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{'item': 'I411 2205001-1'}

Obsah (8)Art. 133§ 16Art. 130Art. 131§ 6§ 9§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.04.2019 GeschäftszahlI411 2205001-1 SpruchI411 2205001-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit der mündlichen Verkündung gem. § 22 Abs 3 StVG vom 29.07.2015 sowie mit Beschluss vom XXXX, wurde dem Beschwerdeführer der Vollzug der durch Verurteilung des LG XXXX vom XXXX, GZ XXXX, verhängten und noch zu verbüßenden Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes (in Folge: eüH) bewilligt und dem Beschwerdeführer zugleich ein Kostenersatz in Höhe von täglich EUR 22,00 auferlegt.
  2. Mit der mündlichen Verkündung gem. Paragraph 22, Absatz 3, StVG vom 29.07.2015 sowie mit Beschluss vom römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer der Vollzug der durch Verurteilung des LG römisch 40 vom römisch 40 , GZ römisch 40 , verhängten und noch zu verbüßenden Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes (in Folge: eüH) bewilligt und dem Beschwerdeführer zugleich ein Kostenersatz in Höhe von täglich EUR 22,00 auferlegt.
  3. In weiterer Folge trat der Beschwerdeführer am 09.11.2015 die angeführte Freiheitsstrafe in der Vollzugsform des eüH an und wurde er am 25.03.2016 schließlich nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe entlassen.
  4. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) der Anstaltsleiterin der Justizanstalt XXXX vom XXXX, GZ XXXX, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die für den Zeitraum 01.02.2016 bis 25.03.2016 aushaftenden Kosten des eüH im Betrag von insgesamt EUR 528,00 binnen 14 Tagen zu begleichen, andernfalls der Betrag durch Exekution hereingebracht werde.
  5. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) der Anstaltsleiterin der Justizanstalt römisch 40 vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die für den Zeitraum 01.02.2016 bis 25.03.2016 aushaftenden Kosten des eüH im Betrag von insgesamt EUR 528,00 binnen 14 Tagen zu begleichen, andernfalls der Betrag durch Exekution hereingebracht werde.
  6. Mit Schreiben vom 05.03.2018, bei der zuständigen Justizanstalt XXXX am 20.03.2018 eingelangt, ersuchte der Beschwerdeführer um Zahlungsaufschub bis zum Abschluss seines beim BG XXXX unter der GZ XXXX geführten Privatinsolvenzverfahrens.römisch 40 am 20.03.2018 eingelangt, ersuchte der Beschwerdeführer um Zahlungsaufschub bis zum Abschluss seines beim BG römisch 40 unter der GZ römisch 40 geführten Privatinsolvenzverfahrens.
  7. Mit gegenständlichem Bescheid der Justizanstalt XXXX vom XXXX, GZ XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 05.03.2018 betreffend Zahlungsaufschub des noch aushaftenden Kostenbeitrages für den eüH gem. § 9 Abs 3 GEG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass nach Rücksprache mit der zuständigen Richterin nicht damit zu rechnen sei, dass das Privatinsolvenzverfahren des Beschwerdeführers in Kürze abgeschlossen sein werde, zumal unklar sei, welche Gelder der - teilweise durch die Staatsanwaltschaft XXXX noch gesperrten - Treuhandkonten in die Masse fließen oder nicht. Aktuell habe der Beschwerdeführer auch noch keinen Zahlungsplan vorgelegt und können noch Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet werden. Eine Tagsatzung sei bislang nicht durchgeführt worden und stehe hierfür auch noch kein Termin fest.
  8. Mit gegenständlichem Bescheid der Justizanstalt römisch 40 vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 05.03.2018 betreffend Zahlungsaufschub des noch aushaftenden Kostenbeitrages für den eüH gem. Paragraph 9, Absatz 3, GEG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass nach Rücksprache mit der zuständigen Richterin nicht damit zu rechnen sei, dass das Privatinsolvenzverfahren des Beschwerdeführers in Kürze abgeschlossen sein werde, zumal unklar sei, welche Gelder der - teilweise durch die Staatsanwaltschaft römisch 40 noch gesperrten - Treuhandkonten in die Masse fließen oder nicht. Aktuell habe der Beschwerdeführer auch noch keinen Zahlungsplan vorgelegt und können noch Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet werden. Eine Tagsatzung sei bislang nicht durchgeführt worden und stehe hierfür auch noch kein Termin fest. In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides vom 02.05.2018 heißt es: "Gegen diesen Bescheid kann Beschwerde an das Landesgericht XXXX als Vollzugsgericht

§ 16Abs 3 St

VG, XXXX, erhoben werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Verkündung (siehe § 62 Abs 3 AVG) oder Zustellung dieses Bescheides bei der Anstaltsleiterin der Justizanstalt XXXX, XXXX als Vollzugsbehörde schriftlich einzubringen oder während der Amtsstunden (Montag bis Donnerstag von 8.00 bis 14.00 Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr) nach vorheriger Terminvereinbarung mündlich zu Protokoll zu geben. Die Beschwerde hat den angefochtenen Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und die Gründe für die Erhebung der Beschwerde, soweit sie nicht offenkundig sind, darzulegen.""Gegen diesen Bescheid kann Beschwerde an das Landesgericht römisch 40 als Vollzugsgericht

Paragraph 16, Absatz 3, StVG, römisch 40 , erhoben werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Verkündung (siehe Paragraph 62, Absatz 3, AVG) oder Zustellung dieses Bescheides bei der Anstaltsleiterin der Justizanstalt römisch 40 , römisch 40 als Vollzugsbehörde schriftlich einzubringen oder während der Amtsstunden (Montag bis Donnerstag von 8.00 bis 14.00 Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr) nach vorheriger Terminvereinbarung mündlich zu Protokoll zu geben. Die Beschwerde hat den angefochtenen Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und die Gründe für die Erhebung der Beschwerde, soweit sie nicht offenkundig sind, darzulegen."

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die somit firstgerecht erhobene Beschwerde vom 15.05.2018, der Rechtsmittelbelehrung entsprechend richtig an das Landesgericht XXXX gerichtet. Der Beschwerdeführer machte unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Im Wesentlichen führte er aus, dass ihm im Zuge seines Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung entzogen worden sei und er deshalb nicht über sein Vermögen verfügen könne; dieser Umstand sei von der belangten Behörde nicht festgestellt worden. Eine Stundung des aushaftenden Betrages von EUR 528,00 und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei im gegenständlichen Fall rechtlich richtig.
  2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die somit firstgerecht erhobene Beschwerde vom 15.05.2018, der Rechtsmittelbelehrung entsprechend richtig an das Landesgericht römisch 40 gerichtet. Der Beschwerdeführer machte unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Im Wesentlichen führte er aus, dass ihm im Zuge seines Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung entzogen worden sei und er deshalb nicht über sein Vermögen verfügen könne; dieser Umstand sei von der belangten Behörde nicht festgestellt worden. Eine Stundung des aushaftenden Betrages von EUR 528,00 und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei im gegenständlichen Fall rechtlich richtig.
  3. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, GZ XXXX, wurde festgestellt, dass das Landesgericht XXXX als Vollzugsgericht für die Beschwerde vom 15.05.2018 sachlich nicht zuständig sei. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in allen Fällen des § 16 Abs 3 StVG nur für Beschwerden wegen der Behauptung der Verletzung von Rechten nach dem StVG gegeben sei (§ 121a Abs 1 Z 1 StVG) und Beschwerden gegen Bescheide der Vollzugsbehörden nach anderen Materiengesetzen beim Bundesverwaltungsgericht zu erheben seien. Im gegenständlichen Fall handle es sich um einen Zahlungsaufschub betreffend aushaftendem Kostenbeitrag für den eüH nach § 9 Abs 3 GEG, weshalb das Landesgericht XXXX als Vollzugsgericht somit für die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde sachlich unzuständig sei und die Beschwerde nach Rechtskraft dieses Beschlusses an das zuständige Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet werde.
  4. Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wurde festgestellt, dass das Landesgericht römisch 40 als Vollzugsgericht für die Beschwerde vom 15.05.2018 sachlich nicht zuständig sei. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in allen Fällen des Paragraph 16, Absatz 3, StVG nur für Beschwerden wegen der Behauptung der Verletzung von Rechten nach dem StVG gegeben sei (Paragraph 121 a, Absatz eins, Ziffer eins, StVG) und Beschwerden gegen Bescheide der Vollzugsbehörden nach anderen Materiengesetzen beim Bundesverwaltungsgericht zu erheben seien. Im gegenständlichen Fall handle es sich um einen Zahlungsaufschub betreffend aushaftendem Kostenbeitrag für den eüH nach Paragraph 9, Absatz 3, GEG, weshalb das Landesgericht römisch 40 als Vollzugsgericht somit für die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde sachlich unzuständig sei und die Beschwerde nach Rechtskraft dieses Beschlusses an das zuständige Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet werde.
  5. Mangels Rechtsmittelerhebung erwuchs der Bescheid des Landesgerichtes XXXX vom XXXX in Rechtskraft. Die Beschwerdevorlage langte beim erkennenden Bundesverwaltungsgericht am 06.09.2018 ein.
  6. Mangels Rechtsmittelerhebung erwuchs der Bescheid des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 in Rechtskraft. Die Beschwerdevorlage langte beim erkennenden Bundesverwaltungsgericht am 06.09.2018 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird zum maßgeblichen Sachverhalt erhoben und festgestellt.Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird zum maßgeblichen Sachverhalt erhoben und festgestellt.
  8. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und stehen unstrittig fest.
  9. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130

Abs 1 Z 1 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die

Art. 131

Abs 2 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl.

I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Zur sachlichen Zuständigkeit: Dem vorliegenden Beschwerdefall liegt der Bescheid der Anstaltsleiterin der Justizanstalt XXXX vom XXXX, zugrunde. Diese ist zur Erlassung einer solchen Entscheidung als Vollzugsbehörde erster Instanz (§ 11 StVG) berechtigt.Dem vorliegenden Beschwerdefall liegt der Bescheid der Anstaltsleiterin der Justizanstalt römisch 40 vom römisch 40 , zugrunde. Diese ist zur Erlassung einer solchen Entscheidung als Vollzugsbehörde erster Instanz (Paragraph 11, StVG) berechtigt. Zwar heißt es in § 16 Abs 3 StVG, dass das Vollzugsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Sprengel die Freiheitsstrafe vollzogen wird, über Beschwerden (1.) gegen eine Entscheidung oder Anordnung des Anstaltsleiters entscheidet. Doch ordnet § 121a StVG bezüglich dem gerichtlichen Beschwerdeverfahren an, dass "die §§ 120, 121 sind auf das gerichtliche Beschwerdeverfahren nach den §§ 16 Abs. 3 und 16a Abs 1 sinngemäß mit folgender Maßgabe anzuwenden [sind]:

  1. Zur Erhebung der Beschwerde ist berechtigt, wer behauptet, in einem subjektiven Recht nach diesem Bundesgesetz verletzt zu sein."Zwar heißt es in Paragraph 16, Absatz 3, StVG, dass das Vollzugsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Sprengel die Freiheitsstrafe vollzogen wird, über Beschwerden (1.) gegen eine Entscheidung oder Anordnung des Anstaltsleiters entscheidet. Doch ordnet Paragraph 121 a, StVG bezüglich dem gerichtlichen Beschwerdeverfahren an, dass "die Paragraphen 120, 121, sind auf das gerichtliche Beschwerdeverfahren nach den Paragraphen 16, Absatz 3 und 16 a Absatz eins, sinngemäß mit folgender Maßgabe anzuwenden [sind]:
  2. Zur Erhebung der Beschwerde ist berechtigt, wer behauptet, in einem subjektiven Recht nach diesem Bundesgesetz verletzt zu sein." Im vorliegenden Fall hat das Landesgericht XXXX somit seine sachliche Unzuständigkeit zu Recht ausgesprochen, wie im Folgenden erläutert wird:Im vorliegenden Fall hat das Landesgericht römisch 40 somit seine sachliche Unzuständigkeit zu Recht ausgesprochen, wie im Folgenden erläutert wird: Wie oben bereits dargelegt, ist gem. § 121a Abs 1 Z 1 StVG zur Erhebung einer Beschwerde berechtigt, wer behauptet, in einem subjektiven Recht nach diesem Bundesgesetz - somit nach dem StVG - verletzt worden zu sein. Nur wenn man die Verletzung eines im StVG normierten subjektiven Rechtes geltend macht, kommen die Zuständigkeitsbestimmungen des StVG zur Anwendung. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich allerdings gegen die Nichtgewährung einer Stundung für die angefallenen Kosten im Zuge des eüH des Beschwerdeführers, deren Einbringung allerdings im GEG geregelt ist (§§ 1 Z 2, 9 GEG).Wie oben bereits dargelegt, ist gem. Paragraph 121 a, Absatz eins, Ziffer eins, StVG zur Erhebung einer Beschwerde berechtigt, wer behauptet, in einem subjektiven Recht nach diesem Bundesgesetz - somit nach dem StVG - verletzt worden zu sein. Nur wenn man die Verletzung eines im StVG normierten subjektiven Rechtes geltend macht, kommen die Zuständigkeitsbestimmungen des StVG zur Anwendung. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich allerdings gegen die Nichtgewährung einer Stundung für die angefallenen Kosten im Zuge des eüH des Beschwerdeführers, deren Einbringung allerdings im GEG geregelt ist (Paragraphen eins, Ziffer 2, 9, GEG). Zur Rechtzeitigkeit der eingebrachten Beschwerde: Da der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 15.05.2018 der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 02.05.2018 entsprechend innerhalb der dort genannten Frist von zwei Wochen an das für zuständig genannte Landesgericht XXXX erhob, kann dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden, dass das Landesgericht XXXX im gegenständlichen Fall für die Beschwerde sachlich unzuständig ist. Die Beschwerde wurde somit fristgerecht eingebracht.Da der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 15.05.2018 der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 02.05.2018 entsprechend innerhalb der dort genannten Frist von zwei Wochen an das für zuständig genannte Landesgericht römisch 40 erhob, kann dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden, dass das Landesgericht römisch 40 im gegenständlichen Fall für die Beschwerde sachlich unzuständig ist. Die Beschwerde wurde somit fristgerecht eingebracht. Zu A) Abweisung der Beschwerde Bezüglich der im Justizverwaltungsweg einzubringenden Beträge und insbesondere für den hier relevanten Fall der Kosten im Zuge des eüH bestimmt § 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG):Bezüglich der im Justizverwaltungsweg einzubringenden Beträge und insbesondere für den hier relevanten Fall der Kosten im Zuge des eüH bestimmt Paragraph eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG): "Von Amts wegen sind folgende Beträge einzubringen:
  3. Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener nach Z 3, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von ordentlichen Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (§ 156b Abs. 3 StVG);"
  4. Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener nach Ziffer 3,, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von ordentlichen Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (Paragraph 156 b, Absatz 3, StVG);" Bezüglich Stundung und Nachlass heißt es in § 9 GEG:Bezüglich Stundung und Nachlass heißt es in Paragraph 9, GEG: "

(1)Auf Antrag kann die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).
(2)Gebühren und Kosten können auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Eine besondere Härte kann auch dann vorliegen, wenn sich aus dem Grundverfahren oder aus den Ergebnissen eines Verfahrens über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ergibt, dass der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht entscheidungsfähig war und die Verfahrenshandlung in der Folge nicht genehmigt wurde.
(3)Ein Stundungs- oder Nachlassantrag hat keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat, wenn sonst der Zweck der Entscheidung ganz oder teilweise vereitelt werden könnte, auf Antrag oder von Amts wegen die Einbringung bis zur Entscheidung über das Stundungs- oder Nachlassbegehren aufzuschieben, wenn das Begehren einen ausreichenden Erfolg verspricht und nicht die Einbringlichkeit gefährdet wird.
(4)Über Anträge nach Abs. 1 bis 3 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen. Bei Beträgen über 30 000 Euro bedarf die Gewährung einer Stundung oder eines Nachlasses der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz. Über Anträge auf Stundung und Nachlass von Beträgen aus Grundverfahren beim Bundesministerium für Justiz entscheidet die Bundesministerin für Justiz. Auf das Verfahren in Stundungs- und Nachlassangelegenheiten sind § 6b, § 7 Abs. 3 bis 7 sinngemäß anzuwenden.
(4)Über Anträge nach Absatz eins bis 3 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen. Bei Beträgen über 30 000 Euro bedarf die Gewährung einer Stundung oder eines Nachlasses der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz. Über Anträge auf Stundung und Nachlass von Beträgen aus Grundverfahren beim Bundesministerium für Justiz entscheidet die Bundesministerin für Justiz. Auf das Verfahren in Stundungs- und Nachlassangelegenheiten sind Paragraph 6 b,, Paragraph 7, Absatz 3 bis 7 sinngemäß anzuwenden.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten nicht für die in § 1 Z 3, 4 und 6 angeführten Beträge. Über Stundung, Nachlass und Uneinbringlichkeit der in § 1 Z 2 angeführten Beträge ist von jenem Gericht oder jener Behörde zu entscheiden, das bzw. die das Grundverfahren geführt hat."
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten nicht für die in Paragraph eins, Ziffer 3, 4 und 6 angeführten Beträge. Über Stundung, Nachlass und Uneinbringlichkeit der in Paragraph eins, Ziffer 2, angeführten Beträge ist von jenem Gericht oder jener Behörde zu entscheiden, das bzw. die das Grundverfahren geführt hat."

§ 9

Abs 3 GEG kann somit ein Zahlungsaufschub gewährt werden, wenn das entsprechende Begehren ausreichend Erfolg verspricht und die Einbringlichkeit nicht gefährdet wird. Wie allerdings von der belangten Behörde richtig ausgeführt wird, liegt ein solches Erfolgsversprechen nicht vor, da im gegenständlichen Fall über den Beschwerdeführer ein Privatinsolvenzverfahren betrieben wird und nach dessen Abschluss keine Forderungen mehr eingebracht werden können. Gläubiger von zeitgerecht eingebrachten und vom Schuldner anerkannten Forderungen haben die Möglichkeit, die vom Beschwerdeführer mit Zahlungsplan angeboten Quote anzuerkennen, andernfalls fallen die Außenstände ins Abschöpfungsverfahren. Da der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in der Schweiz hat, kann im Abschöpfungsverfahren nicht auf seine dort erzielten Einkünfte zugegriffen werden, weshalb die Schuldner leer ausgehen. Würde nun der vom Beschwerdeführer beantragte Zahlungsaufschub bewilligt, hätte dies somit zur Konsequenz, dass die belangte Behörde durch den Aufschub selbst eine Begleichung der Außenstände vereiteln würde.

Paragraph 9, Absatz 3, GEG kann somit ein Zahlungsaufschub gewährt werden, wenn das entsprechende Begehren ausreichend Erfolg verspricht und die Einbringlichkeit nicht gefährdet wird. Wie allerdings von der belangten Behörde richtig ausgeführt wird, liegt ein solches Erfolgsversprechen nicht vor, da im gegenständlichen Fall über den Beschwerdeführer ein Privatinsolvenzverfahren betrieben wird und nach dessen Abschluss keine Forderungen mehr eingebracht werden können. Gläubiger von zeitgerecht eingebrachten und vom Schuldner anerkannten Forderungen haben die Möglichkeit, die vom Beschwerdeführer mit Zahlungsplan angeboten Quote anzuerkennen, andernfalls fallen die Außenstände ins Abschöpfungsverfahren. Da der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in der Schweiz hat, kann im Abschöpfungsverfahren nicht auf seine dort erzielten Einkünfte zugegriffen werden, weshalb die Schuldner leer ausgehen. Würde nun der vom Beschwerdeführer beantragte Zahlungsaufschub bewilligt, hätte dies somit zur Konsequenz, dass die belangte Behörde durch den Aufschub selbst eine Begleichung der Außenstände vereiteln würde. Es ist noch auszuführen, dass § 9 Abs 1 GEG als Voraussetzung für die Gewährung einer Stundung die "besondere Härte für den Zahlungspflichtigen" nennt. Für den gegenständlichen Fall kann von einer "besonderen Härte" für den zahlungspflichtigen Beschwerdeführer nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch nicht ausgegangen werden. Seine Zahlungspflicht resultiert aus dem Umstand, dass er den Vollzug der Freiheitsstrafe in Form des eüH, somit eine Hafterleichterung, beantragt hat und dieser Antrag auch bewilligt wurde. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer der von ihm zu entrichtende Kostenersatz auferlegt und wäre es ihm möglich und zumutbar gewesen den Kostenersatz dem Grunde und der Höhe nach zu bekämpfen. Dies ist allerdings nicht geschehen.Es ist noch auszuführen, dass Paragraph 9, Absatz eins, GEG als Voraussetzung für die Gewährung einer Stundung die "besondere Härte für den Zahlungspflichtigen" nennt. Für den gegenständlichen Fall kann von einer "besonderen Härte" für den zahlungspflichtigen Beschwerdeführer nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch nicht ausgegangen werden. Seine Zahlungspflicht resultiert aus dem Umstand, dass er den Vollzug der Freiheitsstrafe in Form des eüH, somit eine Hafterleichterung, beantragt hat und dieser Antrag auch bewilligt wurde. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer der von ihm zu entrichtende Kostenersatz auferlegt und wäre es ihm möglich und zumutbar gewesen den Kostenersatz dem Grunde und der Höhe nach zu bekämpfen. Dies ist allerdings nicht geschehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer - vom Beschwerdeführer gar nicht beantragen - mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs 1 und 4 Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vlg. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten.Die Durchführung einer - vom Beschwerdeführer gar nicht beantragen - mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich (vlg. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I411.2205001.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.