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{'item': 'L524 2216890-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 52§ 46§ 53§ 55§ 18§ 31§ 1§ 2§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.04.2019 GeschäftszahlL524 2216890-1 SpruchL524 2216890-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B.

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unzulässigA) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit der als Bescheid bezeichneten Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 04.03.2019, Zl. 133687806-190006027, wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 52Abs.

5 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung

§ 46

FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt II.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

4 FPG werde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).1. Mit der als Bescheid bezeichneten Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 04.03.2019, Zl. 133687806-190006027, wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz 5, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG werde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).

  1. Gegen diese Erledigung erhob der Beschwerdeführer über seinen gewillkürten Vertreter fristgerecht Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die als Bescheid bezeichnete Erledigung des BFA vom 04.03.2019, Zl. 133687806-190006027, enthält folgende Fertigungsklausel: "Für den Leiter der Regionaldirektion Wien Ref. XXXX e.h."Ref. römisch 40 e.h." Der angefochtene Bescheid ist nicht vom Direktor des BFA erlassen worden. Aus der Fertigungsklausel ergibt sich nicht, dass der Referent im Auftrag des Direktors des BFA den Bescheid erließ.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: 1.

§ 18Abs.

4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung

Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.1.

Paragraph 18, Absatz 4, AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung

Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

§ 1

BFA-Einrichtungsgesetz besteht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als eine dem Bundesminister für Inneres unmittelbar nachgeordnete Behörde mit bundesweiter Zuständigkeit.

Paragraph eins, BFA-Einrichtungsgesetz besteht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als eine dem Bundesminister für Inneres unmittelbar nachgeordnete Behörde mit bundesweiter Zuständigkeit.

§ 2Abs.

1 BFA-Einrichtungsgesetz steht an der Spitze des Bundesamtes der Direktor. Im Fall seiner Verhinderung sind die Aufgaben von einem seiner beiden Stellvertreter wahrzunehmen.

Paragraph 2, Absatz eins, BFA-Einrichtungsgesetz steht an der Spitze des Bundesamtes der Direktor. Im Fall seiner Verhinderung sind die Aufgaben von einem seiner beiden Stellvertreter wahrzunehmen.

§ 2Abs.

2 BFA-Einrichtungsgesetz hat das Bundesamt seinen Sitz in Wien und jeweils eine Regionaldirektion in jedem Bundesland. Darüber hinaus kann der Direktor des Bundesamtes Außenstellen der Regionaldirektionen einrichten, um alle anfallenden Verfahren in verwaltungsökonomischer Weise und ohne unnötigen Verzug durchführen und abschließen zu können.

Paragraph 2, Absatz 2, BFA-Einrichtungsgesetz hat das Bundesamt seinen Sitz in Wien und jeweils eine Regionaldirektion in jedem Bundesland. Darüber hinaus kann der Direktor des Bundesamtes Außenstellen der Regionaldirektionen einrichten, um alle anfallenden Verfahren in verwaltungsökonomischer Weise und ohne unnötigen Verzug durchführen und abschließen zu können. Das BFA ist den vorstehenden gesetzlichen Regelungen über die Einrichtung und Organisation zufolge eine monokratisch organisierte Bundesbehörde, an deren Spitze der Direktor steht. Alle Bescheide des BFA werden sohin vom Direktor des BFA (oder in seinem Auftrag) erlassen. Der Direktor des BFA ist aber nicht Behörde, sondern nur das entscheidende Organ; Behörde ist das BFA (vgl. VwGH 27.10.2017, Ra 2016/17/0214, zur insoweit vergleichbaren Organisation einer Bezirkshauptmannschaft). Dass dem Leiter einer Regionaldirektion (§ 2 Abs. 2 BFA-Einrichtungsgesetz) organschaftliche Befugnisse zukommen würden, kann dem BFA-Einrichtungsgesetz nicht entnommen werden.Das BFA ist den vorstehenden gesetzlichen Regelungen über die Einrichtung und Organisation zufolge eine monokratisch organisierte Bundesbehörde, an deren Spitze der Direktor steht. Alle Bescheide des BFA werden sohin vom Direktor des BFA (oder in seinem Auftrag) erlassen. Der Direktor des BFA ist aber nicht Behörde, sondern nur das entscheidende Organ; Behörde ist das BFA vergleiche VwGH 27.10.2017, Ra 2016/17/0214, zur insoweit vergleichbaren Organisation einer Bezirkshauptmannschaft). Dass dem Leiter einer Regionaldirektion (Paragraph 2, Absatz 2, BFA-Einrichtungsgesetz) organschaftliche Befugnisse zukommen würden, kann dem BFA-Einrichtungsgesetz nicht entnommen werden. Für die Zurechnung eines Bescheids zu der den Bescheid erlassenden Behörde ist mangels ausdrücklicher Angabe in einem Vorspruch oder der Bezugnahme auf das bescheiderlassende Organ in der Begründung des Bescheids in erster Linie die Art der Unterfertigung maßgebend (VwGH 21.03.2017, Ra 2016/12/0064 mwN). Voraussetzung für die Zurechnung einer Erledigung an eine monokratisch organisierte Behörde ist die Genehmigung der Erledigung entweder durch den Leiter der Behörde selbst, oder durch einen zumindest abstrakt approbationsbefugten Organwalter (VwGH 21.04.2016, Ra 2016/11/0017 mwN). Im vorliegenden Fall ist mangels Bezugnahme auf die die Erledigung erlassende Behörde im Spruch oder in der Begründung der angefochtenen Erledigung die Fertigungsklausel für die Zurechnung der Erledigung (alleine) maßgeblich. Aus der Fertigungsklausel geht eindeutig hervor, dass die Erledigung dem "Leiter der Regionaldirektion Wien" zuzurechnen ist. Dem Leiter der Regionaldirektion Wien kommen jedoch im Hinblick auf behördliche Erledigungen des BFA keine organschaftlichen Kompetenzen zu und hätte die Erledigung vielmehr vom Direktor des BFA selbst oder einem zumindest abstrakt approbationsbefugten Organwalter genehmigt und dieser Umstand in der Fertigungsklausel auch entsprechend zum Ausdruck gebracht werden müssen (etwa im Wege der üblicherweise verwendeten Formulierung "Für den Direktor des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl"). Die angefochtene Erledigung wurde daher entgegen § 2 Abs. 1 BFA-Einrichtungsgesetz nicht vom dazu befugten Organwalter - nämlich dem Direktor des BFA - genehmigt, so dass eine gegenüber dem Beschwerdeführer wirksame Erlassung eines Bescheides des BFA nicht zustande gekommen ist (vgl. VwGH 28.06.2011, 2010/17/0176; 22.04.2008, 2007/18/0164). Unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat (externe Erledigung), muss nämlich die - interne - Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion innehat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein. Fehlt es wie im gegenständlichen Fall an einer solchen Genehmigung, liegt nach der Rechtsprechung kein Bescheid vor (VwGH 11.11.2014, Ra 2014/08/0018).Die angefochtene Erledigung wurde daher entgegen Paragraph 2, Absatz eins, BFA-Einrichtungsgesetz nicht vom dazu befugten Organwalter - nämlich dem Direktor des BFA - genehmigt, so dass eine gegenüber dem Beschwerdeführer wirksame Erlassung eines Bescheides des BFA nicht zustande gekommen ist vergleiche VwGH 28.06.2011, 2010/17/0176; 22.04.2008, 2007/18/0164). Unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat (externe Erledigung), muss nämlich die - interne - Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion innehat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein. Fehlt es wie im gegenständlichen Fall an einer solchen Genehmigung, liegt nach der Rechtsprechung kein Bescheid vor (VwGH 11.11.2014, Ra 2014/08/0018). Aus der Erledigung geht insgesamt auch nicht klar hervor, welcher Behörde sie zuzurechnen ist (auf die Kopfbezeichnung eines Bescheides kommt es nicht an, vgl. VwGH 08.09.2005, 2003/18/0238), zumal in der Begründung zwar einerseits auf die Zuständigkeiten des BFA abstrakt eingegangen wird, aber andererseits aus der verwendeten Fertigungsklausel nicht einmal hervorgeht, dass der Leiter der Regionaldirektion Wien des BFA damit gemeint ist. Auch deshalb liegt keine wirksame Bescheiderlassung vor.Aus der Erledigung geht insgesamt auch nicht klar hervor, welcher Behörde sie zuzurechnen ist (auf die Kopfbezeichnung eines Bescheides kommt es nicht an, vergleiche VwGH 08.09.2005, 2003/18/0238), zumal in der Begründung zwar einerseits auf die Zuständigkeiten des BFA abstrakt eingegangen wird, aber andererseits aus der verwendeten Fertigungsklausel nicht einmal hervorgeht, dass der Leiter der Regionaldirektion Wien des BFA damit gemeint ist. Auch deshalb liegt keine wirksame Bescheiderlassung vor. Die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht richtet sich somit gegen einen Nichtbescheid, was entsprechend oben zitierter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Mangel der Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge hat (vgl. auch VwGH 20.04.2017, Ra 2017/20/0095).Die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht richtet sich somit gegen einen Nichtbescheid, was entsprechend oben zitierter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Mangel der Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge hat vergleiche auch VwGH 20.04.2017, Ra 2017/20/0095). Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. 2.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Eine Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.2.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Eine Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war. 3. Das Verfahren ist daher weiter beim BFA anhängig: Zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen wird auch darauf hingewiesen, dass

§ 52Abs.

5 FPG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen bestimmte Drittstaatsangehörige nur dann zulässig ist, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs.

3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0194). Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit) gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 21.06.2018, Ra 2016/22/0101 unter Hinweis auf VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109; 31.8.2017, Ra 2017/21/0120).Zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen wird auch darauf hingewiesen, dass

Paragraph 52, Absatz 5, FPG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen bestimmte Drittstaatsangehörige nur dann zulässig ist, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden vergleiche VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0194). Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit) gerechtfertigt ist vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 21.06.2018, Ra 2016/22/0101 unter Hinweis auf VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109; 31.8.2017, Ra 2017/21/0120). Solche konkreten Feststellungen finden sich in der gegenständlichen Erledigung nicht. Es wären daher konkrete Feststellungen zu den einzelnen, die Verurteilungen des Beschwerdeführers zu Grunde liegenden Straftaten zu treffen gewesen. Erst anhand solcher konkreter Feststellungen ist es möglich, eine Gefährdungsprognose vorzunehmen. Dabei ist insbesondere auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten - und nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung - sowie auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L524.2216890.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.