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{'item': 'L507 2168333-4'}

Obsah (15)Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 9§ 68§ 71§ 33§ 28§ 53§ 50

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.04.2019 GeschäftszahlL507 2168333-4 SpruchL507 2168333-4/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1.

  1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.09.2016 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.09.2016 gab der Beschwerdeführer an, dass er der Volksgruppe der Araber angehöre und Sunnit sei. Er habe in Bagdad sechs Jahre die Grundschule, drei Jahre die Hauptschule und drei Jahre die Allgemeinbildende Höhere Schule besucht. Zuletzt habe er als Automechaniker gearbeitet. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes gab er an, dass er den Irak wegen des Bürgerkrieges verlassen habe. Seinen Entschluss zur Ausreise habe er im April 2014 gefasst. Er habe bereits in Deutschland und Ungarn Asylanträge gestellt und Deutschland habe ihn zurück nach Ungarn geschickt. In Deutschland habe er sich eineinhalb Jahre aufgehalten. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 03.08.2017 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er einen Deutschkurs besuche und nicht erwerbstätig sei. Der Beschwerdeführer habe im Haus seiner Familie in Bagdad, Stadtteil XXXX , gelebt. Seine Eltern würden noch dort wohnen. Er habe auch eine Schwester, die jetzt studiere. Sie habe in der Schule keine Probleme gehabt. Weiters würden noch vier Onkel väterlicherseits und zwei Onkel mütterlicherseits im Irak leben. Etwa einmal pro Woche habe er Kontakt zu seiner Familie. In Deutschland habe er einen Asylantrag gestellt, aber er sei wieder nach Ungarn zurückgeschoben worden. Dort sei ihm empfohlen worden, nach Österreich zu reisen. Anlässlich seiner Asylantragstellung in Deutschland habe er als Fluchtgrund angegeben, dass er eine Schule in einem schiitischen Wohnviertel besucht habe. Dann sei eine Gruppe Schüler zu ihm gekommen und habe ihn gefragt, ob er Schiit oder Sunnit sei und er habe aus Angst getötet zu werden gesagt, dass er Schiit wäre. Sie hätten zu ihm gesagt, dass sie das überprüfen würden. Er habe seinem Vater davon erzählt und sei dann zwei Tage zu Hause geblieben. Zum Zeitpunkt seiner Flucht sei er 22 Jahre alt gewesen. Im Alter von sechs Jahre habe er mit dem Schulbesuch begonnen, sei zwölf Jahre in die Schule gegangen und habe zwei Klassen wiederholen müssen. In der Schule habe es für Sunniten und Schiiten einen gemeinsamen Religionsunterricht gegeben. Den Unterschied zwischen Sunniten und Schiiten kenne er nicht. Er sei dem Religionsunterricht meistens ferngeblieben.Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 03.08.2017 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er einen Deutschkurs besuche und nicht erwerbstätig sei. Der Beschwerdeführer habe im Haus seiner Familie in Bagdad, Stadtteil römisch 40 , gelebt. Seine Eltern würden noch dort wohnen. Er habe auch eine Schwester, die jetzt studiere. Sie habe in der Schule keine Probleme gehabt. Weiters würden noch vier Onkel väterlicherseits und zwei Onkel mütterlicherseits im Irak leben. Etwa einmal pro Woche habe er Kontakt zu seiner Familie. In Deutschland habe er einen Asylantrag gestellt, aber er sei wieder nach Ungarn zurückgeschoben worden. Dort sei ihm empfohlen worden, nach Österreich zu reisen. Anlässlich seiner Asylantragstellung in Deutschland habe er als Fluchtgrund angegeben, dass er eine Schule in einem schiitischen Wohnviertel besucht habe. Dann sei eine Gruppe Schüler zu ihm gekommen und habe ihn gefragt, ob er Schiit oder Sunnit sei und er habe aus Angst getötet zu werden gesagt, dass er Schiit wäre. Sie hätten zu ihm gesagt, dass sie das überprüfen würden. Er habe seinem Vater davon erzählt und sei dann zwei Tage zu Hause geblieben. Zum Zeitpunkt seiner Flucht sei er 22 Jahre alt gewesen. Im Alter von sechs Jahre habe er mit dem Schulbesuch begonnen, sei zwölf Jahre in die Schule gegangen und habe zwei Klassen wiederholen müssen. In der Schule habe es für Sunniten und Schiiten einen gemeinsamen Religionsunterricht gegeben. Den Unterschied zwischen Sunniten und Schiiten kenne er nicht. Er sei dem Religionsunterricht meistens ferngeblieben. Zu seinem Fluchtgrund befragt brachte der Beschwerdeführer vor dem BFA vor, dass er von Angesicht zu Angesicht in der Schule bedroht worden sei. Sie hätten zu ihm gesagt, wenn er sie anlüge, würden sie ihn töten. Er habe dann gesagt, er sei Schiit. Bei den Personen habe es sich um die Schläger der Schule gehandelt, die älter seien als er. Sie seien wie der Beschwerdeführer in die
  2. Klasse gegangen, aber älter als er gewesen. Zwei Tage sei er zu Hause geblieben und dann in die Türkei geflogen. Er habe auch den Islam beschimpft, weil die Schiiten und die Sunniten sich gegenseitig bekämpfen würden. Er habe die religiösen Autoritäten gegenüber seinen Eltern beschimpft. Daraufhin habe er zu Hause Probleme gehabt. Im Falle einer Rückkehr würde ihn die Gruppe töten, die ihn bedroht habe und seine Eltern würden ihn hassen. Mit Bescheid des BFA vom 07.08.2017, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zugerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des BFA vom 07.08.2017, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zugerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). In der Begründung wurden zunächst die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund in der Erstbefragung sowie die Niederschrift der Einvernahme vor dem BFA wörtlich wiedergegeben. Das BFA stellte fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, er irakischer Staatsangehöriger, Araber und sunnitischer Moslem sei. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er stamme aus Bagdad, habe dort bis zur Ausreise aus dem Irak gelebt und verfüge im Herkunftsgebiert noch über Verwandte. Seine Kernfamilie lebe in Bagdad. Er leide an keiner lebensbedrohlichen Krankheit. Er sei in Österreich nicht straffällig geworden. Die Ausführungen zu den Gründen für die Ausreise aus dem Irak seien nicht glaubhaft. Es könne somit nicht festgestellt werden, dass er den Irak aus einer konkreten gegen ihn gerichteten asylrelevanten Verfolgung verlassen habe. Eine Rückkehr nach Bagdad könne ihm zugemutet werden. Er könne von Österreich aus Bagdad erreichen, ohne einer besonderen Gefährdung ausgesetzt zu sein. In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine konkrete, individuell gegen ihn gerichtete staatliche Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes oder die befürchtete Gefahr einer solchen Verfolgung nicht glaubhaft gemacht habe. Mangels Vorliegens einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention komme es zu keiner Zuerkennung des Status des Asylberechtigten. Aus dem Vorbringen und der allgemeinen Situation sei auch im Falle der Rückkehr keine unmenschliche Behandlung oder extreme Gefährdungslage ersichtlich. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten sei daher nicht zuzuerkennen. Es seien auch keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten Integration hervorgekommen, so dass aus diesem Grunde die Ausweisung für unzulässig zu erklären wäre. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen auf die Sicherheitslage in Bagdad hingewiesen wird. 1.2. Mit hg. Erkenntnis vom 04.09.2017, Zl. L524 2168333-1/2E, wurde diese Beschwerde

§ 3Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig sei.1.2. Mit hg. Erkenntnis vom 04.09.2017, Zl. L524 2168333-1/2E, wurde diese Beschwerde

Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

Das Bundesveraltungsgericht traf in dieser Entscheidung die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer irakischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und Araber sei. Er sein in Bagdad geboren und habe dort mit seinen Eltern und seiner Schwester zusammengelebt. Seine Eltern würden weiterhin im Bagdad leben und die Schwester des Beschwerdeführers studiere. Außerdem würden noch vier Onkel väterlicherseits und zwei Onkel mütterlicherseits im Irak leben. Der Beschwerdeführer habe im Irak zwölf Jahre die Schule besucht und als Automechaniker gearbeitet. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Kinder. Der Beschwerdeführer sei gesund. Der Beschwerdeführer sei in Österreich strafrechtlich unbescholten und beziehe Leistungen aus der Grundversorgung. Er sei nicht berufstätig. Der Beschwerdeführer habe einen Deutschkurs besucht. Etwa im März 2015 habe der Beschwerdeführer den Irak auf legale Weise verlassen. Treffer in der Eurodac-Datenbank würden sich am 27.05.2015 und am 28.05.2015 in Ungarn, am 06.10.2015 in Deutschland und am 19.09.2016 in Ungarn finden. Der Beschwerdeführer sei illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist, wo er am 23.09.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund, wonach er von Mitschülern bedroht worden sei und die islamischen Autoritäten beschimpft habe, werde der Entscheidung mangels Glaubhaftigkeit nicht zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft dargelegt und könne auch sonst nicht festgestellt werden, dass er vor seiner Ausreise aus seiner Heimat in dieser einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt gewesen sei oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre. Beweiswürdigend wurde im hg. Erkenntnis ausgeführt, dass das BFA ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage nachvollziehbar, umfangreich und fundiert zusammengefasst habe. Das BFA sei zu Recht davon ausgegangen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung glaubhaft zu machen. In der Beschwerde sei kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet worden. Es seien lediglich Ausführungen zur Sicherheitslage in Bagdad erfolgt. Das Bundesverwaltungsgericht schließe sich den Feststellungen zum Sachverhalt und der dazu führenden Beweiswürdigung an. Es sei daher insgesamt dem BFA dahingehend zu folgen, wenn es ausführt, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung hat glaubhaft machen können. In rechtlicher Hinsicht wurde zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberichtigten ausgeführt, dass die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vorliegen würden, da der Beschwerdeführer die behaupteten Fluchtgründe nicht habe glaubhaft machen können. Es würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Beschwerdeführer eine über die allgemeinen Gefahren der im Irak gebietsweise herrschenden bürgerkriegsähnlichen Situation hinausgehende Gruppenverfolgung drohe. Dass im Irak eine generelle und systematische Verfolgung von Muslimen sunnitischer Glaubensrichtung stattfinde, könne aus den länderkundlichen Feststellungen zur Lage im Irak nicht abgeleitet werden. Wenn auch eine sunnitenfeindliche Politik im Irak vorherrsche und es in unterschiedlicher Intensität zu Vertreibungen mit dem Ziel einer religiösen Homogenisierung oder von Entführungen komme, könne noch nicht von einer zielgerichteten und systematischen Verfolgung von Muslimen sunnitischer Glaubensrichtung in einer asylrelevanten Intensität ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer habe demnach nicht bereits aufgrund seiner sunnitischen Glaubensrichtung eine individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten. Dass der Beschwerdeführer aus anderen in seiner Person gelegenen Gründen einer - ausreichend wahrscheinlichen - asylrelevanten Verfolgung im Irak ausgesetzt wäre, sei vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden und sei solches auch sonst nicht ersichtlich. Verfahrensgegenständlich lasse das Vorbringen sohin keine asylrelevante Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention erkennen, weshalb dessen Asylrelevanz zu verneinen sei. Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall nicht gelungen sei, die vorgebrachte individuelle Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergebe, der

§ 8Abs. 1 Asyl

G zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall nicht gelungen sei, die vorgebrachte individuelle Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergebe, der

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte. Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder drohe ihm im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder drohe ihm im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Es könne auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059), habe doch der Beschwerdeführer selbst nicht konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in den Irak jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und er in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.Es könne auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059), habe doch der Beschwerdeführer selbst nicht konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in den Irak jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und er in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Beim Beschwerdeführer handele es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden Mann, bei welchem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Der Beschwerdeführer verfüge darüber hinaus über Schulbildung im Ausmaß von - laut seinen Angaben - zwölf Jahren und sei er auch berufstätig gewesen. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein würde, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Darüber hinaus könne davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr auch im Rahmen seines Familienverbandes (Eltern und Schwester) eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwerden würde. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass keine Umstände vorliegen würden, dass dem Beschwerdeführer allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und sei diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan worden.Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass keine Umstände vorliegen würden, dass dem Beschwerdeführer allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und sei diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan worden. Der Beschwerdeführer habe keine Familienangehörigen ist Österreich und er führe auch keine Lebensgemeinschaft. Ein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet liege daher nicht vor. Eine besonders fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers während seines nur auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltes im Bundesgebiet könne nicht erkannt werden: Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich seit September 2016 beruhe auf einem Antrag auf internationalen Schutz, der sich als nicht berechtigt erwiesen habe und sei auch noch zu kurz, um seinem Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet ein relevantes Gewicht zu verleihen. Es seien zudem keine besonderen zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden integrativen Schritte erkennbar. Der Beschwerdeführer habe angegeben, einen Kurs über Basisbildung abgeschlossen zu haben und einen Deutschkurs zu besuchen, habe aber diesbezügliche keine Bestätigungen vorgelegt. Der Beschwerdeführer sei nicht erwerbstätig. Anderweitige, über normale soziale Kontakte hinausgehende Integrationsaspekte seien nicht festzustellen. Insbesondere vor dem Hintergrund der erst relativ kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet im Rahmen der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes unterstützt werde, könne von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft nicht ausgegangen werden. Hingegen habe der Beschwerdeführer den Großteil seines bisherigen Lebens im Irak verbracht, sei dort aufgewachsen und habe dort seine Sozialisation erfahren. Er spreche die Mehrheitssprache seiner Herkunftsregion auf muttersprachlichem Niveau. Im Irak würde seine Eltern, seine Schwester und sechs Onkel leben. Es sei daher nicht erkennbar, inwiefern sich der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnte. Daher sei im Vergleich von einer deutlich stärkeren Bindung des Beschwerdeführers zum Irak auszugehen. Der Beschwerdeführer habe zum Entscheidungszeitpunkt daher keine entscheidungserheblichen integrativen Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet darzutun vermocht, welche zu einem Überwiegen der privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat führen könnten. Aufgrund der genannten Umstände würden in einer Gesamtabwägung derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen. Insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens wiege in diesem Fall schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG stelle sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben

§ 9Abs. 2 BFA-VG i

Vm Art. 8 EMRK dar.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG stelle sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Die festgelegte Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ergebe sich zwingend aus § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, sei nicht vorgebracht worden. Die eingeräumte Frist sei angemessen und es sei diesbezüglich auch in der Beschwerdeschrift kein Vorbringen erstattet worden.Die festgelegte Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ergebe sich zwingend aus Paragraph 55, Absatz 2, erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, sei nicht vorgebracht worden. Die eingeräumte Frist sei angemessen und es sei diesbezüglich auch in der Beschwerdeschrift kein Vorbringen erstattet worden. Dieses Erkenntnis wurde der Vertretung des Beschwerdeführers am 07.09.2017 zugestellt, womit es in Rechtskraft erwuchs. 2.1. Am 19.04.2018 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Diesen Antrag begründete der Beschwerdeführer damit, dass er und seine Familie einer Verfolgung durch die Miliz Asa'ib Ahl Al Haq ausgesetzt seien. Im Jahr 2017 sei sein Zwillingsbruder von derselben Miliz, von der auch der Beschwerdeführer verfolgt werde, getötet worden, weil er Sunnit gewesen sei und in einer schiitischen Ortschaft als Friseur gearbeitet habe. Auch die Schwester des Beschwerdeführers sei im Jahr 2017 auf dem Weg zur Universität entführt worden, wobei man nicht wisse, wo sie sich befinde. Aufgrund dieser Situation hätten auch mittlerweile die Eltern des Beschwerdeführers den Irak verlassen und würden in der Türkei leben. Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 05.11.2018, Zl. XXXX ,

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde

§ 57Asyl

G nicht erteilt und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen. Festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46

FPG in den Irak zulässig sei und wurde

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt.Zl. römisch 40 ,

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei und wurde

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 07.11.2018 persönlich zugestellt. 2.2. Mit Schreiben der Vertretung des Beschwerdeführers vom 28.11.2018 wurde beim BFA ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 71

AVG eingebracht und gleichzeitig Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 05.11.2018 erhoben.2.2. Mit Schreiben der Vertretung des Beschwerdeführers vom 28.11.2018 wurde beim BFA ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 71, AVG eingebracht und gleichzeitig Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 05.11.2018 erhoben. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 28.11.2018 wurde mit Bescheid des BFA vom 04.12.2018, Zl. XXXX ,

§ 33Abs. 1 Vw

GVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 28.11.2018 wurde mit Bescheid des BFA vom 04.12.2018, Zl. römisch 40 ,

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 06.12.2018 persönlich zugestellt, wogegen mit Schreiben der Vertretung des Beschwerdeführers vom 27.12.2018 Beschwerde erhoben wurde. 2.3. Mit hg. Beschluss vom 28.01.2019, Zl. L519 2168333-2/8E, wurde das Beschwerdeverfahren, das aufgrund der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 05.11.2018 - mit dem der zweite Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 11.02.2019

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde; eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht erteilt und

2.3. Mit hg. Beschluss vom 28.01.2019, Zl. L519 2168333-2/8E, wurde das Beschwerdeverfahren, das aufgrund der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 05.11.2018 - mit dem der zweite Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 11.02.2019

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde; eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen wurde; festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46

FPG in den Irak zulässig sei und

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt wurde - beim Bundesverwaltungsgericht anhängig war, wegen Zurückziehung der Beschwerde

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen wurde; festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei und

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt wurde - beim Bundesverwaltungsgericht anhängig war, wegen Zurückziehung der Beschwerde

§ 28Abs. 1 i

Vm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. 2.4. Mit hg. Beschluss vom 28.01.2019, Zl. L519 2168333-3/3E, wurde das Beschwerdeverfahren, das aufgrund einer Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 04.12.2018 - mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Beschwerdeführers vom 28.11.2018

§ 33Abs. 1 Vw

GVG abgewiesen wurde - beim Bundesverwaltungsgericht anhängig war, wegen Zurückziehung der Beschwerde

2.4. Mit hg. Beschluss vom 28.01.2019, Zl. L519 2168333-3/3E, wurde das Beschwerdeverfahren, das aufgrund einer Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 04.12.2018 - mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Beschwerdeführers vom 28.11.2018

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen wurde - beim Bundesverwaltungsgericht anhängig war, wegen Zurückziehung der Beschwerde

§ 28Abs. 1 i

Vm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. 3.

  1. Am 11.02.2019 stellte der Beschwerdeführer seinen Dritten - den gegenständlichen - Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.02.2019 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er im Irak in Gefahr sei. Sein Bruder sei umgebracht und seine Schwester entführt worden. Seine restliche Familie habe den Irak in Richtung Türkei verlassen. Der Beschwerdeführer habe keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Er könne in den Irak nicht zurückkehren, weil sein Leben in Gefahr sei. Außerdem habe er vor ca. acht Monaten in Österreich einen Mann kennen und lieben gelernt und sei seit dieser Zeit homosexuell. Bei der letzten Einvernahme habe er nicht die Wahrheit sagen können, sei aber jetzt bereit seine Homosexualität offenzulegen. Bei den niederschriftlichen Einvernahmen vor dem BFA am 18.02.2019 und 04.03.2019 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er seit seiner Ankunft in Österreich homosexuell sei. Er pflege seit ungefähr acht Monaten eine Beziehung zu einem Mann, einem Bulgaren, der in Wien bei seinen Eltern lebe. Im vorangegangenen Asylverfahren habe der Beschwerdeführer seine Homosexualität nicht erwähnt, weil er dies vor dem Dolmetscher nicht sagen habe wollen. Da er seine Homosexualität damals verschwiegen habe, habe er auch Probleme mit seinem Freund gehabt. Der Beschwerdeführer habe auch innerlich wegen eines Schamgefühls gezögert, die Behörden über seine Homosexualität zu informieren. Der Beschwerdeführer habe zwar nach der Einreise in Österreich eine sexuelle Beziehung zu einer österreichischen Frau gehabt; diese habe aber nur 2-3 Monate gedauert. Bei einem Besuch einer Diskothek im vierten Bezirk in Wien habe er bemerkt, dass er Gefühle für Männer habe. Seinen jetzigen Partner habe er auch in dieser Diskothek kennengelernt. Der Beschwerdeführer könne sich nicht vorstellen, aufgrund dieser Gründe jemals in den Irak zurückzukehren. Er werde im Irak bedroht und habe auch niemanden mehr im Irak. Seine Familie würde sich in der Türkei befinden. Sein Bruder sei getötet und seine Schwester entführt worden. Er habe auch keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern, seit er Österreich sei. Der Beschwerdeführer habe die Absicht mit seinem Freund in eine gemeinsame Wohnung zu ziehen. Sie hätten bereits eine Wohnung im elften Bezirk in Wien in Aussicht. 3.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 11.03.2019, Zl. GF: XXXX VZ: XXXX , wurde der dritte Antrag auf internationalen Schutz vom 11.02.2019 hinsichtlich des Status des Asylberichtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 68Abs.

1 AVG wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 11.02.2019 hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVmrömisch 40 VZ: römisch 40 , wurde der dritte Antrag auf internationalen Schutz vom 11.02.2019 hinsichtlich des Status des Asylberichtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 11.02.2019 hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.) und

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.) und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Das BFA traf in diesem Bescheid unter anderem die Feststellung, dass der erste Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 23.09.2016 mit Bescheid des BFA vom 07.08.2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen wurde. Eine Aufenthaltsberechtigung

§ 57Asyl

G sei dem Beschwerdeführer nicht erteilt worden. Weiters sei gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, seine Abschiebung in den Irak für zulässig erklärt und eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen festgesetzt worden. Eine gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde sei mit Erkenntnis des Bundesveraltungsgerichtes vom 04.09.2017 vollumfänglich als unbegründet abgewiesen worden.Das BFA traf in diesem Bescheid unter anderem die Feststellung, dass der erste Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 23.09.2016 mit Bescheid des BFA vom 07.08.2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen wurde. Eine Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 57, AsylG sei dem Beschwerdeführer nicht erteilt worden. Weiters sei gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, seine Abschiebung in den Irak für zulässig erklärt und eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen festgesetzt worden. Eine gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde sei mit Erkenntnis des Bundesveraltungsgerichtes vom 04.09.2017 vollumfänglich als unbegründet abgewiesen worden. Dieses Vorverfahren habe auf einem nicht glaubhaften Vorbringen beruht. Der Beschwerdeführer habe im gegenständlichen Verfahren keinen glaubhaften Sachverhalt vorgebracht, der nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. Vom BFA könne insgesamt kein glaubhafter, neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen würden keine Umstände bestehen, die einer Rückkehrentscheidung in den Irak entgegenstehen würden. Zum Privat- und Familienleben wurde festgestellt, dass eine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich nicht bestehe. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte und halte sich seit dem 23.09.2016 in Österreich auf. Der Beschwerdeführer spreche muttersprachlich Arabisch und verfüge über beginnende Deutschkenntnisse. In Österreich sei er kein Mitglied eines Vereines oder einer sonstigen Organisation. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 oder Art. 8 EMRK könne nicht erkannt werden.Zum Privat- und Familienleben wurde festgestellt, dass eine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich nicht bestehe. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte und halte sich seit dem 23.09.2016 in Österreich auf. Der Beschwerdeführer spreche muttersprachlich Arabisch und verfüge über beginnende Deutschkenntnisse. In Österreich sei er kein Mitglied eines Vereines oder einer sonstigen Organisation. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK könne nicht erkannt werden. Zur Erlassung des Einreiseverbots wurde ausgeführt, dass die von der Behörde gewährte Frist zur Ausreise in den Irak von 14 Tagen vom Beschwerdeführer nicht eingehalten worden sei. Er habe somit einer behördlichen Anordnung keine Folge geleistet und diese gröblich missachtet. Zudem stehe fest, dass der Antrag auf internationale Schutz des Beschwerdeführers offensichtlich unbegründet und missbräuchlich gestellt worden sei. Zur Lage im Irak wurden sodann vom BFA umfangreiche und aktuelle Feststellungen getroffen. Beweiswürdigend wurde im angefochtenen Bescheid zur Person des Beschwerdeführers ausgeführt, dass seine Identität nicht feststehe, zumal er keine unbedenklichen Reise- oder Ausweisdokumente in Vorlage gebracht habe. Zu den Gründen für den neuen Antrag auf internationalen Schutz wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass der neue Antrag des Beschwerdeführers sich im Wesentlichen auf Gründe stütze, die in den vorherigen Verfahrensgängen bereits vorgebracht worden seien. Diese Gründe seien nach wie vor aufrecht und habe der Beschwerdeführer einen weiteren Fluchtgrund angegeben, nämlich, dass er homosexuell sei und deswegen im Irak verfolgt werde. Der Beschwerdeführer sei seit seiner Ankunft in Österreich homosexuell und habe seit ungefähr acht Monaten einen Freund. Zum Vorbringen betreffend die Homosexualität wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer dies weder im ersten, noch am zweiten Asylverfahren vorgebracht habe. Für das BFA sei es nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer die Homosexualität und die damit im Zusammenhang stehenden Rückkehrhindernisse nicht schon im ersten Asylverfahren oder zumindest im Zuge des Beschwerdeverfahrens betreffend dieses Verfahren erwähnt habe. Da der Beschwerdeführer dies nicht bereits in den vorangegangen Verfahren erwähnt habe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese Fluchtgründe oder Rückkehrhindernisses tatsächlich den Tatsachen entsprechen würden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer wesentliche Teile seiner Fluchtgründe über Jahre hinweg vor der Behörde verschwiegen und die Möglichkeit nicht genutzt habe, diesen Fluchtgrund vorzubringen. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reiche daher nicht aus, einen gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten glaubhaften Sachverhalt entstehen zu lassen. Dass sich der Beschwerdeführer des Weiteren auf die im Erstverfahrens dargestellten Fluchtgründe gestützt und behauptet habe, dass diese nach wie vor bestehen würden, diese Gründe aber als unglaubhaft bewertet worden seien und darüber rechtskräftig abgesprochen worden sei, sei diesbezüglich nicht näher darauf einzugehen gewesen. Der Beschwerdeführer habe keinen glaubhaften geänderten Sachverhalt vorgebracht, weswegen sich zum Entscheidungszeitpunkt auch hinsichtlich der im Erstverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebungen oder Abschiebung in den Irak ebenfalls keine Änderung ergeben habe und diese daher nach wie vor für zulässig erachtet werde. Die neu gemachten Angaben seien nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken, da der Beschwerdeführer keinen glaubhaften geänderten Sachverhalt vorgebracht habe, womit eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege.Der Beschwerdeführer habe keinen glaubhaften geänderten Sachverhalt vorgebracht, weswegen sich zum Entscheidungszeitpunkt auch hinsichtlich der im Erstverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebungen oder Abschiebung in den Irak ebenfalls keine Änderung ergeben habe und diese daher nach wie vor für zulässig erachtet werde. Die neu gemachten Angaben seien nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken, da der Beschwerdeführer keinen glaubhaften geänderten Sachverhalt vorgebracht habe, womit eine entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege. In der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides wurde vom BFA ausgeführt, dass die Rechtskraft der vorhergehenden Verfahren dem neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers entgegenstehe, da weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen sei, noch auf jenen, der von Amts wegen aufzugreifen sei - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, die eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe. Ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G sei nicht zu erteilen gewesen, da im Zuge des Ermittlungsverfahrens keiner der dort angeführten Gründe festgestellt werden habe können.Ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG sei nicht zu erteilen gewesen, da im Zuge des Ermittlungsverfahrens keiner der dort angeführten Gründe festgestellt werden habe können. Der Beschwerdeführer lebe mit keinen Personen in einem gemeinsamen Haushalt, zu denen er ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis habe oder mit welchen ein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Familienleben geführt werde. Die Rückkehrentscheidung stelle daher insgesamt keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens dar.Der Beschwerdeführer lebe mit keinen Personen in einem gemeinsamen Haushalt, zu denen er ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis habe oder mit welchen ein im Sinne des Artikel 8, EMRK relevantes Familienleben geführt werde. Die Rückkehrentscheidung stelle daher insgesamt keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Zum Privatleben des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass sich seine persönliche Situation so darstelle, dass sich sein Aufenthalt auf das Stellen von letztlich unbegründeten und zurückgewiesenen Anträgen auf internationalen Schutz beschränke. Dem Beschwerdeführer sei während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zugekommen. Es würden auch keine konkreten Hinweise vorliegen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Situation in die hiesigen Verhältnisse hineingewachsen sei, unter gleichzeitiger Entfremdung von seinem Heimatland. Er spreche nach wie vor die in seinem Heimatland gesprochene Sprache besser als die deutsche Sprache. Jedenfalls sei die Dauer des Aufenthaltes von drei Jahren nicht so lange, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zu Österreich abgeleitet werden könnte. Auch sei der Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht aufgrund einer den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerung begründet. In Fall des Beschwerdeführers sei weiters davon auszugehen, dass er auch die Möglichkeit habe, sich im Irak erneut ein relevantes Familien- und/oder Privatleben aufzubauen, nachdem er sich in einem anpassungsfähigen Alter befinde. Dass er offensichtlich keine Probleme habe, sich mit den Lebensgewohnheiten und den Gegebenheiten in einem Land außerhalb seiner Heimat zurechtzufinden, habe er durch seinen Aufenthalt in Österreich unter Beweis gestellt. Unter Berücksichtigung des gesamten Sachverhalts hätten sich für das BFA keine Anhaltspunkte ergeben, dass es dem Beschwerdeführer - nach einer üblichen Anpassungsphase - nicht möglich sein sollte, sich wieder in die Lebensgewohnheiten und Lebensverhältnisse im Irak einzufinden. Aufgrund dieser Überlegungen und einer Gesamtabwägung der Interessen sei daher festzustellen, dass relevanten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich ein wesentlich geringerer Stellenwert zukomme, als dem wichtigen öffentlichen Interesse an einer Beendigung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet, nachdem die zu Gunsten des Beschwerdeführers zu wertenden Aspekte kein besonderes Gewicht zu entfalten vermögen. Daher sei die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers aus Österreich in den Irak zulässig. Die Abschiebung Fremder in einen Staat sei

§ 50Abs.

1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Wie bereits zu den Spruchpunkten I. und II. dargelegt, ergebe sich in Fall des Beschwerdeführers keine derartige Gefährdung.Die Abschiebung Fremder in einen Staat sei

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Wie bereits zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. dargelegt, ergebe sich in Fall des Beschwerdeführers keine derartige Gefährdung.

§ 50Abs.

2 FPG sei eine Abschiebung auch dann unzulässig, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft zukommen sollte. Auch dies sei bereits verneint worden.

Paragraph 50, Absatz 2, FPG sei eine Abschiebung auch dann unzulässig, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft zukommen sollte. Auch dies sei bereits verneint worden.

§ 50Abs.

3 FPG sei eine Abschiebung schließlich unzulässig, wenn die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eine Abschiebung entgegenstehe. Eine solche vorläufige Maßnahme sei im Fall des Beschwerdeführers nicht empfohlen worden.

Paragraph 50, Absatz 3, FPG sei eine Abschiebung schließlich unzulässig, wenn die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eine Abschiebung entgegenstehe. Eine solche vorläufige Maßnahme sei im Fall des Beschwerdeführers nicht empfohlen worden. Es sei somit auszusprechen gewesen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak zulässig sei.Es sei somit auszusprechen gewesen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak zulässig sei. Zum Einreiseverbot wurde vom BFA in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass soweit eine Rückkehrentscheidung ohne Einreiseverbot verfügt worden und der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung nicht fristgerecht freiwillig nachgekommen sei, sei die Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot zu prüfen. In diesem Fall könne nämlich nicht mehr von einer nur geringfügigen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung gesprochen werden. Im Fall des Beschwerdeführers gelte, dass er der Ausreise- bzw. Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen sei. Daher falle er unter den Anwendungsbereich des Artikels 11 der RückführungsRL (vgl auch Art 11 Abs. 1 lit. b RückführungsRL:Zum Einreiseverbot wurde vom BFA in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass soweit eine Rückkehrentscheidung ohne Einreiseverbot verfügt worden und der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung nicht fristgerecht freiwillig nachgekommen sei, sei die Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu prüfen. In diesem Fall könne nämlich nicht mehr von einer nur geringfügigen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung gesprochen werden. Im Fall des Beschwerdeführers gelte, dass er der Ausreise- bzw. Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen sei. Daher falle er unter den Anwendungsbereich des Artikels 11 der RückführungsRL vergleiche auch Artikel 11, Absatz eins, Litera b, RückführungsRL: Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde). Der erster Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sei durch rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zweitinstanzlich abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung verbunden worden. Das Erkenntnis, ausgesprochen durch weisungsungsfreie und unabhängige Richter, sei am 07.09.2017 in Rechtskraft erwachsen. Auch der danach eingebrachte Folgeantrag sei rechtskräftig wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers, nämlich die Nichteinhaltung der behördlichen bzw. gerichtlichen Anweisung in der gewährten Frist das Bundesgebiet bzw. Schengengebiet zu verlassen, könne in keine der oben genannten Ziffern des § 53 FPG subsumiert werden, sei jedoch geeignet die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden und widerlaufe auch den Interessen des Art. 8 EMRK. Umgehungen (Missachtung) der Vorschriften des FPG und der aus diesen Bundesgesetz ableitenden Bescheide seien keinesfalls als mindere oder geringfügige Fehlverhalten einzustufen, da auch zB die unrechtmäßige Einreise oder der unrechtmäßige Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen nachhaltig das Sicherheitsgefühl der Wohnbevölkerung beeinflusseDas Fehlverhalten des Beschwerdeführers, nämlich die Nichteinhaltung der behördlichen bzw. gerichtlichen Anweisung in der gewährten Frist das Bundesgebiet bzw. Schengengebiet zu verlassen, könne in keine der oben genannten Ziffern des Paragraph 53, FPG subsumiert werden, sei jedoch geeignet die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden und widerlaufe auch den Interessen des Artikel 8, EMRK. Umgehungen (Missachtung) der Vorschriften des FPG und der aus diesen Bundesgesetz ableitenden Bescheide seien keinesfalls als mindere oder geringfügige Fehlverhalten einzustufen, da auch zB die unrechtmäßige Einreise oder der unrechtmäßige Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen nachhaltig das Sicherheitsgefühl der Wohnbevölkerung beeinflusse (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar, 2016, §53

  1. RV 2144 XXIV.GP).(Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar, 2016, §53
  2. Regierungsvorlage 2144 römisch 24 .GP). Da der Beschwerdeführer offensichtlich nicht bereit sei die österreichische Rechtsordnung und die aus dieser Rechtordnung in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen der Behörden oder Gerichte zu achten und beachten, könne die Behörde nur zum Schluss kommen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich jedenfalls eine Gefahr für die Öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Seine Verhaltensweise zeige eindeutig, dass er nicht gewillt sei, sich den Entscheidungen der österreichischen Behörden und Gerichten gegenüber zu fügen und sich rechtskonform zu verhalten, dies lasse auch für die Zukunft nichts Gutes vermuten. Wenn der Beschwerdeführer schon zum jetzigen Zeitpunkt, nicht bereit sei, sich den in Österreich festgelegten rechtlichen und gesellschaftlichen Regeln zu unterwerfen, so könne die Behörde nur eine negative Zukunftsprognose die Person des Beschwerdeführers betreffend befunden. Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, seien die familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletze im Fall des Beschwerdeführers Art. 8 EMRK nicht. Es müsse daher, unter Berücksichtigung des in § 53 Abs. 2 FPG genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich überwiege.Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, seien die familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletze im Fall des Beschwerdeführers Artikel 8, EMRK nicht. Es müsse daher, unter Berücksichtigung des in Paragraph 53, Absatz 2, FPG genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich überwiege. Weiters habe die Behörde bei der Entscheidung Artikel 11 Abs. 3 RückführungsRL zu berücksichtigen, wonach in Einzelfällen aus humanitären Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen werden könne. Hier sei zu vermerken, dass humanitäre Gründe in Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung geprüft wurden. Das dortige Prüfergebnis sei aus Sicht des BFA auch auf die humanitären Gründe Artikel 11 Abs. 3 RückführungsRL anzuwenden. Die humanitären Gründe des Artikel 11 Abs. 3 RückführungsRL könne nur so verstanden werden, dass sie deckungsgleich zu bewerten seien, wie die Gründe für die Zuerkennung des humanitären Aufenthaltsrecht im Sinne des AsylG. Nachdem derartige Gründe nicht vorliegen, da sonst erstens eine Rückkehrentscheidung nicht zulässig und zweitens ein humanitäres Aufenthaltsrecht zu erteilen gewesen wäre, können diese humanitären Gründe jedenfalls nicht vorliegen und daher sei auch in diesem Einzelfall nicht von der Verhängung eines Einreiseverbotes im Sinne des Aritkel 11 Abs. 3 abzusehen.Weiters habe die Behörde bei der Entscheidung Artikel 11 Absatz 3, RückführungsRL zu berücksichtigen, wonach in Einzelfällen aus humanitären Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen werden könne. Hier sei zu vermerken, dass humanitäre Gründe in Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung geprüft wurden. Das dortige Prüfergebnis sei aus Sicht des BFA auch auf die humanitären Gründe Artikel 11 Absatz 3, RückführungsRL anzuwenden. Die humanitären Gründe des Artikel 11 Absatz 3, RückführungsRL könne nur so verstanden werden, dass sie deckungsgleich zu bewerten seien, wie die Gründe für die Zuerkennung des humanitären Aufenthaltsrecht im Sinne des AsylG. Nachdem derartige Gründe nicht vorliegen, da sonst erstens eine Rückkehrentscheidung nicht zulässig und zweitens ein humanitäres Aufenthaltsrecht zu erteilen gewesen wäre, können diese humanitären Gründe jedenfalls nicht vorliegen und daher sei auch in diesem Einzelfall nicht von der Verhängung eines Einreiseverbotes im Sinne des Aritkel 11 Absatz 3, abzusehen. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. 3.
  3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.03.2019 persönlich zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 25.03.2019 Beschwerde erhoben wurde. Begründend wurde in der Beschwerde das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers im Wesentlichen wiederholt und ausgeführt, dass es der Beschwerdeführer bereue, dass er erst jetzt seine sexuelle Orientierung als Asylgrund vorgebracht habe. Die belangte Behörde habe vor allem zu der homosexuellen Partnerschaft des Beschwerdeführers nicht die notwendigen Ermittlungen durchgeführt und keine Feststellungen zu diesem Thema getroffen. Der Beschwerdeführer sei nur rudimentär befragt worden, weshalb das Verfahren mangelhaft sei. Im vorliegenden Fall liege eine neue Sachlage vor, weshalb aus diesem Grund die Zurückweisung des neuen Asylantrages zu Unrecht erfolgt sei. Unter diesen Gesichtspunkten leide der angefochtene Bescheid unter Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität. Der vorliegende Sachverhalt erweise sich daher zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Gewährung des Status des Asylberichtigten bzw. des Status als subsidiär Schutzberechtigter als mangelhaft. In der Folge wurden Berichte und Judikatur zur sexuellen Minderheit im Irak zitiert. Zur Rückkehrentscheidung wurde begründend ausgeführt, dass zu berücksichtigen gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer seit fast drei Jahren in Österreich aufhältig sei und aktuell in einer homosexuellen Partnerschaft lebe. Der Beschwerdeführer wolle außerdem angeben, dass er bereits gut Deutsch spreche und eine besondere Bindung zu Österreich vorliege. Er habe sich durchaus um eine Integration in die österreichische Gesellschaft bemüht und während seines Aufenthaltes einen engen Freundeskreis aufgebaut. Eine Rückkehrentscheidung im vorliegenden Fall würde eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen, weshalb die Abschiebung in den Irak nicht zulässig sei.Zur Rückkehrentscheidung wurde begründend ausgeführt, dass zu berücksichtigen gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer seit fast drei Jahren in Österreich aufhältig sei und aktuell in einer homosexuellen Partnerschaft lebe. Der Beschwerdeführer wolle außerdem angeben, dass er bereits gut Deutsch spreche und eine besondere Bindung zu Österreich vorliege. Er habe sich durchaus um eine Integration in die österreichische Gesellschaft bemüht und während seines Aufenthaltes einen engen Freundeskreis aufgebaut. Eine Rückkehrentscheidung im vorliegenden Fall würde eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen, weshalb die Abschiebung in den Irak nicht zulässig sei. Zur Erlassung des Einreiseverbotes wurde ausgeführt, dass nach der Judikatur bei der Erlassung eines Einreiseverbotes eine Gefährdungsprognose zu treffen sei, die das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen habe und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen sei, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei. Die geforderte konkrete Beurteilung sei durch die belangte Behörde im gegenständlichen Fall völlig unterlassen worden. Die Entscheidung der Behörde gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren zu verhängen, sei überzogen und nicht gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer weise das Gericht darauf hin, dass von ihm keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe, vor allem keine, die ein Einreiseverbot der Dauer von zwei Jahren rechtfertigen würde.Zur Erlassung des Einreiseverbotes wurde ausgeführt, dass nach der Judikatur bei der Erlassung eines Einreiseverbotes eine Gefährdungsprognose zu treffen sei, die das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen habe und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen sei, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei. Die geforderte konkrete Beurteilung sei durch die belangte Behörde im gegenständlichen Fall völlig unterlassen worden. Die Entscheidung der Behörde gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren zu verhängen, sei überzogen und nicht gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer weise das Gericht darauf hin, dass von ihm keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe, vor allem keine, die ein Einreiseverbot der Dauer von zwei Jahren rechtfertigen würde. In Anbetracht der konkreten Umstände des Falles hätte die Behörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung somit zu dem Ergebnis kommen müssen, dass dem Beschwerdeführer internationaler Schutz zu gewähren sei. Daher werde die Beschwerdebehörde ersucht, diesen Fall nochmals eingehend zu prüfen und der Beschwerde Folge zu geben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen 1.
  5. Zur Person des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und Araber. Er wurde in Bagdad geboren und lebte dort mit seinen Eltern und seiner Schwester zusammen in einem Haus. Wo die Eltern des Beschwerdeführers und seine Schwester derzeit leben, konnte nicht festgestellt werden. Im Irak leben noch vier Onkel väterlicherseits und zwei Onkel mütterlicherseits. Der Beschwerdeführer hat im Irak zwölf Jahre die Schule besucht und als Automechaniker gearbeitet. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer ist gesund. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht berufstätig. Etwa im März 2015 verließ der Beschwerdeführer den Irak auf legale Weise. Treffer in der Eurodac-Datenbank finden sich am 27.05.2015 und am 28.05.2015 in Ungarn, am 06.10.2015 in Deutschland und am 19.09.2016 in Ungarn. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 23.09.2016 den ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde mit hg. Erkenntnis vom 04.09.2017, Zl. L524 2168333-1/2E,

§ 3Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde mit hg. Erkenntnis vom 04.09.2017, Zl. L524 2168333-1/2E,

Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erwuchs am 07.09.2017 in Rechtskraft. Der zweite Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 19.04.2018 wurde mit Bescheid des BFA vom 05.11.2018, Zl. XXXX ,

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde

§ 57Asyl

G nicht erteilt und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen. Festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46

FPG in den Irak zulässig sei und wurde

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt.Der zweite Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 19.04.2018 wurde mit Bescheid des BFA vom 05.11.2018, Zl. römisch 40 ,

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei und wurde

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt. Dieser Bescheid erwuchs infolge der Zurückziehung der diesbezüglichen Beschwerde in Rechtskraft. Er reiste im September 2016 in das österreichische Bundesgebiet ein und hat Österreich seit diesem Zeitpunkt nicht mehr verlassen. Der Beschwerdeführer ist den mit Bescheiden des BFA vom 07.08.2017, Zl. XXXX , und 05.11.2018, Zl. XXXX XXXX , angeordneten und in Rechtskraft erwachsenen Verpflichtungen zur Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet nicht nachgekommen.Zl. römisch 40 , und 05.11.2018, Zl. römisch 40 römisch 40 , angeordneten und in Rechtskraft erwachsenen Verpflichtungen zur Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet nicht nachgekommen. Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt. Ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig erwerbstätig. Eigenen Angaben zufolge und zufolge den Ausführungen im angefochtenen Bescheid spricht der Beschwerdeführer die deutsche Sprache im Anfangsstadium; entsprechende Bestätigung wurde keine in Vorlage gebracht. Darüber hinaus liegen jedoch keine sonstigen Hinweise auf eine besonders ausgeprägte und verfestigte Integration des Beschwerdeführers in Österreich vor. 1.2. Zur Lage im Irak wird - wie bereits vom BFA - Folgendes festgestellt und werden die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Feststellungen im Wesentlichen wörtlich - ohne Tabellen oder sonstige Grafiken - wiedergegeben: "Politische Lage Die politische Landschaft des Irak hat sich seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 enorm verändert (KAS 2.5.2018).

der Verfassung ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat (AA 12.2.2018), der aus 18 Provinzen (muhafazat) besteht (Fanack 27.9.2018). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (RoI 15.10.2005). Die Autonome Region Kurdistan ist Teil der Bundesrepublik Irak und besteht aus den drei nördlichen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya. Sie wird von einer Regionalverwaltung, der kurdischen Regionalregierung, verwaltet und verfügt über eigene Streitkräfte (Fanack 27.9.2018). An der Spitze der Exekutive steht der irakische Präsident, der auch das Staatsoberhaupt ist. Der Präsident wird mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (majlis al-nuwwab, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat), für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt und genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt. Zusammen bilden sie den Präsidialrat (Fanack 27.9.2018). Teil der Exekutive ist auch der Ministerrat, der sich aus dem Premierminister und anderen Ministern der jeweiligen Bundesregierung zusammensetzt (Fanack 27.9.2018; vgl. RoI 15.10.2005). Der Premierminister wird vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt (RoI 15.10.2005).Teil der Exekutive ist auch der Ministerrat, der sich aus dem Premierminister und anderen Ministern der jeweiligen Bundesregierung zusammensetzt (Fanack 27.9.2018; vergleiche RoI 15.10.2005). Der Premierminister wird vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt (RoI 15.10.2005). Am 2.10.2018 wählte das neu zusammengetretene irakische Parlament den moderaten kurdischen Politiker Barham Salih zum Präsidenten des Irak (DW 2.10.2018). Dieser wiederum ernannte den schiitischen Politik-Veteranen Adel Abd al-Mahdi zum Premierminister und beauftragte ihn mit der Regierungsbildung (BBC 3.10.2018). Abd al-Mahdi ist seit 2005 der erste Premier, der nicht die Linie der schiitischen Da'wa-Partei vertritt, die seit dem Ende des Krieges eine zentrale Rolle in der Geschichte Landes übernommen hat. Er unterhält gute Beziehungen zu den USA. Der Iran hat sich seiner Ernennung nicht entgegengestellt (Guardian 3.10.2018). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik (Fanack 27.9.2018). Im Gegensatz zum Präsidenten, dessen Rolle weitgehend zeremoniell ist, liegt beim Premierminister damit die eigentliche Exekutivgewalt (Guardian 3.10.2018). Die gesetzgebende Gewalt, die Legislative, wird vom irakischen Repräsentantenrat (Parlament) ausgeübt (Fanack 27.9.2018). Er besteht aus 329 Abgeordneten (CIA 17.10.2018; vgl. IRIS 11.5.2018).Die gesetzgebende Gewalt, die Legislative, wird vom irakischen Repräsentantenrat (Parlament) ausgeübt (Fanack 27.9.2018). Er besteht aus 329 Abgeordneten (CIA 17.10.2018; vergleiche IRIS 11.5.2018). Die konfessionell/ethnische Verteilung der politischen Spitzenposten ist nicht in der irakischen Verfassung festgeschrieben, aber seit 2005 üblich (Standard 3.10.2018). So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnite, der Premierminister ist ein Schiite und der Präsident der Republik ein Kurde (Al Jazeera 15.9.2018). In weiten Teilen der irakischen Bevölkerung herrscht erhebliche Desillusion gegenüber der politischen Führung (LSE 7.2018; vgl. IRIS 11.5.2018). Politikverdrossenheit ist weit verbreitet (Standard 13.5.2018). Dies hat sich auch in der niedrigen Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen im Mai 2018 gezeigt (WZ 12.5.2018). Der Konfessionalismus und die sogennante "Muhassasa", das komplizierte Proporzsystem, nach dem bisher Macht und Geld unter den Religionsgruppen, Ethnien und wichtigsten Stämmen im Irak verteilt wurden, gelten als Grund für Bereicherung, überbordende Korruption und einen Staat, der seinen Bürgern kaum Dienstleistungen wie Strom- und Wasserversorgung, ein Gesundheitswesen oder ein Bildungssystem bereitstellt (TA 12.5.2018).In weiten Teilen der irakischen Bevölkerung herrscht erhebliche Desillusion gegenüber der politischen Führung (LSE 7.2018; vergleiche IRIS 11.5.2018). Politikverdrossenheit ist weit verbreitet (Standard 13.5.2018). Dies hat sich auch in der niedrigen Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen im Mai 2018 gezeigt (WZ 12.5.2018). Der Konfessionalismus und die sogennante "Muhassasa", das komplizierte Proporzsystem, nach dem bisher Macht und Geld unter den Religionsgruppen, Ethnien und wichtigsten Stämmen im Irak verteilt wurden, gelten als Grund für Bereicherung, überbordende Korruption und einen Staat, der seinen Bürgern kaum Dienstleistungen wie Strom- und Wasserversorgung, ein Gesundheitswesen oder ein Bildungssystem bereitstellt (TA 12.5.2018). Viele sunnitische Iraker stehen der schiitischen Dominanz im politischen System kritisch gegenüber. Die Machtverteilungsarrangements zwischen Sunniten und Schiiten sowie Kurden festigen den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindern die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 12.2.2018). Die Zeit des Wahlkampfs im Frühjahr 2018 war nichtsdestotrotz von einem Moment des verhaltenen Optimismus gekennzeichnet, nach dem Sieg über den sogenannten Islamischen Staat (IS) im Dezember 2017 (ICG 9.5.2018). Am 9.12.2017 hatte Haider al-Abadi, der damalige irakische Premierminister, das Ende des Krieges gegen den IS ausgerufen (BBC 9.12.2017). Irakische Sicherheitskräfte hatten zuvor die letzten IS-Hochburgen in den Provinzen Anbar, Salah al-Din und Ninewa unter ihre Kontrolle gebracht. (UNSC 17.1.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf, Zugriff 12.10.2018 -Strichaufzählung Al Jazeera (15.9.2018): Deadlock broken as Iraqi parliament elects speaker, https://www.aljazeera.com/news/2018/09/deadlock-broken-iraqi-parliament-elects-speaker-180915 -Strichaufzählung 115434675.html, Zugriff 19.10.2018 -Strichaufzählung BBC - British Broadcasting Corporation (9.12.2017): Iraq declares war with Islamic State is over, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-42291985, Zugriff 18.10.2018 -Strichaufzählung BBC - British Broadcasting Corporation (3.10.2018): New Iraq President Barham Saleh names Adel Abdul Mahdi as PM, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-45722528, Zugriff 18.10.2018 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (17.10.2018): The World Factbook -Strichaufzählung Iraq, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/iz.html, Zugriff 19.10.2018 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (2.10.2018): Iraqi parliament elects Kurdish moderate Barham Salih as new president, https://www.dw.com/en/iraqi-parliament-elects-kurdish-moderate-barham-salih-as-new-president/a-45733912, Zugriff 18.10.2018 -Strichaufzählung Fanack (27.9.2018): Governance & Politics of Iraq, https://fanack.com/iraq/governance-and-politics-of-iraq/, Zugriff 17.10.2018 -Strichaufzählung The Guardian (3.10.2018): Iraqi president names Adel Abdul-Mahdi as next prime minister, https://www.theguardian.com/world/2018/oct/03/iraqi-president-names-adel-abdul-mahdi-as-next-prime-minister, Zugriff 18.10.2018 -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (9.5.2018): Iraq's Pre-election Optimism Includes a New Partnership with Saudi Arabia, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/gulf-and-arabian-peninsula/iraq/iraqs-pre-election-optimism-includes-new-partnership-saudi-arabia, Zugriff 18.10.2018 -Strichaufzählung KAS - Konrad Adenauer Stiftung (2.5.2018): Mapping the Major Political Organizations and Actors in Iraq since 2003, http://www.kas.de/wf/doc/kas_52295-1522-1-30.pdf?180501131459, Zugriff 17.10.2018 -Strichaufzählung LSE - London School of Economics and Political Science (7.2018): The 2018 Iraqi Federal Elections: A Population in Transition?, http://eprints.lse.ac.uk/89698/7/MEC_Iraqi-elections_Report_2018.pdf, Zugriff 18.10.2018 -Strichaufzählung Reuters (15.9.2018): Iraq parliament elects Sunni lawmaker al-Halbousi as speaker, breaking deadlock, https://www.reuters.com/article/us-iraq-politics/iraq-parliament-elects-sunni-lawmaker-al-halbousi-as-speaker-breaking-deadlock-idUSKCN1LV0BH, Zugriff 18.10.2018 -Strichaufzählung RoI - Republic of Iraq (15.10.2005): Constitution of the Republic of Iraq, http://www.refworld.org/docid/454f50804.html, Zugriff 18.10.2018 -Strichaufzählung Der Standard (13.5.2018): Wahlen im Irak: Al-Abadi laut Kreisen in Führung, https://derstandard.at/2000079629773/Irakische-Parlamentswahl-ohne-groessere-Zder, Zugriff 2.11.2018 -Strichaufzählung Der Standard (3.10.2018): Neue alte Gesichter für Iraks Topjobs, https://derstandard.at/2000088607743/Neue-alte-Gesichter-fuer-Iraks-Topjobs, Zugriff 19.10.2018 -Strichaufzählung TA - Tagesanzeiger (12.5.2018): Im Bann des Misstrauens, https://www.tagesanzeiger.ch/ausland/naher-osten-und-afrika/im-bann-des-misstrauens/story/29434606, Zugriff 18.10.2018 -Strichaufzählung UNSC - United Nations Security Council (17.1.2018): Report of the Secretary-General pursuant to resolution 2367

(2017), https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/N1800449.pdf, Zugriff 19.10.2018 -Strichaufzählung WZ - Wiener Zeitung (12.5.2018): Erste Wahl im Irak nach Sieg gegen IS stößt auf wenig Interesse, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/welt/weltpolitik/964399_Erste-Wahl-im-Irak-nach-Sieg-gegen-IS-stoesst-auf-wenig-Interesse.html, Zugriff 23.10.2018 Parteienlandschaft Es gibt vier große schiitische politische Gruppierungen im Irak: die Islamische Da'wa-Partei, den Obersten Islamischen Rat im Irak (OIRI) (jetzt durch die Bildung der Hikma-Bewegung zersplittert), die Sadr-Bewegung und die Badr-Organisation. Diese Gruppen sind islamistischer Natur, sie halten die meisten Sitze im Parlament und stehen in Konkurrenz zueinander - eine Konkurrenz, die sich, trotz des gemeinsamen konfessionellen Hintergrunds und der gemeinsamen Geschichte im Kampf gegen Saddam Hussein, bisweilen auch in Gewalt niedergeschlagen hat (KAS 2.5.2018). Die meisten politischen Parteien verfügen über einen bewaffneten Flügel oder werden einer Miliz zugeordnet (Niqash 7.7.2016; vgl. BP 17.12.2017) obwohl dies

dem Parteiengesetz von 2015 verboten ist (Niqash 7.7.2016; vgl. WI 12.10.2015). Milizen streben jedoch danach, politische Parteien zu gründen (CGP 4.2018) und haben sich zu einer einflussreichen politischen Kraft entwickelt (Niqash 5.4.2018; vgl. Guardian 12.5.2018).Die meisten politischen Parteien verfügen über einen bewaffneten Flügel oder werden einer Miliz zugeordnet (Niqash 7.7.2016; vergleiche BP 17.12.2017) obwohl dies

dem Parteiengesetz von 2015 verboten ist (Niqash 7.7.2016; vergleiche WI 12.10.2015). Milizen streben jedoch danach, politische Parteien zu gründen (CGP 4.2018) und haben sich zu einer einflussreichen politischen Kraft entwickelt (Niqash 5.4.2018; vergleiche Guardian 12.5.2018). Die sunnitische politische Szene im Irak ist durch anhaltende Fragmentierung und Konflikt gekennzeichnet, zwischen Kräften, die auf Provinz-Ebene agieren, und solchen, die auf Bundesebene agieren. Lokale sunnitische Kräfte haben sich als langlebiger erwiesen als nationale (KAS 2.5.2018) Die politische Landschaft der Autonomen Region Kurdistan ist historisch von zwei großen Parteien geprägt: der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) und der Patriotischen Union Kurdistans (PUK). Dazu kommen Gorran ("Wandel"), eine 2009 gegründete Bewegung, die sich auf den Kampf gegen Korruption und Nepotismus konzentriert, sowie eine Reihe kleinere islamistische Parteien (KAS 2.5.2018). Abgesehen von den großen konfessionell bzw. ethnisch dominierten Parteien des Irak, gibt es auch nennenswerte überkonfessionelle politische Gruppierungen. Unter diesen ist vor allem die Iraqiyya/Wataniyya Bewegung des Ayad Allawi von Bedeutung (KAS 2.5.2018). [] Quellen: -Strichaufzählung Al Jazeera (6.6.2018): Iraq orders recount of all 11 million votes from May 12 election, https://www.aljazeera.com/news/2018/06/iraq-orders-recount-11-million-votes-12-election-180606163950024.html, Zugriff 23.10.2018 -Strichaufzählung Al-Monitor (23.8.2018): Many Iraqi legislators call for canceling election results, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2018/05/iraq-election-fraud.html, Zugriff 23.10.2018 -Strichaufzählung The Arab Weekly (7.10.2018): Room for optimism in Iraq under new leadership, https://thearabweekly.com/room-optimism-iraq-under-new-leadership, Zugriff 23.10.2018 -Strichaufzählung BP - Baghdad Post (17.12.2017): All Shia political parties have armed militias - Nujaba, https://www.thebaghdadpost.com/en/Story/21086/All-Shia-political-parties-have-armed-militias-Nujaba, Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung CGP - Center for Global Policy (4.2018): The Role of Iraq's Shiite Militias in the 2018 Elections, https://www.cgpolicy.org/wp-content/uploads/2018/04/Mustafa-Gurbuz-Policy-Brief.pdf, Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung Fanack (27.9.2018): Governance & Politics of Iraq, https://fanack.com/iraq/governance-and-politics-of-iraq/, Zugriff 17.10.2018 -Strichaufzählung The Guardian (12.5.2018): Martyr or master? Future of anti-Isis militias splits Iraq ahead of elections, https://www.theguardian.com/world/2018/may/12/iraq-elections-become-battleground-iranian-influence, Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung HoC - House of Commons (12.6.2018): Briefing paper: Iraq and the 2018 election, researchbriefings.files.parliament.uk/documents/.../CBP-8337.pdf, Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung IRIS - Institute of Regional and International Studies (11.5.2018): Iraq Votes 2018: Election Mobilization Strategies, https://auis.edu.krd/iris/sites/default/files/IraqVotes2018_MobilizationStrategies1.pdf, Zugriff 2.11.2018 -Strichaufzählung ISPI - Istituto per gli studi di politica internazionale (10.5.2018): After IS: The meaning of Iraq's election for the Arab Sunni community, https://www.ispionline.it/sites/default/files/pubblicazioni/commentary_seloom_10.05.2018.pdf, Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung Joel Wing - Musings on Iraq (22.5.2018): Sadr-Communist Alliance And Iraq's 2018 Elections Interview With Benedict Robin, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/05/sadr-communist-alliance-and-iraqs-2018.html, Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung KAS - Konrad Adenauer Stiftung (2.5.2018): Mapping the Major Political Organizations and Actors in Iraq since 2003, http://www.kas.de/wf/doc/kas_52295-1522-1-30.pdf?180501131459, Zugriff 17.10.2018 -Strichaufzählung LSE - London School of Economics and Political Science (4.6.2018): Iraq and its regions: The Future of the Kurdistan Region of Iraq after the Referendum, http://eprints.lse.ac.uk/88153/1/Sleiman%20Haidar_Kurdistan_Published_English.pdf, Zugriff 23.10.2018 -Strichaufzählung LSE - London School of Economics and Political Science (7.2018): The 2018 Iraqi Federal Elections: A Population in Transition?, http://eprints.lse.ac.uk/89698/7/MEC_Iraqi-elections_Report_2018.pdf, Zugriff 18.10.2018 -Strichaufzählung MEMO - Middle East Monitor (16.1.2018): Iraq: 3 major Sunni provinces form alliance to run in elections, https://www.middleeastmonitor.com/20180116-iraq-3-major-sunni-provinces-form-alliance-to-run-in-elections/, Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung MEMO - Middle East Monitor (27.2.2018): Iraq Islamic party will not run in upcoming elections, https://www.middleeastmonitor.com/20180227-iraq-islamic-party-will-not-run-in-upcoming-elections/, Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung Niqash (7.7.2016): Too Many Contradictions: Why Iraq's New Political Parties Law Can Never Work, http://www.niqash.org/en/articles/politics/5304/, Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung Niqash (5.4.2018): Formerly-Armed Angels? The Controversial Iraqi Militia That Now Prefers Social Work To Politics, http://www.niqash.org/en/articles/security/5873/, Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung Reuters (19.5.2018): Cleric Moqtada al-Sadr's bloc wins Iraq election, https://www.reuters.com/article/us-iraq-election-results/cleric-moqtada-al-sadrs-bloc-wins-iraq-election-idUSKCN1IJ2X0, Zugriff 19.10.2018 -Strichaufzählung Reuters (24.5.2018): Iraqi PM Abadi says election fraud allegations to be investigated, https://www.reuters.com/article/us-iraq-election-fraud/iraqi-pm-abadi-says-election-fraud-allegations-to-be-investigated-idUSKCN1IP2Z2, Zugriff 23.10.2018 -Strichaufzählung Reuters (10.8.2018): Recount shows Iraq's Sadr retains election victory, no major changes, https://www.reuters.com/article/us-iraq-election/recount-shows-iraqs-sadr-retains-election-victory-no-major-changes-idUSKBN1KV041, Zugriff 19.10.2018 -Strichaufzählung Der Standard (29.10.2017): Kurdenpräsident Barzani hinterlässt einen Trümmerhaufen, https://derstandard.at/2000066849335/Kurdenpraesident-Barzani-hinterlaesst-einen-Truemmerhaufen, Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (8.2016): Die "Volksmobilisierung" im Irak, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2016A52_sbg.pdf, Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Die Badr-Organisation: Irans wichtigstes politisch-militärisches Instrument im Irak, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A27_sbg.pdf, Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung WI - al-Waqa'i'a al-iraqiyya (12.10.2015): Law No. 36 of 2015 on Political Parties, https://www.ilo.org/dyn/natlex/docs/ELECTRONIC/102986/124758/F1240401810/4383.pdf, Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung WoR - War on the Rocks (25.8.2017): Iraq's competing security forces after the battle for Mosul, https://warontherocks.com/2017/08/iraqs-competing-security-forces-after-the-battle-for-mosul/, Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung WSJ - Wall Street Journal (9.8.2018): Iraq Election Results Unchanged After Recount on Fraud Allegations, https://www.wsj.com/articles/iraq-election-results-unchanged-after-recount-on-fraud-allegations-1533852653, Zugriff 23.10.2018 -Strichaufzählung WZ - Wiener Zeitung (9.10.2018): Schlüsselland Irak, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/welt/weltpolitik/994916_Schluesselland-Irak.html, Zugriff 15.10.2018 Protestbewegung Die Protestbewegung, die es schon seit 2014 gibt, gewinnt derzeit an Bedeutung. Zumeist junge Leute gehen in Scharen auf die Straße, fordern bessere Lebensbedingungen, Arbeitsplätze, Reformen, einen effektiven Kampf gegen Korruption und die Abkehr vom religiösen Fundamentalismus (WZ 9.10.2018). Im Juli 2018 brachen im Süden des Landes, in Basra, nahe den Ölfeldern West Qurna und Zubayr Proteste aus. Diese eskalierten, nachdem die Polizei in West Qurna auf Demonstranten schoss (ICG 31.7.2018). Reich an Ölvorkommen, liefert die Provinz Basra 80 Prozent der Staatseinnahmen des Irak. Unter den Einwohnern der Provinz wächst jedoch das Bewusstsein des Gegensatzes zwischen dem enormem Reichtum und ihrer eigenen täglichen Realität von Armut, Vernachlässigung, einer maroden Infrastruktur, Strom- und Trinkwasserknappheit (Carnegie 19.9.2018; vgl. NPR 27.9.2018).Die Protestbewegung, die es schon seit 2014 gibt, gewinnt derzeit an Bedeutung. Zumeist junge Leute gehen in Scharen auf die Straße, fordern bessere Lebensbedingungen, Arbeitsplätze, Reformen, einen effektiven Kampf gegen Korruption und die Abkehr vom religiösen Fundamentalismus (WZ 9.10.2018). Im Juli 2018 brachen im Süden des Landes, in Basra, nahe den Ölfeldern West Qurna und Zubayr Proteste aus. Diese eskalierten, nachdem die Polizei in West Qurna auf Demonstranten schoss (ICG 31.7.2018). Reich an Ölvorkommen, liefert die Provinz Basra 80 Prozent der Staatseinnahmen des Irak. Unter den Einwohnern der Provinz wächst jedoch das Bewusstsein des Gegensatzes zwischen dem enormem Reichtum und ihrer eigenen täglichen Realität von Armut, Vernachlässigung, einer maroden Infrastruktur, Strom- und Trinkwasserknappheit (Carnegie 19.9.2018; vergleiche NPR 27.9.2018). Die Proteste im Juli weiteten sich schnell auf andere Städte und Provinzen im Süd- und Zentralirak aus (DW 15.7.2018; vgl. Presse 15.7.2018, CNN 17.7.2018, Daily Star 19.7.2018). So gingen tausende Menschen in Dhi Qar, Maysan, Najaf und Karbala auf die Straße, um gegen steigende Arbeitslosigkeit, Korruption und eine schlechte Regierungsführung, sowie die iranische Einmischung in die irakische Politik zu protestieren (Al Jazeera 22.7.2018). Die Proteste erreichten auch die Hauptstadt Bagdad (Joel Wing 25.7.2018; vgl. Joel Wing 17.7.2018). Am 20.

  1. wurden Proteste in 10 Provinzen verzeichnet (Joel Wing 21.7.2018). Demonstranten setzten die Bürogebäude der Da'wa-Partei, der Badr-Organisation und des Obersten Islamischen Rats in Brand; praktisch jede politische Partei wurde angegriffen (Al Jazeera 22.7.2018). Es kam zu Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften, sowie zu Todesfällen (Kurier 15.7.2018; vgl. CNN 17.7.2018, HRW 24.7.2018). Ende August war ein Nachlassen der Demonstrationen zu verzeichnen (Al Jazeera 3.8.2018). Im September flammten die Demonstrationen wieder auf. Dabei wurden in Basra Regierungsgebäude, die staatliche Fernsehstation, das iranische Konsulat, sowie die Hauptquartiere fast aller Milizen, die vom Iran unterstützt werden, angegriffen. Mindestens 12 Demonstranten wurden getötet (Vox 8.9.2018; vgl. NPR 27.9.2018).Die Proteste im Juli weiteten sich schnell auf andere Städte und Provinzen im Süd- und Zentralirak aus (DW 15.7.2018; vergleiche Presse 15.7.2018, CNN 17.7.2018, Daily Star 19.7.2018). So gingen tausende Menschen in Dhi Qar, Maysan, Najaf und Karbala auf die Straße, um gegen steigende Arbeitslosigkeit, Korruption und eine schlechte Regierungsführung, sowie die iranische Einmischung in die irakische Politik zu protestieren (Al Jazeera 22.7.2018). Die Proteste erreichten auch die Hauptstadt Bagdad (Joel Wing 25.7.2018; vergleiche Joel Wing 17.7.2018). Am 20.
  2. wurden Proteste in 10 Provinzen verzeichnet (Joel Wing 21.7.2018). Demonstranten setzten die Bürogebäude der Da'wa-Partei, der Badr-Organisation und des Obersten Islamischen Rats in Brand; praktisch jede politische Partei wurde angegriffen (Al Jazeera 22.7.2018). Es kam zu Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften, sowie zu Todesfällen (Kurier 15.7.2018; vergleiche CNN 17.7.2018, HRW 24.7.2018). Ende August war ein Nachlassen der Demonstrationen zu verzeichnen (Al Jazeera 3.8.2018). Im September flammten die Demonstrationen wieder auf. Dabei wurden in Basra Regierungsgebäude, die staatliche Fernsehstation, das iranische Konsulat, sowie die Hauptquartiere fast aller Milizen, die vom Iran unterstützt werden, angegriffen. Mindestens 12 Demonstranten wurden getötet (Vox 8.9.2018; vergleiche NPR 27.9.2018). Quellen: -Strichaufzählung Al Jazeera (22.7.2018): Iraq protests: What you should know, https://www.aljazeera.com/indepth/features/iraq-protests-180717074846746.html, Zugriff 23.10.2018 -Strichaufzählung Al Jazeera (3.8.2018): Protests in Iraq dwindle after weeks of anger, https://www.aljazeera.com/news/2018/08/protests-iraq-dwindle-weeks-anger-180803192747710.html, Zugriff 24.10.2018 -Strichaufzählung Carnegie - Carnegie Middle East Center (19.9.2018): The Basra Exception, http://carnegie-mec.org/diwan/77284?lang=en, Zugriff 23.10.2018 -Strichaufzählung CNN - Central News Network (17.7.2018): Protests spread, turn deadly in Iraq: At least 8 are dead, dozens hurt, https://edition.cnn.com/2018/07/16/world/iraq-protests-violent/index.html, Zugriff 23.10.2018 -Strichaufzählung The Daily Star (19.7.2018): In Iraq, old grievances fuel deadly protests, https://www.dailystar.com.lb/News/Middle-East/2018/Jul-19/457085-in-iraq-old-grievances-fuel-deadly-protests.ashx, Zugriff 23.10.2018 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (15.7.2018): Protests spread from oil-rich Basra across southern Iraq, https://www.dw.com/en/protests-spread-from-oil-rich-basra-across-southern-iraq/a-44678926, Zugriff 23.10.2018 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (24.7.2018): Iraq: Security Forces Fire on Protesters, https://www.hrw.org/news/2018/07/24/iraq-security-forces-fire-protesters, Zugriff 24.10.2018 -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (31.7.2018): How to cope with Iraq's summer brushfire, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/gulf-and-arabian-peninsula/iraq/b61-how-cope-iraqs-summer-brushfire, Zugriff 23.10.2018 -Strichaufzählung Joel Wing - Musings on Iraq (14.7.2018): Protests In Iraq Greatly Escalate And Spread Throughout South, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/07/protests-in-iraq-greatly-escalate-and.html, Zugriff 24.10.2018 -Strichaufzählung Joel Wing - Musings on Iraq (17.7.2018): Iraq Government Starts Crackdown On Protests, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/07/iraq-government-starts-crackdown-on.html, Zugriff 24.10.2018 -Strichaufzählung Joel Wing - Musings on Iraq (21.7.2018): 2 Killed As Protests Hit 10 Provinces In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/07/2-killed-as-protests-hit-10-provinces.html, Zugriff 24.10.2018 -Strichaufzählung Joel Wing - Musings on Iraq (25.7.2018): Silencing Protests In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/07/silencing-protests-in-iraq.html, Zugriff 24.10.2018 -Strichaufzählung Kurier (15.7.2018): Proteste im Irak eskalieren weiter: Mehrere Tote, https://kurier.at/politik/ausland/proteste-im-irak-eskalieren-weiter-mehrere-tote/400066748, Zugriff 24.10.2018 -Strichaufzählung NPR - National Public Radio (27.9.2018): Months Of Protests Roil Iraq's Oil Capital Basra, https://www.npr.org/2018/09/27/651508389/months-of-protests-roil-iraqs-oil-capital-basra?t=1539869569857&t=1540298050551, Zugriff 23.10.2018 -Strichaufzählung Die Presse (15.7.2018): Massive Proteste breiten sich im Süden des Irak aus, https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5464674/Massive-Proteste-breiten-sich-im-Sueden-des-Irak-aus, Zugriff 24.10.2018 -Strichaufzählung Vox (8.9.2018): The violent protests in Iraq, explained, https://www.vox.com/world/2018/9/7/17831526/iraq-protests-basra-burning-government-buildings-iran-consulate-water, Zugriff 24.10.2018 -Strichaufzählung WZ - Wiener Zeitung (9.10.2018): Schlüsselland Irak, https://www.wienerzeitung.at/_em_cms/globals/print.php?em_ssc=LCwsLA==&em_cnt=994916&em_loc=69&em_ref=/nachrichten/welt/weltpolitik/&em_ivw=RedCont/Politik/Ausland&em_absatz_bold=0, Zugriff 2.11.2018 Sicherheitslage Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen Sieg über den Islamischen Staat (IS). Die Sicherheitslage hat sich, seitdem die territoriale Kontrolle des IS gebrochen wurde, verbessert (CRS 4.10.2018; vgl. MIGRI 6.2.2018). IS-Kämpfer sind jedoch weiterhin in manchen Gebieten aktiv, die Sicherheitslage ist veränderlich (CRS 4.10.2018).Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen Sieg über den Islamischen Staat (IS). Die Sicherheitslage hat sich, seitdem die territoriale Kontrolle des IS gebrochen wurde, verbessert (CRS 4.10.2018; vergleiche MIGRI 6.2.2018). IS-Kämpfer sind jedoch weiterhin in manchen Gebieten aktiv, die Sicherheitslage ist veränderlich (CRS 4.10.2018). Derzeit ist es staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Die im Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar. Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 12.2.2018). In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 12.2.2018). Insbesondere in Bagdad kommt es zu Entführungen durch kriminelle Gruppen, die Lösegeld für die Freilassung ihrer Opfer fordern (MIGRI 6.2.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf, Zugriff 19.7.2018 -Strichaufzählung CRS - Congressional Research Service (4.10.2018): Iraq: Issues in the 115th Congress, https://fas.org/sgp/crs/mideast/R45096.pdf, Zugriff 29.10.2018 -Strichaufzählung MIGRI - Finnische Immigrationsbehörde (6.2.2018): Finnish Immigration Service report: Security in Iraq variable but improving, https://yle.fi/uutiset/osasto/news/finnish_immigration_service_report_security_in_iraq_variable_but_improving/10061710, Zugriff 30.10.2018 Sicherheitslage Bagdad Die Provinz Bagdad ist die kleinste und am dichtesten bevölkerte Provinz des Irak, mit einer Bevölkerung von mehr als sieben Millionen Menschen. Die Mehrheit der Einwohner Bagdads sind Schiiten. In der Vergangenheit umfasste die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische und christliche Viertel, der Bürgerkrieg von 2006-2007 veränderte jedoch die demografische Verteilung in der Stadt und führte zu einer Verringerung der sozialen Durchmischung sowie zum Entstehen von zunehmend homogenen Vierteln. Viele Sunniten flohen aus der Stadt, um der Bedrohung durch schiitische Milizen zu entkommen. Die Sicherheit der Provinz wird sowohl vom "Baghdad Operations Command" kontrolliert, der seine Mitglieder aus der Armee, der Polizei und dem Geheimdienst zieht, als auch von den schiitischen Milizen, die als stärker werdend beschrieben werden (OFPRA 10.11.2017). Im Jahr 2016 verzeichnete die Provinz Bagdad noch immer die höchste Zahl an Opfern im gesamten Land. Die Sicherheitslage verbesserte sich jedoch in Bagdad als die Schlacht um Mosul begann. Während Joel Wing im Januar 2016 in Bagdad noch durchschnittlich 11,6 Angriffe pro Tag verzeichnete, sank diese Zahl zwischen April und September 2017 auf durchschnittlich 3 Angriffe pro Tag (OFPRA 10.11.2017; vgl. Joel Wing 8.7.2017, Joel Wing 4.10.2017). Seit 2016 ist das Ausmaß der Gewalt in Bagdad allmählich zurückgegangen. Es gab einen Rückgang an IS-Aktivität, nach den Vorstößen der irakischen Truppen im Nordirak, obwohl der IS weiterhin regelmäßig Angriffe gegen militärische und zivile Ziele durchführt, insbesondere, aber nicht ausschließlich, in schiitischen Stadtvierteln. Darüber hinaus sind sunnitische Bewohner der Gefahr von Übergriffen durch schiitische Milizen ausgesetzt, einschließlich Entführungen und außergerichtlichen Hinrichtungen (OFPRA 10.11.2017).Im Jahr 2016 verzeichnete die Provinz Bagdad noch immer die höchste Zahl an Opfern im gesamten Land. Die Sicherheitslage verbesserte sich jedoch in Bagdad als die Schlacht um Mosul begann. Während Joel Wing im Januar 2016 in Bagdad noch durchschnittlich 11,6 Angriffe pro Tag verzeichnete, sank diese Zahl zwischen April und September 2017 auf durchschnittlich 3 Angriffe pro Tag (OFPRA 10.11.2017; vergleiche Joel Wing 8.7.2017, Joel Wing 4.10.2017). Seit 2016 ist das Ausmaß der Gewalt in Bagdad allmählich zurückgegangen. Es gab einen Rückgang an IS-Aktivität, nach den Vorstößen der irakischen Truppen im Nordirak, obwohl der IS weiterhin regelmäßig Angriffe gegen militärische und zivile Ziele durchführt, insbesondere, aber nicht ausschließlich, in schiitischen Stadtvierteln. Darüber hinaus sind sunnitische Bewohner der Gefahr von Übergriffen durch schiitische Milizen ausgesetzt, einschließlich Entführungen und außergerichtlichen Hinrichtungen (OFPRA 10.11.2017). Terroristische und politisch motivierte Gewalt setzte sich das ganze Jahr 2017 über fort. Bagdad war besonders betroffen. UNAMI berichtete, dass es von Januar bis Oktober 2017 in Bagdad fast täglich zu Angriffen mit improvisierten Sprengkörpern kam. Laut UNAMI zielten einige Angriffe auf Regierungsgebäude oder Checkpoints ab, die von Sicherheitskräften besetzt waren, während viele andere Angriffe auf Zivilisten gerichtet waren. Der IS führte Angriffe gegen die Zivilbevölkerung durch, einschließlich Autobomben- und Selbstmordattentate (USDOS 20.4.2018). Laut Joel Wing kam es im Januar 2018 noch zu durchschnittlich 3,3 sicherheitsrelevanten Vorfällen in Bagdad pro Tag, eine Zahl die bis Juni 2018 auf durchschnittlich 1,1 Vorfälle pro Tag sank (Joel Wing 3.7.2018). Seit Juni 2018 ist die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in Bagdad langsam wieder auf 1,5 Vorfälle pro Tag im Juli, 1,8 Vorfälle pro Tag im August und 2,1 Vorfälle pro Tag im September gestiegen. Diese Angriffe bleiben Routine, wie Schießereien und improvisierte Sprengkörper und konzentrieren sich hauptsächlich auf die äußeren südlichen und nördlichen Gebiete der Provinz (Joel Wing 6.10.2018). Insgesamt kam es im September 2018 in der Provinz Bagdad zu 65 sicherheitsrelevanten Vorfällen. Damit verzeichnete Bagdad die höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen im ganzen Land (Joel Wing 6.10.2018). Auch in der ersten und dritten Oktoberwoche 2018 führte Bagdad das Land in Bezug auf die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle an. Wenn man jedoch die Größe der Stadt bedenkt, sind Angriffe immer noch selten (Joel Wing 9.10.2018 und Joel Wing 30.10.2018). In Bezug auf die Opferzahlen war Bagdad von Januar bis März 2018, im Mai 2018, sowie von Juli bis September 2018 die am schwersten betroffene Provinz im Land (UNAMI 1.2.2018; UNAMI 2.3.2018; UNAMI 4.4.2018; UNAMI 31.5.2018; UNAMI 1.8.2018; UNAMI 3.9.2018; UNAMI 1.10.2018). Im September 2018 verzeichnete UNAMI beispielsweise 101 zivile Opfer in Bagdad (31 Tote, 70 Verletzte) (UNAMI 1.10.2018). Quellen: -Strichaufzählung Joel Wing - Musings on Iraq (8.7.2017): 3,230 Dead, 1,128 Wounded In Iraq June 2017, https://musingsoniraq.blogspot.com/2017/07/3230-dead-1128-wounded-in-iraq-june-2017.html, Zugriff 1.11.2018 -Strichaufzählung Joel Wing - Musings on Iraq (4.10.2017): 728 Dead And 549 Wounded In September 2017 In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2017/10/728-dead-and-549-wounded-in-september.html, Zugriff 1.11.2018 -Strichaufzählung Joel Wing - Musings on Iraq (6.10.2018): Islamic State Returns To Baghdad While Overall Security In Iraq Remains Steady, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/10/islamic-state-returns-to-baghdad-while.html, Zugriff 30.10.2018 -Strichaufzählung Joel Wing - Musings on Iraq (9.10.2018): Security In Iraq Oct 1-7, 2018, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/10/security-in-iraq-oct-1-7-2018.html, Zugriff 1.11.2018 -Strichaufzählung Joel Wing - Musings on Iraq (30.10.2018): Security In Iraq Oct 22-28, 2018, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/10/security-in-iraq-oct-22-28-2018.html, Zugriff 1.11.2018 -Strichaufzählung OFPRA - Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides (10.11.2017): The Security situation in Baghdad Governorate, https://www.ofpra.gouv.fr/sites/default/files/atoms/files/39_irq_security_situation_in_baghdad.pdf, Zugriff 31.10.2018UNAMI - United Nations Assistance Mission in Iraq (1.2.2018): UN Casualty Figures for Iraq for the Month of January 2018, http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=8500:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-january-2018&Itemid=633&lang=en, Zugriff 1.11.2018 -Strichaufzählung UNAMI - United Nations Assistance Mission in Iraq (2.3.2018): UN Casualty Figures for Iraq for the Month of February 2018, http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=8643:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-february-2018&Itemid=633&lang=en, Zugriff 1.11.2018 -Strichaufzählung UNAMI - United Nations Assistance Mission in Iraq (4.4.2018): UN Casualty Figures for Iraq for the Month of March 2018, http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=8801:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-march-2018&Itemid=633&lang=en, Zugriff 1.11.2018 -Strichaufzählung UNAMI - United Nations Assistance Mission in Iraq (31.5.2018): UN Casualty Figures for Iraq for the Month of May 2018, http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=9155:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-may-2018&Itemid=633&lang=en, Zugriff 1.11.2018 -Strichaufzählung UNAMI - United Nations Assistance Mission in Iraq (1.8.2018): UN Casualty Figures for Iraq for the Month of July 2018, http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=9402:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-july-2018&Itemid=633&lang=en, Zugriff 1.11.2018 -Strichaufzählung UNAMI - United Nations Assistance Mission in Iraq (3.9.2018): UN Casualty Figures for Iraq for the Month of August 2018, http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=9542:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-august-2018&Itemid=633&lang=en, Zugriff 1.11.2018 -Strichaufzählung UNAMI - United Nations Assistance Mission in Iraq (1.10.2018): UN Casualty Figures for Iraq for the Month of September 2018, http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=9687:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-september-2018&Itemid=633&lang=en, Zugriff 31.10.2018 -Strichaufzählung USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html , Zugriff 31.10.2018 Rechtsschutz / Justizwesen Die Bundesjustiz besteht aus dem Obersten Justizrat (Higher Judicial Council, HJC), dem Bundesgerichtshof, dem Kassationsgericht, der Staatsanwaltschaft, der Justizaufsichtskommission und anderen Bundesgerichten, die durch das Gesetz geregelt werden. Das reguläre Strafjustizsystem besteht aus Ermittlungsgerichten, Gerichten der ersten Instanz, Berufungsgerichten, dem Kassationsgerichtshof und der Staatsanwaltschaft (LIFOS 8.5.2014). Das Oberste Bundesgericht erfüllt die Funktion eines Verfassungsgerichts (AA 12.2.2018). Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz (Stanford 2013; vgl. AA 12.2.2018). Jedoch schränken bestimmte gesetzliche Bestimmungen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz ein. Darüber hinaus schwächen die Sicherheitslage und die politische Geschichte des Landes die Unabhängigkeit der Justiz (USDOS 20.4.2018). Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem Mangel an kompetenten Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet. Eine Reihe von Urteilen lassen auf politische Einflussnahme schließen. Hohe Richter werden oftmals auch unter politischen Gesichtspunkten ausgewählt (AA 12.2.2018).Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz (Stanford 2013; vergleiche AA 12.2.2018). Jedoch schränken bestimmte gesetzliche Bestimmungen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz ein. Darüber hinaus schwächen die Sicherheitslage und die politische Geschichte des Landes die Unabhängigkeit der Justiz (USDOS 20.4.2018). Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem Mangel an kompetenten Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet. Eine Reihe von Urteilen lassen auf politische Einflussnahme schließen. Hohe Richter werden oftmals auch unter politischen Gesichtspunkten ausgewählt (AA 12.2.2018). Zudem ist die Justiz von Korruption, politischem Druck, Stammeskräften und religiösen Interessen beeinflusst. Aufgrund von Misstrauen gegenüber Gerichten oder fehlendem Zugang wenden sich viele Iraker an Stammesinstitutionen, um Streitigkeiten beizulegen, selbst wenn es sich um schwere Verbrechen handelt (FH 16.1.2018). Eine Verfolgung von Straftaten findet nur unzureichend statt (AA 12.2.2018). Strafverfahren sind zutiefst mangelhaft (FH 16.1.2018). Es mangelt an ausgebildeten, unbelasteten Richtern; eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Häufig werden übermäßig hohe Strafen verhängt. Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen, wird diese Frist nicht immer respektiert und zuweilen auf 30 Tage ausgedehnt. Es gibt häufig Fälle überlanger Untersuchungshaft, ohne dass die Betroffenen, wie vom irakischen Gesetz vorgesehen, einem Richter oder Staatsanwalt vorgeführt würden. Freilassungen erfolgen mitunter nur gegen Bestechungszahlungen. Insbesondere Sunniten beschweren sich über "schiitische Siegerjustiz" und einseitige Anwendung der bestehenden Gesetze zu ihren Lasten. Das seit 2004 geltende Notstandsgesetz ermöglicht der Regierung Festnahmen und Durchsuchungen unter erleichterten Bedingungen (AA 12.2.2018). Korruption oder Einschüchterung beeinflussen Berichten zufolge einige Richter in Strafsachen auf der Prozessebene und bei der Berufung vor dem Kassationsgericht. Die Integritätskommission untersucht routinemäßig Richter wegen Korruptionsvorwürfen, aber einige Untersuchungen sind Berichten zufolge politisch motiviert. Zahlreiche Drohungen und Morde durch konfessionelle, extremistische und kriminelle Elemente sowie der Stämme beeinträchtigten die Unabhängigkeit der Justiz. Richter, Anwälte und ihre Familienangehörigen sind häufig mit Morddrohungen und Angriffen konfrontiert (USDOS 20.4.2018). Nicht nur Polizei Richter, sondern auch Anwälte, können dem Druck einflussreicher Personen, z.B. der Stämme, ausgesetzt sein. Dazu kommt noch Überlastung. Ein Untersuchungsrichter kann beispielsweise die Verantwortung über ein Gebiet von einer Million Menschen haben, was sich negativ auf die Rechtsstaatlichkeit auswirkt (LIFOS 8.5.2014). Die Verfassung gibt allen Bürgern das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess. Dennoch verabsäumen es Beamte routinemäßig, Angeklagte unverzüglich oder detailliert über die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu informieren. In zahlreichen Fällen dienen erzwungene Geständnisse als primäre Beweisquelle. Beobachter berichteten, dass Verfahren nicht den internationalen Standards entsprechen. Obwohl Ermittlungs-, Prozess- und Berufungsrichter im Allgemeinen versuchen, das Recht auf ein faires Verfahren durchzusetzen, ist der unzureichende Zugang der Angeklagten zu Verteidigern ein schwerwiegender Mangel im Verfahren. Viele Angeklagte treffen ihre Anwälte zum ersten Mal während der ersten Anhörung und haben nur begrenzten Zugang zu Rechtsbeistand während der Untersuchungshaft. Dies gilt insbesondere für die Anti-Terror-Gerichte, wo Justizbeamte Berichten zufolge versuchen, Schuldsprüche und Urteilsverkündungen für Tausende von verdächtigen IS-Mitgliedern in kurzer Zeit abzuschließen (USDOS 20.4.2018). 2017 endeten viele Schnellverfahren gegen Terrorverdächtige mit Todesurteilen. Zwischen Juli und August 2017 erließen die irakischen Behörden auch Haftbefehle gegen mindestens 15 Rechtsanwälte, die mutmaßliche IS-Mitglieder verteidigt hatten. Den Anwälten wurde vorgeworfen, sie stünden mit dem IS in Verbindung (AI 22.2.2018). Nach Ansicht der Regierung gibt es im Irak keine politischen Gefangenen. Alle inhaftierten Personen sind demnach entweder strafrechtlich verurteilt oder angeklagt oder befinden sich in Untersuchungshaft. Politische Gegner der Regierung behaupteten jedoch, diese habe Personen wegen politischer Aktivitäten oder Überzeugungen unter dem Vorwand von Korruption, Terrorismus und Mord inhaftiert oder zu inhaftieren versucht (USDOS 20.4.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf, Zugriff 16.7.2018 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425073.html, Zugriff 13.7.2018 -Strichaufzählung FH - Freedom House (16.1.2018): Freedom in the World 2018 - Iraq, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/iraq, Zugriff 25.7.2018 -Strichaufzählung LIFOS (8.5.2014): Iraq: Rule of Law in the Security and Legal System, https://landinfo.no/asset/2872/1/2872_1.pdf, Zugriff 13.7.2018 -Strichaufzählung Stanford - Stanford Law School

(2013): Constitutional Law of Iraq, https://law.stanford.edu/wp-content/uploads/2018/04/ILEI-Constitutional-Law-2013.pdf, Zugriff 12.7.2018 -Strichaufzählung USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html, Zugriff 13.7.2018 Sicherheitskräfte und Milizen Im ganzen Land sind zahlreiche innerstaatliche Sicherheitskräfte tätig. Zivile Behörden haben über einen Teil der Sicherheitskräfte keine wirksame Kontrolle ausgeübt (USDOS 20.4.2018). Quellen: -Strichaufzählung USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html, Zugriff 31.10.2018 Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF, Iraqi Security Forces) bestehen aus Sicherheitskräften, die vom Innenministerium verwaltet werden, Sicherheitskräften, die vom Verteidigungsministerien verwaltet werden, den Volksmobilisierungseinheiten (PMF, Popular Mobilization Forces), und dem Counter-Terrorism Service (CTS). Das Innenministerium ist für die innerstaatliche Strafverfolgung und die Aufrechterhaltung der Ordnung zuständig; es beaufsichtigt die Bundespolizei, die Provinzpolizei, den Dienst für den Objektschutz, den Zivilschutz und das Ministerium für den Grenzschutz. Die Energiepolizei, die dem Ölministerium unterstellt ist, ist für den Schutz von kritischer Infrastruktur in diesem Bereich verantwortlich. Konventionelle Streitkräfte, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, sind für die Verteidigung des Landes zuständig, führen aber in Zusammenarbeit mit Einheiten des Innenministeriums auch Einsätze zur Terrorismusbekämpfung sowie interne Sicherheitseinsätze durch. Der Counter-Terrorism Service (CTS) ist direkt dem Premierminister unterstellt und überwacht das Counter-Terrorism Command (CTC), eine Organisation, zu der drei Brigaden von Spezialeinsatzkräften gehören (USDOS 20.4.2018). Die irakischen Streit- und Sicherheitskräfte dürften mittlerweile wieder ca. 100.000 Armee-Angehörige (ohne PMF und Peshmerga) und über 100.000 Polizisten umfassen. Sie sind noch nicht befähigt, landesweit den Schutz der Bürger zu gewährleisten. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Personelle Unterbesetzung, mangelnde Ausbildung, mangelndes rechtsstaatliches Bewusstsein vor dem Hintergrund einer über Jahrzehnte gewachsenen Tradition von Unrecht und Korruption auf allen Ebenen sind hierfür die Hauptursachen. Ohnehin gibt es kein Polizeigesetz, die individuellen Befugnisse einzelner Polizisten sind sehr weitgehend. Ansätze zur Abhilfe und zur Professionalisierung entstehen durch internationale Unterstützung: Die Sicherheitssektorreform wird aktiv und umfassend von der internationalen Gemeinschaft unterstützt (AA 12.2.2018). Straffreiheit ist ein Problem. Es gibt Berichte über Folter und Misshandlungen im ganzen Land in Einrichtungen des Innen- und Verteidigungsministeriums. Nach Angaben internationaler Menschenrechtsorganisationen findet Missbrauch vor allem während der Verhöre inhaftierter Personen im Rahmen der Untersuchungshaft statt. Probleme innerhalb der Provinzpolizei des Landes, einschließlich Korruption, bleiben weiterhin bestehen. Armee und Bundespolizei rekrutieren und entsenden bundesweit Soldaten und Polizisten. Dies führt zu Beschwerden lokaler Gemeinden bezüglich Diskriminierung aufgrund ethno-konfessioneller Unterschiede durch Mitglieder von Armee und Polizei. Die Sicherheitskräfte unternehmen nur begrenzte Anstrengungen, um gesellschaftliche Gewalt zu verhindern oder darauf zu reagieren (USDOS 20.4.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf, Zugriff 31.10.2018 -Strichaufzählung USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html, Zugriff 31.10.2018 Volksmobilisierungseinheiten (PMF) Der Name "Volksmobilisierungseinheiten" (al-hashd al-sha'bi, engl.: popular mobilization units, PMU oder popular mobilization forces bzw. popular mobilization front, PMF), bezeichnet eine Dachorganisation für etwa vierzig bis siebzig Milizen und demzufolge ein loses Bündnis paramilitärischer Formationen (Süß 21.8.2017). Die PMF werden vom Staat unterstützt und sind landesweit tätig. Die Mehrheit der PMF-Einheiten ist schiitisch, was die Demografie des Landes widerspiegelt. Sunnitische, jesidische, christliche und andere "Minderheiten-Einheiten" der PMF sind in ihren Heimatregionen tätig (USDOS 20.4.2018). Es gibt große, gut ausgerüstete Milizen, quasi militärische Verbände, wie die Badr-Organisation, mit eigenen Vertretern im Parlament, aber auch kleine improvisierte Einheiten mit wenigen Hundert Mitgliedern, wie die Miliz der Schabak. Viele Milizen werden von Nachbarstaaten wie dem Iran oder Saudi-Arabien unterstützt. Die Türkei unterhält in Baschika nördlich von Mosul ein eigenes Ausbildungslager für sunnitische Milizen. Die Milizen haben eine ambivalente Rolle. Einerseits wäre die irakische Armee ohne sie nicht in der Lage gewesen, den IS zu besiegen und Großveranstaltungen wie die Pilgerfahrten nach Kerbala mit jährlich bis zu 20 Millionen Pilgern zu schützen. Andererseits stellen die Milizen einen enormen Machtfaktor mit Eigeninteressen dar, was sich in der gesamten Gesellschaft, der Verwaltung und in der Politik widerspiegelt und zu einem allgemeinen Klima der Korruption und des Nepotismus beiträgt (AA 12.2.2018). Die PMF unterstehen seit 2017 formal dem Oberbefehl des irakischen Ministerpräsidenten, dessen tatsächliche Einflussmöglichkeiten aber weiterhin als begrenzt gelten (AA 12.2.2018). Obwohl die PMF laut Gesetz auf Einsätze im Irak beschränkt sind, sollen, ohne Befugnis durch die irakische Regierung, in einigen Fällen Einheiten das Assad-Regime in Syrien unterstützt haben. Die irakische Regierung erkennt diese Kämpfer nicht als Mitglieder der PMF an, obwohl ihre Organisationen Teil der PMF sind. Alle PMF-Einheiten sind offiziell dem Nationalen Sicherheitsberater unterstellt. In der Praxis gehorchen aber mehrere Einheiten auch dem Iran und der iranischen Revolutionsgarde. Ende 2017 war keine einheitliche Führung und Kontrolle der PMF durch Premierminister und ISF feststellbar, insbesondere nicht der mit dem Iran verbundenen Einheiten. Die Bemühungen der Regierung, die PMF als staatliche Sicherheitsbehörde zu formalisieren, werden fortgesetzt, aber Teile der PMF bleiben "iranisch" ausgerichtet. Das Handeln dieser unterschiedlichen Einheiten stellt zeitweise eine zusätzliche Herausforderungen in Bezug auf die Sicherheitslage dar, insbesondere - aber nicht nur - in ethnisch und religiös gemischten Gebieten des Landes (USDOS 20.4.2018). Die Schwäche der ISF hat es vor

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