebrochenem Deutsch beantwortet hat (OZ 5, S. 12). In der Schule besucht der Beschwerdeführer das Fach Deutsch als Fremdsprache auf dem Niveau A1 (OZ 22), er wurde lediglich mit einem Genügend benotet. Es ist daher von eher geringen Deutschkenntnissen auszugehen. 2.1.6. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen auf den vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten ärztlichen Befunde sowie auf die aktuelle Stellungnahme vom 26.03.2019 (Beilage ./A; Beilagen zu OZ 7 und OZ 16; OZ 25). Sofern der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung angegeben hat, dass er regelmäßig XXXX habe, ist festzuhalten, dass er diesbezüglich lediglich eine Stellungnahme des Transkulturellen Zentrum für psychische und physische Gesundheit und Integration vorgelegt habe, aus der hervorgeht, dass die Kopfschmerzen zu XXXX bis hin zur XXXX führen (Beilage zu OZ 7). Dass der Beschwerdeführer regelmäßig (unkontrollierbare) XXXX hat, ist daraus nicht abzuleiten, zumal er solche XXXX auch nicht in der Stellungnahme vom 26.03.2019 angegeben hat. Er legte diesbezüglich auch keine weiteren medizinischen Bescheinigungen vor, obwohl er mit gerichtlicher Aufforderung vom 12.03.2019 angehalten wurde aktuelle medizinische Unterlagen vorzulegen. Es ist daher die entsprechende Feststellung zu treffen.2.1.6. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen auf den vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten ärztlichen Befunde sowie auf die aktuelle Stellungnahme vom 26.03.2019 (Beilage ./A; Beilagen zu OZ 7 und OZ 16; OZ 25). Sofern der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung angegeben hat, dass er regelmäßig römisch 40 habe, ist festzuhalten, dass er diesbezüglich lediglich eine Stellungnahme des Transkulturellen Zentrum für psychische und physische Gesundheit und Integration vorgelegt habe, aus der hervorgeht, dass die Kopfschmerzen zu römisch 40 bis hin zur römisch 40 führen (Beilage zu OZ 7). Dass der Beschwerdeführer regelmäßig (unkontrollierbare) römisch 40 hat, ist daraus nicht abzuleiten, zumal er solche römisch 40 auch nicht in der Stellungnahme vom 26.03.2019 angegeben hat. Er legte diesbezüglich auch keine weiteren medizinischen Bescheinigungen vor, obwohl er mit gerichtlicher Aufforderung vom 12.03.2019 angehalten wurde aktuelle medizinische Unterlagen vorzulegen. Es ist daher die entsprechende Feststellung zu treffen. Da der Beschwerdeführer derzeit eine Schule absolviert und auch sonst keine Umstände einer Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers im Verfahren hervorgekommen sind, war seine Arbeitsfähigkeit festzustellen. Dass der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig sei, wurde von diesem weder substantiiert behauptet, noch wurden diesbezüglich medizinische Unterlagen vorgelegt. Die pauschale Angabe in der Stellungnahme vom 25.02.2019 (OZ 22, S. 3), wonach es ihm als psychisch Erkrankter schwerer fallen würde, sich eine Existenzgrundlage zu schaffen, ist nicht geeignet eine Arbeitsunfähigkeit zu indizieren. Auch die vom Beschwerdeführer derzeit angegebenen Symptome (Unruhe, Schlafstörungen, ca. zwei bis drei Mal im Monat Nasenbluten, Schwindelzustände, ca. zwei Mal in der Woche leide er an Kopfschmerzen bzw. Migräne) sprechen nicht für eine Arbeitsunfähigkeit, zumal der Beschwerdeführer derzeit auch keine Medikamente wegen seiner Posttraumatischen Belastungsstörung nimmt. Dass der Beschwerdeführer mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut ist, ergibt sich daraus, dass er in Afghanistan mit seiner afghanischen Familie aufgewachsen ist. Es kann nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer entwurzelt worden wäre, zumal der Beschwerdeführer in der Verhandlung angab in Österreich auch afghanische Freunde zu haben (OZ 5, S. 13) Dass der Beschwerdeführer grundsätzlich anpassungsfähig ist, ergibt sich daraus, dass er in Österreich eine Schule besucht und er sich in Österreich ansich zurechtfindet. Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die gegen eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit des Beschwerdeführers sprechen. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister (Beilage ./I - Strafregisterauszug). 2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: 2.2.1. Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, ihm drohe Lebensgefahr bzw. ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die Taliban, weil sein Bruder für die afghanische Armee arbeite und er diesbezüglich bereits von den Taliban bedroht worden sei, kommt seinem Vorbringen aus nachfolgenden Gründen keine Glaubhaftigkeit zu: Die zur Entscheidung berufene Richterin des Bundesverwaltungsgerichts geht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und aufgrund ihres persönlichen Eindrucks über den Beschwerdeführer davon aus, dass ihm hinsichtlich seines Vorbringens keine Glaubwürdigkeit zukommt. Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn der Verhandlung angehalten, sein Vorbringen gleichbleibend, konkret und detailliert zu gestalten. Diesen Anforderungen ist der Beschwerdeführer jedoch nicht gerecht geworden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers war lediglich vage und detaillos. Zudem ergaben sich Widersprüche und Unplausibilitäten, die seine Angaben unglaubhaft scheinen lassen. Das Gericht verkennt zwar nicht, dass die behaupteten Vorfälle schon einige Zeit zurück und in der Jugend des Beschwerdeführers liegen und deshalb Erinnerungslücken einer vollkommen detaillierten Erzählung entgegenstehen können. Dass der Beschwerdeführer die Ereignisse jedoch in einer derart oberflächlichen und nicht stringenten Weise wie in der mündlichen Verhandlung schildern würde, wäre allerdings trotz seines jungen Alters nicht anzunehmen, hätten sich die Ereignisse tatsächlich so zugetragen und wären sie von fluchtauslösender Intensität. Die erzählte Geschichte erweckte für das Gericht daher den Eindruck, dass es sich lediglich um eine auswendig gelernte konstruierte Geschichte handelt. Die Angaben des Beschwerdeführers zur Tätigkeit seines Bruders für die afghanische Armee waren derart vage und oberflächlich, dass sie nicht glaubhaft sind. So gab der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung nach der Funktion seines Bruders in der Nationalarmee befragt, an wie folgt: "R: Welche Arbeit übt Ihr Bruder aus? BF: Er ist bei der Nationalarmee. R: Welche Funktion hat Ihr Bruder in der Nationalarmee? BF: Er ist in der Nationalarmee tätig. R: Wissen Sie ob Ihr Bruder dort als Koch, Fahrer, Soldat oder Pilot tätig ist? BF: Er ist ein Soldat. R: Wissen Sie was Ihr Bruder genau als Soldat dort macht? BF: Nein, soviel weiß ich nicht." (OZ 5, S. 9 f). Das Gericht verkennt zwar nicht, dass der Beschwerdeführer minderjährig gewesen ist als er in seinem Herkunftsdorf gelebt hat, es ist jedoch lebensfremd, dass der Beschwerdeführer sich nie nach der Tätigkeit seines Bruders erkundigt hat. Vielmehr entspricht es der Lebenserfahrung, dass der Beschwerdeführer spätestens nachdem er von den Taliban aufgefordert worden sei, seinen Bruder von der Beendigung seiner Tätigkeit für die afghanische Armee zu überzeugen, sich näher über die Tätigkeit und die Funktion seines Bruders informiert hätte. Zudem fällt auf, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung befragt, was sein Bruder derzeit mache, zunächst angegeben hat es nicht zu wissen, weil er ihn schon lange nicht gesehen habe (OZ 5, S. 16). Nach erfolgter Rückübersetzung gab der Beschwerdeführer hingegen an, dass ihm eingefallen sei, dass sein Bruder noch bei der Nationalarmee arbeite. Er telefoniere zwar mit seinem Bruder, habe aber nicht so viel Kontakt (OZ 5, S. 19). Da der Beschwerdeführer selber angegeben hat, mit seinem Bruder zu telefonieren, sind seine Angaben, dass er nicht wisse, was sein Bruder derzeit mache, weil er diesen lange nicht gesehen habe, nicht plausibel. Dass der Beschwerdeführer trotz konkreter Frage nach dem Bruder seine Tätigkeit bei der Armee zunächst nicht erwähnte, ist daher nicht nachvollziehbar und zumindest als Indiz für ein insgesamt nicht glaubhaftes Fluchtvorbringen zu werten. In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass die Angaben des Beschwerdeführers betreffend das Verschwinden seines Bruders widersprüchlich sind. So gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung an: "[...] Einmal war er auf Besuch zu Hause. Plötzlich verschwand er für ca. 3 Tage. Als er zurück nach Hause kam, sagte er uns nichts und ging wieder weg. Seit ca. 8 Monaten wissen wir nicht, wo er ist. Da mein Bruder nicht mehr da war, hatten wir auch niemanden, der für uns sorgen konnte. Wegen der Armut, schickte mich mein Vater nach Österreich." (AS 17). Beim Bundesamt gab der Beschwerdeführer hingegen an, dass sein Bruder den Entschluss zur Ausreise des Beschwerdeführers getroffen habe und sein Bruder ihn in ein Auto gesetzt habe (AS 144). Im Zuge der Einvernahme führte der Beschwerdeführer wiederum aus, dass sein Bruder einmal für insgesamt 4 Tage verschollen gewesen sei. Er sei danach zwar wieder ins Dorf gekommen, sei dann jedoch wieder weggefahren. Der Beschwerdeführer habe seinen Bruder dann sieben Monate lang nicht gesehen. In Afghanistan habe der Beschwerdeführer erfahren, dass sein Bruder wiedergefunden worden sei. Nach Vorhalt seiner Aussage, wonach sein Bruder den Entschluss seiner Ausreise getroffen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass das Verschwinden seines Bruders schon früher [Anm. BVwG: wohl gemeint vor seiner Ausreise] stattgefunden habe (AS 145). Dies ist jedoch nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, wonach er seit acht Monaten nicht wisse wo sein Bruder sei und sein Vater ihn aufgrund des Verschwindens seines Bruders und der Sorge betreffend Armut nach Österreich geschickt habe, in Einklang zu bringen. Aufgrund der derart vagen und unplausiblen Angaben des Beschwerdeführers ist es ihm weder gelungen glaubhaft zu machen, dass sein Bruder bei der afghanischen Armee tätig war bzw. ist, noch, dass sein Bruder verschollen war. Auch die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der Drohungen durch die Taliban sind vage und zudem widersprüchlich. Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer sowohl beim Bundesamt als auch in der Beschwerdeverhandlung nach seinen konkreten Fluchtgründen befragt zunächst lediglich die schlechte Sicherheitslage in seinem Heimatland bzw. die schwierige Situation als Rückkehrer anführte. So gab der Beschwerdeführer beim Bundesamt zunächst an, dass Krieg zwischen den Taliban und den Regierungsgruppen geherrscht habe und sein Heimatgebiet bombardiert worden sei (AS 143 f). In der Beschwerdeverhandlung führte er zunächst aus, dass er aufgrund seines Aufenthaltes in Europa in Afghanistan diskriminiert werden würde. Er sei von den Taliban belästigt worden, wenn er keine Kappe getragen habe (OZ 5, S. 15). Erst auf ausdrückliche Frage, ob er jemals mit dem Tod oder mit Gewalt bedroht worden sei (AS 145) bzw. ob er selber mit Mitgliedern der Taliban gesprochen habe (OZ 5, S. 15), gab der Beschwerdeführer an, dass die Taliban ihn (zweimal) bezüglich seines Bruders angesprochen hätten (AS 145; OZ 5, S. 15). Es scheint selbst für einen Minderjährigen lebensfremd, dass er nach seinen konkreten Fluchtgründen befragt zunächst lediglich allgemeine Motive nennt, wenn er in seinem Herkunftsland tatsächlich einer konkreten Bedrohung durch die Taliban ausgesetzt gewesen sei. Während der Beschwerdeführer beim Bundesamt angegeben hat, dass die Taliban ihm für den Fall, dass er seinen Bruder nicht davon überzeuge seine Tätigkeit bei der afghanischen Armee zu beenden, damit gedroht hätten ihn nicht in Ruhe zu lassen (AS 145), führte er in der Beschwerdeverhandlung aus, dass sie ihm gedroht hätten ihn zusammenzuschlagen (OZ 5, S. 16). Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerdeverhandlung an, dass sein Bruder ihn weggeschickte habe, weil er Angst um das Leben des Beschwerdeführers gehabt habe und sich Sorgen um den Beschwerdeführer gemacht habe, weil das Leben in seinem Heimatdorf sehr schwierig gewesen sei. Mehrfach nachgefragt führte er aus, dass er in seinem Dorf Probleme gehabt habe. So habe es in seinem Dorf keine Jugendlichen, sondern nur noch ältere Leute gegeben. Die Jugendlichen seien fortgezogen, weil die Lage dort sehr schlecht gewesen sei und man dort nicht mehr leben habe wollen. Manche seien vor den Taliban geflohen, andere wegen Krankheiten (OZ 5, S. 17). Der Beschwerdeführer führte hingegen mit keinem Wort aus, dass sein Bruder Verfolgungshandlungen seitens der Taliban gegen den Beschwerdeführer befürchtet habe. Es kann daher nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer aus konkreter Furcht vor Eingriffen in seine körperliche Integrität oder wegen Lebensgefahr durch die Taliban Afghanistan verlassen habe. Beim Bundesamt befragt, weshalb seine Familie weiterhin in seinem Heimatdorf leben könne, er hingegen Afghanistan verlassen habe müssen, gab der Beschwerdeführer ebenfalls nur an, dass er dort niemanden mehr gehabt habe, weil alle seine Freunde weggezogen seien und nur noch ältere Menschen oder ganz kleine Kinder in seinem Dorf geblieben seien (AS 146). In der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer nach seinen Eltern befragt an, sie hätten ihm gesagt, dass es ihnen gut gehe, aber Eltern würden ihren Kindern nicht die Wahrheit sagen. Er wisse nicht, ob es ihnen tatsächlich gut oder schlecht gehe. Seine Eltern würden nicht wollen, dass er sich Sorgen mache (OZ 5, S. 9). Dass seine Eltern oder sein Bruder bedroht werden würden oder Verfolgungshandlungen ausgesetzt seien, hat er jedoch weder beim Bundesamt noch in der Beschwerdeverhandlung angegeben. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass aus der fehlenden Bedrohung der Familie des Beschwerdeführers, die nach wie vor im Herkunftsdorf lebe, nicht auf eine fehlende Bedrohung des Beschwerdeführers geschlossen werden könne. Der Beschwerdeführer hat eine Gefährdung seiner Familie in seinem Heimatdorf jedoch nicht substantiiert vorgebracht. Da die Eltern des Beschwerdeführers ohne Verfolgung oder Gefährdung nach wie vor in seinem Herkunftsdorf leben können, wird die Annahme des Gerichts, dass der Bruder des Beschwerdeführers nicht in der afghanischen Armee ist, insbesondere vor dem Hintergrund der Länderberichte, wonach Menschen allein aufgrund ihrer Verbindungen zu Polizisten oder Soldaten in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers von Taliban erschossen werden, bestätigt. Dass die Eltern und der Bruder des Beschwerdeführers noch im Heimatdorf leben können, der Beschwerdeführer jedoch einer Verfolgung (aufgrund der behaupteten Tätigkeit seines Bruders) durch die Taliban ausgesetzt gewesen sein soll, ist daher nicht nachvollziehbar. Aufgrund der derart unplausiblen, widersprüchlichen und vagen Angaben ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sein Fluchtvorbringen glaubhaft zu machen. Aus den oben genannten Gründen geht das Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer Afghanistan weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen hat. Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Minderjährigen bedarf es einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung und ist das Vorbringen nicht mit "durchschnittlichen Maßstäben" zu messen (VwGH vom 24.03.2016, Ra 2015/20/0161; VwGH vom 16.04.2002, Ra 2000/20/0200). Bei der Beurteilung der Angaben des Beschwerdeführers findet in die Beweiswürdigung - wie bereits unter Punkt II.2.1.1. ausgeführt - Eingang, dass es sich beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erstbefragung, der Einvernahme beim Bundesamt und der Beschwerdeverhandlung um einen Minderjährigen gehandelt hat und der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet (vgl. VwGH 24.09.2014, 2014/19/0020). Trotz seines jungen Alters und seinem psychischen Zustand, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer konkretere und plausiblere Angaben zu seinem Fluchtvorbringen hätte machen können, hätten sich die Ereignisse tatsächlich so zugetragen und wären sie von fluchtauslösender Intensität. Es sind die Angaben des Beschwerdeführers daher auch unter Berücksichtigung des jeweiligen Alters und der psychischen Episode des Beschwerdeführers in den Einvernahmen nicht glaubhaft.Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Minderjährigen bedarf es einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung und ist das Vorbringen nicht mit "durchschnittlichen Maßstäben" zu messen (VwGH vom 24.03.2016, Ra 2015/20/0161; VwGH vom 16.04.2002, Ra 2000/20/0200). Bei der Beurteilung der Angaben des Beschwerdeführers findet in die Beweiswürdigung - wie bereits unter Punkt römisch zwei.2.1.1. ausgeführt - Eingang, dass es sich beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erstbefragung, der Einvernahme beim Bundesamt und der Beschwerdeverhandlung um einen Minderjährigen gehandelt hat und der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet vergleiche VwGH 24.09.2014, 2014/19/0020). Trotz seines jungen Alters und seinem psychischen Zustand, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer konkretere und plausiblere Angaben zu seinem Fluchtvorbringen hätte machen können, hätten sich die Ereignisse tatsächlich so zugetragen und wären sie von fluchtauslösender Intensität. Es sind die Angaben des Beschwerdeführers daher auch unter Berücksichtigung des jeweiligen Alters und der psychischen Episode des Beschwerdeführers in den Einvernahmen nicht glaubhaft. 2.2.2. Aus den in der Beschwerde und den Stellungnahmen lediglich allgemein gehaltenen Angaben des Beschwerdeführers betreffend die Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban, kann das Gericht den Schluss ziehen, dass der Beschwerdeführer keiner individuell konkreten Betroffenheit von Zwangsrekrutierung ausgesetzt gewesen ist. Hinsichtlich einer behaupteten Gruppenverfolgung in Afghanistan wird auf die Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung verwiesen. 2.2.3. Aufgrund der Kürze seines Aufenthalts ist in Zusammenhang mit dem von ihm in der Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck nach Ansicht des Gerichts nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine westliche Lebenseinstellung oder ein äußeres Erscheinungsbild in einer ihn in Afghanistan exponierenden Intensität übernommen hätte. Es ist auch nicht erkennbar, warum gerade der Beschwerdeführer gegenüber hunderttausend anderen Rückkehrern in eine derart exponierte Lage geraten soll, dass er auf Grund seines äußeren Erscheinungsbildes (keinen Bart), seines Kleidungsstils (keine Kappe) oder auf Grund seines Aufenthaltes in einem westlichen Land psychischer oder physischer Bedrohung durch die Taliban oder anderen Personen in Afghanistan ausgesetzt wäre. Sofern der Beschwerdeführer im Verfahren angegeben hat, dass man eine Kopfbedeckung sowie einen Bart in Afghanistan tragen müsse, weil man ansonsten von den Taliban bedroht bzw. geschlagen werde, ist festzuhalten, dass die männliche Kleidung in den urbanen Zentren Afghanistans ein breit gefächertes Spektrum, von moderner westlicher Kleidung, über moderne Haarschnitte bis hin zur afghanischen Tracht umfasst. Es ist daher bezüglich des äußeren Erscheinungsbild des Beschwerdeführers kein Bruch mit den gesellschaftlichen Normen in Afghanistan erkennbar. Es ist den beigezogenen Länderberichten nicht zu entnehmen, dass Rückkehrer aus Europa in besondere Form von Gewalt und Bedrohung betroffen wären, sodass auch eine generelle (Gruppen-)Verfolgung von Rückkehrern aus Europa nicht festgestellt werden konnte. 2.2.4. Auch eine individuelle Verfolgung wegen der posttraumatischen Belastungsstörung konnte nicht erkannt werden. Den Länderberichten ist zwar zu entnehmen, dass "auffällige" Personen in Afghanistan als "Verrückte" behandelt, eingesperrt, angekettet oder mit Steinen beworfen werden würden, es haben sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung nach außen hin besonders "auffällig" wäre. Auch ein bis zweimal in der Woche auftretende Kopfschmerzen führen nicht zu einer besonderen und wahrnehmbaren "Auffälligkeit". Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines psychischen Zustandes verdächtigt werden könnte, "von Dämonen besessen zu sein". Aufgrund der beim Beschwerdeführer auftretenden Symptome kann nicht erkannt werden, dass dieser in der Öffentlichkeit in Afghanistan als "auffällig" oder "andersartig" wahrgenommen werden würde. Der Beschwerdeführer kann in der Stadt Mazar-e Sharif auf Behandlungsmöglichkeiten und Medikamente zurückgreifen. 2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat und zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. In der Stellungnahme vom 11.06.2018 wurde auszugsweise das Gutachten von Friederike Stahlmann vom 28.03.2018, 7 K 1757/16.WI.A vorgelegt, welches im Auftrag des Verwaltungsgerichtes Wiesbaden erstellt wurde. Zunächst ist zu beachten, dass der pauschale Verweis des Beschwerdeführers respektive von seinem Rechtsvertreter auf das Gutachten von Friederike Stahlmann nicht geeignet ist, eine konkrete und individuell den Beschwerdeführer treffende Bedrohung bzw. eine Verfolgung aufzuzeigen. Das Gutachten kommt zum Schluss, dass alleine aufgrund der Anwesenheit einer Person in Afghanistan die Gefahr eines ernsthaften Schadens hinsichtlich ihres Lebens oder ihrer körperlichen Unversehrtheit bestünde. Das Gesamtniveau der Gewalt würde sich aus einer Kombination von Gewaltformen (Gefahr ausgehend von Aufständischen, staatlichen Akteuren oder privaten Akteuren) konstituieren, dass grundsätzlich landesweit drohen würde. Jedoch ist zu beachten, dass im gegenständlichen Gutachten eine subjektive Quellenauswahl und -interpretation vorgenommen wurde und von regionalen Einzelfällen Rückschlüsse auf die Situation in Afghanistan landesweit geschlossen werden. Die Gutachterin trifft insbesondere zur Sicherheitslage in Afghanistan teilweise nur sehr allgemein gehaltene Aussagen - die einer rechtlichen Beurteilung gleichkommen - und lässt dabei vor allem regionale Unterschiede zwischen den einzelnen Provinzen vollkommen außer Acht. Den UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 ist zu entnehmen, dass eine Rückkehr nach Afghanistan für alleinstehende, junge, gesunde Männer ohne besondere Vulnerabilität in urbane und semi-urbane Gebiete, die über die erforderliche Infrastruktur verfügen und unter Kontrolle der Regierung stehen, auch ohne familiäres Netzwerk möglich ist (englische Version, S. 110; deutsche Version, S. 125). Schließlich weist dieses Gutachten für das erkennende Gericht auch nicht denselben Beweiswert auf, wie länderkundliche Informationen (LIB, UNHCR-Richtlinien, etc.), die einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat durchliefen, sodass das Gericht seine Feststellungen auf das Länderinformationsblatt sowie Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation und ACCORD, auf Berichte von EASO und die aktuellen UNHCR-Richtlinien stützt. Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz Parwan ergeben sich aus den o.a. Länderberichten, wonach die Provinz zu den volatilen Provinzen Afghanistans zählt. Im Herkunftsdistrikt des Beschwerdeführers komme es zu Auseinandersetzungen und Kampfhandlugen zwischen den Taliban und staatlichen Sicherheitskräften. Die Feststellungen zu den Folgen einer Ansiedlung des Beschwerdeführers in der Stadt Mazar-e Sharif ergeben sich - unter Berücksichtigung der von UNHCR und EASO aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan - aus den o.a. Länderberichten und aus den Angaben des Beschwerdeführers. In der Stadt Mazar-e Sharif kommt es zwar zu Angriffen, diese finden jedoch überwiegend in Regierungs- und Botschaftsnähe, also mit möglichst hoher medialer Reichweite und kaum in Wohngebieten, statt. Dabei kam es immer wieder zu zivilen Opfern. Die Regierung ist jedoch in der Lage die Sicherheit abseits dieser High-Profile Attentate zu gewährleisten. Das Gericht geht daher davon aus, dass es in der Stadt Mazar-e Sharif zu Anschlägen kommt, jedoch nicht in allen Stadtteilen. In der Stadt Mazar-e Sharif stellt sich die Situation aufgrund der Dürre nicht dergestalt dar, dass alleine eine Ansiedelung in dieser Stadt zur Hungersnot führt. Dass die Wohnraum- und Versorgungslage angespannt ist, ergibt sich aus den Länderberichten, wonach in Mazar-e Sharif zwar an sich Wohnraum zur Verfügung steht, es jedoch eine erhebliche Anzahl an Rückkehrern gibt, sodass die Lage angespannt ist. Auch gibt es nicht genügend Arbeitsplätze. Die sichere Erreichbarkeit der Stadt Mazar-e Sharif ist durch den örtlichen Flughafen gewährleistet. Dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan von seiner Familie, seinen Verwandten oder den Dorfbewohnern seines Heimatdorfes - zumindest anfänglich - finanziell unterstützt werden kann, ergibt sich aus der Feststellung, dass sich die Dorfbewohner, die zu einem großen Teil aus seinen Verwandten und nur aus Angehörigen der Paschtunen bestehen, gegenseitig unterstützen. Darüber hinaus ist den Länderberichten zu entnehmen, dass die Großfamilie die zentrale soziale Institution in Afghanistan bildet und zu Schutz, Betreuung und Versorgung ihrer Mitglieder beiträgt sowie eine wirtschaftliche Einheit bildet, in der die Männer der Familie verpflichtet sind, die Mitglieder der Großfamilie zu unterstützen (vgl. Punkt II.1.4.). Zudem verfügt die Familie des Beschwerdeführers noch über ein kleines Feld auf dem Weizen angebaut wird sowie über Weinreben. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich zwar angegeben, dass die Ernte lediglich dem Eigengebrauch diene und er daher keine finanzielle Unterstützung erwarten könne (OZ 5, S. 7). Vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen und den Angaben betreffend die Unterstützung durch die Dorfbewohner bzw. Verwandte des Beschwerdeführers ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit finanzieller Unterstützung durch seine Familie, Verwandte oder Dorfbewohner rechnen kann.Dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan von seiner Familie, seinen Verwandten oder den Dorfbewohnern seines Heimatdorfes - zumindest anfänglich - finanziell unterstützt werden kann, ergibt sich aus der Feststellung, dass sich die Dorfbewohner, die zu einem großen Teil aus seinen Verwandten und nur aus Angehörigen der Paschtunen bestehen, gegenseitig unterstützen. Darüber hinaus ist den Länderberichten zu entnehmen, dass die Großfamilie die zentrale soziale Institution in Afghanistan bildet und zu Schutz, Betreuung und Versorgung ihrer Mitglieder beiträgt sowie eine wirtschaftliche Einheit bildet, in der die Männer der Familie verpflichtet sind, die Mitglieder der Großfamilie zu unterstützen vergleiche Punkt römisch zwei.1.4.). Zudem verfügt die Familie des Beschwerdeführers noch über ein kleines Feld auf dem Weizen angebaut wird sowie über Weinreben. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich zwar angegeben, dass die Ernte lediglich dem Eigengebrauch diene und er daher keine finanzielle Unterstützung erwarten könne (OZ 5, S. 7). Vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen und den Angaben betreffend die Unterstützung durch die Dorfbewohner bzw. Verwandte des Beschwerdeführers ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit finanzieller Unterstützung durch seine Familie, Verwandte oder Dorfbewohner rechnen kann. Die Feststellung zu den fehlenden Sorgepflichten des Beschwerdeführers ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer ledig ist und keine Kinder hat. Da der Beschwerdeführer in Afghanistan geboren ist und dort bis zu seiner Ausreise in den Iran gelebt hat, ist der Beschwerdeführer mit den Gepflogenheiten Afghanistans vertraut. Der Beschwerdeführer besucht in Österreich die Schule und hat hier freundschaftliche Kontakte knüpfen können. Der Beschwerdeführer ist daher grundsätzlich in der Lage sich schnell zu Recht zu finden und sich an neue Situationen und auch an neue Städte anzupassen. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer volljährig, arbeitsfähig und hat keine Sorgepflichten. Er verfügt zwar über keine nennenswerte Schulbildung in Afghanistan, er kann jedoch auf seine Erfahrungen in der Landwirtschaft und Viehzucht zurückgreifen. Zudem konnte der Beschwerdeführer in Österreich eine Schule besuchen, sodass er sich etwas Schulbildung aneignen konnte. Der Beschwerdeführer leidet zwar an Kopfschmerzen, Schwindel und einer posttraumatischen Belastungsstörung, die diesbezüglichen Symptome treten jedoch nicht permanent auf. Der Beschwerdeführer nimmt diesbezüglich auch keine Medikamente. Es haben sich daher aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung keine nach außen hin auftretenden Auffälligkeiten (z.B.: Wahnvorstellungen, Zwanghaftes Verhalten, etc.) ergeben, die den Beschwerdeführer in der Öffentlichkeit als "Verrückten" oder als besonders "auffällig" darstellen würden. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan als "von Dämonen besessen" wahrgenommen werden oder stigmatisiert werden würde. Das Gericht geht daher auf Grund dieser Umstände davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nach anfänglichen Schwierigkeiten in Mazar-e Sharif niederlassen und sich dort eine Existenz ohne unbillige Härte aufbauen kann. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1 Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten3.1 Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides - Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten 3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH vom 22.03.2017, Ra 2016/19/0350).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH vom 22.03.2017, Ra 2016/19/0350). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, VwGH vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0010)Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0010) Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0171).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0171). Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Zivilprozessordnung (ZPO) zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 19.03.1997, 95/01/0466).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Zivilprozessordnung (ZPO) zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, Rz 3). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.1.2. Es konnte keine Verfolgung durch die Taliban oder durch andere Personen erkannt werden. Weder der Beschwerdeführer noch dessen Familie wurde in Afghanistan bedroht. Es ist daher keine Verfolgung und auch keine Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers aus einem Konventionsgrund erkennbar. Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen. Sohin kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. 3.1.3. Zwar ist UNHCR in seinen Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 der Ansicht, dass - je nach den spezifischen Umständen des Einzelfalls - für Männer im wehrfähigen Alter und für Minderjährige, die in Gebieten leben, die sich unter der tatsächlichen Kontrolle der regierungsfeindlichen Kräfte befinden, oder in denen regierungsnahe und regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) und/oder mit ISIS verbundene bewaffnete Gruppen um Kontrolle kämpfen, ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus anderen relevanten Konventionsgründen, in Verbindung mit der allgemeinen Unfähigkeit des Staates, Schutz vor dieser von AGEs ausgehenden Verfolgung zu bieten, bestehen kann. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Afghanistan sowie dem lediglich allgemein gehaltenen Vorbringen kann jedoch nach den spezifischen Umständen des hier vorliegenden Einzelfalls nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer insofern im Herkunftsstaat eine konkrete und individuelle asylrelevante Verfolgung droht. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde eine Gruppenverfolgung der von Zwangsrekrutierung durch die Taliban bedrohten wehrfähigen Jungen bzw. Männer behauptet, ist Folgendes festzuhalten: Aus den Länderberichten ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ableitbar, dass jeder junge Erwachsene bzw. wehrfähige Mann bei einer Rückkehr - insbesondere in die unter Kontrolle der Regierung stehenden Gebiete - nach Afghanistan automatisch einer Verfolgung aufgrund von drohender Zwangsrekrutierung in Afghanistan ausgesetzt wäre, weshalb die dahingehenden Ausführungen des Beschwerdeführers ins Leere gehen. Zudem steht Mazar-e Sharif unter Kontrolle der Regierung. 3.1.4. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen eine "westliche" Orientierung (aufgrund seines Erscheinungsbildes) in einer ihn in Afghanistan exponierenden Weise glaubhaft zu machen. Im Übrigen ist ihm entgegen zu halten, dass aus den Länderfeststellungen nicht ableitbar ist, dass eine "verwestlichte" Verhaltensweise, Geisteshaltung oder Bekleidung bei Männern alleine bereits mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung asylrelevanter Intensität auslösen würde, da Männer in Afghanistan grundsätzlich ein selbstständiges und eigenständiges Leben mit Schulausbildung und außerhäuslicher Erwerbsarbeit sowie freier Lebensgestaltung (im Rahmen der islamischen Religion) führen können; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht (so zB VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). 3.1.5. Auch eine individuelle Verfolgung wegen der posttraumatischen Belastungsstörung konnte nicht erkannt werden. Den Länderberichten ist zwar zu entnehmen, dass "auffällige" Personen in Afghanistan als "Verrückte" behandelt, eingesperrt, angekettet oder mit Steinen beworfen werden würden, es haben sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung nach außen hin besonders "auffällig" wäre. Auch ein bis zweimal in der Woche auftretende Kopfschmerzen führen nicht zu einer besonderen und wahrnehmbaren "Auffälligkeit". Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines psychischen Zustandes verdächtigt werden könnte, "von Dämonen besessen zu sein". Aufgrund der beim Beschwerdeführer auftretenden Symptome kann nicht erkannt werden, dass dieser in der Öffentlichkeit in Afghanistan als "auffällig" oder "andersartig" wahrgenommen werden würde. Der Beschwerdeführer kann in der Stadt Mazar-e Sharif auf

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