GVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit dem beim Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bescheid verfügte der Präsident der Österreichischen Ärztekammer (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht)
3 des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998) in dem
Vm § 4 Abs. 2 Z 2 ÄrzteG 1998 durchgeführten Verfahren zur Prüfung des Vorliegens der zur Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit die Streichung des Beschwerdeführers aus der Ärzteliste und sprach unter einem aus, dass er nicht über die
G 1998 zur Erfüllung der ärztlichen Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit verfüge und die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes
G 1998 erloschen sei, eine Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes bis zu einem allfälligen neuerlichen Nachweis der
G 1998 gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen und einer damit verbundenen neuerlichen Eintragung in die Ärzteliste nicht mehr bestehe und
G 1998 der Ärzteausweis abzuliefern sei. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde aufgrund zwingender öffentlicher Interessen und bestehender Gefahr in Verzug
GVG iVm § 64 Abs. 2 AVG ausgeschlossen.1. Mit dem beim Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bescheid verfügte der Präsident der Österreichischen Ärztekammer (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht)
Paragraph 59, Absatz 3, des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998) in dem
Paragraph 59, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 durchgeführten Verfahren zur Prüfung des Vorliegens der zur Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit die Streichung des Beschwerdeführers aus der Ärzteliste und sprach unter einem aus, dass er nicht über die
Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 zur Erfüllung der ärztlichen Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit verfüge und die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes
Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 erloschen sei, eine Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes bis zu einem allfälligen neuerlichen Nachweis der
Paragraph 4, ÄrzteG 1998 gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen und einer damit verbundenen neuerlichen Eintragung in die Ärzteliste nicht mehr bestehe und
Paragraph 63, ÄrzteG 1998 der Ärzteausweis abzuliefern sei. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde aufgrund zwingender öffentlicher Interessen und bestehender Gefahr in Verzug
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz 2, AVG ausgeschlossen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde
1 Z 1 B-VG, unter anderem gegen den bescheidmäßigen Ausspruch der Behörde hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung
GVG iVm § 64 Abs. 2 AVG. Die Beschwerde wurde in der Folge ergänzt.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, unter anderem gegen den bescheidmäßigen Ausspruch der Behörde hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz 2, AVG. Die Beschwerde wurde in der Folge ergänzt.
1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, der dort zu G 242/2018 protokolliert wurde, er wolle folgende Teile des ÄrzteG 1998 als verfassungswidrig aufheben: § 195f Abs. 1 ÄrzteG 1998 und in § 59 Abs. 3 Z 1 ÄrzteG 1998 die Wort- und Zeichenfolge "1 und" sowie in § 117c Abs. 1 Z 6 ÄrzteG 1998 die Wort- und Zeichenfolge "1 und".
, Absatz eins, B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, der dort zu G 242 aus 2018, protokolliert wurde, er wolle folgende Teile des ÄrzteG 1998 als verfassungswidrig aufheben: Paragraph 195 f, Absatz eins, ÄrzteG 1998 und in Paragraph 59, Absatz 3, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 die Wort- und Zeichenfolge "1 und" sowie in Paragraph 117 c, Absatz eins, Ziffer 6, ÄrzteG 1998 die Wort- und Zeichenfolge "1 und".
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Artikel 140 Abs. 7 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) bestimmt, dass dann, wenn ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden ist oder der Verfassungsgerichtshof
Abs. 4 ausgesprochen hat, dass ein Gesetz verfassungswidrig war, alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden sind. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist
Abs. 5 gesetzt, so ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden.3.2. Artikel 140 Absatz 7, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) bestimmt, dass dann, wenn ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden ist oder der Verfassungsgerichtshof
Absatz 4, ausgesprochen hat, dass ein Gesetz verfassungswidrig war, alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden sind. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist
Absatz 5, gesetzt, so ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden. 3.
Zu den Konsequenzen der Aufhebung der Wort- und Zeichenfolge "1 und" in Paragraph 59, Absatz 3, Ziffer eins, sowie in Paragraph 117 c, Absatz eins, Ziffer 6, ÄrzteG 1998 hat der Verwaltungsgerichtshofes in seinem Beschluss vom 22.06.2017, A 2017/0001-1 (Ro 2017/11/0003), ausgeführt, dass die Besorgung der Streichung aus der Ärzteliste der mittelbaren Bundesverwaltung zugewiesen und dem Landeshauptmann die ihm verfassungsrechtlich zugewiesene Stellung als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gegenüber der
Paragraphen 2 und 3 AVG zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde gesichert wäre. 3.
GVG entfallen, zumal bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.3.7. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2019:W108.2169205.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.