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{'item': 'I416 1421681-3'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.04.2019 GeschäftszahlI416 1421681-3 SpruchGekürzte Ausfertigung des am 12.03.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses I416 1421681-3/8E I 416 1431179-3/7Erömisch eins 416 1431179-3/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerden der XXXX, geboren am XXXX, StA. Nigeria, sowie der minderjährigen XXXX, geboren am 12.08.2012, StA. Nigeria, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2017, Zln. XXXX und XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.03.2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerden der römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Nigeria, sowie der minderjährigen römisch 40 , geboren am 12.08.2012, StA. Nigeria, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2017, Zln. römisch 40 und römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.03.2019 zu Recht erkannt: A) Den Beschwerden wird insofern stattgegeben, dass die Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG idgF iVm § 9 BFA-VG idgF auf Dauer unzulässig sind. XXXX und der mj. XXXX werden gemäß §§ 54, 55 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 idgF jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Den Beschwerden wird insofern stattgegeben, dass die Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF auf Dauer unzulässig sind. römisch 40 und der mj. römisch 40 werden gemäß Paragraphen 54, 55 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 idgF jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 12.03.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 12.03.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I416.1421681.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.