Obsah (10)
§ 3Art. 133§ 8§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 4§ 74§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.04.2019 GeschäftszahlW105 2197953-1 SpruchW105 2197953-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Benda ü
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 als unbegründetA) Die Beschwerde wird
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der am XXXX geborene Antragsteller beantragte am 26.01.2016 die Gewährung internationalen Schutzes.
- Der am römisch 40 geborene Antragsteller beantragte am 26.01.2016 die Gewährung internationalen Schutzes. Anlässlich der am 26.01.2016 durchgeführten Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sowie schiitischen Glaubens zu sein. Zu seinen Fluchtgründen sagte er aus, "die Taliban hätten ihn vor ca. drei Jahren für ein halbes Jahr aufgrund seiner Glaubensrichtung eingesperrt. Vor kurzem sei er wieder festgenommen und dieses Mal für drei Monate eingesperrt gewesen. Für den Fall der Rückkehr nach Afghanistan habe Angst vor den Taliban". Während seines Aufenthalts in Österreich begab sich der Antragsteller in medizinische Behandlung und wurde zentral chronische Niereninsuffizienz festgestellt. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 27.03.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Antragsteller unter anderem an, dass drei seiner Geschwister sich seit ca. zwölf Jahren in Österreich aufhalten würden und kenne er deren Gründe für die Flucht nicht. Er habe zuletzt den Beruf des Taxifahrers ausgeübt, sei verheiratet und habe fünf Kinder. Im Herkunftsstaat habe er ein Haus und Grundstücke gehabt. Für den Fall der Rückkehr würde er Verfolgung von einer Privatperson (namentlich genannt) befürchten. Auf Befragen nach einer persönlichen konkreten Bedrohung gab der Antragsteller an, dass die von ihm namentlich genannte Person ihn bedroht habe und sei er auch von Taliban bedroht worden. Im weiteren gab der Antragsteller an: "Vor ca. 2,5 Jahren, als ich mit meinem Taxi vier Fahrgäste von XXXX nach Ghazni befördert habe, wurde ich von den Taliban bei den Kontrollposten aufgehalten, da wir ihnen verdächtig vorkamen. Sie nahmen uns deshalb alle mit an einen Ort, wo viele Taliban anwesend waren. Sie trennten mich mit meinen Fahrgästen. Sie durchsuchten mich und mein Fahrzeug, dann auch die weiteren Fahrgäste. Ein Talib kam zu mir und schlug mich und sagte, dass ich ungläubig sei. Er brachte mich in ein Haus. Dort wurde ich drei Monate lang festgehalten und geschlagen. Ich wurde so intensiv geschlagen, dass mein ganzer Körper voll von blauen Flecken war. Ich durfte nur einmal täglich auf die Toilette und konnte mich auch nie waschen. Eines Tages hieß es, dass ich von dort weggehen sollte. Ich stieg in ein Fahrzeug und wurde weggebracht. Unterwegs kam es zu einer Auseinandersetzung mit regierungstreuen Truppen. Währenddessen hatte ich die Gelegenheit, mich aus dem Auto hinauszuschleichen. Ich entfernte mich vom Schauplatz und kam zu einem Bauern, der einen Traktor hatte. Ich ersuchte ihn um Hilfe, da ich verletzt und im Gesicht blutig war."Vor ca. 2,5 Jahren, als ich mit meinem Taxi vier Fahrgäste von römisch 40 nach Ghazni befördert habe, wurde ich von den Taliban bei den Kontrollposten aufgehalten, da wir ihnen verdächtig vorkamen. Sie nahmen uns deshalb alle mit an einen Ort, wo viele Taliban anwesend waren. Sie trennten mich mit meinen Fahrgästen. Sie durchsuchten mich und mein Fahrzeug, dann auch die weiteren Fahrgäste. Ein Talib kam zu mir und schlug mich und sagte, dass ich ungläubig sei. Er brachte mich in ein Haus. Dort wurde ich drei Monate lang festgehalten und geschlagen. Ich wurde so intensiv geschlagen, dass mein ganzer Körper voll von blauen Flecken war. Ich durfte nur einmal täglich auf die Toilette und konnte mich auch nie waschen. Eines Tages hieß es, dass ich von dort weggehen sollte. Ich stieg in ein Fahrzeug und wurde weggebracht. Unterwegs kam es zu einer Auseinandersetzung mit regierungstreuen Truppen. Währenddessen hatte ich die Gelegenheit, mich aus dem Auto hinauszuschleichen. Ich entfernte mich vom Schauplatz und kam zu einem Bauern, der einen Traktor hatte. Ich ersuchte ihn um Hilfe, da ich verletzt und im Gesicht blutig war. Der Bauer bekam ob meiner sichtbaren Verletzungen Angst und wollte mir anfangs nicht helfen. Schließlich brachte er mich dann doch mit seinem Traktor zur Hauptstraße. Der Bauer hat dann ein Fahrzeug aufgehalten, welches mich dann Richtung Ghazni brachte. Dort hatte ich einen Freund namens N. Diesen ersuchte ich, mich ins Krankenhaus zu bringen. N. berichtete mir, dass einer von meinen Fahrgästen von den Taliban umgebracht wurde, da dieser angeblich für die Regierung gearbeitet habe. N. erzählte mir dann auch, dass die drei am Leben verbliebenen Fahrgäste von mir, die mit mir von den Taliban entführt worden sind, freigekommen sind und überall erzählt haben, dass der Bruder von T. von den Taliban getötet wurde. Ich glaubte das N. nicht und telefonierte daraufhin mit meiner Frau. Diese sagte mir, dass der Bruder des getöteten Fahrgastes namens T. bei Ihr zuhause war und Ihr mitgeteilt habe, dass ich für den Tod seines Bruders verantwortlich war und er mich deshalb suchte. Meine Frau sagte zu mir, dass ich deshalb flüchten soll. N. suchte für mich daraufhin einen Schlepper und nach zwei Tagen verließ ich dann Afghanistan. Ende der freien Erzählung: LA: Sie sagten in der EB, dass Sie von den Taliban vor ca. 3 Jahren wegen Ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und wegen Ihrer schiitischen Religionszugehörigkeit ein halbes Jahr lang eingesperrt wurden. Wie hat sich das genau abgespielt? Wie und wo wurden die Taliban Ihrer habhaft? Demnach müssten ja alle Hazara aus Afghanistan flüchten? VP: Ich wurde nur für sechs Wochen eingesperrt, vorgekommen ist mir das aber wie für 6 Monate. Das passierte während einer Taxifahrt in Kandahar. Die Taliban wollten Geld von mir haben. Der Rat der Ältesten setzte Geld für mich ein, daraufhin wurde ich von den Taliban freigelassen. Das eingesetzte Geld gab ich später an den Weisen Rat zurück. LA: Sie sind mit dem Taxi von Ghazni nach Kandahar gefahren? Das ist aber eine sehr weite Strecke. VP: Das ist in Afghanistan so. LA: Ihre drei Brüder wurden von den Taliban nie festgehalten? VP: Darüber weiß ich nicht genaues, angeblich hatte mein älterer Bruder Abdulvahed einmal Probleme mit den Taliban. LA: Haben Sie diese zwei Vorfälle bei der Polizei zur Anzeige gebracht? VP: Beim ersten Vorfall nicht, da intervenierte ja der Ältestenrat. Beim zweiten Vorfall erstattete ich keine Meldung, weil die Polizei machtlos ist. LA: Wie wusste dieser Tofan, dass er bei Ihrer Frau nach Ihnen fragen sollte? Wieso sollte er das wissen, dass das Ihre Frau war? VP: Er fragte bei der Taxi-Innung nach und hat so meine Adresse erfahren. LA: In Afghanistan gibt es nicht einmal ein aufrechtes Meldewesen, da wollen die Taxis registriert sein? VP: Ja, für den Fall, falls einmal ein Auto gestohlen wird. LA: Dass Sie dann auch noch unbehelligt flüchten konnten, als Sie mit dem Auto von den Taliban weggebracht wurden und diese dann mit regierungstreuen Truppen in einem Feuergefecht zusammengetroffen sind, ist auch ein sehr spannendes und interessantes Detail. Ein Wunder, dass Sie unbehelligt davongekommen sind. VP: Ich konnte mich halt davonschleichen. LA: Wieso sind Sie nicht in sicherere Landesteile von Afghanistan gezogen, nach Kabul oder nach Mazar-e-Sharif zum Beispiel? Dort würden Sie von den Taliban oder von diesem T. mit Sicherheit nicht verfolgt oder gesucht werden? VP: T. hat Einfluss und er könnte mich überall finden. LA: Von diesem T. haben Sie in der EB überhaupt nichts gesagt? VP: Ich wurde nicht danach gefragt. LA: Doch, Sie wurden nach Ihrem Fluchtgrund gefragt. VP: Sie haben gesagt, dass noch weitere Leute zur Einvernahme da sind. LA: Ich frage Sie noch einmal, sind Sie wegen Ihrer gesundheitlichen Probleme geflüchtet in der Hoffnung, hier eine bessere medizinische Versorgung vorzufinden und weil Ihre drei Geschwister auch schon in Österreich leben. VP: Nein. LA: Sind Sie aus wirtschaftlichen Gründen geflüchtet? VP: Nein. ..." Auf Vorhalt des vormals aktuellen Länderprofils zu Afghanistan erstattete der Antragsteller durch seinen vormaligen rechtsfreundlichen Vertreter eine Stellungnahme vom 09.04.2018, worin er zentral ausführt, er habe aber als Taxifahrer gearbeitet und sei aus diesem Grund ins Visier der Taliban geraten. Er sei für den Tod des Fahrgastes verantwortlich gemacht worden und werde von dessen Familie nun verfolgt. Der Einschreiter sei während der Anhaltung von den Taliban so fest geschlagen worden, dass er schwere Nierenprobleme davontrug. Eine Niere arbeite gar nicht mehr, die andere funktioniere nur teilweise. Seinen medizinischen Unterlagen sei weiters entnehmbar, dass er unter anderem an einer chronischen Niereninsuffizienz leide. Im Weiteren wurde auf die Länderanalyse zu Afghanistan der schweizerischen Flüchtlingshilfe zum Themenkreis der Blutrache und Blutfehde verwiesen. Der Einschreiter stamme aus der Provinz Ghazni und sei ihm eine Rückkehr in die Heimatprovinz nicht zumutbar. Im Weiteren wurde auf die schlechte Sicherheitssituation in Afghanistan und insbesondere in der Stadt Kabul verwiesen und daraus der Schluss gezogen, dass insgesamt betrachtet sowie vor dem Hintergrund der persönlichen medizinischen Situation des Antragstellers eine sogenannte inländische Fluchtalternative nicht bestehe.
- Mit dem nunmehr hinsichtlich Spruchpunkt I. angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.) sowie ihm
§ 8Abs.
1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei ihm gleichzeitig
§ 8Abs.
4 leg.cit. die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.05.2019 erteilt wurde (Spruchpunkt III.).2. Mit dem nunmehr hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.) sowie ihm
Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei ihm gleichzeitig
Paragraph 8, Absatz 4, leg.cit. die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.05.2019 erteilt wurde (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens eine Bedrohung von Seiten der Taliban habe glaubhaft machen können. Ebenso habe er keine Bedrohung von Seiten der von ihm genannten Privatperson aufzeigen können. Die Gewährung subsidiären Schutzes wurde mit der schlechten gesundheitlichen Situation des Antragstellers begründet.
- Gegen Spruchpunkt I. dieser Entscheidung wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde zentral vorgebracht, dass die Erstbehörde davon ausgegangen sei, dass der Antragsteller bei Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Lage - dies aufgrund seines Gesundheitszustandes - geraten würde, weshalb ihm subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Die Flüchtlingseigenschaft habe nicht erkannt werden können. Der Antragsteller sei seiner Meinung nach seiner Mitwirkungspflicht am Verfahren so gut wie möglich nachgekommen und habe es die Erstbehörde jedoch verabsäumt, den vorgebrachten Hinweisen von Amts wegen weiter nachzugehen. So habe der Antragsteller unter anderem ausgeführt, er habe Afghanistan verlassen müssen, da er bereits zweimal von den Taliban festgehalten und entführt worden sei. Beim ersten Vorfall sei er aufgrund seiner Glaubensrichtung als Schiit für ca. sechs Wochen eingesperrt worden. Da der Rat der Ältesten Geld für ihn bezahlt habe, sei er freigelassen worden. Der zweite Vorfall habe sich aufgrund seines Berufes ereignet. Er sei als Taxifahrer tätig gewesen und habe an dem besagten Tag Fahrgäste von
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieser Entscheidung wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde zentral vorgebracht, dass die Erstbehörde davon ausgegangen sei, dass der Antragsteller bei Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Lage - dies aufgrund seines Gesundheitszustandes - geraten würde, weshalb ihm subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Die Flüchtlingseigenschaft habe nicht erkannt werden können. Der Antragsteller sei seiner Meinung nach seiner Mitwirkungspflicht am Verfahren so gut wie möglich nachgekommen und habe es die Erstbehörde jedoch verabsäumt, den vorgebrachten Hinweisen von Amts wegen weiter nachzugehen. So habe der Antragsteller unter anderem ausgeführt, er habe Afghanistan verlassen müssen, da er bereits zweimal von den Taliban festgehalten und entführt worden sei. Beim ersten Vorfall sei er aufgrund seiner Glaubensrichtung als Schiit für ca. sechs Wochen eingesperrt worden. Da der Rat der Ältesten Geld für ihn bezahlt habe, sei er freigelassen worden. Der zweite Vorfall habe sich aufgrund seines Berufes ereignet. Er sei als Taxifahrer tätig gewesen und habe an dem besagten Tag Fahrgäste von XXXX nach Ghazni befördert. Dabei sei er von den Taliban an einem Kontrollposten aufgehalten und an einen Ort mitgenommen und durchsucht worden. Der Antragsteller sei von den Taliban körperlich misshandelt und für drei Monate festgehalten worden. Eines Tages sei er von jenem Ort der Festhaltung weggebracht worden und sei es unterwegs zu einer Auseinandersetzung zwischen den Taliban und der regierungstreuen Truppen gekommen. Dem Antragsteller sei es gelungen zu flüchten. Ein Freund des Antragstellers habe ihm nach dem Vorfall berichtet, dass ein Fahrgast von den Taliban getötet worden sei, da er für die Regierung gearbeitet habe. Die drei am Leben gebliebenen Fahrgäste, die ebenso von den Taliban entführt worden seien, seien freigekommen und hätten überall erzählt, dass der eine Fahrgast, der Bruder von T., von den Taliban getötet worden sei. Die Frau des Beschwerdeführers habe ihm erzählt, dass T. bei ihr zu Hause gewesen sei und nach ihm gesucht hätte. Dieser sei der Meinung, dass der Antragsteller für den Tod seines Bruders verantwortlich sei. So sei die Begründung der belangten Behörde nicht richtig, wonach es zu keinem Zeitpunkt glaubhaft sei, dass der Antragsteller an einer persönlichen Bedrohung ausgesetzt gewesen sei. Der Antragsteller habe während der Erstbefragung sowie während der Einvernahme angegeben, dass er sein Heimatland aufgrund zweier Entführungen durch die Taliban verlassen habe. Die Flucht sei ihm beim zweiten Vorfall lediglich gelungen, da es zu einer Auseinandersetzung zwischen den Taliban und regierungstreuen Truppen gekommen wäre. Der Fahrgast, der für die Regierung gearbeitet habe, sei von den Taliban umgebracht worden und hätten die anderen drei Fahrgäste herumerzählt, dass der Fahrgast getötet worden sei und werde dem Antragsteller nun unterstellt, dass er Leute, die für die Regierung arbeiten würden, bei den Taliban verraten habe. Der Antragsteller gehöre sohin auch aufgrund der Richtlinien des UNHCR in die Kategorie der potentiellen Risikoprofile. Im Weiteren wurde auf das generell seitens UNHCR beschriebene Risiko einer Verfolgung aufgrund einer bestehenden Blutfehde abgehandelt.römisch 40 nach Ghazni befördert. Dabei sei er von den Taliban an einem Kontrollposten aufgehalten und an einen Ort mitgenommen und durchsucht worden. Der Antragsteller sei von den Taliban körperlich misshandelt und für drei Monate festgehalten worden. Eines Tages sei er von jenem Ort der Festhaltung weggebracht worden und sei es unterwegs zu einer Auseinandersetzung zwischen den Taliban und der regierungstreuen Truppen gekommen. Dem Antragsteller sei es gelungen zu flüchten. Ein Freund des Antragstellers habe ihm nach dem Vorfall berichtet, dass ein Fahrgast von den Taliban getötet worden sei, da er für die Regierung gearbeitet habe. Die drei am Leben gebliebenen Fahrgäste, die ebenso von den Taliban entführt worden seien, seien freigekommen und hätten überall erzählt, dass der eine Fahrgast, der Bruder von T., von den Taliban getötet worden sei. Die Frau des Beschwerdeführers habe ihm erzählt, dass T. bei ihr zu Hause gewesen sei und nach ihm gesucht hätte. Dieser sei der Meinung, dass der Antragsteller für den Tod seines Bruders verantwortlich sei. So sei die Begründung der belangten Behörde nicht richtig, wonach es zu keinem Zeitpunkt glaubhaft sei, dass der Antragsteller an einer persönlichen Bedrohung ausgesetzt gewesen sei. Der Antragsteller habe während der Erstbefragung sowie während der Einvernahme angegeben, dass er sein Heimatland aufgrund zweier Entführungen durch die Taliban verlassen habe. Die Flucht sei ihm beim zweiten Vorfall lediglich gelungen, da es zu einer Auseinandersetzung zwischen den Taliban und regierungstreuen Truppen gekommen wäre. Der Fahrgast, der für die Regierung gearbeitet habe, sei von den Taliban umgebracht worden und hätten die anderen drei Fahrgäste herumerzählt, dass der Fahrgast getötet worden sei und werde dem Antragsteller nun unterstellt, dass er Leute, die für die Regierung arbeiten würden, bei den Taliban verraten habe. Der Antragsteller gehöre sohin auch aufgrund der Richtlinien des UNHCR in die Kategorie der potentiellen Risikoprofile. Im Weiteren wurde auf das generell seitens UNHCR beschriebene Risiko einer Verfolgung aufgrund einer bestehenden Blutfehde abgehandelt.
- Im Rahmen der abgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 02.04.2019 wurde dem Antragsteller Gelegenheit geboten, seine Fluchtgründe neuerlich darzulegen und wurde durch gezielte Fragestellung versucht, den Wahrheitsgehalt der Angaben näher zu erforschen. Das Beschwerderechtsgespräch stellt sich wie nachstehend dar: "R: Können Sie nun schildern, warum Sie Afghanistan verlassen haben? BF: Das Problem, warum ich weggelaufen bin, weil ich ein Taxi hatte. Ich hatte Fahrgäste von XXXX Richtung Kabul. Am Weg von Kabul haben uns die Taliban angehalten. Sie haben dann mein Auto angeschaut und haben gesagt "Er ist das, ihr müsst mitgehen". Ich habe gesagt, wohin müssen wir mitgehen, dann haben diese Männer gesagt, dass das Autofahrzeug verdächtigt ist, ihr geht jetzt mit und dann werdet ihr wieder freigelassen.BF: Das Problem, warum ich weggelaufen bin, weil ich ein Taxi hatte. Ich hatte Fahrgäste von römisch 40 Richtung Kabul. Am Weg von Kabul haben uns die Taliban angehalten. Sie haben dann mein Auto angeschaut und haben gesagt "Er ist das, ihr müsst mitgehen". Ich habe gesagt, wohin müssen wir mitgehen, dann haben diese Männer gesagt, dass das Autofahrzeug verdächtigt ist, ihr geht jetzt mit und dann werdet ihr wieder freigelassen. R unterbricht. Mich würde interessieren: Sie haben Eingangs gesagt, Sie haben sich ein Taxi gekauft, bzw. waren Sie als Taxifahrer tätig. Wie funktioniert das grundsätzlich in Afghanistan oder in Ihrer engeren Herkunftsregion? BF: Wenn du Geld hast, kaufst du dir ein Taxi, wartest am Bazar und die Gäste steigen einfach ein. Ich musste das nirgends bei der Stadt oder im Staat anmelden. R: Sie haben also an einem bestimmten Tag Fahrgäste transportiert. Können Sie nun im Detail schildern, was sich genau zugetragen hat? BF: Als ich mit meinen Fahrgästen von XXXX Richtung Kabul gefahren bin, vor Kabul XXXX bin ich angehalten worden von den Taliban. Sie haben in das Fahrzeug reingeschaut und meinten: "er ist es, ihr müsst mitgehen".BF: Als ich mit meinen Fahrgästen von römisch 40 Richtung Kabul gefahren bin, vor Kabul römisch 40 bin ich angehalten worden von den Taliban. Sie haben in das Fahrzeug reingeschaut und meinten: "er ist es, ihr müsst mitgehen". R: Was war das Ziel der Reise? BF: Ziel war, meine Fahrgäste nach Kabul zu bringen. R: Wieso haben Sie vor der Behörde angegeben, dass Sie mit Ihrem Taxi die Fahrgäste von XXXX nach Ghazni befördert haben?R: Wieso haben Sie vor der Behörde angegeben, dass Sie mit Ihrem Taxi die Fahrgäste von römisch 40 nach Ghazni befördert haben? BF: XXXX ist in der Mitte. Um nach Kabul zu gelangen, muss man durch Ghazni fahren.BF: römisch 40 ist in der Mitte. Um nach Kabul zu gelangen, muss man durch Ghazni fahren. R: Wie viele Fahrgäste haben Sie aufgenommen? BF: Vier. R: Wo haben Sie die Fahrgäste aufgenommen? BF: Auf dem Markt in XXXX .BF: Auf dem Markt in römisch 40 . R: Waren das lauter Männer? BF: Ja. R: Was genau hat sich nun zugetragen? Sie sind also angehalten worden, die Leute haben hereingeschaut und wie ist es dann weitergegangen? BF: Ich bin mit meinem eigenen Auto hinter den Männern hergefahren... R: Langsam! Sie wurden aufgehalten, diese Leute haben beim Fenster reingesehen. Wie ist es dann konkret weitergegangen? BF: Sie haben nur gesagt, dass das Auto verdächtigt ist und wir müssen ihnen nachfahren. R: Ich verstehe das jetzt so. Sie wurden angehalten, dann hat man ins Auto geschaut und ihnen aufgetragen, mit Ihren Fahrgästen einem Motorrad hinterher zu fahren. Verstehe ich das richtig? BF: Ja, wir alle. Sowohl die Fahrgäste als auch ich, sind in meinem Auto hinterhergefahren. Es waren drei Männer, denen ich nachgefahren bin und sie hatten zwei Motorräder. R: Wie lange hat die Fahrt dann gedauert? BF: Sehr lange. Ich muss auch ehrlich sagen, ich bin durch Orte gefahren, wo ich noch nie zuvor in meinem Leben war. R: Wie viele Stunden sind Sie gefahren? BF: Mehr als zwei Stunden. Ein Motorrad ist vor mir gefahren und eines hinter mir. Somit war ich in der Mitte. R: Wurden Sie als Sie angehalten wurden bedroht? BF: Nein. Sie haben nur reingeschaut und gesagt, dass das Auto verdächtigt ist. R: Was können Sie sonst über diese Leute sagen? BF: Sie waren vermummt und bewaffnet. R: Jetzt mussten Sie aufgrund des Auftretens dieser Leute vor dem Hintergrund in Afghanistan mit allem rechnen. Können Sie erklären, warum Sie stundenlang "brav" hinter diesen Leuten herfahren? BF: Ich habe ja nichts getan und da sie mir gesagt haben, dass das Auto verdächtigt sei und ich soll ihnen nachfahren und danach bin ich wieder frei. Deshalb bin ich mitgefahren. R: Wo sind Sie dann angekommen? BF: Dort wo wir angekommen sind, waren viele Taliban. R: Wie haben Sie das erkannt? BF: Ich habe es an der Fahne, an der Flagge erkannt, weil es stand "Es gibt keinen anderen, außer Gott". R: Das können die Taliban oder Al-Qaida sein, oder auch IS. Wie haben Sie das wissen können? BF: Weil die Flagge von den Taliban weiß ist und da irgendetwas mit Gott draufsteht. R: Wie ist es dann konkret weitergegangen? BF: Dann sind alle ausgestiegen. Ich bin bei meinem Auto geblieben und sie haben die Fahrgäste von mir getrennt und haben sie mitgenommen. R: Sie sind im Auto sitzen geblieben? BF: Ich bin ausgestiegen und bin neben meinem Auto gestanden. Ich habe geschaut wohin sie die Fahrgäste mitnehmen. R: Hat es dann noch weitere Unannehmlichkeiten gegeben? BF: Von weitem habe ich gesehen, dass die Fahrgäste durchsucht worden sind. Ein Taliban ist dann in meine Richtung gekommen und er hat mich dann mit dem Hinterteil von der Waffe geschlagen. R: Bevor Sie geschlagen wurden, hat es davor noch andere Handlungen gegeben oder andere Beeinträchtigungen? BF: Bevor ich geschlagen worden bin, habe ich nichts Auffälliges gesehen und mir ist bis zum Schlag auch nichts passiert. R: ich sage das jetzt mit meinen Worten und Sie sagen mir ob ich richtigliege: Sie sind dort angekommen, mussten aussteigen, standen neben Ihrem Auto, die vier Fahrgäste wurden weggebracht, dann warteten Sie, es passierte gar nichts, bis einer dieser Taliban Sie mit dem Griff der Waffe geschlagen hat. Stimmt das so? BF: Ja. R: Hat es da eine Kommunikation zwischen Ihnen und einem oder mehreren dieser Taliban gegeben? BF: Vor dem Schlag? R: Ja, oder während oder danach? BF: Während des Schlages nicht. Als ich dann geschlagen worden bin, habe ich gefragt, warum er das macht. Dieser Taliban hat gesagt, dass ich mit der Polizei zusammenarbeiten würde. R: Ich habe jetzt folgendes Problem. Das Ihre heutigen Angaben überhaupt nicht mit Ihren bisherigen Angaben übereinstimmen. Ich habe Sie genau gefragt, was sich ab dem Zeitpunkt des Ankommens genau zugetragen hat. Sie haben genau das geantwortet, was ich protokolliert habe. BF: Ich habe genauso auch beim BFA gesprochen. R: Vor dem BFA haben Sie unter anderem auch angegeben ... Sie trennten mich von meinen Fahrgästen. Sie durchsuchten mich und mein Fahrzeug. Ein Talib kam zu mir, schlug mich und hat mir vorgeworfen ungläubig zu sein. Was sagen Sie zu diesen unterschiedlichen Aussagen? BF: Ich bin so nicht gefragt worden. Dass die Fahrgäste durchsucht worden sind, habe ich gesagt. Das Fahrzeug und ich wurden auch durchsucht. Zunächst gebe ich an, dass der Talib nicht gesagt hat, dass ich ungläubig bin, sondern wurde mir vorgeworfen, dass ich mit der Polizei zusammenarbeiten würde. Ich kann mich nicht daran erinnern, dass er gesagt hätte, ungläubig zu sein. R: Wie ist es dann unmittelbar weitergegangen? BF: Ich bin dann von den Fahrgästen getrennt worden und bin in ein Zimmer gebracht worden. R unterbricht: Sie wurden doch schon vorher von den Fahrgästen getrennt? BF: Ja, also als die Fahrgäste von mir getrennt worden sind und sie vor meinen Augen, etwas entfernter durchsucht worden sind, ist der Talib auf mich zugekommen und nach dem Schlag bin ich dann vom Auto getrennt und in ein Zimmer gebracht worden. R: Wie lange wurden Sie insgesamt bei diesen Taliban festgehalten? BF: Drei Wochen. R: Ich habe nun folgendes Problem. Sie haben sowohl bei der Ersteinvernahme spontan angegeben, dass Sie für drei Monate eingesperrt waren und haben dies auch bei Ihrer Einvernahme am 27.03.2018 also zwei Jahre später genauso angegeben, nämlich drei Monate eingesperrt gewesen zu sein. Von einem Irrtum kann keine Rede sein. Was sagen Sie dazu? BF: Ich habe schon bei der Polizei gesagt, dass diese drei Monate falsch sind und mir wurde gesagt, ich kann das bei der zweiten Einvernahme, also beim BFA wieder korrigieren lassen. R: Aber genau das ist ja nicht passiert. Sie haben es ja danach wieder gesagt? BF: Doch, ich habe gesagt, dass es drei Wochen waren. Ich habe ja gesagt, dass ich zwei Mal festgenommen wurde, einmal für sechs Woche und einmal für drei Wochen. R: Da ergibt sich das nächste Problem: Beide Einvernahmen wurden Ihnen am Ende der Amtshandlung vom Dolmetsch rückübersetzt zur Kenntnis gebracht. Bei beiden Einvernahmen haben Sie gesagt, dass alles richtig ist und Sie alles verstanden hätten. Bei beiden Einvernahmen haben Sie Seite für Seite das Protokoll bestätigt und bei beiden Einvernahmen haben Sie gesagt: "Für ein halbes Jahr festgenommen..." Und "für drei Monate eingesperrt...". Und bei der zweiten Einvernahme "Drei Monate lang festgehalten..." und haben Sie hier dann Ihre Aussage geändert, dass Sie sechs Wochen eingesperrt gewesen seien. BF: Ich habe gesagt, dass ich unter Folter gestanden bin. Das diese drei Wochen, oder sechs Wochen mir so vorkamen, wie wenn es drei oder sechs Monate gewesen sind. Vor dem BFA habe ich es auch gesagt, warum sie das dann letztendlich nicht ausgebessert haben, weiß ich nicht. R: Was war der Grund, warum Sie das erste Mal für sechs Wochen oder sechs Monate festgehalten wurden? BF: Die Taliban wollten Geld von mir haben und ich war genau sechs Wochen dort festgehalten, weil sie Geld von mir gebraucht haben. R: Wieso haben Sie dann zur Ersteinvernahme spontan zu diesem Vorfall angegeben, dass Sie wegen Ihrer Glaubenszugehörigkeit eingesperrt waren. Verlesen wird AS5.11 BF: Ja, eben wegen der Volksgruppenzugehörigkeit, weil ich Hazara bin wurde ich festgenommen. Zu diesem Zeitpunkt wurden viele Hazara festgenommen. R: Sie haben aber jetzt gerade gesagt, dass Sie eigentlich wegen einer Gelderpressung festgenommen worden sind und nicht wegen Ihre Volkszugehörigkeit. BF: Mit Geld bin ich dann freigekommen. R: Sie haben Eingangs heute auf meine Frage gesagt, man kauft sich in Afghanistan einfach einen Wagen, stellt sich zum Bazar, lässt Leute einsteigen und ist so quasi ein Taxiunternehmer. Stimmt das so? BF: Ja. R: Muss man sich dann nirgendwo melden? BF: Du hast Geld und kaufst das Auto. Man versammelt sich, so 20-30 Personen, also Taxifahrer und wählen die einen Chef, dass es zu keinen Streitereien oder Missverständnisse kommt. Und das die Einteilung der Schichten gemacht wird - also wer zu welcher Uhrzeit fährt. Es ist ein Organisator. R: Sie haben an anderer Stelle bei Ihrer Einvernahme vor dem BFA angegeben, auf welcher Weise jene Person die Ihre Frau aufgesucht hat, überhaupt Ihre Adresse in Erfahrung gebracht hat? BF: Diese Person war bei diesem Organisator. Dann wurde gefragt, nach diesem PKW der die Fahrgäste Richtung Kabul gebracht hat, wer der Fahrer ist. Er hat dann gesagt, dass der Solaiman der Fahrer ist. R: Im Protokoll vor dem BFA haben Sie wörtlich gesagt, er habe bei der Taxiinnung nachgefragt und so Ihre Adresse erfahren. Haben Sie auf weitere Nachfrage ob die Taxis registriert wären - wo es doch nicht mal ein aufrechtes Meldewesen gebe- gesagt, ja das heißt die Taxis wurden registriert. Und Sie haben auch gesagt, dass Sie das machen für den Fall, dass ein Auto gestohlen wird. All das in Ihrer Aussage deutet auf eine behördliche Registrierung hin. BF: Es wird registriert und man bekommt auch ein Taxizeichen, was man auf ein Auto gibt und das Kennzeichen wird auch registriert und man bekommt dann auch einen Zettel, als Bestätigung, dass er es gemeldet hat. R: Ich muss mich fragen, in wie weit ich Ihre Aussagen ernst nehmen soll. Ich habe Sie vorhin umfassend rechtsbelehrt und gefragt, wie es mit der Taxiregistrierung ist und innerhalb einer halben Stunde liefern Sie zwei Versionen (Keinerlei Registrierung - umfassende detaillierte amtliche Registrierung). BF: Die Dolmetscherin hat mich nicht verstanden. D: Der Richter hat mehrmals nachgefragt ob man sich einfach ein Auto kaufen kann und als Taxifahrer arbeiten kann. Das hat er bejaht. Dann habe ich gesagt, dass die Familienangehörigen auch hier sitzen und es auch mitgehört haben, dass sie nicht von einer Registrierung angesprochen haben. Die Fragen vom Richter immer auf das bezogen worden sind, ob man sich einfach ein Auto kaufen kann und arbeiten kann, ohne Registrierung und er hat das bejaht. Dann sagt er, wenn ich ein Auto habe, das dann verkaufe, das Auto wurde zB schon vor 10 Jahren registriert und der Käufer was er dann macht, sei eine andere Geschichte. R zu etwas Anderem: Sie waren nun in dieser Unterkunft bei dieser Taliban. Wie sind Sie dann freigekommen? BF: Sie wollten mich an einem Abend/ einer Nacht wegbringen oder mich töten. Es war in der Nacht. Sie haben mich in der Nacht mitgenommen und kamen an einem Polizeistützpunkt an. Sie haben gegenseitig geschossen, die Polizei gegen Taliban und umgekehrt. Vor lauter Angst, -meine Beine haben nicht funktioniert, damit ich aussteigen kann. Die Scheiben vom Auto sind gebrochen durch den Angriff. Ich habe mich dann auf den Boden geschmissen und bin gekrochen und so bin ich entkommen. Ich bin so weitergelaufen bis ich entfernt war. R: Das ist jetzt der Rahmen dieser Geschichte und jetzt erzählen Sie mir bitte die Details von dem Zimmer weg, in dem Sie festgehalten worden sind. BF: Es war in der Nacht, sie setzen mich in ein Auto. Es war in der Nacht und wir sind gefahren und dann kamen wir zum Stützpunkt. R unterbricht: Die Taliban bringt Sie doch nicht zur Polizei mit Absicht? BF: Es war Nacht ich weiß es nicht. R: Erklären Sie es genau. BF: Dann begannen die Streitereien oder die Schießereien. R: Noch einmal: Erzählen Sie im Einzelnen was sich zugetragen hat. BF: Es war in der Nacht, die Tür ist aufgegangen, man hat mich ins Auto reingesetzt. Ich bin dann hinten ins Auto eingestiegen, es saß links neben mir ein Talib, vorne war der Fahrer und neben dem Fahrer war ein weiterer Talib. Es war Nacht, wir sind dann gefahren. Wir sind viel gefahren. Dann hat die Schießerei begonnen. Der neben mir ist gesessen. Das Auto ist dann stehen geblieben. Die vorderen Männer, also Fahrer und Beifahrer sind ausgestiegen und haben auch geschossen. Zu Beginn war der Talib noch neben mir und ist gesessen, dann ist er auch ausgestiegen. Ich hatte Angst, mein Körper hat gezittert. Als das Auto dann auch mit der Kugel angegriffen worden ist, sind die Scheiben gebrochen. Ich habe mich auf den Boden geschmissen und habe begonnen zu kriechen. Ich bin von Hinten beim Auto gekrochen. R: Waren Sie verletzt? BF: Ja, an den Armen und Beinen. Ich bin viel gegangen und habe dann einen Berg gesehen, bin den Berg raufgegangen, bis es dann hell geworden ist. Als es hell geworden ist, habe ich gesehen, dass ein Traktor fährt. Ich habe geschrien und es war ein alter Mann drauf, er hat dann vor mir Angst bekommen. R: Warum hat er Angst bekommen? BF: Er hat vielleicht gedacht, dass ich ein Dieb bin. R: Hat es auch einen anderen Grund gegeben, dass er Angst bekommen hat? BF: Ja, er hat Angst bekommen, dass ich ein Dieb bin oder etwas Anderes. R: Gab es einen bestimmten Grund? BF: Ja, weil ich blutig und verwundet war. R: Wo haben Sie geblutet? BF: An den Unterarmen, beide Beine, im Gesicht. Es ist nicht Blut geronnen, aber es war blutig. Nach einer Weile hat es dann angehalten. Ich sagte zu ihm, dass er mir helfen sollte. Er meinte, was ich mache. Ich sagte, dass ich ein Hirte sei und dass ich mein Vieh verloren habe und er soll mir bitte helfen und dass er mich auf eine Straße fahren soll. R: Hat er das dann gemacht? BF: Ja. R: Wie ist es weitergegangen? BF: Er hat mir geholfen und hat mich auf eine Straße gebracht. Ich war auf der Straße und ein Auto hat angehalten, weil ich meine Hand hochgehoben habe. Ich habe zu diesem Fahrer gesagt, dass ich kein Geld bei mir habe, aber er soll mich nach Ghazni bringen und ich gebe ihm dort das Geld. Am Weg habe ich gefragt, ob er ein Telefon hat, er hat gesagt ja habe ich. Ich habe dann einen Freund von mir angerufen, der in Ghazni war, weil ich Geld von mir schon zuvor bei dem Freund gehabt habe. R: Wie heißt der Freund? BF: Er heißt XXXX . Er hat mich gefragt, wo ich bin und ich sagte, dass ich Richtung Ghazni komme. Er fragte mich, ob ich freigekommen bin und ich habe es bejaht. Dann hat mein Freund gesagt, ich gebe dir eine Adresse von einer Tankstelle und dort treffen wir uns. Ich fragte ihn warum und er meinte, ich soll zu der Tankstelle fahren und wir treffen uns dort. Er war dann dort und ich habe gesagt, er soll mich zum Arzt bringen. Dann hat XXXX gesagt, dass es jetzt nicht geht, weil es zu gefährlich ist. Ich habe gesagt, warum, ich bin vom Tod entkommen und du sagst es ist zu gefährlich? Er meinte dann, dass er mir es erzählt. Mein Freund hat mir erzählt, dass diese drei Männer freigekommen sind, also die Fahrgäste. Drei sind freigekommen, einer ist getötet worden. Die haben gesagt, ich hätte mit den Taliban zusammengearbeitet und hätte diese Männer direkt zu den Taliban selber gebracht.BF: Er heißt römisch 40 . Er hat mich gefragt, wo ich bin und ich sagte, dass ich Richtung Ghazni komme. Er fragte mich, ob ich freigekommen bin und ich habe es bejaht. Dann hat mein Freund gesagt, ich gebe dir eine Adresse von einer Tankstelle und dort treffen wir uns. Ich fragte ihn warum und er meinte, ich soll zu der Tankstelle fahren und wir treffen uns dort. Er war dann dort und ich habe gesagt, er soll mich zum Arzt bringen. Dann hat römisch 40 gesagt, dass es jetzt nicht geht, weil es zu gefährlich ist. Ich habe gesagt, warum, ich bin vom Tod entkommen und du sagst es ist zu gefährlich? Er meinte dann, dass er mir es erzählt. Mein Freund hat mir erzählt, dass diese drei Männer freigekommen sind, also die Fahrgäste. Drei sind freigekommen, einer ist getötet worden. Die haben gesagt, ich hätte mit den Taliban zusammengearbeitet und hätte diese Männer direkt zu den Taliban selber gebracht. R: Welche konkrete Bedrohung gegen Ihre Person würden Sie jetzt befürchten, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten? BF: Dieser Mann würde mich töten. R: Welcher Mann? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Wer ist das? BF: Das ist ein Mann der mit der Polizei zusammenarbeitet und auch alleine arbeitet. Er hat eine eigene Gruppe. R: Wie kommt er auf die Idee, dass er Sie töten will? BF: Dieser Fahrgast der getötet worden ist, ist sein Bruder. R: Gibt es konkrete Anhaltspunkte für Ihre Befürchtungen, oder nehmen Sie das nur an? BF: Jetzt aktuell, wenn ich meine Frau anrufe, weint sie und erzählt mir nichts Besonderes. R bittet die Zeugin in Verhandlungsraum. Zeugin: XXXXZeugin: römisch 40 Wohnadresse: XXXXWohnadresse: römisch 40 Beruf: Hausfrau R erteilt der Zeugin eine Rechtsbelehrung. Haben Sie das verstanden? Z: Ja. R: Sie sind also die Schwester des BF. Wie lange halten Sie sich schon in Österreich auf? Z: Ich bin seit 2004 in XXXX , also seit 15 Jahren.Z: Ich bin seit 2004 in römisch 40 , also seit 15 Jahren. R: Was war damals der Grund, dass Sie nach Österreich gekommen sind? Z: Mein Mann hatte damals das gleiche Problem. R: Waren Sie damals schon in Afghanistan verheiratet mit ihm? Z: Ja. R: Sind Sie anerkannter Flüchtling gewesen mit Ihrer Familie? Z: Mein Mann hat eine positive Entscheidung bekommen und die Familie ist dann nachgekommen. Ich habe zwei weitere Kinder, die sind aber XXXX geboren.Z: Mein Mann hat eine positive Entscheidung bekommen und die Familie ist dann nachgekommen. Ich habe zwei weitere Kinder, die sind aber römisch 40 geboren. R: Können Sie etwas zum Fall Ihres Bruders beitragen? Ich meine damit, haben Sie Kenntnis mit einer Gefährdung Ihres Bruders in Afghanistan? Z ersucht in Dari einvernommen zu werden: Ich weiß nur ein bisschen über seine Probleme und zwar über, dass was seine Frau mir erzählt und was er mir erzählt hat. R: Was erzählt Ihnen die Frau und wann? Z: Ich hatte immer Kontakt zu seiner Frau und zu ihm, selbst wo er noch in Afghanistan war. Auch wenn er manchmal nicht zu Hause war, oder wenn die Netzverbindung nicht funktioniert hat, habe ich immer Kontakt mit ihnen gehabt. R: Was konkret hat Ihnen Ihre Schwägerin zuletzt berichtet? Z: Als ich sie angerufen habe, das war zu der Zeit, als er bei den Taliban festgehalten war. Z beginnt zu weinen. Z: Wenn ich sie angerufen habe, hat sie immer geweint. Meine Schwägerin hat mir gesagt, dass die Taliban ihn festgenommen wurde und dass er bis jetzt nicht zu Hause ist, man nicht weiß ob er getötet worden ist. Die Gruppe von XXXX sind zu meiner Schwägerin nachhause gefahren und haben sie bedroht.Z: Wenn ich sie angerufen habe, hat sie immer geweint. Meine Schwägerin hat mir gesagt, dass die Taliban ihn festgenommen wurde und dass er bis jetzt nicht zu Hause ist, man nicht weiß ob er getötet worden ist. Die Gruppe von römisch 40 sind zu meiner Schwägerin nachhause gefahren und haben sie bedroht. R: Wann war das ungefähr? Z: Genau kann ich es nicht sagen, aber er war schon befreit. Ich glaube es war kurz bevor er freigekommen ist, oder schon frei war. Sie waren dreimal bei meiner Schwägerin und sie wurde bedroht. R: Haben Sie eine Auskunft betreffend etwa die letzten sechs Monate? Z: Ich habe ihr gesagt, da mein Bruder krank ist, wenn etwas Gefährliches passiert oder sich ereignet, soll sie es ihrem Mann bzw. meinem Bruder nicht sagen. Sie ist alleinstehend, ohne Mann, mit fünf Kindern und weint immer. R: hat sie etwas betreffend Ihrem Bruder gesagt? Oder über irgendwelche Ereignisse? Z: Gott sei Dank ist er hier und es ist alles gut. Er kann auf keinen Fall zurück, weil der XXXX und seine Gruppe ihn umbringen würde. Sein Leben wäre dort in Gefahr.Z: Gott sei Dank ist er hier und es ist alles gut. Er kann auf keinen Fall zurück, weil der römisch 40 und seine Gruppe ihn umbringen würde. Sein Leben wäre dort in Gefahr. R: Wann war der XXXX zuletzt da?R: Wann war der römisch 40 zuletzt da? Z: Jetzt aktuell nicht, vielleicht ist es drei Jahre her. Vielleicht ist es der Plan vom XXXX , ihn zu töten, wenn er zurückkommt. Selbst wenn es 100 Jahre dauern sollte, würde er sich an ihm rächen, weil er seinen Bruder an die Taliban verkauft hat, so hat er gesagt.Z: Jetzt aktuell nicht, vielleicht ist es drei Jahre her. Vielleicht ist es der Plan vom römisch 40 , ihn zu töten, wenn er zurückkommt. Selbst wenn es 100 Jahre dauern sollte, würde er sich an ihm rächen, weil er seinen Bruder an die Taliban verkauft hat, so hat er gesagt. R an BFV: Möchten Sie Fragen stellen? BFV an Z: Können Sie genau sagen, was die Schwägerin gesagt hat, nach der ersten Bedrohung? Oder wie hat das Telefonat begonnen? Z: Zu Beginn als ich sie angerufen habe, hat man sie nicht verstanden, weil sie geweint hat. Durch das weinen habe ich irgendwie herausgefunden, dass der XXXX bei ihr zu Hause war. Der XXXX hat gesagt, warum der BF dann überhaupt weggelaufen sei und eh nichts gemacht hat. Mein Mann war in einer Partei namens XXXX und XXXX und deshalb ist er verfolgt worden, es war eine politische Geschichte. Das sind zwei unterschiedliche Parteien. Damals hatten die Frauen überhaupt keine Rechte.Z: Zu Beginn als ich sie angerufen habe, hat man sie nicht verstanden, weil sie geweint hat. Durch das weinen habe ich irgendwie herausgefunden, dass der römisch 40 bei ihr zu Hause war. Der römisch 40 hat gesagt, warum der BF dann überhaupt weggelaufen sei und eh nichts gemacht hat. Mein Mann war in einer Partei namens römisch 40 und römisch 40 und deshalb ist er verfolgt worden, es war eine politische Geschichte. Das sind zwei unterschiedliche Parteien. Damals hatten die Frauen überhaupt keine Rechte. BFV: Wie oft war der XXXX laut der Angaben der Schwägerin bei ihr zuhause insgesamt?BFV: Wie oft war der römisch 40 laut der Angaben der Schwägerin bei ihr zuhause insgesamt? Z: Insgesamt fünf Mal, zu Beginn waren sie drei Mal und dann nach ein paar Wochen sind sie wiedergekommen. Die waren mal in der Früh da, mal in der Nacht da. BFV: Hat Ihre Schwägerin auch näheres über diese Besuche erzählt? Was da geschehen ist, bei den Besuchen? Z: "Wo du denn Mann versteckt hast, musst du sagen. Egal wann er zurückkommen sollte, da er meinen Bruder an die Taliban verkauft hat, würden wir ihn toten. Weil der Bruder vom XXXX eben getötet worden ist, glaubt er, dass mein Bruder, seinen Bruder an die Taliban verkauft hätte. Nach 100 Jahren, wenn er zurück kommt bin ich immer noch der XXXX und bin immer noch da".Z: "Wo du denn Mann versteckt hast, musst du sagen. Egal wann er zurückkommen sollte, da er meinen Bruder an die Taliban verkauft hat, würden wir ihn toten. Weil der Bruder vom römisch 40 eben getötet worden ist, glaubt er, dass mein Bruder, seinen Bruder an die Taliban verkauft hätte. Nach 100 Jahren, wenn er zurück kommt bin ich immer noch der römisch 40 und bin immer noch da". BFV: Warum glauben Sie, dass er am Anfang so oft da war und dann später nicht mehr? Z: Wir glauben, dass es von ihm vielleicht ein Plan ist, damit er zurückkommt. Sie kennen überhaupt keine Gnade und es ist für sie einen Menschen zu töten, dasselbe wie Wasser zu trinken. BFV: Also denken Sie, dass es ein Trick von ihnen ist? Z: Ja. Ich habe auch zu meiner Schwägerin gesagt, dass sie ihnen nicht sagen soll, dass er in Europa ist oder das er überhaupt am Leben ist. BFV keine Fragen mehr. Die Z wird entlassen. Der Vertreterin wird Raum geboten. BFV an BF: Warum glauben Sie jetzt, dass der XXXX ausgerechnet Ihnen die Schuld an dem Tod seines Bruders gibt?BFV an BF: Warum glauben Sie jetzt, dass der römisch 40 ausgerechnet Ihnen die Schuld an dem Tod seines Bruders gibt? BF: Weil sein Bruder in meinem Auto gesessen ist. Er ist mit mir mitgefahren. BFV: Das ist noch kein Verdacht, dass Sie mit den Taliban zusammenarbeiten. Sie wurden ja von den Taliban aufgehalten. Kann ja auch Zufall sein? BF: Ich habe ja nicht gewusst, dass es der Bruder vom XXXX ist. Es war ja ein Fahrgast, aber es haben andere wahrscheinlich verraten, dass er bei mir im Auto sitzt. Das war einfach Pech, dass der Bruder vom XXXX bei mir im Auto war.BF: Ich habe ja nicht gewusst, dass es der Bruder vom römisch 40 ist. Es war ja ein Fahrgast, aber es haben andere wahrscheinlich verraten, dass er bei mir im Auto sitzt. Das war einfach Pech, dass der Bruder vom römisch 40 bei mir im Auto war. BFV: Warum glaubt der XXXX , dass Sie mit den Taliban zusammenarbeiten?BFV: Warum glaubt der römisch 40 , dass Sie mit den Taliban zusammenarbeiten? BF: Weil die Fahrgäste dann gesehen haben, dass ich von ihnen getrennt worden bin. BFV: Was heißt, dass Sie von den anderen Fahrgästen getrennt worden sind? Sind Sie in eine andere Räumlichkeit gegeben worden oder wie? BF: Ich habe sie auch nicht mehr gesehen. BFV: Wissen Sie, was aus den anderen Fahrgästen noch geworden ist? Sind sie wieder freigelassen worden? BF: Die Drei sind freigekommen und der andere ist getötet worden ist. Die drei haben dann erzählt, dass der Souliman, also ich, sie verraten hätte, da ich ja auch von den Fahrgästen getrennt worden bin. BFV: Woher wissen Sie, dass diese Fahrgäste das erzählt haben? BF: Als ich in Ghazni war, und der XXXX mich nicht ins Spital bringen konnte - ich habe ja auch von seinem Telefon aus meine Frau angerufen, sie hat gesagt, dass ich von Ghazni fliehen müsste, weil wenn der XXXX mich fände, würde er mich töten. Da habe ich dann gemerkt, dass ich eigentlich vom Tod entkommen bin und jetzt eigentlich der XXXX nach mir her ist. Dann habe ich den XXXX auch verstanden, warum er mich nicht ins Spital bringen kann, weil es gefährlich war. Und dann bin ich geflohen.BF: Als ich in Ghazni war, und der römisch 40 mich nicht ins Spital bringen konnte - ich habe ja auch von seinem Telefon aus meine Frau angerufen, sie hat gesagt, dass ich von Ghazni fliehen müsste, weil wenn der römisch 40 mich fände, würde er mich töten. Da habe ich dann gemerkt, dass ich eigentlich vom Tod entkommen bin und jetzt eigentlich der römisch 40 nach mir her ist. Dann habe ich den römisch 40 auch verstanden, warum er mich nicht ins Spital bringen kann, weil es gefährlich war. Und dann bin ich geflohen. BFV hat keine weiteren Fragen. R: Haben Sie jemals versucht sich an die staatlichen Behörden oder der Polizei um Schutz zu wenden? BF: Nein, aus Angst habe ich das nicht gemacht. R: Aus Angst vor wem? BF: Aus Angst vor dem XXXX , weil er selbst mit der Polizei arbeitet.BF: Aus Angst vor dem römisch 40 , weil er selbst mit der Polizei arbeitet. R: Vor dem BFA haben Sie Ihre Motivation anders dargestellt, nämlich Sie hätten bei diesem Vorfall keine Meldung erstattet, weil die Polizei machtlos sei? BFV: Da ist ja eine andere Motivation vorhanden, nämlich die Angst vor den Taliban und da ist die Polizei machtlos. R: Was den Vorfall des XXXX betrifft, warum haben Sie das nicht der Polizei gemeldet?R: Was den Vorfall des römisch 40 betrifft, warum haben Sie das nicht der Polizei gemeldet? BF: Weil er selber mit der Polizei zusammenarbeitet. R: Wie? BF: Er arbeitet mit der Polizei und hilft der Polizei. Das ist eine Gruppe. R: Was für eine Gruppe? BF: Eine bewaffnete Gruppe, die haben alles. Ich meine damit Tankwagen, Waffen .... BFV: Kennt man diesen XXXX in Ihrer Heimatgegend?BFV: Kennt man diesen römisch 40 in Ihrer Heimatgegend? BF: In XXXX , ja. Die Leute dort kennen ihn,BF: In römisch 40 , ja. Die Leute dort kennen ihn, BFV: Welche Funktion wird ihm zugeschrieben von den Leuten? BF: Ein Mann der mächtig ist, als er die Macht hat. Es ist so etwas wie eine Mafia dort." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an, ist schiitischer Moslem, reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 26.02.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Schiiten oder zur Volksgruppe der Hazara Verfolgung in Afghanistan droht. Zur Volksgruppe der Hazara wird festgestellt: 16.
- Hazara Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus (CIA Factbook 18.1.2018; CRS 12.1.2015). Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt und unter der Bezeichnung Hazaradschat (azärajät) bekannt ist. Das Kernland dieser Region umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz Wardak. Es können auch einzelne Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul dazugerechnet werden. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind einerseits ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild, woraus gern Schlussfolgerungen über eine turko-mongolische Abstammung der Hazara gezogen werden (BFA Staatendokumentation 7.2016); andererseits gehören ethnische Hazara hauptsäch dem schiitischen Islam an (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten) (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. AJ 27.6.2016, UNAMA . Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradschat leben, sind Ismailiten (BFA Staatendokumentation 7.2016).Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus (CIA Factbook 18.1.2018; CRS 12.1.2015). Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt und unter der Bezeichnung Hazaradschat (azärajät) bekannt ist. Das Kernland dieser Region umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz Wardak. Es können auch einzelne Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul dazugerechnet werden. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind einerseits ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild, woraus gern Schlussfolgerungen über eine turko-mongolische Abstammung der Hazara gezogen werden (BFA Staatendokumentation 7.2016); andererseits gehören ethnische Hazara hauptsäch dem schiitischen Islam an (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten) (BFA Staatendokumentation 7.2016; vergleiche AJ 27.6.2016, UNAMA . Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradschat leben, sind Ismailiten (BFA Staatendokumentation 7.2016). Die Hazara-Gemeinschaft/Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Familie bzw. dem Klan. Die sozialen Strukturen der Hazara werden manchmal als Stammesstrukturen bezeichnet; dennoch bestehen in Wirklichkeit keine sozialen und politischen Stammesstrukturen. Das traditionelle soziale Netz der Hazara besteht größtenteils aus der Familie, obwohl gelegentlich auch politische Führer einbezogen werden können (BFA Staatendokumentation 7.2016). Nicht weniger wichtig als Religion und Abstammung ist für das ethnische Selbstverständnis der Hazara eine lange Geschichte von Unterdrückung, Vertreibung und Marginalisierung. Jahrzehntelange Kriege und schwere Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben (BFA Staatendokumentation 7.2016). Dennoch hat sich die Lage der Hazara, die während der TalibanHerrschaft besonders verfolgt waren, grundsätzlich verbessert (AA 5.2018; vgl. IaRBoC 20.4.2016); vornehmlich aufgrund von Bildung und vor allem auf ökonomischem und politischem Gebiet (CRS 12.1.2015; vgl. GD 2.10.2017). Hazara in Kabul gehören jetzt zu den am besten gebildeten Bevölkerungsgruppen und haben auch eine Reihe von Dichtern und Schriftstellern hervorgebracht (BFA Staatendokumentation 7.2016). Auch wenn es nicht allen Hazara möglich war diese Möglichkeiten zu nutzen, so haben sie sich dennoch in den Bereichen Bildung, öffentliche Verwaltung und Wirtschaft etabliert (GD 2.10.2017).Nicht weniger wichtig als Religion und Abstammung ist für das ethnische Selbstverständnis der Hazara eine lange Geschichte von Unterdrückung, Vertreibung und Marginalisierung. Jahrzehntelange Kriege und schwere Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben (BFA Staatendokumentation 7.2016). Dennoch hat sich die Lage der Hazara, die während der TalibanHerrschaft besonders verfolgt waren, grundsätzlich verbessert (AA 5.2018; vergleiche IaRBoC 20.4.2016); vornehmlich aufgrund von Bildung und vor allem auf ökonomischem und politischem Gebiet (CRS 12.1.2015; vergleiche GD 2.10.2017). Hazara in Kabul gehören jetzt zu den am besten gebildeten Bevölkerungsgruppen und haben auch eine Reihe von Dichtern und Schriftstellern hervorgebracht (BFA Staatendokumentation 7.2016). Auch wenn es nicht allen Hazara möglich war diese Möglichkeiten zu nutzen, so haben sie sich dennoch in den Bereichen Bildung, öffentliche Verwaltung und Wirtschaft etabliert (GD 2.10.2017). So haben Hazara eine neue afghanische Mittelklasse gegründet. Im allgemeinen haben sie, wie andere ethnische Gruppen auch, gleichwertigen Zugang zum Arbeitsmarkt. Nichtsdestotrotz, sind sie von einer allgemein wirtschaftlichen Verschlechterung mehr betroffen als andere, da für sie der Zugang zu Regierungsstellen schwieriger ist - außer ein/e Hazara ist selbst Abteilungsleiter/in. Einer Quelle zufolge existiert in der afghanischen Gesellschaft die Auffassung, dass andere ethnische Gruppierungen schlecht bezahlte Jobs Hazara geben. Einer weiteren Quelle zufolge, beschweren sich Mitglieder der Hazara-Ethnie über Diskriminierung während des Bewerbungsprozesses, da sie anhand ihrer Namen leicht erkennbar sind. Die Ausnahme begründen Positionen bei NGOs und internationalen Organisationen, wo das Anwerben von neuen Mitarbeitern leistungsabhängig ist. Arbeit für NGOs war eine Einnahmequelle für Hazara - nachdem nun weniger Hilfsgelder ausbezahlt werden, schrauben auch NGOs Jobs und Bezahlung zurück, was unverhältnismäßig die Hazara trifft (IaRBoC 20.4.2016). So berichtet eine weitere Quelle, dass Arbeitsplatzanwerbung hauptsächlich über persönliche Netzwerke erfolgt (IaRBoC 20.4.2016; vgl. BFA/EASO 1.2018); Hazara haben aber aufgrund vergangener und anhaltender Diskriminierung eingeschränkte persönliche Netzwerke (IaRBoC 20.4.2016).So haben Hazara eine neue afghanische Mittelklasse gegründet. Im allgemeinen haben sie, wie andere ethnische Gruppen auch, gleichwertigen Zugang zum Arbeitsmarkt. Nichtsdestotrotz, sind sie von einer allgemein wirtschaftlichen Verschlechterung mehr betroffen als andere, da für sie der Zugang zu Regierungsstellen schwieriger ist - außer ein/e Hazara ist selbst Abteilungsleiter/in. Einer Quelle zufolge existiert in der afghanischen Gesellschaft die Auffassung, dass andere ethnische Gruppierungen schlecht bezahlte Jobs Hazara geben. Einer weiteren Quelle zufolge, beschweren sich Mitglieder der Hazara-Ethnie über Diskriminierung während des Bewerbungsprozesses, da sie anhand ihrer Namen leicht erkennbar sind. Die Ausnahme begründen Positionen bei NGOs und internationalen Organisationen, wo das Anwerben von neuen Mitarbeitern leistungsabhängig ist. Arbeit für NGOs war eine Einnahmequelle für Hazara - nachdem nun weniger Hilfsgelder ausbezahlt werden, schrauben auch NGOs Jobs und Bezahlung zurück, was unverhältnismäßig die Hazara trifft (IaRBoC 20.4.2016). So berichtet eine weitere Quelle, dass Arbeitsplatzanwerbung hauptsächlich über persönliche Netzwerke erfolgt (IaRBoC 20.4.2016; vergleiche BFA/EASO 1.2018); Hazara haben aber aufgrund vergangener und anhaltender Diskriminierung eingeschränkte persönliche Netzwerke (IaRBoC 20.4.2016). Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 9.2016; vgl. USDOS 20.4.2018); soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten finden ihre Fortsetzung in Erpressungen (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Festnahmen (USDOS 20.4.2018).Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 9.2016; vergleiche USDOS 20.4.2018); soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten finden ihre Fortsetzung in Erpressungen (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Festnahmen (USDOS 20.4.2018). Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 25.5.2017). 2.
- Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religion des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem unbedenklichen Vorbringen des Beschwerdeführers. Es ist festzuhalten, dass sowohl der niederschriftlichen Ersteinvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 26.01.2016 sowie auch jener niederschriftlichen Einvernahme vor der Erstbehörde vom 27.03.2018 ein geeigneter Dolmetsch für die Muttersprache des Antragstellers Dari beigezogen war. Beide niederschriftlichen Protokolle wurden dem Antragsteller rückübersetzt zur Kenntnis gebracht und bekräftigte er jeweils Seite für Seite die Vollständigkeit und Richtigkeit des jeweiligen Protokollinhaltes. Die unbedarfte Durchsicht beider Protokolle ergibt auch keine groben Auffälligkeiten hinsichtlich des Ablaufes der Amtshandlung bzw. in Hinblick auf allfällig entstandene Missverständnisse oder Verständigungsschwierigkeiten. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Antragsteller im Rahmen seiner erstniederschriftlichen Einvernahme zielgerichtete und klare Angaben zu seiner Person, seinem Werdegang sowie seinen im Herkunftsstaat verbliebenen Familienangehörigen sowie zu seinem Reiseweg zu machen im Stande war. Ebenso konnte der Antragsteller klar die Höhe jenes Entgeltes, das er für den Schlepper bezahlt hatte, anführen. Die Frage nach dem Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates beantwortete der Antragsteller wie folgt: "Die Taliban sperrten mich vor ca. drei Jahren für ein halbes Jahr aufgrund meiner Glaubensrichtung (Schiit-Hazara) ein, vor kurzem wurde ich wieder festgenommen und dieses Mal war die für drei Monate eingesperrt." Dem Antragsteller wurde im weiteren Verfahren ein aktualisiertes Länderinformationsblatt zur Situation in Afghanistan vorgehalten und erstattete er die obdargestellte Stellungnahme. Der Bezug habenden Stellungnahme ist nicht entnehmbar, dass der Antragsteller allenfalls bereits getätigte Ausführungen zu den Fluchtgründen korrigieren wollte. Während des erstinstanzlich anhängigen Verfahrens sowie gleichzeitig zur umfassenden medizinischen Behandlung des Antragstellers absolvierte er zwei Teile eines Deutschkurses A1 sowie eine Werte- und Orientierungskurs. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2018 wurde der Antragsteller ausdrücklich danach gefragt, ob er im bisherigen Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe und, ob ihm das Protokoll rückübersetzt und auch korrekt protokolliert worden sei. Diese Frage beantwortete der Antragsteller damit, dass er alles richtig beantwortet habe und habe er alles mit seiner Unterschrift bestätigt. Im Weiteren bezog sich der Antragsteller zentral auf jenen Vorfall, wobei er mit seinem Taxi vier Fahrgäste "von XXXX nach Ghazni" befördert hatte und beschrieb er die Anhaltung durch Taliban und den weiteren Gang der Ereignisse im Einzelnen. Der Antragsteller wurde sodann nach dem ersten ursprünglich angegebenen Vorfall mit Talibanbeteiligung befragt und wurde ihm vorgehalten, dass er angegeben habe, aufgrund seiner Religionszugehörigkeit ein halbes Jahr eingesperrt gewesen zu sein. Hiebei änderte der Antragsteller nun ansatzlos sein Vorbringen dahingehend, dass er nunmehr aussagte, für sechs Wochen eingesperrt gewesen zu sein und sei ihm dies jedoch wie sechs Monate vorgekommen. Im Weiteren wurde er dahingehend befragt, woher die nachmalig namhaft gemachte Verfolgerperson denn von seinem Wohnort gewusst haben könnte und begründete der Antragsteller dies damit, er habe bei der Taxiinnung nachgefragt und so seine Adresse erfahren und sei es üblich, dass Taxis registriert seien; dies für den Fall, dass eines gestohlen werde.Im Weiteren bezog sich der Antragsteller zentral auf jenen Vorfall, wobei er mit seinem Taxi vier Fahrgäste "von römisch 40 nach Ghazni" befördert hatte und beschrieb er die Anhaltung durch Taliban und den weiteren Gang der Ereignisse im Einzelnen. Der Antragsteller wurde sodann nach dem ersten ursprünglich angegebenen Vorfall mit Talibanbeteiligung befragt und wurde ihm vorgehalten, dass er angegeben habe, aufgrund seiner Religionszugehörigkeit ein halbes Jahr eingesperrt gewesen zu sein. Hiebei änderte der Antragsteller nun ansatzlos sein Vorbringen dahingehend, dass er nunmehr aussagte, für sechs Wochen eingesperrt gewesen zu sein und sei ihm dies jedoch wie sechs Monate vorgekommen. Im Weiteren wurde er dahingehend befragt, woher die nachmalig namhaft gemachte Verfolgerperson denn von seinem Wohnort gewusst haben könnte und begründete der Antragsteller dies damit, er habe bei der Taxiinnung nachgefragt und so seine Adresse erfahren und sei es üblich, dass Taxis registriert seien; dies für den Fall, dass eines gestohlen werde. Ausdrücklich führte der Antragsteller zu jenem Sachverhaltskreis ins Treffen, drei Monate lang festgehalten und geschlagen worden zu sein. Gänzlich unterschiedlich führte der Antragsteller im Rahmen des abgeführten Beschwerderechtsgespräches einerseits aus, dass die zweite in Rede stehende und zentral wichtige Taxifahrt von XXXX nach Kabul geplant gewesen sei, woraus sich schon ein Widerspruch zu den diesbezüglichen bisherigen Angaben des Antragstellers ergibt, wonach die Fahrt von XXXX startend das Ziel Ghazni gehabt hätte. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl findet sich kein Hinweis, dass das ursprüngliche Fahrtziel der zweiten Taxifahrt Kabul gewesen wäre.Gänzlich unterschiedlich führte der Antragsteller im Rahmen des abgeführten Beschwerderechtsgespräches einerseits aus, dass die zweite in Rede stehende und zentral wichtige Taxifahrt von römisch 40 nach Kabul geplant gewesen sei, woraus sich schon ein Widerspruch zu den diesbezüglichen bisherigen Angaben des Antragstellers ergibt, wonach die Fahrt von römisch 40 startend das Ziel Ghazni gehabt hätte. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl findet sich kein Hinweis, dass das ursprüngliche Fahrtziel der zweiten Taxifahrt Kabul gewesen wäre. Im Weiteren wurde der Antragsteller im Rahmen der Beschwerdeverhandlung dazu befragt, welche Schritte genau notwendig wären, um in Afghanistan ein Taxi zu betreiben und führte er hiefür ausdrücklich an, man müsse sich nirgendwo melden, sondern kaufe man sich vielmehr einen Wagen und stelle sich zum Bazar, sodass man Leute einsteigen lassen könne und sei man so gleichsam unmittelbar aus eigenen Taxiunternehmer. Die Angaben des Antragstellers vor der Behörde erster Instanz, wonach die namhaft gemachte Verfolgerperson seinen Wohnort über eine bestehende Taxiinnung ausfindig gemacht hätte, ergibt sohin einen grob widersprüchlichen Aussagestand. Erst im Rahmen der weiteren detaillierten Befragung und weiteren Vorhalt, ob es stimme, dass man sich in Afghanistan gleichsam nur einen Wagen kaufen müsse und so Taxiunternehmer sei, bejahte der Antragsteller eingangs, beantwortete er nunmehr jedoch die Frage, ob man sich denn nicht irgendwo melden müsse, dergestalt, dass es eine Art Organisator gebe, der die Einteilung der Schichten mache und habe die Verfolgerperson bei diesem nach seinem Wohnort nachgefragt. Auf unmittelbaren Vorhalt seiner erstinstanzlichen Angaben, die auf eine behördliche Registrierung eines Taxis hindeuten würden, ändere der Antragsteller seine bisherigen im Rahmen des Beschwerderechts getätigten Ausführungen dahingehend, dass ein Taxi registriert werde und man auch ein Taxischild bekomme und einen Zettel, der als Bestätigung diene. Aus den dargestellten Angaben des Antragstellers zeigt sich deutlich, dass der Antragsteller jedenfalls unklare und grob widersprüchliche Angaben allein schon zur Aufnahme der Tätigkeit eines Taxilenkers machte und erst auf Vorhalt seiner ursprünglichen Angaben sein Vorbringen neuerlich modifizierte. Der vom Antragsteller diesbezüglich in der Beschwerdeverhandlung getätigte Einwand, dass die Dolmetscherin ihn nicht verstanden hätte, geht insofern ins Leere, als die Dolmetscherin unmittelbar bekräftigte, dass der Antragsteller ja ausgesagt hatte, dass es keine Registrierung oder etwas Ähnliches gebe. Auch zu einem weiters zentral wichtigen Handlungskreis, nämlich der Konfrontation mit den Taliban im Rahmen der zweiten Taxifahrt, tätigte der Antragsteller grob unterschiedliche Angaben zum Handlungsablauf: So hatte er ursprünglich angegeben, an einem Kontrollposten aufgehalten worden zu sein und seien sie zu einem Ort von den Taliban mitgenommen worden, wo viele Taliban anwesend gewesen seien. In diesem Zusammenhang scheint erwähnenswert, dass die Formulierung des Antragstellers ... sie nahmen uns deshalb alle mit an einen Ort ... eher darauf hindeutet, dass die handelnden Taliban den Antragsteller sowie seine Fahrergäste aus dem Taxi heraus mitgenommen hätten. Im Rahmen des Beschwerderechtsgespräches stellte der Antragsteller nunmehr eindeutig den Sachverhalt so dar, dass sein Fahrzeug angehalten worden sei und habe man ihm aufgetragen, mit seinen Fahrgästen hinter einem Motorrad herzufahren und seien es zwei Talibanmotorräder gewesen. Ursprünglich hatte der Antragsteller betreffend den Zeitpunkt am Ankunftsort ausgesagt, dass die Taliban ihn und sein Fahrzeug durchsucht hätten und hätten sie die Fahrgäste von ihm getrennt. Ausdrücklich wurde der Antragsteller im Rahmen der Beschwerdeverhandlung - nachdem er angegeben hatte, dass er aus dem Auto ausgestiegen sei und neben dem Auto gestanden habe - nach weiteren erlittenen Unannehmlichkeiten befragt, berichtete er im Weiteren mit einer Waffe geschlagen worden zu sei. Weitere Beeinträchtigungen oder Unannehmlichkeiten stellte er ausdrücklich in Abrede. Auch wurde der Antragsteller danach befragt, ob es allenfalls eine Kommunikation zwischen ihm und den Taliban zu diesem Zeitpunkt gegeben hätte und führte er hiezu aus, dass er nachdem er geschlagen worden sei, den Taliban nach dem Grund hiefür gefragt habe. Vor der Behörde erster Instanz hatte der Antragsteller angegeben, dass ein Talib zu ihm gekommen sei, ihn geschlagen habe und ihm gesagt habe, dass er ungläubig sei. Gerade diese Kommunikation zwischen ihm und einem Taliban führte der Antragsteller trotz eingehender Befragung im Rahmen des Beschwerderechtsgespräches jedoch genau nicht ins Treffen, woraus sich ein eindeutiger Aussagewiderspruch hinsichtlich eines zentralen Handlungsablaufes ergibt. In Abkehr seiner ursprünglichen Angaben - sowohl bei der Ersteinvernahme als auch im Rahmen der Einvernahme vor der Erstbehörde - gab der Antragsteller nunmehr zu jenem Handlungskreis an, tatsächlich nur drei Wochen von den Taliban festgehalten worden zu sein. Auf bezughabenden sofortigen umfassenden Vorhalt gab der Antragsteller an, bereits bei der Polizei gesagt zu haben, dass drei Monate falsch seien und habe man ihm gesagt, er könne dies bei der zweiten Einvernahme korrigieren lassen. Einerseits ist hiezu auf obiges zu verweisen, wonach das Ersteinvernahmeprotokoll dem Antragsteller rückübersetzt zur Kenntnis gebracht wurde und er es ausdrücklich als richtig bekräftigt hatte. Zweitens hatte der Antragsteller auch im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der Erstbehörde angegeben, drei Monate lang festgehalten und geschlagen worden zu sein. Bei einer Gesamtbetrachtung der Einzelangaben sowie der genauen Umstände der niederschriftlichen Einvernahmen im Rahmen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens ergibt sich sohin ein unaufgelöst gebliebener bzw. nicht erklärlicher gravierender Aussagewiderspruch. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Antragsteller sich auch weder nach der Ersteinvernahme noch auch nach der zweiten Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeverhandlung gehalten sah, sein diesbezügliches Vorbringen richtig zu stellen und ist in diesem Zusammenhang überdies darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller schon vormalig im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren rechtsfreundlich vertreten war. Überdies ist auch der ob dargestellten Stellungnahme im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren keine diesbezügliche Rüge eines Missverständnisses oder einer Falschangabe oder falschen Protokollierung ersichtlich. Auch zur Motivation der Taliban im Rahmen des ersten Vorfalles den Antragsteller sechs Monate oder sechs Wochen festgehalten zu haben, gab der Antragsteller nunmehr abweichend von einen ursprünglichen Angaben, wonach er wegen seiner Glaubenszugehörigkeit eingesperrt worden sei, an, dass man ihn festgehalten habe, weil sie von ihm Geld gebraucht hätten. Auch der diesbezügliche Aussagewiderspruch hinsichtlich der Festhaltungsmotivation durch die Taliban ist letztlich unaufgelöst geblieben. Hervorzuheben ist des Weiteren, dass der Antragsteller den weiteren Gang der Ereignisse hinsichtlich des Freikommens im Rahmen eines Feuergefechtes zwischen den Taliban und regierungstreuen Truppen sowie der Begegnung mit einem Landwirt in etwa gleichbleibend, wie vor der Behörde erster Instanz berichtete, wobei es sich jedoch die Detailanalyse dergestalt darstellt, dass der Antragsteller auch hiebei nicht in der Lage war, ein gleichbleibendes Vorbringen im Einzelnen zu erstatten: So hatte der Antragsteller vor der Behörde erster Instanz ausgesagt, er habe einen Bauern um Hilfe gebeten und habe ihn dieser schließlich mit dem Traktor zur Hauptstraße gebracht und sagte der Antragsteller diesbezüglich detailliert weiter aus, der Bauer habe dann ein Fahrzeug aufgehalten, wohingegen der Antragsteller im Rahmen des Beschwerderechtsgespräches ausdrücklich angab, er habe auf der Straße ein Auto angehalten, in dem er seine Hand hochgehoben habe. Gerade dieses Detail bzw. die Gegenüberstellung der Einzelangaben zeigt, dass der Antragsteller zwar in der Lage war, im Rahmen der Beschwerdeverhandlung in ähnlicher Weise wie vor der Behörde erster Instanz den Gang der Ereignisse darzustellen, jedoch den Sachverhaltskreis so persönlich nicht erlebt haben kann, sonst wäre ihm beispielsweise der Fehler des gerade eben aufgezeigten Aussagewiderspruches nicht passiert. Die gebotene Gesamtbetrachtung der einzelnen Angaben des Antragstellers und deer Vergleich der Angaben einerseits bei der erstniederschriftlichen Einvernahme sowie vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit jenen im Rahmen der Beschwerdeverhandlung verhält zu dem zwingenden Schluss, dass den Angaben des Antragstellers zu seiner "Fluchtgeschichte" bzw. dem Hergang der Ereignisse die Glaubhaftigkeit zu versagen ist. An der bezughabenden Einschätzung verschlägt auch die Tatsache nichts, dass die im Verfahren als Zeugin aufgetretene Schwester des Beschwerdeführers letztlich bestätigte mit dessen Ehefrau telefoniert zu haben und dass die Ehefrau ihr zum vormaligen Zeitpunkt erzählt habe, dass er von den Taliban festgehalten worden sei. Hinzu tritt das weitere Detail, dass der Antragsteller im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der Erstbehörde zum Themenkreis, warum die namentlich genannte Verfolgerperson ihn in anderen Landesteilen Afghanistans auch ausfindig machen könnte mit dessen Einfluss begründete, wohingegen der Antragsteller im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nunmehr angab, dass die Verfolgerperson selbst mit der Polizei zusammenarbeite und er der Polizei helfe bzw. er eine bewaffnete und einflussreiche Gruppierung um sich geschart habe. Auch diesbezüglich ergibt sich ein unterschiedlicher Aussagestand zu den der mutmaßlichen Verfolgerperson zu gesonnenen Eigenschaften und den Grund für dessen Einfluss. Dem Antragsteller wäre sohin jedenfalls auf detaillierte Befragung vor der Erstbehörde bereits zumutbar gewesen mitzuteilen, dass die Verfolgerperson deshalb so großen Einfluss hat, da sie mit der Polizei zusammen arbeite oder gar Anführer einer bewaffneten und daher einflussreichen örtlichen Gruppierung sei. Die Gesamtsicht der Angaben bzw. eine genaue Analyse zeigt - wie oben dargestellt - dass sich im Vorbringen des Antragstellers vor beiden Instanzen des Verfahrens eine Mehrzahl grober Unstimmigkeiten bzw. grob abweichender Angaben ergeben haben, weshalb dem Beschwerdeführer insgesamt jede persönliche Glaubwürdigkeit zu versagen ist. Zur genannten Einschätzung ist überdies festzuhalten, dass der Antragsteller subsidiär schutzberechtigt ist, wobei jegliche Gefährdungssituation unterhalb einer planmäßigen zielgerichteten Verfolgung oder einer ebensolchen Wahrscheinlichkeit eben durch die Gewährung subsidiärer Schutzes und einer Aufenthaltsberechtigung berücksichtigt wurde.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.2.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.2.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
§ 3Abs. 2 Asyl
G 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind
§ 3Abs. 3 Asyl
G bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Ziffer eins,) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat (Ziffer 2,).
§ 3Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 Asyl
G 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen
§ 74Asyl
G 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen
Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.). Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH vom 11.06.1997, 95/01/0617; 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 30.06.2005, 2002/20/0205; VwGH vom 23.11.2006, 2005/20/0551-6, VwGH-Beschluss vom 29.06.2006, 2002/20/0167-7).Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH vom 11.06.1997, 95/01/0617; 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist vergleiche VwGH vom 30.06.2005, 2002/20/0205; VwGH vom 23.11.2006, 2005/20/0551-6, VwGH-Beschluss vom 29.06.2006, 2002/20/0167-7). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). 3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht
§ 3Asyl
G 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht
Paragraph 3, AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber vergleiche VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird vergleiche VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema vergleiche VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten vergleiche VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten vergleiche dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457). 3.2.
- Wie beweiswürdigend dargelegt ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein glaubhaftes Sachsubstrat hinsichtlich einer Verfolgungsgefährdung von Seiten privater Personen oder Personengruppen. In Ermangelung von dem Beschwerdeführer individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibt im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob er im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale - etwa wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara - unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden "Gruppenverfolgung" ausgesetzt wäre. Eine solche Gruppenverfolgung ist nicht indiziert. 3.2.3.
- Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048, mit Verweis auf VfGH 18.09.2015, E 736/2014). Dass ein Angehöriger der ethnischen und religiösen Minderheit der Hazara im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, alleine wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Verfolgung im Sinne eines ungerechtfertigten Eingriffs von erheblicher Intensität ausgesetzt zu sein, kann das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht finden:3.2.3.
- Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048, mit Verweis auf VfGH 18.09.2015, E 736 aus 2014,). Dass ein Angehöriger der ethnischen und religiösen Minderheit der Hazara im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, alleine wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Verfolgung im Sinne eines ungerechtfertigten Eingriffs von erheblicher Intensität ausgesetzt zu sein, kann das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht finden: Den oben zitierten Länderberichten ist u.a. zwar zu entnehmen, dass Schiiten - speziell jene, die der Volksgruppe der Hazara angehören - Diskriminierungen durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt sind und sich Diskriminierungen von Angehörigen der Volksgruppe der Hazara in Zwangsrekrutierungen, Zwangsarbeit, Festnahmen, physischem Missbrauch oder illegaler Besteuerung äußern würden. In einer Gesamtschau des vorliegenden Länderberichtsmaterials erreicht diese Gefährdung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch gegenwärtig nicht ein Ausmaß, das die Annahme rechtfertigen würde, dass in Afghanistan lebende schiitische Hazara wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen und religiösen Minderheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten, zumal die Gefährdung dieser Minderheit angesichts der in den Länderberichten dokumentierten allgemeinen Gefährdungslage in Afghanistan, die in vielen Regionen für alle Bevölkerungsgruppen ein erhebliches Gefahrenpotential mit sich bringt, (derzeit) nicht jenes zusätzliche Ausmaß erreicht, welches notwendig wäre, um eine spezifische Gruppenverfolgung der Hazara anzunehmen. Eine Gruppenverfolgung ist auch nicht daraus ableitbar, dass Hazara allenfalls Opfer krimineller Aktivitäten werden oder schwierigen Lebensbedingungen ausgesetzt sind. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht davon aus, dass die Zugehörigkeit zur Minderheit der Hazara - unbeschadet der schlechten Situation für diese Minderheit - nicht dazu führt, dass im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan eine unmenschliche Behandlung drohen würde (EGMR 05.07.2016, 29.094/09, A.M./Niederlande; vgl. zuletzt auch VwGH 23.1.2018, Ra 2017/18/0377-6).Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht davon aus, dass die Zugehörigkeit zur Minderheit der Hazara - unbeschadet der schlechten Situation für diese Minderheit - nicht dazu führt, dass im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan eine unmenschliche Behandlung drohen würde (EGMR 05.07.2016, 29.094/09, A.M./Niederlande; vergleiche zuletzt auch VwGH 23.1.2018, Ra 2017/18/0377-6). Da eine Gruppenverfolgung - in Hinblick auf die Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit - von Hazara und Schiiten in Afghanistan nicht gegeben ist und der Beschwerdeführer diesbezüglich auch keine individuelle Bedrohung dargetan hat, lässt sich aus diesem Vorbringen eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers nicht ableiten. 3.2.
- Es kann demnach nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der der Volksgruppe der Hazara angehört, schiitischer Muslim ist und auch nicht politisch aktiv war, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung aus in der GFK genannten Motiven ausgesetzt wäre. Derartiges wurde auch weder im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens noch in der Beschwerde konkret vorgebracht. 3.2.
- Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.4.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.4.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die oben dargelegt wurde, ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die oben dargelegt wurde, ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W105.2197953.1.00