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{'item': 'I413 2154579-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 3§§ 4§ 28§ 8§ 58§ 57§ 55§ 10§ 52§ 9§ 46§ 50§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.04.2019 GeschäftszahlI413 2154579-1 SpruchI413 2154579-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Martin ATT

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 27.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass sein Bruder am 11.06.2014 vom IS entführt worden sei und sei der Beschwerdeführer vom Handy seines Bruders aus immer angerufen und mit dem Tod bedroht worden. Im August 2014 sei der Beschwerdeführer selbst von der IS entführt worden, doch sei ihm die Flucht gelungen. Er habe Angst um sein Leben, darum habe er sein Land verlassen.
  2. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 01.08.2016 gab der Beschwerdeführer, befragt zu seinen Fluchtgründen, erneut an, dass sein Bruder am 11.06.2014 von der IS im Rahmen des Angriffes auf den militärischen Stützpunkt SPIKER entführt worden sei. Der Beschwerdeführer sei wegen seiner Arbeit als Soldat von unbekannten Personen telefonisch bedroht worden. Nach der Entführung seines Bruders habe der Beschwerdeführer Drohanrufe von der IS erhalten, die versucht haben, ihn gegen seinen Bruder auszutauschen. Der Beschwerdeführer habe mehrmals seine Telefonnummer getauscht, trotzdem haben sie ihn immer erreichen können. Zwei Monate später sei der Beschwerdeführer selbst Opfer eines Angriffes auf sein Leben geworden; es sei auf ihn geschossen worden. Der Beschwerdeführer sei zwar selbst auch bewaffnet gewesen, doch habe er nicht zurückgeschossen, sondern sofort die Flucht ergriffen. Er habe dies seinem Vorgesetzten gemeldet und seien zwei Streifen geschickt worden, welche allerdings nicht haben finden können. Der Vorgesetzte habe gesagt, dass er den Beschwerdeführer nicht beschützen könne, weshalb dieser seinen Dienst nicht mehr angetreten sei und sich bis zu seiner Flucht versteckt gehalten habe. Bis zum jetzigen Zeitpunkt sei nicht bekannt, ob sein Bruder noch lebe. Die Familie des Beschwerdeführers werde noch immer bedroht und fragen Angehörige der Regierung und des Militärs immer nach dem Beschwerdeführer. Der IS rufe auch immer bei seiner Familie an und verhandle für den Tausch.
  3. Mit dem Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Irak zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage (Spruchpunkt IV.).
  4. Mit dem Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage (Spruchpunkt römisch vier.).
  5. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 06.04.2017 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 20.04.2017 (bei der belangten Behörde eingelangt am 20.04.2017), in welcher im Wesentlichen moniert wurde, dass der Fall des Beschwerdeführers von der ersten Behörde nicht richtig beurteilt worden sei und es die belangte Behörde unterlassen habe, sich mit dem gesamten individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers sachgerecht auseinanderzusetzen und ein adäquates Ermittlungsverfahren durchzuführen, weshalb der angefochtene Bescheid an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel leide. Der Beschwerdeführer beantragte, die Rechtsmittelbehörde möge den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern, dass seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 27.05.2015 Folge gegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen; in eventu dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zuzuerkennen; in eventu ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zuzuerkennen; sowie die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Ausweisung und Rückkehrentscheidung aufzuheben.
  6. Mit Schriftsatz vom 24.04.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 27.04.2017, legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  7. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.09.2018 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung L524 abgenommen und der Gerichtsabteilung I413 neu zugewiesen.
  8. Mit Schriftsatz vom 12.11.2018 informierte die belangte Behörde übter eine tätliche Auseinandersetzung im Asylquartier des Beschwerdeführers zwischen einer Tschetschenischen Staatsangehörigen und dem Beschwerdeführers, wobei die Tschetschenische Staatsangehörige Rötungen am Halsbereich erlitt, was den ebenfalls anwesenden Lebensgefährten der Tschetschenischen Staatsangehörigen dazu verleitete, dem Beschwerdeführer Schläge gegen dessen Kopf- und Brustbereich zu versetzen, sodass dieser im Krankenhaus ambulant behandelt werden musste.
  9. Mit Schreiben vom 28.11.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Länderinformationsbericht Irak zum Stand 20.11.2018 und räumte ihm die Möglichkeit ein, vorab eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.
  10. Mit Schriftsatz vom 12.12.2018 reichte die belangte Behörde den Abschlussbericht der LPD Salzburg betreffend den Verdacht auf Körperverletzung bezüglich des Beschwerdeführers nach.
  11. Mit Schreiben vom 04.01.2019 legte die Rechtsvertretung für den Beschwerdeführer Integrationsunterlagen (Bestätigung der Gemeinde Goldegg über stundenweise Arbeiten; Teilnahme-Urkunde betreffend Klima- und Energie-Basisworkshop; Bestätigung des Gemeindeverbands Seniorenwohnheim Unteres Saalachtal betreffend freiwillige Arbeit, ÖSD-Zertifikat Deutsch A2 bestanden; Teilnahmebestätigung am Werte- und Orientierungskurs des ÖIF samt Zeitbestätigung)
  12. Am 11.01.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer als Partei einvernommen und die Lage im Irak erörtert wurde. Den Parteien wurde die Möglichkeit eingeräumt, zu der im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörterten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 07.11.2018 eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
  13. Am 21.01.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme zur Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Irak, zur Stammeszugehörigkeit und zum Stammesausschluss vom 07.11.2018 ein. Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: 1.
  15. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Irak, stammt aus Basra und bekennt sich zum moslemischen Glauben, schiitisches Bekenntnis. Er gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer reiste legal mit dem Flugzeug aus dem Irak aus. In das Bundesgebiet reiste der Beschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrollen nicht legal ein. Der Beschwerdeführer war aufgrund eines Hörsturzes und Nierenkoliken vom 27.08.2018 bis 02.09.2018 im Tauernklinikum in stationärer Behandlung; derzeit nimmt der Beschwerdeführer keine Medikamente und ist er auch nicht in ärztlicher Behandlung. Er ist darüber hinaus gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich, wo er sich seit (mindestens) 27.05.2015 aufhält. Die Familie des Beschwerdeführers bestehend aus seiner Mutter, drei Schwestern und vier Brüdern lebt im Irak. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten; er führt eine Lebensgemeinschaft mit der tschetschenischen Staatsangehörigen Khunarikova Lalita, die er seit April 2018 kennt. Der Beschwerdeführer ist nicht verlobt und beabsichtigt auch nicht, in nächster Zeit zu heiraten. Darüber hinaus verfügt er über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Der Beschwerdeführer besuchte neun Jahre lang die Schule und arbeitete anschließend als Frisör. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung im Irak hat er eine Chance auch hinkünftig im irakischen Arbeitsmarkt unterzukommen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft. Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer hat einen Deutschkurs besucht und die Sprachprüfung A2 absolviert. Weiters half er in der Gemeinde Goldegg bei diversen Arbeiten mit; er hat am Klima-und Energie-Basisworkshop teilgenommen, engagierte sich als ehrenamtlich im Seniorenheim und nahm am Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds teil. Augenblicklich hat er keine Arbeit, hilft aber beim Schneeschaufeln mit. Darüber hinaus weist er in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Zuletzt war er in einen tätlichen Zwischenfall mit tschetschenischen Asylwerbern verwickelt, welcher auf kulturelle Divergenzen zurückzuführen ist. 1.
  16. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers: Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Irak aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wird. Der Beschwerdeführer wurde nicht durch seinen Stamm verstoßen. Es kann weder festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2014 vom IS bedroht worden ist, noch dass auf ihn geschossen wurde, noch dass er als aktiver Soldat nicht mehr zum Dienst erschienen, sondern aus dem Irak ausgereist ist und deswegen vom Militär im Irak gesucht wird. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung und keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Ihm droht im Falle seiner Rückkehr in den Irak auch keine Verletzung seiner körperlichen Unversehrtheit oder seines Lebens durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt 1.
  17. Zu den Feststellungen zur Lage im Irak: Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war seit Oktober 2016 von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, den Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften, auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite um die Kontrolle der - im Zentrum des seit Sommer 2014 bestehenden Machtbereichs des IS gelegenen - Hauptstadt Mossul der Provinz Ninava gekennzeichnet. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen Anbar, Diyala und Salah al-Din im Zentral- und Südirak voraus. Die seit dem Jahr 2014 währenden kriegerischen Ereignisse im Irak brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile, sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Ägide des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, in sowie um Bagdad sowie im Umkreis von Kirkuk, im Hinblick auf ihre elementaren Lebensbedürfnisse sowie deren Dokumentation und Relokation, ein erheblicher Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Seit dem Jahr 2014 wurden über drei Millionen Binnenvertriebene und über eine Million Binnenrückkehrer innerhalb des Iraks registriert. Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) gemeinsam mit schiitischen Milizen, den sogenannten Popular Mobilisation Forces (PMF), mit Unterstützung durch die alliierten ausländischen Militärkräfte im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, die Einheiten der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz Al Anbar bzw. deren Metropolen Fallouja und Ramadi als auch aus den nördlich an Bagdad anschließenden Provinzen Diyala und Salah al Din zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet in der Folge auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw seines "Kalifats" in der Stadt Mossul, Provinz Ninava, sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze. Ab November 2016 wurden die Umgebung von Mossul sowie der Ostteil der Stadt bis zum Ufer des Tigris sukzessive wieder unter die Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte gebracht, im Westteil wurde der IS von den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, die aus dem Süden, Norden und Westen in das Zentrum der Stadt vordrangen, in der Altstadt von Mossul eingekesselt. Der sunnitische IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in Bagdad und anderen Städten im Süd- sowie Zentralirak seine wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren. Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premier Abadi Mossul für vom IS befreit. In der Folge wurden auch frühere Bastionen des IS westlich von Mossul in Richtung der irakisch-syrischen Grenze wie die Stadt Tal Afar durch die Militärallianz vom IS zurückerobert. Zuletzt richteten sich die Operationen der Militärallianz gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen der Provinz Anbar sowie eine Enklave um Hawija südwestlich von Kirkuk. Die Sicherheitslage innerhalb der drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich Dohuk, Erbil und Suleimaniya, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte wie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen als stabil anzusehen. Seit Oktober 2017 befindet sich die kurdische Regionalregierung in Konflikt mit der irakischen Zentralregierung in der Frage der Kontrolle über die von kurdischen Sicherheitskräften bislang besetzt gehaltenen Grenzregionen südlich der Binnengrenze der Autonomieregion zum übrigen irakischen Staatsgebiet, insbesondere die Region um die Stadt Kirkuk betreffend. Zuletzt kam es zu einer Besetzung dieser Region sowie weiterer Landstriche entlang der Binnengrenze durch die irakische Armee und der Zentralregierung nahestehende Volksmobilisierungseinheiten, während sich die kurdischen Sicherheitskräfte aus diesen Bereichen zurückzogen. Eine Einreise in die drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion ist angesichts eines Luftraumembargos der Nachbarstaaten Türkei und Iran gegen die kurdische Regionalregierung auf direkte Weise aktuell nur auf dem Landweg möglich. Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen, insbesondere in der Provinz Basra, war, als Folge einer Sicherheitsoffensive staatlicher Militärkräfte im Gefolge interkonfessioneller Gewalt im Jahr 2007, ab 2008 stark verbessert und bis 2014 insgesamt stabil. Auch war die Region nicht unmittelbar von der Invasion der Truppen des IS im Irak in 2013 und 2014 betroffen. Die Gegenoffensive staatlicher Sicherheitskräfte und deren Verbündeter gegen den IS in Anbar und den nördlicher gelegenen Provinzen bedingte zuletzt eine Verlagerung von Militär- und Polizeikräften in den Norden, die wiederum eine größere Instabilität im Süden verbunden vor allem mit einem Anstieg an krimineller Gewalt mit sich brachte. Die Sicherheitslage im Großraum Bagdad war im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt durch die genannten Ereignisse. Es waren jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des - als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richteten, um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden. Hinweise auf eine etwaig religiös motivierte Bürgerkriegssituation finden sich in den Länderberichten nicht, ebenso auch nicht in Bezug auf die Säuberung von ethnischen oder religiösen Gruppierungen bewohnte Gebiete. Polizisten, Soldaten, Journalisten, Menschenrechtsverteidiger, Intellektuelle, Richter, Rechtsanwälte und alle Mitglieder des Sicherheitsapparats zählen im Irak zur gefährdeten Berufsgruppe. Es wird auch berichtet, dass Extremisten und bewaffnete Gruppen Angriffe auf Künstler, Poeten, Schriftsteller und Musiker verübt hätten (USDOS 3.3.2017). Nach der Verfassung des Irak ist das Recht auf freie Meinungsäußerung gewährleistet, sofern die Äußerung nicht die öffentliche Ordnung oder die Moral verletzt, Unterstützung für die Baath-Partei ausdrückt oder das gewaltsame Verändern der Staatsgrenzen befürwortet. Der größte Teil der Einschränkungen dieses Rechts kommt durch Selbstzensur auf Grund von glaubhafter Furcht vor Repressalien durch die Regierung, politische Parteien, ethnische und konfessionelle Kräfte, terroristische und extremistische Gruppen oder kriminelle Banden zustande (USDOS 3.3.2017). Die Verfassung vom 15.10.2005 (Art. 38 C und 39) normiert ausdrücklich die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit unter dem Vorbehalt der öffentlichen Ordnung und stellt die nähere Ausgestaltung durch ein Gesetz in Aussicht, das es aber noch nicht gibt. Im Alltag wird die Versammlungs- und Meinungsfreiheit durch das seit dem 7.11.2004 geltende "Gesetz zur Aufrechterhaltung der nationalen Sicherheit" eingeschränkt, das u. a. die Verhängung eines bis zu 60-tägigen Ausnahmezustands ermöglicht. Die wöchentlichen Demonstrationen gegen Korruption seit August 2015 bis in die zweite Jahreshälfte 2016 konnten weitgehend ungestört stattfinden (AA 7.2.2017). Die meisten der Demonstrationen im Süden waren von massiver Sicherheitspräsenz begleitet und waren friedlich (USDOS 3.3.2017).Die Verfassung vom 15.10.2005 (Artikel 38, C und 39) normiert ausdrücklich die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit unter dem Vorbehalt der öffentlichen Ordnung und stellt die nähere Ausgestaltung durch ein Gesetz in Aussicht, das es aber noch nicht gibt. Im Alltag wird die Versammlungs- und Meinungsfreiheit durch das seit dem 7.11.2004 geltende "Gesetz zur Aufrechterhaltung der nationalen Sicherheit" eingeschränkt, das u. a. die Verhängung eines bis zu 60-tägigen Ausnahmezustands ermöglicht. Die wöchentlichen Demonstrationen gegen Korruption seit August 2015 bis in die zweite Jahreshälfte 2016 konnten weitgehend ungestört stattfinden (AA 7.2.2017). Die meisten der Demonstrationen im Süden waren von massiver Sicherheitspräsenz begleitet und waren friedlich (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 25.10.2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1416409/5818_1508929404_irak-lib-2017-08-24-ke.doc mwN (Letzter Zugriff am 25.10.2018) -Strichaufzählung Musings on Iraq, 2017 Security in Iraq in Review Defeat of the Islamic State on the Battlefield, 03.01.2018, http://musingsoniraq.blogspot.co.at/2018/01/2017-security-in-iraq-in-review-defeat_3.html (Letzter Zugriff am 25.10.2018) -Strichaufzählung Schwedische Einwanderungsbehörde, The Security Situation in Iraq: July 2016 - November 2017, 18.12.2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1420556/1226_1514470370_17121801.pdf (Letzter Zugriff am 25.10.2018). In den südlichen Provinzen ist der Großteil der Gewalt, die dort stattfindet, nicht terroristischer Natur, sondern krimineller und "tribaler" (d.h. stammesbezogener) Natur. Die Provinz BASRA war nicht direkt von der Offensive der Gruppe Islamischer Staat (IS) im Juni 2014 betroffen und sind dort keine direkten Auseinandersetzungen zwischen IS-Kämpfern und irakischen Truppen festzustellen gewesen. Es wird zwar über Auseinandersetzungen zwischen schiitischen Stämmen berichtet, jedoch finden sich keine Berichte über Auseinandersetzungen zwischen Schiiten und Sunniten. Auch wird über kriminelle Banden berichtet, die für Entführungen zur Erpressung von Lösegeld, einen Anstieg von Gewalttaten, Diebstahl, bewaffneten Raubüberfällen, Tötungen und Drogenhandel verantwortlich gemacht werden (OSAC 07.03.2017). Die Bestrebungen der ISF gehen dahin, die Sicherheit in der Stadt und Provinz BASRA aufrecht zu erhalten, während bewaffnete Gruppen um die vorhandenen Ressourcen kämpfen/rivalisieren (OSAC 07.03.2017). Für den Süden des Irak (BABIL, BASRA, KERBALA, NAJAF, MISSAN, MUTHANNA, QADDISIYA, THI-QAR und WASSIT) liegen generell nur wenige Berichte über Menschenrechtsverletzungen von schiitischen Milizen an Sunniten vor. Weitere Regionen, in denen vor allem Sunniten leben, sind MOSSUL, TIKRIT, AL FALUJA oder ANBAR. Im Süden des Irak leben ca. 400.000 Sunniten sowie Angehörige anderer Minderheiten. Die Region Südirak hat ca. 200.000 flüchtende irakische Staatsangehörige aufgenommen. Im Regelfall können sich irakische Staatsangehörige mit einer irakischen ID-Karte in den Gebieten des Südiraks frei und ohne Einschränkungen bewegen. Basra betreffend besteht Berichten zufolge grundsätzlich auch für Binnenflüchtlinge die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Leistungen des staatlichen Gesundheitssystems. Laut eines Berichtes der IOM haben in BASRA zudem 80% der Binnenflüchtlinge die Möglichkeit, am örtlichen Bildungssystem und am Arbeitsmarkt teilzuhaben. Der gesamte südliche Teil des Irak, einschließlich der Provinz Babil, steht nominell unter der Kontrolle der irakischen Regierung. Vielerorts scheinen die Regierungsbehörden gegenüber lokalen Stämmen und Milizen noch immer in einer schwächeren Position zu sein. Die irakische Regierung war gezwungen, dem Kampf gegen den IS im Zentral- und Nordirak in den letzten Jahren Vorrang einzuräumen und bedeutende militärische und polizeiliche Ressourcen aus dem Süden abzuziehen und in diese Gegenden zu entsenden. Vor diesem Hintergrund sind Stammeskonflikte, eskalierende Gesetzlosigkeit und Kriminalität ein Problem der lokalen Sicherheitslage. Die Bemühungen der Regierung, die Kontrolle wieder zu übernehmen, scheinen noch nicht zum entscheidenden Erfolg geführt zu haben. Regierungsnahe Milizen sind in unterschiedlichem Maße präsent, aber der Großteil ihrer Kräfte wird im Norden eingesetzt. Terrorismus und Terrorismusbekämpfung spielen im Süden nach wie vor eine Rolle, insbesondere in Babil, aber im Allgemeinen in geringerem Maße als weiter im Norden. Noch immer gibt es vereinzelte Terroranschläge (Landinfo 31.5.2018). In der Provinz Basra kam es in den vergangenen Monaten immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen bewaffneter Gruppierungen. In Basra und den angrenzenden Provinzen besteht ebenfalls das Risiko von Entführungen (AA 1.11.2018). Seit 2015 finden in allen Städten des Südirak regelmäßig Demonstrationen statt, um gegen die Korruption der Regierung und die Arbeitslosigkeit zu protestieren und eine bessere Infrastruktur zu fordern. Gewöhnlich finden diese Demonstrationen in Ruhe statt, sie haben jedoch auch schon zu Zusammenstößen mit der Polizei geführt, zu Verletzten und Toten (CEDOCA 28.2.2018). Dies war auch im Juli und September 2018 der Fall, als Demonstranten bei Zusammenstößen mit der Polizei getötet wurden (Al Jazeera 16.7.2018; vgl. Joel Wing 5.9.2018, AI 7.9.2018).Seit 2015 finden in allen Städten des Südirak regelmäßig Demonstrationen statt, um gegen die Korruption der Regierung und die Arbeitslosigkeit zu protestieren und eine bessere Infrastruktur zu fordern. Gewöhnlich finden diese Demonstrationen in Ruhe statt, sie haben jedoch auch schon zu Zusammenstößen mit der Polizei geführt, zu Verletzten und Toten (CEDOCA 28.2.2018). Dies war auch im Juli und September 2018 der Fall, als Demonstranten bei Zusammenstößen mit der Polizei getötet wurden (Al Jazeera 16.7.2018; vergleiche Joel Wing 5.9.2018, AI 7.9.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.11.2018): Irak: Reisewarnung, https://www.auswaertiges-amt.de/de/iraksicherheit/
  18. Zugriff 1.11.2018 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (7.9.2018): Iraq: Effective Investigations needed into deaths of protesters in Basra, https://www.amnesty.org/download/Documents/MDE1490552018ENGLISH.PDF. Zugriff 2.11.2018 -Strichaufzählung Al Jazeera (16.7.2018): Death toll rises in southern Iraq protests, https://www.aljazeera.com/news/2018/07/death-toll-rises-southern-iraq-protests- 180716181812482.html, Zugriff 2.11.2018 -Strichaufzählung CEDOCA - Centre de documentation et de recherches du Commissariat general aux refugies et aux apatrides (28.2.2018): IRAK: Situation securitaire dans le sud de l'Irak, https://www.cgra.be/sites/default/files/rapporten/coi focus irak situation securitaire dans le sud de lirak 20180228.pdf, Zugriff 1.11.2018 -Strichaufzählung Joel Wing - Musings on Iraq (5.9.2018): Basra Explodes In Rage and Riots Over Water Crisis, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/09/basra-explodes-in-rage-and-riots-over.html. Zugriff 2.11.2018 -Strichaufzählung Landinfo - The Norwegian COI Centre (31.5.2018): Irak: Sikkerhetssituasjonen i S0r-Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1434620/1226_1528700530_irak-temanotat- sikkerhetssituasjonen-i-syarirak-hrn-31052018.pdf. Zugriff 1.11.
  19. Im Irak bestimmen traditionelle Stammesstrukturen grundsätzlich gesellschaftliche und politische Loyalitäten bzw. Konfliktlinien. Irakische Stämme sind soziale Institutionen, die ihren Mitgliedern helfen können Arbeit zu finden, sich staatliche Dienstleistungen zu sichern, und sie vor externen Bedrohungen schützen. Solidarität, Loyalität und Schutz gehen jedoch auch mit Verpflichtungen gegenüber dem Stamm einher. Stämme haben ihre eigenen Mechanismen der Konfliktregelung (innerhalb des Stammes und zwischen zwei oder mehreren Stämmen) und eigene Konzepte von Ehre, Versöhnung und Reintegration. Die meisten Stämme sind bewaffnet. Im Irak gibt es ungefähr 150 Stämme, die unterschiedlich groß und einflussreich sind. im Irak ungefähr 150 Stämme gibt, die aus circa 2.000 kleineren Clans bestehen und unterschiedlich groß und einflussreich sind. Der größte Stamm besteht aus mehr als einer Million Menschen, der kleinste aus ein paar Tausenden. 75% der irakischen Bevölkerung sind Mitglieder eines Stammes oder stehen einem Stamm nahe. In schwerwiegenden Fällen kann es sein, dass der Stamm des Täters den Täter "entehren" und ihn und seine Familie aus dem Stamm ausschließen oder ihn sogar töten kann. Vom eigenen Stamm ausgeschlossen zu werden hat Berichten zufolge ernsthafte Konsequenzen für den sozialen Status und den Alltag des Betroffenen, da er jeden Anspruch auf Schutz durch den Stamm verliert. Ein formeller Ausschluss aus dem Stamm kann für eine bestimmte Zeit erfolgen oder für immer. In diesem Fall wird der Ausschluss durch ein Dokument ("sanad", "Zertifikat") angekündigt. Es hat den Zweck, andere Stämme von der Entscheidung des Stammes, eines seiner Mitglieder auszuschließen, und davon, dass der Stamm in Zukunft keine Verantwortung für die Taten des Individuums übernimmt, zu informieren. Ein Ausgestoßener kann in der irakischen Gesellschaft misshandelt werden, ohne Vergeltung durch seine Verwandtschaftsgruppe befürchten zu müssen. Quelle: -Strichaufzählung Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 07.11.2018 -Strichaufzählung Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 10.03.2017 -Strichaufzählung ACCORD-Anfragebeantwortung vom 31.10.2018 Das irakische Militär wird seit dem Sturz Saddam Husseins als Freiwilligen-Berufsheer geführt. Auf Grund des Gehalts erscheint es vielen Irakern als erstrebenswerten Karriereweg, wobei im Zuge kriegerischer Auseinandersetzungen, insbesondere mit dem "IS" es zu zahlreichen Desertionen gekommen ist, die einen Verlust der Beliebtheit des Militärdienstes aufzeigen. Die Dienstzeit beim Militär beträgt mindestens drei Jahre. Es besteht die Möglichkeit, legal vorzeitig aufgrund eines Antrages aus dem Armeeverhältnis auszuscheiden. Ohne Genehmigung des Ausscheidens aus der Armee gilt ein Soldat als Deserteur. Unerlaubt von der Truppe fernbleibende Soldaten werden von der Militärpolizei gesucht. Desertion steht nach Art 33 des Militärstrafgesetzbuches unter Strafe, wobei der Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe beträgt, wenn sich der betreffende Soldat mehr als 15 Tage von der Truppe entfernt oder seinen Dienst nicht antritt. Die Freiheitsstrafe beträgt 5 Jahre, wenn der Soldat während seiner Militärdienstzeit in ein anderes Land flüchtet. Desertierte Soldaten können nicht legal aus dem Irak ausreisen. Soldaten, die noch im Dienst sind, können nicht einfach aus dem Irak ausreisen, selbst wenn sie sich auf Urlaub befinden, da sie hierfür eine Reisegenehmigung ihrer Einheit bedürfen. Angehörige der Armee besitzen landesweit eigene Ausweise und verfügen über keine normale ID-Karte. Sie dürfen sich erst eine zivile ID-Karte ausstellen lassen, wenn sie den militärischen Dienst beendet und ihren militärischen Ausweis abgegeben haben.Das irakische Militär wird seit dem Sturz Saddam Husseins als Freiwilligen-Berufsheer geführt. Auf Grund des Gehalts erscheint es vielen Irakern als erstrebenswerten Karriereweg, wobei im Zuge kriegerischer Auseinandersetzungen, insbesondere mit dem "IS" es zu zahlreichen Desertionen gekommen ist, die einen Verlust der Beliebtheit des Militärdienstes aufzeigen. Die Dienstzeit beim Militär beträgt mindestens drei Jahre. Es besteht die Möglichkeit, legal vorzeitig aufgrund eines Antrages aus dem Armeeverhältnis auszuscheiden. Ohne Genehmigung des Ausscheidens aus der Armee gilt ein Soldat als Deserteur. Unerlaubt von der Truppe fernbleibende Soldaten werden von der Militärpolizei gesucht. Desertion steht nach Artikel 33, des Militärstrafgesetzbuches unter Strafe, wobei der Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe beträgt, wenn sich der betreffende Soldat mehr als 15 Tage von der Truppe entfernt oder seinen Dienst nicht antritt. Die Freiheitsstrafe beträgt 5 Jahre, wenn der Soldat während seiner Militärdienstzeit in ein anderes Land flüchtet. Desertierte Soldaten können nicht legal aus dem Irak ausreisen. Soldaten, die noch im Dienst sind, können nicht einfach aus dem Irak ausreisen, selbst wenn sie sich auf Urlaub befinden, da sie hierfür eine Reisegenehmigung ihrer Einheit bedürfen. Angehörige der Armee besitzen landesweit eigene Ausweise und verfügen über keine normale ID-Karte. Sie dürfen sich erst eine zivile ID-Karte ausstellen lassen, wenn sie den militärischen Dienst beendet und ihren militärischen Ausweis abgegeben haben. Quelle: -Strichaufzählung Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 24.10.2016 Jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, ist gegen Bezahlung zu beschaffen. Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschlandauswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf. Zugriff 12.10.2018 Die Stadt Basra war und ist nicht unmittelbar von kriegerischen Handlungen des IS betroffen. Es bestehen keine so gravierenden Probleme bestehen, die ein Leben in und rund um diese Stadt unmöglich machen würden. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass es dem Beschwerdeführer - bei Wahrunterstellung einer asylrelevanten Verfolgung - verwehrt gewesen wäre, eine innerstaatliche Fluchtalternative zu wählen. Bei Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak wird dieser durch seine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
  20. Beweiswürdigung: 2.
  21. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die Beschwerde und in den angefochtenen Bescheid, in den vorgelegten Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zum Irak, in die Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 24.10.2016, 07.11.2018 und 13.03.2017 sowie die ACCORD-Anfragebeantwortung vom 31.10.2018 sowie durch Befragung des Beschwerdeführers und der Erörterung der Lage im Irak im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 11.01.
  22. Der in Punkt I. dargestellte Verfahrensgang ergibt sich unzweifelhaft aufgrund des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie aufgrund des Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts.Der in Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang ergibt sich unzweifelhaft aufgrund des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie aufgrund des Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts. 2.
  23. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Herkunft, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (Protokoll vom 01.08.2016) und im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 11.01.
  24. Im Rahmen der Befragung durch die belangte Behörde am 01.08.2016 bezeichnete sich der Beschwerdeführer als schiitischer Moslem. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bringt er vor, an keine Religion zu glauben. Da der Beschwerdeführer aber nicht aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten ist und auch sonst keine Anhaltspunkte für einen etwaigen Abfall vom Islam bestehen, war sein religiöses Bekenntnis mit Moslem Schiit festzustellen. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund des vorgelegten Reisepasses zweifelsfrei fest. Die Feststellung zur legalen Ausreise ergibt sich aus der glaubhaften Aussage des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 11.01.2019 (Protokoll S. 8). Aus seiner Aussage geht auch unmissverständlich hervor, dass er in Österreich illegal eingereist ist. Die Feststellung zu seinem Gesundheitszustand basiert auf dem Befund des Tauernklinikums vom 31.08.2018 und seinen diesbezüglich glaubhaften Aussagen in der mündlichen Verhandlung vom 11.01.2019 (Protokoll vom 11.01.2019, S. 5f.). Die Feststellungen zur Einreise des Beschwerdeführers und zum Beginn seines Aufenthalts in Österreich beruhen auf seinen Aussagen im Zuge der Erstbefragung am 28.05.
  25. Die Feststellungen zur Familie des Beschwerdeführers basieren auf seinen diesbezüglich glaubhaften Aussagen im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 01.08.2016, Protokoll S.
  26. Danach steht zweifelsfrei fest, dass die Familie nach wie vor im Irak lebt. Dass er in Österreich mit einer tschetschenischen Staatsangehörigen eine Lebensgemeinschaft führt, darüber hinaus aber über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen verfügt, geht aus seiner diesbezüglichen Aussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 11.01.2019, Protokoll S. 7, zweifelsfrei hervor. Die Feststellungen zu seinem Bildungs- und Berufswerdegang basieren auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme vor dem erkennenden Gericht (Protokoll vom 11.01.2019, S. 7) Danach steht zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner erlernten Profession als Frisör im Irak Erfahrungen am Arbeitsmarkt sammeln konnte und daher eine Chance hat, auch hinkünftig im irakischen Arbeitsmarkt unterzukommen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht vorbestraft ist, beruht auf dem vom Bundesverwaltungsgericht erhobenen Strafregisterauszug. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich keiner Beschäftigung nachgeht und Leistungen von der staatlichen Grundversorgung bezieht, ergeben sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht erhobenen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung von vorübergehender Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer Grundversorgung bezieht, ergibt sich zweifelsfrei die Feststellung seiner mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit. Die Feststellung zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich beruht auf den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers und dem vom Bundesverwaltungsgericht gewonnenen persönlichen Eindruck im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 11.01.
  27. Dass der Beschwerdeführer die Deutschprüfung auf dem Niveau A2 absolviert hat, geht aus dem ÖSD Zertifikat vom 04.07.2017 hervor; die Feststellungen bezüglich seinen ehrenamtlichen Bemühungen beruhen auf diversen Bestätigungen (Bestätigung Gemeinde Goldegg vom 10.10.2017, Teilnahmeurkunde von Klimabündnis Salzburg vom 28.06.2017, Bestätigung des GV Seniorenwohnheims Unters Saalachtal vom 19.12.2018, Teilnahmebestätigung des ÖIF vom 10.08.2017). Der erkennende Richter verkennt die Integrationsschritte des Beschwerdeführers keineswegs, doch stellen diese keine über das durchschnittliche Maß hinausgehende Bemühungen dar. Die Feststellungen zum Vorfall in der Asylunterkunft, in der der Beschwerdeführer gegen eine Tschetschenin tätlich geworden ist, ergeben sich aus dem vorliegenden Abschlussbericht der LPD Salzburg vom 10.12.2018 sowie der diesbezüglichen Information vom 12.11.2018 über diesen Vorfall sowie seiner Aussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 11.01.2019, Protokoll S.
  28. Danach ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer einen Moral-, Ehr- und Sittenkodex hat, der auf keinerlei kulturelle und soziale Integration in Österreich schließen lässt, sondern auf seine weiterhin auf seine kulturelle und soziale Verwurzelung im Irak hinweist. 2.
  29. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer gibt als Fluchtgrund im Wesentlichen an, den Irak verlassen zu haben, da sein Bruder vom IS entführt worden sei und er selbst daraufhin immer wieder angerufen und mit dem Tod bedroht worden sei. Im August 2014 sei der Beschwerdeführer selbst vom IS entführt worden, doch sei ihm die Flucht gelungen. Weiters gab er an, aufgrund seiner Arbeit beim Militär von der Regierung gesucht zu werden; er sei auch von seinem Stamm verstoßen wurden, weshalb er auch von seiner Familie verstoßen worden sei. Befragt zum Verstoß seiner Familie, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Familie ihn verstoßen habe, da der Beschwerdeführer von der Regierung gesucht werde. Weiters führt der Beschwerdeführer aus, dass seine Familie Angst habe, ihn zu verlieren, gleichzeitig verstoße sie ihn aber auch. Angesprochen auf diesen Widerspruch, sagte der Beschwerdeführer, dass er gemeint habe, dass seine Familie kein weiteres Mitglied verlieren wolle; die Geschwister des Beschwerdeführers seien noch im Irak und seine Familie habe Angst, dass aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers jemand von ihnen Probleme bekomme könnte. Die Mutter des Beschwerdeführers habe gemeint, kein weiteres Familienmitglied verlieren zu wollen und nun den Beschwerdeführer auch zu verstoßen, damit seine Brüder keine Probleme bekommen (Protokoll vom 11.01.2019, S. 10 ff.). Dies ist für das erkennende Gericht widersprüchlich und auch nicht nachvollziehbar, sollte man doch meinen, dass seine Familie den Beschwerdeführer zu schützen versucht, um ihn nicht zu verlieren, wenn dieser von seinem Stamm verstoßen wird. Auch widerspricht diese angebliche Verstoßung durch den Stamm den Quellen, die den Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 07.11.2018 und 13.03.2017 zugrunde liegen. Danach sind Ausschlüsse aus dem Stamm bei schwerwiegenden Fällen möglich, etwa wenn ein Individuum den Gebräuchen des Stammes nicht gehorcht (vgl die zit Anfragebeantwortung vom 07.11.2018). In Fällen von vorsätzlicher Tötung, Diebstahl innerhalb des Stammes oder Vergewaltigung wird die Person, die diese Verbrechen begeht, entehrt, vom Stamm ausgeschlossen und wird nicht mehr durch seinen Stamm geschützt oder unterstützt mit der Zahlung eines fasl (vgl die zit Anfragebeantwortung vom 13.03.2017). Genau das ist nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht der Fall. Dem Beschwerdeführer kann nicht einmal bei verquerer Denkart ein Vorwurf am Tod des Bruders unterstellt werden. Seine Tätigkeit ist nicht entehrend oder sonstwie moralisch bedenklich. Es ist daher vor dem Hintergrund der vorerwähnten Länderfeststellungen ein Stammesausschluss nicht nur wenig wahrscheinlich, sondern gänzlich unglaubhaft: Der Beschwerdeführer sagt selbst aus, nichts Unehrenhaftes gegenüber seinem Stamm getan zu haben. Er konnte nicht plausibel erklären, wieso er also von seinem Stamm verstoßen wurde und brachte immer wieder seine Familie ins Spiel, welche keine Probleme haben wolle. So sagte er vor dem erkennenden Richter aus:Befragt zum Verstoß seiner Familie, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Familie ihn verstoßen habe, da der Beschwerdeführer von der Regierung gesucht werde. Weiters führt der Beschwerdeführer aus, dass seine Familie Angst habe, ihn zu verlieren, gleichzeitig verstoße sie ihn aber auch. Angesprochen auf diesen Widerspruch, sagte der Beschwerdeführer, dass er gemeint habe, dass seine Familie kein weiteres Mitglied verlieren wolle; die Geschwister des Beschwerdeführers seien noch im Irak und seine Familie habe Angst, dass aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers jemand von ihnen Probleme bekomme könnte. Die Mutter des Beschwerdeführers habe gemeint, kein weiteres Familienmitglied verlieren zu wollen und nun den Beschwerdeführer auch zu verstoßen, damit seine Brüder keine Probleme bekommen (Protokoll vom 11.01.2019, S. 10 ff.). Dies ist für das erkennende Gericht widersprüchlich und auch nicht nachvollziehbar, sollte man doch meinen, dass seine Familie den Beschwerdeführer zu schützen versucht, um ihn nicht zu verlieren, wenn dieser von seinem Stamm verstoßen wird. Auch widerspricht diese angebliche Verstoßung durch den Stamm den Quellen, die den Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 07.11.2018 und 13.03.2017 zugrunde liegen. Danach sind Ausschlüsse aus dem Stamm bei schwerwiegenden Fällen möglich, etwa wenn ein Individuum den Gebräuchen des Stammes nicht gehorcht vergleiche die zit Anfragebeantwortung vom 07.11.2018). In Fällen von vorsätzlicher Tötung, Diebstahl innerhalb des Stammes oder Vergewaltigung wird die Person, die diese Verbrechen begeht, entehrt, vom Stamm ausgeschlossen und wird nicht mehr durch seinen Stamm geschützt oder unterstützt mit der Zahlung eines fasl vergleiche die zit Anfragebeantwortung vom 13.03.2017). Genau das ist nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht der Fall. Dem Beschwerdeführer kann nicht einmal bei verquerer Denkart ein Vorwurf am Tod des Bruders unterstellt werden. Seine Tätigkeit ist nicht entehrend oder sonstwie moralisch bedenklich. Es ist daher vor dem Hintergrund der vorerwähnten Länderfeststellungen ein Stammesausschluss nicht nur wenig wahrscheinlich, sondern gänzlich unglaubhaft: Der Beschwerdeführer sagt selbst aus, nichts Unehrenhaftes gegenüber seinem Stamm getan zu haben. Er konnte nicht plausibel erklären, wieso er also von seinem Stamm verstoßen wurde und brachte immer wieder seine Familie ins Spiel, welche keine Probleme haben wolle. So sagte er vor dem erkennenden Richter aus: "Meine Familie will keine Probleme mehr übertragen. Meine Familie hat meinen Bruder verloren und die Familie will kein weiters Mitglied verlieren. Deshalb wurde ich verstoßen, ansonsten hatte ich keine Probleme gegenüber meinem Stamm." (Protokoll vom 11.01.2019, S. 13). Daher kann dem behaupteten Verstoß des Stammes keine Glaubhaftigkeit zugemessen werden. Sowohl die Schilderung von der Entführung seines Bruders als auch von seiner eigenen versuchten Entführung gibt der Beschwerdeführer sehr gefasst wieder und erzählt die Geschehnisse linear und ohne jegliche Emotion, sodass das Bundesverwaltungsgericht den Eindruck hat, dass der Beschwerdeführer das Geschilderte tatsächlich nicht erlebt hat. Insbesondere die Erzählung über seine eigene Entführung ist äußerst lebensfremd, wenn der Beschwerdeführer etwa angibt, dass er aus seinem Auto ausgestiegen sei, da er Angst gehabt habe, dass die Personen des anderen Autos auf ihn schießen würden und dass er in weiterer Folge Richtung Felder gelaufen sei und dort sein Handy und seine Waffe geholt habe, woraufhin das andere Auto weitergefahren sei (Protokoll vom 11.01.2019, S. 12 ff.). Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, stichhaltige Angaben über so einschneidende Erlebnisse wie etwa eine Entführung zu machen. Zu seiner eigenen Entführung ist zudem anzumerken, dass seine Schilderung in der Verhandlung am 11.01.2019, wonach es sich um einen Entführungsversuch gehandelt habe, im eklatanten Widerspruch zu seinem Vorbringen in der Erstbefragung am 28.05.2015 steht, wonach er vom IS entführt worden und ihm die Flucht gelungen sei (Protokoll vom 28.05.2015, S. 5). In seiner Einvernahme am 01.08.2016 vor der belangten Behörde schildert er diese versuchte Entführung dahingehend, dass es ihm gelungen sei, durch eine Nebenstraße schneller abzubiegen (Protokoll vom 01.08.2016, S ), während er anlässlich seiner Einvernahme durch die belangte Behörde am 19.01.2017 seine versuchte Entführung gänzlich anders schildert. Er sei auf der Autobahn zum Stehen gebracht worden und es sei in die Luft geschossen worden, worauf der Beschwerdeführer seine Waffe gezogen und seinen Chef angerufen haben will, welcher dann Unterstützung schickte (Protokoll vom 19.01.2017, S. 5). Damit schildert der Beschwerdeführer den Vorfall im Kern gänzlich anders, was auf eine konstruierte, nicht selbst wahrgenommene Begebenheit hinweist. Unglaubhaft ist auch sein Vorbringen, er hätte sich unerlaubt vom Dienst als aktiver Soldat entfernt. Während er in der Einvernahme vom 19.01.2017 (Protokoll S. 6) den Dienst erst mit 50 normal beenden können soll, vermeint er unmittelbar darauf wegen seines Bruders nicht kündigen gekonnt zu haben. Er habe sich verstecken müssen. Demgegenüber erwähnte er im Rahmen der ersten Einvernahme durch die belangte Behörde am 01.08.2016 die später behauptete Desertion mit keinem Wort. Auch anlässlich der Erstbefragung am 28.05.2015 ist hiervon nicht die Rede. Selbst wenn im Rahmen der Erstbefragung der Fluchtgrund nur rudimentär und keineswegs detailliert aufgenommen wird, weil andere Sachverhalte dort im Vordergrund stehen (wie insbesondere die Fluchtroute), so ist er nicht verständlich, dass der Beschwerdeführer nicht bereits anlässlich der Erstbefragung zu seinen Fluchtgründen zumindest das Schlagwort der Desertion angegeben hätte. Noch viel weniger verständlich ist aber, dass auch anlässlich der ersten Befragung durch die belangte Behörde am 01.08.2016 diese vermeintliche Problematik der Desertion aus der irakischen Armee vom Beschwerdeführer nicht angesprochen wurde, sondern erst knapp 5 Monate später in seiner zweiten Befragung durch die belangte Behörde überhaupt zur Sprache kam. Umgekehrt ist festzustellen, dass im gleichen Ausmaß, wie das Vorbringen zu seiner unerlaubten Abwesenheit vom Dienst in der Armee thematisiert wird, das Thema der Bedrohung durch den IS, welcher anlässlich der Erstbefragung und der Befragung am 01.08.2016 vorrangig war, in den Hintergrund rückt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.01.2019 dominieren die Vorbringen vom Militär gesucht zu werden und vom Stamm ausgeschlossen zu sein. Es ist nicht nachvollziehbar, wenn ein Fremder, der um internationalen Schutz ansucht, nicht bei erster Gelegenheit seine Gründe der Flucht der Behörde mitteilt, sobald er sich in Sicherheit wähnt, sondern - wie der Beschwerdeführer - diese Gründe erst viel später, hier erstmals am 19.01.2017 (betreffend Desertion) bzw in der mündlichen Verhandlung am 11.01.2019 (betreffend Stammesausschluss) vorbringt, ohne sie davor je im Kern erwähnt zu haben. Ein solches gesteigertes Vorbringen ist als unglaubhaft zu qualifizieren, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren. Dass der Beschwerdeführer nicht desertiert ist, ergibt sich auch aufgrund des Umstandes seiner legalen Ausreise aus dem Irak. Deserteuren ist eine solche Ausreise nur auf illegalem Weg möglich. Als Armeeangehöriger hatte der Beschwerdeführer eigene Ausweise, die ihn jederzeit und landesweit im Irak als Soldaten ausgewiesen hätten. Er hätte daher eine Reise-Genehmigung seiner Einheit benötigt, um überhaupt legal reisen zu können. Diese Genehmigung hatte der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nicht. Er gibt an, seine Desertion sei von einem hochrangigen Offizier gedeckt worden. Diese Angabe erscheint unglaubhaft, zumal der Beschwerdeführer, der den drittniedrigsten Dienstgrad in der Armee hatte, von einem Brigadegeneral, der an der vierthöchsten Hierarchie in der Armee steht, gedeckt werden wollte. Dies ist nicht glaubhaft, zumal keine direkte Befehlshierarchie bestand - der Brigadegeneral sei für alle Soldaten zuständig gewesen (Protokoll vom 11.01.2019, S. 20). Es erscheint unplausibel, dass der an vierter Stelle in der Hierarchie stehende Brigadegeneral einem Arif, einem dem österreichischen Korporal vergleichbarer Dienstgrad, bei einer Straftat nach dem Militärgesetzbuch, was die Desertion nun einmal ist, helfen sollte. Nicht nur, dass dies aufgrund der vielen Befehlshierarchien zwischen dem Arif und dem Brigadegeneral nicht glaubhaft erscheint, ist es auch nicht glaubhaft, dass ein solcher Brigadegeneral eine Desertion decken sollte, was letztlich in seinem Beruf eine nicht mögliche und aus militärischer Perspektive nicht wünschenswerte Option darstellt. Zudem hätte dieses "Decken der Desertion" auch nichts genützt, da der Beschwerdeführer über keine zivilen Ausweise zur Ausreise aus dem Irak als Armeeangehöriger verfügt hätte. Dass er solche zivilen Ausweise sich besorgt hätte, ist jedoch nicht hervorgekommen. Daher erscheint das diesbezügliche Vorbringen nicht realitätsnah, sondern nicht glaubhaft. Aus den soeben aufgezeigten Umständen erachtet das Bundesverwaltungsgericht das gesamte Fluchtvorbringen als äußerst unglaubwürdig und auch widersprüchlich. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte ebenfalls aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer und den oben angegebenen Gründen zur Überzeugung, dass keine Gründe gegeben sind, die eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Irak von staatlichen und/oder privaten Gruppen aus politischen, rassischen, religiösen Gründen oder aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe glaubhaft erscheinen ließen. Aus diesen Gründen waren die gegenständlichen Feststellungen zu treffen. In seiner Beschwerde tritt zudem der Beschwerdeführer den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde nicht substantiiert entgegen. Seine Beschwerdebegründung erschöpfte sich vielmehr darin, seine Fluchtgründe nach wie vor aufrecht zu halten und sie in seiner Beschwerde geltend zu machen. 2.
  30. Zum Herkunftsstaat: Die getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat im Irak ergeben sich somit zweifelsfrei aus den im aktuellen Länderinformationsblatt angeführten Quellen und den im Rahmen der getroffenen Feststellungen angeführten Quellen. Die Quellen und Nachweise des Länderinformationsberichtes und der Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation stützen sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Hieraus ergeben sich die zur Lage im Irak getroffenen Feststellungen einschließlich der Feststellung, dass die Lage in Basra mit keinen gröberen Problemen behaftet ist. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung substantiiert entgegen. Trotz der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich hinsichtlich der für den Beschwerdeführer verfahrensgegenständlichen Situation im Herkunftsstaat keine negativen Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Vielmehr ist eine gegenüber dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides deutlich verbesserten Lage im Irak auszugehen.
  31. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  32. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  33. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
  34. Rechtslage

§ 3Abs 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 leg.

cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279). Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargestellt, konnte der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft machen, weshalb die Tatbestandsmerkmale des § 3 Abs 1 AsylG nicht gegeben sind.Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargestellt, konnte der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft machen, weshalb die Tatbestandsmerkmale des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG nicht gegeben sind. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs 2 Vw

GVG iVm § 3 Abs 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): 3.2.
  3. Rechtslage

§ 8Abs 1 Z 1 Asyl

G ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mwH). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des § 8 Abs 1 AsylG ist subsidiärer Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Art 15 der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit. a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat [lit b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts [lit c]) zu erleiden (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mit Verweis auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mwH). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist subsidiärer Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Artikel 15, der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit. a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat [lit b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts [lit c]) zu erleiden (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mit Verweis auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH). Die Voraussetzungen nach Art 15 lit. c der Statusrichtlinie sind gegeben, wenn es sich erstens um eine Schadensgefahr allgemeinerer Art handelt - der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad der Gewalt hat ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder Region Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn 35). Zweitens muss diese Situation ausnahmsweise als ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit der subsidiären Schutz beantragenden Person anzusehen sein (vgl EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn 37 und 39 ua).Die Voraussetzungen nach Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie sind gegeben, wenn es sich erstens um eine Schadensgefahr allgemeinerer Art handelt - der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad der Gewalt hat ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder Region Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn 35). Zweitens muss diese Situation ausnahmsweise als ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit der subsidiären Schutz beantragenden Person anzusehen sein vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn 37 und 39 ua). Die Voraussetzungen nach Art 15 lit. b Statusrichtlinie für einen ernsthaften Schaden in Form von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat erfordern dessen Verursachung durch das Verhalten Dritter (Akteure). Sind solche Schäden Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat, ist dagegen subsidiärer Schutz nicht zu erteilen (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 unter Berufung auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer aus Gründen des Art 3 EMRK nicht abgeschoben werden kann, bedeutet hingegen nicht, dass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren ist (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mHa EuGH 18.12.2014, C-542/13, M'Bodj).Die Voraussetzungen nach Artikel 15, Litera b, Statusrichtlinie für einen ernsthaften Schaden in Form von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat erfordern dessen Verursachung durch das Verhalten Dritter (Akteure). Sind solche Schäden Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat, ist dagegen subsidiärer Schutz nicht zu erteilen (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 unter Berufung auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer aus Gründen des Artikel 3, EMRK nicht abgeschoben werden kann, bedeutet hingegen nicht, dass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren ist (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mHa EuGH 18.12.2014, C-542/13, M'Bodj). 3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Dem Beschwerdeführer droht im Irak keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung. Es droht ihm auch keine reale Gefahr, im Falle seiner Rückkehr entgegen Art 3 EMRK behandelt zu werden. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzungen des Art 3 EMRK - was im Irak aufgrund der Sicherheitslage grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann - ist hingegen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend. Diese Lebensumstände betreffen sämtliche Personen, die im Irak leben und können daher nicht als Grund für die Zuerkennung eines Status eines subsidiär Schutzberechtigten herangezogen werden. So liegt hinsichtlich des Beschwerdeführers kein stichhaltiger Grund dafür dar, anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich in Gefahr liefe, die Todesstrafe oder Hinrichtung, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Irak zu erleiden oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Irak ausgesetzt zu werden.Dem Beschwerdeführer droht im Irak keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung. Es droht ihm auch keine reale Gefahr, im Falle seiner Rückkehr entgegen Artikel 3, EMRK behandelt zu werden. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzungen des Artikel 3, EMRK - was im Irak aufgrund der Sicherheitslage grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann - ist hingegen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend. Diese Lebensumstände betreffen sämtliche Personen, die im Irak leben und können daher nicht als Grund für die Zuerkennung eines Status eines subsidiär Schutzberechtigten herangezogen werden. So liegt hinsichtlich des Beschwerdeführers kein stichhaltiger Grund dafür dar, anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich in Gefahr liefe, die Todesstrafe oder Hinrichtung, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Irak zu erleiden oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Irak ausgesetzt zu werden. Nachdem der Beschwerdeführer selbst angibt, nie ernstliche Probleme mit den Behörden des Irak gehabt zu haben und auch keine Gründe ersichtlich sind, die auf den Vorwurf einer Straftat, welcher zu der Verhängung der Todesstrafe, der Folter oder Bestrafung des Antragstellers im Herkunftsstaat hindeuten könnten, ist ein "ernsthafter Schaden" im Sinne des Art 15 der Statusrichtlinie auszuschließen. Ein bewaffneter Konflikt besteht im Irak ebenfalls nicht. Wie bereits ausgeführt, stammt der Beschwerdeführer aus der Stadt Basra, welche nie unmittelbar von der Invasion der Truppen des IS betroffen war und wo auch keine direkten Auseinandersetzungen zwischen IS-Kämpfern und irakischen Truppen festzustellen war. Zwar ist es so, dass im Irak die Sicherheitslage nicht mit der österreichischen vergleichbar ist, jedoch erreichen die nach dem Länderinformationsblatt für den Irak vorgekommenen Bombenanschläge und Attentate nicht ein so hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak alleine durch seine Anwesenheit im Gebiet des Irak tatsächlich in Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation im Irak und den hiermit verbundenen Umständen spezifisch von willkürlicher Gewalt im Irak betroffen wäre. Daher ist auch diese Voraussetzung für die Gewährung subsidiären Schutzes nicht erfüllt. Eine Gefahr eines ernsthaften Schadens durch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Beschwerdeführers im Irak liegt ebenfalls nicht vor. Der Beschwerdeführer gehört der Gruppe der Schiiten an, welche als solche in keiner Weise verfolgt wird. Er gehört auch weder einer Bevölkerungsgruppe an, die im Irak allgemein einer besonderen Gefahr ausgesetzt worden wäre, noch liegen individuelle Bedrohungen, die dazu führen könnten, dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr in den Irak einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt worden wäre.Nachdem der Beschwerdeführer selbst angibt, nie ernstliche Probleme mit den Behörden des Irak gehabt zu haben und auch keine Gründe ersichtlich sind, die auf den Vorwurf einer Straftat, welcher zu der Verhängung der Todesstrafe, der Folter oder Bestrafung des Antragstellers im Herkunftsstaat hindeuten könnten, ist ein "ernsthafter Schaden" im Sinne des Artikel 15, der Statusrichtlinie auszuschließen. Ein bewaffneter Konflikt besteht im Irak ebenfalls nicht. Wie bereits ausgeführt, stammt der Beschwerdeführer aus der Stadt Basra, welche nie unmittelbar von der Invasion der Truppen des IS betroffen war und wo auch keine direkten Auseinandersetzungen zwischen IS-Kämpfern und irakischen Truppen festzustellen war. Zwar ist es so, dass im Irak die Sicherheitslage nicht mit der österreichischen vergleichbar ist, jedoch erreichen die nach dem Länderinformationsblatt für den Irak vorgekommenen Bombenanschläge und Attentate nicht ein so hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak alleine durch seine Anwesenheit im Gebiet des Irak tatsächlich in Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation im Irak und den hiermit verbundenen Umständen spezifisch von willkürlicher Gewalt im Irak betroffen wäre. Daher ist auch diese Voraussetzung für die Gewährung subsidiären Schutzes nicht erfüllt. Eine Gefahr eines ernsthaften Schadens durch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Beschwerdeführers im Irak liegt ebenfalls nicht vor. Der Beschwerdeführer gehört der Gruppe der Schiiten an, welche als solche in keiner Weise verfolgt wird. Er gehört auch weder einer Bevölkerungsgruppe an, die im Irak allgemein einer besonderen Gefahr ausgesetzt worden wäre, noch liegen individuelle Bedrohungen, die dazu führen könnten, dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr in den Irak einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt worden wäre. Ganz allgemein besteht im Irak derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 oder Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine diesbezüglichen Umstände bekannt geworden. Es ergeben sich auch aus dem Länderinformationsblatt für den Irak keine Gründe, die es naheliegen würde, dass bezogen auf den Beschwerdeführer, ein reales Risiko gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung oder Strafe bzw der Todesstrafe besteht.Ganz allgemein besteht im Irak derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine diesbezüglichen Umstände bekannt geworden. Es ergeben sich auch aus dem Länderinformationsblatt für den Irak keine Gründe, die es naheliegen würde, dass bezogen auf den Beschwerdeführer, ein reales Risiko gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung oder Strafe bzw der Todesstrafe besteht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs 2 Vw

GVG iVm § 8 Abs 1 Z 1 AsylG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abzuweisen war. 3.

  1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III., erster Teil des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei., erster Teil des angefochtenen Bescheides): 3.3.
  3. Rechtslage

§ 58Abs 1 Asyl

G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5).

§ 58Abs 2 Asyl

G hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 Asyl

G). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

Paragraph 58, Absatz eins, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 2,) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 5,).

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 58, Absatz 3, AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der Paragraphen 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121). 3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G war daher nicht zu erteilen.Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG war daher nicht zu erteilen. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III., erster Teil des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs 2 Vw

GVG iVm § 57 AsylG, abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei., erster Teil des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57, AsylG, abzuweisen war. 3.

  1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III., zweiter Teil des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei., zweiter Teil des angefochtenen Bescheides): 3.4.
  3. Rechtslage

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

§ 52

Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

§ 52Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

§ 9

Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). 3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall Zu prüfen ist, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:Zu prüfen ist, ob eine Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Artikel 8, EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben: Das vorliegende Asylverfahren erreichte, gerechnet von der Antragstellung am 27.05.2015 bis zum Datum der angefochtenen Entscheidung am 04.04.2017 zwar eine gewisse, auch auf - dem Beschwerdeführer nicht zuzurechnende - Verzögerungen zurückgehende Dauer. In dieser Zeit hat der Beschwerdeführer folgende, berücksichtigungswürdige, privaten Interessen begründet: Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben eine Lebensgemeinschaft mit einer tschetschenischen Asylwerberin in Österreich. Der Beschwerdeführer spricht Deutsch auf dem Niveau A2 und arbeitete freiwillig stundenweise bei der Gemeinde Goldegg und in einem Seniorenheim. Gegenwärtig hat er keine solche Arbeit, hilft aber beim Schneeschaufeln. Damit zeigt der Beschwerdeführer Aspekte einer beginnenden Integration auf. Zu beachten ist jedoch, dass diese beginnenden - unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens relevanten - Bindungen in einem Zeitraum eines mittlerweile über dreieinhalbjährigen Aufenthaltes entstanden sind. Für den Aspekt des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl Thym, EuGRZ 2006, 541). Im Lichte des Art 8 EMRK ist daher zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen und arbeitsfähigen Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet etwas mehr als dreieinhalb Jahre gedauert hat. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erachtete im Urteil EGMR 08.04.2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, es nicht für erforderlich, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben im Sinne von Art 8 EMRK entstanden ist. Daher vermögen bereits aus diesem Grund die - positiven - Aspekte der Integrationsansätze des Beschwerdeführers in Österreich bei der Beurteilung seiner privaten Interessen an einem Verblieb in Österreich nicht das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu überwiegen.Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben eine Lebensgemeinschaft mit einer tschetschenischen Asylwerberin in Österreich. Der Beschwerdeführer spricht Deutsch auf dem Niveau A2 und arbeitete freiwillig stundenweise bei der Gemeinde Goldegg und in einem Seniorenheim. Gegenwärtig hat er keine solche Arbeit, hilft aber beim Schneeschaufeln. Damit zeigt der Beschwerdeführer Aspekte einer beginnenden Integration auf. Zu beachten ist jedoch, dass diese beginnenden - unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens relevanten - Bindungen in einem Zeitraum eines mittlerweile über dreieinhalbjährigen Aufenthaltes entstanden sind. Für den Aspekt des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Im Lichte des Artikel 8, EMRK ist daher zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen und arbeitsfähigen Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet etwas mehr als dreieinhalb Jahre gedauert hat. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erachtete im Urteil EGMR 08.04.2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, es nicht für erforderlich, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben im Sinne von Artikel 8, EMRK entstanden ist. Daher vermögen bereits aus diesem Grund die - positiven - Aspekte der Integrationsansätze des Beschwerdeführers in Österreich bei der Beurteilung seiner privaten Interessen an einem Verblieb in Österreich nicht das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu überwiegen. Das Gewicht seines seit 27.05.2015 andauernden Aufenthalts wird weiters gemindert, weil dieser Aufenthalt sich nur auf ein aus einem letztlich als unberechtigt erkannten Asylantrag abgeleitetes Aufenthaltsrecht sützen konnte. Der Beschwerdeführer durfte während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.04.2010, 2010/21/0085). Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov).Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war vergleiche VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg 18.382 aus 2008, mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und knapp den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte. Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber. Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Ebenso wenig vermag die strafgerichtliche Unbescholtenheit seine persönlichen Interessen entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029). Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Art 8 Abs 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden.Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht kommt. Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl § 9 Abs 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Artikel 8, EMRK, vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III., zweiter Teil des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs 2 Vw

GVG iVm § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei., zweiter Teil des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG abzuweisen war. 3.

  1. Zum Ausspruch, dass die Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt III., dritter Teil des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zum Ausspruch, dass die Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei., dritter Teil des angefochtenen Bescheides): 3.5.
  3. Rechtslage

§ 52

Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist

§ 50Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6.

bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

§ 50

Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren

  1. bzw
  2. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. 3.5.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat

§ 50

Abs 1 FPG unzulässig wäre.Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig wäre. Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062).Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062). Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen. Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak erfolgte daher zu Recht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III., dritter Teil des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs 2 Vw

GVG iVm § 52 Abs 9 FPG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei., dritter Teil des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG abzuweisen war. 3.

  1. Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):

§ 55

Abs 1 FPG wird mit der Rückkehrentscheidung

§ 52FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt

§ 55

Abs 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt

Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was auf solche "besonderen Umstände" iSd § 55 Abs 2 FPG schließen ließen. Weder aus dem Verwaltungsakt noch in der mündlichen Verhandlung sind Umstände hervorgekommen, die als "besondere Umstände" iSd § 55 Abs 2 FPG zu werten wären. Daher traf die belangte Behörde zu Recht den Ausspruch, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage beträgt.Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was auf solche "besonderen Umstände" iSd Paragraph 55, Absatz 2, FPG schließen ließen. Weder aus dem Verwaltungsakt noch in der mündlichen Verhandlung sind Umstände hervorgekommen, die als "besondere Umstände" iSd Paragraph 55, Absatz 2, FPG zu werten wären. Daher traf die belangte Behörde zu Recht den Ausspruch, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage beträgt. Die Beschwerde erweist sich daher auch insofern als unbegründet, als sie sich gegen den Ausspruch über die Frist zur freiwilligen Ausreise wendet und war daher

§ 28Abs 2 Vw

GVG iVm § 55 FPG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich daher auch insofern als unbegründet, als sie sich gegen den Ausspruch über die Frist zur freiwilligen Ausreise wendet und war daher

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 55, FPG abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten nicht als uneinheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Zudem wird mit diesem Erkenntnis ein Einzelfall entschieden, der für sich gesehen nicht reversibel ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I413.2154579.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.