← Österreich

{'item': 'W108 2169205-1'}

Obsah (14)§ 28Art. 133§ 59§ 4§ 63§ 13Art. 130Art. 140§ 6§ 58§ 17§§ 2§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.04.2019 GeschäftszahlW108 2169205-1 SpruchW108 2169205-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHAR

§ 28Abs. 2 Vw

GVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit dem beim Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bescheid verfügte der Präsident der Österreichischen Ärztekammer (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht)

§ 59Abs.

3 des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998) in dem

§ 59i

Vm § 4 Abs. 2 Z 2 ÄrzteG 1998 durchgeführten Verfahren zur Prüfung des Vorliegens der zur Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit die Streichung des Beschwerdeführers aus der Ärzteliste und sprach unter einem aus, dass er nicht über die

§ 4Abs. 2 Z 2 Ärzte

G 1998 zur Erfüllung der ärztlichen Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit verfüge und die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes

§ 59Abs. 1 Z 1 Ärzte

G 1998 erloschen sei, eine Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes bis zu einem allfälligen neuerlichen Nachweis der

§ 4Ärzte

G 1998 gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen und einer damit verbundenen neuerlichen Eintragung in die Ärzteliste nicht mehr bestehe und

§ 63Ärzte

G 1998 der Ärzteausweis abzuliefern sei. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde aufgrund zwingender öffentlicher Interessen und bestehender Gefahr in Verzug

§ 13Abs. 2 Vw

GVG iVm § 64 Abs. 2 AVG ausgeschlossen.1. Mit dem beim Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bescheid verfügte der Präsident der Österreichischen Ärztekammer (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht)

Paragraph 59, Absatz 3, des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998) in dem

Paragraph 59, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 durchgeführten Verfahren zur Prüfung des Vorliegens der zur Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit die Streichung des Beschwerdeführers aus der Ärzteliste und sprach unter einem aus, dass er nicht über die

Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 zur Erfüllung der ärztlichen Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit verfüge und die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes

Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 erloschen sei, eine Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes bis zu einem allfälligen neuerlichen Nachweis der

Paragraph 4, ÄrzteG 1998 gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen und einer damit verbundenen neuerlichen Eintragung in die Ärzteliste nicht mehr bestehe und

Paragraph 63, ÄrzteG 1998 der Ärzteausweis abzuliefern sei. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde aufgrund zwingender öffentlicher Interessen und bestehender Gefahr in Verzug

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz 2, AVG ausgeschlossen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG, unter anderem gegen den bescheidmäßigen Ausspruch der Behörde hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung

§ 13Abs. 2 Vw

GVG iVm § 64 Abs. 2 AVG. Die Beschwerde wurde in der Folge ergänzt.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, unter anderem gegen den bescheidmäßigen Ausspruch der Behörde hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz 2, AVG. Die Beschwerde wurde in der Folge ergänzt.

  1. Die Behörde sah von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte die Beschwerde mit den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  2. Aus Anlass der Behandlung der Beschwerde entstanden beim Bundesverwaltungsgerichtes Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des die Zuständigkeit des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer regelnden Bestimmung des ÄrzteG
  3. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Beschluss vom 07.08.2018, W108 2169205-1/11Z,

Art. 140Abs.

1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, der dort zu G 242/2018 protokolliert wurde, er wolle folgende Teile des ÄrzteG 1998 als verfassungswidrig aufheben: § 195f Abs. 1 ÄrzteG 1998 und in § 59 Abs. 3 Z 1 ÄrzteG 1998 die Wort- und Zeichenfolge "1 und" sowie in § 117c Abs. 1 Z 6 ÄrzteG 1998 die Wort- und Zeichenfolge "1 und".

  1. Aus Anlass der Behandlung der Beschwerde entstanden beim Bundesverwaltungsgerichtes Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des die Zuständigkeit des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer regelnden Bestimmung des ÄrzteG
  2. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Beschluss vom 07.08.2018, W108 2169205-1/11Z,

Artikel 140

, Absatz eins, B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, der dort zu G 242 aus 2018, protokolliert wurde, er wolle folgende Teile des ÄrzteG 1998 als verfassungswidrig aufheben: Paragraph 195 f, Absatz eins, ÄrzteG 1998 und in Paragraph 59, Absatz 3, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 die Wort- und Zeichenfolge "1 und" sowie in Paragraph 117 c, Absatz eins, Ziffer 6, ÄrzteG 1998 die Wort- und Zeichenfolge "1 und".

  1. Mit Erkenntnis vom 13.03.2019, G 242/2018 ua., hob der Verfassungsgerichtshof (u.a. aus Anlass des unter Punkt
  2. dargestellten Antrages des Bundesverwaltungsgerichtes) die Zuständigkeitszuweisung an den Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer zur Eintragung in die und Streichung aus der Ärzteliste, konkret § 27 Abs. 10, die Wort- und Zeichenfolge "1 und" in § 59 Abs. 3 Z 1, § 59 Abs. 3 Z 2, die Wort- und Zeichenfolgen "1 und" und "2", "§ 4 Abs. 2 oder" und "Eintragung in die oder" in § 117c Abs. 1 Z 6 und die Wort- und Zeichenfolge "10 und" in § 125 Abs. 4 des ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169, jeweils idF BGBl. I Nr. 56/2015, als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31.08.2020 in Kraft tritt und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten.
  3. Mit Erkenntnis vom 13.03.2019, G 242 aus 2018, ua., hob der Verfassungsgerichtshof (u.a. aus Anlass des unter Punkt
  4. dargestellten Antrages des Bundesverwaltungsgerichtes) die Zuständigkeitszuweisung an den Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer zur Eintragung in die und Streichung aus der Ärzteliste, konkret Paragraph 27, Absatz 10,, die Wort- und Zeichenfolge "1 und" in Paragraph 59, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 59, Absatz 3, Ziffer 2,, die Wort- und Zeichenfolgen "1 und" und "2", "§ 4 Absatz 2, oder" und "Eintragung in die oder" in Paragraph 117 c, Absatz eins, Ziffer 6 und die Wort- und Zeichenfolge "10 und" in Paragraph 125, Absatz 4, des ÄrzteG 1998, BGBl. römisch eins Nr. 169, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2015,, als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31.08.2020 in Kraft tritt und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. In dieser Entscheidung führte der Verfassungsgerichtshof aus, durch die Aufhebung der Zuständigkeitszuweisung zur Eintragung in die und Streichung aus der Ärzteliste sei ein verfassungskonformer Zustand hergestellt. Diese dem Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom Ärztegesetzgeber übertragenen Aufgaben seien - in der durch den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes fortgeltenden Fassung (Art. 140 Abs. 7 B-VG) - der unmittelbaren Bundesverwaltung zuzurechnen, woraus im Fall der Bekämpfung von Akten der Vollziehung die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes folge (Art. 131 Abs. 2 B-VG; vgl. VfSlg. 19.953/2015).In dieser Entscheidung führte der Verfassungsgerichtshof aus, durch die Aufhebung der Zuständigkeitszuweisung zur Eintragung in die und Streichung aus der Ärzteliste sei ein verfassungskonformer Zustand hergestellt. Diese dem Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom Ärztegesetzgeber übertragenen Aufgaben seien - in der durch den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes fortgeltenden Fassung (Artikel 140, Absatz 7, B-VG) - der unmittelbaren Bundesverwaltung zuzurechnen, woraus im Fall der Bekämpfung von Akten der Vollziehung die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes folge (Artikel 131, Absatz 2, B-VG; vergleiche VfSlg. 19.953 aus 2015,). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen.
  6. Beweiswürdigung: Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Artikel 140 Abs. 7 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) bestimmt, dass dann, wenn ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden ist oder der Verfassungsgerichtshof

Abs. 4 ausgesprochen hat, dass ein Gesetz verfassungswidrig war, alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden sind. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist

Abs. 5 gesetzt, so ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden.3.2. Artikel 140 Absatz 7, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) bestimmt, dass dann, wenn ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden ist oder der Verfassungsgerichtshof

Absatz 4, ausgesprochen hat, dass ein Gesetz verfassungswidrig war, alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden sind. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist

Absatz 5, gesetzt, so ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden. 3.

  1. Wie dargestellt hob der Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeitszuweisung an den Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer zur Eintragung in die und Streichung aus der Ärzteliste wegen Verfassungswidrigkeit auf. Die aufgehobenen Bestimmungen sind im vorliegenden Fall nicht anzuwenden, da es sich um einen Anlassfall handelt (Art. 140 Abs. 7 B-VG).3.
  2. Wie dargestellt hob der Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeitszuweisung an den Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer zur Eintragung in die und Streichung aus der Ärzteliste wegen Verfassungswidrigkeit auf. Die aufgehobenen Bestimmungen sind im vorliegenden Fall nicht anzuwenden, da es sich um einen Anlassfall handelt (Artikel 140, Absatz 7, B-VG). 3.
  3. Zu den Konsequenzen der Aufhebung der Wort- und Zeichenfolge "1 und" in § 59 Abs. 3 Z 1 sowie in § 117c Abs. 1 Z 6 ÄrzteG 1998 hat der Verwaltungsgerichtshofes in seinem Beschluss vom 22.06.2017, A 2017/0001-1 (Ro 2017/11/0003), ausgeführt, dass die Besorgung der Streichung aus der Ärzteliste der mittelbaren Bundesverwaltung zugewiesen und dem Landeshauptmann die ihm verfassungsrechtlich zugewiesene Stellung als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gegenüber der

§§ 2und 3 AVG zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde gesichert wäre.3.4.

Zu den Konsequenzen der Aufhebung der Wort- und Zeichenfolge "1 und" in Paragraph 59, Absatz 3, Ziffer eins, sowie in Paragraph 117 c, Absatz eins, Ziffer 6, ÄrzteG 1998 hat der Verwaltungsgerichtshofes in seinem Beschluss vom 22.06.2017, A 2017/0001-1 (Ro 2017/11/0003), ausgeführt, dass die Besorgung der Streichung aus der Ärzteliste der mittelbaren Bundesverwaltung zugewiesen und dem Landeshauptmann die ihm verfassungsrechtlich zugewiesene Stellung als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gegenüber der

Paragraphen 2 und 3 AVG zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde gesichert wäre. 3.

  1. Für den vorliegenden Anlassfall, der eine Streichung aus der Ärzteliste wegen Wegfalls einer Eintragungsvoraussetzung betrifft, bedeutet die Aufhebung der Zuständigkeitszuweisung sohin, dass dem Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer keine Zuständigkeit zur Entscheidung zukommt (sondern der Bezirksverwaltungsbehörde). 3.
  2. Der angefochtene Bescheid ist daher wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben. 3.
  3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, zumal bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.3.7. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2019:W108.2169205.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.