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{'item': 'I411 2190314-1'}

Obsah (9)Art. 133Art. 130Art. 131§ 6§ 2§ 26§ 6a§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.04.2019 GeschäftszahlI411 2190314-1 SpruchI411 2190314-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Antrag vom 11.05.2016 und Folgeantrag vom 13.05.2016 begehrte die nunmehrige Beschwerdeführerin unter anderem die Eintragung der Einverleibung des Eigentumsrechtes auf der EZ XXXX, KG XXXX, zu 353/661 Anteilen. Der Antrag auf Einverleibung wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX bewilligt und vollzogen.
  2. Mit Antrag vom 11.05.2016 und Folgeantrag vom 13.05.2016 begehrte die nunmehrige Beschwerdeführerin unter anderem die Eintragung der Einverleibung des Eigentumsrechtes auf der EZ römisch 40 , KG römisch 40 , zu 353/661 Anteilen. Der Antrag auf Einverleibung wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 bewilligt und vollzogen.
  3. Als Bemessungsgrundlage für die Anteile wurde vom Kaufpreis für die unbebaute Liegenschaft laut Kaufvertrag vom 15.05.2014 ausgegangen und von diesem damaligen Kaufpreis ein Anteil von 353/661 berechnet. Die Vorschreibung auf Basis des damaligen Kaufpreises von EUR 600.000,00 erfolgte laut Angabe der Antragstellerin. Aufgrund der so errechneten Bemessungsgrundlage von EUR 320.424,00 wurde gem. TP 9 b 1 GGG für die Einverleibung des Eigentumsrechtes ein Betrag von EUR 3.525,00 vorgeschrieben und wurde dieser Betrag auch entrichtet.
  4. Da im Zuge der durchgeführten Kosten- und Gebührenrevision beim BG XXXX festgestellt wurde, dass der Kaufpreis in Höhe von EUR 320.424,00 unplausibel ist, wurden die beiden Kaufverträge vom 20.11.2015 und 01.02.2016 verglichen und errechnete sich dadurch eine Bemessungsgrundlage in Höhe von EUR 1.156.079,
  5. Dadurch beträgt die Eintragungsgebühr EUR 12.717,
  6. Nach Abzug der bereits geleisteten Gebühr von EUR 3.525,00 wurde ein Restbetrag von EUR 9.192,00 mittels Lastschriftanzeige vom 12.10.2017, XXXX, zur Zahlung vorgeschrieben. Dieser Vorschreibung wurde auch ein Schreiben beigefügt, aus dem hervorgeht, dass "im vorliegenden Fall außergewöhnliche Umstände iSd § 26 GGG [vorliegen], da die Eintragung der [Beschwerdeführerin] erst nach erfolgter Parifizierung erfolgte. Es ist daher für die Gebührenbemessung nicht der anteilige Kaufpreis des Jahres 2014 heranzuziehen, vielmehr ist der Wert zum Zeitpunkt der Eintragung zu ermitteln. Dies erfolgt durch Vergleich mit den am 20.11.2015 und 01.02.2016 nach Parifizierung abgeschlossenen Kaufverträgen an XXXX und XXXX (124/661 Anteile) zum Kaufpreis von EUR 400.646,-- und XXXX (184/661 Anteile) zum Kaufpreis von EUR 608.240,--. Der durch diesen Vergleich festgestellte Kaufpreis für die 353/661 Anteile der [Beschwerdeführerin] beträgt somit EUR 1.156.079,50 und errechnet sich die Eintragungsgebühr für die Einverleibung des Eigentumsrechtes gem. TP 9b 1 GGG mit EUR 12.717,--. Abzüglich der bereits geleisteten Gebühr in Höhe von EUR 3.525,-- war somit ein Restbetrag von EUR 9.192,-- mittels Lastschriftanzeige vorzuschreiben."
  7. Da im Zuge der durchgeführten Kosten- und Gebührenrevision beim BG römisch 40 festgestellt wurde, dass der Kaufpreis in Höhe von EUR 320.424,00 unplausibel ist, wurden die beiden Kaufverträge vom 20.11.2015 und 01.02.2016 verglichen und errechnete sich dadurch eine Bemessungsgrundlage in Höhe von EUR 1.156.079,
  8. Dadurch beträgt die Eintragungsgebühr EUR 12.717,
  9. Nach Abzug der bereits geleisteten Gebühr von EUR 3.525,00 wurde ein Restbetrag von EUR 9.192,00 mittels Lastschriftanzeige vom 12.10.2017, römisch 40 , zur Zahlung vorgeschrieben. Dieser Vorschreibung wurde auch ein Schreiben beigefügt, aus dem hervorgeht, dass "im vorliegenden Fall außergewöhnliche Umstände iSd Paragraph 26, GGG [vorliegen], da die Eintragung der [Beschwerdeführerin] erst nach erfolgter Parifizierung erfolgte. Es ist daher für die Gebührenbemessung nicht der anteilige Kaufpreis des Jahres 2014 heranzuziehen, vielmehr ist der Wert zum Zeitpunkt der Eintragung zu ermitteln. Dies erfolgt durch Vergleich mit den am 20.11.2015 und 01.02.2016 nach Parifizierung abgeschlossenen Kaufverträgen an römisch 40 und römisch 40 (124/661 Anteile) zum Kaufpreis von EUR 400.646,-- und römisch 40 (184/661 Anteile) zum Kaufpreis von EUR 608.240,--. Der durch diesen Vergleich festgestellte Kaufpreis für die 353/661 Anteile der [Beschwerdeführerin] beträgt somit EUR 1.156.079,50 und errechnet sich die Eintragungsgebühr für die Einverleibung des Eigentumsrechtes gem. TP 9b 1 GGG mit EUR 12.717,--. Abzüglich der bereits geleisteten Gebühr in Höhe von EUR 3.525,-- war somit ein Restbetrag von EUR 9.192,-- mittels Lastschriftanzeige vorzuschreiben."
  10. Gegen diese Lastschriftanzeige vom 12.10.2017 erhob die Beschwerdeführerin Einwendungen, denen allerdings nicht gefolgt wurde. Vielmehr wurde am XXXX ein Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) XXXX, erlassen, mit welcher die Kostenbeamtin die nach TP 9 lit b. Z 1 GGG zu entrichtende Eintragungsgebühr in Höhe von EUR 12.717,00 sowie eine Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs 1 GEG in Höhe von EUR 8,00, sohin einen Gesamtbetrag in Höhe von EUR 12.725,00 abzüglich der bereits geleisteten Teilzahlung in Höhe von EUR 3.525,00, somit einen offenen Gesamtbetrag von EUR 9.200,00 zur Zahlung vorschrieb.
  11. Gegen diese Lastschriftanzeige vom 12.10.2017 erhob die Beschwerdeführerin Einwendungen, denen allerdings nicht gefolgt wurde. Vielmehr wurde am römisch 40 ein Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) römisch 40 , erlassen, mit welcher die Kostenbeamtin die nach TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG zu entrichtende Eintragungsgebühr in Höhe von EUR 12.717,00 sowie eine Einhebungsgebühr gem. Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von EUR 8,00, sohin einen Gesamtbetrag in Höhe von EUR 12.725,00 abzüglich der bereits geleisteten Teilzahlung in Höhe von EUR 3.525,00, somit einen offenen Gesamtbetrag von EUR 9.200,00 zur Zahlung vorschrieb.
  12. Gegen diesen Zahlungsauftrag richtet sich die fristgerecht eingebrachte Vorstellung der Beschwerdeführerin vom 12.12.2017, in der sie zusammengefasst vorbrachte, dass im gegenständlichen Fall keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, sondern die Gebühr vielmehr vom Wert des einzutragenden Rechtes zu berechnen sei. Dieser Wert habe sich bis zum Zeitpunkt der Eintragung (ab Abschluss des Kaufvertrages vom 15.05.2014) nicht verändert, zumal zu diesem Zeitpunkt

(2014)kein Gebäude auf dem Grundstück errichtet gewesen sei. Der Vergleich mit den nach erfolgter Parifizierung abgeschlossenen Kaufverträgen sei unrichtig, zumal zu diesem Zeitpunkt weder ein Gebäude errichtet gewesen sei, noch sei bei diesem Vergleich die zu erbringende Gegenleistung (zukünftige Baukosten der Antragstellerin) berücksichtigt. Es sei daher maximal die erste Rate nach Ratenplan

Bauträgervertragsgesetz (Grundanteil) heranzuziehen gewesen.

  1. Mit gegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom XXXX, wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Verfahren des Bezirksgerichtes XXXX, TZ
  2. Mit gegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Verfahren des Bezirksgerichtes römisch 40 , TZ XXXX entstandene Pauschalgebühr gem. TP 9 lit. b Z 1 GGG in Höhe von EUR 9.192,00 und die Einhebungsgebühr gem. § 6a GEG in Höhe von EUR 8,00 auf das Konto des Bezirksgerichtes XXXX, BIC: XXXX, IBAN: XXXX, Verwendungszweck: XXXX, einzuzahlen.römisch 40 entstandene Pauschalgebühr gem. TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG in Höhe von EUR 9.192,00 und die Einhebungsgebühr gem. Paragraph 6 a, GEG in Höhe von EUR 8,00 auf das Konto des Bezirksgerichtes römisch 40 , BIC: römisch 40 , IBAN: römisch 40 , Verwendungszweck: römisch 40 , einzuzahlen.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 07.03.2018 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Die Beschwerdeführerin beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dieser ersatzlos aufgehoben und die Eintragungsgebühr im bereits entrichteten Betrag in der Höhe von EUR 3.525,00 festzusetzen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an die Erstbehörde zurückzuverweisen. Auf die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde ausdrücklich verzichtet.
  4. Mit Schriftsatz vom 19.03.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 26.03.2018, legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt samt der Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird zum maßgeblichen Sachverhalt erhoben und ergänzend festgestellt:Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird zum maßgeblichen Sachverhalt erhoben und ergänzend festgestellt: Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine unter der Firmenbuchnummer XXXX eingetragene Bauträgerfirma, welche unter anderem zu 353/661 Anteilen Eigentümerin der Liegenschaft EZ XXXX, KG XXXX, ist.Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine unter der Firmenbuchnummer römisch 40 eingetragene Bauträgerfirma, welche unter anderem zu 353/661 Anteilen Eigentümerin der Liegenschaft EZ römisch 40 , KG römisch 40 , ist. Mit Kaufvertrag vom 15.05.2014 erwarb die Beschwerdeführerin die Liegenschaft in EZ XXXX, KG XXXX, zu einem Kaufpreis von EUR 600.000,00.Mit Kaufvertrag vom 15.05.2014 erwarb die Beschwerdeführerin die Liegenschaft in EZ römisch 40 , KG römisch 40 , zu einem Kaufpreis von EUR 600.000,
  6. Mit Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom 20.11.2015 verkaufte die Beschwerdeführerin die 124/661-tel Anteile der Liegenschaft EZ XXXX, KG XXXX, zu einem Kaufpreis von EUR 400.464,00.Mit Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom 20.11.2015 verkaufte die Beschwerdeführerin die 124/661-tel Anteile der Liegenschaft EZ römisch 40 , KG römisch 40 , zu einem Kaufpreis von EUR 400.464,
  7. Mit Kaufvertrag vom 01.02.2016 verkaufte die Beschwerdeführerin die 184/661-tel Anteile der Liegenschaft EZ XXXX, KG XXXX, zu einem Kaufpreis von EUR 608.240,00.Mit Kaufvertrag vom 01.02.2016 verkaufte die Beschwerdeführerin die 184/661-tel Anteile der Liegenschaft EZ römisch 40 , KG römisch 40 , zu einem Kaufpreis von EUR 608.240,
  8. Erst nach den Verkäufen, nämlich mit Antrag vom 11.05.2016 und Folgeantrag vom 13.05.2016, begehrte die Beschwerdeführerin unter anderem die Eintragung der Einverleibung des Eigentumsrechtes auf der EZ XXXX, KG XXXX, zu 353/661-tel Anteilen. Der Antrag auf Einverleibung wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 17.05.2016 bewilligt und vollzogen.Erst nach den Verkäufen, nämlich mit Antrag vom 11.05.2016 und Folgeantrag vom 13.05.2016, begehrte die Beschwerdeführerin unter anderem die Eintragung der Einverleibung des Eigentumsrechtes auf der EZ römisch 40 , KG römisch 40 , zu 353/661-tel Anteilen. Der Antrag auf Einverleibung wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 17.05.2016 bewilligt und vollzogen.
  9. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den dort einliegenden Kaufverträgen vom 15.05.2014, 20.11.2015 und 01.02.2016 sowie aus dem GB-Auszug vom 19.12.2017 und stehen unstrittig fest.
  10. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130

Abs 1 Z 1 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die

Art. 131

Abs 2 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl.

I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Abweisung der Beschwerde

§ 2

Z 4 GGG entsteht die Gebührenpflicht hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher mit der Vornahme der Eintragung; in den Fällen der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) kann der Bundesminister für Justiz nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten mit Verordnung (§ 26a Abs. 3) festsetzen, dass auch der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 lit. b Z 1 zu dem für die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer maßgebenden Zeitpunkt begründet wird.

Paragraph 2, Ziffer 4, GGG entsteht die Gebührenpflicht hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher mit der Vornahme der Eintragung; in den Fällen der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer (Paragraph 11, Grunderwerbsteuergesetz 1987) kann der Bundesminister für Justiz nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten mit Verordnung (Paragraph 26 a, Absatz 3,) festsetzen, dass auch der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 Litera b, Ziffer eins, zu dem für die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer maßgebenden Zeitpunkt begründet wird.

TP 9 lit. b Z 1 GGG beträgt die Gebühr für die Eintragungen (Einverleibungen) des Eigentums 1,1 vH vom Wert des Rechtes.

TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG beträgt die Gebühr für die Eintragungen (Einverleibungen) des Eigentums 1,1 vH vom Wert des Rechtes.

§ 26

Abs 1 GGG ist bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts die Eintragungsgebühr - ausgenommen in den Fällen der Vormerkung - sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Nach Abs 2 hat die Partei den Wert des einzutragenden Rechts (Abs 1) eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Wertes notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen.

Abs 3 ist, soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, bei einem Kauf der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

Paragraph 26, Absatz eins, GGG ist bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts die Eintragungsgebühr - ausgenommen in den Fällen der Vormerkung - sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Nach Absatz 2, hat die Partei den Wert des einzutragenden Rechts (Absatz eins,) eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Wertes notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen.

Absatz 3, ist, soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, bei einem Kauf der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

§ 26

Abs 4 GGG kann die Partei, wenn die Angaben zur Prüfung der Plausibilität nicht für hinreichend bescheinigt erachtet werden, zur Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel aufgefordert werden. Kommt sie einem solchen Auftrag ohne hinreichenden Grund nicht nach oder entspricht die von ihr nach Vorhalt vorgenommene Bezifferung offenkundig nicht den Abs. 1 bis 3, so ist der Wert des einzutragenden Rechts unter Berücksichtigung der vorliegenden Bescheinigungsmittel nach freier Überzeugung zu schätzen. In diesem Fall ist eine Ordnungsstrafe von bis zu 50 Prozent der so ermittelten Eintragungsgebühr zu entrichten; die Ordnungsstrafe darf jedoch EUR 420,00 nicht übersteigen.

Paragraph 26, Absatz 4, GGG kann die Partei, wenn die Angaben zur Prüfung der Plausibilität nicht für hinreichend bescheinigt erachtet werden, zur Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel aufgefordert werden. Kommt sie einem solchen Auftrag ohne hinreichenden Grund nicht nach oder entspricht die von ihr nach Vorhalt vorgenommene Bezifferung offenkundig nicht den Absatz eins bis 3, so ist der Wert des einzutragenden Rechts unter Berücksichtigung der vorliegenden Bescheinigungsmittel nach freier Überzeugung zu schätzen. In diesem Fall ist eine Ordnungsstrafe von bis zu 50 Prozent der so ermittelten Eintragungsgebühr zu entrichten; die Ordnungsstrafe darf jedoch EUR 420,00 nicht übersteigen. Seit der Gerichtsgebührennovelle (GGN) BGBl. I Nr. 1/2013 wird für die Bemessung der Eintragungsgebühr für die Eintragung des Eigentumsrechts oder Baurechts an den Wert des Grundstücks, auf dem das Eigentumsrecht einverleibt werden soll, angeknüpft. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei der Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Beim gemeinen Wert handelt es sich um eine fiktive Größe, die mit Hilfe der Preisschätzung zu ermitteln ist, und zwar ausgehend von einem objektiven Maßstab. Die brauchbarste Methode für die Feststellung des gemeinen Wertes eines Grundstückes wird der Vergleich mit tatsächlich in zeitlicher Nähe zum Feststellungszeitpunkt erfolgten Kaufgeschäften sein (VwGH 16.12.2014, 2013/16/0168; 17.02.1992, 90/15/0155). Wie oben bereits ausgeführt, erfolgte daher die Berechnung durch Vergleich mit den am 20.11.2015 und 01.02.2016 nach Parifizierung abgeschlossenen Kaufverträgen zum Kaufpreis von EUR 400.646,-- und von EUR 608.240,--, wodurch der Kaufpreis EUR 1.156.079,50 beträgt und sich die Eintragungsgebühr für die Einverleibung des Eigentumsrechtes gem. TP 9b 1 GGG mit EUR 12.717,-- berechnet. Abzüglich der bereits geleisteten Gebühr in Höhe von EUR 3.525,-- war somit ein Restbetrag von EUR 9.192,00 vorzuschreiben.Seit der Gerichtsgebührennovelle (GGN) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013, wird für die Bemessung der Eintragungsgebühr für die Eintragung des Eigentumsrechts oder Baurechts an den Wert des Grundstücks, auf dem das Eigentumsrecht einverleibt werden soll, angeknüpft. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei der Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Beim gemeinen Wert handelt es sich um eine fiktive Größe, die mit Hilfe der Preisschätzung zu ermitteln ist, und zwar ausgehend von einem objektiven Maßstab. Die brauchbarste Methode für die Feststellung des gemeinen Wertes eines Grundstückes wird der Vergleich mit tatsächlich in zeitlicher Nähe zum Feststellungszeitpunkt erfolgten Kaufgeschäften sein (VwGH 16.12.2014, 2013/16/0168; 17.02.1992, 90/15/0155). Wie oben bereits ausgeführt, erfolgte daher die Berechnung durch Vergleich mit den am 20.11.2015 und 01.02.2016 nach Parifizierung abgeschlossenen Kaufverträgen zum Kaufpreis von EUR 400.646,-- und von EUR 608.240,--, wodurch der Kaufpreis EUR 1.156.079,50 beträgt und sich die Eintragungsgebühr für die Einverleibung des Eigentumsrechtes gem. TP 9b 1 GGG mit EUR 12.717,-- berechnet. Abzüglich der bereits geleisteten Gebühr in Höhe von EUR 3.525,-- war somit ein Restbetrag von EUR 9.192,00 vorzuschreiben. Wie die belangte Behörde richtig ausführte, wäre es der Beschwerdeführerin offen gestanden, ihr Eigentumsrecht vor Errichtung der Wohnhausanlage bzw. vor der Parifizierung in das Grundbuch eintragen zu lassen (mit Verweis auf BVwG 16.01.2017, W176 2118472-1).

§ 6a

Abs 1 GEG ist, sofern die Eintragungsgebühr nicht sogleich entrichtet wird oder die Einziehung erfolglos geblieben ist, diese durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Es war dem Beschwerdeführer somit ein Gesamtbetrag in Höhe von EUR 9.200,00 zur Zahlung vorzuschreiben.

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG ist, sofern die Eintragungsgebühr nicht sogleich entrichtet wird oder die Einziehung erfolglos geblieben ist, diese durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Es war dem Beschwerdeführer somit ein Gesamtbetrag in Höhe von EUR 9.200,00 zur Zahlung vorzuschreiben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs 1 und 4 Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vlg. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die Beschwerdeführerin hat im Beschwerdeschriftsatz auch ausdrücklich auf die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung verzichte.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich (vlg. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die Beschwerdeführerin hat im Beschwerdeschriftsatz auch ausdrücklich auf die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung verzichte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I411.2190314.1.00

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